ADSp 2017 Überblick über die wesentlichen Regelungen und Neuerungen - Michael Grass Hans Kuckels
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www.schunck.de ADSp 2017 - Überblick über die wesentlichen Regelungen und Neuerungen Michael Grass Hans Kuckels 11.01.2017 © SCHUNCK GROUP
2 11.01.2017 Die SCHUNCK GROUP…. Mehr als nur versichert – seit 1919 ... wurde im Jahr 1919 gegründet und ist heute, mit mehr als 300 Mitarbeitern, einer der größten unabhängigen internationalen Versicherungsmakler ... bietet seit Generationen Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen, insbesondere des Mittelstandes, national und international, individuelle Konzepte und Risiko-Lösungen …vereint die traditionellen Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers mit den Dienstleistungen eines modernen Beratungsunternehmens …hat eigene Büros in sechs europäischen Ländern und weltweit mehr als 180 Partnerunternehmen © SCHUNCK GROUP SCHUNCK – mehr als nur versichert
3 11.01.2017 Das Unternehmen International aufgestellt, und immer vor Ort für Sie da OSKAR SCHUNCK Internationale Competence claimSECUR Umfassendes AG & Co. KG Standorte Center GmbH Netzwerk Berlin/Leipzig Frankreich artSecur Freiburg Weltweites Partner- Maklernetzwerk Bielefeld Österreich Financial Lines Hamburg Qualifizierte Bremen Schweiz IT München Kooperationspartner Düsseldorf Spanien Kredit & Factoring Risk Manager Frankfurt/Main Ungarn Möbel Verbände Freiburg Pelz & Leder Hamburg Schmuck & Uhren Hannover Vieh & Fleisch München Stuttgart © SCHUNCK GROUP SCHUNCK – mehr als nur versichert
4 11.01.2017 SCHUNCK GROUP International Weltweit über unsere Netzwerke in über 130 Ländern aktiv Deutschland Frankreich Österreich Ungarn Spanien SCHUNCK-Standorte SCHUNCK-Kooperationspartner SCHUNCK-Netzwerkpartner © SCHUNCK GROUP SCHUNCK – mehr als nur versichert
5 11.01.2017 Spezialisiert auf Ihre Risiken Alles aus einer Hand Betriebs-Unterbrechungs-Risiken Betriebs-/Umwelt- und Produkthaftpflicht D & O-Managerhaftung Feuer und sonstige Sachrisiken Forderungsausfall, Bürgschaften und Factoring KFZ/Flottenmanagement Rechtsschutz Technische Risiken Unfall Verkehrshaftung Vertrauensschaden Vorsorgemanagement Warentransport ... und vieles mehr © SCHUNCK GROUP SCHUNCK – mehr als nur versichert
6 Inhaltsübersicht 11.01.2017 • Geschichte der ADSp • Haftung • Präambel • Auftragnehmerhaftung • Struktur der ADSp 2017 • Haftung bei „sonstigen • Anwendungsbereich Verkehrsverträgen“ • Brennpunkt Rampe • Lagerhalterhaftung • Vertragspflichten des Auftraggebers • Auftraggeberhaftung • Rechte des Auftragnehmers • Sonstige Regelungen der ADSp 2017 • Pfand- und Zurückbehaltungsrecht • Kommunikation • Vergütung & • Compliance Aufwandsersatzanspruch • Geheimhaltung • Vertragspflichten des Auftragnehmers • Aufrechnung • Lagerung nach • Anwendbares Recht/ Gerichtsstand Ziffer 15 ADSp 2017 • Wirksame Vereinbarung der ADSp und ihr Verhältnis untereinander © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
7 Geschichte der ADSp 11.01.2017 1927 2003 2015 2015 2015 2016 Geburt der letzte gemein- Scheitern der Geburt der Geburt der Geburt der ADSp durch schaftlich Verhand- DTLB, ADSp 2016, ADSp 2017, Verbände der überarbeitete lungen über empfohlen empfohlen beidseitig Verlader- Version der gemeinsam von diversen vom DSLV empfohlene schaft und ADSp verabschiede- Verbänden AGB des te ADSp der Verlader- Speditions- schaft gewerbes © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
8 Präambel 11.01.2017 Unverbindliche Empfehlung der ADSp 2017 zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 durch folgende Verbände: – Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) – Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) – Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) – Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) – Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) – Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) – Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) – Handelsverband Deutschland (HDE) Erweiterung des Beteiligtenkreises gegenüber den ADSp 2003 insbesondere um – Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) – Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) Es bleibt abzuwarten, welche Akzeptanz die VBGL in Zukunft noch haben werden. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
9 Struktur der ADSp 2017 11.01.2017 Kein Deckblatt zur Individualisierung der Vereinbarungen – Wesentlicher Punkt bei Scheitern der ADSp-Verhandlungen in 2015 Aufbau der ADSp 2017 ist sehr stark an dem Aufbau der ADSp 2016 orientiert Übernahme diverser Regelungen/Ideen der DTLB, z.B.: – Begrenzung der Auftraggeberhaftung – Einführung eines Definitionenkatalogs (vgl. Ziffer 1) © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
10 Struktur der ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie: wesentliche Definitionen Einführung eines Definitionenkatalogs (vgl. Ziffer 1); hier sind insbesondere hervorzuheben: – Ziffer 1.11 ADSp 2017: Definition Schadenfall/Schadenereignis – Ziffer 1.12 ADSp 2017: Schnittstelle – Schnittstelle = jede Übergabe von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung » Vorher: jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie aus einer Haftungsordnung in eine andere – Ziffer 1.14 Abs. 3 ADSp 2017: Als Frachtvertrag gelten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers – Ziffer 1.17 ADSp 2017: Wertvolles Gut = Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg – Ziffer 3.3 ADSp 2016: 50 Euro/kg bzw. 10.000 Euro/Packstück © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
11 Anwendungsbereich 11.01.2017 2.1/2003 2.1 + 2.2/2016 2.1 i.V.m. 1.12/2017 Verkehrsverträge über alle Wie in 2003 mit Konkretisierung Inhaltlich wie in 2016 Arten von Tätigkeiten, durch beispielhafte Nennung mit folgender gleichgültig ob sie von: Besonderheit: Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise - Seefrachtgeschäften „Als Frachtverträge zum Speditionsgewerbe gelten auch gehörende Geschäfte - Zollabwicklung, Lohnfuhrverträge über betreffen. Sendungsverfolgung und die Gestellung Hierzu zählen auch Umschlag bemannter speditionsübliche Kraftfahrzeuge zur logistische Leistungen, - Bildung von Ladeeinheiten, Verwendung nach wenn diese mit der Kommissionieren, Weisung des Beförderung oder Lagerung Etikettieren und Verwiegen Auftraggebers.“ von Gütern in von Gütern, Zusammenhang stehen. Retourenabwicklung © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
12 Anwendungsbereich 11.01.2017 EXKURS: LOHNFUHRVERTRAG Es existiert keine gesetzliche Definition des Lohnfuhrvertrages Nach BGH ist der Lohnfuhrvertrag ein gemischter Vertrag mit Elementen des Mietvertrages und des Dienstverschaffungsvertrages – Haftung: i.E. haftet der Lohnfuhrunternehmer nur für die sorgfältige Auswahl von Fahrer und Fahrzeug [Teile der Rechtsprechung (zuletzt Urteil des OLG Nürnberg vom 14.04.2015 – Az.: 3 U 1573/14) wendet die frachtvertraglichen Regelungen auf den Lohnfuhrvertrag an, wenn ein ladungsbezogener einzelner Lohnfuhrauftrag vorliegt] Ziffer 2.1 i.V.m. Ziffer 1.12 ADSp 2017 stellen den Lohnfuhrvertrag dem Frachtvertrag gleich – Haftung: Obhutshaftung für Güterschäden und Lieferfristüberschreitung mit den in den ADSp geregelten Haftungsbegrenzungen und Haftungsdurchbrechungen; Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast bzgl. sonstiger Schäden (mit Ausnahme von Personenschäden) Erhebliche Erweiterung des Haftungsrisikos für den Lohnfuhrunternehmer © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
13 Anwendungsbereich 11.01.2017 ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017 Die ADSp gelten nicht für: (ausschließliche) Verpackungsarbeiten Beförderung/Lagerung von Lagerung von Umzugsgut, Beförderung/Lagerung von Umzugsgut wenn ALB vereinbart sind Umzugsgut i.S.d. § 451 HGB Kran-/Montagearbeiten mit Kranarbeiten, Schwer- oder Kranarbeiten und damit Ausnahme des Umschlags Großraumtransporte und damit zusammenhängende zusammenhängende Montagearbeiten Schwer-/ Großraumtransporte Montagearbeiten, wenn die Genehmigungspflichtige Schwer-/ AGB BSK vereinbart sind Großraumtransporte Beförderung/Lagerung abzuschleppender/zu bergender Güter Verträge mit Verbrauchern ./. Lagerung/Digitalisierung von Akten © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
14 Anwendungsbereich 11.01.2017 Ziffer 2.7 ADSp 2003 Ziffer 2016 Ziffer 2.1 ADSp 2017 Im Verhältnis zwischen Erst- und - Keine Regelung - Die ADSp gelten für alle Zweitspediteur gelten die ADSp als Verkehrsverträge des Spediteurs als Allgemeine Geschäftsbedingungen Auftragnehmer. des Zwischenspediteurs ADSp 2017 (+) Auftraggeber Spediteur ADSp 2017 (+) ADSp 2017 (+) ADSp 2017 (-) (?) ADSp 2017 (+) Subunternehmer Frachtführer ADSp 2017 (-) © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
15 Brennpunkt Rampe 11.01.2017 ÜBERSICHT Ziffer Inhalt Kommentar 4.4 Pflicht des Spediteurs zur Einhaltung der • vgl. Ziffer 3.1.5 DTLB Haus-/ Betriebsordnung auf fremden • i.E. nur deklaratorisch Betriebsgeländen 4.8 Palettenregelung Siehe Sonderfolie 5.2 Unwirksamkeit von Erklärungen des Lager-/ • Nachträgliche Genehmigung zulässig Fahrpersonals • aus Ziffer 4.a.2 ADSp 2016 5.3 Auftraggeber hat für die Abgabe/Vornahme • Z.B. Übergabe/Übernahme des Gutes wesentlicher Erklärungen/Handlungen an • aus Ziffer 4a.3 ADSp 2016 Lade-/ Entladestelle zu sorgen • i.E. deklaratorisch © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
16 Brennpunkt Rampe 11.01.2017 ÜBERSICHT Ziffer Inhalt Kommentar 7.1 Spediteur hat bei mehreren Be- • aus Ziffer 7.1 ADSp 2016 und/oder Entladestellen nach • i.E. deklaratorisch Abschluss der beförderungssicheren Verladung für die durchgehende Ladungssicherung zu sorgen 8.1 Pflicht des Spediteurs, die • Notwendig ist weiterhin begründeter Vorbehalt Übernahme des Gutes - ggf. mit (vgl. § 438 HGB) Vorbehalt - zu quittieren • Quittung bezieht sich nur auf Art und Anzahl der Packstücke • WICHTIG: bei vorgeladenen Ladeeinheiten gilt Richtigkeit der Quittungsangaben als widerlegt, wenn Spediteur unmittelbar nach Entladung Mengendifferenzen und Beschädigungen rügt (s. Ziffer 8.2 ADSp 2017) • Quittung kann auch elektronisch oder digital erfolgen • Mit Ziffer 8 ADSp 2016 eingeführt © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
17 Brennpunkt Rampe 11.01.2017 ÜBERSICHT Ziffer Inhalt Kommentar 8.3 Pflicht des Spediteurs, vom • Mit Ziffer 8.2 ADSp 2016 eingeführt Empfänger eine Ablieferungsquittung • Herausgabeanspruch des Auftraggebers binnen zu verlangen eines Jahres nach Ablieferung (Frist nach Ziffer 8.2 ADSp 2016: 6 Monate nach Ablieferung) • Quittung kann auch elektronisch oder digital erfolgen 11 Standgeldregelung • Siehe Sonderfolie 13.3 Zulässigkeit der Ablieferung an • Z.B.: Ablieferung an in den Dritte, wenn keine offenkundigen Geschäftsräumen des Empfängers Zweifel an dessen Empfangs- beschäftigte Person berechtigung besteht und • Aus Ziffer 13.1 ADSp 2016 Empfänger nicht anzutreffen ist 13.4 Ablieferung mit tatsächlichem • mit Ziffer 13.3 ADSp 2016 eingeführt Bereitstellen am vereinbarten Ort, • Problem: Schnittstellenkontrolle nach hinten wenn Anlieferung unter Abwesen- verschoben vom Spediteur mit seinem heit des Empfängers vereinbart ist Verkehrshaftungsversicherer abzustimmen © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
18 Brennpunkt Rampe 11.01.2017 ÜBERSICHT Ziffer Inhalt Kommentar 13.5 Ablieferung nur unter Aufsicht des • Im Wesentlichen aus Ziffer 4.4 DTLB Auftraggebers, Empfängers oder übernommen. sonstigen berechtigten Dritten – • i.E. nur deklaratorisch vorbehaltlich der Ziffern 13.3 und 13.4 Keine Übernahme der Ziffer 3.3.4 DTLB, wonach vermutet wird, dass Be-/ Entladung dem AN obliegt, wenn er diese tatsächlich ausführt, da einseitige Risikoverteilung, insbesondere, da Fahrer zu den Handlungen oft „genötigt“ werden. Keine Übernahme der Ziffer 4.1.4 Satz 2 ADSp 2016, wonach Fahrer, die bei der Ver- oder Entladung ohne vertragliche Vereinbarung mitwirken, ausschließlich auf Weisung und unter Aufsicht des AG handeln und somit Erfüllungsgehilfen des AG sind, es sei denn, die Ver- oder Entladung erfolgt eigenmäßig. Keine Übernahme der Ziffer 8.2 Abs. 1 Satz 2 ADSp 2016, wonach der Spediteur das ausgeladene Gut wieder an sich nehmen kann, wenn der Empfänger eine Ablieferungsquittung verweigert (Regelung war unter AGB-Aspekten fragwürdig) © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
19 Brennpunkt Rampe 11.01.2017 Sonderfolie Palettentausch nach Ziffer4.8 ADSp 2017 ADSp 2003 beinhaltet keine Palletten-Regelung ADSp 2016 – Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht keine Verpflichtung zum Palettentausch – Wenn Palettentausch ausdrücklich vereinbart, gilt im Zweifel, dass Auftragnehmer nur den Palettenschein abliefern muss, wenn er beim Empfänger nur diesen statt der Paletten (in der geforderten Qualität) erhält ( Tauschrisiko im Zweifel beim Auftraggeber) 4.8.1 ADSp 2017 – Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht keine Verpflichtung zum Palettentausch – Keine Vermutungsregelung wie in Ziffer 4.1.3 ADSp 2016 ( Tauschrisiko im Zweifel beim Auftragnehmer) © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
20 Brennpunkt Rampe 11.01.2017 Sonderfolie Standgeldregelung nach Ziffer 11 ADSp 2017 ADSp 2003: keine Standgeld-Regelung Ziffer 11 ADSp 2016: – differenzierte Regelung mit Unterscheidung zwischen – palettierter Ware und sonstigen Gütern (ohne Schüttgüter) – Entlademenge (Palette bzw. Gewicht) – Standgeldfreie Zeit bei vom Spediteur nicht zu vertretender Beförderungsunterbrechungen 30 Minuten – den VBGL „entliehen“ © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
21 Brennpunkt Rampe 11.01.2017 Sonderfolie Standgeldregelung nach Ziffer 11 ADSp 2017 Ziffer 11 ADSp 2017: – Maximale standgeldfreie Zeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei Massengütern) bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht 2 Stunden – Standgeldrelevanter Zeitraum » Beginn: Ankunft an Lade-/Entladestation (z.B. Meldung beim Pförtner) » Ende: vollständige Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers/Empfängers an Lade-/ Entladestation – Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht Reduzierung des Zeitraums „in angemessenem Umfang“ – Wegfall der Regelung zur standgeldfreie Zeit bei vom Spediteur nicht zu vertretender Beförderungsunterbrechungen © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
22 Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017 11.01.2017 Ziffer 3 Diverse Informationspflichten Siehe Sonderfolie(n) 3.4 Übergabe aller Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie Auskunftserteilung zum Zwecke der Zoll- oder sonstigen sicherheitsrelevanten Behandlung (z.B. Luftfrachtsendungen) 4.5 Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Zollvollmacht Aus Ziffer 5.1 ADSp 2016 (direkte Stellvertretung) auf Verlangen des Spediteurs, wenn dieser die zollamtliche Abwicklung vornehmen soll 5.3 Auftraggeber hat für die Abgabe/Vornahme wesentlicher Siehe „Brennpunkt Rampe“ Erklärungen/Handlungen an Lade-/ Entladestelle zu sorgen 6 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Siehe Sonderfolie(n) 11 Einhaltung von Be-/Entladezeiten Siehe „Brennpunkt Rampe“ 17.3 Pflicht zur Freistellung von vom Spediteur nicht zu z.B. Havareibeiträge, Zölle vertretenden, aber notwendigen Aufwendungen Keine Übernahme der Ziffer 17.4 ADSp 2016 (allgemeiner Freistellungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber). © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
23 Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie: Informationspflichten (Ziffer 3) Rechtzeitige Unterrichtung des AN über alle dem Auftraggeber bekannten (neu!) wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren, insbesondere – Adressen, Art, Beschaffenheit, Gewicht, Menge, Kennzeichen, Warenwert (seit ADSp 2016: nicht nur bei Wunsch nach Transportversicherung), etc. – Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom AG gestellte Lademittel) – Besondere Eigenschaften des Gutes wie z.B. lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit – Lieferfristen – öffentlich-rechtlichen und sicherheitsrelevanten Verpflichtungen – Übermittlung der erforderlichen Daten bei Seebeförderungen (Stichwort: SOLAS) – neu: „in der vorgeschriebenen Form“ – Hinweis auf alle Dritten gegenüber bestehenden gewerblichen Schutzrechte – Hinweis auf der Auftragsabwicklung entgegenstehende gesetzliche/behördliche Hindernisse – Hinweis auf besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und spezielle vom AN zu stellende Ladungssicherungsmittel © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
24 Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie: Informationspflichten (Ziffer 3) Hinweis bei Gefahrgut über Menge, genaue Art der Gefahr und ggf. zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen in Textform bei Auftragserteilung Hinweis bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko in Textform – Definition „wertvolles Gut“ in Ziffer 1.17: Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg (ADSp 2016: 50 Euro/kg bzw. 10.000 Euro/Packstück) – Definition „diebstahlgefährdetes Gut“ in Ziffer 1.3: Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und –Zubehör sowie (neu:) Chip-Karten. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
25 Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie: Verpackungs-/Kennzeichnungspflichten (Ziffer 6 ADSp 2017) Verpackungspflicht – Deklaratorisch – In ADSp 2016 eingeführt und in ADSp 2017 übernommen Kennzeichnungspflicht – Packstücke einer Sendung sind als zusammengehörig zu kennzeichnen – Gegenüber Ziffer 6.3 ADSp 2003 überarbeitete Definition: „Packstücke = Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages gebildete Einheiten (neu:) mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat. – Zugriff auf Inhalt darf ohne äußerliche Spuren nicht möglich sein – Ziffer 6.2 ADSp 2003 und Ziffer 6.2 ADSp 2016 enthielten Konkretisierungen für diverse Güter/ Beförderungsarten (Hängeversand/ Sammelgut/ Güter über 1.000 kg Rohgewicht); dies ist entfallen – Pflicht zur neutralen Verpackung wertvoller/diebstahlgefährdeter Güter (eingeführt durch die ADSp 2016) ist wieder entfallen. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
26 Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie Informations-/Verpackung- und Kennzeichnungspflichten Rechtsfolgen bei Verstoß 3.7 (i.V.m. 3.4 (i.V.m. ADSp 2017 6.4)/2003 6.4/2016) AN kann • Keine ausdrückliche Regelung es gelten die - Annahme des Gutes verweigern gesetzlichen Bestimmungen - bereits übernommenes Gut • § 410 HGB: bei Gefahrgut kann der AN zurück geben oder zur Abholung • ausladen, einlagern, zurückbefördern oder ggf. ver- bereit halten nichten und entsprechenden Aufwandsersatz fordern - Den Auftrag ohne Benachrich- • § 411 HGB: bei mangelhafter Verpackung/Kennzeichnung tigung des AG durchführen und • Beförderungsverweigerung, wenn dem Frachtführer eine angemessene Vergütung ein Schaden droht verlangen, wenn eine sichere • Ggf. Rücktritt und Schadensersatzanspruch und schadenfreie Ausführung • i.Ü. Schadensersatzanspruch/Rücktrittsrecht nach BGB des Auftrages mit erhöhten i.V.m. Ziffer 29 ADSp 2017 (Begrenzung der Kosten verbunden ist Auftraggeberhaftung) Hinsichtlich der Verletzung sonstiger Auftraggeberpflichten sehen die ADSp 2003, 2016 und 2017 im Prinzip keine weiteren besonderen Regelungen vor (Ausnahme: Haftungsbegrenzung der Höhe nach in Ziffer 29 ADSp 2017) © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
27 Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Ziffer Inhalt der Regelung 4.5 Auftragnehmer kann schriftliche Vollmacht zur zollamtlichen Abwicklung verlangen 5.6 Auftragnehmer kann schriftliche Dokumente elektronisch archivieren und Originale vernichten 13.3 Ablieferung an dort genannten Personenkreis, wenn Empfänger an Empfangsstelle nicht angetroffen wird und keine offenkundigen Zweifel an Empfangsbefugnis dieser Personen besteht 16/17 Vergütungs-/Aufwandsersatzanspruch siehe Sonderfolien 20 Pfandrecht siehe Sonderfolie © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
28 Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie Vergütung/Aufwendungsanspruch, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017 ADSp 2003* ADSp 2016 Die Vergütungsabrede bezieht sich nur auf…/ basiert nur auf… …namentlich aufgeführten Leistungen …Gut normalen Umfangs, Gewichts und Beschaffenheit …normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege ...der Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung … der Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife ./. …im Wesentlichen unverändertem Güter-, Auftragsabkommen oder Mengengerüst ./. …unveränderten Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen ./. …unveränderten öffentliche Abgaben, Energie- und Personalkosten …es sei denn, die Veränderungen waren bei Vertragsschluss vorhersehbar. *Ziffer 16 Satz 2 ADSp 2003: „Ein Vermerk, wie etwa „zuzüglich der üblichen Nebenspesen“, berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.“ © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
29 Rechte des Auftragnehmers 11.01.2017 Vergütung, Aufwendungsansprüche, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017 ADSp 2017 • Ziffer 16 ADSp 2017: „Mit der vereinbarten Vergütung […] sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden […].“ • Ziffer 17.1 ADSp 2017: „Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- und Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.“ Gesonderte Vergütung z.B. für Kosten aufgrund • einer unvorhersehbaren Schließung eines Grenzübergangs (+) • Anhebung der Maut (in der Regel hinreichend vorher angekündigt) (-) Besonders problematisch bei Rahmenverträgen auf Basis ADSp 2017 © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
30 Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 EXKURS: nicht vom Umfang des Auftrages erfasst ADSp ADSp 2016 4.8, 4.9 und 5.1 ADSp 2017 2003 Verpackung des Gutes [Nicht explizit in den ADSp 2017 geregelt] Verwiegen, Untersuchung, Maßnahmen zur [Nicht explizit in den ADSp 2017 geregelt] Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich Palettengestellung/-tausch ./. Güterver-/entladung, es sei denn aus den Umständen oder Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes ./. Retouren, Umfuhren, verdeckte Beiladungen ( s. hierzu auch Ziffer 4.8.5 i.V.m. 5.2 ADSp 2017) ./. Bereitstellung eines Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei Sendungsverfolgungssystems denn, dies ist branchenüblich (vgl. Ziffer 4.8.4 ADSp 2017) ./. ./. Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten (z.B. QM-Maßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und Bewertungssysteme und Leistungskennzahlen, (vgl. Ziffer 4.9) oder Notfallkonzepte (vgl. Ziffer 5.1 Abs. 2) sind grundsätzlich nicht geschuldet © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
31 Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Vergütung, Aufwendungsansprüche, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017 DSLV- Rundschreiben Nr. 224/2016/a „Anstelle einer ursprünglich von den Verladerverbänden geforderten „All-In-Vergütung" bestimmt die neue Ziffer 16, dass der Spediteur im Hinblick auf den vorhersehbaren Verlauf der Beförderung oder Lagerung keinerlei Zusatzkosten nachträglich in Rechnung stellen kann. Als Auslegungsregel wird diese wie die alte Klausel nur Anwendung finden, wenn keine vorrangige, individuelle Preisabsprache getroffen wurde. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass in der Praxis die Abrechnung von Zusatzkosten schwieriger werden könnte, wenn Auftraggeber einen „Nachweis“ fordern, wieso in Rechnung gestellte Zusatzkosten nicht in die Kostenkalkulation eingeflossen sind.“ © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
32 Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Ziffer 20 ADSp 2017 Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Pfandrecht mit folgenden Besonderheiten: – Die erforderlichen Benachrichtigungen, um Pfandrecht auszuüben, sind an den Empfänger des Gutes zu richten. – Reduzierung Verkaufsandrohungsfrist nach § 1234 BGB von einem Monat auf eine Woche. – in ADSp 2003 beträgt die Frist noch 2 Wochen – Auftraggeber kann die Ausübung des Pfandrechts untersagen durch Gestellung eines gleichwertigen Sicherungsmittels (i.d.R. Bankbürgschaft) – eingeführt durch die ADSp 2016 DTLB sehen keine besondere Regelung zum Pfandrecht vor © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
33 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Informationspflichten des Auftragnehmers Ziffer Pflicht zur Information über… Anmerkung 4.1 offensichtliche Mängel und dem AN • aus 2.3.5 DTLB übernommen bekannte für den Auftrag relevanten • Widerrufsrecht des Auftraggebers bei Mitteilung Gefahrumständen der Umstände • Rechtsfolge bei unterlassenem Hinweis Schadensersatzanspruch des AG 4.7 alle zur Sicherung von • neu Schadensersatzansprüchen notwendigen Umstände bei Güterschaden und Lieferfristüberschreitung 12.1 Übernahmehindernis • Rechtsfolge: § 419 HGB analog, aber: AG darf unabhängig davon, ob der AN das Hindernis zu vertreten hat, kündigen, ohne dass (Faut-) Fracht anfällt. • Im Wesentlichen von Ziffer 3.3.1 DTLB übernommen © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
34 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Informationspflichten des Auftragnehmers Ziffer Pflicht zur Information über… Anmerkung 13.1 Ablieferhindernis nach Ankunft • Rechtsfolge: § 419 HGB analog • Alternativanlieferung nach Ziffer 13.3 möglich, sofern keine offensichtliche Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen 13.2 Nichteinhaltung der Leistungszeit 14 • AN muss „erforderliche • „Zur Offenlegung der Kosten ist der AN nur Nachrichten“ geben verpflichtet, wenn er auf Rechnung des AG • Auskunft über Geschäftsstand tätig ist.“ (also insbesondere nicht im Falle der geben Fixkostenspedition!) • Nach Ausführung des Geschäfts • Tracking & Tracing ist nur geschuldet, wenn es Rechenschaft ablegen Branchenüblich ist (Ziffer 4.8.4 ADSp 2017) © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
35 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers Ziffer Pflicht Kommentar 4.1 Allgemeine • ggf. sind Weisungen einzuholen Interessenwahrungspflicht • Diese Pflicht war in ADSp 2003, nicht aber in ADSp 2016 enthalten • Für Spediteur nur deklaratorisch. 4.2 Gestellung ordentlichen • neu/ aus Ziffer 3.1 DTLB übernommen 4.3 Equipments und Fahrpersonals • Schadstoffarme, lärmreduzierte LKW, fachlich geschultes Personal • ADSp enthalten keine Anforderungen an die Sprachkenntnisse des Fahrpersonals (anders in den DTLB) 4.4 Befolgung von Haus- Betriebs- neu und Baustellenordnungen auf fremden Geländen 4.6 Durchführung zollamtlicher und • Hierzu zählen insbesondere das Öffnen sonstiger amtlicher Behandlungen der Verpackung zur amtlichen Kontrolle und das Auslegen zollamtlicher Abgaben © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
36 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers Ziffer Pflicht Kommentar 7.1 Durchgehende Aus Ziffer 7.1 ADSp 2016 übernommen Ladungssicherung bei mehreren Be- und/oder Entladestellen 7.2 Schnittstellenkontrolle • neu: Schnittstelle = […] jede Übergabe von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes und jede (Zwischen-) Lagerung • Ziffer 7.3 ADSp 2016: Schnittstelle = jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie aus einer Haftungsordnung in eine andere. 8.1 Quittieren der • mit 8.1 ADSp 2016 in die ADSp eingeführt Güterübernahme – ggf. • Notwendig ist weiterhin „begründeter Vorbehalt“ ( mit Vorbehalt 438 HB) © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
37 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers Ziffer Pflicht Kommentar 8.3 Besorgen einer Exportnachweis, (Eigeninteresse) Ablieferquittung beim Empfänger 9 Weisungsbefolgung, es Neu: Bei berechtigten Gründen zur Verweigerung der sei denn, es drohen Befolgung der Weisung hat der AN sofort zu Nachteile für den AN widersprechen. 12.2 Einholen von Weisungen • Eingeführt mit den ADSp 2016 bei • i.E. deklaratorisch Leistungshindernissen 13 Ablieferung nur unter Beachte aber 13.4 ADSp 2017 („vereinbarte Ablieferung Aufsicht ohne körperliche Übergabe an den Empfänger“) 15 Pflichten des Siehe Sonderfolie „Lagerung“ Lagerhalters © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
38 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers Ziffer Pflicht Kommentar 21 Versicherung des • ADSp 2003: „zur Eindeckung berechtigt, aber nicht Gutes verpflichtet“ • Ziffer 2017: „…hat [Versicherungsschutz] zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt.“ • P: Lagerversicherung All-Risk- oder Elementarrisikenversicherung • P: Elementarschadendeckung erfasst nicht Inventurdifferenz 28 Vorhalten einer ange- Außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Spediteur messenen Verkehrs- nicht binnen „angemessener Frist“ nach Aufforderung haftungsversicherung Versicherungsbestätigung vorlegt Keine Pflicht zum Einhaltung vorgegebener betrieblicher Abläufe (Erstellung eines Notfallsystems, Verwendung eines QMS-Systems) analog Ziffer 2.5 und 2.6 DTLB Keine Übernahme von Ziffer 3.6 ADSp 2016, die klarstellte, dass Bezeichnungen wie „Messegut“ oder „eilig“ den Spediteur nicht zu einer bevorzugten Auftragsausführung verpflichten. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
39 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017 Pflichten des Lagerhalters (Ziffer 15 ADSp 2017) Bekanntgabe von Name und Lagerort des Lagerhalters, wenn in fremden Lagerräumen gelagert wird (respektive entsprechender Vermerk auf dem Lagerschein) Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen sowie Zufahrten auf dem Betriebsgelände Sicherung des Gutes, insbesondere gegen widrige Wetterbedingungen und Diebstahl Entladung bei Anlieferung und Verladung bei Abholung obliegen dem Lagerhalter Bestandsführung im Lagerverwaltungssystem des Lagerhalters © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
40 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017 Pflichten des Lagerhalters (Ziffer 15 ADSp 2017) Jährlich eine physische Inventur; weitere Inventuren auf Weisung des Auftraggebers gegen Aufwandsentschädigung Eingangskontrolle nach Art, Beschaffenheit des Gutes, Rohgewicht oder anders angegebener Mengen, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke; Inhalt sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen oder andere Mängel (NEU) Regelmäßige Kontrollen durch geeignetes Personal zur Sicherung des Gutes (NEU) Info-Pflicht bei Fehlbestand und drohenden Veränderungen am Gut (NEU) © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
41 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017 Aus den ADSp 2003 und ADSp 2016 nicht übernommene Regelungen Regelungsinhalt Kommentar/ Folge des Wegfalls 15.2 Besichtigungsrecht des Lagerortes durch den Verlust der Einwände nur, wenn ADSp 2003 Einlagerer; bei Nicht-Besichtigung Verlust der Einlagerer tatsächlich besichtigt 15.2 ADSp Einwände gegen Art und Weise der hat und keine Einwände erhebt. 2016 Unterbringung 15.3 Betretungsrecht des Lagers nur in Begleitung Entfällt, da Besichtigungsrecht ADSp 2003 des Lagerhalters und unter Wahrung der bereits in § 471 Abs. 1 HGB 15.3 Geschäftszeiten geregelt ADSp 2016 15.4 Nach Handlungen am eingelagerten Gut durch Durch Wegfall bleibt es im ADSp 2003 Éinlagerer ist auf Aufforderung des Lagerhalters Schadenfall bei der Verpflichtung 15.4 Protokoll zu erstellen; Rechtsfolge bei des Lagerhalters nachzuweisen, ADSp 2016 Unterlassen Einlagerer muss beweisen, dass dass er den Schaden nicht zu Schaden vom Lagerhalter zu vertreten ist. vertreten hat © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
42 Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017 11.01.2017 Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017 Aus den ADSp 2003 und ADSp 2016 nicht übernommene Regelungen Regelungsinhalt Kommentar/ Folge des Wegfalls 15.5 Haftung des Einlagerers mit umgekehrter Haftung des Auftraggebers richtet sich ADSp 2003 Beweislast für von ihm/seinen „Leuten“ nach den §§ 200, 280 ff BGB, ggf. 15.5 beim Betreten/Befahren des nach § 468 HGB i.V.m. Ziffer 29 ADSp ADSp 2016 Lagergrundstücks verursachte Schäden 2017 bzw. § 823 BGB Dritter. 15.7 Bei Zweifel des Lagehalters, ob seine Verlader haben diese Klausel nicht ADSp 2003 Ansprüche durch den Wert des mehr akzeptiert, aber es bleibt das 15.7 Lagergutes gesichert sind, kann der gesetzliche Pfand- und ADSp 2016 Lagerhalter entsprechende Zurückbehaltungsrecht bestehen. Sicherheitsleistung verlangen und ggf. kündigen. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
43 Haftung nach den Ziffern 22 ff ADSp 2017 11.01.2017 Übersicht Haftung des Auftragnehmers als Frachtführer / (Fixkosten-)Spediteur Haftung des Auftragnehmers als Lagerhalter Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017 Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017 © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
44 Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines 11.01.2017 Grundsätzliches Begrenzung der Haftung bei Güterschäden innerhalb und außerhalb des Obhutszeitraums auf den reinen Wertverlust (keine Haftung für Güterfolgeschäden) Soweit rechtlich zulässig: Nutzung des Haftungskorridors (zumindest ab einer bestimmten Haftungsgrenze) Keine Haftungserweiterung gegenüber den Bestimmungen internationaler Haftungsregime wie Montrealer Übereinkommen, Cotif-CIM, etc. Haftungsausschluss für „Feuer an Bord“ und „nautisches Verschulden“ bei Seebeförderungen – Durch die Seerechtsreform 2013 haftet dagegen der Verfrachter nach deutschem Recht grundsätzlich auch bei Feuer an Bord und nautischem Verschulden der Leute (anders in internationalen Übereinkommen) Die Haftung bei Multimodaltransporten unter Einschluss einer Seebeförderung richtet sich nach den gesetzlichen Regelbestimmungen, d.h.: – bei bekanntem Schadensort gilt das jeweilige Teilstreckenrecht – (nur) bei unbekanntem Schadensort gelten die §§ 407 ff HGB – anders noch in ADSp 2003 und ADSp 2016 © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
45 Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines 11.01.2017 EXKURS: Haftung bei Schäden während Seebeförderung i.R.e. Multimodaltransportes Beispielsfall: Auftraggeber A schließt mit dem Spediteur S einen Beförderungsvertrag zu festen Kosten für eine Sendung von 1.000 Karton Schuhe auf 3 Paletten mit einem Gewicht von 1.500 kg von Pirmasens nach Sao Paulo/Brasilien. Die Sendung wird am Hafen Hamburg in einen Container gestaut. Auf der Seereise kommt es zu einem Feuer, in dessen Folge die Sendung vernichtet wird. Lösung nach ADSp 2016 Lösung nach ADSp 2017 1. Bekannter Schadensort 1. Bekannter Schadensort 2. Geltung der §§ 425 ff HGB 2. Geltung der §§ 504 ff HGB 3. Haftung mit 2 SZR/kg 3. Haftung mit 2 SZR/kg bzw. 666,67 4. Keine Möglichkeit, sich auf den SZR/Packstück Haftungsausschluss „Feuer an 4. Spediteur kann sich auf den Bord“ zu berufen Haftungsausschluss „Feuer an Bord“ berufen Spediteur S haftet für den Spediteur S haftet mit 3.000 SZR Schaden nicht! © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
46 Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines 11.01.2017 EXKURS: Haftung bei Schäden während Seebeförderung i.R.e. Multimodaltransportes ADSp 2003 und ADSp 2016 ADSp 2017 Begrenzung der Regelhaftung für Begrenzung der Regelhaftung für Güterschäden auf 2 SZR/kg nach Ziffer Güterschaden auf 2 SZR/kg bzw. 666,67 23.1.3 ADSp 2003/ 23.1.2 ADSp 2016 SZR/Packstück, je nachdem was höher ist i.V.m. § 449 HGB Kein Haftungsausschluss für Feuer an Haftungsausschluss für Feuer an Bord und Bord und nautisches Verschulden der nautisches Verschulden der Leute Leute Haftungsdurchbrechung bei Keine Haftungsdurchbrechung bei qualifiziertem Verschulden der Leute qualifiziertem Verschulden der Leute … … © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
47 Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 11.01.2017 Neue Haftungsgrenzen i.R.d. Regelhaftung ADSp 2003 + 2016 ADSp 2017 Maximum Güterschaden/ 1 Mio. Euro 1,25 Mio. Euro Schadenfall Maximum 100.000 Euro 125.000 Euro Vermögensschaden/Schadenfall Maximum/ Schadenereignis 2 Mio. Euro 2,5 Mio. Euro © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
48 Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 11.01.2017 Güterschäden im Güterschäden Lieferfrist- Sonstige Obhutszeitraum außerhalb überschreitung Vermögens- Obhutszeitraum schäden Grenzüberschreitende Gesetzliche Haftung 8,33 SZR/kg, Gesetzlicher Dreifacher Beförderungen (nach CMR, MÜ, WA, max. 1,25 Mio. € Haftungshöchstbetrag Verlustbetrag COTIF-CIM, CMNI) (Organisation der) nat. 8,33 SZR/kg, 8,33 SZR/kg, Dreifache Fracht 24,99 SZR/kg Beförderung nach den §§ 407 Höchsthaftung 1,25 max. 1,25 Mio. € ff HGB Mio. Euro bzw. 2 SZR/kg Seebeförderung 2 SZR/kg oder 6 SZR/kg, max. 125.000 € 666 SZR/ Packstück 2 SZR/ kg Multimodal- Bekannter Grenze des Grenze des Dreifacher max. 1,25 Mio. € transport mit Schadensort Teilstreckenrechts Teilstreckenrechts Verlustbetrag, Seebeför- max. 6 SZR/kg Unbekannter 2 SZR/kg Dreifache Fracht derung Schadensort Schadenereignis Bei Güterschäden während der Obhut besteht im Rahmen von grenzüberschreitenden Beförderungen und Seefrachtverträgen keine Haftungsbegrenzung je Schadenereignis. Bei sonstigen Fracht-/Speditionsverträgen 2,5 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
49 Lagerhalterhaftung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen 11.01.2017 LAGERHALTERHAFTUNG Gesetzliche Haftung Güterschäden während der Obhut § 475 HGB: „Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.“ Sonstige Schäden § 280 BGB i.V.m. § 467 HGB „1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.“ Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast Keine Haftungsbegrenzung © SCHUNCK GROUP SCHUNCK – mehr als nur versichert
50 Lagerhalterhaftung auf Basis der ADSp 2017 11.01.2017 ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017 Güterschäden 5 €/kg, 8,33 SZR/kg, 8,33 SZR/kg, (begrenzt auf Wertverlust max. 5.000 €/ max. 25.000 €/ max. 35.000 €/ keine Haftung für Schadenfall Schadenfall Schadenfall Güterfolgeschäden) Inventurdifferenz 25.000 €/ Inventur 50.000 €/Jahr 70.000 €/Jahr Sonstige Schäden (mit 5.000 €/ Schadenfall 25.000 €/ Schadenfall 35.000 €/ Schadenfall Ausnahme von Personen- und Drittschäden) Schadensereignis 2 Mio. € 2,5 Mio. € Ziffer 24.2 ADSp 2017: Möglichkeit der Anhebung der Haftungsgrenzen mittels Wertdeklaration © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
51 Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017 11.01.2017 Die Regelungen zur Haftungsdurchbrechung bei Obhutsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h.: – Grundsätzlich: Haftungsdurchbrechung bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit des Spediteurs oder seiner Leute. – Bei Seebeförderungen und bei Schäden auf der Seestrecke i.R.v. Multimodaltransporten: – Haftungsdurchbrechung nur » bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit des Verfrachters selbst » [Bei vertragswidriger Auf-Deck-Verladung] – Bei grenzüberschreitenden Luftbeförderungen nach dem Montrealer Übereinkommen keine Haftungsdurchbrechung bei Güterschäden und Liferfristüberschreitung © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
52 Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017 11.01.2017 Haftungsdurchbrechung im Übrigen ab – grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen – einfacher Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen bzgl. vertragswesentlicher Pflichten, wobei der Schaden insoweit auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt ist. – Korrektur des ADSp 2016-Fehler, wonach grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz des Erfüllungsgehilfen nicht zur Haftungsdurchbrechung führen sollte. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
53 Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017 11.01.2017 Gesetz: – § 280 BGB: der Höhe nach unbegrenzte Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast – Verschuldensunabhängige Haftung in den gesetzliche genannte Fällen (§§ 414, 455, 468, 488 HGB, Art 22 CMR, 10 MÜ, 8 Cotif-CIM) Tatbestände des § 414 HGB 1. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung 2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben 3. Unterlassung der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der […] Urkunden und Angaben © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
54 Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017 11.01.2017 Ziffer 29 ADSp 2017: – Begrenzung der Auftraggeberhaftung in den Fällen der §§ 414, 455, 468 und 488 HGB auf 200.000 Euro/Schadenereignis – Keine Anwendung bei Personenschäden – Keine Anwendung bei deliktischer Haftung – Haftungsdurchbrechung im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S.d. Ziffer 29 ADSp 2017 © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
55 Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017 11.01.2017 Problem 1: Regresslücke bei Spediteur Beispiel: • Auftraggeber A beauftragt den Spediteur S mit der Lagerung von Gefahrgut in einem Außenlager auf Basis der ADSp 2017. • S lagert die Ware bei seinem Subunternehmer L ein ohne die ADSp 2017 zu vereinbaren. • Aufgrund mangelhafter Verpackung durch A dringt das Gefahrgut in das Erdreich ein; Boden und Grundwasser werden verunreinigt. • Dem L entsteht ein Schaden von 500.000 Euro, für den S nach § 488 HGB vollumfänglich und verschuldensunabhängig einzustehen hat. • Aufgrund der Vereinbarung der ADSp 2017 kann S gegen A jedoch nur in Höhe von 200.000 Euro regressieren. Hinweis: S kann die ADSp 2017 nicht nach den gängigen AGB-Regeln in den Vertrag mit L einbeziehen, da Ziffer 2.1 ADSp 2017 bestimmt: „Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.“ © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
56 Haftung des Auftraggebers 11.01.2017 Problem 2: Gefährdung des BHV/UHV/USV-Versicherungsschutzes des Spediteurs – Die Beschränkung der Regressmöglichkeit könnten Versicherer als vorsätzliche Gefahrerhöhung i.S.d. § 26 i.V.m. § 23 VVG werten. – Rechtsfolge: Leistungsfreiheit des Versicherers © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
57 Sonstige Regelungen der ADSp 2017 11.01.2017 Kommunikation, Ziffer 5 ADSp 2017 Im Wesentlichen die Regelungen aus 4a. ADSp 2016 übernommen, d.h.: – Benennung einer Kontaktperson – Bei Vereinbarung elektronischer Kommunikation gilt: – 5.4 ADSp 2017: Gefahr für Verlust und Richtigkeit der übermittelten Daten bei übermittelnder Partei – 5.6 ADSp 2017: elektronisch oder digital erstelle Dokumente stehen schriftlichen Dokumenten gleich – 5.6 ADSp 2017: körperliche Dokumente dürfen vernichtet werden, wenn sie elektronisch aufbewahrt werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben Nicht aus 4a.4 ADSp 2016 übernommen wurde die Regelung, dass – der elektronische Datenaustausch auch die elektronische Rechnungserstellung umfasst, sofern dies steuerrechtlich i.O. ist. – der AN bei Vereinbarung einer gemeinsamen Schnittstelle gegen Aufwandsersatz durch den AG für deren Einrichtung verantwortlich ist. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
58 Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017 11.01.2017 Compliance, Ziffer 32 ADSp 2017 Compliance = Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischen Standards und Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer Standards und Anforderungen (Zitat aus wikipedia m.w.N.) Compliance-Klauseln erstmals in ADSp 2016 und DTLB aufgenommen – Unternehmen haben Compliance als Wertschöpfungsfaktor erkannt 32 ADSp 2017 – entspricht im Wesentlichen der ADSp 2016-Formulierung – beschränkt die Verpflichtung auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z.B. MiLoG, allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen; Verbot von Kinderarbeit; Antidiskriminierung und Einhaltung internationaler Anti-Korruptionsstandards) – Anders die DTLB, welche den AN auch auf die Einhaltung der unternehmenssubjektiven Compliance-Regeln verpflichtet – Neu (d.h. auch über die DTLB-Regelung hinaus): Verpflichtung, auch die Geschäftspartner und Nachunternehmer auf Einhaltung der Compliance-Regeln zu verpflichten. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
59 Sonstige Regelungen der ADSp 2017 11.01.2017 Geheimhaltung, Ziffer 31 ADSp 2017 Geheimhaltungsklausel erstmals in ADSp 2016 und DTLB aufgenommen Betrifft alle „bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen“ – Nicht übernommen wurde Ziffer 29.1 Satz 3 ADSp 2016: „Nicht erfasst hiervon sind Informationen, die öffentlich zugänglich oder bei objektiver Betrachtung für die andere Vertragspartei nicht schutzbedürftig sind.“ U.a. Verpflichtung, zur Erfüllung der verkehrsvertraglichen Pflichten eingesetzte Rechtspersonen auf Geheimhaltung zu verpflichten Nicht übernommen wurde Ziffer 8 Satz 1 a.E. DTLB, wonach sensible Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei weiter gegeben werden dürfen. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
60 Sonstige Regelungen der ADSp 2017 11.01.2017 Aufrechnung/Zurückbehaltung, Ziffer 19 ADSp 2017 Ziffer 19 ADSp 2003 Ziffer 19 ADSp 2016 Ziffer 19 ADSp 2017 Aufrechnung / Zurückbehaltung nur zulässig… „…mit fälligen „…wenn „…wenn der Gegenansprüchen der fällige Gegenanspruch Gegenanspruch fällig, […], denen ein Einwand unbestritten, unbestritten, nicht entgegensteht.“ entscheidungsreif entscheidungsreif oder oder rechtskräftig rechtskräftig festgestellt festgestellt ist.“ ist.“ DTLB: Keine Beschränkung der gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeit nach § 389 BGB © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
61 Sonstige Regelungen der ADSp 2017 11.01.2017 Anwendbares Recht/Gerichtsstand Anwendbares Recht Deutsches Recht Gerichtsstand Sitz des Auftraggebers und Sitz des Auftragnehmers – Nicht mehr als ausschließlicher Gerichtsstand ausgestaltet © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
62 ADSp 2003 – Formulierungsvorschlag des DSLV 11.01.2017 Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, jeweils neuester Fassung. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,-- Euro/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
63 ADSp 2017 – Formulierungsvorschlag des DSLV 11.01.2017 Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur- bedingungen 2017 – ADSp 2017 –. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken. © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
64 11.01.2017 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Hans Kuckels Michael Grass Tel.: 0211 13993163 Tel.: 089 38177 136 kuckelsh@schunck.de grassm@schunck.de © SCHUNCK GROUP mg SCHUNCK – mehr als nur versichert
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