Versicherungsvergleich - Ihr persönlicher
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Ihr persönlicher Versicherungsvergleich Bereich Wohngebäude Die Versicherungsleistungen im Vergleich zwischen: Versicherungskammer Bayern DOMCURA Optimal, Stand 03.2009 Einfamilienhauskonzept - Top-Schutz, Stand 10.2020 Beratung durch Stephan Krause Telefon 0721 358 369 Der Fairsicherungsladen GmbH E-Mail stkrause@fair-ka.de Karlstr. 68 76137 Karlsruhe Datum 02.06.2021
Produktbereich Wohngebäude Wohngebäude Gesellschaft Versicherungskammer Bayern Versicherungs- DOMCURA AG AG Abschlussjahr 2009 aktuelle Tarifgeneration Tarif Optimal, Stand 03.2009 Einfamilienhauskonzept - Top-Schutz, Stand 10.2020 Bausteine Gebäude-Optimal-Paket, Stand 03.2009 * Grundstück-Optimal-Paket, Stand 03.2009 * Service-Optimal-Paket, Stand 03.2009 * GESAMTWERTUNG 44% 78% Allgefahrendeckung 0 / 100 0 / 100 Allgefahrendeckung 0 0 nein nein Anpassung des Versicherungsschutzes 295 / 300 285 / 300 Anpassung des Versicherungsschutzes: 100 100 Veräußerung gem. §§ 95 und 96 VVG gem. §§ 95 und 96 VVG Anpassung des Versicherungsschutzes: 95 85 Überversicherung gem. § 74 VVG keine bedingungsseitige Regelung; § 74 VVG Anpassung des Versicherungsschutzes: 100 100 Mehrfachversicherung gem. §§ 77 bis 79 VVG gem. §§ 77 bis 79 VVG Anpassungsmöglichkeiten 0 / 300 150 / 300 Möglichkeit des Einschlusses der erweiterten 0 100 Vorsorgeversicherung (Best-Leistung) nicht versichert Versicherungsschutz besteht, gilt für die Vorversicherergarantie. Erweiterte Vorsorgeversicherung (Best- 0 0 Leistung) nicht versichert nicht versichert © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 2 / 23
Vorversicherergarantie 0 50 nicht versichert Versicherungsschutz besteht bis 250.000 €, wenn zwischen Versicherungsende und -beginn maximal 3 Monate liegen. Ausgeschlossen bleiben der Verzicht auf Selbstbeteiligungen, Elementarschäden, Assistanceleistungen, Glas, Ableitungsrohre sowie Allgefahrendeckungen. Anprall oder Absturz eines 100 / 100 100 / 100 Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, 100 100 seiner Teile oder Ladung : Definition Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung Ladung Assistance 0 / 1000 0 / 1000 Assistance: Möglichkeit des Einschlusses 0 0 nicht versichert nicht versichert Assistance: Kinderbetreuung im Notfall 0 0 nicht versichert nicht versichert Assistance: Sonstige 0 0 nicht versichert nicht versichert Assistance: Dokumentendepot 0 0 nicht versichert nicht versichert Assistance: Unterbringung von Tieren 0 0 nicht versichert nicht versichert Assistance: Schlüsseldienst 0 0 nicht versichert nicht versichert Assistance: Sanitär-Installateurservice 0 0 nicht versichert nicht versichert Assistance: Elektro-Installateurservice 0 0 nicht versichert nicht versichert Assistance: Heizungs-Installateurservice 0 0 nicht versichert nicht versichert Assistance: Notheizung 0 0 nicht versichert nicht versichert Aufräumungs- und Abbruchkosten 200 / 200 200 / 200 Aufräumungs- und Abbruchkosten: 100 100 Leistungsumfang Kosten für das Aufräumen und den Abbruch Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Wegräumen und versicherter Sachen, für das Abfahren von Abfahren von Schutt und sonstigen Resten Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und für das Ablagern oder Vernichten oder Vernichten sowie Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen u. Grundstücken Aufräumungs- und Abbruchkosten: 100 100 Entschädigungsgrenze 100% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 3 / 23
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 0 / 700 600 / 700 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 100 Möglichkeit des Einschlusses nicht versichert Versicherungsschutz besteht. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 60 Voraussetzungen an das Arbeitsverhältnis es wird keine Beitragsbefreiung bei mind. 2 Jahre andauerndes Arbeitsverhältnis, Arbeitslosigkeit angeboten nach deutschem Recht, Beschäftigung muss über dem einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehen Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 80 Leistungen bei Arbeitslosigkeit es wird keine Beitragsbefreiung bei bis zur auf die Arbeitslosigkeit folgende zweite Arbeitslosigkeit angeboten Hauptfälligkeit Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 100 Wartezeiten für Leistungen bei es wird keine Beitragsbefreiung bei keine Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit angeboten Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 100 Einschränkungen zur Leistung bei es wird keine Beitragsbefreiung bei keine Angaben zu Einschränkungen Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit angeboten Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 100 Erforderliche Dauer der Arbeitslosigkeit es wird keine Beitragsbefreiung bei keine Angaben zur erforderlichen Dauer der Arbeitslosigkeit angeboten Arbeitslosigkeit Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 60 Altersbeschränkungen für Leistungen bei es wird keine Beitragsbefreiung bei der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit angeboten Versicherungsbeginns das 58. Lebensjahr nicht vollendet Beseitigung umgestürzter Bäume/ 0 / 800 665 / 800 Wiederaufforstung/ Wiederherstellung von Gartenanlagen Beseitigung umgestürzter Bäume/ 0 100 Wiederaufforstung/ Wiederherstellung von nicht versichert Versicherungsschutz besteht Gartenanlagen: Möglichkeit des Einschlusses Beseitigung umgestürzter Bäume:Gefahren 0 85 entfällt, da nicht versichert durch Brand, Blitzschlag, Sturm/ Hagel Beseitigung umgestürzter Bäume: 0 80 Leistungsvoraussetzung entfällt, da nicht versichert umgestürzte oder im Stamm geknickte Bäume auf dem Versicherungsgrundstück; bereits abgestorbene Bäume sind ausgeschlossen Beseitigung umgestürzter Bäume: 0 100 Leistungsumfang entfällt, da nicht versichert Entfernen, Abtransport, Entsorgung Beseitigung umgestürzter Bäume: 0 100 Entschädigungsgrenze entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Wiederaufforstung/ Wiederherstellung von 0 100 Gartenanlagen: Leistungsumfang entfällt, da nicht versichert Wiederherstellung von Gartenanlagen Wiederaufforstung/ Wiederherstellung von 0 100 Gartenanlagen: Entschädigungsgrenze entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Wiederaufforstung/ Wiederherstellung von 0 0 Gartenanlagen: Sonstiger Leistungsumfang nicht versichert nicht versichert © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 4 / 23
Beseitigung von Verstopfungen 215 / 300 300 / 300 Beseitigung von Verstopfungen: Möglichkeit 100 100 des Einschlusses Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz besteht Beseitigung von Verstopfungen: 35 100 Leistungsvoraussetzungen Beseitigung von Verstopfungen der Rohre, Beseitigung von Verstopfungen der Rohre sofern ein ersatzpflichtiger Rohrbruch- oder innerhalb des Gebäudes sowie auf dem Frostschaden vorliegt. Ausgeschlossen sind Versicherungsgrundstück, soweit die Gefahr Schäden an Ableitungsrohren außerhalb des Leitungswasser versichert ist Gebäudes. Beseitigung von Verstopfungen: 80 100 Entschädigungsgrenze 500 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Bewegungs- u. Schutzkosten 170 / 200 200 / 200 Bewegungs- u. Schutzkosten: 70 100 Leistungsumfang Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen Bewegungs- u. Schutzkosten: 100 100 Entschädigungsgrenze 100% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Blindgänger 0 / 200 100 / 200 Blindgängerschäden 0 100 nicht versichert ja Entschärfung von Blindgängern 0 0 nicht versichert nicht versichert Bruchschäden an Armaturen / Kosten für 130 / 200 145 / 200 den Austausch Austausch von Armaturen: Leistungsumfang 75 75 sonstige Bruchschäden an Armaturen sowie die sonstige Bruchschäden an Armaturen sowie die Kosten für den Austausch (z.B. Wasser- und Kosten für den Austausch (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) Geruchsverschlüsse) Austausch von Armaturen: 55 70 Entschädigungsgrenze 500 € keine Einschränkung der Entschädigung für Bruchschäden; 1.000 € für Austausch Dekontamination von Erdreich 195 / 300 275 / 300 Dekontamination von Erdreich: 75 75 Leistungsvoraussetzung behördliche Anordnung aufgrund von Gesetzen behördliche Anordnung aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen vor Eintritt des oder Verordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles, innerhalb von 9 Monaten Versicherungsfalles, innerhalb von 9 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen u. seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen u. innerhalb von 3 Monaten dem VU zur Kenntnis innerhalb von 3 Monaten dem VU zur Kenntnis gebracht gebracht © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 5 / 23
Dekontamination von Erdreich: 20 100 Entschädigungsgrenze 5.000 €; jedoch nur, sofern aus einem anderen keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Versicherungsvertrag kein Ersatz erlangt werden kann Dekontamination von Erdreich: Selbstbehalt 100 100 kein SB kein SB Elementarschäden 1090 / 1600 1270 / 1600 Elementarschäden: Möglichkeit des 100 100 Einschlusses Versicherungsschutz kann gegen Mehrbeitrag Versicherungsschutz kann gegen Mehrbeitrag vereinbart werden vereinbart werden Elementarschäden: Einschlüsse 100 100 Überschwemmung; Rückstau; Erdbeben; Erdfall; Überschwemmung; Rückstau; Erdbeben; Erdfall; Erdrutsch; Schneedruck; Lawinen; Erdrutsch; Schneedruck; Lawinen; Vulkanausbruch Vulkanausbruch Elementarschäden: Gesamtentschädigung 100 100 keine Begrenzung keine Begrenzung Elementarschäden: Erdbeben 70 85 ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck genutzt werden können Elementarschäden: Erdsenkung 55 85 ja, ausgenommen Schäden durch ungenügende ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn; bezugsfertigen Gebäuden jedoch kein Versicherungsschutz an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck genutzt werden können Elementarschäden: Erdrutsch 70 85 ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck genutzt werden können Elementarschäden: Schneedruck 70 85 ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck genutzt werden können Elementarschäden: Lawinen 70 85 ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck genutzt werden können Elementarschäden: Vulkanausbruch 70 85 ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck genutzt werden können Elementarschäden: Sicherheitsvorschriften 0 0 zur Vermeidung von zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Überschwemmungsschäden alle Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück Abflussleitungen (sofern VN Gefahr trägt) freihalten freihalten © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 6 / 23
Elementarschäden: Selbstbehalt 10 45 bedingungsgemäß errechneter Betrag wird um 10%, mind. 500 €, max. 5.000 € vereinbarten Selbstbehalt gekürzt Elementarschäden: Wartezeit 100 60 keine bedingungseitige Regelung 2 Wochen ab Versicherungsbeginn; Wartezeit entfällt, soweit Vorversicherung bestand und unmittelbar Anschlussversicherung beantragt wird Elementarschäden: Kündigung 70 70 3 Monate 3 Monate Elementarschäden: Rückstau 65 85 ja, sofern Rückstauklappen angebracht u. ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht funktionsbereit gehalten, jedoch kein bezugsfertigen Gebäuden Versicherungsschutz an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck genutzt werden können Elementarschäden: Überschwemmung - 70 100 Ausuferung ja, keine Schäden durch Grundwasser oder an ja, keine Schäden an Gebäuden, die nicht Gebäuden, die nicht bezugsfertig oder durch bezugsfertig sind Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht nutzbar sind Elementarschäden: Überschwemmung - 70 100 Witterungsniederschläge ja, keine Schäden durch Grundwasser oder an ja, keine Schäden an Gebäuden, die nicht Gebäuden, die nicht bezugsfertig oder durch bezugsfertig sind Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht nutzbar sind Entschädigungsberechnung 200 / 500 440 / 500 Entschädigungsberechnung: 0 100 Unterversicherung keine bedingungsseitige Regelung entfällt, da Wohnflächenmodell Entschädigungsberechnung: 0 100 Unterversicherungsverzicht nicht versichert kein Abzug bei Schäden bis 5.000 € Entschädigungsberechnung: Zahlung 100 100 wenn Grund und Höhe feststehen wenn Grund und Höhe feststehen Entschädigungsberechnung: Verzinsung 100 100 4% pro Jahr 1% unter dem Basiszinssatz, zw. 4 und 6% Entschädigungsberechnung: Vorsorge 0 40 nicht versichert Begrenzung auf 30.000 € Erweiterungen 0 / 200 170 / 200 Erweiterungen: Eindringen v. Niederschlägen 0 70 o. Schmutz durch Öffnungen am Gebäude keine Erweiterung 5.000 €, gilt für unmittelbare Einwirkung von Regen-, Schmelzwasser, Schnee, Eis oder Hagel Erweiterungen: Streik / Aussperrung 0 100 keine Erweiterung keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Fahrzeuganprall 120 / 200 200 / 200 © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 7 / 23
Fahrzeuganprall: Leistungsvoraussetzung 95 100 Anprall von Schienen- oder Straßenfahrzeugen, Anprall von Fahrzeugen, deren Teile oder auch Schäden an Einfriedungen; Ausschluss von Ladung; Ausschluss für Schäden durch Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen Verschleiß Fahrzeuganprall: Entschädigungsgrenze 25 100 500 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Feuerlöschkosten 150 / 200 200 / 200 Feuerlöschkosten: Definition 75 100 Kosten, für Leistungen zur Brandbekämpfung notwendige Kosten die VN zur der Feuerwehr od. anderer Institutionen, sofern Brandbekämpfung für geboten halten durfte; diese Maßnahmen nicht im öffentlichen einschließlich der Aufwendungen für Leistungen Interesse erbracht wurden der Feuerwehr o. anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind; sofern Zustimmung vom VR erteilt, freiwillige Zuwendungen des VN an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben Feuerlöschkosten: Entschädigungsgrenze 75 100 100% der Versicherungssumme unbegrenzt Gebäudebeschädigungen durch 460 / 700 695 / 700 unbefugte Dritte Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 100 100 Dritte: Möglichkeit des Einschlusses Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz besteht. Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 100 100 Dritte: Leistungsumfang Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Beseitigung von Gebäudebeschädigung infolge Fenstern (ausgenommen Einbruch o. Einbruchversuch Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern durch Einbruch (auch Versuch), Einstieg oder Eindringen mittels falscher Schlüssel (oder anderer Werkzeuge), auch Schäden, die außen am Gebäude entstanden sind Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 40 95 Dritte: Entschädigungsgrenze 500 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze, Entschädigung jedoch nur, sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 100 100 Dritte: Gebäudetyp Gebäude Gebäude Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 100 100 Dritte: Graffiti - Leistungsvoraussetzung Schäden an Außenseiten von versicherten keine Leistungsvoraussetzung Sachen; unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 20 100 Dritte: Graffiti - Entschädigungsgrenze bis 1.000 € je Versicherungsfall und -jahr keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 0 100 Dritte: mutwillige Beschädigung/ nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Vandalismus Gerichtsstand 100 / 100 100 / 100 Gerichtsstand 100 100 Wohnsitz des VN Wohnsitz des VN © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 8 / 23
Glasversicherung 0 / 100 100 / 100 Glasversicherung: Möglichkeit des 0 100 Einschlusses nicht versichert Versicherungsschutz kann gegen Mehrbeitrag vereinbart werden Grobe Fahrlässigkeit 0 / 500 470 / 500 Grobe Fahrlässigkeit: Möglichkeit des 0 100 Einschlusses nicht versichert Versicherungsschutz besteht Grobe Fahrlässigkeit: Herbeiführung des 0 100 Versicherungsfalles kein Verzicht auf Einwand der groben Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf 0 70 Obliegenheiten und Anzeigepflicht bei kein Verzicht auf Obliegenheiten, bis 50.000 € Verzicht auf Obliegenheiten vor und Gefahrerhöhung Sicherheitsvorschriften und die Anzeigepflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles, kein bei Gefahrerhöhung Verzicht auf die Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung Grobe Fahrlässigkeit: Schadenhöhe 0 100 Leistungskürzung entsprechend der Schwere keine Begrenzung der Schadenhöhe des Verschuldens Grobe Fahrlässigkeit: Schadenhöhe nach 0 100 Erhöhungsmöglichkeit Leistungskürzung entsprechend der Schwere keine Begrenzung der Schadenhöhe, keine des Verschuldens Erhöhung möglich Hauptgefahren 600 / 600 600 / 600 Hauptgefahren: Explosion 100 100 ja ja Hauptgefahren: Hagel 100 100 ja ja Hauptgefahren: Sturm 100 100 ja ja Hauptgefahren: Blitzschlag 100 100 ja ja Hauptgefahren: Brand 100 100 ja ja Hauptgefahren: Leitungswasser 100 100 ja ja Hotelkosten 235 / 300 285 / 300 Hotelkosten: Leistungsvoraussetzung 85 85 eigengenutzte Wohnung des VN unbewohnbar eigengenutzte Wohnung des VN unbewohnbar und Beschränkung auf bewohnbaren Teil nicht und Beschränkung auf bewohnbaren Teil nicht zumutbar zumutbar Hotelkosten: Leistungsdauer 75 100 max. 100 Tage max. 12 Monate Hotelkosten: Entschädigungsgrenze 75 100 100 € pro Tag 150 € pro Tag © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 9 / 23
Implosion 100 / 100 100 / 100 Implosion: Definition 100 100 ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Kündigung 195 / 300 210 / 300 Kündigung: Einjahresverträge 55 55 3 Monate vor Ablauf beiderseits kündbar 3 Monate vor Ablauf beiderseits kündbar Kündigung: Mehrjahresverträge 55 55 zum Ablauf des 3. Jahres o. jedes zum Ablauf des 3. Jahres o. jedes darauffolgenden Jahres mit Frist von 3 Monaten darauffolgenden Jahres mit Frist von 3 Monaten vor Ablauf vor Ablauf Kündigung: nach einem Versicherungsfall 85 100 Kündigung beiderseits innerhalb eines Monats Kündigung beiderseits innerhalb eines Monats nach Auszahlung oder Ablehnung der nach Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung; Kündigung wird einen Monat Entschädigung; Kündigung wird drei Monate nach Zugang durch Versicherer bzw. sofort oder nach Zugang durch Versicherer bzw. sofort oder zu einem später vereinbarten Zeitpunkt zu einem später vereinbarten Zeitpunkt (spätestens Ende des laufenden (spätestens Ende des laufenden Versicherungsjahres) durch Versicherungsjahres) durch Versicherungsnehmer wirksam Versicherungsnehmer wirksam Leistungsausschlüsse 0 / 100 100 / 100 Leistungsausschluss: innere Unruhen 0 100 ja nein, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze, ebenso Wegnahme bei Plünderungen Leitungswasser 600 / 1200 880 / 1200 Leitungswasser: Besonderheiten 0 100 keine Besonderheiten Bruchschäden an Sanitäreinrichtungen; Frost- und sonstige Bruchschäden an sowie bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Lüftungsrohren, Rohren von Fäkalien- oder Kläranlagen sowie Regenrohren außerhalb des Gebäudes; Bruchschäden an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder ähnlichen Installationen; Leckortungskosten auch bei nicht versicherten Rohrbruchschäden; bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Duschen ohne Wanne Leitungswasser: Aquarien 100 100 ja, 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Leitungswasser: Wasserbetten 100 100 ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Leitungswasser: Regenfallrohre innerhalb 100 100 des Gebäudes - Voraussetzung bestimmungswidriger Wasseraustritt, Frost- u. bestimmungswidriger Wasseraustritt, Frost- u. sonstige Bruchschäden sonstige Bruchschäden Leitungswasser: Regenfallrohre innerhalb 40 100 des Gebäudes - Entschädigungsgrenze 5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Leitungswasser: unterirdische 0 0 Regenfallrohre nicht versichert nicht versichert © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 10 / 23
Leitungswasser: Klima-, Wärmepumpen- u. 100 100 Solarheizungsanlagen ja (dessen Rohre auf dem Dach gelten als ja (dessen Rohre auf dem Dach gelten als innerhalb des Gebäudes); bis 100% der innerhalb des Gebäudes); keine Einschränkung Versicherungssumme der Entschädigungsgrenze Leitungswasser: Korrosionsschäden an 0 0 Heizkörpern - Leistungsvoraussetzung nicht versichert nicht versichert Leitungswasser: Korrosionsschäden an 0 0 Heizkörpern - Entschädigungsgrenze entfällt, da nicht versichert entfällt, da nicht versichert Leitungswasser: Fußbodenheizung 100 100 ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Leitungswasser: Schwimmbäder 60 90 ja; innerhalb versicherter Gebäude, bis 100 % ja, keine Einschränkung der der Versicherungssumme Entschädigungsgrenze Leitungswasser: Schläuche 0 90 keine Regelung Frost- und Bruchschäden an den mit der Wasserversorgung und den wasserführenden Einrichtungen verbundenen Schläuchen Medienverlust 155 / 300 300 / 300 Medienverlust: Wasserverlust - 85 100 Leistungsvoraussetzung nur Frischwasser keine Leistungsvoraussetzung Medienverlust: Wasserverlust - 70 100 Entschädigungsgrenze 500 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Medienverlust: Mehrverbrauch von Gas 0 100 entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Mehrkosten durch behördliche Auflagen 115 / 200 175 / 200 Mehrkosten durch behördliche Auflagen: 75 75 Leistungsvoraussetzung für vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassene für vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassene Gesetze und Verordnungen; ausgenommen Gesetze und Verordnungen; ausgenommen behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Schadenfalls Eintritt des Schadenfalls Mehrkosten durch behördliche Auflagen: 40 100 Entschädigungsgrenze 15% der Versicherungssumme 1.000.000 € Mehrkosten für alters- / 0 / 200 0 / 200 behindertengerechten Umbau Mehrkosten für alters-/behindertengerechte 0 0 Umbauten: Leistungsvoraussetzungen nicht versichert nicht versichert Mehrkosten für alters-/behindertengerechte 0 0 Umbauten: Leistungsumfang entfällt, da nicht versichert entfällt, da nicht versichert Mehrkosten für Technologiefortschritt 0 / 200 200 / 200 © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 11 / 23
Mehrkosten für Technologiefortschritt: 0 100 Leistungsvoraussetzung nicht versichert Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in der selben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist Mehrkosten für Technologiefortschritt: 0 100 Entschädigungsgrenze nicht versichert 1.000.000 € Mehrkosten infolge Preissteigerungen 80 / 200 110 / 200 Mehrkosten infolge Preissteigerungen: 40 10 Leistungsumfang Mehrkosten zwischen dem Eintritt des Mehrkosten zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung Versicherungsfalles und der Wiederherstellung bei unverzüglicher Veranlassung der bei unverzüglicher Veranlassung der Wiederherstellung; Mehrkosten infolge Wiederherstellung; Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel außergewöhnlichen Ereignissen, sind nicht versichert Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert Mehrkosten infolge Preissteigerungen: 40 100 Entschädigungsgrenze gleitende Neuwertversicherung: 15% der 1.000.000 € Versicherungssumme; Neuwert, Zeitwert: 5% der Versicherungssumme Mietausfall 300 / 300 300 / 300 Mietausfall: Leistungsvoraussetzung 100 100 keine keine Mietausfall: Leistungsdauer 100 100 24 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles 36 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles Mietausfall: Entschädigungsgrenze 100 100 100% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Mietausfall für gewerblich genutzte 335 / 400 400 / 400 Räume Mietausfall für gewerblich genutzte Räumen: 100 100 Möglichkeit des Einschlusses Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz besteht Mietausfall für gewerblich genutzte Räumen: 75 100 Leistungsvoraussetzung Mieter von Gewerberäumen infolge eines Mieter von Gewerberäumen berechtigt, Zahlung Versicherungsfalles berechtigt, Zahlung der der Miete ganz oder teilweise zu verweigern Miete ganz oder teilweise zu verweigern bzw. VN bzw. VN Gewerberäume nicht benutzen kann u. Gewerberäume aufgrund Versicherungsfall nicht auch Beschränkung auf einen benutzbaren Teil benutzen kann u. auch Beschränkung auf einen der Gewerberäume nicht zugemutet werden benutzbaren Teil der Gewerberäume nicht kann; auch wenn Gebäude bei Eintritt nicht zugemutet werden kann vermietet war jedoch Vermietung während der Haftzeit nachgewiesen wird Mietausfall für gewerblich genutzte Räumen: 100 100 Leistungsdauer 24 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalls 36 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles Mietausfall für gewerblich genutzte Räumen: 60 100 Entschädigungsgrenze 5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Nutzwärmeschäden 100 / 100 100 / 100 © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 12 / 23
Nutzwärmeschäden: 100 100 Leistungsvoraussetzung ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Obliegenheiten 380 / 500 500 / 500 Obliegenheiten: Anzeigepflicht bei 100 100 Vertragsabschluss alle bekannten gefahrerheblichen Umstände alle bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß u. vollständig schriftlich, wahrheitsgemäß u. vollständig anzeigen, ebenso die Antragsfragen anzeigen, ebenso die Antragsfragen beantworten beantworten Obliegenheiten: Sanktionen bei Verletzung 100 100 der Anzeigepflicht keine keine Obliegenheiten: Sicherheitsvorschriften (vor 80 100 dem Versicherungsfall) Auflagen des Baugenehmigungsbescheides keine Regelungen über den Standard hinaus sowie Verordnungen von Kommunen beachten Obliegenheiten: Obliegenheiten im 100 100 Versicherungsfall Standard Standard Obliegenheiten: Verletzung der 0 100 Rauchwarnmelderpflicht keine bedingungsseitige Regelung, gilt als gilt nicht als Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverletzung Photovoltaikanlagen 100 / 800 100 / 800 Photovoltaikanlagen gegen Grundgefahren 100 100 Versicherungsschutz besteht für Anlagen auf Versicherungsschutz besteht, sofern die Anlage dem Versicherungsgrundstück, sofern die auf dem Hausdach oder dem Dach einer Nennleistung maximal 10 kWp beträgt. mitversicherten Garage/Carport befestigt ist. Möglichkeit des Einschlusses erweiterter 0 0 Photovoltaikanlagenschutz nicht versichert nicht versichert erweiterter Photovoltaikanlagenschutz 0 0 gegen ergänzende technische Gefahren nicht versichert nicht versichert Versicherte Sachen des erweiterten 0 0 Phovoltaikanlagenschutzs nicht versichert nicht versichert Versicherte Gefahren des erweiterten 0 0 Photovoltaikanlagenschutzes nicht versichert nicht versichert Selbstbehalt des erweiterten 0 0 Photovoltaikanlagenschutzes nicht versichert nicht versichert Ertragsausfall aus der Photovoltaikanlage - 0 0 Leistungshöhe nicht versichert nicht versichert Ertragsausfall aus der Photovoltaikanlage - 0 0 Haftzeit nicht versichert nicht versichert Prämienberechnung 100 / 100 100 / 100 Grundlage der Prämienberechnung 100 100 nach Wert 1914 Wohnfläche © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 13 / 23
provisorische Maßnahmen/ 0 / 100 100 / 100 Notverschluss provisorische Maßnahmen/ Notverschluss: 0 100 Entschädigungsgrenze nicht versichert ja, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Rohbauversicherung 300 / 500 300 / 500 Rohbauversicherung: Voraussetzung Feuer 100 100 ja, sowie für Implosion und die zu seiner ja, keine Einschränkungen Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe und Bauteile (Gefahrtragung VN) Rohbauversicherung: Voraussetzung 0 0 Leitungswasser nicht versichert nicht versichert Rohbauversicherung: Voraussetzung Sturm/ 0 0 Hagel nicht versichert nicht versichert Rohbauversicherung: Leistungsdauer 100 100 max. 24 Monate max. 24 Monate Rohbauversicherung: Prämienberechnung 100 100 beitragsfrei beitragsfrei Rohrbruch 1275 / 2600 2220 / 2600 Zuleitungsrohre - Möglichkeit des 100 100 Einschlusses Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus sind Rohre mitversichert, die nicht der sind Rohre mitversichert, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude dienen oder Versorgung versicherter Gebäude dienen oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind. sind. Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 100 100 außerhalb versicherter Gebäude auf dem 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der Versicherungsgrundstück - der Versorgung Entschädigungsgrenze dienend Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 40 100 außerhalb versicherter Gebäude auf dem 5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Versicherungsgrundstück - nicht der Versorgung dienend Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 40 100 außerhalb versicherter Gebäude auf dem 5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Versicherungsgrundstück - nicht der Versorgung dienend - maximal abschließbare Leistungshöhe Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 100 100 außerhalb des Versicherungsgrundstücks - keine Leistungsvoraussetzungen keine Leistungsvoraussetzungen Leistungsvoraussetzungen Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 40 100 außerhalb des Versicherungsgrundstücks - 5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Entschädigungsgrenze Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 40 100 außerhalb des Versicherungsgrundstücks - 5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze maximal abschließbare Leistungshöhe © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 14 / 23
Ableitungsrohre - Möglichkeit des 100 100 Einschlusses Versicherungsschutz kann gegen Mehrbeitrag Versicherungsschutz besteht für vereinbart werden, gilt für Ableitungsrohre auf Ableitungsrohre auf und außerhalb des und außerhalb des Versicherungsgrundstückes Grundstücks Ableitungsrohre auf dem 100 100 Versicherungsgrundstück - keine keine Leistungsvoraussetzungen bei Antragsstellung Ableitungsrohre auf dem 50 100 Versicherungsgrundstück - 10 schadenfreie Jahre, sofern bei keine Leistungsvoraussetzungen im Schadenfall Versicherungsbeginn kein Dichtigkeitsnachweis vorlag Ableitungsrohre auf dem 100 100 Versicherungsgrundstück - Leistungsumfang Frost- und sonstige Bruchschäden Frost- und sonstige Bruchschäden Ableitungsrohre auf dem 0 50 Versicherungsgrundstück - Leistung bei kein Versicherungsschutz, auch nicht bei sofern ein Materialschaden vorliegt Wurzeleinwuchs Materialschaden Ableitungsrohre auf dem 0 0 Versicherungsgrundstück - Leistung bei nein nein Muffenversatz Ableitungsrohre auf dem 0 80 Versicherungsgrundstück - entfällt, da gegen Mehrbeitrag versicherbar 20.000 €; keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Entschädigung wenn Gebäude nicht älter als 30 Jahre oder innerhalb 10 Jahren vor Schadeneintritt positiver Dichtheitsnachweis Ableitungsrohre auf dem 15 80 Versicherungsgrundstück - maximal 1.500 € pro Versicherungsjahr 20.000 €; keine Einschränkung der abschließbare Leistungshöhe Entschädigung wenn Gebäude nicht älter als 30 Jahre oder innerhalb 10 Jahren vor Schadeneintritt positiver Dichtheitsnachweis Ableitungsrohre außerhalb des 100 100 Versicherungsgrundstücks - keine keine Leistungsvoraussetzungen bei Antragstellung Ableitungsrohre außerhalb des 50 100 Versicherungsgrundstücks - 10 schadenfreie Jahre, sofern bei keine Leistungsvoraussetzungen im Schadenfall Versicherungsbeginn kein Dichtigkeitsnachweis vorlag Ableitungsrohre außerhalb des 100 100 Versicherungsgrundstücks - Frost- u. sonstige Bruchschäden Frost- u. sonstige Bruchschäden Leistungsumfang Ableitungsrohre außerhalb des 0 50 Versicherungsgrundstücks - Leistung bei kein Versicherungsschutz, auch nicht bei sofern ein Materialschaden vorliegt Wurzeleinwuchs Materialschaden Ableitungsrohre außerhalb des 0 0 Versicherungsgrundstücks - Leistung bei nein nein Muffenversatz Ableitungsrohre außerhalb des 0 80 Versicherungsgrundstücks - entfällt, da gegen Mehrbeitrag versicherbar 20.000 €; keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Entschädigung wenn Gebäude nicht älter als 30 Jahre oder innerhalb 10 Jahren vor Schadeneintritt positiver Dichtheitsnachweis © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 15 / 23
Ableitungsrohre außerhalb des 15 80 Versicherungsgrundstücks - maximal 1.500 € pro Versicherungsjahr 20.000 €; keine Einschränkung der abschließbare Leistungshöhe Entschädigung wenn Gebäude nicht älter als 30 Jahre oder innerhalb 10 Jahren vor Schadeneintritt positiver Dichtheitsnachweis Gasleitungen - Möglichkeit des Einschlusses 100 100 Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsschutz besteht innerhalb des Gebäudes Gebäudes sowie auf dem Versicherungsgrundstück. Reparatur von undichten Gasleitungen 85 100 innerhalb des Gebäudes Bruchschäden; 100% der Versicherungssumme Frost- und sonstige Bruchschäden; keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Reparatur von undichten Gasleitungen auf 0 100 dem Grundstück nicht versichert Frost- und sonstige Bruchschäden; keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Reparatur von undichten Gasleitungen 0 100 ausserhalb des Grundstücks nicht versichert Frost- und sonstige Bruchschäden; keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Rückreisekosten aus dem Urlaub 155 / 200 185 / 200 Rückreisekosten aus dem Urlaub: 70 100 Leistungsvoraussetzung Schadenhöhe mind. 5.000 €, Urlaubsreise, keine Voraussetzungen Reisedauer mind. 4 Tage max. 6 Wochen Rückreisekosten aus dem Urlaub: 85 85 Entschädigungsgrenze bis 5.000 €, Fahrtmehrkosten für angemessenes bis 10.000 €, Fahrtmehrkosten für Reisemittel entsprechend dem benutzten angemessenes Reisemittel entsprechend dem Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der benutzten Urlaubsreisemittel und der Reise an den Schadenort, zusätzlich bei Bedarf Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ein Reiseruf über Rundfunk vom VR Sachverständigenkosten 0 / 200 175 / 200 Sachverständigenkosten: 0 75 Leistungsvoraussetzung im Rahmen der gesetzlichen Regelung Schadenhöhe mind. 25.000 € Sachverständigenkosten: 0 100 Entschädigungsgrenze jede Partei trägt die Kosten ihres keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Sachverständigen, die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien zur Hälfte Schadenabwendungs- u. 200 / 200 200 / 200 Schadenminderungskosten Schadenabwendungs- u. 100 100 Schadenminderungskosten: Definition notwendige Kosten für - auch erfolglose - notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der VN zur Abwendung eines Maßnahmen, die der VN zur Abwendung eines versicherten Schadens oder Minderung eines versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte oder die Schadens für sachgerecht halten durfte er auf Weisung des VR macht Schadenabwendungs- u. 100 100 Schadenminderungskosten: 100% der Versicherungssumme; unbegrenzt, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Entschädigungsgrenze soweit auf Weisung des VR erfolgt Sengschäden 0 / 200 200 / 200 Sengschäden: Leistungsvoraussetzung 0 100 nicht versichert Seng- und Schmorschäden © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 16 / 23
Sengschäden: Entschädigungsgrenze 0 100 entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Sonstiger Versicherungsschutz 295 / 1300 970 / 1300 Sonstiger Versicherungsschutz: Entfernung 0 100 bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- u. nicht versichert Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Bienennestern Hornissen- u. Bienennestern; bis 5.000 € Sonstiger Versicherungsschutz: Regiekosten 30 30 Mindestschadenhöhe 5.000 €; 500 € Mindestschadenhöhe 5.000 €; mindestens 3 betroffene Gewerke; 3% der Entschädigungssumme, max. 1.500 € Sonstiger Versicherungsschutz: 0 100 Verkehrssicherungsmaßnahmen nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Sonstiger Versicherungsschutz: 0 0 Windenergieanlagen nicht versichert nicht versichert Sonstiger Versicherungsschutz: Entgangene 0 0 Veranstaltungskosten nicht versichert nicht versichert Sonstiger Versicherungsschutz: 100 100 Sonnenenergieanlagen Solarthermieanlagen auf dem Solarthermieanlagen; keine Einschränkung der Versicherungsgrundstück; 100% der Entschädigungsgrenze Versicherungssumme Sonstiger Versicherungsschutz: 100 100 Besonderheiten Infopunkt gegen Mehrbeitrag: Trocknungskosten nach oberflächennahe geothermische Anlagen und Starkregen sonstige Wärmepumpenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück; Mehrverbrauch von sonstigen Medien; Beseitigung von Spechtschlägen; Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln; Kosten für Müllentsorgung und Desinfektion nach Auszug von Messis und Mietnomaden; Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod des Mieters, Mehrkosten für Primärenergie, Psychologische Erstberatung nach einem Schaden Sonstiger Versicherungsschutz: Rauch 0 85 entfällt, da nicht versichert ja, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze, kein Versicherungsschutz bei dauernder Einwirkung Sonstiger Versicherungsschutz: 0 100 Überschallknall nicht versichert ja, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze; auch für Hubschrauber Sonstiger Versicherungsschutz: radioaktive 0 100 Isotope nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Sonstiger Versicherungsschutz: Datenrettung 65 85 500 € 10.000 € Sonstiger Versicherungsschutz: Schäden 0 80 durch Rettungskräfte - nicht versichert Verischerungsschutz besteht; nicht versichert Leistungsvoraussetzung sind Öffnungskosten bei vermuteter Gefahr für Leib und Leben © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 17 / 23
Sonstiger Versicherungsschutz: Schäden 0 90 durch Rettungskräfte - Leistungsumfang entfällt, da nicht versichert bis 10.000 € je Versicherungsjahr, sofern aus einem anderen Vertrag keine Entschädigung erlangt werden kann Telefonkosten 0 / 200 0 / 200 Telefonkosten: Leistungsumfang 0 0 nicht versichert nicht versichert Telefonkosten: Entschädigungsgrenze 0 0 entfällt, da nicht versichert entfällt, da nicht versichert Tierbissschäden 0 / 200 155 / 200 Tierbissschäden: Leistungsumfang 0 100 nicht versichert Schäden an versicherten Sachen durch den Biss von Nage- und Raubtieren Tierbissschäden: Entschädigungsgrenze 0 55 entfällt, da nicht versichert 5.000 € je Versicherungsfall und -jahr Transport- und Lagerkosten 0 / 300 275 / 300 Transport- und Lagerkosten: Definition 0 100 nicht versichert notwendige Kosten für Transport und Lagerung von versicherten Sachen, solange die Lagerung am Versicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist Transport- und Lagerkosten: Leistungsdauer 0 75 entfällt, da nicht versichert bis 12 Monate Transport- und Lagerkosten: 0 100 Entschädigungsgrenze entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Übernahme von Kreditkosten 0 / 200 0 / 200 Übernahme von Kreditkosten: 0 0 Voraussetzungen nicht versichert nicht versichert Übernahme von Kreditkosten: 0 0 Entschädigung und Leistungsdauer entfällt, da nicht versichert entfällt, da nicht versichert Überspannungsschäden 195 / 300 280 / 300 Überspannungsschäden: Möglichkeit des 100 100 Einschlusses Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz besteht Überspannungsschäden: 80 80 Leistungsvoraussetzung keine Voraussetzungen, kein Verzicht auf keine Voraussetzungen, kein Verzicht auf Nachweispflicht für geringe Schadenhöhen Nachweispflicht für geringe Schadenhöhen Überspannungsschäden: 15 100 Entschädigungsgrenze 2% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Verpuffung 100 / 100 100 / 100 © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 18 / 23
Verpuffung: Definition 100 100 ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Versichererwechsel 0 / 200 170 / 200 Unklare Zuständigkeit bei Schäden 0 95 keine bedingungsseitige Regelung Versicherer übernimmt Schadenbearbeitung und -regulierung bei fehlendem Nachweis der Zuständigkeit, wenn Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit fällt Uhrzeit bei Versichererwechsel 0 75 keine bedingungsseitige Regelung Versicherungsbeginn und Versicherungsablauf ist 0 Uhr Versicherte Sachen 1000 / 2000 1845 / 2000 Versicherte Sachen: Nebengebäude - 70 100 Leistungsvoraussetzung Gartenhäuser und Geräteschuppen bis zu einem Garten-, Geräte- und Gewächshäuser, Schuppen Neuwert von 5.000 €, Gewächshäuser bis zu sowie weitere Nebengebäude bis 50 qm einem Neuwert von 1.000 € Versicherte Sachen: Nebengebäude - 40 100 Entschädigungsgrenze 5.000 €; Gewächshäuser 1.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Versicherte Sachen: Klingel- u. 90 90 Briefkastenanlage, Müllboxen u. Terrassen - Klingel- u. Briefkastenanlage, Müllboxen, Klingel-, Briefkasten- u. Gegensprechanlage, Leistungsvoraussetzung Mülltonnenhäuschen u. Terrassen auf dem Müllboxen/ Mülltonnen u. Terrassen auf dem versicherten Grundstück versicherten Grundstück Versicherte Sachen: Klingel- u. 100 100 Briefkastenanlage, Müllboxen u. Terrassen - 100% der Versicherungssumme; 5.000 € für keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Entschädigungsgrenze Mülltonnenhäuschen Versicherte Sachen: Sonstige 0 100 keine bedingungsseitige Regelung ja, in Form von Bänken, Brunnenanlagen, fest montierte Spielplatzeinrichtungen, Garten- und Grillkaminen, Gas- und Öltanks, fest installierten Papierkörben, Schaukästen, Vitrinen, Schildern, Transparenten, Saunen, Dampfbäder, Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen, Gemeinschaftswaschmaschinen- und -trockner, Ladestationen für E-Autos, Springbrunnen, Smart-Home-Anlagen (ohne Endgeräte) Versicherte Sachen: Zubehör u. 50 100 Gebäudebestandteile - keine bedingungsseitige Regelung keine Einschränkung der Entschädigungsrenze; Entschädigungsgrenze (Optimal, Stand 03.2009) Diebstahl bis 5.000 € 5.000 € für Diebstahl (Gebäude-Optimal-Paket, Stand 03.2009) 5.000 € (Grundstück-Optimal-Paket, Stand 03.2009) © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 19 / 23
Versicherte Sachen: eingefügte Sachen 90 100 (Gefahrtragung) - Leistungsvoraussetzung in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein in das Gebäude nachträglich eingefügte/ Wohnungseigentümer auf seine Kosten ausgetauschte Sachen, die ein beschafft oder übernommen hat u. wofür er Wohnungseigentümer auf seine Kosten gem. Vereinbarung mit der beschafft oder übernommen hat u. daher die Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko Gefahr trägt; Sachen, die künftig in das Gebäude trägt; Entschädigung jedoch nur, sofern aus eingefügt werden sollen(z.B. Vorräte an Fliesen, einem Hausratversicherungsvertrag keine Bodenbelägen, Tapeten); vom Mieter Entschädigung erlangt werden kann ausgebaute u. innerhalb des Gebäudes eingelagerte versicherte Sachen (z.B. Einbaumöbel, Türen) Versicherte Sachen: Einbaumöbel/ Einbauten 100 100 - Entschädigungsgrenze 100% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Versicherte Sachen: Carports - 50 80 Leistungsvoraussetzung versichert sind Carports auf dem versichert sind Carports bis 500 m Entfernung Versicherungsgrundstück vom Wohngebäude Versicherte Sachen: Carports - 25 100 Entschädigungsgrenze 5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Versicherte Sachen: Garagen - 0 80 Leistungsvoraussetzung keine bedingungsseitige Regelung versichert sind Garagen bis 500 m Entfernung vom Wohngebäude Versicherte Sachen: Garagen - 0 100 Entschädigungsgrenze keine bedingungsseitige Regelung keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Versicherte Sachen: Schwimmbäder 70 90 versichert sind Schwimmbecken (ohne versichert sind Schwimmbäder, Schwimmbecken Abdeckungen) auf dem und Whirlpools auf dem Versicherungsgrundsück; max. 5.000 € Versicherungsgrundstück Versicherte Sachen: Zäune, Einfriedungen, 40 100 Hecken ja, in Form von Einfriedungen (einschließlich ja, in Form von Grundstückseinfriedungen (auch Hecken, sofern diese alleinige Einfriedungen Hecken), Hof- und Gehsteigsbefestigungen, sind) Schutz- und Trennwände Versicherte Sachen: Antennen, Masten und 60 100 Ständer ja, in Form von Masten, im Boden verankerte ja, in Form von elektrischen Freileitungen, Wäschespinnen und freistehende Antennen aller Ständer, Masten, Fahnenstangen, Art Fahrradständern und -unterständen, Wäsche- und Teppichstangen, Wäschespinnen, Antennen- und Satellitenanlagen Versicherte Sachen: Beleuchtungsanlagen 20 80 ja, in Form von Grundstücksbeleuchtung ja, in Form von Leuchtröhrenanlagen, Lampen, Wege- und Gartenbeleuchtungen Versicherte Sachen: Pergolen, 0 100 Überdachungen, Markisen keine bedingungsseitige Regelung ja, in Form von Freisitzen, Markisen, Pavillons, Pergolen, Überdachungen Versicherte Sachen: Diebstahl versicherter 75 85 Sachen ja, sofern Diebstahl von fest mit dem Gebäude ja, sofern Diebstahl von außen angebrachter verbundener Sachen Sachen Versicherte Sachen: Tierbehausungen 20 40 ja, in Form von Hundehütten ja, in Form von Hundehütten und Hundezwingern © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 20 / 23
Versicherte Sachen: Einbaumöbel/- küchen 100 100 ja, in Form von Einbaumöbel/-küchen, die ja, in Form von Einbaumöbel/-küchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind geplant und gefertigt sind Zisternen 120 / 300 290 / 300 Zisternen: Leistungsvoraussetzung 80 90 ja, sofern außerhalb versicherter Gebäude keine Leistungsvoraussetzung Zisternen: Entschädigungsgrenze 40 100 5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze Regenwasser aus Zisternen ab Übergang ans 0 100 Leitungswasser (Regenwassernutzanlage) nicht versichert Gleichstellung mit Leitungswasser Zukünftige Bedingungsänderungen 0 / 100 50 / 100 Zukünftige Bedingungsänderungen 0 50 nein Versicherungsschutz besteht, sofern die Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des VN ohne Mehrbeitrag abweichen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch gegen Mehrbeitrag. Die neuen Bedingungen gelten ab der nächsten Hauptfälligkeit. Nach einem Widerspruch entfällt die Innovationsklausel. Im Schadenfall ist die sofortige Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk möglich. Anzeige-Einstellungen: Ansichtsmodus "Ampel" Sortierung nach Kriterien, A-Z, aufsteigend © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 21 / 23
Das Verfahren Der Bedingungsvergleich basiert auf Leistungsbewertungen der Ratingagentur Franke und Bornberg GmbH, aufbereitet und dargestellt von der Franke und Bornberg Research GmbH - im Folgenden einheitlich Franke und Bornberg genannt. Mit über 20-jähriger Erfahrung gehört Franke und Bornberg zu den führenden Unternehmen für Versicherungsanalysen in Deutschland und ist fachlich und wirtschaftlich unabhängig. Die Grundlage der Analyse bilden ausschließlich die Versicherungsbedingungen der Versicherer sowie ergänzende verbindliche Vertragsunterlagen. Die Gesamtwertung Für die Gesamtwertung wurde von Franke und Bornberg für jeden Produktbereich eine Vielzahl an Kriterien aus verschiedenen Leistungsbereichen analysiert und je nach Qualität mit einer Bewertungspunktzahl versehen. Die Gesamtwertung zeigt für die dargestellten Versicherungstarife das Verhältnis von erreichter zu möglicher Gesamtpunktzahl als Prozentwert an. Ein Wert von mindestens 75% wird in der Grafik grün, zwischen 25% und 74% gelb und unter 25% rot angezeigt. Die Gesamtwertung setzt sich aus einer Vielzahl aus Leistungskriterien zusammen und stellt eine Einschätzung der Qualität der Versicherungsbedingungen im Allgemeinen dar, ohne besondere persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Detailauswertung Mit dem Bedingungsvergleich wird über die Gesamtwertung eines Tarifs hinaus ein Einblick in ausgewählte Leistungsdetails ermöglicht, sofern der bisher versicherte Tarif bekannt ist. Hierfür stellt Franke und Bornberg die konkreten Regelungen aus den Versicherungsbedingungen in einer kurzen, verständlichen Form dar, so dass der bisherige Tarif einem anderen Tarif gegenübergestellt und Leistungsdetails miteinander verglichen werden können. Eine zusätzliche Orientierungshilfe bilden die farblichen Grafiken, die sowohl für den bisherigen als auch den verglichenen Tarif den erreichten Qualitätsgrad für den jeweiligen Leistungsbereich veranschaulichen. Die farbliche Einordnung erfolgt gemäß der oben beschriebenen Systematik. Hinweise zur Darstellung Bitte beachten Sie: Diese Auswertung wurde mit einem so genannten Vergleichsprogramm von Franke und Bornberg erstellt. Die Darstellung der Kriterien kann in Kreis- oder Balkenform oder durch Einfärbung zur Anzeige des Erfüllungsgrades erfolgen. Die ausgewiesenen Informationen stellen eine Bewertung im Marktvergleich dar. In Abhängigkeit von der ausgewählten Darstellungsform gilt: je länger der Balken bzw. je höher der Erfüllungsgrad, desto besser wurde die Regelung im Marktvergleich bewertet. Die Darstellung der Tarife erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher bei Franke und Bornberg erfassten Tarifoptionen, unabhängig davon, ob der tatsächlich bestehende Vertrag diese Optionen enthält. Somit kann die Darstellung Leistungsdetails beinhalten, die der bestehende Versicherungsvertrag gegebenenfalls nicht aufweist. Die Darstellung bietet somit nur eine erste Orientierung zum Tarifvergleich. Im Zweifel empfiehlt sich eine detaillierte Prüfung durch einen Spezialisten. Auch wenn der angebotene Tarif durchweg mindestens die gleichen Leistungen aufweist wie der bestehende Tarif, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der bestehende Tarif in einzelnen Regelungen vorteilhafter ist. Die Aussagen zu bestehenden Tarifen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Tarife. Mögliche Nachträge zu bestehenden Verträgen fließen daher nicht in die Analyse ein. Bei einigen Versicherungsarten ist das Thema Gesundheitszustand der versicherten Person von besonderer Bedeutung. Bei diesen Versicherungsarten können schon leichte Veränderungen des Gesundheitszustandes der versicherten Person dazu führen, dass der neue Versicherer einen Antrag ablehnt, oder Zuschläge, Ausschlüsse und/oder Laufzeitbegrenzungen verlangt. In keinem Fall sollten Sie einen bestehenden Vertrag kündigen, bevor Versicherungsschutz durch einen neuen Versicherer besteht! © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 22 / 23
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