2020 Wegleitung zur Steuererklärung - Bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahre 2020 infolge: Wegzug ins Ausland - Tod des Steuerpflichtigen
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Kanton Zürich Steueramt Wegleitung zur Steuererklärung 2020 Bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahre 2020 infolge: – Wegzug ins Ausland – Tod des Steuerpflichtigen
Sie finden uns an folgender Adresse: Kantonales Steueramt Zürich Bändliweg 21 Zürich-Altstetten Telefon 043 259 11 11 www.steueramt.zh.ch Postanschrift: Kantonales Steueramt Zürich Bändliweg 21 8090 Zürich
Inhalt Kanton Zürich Steueramt Wegleitung zur Steuererklärung Wer hat im Kalenderjahr 2020 eine Steuererklärung 2020 einzureichen? Bemessungsgrundlagen4 4 2020 Bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahre 2020 infolge: Ausländische Arbeitnehmer 5 – Wegzug ins Ausland – Tod des Steuerpflichtigen Unterjährige Steuerpflicht 5 Interkantonale und internationale Steuerausscheidung 5 Schenkung, Erbvorbezug, Erbschaft und Vermächtnis, Beteiligung an Erbengemeinschaften 6 Frist zur Abgabe der Steuererklärung 6 Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht einreichen? 6 Elektronische Aufbewahrung der Steuerakten 6 Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise 6 Anmerkungen zur Steuerzahlung (für die Staats- und Gemeindesteuern) 7 Einkünfte im In- und Ausland 8 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 8 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 8 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 9 Wertschriftenertrag10 Übrige Einkünfte und Gewinne 10 Einkünfte aus Liegenschaften 11 Abzüge13 Berufsauslagen13 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 13 Mehrkosten der Verpflegung 13 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten 14 Zusätzliche Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt 14 Aus- und Weiterbildungskosten (Pauschale) 14 Auslagen bei Nebenerwerb 14 Schuldzinsen15 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 15 Beiträge an die 3. Säule a 15 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien 15 Weitere Abzüge 16 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten 18 Einkommensberechnung19 Total der Einkünfte 19 Nettoeinkommen19 Zusätzliche Abzüge 19 Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) 20 Vermögen im In- und Ausland 23 Bewegliches Vermögen 23 Liegenschaften23 Eigenkapital Selbständigerwerbender ohne Geschäftswertschriften 24 Schulden24 Kapitalleistungen im Jahr 2020 25 Schenkungen / Erbvorbezug / Erbschaften / Beteiligung an Erbengemeinschaften 26 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2020 mit Verrechnungsantrag 27 Werte mit Verrechnungssteuerabzug 28 Werte ohne Verrechnungssteuerabzug 29 Beilagen zur Steuererklärung 31 Beispiel 33 – 38 3
Steuererklärung 2020 im Kalenderjahr 2020 Wer hat im Kalenderjahr 2020 eine Steuererklärung 2020 einzureichen? Grundsatz Eine Steuererklärung 2020 ist im Kalenderjahr 2020 für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis Beendigung der Steuerpflicht von allen natürlichen Personen einzureichen, deren Steu- erpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2020 endet infolge –– Wegzug ins Ausland –– Tod des Steuerpflichtigen –– Beendigung der Steuerpflicht im Kanton bei vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen. Eingetragene Partnerschaft Die Stellung der Partnerinnen oder Partner bei eingetragenen Partnerschaften entspricht seit P1 (Partn. 1) / P2 (Partn. 2) dem 1. Januar 2007 derjenigen von Ehegatten. Ausführungen unter dem Titel «Ehegatten» gelten auch für Partnerinnen oder Partner. Beim Ausfüllen der Steuererklärung sind die Anga- ben derjenigen Person, deren Nachname alphabetisch an erster Stelle kommt, unter dem Titel «Ehemann / Einzelperson / P1», die Angaben der anderen Person unter dem Titel «Ehefrau / P2» zu machen. Wegzug ins Ausland Die Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer besteht im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode 2020 bis zum Wegzug. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung 2020 einzureichen. Tod des Steuerpflichtigen im Die Steuerpflicht besteht für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode 2020 bis und mit Kalenderjahr 2020 dem Todestag. Es ist daher für diese Steuerperiode eine Steuererklärung 2020 einzureichen. alenderjahr Der Tod eines Ehegatten gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn Tod eines Ehegatten im K 2020 der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Bis und mit dem Todestag sind die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. Für die Steuerperiode ab Beginn der Steuerpflicht bis zum Tod des Ehegatten ist eine gemeinsame Steuererklärung 2020 für beide Ehegatten einzureichen. Bemessungsgrundlagen Einkommen Wegzug ins Ausland im Kalenderjahr Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den tatsächlichen, ab Beginn der Steuerperiode 2020 2020 bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften. In die Steuererklärung 2020 sind somit die tatsächlichen, ab Beginn 2020 bis zum Wegzug erzielten Einkünfte einzutragen. Tod eines Steuerpflichtigen im Kalen- Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den tatsächlichen, ab Beginn der Steuerperiode derjahr 2020 2020 bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften. In die Steuererklärung 2020 sind die tatsächlichen, ab Beginn 2020 bis und mit Todestag erzielten Einkünfte einzutragen. alenderjahr Bis und mit Todestag sind die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. Das steuerbare Einkommen Tod eines Ehegatten im K 2020 bemisst sich nach den tatsächlichen, ab Beginn der Steuerperiode 2020 bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften. In die Steuererklärung 2020 sind die tatsächlichen, ab Beginn 2020 bis und mit Todestag erzielten Einkünfte beider Ehegatten einzutragen. Aufgabe eines Nebensteuerdomizils Endet – infolge Aufgabe eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich – die Steuerpflicht eines durch einen im Ausland wohnhaften im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres 2020, so ist das gesamte in- Steuerpflichtigen und ausländische Einkommen ab Beginn 2020 bis zur Aufgabe des Nebensteuerdomizils in die Steuererklärung 2020 einzutragen. Vermögen Wegzug ins Ausland im Kalenderjahr Die Vermögenssteuer wird erhoben für die Zeit ab Beginn der Steuerperiode 2020 bis zum 2020 Wegzug. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand bei Beendigung der Steu- erpflicht. In der Steuererklärung 2020 ist demnach das Vermögen zum Zeitpunkt des Wegzuges einzutragen. Tod eines Steuerpflichtigen im Die Vermögenssteuer wird erhoben für die Zeit ab Beginn der Steuerperiode 2020 bis und mit Kalenderjahr 2020 dem Todestag des Steuerpflichtigen. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand bei Beendigung der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2020 ist demnach das Vermögen am Todestag einzutragen. 4
Bis und mit dem Todestag sind die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. Die Vermögenssteuer Tod eines Ehegatten im Kalenderjahr wird auf dem gemeinsamen Vermögen beider Ehegatten erhoben für die Zeit ab Beginn der 2020 Steuerperiode 2020 bis und mit dem Todestag des Ehegatten. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand bei Beendigung der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2020 ist demnach das Vermögen beider Ehegatten am Todestag des einen Ehegatten einzutragen. In die Steuererklärung 2020 ist das gesamte in- und ausländische Vermögen im Zeitpunkt Aufgabe eines Nebensteuerdomizils der Aufgabe des Nebensteuerdomizils einzutragen. durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen Ausländische Arbeitnehmer Grundsätzlich unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung Wann müssen ausländische Arbeit- nicht besitzen, der Quellensteuer auf ihrem Erwerbs- und Ersatzeinkommen und haben nehmer eine Steuererklärung einrei- chen? dementsprechend keine Steuererklärung einzureichen. In den beiden nachfolgenden Fällen ist aber ein an der Quelle besteuerter Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton ausnahmsweise dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung 2020 einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren: Eine nachträgliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn die quellenbesteuerten Einkünfte Nachträgliche Veranlagung eines im Kanton Zürich wohnhaften Steuerpflichtigen, bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehe- zur Quellensteuer gatten jene der Ehefrau oder des Ehemannes, im Kalenderjahr 2020 oder in einem der Vorjahre mehr als CHF 120’000 betragen haben. In den folgenden Jahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch dann eine nachträgliche Veranlagung vorgenommen, wenn dieser Schwellenwert vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird. Eine ergänzende Veranlagung wird durchgeführt, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer neben Ergänzende Veranlagung den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt zur Quellensteuer (z.B. Erträge aus Wertschriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne etc.) oder Vermögen besitzt. Die Steuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen, endet Wegzug aus dem Kanton Zürich im stets mit dem Wegzug ins Ausland oder in einen anderen Kanton. Sie haben bei Beendigung Kalenderjahr 2020 der Steuerpflicht im Kalenderjahr 2020 stets dann eine Steuererklärung 2020 im Kanton Zürich einzureichen, wenn sie der nachträglichen oder der ergänzenden Veranlagung unterliegen und sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Ziehen Sie hingegen in einen anderen Kanton, müssen sie im Zuzugskanton im Jahre 2021 eine Steuererklärung 2020 einreichen. Unterjährige Steuerpflicht Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, gelten folgende Grundsätze: Für das satzbestimmende Einkommen werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf Einkommen zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestim- mung nicht umgerechnet; so werden sinngemäss auch die Abzüge behandelt. Die Umrechnung erfolgt durch das Steueramt. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Vermögen Interkantonale und internationale Steuerausscheidung Besteht die Steuerpflicht nicht ausschliesslich im Kanton Zürich, ist ungeachtet dessen das Deklaration gesamte in- und ausländische Einkommen und Vermögen zu deklarieren. Das Steueramt nimmt die erforderliche Ausscheidung vor, soweit eine solche nicht mit der Steuerausscheidung Steuererklärung eingereicht wird. 5
Schenkung, Erbvorbezug, Erbschaft und Vermächtnis, Beteiligung an Erbengemeinschaften Einkommen Bei Anfall einer Schenkung, einem Erbvorbezug, einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses in der Steuerperiode 2020 sind in der Steuererklärung 2020 die Erträge zu deklarieren, die in der Steuerperiode erzielt wurden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. Vermögen In der Steuererklärung 2020 ist das Vermögen per Ende der Steuerpflicht einzutragen. Bei Erbanfall im Kalenderjahr 2020 (und nur bei diesem, also nicht bei Schenkung, Erbvorbezug oder Vermächtnis) wird eine Vermögenssteuer erhoben für die Zeit –– ab Beginn 2020 bzw. der Steuerpflicht bis Erbgang (Steuerpflicht des Erblassers); –– ab Erbgang bis Ende der Steuerpflicht (Steuerpflicht des Erben/Vermächtnisnehmers). Bei Schenkung oder Erbvorbezug wird die Vermögenssteuer für das ganze Jahr beim Be- schenkten/Erbvorbezüger erhoben. Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuerbehörden auf Grund Ihrer Angaben auf Seite 4 der Steuererklärung. Frist zur Abgabe der Steuererklärung 30 Tage Die Steuererklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare beim Gemeindesteu- eramt einzureichen. Vorbehalten bleiben allfällige Fristerstreckungen durch die Steuerbehörden. Fristerstreckungen Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist einreichen können, so stellen Sie vor Ablauf dieses Termins beim Gemein- desteueramt ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung. Mahnfristen sind nicht erstreckbar. Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht einreichen? Einschätzung nach pflichtgemässem Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtge- Ermessen mässem Ermessen eingeschätzt. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Sie kann in der Regel nur Erfolg haben, wenn das Versäumte nachgeholt wird. Bussen Zudem können solche Steuerpflichtige wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden (siehe dazu Art. 174 DBG sowie § 234 StG; beide Gesetze sehen je eine Busse bis CHF 1’000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10’000 vor). Elektronische Aufbewahrung der Steuerakten Die Steuererklärungen mit sämtlichen Beilagen sowie sämtliche Einschätzungsakten, wie Auf- lagen, Eingaben des Steuerpflichtigen und Einschätzungsentscheide werden im kantonalen Steueramt in elektronischer Form aufbewahrt. Die Akten in Papierform werden grundsätzlich nach einer gewissen Zeit nach Vornahme der Einschätzung vernichtet. Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise So vermeiden Sie Steuer Je vollständiger und genauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu erstellen, desto nachforderungen weniger haben wir Anlass, weitere Überprüfungen vorzunehmen. Sie entlasten damit nicht nur uns, Sie vermeiden damit zusätzliche Steuernachforderungen. Beachten Sie die Fristen Bitte prüfen Sie alle Unterlagen, die Sie vom Steueramt erhalten, jeweils sogleich genau, seien es Korrespondenzen, Einschätzungsvorschläge, Entscheide oder Steuerrechnungen. Oft sind darin Fristen vorgegeben, deren Verpassen für Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist. Wie gehen Sie vor, wenn ein Falls ein notwendiges Formular fehlt, so wenden Sie sich bitte an das Gemeindesteueramt Formular fehlt? Ihres Wohnortes, oder besorgen Sie sich dieses unter www.steueramt.zh.ch. Was geschieht bei versuchter Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar. Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, Steuerhinterziehung? der bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. Was geschieht bei vollendeter Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben Steuerhinterziehung? macht und damit erreicht, dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Versteuerung neben der Nachsteuer auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer betragen. 6
Selbstanzeige liegt vor, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bisher nicht ver- steuertes Einkommen oder Vermögen deklariert wird; die blosse Deklaration ohne Hinweis genügt nicht. Die erstmalige Selbstanzeige bleibt unter gewissen Voraussetzungen straflos. Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohnausweise, Geschäftsbücher, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft. Anmerkungen zur Steuerzahlung (für die Staats- und G emeindesteuern) Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2020 erfolgt nach Einschätzung auf Grund der Steuererklärung 2020. Sämtliche Zahlungen, die Sie im Kalenderjahr 2020 vor dem 1. Oktober 2020 geleistet haben, werden bis zur Zustellung der definitiven Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Anderseits werden auf dem definitiven Steuerbetrag in der Schlussrechnung ab dem 1. Oktober 2020 Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen berechnet. Je nach Höhe und Zeitpunkt Ihrer bisherigen Zahlungen und Höhe der definitiven Schlussrech- nung ergibt sich aus dieser konsequenten Verzinsung ein Zinssaldo zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten, der mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet wird. Der Zins zu Gunsten wie zu Lasten der Steuerpflichtigen beträgt im Kalenderjahr 2020 0,25%. Zinsen zu Lasten der Steuerpflichtigen werden auch berechnet bei einer vom Gemeinde steueramt bewilligten Stundung oder bei Ratenzahlungen von Steuern. Verzugszins nach Zustellung von Schlussrechnungen Der Verzugszins beträgt nach der Zustellung von Schlussrechnungen und Ablauf der dreissig tägigen Zahlungsfrist seit 1. Januar 2008 4,5%. 7
Ehemann / Einzelperson / P1, Ehefrau / P2 und minderjährige Kinder, ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder 1.2 und 2.2: Entschädigungen für Dienstleistungen jeder Art, Vergütungen für Amtstätigkeit, Verwaltungsrats- und Vorstands- Einkünfte im In- und Ausland 1. 1.1 1.2 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Haupterwerb Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Ehefrau / P2 Ehemann / Einzelperson / P1 Ehefrau / P2 Lohnausweis Lohnausweis Lohnausweis Lohnausweis 100 101 102 103 Einkünfte 2020, bzw. bis Datum Wegzug / Tod 13213211 13213211 13213211 13213211 CHF ohne Rappen Einkünfte im In- und Ausland Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit [ Ziffer 1] honorare, Tantiemen, Lizenzen, Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft (Hilfsblatt B oder G) 2: Inklusive Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im 2.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 120 13213211 Geschäftsvermögen und Ehefrau / P2 Hilfsblatt 121 13213211 Haupterwerb [ Ziffer 1.1] Liquidationsgewinne aus der Aufgabe der selbständigen 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 122 13213211 Erwerbstätigkeit am: Ehefrau / P2 bzw. Aufstellung 123 13213211 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3213211 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle im Zusammenhang mit einem 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 AHV IV 130 Ehefrau / P2 AHV IV 131 3213211 Betrag Prozente 3.2 Renten / Pensionen 113211 111 3213211 Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen anzugeben, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung Ehemann / Einzelpers./ P1 960 961 134 Ehemann / Einzelpers./ P1 962 113211 963 111 135 3213211 Ehefrau / P2 964 113211 965 111 136 3213211 3.3: Direkt ausbezahlte Erwerbs- ausfallentschädigungen. 3.3 Ehefrau / P2 966 113211 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 140 967 111 137 3213211 3213211 und Form der Ausrichtung. Anzugeben sind insbesondere auch 3213211 –– Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläums- 3.4: Von Ausgleichskassen direkt Ehefrau / P2 Bescheinigung 141 ausbezahlte Kinder- und Fami- lienzulagen, Taggelder aus Kran- 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder ken-, Unfall- und Invalidenversi- cherung, aus Militärversicherung Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 3213211 3213211 geschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen; sowie EO-Entschädigungen inkl. Ehefrau / P2 Bescheinigung 143 Mutterschaftsentschädigungen. 4. Wertschriftenertrag 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150 13213211 5.1 und 5.2 Name/Adresse Alimentenzahler/in 4.2 5. 5.1 Davon aus qualifizierten Beteiligungen Übrige Einkünfte und Gewinne 13213211 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennten Ehegatten / Partn. 151 160 3213211 –– als Spesenvergütungen bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben 5.5: Kapitalleistungen aus Vor- sorge sind auf Seite 4, Ziffer 40 5.2 5.3 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis zum Monat der Volljährigkeit) Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts-, Korporationsanteilen Aufstellung 161 162 3213211 3213211 gegenüberstehen; 3213211 –– Naturalbezüge; einzutragen. Nähere Bezeichnung: 5.4 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 163 5.5 Kapitalabfindungen: wiederkehrende Leistungen für 1641 Monate 164 3213211 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum: Wert der Eigennutzung 13213211 –– vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten; 180 bzw. Mietzinsen 13213211 181 Bruttoertrag 13213211 183 –– Mitarbeiterbeteiligungen (wie Aktien, Optionen, Anwartschaften). 6.2 Abzüglich Unterhalt und Abgaben: Pauschal – 13213211 184 oder effektive Kosten – 13213211 185 6.3 Verbleibender Ertrag 13213211 186 13213211 6.4 7. Ertrag aus anderen Liegenschaften Total der Einkünfte, zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19 Liegenschaftenverzeichnis 188 199 13213211 13213211 In der Steuererklärung ist der Nettolohn (d.h. der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO- und 0101202602261 Seite 2 ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung) einzutragen. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Lohnausweise der Steuererklärung beizulegen. A B Lohnausweis – Certificat de salaire – Certificato di salario Rentenbescheinigung – Attestation de rentes – Attestazione delle rendite Bestehen zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich zu b ezeichnen, C D AHV-Nr. – No AVS – N. AVS E Neue AHV-Nr. – Nouveau No AVS – Nuovo N. AVS F G Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Transport gratuit entre le domicile et le lieu de travail Trasporto gratuito dal domicilio al luogo di lavoro Kantinenverpflegung / Lunch-Checks damit klar ersichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine entsprechende Einkommensbe- scheinigung beizulegen. Repas à la cantine / chèques-repas Jahr – Année – Anno von – du – dal bis – au – al Pasti alla mensa / buoni pasto H Nebenerwerb [ Ziffer 1.2] Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten aufzuführen. Nicht aufzuführen sind solche Einkünfte, für welche Quellensteuern gemäss dem Bundesgesetz 1. Lohn soweit nicht unter Ziffer 2–7 aufzuführen / Rente CHF Salaire qui ne concerne pas les chiffres 2 à 7 ci-dessous / Rente Salario se non da indicare sotto cifre da 2 a 7 più sotto / Rendita 2. Gehaltsnebenleistungen 2.1 Verpflegung, Unterkunft – Pension, logement – Vitto, alloggio + Prestations salariales accessoires gegen die Schwarzarbeit bezahlt wurden. Der Steuererklärung ist jedoch die Bescheinigung Prestazioni accessorie al salario 2.2 Privatanteil Geschäftswagen – Part privée voiture de service – Quota privata automobile di servizio + 2.3 Andere – Autres – Altre + Art – Genre – Genere 3. Unregelmässige Leistungen – Prestations non périodiques – Prestazioni aperiodiche Art – Genre – Genere + der AHV-Ausgleichskasse beizulegen. Bitte die Wegleitung beachten 4. Kapitalleistungen – Prestations en capital – Prestazioni in capitale + Observer s.v.p. la directive Art – Genre – Genere Osservare p.f. l’istruzioni 5. Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt – Droits de participation selon annexe – Diritti di partecipazione secondo allegato + 6. Verwaltungsratsentschädigungen – Indemnités des membres de l’administration – Indennità dei membri di consigli d’amministrazione + 7. Andere Leistungen – Autres prestations – Altre prestazioni Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit [ Ziffer 2] + Art – Genre – Genere 8. Bruttolohn total / Rente – Salaire brut total / Rente – Salario lordo totale / Rendita = 9. Beiträge AHV/ IV/ EO /ALV/ NBUV – Cotisations AVS /AI /APG /AC /AANP – Contributi AVS /AI / IPG/AD/AINP – 10. Berufliche Vorsorge 2. Säule 10.1 Ordentliche Beiträge – Cotisations ordinaires – Contributi ordinari – Haupterwerb [ Ziffer 2.1] Prévoyance professionnelle 2e pilier Previdenza professionale 2° pilastro 10.2 Beiträge für den Einkauf – Cotisations pour le rachat – Contributi per il riscatto – 11. Nettolohn / Rente – Salaire net / Rente – Salario netto / Rendita ¨ = In die Steuererklärung übertragen – A reporter sur la déclaration d’impôt – Da riportare nella dichiarazione d’imposta Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, geben ihre Einkünfte mit dem 12. Quellensteuerabzug – Retenue de l’impôt à la source – Ritenuta d’imposta alla fonte 13. Spesenvergütungen – Allocations pour frais – Indennità per spese Nicht im Bruttolohn (gemäss Ziffer 8) enthalten – Non comprises dans le salaire brut (au chiffre 8) – Non comprese nel salario lordo (sotto cifra 8) 13.1 Effektive Spesen 13.1.1 Reise, Verpflegung, Übernachtung – Voyage, repas, nuitées – Viaggio, vitto, alloggio Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung oder dem Hilfsblatt Frais effectifs 13.1.2 Übrige – Autres – Altre Spese effettive Art – Genre – Genere 13.2 Pauschalspesen 13.2.1 Repräsentation – Représentation – Rappresentanza Frais forfaitaires Spese forfettarie 13.2.2 Auto – Voiture – Automobile A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung an. Aus dem «Merkblatt zum 13.2.3 Übrige – Autres – Altre Art – Genre – Genere 13.3 Beiträge an die Weiterbildung – Contributions au perfectionnement – Contributi per il perfezionamento 14. Weitere Gehaltsnebenleistungen Art Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)» geht hervor, welche weiteren Autres prestations salariales accessoires Genre Altre prestazioni accessorie al salario Genere 15. Bemerkungen Observations Beilagen noch einzureichen sind. Das «Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und Osservazioni I Ort und Datum – Lieu et date – Luogo e data Die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt inkl. genauer Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers Certifié exact et complet vereinfachter Buchführung)» kann beim Gemeindesteueramt oder unter www.steueramt.zh.ch y.c. adresse et numéro de téléphone exacts de l’employeur Certificato esatto e completo compresi indirizzo e numero di telefono esatti del datore di lavoro 605.040.18 Form. 11 (25.8.2006) bezogen werden. Führen Sie einen Landwirtschaftsbetrieb? Dann verwenden Sie bitte das Hilfsblatt B Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende Kanton Zürich mit kaufmännischer Buchführung oder das Hilfsblatt G. Beachten Sie die Wegleitung zu diesen Hilfsblättern. Hilfsblätter können, 1651 Jahr AHVN13 13-stellig Name AHV-Nr. Gemeinde Vorname wenn sie in den Steuererklärungsunterlagen nicht enthalten sind, beim Gemeindesteueramt bezogen werden. Wenn Sie kaufmännisch Buch führen, reichen Sie eine unterzeichnete Haupterwerb 1690 Ehemann / Person 1 1691 Ehefrau / Person 2 Nebenerwerb 1692 Ehemann / Person 1 1693 Ehefrau / Person 2 UID 1695 CHE 213213211 Jahresrechnung (Einzelabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) ein. Selbständigerwerbende mit Firmenname und Sitz umfassender kaufmännischer Nebensteuerdomizile Buchführung haben dieses (Betriebsstätten und Liegenschaf- Hilfsblatt vollständig auszufül- ten im Kanton Zürich, in anderen Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Urkunden und sonstige len und einen unterzeichneten Kantonen und im Ausland) Geschäftsabschluss sowie die Auszüge (= Kontoblätter aus Branche/Art der Geschäftstätigkeit dem Hauptbuch) sämtlicher Namen und Adressen der Privat- und Eigenkapitalkonten Mitgesellschafter bzw. Partner Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufzube- beizulegen. (Bei Personengesellschaft, einfacher Gesell- schaft sowie bei Praxis-/Bürogemeinschaft) Geschäftsjahr vom bis wahren (Aufbewahrungspflicht). Wer nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung Bruttoumsatz 1800 13213211 Aufwand für Material, Waren und Drittleistungen 1801 13213211 1. 1.1 Schuldzinsen gemäss Erfolgsrechnung (für Steuerausscheidungszwecke) Einkünfte Reingewinn bzw. -verlust gemäss Erfolgsrechnung 1802 1810 13213211 13213211 ordnungsgemässe Geschäftsbücher führt, erfüllt damit ohne weiteres die steuergesetzliche 2. 2.1 2.2 Korrekturen Barbezüge, Eigensaläre und Eigenkapitalzinsen Persönliche Vorsorgebeiträge 2. Säule und 3. Säule a 1) 1811 1812 13213211 + 13213211 + Aufzeichnungspflicht. 2.3 2.4 Weitere Aufrechnungen z. B. private Versicherungsprämien und Steuern Naturalbezüge und Privatanteile an den Unkosten 1813 1814 13213211 + 13213211 + Bei Geschäftsaufgabe realisierte stille Reserven (Liquidationsgewinne) bilden Teil des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens. Sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern 2.5 Weitere Korrekturen 1815 1* 13213211 z. B. Mietwert der privat genutzten Wohnung, Privatanteil an den Autokosten, Veränderung der als Einkommen versteuerten stillen Reserven 3. Subtotal = Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit für AHV-Zwecke 1740 13213211 als auch bei der direkten Bundessteuer werden bei definitiver Aufgabe der selbständigen Er- 4. Zusätzliche Korrekturen für Steuerzwecke 4.1 Persönliche AHV/IV/EO-Beiträge (in Ziff. 16.1 der Steuererklärung abzuziehen) 1741 + 13213211 4.2 Abzüglich verbuchte Bruttoerträge von Geschäftswertschriften und -guthaben, * Minuszeichen eintragen, soweit im Wertschriftenverzeichnis enthalten 1742 – 13213211 13213211 werbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung wenn negativ 4.3 Weitere Abzüge 1743 – z. B. Verrechnung Vorjahresverluste 1) Als Geschäftsanteil gilt derjeni- ge Anteil (ohne Einkaufsbeiträ- 5. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1750 13213211 infolge Invalidität stille Reserven, die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisiert worden sind, ge), der als Arbeitgeberanteil für ▸ Zu übertragen in die das Personal geleistet wird bzw. Steuererklärung Seite 2, Ziffer 2 die Hälfte, so kein solches Per- 6. Angaben über das Warenlager Beginn Geschäftsjahr Ende Geschäftsjahr sonal vorhanden ist. Die verblei- benden Beiträge, Einkaufsbei- 6.1 Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bzw. maximal Marktwert) gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Solche Liquidationsgewinne können unter Ziffer träge sowie sämtliche Beiträge 6.2 Buchwert – an die gebundene Selbstvorsor- ge (3. Säule a) sind in der Steuer- 6.3 Unterbewertung (max. 1/3 Warenreserve) erklärung abzuziehen. 6.4 Unterbewertung (Warenreserve) in % des unter 6.1 angegebenen Wertes % % 3296152601261 16.5 wieder von den Einkünften abgezogen werden. Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden bei der Staatssteuer StA Form. 329 (2015) 12.19 im Hinblick auf die separate Grundstückgewinnsteuer nur so weit den steuerbaren Einkünf- ten zugerechnet, als Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen. Demgegenüber unterliegen bei der Bundessteuer Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens vollumfänglich der Einkommenssteuer. In Ziffer 2 der Steuererklärung ist für Staats- und Bundessteuer das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit inklusive allfälliger Gewinne aus der Veräus- serung von Grundstücken des Geschäftsvermögens zu deklarieren. Für die Staatssteuer ist der bei der Einkommenssteuer freizustellende Teil des Grundstückgewinns in Ziffer 16.5 der Steuererklärung, Kolonne Staatssteuer, abzuziehen. Personen, die mit Liegenschaften handeln, werden im Übrigen speziell auf § 221 Abs. 2 Steuergesetz hingewiesen. Danach können solche Personen bei der Grund stückgewinnsteuer weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen gel- 8
tend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommenssteuer ausdrücklich Ehemann / Einzelperson / P1, Ehefrau / P2 und minderjährige Kinder, ohne Erwerbseinkommen Einkünfte im In- und Ausland 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Einkünfte 2020, bzw. bis Datum Wegzug / Tod CHF ohne Rappen verzichtet haben. Die entsprechenden Aufwendungen sind für jede einzelne Liegenschaft in 13213211 dieser Kinder 1.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 100 1.2 und 2.2: Entschädigungen Ehefrau / P2 Lohnausweis 101 13213211 für Dienstleistungen jeder Art, 1.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 102 13213211 einer separaten Aufstellung, die der Steuererklärung beizulegen ist, nachzuweisen. Vergütungen für Amtstätigkeit, Verwaltungsrats- und Vorstands- Ehefrau / P2 Lohnausweis 103 13213211 honorare, Tantiemen, Lizenzen, Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft (Hilfsblatt B oder G) 2: Inklusive Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im 2.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 120 13213211 Geschäftsvermögen und Liquidationsgewinne aus der Ehefrau / P2 Hilfsblatt 121 13213211 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 13213211 Nebenerwerb [ Ziffer 2.2] Aufgabe der selbständigen 122 Erwerbstätigkeit am: Ehefrau / P2 bzw. Aufstellung 123 13213211 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 AHV IV 130 3213211 Hier sind sämtliche Einkünfte aus selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten anzugeben. 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 Ehefrau / P2 113211 Betrag 961 AHV Prozente 111 IV 131 134 3213211 3213211 Dazu gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von Wertschriften und Liegenschaften Ehemann / Einzelpers./ P1 962 Ehefrau / P2 964 113211 113211 963 965 111 111 135 136 3213211 3213211 113211 111 3213211 ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes oder Unternehmens, sofern sie aus einer Tätigkeit Ehefrau / P2 966 967 137 3.3: Direkt ausbezahlte Erwerbs- 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung ausfallentschädigungen. Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 140 3213211 3.4: Von Ausgleichskassen direkt Ehefrau / P2 3213211 stammen, welche die schlichte Vermögensverwaltung übersteigt. Bescheinigung 141 ausbezahlte Kinder- und Fami- lienzulagen, Taggelder aus Kran- 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder ken-, Unfall- und Invalidenversi- cherung, aus Militärversicherung Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 3213211 sowie EO-Entschädigungen inkl. Ehefrau / P2 Bescheinigung 3213211 Für die Staatssteuer ist der bei der Einkommenssteuer freizustellende Teil des Grund 143 Mutterschaftsentschädigungen. 4. Wertschriftenertrag 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150 13213211 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen 13213211 stückgewinns in Ziffer 16.5 der Steuererklärung, Kolonne Staatssteuer, abzuziehen. Auch hier 151 5.1 und 5.2 Name/Adresse Alimentenzahler/in 5. Übrige Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennten Ehegatten / Partn. 160 3213211 3213211 werden Personen, die mit Liegenschaften handeln, speziell auf § 221 Abs. 2 Steuergesetz 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis zum Monat der Volljährigkeit) 161 5.5: Kapitalleistungen aus Vor- 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts-, Korporationsanteilen Aufstellung 162 3213211 sorge sind auf Seite 4, Ziffer 40 einzutragen. Nähere Bezeichnung: 5.4 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 163 3213211 hingewiesen (siehe die entsprechenden Ausführungen in der Wegleitung zu Ziffer 2.1). 5.5 Kapitalabfindungen: wiederkehrende Leistungen für 1641 Monate 164 3213211 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum: Wert der Eigennutzung 13213211 180 bzw. Mietzinsen 13213211 181 Bruttoertrag 13213211 183 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, 6.2 Abzüglich Unterhalt und Abgaben: Pauschal – 13213211 184 oder effektive Kosten – 13213211 185 6.3 Verbleibender Ertrag 13213211 13213211 Leibrenten [ Ziffer 3] 186 6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 188 13213211 7. Total der Einkünfte, zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19 199 13213211 Diese sind wie folgt steuerbar: 0101202602261 Seite 2 AHV- und IV-Renten [ Ziffer 3.1] zu 100% Renten und Pensionen [ Ziffer 3.2] –– Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), d.h. Renten von Pensionskassen oder Verbandsvorsorgeeinrichtungen von Selbständigerwer benden: –– wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80% –– wenn die Rente zwischen 1. Januar 1987 und 31. Dezember 2001 zu laufen begann, das Vorsorgeverhältnis aber am 31. Dezember 1985 (bei der direkten Bundessteuer: 31. Dezember 1986) schon bestand und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80% –– in allen übrigen Fällen: zu 100% –– Von Arbeitgebern (also nicht von einer Pensionskasse) ausgerichtete Renten zu 100% –– Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer Berufs- und Nicht- berufsunfallversicherung: –– wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1986 eingetretenen Nicht- berufsunfalls ausgerichtet wird und die Prämien ausschliesslich vom Versicherten erbracht worden sind zu 60% –– wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1986 eingetretenen Nichtbe- Einkünfte 2020, bzw. elperson / P1, d minderjährige Einkünfte rufsunfallsim In- und Ausland ausgerichtet wird und die Prämien vom Versicherten mindestens bis Datum Wegzug / Tod CHF ohne Rappen werbseinkommen 1. zu 20% aus Einkünfte selbst erbracht Erwerbstätigkeit unselbständiger worden sind zu 80% 1.1–– in allen übrigen Fällen Haupterwerb / Einzelperson / P1 Ehemann Lohnausweis 100 13213211 zu 100% –– Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säu l e a) zu 100% tschädigungen Ehefrau / P2 –– Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung Lohnausweis 101 13213211 zu 100% ungen jeder Art, Nebenerwerb 1.2Folgende LeistungenEhemann / Einzelperson / P1 der Militärversicherung sind jedoch 13213211 steuerfrei: Lohnausweis 102 ür Amtstätigkeit, –– Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen ts- und Vorstands- Ehefrau / P2 Lohnausweis 103 begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach 13213211 emen, Lizenzen, usw. 2. dem Einkünfte aus selbständiger 1. Januar 1994 in Erwerbstätigkeit in Handel, eine Altersrente Gewerbe, umgewandelt wurden; freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft –– Integritätsschadensrenten (Hilfsblatt B oder G) und Genugtuungsleistungen; Schadenersatzleis räge aus eteiligungen im Haupterwerb 2.1 tungen (Sachleistungen Ehemannund/ Einzelperson / P1 gütungen). Hilfsblatt 120 Kostenver 13213211 ögen und –– Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung Ehefrau / P2 13213211 Hilfsblatt 121 zu 40% winne aus der –– Alle anderen Renten zu 100% elbständigen 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Bei nicht zu 100% steuerbaren Renten ist in den Vorkolonnen der Steuererklärung 13213211 Hilfsblatt 122 eit am: der Gesamtbetrag undEhefrau in den / P2Hauptkolonnen der steuerbare 13213211 Teilbetrag bzw. Aufstellung 123 einzusetzen. 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 X AHV IV 130 3213211 2 4 0 0 0 Ehefrau / P2 AHV IV 131 3213211 Betrag Prozente 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 113211 4 2 0 0 0 961 111 8 0 134 3213211 3 3 6 0 0 Ehemann / Einzelpers./ P1 962 113211 963 111 135 3213211 Ehefrau / P2 964 113211 965 111 136 3213211 Ehefrau / P2 966 113211 967 111 137 3213211 bezahlte Erwerbs- 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung Unterstützungsleistungen wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, digungen. Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 140 Beihilfen, Arbeitslosenhilfen und Gemeindezuschüsse, welche Bezügern von AHV-, IV- und 3213211 eichskassen direkt nder- und Fami- UVG-Leistungen Ehefrau / P2 ausgerichtet werden, sind nicht steuerbar. Bescheinigung 141 3213211 aggelder aus Kran- 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder nd Invalidenversi- Militärversicherung Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 32132119 chädigungen inkl. entschädigungen. Ehefrau / P2 Bescheinigung 143 3213211
Einkünfte 2020, bzw. Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung [ Ziffer 3.3] Ehemann / Einzelperson / P1, Ehefrau / P2 und minderjährige Einkünfte im In- und Ausland bis Datum Wegzug / Tod CHF ohne Rappen Kinder, ohne Erwerbseinkommen 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Kinder 1.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 100 13213211 13213211 Die entsprechenden Bescheinigungen sind beizulegen. Ehefrau / P2 Lohnausweis 101 1.2 und 2.2: Entschädigungen für Dienstleistungen jeder Art, 1.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 102 13213211 Vergütungen für Amtstätigkeit, Verwaltungsrats- und Vorstands- Ehefrau / P2 Lohnausweis 103 13213211 honorare, Tantiemen, Lizenzen, Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft (Hilfsblatt B oder G) 2: Inklusive Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im 2.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 120 13213211 13213211 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder Geschäftsvermögen und Ehefrau / P2 Hilfsblatt 121 Liquidationsgewinne aus der Aufgabe der selbständigen 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 122 13213211 Erwerbstätigkeit am: Ehefrau / P2 bzw. Aufstellung 123 13213211 3. 3.1 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 Ehefrau / P2 AHV AHV IV IV 130 131 3213211 3213211 [ Ziffer 3.4] Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, aus Militärversicherung sowie die Betrag Prozente 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 113211 961 111 134 3213211 Ehemann / Einzelpers./ P1 962 113211 963 111 135 3213211 113211 111 3213211 von Ausgleichskassen direkt ausbezahlten Kinder- und Familienzulagen und Mutterschafts- Ehefrau / P2 964 965 136 Ehefrau / P2 966 113211 967 111 137 3213211 3.3: Direkt ausbezahlte Erwerbs- 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung entschädigungen sind steuerpflichtiges Einkommen. Sind sie nicht durch die Arbeitgeber im ausfallentschädigungen. Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 140 3213211 3.4: Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Fami- Ehefrau / P2 Bescheinigung 141 3213211 lienzulagen, Taggelder aus Kran- 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertragen wor- ken-, Unfall- und Invalidenversi- cherung, aus Militärversicherung Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 3213211 sowie EO-Entschädigungen inkl. Mutterschaftsentschädigungen. Ehefrau / P2 Bescheinigung 143 3213211 4. Wertschriftenertrag den, sind solche Leistungen hier einzutragen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150 13213211 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen 13213211 151 5.1 und 5.2 Name/Adresse Alimentenzahler/in 5. Übrige Einkünfte und Gewinne 3213211 eine Bescheinigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein. 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennten Ehegatten / Partn. 160 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis zum Monat der Volljährigkeit) 161 3213211 5.5: Kapitalleistungen aus Vor- 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts-, Korporationsanteilen Aufstellung 162 3213211 sorge sind auf Seite 4, Ziffer 40 einzutragen. Nähere Bezeichnung: 5.4 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 163 3213211 5.5 Kapitalabfindungen: wiederkehrende Leistungen für Monate 164 3213211 Wertschriftenertrag [ Ziffer 4] 1641 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum: Wert der Eigennutzung 13213211 180 bzw. Mietzinsen 13213211 181 13213211 Bitte lesen Sie die Erläuterungen zum «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis» auf den Seiten Bruttoertrag 183 6.2 Abzüglich Unterhalt und Abgaben: Pauschal – 13213211 184 oder effektive Kosten – 13213211 185 27–30 dieser Wegleitung. 6.3 Verbleibender Ertrag 13213211 186 13213211 6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 188 13213211 7. Total der Einkünfte, zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19 199 13213211 0101202602261 Seite 2 Ertrag aus Nutzniessung ist zu 100% einzutragen. Übrige Einkünfte und Gewinne [ Ziffer 5] Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten [ Ziffer 5.1] Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von diesen als Einkommen anzugeben. Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder [ Ziffer 5.2] Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, als Einkommen in die Steuererklärung einzutragen. Den Alimenten gleichgestellt sind Alimentenbevorschussungen. Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren sind somit die Alimente, welche Sie nach dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten. Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts- und Korporationsanteilen [ Ziffer 5.3] Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Das Einkommen aus unverteilten Erb- schaften ist ab dem Todestag folgenden Tag von den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. Weitere Einkünfte [ Ziffer 5.4] Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder, wiederkehrende Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nach- teile. Ebenfalls sind Bundesbeiträge an vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen als weitere Einkünfte zu deklarieren soweit sie die in der Steuerperiode geltend gemachten effektiven berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten übersteigen. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, mit Einschluss von Naturalbezügen jeder Art, steuerpflichtig sind. Vorbehalten bleiben die im Steuergesetz erwähnten steuerfreien Einkünfte. Bei Unsicherheiten über die Steuerbarkeit wenden Sie sich an das zuständige Gemeindesteueramt. Zur Berechnung des ebenfalls in Ziffer 5.4 zu deklarierenden Naturalwerts der Fahrten zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte in den Fällen, in denen Arbeitnehmende für den Arbeitsweg unentgeltlich ein Geschäftsauto benutzen können, siehe Erläuterungen unter dem Titel «Zu deklariendes Einkommen bei Besitz eines Geschäftsfahrzeugs und unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz» auf Seite 14 dieser Wegleitung. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen [ Ziffer 5.5] Diese werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht. 10
Einkünfte aus Liegenschaften [ Ziffer 6] Ehemann / Einzelperson / P1, Ehefrau / P2 und minderjährige Kinder, ohne Erwerbseinkommen Einkünfte im In- und Ausland 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Einkünfte 2020, bzw. bis Datum Wegzug / Tod CHF ohne Rappen Ertrag aus Einfamilienhaus/Stockwerkeigentum [ Ziffer 6.1] dieser Kinder 1.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 100 13213211 1.2 und 2.2: Entschädigungen Ehefrau / P2 Lohnausweis 101 13213211 für Dienstleistungen jeder Art, 1.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 102 13213211 Wenn Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung besitzen, tragen Sie die notwen- Vergütungen für Amtstätigkeit, Verwaltungsrats- und Vorstands- Ehefrau / P2 Lohnausweis 103 13213211 honorare, Tantiemen, Lizenzen, Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft (Hilfsblatt B oder G) 13213211 digen Angaben direkt in die Steuererklärung ein. 2: Inklusive Erträge aus 2.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 120 qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen und Liquidationsgewinne aus der Ehefrau / P2 Hilfsblatt 121 13213211 Aufgabe der selbständigen 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 122 13213211 Erwerbstätigkeit am: Ehefrau / P2 bzw. Aufstellung 123 13213211 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 AHV IV 130 3213211 Liegenschaftenertrag und Eigenmietwert 3213211 Ehefrau / P2 AHV IV 131 Betrag Prozente 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 113211 961 111 134 3213211 Miet- und Pachtzinsen: Ehemann / Einzelpers./ P1 962 113211 963 111 135 3213211 Ehefrau / P2 964 113211 965 111 136 3213211 Ehefrau / P2 966 113211 967 111 137 3213211 Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen ohne Entschädigungen der Mieter 3.3: Direkt ausbezahlte Erwerbs- ausfallentschädigungen. 3.4: Von Ausgleichskassen direkt 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung Ehemann / Einzelperson / P1 Ehefrau / P2 Bescheinigung 140 Bescheinigung 141 3213211 3213211 für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung, soweit diese die tatsächlichen Aufwen- ausbezahlte Kinder- und Fami- lienzulagen, Taggelder aus Kran- 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder ken-, Unfall- und Invalidenversi- cherung, aus Militärversicherung Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 3213211 sowie EO-Entschädigungen inkl. Mutterschaftsentschädigungen. Ehefrau / P2 Bescheinigung 143 3213211 dungen nicht übersteigen. 4. 4.1 4.2 Wertschriftenertrag Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterien Davon aus qualifizierten Beteiligungen Wertschriftenverzeichnis 13213211 150 151 13213211 5.1 und 5.2 Name/Adresse Alimentenzahler/in 5. Übrige Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennten Ehegatten / Partn. 160 3213211 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis zum Monat der Volljährigkeit) 161 3213211 Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) beim Einfamilienhaus und Stockwerkeigentum: 5.5: Kapitalleistungen aus Vor- sorge sind auf Seite 4, Ziffer 40 einzutragen. Nähere Bezeichnung: 5.3 5.4 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts-, Korporationsanteilen Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: Aufstellung 162 163 3213211 3213211 5.5 Kapitalabfindungen: wiederkehrende Leistungen für Monate 164 3213211 Als Eigenmietwert ist der nach der «Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über 1641 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum: Wert der Eigennutzung 13213211 180 bzw. Mietzinsen 13213211 die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 181 Bruttoertrag 13213211 183 6.2 Abzüglich Unterhalt und Abgaben: Pauschal – 13213211 184 2009 (Weisung 2009) vom 12. August 2009» festgelegte Mietwert einzusetzen. Diese Weisung oder effektive Kosten – 13213211 185 6.3 Verbleibender Ertrag 13213211 186 13213211 6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 188 13213211 können Sie bei Ihrem Gemeindesteueramt oder unter www.steueramt.zh.ch beziehen. Wenn 7. Total der Einkünfte, zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19 199 13213211 2 Sie noch keine entsprechende Bewertung erhalten haben, erkundigen Sie sich bitte beim 0101202602261 Seite Gemeindesteueramt der Liegenschaftengemeinde über den massgebenden Wert. Der Eigenmietwert berechnet sich wie folgt: Für Einfamilienhäuser: 3,50% des Land- und Zeitbauwertes Für Stockwerkeigentum: 4,25% des Land- und Zeitbauwertanteils Einschlag auf dem Eigenmietwert bei tatsächlicher Unternutzung (Unternutzungsabzug) Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Ausnahmefällen ein Einschlag gewährt werden, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft zufolge Verminderung des Wohnbedürfnisses (z. B. Wegzug der Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt. Die Praxis geht davon aus, dass bei Wohneigentum mit vier bis sechs Zimmern eine Unternutzung nicht vorliegt, wenn zwei oder mehr Personen darin wohnen. Nähere Angaben können Sie der «Weisung der Finanzdirektion betreffend Festsetzung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung vom 21. Juni 1999» entnehmen. Diese Weisung können Sie beim Gemeindesteueramt oder unter w ww.steueramt.zh.ch beziehen. Einschlag auf dem Eigenmietwert in Härtefällen Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Härtefällen ein Einschlag gewährt werden, wenn der Eigenmietwert höher ist als 1/3 der Einkünfte, welche dem Eigentümer einer Liegenschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden selbständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspartner) zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen. Nähere Angaben können Sie der «Weisung der Finanzdirektion betreffend Gewährung eines Einschlags in Härtefällen vom 21. Juni 1999» entnehmen. Diese Weisung können Sie beim Gemeindesteueramt oder unter w ww.steueramt.zh.ch beziehen. Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) beim Mehrfamilien- und Geschäftshaus Bewohnen die Steuerpflichtigen eine Wohnung im eigenen Mehrfamilien- oder Geschäftshaus, ist als Eigenmietwert im Liegenschaftenverzeichnis 70% des Mietzinses einzusetzen, den sie bei der Vermietung ihrer Wohnung von einem Dritten erhalten würden. Wohnrecht und Nutzniessung Ertrag aus Wohnrecht und Nutzniessung auf Liegenschaften ist zu 100% einzutragen. Unterhalts- und Verwaltungskosten bei Liegenschaften des Privatvermögens [ Ziffer 6.2] Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Die Abzüge für die Unterhalts- und Verwaltungskosten können entweder auf Grund einer Pauschale oder der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Steuer pflichtigen können für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug ist jedoch nicht zulässig, wenn die Liegen- schaft vorwiegend geschäftlich genutzt wird. Bei solchen Liegenschaften sind stets nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig. Pauschalabzug Die Pauschale wird in Prozenten des deklarierten Bruttomietertrages (bei vermieteten Liegen- schaften abzüglich Entschädigungen für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung) berechnet und beträgt 20% für jede Liegenschaft. 11
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