Aktuelle arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus
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Aktuelle arbeitsrechtliche Mag. iur. Friedrich Schrenk Florian Schrenk, B.A., LL.M. Informationen zum Mag. iur. Wolfram Hitz Coronavirus (bzw. zu Epidemien allgemein) Erstausgabe 15.3.2020 Stand 20.4.2020 9:00 auf Basis der vorliegenden und verfügbaren Informationen 1
Haftungsausschluss • HINWEIS: Die auf in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen werden ausschließlich für allgemeine, unverbindliche Informationszwecke zur Verfügung gestellt. • Der Betreiber der Seite (www.aktuelles-arbeitsrecht.at) und die Verfasser der Unterlagen übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Der Betreiber der Seite und die Verfasser übernehmen keinerlei Haftung für Schäden oder Nachteile, welcher Art auch immer, die durch die Verwertung der zur Verfügung gestellten Informationen entstehen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 2
Gesetzliche Grundlagen seit Beginn der “Corona-Krise“ - Chronologie • Epidemiegesetz 1950 • BUNDESRICHTLINIE • Absonderungen Kranker (Quarantänemaßnahmen) KURZARBEITSBEIHILFE/QUALIFIZIERUNGS- • Entgeltansprüche bei Absonderungen, BEIHILFE (KUA) UND BEIHILFE FÜR Verkehrsbeschränkungen • Ersatzansprüche gegen den Bund SCHULUNGSKOSTEN (SfK) • gültig ab 19.11.2018 • COVID-19-Maßnahmengesetz • NR-Beschluss am 15.3.2020 • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE • insb. Betretungsverbote (Betriebsschließungen) durch (KUA-COVID-19) Verordnung des Ministeriums • vom 19.3.2020 • Teilweise Außerkraftsetzung Epidemiegesetz • 2. COVID-19-Gesetz • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE • NR-Beschluss am 20.3.2020 (KUA-COVID-19) • Umfassende arbeitsrechtliche Neuerungen (ArbVG, • vom 25.3.2020 GlBG, ABGB, …) • 3. COVID-19-Gesetz • neue Sozialpartnervereinbarung ist seit • NR-Beschluss am 3.4.2020 27.3.2020 verfügbar • 4. und 5. COVID-19-Gesetz ohne arbeitsrechtliche Inhalte (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 3
Überblick • Rechtsfolgen von Ausgehbeschränkungen, Betriebseinschränkungen, Betriebsschließungen und Quarantänemaßnahmen • Sonderbetreuungszeit • Übersicht über denkbare Szenarien, Entgeltanspruch und Ersatzmöglichkeiten • “Corona-Kurzarbeit“ • Alternativen zu Kurzarbeit • AMS Frühwarnsystem • Arbeitsrechtliche Neuerungen durch 2. und 3. COVID-19-Gesetz (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 4
Home Office • Arbeit von zuhause aus • Viele synonym verwendete Begrifflichkeiten, zB Telearbeit, Home Office etc • Warum? • Kein bzw. eingeschränkter Kontakt mit anderen • Wo es aufgrund der Art der Arbeitsleistung zulässig ist, Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. zur Erbringung von Arbeitsleistungen • Kein „echtes“ Home Office, wenn • nur vorübergehend, an einzelnen Tagen oder für einzelne Stunden vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer zuhause bleiben und eine Kommunikation via E-Mail oder Telefon soll. • eher § 1155 ABGB? (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 5
Home Office • Sonderbestimmungen in Kollektivverträgen zu beachten • Dort, wo Regelungen vorhanden sind, als „Telearbeit“ zu finden • Zum Teil Vorgaben über Mindestinhalte bzw. Vertragsmuster in KV • Bspw in nachfolgenden KV: • Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe (zB zwingender Kostenersatz, DHG für Familienangeh.) • IT-Kollektivvertrag – (zB zwingender Kostenersatz, DHG für Familienangeh.) • Kollektivvertrag der Elektro- und Elektronikindustrie • Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting • Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 6
Home Office • Vereinbarung notwendig • Ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig • Einseitige Anordnung möglich, wenn • Grundsätzliche Vereinbarung im Dienstvertrag bereits vorhanden, • Versetzungsklausel besteht und somit Arbeitsort geändert wird • Einseitige Anordnung in aktueller Situation wohl auch auf Basis von Treuepflicht und Fürsorgepflicht argumentierbar (ggf iVm öffentlich rechtlichen Maßnahmen) • seit 20.3.2020 „vorzugsweise“ durchzuführen (BGBl. II Nr. 98/2020): „Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden. “ (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 7
Home Office • Inhalte der Vereinbarung • abhängig vom Einzelfall, welche Inhalte bzw. welche Detailliertheit eine derartige Vereinbarung tatsächlich benötigt. • Die aktuelle Situation verlangt zwar besondere Maßnahmen, eine klare Vereinbarung bietet aber jedenfalls Rechtssicherheit und vermeidet Unklarheiten in der Zukunft. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 8
Home Office • Dauer • ab wann und bis wann • Empfehlenswert ist jedenfalls eine zeitliche Befristung bzw. die Möglichkeit eines bedingten Widerrufes (zB, wenn die aktuellen Einschränkungen des Kundenverkehrs wieder aufgehoben werden) • Möglichkeit zum jederzeitigen Aussetzen bzw. Widerruf? • Arbeitszeit • Komplette Arbeitszeit? Teile davon? • Erreichbarkeitszeiten? • Klarstellung bzgl. nicht angeordneter Mehr- und Überstunden • Arbeitnehmer muss Arbeitszeitaufzeichnungen führen (Tagessalden ausreichend) • Gleitzeitvereinbarung aussetzen? • ggf je nach Einzelfall starre Arbeitszeit bzw Annahme von Salden (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 9
Home Office • Tätigkeiten • Was soll im Rahmen von Home Office ausgeübt werden? • Abweichungen von bisherigen Arbeitsinhalten? • Arbeitsmittel/Aufwandersatz • PC/Laptop, Handy etc vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer selbst? • Anfallende Mehrkosten: Kostentragung durch Arbeitgeber; Möglichkeit der Pauschalierung (abgabenrechtlich als Entgelt zu behandeln) • Wenn ausdrücklicher Wunsch des Arbeitnehmers uU keine Verpflichtung zum Kostenersatz (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 10
Home Office • Datenschutz/Datensicherheit • Pragmatischer Zugang notwendig, aber grundlegende Punkte zu beachten • Vorgaben für Umgang mit Dokumenten/Unterlagen – dürfen alle das Unternehmen verlassen? • Schutz vor Zugriff durch Dritte • Verwendete Geräte am Stand der Technik? • Gesicherter Datentransfer notwendig? • Haftung • Arbeitnehmer haftet für Schäden, eingeschränkt nach DHG • Informationspflichten an Arbeitgeber bei Datenverlust, Beschädigung von Arbeitsmitteln oä (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 11
Home Office • Klarstellung im EStG durch das 3. COVID-19-Maßnahmengesetz • § 124b Z 348 bis Z 351 EStG • In der für die Lohnverrechnung unmittelbar relevanten Z 349 wird klargestellt, dass das Pendlerpauschale auch im Falle von Telearbeit (Home Office) wegen der COVID-19-Krise bzw Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar ist. • SEG-Zulagen köennen auch im Falle von Telearbeit oder wegen Dienstverhinderung wegen COVID-19-Maßnahmen steuerfrei belassen werden. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 12
Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei „Betriebsschließung“ nach dem neuen COVID-19-Maßnahmengesetz? • Bei Betretungsverbot von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen durch Verordnung des Sozialministers nach § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz gilt Epidemiegesetz nicht (§ 4 Abs 2 COVID-19- Maßnahmengesetz)! (zB Schließung Filialen Textilhandel) • In dem Fall aber angeordneter Urlaub möglich! – dazu siehe später • Bei Betretungsverbot von bestimmten Orten (z.B. Kinderspielplätze, Sportplätze, Ortsgebiete, Gemeinden) durch Verordnung des Sozialministers, des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) nach § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz ist Anwendung des Epidemiegesetzes wohl nicht ausgeschlossen, Verhältnis aber noch nicht endgültig geklärt (§ 4 Abs 3 COVID-19- Maßnahmengesetz)! • Es müssen aber Voraussetzungen v.a. des § 24 Epidemiegesetzes wohl erfüllt sein • Vorsorglich sollte bei (möglichen) Voraussetzungen eines Tatbestandes nach dem Epidemiegesetz aber Antrag binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Beschränkung bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft gestellt werden (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 13
Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz? • Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlassten Schließungen nach § 20 Epidemiegesetz (zB Schließung eines einzelnen Betriebes wegen bestätigter “Coronafälle“) • AG haben im Fall der behördlichen Schließung nach § 20 Epidemiegesetz Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten Schließung und der damit zusammenhängend Entgeltfortzahlung • Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV • Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Schließung bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 14
Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei angeordneter Quarantäne nach dem Epidemiegesetz? • Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlasster Quarantäne nach den §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz • AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten Schließung und der damit zusammenhängend Entgeltfortzahlung • Entgeltfortzahlung während Quarantäne unabhängig von Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Erkrankung • Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV • Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 15
Entgeltfortzahlungsanspruch für AN, die infolge einer Verkehrsbeschränkung (=Quarantänemaßnahme für ein bestimmtes Gebiet) nicht zur Arbeit kommen können? • Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz, wenn es eine nach § 24 Epidemiegesetz behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlasste Quarantäne (Verkehrsbeschränkung) ist • AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten Quarantänemaßnahme des betroffenen Gebiets • Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV • Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen • Ist keine behördlich veranlasste Quarantänemaßnahme eines bestimmten Gebiets oder eine Quarantänemaßnahme im Ausland gegeben, dann besteht für AN Entgeltfortzahlung gegenüber AG für max. 1 Woche wegen Vorliegen eines persönlichen Dienstverhinderungsgrundes ohne Ersatzanspruch des AG • gleiches gilt wohl bei empfohlener Heimquarantäne (zB “Tirol-Heimkehrer“) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 16
„Sonderbetreuungszeit“ Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) “Sonderbetreuungszeit“ § 18 b wird ergänzt: • Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und • hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 17
„Sonderbetreuungszeit“ Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) “Sonderbetreuungszeit“ • Arbeitgeber haben im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe eines Drittels des in dieser Zeit gezahlten Entgelts (auf Basis des regelmäßigen Entgelts) • Vergütung durch den Bund, gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. • Geltendmachung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes spätestens binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme. • Antrag mittels Formular über USP • § 18b AVRAG tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (16.3.2020) und gilt bis 31.5.2020. • Erweiterung durch das 2. und 3. COVID-19-Gesetz (siehe nachfolgend) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 18
„Sonderbetreuungszeit“ Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) “Sonderbetreuungszeit“ - Sonderfragen • Die Sonderbetreuungszeit ist keine persönliche Dienstverhinderung iSd § 8 Abs 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB • Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts! Berechnung laut FAQ: „ regelmäßiges Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes “ • Keine Vergütung der Lohnebenkosten • Maßnahme gilt nicht für Menschen ohne Betreuungspflichten! Hier ist jedoch ggf die „Corona-Kurzarbeit“ denkbar! • Maßnahmen zur Schließung ua im COVID-19-Maßnahmengesetz (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 19
„Sonderbetreuungszeit“ Beispiel Freistellung eines Arbeitnehmers für 3 Wochen • Entgelt für 3 Wochen EUR 1.500,- • Finanzielle Unterstützung EUR 500,- (1.500 x 1/3) • Zusätzlich: Sonderzahlungsanteil! • FAQ: „Der aliquote Sonderzahlungsanteil wird pauschal mit einem Sechstel des monatlichen Brutto-Entgelts berücksichtigt. “ (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 20
„Sonderbetreuungszeit“ Neuerung durch 2.COVID-19-Gesetz • Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes • § 18 b Abs 1 u 2 AVRAG, § 19 AVRAG • § 18b AVRAG wird nun hinsichtlich einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen, die ua in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, erweitert. • Zwischen 21.3.2020 und 30.4.2020 werden alle gesetzlichen, kollekkvvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehemmt. Dies gilt für alle am 16.3. laufenden und nach diesem Tag beginnenden Arbeitsverhältnisse. • Zumal diese Zeitspanne 41 Kalendertage umfasst, verfallen Ansprüche eben um diese 41 Tage später. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 21
„Sonderbetreuungszeit“ Neuerung durch 3.COVID-19-Gesetz • § 18b Abs 1 AVRAG wird erneut erweitert und gilt nun auch • in Fällen von Angehörigen von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden Betreuung) nicht mehr sichergestellt ist und • für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. • Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31.5.2020 vereinbart werden. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 22
„Sonderbetreuungszeit“ • Auf der Seite der Buchhaltungsagentur des Bundes ist unter den “COVID-19- FAQ Sonderbetreuungszeit” nachfolgendes zu entnehmen: • Die Sonderbetreuungszeit kann bis zu drei Wochen am Stück, wochenweise, tageweise oder halbtageweise vereinbart und konsumiert werden. Sie kann beispielsweise eine Woche in Anspruch genommen werden, folgend eine Woche pausieren und danach wieder in Anspruch genommen werden. Es wäre auch möglich, dass die Freistellung 6 Wochen lang immer nachmittags erfolgt. Wichtig ist, dass die förderbare Gesamtzeit 21 Kalendertage nicht übersteigen darf. Eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich. • Bei halbtageweise Konsumierung - Abstimmung mit Buchhaltungsabteilung (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 23
Denkbare Szenarien (1/3) Entgelt- Gesetzliche Gesetzliche Arbeitsverhinderung Zuschuss / Kostenersatz Anmerkung fortzahlung Bestimmung Bestimmung Achtung bei Zusammentreffen von § 8 Abs 1 AngG Erkrankung des Arbeitnehmers ja Zuschuss für EFZ (AUVA) § 53b ASVG Erkrankung und Quarantäne, § 2 Abs 1 EFZG siehe nachfolgend § 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen §§ 7, 17, 32 Abs. 1 iVm ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug Quarantäne des Arbeitnehmers ja Abs. 3 ab Beendigung der Maßnahme bei Abs. 3 Epidemiegesetz samt DG-Anteil zur SV) Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde Betreuung eines erkrankten ggf einseitiger Urlaubsanstritt ja § 16 UrlG nein – Kindes gem. § 16 Abs 3 UrlG ja, wenn § 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen Zusammentreffen von § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug behördlich Abs. 3 ab Beendigung der Maßnahme bei Quarantäne und Erkrankung Epidemiegesetz samt DG-Anteil zur SV) angeordnet! Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde Quarantäne aufgrund unklar, denkbar Aufforderung zur ja wegen pers. wohl § 8 Abs 3 AngG, § wenn kein Absonderungs- „Selbstisolation“ (zB Tirol- Dienst- 1154b Abs 5 ABGB bescheid unklare Rechtslage Rückkehrer) verhinderung (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 24
Denkbare Szenarien (2/3) Entgelt- Gesetzliche Gesetzliche Arbeitsverhinderung Zuschuss / Kostenersatz Anmerkung fortzahlung Bestimmung Bestimmung Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder ja, bei Antrag innerhalb von 6 Wochen 1/3 der Lohnkosten Schulschließung Zustimmung des § 18b AVRAG § 18b AVRAG ab Beendigung der Maßnahme bei (regelmäßiges Entgelt) („Sonderbetreuungs- Arbeit-gebers Buchhaltungsagentur des Bundes freistellung“) nur bei behördlich (Magistrat, Arbeitsverhinderung wegen Bezirkshauptmannschaft) §§ 24, 32 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 iVm Abs. Verkehrsbehinderung aufgrund ja ja veranlasster Abs. 3 Epidemiegesetz 3 Epidemiegesetz von Quarantänemaßnahmen Verkehrsbeschränkung (§ 24 Epidemiegesetz) Betriebsschließung wegen § 1155 Abs 3 und 4 nicht nach dem Maßnahme gem § 1 COVID-19- ja – keine höhere Gewalt! ABGB Epidemiegesetz Maßnahmengesetz Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei ausschließlich wenn Betriebsschließung oder Bezirksverwaltungsbehörde zusätzliche VO oder Quarantäne wegen Maßnahme § 1155 Abs 3 und 4 ja ja Bescheid nach gem § 2 COVID-19- ABGB Anmerkung: Verordnungen der BH Epidemiegesetz Maßnahmengesetz sind in elektronischer Form auf vorhanden der Internetseite der Behörde kundzumachen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 25
Denkbare Szenarien (3/3) Entgelt- Gesetzliche Gesetzliche Arbeitsverhinderung Zuschuss / Kostenersatz Anmerkung fortzahlung Bestimmung Bestimmung Betriebsschließung wegen Gegebenenfalls Ersatz für Auftragsmangels / ja § 1155 Abs 1 ABGB nein – EPU/Familien-unternehmen/… Arbeitnehmermangels Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund (zB nein – – – – Handelsmitarbeiter aus Angst vor Ansteckung) „Corona-Kurzarbeit“, zeitweise Arbeitszeit von 0% möglich § 37b AMSG, RL zur § 37b AMSG, RL zur Details unter wko.at/corona oder ja ja (wenn im Kurzarbeitszeitraum „Corona-Kurzarbeit“ „Corona-Kurzarbeit“ ams.at mind. 10%) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 26
„Corona-Kurzarbeit“ – Anträge ab 1.3.2020 rückwirkend BGBl I 12/2020, COVID-19 Gesetz Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) § 37 b wird um Abs. 7 ergänzt: • wirtschaXliche Schwierigkeiten als Auswirkungen iZm dem Coronavirus sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaXliche Schwierigkeiten iSd AMSG • neue Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe am 25.3.2020 14:00 veröffentlicht (nachfolgend auf Version 19.3.2020) • Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) • Inkraltretedatum: Rückwirkend ab 1.3.2020, Beihilfen für Kurzarbeitsprojekte auf Basis der Richtlinie enden spätestens mit 30.9.2020. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 27
„Corona-Kurzarbeit“ – Anträge ab 1.3.2020 rückwirkend BGBl I 12/2020, COVID-19 Gesetz • Rückwirkende Begehrensstellung für COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 möglich! • Diese Information war heute bereits diversen Tageszeitungen zu entnehmen, nun hat sie auch das AMS veröffentlicht: • Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen. (https://www.ams.at/unternehmen ) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 28
„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 29
„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020 Hinweis: auf wko.at/corona prüfen, welches Verfahren für das jeweilige Bundesland anzuwenden ist! Aktuell ist der Antrag zumeist direkt an das AMS zu richten, nicht an die Sozialpartner! (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 30
„Corona-Kurzarbeit“ Voraussetzungen • Arbeitgeber vergütet dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil (Kurzarbeitsunterstützung) • Sozialpartnervereinbarung • Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen • die Zuskmmung des AMS • Aufrechterhalten des Beschäligtenstandes wird vorausgesetzt • Bei Herabsetzung des BeschäYigtenstandes besteht grundsätzlich „Auffüllpflicht“ bzw. GewerkschaY und AMS müssen Kdg. ohne Auffüllpflicht genehmigen (Näheres in Mustersozialpartnervereinbarung) • Der vereinbarte BeschäSigtenstand ist grundsätzlich aufrecht zu erhalten, andernfalls ist mit dem AMS in Kontakt zu treten (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 31
„Corona-Kurzarbeit“ Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (1/4) • Vor Beginn der Kurzarbeit sollen AN Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben tunlichst zur Gänze konsumieren • Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sollten AN weitere 3 Urlaubswochen konsumiert werden. • Muster ist Sozialpartnervereinbarung, (Betriebsvereinbarung) und Einzelvereinbarung in einem! • Corona-Kurzarbeit (zunächst) maximal 3 Monate, bei Bedarf Verlängerung um weitere 3 Monate (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 32
„Corona-Kurzarbeit“ Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (2/4) • Gestaffelte Neoolohngaranke (NeRoentgelt des letzten vollentlohnten Monats/der letzten vollentlohnten 4 Wochen) inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstunden: • über EUR 2.685,- bruao – 80% Neaolohn • zw. EUR 2.685,- bruao und EUR 1.700,- bruao – 85% Neaolohn • unter EUR 1.700,- bruao – 90% Neaolohn. oLiegt monatsweise schwankendes Entgelt vor (z.B. Zulagen, Provisionen oder Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe), ist der Durchschnio der letzten 3 Monate bzw. der letzten 12 Wochen heranzuziehen oFür Einkommensanteile über EUR 5.370,- gebührt keine Beihilfe o Neaolohngaranfe dennoch auf Basis 80% des Entgelts vor KA! oACHTUNG: Zuzahlungen durch Prämien sind grds kriksch zu sehen, das AMS scheint diese jedoch zu akzepkeren. Abskmmung mit dem AMS empfohlen! oBei Lehrlingen Entgeltgaranke bei 100% (wird auch zur Gänze gefördert) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 33
„Corona-Kurzarbeit“ Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20 • Grundsätzlich keine Hochrechnung von Teilzeitbeschäftigten für Nettoentgeltgarantie • außer für AN, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung bzw. umgekehrt wechseln oder deren TZB-Ausmaß sich ändert, ist Nettoentgelt auf Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während dieses Zeitraumes zu berechnen oFälle ohne Entgeltanspruch • Für AN, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch (z.B. wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (z.B. wegen halber EFZ im Krankenstand) haben, ist Nettoentgelt auf Grundlage des fiktiven Entgelts zu berechnen oDer sich aus Nettoersatzrate ergebende Bruttobetrag ist ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände (wie z.B. Familienbonus, Sachbezug, Pendlerpauschale usw.) nur auf Basis des normalen Tarifs (lt. EStG) zu errechnen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 34
„Corona-Kurzarbeit“ Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (3/4) • Überstunden (laut Sozialpartnervereinbarung grundsätzlich unzulässig bzw. in der Vereinbarung gesondert anzugeben) oder Mehrstunden (Stunden über das vereinbarte durchschnioliche Kurzarbeitszeitausmaß über den Förderzeitraum) sind nicht förderbar, stellen laut Bundesrichtlinie aber keinen Rückforderungstatbestand dar! • Behaltepflicht (= grundsätzliches Kündigungsverbot) nach Kurzarbeit auf 1 Monat (erst danach Kdg.ausspruch zulässig) verkürzt (Ausnahmen möglich), siehe Mustersozialpartnervereinbarung • Bei Urlaub gebührt volles Entgelt wie vor der Kurzarbeit • Bei Krankenstand gebührt Entgelt nach dem Ausfallsprinzip (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 35
„Corona-Kurzarbeit“ Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (4/4) • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt zumindest 10% (max. 90%) betragen. Einzelne Wochen mit 0% Arbeitszeit ist möglich – z.B. Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0% und 1 Woche 60% • Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. ohne BR mit dem Arbeitnehmer verändert werden (+ Info an die Sozialpartner). • Widerruf der Kurzarbeit möglich, vieles noch auslegungsbedürftig. • SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu entrichten. • Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage (=letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen für die SV-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 36
„Corona-Kurzarbeit“ Klarstellung in Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe vom 25.3.2020 zu Überstunden, ÜP und All-In • Es ist das Entgelt inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen. • Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch widerrufliche Überstundenpauschalen, aber nicht unwiderrufliche Überstundenpauschalen und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 37
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsbeihilfe • Gefördert wird: • Kurzarbeitsunterstützung (an AN) samt anteiliger DG SV Beiträge • Anteilige Sonderzahlungen im Ausmaß 1/6 samt DG-Anteil SV sowie sonstige lohnbezogene Dienstgeberabgaben (laut Richtlinie) • SV-DG-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (Differenz zwischen Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit und des Gehalts/Lohnes nach Herabsetzung + Kurzarbeitsunterstützung) • Nicht gefördert wird: • Bruttogehalt nach Herabsetzung samt anteiliger DG SV Beiträge • SV-DN-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (siehe oben) – unterliegt laut aktueller BMF-Info zur Corona-Kurzarbeit als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der DB-, DZ- und KommSt-Pflicht (wird analog zur Altersteilzeitthematik gesehen) • BV-Beiträge • Nicht zu zahlen ist • KommSt für Kurzarbeitsunterstützung (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 38
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsbeihilfe • Förderbar sind alle ArbeitgeberInnen mit Ausnahme von • Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden • sonskgen juriskschen Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am WirtschaYsleben teilnehmen • polikschen Parteien • also wohl auch förderbar: Ärzte, Rechtsanwälte, gemeinnützige Vereine und sonskge Arbeitgeber, wo keine kollekkvvertragsfähigen Körperschalen bestehen • Zusfmmung der Gewerkschak reicht • Ausländische Arbeitgeber ohne Standort in Österreich (offensichtlich Betriebsbegriff gem § 34 ArbVG) nicht förderbar, auch, wenn Arbeitnehmer in Österreich versichert sind. (laut Infoseite h/ps://www.bma7.gv.at/Kurzarbeit- Infoseite.html) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 39
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeit Corona-Sozialpartnervereinbarung muss unterschrieben werden von • dem Betriebsrat bzw. vom jeweiligen AN (bei Fehlen eines Betriebsrates) • Aufgrund der derzeitigen Situation sind digitale Unterschriften wohl zulässig und notwendig • der zuständigen Fachgewerkschaft und von der zuständigen Fachorganisation in der Wirtschaftskammerorganisation • bei Arbeitgebern, wo keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite besteht nur Gewerkschaft (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 40
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeit • Angabe in welchem Ausmaß die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit herabgesetzt wird (Angabe von Stunden/Minuten und dem Durchrechnungszeitraum) • Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen (bei Teilzeitbeschäftigten der vereinbarten Normalarbeitszeit, grds keine Untergrenze, wenn über Geringfügigkeitsgrenze!); dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie kann zeitweise auch Null sein! Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. • Lage der (gekürzten) Normalarbeitszeit ist anzugeben • Gleitzeit ist während KA auszusetzen oder anzupassen • Angabe der AN, für die Kurzarbeit nicht gelten soll (objektive Unterscheidungskriterien; auch möglich: einzelne AN von Kurzarbeit auszunehmen – bei Einzelvereinbarung in Unterschriftenliste am Schluss nicht aufnehmen) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 41
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsbegehren • Kurzarbeit beginnt grds für den Betrieb zum selben Zeitpunkt, Neueintritte können in die Kurzarbeit ”einsteigen”. • Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage der Vereinbarung zur Unterfertigung, muss der Arbeitgeber eine schriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. • Begründung ist durch die Corona-Krise gegeben und muss nicht näher erläutert werden! (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 42
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsbegehren • BMFAJ-FAQ: • Gesetzlich festgelegter Zweck der Kurzarbeit ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei einer vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeit durch Reduktion der Normalarbeitszeit der bisher Beschäftigen. • Die Beihilfe erfüllt dabei den Zweck, die sich aus der Arbeitszeitverkürzung ergebenden Lohnverluste zum Teil zu kompensieren, weshalb sie sich in ihrer Bemessung auf zumindest einem voll entlohnten Monat bzw. voll entlohnte 4 Wochen (bei unregelmäßigen Entgelt zumindest 3 Monate bzw. 13 Wochen) vor Beginn der Kurzarbeit beziehen können muss. • noch ungeklärt, ob Kalendermonat oder Naturalmonat (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 43
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsbegehren • Die Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen und die Summe ihrer Normalarbeitszeitstunden sind im KUA-Begehren für den gesamten Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für jeden Kalendermonat darzustellen. • Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im Förderzeitraum unterschritten werden (Untergrenze 10% der Arbeitsleistung im Durchrechnungszeitraum ist jedoch zu beachten). Im Falle der Überschreitung gebührt keine höhere Beihilfe, außer es wird ein Antrag auf Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt. • Dient als Grundlage für die geplante monatliche Teilabrechnung und Auszahlung, siehe Folgefolie (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 44
Marcel Gilly Stv. Geschäftsführer Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) „Corona-Kurzarbeit“ Reutegasse 11, 6900 Bregenz Überschreitung der 90%igen Arbeitszeitausfalles (weniger wie 10% Arbeitszeit) • Es ist möglich ganze Zeiträume gänzlich frei zu haben. • Eine Überschreitung des 90%igen Arbeitszeitausfalles (AZ >10%) in der Umsetzung weder von KUA betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer(alle) noch bei den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (einzelne Person) ist dies zulässig. • Verstoß = Rückforderungstatbestand (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 45
Marcel Gilly Stv. Geschäftsführer Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) „Corona-Kurzarbeit“ Reutegasse 11, 6900 Bregenz Unterschreitung des 10%igen Arbeitszeitausfall (mehr wie 90% Arbeitszeit) • Eine Unterschreitung der 10%igen Arbeitsausfalles • Unterschreitung des 10%igen Arbeitszeitausfall • (mehr wie 90% Arbeitszeit) • Eine Unterschreitung der 10%igen Arbeitsausfalles (>90% AZ) im Zuge der Umsetzung (bessere Auftragslage, Krankenstand, Urlaub, ZA,…) ist möglich. • Es stellt keinen Rückforderungstatbestand dar. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 46
„Corona-Kurzarbeit“ Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe (Auszug aus ams.at) • Die Abrechnung erfolgt anhand einer Abrechnungsdatei. • Bei der Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist folgender Ablauf einzuhalten: • Phase 1: Voraussetzungen Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe. • Phase 2: Möglichkeiten Abrechnung Ihnen stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung: 1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung 2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei • Phase 3: Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen (gilt für beide Wege aus Phase 2) • Die Abrechnung muss in monatlichen Abrechnungen erfolgen. Für jeden Monat sind die Schritte in den Phasen 2 und 3 erneut durchzuführen. • Die Abrechnung des jeweiligen Monats hat immer bis spätestens 28. des Folgemonats zu erfolgen. Die Abrechnung für den März darf ausnahmsweise bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden. - Abrechnung für März 2020: Übermittlung bis spätestens 28. Mai 2020 - Abrechnung für April 2020: Übermittlung bis spätestens 28. Mai 2020 - Abrechnung für Mai 2020: Übermittlung bis spätestens 28. Juni 2020 - u.s.w. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 47
„Corona-Kurzarbeit“ Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe • Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht. (ams.at) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 48
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsrechner ist online! • https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und- fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 49
„Corona-Kurzarbeit“ Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen • Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und ggf. der Urlaubsersatzleistung) ist die Arbeitszeit vor Kurzarbeit zu Grunde zu legen (keine Kurzarbeitsbeihilfe) • Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; bzw. Krankengeldzuschuss nach manchen Kollektivverträgen) gilt als Bemessungsgrundlage das reduzierte Bruttoentgelt sowie die Kurzarbeitsunterstützung (hier Kurzarbeitsbeihilfe). Es gilt das Ausfallsprinzip. • Die Berechnung hinsichtlich Krankenstand gilt auch für eine allfällige Kündigungsentschädigung (ohne AMS-Förderung) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 50
„Corona-Kurzarbeit“ Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20 • Bei Berechnung des Entgeltes während eines Krankenstandes im Sinne des EFZG bzw. eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschuss bzw.des § 8 Abs. 1 AngG (Krankheit, Unfall) sowie einer Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB ist entsprechend dem Ausfallprinzip vom AG weiterhin garantiertes Nettoentgelt zu zahlen • AMS zahlt AG Kurzarbeitsbeihilfe in jener Höhe, die auch bei Zustandekommen der Arbeitsleistung ausbezahlt worden wäre • Vorliegen eines Krankenstandes oder Unfalles ist für AMS unerheblich. • Eine diesbezügliche Meldung oder Information an AMS daher nicht notwendig • Bei der Ermittlung der Ausfallstunden ist von jenem Arbeitsausfall auszugehen, der bei Zustandekommen der Arbeit vorgelegen hätte • Anmerkung der Vortragenden: Unklar ist nunmehr, ob das AMS auch bei einem Arbeitsunfall die Kurzarbeitsbeihilfe zahlt. Laut aktueller Bundesrichtlinie vom 25.3.20 steht unter Pkt. 6.7., dass bei einem Arbeitsunfall (ebenso wie bei Krankengeld und Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung) keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden kann. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 51
„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden • Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) • Beispiel: Krankenstand • Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten, noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 52
„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden • Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) • Beispiel: Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers nach dem Covid-19- MaßnahmenG ist ein Friseursalon für den Kundenverkehr geschlossen. Mit einer Friseurin sind im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich 10 % ihrer bisher 30stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart, im Schnitt also 3 Wochenstunden. Für die Zeit bis Ostern sind jedenfalls in Umsetzung dieser Vereinbarung null Wochenstunden vereinbart worden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 1155 Abs 3 iVm Abs 4 ABGB trotz der Betretungsbeschränkung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Für die ihm dafür zustehende Kurzarbeitsbeihilfe gelten als Ausfallstunden in einer der Schließwochen vor Ostern: 30 Stunden – 0 Stunden = 30 Stunden. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 53
„Corona-Kurzarbeit“ Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen • Abfertigung Alt: Fällt in das Monatsentgelt/Wochenentgelt Kurzarbeit, ist für die Berechnung der Abfertigung Alt jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. • Beiträge zur „Abfertigung Neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen. • Sonderzahlungen: Diese sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 54
„Corona-Kurzarbeit“ Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen • Kurzarbeit auch für Altersteilzeitmitarbeiter*innen möglich und zulässig (keine Verringerung des Lohnausgleichs für Altersteilzeit) • Corona-Kurzarbeit auch für Lehrlinge möglich • Corona-Kurzarbeit auch für Geschäftsführer, die AN-Status haben (Beteiligung < 50%, keine “Sperrminorität” und arbeitsrechtlicher Anstellungsvertrag) und ASVG- versichert sind • Geringfügig Beschäftigte mangels Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unter Kurzarbeit subsumierbar (in AMS-Antrag explizit ausgenommen), ebensowenig Beamte • Freie Dienstnehmer aufgrund Vorliegens einer Arbeitslosenversicherungspflicht lt. Information des Ministeriums förderbar, “wenn eine monatliche NAZ dargestellt werden kann” • Pendlerpauschale kann auch während KA angesetzt werden (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 55
Corona-Kurzarbeit auch ohne Sozialpartnereinigung möglich? • Gemäß § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung engallen. • Eine Seuche ist eine Naturkatastrophe. Wenn Unternehmen daher unmihelbar von der Epidemie betroffen sind (z.B. Betriebssperre/Betriebsschließung nach Epidemiegesetz), können sie Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren. Die übrigen Voraussetzungen gelten. Achtung: ohne Sozialpartnervereinbarung kann aber keine Corona- Kurzarbeit abgeschlossen werden! (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 56
Kurzarbeitsunterstützung • SV-Beiträge Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit richtet sich nach der Beitragsgrundlage auf Basis des Beschäftigungsausmaßes vor Einführung der Kurzarbeit. • Hinweis Sinkt das Entgelt aufgrund der Kurzarbeit unter die Geringfügigkeitsgrenze, liegt dennoch keine geringfügige Beschäftigung vor, sondern der Arbeitnehmer bleibt vollversichert! • Bei der Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Beantragung eines Wochengeldes nach dem MSchG sind die Zeiten der Kurzarbeit nicht zu berücksichtigen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 57
Kurzarbeitsunterstützung • BMSVG, IESG, AK-Umlage, WBF • Der Arbeitgeber muss Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse auf Basis jenes Entgelts entrichten, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitszeit vor Einführung der Kurzarbeit erhalten hat. Auch der IESG-Zuschlag, die AK-Umlage und der Wohnbauförderungsbeitrag richten sich nach der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit. • Lohnsteuer, DB, DZ • Die vom Arbeitgeber gewährten Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichfg und es sind DB und DZ zu entrichten. • KommSt • Die Kurzarbeitsunterstützung ist von der Kommunalsteuerpflicht befreit. • SW-Beitrag • Ein allfälliger Schlechtweaerentschädigungsbeitrag ist vom reduzierten Entgelt zzgl. der vom Arbeitgeber ausbezahlten Kurzarbeitsunterstützung zu entrichten. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 58
Beitragsgrundlagen bei Kurzarbeit Entgelt für reduziertes Entgelt Arbeitszeit Reduziertes zuzüglich Kurzarbeits- vor Einführung Entgelt unterstützung der Kurzarbeit SV-Beiträge X LSt X DB, DZ X KommSt X BMSVG-Beiträge X IESG-Zuschlag X AK-Umlage, WBFB X SW-Beitrag x (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 59
Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit • Seit 15.4.2020 gibt es eine gemeinsame Empfehlung von WKO, ÖGB, AK und IV zur vorläufigen Abrechnung (LV 04/2020 und wohl auch 05/2020): • Die Lohnverrechnung zur Corona-Kurzarbeit ist schwierig. Viele Fragen sind noch nicht geklärt. In dieser unsicheren Zwischenzeit ist es wichtig, dass • Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine vorläufige Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit erhalten; • Unternehmen in Kurzarbeit eine Leitlinie für Personalverrechnung und Beitragsabfuhr haben, die eine spätere Aufrollung erleichtert; • diese Leitlinie von den Abgabenbehörden akzeptiert wird und keine Sanktionen auslöst • Leitlinie • Zahlung der Sonderzahlungen, aller SV-Beiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben auf Basis des vollen Entgelts vor Kurzarbeit, sofern nicht von der Möglichkeit einer Stundung Gebrauch gemacht wurde; Hinweis: Auf dieser Basis sind auch die mBGM an die ÖGK zu melden! • Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (je nach Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit) für laufende Bezüge; • entsprechender Hinweis an die Arbeitnehmer, am Lohn-/Gehaltszettel UND schriftlich. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 60
Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit Vorschlag für diesen Hinweis: Da eine korrekte programmtechnische Abrechnung der Kurzarbeits- Gehälter/-löhne aufgrund der zahlreichen ungeklärten Fragen noch nicht möglich ist, wird die aktuelle Lohnperiode vorerst so abgerechnet: Sie erhalten auf Basis einer Pauschalberechnung in etwa 80, 85 oder 90 Prozent des Nettoeinkommens vor Kurzarbeit. Sobald eine Detailabrechnung technisch möglich ist, wird diese Pauschalabrechnung (etwa durch Aufrollung) nachträglich richtiggestellt, was zu geringfügigen Korrekturen der Auszahlung (nach unten und nach oben) führen kann. Wir behalten uns solche Korrekturen ausdrücklich vor. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 61
Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit Detailinformation 1) Bemessungsgrundlage für die „Pauschalberechnung“ der Kurzarbeits- Entgelte April 2020 ist die letzte vollständige Abrechnung vor Kurzarbeit: Beispiel Beginn Kurzarbeit 16.3. 2020; Bemessungsgrundlage = Feber-Entgelt Beispiel Beginn Kurzarbeit 1.4. 2020; Bemessungsgrundlage = März-Entgelt Bei stark wechselnden Arbeitsausmaßen bildet der Dreimonatsschnitt die Berechnungsbasis. Als Basis für die Abrechnung werden jene im Referenzmonat abgerechneten Lohnarten (laufender Bezug) herangezogen. Überstunden und widerrufbare ÜSt-Pauschalen werden ausgeklammert, ebenso Lohnarten, die sv-frei sind. Bestehen im Referenzmonat „Entgeltlücken“ (z.B. Karenzierung, Teil- Krankenentgelt etc.), so nehmen Sie jenen Wert, der sich ohne das Lückenergebnis ergeben hätte. Sollte derartige „Lücken“ auch das laufende Monat betreffen, ist dieser Umstand (entgeltmindernd) weiter zu berücksichtigen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 62
Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit 2) Berechnung „Pauschal-Corona-Entgelt“: Der Arbeitnehmer erhält 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (Bemessungsgrundlage siehe 1). Es sind also vom errechneten Nettoentgelt 10/15/20 Prozent abzuziehen. • Bei Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis 1.700 € Abzug von 10 Prozent • bis 2.685 € Abzug von 15 Prozent • über 2.685 € Abzug von 20 Prozent (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 63
Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit 3) Sonderzahlungen und Urlaub: Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen. 4) Sozialversicherungsbeiträge, MV/(BV)-Beiträge und sonstige Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB, DZ): Bemessungsgrundlage ist die sich aus Punkt 1 (Bruttobasis) ergebende Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungen (wie z.B. Pendlerpauschale, § 68 EStG 1988). Im Hinblick auf die Abweichungen, die sich bei der späteren Kurzarbeit-Echtabrechnung ergeben werden, kommt es zur späteren Aufrollung (allenfalls Gutschrift). Betreffend die SV/BVBeitragsgrundlage (nur Grundlage, nicht Bruttoentgeltsbetrag) wird empfohlen, allfällige Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige SV/BV- Beitragsgrundlage zu sichern. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 64
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