Versicherungsvergleich - Ihr persönlicher
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Ihr persönlicher Versicherungsvergleich Bereich Wohngebäude Die Versicherungsleistungen im Vergleich zwischen: Versicherungskammer Bayern DOMCURA Optimal, Stand 03.2009 Einfamilienhauskonzept - Top-Schutz, Stand 10.2020 Beratung durch Stephan Krause Telefon 0721 358 369 Der Fairsicherungsladen GmbH E-Mail stkrause@fair-ka.de Karlstr. 68 76137 Karlsruhe Datum 02.06.2021
Produktbereich Wohngebäude Wohngebäude
Gesellschaft Versicherungskammer Bayern Versicherungs- DOMCURA AG
AG
Abschlussjahr 2009 aktuelle Tarifgeneration
Tarif Optimal, Stand 03.2009 Einfamilienhauskonzept - Top-Schutz, Stand
10.2020
Bausteine Gebäude-Optimal-Paket, Stand
03.2009 *
Grundstück-Optimal-Paket, Stand
03.2009 *
Service-Optimal-Paket, Stand
03.2009 *
GESAMTWERTUNG
44% 78%
Allgefahrendeckung 0 / 100 0 / 100
Allgefahrendeckung 0 0
nein nein
Anpassung des Versicherungsschutzes 295 / 300 285 / 300
Anpassung des Versicherungsschutzes: 100 100
Veräußerung
gem. §§ 95 und 96 VVG gem. §§ 95 und 96 VVG
Anpassung des Versicherungsschutzes: 95 85
Überversicherung
gem. § 74 VVG keine bedingungsseitige Regelung; § 74 VVG
Anpassung des Versicherungsschutzes: 100 100
Mehrfachversicherung
gem. §§ 77 bis 79 VVG gem. §§ 77 bis 79 VVG
Anpassungsmöglichkeiten 0 / 300 150 / 300
Möglichkeit des Einschlusses der erweiterten 0 100
Vorsorgeversicherung (Best-Leistung)
nicht versichert Versicherungsschutz besteht, gilt für die
Vorversicherergarantie.
Erweiterte Vorsorgeversicherung (Best- 0 0
Leistung)
nicht versichert nicht versichert
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 2 / 23Vorversicherergarantie 0 50
nicht versichert Versicherungsschutz besteht bis 250.000 €,
wenn zwischen Versicherungsende und -beginn
maximal 3 Monate liegen. Ausgeschlossen
bleiben der Verzicht auf Selbstbeteiligungen,
Elementarschäden, Assistanceleistungen, Glas,
Ableitungsrohre sowie Allgefahrendeckungen.
Anprall oder Absturz eines 100 / 100 100 / 100
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, 100 100
seiner Teile oder Ladung : Definition
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder
unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder
Ladung Ladung
Assistance 0 / 1000 0 / 1000
Assistance: Möglichkeit des Einschlusses 0 0
nicht versichert nicht versichert
Assistance: Kinderbetreuung im Notfall 0 0
nicht versichert nicht versichert
Assistance: Sonstige 0 0
nicht versichert nicht versichert
Assistance: Dokumentendepot 0 0
nicht versichert nicht versichert
Assistance: Unterbringung von Tieren 0 0
nicht versichert nicht versichert
Assistance: Schlüsseldienst 0 0
nicht versichert nicht versichert
Assistance: Sanitär-Installateurservice 0 0
nicht versichert nicht versichert
Assistance: Elektro-Installateurservice 0 0
nicht versichert nicht versichert
Assistance: Heizungs-Installateurservice 0 0
nicht versichert nicht versichert
Assistance: Notheizung 0 0
nicht versichert nicht versichert
Aufräumungs- und Abbruchkosten 200 / 200 200 / 200
Aufräumungs- und Abbruchkosten: 100 100
Leistungsumfang
Kosten für das Aufräumen und den Abbruch Kosten für das Aufräumen und den Abbruch
versicherter Sachen, für das Wegräumen und versicherter Sachen, für das Abfahren von
Abfahren von Schutt und sonstigen Resten Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum
dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
und für das Ablagern oder Vernichten oder Vernichten sowie Kosten für das Absperren
von Straßen, Wegen u. Grundstücken
Aufräumungs- und Abbruchkosten: 100 100
Entschädigungsgrenze
100% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 3 / 23Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 0 / 700 600 / 700
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 100
Möglichkeit des Einschlusses
nicht versichert Versicherungsschutz besteht.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 60
Voraussetzungen an das Arbeitsverhältnis
es wird keine Beitragsbefreiung bei mind. 2 Jahre andauerndes Arbeitsverhältnis,
Arbeitslosigkeit angeboten nach deutschem Recht, Beschäftigung muss
über dem einer geringfügigen Beschäftigung
hinausgehen
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 80
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
es wird keine Beitragsbefreiung bei bis zur auf die Arbeitslosigkeit folgende zweite
Arbeitslosigkeit angeboten Hauptfälligkeit
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 100
Wartezeiten für Leistungen bei
es wird keine Beitragsbefreiung bei keine
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit angeboten
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 100
Einschränkungen zur Leistung bei
es wird keine Beitragsbefreiung bei keine Angaben zu Einschränkungen
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit angeboten
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 100
Erforderliche Dauer der Arbeitslosigkeit
es wird keine Beitragsbefreiung bei keine Angaben zur erforderlichen Dauer der
Arbeitslosigkeit angeboten Arbeitslosigkeit
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: 0 60
Altersbeschränkungen für Leistungen bei
es wird keine Beitragsbefreiung bei der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit angeboten Versicherungsbeginns das 58. Lebensjahr nicht
vollendet
Beseitigung umgestürzter Bäume/ 0 / 800 665 / 800
Wiederaufforstung/ Wiederherstellung
von Gartenanlagen
Beseitigung umgestürzter Bäume/ 0 100
Wiederaufforstung/ Wiederherstellung von
nicht versichert Versicherungsschutz besteht
Gartenanlagen: Möglichkeit des Einschlusses
Beseitigung umgestürzter Bäume:Gefahren 0 85
entfällt, da nicht versichert durch Brand, Blitzschlag, Sturm/ Hagel
Beseitigung umgestürzter Bäume: 0 80
Leistungsvoraussetzung
entfällt, da nicht versichert umgestürzte oder im Stamm geknickte Bäume
auf dem Versicherungsgrundstück; bereits
abgestorbene Bäume sind ausgeschlossen
Beseitigung umgestürzter Bäume: 0 100
Leistungsumfang
entfällt, da nicht versichert Entfernen, Abtransport, Entsorgung
Beseitigung umgestürzter Bäume: 0 100
Entschädigungsgrenze
entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Wiederaufforstung/ Wiederherstellung von 0 100
Gartenanlagen: Leistungsumfang
entfällt, da nicht versichert Wiederherstellung von Gartenanlagen
Wiederaufforstung/ Wiederherstellung von 0 100
Gartenanlagen: Entschädigungsgrenze
entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Wiederaufforstung/ Wiederherstellung von 0 0
Gartenanlagen: Sonstiger Leistungsumfang
nicht versichert nicht versichert
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 4 / 23Beseitigung von Verstopfungen 215 / 300 300 / 300
Beseitigung von Verstopfungen: Möglichkeit 100 100
des Einschlusses
Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz besteht
Beseitigung von Verstopfungen: 35 100
Leistungsvoraussetzungen
Beseitigung von Verstopfungen der Rohre, Beseitigung von Verstopfungen der Rohre
sofern ein ersatzpflichtiger Rohrbruch- oder innerhalb des Gebäudes sowie auf dem
Frostschaden vorliegt. Ausgeschlossen sind Versicherungsgrundstück, soweit die Gefahr
Schäden an Ableitungsrohren außerhalb des Leitungswasser versichert ist
Gebäudes.
Beseitigung von Verstopfungen: 80 100
Entschädigungsgrenze
500 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Bewegungs- u. Schutzkosten 170 / 200 200 / 200
Bewegungs- u. Schutzkosten: 70 100
Leistungsumfang
Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck
der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
versicherter Sachen andere Sachen bewegt, versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
verändert oder geschützt werden müssen verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere Aufwendungen für De- und
Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
oder für das Erweitern von Öffnungen
Bewegungs- u. Schutzkosten: 100 100
Entschädigungsgrenze
100% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Blindgänger 0 / 200 100 / 200
Blindgängerschäden 0 100
nicht versichert ja
Entschärfung von Blindgängern 0 0
nicht versichert nicht versichert
Bruchschäden an Armaturen / Kosten für 130 / 200 145 / 200
den Austausch
Austausch von Armaturen: Leistungsumfang 75 75
sonstige Bruchschäden an Armaturen sowie die sonstige Bruchschäden an Armaturen sowie die
Kosten für den Austausch (z.B. Wasser- und Kosten für den Austausch (z.B. Wasser- und
Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Absperrhähne, Ventile, Wassermesser,
Geruchsverschlüsse) Geruchsverschlüsse)
Austausch von Armaturen: 55 70
Entschädigungsgrenze
500 € keine Einschränkung der Entschädigung für
Bruchschäden; 1.000 € für Austausch
Dekontamination von Erdreich 195 / 300 275 / 300
Dekontamination von Erdreich: 75 75
Leistungsvoraussetzung
behördliche Anordnung aufgrund von Gesetzen behördliche Anordnung aufgrund von Gesetzen
oder Verordnungen vor Eintritt des oder Verordnungen vor Eintritt des
Versicherungsfalles, innerhalb von 9 Monaten Versicherungsfalles, innerhalb von 9 Monaten
seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen u. seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen u.
innerhalb von 3 Monaten dem VU zur Kenntnis innerhalb von 3 Monaten dem VU zur Kenntnis
gebracht gebracht
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 5 / 23Dekontamination von Erdreich: 20 100
Entschädigungsgrenze
5.000 €; jedoch nur, sofern aus einem anderen keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Versicherungsvertrag kein Ersatz erlangt werden
kann
Dekontamination von Erdreich: Selbstbehalt 100 100
kein SB kein SB
Elementarschäden 1090 / 1600 1270 / 1600
Elementarschäden: Möglichkeit des 100 100
Einschlusses
Versicherungsschutz kann gegen Mehrbeitrag Versicherungsschutz kann gegen Mehrbeitrag
vereinbart werden vereinbart werden
Elementarschäden: Einschlüsse 100 100
Überschwemmung; Rückstau; Erdbeben; Erdfall; Überschwemmung; Rückstau; Erdbeben; Erdfall;
Erdrutsch; Schneedruck; Lawinen; Erdrutsch; Schneedruck; Lawinen;
Vulkanausbruch Vulkanausbruch
Elementarschäden: Gesamtentschädigung 100 100
keine Begrenzung keine Begrenzung
Elementarschäden: Erdbeben 70 85
ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht
bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden
wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck
genutzt werden können
Elementarschäden: Erdsenkung 55 85
ja, ausgenommen Schäden durch ungenügende ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht
Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn; bezugsfertigen Gebäuden
jedoch kein Versicherungsschutz an nicht
bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die
wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck
genutzt werden können
Elementarschäden: Erdrutsch 70 85
ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht
bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden
wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck
genutzt werden können
Elementarschäden: Schneedruck 70 85
ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht
bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden
wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck
genutzt werden können
Elementarschäden: Lawinen 70 85
ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht
bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden
wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck
genutzt werden können
Elementarschäden: Vulkanausbruch 70 85
ja; jedoch kein Versicherungsschutz an nicht ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht
bezugsfertigen Gebäuden oder an Gebäuden die bezugsfertigen Gebäuden
wegen Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck
genutzt werden können
Elementarschäden: Sicherheitsvorschriften 0 0
zur Vermeidung von zur Vermeidung von
Überschwemmungsschäden wasserführende Überschwemmungsschäden alle
Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück Abflussleitungen (sofern VN Gefahr trägt)
freihalten freihalten
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 6 / 23Elementarschäden: Selbstbehalt 10 45
bedingungsgemäß errechneter Betrag wird um 10%, mind. 500 €, max. 5.000 €
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt
Elementarschäden: Wartezeit 100 60
keine bedingungseitige Regelung 2 Wochen ab Versicherungsbeginn; Wartezeit
entfällt, soweit Vorversicherung bestand und
unmittelbar Anschlussversicherung beantragt
wird
Elementarschäden: Kündigung 70 70
3 Monate 3 Monate
Elementarschäden: Rückstau 65 85
ja, sofern Rückstauklappen angebracht u. ja, jedoch kein Versicherungsschutz an nicht
funktionsbereit gehalten, jedoch kein bezugsfertigen Gebäuden
Versicherungsschutz an nicht bezugsfertigen
Gebäuden oder an Gebäuden die wegen
Umbauarbeiten nicht für ihren Zweck genutzt
werden können
Elementarschäden: Überschwemmung - 70 100
Ausuferung
ja, keine Schäden durch Grundwasser oder an ja, keine Schäden an Gebäuden, die nicht
Gebäuden, die nicht bezugsfertig oder durch bezugsfertig sind
Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht nutzbar
sind
Elementarschäden: Überschwemmung - 70 100
Witterungsniederschläge
ja, keine Schäden durch Grundwasser oder an ja, keine Schäden an Gebäuden, die nicht
Gebäuden, die nicht bezugsfertig oder durch bezugsfertig sind
Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht nutzbar
sind
Entschädigungsberechnung 200 / 500 440 / 500
Entschädigungsberechnung: 0 100
Unterversicherung
keine bedingungsseitige Regelung entfällt, da Wohnflächenmodell
Entschädigungsberechnung: 0 100
Unterversicherungsverzicht
nicht versichert kein Abzug bei Schäden bis 5.000 €
Entschädigungsberechnung: Zahlung 100 100
wenn Grund und Höhe feststehen wenn Grund und Höhe feststehen
Entschädigungsberechnung: Verzinsung 100 100
4% pro Jahr 1% unter dem Basiszinssatz, zw. 4 und 6%
Entschädigungsberechnung: Vorsorge 0 40
nicht versichert Begrenzung auf 30.000 €
Erweiterungen 0 / 200 170 / 200
Erweiterungen: Eindringen v. Niederschlägen 0 70
o. Schmutz durch Öffnungen am Gebäude
keine Erweiterung 5.000 €, gilt für unmittelbare Einwirkung von
Regen-, Schmelzwasser, Schnee, Eis oder Hagel
Erweiterungen: Streik / Aussperrung 0 100
keine Erweiterung keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Fahrzeuganprall 120 / 200 200 / 200
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 7 / 23Fahrzeuganprall: Leistungsvoraussetzung 95 100
Anprall von Schienen- oder Straßenfahrzeugen, Anprall von Fahrzeugen, deren Teile oder
auch Schäden an Einfriedungen; Ausschluss von Ladung; Ausschluss für Schäden durch
Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen Verschleiß
Fahrzeuganprall: Entschädigungsgrenze 25 100
500 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Feuerlöschkosten 150 / 200 200 / 200
Feuerlöschkosten: Definition 75 100
Kosten, für Leistungen zur Brandbekämpfung notwendige Kosten die VN zur
der Feuerwehr od. anderer Institutionen, sofern Brandbekämpfung für geboten halten durfte;
diese Maßnahmen nicht im öffentlichen einschließlich der Aufwendungen für Leistungen
Interesse erbracht wurden der Feuerwehr o. anderer Institutionen, die im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichtet sind; sofern Zustimmung vom VR
erteilt, freiwillige Zuwendungen des VN an
Personen, die sich bei der Brandbekämpfung
eingesetzt haben
Feuerlöschkosten: Entschädigungsgrenze 75 100
100% der Versicherungssumme unbegrenzt
Gebäudebeschädigungen durch 460 / 700 695 / 700
unbefugte Dritte
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 100 100
Dritte: Möglichkeit des Einschlusses
Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz besteht.
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 100 100
Dritte: Leistungsumfang
Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Beseitigung von Gebäudebeschädigung infolge
Fenstern (ausgenommen Einbruch o. Einbruchversuch
Schaufensterverglasungen), Rollläden und
Schutzgittern durch Einbruch (auch Versuch),
Einstieg oder Eindringen mittels falscher
Schlüssel (oder anderer Werkzeuge), auch
Schäden, die außen am Gebäude entstanden
sind
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 40 95
Dritte: Entschädigungsgrenze
500 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze,
Entschädigung jedoch nur, sofern keine andere
Versicherung eintrittspflichtig ist
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 100 100
Dritte: Gebäudetyp
Gebäude Gebäude
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 100 100
Dritte: Graffiti - Leistungsvoraussetzung
Schäden an Außenseiten von versicherten keine Leistungsvoraussetzung
Sachen; unverzügliche Anzeige bei der
zuständigen Polizeidienststelle
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 20 100
Dritte: Graffiti - Entschädigungsgrenze
bis 1.000 € je Versicherungsfall und -jahr keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 0 100
Dritte: mutwillige Beschädigung/
nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Vandalismus
Gerichtsstand 100 / 100 100 / 100
Gerichtsstand 100 100
Wohnsitz des VN Wohnsitz des VN
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 8 / 23Glasversicherung 0 / 100 100 / 100
Glasversicherung: Möglichkeit des 0 100
Einschlusses
nicht versichert Versicherungsschutz kann gegen Mehrbeitrag
vereinbart werden
Grobe Fahrlässigkeit 0 / 500 470 / 500
Grobe Fahrlässigkeit: Möglichkeit des 0 100
Einschlusses
nicht versichert Versicherungsschutz besteht
Grobe Fahrlässigkeit: Herbeiführung des 0 100
Versicherungsfalles
kein Verzicht auf Einwand der groben Verzicht auf den Einwand der groben
Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf 0 70
Obliegenheiten und Anzeigepflicht bei
kein Verzicht auf Obliegenheiten, bis 50.000 € Verzicht auf Obliegenheiten vor und
Gefahrerhöhung
Sicherheitsvorschriften und die Anzeigepflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles, kein
bei Gefahrerhöhung Verzicht auf die Anzeigepflicht bei
Gefahrerhöhung
Grobe Fahrlässigkeit: Schadenhöhe 0 100
Leistungskürzung entsprechend der Schwere keine Begrenzung der Schadenhöhe
des Verschuldens
Grobe Fahrlässigkeit: Schadenhöhe nach 0 100
Erhöhungsmöglichkeit
Leistungskürzung entsprechend der Schwere keine Begrenzung der Schadenhöhe, keine
des Verschuldens Erhöhung möglich
Hauptgefahren 600 / 600 600 / 600
Hauptgefahren: Explosion 100 100
ja ja
Hauptgefahren: Hagel 100 100
ja ja
Hauptgefahren: Sturm 100 100
ja ja
Hauptgefahren: Blitzschlag 100 100
ja ja
Hauptgefahren: Brand 100 100
ja ja
Hauptgefahren: Leitungswasser 100 100
ja ja
Hotelkosten 235 / 300 285 / 300
Hotelkosten: Leistungsvoraussetzung 85 85
eigengenutzte Wohnung des VN unbewohnbar eigengenutzte Wohnung des VN unbewohnbar
und Beschränkung auf bewohnbaren Teil nicht und Beschränkung auf bewohnbaren Teil nicht
zumutbar zumutbar
Hotelkosten: Leistungsdauer 75 100
max. 100 Tage max. 12 Monate
Hotelkosten: Entschädigungsgrenze 75 100
100 € pro Tag 150 € pro Tag
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 9 / 23Implosion 100 / 100 100 / 100
Implosion: Definition 100 100
ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze
Kündigung 195 / 300 210 / 300
Kündigung: Einjahresverträge 55 55
3 Monate vor Ablauf beiderseits kündbar 3 Monate vor Ablauf beiderseits kündbar
Kündigung: Mehrjahresverträge 55 55
zum Ablauf des 3. Jahres o. jedes zum Ablauf des 3. Jahres o. jedes
darauffolgenden Jahres mit Frist von 3 Monaten darauffolgenden Jahres mit Frist von 3 Monaten
vor Ablauf vor Ablauf
Kündigung: nach einem Versicherungsfall 85 100
Kündigung beiderseits innerhalb eines Monats Kündigung beiderseits innerhalb eines Monats
nach Auszahlung oder Ablehnung der nach Abschluss der Verhandlung über die
Entschädigung; Kündigung wird einen Monat Entschädigung; Kündigung wird drei Monate
nach Zugang durch Versicherer bzw. sofort oder nach Zugang durch Versicherer bzw. sofort oder
zu einem später vereinbarten Zeitpunkt zu einem später vereinbarten Zeitpunkt
(spätestens Ende des laufenden (spätestens Ende des laufenden
Versicherungsjahres) durch Versicherungsjahres) durch
Versicherungsnehmer wirksam Versicherungsnehmer wirksam
Leistungsausschlüsse 0 / 100 100 / 100
Leistungsausschluss: innere Unruhen 0 100
ja nein, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze, ebenso Wegnahme bei
Plünderungen
Leitungswasser 600 / 1200 880 / 1200
Leitungswasser: Besonderheiten 0 100
keine Besonderheiten Bruchschäden an Sanitäreinrichtungen; Frost-
und sonstige Bruchschäden an sowie
bestimmungswidriger Wasseraustritt aus
Lüftungsrohren, Rohren von Fäkalien- oder
Kläranlagen sowie Regenrohren außerhalb des
Gebäudes; Bruchschäden an Heizkörpern,
Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder
ähnlichen Installationen; Leckortungskosten
auch bei nicht versicherten Rohrbruchschäden;
bestimmungswidriger Wasseraustritt aus
Duschen ohne Wanne
Leitungswasser: Aquarien 100 100
ja, 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze
Leitungswasser: Wasserbetten 100 100
ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze
Leitungswasser: Regenfallrohre innerhalb 100 100
des Gebäudes - Voraussetzung
bestimmungswidriger Wasseraustritt, Frost- u. bestimmungswidriger Wasseraustritt, Frost- u.
sonstige Bruchschäden sonstige Bruchschäden
Leitungswasser: Regenfallrohre innerhalb 40 100
des Gebäudes - Entschädigungsgrenze
5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Leitungswasser: unterirdische 0 0
Regenfallrohre
nicht versichert nicht versichert
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 10 / 23Leitungswasser: Klima-, Wärmepumpen- u. 100 100
Solarheizungsanlagen
ja (dessen Rohre auf dem Dach gelten als ja (dessen Rohre auf dem Dach gelten als
innerhalb des Gebäudes); bis 100% der innerhalb des Gebäudes); keine Einschränkung
Versicherungssumme der Entschädigungsgrenze
Leitungswasser: Korrosionsschäden an 0 0
Heizkörpern - Leistungsvoraussetzung
nicht versichert nicht versichert
Leitungswasser: Korrosionsschäden an 0 0
Heizkörpern - Entschädigungsgrenze
entfällt, da nicht versichert entfällt, da nicht versichert
Leitungswasser: Fußbodenheizung 100 100
ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze
Leitungswasser: Schwimmbäder 60 90
ja; innerhalb versicherter Gebäude, bis 100 % ja, keine Einschränkung der
der Versicherungssumme Entschädigungsgrenze
Leitungswasser: Schläuche 0 90
keine Regelung Frost- und Bruchschäden an den mit der
Wasserversorgung und den wasserführenden
Einrichtungen verbundenen Schläuchen
Medienverlust 155 / 300 300 / 300
Medienverlust: Wasserverlust - 85 100
Leistungsvoraussetzung
nur Frischwasser keine Leistungsvoraussetzung
Medienverlust: Wasserverlust - 70 100
Entschädigungsgrenze
500 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Medienverlust: Mehrverbrauch von Gas 0 100
entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Mehrkosten durch behördliche Auflagen 115 / 200 175 / 200
Mehrkosten durch behördliche Auflagen: 75 75
Leistungsvoraussetzung
für vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassene für vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassene
Gesetze und Verordnungen; ausgenommen Gesetze und Verordnungen; ausgenommen
behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor
Eintritt des Schadenfalls Eintritt des Schadenfalls
Mehrkosten durch behördliche Auflagen: 40 100
Entschädigungsgrenze
15% der Versicherungssumme 1.000.000 €
Mehrkosten für alters- / 0 / 200 0 / 200
behindertengerechten Umbau
Mehrkosten für alters-/behindertengerechte 0 0
Umbauten: Leistungsvoraussetzungen
nicht versichert nicht versichert
Mehrkosten für alters-/behindertengerechte 0 0
Umbauten: Leistungsumfang
entfällt, da nicht versichert entfällt, da nicht versichert
Mehrkosten für Technologiefortschritt 0 / 200 200 / 200
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 11 / 23Mehrkosten für Technologiefortschritt: 0 100
Leistungsvoraussetzung
nicht versichert Versicherer ersetzt die in Folge eines
Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung der versicherten und vom
Schaden betroffenen Sachen, wenn die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
Sache in der selben Art und Güte infolge
Technologiefortschritts nicht möglich oder
unwirtschaftlich ist
Mehrkosten für Technologiefortschritt: 0 100
Entschädigungsgrenze
nicht versichert 1.000.000 €
Mehrkosten infolge Preissteigerungen 80 / 200 110 / 200
Mehrkosten infolge Preissteigerungen: 40 10
Leistungsumfang
Mehrkosten zwischen dem Eintritt des Mehrkosten zwischen dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Wiederherstellung Versicherungsfalles und der Wiederherstellung
bei unverzüglicher Veranlassung der bei unverzüglicher Veranlassung der
Wiederherstellung; Mehrkosten infolge Wiederherstellung; Mehrkosten infolge von
Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel außergewöhnlichen Ereignissen,
sind nicht versichert Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel
sind nicht versichert
Mehrkosten infolge Preissteigerungen: 40 100
Entschädigungsgrenze
gleitende Neuwertversicherung: 15% der 1.000.000 €
Versicherungssumme; Neuwert, Zeitwert: 5%
der Versicherungssumme
Mietausfall 300 / 300 300 / 300
Mietausfall: Leistungsvoraussetzung 100 100
keine keine
Mietausfall: Leistungsdauer 100 100
24 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles 36 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles
Mietausfall: Entschädigungsgrenze 100 100
100% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Mietausfall für gewerblich genutzte 335 / 400 400 / 400
Räume
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumen: 100 100
Möglichkeit des Einschlusses
Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz besteht
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumen: 75 100
Leistungsvoraussetzung
Mieter von Gewerberäumen infolge eines Mieter von Gewerberäumen berechtigt, Zahlung
Versicherungsfalles berechtigt, Zahlung der der Miete ganz oder teilweise zu verweigern
Miete ganz oder teilweise zu verweigern bzw. VN bzw. VN Gewerberäume nicht benutzen kann u.
Gewerberäume aufgrund Versicherungsfall nicht auch Beschränkung auf einen benutzbaren Teil
benutzen kann u. auch Beschränkung auf einen der Gewerberäume nicht zugemutet werden
benutzbaren Teil der Gewerberäume nicht kann; auch wenn Gebäude bei Eintritt nicht
zugemutet werden kann vermietet war jedoch Vermietung während der
Haftzeit nachgewiesen wird
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumen: 100 100
Leistungsdauer
24 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalls 36 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumen: 60 100
Entschädigungsgrenze
5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Nutzwärmeschäden 100 / 100 100 / 100
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 12 / 23Nutzwärmeschäden: 100 100
Leistungsvoraussetzung
ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze
Obliegenheiten 380 / 500 500 / 500
Obliegenheiten: Anzeigepflicht bei 100 100
Vertragsabschluss
alle bekannten gefahrerheblichen Umstände alle bekannten gefahrerheblichen Umstände
schriftlich, wahrheitsgemäß u. vollständig schriftlich, wahrheitsgemäß u. vollständig
anzeigen, ebenso die Antragsfragen anzeigen, ebenso die Antragsfragen
beantworten beantworten
Obliegenheiten: Sanktionen bei Verletzung 100 100
der Anzeigepflicht
keine keine
Obliegenheiten: Sicherheitsvorschriften (vor 80 100
dem Versicherungsfall)
Auflagen des Baugenehmigungsbescheides keine Regelungen über den Standard hinaus
sowie Verordnungen von Kommunen beachten
Obliegenheiten: Obliegenheiten im 100 100
Versicherungsfall
Standard Standard
Obliegenheiten: Verletzung der 0 100
Rauchwarnmelderpflicht
keine bedingungsseitige Regelung, gilt als gilt nicht als Obliegenheitsverletzung
Obliegenheitsverletzung
Photovoltaikanlagen 100 / 800 100 / 800
Photovoltaikanlagen gegen Grundgefahren 100 100
Versicherungsschutz besteht für Anlagen auf Versicherungsschutz besteht, sofern die Anlage
dem Versicherungsgrundstück, sofern die auf dem Hausdach oder dem Dach einer
Nennleistung maximal 10 kWp beträgt. mitversicherten Garage/Carport befestigt ist.
Möglichkeit des Einschlusses erweiterter 0 0
Photovoltaikanlagenschutz
nicht versichert nicht versichert
erweiterter Photovoltaikanlagenschutz 0 0
gegen ergänzende technische Gefahren
nicht versichert nicht versichert
Versicherte Sachen des erweiterten 0 0
Phovoltaikanlagenschutzs
nicht versichert nicht versichert
Versicherte Gefahren des erweiterten 0 0
Photovoltaikanlagenschutzes
nicht versichert nicht versichert
Selbstbehalt des erweiterten 0 0
Photovoltaikanlagenschutzes
nicht versichert nicht versichert
Ertragsausfall aus der Photovoltaikanlage - 0 0
Leistungshöhe
nicht versichert nicht versichert
Ertragsausfall aus der Photovoltaikanlage - 0 0
Haftzeit
nicht versichert nicht versichert
Prämienberechnung 100 / 100 100 / 100
Grundlage der Prämienberechnung 100 100
nach Wert 1914 Wohnfläche
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 13 / 23provisorische Maßnahmen/ 0 / 100 100 / 100
Notverschluss
provisorische Maßnahmen/ Notverschluss: 0 100
Entschädigungsgrenze
nicht versichert ja, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze
Rohbauversicherung 300 / 500 300 / 500
Rohbauversicherung: Voraussetzung Feuer 100 100
ja, sowie für Implosion und die zu seiner ja, keine Einschränkungen
Errichtung notwendigen, auf dem
Baugrundstück befindlichen Baustoffe und
Bauteile (Gefahrtragung VN)
Rohbauversicherung: Voraussetzung 0 0
Leitungswasser
nicht versichert nicht versichert
Rohbauversicherung: Voraussetzung Sturm/ 0 0
Hagel
nicht versichert nicht versichert
Rohbauversicherung: Leistungsdauer 100 100
max. 24 Monate max. 24 Monate
Rohbauversicherung: Prämienberechnung 100 100
beitragsfrei beitragsfrei
Rohrbruch 1275 / 2600 2220 / 2600
Zuleitungsrohre - Möglichkeit des 100 100
Einschlusses
Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus
sind Rohre mitversichert, die nicht der sind Rohre mitversichert, die nicht der
Versorgung versicherter Gebäude dienen oder Versorgung versicherter Gebäude dienen oder
außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt
sind. sind.
Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 100 100
außerhalb versicherter Gebäude auf dem
100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der
Versicherungsgrundstück - der Versorgung
Entschädigungsgrenze
dienend
Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 40 100
außerhalb versicherter Gebäude auf dem
5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Versicherungsgrundstück - nicht der
Versorgung dienend
Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 40 100
außerhalb versicherter Gebäude auf dem
5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Versicherungsgrundstück - nicht der
Versorgung dienend - maximal
abschließbare Leistungshöhe
Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 100 100
außerhalb des Versicherungsgrundstücks -
keine Leistungsvoraussetzungen keine Leistungsvoraussetzungen
Leistungsvoraussetzungen
Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 40 100
außerhalb des Versicherungsgrundstücks -
5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Entschädigungsgrenze
Wasserzuleitungs- u. Heizungsrohre 40 100
außerhalb des Versicherungsgrundstücks -
5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
maximal abschließbare Leistungshöhe
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 14 / 23Ableitungsrohre - Möglichkeit des 100 100
Einschlusses
Versicherungsschutz kann gegen Mehrbeitrag Versicherungsschutz besteht für
vereinbart werden, gilt für Ableitungsrohre auf Ableitungsrohre auf und außerhalb des
und außerhalb des Versicherungsgrundstückes Grundstücks
Ableitungsrohre auf dem 100 100
Versicherungsgrundstück -
keine keine
Leistungsvoraussetzungen bei
Antragsstellung
Ableitungsrohre auf dem 50 100
Versicherungsgrundstück -
10 schadenfreie Jahre, sofern bei keine
Leistungsvoraussetzungen im Schadenfall
Versicherungsbeginn kein Dichtigkeitsnachweis
vorlag
Ableitungsrohre auf dem 100 100
Versicherungsgrundstück - Leistungsumfang
Frost- und sonstige Bruchschäden Frost- und sonstige Bruchschäden
Ableitungsrohre auf dem 0 50
Versicherungsgrundstück - Leistung bei
kein Versicherungsschutz, auch nicht bei sofern ein Materialschaden vorliegt
Wurzeleinwuchs
Materialschaden
Ableitungsrohre auf dem 0 0
Versicherungsgrundstück - Leistung bei
nein nein
Muffenversatz
Ableitungsrohre auf dem 0 80
Versicherungsgrundstück -
entfällt, da gegen Mehrbeitrag versicherbar 20.000 €; keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze
Entschädigung wenn Gebäude nicht älter als 30
Jahre oder innerhalb 10 Jahren vor
Schadeneintritt positiver Dichtheitsnachweis
Ableitungsrohre auf dem 15 80
Versicherungsgrundstück - maximal
1.500 € pro Versicherungsjahr 20.000 €; keine Einschränkung der
abschließbare Leistungshöhe
Entschädigung wenn Gebäude nicht älter als 30
Jahre oder innerhalb 10 Jahren vor
Schadeneintritt positiver Dichtheitsnachweis
Ableitungsrohre außerhalb des 100 100
Versicherungsgrundstücks -
keine keine
Leistungsvoraussetzungen bei
Antragstellung
Ableitungsrohre außerhalb des 50 100
Versicherungsgrundstücks -
10 schadenfreie Jahre, sofern bei keine
Leistungsvoraussetzungen im Schadenfall
Versicherungsbeginn kein Dichtigkeitsnachweis
vorlag
Ableitungsrohre außerhalb des 100 100
Versicherungsgrundstücks -
Frost- u. sonstige Bruchschäden Frost- u. sonstige Bruchschäden
Leistungsumfang
Ableitungsrohre außerhalb des 0 50
Versicherungsgrundstücks - Leistung bei
kein Versicherungsschutz, auch nicht bei sofern ein Materialschaden vorliegt
Wurzeleinwuchs
Materialschaden
Ableitungsrohre außerhalb des 0 0
Versicherungsgrundstücks - Leistung bei
nein nein
Muffenversatz
Ableitungsrohre außerhalb des 0 80
Versicherungsgrundstücks -
entfällt, da gegen Mehrbeitrag versicherbar 20.000 €; keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze
Entschädigung wenn Gebäude nicht älter als 30
Jahre oder innerhalb 10 Jahren vor
Schadeneintritt positiver Dichtheitsnachweis
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 15 / 23Ableitungsrohre außerhalb des 15 80
Versicherungsgrundstücks - maximal
1.500 € pro Versicherungsjahr 20.000 €; keine Einschränkung der
abschließbare Leistungshöhe
Entschädigung wenn Gebäude nicht älter als 30
Jahre oder innerhalb 10 Jahren vor
Schadeneintritt positiver Dichtheitsnachweis
Gasleitungen - Möglichkeit des Einschlusses 100 100
Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsschutz besteht innerhalb des
Gebäudes Gebäudes sowie auf dem
Versicherungsgrundstück.
Reparatur von undichten Gasleitungen 85 100
innerhalb des Gebäudes
Bruchschäden; 100% der Versicherungssumme Frost- und sonstige Bruchschäden; keine
Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Reparatur von undichten Gasleitungen auf 0 100
dem Grundstück
nicht versichert Frost- und sonstige Bruchschäden; keine
Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Reparatur von undichten Gasleitungen 0 100
ausserhalb des Grundstücks
nicht versichert Frost- und sonstige Bruchschäden; keine
Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Rückreisekosten aus dem Urlaub 155 / 200 185 / 200
Rückreisekosten aus dem Urlaub: 70 100
Leistungsvoraussetzung
Schadenhöhe mind. 5.000 €, Urlaubsreise, keine Voraussetzungen
Reisedauer mind. 4 Tage max. 6 Wochen
Rückreisekosten aus dem Urlaub: 85 85
Entschädigungsgrenze
bis 5.000 €, Fahrtmehrkosten für angemessenes bis 10.000 €, Fahrtmehrkosten für
Reisemittel entsprechend dem benutzten angemessenes Reisemittel entsprechend dem
Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der benutzten Urlaubsreisemittel und der
Reise an den Schadenort, zusätzlich bei Bedarf Dringlichkeit der Reise an den Schadenort
ein Reiseruf über Rundfunk vom VR
Sachverständigenkosten 0 / 200 175 / 200
Sachverständigenkosten: 0 75
Leistungsvoraussetzung
im Rahmen der gesetzlichen Regelung Schadenhöhe mind. 25.000 €
Sachverständigenkosten: 0 100
Entschädigungsgrenze
jede Partei trägt die Kosten ihres keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Sachverständigen, die Kosten des Obmanns
tragen beide Parteien zur Hälfte
Schadenabwendungs- u. 200 / 200 200 / 200
Schadenminderungskosten
Schadenabwendungs- u. 100 100
Schadenminderungskosten: Definition
notwendige Kosten für - auch erfolglose - notwendige Kosten für - auch erfolglose -
Maßnahmen, die der VN zur Abwendung eines Maßnahmen, die der VN zur Abwendung eines
versicherten Schadens oder Minderung eines versicherten Schadens oder Minderung eines
Schadens für sachgerecht halten durfte oder die Schadens für sachgerecht halten durfte
er auf Weisung des VR macht
Schadenabwendungs- u. 100 100
Schadenminderungskosten:
100% der Versicherungssumme; unbegrenzt, keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Entschädigungsgrenze
soweit auf Weisung des VR erfolgt
Sengschäden 0 / 200 200 / 200
Sengschäden: Leistungsvoraussetzung 0 100
nicht versichert Seng- und Schmorschäden
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 16 / 23Sengschäden: Entschädigungsgrenze 0 100
entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Sonstiger Versicherungsschutz 295 / 1300 970 / 1300
Sonstiger Versicherungsschutz: Entfernung 0 100
bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- u.
nicht versichert Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-,
Bienennestern
Hornissen- u. Bienennestern; bis 5.000 €
Sonstiger Versicherungsschutz: Regiekosten 30 30
Mindestschadenhöhe 5.000 €; 500 € Mindestschadenhöhe 5.000 €; mindestens 3
betroffene Gewerke; 3% der
Entschädigungssumme, max. 1.500 €
Sonstiger Versicherungsschutz: 0 100
Verkehrssicherungsmaßnahmen
nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Sonstiger Versicherungsschutz: 0 0
Windenergieanlagen
nicht versichert nicht versichert
Sonstiger Versicherungsschutz: Entgangene 0 0
Veranstaltungskosten
nicht versichert nicht versichert
Sonstiger Versicherungsschutz: 100 100
Sonnenenergieanlagen
Solarthermieanlagen auf dem Solarthermieanlagen; keine Einschränkung der
Versicherungsgrundstück; 100% der Entschädigungsgrenze
Versicherungssumme
Sonstiger Versicherungsschutz: 100 100
Besonderheiten Infopunkt
gegen Mehrbeitrag: Trocknungskosten nach oberflächennahe geothermische Anlagen und
Starkregen sonstige Wärmepumpenanlagen auf dem
Versicherungsgrundstück; Mehrverbrauch von
sonstigen Medien; Beseitigung von
Spechtschlägen; Kosten für die Neueinstellung
von Antennen und Satellitenschüsseln; Kosten
für Müllentsorgung und Desinfektion nach
Auszug von Messis und Mietnomaden;
Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod des
Mieters, Mehrkosten für Primärenergie,
Psychologische Erstberatung nach einem
Schaden
Sonstiger Versicherungsschutz: Rauch 0 85
entfällt, da nicht versichert ja, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze, kein
Versicherungsschutz bei dauernder Einwirkung
Sonstiger Versicherungsschutz: 0 100
Überschallknall
nicht versichert ja, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze; auch für Hubschrauber
Sonstiger Versicherungsschutz: radioaktive 0 100
Isotope
nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Sonstiger Versicherungsschutz: Datenrettung 65 85
500 € 10.000 €
Sonstiger Versicherungsschutz: Schäden 0 80
durch Rettungskräfte -
nicht versichert Verischerungsschutz besteht; nicht versichert
Leistungsvoraussetzung
sind Öffnungskosten bei vermuteter Gefahr für
Leib und Leben
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 17 / 23Sonstiger Versicherungsschutz: Schäden 0 90
durch Rettungskräfte - Leistungsumfang
entfällt, da nicht versichert bis 10.000 € je Versicherungsjahr, sofern aus
einem anderen Vertrag keine Entschädigung
erlangt werden kann
Telefonkosten 0 / 200 0 / 200
Telefonkosten: Leistungsumfang 0 0
nicht versichert nicht versichert
Telefonkosten: Entschädigungsgrenze 0 0
entfällt, da nicht versichert entfällt, da nicht versichert
Tierbissschäden 0 / 200 155 / 200
Tierbissschäden: Leistungsumfang 0 100
nicht versichert Schäden an versicherten Sachen durch den Biss
von Nage- und Raubtieren
Tierbissschäden: Entschädigungsgrenze 0 55
entfällt, da nicht versichert 5.000 € je Versicherungsfall und -jahr
Transport- und Lagerkosten 0 / 300 275 / 300
Transport- und Lagerkosten: Definition 0 100
nicht versichert notwendige Kosten für Transport und Lagerung
von versicherten Sachen, solange die Lagerung
am Versicherungsort nicht möglich oder
zumutbar ist
Transport- und Lagerkosten: Leistungsdauer 0 75
entfällt, da nicht versichert bis 12 Monate
Transport- und Lagerkosten: 0 100
Entschädigungsgrenze
entfällt, da nicht versichert keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Übernahme von Kreditkosten 0 / 200 0 / 200
Übernahme von Kreditkosten: 0 0
Voraussetzungen
nicht versichert nicht versichert
Übernahme von Kreditkosten: 0 0
Entschädigung und Leistungsdauer
entfällt, da nicht versichert entfällt, da nicht versichert
Überspannungsschäden 195 / 300 280 / 300
Überspannungsschäden: Möglichkeit des 100 100
Einschlusses
Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz besteht
Überspannungsschäden: 80 80
Leistungsvoraussetzung
keine Voraussetzungen, kein Verzicht auf keine Voraussetzungen, kein Verzicht auf
Nachweispflicht für geringe Schadenhöhen Nachweispflicht für geringe Schadenhöhen
Überspannungsschäden: 15 100
Entschädigungsgrenze
2% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Verpuffung 100 / 100 100 / 100
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 18 / 23Verpuffung: Definition 100 100
ja, bis 100% der Versicherungssumme ja, keine Einschränkung der
Entschädigungsgrenze
Versichererwechsel 0 / 200 170 / 200
Unklare Zuständigkeit bei Schäden 0 95
keine bedingungsseitige Regelung Versicherer übernimmt Schadenbearbeitung
und -regulierung bei fehlendem Nachweis der
Zuständigkeit, wenn Schadenmeldung in die
Vertragslaufzeit fällt
Uhrzeit bei Versichererwechsel 0 75
keine bedingungsseitige Regelung Versicherungsbeginn und Versicherungsablauf
ist 0 Uhr
Versicherte Sachen 1000 / 2000 1845 / 2000
Versicherte Sachen: Nebengebäude - 70 100
Leistungsvoraussetzung
Gartenhäuser und Geräteschuppen bis zu einem Garten-, Geräte- und Gewächshäuser, Schuppen
Neuwert von 5.000 €, Gewächshäuser bis zu sowie weitere Nebengebäude bis 50 qm
einem Neuwert von 1.000 €
Versicherte Sachen: Nebengebäude - 40 100
Entschädigungsgrenze
5.000 €; Gewächshäuser 1.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Versicherte Sachen: Klingel- u. 90 90
Briefkastenanlage, Müllboxen u. Terrassen -
Klingel- u. Briefkastenanlage, Müllboxen, Klingel-, Briefkasten- u. Gegensprechanlage,
Leistungsvoraussetzung
Mülltonnenhäuschen u. Terrassen auf dem Müllboxen/ Mülltonnen u. Terrassen auf dem
versicherten Grundstück versicherten Grundstück
Versicherte Sachen: Klingel- u. 100 100
Briefkastenanlage, Müllboxen u. Terrassen -
100% der Versicherungssumme; 5.000 € für keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Entschädigungsgrenze
Mülltonnenhäuschen
Versicherte Sachen: Sonstige 0 100
keine bedingungsseitige Regelung ja, in Form von Bänken, Brunnenanlagen, fest
montierte Spielplatzeinrichtungen, Garten- und
Grillkaminen, Gas- und Öltanks, fest installierten
Papierkörben, Schaukästen, Vitrinen, Schildern,
Transparenten, Saunen, Dampfbäder, Wasser-,
Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler,
Brennstoffvorräte für Sammelheizungen,
Gemeinschaftswaschmaschinen- und -trockner,
Ladestationen für E-Autos, Springbrunnen,
Smart-Home-Anlagen (ohne Endgeräte)
Versicherte Sachen: Zubehör u. 50 100
Gebäudebestandteile -
keine bedingungsseitige Regelung keine Einschränkung der Entschädigungsrenze;
Entschädigungsgrenze
(Optimal, Stand 03.2009) Diebstahl bis 5.000 €
5.000 € für Diebstahl
(Gebäude-Optimal-Paket, Stand 03.2009)
5.000 €
(Grundstück-Optimal-Paket, Stand 03.2009)
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 19 / 23Versicherte Sachen: eingefügte Sachen 90 100
(Gefahrtragung) - Leistungsvoraussetzung
in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein in das Gebäude nachträglich eingefügte/
Wohnungseigentümer auf seine Kosten ausgetauschte Sachen, die ein
beschafft oder übernommen hat u. wofür er Wohnungseigentümer auf seine Kosten
gem. Vereinbarung mit der beschafft oder übernommen hat u. daher die
Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko Gefahr trägt; Sachen, die künftig in das Gebäude
trägt; Entschädigung jedoch nur, sofern aus eingefügt werden sollen(z.B. Vorräte an Fliesen,
einem Hausratversicherungsvertrag keine Bodenbelägen, Tapeten); vom Mieter
Entschädigung erlangt werden kann ausgebaute u. innerhalb des Gebäudes
eingelagerte versicherte Sachen (z.B.
Einbaumöbel, Türen)
Versicherte Sachen: Einbaumöbel/ Einbauten 100 100
- Entschädigungsgrenze
100% der Versicherungssumme keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Versicherte Sachen: Carports - 50 80
Leistungsvoraussetzung
versichert sind Carports auf dem versichert sind Carports bis 500 m Entfernung
Versicherungsgrundstück vom Wohngebäude
Versicherte Sachen: Carports - 25 100
Entschädigungsgrenze
5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Versicherte Sachen: Garagen - 0 80
Leistungsvoraussetzung
keine bedingungsseitige Regelung versichert sind Garagen bis 500 m Entfernung
vom Wohngebäude
Versicherte Sachen: Garagen - 0 100
Entschädigungsgrenze
keine bedingungsseitige Regelung keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Versicherte Sachen: Schwimmbäder 70 90
versichert sind Schwimmbecken (ohne versichert sind Schwimmbäder, Schwimmbecken
Abdeckungen) auf dem und Whirlpools auf dem
Versicherungsgrundsück; max. 5.000 € Versicherungsgrundstück
Versicherte Sachen: Zäune, Einfriedungen, 40 100
Hecken
ja, in Form von Einfriedungen (einschließlich ja, in Form von Grundstückseinfriedungen (auch
Hecken, sofern diese alleinige Einfriedungen Hecken), Hof- und Gehsteigsbefestigungen,
sind) Schutz- und Trennwände
Versicherte Sachen: Antennen, Masten und 60 100
Ständer
ja, in Form von Masten, im Boden verankerte ja, in Form von elektrischen Freileitungen,
Wäschespinnen und freistehende Antennen aller Ständer, Masten, Fahnenstangen,
Art Fahrradständern und -unterständen, Wäsche-
und Teppichstangen, Wäschespinnen,
Antennen- und Satellitenanlagen
Versicherte Sachen: Beleuchtungsanlagen 20 80
ja, in Form von Grundstücksbeleuchtung ja, in Form von Leuchtröhrenanlagen, Lampen,
Wege- und Gartenbeleuchtungen
Versicherte Sachen: Pergolen, 0 100
Überdachungen, Markisen
keine bedingungsseitige Regelung ja, in Form von Freisitzen, Markisen, Pavillons,
Pergolen, Überdachungen
Versicherte Sachen: Diebstahl versicherter 75 85
Sachen
ja, sofern Diebstahl von fest mit dem Gebäude ja, sofern Diebstahl von außen angebrachter
verbundener Sachen Sachen
Versicherte Sachen: Tierbehausungen 20 40
ja, in Form von Hundehütten ja, in Form von Hundehütten und
Hundezwingern
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 20 / 23Versicherte Sachen: Einbaumöbel/- küchen 100 100
ja, in Form von Einbaumöbel/-küchen, die ja, in Form von Einbaumöbel/-küchen, die
individuell für das Gebäude raumspezifisch individuell für das Gebäude raumspezifisch
geplant und gefertigt sind geplant und gefertigt sind
Zisternen 120 / 300 290 / 300
Zisternen: Leistungsvoraussetzung 80 90
ja, sofern außerhalb versicherter Gebäude keine Leistungsvoraussetzung
Zisternen: Entschädigungsgrenze 40 100
5.000 € keine Einschränkung der Entschädigungsgrenze
Regenwasser aus Zisternen ab Übergang ans 0 100
Leitungswasser (Regenwassernutzanlage)
nicht versichert Gleichstellung mit Leitungswasser
Zukünftige Bedingungsänderungen 0 / 100 50 / 100
Zukünftige Bedingungsänderungen 0 50
nein Versicherungsschutz besteht, sofern die
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des VN
ohne Mehrbeitrag abweichen. Darüber hinaus
besteht Versicherungsschutz auch gegen
Mehrbeitrag. Die neuen Bedingungen gelten ab
der nächsten Hauptfälligkeit. Nach einem
Widerspruch entfällt die Innovationsklausel. Im
Schadenfall ist die sofortige Umstellung auf das
neue Tarif- und Bedingungswerk möglich.
Anzeige-Einstellungen:
Ansichtsmodus "Ampel"
Sortierung nach Kriterien, A-Z, aufsteigend
© 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 21 / 23Das Verfahren Der Bedingungsvergleich basiert auf Leistungsbewertungen der Ratingagentur Franke und Bornberg GmbH, aufbereitet und dargestellt von der Franke und Bornberg Research GmbH - im Folgenden einheitlich Franke und Bornberg genannt. Mit über 20-jähriger Erfahrung gehört Franke und Bornberg zu den führenden Unternehmen für Versicherungsanalysen in Deutschland und ist fachlich und wirtschaftlich unabhängig. Die Grundlage der Analyse bilden ausschließlich die Versicherungsbedingungen der Versicherer sowie ergänzende verbindliche Vertragsunterlagen. Die Gesamtwertung Für die Gesamtwertung wurde von Franke und Bornberg für jeden Produktbereich eine Vielzahl an Kriterien aus verschiedenen Leistungsbereichen analysiert und je nach Qualität mit einer Bewertungspunktzahl versehen. Die Gesamtwertung zeigt für die dargestellten Versicherungstarife das Verhältnis von erreichter zu möglicher Gesamtpunktzahl als Prozentwert an. Ein Wert von mindestens 75% wird in der Grafik grün, zwischen 25% und 74% gelb und unter 25% rot angezeigt. Die Gesamtwertung setzt sich aus einer Vielzahl aus Leistungskriterien zusammen und stellt eine Einschätzung der Qualität der Versicherungsbedingungen im Allgemeinen dar, ohne besondere persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Detailauswertung Mit dem Bedingungsvergleich wird über die Gesamtwertung eines Tarifs hinaus ein Einblick in ausgewählte Leistungsdetails ermöglicht, sofern der bisher versicherte Tarif bekannt ist. Hierfür stellt Franke und Bornberg die konkreten Regelungen aus den Versicherungsbedingungen in einer kurzen, verständlichen Form dar, so dass der bisherige Tarif einem anderen Tarif gegenübergestellt und Leistungsdetails miteinander verglichen werden können. Eine zusätzliche Orientierungshilfe bilden die farblichen Grafiken, die sowohl für den bisherigen als auch den verglichenen Tarif den erreichten Qualitätsgrad für den jeweiligen Leistungsbereich veranschaulichen. Die farbliche Einordnung erfolgt gemäß der oben beschriebenen Systematik. Hinweise zur Darstellung Bitte beachten Sie: Diese Auswertung wurde mit einem so genannten Vergleichsprogramm von Franke und Bornberg erstellt. Die Darstellung der Kriterien kann in Kreis- oder Balkenform oder durch Einfärbung zur Anzeige des Erfüllungsgrades erfolgen. Die ausgewiesenen Informationen stellen eine Bewertung im Marktvergleich dar. In Abhängigkeit von der ausgewählten Darstellungsform gilt: je länger der Balken bzw. je höher der Erfüllungsgrad, desto besser wurde die Regelung im Marktvergleich bewertet. Die Darstellung der Tarife erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher bei Franke und Bornberg erfassten Tarifoptionen, unabhängig davon, ob der tatsächlich bestehende Vertrag diese Optionen enthält. Somit kann die Darstellung Leistungsdetails beinhalten, die der bestehende Versicherungsvertrag gegebenenfalls nicht aufweist. Die Darstellung bietet somit nur eine erste Orientierung zum Tarifvergleich. Im Zweifel empfiehlt sich eine detaillierte Prüfung durch einen Spezialisten. Auch wenn der angebotene Tarif durchweg mindestens die gleichen Leistungen aufweist wie der bestehende Tarif, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der bestehende Tarif in einzelnen Regelungen vorteilhafter ist. Die Aussagen zu bestehenden Tarifen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Tarife. Mögliche Nachträge zu bestehenden Verträgen fließen daher nicht in die Analyse ein. Bei einigen Versicherungsarten ist das Thema Gesundheitszustand der versicherten Person von besonderer Bedeutung. Bei diesen Versicherungsarten können schon leichte Veränderungen des Gesundheitszustandes der versicherten Person dazu führen, dass der neue Versicherer einen Antrag ablehnt, oder Zuschläge, Ausschlüsse und/oder Laufzeitbegrenzungen verlangt. In keinem Fall sollten Sie einen bestehenden Vertrag kündigen, bevor Versicherungsschutz durch einen neuen Versicherer besteht! © 2021 Franke und Bornberg, Hannover Seite 22 / 23
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