Corona und Kurzarbeit - aok.de/arbeitgeber
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Unsere Themen » Ausgangslage » Konjunkturelles Kurzarbeitergeld » Kurzarbeit und Krankheit » Höhe des Kurzarbeitergelds » Verfahren » Beiträge und Meldungen » Arbeitsausfall » Minijobs und Übergrenzer
AUSGANGSLAGE » Pandemie infolge des Corona-Virus COVID-19 » Arbeitsausfälle in den Unternehmen » Ausweitung des Kurzarbeitergelds soll Unternehmen schnell und gezielt helfen » Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 • Verordnungsermächtigung (zeitlich befristet bis 2021) • Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) absenken: ab 10 Prozent betroffener Arbeitnehmer im Betrieb • Leistungen erweitern: Leiharbeitnehmer; Vollständige Erstattung der Sozialversicherungs-Beiträge 4
KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD Voraussetzungen Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld Erheblicher Betriebliche Arbeitsausfall wurde Arbeitsausfall mit und persönliche der Agentur für Arbeit Entgeltausfall Voraussetzungen erfüllt angezeigt 6
KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD Erheblicher Betriebliche und Arbeitsausfall wurde Arbeitsausfall mit persönliche der Agentur für Arbeit Entgeltausfall Voraussetzungen erfüllt angezeigt » Wirksame Anordnung der Kurzarbeit vor deren Beginn (zwischen 0 und 90 Prozent möglich) » Rangfolge: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung » Betriebe mit Betriebsrat: Mitbestimmung beachten » Betriebe ohne Betriebsrat • Einzelvertragliche Vereinbarung mit Arbeitnehmer (zusätzliche Vereinbarung über Kurzarbeit erforderlich; Standardklauseln in Arbeitsverträgen oft unwirksam) • Änderungskündigung 7
KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD Erheblicher Betriebliche und Arbeitsausfall wurde Arbeitsausfall mit persönliche der Agentur für Arbeit Entgeltausfall Voraussetzungen erfüllt angezeigt » Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis • Epidemien / Pandemien als unabwendbares Ereignis » Arbeitsausfall muss • Vorübergehend • Nicht vermeidbar sein » Erreicht im jeweiligen Kalendermonat einen bestimmten Mindestumfang • Mindesterfordernisse: 10 Prozent* (statt wie bisher ein Drittel) der Arbeitnehmer mit Entgeltausfall > 10 Prozent » Auf Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit kann ganz oder teilweise verzichtet werden* (Flexibilisierung durch Arbeitszeitkonten) » Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer möglich* * Befristet bis 31.12.2021 durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 8
KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD Erheblicher Betriebliche und Arbeitsausfall wurde Arbeitsausfall mit persönliche der Agentur für Arbeit Entgeltausfall Voraussetzungen erfüllt angezeigt Betriebliche » Mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig Voraussetzungen beschäftigt » Definition „Betrieb“ identisch mit arbeitsrechtlicher Definition » „Betrieb“ kann auch Betriebsabteilung sein 9
KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD Erheblicher Betriebliche und Arbeitsausfall wurde Arbeitsausfall mit persönliche der Agentur für Arbeit Entgeltausfall Voraussetzungen erfüllt angezeigt Persönliche » Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen versicherungspflichtige Beschäftigung* • Fortsetzen oder • Aus zwingenden Gründen aufnehmen oder • Im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis fortsetzen • Kein genereller Ausschluss vom Bezug von Kurzarbeitergeld » Nachrang • Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Arbeit aus anderen Gründen ausfällt (wie unbezahlter Urlaub, gesetzliche Feiertage, sonstige Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, während des Krankengeldbezugs) * Versicherungspflichtige Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung 10
KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD Erheblicher Betriebliche und Arbeitsausfall wurde Arbeitsausfall mit persönliche der Agentur für Arbeit Entgeltausfall Voraussetzungen erfüllt angezeigt Möglich: Betriebe zeigen Kurzarbeit online an Folgen » Arbeitsagentur des Bezirks prüft, ob Unternehmen Voraussetzungen erfüllt » Kurzarbeitergeld kann nach der Prüfung online beantragt werden » Anzeige muss im jeweiligen Monat erfolgen – bei unabwendbarem Ereignis reicht „unverzügliche“ Anzeige » Leistungsantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden 11
KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD Bezugsdauer zwölf Monate » Beginn mit dem ersten Kalendermonat, in dem Mindesterfordernisse erstmalig erfüllt sind » Verlängerung • Wenn für mindestens jeweils einen vollen Kalendermonat kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wird der Bezugszeitraum um diesen Zeitraum verlängert • Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch Rechts- verordnung bis zu 24 Monate möglich (zurzeit aktiv) » Nach drei Monaten ohne Bezug Neubeginn für zwölf Monate möglich 12
Kurzarbeit und Krankheit
KURZARBEIT UND KRANKHEIT Welche Geldleistung(en) erhält arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer? Anspruch auf AU* Entgeltfortzahlung Geldleistung Vor Ja Entgeltfortzahlung für verkürzte Arbeitszeit und Kurzarbeit Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds (KUG)** Nein Krankengeld („normal“ berechnet = letzter Abrechnungszeitraum vor Beginn der AU) Während Ja Entgeltfortzahlung für verkürzte Arbeitszeit und Kurzarbeit Kurzarbeitergeld Nein Krankengeld (Berechnung aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt vor KUG-Zeitraum) * Arbeitsunfähigkeit ** Berechnung und Auszahlung vom Arbeitgeber, auf Antrag Erstattung durch Krankenkasse 14
Höhe des Kurzarbeitergelds
HÖHE DES KURZARBEITERGELDS » Monatliche Bemessung nach ausgefallenem Arbeitsentgelt » Zwei Berechnungsfaktoren (Berechnung erfolgt durch Arbeitgeber) • Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum • Leistungssatz Leistungssatz 1 Leistungssatz 2 67 Prozent 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz der Nettoentgeltdifferenz (bei Beschäftigten mit (bei allen anderen Kinderfreibetrag Beschäftigten) mindestens 0,5 oder sonstigem Nachweis über Kinder) Kurzarbeitergeldrechner: ihre-vorsorge.de > Rechner 16
Verfahren
VERFAHREN Anzeige nur bei konjunktureller Kurzarbeit erforderlich » Schriftliche Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit » Voraussetzungen glaubhaft machen und Nachweis über Kurzarbeit » Stellungnahme des Betriebsrats Beginn des Anspruchs auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld Frühestens ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs der Anzeige, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind 18
VERFAHREN Zahlung, Antragstellung und Erstattung » Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergelds durch Arbeitgeber » Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergelds • Schriftlicher Erstattungsantrag des Arbeitgebers • Bei zuständiger Agentur für Arbeit » Achtung: bei ablehnendem Bescheid behalten Arbeitnehmer KUG- Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber Merke Ausschlussfrist für Erstattung: Drei Monate » Abschlussprüfung durch Agentur für Arbeit nach Rückkehr zur Vollarbeit 19
Beiträge und Meldungen
BEITRÄGE – BEMESSUNGSGRUNDLAGEN Sozialversicherung Beitragspflichtig zur Beitragspflichtige Einnahmen KV* PV* RV* ALV* U1/U2* Tatsächlich erzieltes laufendes X X X X X Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) + Fiktiventgelt X X X – – (Soll-Entgelt ./. Ist-Entgelt x 80 Prozent) = Sozialversicherungs-Entgelt Tipp: Übergangsbereich • Ist-Entgelt nur durch Kurzarbeit < 1.300 Euro keine Anwendung Übergangsbereich • Arbeitsentgelt vor Kurzarbeit < 1.300 Euro Anwendung Übergangsbereich für Ist-Entgelt Keine Auswirkungen auf Beitragsberechnung aus Fiktiventgelt * Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Insolvenzgeldumlage 21
BEITRÄGE – BEITRAGSVERTEILUNG Beiträge aus KV/PV/RV ALV Arbeitnehmer* Arbeitnehmer Ist-Entgelt und Arbeitgeber und Arbeitgeber Arbeitgeber** – Fiktiventgelt*** (auch Arbeitnehmeranteil) * Den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägt nur der Arbeitnehmer ** Auch den zu zahlenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der jeweiligen Krankenkasse – aber kein Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung *** Vollständige oder teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung – Regelung befristet bis 31.12.2021 22 durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020
BEITRÄGE UND MELDUNGEN Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt » Ist-Entgelt* + Fiktiventgelt** = Meldepflichtiges Arbeitsentgelt Elektronische Lohnsteuerbescheinigung » Versteuerter Arbeitslohn (Ist-Entgelt) » Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld sind steuerfrei » Ausgezahltes Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld übermitteln (Zeile 15) * Gegebenenfalls Kürzung des Ist-Entgelts auf Beitragsbemessungsgrenze (BBG) RV (in dem Fall ergibt sich kein Fiktiventgelt) ** Sofern die Summe des Ist-Entgelts und Fiktiventgelts die BBG RV überschreitet: volle Berücksichtigung des Ist-Entgelts und Beachtung der BBG RV beim Fiktiventgelt 23
BEITRAGSZAHLUNGEN Erleichterungen bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen » Entlastungsmöglichkeiten müssen vorrangig in Anspruch genommen werden » Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen (Fördermittel, Kredite) sind vorrangig zu nutzen » Darlegung der erheblichen Härte erforderlich » Ist-Monate März und April 2020 können längstens bis 27. Mai 2020 gestundet werden » Keine Sicherungsleistung erforderlich, keine Stundungszinsen zu zahlen » Antrag auf Stundung ist bei zuständiger Krankenkasse zu stellen Tipp Freiwillig versicherte Selbständige können Antrag auf Beitragsermäßigung stellen 24
Arbeitsausfall
AUSFALLZEITEN BEI INFEKTIONSWELLEN Krankenkasse kommt nicht für einen möglichen Verdienstausfall auf, wenn » der Arbeitgeber veränderte Arbeitsbedingungen anordnet oder » der Beschäftigte vorsorglich zu Hause bleiben sollen, um nicht mit Infizierten in Kontakt zu kommen oder einen Verdachtsfall auszuräumen Wenn der Arbeitgeber aus Fürsorgepflicht Arbeitnehmer auffordert, zu Hause zu bleiben, ist Vergütung weiter zu zahlen Merke Zahlung von Krankengeld ausschließlich bei bestehender Arbeitsunfähigkeit 26
BETREUUNGSBEDÜRFTIGE KINDER Leistungsverweigerungsrecht der Eltern als Arbeitnehmer bei » Schließung der Kita oder der Schule, wenn » Betreuung eines Kindes aufgrund seines Alters anderweitig nicht sichergestellt werden kann Erbringung der Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar (§ 275 Abs. 3 BGB) Arbeitnehmer wird von seiner Pflicht zur Leistungserbringung befreit, Urlaubsinanspruchnahme insoweit nicht zwingend erforderlich » Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) » Vergütungsanspruch nur für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (Rechtsprechung: maximal fünf Tage) » Einschränkung oder vollständiger Ausschluss des Anspruchs nach § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen 27
BETREUUNGSBEDÜRFTIGE KINDER Anpassung Infektionsschutzgesetz » Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas » Betreuung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr » Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen vor » Höhe 67 % des Nettoeinkommens, maximal 2.016 Euro » Dauer: bis zu 6 Wochen » Auszahlung durch Arbeitgeber, Erstattung über die zuständige Landesbehörde » Ausgenommen sind Ferienzeiten 28
QUARANTÄNEMAßNAHMEN OHNE ARBEITSUNFÄHIGKEIT » Grundsätzlich besteht Anspruch auf Entgeltzahlung » Keine Erstattung über das U1-Verfahren » Bei angeordneten Quarantänemaßnahmen durch Gesundheitsämter für Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider = Anspruch Entschädigung für nicht arbeitsunfähige Arbeitnehmer mit Verdienstausfall » Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung einer Entschädigung in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts für bis zu sechs Wochen » Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht weiter fort » Deshalb keine Meldung zur Sozialversicherung 29
QUARANTÄNEMAßNAHMEN MIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT » Bei Arbeitsunfähigkeit während Tätigkeitsverbot keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz » Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen durch Arbeitgeber Tipp Bei Teilnahme am U1-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung seiner Kosten für die Entgeltfortzahlung » Zahlung von Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit 30
ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG- ERLEICHTERUNG » Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können seit dem 9. März nach telefonischer Rücksprache mit einem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal 14 Tage ausgestellt bekommen. » Das Aufsuchen einer Arztpraxis ist nicht erforderlich. » Die Zusendung der AU-Bescheinigung erfolgt per Post. » Keine Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte ist nötig, erfolgt per telefonischer Mitteilung der Versichertendaten und Bestätigung der Kassenmitgliedschaft. » Gleiches gilt für die Krankschreibung von Kindern. Tipp Ihr Arbeitnehmer ist berufstätig und niemand im Haushalt kann sich um das kranke Kind kümmern? Dann haben AOK-Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld. 31
Minijobs und Übergrenzer
MINIJOBS » Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht gegeben » Unvorhersehbares Überschreiten der 450-Euro-Grenze anwendbar bei kurzfristig anberaumter, unvorhersehbarer Mehrarbeit (fünf Monate innerhalb eines Zeitjahres beachten) » Sozialschutz-Paket • Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von 70 auf 115 Tage ausgeweitet (gilt von 1.3. bis 31.10.2020) • Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben (gilt für 2020) • Neu während Kurzarbeit aufgenommene Minijobs in systemrelevanten Branchen und Berufen werden nicht auf Kurzarbeitergeld angerechnet (gilt ab 1.4.2020) 33
ÜBERGRENZER Status » Ist-Entgelt < Jahresarbeitsentgeltgrenze: Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bleibt bestehen » Freiwillige beziehungsweise private Krankenversicherung bleibt bestehen » Beitragshöhe unverändert, gegebenenfalls Erstattungsanspruch Beitragszuschuss » Bei gesetzlicher Krankenversicherung analog KV-Pflicht • Ist-Entgelt: 7,3 Prozent + halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz • Fiktiventgelt: 14,6 Prozent + ganzer kassenindividueller Zusatzbeitragssatz » Bei privater Krankenversicherung analog KV-Pflicht • Ist-Entgelt: 7,3 Prozent + halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz • Fiktiventgelt: 14,6 Prozent + ganzer durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz • Begrenzung auf tatsächlichen Beitrag 34
WEITERE INFORMATIONEN UND ANSPRECHPARTNER Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber- arbeitgeber.de verbände (BDA) Bundesagentur für Arbeit arbeitsagentur.de AOK Fachportal aok.de/arbeitgeber für Arbeitgeber AOK-Ansprechpartner aok.de/fk/kontakt/ansprechpartner-finden AOK-Newsletter aok.de/fk/newsletter AOK-Broschüre Kurzarbeit und aok.de/fk/broschueren Schlechtwetter 35
Wir freuen uns auf Ihr Feedback
Sie können auch lesen