ADSp 2017 Überblick über die wesentlichen Regelungen und Neuerungen - Michael Grass Hans Kuckels

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ADSp 2017 Überblick über die wesentlichen Regelungen und Neuerungen - Michael Grass Hans Kuckels
www.schunck.de

                       ADSp 2017
                  -
                      Überblick über die
                        wesentlichen
                       Regelungen und
                         Neuerungen
                  Michael Grass
                  Hans Kuckels

11.01.2017
© SCHUNCK GROUP
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                                                                                                                     11.01.2017

        Die SCHUNCK GROUP….
        Mehr als nur versichert – seit 1919

             ... wurde im Jahr 1919 gegründet und ist heute, mit mehr als 300 Mitarbeitern, einer der größten
             unabhängigen internationalen Versicherungsmakler

             ... bietet seit Generationen Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen, insbesondere des
             Mittelstandes, national und international, individuelle Konzepte und Risiko-Lösungen

             …vereint die traditionellen Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers
             mit den Dienstleistungen eines modernen Beratungsunternehmens

             …hat eigene Büros in sechs europäischen Ländern und weltweit mehr
             als 180 Partnerunternehmen

© SCHUNCK GROUP                                                                                  SCHUNCK – mehr als nur versichert
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        Das Unternehmen
        International aufgestellt, und immer vor Ort für Sie da

   OSKAR SCHUNCK           Internationale         Competence             claimSECUR   Umfassendes
   AG & Co. KG             Standorte              Center                 GmbH         Netzwerk
    Berlin/Leipzig          Frankreich              artSecur              Freiburg    Weltweites Partner-
                                                                                      Maklernetzwerk
    Bielefeld               Österreich              Financial Lines       Hamburg
                                                                                      Qualifizierte
    Bremen                  Schweiz                 IT                    München     Kooperationspartner
    Düsseldorf              Spanien                 Kredit & Factoring                Risk Manager
    Frankfurt/Main          Ungarn                  Möbel                             Verbände
    Freiburg                                        Pelz & Leder
    Hamburg                                         Schmuck & Uhren
    Hannover                                        Vieh & Fleisch

    München

    Stuttgart

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        SCHUNCK GROUP International
        Weltweit über unsere Netzwerke in über 130 Ländern aktiv

                               Deutschland
                               Frankreich
                               Österreich
                               Ungarn
                               Spanien

                                             SCHUNCK-Standorte
                                             SCHUNCK-Kooperationspartner
                                             SCHUNCK-Netzwerkpartner

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        Spezialisiert auf Ihre Risiken
        Alles aus einer Hand

                               Betriebs-Unterbrechungs-Risiken
                               Betriebs-/Umwelt- und Produkthaftpflicht
                               D & O-Managerhaftung
                               Feuer und sonstige Sachrisiken
                               Forderungsausfall, Bürgschaften und Factoring
                               KFZ/Flottenmanagement
                               Rechtsschutz
                               Technische Risiken
                               Unfall
                               Verkehrshaftung
                               Vertrauensschaden
                               Vorsorgemanagement
                               Warentransport
                               ... und vieles mehr

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           Inhaltsübersicht                                                                       11.01.2017

  •    Geschichte der ADSp                         •   Haftung
  •    Präambel                                        • Auftragnehmerhaftung
  •    Struktur der ADSp 2017                              • Haftung bei „sonstigen
  •    Anwendungsbereich                                      Verkehrsverträgen“
  •    Brennpunkt Rampe                                    • Lagerhalterhaftung
  •    Vertragspflichten des Auftraggebers             • Auftraggeberhaftung
  •    Rechte des Auftragnehmers                   •   Sonstige Regelungen der ADSp 2017
       • Pfand- und Zurückbehaltungsrecht              • Kommunikation
       • Vergütung &                                   • Compliance
          Aufwandsersatzanspruch                       • Geheimhaltung
  •    Vertragspflichten des Auftragnehmers            • Aufrechnung
       • Lagerung nach                                 • Anwendbares Recht/ Gerichtsstand
          Ziffer 15 ADSp 2017                      •   Wirksame Vereinbarung der ADSp und
                                                       ihr Verhältnis untereinander

© SCHUNCK GROUP                               mg                              SCHUNCK – mehr als nur versichert
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           Geschichte der ADSp                                                                            11.01.2017

    1927           2003             2015                 2015            2015         2016
    Geburt der     letzte gemein-   Scheitern der        Geburt der      Geburt der   Geburt der
    ADSp durch     schaftlich       Verhand-             DTLB,           ADSp 2016,   ADSp 2017,
    Verbände der   überarbeitete    lungen über          empfohlen       empfohlen    beidseitig
    Verlader-      Version der      gemeinsam            von diversen    vom DSLV     empfohlene
    schaft und     ADSp             verabschiede-        Verbänden                    AGB
    des                             te ADSp              der Verlader-
    Speditions-                                          schaft
    gewerbes

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           Präambel                                                                                   11.01.2017

   Unverbindliche Empfehlung der ADSp 2017 zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 durch
    folgende Verbände:
    – Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
    – Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA)
    – Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL)
    – Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ)
    – Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL)
    – Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
    – Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV)
    – Handelsverband Deutschland (HDE)

   Erweiterung des Beteiligtenkreises gegenüber den ADSp 2003 insbesondere um
    – Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL)
    – Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ)

           Es bleibt abzuwarten, welche Akzeptanz die VBGL in Zukunft noch haben werden.

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           Struktur der ADSp 2017                                                            11.01.2017

   Kein Deckblatt zur Individualisierung der Vereinbarungen
    – Wesentlicher Punkt bei Scheitern der ADSp-Verhandlungen in 2015

   Aufbau der ADSp 2017 ist sehr stark an dem Aufbau der ADSp 2016 orientiert

   Übernahme diverser Regelungen/Ideen der DTLB, z.B.:
    – Begrenzung der Auftraggeberhaftung
    – Einführung eines Definitionenkatalogs (vgl. Ziffer 1)

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           Struktur der ADSp 2017                                                                        11.01.2017

Sonderfolie: wesentliche Definitionen
   Einführung eines Definitionenkatalogs (vgl. Ziffer 1); hier sind insbesondere hervorzuheben:

     – Ziffer 1.11 ADSp 2017: Definition Schadenfall/Schadenereignis

     – Ziffer 1.12 ADSp 2017: Schnittstelle
       – Schnittstelle = jede Übergabe von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von
          einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung
            » Vorher: jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie
                aus einer Haftungsordnung in eine andere

     – Ziffer 1.14 Abs. 3 ADSp 2017: Als Frachtvertrag gelten auch Lohnfuhrverträge über die
       Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers

     – Ziffer 1.17 ADSp 2017: Wertvolles Gut = Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit
       der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg
       – Ziffer 3.3 ADSp 2016: 50 Euro/kg bzw. 10.000 Euro/Packstück

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           Anwendungsbereich                                                                    11.01.2017

 2.1/2003                       2.1 + 2.2/2016                   2.1 i.V.m. 1.12/2017
 Verkehrsverträge über alle     Wie in 2003 mit Konkretisierung Inhaltlich wie in 2016
 Arten von Tätigkeiten,         durch beispielhafte Nennung     mit folgender
 gleichgültig ob sie            von:                            Besonderheit:
 Speditions-, Fracht-, Lager-
 oder sonstige üblicherweise    -   Seefrachtgeschäften          „Als Frachtverträge
 zum Speditionsgewerbe                                           gelten auch
 gehörende Geschäfte            -   Zollabwicklung,              Lohnfuhrverträge über
 betreffen.                         Sendungsverfolgung und       die Gestellung
 Hierzu zählen auch                 Umschlag                     bemannter
 speditionsübliche                                               Kraftfahrzeuge zur
 logistische Leistungen,        -   Bildung von Ladeeinheiten,   Verwendung nach
 wenn diese mit der                 Kommissionieren,             Weisung des
 Beförderung oder Lagerung          Etikettieren und Verwiegen   Auftraggebers.“
 von Gütern in                      von Gütern,
 Zusammenhang stehen.               Retourenabwicklung

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           Anwendungsbereich                                                                             11.01.2017

EXKURS: LOHNFUHRVERTRAG

   Es existiert keine gesetzliche Definition des Lohnfuhrvertrages
   Nach BGH ist der Lohnfuhrvertrag ein gemischter Vertrag mit Elementen des Mietvertrages und
    des Dienstverschaffungsvertrages
    – Haftung: i.E. haftet der Lohnfuhrunternehmer nur für die sorgfältige Auswahl von Fahrer und
      Fahrzeug
   [Teile der Rechtsprechung (zuletzt Urteil des OLG Nürnberg vom 14.04.2015 – Az.: 3 U 1573/14)
    wendet die frachtvertraglichen Regelungen auf den Lohnfuhrvertrag an, wenn ein
    ladungsbezogener einzelner Lohnfuhrauftrag vorliegt]
   Ziffer 2.1 i.V.m. Ziffer 1.12 ADSp 2017 stellen den Lohnfuhrvertrag dem Frachtvertrag gleich
    – Haftung: Obhutshaftung für Güterschäden und Lieferfristüberschreitung mit den in den ADSp
      geregelten Haftungsbegrenzungen und Haftungsdurchbrechungen; Verschuldenshaftung mit
      umgekehrter Beweislast bzgl. sonstiger Schäden (mit Ausnahme von Personenschäden)

                  Erhebliche Erweiterung des Haftungsrisikos für den Lohnfuhrunternehmer

© SCHUNCK GROUP                                    mg                                SCHUNCK – mehr als nur versichert
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           Anwendungsbereich                                                                               11.01.2017

                  ADSp 2003                   ADSp 2016                         ADSp 2017

                                         Die ADSp gelten nicht für:

                                   (ausschließliche) Verpackungsarbeiten
 Beförderung/Lagerung von            Lagerung von Umzugsgut,          Beförderung/Lagerung von
 Umzugsgut                           wenn ALB vereinbart sind         Umzugsgut i.S.d. § 451 HGB
 Kran-/Montagearbeiten mit           Kranarbeiten, Schwer- oder       Kranarbeiten und damit
 Ausnahme des Umschlags              Großraumtransporte und damit     zusammenhängende
                                     zusammenhängende                 Montagearbeiten
 Schwer-/ Großraumtransporte         Montagearbeiten, wenn die        Genehmigungspflichtige Schwer-/
                                     AGB BSK vereinbart sind          Großraumtransporte
                         Beförderung/Lagerung abzuschleppender/zu bergender Güter

                                         Verträge mit Verbrauchern
                                   ./.                                  Lagerung/Digitalisierung von
                                                                                  Akten

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           Anwendungsbereich                                                                                               11.01.2017

           Ziffer 2.7 ADSp 2003          Ziffer 2016                            Ziffer 2.1 ADSp 2017
 Im Verhältnis zwischen Erst- und     - Keine Regelung - Die ADSp gelten für alle
 Zweitspediteur gelten die ADSp als                      Verkehrsverträge des Spediteurs als
 Allgemeine Geschäftsbedingungen                         Auftragnehmer.
 des Zwischenspediteurs

                                       ADSp 2017 (+)
                   Auftraggeber                                 Spediteur
                                       ADSp 2017 (+)

                                                                                       ADSp 2017 (+)
                                                                ADSp 2017 (-)
                                                                                                         (?)
                                       ADSp 2017 (+)
                  Subunternehmer                              Frachtführer
                                       ADSp 2017 (-)
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           Brennpunkt Rampe                                                                                11.01.2017

ÜBERSICHT

 Ziffer       Inhalt                                       Kommentar

 4.4          Pflicht des Spediteurs zur Einhaltung der    • vgl. Ziffer 3.1.5 DTLB
              Haus-/ Betriebsordnung auf fremden           • i.E. nur deklaratorisch
              Betriebsgeländen
 4.8          Palettenregelung                             Siehe Sonderfolie

 5.2          Unwirksamkeit von Erklärungen des Lager-/ • Nachträgliche Genehmigung zulässig
              Fahrpersonals                             • aus Ziffer 4.a.2 ADSp 2016

 5.3          Auftraggeber hat für die Abgabe/Vornahme     • Z.B. Übergabe/Übernahme des Gutes
              wesentlicher Erklärungen/Handlungen an       • aus Ziffer 4a.3 ADSp 2016
              Lade-/ Entladestelle zu sorgen               • i.E. deklaratorisch

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           Brennpunkt Rampe                                                                             11.01.2017

ÜBERSICHT

 Ziffer       Inhalt                             Kommentar

 7.1          Spediteur hat bei mehreren Be-     • aus Ziffer 7.1 ADSp 2016
              und/oder Entladestellen nach       • i.E. deklaratorisch
              Abschluss der beförderungssicheren
              Verladung für die durchgehende
              Ladungssicherung zu sorgen
 8.1          Pflicht des Spediteurs, die        • Notwendig ist weiterhin begründeter Vorbehalt
              Übernahme des Gutes - ggf. mit       (vgl. § 438 HGB)
              Vorbehalt - zu quittieren          • Quittung bezieht sich nur auf Art und Anzahl der
                                                   Packstücke
                                                 • WICHTIG: bei vorgeladenen Ladeeinheiten gilt
                                                   Richtigkeit der Quittungsangaben als widerlegt,
                                                   wenn Spediteur unmittelbar nach Entladung
                                                   Mengendifferenzen und Beschädigungen rügt (s.
                                                   Ziffer 8.2 ADSp 2017)
                                                 • Quittung kann auch elektronisch oder digital
                                                   erfolgen
                                                   •    Mit Ziffer 8 ADSp 2016 eingeführt

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           Brennpunkt Rampe                                                                                11.01.2017

ÜBERSICHT

 Ziffer       Inhalt                               Kommentar
 8.3          Pflicht des Spediteurs, vom         • Mit Ziffer 8.2 ADSp 2016 eingeführt
              Empfänger eine Ablieferungsquittung • Herausgabeanspruch des Auftraggebers binnen
              zu verlangen                          eines Jahres nach Ablieferung (Frist nach Ziffer
                                                    8.2 ADSp 2016: 6 Monate nach Ablieferung)
                                                  • Quittung kann auch elektronisch oder digital
                                                    erfolgen
 11           Standgeldregelung                    • Siehe Sonderfolie
 13.3         Zulässigkeit der Ablieferung an      • Z.B.: Ablieferung an in den
              Dritte, wenn keine offenkundigen       Geschäftsräumen des Empfängers
              Zweifel an dessen Empfangs-            beschäftigte Person
              berechtigung besteht und             • Aus Ziffer 13.1 ADSp 2016
              Empfänger nicht anzutreffen ist
 13.4         Ablieferung mit tatsächlichem        •     mit Ziffer 13.3 ADSp 2016 eingeführt
              Bereitstellen am vereinbarten Ort,   •     Problem: Schnittstellenkontrolle nach hinten
              wenn Anlieferung unter Abwesen-            verschoben  vom Spediteur mit seinem
              heit des Empfängers vereinbart ist         Verkehrshaftungsversicherer abzustimmen
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           Brennpunkt Rampe                                                                                11.01.2017

ÜBERSICHT

 Ziffer       Inhalt                                     Kommentar
 13.5         Ablieferung nur unter Aufsicht des         •   Im Wesentlichen aus Ziffer 4.4 DTLB
              Auftraggebers, Empfängers oder                 übernommen.
              sonstigen berechtigten Dritten –           •   i.E. nur deklaratorisch
              vorbehaltlich der Ziffern 13.3 und 13.4
 Keine Übernahme der Ziffer 3.3.4 DTLB, wonach vermutet wird, dass Be-/ Entladung dem AN
 obliegt, wenn er diese tatsächlich ausführt, da einseitige Risikoverteilung, insbesondere, da
 Fahrer zu den Handlungen oft „genötigt“ werden.
 Keine Übernahme der Ziffer 4.1.4 Satz 2 ADSp 2016, wonach Fahrer, die bei der Ver- oder
 Entladung ohne vertragliche Vereinbarung mitwirken, ausschließlich auf Weisung und unter
 Aufsicht des AG handeln und somit Erfüllungsgehilfen des AG sind, es sei denn, die Ver- oder
 Entladung erfolgt eigenmäßig.
 Keine Übernahme der Ziffer 8.2 Abs. 1 Satz 2 ADSp 2016, wonach der Spediteur das
 ausgeladene Gut wieder an sich nehmen kann, wenn der Empfänger eine
 Ablieferungsquittung verweigert (Regelung war unter AGB-Aspekten fragwürdig)

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           Brennpunkt Rampe                                                                     11.01.2017

Sonderfolie Palettentausch nach Ziffer4.8 ADSp 2017

   ADSp 2003 beinhaltet keine Palletten-Regelung

   ADSp 2016
    – Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht keine Verpflichtung zum Palettentausch
      – Wenn Palettentausch ausdrücklich vereinbart, gilt im Zweifel, dass Auftragnehmer
        nur den Palettenschein abliefern muss, wenn er beim Empfänger nur diesen statt
        der Paletten (in der geforderten Qualität) erhält ( Tauschrisiko im Zweifel beim
        Auftraggeber)

   4.8.1 ADSp 2017
    – Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht keine Verpflichtung zum Palettentausch
    – Keine Vermutungsregelung wie in Ziffer 4.1.3 ADSp 2016 ( Tauschrisiko im Zweifel
      beim Auftragnehmer)

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           Brennpunkt Rampe                                                             11.01.2017

Sonderfolie Standgeldregelung nach Ziffer 11 ADSp 2017

   ADSp 2003: keine Standgeld-Regelung

   Ziffer 11 ADSp 2016:
    – differenzierte Regelung mit Unterscheidung zwischen
      – palettierter Ware und sonstigen Gütern (ohne Schüttgüter)
      – Entlademenge (Palette bzw. Gewicht)
    – Standgeldfreie Zeit bei vom Spediteur nicht zu vertretender
      Beförderungsunterbrechungen  30 Minuten
    – den VBGL „entliehen“

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           Brennpunkt Rampe                                                                      11.01.2017

Sonderfolie Standgeldregelung nach Ziffer 11 ADSp 2017
   Ziffer 11 ADSp 2017:

     – Maximale standgeldfreie Zeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei Massengütern)
       bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht  2 Stunden
       – Standgeldrelevanter Zeitraum
         » Beginn: Ankunft an Lade-/Entladestation (z.B. Meldung beim Pförtner)
         » Ende: vollständige Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers/Empfängers an
            Lade-/ Entladestation

     – Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht  Reduzierung des Zeitraums „in
       angemessenem Umfang“

     – Wegfall der Regelung zur standgeldfreie Zeit bei vom Spediteur nicht zu vertretender
       Beförderungsunterbrechungen

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           Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017                                             11.01.2017

 Ziffer
 3                Diverse Informationspflichten                             Siehe Sonderfolie(n)
 3.4              Übergabe aller Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie
                  Auskunftserteilung zum Zwecke der Zoll- oder sonstigen
                  sicherheitsrelevanten Behandlung (z.B.
                  Luftfrachtsendungen)
 4.5              Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Zollvollmacht   Aus Ziffer 5.1 ADSp 2016
                  (direkte Stellvertretung) auf Verlangen des Spediteurs,
                  wenn dieser die zollamtliche Abwicklung vornehmen soll
 5.3              Auftraggeber hat für die Abgabe/Vornahme wesentlicher    Siehe „Brennpunkt Rampe“
                  Erklärungen/Handlungen an Lade-/ Entladestelle zu sorgen
 6                Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten                  Siehe Sonderfolie(n)
 11               Einhaltung von Be-/Entladezeiten                          Siehe „Brennpunkt Rampe“
 17.3             Pflicht zur Freistellung von vom Spediteur nicht zu       z.B. Havareibeiträge, Zölle
                  vertretenden, aber notwendigen Aufwendungen
 Keine Übernahme der Ziffer 17.4 ADSp 2016 (allgemeiner Freistellungsanspruch des
 Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber).

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           Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017                               11.01.2017

Sonderfolie: Informationspflichten (Ziffer 3)
   Rechtzeitige Unterrichtung des AN über alle dem Auftraggeber bekannten (neu!)
    wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren, insbesondere

     – Adressen, Art, Beschaffenheit, Gewicht, Menge, Kennzeichen, Warenwert (seit ADSp
      2016: nicht nur bei Wunsch nach Transportversicherung), etc.
     – Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom AG gestellte Lademittel)
     – Besondere Eigenschaften des Gutes wie z.B. lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit
     – Lieferfristen
     – öffentlich-rechtlichen und sicherheitsrelevanten Verpflichtungen
     – Übermittlung der erforderlichen Daten bei Seebeförderungen (Stichwort: SOLAS)
      – neu: „in der vorgeschriebenen Form“
     – Hinweis auf alle Dritten gegenüber bestehenden gewerblichen Schutzrechte
     – Hinweis auf der Auftragsabwicklung entgegenstehende gesetzliche/behördliche
      Hindernisse
     – Hinweis auf besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und
      spezielle vom AN zu stellende Ladungssicherungsmittel

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           Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017                              11.01.2017

Sonderfolie: Informationspflichten (Ziffer 3)

   Hinweis bei Gefahrgut über Menge, genaue Art der Gefahr und ggf. zu ergreifende
    Vorsichtsmaßnahmen in Textform bei Auftragserteilung

   Hinweis bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut über Art und Wert des Gutes
    und das bestehende Risiko in Textform

     – Definition „wertvolles Gut“ in Ziffer 1.17:
       Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens
       100 Euro/kg (ADSp 2016: 50 Euro/kg bzw. 10.000 Euro/Packstück)

     – Definition „diebstahlgefährdetes Gut“ in Ziffer 1.3:
       Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld,
       Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten,
       Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren,
       Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik,
       Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und –Zubehör sowie (neu:) Chip-Karten.

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           Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017                                         11.01.2017

Sonderfolie: Verpackungs-/Kennzeichnungspflichten (Ziffer 6 ADSp 2017)
   Verpackungspflicht

     – Deklaratorisch
     – In ADSp 2016 eingeführt und in ADSp 2017 übernommen

   Kennzeichnungspflicht

     – Packstücke einer Sendung sind als zusammengehörig zu kennzeichnen
       – Gegenüber Ziffer 6.3 ADSp 2003 überarbeitete Definition:
          „Packstücke = Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages gebildete
          Einheiten (neu:) mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat.
     – Zugriff auf Inhalt darf ohne äußerliche Spuren nicht möglich sein
       – Ziffer 6.2 ADSp 2003 und Ziffer 6.2 ADSp 2016 enthielten Konkretisierungen für diverse
          Güter/ Beförderungsarten (Hängeversand/ Sammelgut/ Güter über 1.000 kg Rohgewicht);
          dies ist entfallen
     – Pflicht zur neutralen Verpackung wertvoller/diebstahlgefährdeter Güter (eingeführt durch die
       ADSp 2016) ist wieder entfallen.

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           Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017                                      11.01.2017

Sonderfolie Informations-/Verpackung- und Kennzeichnungspflichten
Rechtsfolgen bei Verstoß

        3.7 (i.V.m.     3.4 (i.V.m.                           ADSp 2017
        6.4)/2003       6.4/2016)

 AN kann                              • Keine ausdrückliche Regelung  es gelten die
 - Annahme des Gutes verweigern         gesetzlichen Bestimmungen
 - bereits übernommenes Gut           • § 410 HGB: bei Gefahrgut kann der AN
   zurück geben oder zur Abholung          • ausladen, einlagern, zurückbefördern oder ggf. ver-
   bereit halten                              nichten und entsprechenden Aufwandsersatz fordern
 - Den Auftrag ohne Benachrich-       • § 411 HGB: bei mangelhafter Verpackung/Kennzeichnung
   tigung des AG durchführen und           • Beförderungsverweigerung, wenn dem Frachtführer
   eine angemessene Vergütung                 ein Schaden droht
   verlangen, wenn eine sichere            • Ggf. Rücktritt und Schadensersatzanspruch
   und schadenfreie Ausführung        • i.Ü. Schadensersatzanspruch/Rücktrittsrecht nach BGB
   des Auftrages mit erhöhten           i.V.m. Ziffer 29 ADSp 2017 (Begrenzung der
   Kosten verbunden ist                 Auftraggeberhaftung)
   Hinsichtlich der Verletzung sonstiger Auftraggeberpflichten sehen die ADSp 2003, 2016 und 2017
  im Prinzip keine weiteren besonderen Regelungen vor (Ausnahme: Haftungsbegrenzung der Höhe
                                      nach in Ziffer 29 ADSp 2017)
© SCHUNCK GROUP                                 mg                                SCHUNCK – mehr als nur versichert
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           Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                             11.01.2017

   Ziffer         Inhalt der Regelung
   4.5            Auftragnehmer kann schriftliche Vollmacht zur zollamtlichen Abwicklung
                  verlangen
   5.6            Auftragnehmer kann schriftliche Dokumente elektronisch archivieren und
                  Originale vernichten
   13.3           Ablieferung an dort genannten Personenkreis, wenn Empfänger an
                  Empfangsstelle nicht angetroffen wird und keine offenkundigen Zweifel an
                  Empfangsbefugnis dieser Personen besteht
   16/17          Vergütungs-/Aufwandsersatzanspruch  siehe Sonderfolien
   20             Pfandrecht  siehe Sonderfolie

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           Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                                                 11.01.2017

Sonderfolie Vergütung/Aufwendungsanspruch, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017

    ADSp 2003*                                                 ADSp 2016
                            Die Vergütungsabrede bezieht sich nur auf…/ basiert nur auf…
                                        …namentlich aufgeführten Leistungen
                               …Gut normalen Umfangs, Gewichts und Beschaffenheit
                   …normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege

                             ...der Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung
                      … der Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife

             ./.         …im Wesentlichen unverändertem Güter-, Auftragsabkommen oder Mengengerüst

             ./.         …unveränderten Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und
                         Verfahrensanweisungen
             ./.         …unveränderten öffentliche Abgaben, Energie- und Personalkosten

                      …es sei denn, die Veränderungen waren bei Vertragsschluss vorhersehbar.

    *Ziffer 16 Satz 2 ADSp 2003: „Ein Vermerk, wie etwa „zuzüglich der üblichen Nebenspesen“, berechtigt den
    Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.“
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           Rechte des Auftragnehmers                                                                         11.01.2017

Vergütung, Aufwendungsansprüche, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017

                                                 ADSp 2017
• Ziffer 16 ADSp 2017:
  „Mit der vereinbarten Vergütung […] sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden
  Leistungen abgegolten.
  Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende
  und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend
  gemacht werden […].“
• Ziffer 17.1 ADSp 2017:
  „Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für
  erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren,
  Detention- und Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.“

                                 Gesonderte Vergütung z.B. für Kosten aufgrund
                        • einer unvorhersehbaren Schließung eines Grenzübergangs  (+)
                   •   Anhebung der Maut  (in der Regel hinreichend vorher angekündigt)  (-)

                  Besonders problematisch bei Rahmenverträgen auf Basis ADSp 2017
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           Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                                                  11.01.2017

EXKURS: nicht vom Umfang des Auftrages erfasst

  ADSp        ADSp 2016                                   4.8, 4.9 und 5.1 ADSp 2017
  2003

                     Verpackung des Gutes                          [Nicht explizit in den ADSp 2017 geregelt]

     Verwiegen, Untersuchung, Maßnahmen zur                        [Nicht explizit in den ADSp 2017 geregelt]
   Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner
   Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich
                                                 Palettengestellung/-tausch

     ./.          Güterver-/entladung, es sei denn aus den Umständen oder Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes

     ./.          Retouren, Umfuhren, verdeckte Beiladungen ( s. hierzu auch Ziffer 4.8.5 i.V.m. 5.2 ADSp 2017)

     ./.     Bereitstellung eines                         Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei
             Sendungsverfolgungssystems                   denn, dies ist branchenüblich (vgl. Ziffer 4.8.4 ADSp 2017)
     ./.                           ./.                    Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten (z.B.
                                                          QM-Maßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie
                                                          Monitoring- und Bewertungssysteme und
                                                          Leistungskennzahlen, (vgl. Ziffer 4.9) oder Notfallkonzepte
                                                          (vgl. Ziffer 5.1 Abs. 2) sind grundsätzlich nicht geschuldet

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           Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                        11.01.2017

Vergütung, Aufwendungsansprüche, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017

  DSLV- Rundschreiben Nr. 224/2016/a

  „Anstelle einer ursprünglich von den Verladerverbänden geforderten „All-In-Vergütung"
  bestimmt die neue Ziffer 16, dass der Spediteur im Hinblick auf den vorhersehbaren
  Verlauf der Beförderung oder Lagerung keinerlei Zusatzkosten nachträglich in Rechnung
  stellen kann.

  Als Auslegungsregel wird diese wie die alte Klausel nur Anwendung finden, wenn keine
  vorrangige, individuelle Preisabsprache getroffen wurde.

  Dennoch ist nicht auszuschließen, dass in der Praxis die Abrechnung von Zusatzkosten
  schwieriger werden könnte, wenn Auftraggeber einen „Nachweis“ fordern, wieso in
  Rechnung gestellte Zusatzkosten nicht in die Kostenkalkulation eingeflossen sind.“

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           Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                         11.01.2017

Sonderfolie Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Ziffer 20 ADSp 2017
   Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Pfandrecht mit folgenden Besonderheiten:

     – Die erforderlichen Benachrichtigungen, um Pfandrecht auszuüben, sind an den
       Empfänger des Gutes zu richten.

     – Reduzierung Verkaufsandrohungsfrist nach § 1234 BGB von einem Monat auf eine
       Woche.
       – in ADSp 2003 beträgt die Frist noch 2 Wochen

     – Auftraggeber kann die Ausübung des Pfandrechts untersagen durch Gestellung eines
       gleichwertigen Sicherungsmittels (i.d.R. Bankbürgschaft)
       – eingeführt durch die ADSp 2016

   DTLB sehen keine besondere Regelung zum Pfandrecht vor

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           Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                          11.01.2017

Informationspflichten des Auftragnehmers

  Ziffer Pflicht zur Information über…             Anmerkung
  4.1        offensichtliche Mängel und dem AN     • aus 2.3.5 DTLB übernommen
             bekannte für den Auftrag relevanten   • Widerrufsrecht des Auftraggebers bei Mitteilung
             Gefahrumständen                         der Umstände
                                                   • Rechtsfolge bei unterlassenem Hinweis 
                                                     Schadensersatzanspruch des AG
  4.7        alle zur Sicherung von                • neu
             Schadensersatzansprüchen
             notwendigen Umstände bei
             Güterschaden und
             Lieferfristüberschreitung
  12.1       Übernahmehindernis                    • Rechtsfolge: § 419 HGB analog, aber: AG darf
                                                     unabhängig davon, ob der AN das Hindernis
                                                     zu vertreten hat, kündigen, ohne dass (Faut-)
                                                     Fracht anfällt.
                                                   • Im Wesentlichen von Ziffer 3.3.1 DTLB
                                                     übernommen

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           Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                         11.01.2017

Informationspflichten des Auftragnehmers

 Ziffer Pflicht zur Information über…           Anmerkung
 13.1       Ablieferhindernis nach Ankunft      • Rechtsfolge: § 419 HGB analog
                                                • Alternativanlieferung nach Ziffer 13.3 möglich,
                                                  sofern keine offensichtliche Zweifel an der
                                                  Empfangsberechtigung bestehen
 13.2       Nichteinhaltung der Leistungszeit
 14         • AN muss „erforderliche            • „Zur Offenlegung der Kosten ist der AN nur
              Nachrichten“ geben                  verpflichtet, wenn er auf Rechnung des AG
            • Auskunft über Geschäftsstand        tätig ist.“ (also insbesondere nicht im Falle der
              geben                               Fixkostenspedition!)
            • Nach Ausführung des Geschäfts     • Tracking & Tracing ist nur geschuldet, wenn es
              Rechenschaft ablegen                Branchenüblich ist (Ziffer 4.8.4 ADSp 2017)

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           Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                               11.01.2017

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

 Ziffer Pflicht                               Kommentar
 4.1         Allgemeine                       • ggf. sind Weisungen einzuholen
             Interessenwahrungspflicht        • Diese Pflicht war in ADSp 2003, nicht aber
                                                in ADSp 2016 enthalten
                                              • Für Spediteur nur deklaratorisch.
 4.2         Gestellung ordentlichen          • neu/ aus Ziffer 3.1 DTLB übernommen
 4.3         Equipments und Fahrpersonals     • Schadstoffarme, lärmreduzierte LKW,
                                                fachlich geschultes Personal
                                              • ADSp enthalten keine Anforderungen an
                                                die Sprachkenntnisse des Fahrpersonals
                                                (anders in den DTLB)
 4.4         Befolgung von Haus- Betriebs-    neu
             und Baustellenordnungen auf
             fremden Geländen
 4.6         Durchführung zollamtlicher und   • Hierzu zählen insbesondere das Öffnen
             sonstiger amtlicher Behandlungen   der Verpackung zur amtlichen Kontrolle
                                                und das Auslegen zollamtlicher Abgaben
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           Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                  11.01.2017

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers
  Ziffer Pflicht                        Kommentar
  7.1         Durchgehende              Aus Ziffer 7.1 ADSp 2016 übernommen
              Ladungssicherung bei
              mehreren Be- und/oder
              Entladestellen
  7.2         Schnittstellenkontrolle   • neu: Schnittstelle = […] jede Übergabe von einer
                                          Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von
                                          einem Fahrzeug auf ein anderes und jede
                                          (Zwischen-) Lagerung
                                        • Ziffer 7.3 ADSp 2016:
                                          Schnittstelle = jeder Übergang der Packstücke von
                                          einer Rechtsperson auf eine andere sowie aus
                                          einer Haftungsordnung in eine andere.
  8.1         Quittieren der            • mit 8.1 ADSp 2016 in die ADSp eingeführt
              Güterübernahme – ggf.     • Notwendig ist weiterhin „begründeter Vorbehalt“ (
              mit Vorbehalt               438 HB)

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           Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                              11.01.2017

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

 Ziffer Pflicht                     Kommentar
 8.3        Besorgen einer           Exportnachweis, (Eigeninteresse)
            Ablieferquittung beim
            Empfänger
 9          Weisungsbefolgung, es   Neu: Bei berechtigten Gründen zur Verweigerung der
            sei denn, es drohen     Befolgung der Weisung hat der AN sofort zu
            Nachteile für den AN    widersprechen.
 12.2       Einholen von Weisungen • Eingeführt mit den ADSp 2016
            bei                    • i.E. deklaratorisch
            Leistungshindernissen
 13         Ablieferung nur unter   Beachte aber 13.4 ADSp 2017 („vereinbarte Ablieferung
            Aufsicht                ohne körperliche Übergabe an den Empfänger“)
 15         Pflichten des           Siehe Sonderfolie „Lagerung“
            Lagerhalters

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        Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                         11.01.2017

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers
 Ziffer Pflicht                        Kommentar
 21       Versicherung des             • ADSp 2003: „zur Eindeckung berechtigt, aber nicht
          Gutes                          verpflichtet“
                                       • Ziffer 2017: „…hat [Versicherungsschutz] zu besorgen,
                                         wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt.“
                                       • P: Lagerversicherung  All-Risk- oder
                                         Elementarrisikenversicherung
                                          • P: Elementarschadendeckung erfasst nicht
                                              Inventurdifferenz
 28       Vorhalten einer ange-        Außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Spediteur
          messenen Verkehrs-           nicht binnen „angemessener Frist“ nach Aufforderung
          haftungsversicherung         Versicherungsbestätigung vorlegt
 Keine Pflicht zum Einhaltung vorgegebener betrieblicher Abläufe (Erstellung eines
 Notfallsystems, Verwendung eines QMS-Systems) analog Ziffer 2.5 und 2.6 DTLB
   Keine Übernahme von Ziffer 3.6 ADSp 2016, die klarstellte, dass Bezeichnungen wie
   „Messegut“ oder „eilig“ den Spediteur nicht zu einer bevorzugten Auftragsausführung
   verpflichten.
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           Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                            11.01.2017

Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017

                     Pflichten des Lagerhalters (Ziffer 15 ADSp 2017)
   Bekanntgabe von Name und Lagerort des Lagerhalters, wenn in fremden Lagerräumen
   gelagert wird (respektive entsprechender Vermerk auf dem Lagerschein)
   Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen sowie Zufahrten
   auf dem Betriebsgelände
   Sicherung des Gutes, insbesondere gegen widrige Wetterbedingungen und Diebstahl

   Entladung bei Anlieferung und Verladung bei Abholung obliegen dem Lagerhalter

   Bestandsführung im Lagerverwaltungssystem des Lagerhalters

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           Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                              11.01.2017

Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017

                     Pflichten des Lagerhalters (Ziffer 15 ADSp 2017)
   Jährlich eine physische Inventur; weitere Inventuren auf Weisung des Auftraggebers
   gegen Aufwandsentschädigung
   Eingangskontrolle nach Art, Beschaffenheit des Gutes, Rohgewicht oder anders
   angegebener Mengen, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke; Inhalt sowie
   äußerlich erkennbare Beschädigungen oder andere Mängel (NEU)
   Regelmäßige Kontrollen durch geeignetes Personal zur Sicherung des Gutes (NEU)

   Info-Pflicht bei Fehlbestand und drohenden Veränderungen am Gut (NEU)

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           Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                           11.01.2017

Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017

                  Aus den ADSp 2003 und ADSp 2016 nicht übernommene Regelungen
                                  Regelungsinhalt                    Kommentar/ Folge des Wegfalls
 15.2             Besichtigungsrecht des Lagerortes durch den        Verlust der Einwände nur, wenn
 ADSp 2003        Einlagerer; bei Nicht-Besichtigung Verlust der     Einlagerer tatsächlich besichtigt
 15.2 ADSp        Einwände gegen Art und Weise der                   hat und keine Einwände erhebt.
 2016             Unterbringung
 15.3      Betretungsrecht des Lagers nur in Begleitung              Entfällt, da Besichtigungsrecht
 ADSp 2003 des Lagerhalters und unter Wahrung der                    bereits in § 471 Abs. 1 HGB
 15.3      Geschäftszeiten                                           geregelt
 ADSp 2016
 15.4             Nach Handlungen am eingelagerten Gut durch         Durch Wegfall bleibt es im
 ADSp 2003        Éinlagerer ist auf Aufforderung des Lagerhalters   Schadenfall bei der Verpflichtung
 15.4             Protokoll zu erstellen; Rechtsfolge bei            des Lagerhalters nachzuweisen,
 ADSp 2016        Unterlassen  Einlagerer muss beweisen, dass       dass er den Schaden nicht zu
                  Schaden vom Lagerhalter zu vertreten ist.          vertreten hat

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           Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017                                         11.01.2017

Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017

                  Aus den ADSp 2003 und ADSp 2016 nicht übernommene Regelungen
                                Regelungsinhalt                  Kommentar/ Folge des Wegfalls
 15.5                Haftung des Einlagerers mit umgekehrter   Haftung des Auftraggebers richtet sich
 ADSp 2003           Beweislast für von ihm/seinen „Leuten“    nach den §§ 200, 280 ff BGB, ggf.
 15.5                beim Betreten/Befahren des                nach § 468 HGB i.V.m. Ziffer 29 ADSp
 ADSp 2016           Lagergrundstücks verursachte Schäden      2017 bzw. § 823 BGB
                     Dritter.
 15.7                Bei Zweifel des Lagehalters, ob seine     Verlader haben diese Klausel nicht
 ADSp 2003           Ansprüche durch den Wert des              mehr akzeptiert, aber es bleibt das
 15.7                Lagergutes gesichert sind, kann der       gesetzliche Pfand- und
 ADSp 2016           Lagerhalter entsprechende                 Zurückbehaltungsrecht bestehen.
                     Sicherheitsleistung verlangen und ggf.
                     kündigen.

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           Haftung nach den Ziffern 22 ff ADSp 2017                                11.01.2017

Übersicht

   Haftung des Auftragnehmers als Frachtführer / (Fixkosten-)Spediteur

   Haftung des Auftragnehmers als Lagerhalter

   Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017

   Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017

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           Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines                                11.01.2017

Grundsätzliches
   Begrenzung der Haftung bei Güterschäden innerhalb und außerhalb des
    Obhutszeitraums auf den reinen Wertverlust (keine Haftung für Güterfolgeschäden)
   Soweit rechtlich zulässig: Nutzung des Haftungskorridors (zumindest ab einer
    bestimmten Haftungsgrenze)
   Keine Haftungserweiterung gegenüber den Bestimmungen internationaler
    Haftungsregime wie Montrealer Übereinkommen, Cotif-CIM, etc.
   Haftungsausschluss für „Feuer an Bord“ und „nautisches Verschulden“ bei
    Seebeförderungen
    – Durch die Seerechtsreform 2013 haftet dagegen der Verfrachter nach deutschem
      Recht grundsätzlich auch bei Feuer an Bord und nautischem Verschulden der Leute
      (anders in internationalen Übereinkommen)
   Die Haftung bei Multimodaltransporten unter Einschluss einer Seebeförderung richtet
    sich nach den gesetzlichen Regelbestimmungen, d.h.:
    – bei bekanntem Schadensort gilt das jeweilige Teilstreckenrecht
    – (nur) bei unbekanntem Schadensort gelten die §§ 407 ff HGB
      – anders noch in ADSp 2003 und ADSp 2016

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           Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines                                       11.01.2017

EXKURS: Haftung bei Schäden während Seebeförderung i.R.e. Multimodaltransportes

Beispielsfall:
Auftraggeber A schließt mit dem Spediteur S einen Beförderungsvertrag zu festen Kosten für eine
Sendung von 1.000 Karton Schuhe auf 3 Paletten mit einem Gewicht von 1.500 kg von Pirmasens
nach Sao Paulo/Brasilien. Die Sendung wird am Hafen Hamburg in einen Container gestaut. Auf der
Seereise kommt es zu einem Feuer, in dessen Folge die Sendung vernichtet wird.

                  Lösung nach ADSp 2016                    Lösung nach ADSp 2017

     1.     Bekannter Schadensort                   1.   Bekannter Schadensort
     2.     Geltung der §§ 425 ff HGB               2.   Geltung der §§ 504 ff HGB
     3.     Haftung mit 2 SZR/kg                    3.   Haftung mit 2 SZR/kg bzw. 666,67
     4.     Keine Möglichkeit, sich auf den              SZR/Packstück
            Haftungsausschluss „Feuer an            4.   Spediteur kann sich auf den
            Bord“ zu berufen                             Haftungsausschluss „Feuer an
                                                         Bord“ berufen

                                                         Spediteur S haftet für den
       Spediteur S haftet mit 3.000 SZR
                                                             Schaden nicht!
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           Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines                               11.01.2017

 EXKURS: Haftung bei Schäden während Seebeförderung i.R.e. Multimodaltransportes

            ADSp 2003 und ADSp 2016                        ADSp 2017
   Begrenzung der Regelhaftung für         Begrenzung der Regelhaftung für
   Güterschäden auf 2 SZR/kg nach Ziffer   Güterschaden auf 2 SZR/kg bzw. 666,67
   23.1.3 ADSp 2003/ 23.1.2 ADSp 2016      SZR/Packstück, je nachdem was höher ist
   i.V.m. § 449 HGB
   Kein Haftungsausschluss für Feuer an    Haftungsausschluss für Feuer an Bord und
   Bord und nautisches Verschulden der     nautisches Verschulden der Leute
   Leute
   Haftungsdurchbrechung bei               Keine Haftungsdurchbrechung bei
   qualifiziertem Verschulden der Leute    qualifiziertem Verschulden der Leute
   …                                       …

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           Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017                                               11.01.2017

Neue Haftungsgrenzen i.R.d. Regelhaftung

                                        ADSp 2003 + 2016          ADSp 2017
         Maximum Güterschaden/          1 Mio. Euro        1,25 Mio. Euro
         Schadenfall

         Maximum                        100.000 Euro       125.000 Euro
         Vermögensschaden/Schadenfall

         Maximum/ Schadenereignis       2 Mio. Euro        2,5 Mio. Euro

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           Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017                                                                           11.01.2017

                                    Güterschäden im        Güterschäden             Lieferfrist-               Sonstige
                                    Obhutszeitraum          außerhalb             überschreitung              Vermögens-
                                                          Obhutszeitraum                                       schäden
  Grenzüberschreitende          Gesetzliche Haftung      8,33 SZR/kg,         Gesetzlicher               Dreifacher
  Beförderungen                 (nach CMR, MÜ, WA,       max. 1,25 Mio. €     Haftungshöchstbetrag       Verlustbetrag
                                COTIF-CIM, CMNI)
  (Organisation der) nat.       8,33 SZR/kg,             8,33 SZR/kg,         Dreifache Fracht           24,99 SZR/kg
  Beförderung nach den §§ 407   Höchsthaftung 1,25       max. 1,25 Mio. €
  ff HGB                        Mio. Euro bzw. 2
                                SZR/kg
  Seebeförderung                2 SZR/kg oder                                           6 SZR/kg, max. 125.000 €
                                666 SZR/ Packstück
                                                         2 SZR/ kg
  Multimodal-     Bekannter     Grenze des                                    Grenze des                 Dreifacher
                                                         max. 1,25 Mio. €
  transport mit   Schadensort   Teilstreckenrechts                            Teilstreckenrechts         Verlustbetrag,
  Seebeför-                                                                                              max. 6 SZR/kg
                  Unbekannter   2 SZR/kg                                      Dreifache Fracht
  derung
                  Schadensort
  Schadenereignis                   Bei Güterschäden während der Obhut besteht im Rahmen von grenzüberschreitenden
                                     Beförderungen und Seefrachtverträgen keine Haftungsbegrenzung je Schadenereignis.
                                    Bei sonstigen Fracht-/Speditionsverträgen  2,5 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem,
                                     welcher Betrag höher ist.

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           Lagerhalterhaftung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen                                   11.01.2017

                                      LAGERHALTERHAFTUNG

       Gesetzliche Haftung
         Güterschäden während der Obhut  § 475 HGB:
            „Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
            in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn,
            dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet
            werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut
            bei einem Dritten einlagert.“
         Sonstige Schäden  § 280 BGB i.V.m. § 467 HGB
           „1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger
           Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
           Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
           (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der
           zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
           (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen
           Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.“

                         Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast
                                   Keine Haftungsbegrenzung
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           Lagerhalterhaftung auf Basis der ADSp 2017                                                     11.01.2017

                                  ADSp 2003                  ADSp 2016        ADSp 2017
  Güterschäden                    5 €/kg,                    8,33 SZR/kg,     8,33 SZR/kg,
  (begrenzt auf Wertverlust       max. 5.000 €/              max. 25.000 €/   max. 35.000 €/
   keine Haftung für             Schadenfall                Schadenfall      Schadenfall
  Güterfolgeschäden)
  Inventurdifferenz               25.000 €/ Inventur         50.000 €/Jahr    70.000 €/Jahr
  Sonstige Schäden (mit  5.000 €/ Schadenfall 25.000 €/ Schadenfall           35.000 €/ Schadenfall
  Ausnahme von Personen-
  und Drittschäden)
  Schadensereignis                                     2 Mio. €                      2,5 Mio. €

         Ziffer 24.2 ADSp 2017:     Möglichkeit der Anhebung der Haftungsgrenzen mittels
                                    Wertdeklaration

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           Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017                                             11.01.2017

   Die Regelungen zur Haftungsdurchbrechung bei Obhutsschäden richtet sich nach den
    gesetzlichen Bestimmungen, d.h.:

     – Grundsätzlich: Haftungsdurchbrechung bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit des
       Spediteurs oder seiner Leute.

     – Bei Seebeförderungen und bei Schäden auf der Seestrecke i.R.v.
       Multimodaltransporten:
       – Haftungsdurchbrechung nur
          » bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit des Verfrachters selbst
          » [Bei vertragswidriger Auf-Deck-Verladung]

        – Bei grenzüberschreitenden Luftbeförderungen nach dem Montrealer
          Übereinkommen  keine Haftungsdurchbrechung bei Güterschäden und
          Liferfristüberschreitung

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           Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017                                      11.01.2017

   Haftungsdurchbrechung im Übrigen ab

     – grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen
     – einfacher Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen bzgl.
       vertragswesentlicher Pflichten, wobei der Schaden insoweit auf den vorhersehbaren
       typischen Schaden begrenzt ist.
       – Korrektur des ADSp 2016-Fehler, wonach grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz des
          Erfüllungsgehilfen nicht zur Haftungsdurchbrechung führen sollte.

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           Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017                                             11.01.2017

   Gesetz:

     – § 280 BGB: der Höhe nach unbegrenzte Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast
     – Verschuldensunabhängige Haftung in den gesetzliche genannte Fällen (§§ 414, 455, 468, 488
       HGB, Art 22 CMR, 10 MÜ, 8 Cotif-CIM)

                                        Tatbestände des § 414 HGB

             1.   Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
             2.   Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der im Frachtbrief aufgenommenen
                  Angaben
             3.   Unterlassung der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes
             4.   Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der […] Urkunden und Angaben

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           Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017                                           11.01.2017

   Ziffer 29 ADSp 2017:

     – Begrenzung der Auftraggeberhaftung in den Fällen der §§ 414, 455, 468 und 488 HGB auf
       200.000 Euro/Schadenereignis

     – Keine Anwendung bei Personenschäden

     – Keine Anwendung bei deliktischer Haftung

     – Haftungsdurchbrechung im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S.d. Ziffer 29 ADSp 2017

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           Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017                                          11.01.2017

Problem 1: Regresslücke bei Spediteur

     Beispiel:

     •     Auftraggeber A beauftragt den Spediteur S mit der Lagerung von Gefahrgut in einem
           Außenlager auf Basis der ADSp 2017.
     •     S lagert die Ware bei seinem Subunternehmer L ein ohne die ADSp 2017 zu vereinbaren.
     •     Aufgrund mangelhafter Verpackung durch A dringt das Gefahrgut in das Erdreich ein;
           Boden und Grundwasser werden verunreinigt.
     •     Dem L entsteht ein Schaden von 500.000 Euro, für den S nach § 488 HGB vollumfänglich
           und verschuldensunabhängig einzustehen hat.
     •     Aufgrund der Vereinbarung der ADSp 2017 kann S gegen A jedoch nur in Höhe von
           200.000 Euro regressieren.

         Hinweis: S kann die ADSp 2017 nicht nach den gängigen AGB-Regeln in den Vertrag mit L
                             einbeziehen, da Ziffer 2.1 ADSp 2017 bestimmt:
              „Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.“

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           Haftung des Auftraggebers                                                           11.01.2017

Problem 2: Gefährdung des BHV/UHV/USV-Versicherungsschutzes des Spediteurs

     – Die Beschränkung der Regressmöglichkeit könnten Versicherer als vorsätzliche
       Gefahrerhöhung i.S.d. § 26 i.V.m. § 23 VVG werten.

     – Rechtsfolge: Leistungsfreiheit des Versicherers

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           Sonstige Regelungen der ADSp 2017                                                    11.01.2017

Kommunikation, Ziffer 5 ADSp 2017
   Im Wesentlichen die Regelungen aus 4a. ADSp 2016 übernommen, d.h.:
    – Benennung einer Kontaktperson
    – Bei Vereinbarung elektronischer Kommunikation gilt:
      – 5.4 ADSp 2017: Gefahr für Verlust und Richtigkeit der übermittelten Daten bei
        übermittelnder Partei
      – 5.6 ADSp 2017: elektronisch oder digital erstelle Dokumente stehen schriftlichen
        Dokumenten gleich
      – 5.6 ADSp 2017: körperliche Dokumente dürfen vernichtet werden, wenn sie
        elektronisch aufbewahrt werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben

   Nicht aus 4a.4 ADSp 2016 übernommen wurde die Regelung, dass
    – der elektronische Datenaustausch auch die elektronische Rechnungserstellung
     umfasst, sofern dies steuerrechtlich i.O. ist.
    – der AN bei Vereinbarung einer gemeinsamen Schnittstelle gegen Aufwandsersatz
     durch den AG für deren Einrichtung verantwortlich ist.

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           Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017                                          11.01.2017

Compliance, Ziffer 32 ADSp 2017
   Compliance = Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischen Standards und
    Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer
    Standards und Anforderungen (Zitat aus wikipedia m.w.N.)

   Compliance-Klauseln erstmals in ADSp 2016 und DTLB aufgenommen
    – Unternehmen haben Compliance als Wertschöpfungsfaktor erkannt

   32 ADSp 2017
    – entspricht im Wesentlichen der ADSp 2016-Formulierung
    – beschränkt die Verpflichtung auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z.B. MiLoG, allgemeine
      Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen; Verbot von Kinderarbeit;
      Antidiskriminierung und Einhaltung internationaler Anti-Korruptionsstandards)
      – Anders die DTLB, welche den AN auch auf die Einhaltung der unternehmenssubjektiven
        Compliance-Regeln verpflichtet
    – Neu (d.h. auch über die DTLB-Regelung hinaus): Verpflichtung, auch die Geschäftspartner und
      Nachunternehmer auf Einhaltung der Compliance-Regeln zu verpflichten.

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           Sonstige Regelungen der ADSp 2017                                                             11.01.2017

Geheimhaltung, Ziffer 31 ADSp 2017
   Geheimhaltungsklausel erstmals in ADSp 2016 und DTLB aufgenommen

   Betrifft alle „bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich
    zugänglichen Informationen“
    – Nicht übernommen wurde Ziffer 29.1 Satz 3 ADSp 2016: „Nicht erfasst hiervon sind
      Informationen, die öffentlich zugänglich oder bei objektiver Betrachtung für die andere
      Vertragspartei nicht schutzbedürftig sind.“

   U.a. Verpflichtung, zur Erfüllung der verkehrsvertraglichen Pflichten eingesetzte Rechtspersonen
    auf Geheimhaltung zu verpflichten

   Nicht übernommen wurde Ziffer 8 Satz 1 a.E. DTLB, wonach sensible Daten nur mit schriftlicher
    Zustimmung der anderen Partei weiter gegeben werden dürfen.

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           Sonstige Regelungen der ADSp 2017                                                   11.01.2017

Aufrechnung/Zurückbehaltung, Ziffer 19 ADSp 2017

   Ziffer 19 ADSp 2003          Ziffer 19 ADSp 2016         Ziffer 19 ADSp 2017
                       Aufrechnung / Zurückbehaltung nur zulässig…
   „…mit fälligen               „…wenn                      „…wenn der
   Gegenansprüchen              der fällige Gegenanspruch   Gegenanspruch fällig,
   […], denen ein Einwand       unbestritten,               unbestritten,
   nicht entgegensteht.“        entscheidungsreif           entscheidungsreif oder
                                oder rechtskräftig          rechtskräftig festgestellt
                                festgestellt ist.“          ist.“

                                          DTLB:
        Keine Beschränkung der gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeit nach § 389 BGB

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           Sonstige Regelungen der ADSp 2017                                                 11.01.2017

Anwendbares Recht/Gerichtsstand

   Anwendbares Recht  Deutsches Recht

   Gerichtsstand  Sitz des Auftraggebers und Sitz des Auftragnehmers
    – Nicht mehr als ausschließlicher Gerichtsstand ausgestaltet

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           ADSp 2003 – Formulierungsvorschlag des DSLV                                          11.01.2017

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen, jeweils neuester Fassung.

Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach
§ 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,-- Euro/kg, bei
multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg
sowie ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro oder 2 SZR/kg,
je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch
die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von
gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu
Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs.
2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für
eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter
den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden,
Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.

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           ADSp 2017 – Formulierungsvorschlag des DSLV                                       11.01.2017

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur-
bedingungen 2017 – ADSp 2017 –.

Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für
Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen
Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf
2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen
Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2
SZR/kg, beschränken.

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                                                                                         11.01.2017

                      Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

                       Hans Kuckels               Michael Grass
                   Tel.: 0211 13993163         Tel.: 089 38177 136
                  kuckelsh@schunck.de         grassm@schunck.de

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