Förderungen für Tennis-Sportstätten - COVID-19 | Finanzielle Maßnahmen in Österreich - Österreichischer ...
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DRAFT - Stand 15.1.2021 COVID-19 | Finanzielle Maßnahmen in Österreich. Förderungen für Tennis-Sportstätten Disclaimer: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Albanien I Bulgarien I Kroatien I Montenegro I Österreich I Polen I Rumänien I Serbien I Slowakei I Slowenien I Tschechien I Ungarn
Überblick. Wer und was? Betretungsverbote für Sportstätten Zur Einschränkung der Verbreitung von COVID-19 wurden ua Betretungsverbote für Sportstätten erlassen Dazu wurden Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen erlassen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit Was der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen TPA gibt in Kooperation mit dem Österreichischen Tennisverband (ÖTV) einen Überblick über die aktuellen Covid- 19 Förderungen. Finanzielle Unterstützung Unternehmer (insb. GmbHs): Corona-Hilfsfonds (Umsatzersatz, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss, etc.) Gemeinnütziger Bereich: NPO-Unterstützungsfonds Alle Unternehmer, wie zB Kapitalgesellschaften (GmbH), eigennützige Vereine: Unterstützung durch Corona-Hilfsfonds: Hier kommen insb. in Betracht: Lockdown-Umsatzersatz Wer Verlustersatz Fixkostenzuschuss 800.000 Weiters gibt es auch Unterstützungen für gemeinnützige Vereine und gemeinnützige GmbHs: Zuschuss vom NPO-Unterstützungsfonds Umsatzersatz (nur dann, wenn der gemeinnützige Verein bzw. die gemeinnützige GmbH umsatzsteuerpflichtig ist) Kein Verlustersatz möglich (auch wenn steuerpflichtiger Betriebsteil vorhanden!) Sonderfall ausgelagerte GmbH eines gemeinnützigen Vereins: Zuschuss vom NPO-Unterstützungsfonds (wenn insb. durch die Tätigkeit zum Vereinszweck beigetragen wird) Umsatzersatz Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 2
Umsatzersatz, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss Mögliche Varianten: Umsatzersatz kombinierbar mit Fixkostenzuschuss 800.000 unter wechselseitiger Anrechnung Inanspruchnahme von Kurzarbeitshilfe möglich. Umsatzersatz 11/2020 Anrechnung im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes Umsatzersatz 12/2020 Anrechnung im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes Lockdown-Umsatzersatz für November bzw. Dezember muss zeitlich immer vor Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Nicht kombinierbar mit Verlustersatz. Wie Verlustersatz kombinierbar mit Umsatzersatz, NICHT aber mit Fixkostenzuschuss 800.00 Kurzarbeitsentschädigung Anrechnung auf die Höhe des Verlustes Fixkostenzuschuss 800.000 gänzlicher Ausschluss von der Gewährung Umsatzersatz 11/2020 Kein Verlustersatz im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes Umsatzersatz 12/2020 Kein Verlustersatz im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes Sofern der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt, und diesen zurückbezahlt oder dieser nicht gewährt wurde, kann ein Verlustersatz beantragt werden. Sofern der Antragsteller vom Umsatzersatz zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann auch ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden (z.B. Umsatzersatz für November wurde bereits bezogen und wird zurückbezahlt, um den Betrachtungszeitraum November für den Verlustersatz zu wählen). Die Entscheidung, welcher „Fördermix“ für ein Unternehmen am vorteilhaftesten ist, muss im jeweiligen Einzelfall anhand der individuellen wirtschaftlichen Parameter getroffen werden. TPA kann Sie hierbei mit Fachkompetenz und praktischem Know-How unterstützen. Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 3
Non-Profit-Organisation. Unterstützungsfonds. ZIEL Die geförderten Organisationen sollen nach Überstehen der Corona-Krise weiterhin ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben erfüllen können. Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören WER Non-Profit-Organisationen wie z.B. Gesundheit, Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine, etc. Freiwillige Feuerwehren Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften (auch Pfarren etc.) Andere, auch gewinnorientierte Organisationen vorausgesetzt, sie sind mehrheitlich im Eigentum der oben genannten Organisationen und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei. Voraussetzungen Sitz und Tätigkeit in Österreich und Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 Wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Corona-Krise Politische Parteien WER Kapital- und Personen-Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind NICHT Beaufsichtigte Rechtsträgerinnen und Rechtsträger des Finanzsektors (z.B. Banken, Finanzierungs- und Versicherungsunternehmen) Gewinnorientierte Organisationen, die nicht mehrheitlich im Eigentum von antragsberechtigten Organisation sind Nicht rückzahlbarer Zuschuss WAS Förderbare Kosten (müssen im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.12.2020 angefallen sein, Verlängerung für das 1. Quartal 2021 angekündigt), bspw Miete und Pacht Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen Kosten für die Bestätigung des Antrags durch die Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung Zinsaufwendungen (aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10.03.2020 vereinbart wurden) Verderbliche oder saisonale Ware Pauschaler Struktursicherungsbeitrag (kann auch unabhängig von förderbaren Kosten beantragt werden) Abgeltung von nicht förderbaren Kosten z.B. Instandhaltungs- oder Wartungskosten (Nachweis der Kosten nicht erforderlich) max. 7% der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen, begrenzt mit EUR 120.000,00 (Einnahmen müssen nachgewiesen werden) und weiters begrenzt durch den tatsächlichen Einnahmen-Ausfall Begrenzung der Höhe des Zuschusses Der Zuschuss ist die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag, wenn diese Summe EUR 3.000,- nicht übersteigt. Ist die Summe der förderbaren Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) höher als 3.000 Euro, erhält die Organisation höchstens den Einnahmen-Ausfall. Jede Organisation erhält max. EUR 2,4 Mio. Zuschuss wird erst ab einem Betrag von EUR 500 ausbezahlt. WIE Antragstellung voraussichtlich ab Anfang Februar 2021 für die Monate Oktober bis Dezember 2020 online über https://npo-fonds.at/ DETAILS https://npo-fonds.at/faqs/ Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 4
Corona Hilfs-Fonds. Fixkostenzuschuss 800.000. Beitrag zur Deckung der Fixkosten, die aufgrund von Umsatzausfällen infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht aus den ZIEL laufenden Einnahmen gedeckt werden können (Fixkostenzuschuss 800.000 = FKZ 800.000) WER Fixkostenzuschüsse dürfen nur an Unternehmen gewährt werden, die nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Unternehmen hat Sitz oder Betriebsstätte in Österreich Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gem § 21, 22 oder 23 EStG führt kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO in den letzten drei veranlagten Jahren, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein (sofern bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betroffene Jahr keine Offenlegung vorgenommen wurde) Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist über das Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten und Strafen bis zu einem Betrag von EUR 10.000) aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall (Definition siehe in Folge) Über das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein Unternehmen war zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (dies gilt nicht für Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition) Unternehmen müssen sämtliche zumutbaren Maßnahmen setzen, um Fixkosten zu reduzieren WER Unternehmer mit mehr als 250 Mitarbeitern zum 31.12.2019 (Vollzeitäquivalenz) und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen NICHT Unternehmen des Finanz- und Versicherungsbereiches (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen) Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 5
Corona Hilfs-Fonds. Fixkostenzuschuss 800.000. WAS Fixkostenzuschuss (Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit, die den in weiterer Folge gewählten Betrachtungszeiträumen zuzurechnen sind): Geschäftsraummieten und Pacht (in unmittelbarem Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit) Absetzung für Abnutzung (Anschaffung vor dem 16. September 2020 oder Bestellung vor dem 16. September 2020 und Inbetriebnahme vor dem gewählten Betrachtungszeitraum) bei beweglichen Wirtschaftsgütern: AfA für diese Wirtschaftsgüter, die jener beim Eigentümer entspricht (Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter); keine doppelte Berücksichtigung möglich (sowohl bei Eigentümer als auch bei Antragsteller) Betriebliche Versicherungsprämien Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (sofern nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben) Leasingraten; sofern von der Übertragung der AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter Gebrauch gemacht wird: nur Finanzierungskostenanteil der Leasingraten Betriebliche Lizenzgebühren Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, die aufgrund der COVID-19-Krise mind. 50% des Wertes verlieren Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen (Aufrechterhaltung Mindestbetrieb) Endgültig frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 als Vorbereitung für Umsätze, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, angefallen sind) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird anerkannt, sofern diese Leistungen auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken in Abzug zu bringen (ebenso Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) Umsatzausfall (maßgeblich sind die Waren- und/oder Leistungserlöse der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung) Mögliche Betrachtungszeiträume (Vergleichszeitraum ist jeweils der entsprechende Zeitraum des Jahres 2019) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020 Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020 Betrachtungszeitraum 3: November 2020 Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020 … Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021 Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 6
Corona Hilfs-Fonds. Fixkostenzuschuss 800.000. Anträge können für maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden, die wie folgt zu wählen sind: WAS Entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängend Oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen (zwischen den Blöcken ist eine zeitliche Lücke zulässig) Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Der November 2020 oder Dezember 2020 gelten dann aber nicht als Lücke. Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, der Fixkostenzuschuss wird jedoch gekürzt. Lockdown-Umsatzersatz für November bzw. Dezember muss zeitlich immer vor Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Höhe des Fixkostenzuschusses FKZ 800.000 wird an einem Umsatzausfall von mindestens 30% gewährt das prozentuelle Ausmaß des FKZ 800.000 entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (Bsp bei Umsatzausfall von 35% beträgt der FKZ 800.000 35% der förderbaren Fixkosten) Unternehmer, mit einem Umsatz im letztveranlagten Jahr von weniger als EUR 120.000 können den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln (FKZ entspricht 30% der Umsatzausfälle, maximal EUR 36.000) Höhe des FKZ 800.000 ist mit EUR 800.000 abzüglich bereits ausgezahlter oder verbindlich zugesagter Förderungen begrenzt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). In Abzug zu bringen sind Lockdown-Umsatzersatz Im Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite (AWS & ÖHT) Neugründungen Antrag auf Grundlage einer Planungsrechnung möglich Antragstellung über FinanzOnline samt Plausibilitätsprüfung durch Finanzamt und Übermittlung an COFAG. WIE COFAG überprüft, genehmigt und beauftragt gegebenenfalls die Auszahlung. Tranche 1 umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000: Antragstellung von 23. November 2020 bis 30. Juni 2021 (Schätzung der prognostizierten Umsatzausfälle möglich) Tranche 2 umfasst Restbetrag zur Auszahlung: Antragstellung von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 DETAILS https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/ Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 7
COVID-19 Verlustersatz. ZIEL Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von COVID-19 bedingten Liquiditätsengpässen WER Der Verlustersatz darf nur an Unternehmen gewährt werden, die nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Unternehmen hat Sitz oder Betriebsstätte in Österreich Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gem § 21, 22 oder 23 EStG führt kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO in den letzten drei veranlagten Jahren, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein (sofern bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betroffene Jahr eine Offenlegung vorgenommen wurde erhöht sich der Betrag auf max. EUR 500.000) keine Erzielung überwiegender Passiveinkünfte iSd § 10a Abs. 2 KStG (zB Zinsen, Lizenzgebühren, Einkünfte aus Finanzierungsleasing, steuerpflichtige Dividenden) in einem von der EU als nicht kooperativ qualifizierten Hoheitsgebiet („Blacklist- Staat“) in nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahren über das Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten und Strafen bis zu einem Betrag von EUR 10.000) aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von min. 30 % (Definition siehe in Folge) Über das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein Unternehmen war zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (sofern der Antragsteller kein KMU ist, ist der Verlustersatz bei Vorliegen eines UiS mit EUR 200.000 begrenzt) Unternehmer mit mehr als 250 Mitarbeitern zum 31.12.2019 (Vollzeitäquivalenz) und die im Betrachtungszeitraum WER mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen NICHT Unternehmen des Finanz- und Versicherungsbereiches (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen) Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen Unternehmen, die im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.9.2020 noch keine Umsätze erzielt haben Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 8
COVID-19 Verlustersatz. WAS Umsatzausfall iHv min. 30 % (maßgeblich sind die Waren- und/oder Leistungserlöse der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung), wobei der Verlustersatz mindestens EUR 500 betragen muss Verlustersatz (maßgeblich ist der Verlust des jeweiligen Betrachtungszeitraums): Differenz zwischen Erträgen (Umsätze, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge exkl. Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen) und Aufwendungen (abzugsfähige Betriebsausgaben exkl. Außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen). Auf den ermittelten Verlust sind folgende Beträge anzurechnen: Beteiligungserträge, soweit diese mehr als 50 % der Umsätze des Unternehmens ausmachen, Versicherungsleistungen, Zuwendungen von Gebietskörperschaften iZm COVID-19 (zB anteilig erhaltener Lockdown-Umsatzersatz), Zuschüsse aus der Kurzarbeit und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Mögliche Betrachtungszeiträume für die Ermittlung des Umsatzausfalles bzw. Verlustes (Vergleichszeitraum ist jeweils der entsprechende Zeitraum des Jahres 2019) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020 Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020 Betrachtungszeitraum 3: November 2020 Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020 Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021 Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021 Betrachtungszeitraum 7: März 2021 Betrachtungszeitraum 8: April 2021 Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021 Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021 Der Verlustersatz kann für bis zu zehn Betrachtungszeiträume beantragt werden. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen. Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 9
COVID-19 Verlustersatz. WAS Interaktion zwischen COVID-19 Verlustersatz und anderen COVID-19 Unterstützungen Kurzarbeitsentschädigung Anrechnung auf die Höhe des Verlustes Fixkostenzuschuss 800.000 gänzlicher Ausschluss von der Gewährung Umsatzersatz 11/2020 Kein Verlustersatz im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes Umsatzersatz 12/2020 Kein Verlustersatz im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes Höhe des Verlustersatzes max. 70 % des ermittelten Verlustes Sofern es sich beim antragstellenden Unternehmen um ein KMU handelt, kann ein Verlustersatz bis zu 90 % gewährt werden. Der Verlustersatz ist jedoch mit EUR 3 Mio. begrenzt. WIE Antragstellung Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. COFAG überprüft, genehmigt und beauftragt gegebenenfalls die Auszahlung. Antrag auf Grundlage einer Planungsrechnung möglich Auszahlung Tranche 1 umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes: Antragstellung bis 30. Juni 2021 (Schätzung der prognostizierten Umsätze und Kosten möglich) Tranche 2 umfasst Restbetrag zur Auszahlung inkl. Endabrechnung: Antragstellung von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 DETAILS Richtlinie des BMF zum COVID-19 Verlustersatz Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 10
Umsatzersatz. Hilfe für Unternehmen, die von der behördlichen Schließung durch die 2. und 3. COVID-19-SchuMaV und die 2. COVID-19- ZIEL NotMVdirekt betroffen sind (Schließung 7. Dezember – 31. Dezember 2020) Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und operative Tätigkeit in Österreich, die zu betrieblichen Einkünften führt Direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung verordneten Einschränkungen betroffen und In einer Branche tätig, die von diesen Einschränkungen direkt betroffen ist (betroffene Branchen nach ÖNACE) Weitere Voraussetzungen für Unternehmen: In den letzten 3 veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch gemäß Bundesabgabenordnung (Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000 pro Veranlagungszeitraum) WER In den letzten 5 veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzen oder der Hinzurechnungsbesteuerung mit Gesamtbetrag von mehr als EUR 100.000 betroffen gewesen (Ausnahme: insgesamt nicht mehr als EUR 500.000 und bereits mit Jahressteuererklärung offengelegt und hinzugerechnet) Kein Sitz oder Niederlassung in einem nicht kooperativen Land oder Gebiet lt. EU-Liste und in diesem Land im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte erzielt Über das Unternehmen oder geschäftsführende Organe in dieser Funktion in den letzten 5 Jahren keine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße wegen Vorsatzes verhängt (außer Finanzordnungswidrigkeit oder Strafe bis EUR 10.000) Keine Kündigungen von Mitarbeitern im Zeitraum 7. Dezember bis 31. Dezember 2020 WER Unternehmen, bei denen im Dezember 2020 oder bei Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors NICHT Vereine, die nicht unternehmerisch tätig sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Zuschuss in Höhe von 50% des Umsatzes (Höchstbetrag EUR 800.000, Mindesthöhe EUR 2.300) WAS Laut Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 bzw. eines Drittels des Umsatzes laut jener für das 4. Quartal 2019 (soweit auf direkt betroffene Branche entfallend) dividiert durch 31 mal 25 Tage Bei unzureichenden Daten auf Basis letzter rechtskräftiger Umsatzsteuer-, Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheid Keine Steuerfreiheit des Zuschusses Umsatzersatz schließt Fixkostenzuschuss und Verlustersatz für den selben Zeitraum aus Keine Anrechnung von Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeitsbeihilfe und zB Take-Away-Geschäft Anrechnung von Covid-19-Kredithaftungen (Variante 100%), Covid-19-Zuwendungen der Bundesländer und Zuschüssen aus Covid-19-NPO-Fonds auf den Höchstbetrag von EUR 800.000 und Mindesthöhe von EUR 2.300 WIE Antrag erfolgt über ein Finanzonline (Antragsfrist bis 20.01.2021) Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 11
Berechnungsbeispiel 1 | Verlustersatz – Umsatzersatz – FKZ Vergleichszeitraum in EUR Sep 2019 Okt 2019 Nov 2019 Dez 2019 Jän 2019 Feb 2019 Mär 2019 Apr 2019 Mai 2019 Jun 2019 Summe Erlöse Inland 50.000 100.000 20.000 20.000 20.000 20.000 30.000 30.000 40.000 40.000 Umsatzausfall >30% -40% -90% -95% -50% -93% -60% -73% -73% -75% -70% IST-Stand 2020 Prognoserechnung 2021 Antragszeitraum in EUR ab 16. Sept. 2020 Okt 2020 Nov 2020 Dez 2020 Jän 2021 Feb 2021 Mär 2021 Apr 2021 Mai 2021 Jun 2021 Erlöse Inland (ohne Lock down-Umsatzersatz) 30.000 10.000 1.000 10.000 1.500 8.000 8.000 8.000 10.000 12.000 sonstige betriebliche Erträge 500 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Leistungen -1.500 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 Personalaufwand (ohne Zuschüsse aus der Kurzarbeit) -3.000 -6.000 -6.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 Abschreibungen (ohne Anschaffungen nach 16. September 2020) -500 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 sonstige betriebliche Aufwendungen -2.500 -5.000 -5.000 -5.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -4.500 -5.000 BETRIEBSERGEBNIS / VERLUST 23.000 -4.000 -13.000 -1.000 -7.500 -1.000 -1.000 -1.000 -500 1.000 Verlustersatz (KMU) 90% 0 3.600 11.700 900 6.750 900 900 900 450 0 26.100 Verlustersatz 70% 0 2.800 9.100 700 5.250 700 700 700 350 0 20.300 Umsatzersatz (für entsprechende Tage) 80%/50% 14.400 11.161 n.a. 25.561 Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe des Umsatzausfalles 1.800 8.100 8.550 4.500 6.475 4.200 5.133 5.133 6.375 6.300 56.567 gewählte Variante: Fixkostenzuschuss + Umsatzersatz (Anrechung) 1.800 8.100 14.400 11.161 6.475 4.200 5.133 5.133 6.375 6.300 69.078 gewählte Variante: Verlustersatz + Umsatzersatz (Ausklammerung) 0 3.600 11.700 11.161 6.750 900 900 900 450 0 36.361 Der Verlustersatz, der Umsatzersatz und der Fixkostenzuschuss können nicht für denselben Zeitraum bezogen werden Empfehlung (Markierungen zeigen vereinfachend die monatlich höchste Förderung, zum tatsächlichen Fördermix siehe unten) Im Berechnungsbeispiel liegt ab September 2020 ein Umsatzausfall von über 30% vor und ab Oktober 2020 überwiegen auch die Fixkosten/Aufwendungen die Erlöse (es resultieren somit Verluste). Die Summe der Fixkosten entspricht dem 1,5fachen der Summe der Umsätze (gerechnet ab Oktober 2020). In diesem Beispiel ergibt sich folgende Handlungsempfehlung für einen Sporthallenbetreiber mit bis zu 49 MitarbeiterInnen Beantragung des Fixkostenzuschusses (für den Zeitraum 16. September 2020 bis Juni 2021) mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2020 (Lockdown-Umsatz) Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 12
Berechnungsbeispiel 2 | Verlustersatz – Umsatzersatz – FKZ Vergleichszeitraum in EUR Sep 2019 Okt 2019 Nov 2019 Dez 2019 Jän 2019 Feb 2019 Mär 2019 Apr 2019 Mai 2019 Jun 2019 Summe Erlöse Inland 25.000 50.000 10.000 10.000 10.000 10.000 15.000 15.000 20.000 20.000 Umsatzausfall >30% 20% 20% -50% -50% -70% -70% -67% -67% -68% -68% IST-Stand 2020 Prognoserechnung 2021 Antragszeitraum in EUR ab 16. Sept. 2020 Okt 2020 Nov 2020 Dez 2020 Jän 2021 Feb 2021 Mär 2021 Apr 2021 Mai 2021 Jun 2021 Erlöse Inland (ohne Lock down-Umsatzersatz) 30.000 60.000 5.000 5.000 3.000 3.000 5.000 5.000 6.500 6.500 sonstige betriebliche Erträge 500 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Leistungen -1.500 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 Personalaufwand (ohne Zuschüsse aus der Kurzarbeit) -3.000 -6.000 -6.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 Abschreibungen (ohne Anschaffungen nach 16. September 2020) -500 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 sonstige betriebliche Aufwendungen -2.500 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 BETRIEBSERGEBNIS / VERLUST 23.000 46.000 -9.000 -6.000 -8.000 -8.000 -6.000 -6.000 -4.500 -4.500 Verlustersatz (KMU) 90% 0 0 8.100 5.400 7.200 7.200 5.400 5.400 4.050 4.050 46.800 Verlustersatz 70% 0 0 6.300 4.200 5.600 5.600 4.200 4.200 3.150 3.150 36.400 Umsatzersatz (für entsprechende Tage) 80%/50% 7.200 5.581 n.a. 12.781 Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe des Umsatzausfalles 0 0 4.500 4.500 6.300 6.300 6.000 6.000 6.075 6.075 45.750 gewählte Variante: Fixkostenzuschuss + Umsatzersatz (Anrechung) 0 0 7.200 5.581 6.300 6.300 6.000 6.000 6.075 6.075 49.531 gewählte Variante: Verlustersatz + Umsatzersatz (Ausklammerung) 0 0 8.100 5.581 7.200 7.200 5.400 5.400 4.050 4.050 46.981 Der Verlustersatz, der Umsatzersatz und der Fixkostenzuschuss können nicht für denselben Zeitraum bezogen werden Empfehlung (Markierungen zeigen vereinfachend die monatlich höchste Förderung, zum tatsächlichen Fördermix siehe unten) Im Berechnungsbeispiel liegt ab November 2020 ein Umsatzausfall von über 30% vor und in den einzelnen Betrachtungszeiträumen überwiegen die Fixkosten die Erlöse (es resultieren somit Verluste). Die Summe der Fixkosten entspricht dem 2,5fachen der Summe der Umsätze (gerechnet ab Oktober 2020). In diesem Beispiel ergibt sich folgende Handlungsempfehlung für einen Sporthallenbetreiber mit bis zu 49 MitarbeiterInnen Beantragung des Fixkostenzuschusses (für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021) mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2020 (Lockdown-Umsatz) Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 13
Berechnungsbeispiel 3 | Verlustersatz – Umsatzersatz – FKZ Vergleichszeitraum in EUR Sep 2019 Okt 2019 Nov 2019 Dez 2019 Jän 2019 Feb 2019 Mär 2019 Apr 2019 Mai 2019 Jun 2019 Summe Erlöse Inland 43.000 85.000 13.000 45.000 10.000 16.000 27.000 42.000 20.000 12.000 Umsatzausfall >30% 6% 53% -46% -85% -32% -58% -84% -90% -75% 32% IST-Stand 2020 Prognoserechnung 2021 Antragszeitraum in EUR ab 16. Sept. 2020 Okt 2020 Nov 2020 Dez 2020 Jän 2021 Feb 2021 Mär 2021 Apr 2021 Mai 2021 Jun 2021 Erlöse Inland (ohne Lock down-Umsatzersatz) 45.500 130.000 7.000 6.800 6.800 6.800 4.400 4.400 5.000 15.800 sonstige betriebliche Erträge 200 400 400 400 400 400 400 400 400 400 Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Leistungen -2.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -9.000 -3.000 -12.000 -7.000 Personalaufwand (ohne Zuschüsse aus der Kurzarbeit) -6.000 -11.000 -20.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 -5.000 Abschreibungen (ohne Anschaffungen nach 16. September 2020) -700 -1.500 -1.500 -1.500 -1.500 -1.400 -1.400 -1.400 -1.400 -1.400 sonstige betriebliche Aufwendungen -6.000 -13.000 -10.000 -10.000 -12.000 -12.000 -12.000 -12.000 -12.000 -12.000 BETRIEBSERGEBNIS / VERLUST 31.000 99.900 -29.100 -14.300 -16.300 -16.200 -22.600 -16.600 -25.000 -9.200 Verlustersatz (KMU) 90% 0 0 26.190 12.870 14.670 14.580 20.340 14.940 22.500 0 126.090 Verlustersatz 70% 0 0 20.370 10.010 11.410 11.340 15.820 11.620 17.500 0 98.070 Umsatzersatz (für entsprechende Tage) 80%/50% 9.360 25.113 n.a. 0 34.473 Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe des Umsatzausfalles 0 0 7.615 14.007 5.920 10.580 18.750 14.682 19.050 0 90.604 gewählte Variante: Fixkostenzuschuss + Umsatzersatz (Anrechung) 0 0 7.615 25.113 5.920 10.580 18.750 14.682 19.050 0 101.710 gewählte Variante: Verlustersatz + Umsatzersatz (Ausklammerung) 0 0 26.190 25.113 14.670 14.580 20.340 14.940 22.500 0 138.333 Der Verlustersatz, der Umsatzersatz und der Fixkostenzuschuss können nicht für denselben Zeitraum bezogen werden Empfehlung (Markierungen zeigen vereinfachend die monatlich höchste Förderung, zum tatsächlichen Fördermix siehe unten) Im Berechnungsbeispiel liegt ab September 2020 ein Umsatzausfall von über 30% vor und in den einzelnen Betrachtungszeiträumen überwiegen die Fixkosten die Erlöse (es resultieren Verluste). Die Summe der Fixkosten entspricht dem 3,5fachen der Summe der Umsätze (gerechnet ab November 2020). Sprich je höher die Verluste, desto attraktiver wird die Inanspruchnahme des Verlustersatzes. In diesem Beispiel ergibt sich folgende Handlungsempfehlung für einen Sporthallenbetreiber mit bis zu 49 MitarbeiterInnen Beantragung des Verlustersatzes (für den Zeitraum November 2020 bis Mai 2021) mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2020 (Lockdown-Umsatz) Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 15.1.2021 | Seite 14
Wir sind für Sie da! In guten und in schwierigen Zeiten. #gemeinsamdurchhalten Zögern Sie nicht, uns telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und erstellen Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot.
Christian Oberkleiner Gottfried Sulz Steuerberater | Partner Steuerberater | Partner Tel.: +43 (1) 58835-328 Tel.: +43 (1) 58835-331 christian.oberkleiner@tpa-group.at gottfried.sulz@tpa-group.at www.tpa-group.at www.tpa-group.at www.tpa-group.com www.tpa-group.com Nicole Obentraut Steuerberaterin | Managerin Tel.: +43 (1) 58835-344 nicole.obentraut@tpa-group.at www.tpa-group.at www.tpa-group.com Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com Seite 16
ANHANG Weitere COVID-19 Maßnahmen
Finanzamt. Stundung. Erleichterungen WER Steuerpflichtige, die von der COVID-19 Krise betroffen sind WAS Stundung von Abgaben Stundungen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund der COVID-19 Krise bewilligt wurden und am 1. Oktober 2020 ausgelaufen sind, sind automatisch bis 31. März 2021 verlängert (in die automatische Verlängerung werden alle Abgaben einbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht sind). Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, sind bis 31. März 2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Nichtfestsetzung Stundungszinsen Keine Festsetzung im Zeitraum 15. März 2020 bis 31. März 2021. Ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Säumniszuschläge Keine Festsetzung für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. März 2021 Verspätungszuschläge Verspätungszuschläge für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen wurden bis zum 31. August 2020 automatisch nicht verhängt Anspruchszinsen für das Jahr 2019 und 2020 Keine Festsetzung bei Steuernachzahlungen aus der Veranlagung der Jahre 2019 und 2020 Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 18
Finanzamt. Stundung. Erleichterungen COVID-19-Ratenzahlungsmodell WAS Die Entrichtung der aufgrund von COVID-19 gestundeten Beträge soll in insgesamt 36 Monaten im Rahmen eines Zwei-Phasen-Modells erfolgen. Für den gesamten 36-Monatszeitraum sollen Stundungszinsen iHv maximal 2% über dem Basiszinssatz (somit derzeit 1,38%) anfallen. COVID-19 Ratenzahlungsmodell Phase 1: 15 Monatsraten Antragstellung zwischen 4. März und Phase 2: 21 Monatsraten 31. März 2021 Keine Bonitätsprüfung bei Antragstellung bis 30. Mai 2022 Bewilligung des Antrags Min. 40 % des Abgabenrückstandes ohne Rechtsanspruch auf Bewilligung Terminverlust in Phase 1 bereits entrichtet Ratenzahlungszeitraum: 1. April 2021 Glaubhaftmachung der Einbringlichkeit bis 30. Juni 2022 (somit 15 Ermessenentscheidung des Finanzamtes wirtschaftlich angemessene Monatsraten) Ratenzahlungszeitraum: 1. Juni 2022 bis 31. Jänner 2024 (somit 21 wirtschaftlich Einmalige Neuverteilung der angemessene Monatsraten) Ratenbeträge innerhalb des Ratenzahlungszeitraums Einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge innerhalb des Ratenzahlungszeitraums WIE mittels Antrag per FinanzOnline bzw teilweise automatisch, nähere Informationen siehe Website https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html DETAILS https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 19
ÖGK. SVS. WER Unternehmen, die von der COVID-19-Krise betroffen sind ÖGK WAS Stundungen Stundungen der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 werden bis 31. März 2021 verzugszinsenfrei gesetzlich verlängert; Offene Beitragszahlungen für Mai bis Dezember 2020, für die bereits eine Ratenzahlung bewilligt wurde, können abweichend von der getroffenen Vereinbarung bis 31. März 2021 einbezahlt werden; Bei Glaubhaftmachung eines COVID-19 bedingten Liquiditätsengpasses können Stundungen der Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 beantragt werden. Weiters werden Verzugszinsen im Zeitraum ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 auf 2% über dem Basiszinssatz (somit aktuell 1,38%) verringert. Zu beachten ist, dass lediglich Stundungen der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei sind. Zahlungserleichterungen für Beitragszeiträume ab Mai 2020 unterliegen einem Verzugszinssatz iHv 4% über dem Basiszinssatz (somit aktuell 3,38%). Erst ab 1. April 2021 wird dieser Zinssatz befristet verringert. 2-Phasen-Ratenzahlungsmodell Phase 1 Sofern ein COVID-19 bedingter Liquiditätsengpass glaubhaft gemacht wird, können die Rückstände in einem ersten Schritt durch wirtschaftlich angemessene Raten bis 30. Juni 2022 beglichen werden. Der Antrag kann ab März 2021 über die Homepage der ÖGK bzw. WEBEKU gestellt werden. Die Bewilligung stellt jedoch eine Ermessensentscheidung der ÖGK dar. Es gelten Verzugszinsen iHv 2 % über dem Basiszinssatz. Phase 2 Wurden min. 40 % der Beitragsrückstände in Phase 1 entrichtet und kann der verbleibende Außenstand nicht sofort zur Gänze bezahlt werden, kann ein Antrag auf eine weitere Ratenzahlung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass zuvor kein Terminverlust eingetreten ist und der Antragsteller glaubhaft macht, dass der verbliebene Rückstand innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums beglichen werden kann. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2022 einzubringen. Eine Ratenzahlung kann bis längstens 31. März 2024 bewilligt werden (21 Monate). Es gelten hier jedoch Verzugszinsen iHv 4 % über dem Basiszinssatz. Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 20
ÖGK. SVS. SVS Zahlungsvereinbarungen und Stundungen WAS Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage Mahnungen und weitere Maßnahmen bis Ende 2020 ausgesetzt Keine Verzugszinsen bis Ende 2020 WIE Formulare auf Website der ÖGK bzw. SVS ÖGK: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.863230&portal=oegkdgportal DETAILS SVS: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857964&portal=svsportal TPA-News Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 21
Kurzarbeit AMS. Phase 3. Lockdown 2. ZIEL Unverändert - Sicherung der Arbeitsplätze, Liquidität der Unternehmen erhalten, bewährte Fachkräfte sichern Dienstgeber WER Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von jeweiliger Betriebsgröße und Branche möglich Arbeitskräfteüberlasser sind förderbar Nicht förderbar sind Unternehmen in Konkurs- oder Sanierungsverfahren und Gebietskörperschaften bzw. politische Parteien Ausländische Dienstgeber ohne Betriebssitz in Österreich sind nach Ansicht des AMS nicht förderbar Dienstnehmer Alle arbeitslosenversicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und geschäftsführenden Organe, wenn ASVG-versichert, sind förderbar Nicht förderbar sind Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze, EPU, Gesellschafter-Geschäftsführer, die keine Dienstnehmer sind Anpassungen der KuA Phase 3 durch den Lockdown 2: WAS Unterschreitung der Mindest- und Höchstarbeitszeit: Während der Dauer des Lockdowns 2 bzw des Kalendermonats November 2020 sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig. Auch Unternehmen, die nur mittelbar vom Lockdown betroffen sind, können während des Lockdowns 2 0% Arbeitsleistung vereinbaren, müssen jedoch im Durchschnitt des gesamten Kurzarbeitszeitraumes die jeweils beantragte „Mindestarbeitsleistung“ von 10% / 30% erreichen. Rückwirkende Anträge auf Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für somit für alle Unternehmen möglich (unmittelbar und mittelbar betroffene), es erfolgt jedoch eine Einzelfallprüfung durch die Sozialpartnern. Es besteht insbesondere kein Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Kurzarbeit. Wirtschaftliche Schwierigkeiten: Unternehmen, die Corona-Kurzarbeit ausschließlich für die Zeit des Lockdowns 2 beantragen bzw vom Lockdown unmittelbar betroffen sind (behördliche Schließung) benötigen keine Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers. Lehrlingsausbildung: Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung. Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 22
Kurzarbeit AMS. Phase 3. Lockdown 2. WAS Trinkgeldregelung: In Kurzarbeit Beschäftigte von Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, wie Hotellerie und Gastronomie (behördliche Schließung), für die die Regelung des Trinkgeldpauschales gilt, erhalten für die Zeit des Lockdowns 2 bzw für den November 2020 EUR100,- netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS). Dauer Maximal für sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021; eine weitere Verlängerung um bis zu sechs Monate ab 1. April 2021 ist angedacht WIE Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe und Sozialpartnervereinbarung per eAMS-Konto wie gehabt. Eine rückwirkende Antragstellung war für ab 1.11.2020 beginnende Projekte voraussichtlich bis 4.1.2021 möglich. Im Dezember 2020 beginnende Projekte können voraussichtlich bis 20.01.2021 und im Jänner 2021 beginnende Projekte voraussichtlich bis 20.02.2021 rückwirkend beantragt werden. Personalverrechnungsleitfaden: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html DETAILS SPV ab 1.10.2020: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 23
Corona Hilfs-Fonds. Überblick. Rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona Krise ZIEL schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie WER Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. Zu beachten sind ergänzende Voraussetzungen ua iZm Ausschüttungen und Bonuszahlungen an Geschäftsführer und Vorstände. Antragstellende Unternehmen müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Antragsberechtigte Unternehmen dürfen zum 31. Dezember 2019 grundsätzlich kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien) durch die COFAG für Verbindlichkeiten eines Unternehmens WAS (gemeinsam auch kurz „Garantien“) Single-Point of Contact ist die jeweilige Hausbank, Bearbeitung des Antrages erfolgt für Großunternehmen durch die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) Klein- und Mittelunternehmen durch austria wirtschaftsservice (AWS) Klein- und Mittelunternehmen der Tourismusbranche durch Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) Gewährung von direkten Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen („Direktzuschüsse“) Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten und durch Corona Krise verursachten Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und in Abhängigkeit vom Umsatzausfall des Unternehmens Gewährung von Direktkrediten in Form von Überbrückungskrediten („Direktkredite“) WIE COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; Single-Point of Contact ist die Hausbank DETAILS https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 24
Garantien AWS. ZIEL Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten für von der Corona-Krise beeinträchtigte Unternehmen Gewerbliche und industrielle KMUs nach EU-Definition, EPU, freie Berufe, neue Selbständige Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur WER KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft ab einem Finanzierungsbedarf von EUR 4,4 Mio. Großunternehmen mit einem Finanzierungsbedarf von bis zu EUR 0,5 Mio. KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft bis zu einem Finanzierungsbedarf von EUR 4,4 Mio. (siehe Folie 12 Garantie ÖHT) WER Bei Variante 1 und 2: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition, sofern das antragstellende Unternehmen ein mittleres NICHT oder großes Unternehmen ist Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen Banken- und sonstiges Finanzierungswesen; Versicherungswesen Realitätenwesen (zB Bauträger sowie Vermietung & Verpachtung; ausgenommen: Immobilienvermittler/innen und Hausverwaltungen, die förderbar sind) WAS Betriebsmittelfinanzierungen von laufenden Aufwendungen sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien: Corona-Hilfsfonds Variante 1: Bis zu 100 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 500.000: Laufzeit max. 5 Jahre; kein Garantieentgelt Variante 2: Bis zu 90 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 27,7 Mio.: Laufzeit max. 5 Jahre; Garantieentgelt ab 0,25 % je nach Laufzeit; Kredithöchstgrenzen (Doppelte der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme oder 25% des Gesamtumsatzes, in begründeten Ausnahmefällen höherer Kreditbetrag möglich) Sonstige Garantie Variante 3: Bis zu 80% Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 1,5 Mio. (De-minimis-Rahmen) WAS Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. NICHT Einreichung des Antrages durch finanzierende Bank bei aws WIE Erforderliche Unterlagen: Bankpromesse (Bestätigung KMU-Eigenschaft), Risikoeinschätzung der Bank für einjährige Ausfallswahrscheinlichkeit, Bestätigung der Bank, dass Unternehmen nicht in Schwierigkeiten (100%, 90% Garantiequote) bzw. URG-Kriterien (80% Garantiequote) erfüllt DETAILS https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/ Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 25
Garantien ÖHT. ZIEL Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten für von der Corona-Krise beeinträchtigte Unternehmen KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit Mitgliedschaft Tourismus- und Freizeitwirtschaft der WKO (Gastronomie, Hotellerie, WER Reisebüros, Kino, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie Freizeit- und Sportbetriebe) bis zu einem Finanzierungsbedarf von EUR 4,4 Mio. WER KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft ab einem Finanzierungsbedarf von EUR 4,4 Mio. Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die als Großunternehmen gelten NICHT Bei Variante 3 und 4: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition, sofern das antragstellende Unternehmen ein mittleres Unternehmen ist Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen Betriebsmittelfinanzierungen von laufenden Aufwendungen sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden WAS Kreditlinien: Corona-Hilfsfonds Variante 1: Bis zu 100 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 500.000: nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten; Laufzeit max. 5 Jahre; kein Garantieentgelt Variante 2: Bis zu 90 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 4.400.000: nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten; Laufzeit max. 5 Jahre; Garantieentgelt ab 0,25 % je nach Laufzeit; Kredithöchstgrenzen (Doppelte der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme oder 2 5 % des Gesamtumsatzes) Sonstige Garantie Variante 3: Bis zu 80 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 500.000 (Laufzeit max. 3 Jahre, URG-Kriterien und De-minimis-Rahmen) Variante 4: Bis zu 80% Garantiequote eines Kredites von EUR 500.000 bis 1.500.000 (Laufzeit max. 5 Jahre, URG-Kriterien und De-minimis-Rahmen) WAS Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. NICHT WIE Antragstellung erfolgt durch Hausbank über Online-Portal auf Homepage der ÖHT DETAILS https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/ Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 26
COVID-10 Steuermaßnahmengesetz. ZIEL Schaffung von positiven Liquiditätseffekten; zahlreiche Einzelmaßnahmen Zielgruppe breit gefächert: natürliche Personen im Privatbereich, betrieblicher und außerbetrieblicher Bereich, Einkommensteuer- und WER Körperschaftsteuerpflichtige Personen/Unternehmen Änderungen des EStG WAS Lockerung des 10%-Deckels der Veranlagungsjahre 2020 und 2021 für die Abzugsfähigkeit von Spenden (zur Ermittlung des abzugsfähigen Betrages kann der Gewinn aus 2019 bzw. dem jeweiligen Veranlagungsjahr herangezogen werden) Verbesserung der Kleinunternehmerpauschalierung durch Angleichung an die umsatzsteuerlichen Regelungen Keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug des ausländischen Arbeitgebers für einen inländischen Arbeitnehmer, sofern keine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Österreich gegeben ist (freiwilliger Lohnsteuerabzug weiterhin möglich); allerdings kann eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung vorliegen Steuerbefreiung für Gutscheine durch den Arbeitgeber iHv max. EUR 365 bis 31.1.2021 Vereinheitlichung von Steuer- und Unternehmensbilanz Keine Maßgeblichkeit des UGB für die steuerliche degressive Abschreibung bis 31.12.2021 Bildung pauschaler Rückstellungen unter bestimmten Voraussetzungen Bildung pauschaler Wertberichtigungen von Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen des KStG Einführung einer Zinsschranke in Umsetzung der ATAD (Deckelung des Zinsabzugs iHv 30 % des steuerlichen EBIDTA p.a., allerdings Freibetrag iHv bis zu EUR 3 Mio.) Bilanzierungspflicht für Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts ab 2021, bei zweimaliger Überschreitung der Umsatzschwelle von EUR 700.000 in 2018 und 2019 Änderungen des UStG Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes iHv 5 % für Umsätze aus Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Publikationen (exkl. Zeitungen und periodische Druckschriften) bis 31.12.2021 Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Damenhygieneartikel von 20 % auf 10 % TPA Newsletter vom 23.11.2020 DETAILS TPA Newsletter vom 11.12.2020 Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 27
Konjunkturstärkungsgesetz 2020. ZIEL Schaffung von positiven Liquiditätseffekten durch Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage; Stärkung der Kaufkraft Zielgruppe breit gefächert: natürliche Personen im Privatbereich, betrieblicher und außerbetrieblicher Bereich, WER Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige Personen/Unternehmen Verlustrücktrag / Covid-19-Rücklage WAS Einmaliger Rücktrag von Verlusten aus 2020 unter bestimmten Voraussetzungen in das Jahr 2019 (bis zu EUR 5 Mio) bzw. 2018 (bis zu EUR 2 Mio, soweit 2019 nicht ausgeschöpft) antragsgebunden möglich Sowohl für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (auch Mitunternehmerschaften) als auch für Körperschaften Detaillierte Regelungen in Verordnung des BMF (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung) Wird für 2020 Verlust erwartet, kann bereits bei Veranlagung 2019 unter bestimmten Voraussetzungen außerbücherlich eine steuerfreie COVID-19-Rücklage von 30% bzw. 60% des Gewinnes 2019 (höchstens jedoch EUR 5 Mio) gebildet werden, die 2020 automatisch nachzuversteuern ist. Zusätzlich ist jederzeit eine rückwirkende Herabsetzung der ESt- bzw. KöSt-VZ für 2019 unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Degressiver Abschreibung Für Anschaffungen nach dem 30.6.2020 Möglichkeit einer steuerlich wirksamen degressiven Abschreibung (Alternative zur linearen Abschreibung) Abschreibungssatz von bis zu 30% auf den jeweiligen Restbuchwert Keine unternehmensrechtliche Maßgeblichkeit (bis 31.12.2021), d.h. außerbücherlich über MWR möglich Bindung für Folgejahre, Wechsel zur linearen Abschreibung in Folgejahren möglich, nicht jedoch umgekehrt Von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sind bspw gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, PKW und Kombis, Firmenwerte Beschleunigte lineare Gebäudeabschreibung Erhöhte Abschreibung für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft, eingelegt oder hergestellt werden Abschreibungssätze: Jahr 1: höchstens das Dreifache des Prozentsatzes in § 8 Abs. 1 EStG bzw. § 16 Abs. 1 lit. d EStG; also 7,5% bzw. 4,5% Jahr 2: höchstens das Zweifache des Prozentsatzes in § 8 Abs. 1 EStG bzw. § 16 Abs. 1 lit. d EStG; also 5% bzw. 3% Zeitpunkt der Herstellung ist die Fertigstellung Keine Anwendung der Halbjahres-Abschreibung, d.h. immer volle AfA möglich Zurück www.tpa-group.at www.tpa-group.com 12.01.2021 | Seite 28
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