Förderungen für Tennis-Sportstätten - COVID-19 | Finanzielle Maßnahmen in Österreich - Österreichischer ...

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Förderungen für Tennis-Sportstätten - COVID-19 | Finanzielle Maßnahmen in Österreich - Österreichischer ...
DRAFT - Stand 15.1.2021

   COVID-19 | Finanzielle Maßnahmen in Österreich.
   Förderungen für Tennis-Sportstätten

   Disclaimer: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Albanien I Bulgarien I Kroatien I Montenegro I Österreich I Polen I Rumänien I Serbien I Slowakei I Slowenien I Tschechien I Ungarn
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Überblick. Wer und was?
                       Betretungsverbote für Sportstätten
                         Zur Einschränkung der Verbreitung von COVID-19 wurden ua Betretungsverbote für Sportstätten erlassen

                       Dazu wurden Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen erlassen, die zur Erhaltung der
                          Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit
 Was                      der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen

                       TPA gibt in Kooperation mit dem Österreichischen Tennisverband (ÖTV) einen Überblick über die aktuellen Covid-
                          19 Förderungen.

                       Finanzielle Unterstützung
                         Unternehmer (insb. GmbHs): Corona-Hilfsfonds (Umsatzersatz, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss, etc.)
                         Gemeinnütziger Bereich: NPO-Unterstützungsfonds
                       Alle Unternehmer, wie zB Kapitalgesellschaften (GmbH), eigennützige Vereine:
                           Unterstützung durch Corona-Hilfsfonds: Hier kommen insb. in Betracht:
                              Lockdown-Umsatzersatz
 Wer                          Verlustersatz
                              Fixkostenzuschuss 800.000
                       Weiters gibt es auch Unterstützungen für gemeinnützige Vereine und gemeinnützige GmbHs:
                           Zuschuss vom NPO-Unterstützungsfonds
                           Umsatzersatz (nur dann, wenn der gemeinnützige Verein bzw. die gemeinnützige GmbH umsatzsteuerpflichtig ist)
                           Kein Verlustersatz möglich (auch wenn steuerpflichtiger Betriebsteil vorhanden!)
                       Sonderfall ausgelagerte GmbH eines gemeinnützigen Vereins:
                           Zuschuss vom NPO-Unterstützungsfonds (wenn insb. durch die Tätigkeit zum Vereinszweck beigetragen wird)
                           Umsatzersatz

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Umsatzersatz, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss
                       Mögliche Varianten:

                           Umsatzersatz kombinierbar mit Fixkostenzuschuss 800.000 unter wechselseitiger Anrechnung
                                Inanspruchnahme von Kurzarbeitshilfe möglich.
                                Umsatzersatz 11/2020         Anrechnung im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes
                                Umsatzersatz 12/2020         Anrechnung im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes
                                Lockdown-Umsatzersatz für November bzw. Dezember muss zeitlich immer vor Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt
                                 werden.
                                Nicht kombinierbar mit Verlustersatz.

 Wie                       Verlustersatz kombinierbar mit Umsatzersatz, NICHT aber mit Fixkostenzuschuss 800.00
                                Kurzarbeitsentschädigung  Anrechnung auf die Höhe des Verlustes
                                Fixkostenzuschuss 800.000  gänzlicher Ausschluss von der Gewährung
                                Umsatzersatz 11/2020         Kein Verlustersatz im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes
                                Umsatzersatz 12/2020         Kein Verlustersatz im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes
                                Sofern der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt, und diesen zurückbezahlt oder dieser nicht gewährt wurde, kann ein
                                 Verlustersatz beantragt werden.
                                Sofern der Antragsteller vom Umsatzersatz zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann auch ein Verlustersatz für diesen
                                 Betrachtungszeitraum beantragt werden (z.B. Umsatzersatz für November wurde bereits bezogen und wird zurückbezahlt,
                                 um den Betrachtungszeitraum November für den Verlustersatz zu wählen).

                           Die Entscheidung, welcher „Fördermix“ für ein Unternehmen am vorteilhaftesten ist, muss im jeweiligen Einzelfall
                             anhand der individuellen wirtschaftlichen Parameter getroffen werden. TPA kann Sie hierbei mit Fachkompetenz
                             und praktischem Know-How unterstützen.

                                                                                                                                                               Zurück
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Non-Profit-Organisation. Unterstützungsfonds.
 ZIEL                 Die geförderten Organisationen sollen nach Überstehen der Corona-Krise weiterhin ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben erfüllen können.

                      Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören
 WER                   Non-Profit-Organisationen wie z.B. Gesundheit, Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine, etc.
                       Freiwillige Feuerwehren
                       Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften (auch Pfarren etc.)
                       Andere, auch gewinnorientierte Organisationen vorausgesetzt, sie sind mehrheitlich im Eigentum der oben genannten Organisationen und
                          tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei.
                      Voraussetzungen
                       Sitz und Tätigkeit in Österreich und Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020
                       Wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Corona-Krise
                         Politische Parteien
 WER                     Kapital- und Personen-Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind
 NICHT                
                      
                          Beaufsichtigte Rechtsträgerinnen und Rechtsträger des Finanzsektors (z.B. Banken, Finanzierungs- und Versicherungsunternehmen)
                          Gewinnorientierte Organisationen, die nicht mehrheitlich im Eigentum von antragsberechtigten Organisation sind
                      Nicht rückzahlbarer Zuschuss
 WAS                   Förderbare Kosten (müssen im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.12.2020 angefallen sein, Verlängerung für das 1. Quartal 2021 angekündigt), bspw
                          Miete und Pacht
                          Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen
                          Kosten für die Bestätigung des Antrags durch die Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung
                          Zinsaufwendungen (aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10.03.2020 vereinbart wurden)
                          Verderbliche oder saisonale Ware
                       Pauschaler Struktursicherungsbeitrag (kann auch unabhängig von förderbaren Kosten beantragt werden)
                          Abgeltung von nicht förderbaren Kosten z.B. Instandhaltungs- oder Wartungskosten (Nachweis der Kosten nicht erforderlich)
                          max. 7% der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen, begrenzt mit EUR 120.000,00 (Einnahmen müssen nachgewiesen werden) und
                              weiters begrenzt durch den tatsächlichen Einnahmen-Ausfall
                      Begrenzung der Höhe des Zuschusses
                       Der Zuschuss ist die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag, wenn diese Summe EUR 3.000,- nicht übersteigt.
                       Ist die Summe der förderbaren Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) höher als 3.000 Euro,
                          erhält die Organisation höchstens den Einnahmen-Ausfall.
                       Jede Organisation erhält max. EUR 2,4 Mio.
                       Zuschuss wird erst ab einem Betrag von EUR 500 ausbezahlt.

 WIE                  Antragstellung voraussichtlich ab Anfang Februar 2021 für die Monate Oktober bis Dezember 2020 online über https://npo-fonds.at/

 DETAILS              https://npo-fonds.at/faqs/
                                                                                                                                                                         Zurück
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Corona Hilfs-Fonds. Fixkostenzuschuss 800.000.
                      Beitrag zur Deckung der Fixkosten, die aufgrund von Umsatzausfällen infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht aus den
 ZIEL                 laufenden Einnahmen gedeckt werden können (Fixkostenzuschuss 800.000 = FKZ 800.000)

 WER
                      Fixkostenzuschüsse dürfen nur an Unternehmen gewährt werden, die nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
                       Unternehmen hat Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
                       Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gem § 21, 22 oder 23 EStG führt
                       kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO in den letzten drei veranlagten Jahren, der zu einer Änderung der
                          steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat
                       Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000
                          vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung,
                          Methodenwechsel) betroffen gewesen sein (sofern bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betroffene Jahr keine
                          Offenlegung vorgenommen wurde)
                         Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder
                          und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist
                         über das Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor
                          Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten und Strafen bis zu einem Betrag
                          von EUR 10.000) aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
                         Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall (Definition siehe in Folge)
                         Über das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein
                         Unternehmen war zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten
                          (dies gilt nicht für Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition)
                         Unternehmen müssen sämtliche zumutbaren Maßnahmen setzen, um Fixkosten zu reduzieren

 WER                   Unternehmer mit mehr als 250 Mitarbeitern zum 31.12.2019 (Vollzeitäquivalenz) und die im Betrachtungszeitraum
                          mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen
 NICHT                 Unternehmen des Finanz- und Versicherungsbereiches (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen)
                       Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen
                       Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben

                                                                                                                                                                Zurück
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Förderungen für Tennis-Sportstätten - COVID-19 | Finanzielle Maßnahmen in Österreich - Österreichischer ...
Corona Hilfs-Fonds. Fixkostenzuschuss 800.000.
 WAS                   Fixkostenzuschuss (Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit,
                         die den in weiterer Folge gewählten Betrachtungszeiträumen zuzurechnen sind):
                             Geschäftsraummieten und Pacht (in unmittelbarem Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit)
                             Absetzung für Abnutzung (Anschaffung vor dem 16. September 2020 oder Bestellung vor dem 16. September 2020 und
                              Inbetriebnahme vor dem gewählten Betrachtungszeitraum)
                             bei beweglichen Wirtschaftsgütern: AfA für diese Wirtschaftsgüter, die jener beim Eigentümer entspricht (Übertragung AfA
                              für bewegliche Wirtschaftsgüter); keine doppelte Berücksichtigung möglich (sowohl bei Eigentümer als auch bei Antragsteller)
                             Betriebliche Versicherungsprämien
                             Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (sofern nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben)
                             Leasingraten; sofern von der Übertragung der AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter Gebrauch gemacht wird:
                              nur Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
                             Betriebliche Lizenzgebühren
                             Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
                             Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, die aufgrund der COVID-19-Krise mind. 50% des Wertes verlieren
                             Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen
                             Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
                             Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen (Aufrechterhaltung Mindestbetrieb)
                             Endgültig frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 als Vorbereitung
                              für Umsätze, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, angefallen sind)
                             Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
                             Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird anerkannt, sofern diese Leistungen auch vor dem 16. März 2020
                              verrechnet wurden
                             Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken in Abzug zu bringen
                              (ebenso Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz)

                       Umsatzausfall (maßgeblich sind die Waren- und/oder Leistungserlöse der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung)
                           Mögliche Betrachtungszeiträume (Vergleichszeitraum ist jeweils der entsprechende Zeitraum des Jahres 2019)
                               Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020
                               Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
                               Betrachtungszeitraum 3: November 2020
                               Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
                              …
                               Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021

                                                                                                                                                            Zurück
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Förderungen für Tennis-Sportstätten - COVID-19 | Finanzielle Maßnahmen in Österreich - Österreichischer ...
Corona Hilfs-Fonds. Fixkostenzuschuss 800.000.
                             Anträge können für maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden, die wie folgt zu wählen sind:
 WAS                             Entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängend
                                 Oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen
                                       (zwischen den Blöcken ist eine zeitliche Lücke zulässig)
                                   Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den
                                    gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Der
                                    November 2020 oder Dezember 2020 gelten dann aber nicht als Lücke.
                                   Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes einen Lockdown-Umsatzersatz in
                                    Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, der Fixkostenzuschuss wird jedoch gekürzt.

                       Lockdown-Umsatzersatz für November bzw. Dezember muss zeitlich immer vor Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.
                       Höhe des Fixkostenzuschusses
                            FKZ 800.000 wird an einem Umsatzausfall von mindestens 30% gewährt
                            das prozentuelle Ausmaß des FKZ 800.000 entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls
                              (Bsp bei Umsatzausfall von 35% beträgt der FKZ 800.000 35% der förderbaren Fixkosten)
                             Unternehmer, mit einem Umsatz im letztveranlagten Jahr von weniger als EUR 120.000 können den FKZ 800.000
                              in pauschalierter Form ermitteln (FKZ entspricht 30% der Umsatzausfälle, maximal EUR 36.000)
                             Höhe des FKZ 800.000 ist mit EUR 800.000 abzüglich bereits ausgezahlter oder verbindlich zugesagter Förderungen
                              begrenzt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). In Abzug zu bringen sind
                                  Lockdown-Umsatzersatz
                                  Im Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite (AWS & ÖHT)
                       Neugründungen
                            Antrag auf Grundlage einer Planungsrechnung möglich
                      Antragstellung über FinanzOnline samt Plausibilitätsprüfung durch Finanzamt und Übermittlung an COFAG.
 WIE                  COFAG überprüft, genehmigt und beauftragt gegebenenfalls die Auszahlung.

                      Tranche 1 umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000: Antragstellung von 23. November 2020 bis 30. Juni 2021
                      (Schätzung der prognostizierten Umsatzausfälle möglich)
                      Tranche 2 umfasst Restbetrag zur Auszahlung: Antragstellung von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021

 DETAILS              https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/

                                                                                                                                                                 Zurück
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COVID-19 Verlustersatz.

 ZIEL                 Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von COVID-19 bedingten Liquiditätsengpässen

 WER                  Der Verlustersatz darf nur an Unternehmen gewährt werden, die nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
                       Unternehmen hat Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
                       Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gem § 21, 22 oder 23 EStG führt
                       kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO in den letzten drei veranlagten Jahren, der zu einer Änderung der
                          steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat
                       Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000
                          vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung,
                          Methodenwechsel) betroffen gewesen sein (sofern bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betroffene Jahr eine
                          Offenlegung vorgenommen wurde erhöht sich der Betrag auf max. EUR 500.000)
                       keine Erzielung überwiegender Passiveinkünfte iSd § 10a Abs. 2 KStG (zB Zinsen, Lizenzgebühren, Einkünfte aus
                          Finanzierungsleasing, steuerpflichtige Dividenden) in einem von der EU als nicht kooperativ qualifizierten Hoheitsgebiet („Blacklist-
                          Staat“) in nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahren
                       über das Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor
                          Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten und Strafen bis zu einem Betrag
                          von EUR 10.000) aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
                         Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von min. 30 %
                          (Definition siehe in Folge)
                         Über das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein
                         Unternehmen war zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten
                          (sofern der Antragsteller kein KMU ist, ist der Verlustersatz bei Vorliegen eines UiS mit EUR 200.000 begrenzt)

                       Unternehmer mit mehr als 250 Mitarbeitern zum 31.12.2019 (Vollzeitäquivalenz) und die im Betrachtungszeitraum
 WER                      mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen
 NICHT                   Unternehmen des Finanz- und Versicherungsbereiches (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen)
                         Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen
                       Unternehmen, die im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen,
                       Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.9.2020 noch keine Umsätze erzielt haben

                                                                                                                                                                    Zurück
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COVID-19 Verlustersatz.
 WAS                   Umsatzausfall iHv min. 30 % (maßgeblich sind die Waren- und/oder Leistungserlöse der Einkommensteuer- oder
                         Körperschaftsteuerveranlagung), wobei der Verlustersatz mindestens EUR 500 betragen muss

                       Verlustersatz (maßgeblich ist der Verlust des jeweiligen Betrachtungszeitraums):
                           Differenz zwischen
                                 Erträgen (Umsätze, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge exkl. Erträge
                                       aus dem Abgang von Anlagevermögen) und
                                   Aufwendungen (abzugsfähige Betriebsausgaben exkl. Außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und
                                       Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen).
                             Auf den ermittelten Verlust sind folgende Beträge anzurechnen:
                                  Beteiligungserträge, soweit diese mehr als 50 % der Umsätze des Unternehmens ausmachen,
                                  Versicherungsleistungen,
                                  Zuwendungen von Gebietskörperschaften iZm COVID-19 (zB anteilig erhaltener Lockdown-Umsatzersatz),
                                  Zuschüsse aus der Kurzarbeit und
                                  Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.
                       Mögliche Betrachtungszeiträume für die Ermittlung des Umsatzausfalles bzw. Verlustes (Vergleichszeitraum ist jeweils
                         der entsprechende Zeitraum des Jahres 2019)
                                  Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020
                                  Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
                                  Betrachtungszeitraum 3: November 2020
                                  Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
                                  Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021
                                  Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021
                                  Betrachtungszeitraum 7: März 2021
                                  Betrachtungszeitraum 8: April 2021
                                  Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021
                                  Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021
                       Der Verlustersatz kann für bis zu zehn Betrachtungszeiträume beantragt werden. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen
                        zeitlich zusammenhängen.

                                                                                                                                                              Zurück
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COVID-19 Verlustersatz.
 WAS                   Interaktion zwischen COVID-19 Verlustersatz und anderen COVID-19 Unterstützungen
                             Kurzarbeitsentschädigung  Anrechnung auf die Höhe des Verlustes
                             Fixkostenzuschuss 800.000  gänzlicher Ausschluss von der Gewährung
                             Umsatzersatz 11/2020       Kein Verlustersatz im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes
                             Umsatzersatz 12/2020       Kein Verlustersatz im Ausmaß des erhaltenen Umsatzersatzes

                       Höhe des Verlustersatzes
                            max. 70 % des ermittelten Verlustes
                            Sofern es sich beim antragstellenden Unternehmen um ein KMU handelt, kann ein Verlustersatz bis zu 90 % gewährt werden.
                            Der Verlustersatz ist jedoch mit EUR 3 Mio. begrenzt.

 WIE                   Antragstellung
                            Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. COFAG überprüft, genehmigt und
                                beauftragt gegebenenfalls die Auszahlung.
                             Antrag auf Grundlage einer Planungsrechnung möglich
                       Auszahlung
                            Tranche 1 umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes: Antragstellung bis 30. Juni 2021
                                (Schätzung der prognostizierten Umsätze und Kosten möglich)
                               Tranche 2 umfasst Restbetrag zur Auszahlung inkl. Endabrechnung: Antragstellung von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021

 DETAILS              Richtlinie des BMF zum COVID-19 Verlustersatz

                                                                                                                                                             Zurück
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Umsatzersatz.
                      Hilfe für Unternehmen, die von der behördlichen Schließung durch die 2. und 3. COVID-19-SchuMaV und die 2. COVID-19-
 ZIEL                 NotMVdirekt betroffen sind (Schließung 7. Dezember – 31. Dezember 2020)
                       Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und operative Tätigkeit in Österreich, die zu betrieblichen Einkünften führt
                       Direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung verordneten Einschränkungen betroffen und
                       In einer Branche tätig, die von diesen Einschränkungen direkt betroffen ist (betroffene Branchen nach ÖNACE)
                      Weitere Voraussetzungen für Unternehmen:
                       In den letzten 3 veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch gemäß Bundesabgabenordnung
                        (Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000 pro Veranlagungszeitraum)
 WER                   In den letzten 5 veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzen oder der
                        Hinzurechnungsbesteuerung mit Gesamtbetrag von mehr als EUR 100.000 betroffen gewesen (Ausnahme: insgesamt
                        nicht mehr als EUR 500.000 und bereits mit Jahressteuererklärung offengelegt und hinzugerechnet)
                       Kein Sitz oder Niederlassung in einem nicht kooperativen Land oder Gebiet lt. EU-Liste und in diesem Land im ersten
                        nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte erzielt
                       Über das Unternehmen oder geschäftsführende Organe in dieser Funktion in den letzten 5 Jahren keine Finanzstrafe
                        oder Verbandsgeldbuße wegen Vorsatzes verhängt (außer Finanzordnungswidrigkeit oder Strafe bis EUR 10.000)
                       Keine Kündigungen von Mitarbeitern im Zeitraum 7. Dezember bis 31. Dezember 2020

 WER                   Unternehmen, bei denen im Dezember 2020 oder bei Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist
                       Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
 NICHT                 Vereine, die nicht unternehmerisch tätig sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
                      Zuschuss in Höhe von 50% des Umsatzes (Höchstbetrag EUR 800.000, Mindesthöhe EUR 2.300)
 WAS                   Laut Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 bzw. eines Drittels des Umsatzes laut jener für
                        das 4. Quartal 2019 (soweit auf direkt betroffene Branche entfallend) dividiert durch 31 mal 25 Tage
                       Bei unzureichenden Daten auf Basis letzter rechtskräftiger Umsatzsteuer-, Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheid
                       Keine Steuerfreiheit des Zuschusses
                       Umsatzersatz schließt Fixkostenzuschuss und Verlustersatz für den selben Zeitraum aus
                       Keine Anrechnung von Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeitsbeihilfe und zB Take-Away-Geschäft
                       Anrechnung von Covid-19-Kredithaftungen (Variante 100%), Covid-19-Zuwendungen der Bundesländer und
                        Zuschüssen aus Covid-19-NPO-Fonds auf den Höchstbetrag von EUR 800.000 und Mindesthöhe von EUR 2.300

 WIE                  Antrag erfolgt über ein Finanzonline (Antragsfrist bis 20.01.2021)
                                                                                                                                                              Zurück
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Berechnungsbeispiel 1 | Verlustersatz – Umsatzersatz – FKZ
Vergleichszeitraum                                       in EUR            Sep 2019          Okt 2019    Nov 2019 Dez 2019     Jän 2019 Feb 2019 Mär 2019 Apr 2019 Mai 2019 Jun 2019            Summe

Erlöse Inland                                                                     50.000      100.000      20.000     20.000     20.000    20.000   30.000    30.000    40.000    40.000

Umsatzausfall >30%                                                                 -40%          -90%         -95%     -50%        -93%     -60%      -73%     -73%      -75%       -70%

                                                                                            IST-Stand 2020                                      Prognoserechnung 2021

Antragszeitraum                                          in EUR         ab 16. Sept. 2020 Okt 2020       Nov 2020 Dez 2020     Jän 2021 Feb 2021 Mär 2021 Apr 2021 Mai 2021 Jun 2021

Erlöse Inland (ohne Lock down-Umsatzersatz)                                       30.000       10.000        1.000    10.000      1.500     8.000    8.000     8.000    10.000    12.000
sonstige betriebliche Erträge                                                         500        1.000       1.000     1.000      1.000     1.000    1.000     1.000     1.000     1.000
Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Leistungen                        -1.500        -3.000       -3.000   -3.000      -3.000   -3.000    -3.000   -3.000    -3.000    -3.000
Personalaufwand (ohne Zuschüsse aus der Kurzarbeit)                               -3.000        -6.000       -6.000   -3.000      -3.000   -3.000    -3.000   -3.000    -3.000    -3.000
Abschreibungen (ohne Anschaffungen nach 16. September 2020)                         -500        -1.000       -1.000   -1.000      -1.000   -1.000    -1.000   -1.000    -1.000    -1.000
sonstige betriebliche Aufwendungen                                                -2.500        -5.000       -5.000   -5.000      -3.000   -3.000    -3.000   -3.000    -4.500    -5.000

BETRIEBSERGEBNIS / VERLUST                                                       23.000         -4.000    -13.000     -1.000     -7.500    -1.000   -1.000    -1.000     -500      1.000

Verlustersatz (KMU)                                               90%                  0         3.600     11.700       900       6.750      900       900      900       450          0          26.100

Verlustersatz                                                     70%                  0         2.800       9.100      700       5.250      700       700      700       350          0          20.300

Umsatzersatz (für entsprechende Tage)                         80%/50%                                      14.400     11.161       n.a.                                                           25.561

Fixkostenzuschuss 800.000                in Höhe des Umsatzausfalles               1.800         8.100       8.550     4.500      6.475     4.200    5.133     5.133     6.375     6.300          56.567

gewählte Variante: Fixkostenzuschuss + Umsatzersatz (Anrechung)                    1.800         8.100     14.400     11.161      6.475     4.200    5.133     5.133     6.375     6.300          69.078

gewählte Variante: Verlustersatz + Umsatzersatz (Ausklammerung)                        0         3.600     11.700     11.161      6.750      900       900      900       450          0          36.361

                                 Der Verlustersatz, der Umsatzersatz und der Fixkostenzuschuss können nicht für denselben Zeitraum bezogen werden
 Empfehlung                      (Markierungen zeigen vereinfachend die monatlich höchste Förderung, zum tatsächlichen Fördermix siehe unten)

                                 Im Berechnungsbeispiel liegt ab September 2020 ein Umsatzausfall von über 30% vor und ab Oktober 2020 überwiegen
                                 auch die Fixkosten/Aufwendungen die Erlöse (es resultieren somit Verluste). Die Summe der Fixkosten entspricht dem
                                 1,5fachen der Summe der Umsätze (gerechnet ab Oktober 2020).

                                 In diesem Beispiel ergibt sich folgende Handlungsempfehlung für einen Sporthallenbetreiber mit bis zu 49 MitarbeiterInnen

                                                                          Beantragung des Fixkostenzuschusses
                                                                    (für den Zeitraum 16. September 2020 bis Juni 2021)
                                                         mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2020 (Lockdown-Umsatz)
                                                                                                                                                                                                    Zurück
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Berechnungsbeispiel 2 | Verlustersatz – Umsatzersatz – FKZ
Vergleichszeitraum                                       in EUR            Sep 2019          Okt 2019    Nov 2019 Dez 2019     Jän 2019 Feb 2019 Mär 2019 Apr 2019 Mai 2019 Jun 2019           Summe

Erlöse Inland                                                                     25.000       50.000      10.000     10.000     10.000    10.000   15.000    15.000    20.000   20.000

Umsatzausfall >30%                                                                  20%          20%          -50%     -50%        -70%     -70%      -67%     -67%      -68%      -68%

                                                                                            IST-Stand 2020                                      Prognoserechnung 2021

Antragszeitraum                                          in EUR         ab 16. Sept. 2020 Okt 2020       Nov 2020 Dez 2020     Jän 2021 Feb 2021 Mär 2021 Apr 2021 Mai 2021 Jun 2021

Erlöse Inland (ohne Lock down-Umsatzersatz)                                       30.000       60.000        5.000     5.000      3.000     3.000    5.000     5.000     6.500    6.500
sonstige betriebliche Erträge                                                         500       1.000        1.000     1.000      1.000     1.000    1.000     1.000     1.000    1.000
Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Leistungen                        -1.500        -3.000       -3.000   -3.000      -3.000   -3.000    -3.000   -3.000    -3.000    -3.000
Personalaufwand (ohne Zuschüsse aus der Kurzarbeit)                               -3.000        -6.000       -6.000   -3.000      -3.000   -3.000    -3.000   -3.000    -3.000    -3.000
Abschreibungen (ohne Anschaffungen nach 16. September 2020)                         -500        -1.000       -1.000   -1.000      -1.000   -1.000    -1.000   -1.000    -1.000    -1.000
sonstige betriebliche Aufwendungen                                                -2.500        -5.000       -5.000   -5.000      -5.000   -5.000    -5.000   -5.000    -5.000    -5.000

BETRIEBSERGEBNIS / VERLUST                                                       23.000        46.000        -9.000   -6.000     -8.000    -8.000   -6.000    -6.000    -4.500   -4.500

Verlustersatz (KMU)                                               90%                  0            0        8.100     5.400      7.200     7.200    5.400     5.400     4.050    4.050          46.800

Verlustersatz                                                     70%                  0            0        6.300     4.200      5.600     5.600    4.200     4.200     3.150    3.150          36.400

Umsatzersatz (für entsprechende Tage)                         80%/50%                                        7.200     5.581       n.a.                                                          12.781

Fixkostenzuschuss 800.000                in Höhe des Umsatzausfalles                   0            0        4.500     4.500      6.300     6.300    6.000     6.000     6.075    6.075          45.750

gewählte Variante: Fixkostenzuschuss + Umsatzersatz (Anrechung)                        0            0        7.200     5.581      6.300     6.300    6.000     6.000     6.075    6.075          49.531

gewählte Variante: Verlustersatz + Umsatzersatz (Ausklammerung)                        0            0        8.100     5.581      7.200     7.200    5.400     5.400     4.050    4.050          46.981

                                 Der Verlustersatz, der Umsatzersatz und der Fixkostenzuschuss können nicht für denselben Zeitraum bezogen werden
 Empfehlung                      (Markierungen zeigen vereinfachend die monatlich höchste Förderung, zum tatsächlichen Fördermix siehe unten)

                                 Im Berechnungsbeispiel liegt ab November 2020 ein Umsatzausfall von über 30% vor und in den einzelnen
                                 Betrachtungszeiträumen überwiegen die Fixkosten die Erlöse (es resultieren somit Verluste). Die Summe der Fixkosten
                                 entspricht dem 2,5fachen der Summe der Umsätze (gerechnet ab Oktober 2020).

                                 In diesem Beispiel ergibt sich folgende Handlungsempfehlung für einen Sporthallenbetreiber mit bis zu 49 MitarbeiterInnen

                                                                          Beantragung des Fixkostenzuschusses
                                                                      (für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021)
                                                         mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2020 (Lockdown-Umsatz)
                                                                                                                                                                                                   Zurück
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Berechnungsbeispiel 3 | Verlustersatz – Umsatzersatz – FKZ
Vergleichszeitraum                                       in EUR             Sep 2019          Okt 2019    Nov 2019 Dez 2019      Jän 2019 Feb 2019 Mär 2019 Apr 2019 Mai 2019 Jun 2019             Summe

Erlöse Inland                                                                      43.000       85.000      13.000     45.000      10.000    16.000    27.000     42.000   20.000     12.000

Umsatzausfall >30%                                                                     6%         53%          -46%      -85%        -32%      -58%      -84%      -90%      -75%       32%

                                                                                             IST-Stand 2020                                        Prognoserechnung 2021

Antragszeitraum                                          in EUR          ab 16. Sept. 2020 Okt 2020       Nov 2020 Dez 2020      Jän 2021 Feb 2021 Mär 2021 Apr 2021 Mai 2021 Jun 2021

Erlöse Inland (ohne Lock down-Umsatzersatz)                                        45.500      130.000        7.000      6.800      6.800      6.800     4.400     4.400     5.000    15.800
sonstige betriebliche Erträge                                                          200         400          400       400         400       400       400       400       400       400
Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Leistungen                         -2.000        -5.000       -5.000    -5.000      -5.000    -5.000    -9.000    -3.000   -12.000    -7.000
Personalaufwand (ohne Zuschüsse aus der Kurzarbeit)                                -6.000       -11.000     -20.000     -5.000      -5.000    -5.000    -5.000    -5.000    -5.000    -5.000
Abschreibungen (ohne Anschaffungen nach 16. September 2020)                          -700        -1.500       -1.500    -1.500      -1.500    -1.400    -1.400    -1.400    -1.400    -1.400
sonstige betriebliche Aufwendungen                                                 -6.000       -13.000     -10.000    -10.000     -12.000   -12.000   -12.000   -12.000   -12.000   -12.000

BETRIEBSERGEBNIS / VERLUST                                                        31.000        99.900     -29.100     -14.300    -16.300    -16.200   -22.600   -16.600   -25.000    -9.200

Verlustersatz (KMU)                                                90%                  0            0      26.190     12.870      14.670    14.580    20.340     14.940   22.500          0        126.090

Verlustersatz                                                      70%                  0            0      20.370     10.010      11.410    11.340    15.820     11.620   17.500          0         98.070

Umsatzersatz (für entsprechende Tage)                    80%/50%                                              9.360    25.113         n.a.                                                 0         34.473

Fixkostenzuschuss 800.000                in Höhe des Umsatzausfalles                    0            0        7.615    14.007       5.920    10.580    18.750     14.682   19.050          0         90.604

gewählte Variante: Fixkostenzuschuss + Umsatzersatz (Anrechung)                         0            0        7.615    25.113       5.920    10.580    18.750     14.682   19.050          0        101.710

gewählte Variante: Verlustersatz + Umsatzersatz (Ausklammerung)                         0            0      26.190     25.113      14.670    14.580    20.340     14.940   22.500          0        138.333

                                 Der Verlustersatz, der Umsatzersatz und der Fixkostenzuschuss können nicht für denselben Zeitraum bezogen werden
 Empfehlung                      (Markierungen zeigen vereinfachend die monatlich höchste Förderung, zum tatsächlichen Fördermix siehe unten)

                                 Im Berechnungsbeispiel liegt ab September 2020 ein Umsatzausfall von über 30% vor und in den einzelnen
                                 Betrachtungszeiträumen überwiegen die Fixkosten die Erlöse (es resultieren Verluste). Die Summe der Fixkosten
                                 entspricht dem 3,5fachen der Summe der Umsätze (gerechnet ab November 2020). Sprich je höher die Verluste, desto
                                 attraktiver wird die Inanspruchnahme des Verlustersatzes.
                                 In diesem Beispiel ergibt sich folgende Handlungsempfehlung für einen Sporthallenbetreiber mit bis zu 49 MitarbeiterInnen

                                                                                  Beantragung des Verlustersatzes
                                                                           (für den Zeitraum November 2020 bis Mai 2021)
                                                             mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2020 (Lockdown-Umsatz)
                                                                                                                                                                                                       Zurück
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Wir sind für Sie da!
In guten und in schwierigen Zeiten.

#gemeinsamdurchhalten
Zögern Sie nicht, uns telefonisch oder per E-Mail zu
kontaktieren. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung
und erstellen Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot.
Christian Oberkleiner                                                    Gottfried Sulz
   Steuerberater | Partner                                                  Steuerberater | Partner

                                       Tel.: +43 (1) 58835-328                                        Tel.: +43 (1) 58835-331

                                       christian.oberkleiner@tpa-group.at                             gottfried.sulz@tpa-group.at
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 Nicole Obentraut
 Steuerberaterin | Managerin

                                       Tel.: +43 (1) 58835-344

                                       nicole.obentraut@tpa-group.at
                                       www.tpa-group.at
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ANHANG

 Weitere COVID-19 Maßnahmen
Finanzamt. Stundung. Erleichterungen
 WER                  Steuerpflichtige, die von der COVID-19 Krise betroffen sind

 WAS                   Stundung von Abgaben
                           Stundungen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund der COVID-19 Krise bewilligt wurden und am 1. Oktober 2020
                              ausgelaufen sind, sind automatisch bis 31. März 2021 verlängert (in die automatische Verlängerung werden
                              alle Abgaben einbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht sind). Abgaben,
                              die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 28. Februar
                              2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten.
                             Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, sind bis 31. März 2021
                              zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum
                              31. März 2021 zu entrichten.

                       Nichtfestsetzung
                           Stundungszinsen
                              Keine Festsetzung im Zeitraum 15. März 2020 bis 31. März 2021. Ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 betragen die
                                Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
                             Säumniszuschläge
                                Keine Festsetzung für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. März 2021
                             Verspätungszuschläge
                                Verspätungszuschläge für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen wurden bis zum 31. August 2020
                                 automatisch nicht verhängt
                             Anspruchszinsen für das Jahr 2019 und 2020
                                Keine Festsetzung bei Steuernachzahlungen aus der Veranlagung der Jahre 2019 und 2020

                                                                                                                                                       Zurück
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Finanzamt. Stundung. Erleichterungen
                       COVID-19-Ratenzahlungsmodell
 WAS                      Die Entrichtung der aufgrund von COVID-19 gestundeten Beträge soll in insgesamt 36 Monaten im Rahmen eines
                             Zwei-Phasen-Modells erfolgen. Für den gesamten 36-Monatszeitraum sollen Stundungszinsen iHv maximal 2%
                             über dem Basiszinssatz (somit derzeit 1,38%) anfallen.

                               COVID-19 Ratenzahlungsmodell
                                             Phase 1: 15 Monatsraten
                                               Antragstellung zwischen 4. März und        Phase 2: 21 Monatsraten
                                                31. März 2021
                                               Keine Bonitätsprüfung bei                   Antragstellung bis 30. Mai 2022
                                                Bewilligung des Antrags
                                                                                            Min. 40 % des Abgabenrückstandes ohne
                                               Rechtsanspruch auf Bewilligung               Terminverlust in Phase 1 bereits entrichtet
                                               Ratenzahlungszeitraum: 1. April 2021        Glaubhaftmachung der Einbringlichkeit
                                                bis 30. Juni 2022 (somit 15
                                                                                            Ermessenentscheidung des Finanzamtes
                                                wirtschaftlich angemessene
                                                Monatsraten)                                Ratenzahlungszeitraum: 1. Juni 2022 bis
                                                                                             31. Jänner 2024 (somit 21 wirtschaftlich
                                               Einmalige Neuverteilung der
                                                                                             angemessene Monatsraten)
                                                Ratenbeträge innerhalb des
                                                Ratenzahlungszeitraums                      Einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge
                                                                                             innerhalb des Ratenzahlungszeitraums

 WIE                  mittels Antrag per FinanzOnline bzw teilweise automatisch, nähere Informationen siehe Website

                      https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
 DETAILS              https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
                                                                                                                                                       Zurück
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ÖGK. SVS.
 WER                  Unternehmen, die von der COVID-19-Krise betroffen sind

                      ÖGK
 WAS                   Stundungen
                            Stundungen der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 werden bis 31. März 2021 verzugszinsenfrei gesetzlich
                             verlängert;
                            Offene Beitragszahlungen für Mai bis Dezember 2020, für die bereits eine Ratenzahlung bewilligt wurde,
                             können abweichend von der getroffenen Vereinbarung bis 31. März 2021 einbezahlt werden;
                            Bei Glaubhaftmachung eines COVID-19 bedingten Liquiditätsengpasses können Stundungen der Beitragszeiträume
                             Jänner bis Februar 2021 beantragt werden.
                            Weiters werden Verzugszinsen im Zeitraum ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 auf 2% über dem Basiszinssatz
                             (somit aktuell 1,38%) verringert.
                            Zu beachten ist, dass lediglich Stundungen der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei sind.
                             Zahlungserleichterungen für Beitragszeiträume ab Mai 2020 unterliegen einem Verzugszinssatz iHv 4% über dem
                             Basiszinssatz (somit aktuell 3,38%). Erst ab 1. April 2021 wird dieser Zinssatz befristet verringert.

                       2-Phasen-Ratenzahlungsmodell
                            Phase 1
                                Sofern ein COVID-19 bedingter Liquiditätsengpass glaubhaft gemacht wird, können die Rückstände in einem
                                       ersten Schritt durch wirtschaftlich angemessene Raten bis 30. Juni 2022 beglichen werden.
                                   Der Antrag kann ab März 2021 über die Homepage der ÖGK bzw. WEBEKU gestellt werden.
                                       Die Bewilligung stellt jedoch eine Ermessensentscheidung der ÖGK dar. Es gelten Verzugszinsen iHv 2 %
                                       über dem Basiszinssatz.

                             Phase 2
                                 Wurden min. 40 % der Beitragsrückstände in Phase 1 entrichtet und kann der verbleibende Außenstand nicht
                                       sofort zur Gänze bezahlt werden, kann ein Antrag auf eine weitere Ratenzahlung gestellt werden. Voraussetzung
                                       ist, dass zuvor kein Terminverlust eingetreten ist und der Antragsteller glaubhaft macht, dass der verbliebene
                                       Rückstand innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums beglichen werden kann.

                                   Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2022 einzubringen. Eine Ratenzahlung kann bis längstens 31. März 2024
                                       bewilligt werden (21 Monate). Es gelten hier jedoch Verzugszinsen iHv 4 % über dem Basiszinssatz.

                                                                                                                                                            Zurück
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ÖGK. SVS.
                      SVS
                       Zahlungsvereinbarungen und Stundungen
 WAS                   Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
                       Mahnungen und weitere Maßnahmen bis Ende 2020 ausgesetzt
                       Keine Verzugszinsen bis Ende 2020

 WIE                  Formulare auf Website der ÖGK bzw. SVS

                      ÖGK: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.863230&portal=oegkdgportal
 DETAILS              SVS: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857964&portal=svsportal
                      TPA-News

                                                                                                                                            Zurück
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Kurzarbeit AMS. Phase 3. Lockdown 2.

 ZIEL                 Unverändert - Sicherung der Arbeitsplätze, Liquidität der Unternehmen erhalten, bewährte Fachkräfte sichern

                      Dienstgeber
 WER                   Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von jeweiliger Betriebsgröße und Branche möglich
                       Arbeitskräfteüberlasser sind förderbar
                       Nicht förderbar sind Unternehmen in Konkurs- oder Sanierungsverfahren und Gebietskörperschaften bzw. politische Parteien
                       Ausländische Dienstgeber ohne Betriebssitz in Österreich sind nach Ansicht des AMS nicht förderbar

                      Dienstnehmer
                       Alle arbeitslosenversicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und geschäftsführenden Organe, wenn ASVG-versichert, sind förderbar
                       Nicht förderbar sind Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze, EPU, Gesellschafter-Geschäftsführer,
                        die keine Dienstnehmer sind
                      Anpassungen der KuA Phase 3 durch den Lockdown 2:
 WAS                   Unterschreitung der Mindest- und Höchstarbeitszeit:
                        Während der Dauer des Lockdowns 2 bzw des Kalendermonats November 2020 sind 0% Arbeitsleistung möglich.
                        Dadurch ist eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig. Auch Unternehmen, die nur mittelbar vom
                        Lockdown betroffen sind, können während des Lockdowns 2 0% Arbeitsleistung vereinbaren, müssen jedoch im Durchschnitt
                        des gesamten Kurzarbeitszeitraumes die jeweils beantragte „Mindestarbeitsleistung“ von 10% / 30% erreichen.

                         Rückwirkende Anträge auf Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für somit für alle Unternehmen möglich (unmittelbar und
                         mittelbar betroffene), es erfolgt jedoch eine Einzelfallprüfung durch die Sozialpartnern. Es besteht insbesondere kein
                         Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Kurzarbeit.

                       Wirtschaftliche Schwierigkeiten:
                         Unternehmen, die Corona-Kurzarbeit ausschließlich für die Zeit des Lockdowns 2 beantragen bzw vom Lockdown unmittelbar
                         betroffen sind (behördliche Schließung) benötigen keine Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers.

                       Lehrlingsausbildung:
                         Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.

                                                                                                                                                        Zurück
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Kurzarbeit AMS. Phase 3. Lockdown 2.

 WAS                   Trinkgeldregelung:
                         In Kurzarbeit Beschäftigte von Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, wie Hotellerie und Gastronomie
                         (behördliche Schließung), für die die Regelung des Trinkgeldpauschales gilt, erhalten für die Zeit des Lockdowns 2 bzw
                         für den November 2020 EUR100,- netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).

                      Dauer
                       Maximal für sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021; eine weitere Verlängerung um bis zu sechs Monate
                        ab 1. April 2021 ist angedacht

 WIE                  Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe und Sozialpartnervereinbarung per
                      eAMS-Konto wie gehabt. Eine rückwirkende Antragstellung war für ab 1.11.2020 beginnende Projekte voraussichtlich bis
                      4.1.2021 möglich. Im Dezember 2020 beginnende Projekte können voraussichtlich bis 20.01.2021 und im Jänner 2021
                      beginnende Projekte voraussichtlich bis 20.02.2021 rückwirkend beantragt werden.

                      Personalverrechnungsleitfaden: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html
 DETAILS              SPV ab 1.10.2020: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

                                                                                                                                                       Zurück
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Corona Hilfs-Fonds. Überblick.
                      Rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona Krise
 ZIEL                 schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben

                      Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie
 WER                   Betretungsverbote,
                       Reisebeschränkungen oder
                       Versammlungsbeschränkungen
                      besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die
                      in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. Zu
                      beachten sind ergänzende Voraussetzungen ua iZm Ausschüttungen und Bonuszahlungen an Geschäftsführer und Vorstände.

                      Antragstellende Unternehmen müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative
                      Tätigkeit in Österreich ausüben. Antragsberechtigte Unternehmen dürfen zum 31. Dezember 2019 grundsätzlich kein
                      „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewesen sein.

                       Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien) durch die COFAG für Verbindlichkeiten eines Unternehmens
 WAS                     (gemeinsam auch kurz „Garantien“)
                           Single-Point of Contact ist die jeweilige Hausbank, Bearbeitung des Antrages erfolgt für
                             Großunternehmen durch die Österreichische Kontrollbank (ÖKB)
                             Klein- und Mittelunternehmen durch austria wirtschaftsservice (AWS)
                             Klein- und Mittelunternehmen der Tourismusbranche durch Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT)

                       Gewährung von direkten Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen („Direktzuschüsse“)
                         Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten und durch Corona Krise verursachten Wertverlust bei
                            verderblichen/saisonalen Waren
                          Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und in Abhängigkeit vom Umsatzausfall des Unternehmens

                       Gewährung von Direktkrediten in Form von Überbrückungskrediten („Direktkredite“)

 WIE                  COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; Single-Point of Contact ist die Hausbank

 DETAILS              https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

                                                                                                                                                        Zurück
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Garantien AWS.

 ZIEL                 Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten für von der Corona-Krise beeinträchtigte Unternehmen

                         Gewerbliche und industrielle KMUs nach EU-Definition, EPU, freie Berufe, neue Selbständige
                         Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur
 WER                     KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft ab einem Finanzierungsbedarf von EUR 4,4 Mio.
                         Großunternehmen mit einem Finanzierungsbedarf von bis zu EUR 0,5 Mio.
                       KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft bis zu einem Finanzierungsbedarf von EUR 4,4 Mio. (siehe Folie 12 Garantie ÖHT)
 WER                   Bei Variante 1 und 2: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition, sofern das antragstellende Unternehmen ein mittleres
 NICHT                    oder großes Unternehmen ist
                       Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der
                          Gläubiger erfüllen
                       Banken- und sonstiges Finanzierungswesen; Versicherungswesen
                       Realitätenwesen (zB Bauträger sowie Vermietung & Verpachtung; ausgenommen: Immobilienvermittler/innen und Hausverwaltungen,
                          die förderbar sind)

 WAS                  Betriebsmittelfinanzierungen von laufenden Aufwendungen sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien:
                       Corona-Hilfsfonds
                          Variante 1: Bis zu 100 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 500.000: Laufzeit max. 5 Jahre; kein Garantieentgelt
                          Variante 2: Bis zu 90 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 27,7 Mio.: Laufzeit max. 5 Jahre; Garantieentgelt ab 0,25 %
                           je nach Laufzeit; Kredithöchstgrenzen (Doppelte der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme oder 25% des Gesamtumsatzes,
                           in begründeten Ausnahmefällen höherer Kreditbetrag möglich)
                       Sonstige Garantie
                          Variante 3: Bis zu 80% Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 1,5 Mio. (De-minimis-Rahmen)

 WAS                  Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen.
 NICHT
                       Einreichung des Antrages durch finanzierende Bank bei aws
 WIE                   Erforderliche Unterlagen: Bankpromesse (Bestätigung KMU-Eigenschaft), Risikoeinschätzung der Bank für einjährige
                          Ausfallswahrscheinlichkeit, Bestätigung der Bank, dass Unternehmen nicht in Schwierigkeiten (100%, 90% Garantiequote) bzw.
                          URG-Kriterien (80% Garantiequote) erfüllt

 DETAILS              https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/
                                                                                                                                                                   Zurück
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Garantien ÖHT.

 ZIEL                 Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten für von der Corona-Krise beeinträchtigte Unternehmen

                      KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit Mitgliedschaft Tourismus- und Freizeitwirtschaft der WKO (Gastronomie, Hotellerie,
 WER                  Reisebüros, Kino, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie Freizeit- und Sportbetriebe) bis zu einem Finanzierungsbedarf von
                      EUR 4,4 Mio.

 WER                   KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft ab einem Finanzierungsbedarf von EUR 4,4 Mio.
                       Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die als Großunternehmen gelten
 NICHT                 Bei Variante 3 und 4: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition, sofern das antragstellende Unternehmen ein mittleres
                          Unternehmen ist
                         Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der
                          Gläubiger erfüllen
                      Betriebsmittelfinanzierungen von laufenden Aufwendungen sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden
 WAS                  Kreditlinien:
                       Corona-Hilfsfonds
                           Variante 1: Bis zu 100 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 500.000: nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten;
                             Laufzeit max. 5 Jahre; kein Garantieentgelt
                           Variante 2: Bis zu 90 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 4.400.000: nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten;
                             Laufzeit max. 5 Jahre; Garantieentgelt ab 0,25 % je nach Laufzeit; Kredithöchstgrenzen (Doppelte der jährlichen Lohn- und
                             Gehaltssumme oder 2 5 % des Gesamtumsatzes)
                       Sonstige Garantie
                          Variante 3: Bis zu 80 % Garantiequote eines Kredites von bis zu EUR 500.000 (Laufzeit max. 3 Jahre, URG-Kriterien und
                             De-minimis-Rahmen)
                           Variante 4: Bis zu 80% Garantiequote eines Kredites von EUR 500.000 bis 1.500.000 (Laufzeit max. 5 Jahre, URG-Kriterien und
                             De-minimis-Rahmen)

 WAS                  Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen.
 NICHT

 WIE                  Antragstellung erfolgt durch Hausbank über Online-Portal auf Homepage der ÖHT

 DETAILS              https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

                                                                                                                                                                      Zurück
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COVID-10 Steuermaßnahmengesetz.
 ZIEL                 Schaffung von positiven Liquiditätseffekten; zahlreiche Einzelmaßnahmen

                      Zielgruppe breit gefächert: natürliche Personen im Privatbereich, betrieblicher und außerbetrieblicher Bereich, Einkommensteuer- und
 WER                  Körperschaftsteuerpflichtige Personen/Unternehmen
                      Änderungen des EStG
 WAS                   Lockerung des 10%-Deckels der Veranlagungsjahre 2020 und 2021 für die Abzugsfähigkeit von Spenden (zur Ermittlung des
                        abzugsfähigen Betrages kann der Gewinn aus 2019 bzw. dem jeweiligen Veranlagungsjahr herangezogen werden)
                       Verbesserung der Kleinunternehmerpauschalierung durch Angleichung an die umsatzsteuerlichen Regelungen
                       Keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug des ausländischen Arbeitgebers für einen inländischen Arbeitnehmer,
                        sofern keine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Österreich gegeben ist (freiwilliger Lohnsteuerabzug weiterhin möglich);
                        allerdings kann eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung vorliegen
                       Steuerbefreiung für Gutscheine durch den Arbeitgeber iHv max. EUR 365 bis 31.1.2021

                      Vereinheitlichung von Steuer- und Unternehmensbilanz
                       Keine Maßgeblichkeit des UGB für die steuerliche degressive Abschreibung bis 31.12.2021
                       Bildung pauschaler Rückstellungen unter bestimmten Voraussetzungen
                       Bildung pauschaler Wertberichtigungen von Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen

                      Änderungen des KStG
                       Einführung einer Zinsschranke in Umsetzung der ATAD (Deckelung des Zinsabzugs iHv 30 % des steuerlichen EBIDTA
                        p.a., allerdings Freibetrag iHv bis zu EUR 3 Mio.)
                       Bilanzierungspflicht für Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts ab 2021, bei zweimaliger Überschreitung der
                        Umsatzschwelle von EUR 700.000 in 2018 und 2019

                      Änderungen des UStG
                       Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes iHv 5 % für Umsätze aus Gastronomie, Hotellerie, Kultur und
                        Publikationen (exkl. Zeitungen und periodische Druckschriften) bis 31.12.2021
                       Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Damenhygieneartikel von 20 % auf 10 %
                      TPA Newsletter vom 23.11.2020
 DETAILS              TPA Newsletter vom 11.12.2020
                                                                                                                                                                       Zurück
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Konjunkturstärkungsgesetz 2020.

 ZIEL                 Schaffung von positiven Liquiditätseffekten durch Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage; Stärkung der Kaufkraft

                      Zielgruppe breit gefächert: natürliche Personen im Privatbereich, betrieblicher und außerbetrieblicher Bereich,
 WER                  Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige Personen/Unternehmen
                      Verlustrücktrag / Covid-19-Rücklage
 WAS                   Einmaliger Rücktrag von Verlusten aus 2020 unter bestimmten Voraussetzungen in das Jahr 2019 (bis zu EUR 5 Mio)
                          bzw. 2018 (bis zu EUR 2 Mio, soweit 2019 nicht ausgeschöpft) antragsgebunden möglich
                         Sowohl für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (auch Mitunternehmerschaften) als auch für Körperschaften
                         Detaillierte Regelungen in Verordnung des BMF (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung)
                         Wird für 2020 Verlust erwartet, kann bereits bei Veranlagung 2019 unter bestimmten Voraussetzungen außerbücherlich
                          eine steuerfreie COVID-19-Rücklage von 30% bzw. 60% des Gewinnes 2019 (höchstens jedoch EUR 5 Mio) gebildet
                          werden, die 2020 automatisch nachzuversteuern ist. Zusätzlich ist jederzeit eine rückwirkende Herabsetzung der ESt- bzw.
                          KöSt-VZ für 2019 unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

                      Degressiver Abschreibung
                       Für Anschaffungen nach dem 30.6.2020 Möglichkeit einer steuerlich wirksamen degressiven Abschreibung
                        (Alternative zur linearen Abschreibung)
                       Abschreibungssatz von bis zu 30% auf den jeweiligen Restbuchwert
                       Keine unternehmensrechtliche Maßgeblichkeit (bis 31.12.2021), d.h. außerbücherlich über MWR möglich
                       Bindung für Folgejahre, Wechsel zur linearen Abschreibung in Folgejahren möglich, nicht jedoch umgekehrt
                       Von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sind bspw gebrauchte Wirtschaftsgüter,
                        Gebäude, PKW und Kombis, Firmenwerte

                      Beschleunigte lineare Gebäudeabschreibung
                       Erhöhte Abschreibung für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft, eingelegt oder hergestellt werden
                       Abschreibungssätze:
                          Jahr 1: höchstens das Dreifache des Prozentsatzes in § 8 Abs. 1 EStG bzw. § 16 Abs. 1 lit. d EStG; also 7,5% bzw. 4,5%
                          Jahr 2: höchstens das Zweifache des Prozentsatzes in § 8 Abs. 1 EStG bzw. § 16 Abs. 1 lit. d EStG; also 5% bzw. 3%
                       Zeitpunkt der Herstellung ist die Fertigstellung
                       Keine Anwendung der Halbjahres-Abschreibung, d.h. immer volle AfA möglich

                                                                                                                                                           Zurück
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