Aktuelle arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus
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Aktuelle
arbeitsrechtliche
Mag. iur. Friedrich Schrenk
Florian Schrenk, B.A., LL.M. Informationen zum
Mag. iur. Wolfram Hitz
Coronavirus
(bzw. zu Epidemien allgemein)
Erstausgabe 15.3.2020
Stand 20.4.2020 9:00 auf Basis der vorliegenden
und verfügbaren Informationen
1Haftungsausschluss
• HINWEIS: Die auf in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen werden
ausschließlich für allgemeine, unverbindliche Informationszwecke zur Verfügung
gestellt.
• Der Betreiber der Seite (www.aktuelles-arbeitsrecht.at) und die Verfasser der
Unterlagen übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die
Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Der Betreiber der Seite und die
Verfasser übernehmen keinerlei Haftung für Schäden oder Nachteile, welcher
Art auch immer, die durch die Verwertung der zur Verfügung gestellten
Informationen entstehen.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 2Gesetzliche Grundlagen seit Beginn der “Corona-Krise“ - Chronologie
• Epidemiegesetz 1950 • BUNDESRICHTLINIE
• Absonderungen Kranker (Quarantänemaßnahmen) KURZARBEITSBEIHILFE/QUALIFIZIERUNGS-
• Entgeltansprüche bei Absonderungen, BEIHILFE (KUA) UND BEIHILFE FÜR
Verkehrsbeschränkungen
• Ersatzansprüche gegen den Bund
SCHULUNGSKOSTEN (SfK)
• gültig ab 19.11.2018
• COVID-19-Maßnahmengesetz
• NR-Beschluss am 15.3.2020 • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE
• insb. Betretungsverbote (Betriebsschließungen) durch (KUA-COVID-19)
Verordnung des Ministeriums • vom 19.3.2020
• Teilweise Außerkraftsetzung Epidemiegesetz
• 2. COVID-19-Gesetz • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE
• NR-Beschluss am 20.3.2020 (KUA-COVID-19)
• Umfassende arbeitsrechtliche Neuerungen (ArbVG, • vom 25.3.2020
GlBG, ABGB, …)
• 3. COVID-19-Gesetz • neue Sozialpartnervereinbarung ist seit
• NR-Beschluss am 3.4.2020 27.3.2020 verfügbar
• 4. und 5. COVID-19-Gesetz ohne arbeitsrechtliche Inhalte
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 3Überblick
• Rechtsfolgen von Ausgehbeschränkungen,
Betriebseinschränkungen, Betriebsschließungen und
Quarantänemaßnahmen
• Sonderbetreuungszeit
• Übersicht über denkbare Szenarien, Entgeltanspruch und
Ersatzmöglichkeiten
• “Corona-Kurzarbeit“
• Alternativen zu Kurzarbeit
• AMS Frühwarnsystem
• Arbeitsrechtliche Neuerungen durch 2. und 3. COVID-19-Gesetz
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 4Home Office
• Arbeit von zuhause aus
• Viele synonym verwendete Begrifflichkeiten, zB Telearbeit, Home Office
etc
• Warum?
• Kein bzw. eingeschränkter Kontakt mit anderen
• Wo es aufgrund der Art der Arbeitsleistung zulässig ist, Möglichkeit zur
Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. zur Erbringung von
Arbeitsleistungen
• Kein „echtes“ Home Office, wenn
• nur vorübergehend, an einzelnen Tagen oder für einzelne Stunden
vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer zuhause bleiben und eine
Kommunikation via E-Mail oder Telefon soll.
• eher § 1155 ABGB?
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 5Home Office
• Sonderbestimmungen in Kollektivverträgen zu beachten
• Dort, wo Regelungen vorhanden sind, als „Telearbeit“ zu finden
• Zum Teil Vorgaben über Mindestinhalte bzw. Vertragsmuster in KV
• Bspw in nachfolgenden KV:
• Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe (zB zwingender Kostenersatz,
DHG für Familienangeh.)
• IT-Kollektivvertrag – (zB zwingender Kostenersatz, DHG für Familienangeh.)
• Kollektivvertrag der Elektro- und Elektronikindustrie
• Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting
• Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der
Dienstleistung
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 6Home Office
• Vereinbarung notwendig
• Ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig
• Einseitige Anordnung möglich, wenn
• Grundsätzliche Vereinbarung im Dienstvertrag bereits vorhanden,
• Versetzungsklausel besteht und somit Arbeitsort geändert wird
• Einseitige Anordnung in aktueller Situation wohl auch auf Basis von
Treuepflicht und Fürsorgepflicht argumentierbar (ggf iVm öffentlich
rechtlichen Maßnahmen)
• seit 20.3.2020 „vorzugsweise“ durchzuführen (BGBl. II Nr. 98/2020):
„Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der
Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer
darüber ein Einvernehmen finden. “
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 7Home Office
• Inhalte der Vereinbarung
• abhängig vom Einzelfall, welche Inhalte bzw. welche Detailliertheit eine
derartige Vereinbarung tatsächlich benötigt.
• Die aktuelle Situation verlangt zwar besondere Maßnahmen, eine klare
Vereinbarung bietet aber jedenfalls Rechtssicherheit und vermeidet
Unklarheiten in der Zukunft.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 8Home Office
• Dauer
• ab wann und bis wann
• Empfehlenswert ist jedenfalls eine zeitliche Befristung bzw. die Möglichkeit eines
bedingten Widerrufes (zB, wenn die aktuellen Einschränkungen des Kundenverkehrs
wieder aufgehoben werden)
• Möglichkeit zum jederzeitigen Aussetzen bzw. Widerruf?
• Arbeitszeit
• Komplette Arbeitszeit? Teile davon?
• Erreichbarkeitszeiten?
• Klarstellung bzgl. nicht angeordneter Mehr- und Überstunden
• Arbeitnehmer muss Arbeitszeitaufzeichnungen führen (Tagessalden ausreichend)
• Gleitzeitvereinbarung aussetzen?
• ggf je nach Einzelfall starre Arbeitszeit bzw Annahme von Salden
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 9Home Office
• Tätigkeiten
• Was soll im Rahmen von Home Office ausgeübt werden?
• Abweichungen von bisherigen Arbeitsinhalten?
• Arbeitsmittel/Aufwandersatz
• PC/Laptop, Handy etc vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer selbst?
• Anfallende Mehrkosten: Kostentragung durch Arbeitgeber; Möglichkeit der
Pauschalierung (abgabenrechtlich als Entgelt zu behandeln)
• Wenn ausdrücklicher Wunsch des Arbeitnehmers uU keine Verpflichtung zum
Kostenersatz
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 10Home Office
• Datenschutz/Datensicherheit
• Pragmatischer Zugang notwendig, aber grundlegende Punkte zu beachten
• Vorgaben für Umgang mit Dokumenten/Unterlagen – dürfen alle das
Unternehmen verlassen?
• Schutz vor Zugriff durch Dritte
• Verwendete Geräte am Stand der Technik?
• Gesicherter Datentransfer notwendig?
• Haftung
• Arbeitnehmer haftet für Schäden, eingeschränkt nach DHG
• Informationspflichten an Arbeitgeber bei Datenverlust, Beschädigung von
Arbeitsmitteln oä
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 11Home Office
• Klarstellung im EStG durch das 3. COVID-19-Maßnahmengesetz
• § 124b Z 348 bis Z 351 EStG
• In der für die Lohnverrechnung unmittelbar relevanten Z 349 wird
klargestellt, dass das Pendlerpauschale auch im Falle von Telearbeit (Home
Office) wegen der COVID-19-Krise bzw Dienstverhinderungen wegen der
COVID-19-Krise anwendbar ist.
• SEG-Zulagen köennen auch im Falle von Telearbeit oder wegen
Dienstverhinderung wegen COVID-19-Maßnahmen steuerfrei belassen
werden.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 12Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei „Betriebsschließung“ nach
dem neuen COVID-19-Maßnahmengesetz?
• Bei Betretungsverbot von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und
Dienstleistungen durch Verordnung des Sozialministers nach § 1 COVID-19-
Maßnahmengesetz gilt Epidemiegesetz nicht (§ 4 Abs 2 COVID-19-
Maßnahmengesetz)! (zB Schließung Filialen Textilhandel)
• In dem Fall aber angeordneter Urlaub möglich! – dazu siehe später
• Bei Betretungsverbot von bestimmten Orten (z.B. Kinderspielplätze, Sportplätze,
Ortsgebiete, Gemeinden) durch Verordnung des Sozialministers, des
Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) nach §
2 COVID-19-Maßnahmengesetz ist Anwendung des Epidemiegesetzes wohl nicht
ausgeschlossen, Verhältnis aber noch nicht endgültig geklärt (§ 4 Abs 3 COVID-19-
Maßnahmengesetz)!
• Es müssen aber Voraussetzungen v.a. des § 24 Epidemiegesetzes wohl erfüllt sein
• Vorsorglich sollte bei (möglichen) Voraussetzungen eines Tatbestandes nach dem
Epidemiegesetz aber Antrag binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der
Beschränkung bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft gestellt werden
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 13Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei Betriebsschließung
nach dem Epidemiegesetz?
• Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3
Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft)
veranlassten Schließungen nach § 20 Epidemiegesetz (zB Schließung eines
einzelnen Betriebes wegen bestätigter “Coronafälle“)
• AG haben im Fall der behördlichen Schließung nach § 20 Epidemiegesetz
Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten
Schließung und der damit zusammenhängend Entgeltfortzahlung
• Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
• Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Schließung
bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 14Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei angeordneter
Quarantäne nach dem Epidemiegesetz?
• Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3
Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft)
veranlasster Quarantäne nach den §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz
• AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber
dem Bund für die Dauer der angeordneten Schließung und der damit
zusammenhängend Entgeltfortzahlung
• Entgeltfortzahlung während Quarantäne unabhängig von
Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Erkrankung
• Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
• Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne
bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 15Entgeltfortzahlungsanspruch für AN, die infolge einer
Verkehrsbeschränkung (=Quarantänemaßnahme für ein
bestimmtes Gebiet) nicht zur Arbeit kommen können?
• Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3
Epidemiegesetz, wenn es eine nach § 24 Epidemiegesetz behördlich (Magistrat,
Bezirkshauptmannschaft) veranlasste Quarantäne (Verkehrsbeschränkung) ist
• AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber
dem Bund für die Dauer der angeordneten Quarantänemaßnahme des
betroffenen Gebiets
• Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
• Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne bei
Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen
• Ist keine behördlich veranlasste Quarantänemaßnahme eines bestimmten
Gebiets oder eine Quarantänemaßnahme im Ausland gegeben, dann besteht
für AN Entgeltfortzahlung gegenüber AG für max. 1 Woche wegen Vorliegen
eines persönlichen Dienstverhinderungsgrundes ohne Ersatzanspruch des AG
• gleiches gilt wohl bei empfohlener Heimquarantäne (zB “Tirol-Heimkehrer“)
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 16„Sonderbetreuungszeit“
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
“Sonderbetreuungszeit“
§ 18 b wird ergänzt:
• Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder
vollständig geschlossen und
• hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung
seines Kindes,
kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im
Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen
Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die
Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine
Betreuungspflicht besteht, gewähren.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 17„Sonderbetreuungszeit“
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
“Sonderbetreuungszeit“
• Arbeitgeber haben im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf eine
Vergütung in der Höhe eines Drittels des in dieser Zeit gezahlten Entgelts (auf Basis des
regelmäßigen Entgelts)
• Vergütung durch den Bund, gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
nach dem ASVG.
• Geltendmachung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes spätestens binnen sechs
Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme.
• Antrag mittels Formular über USP
• § 18b AVRAG tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (16.3.2020) und gilt
bis 31.5.2020.
• Erweiterung durch das 2. und 3. COVID-19-Gesetz (siehe nachfolgend)
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 18„Sonderbetreuungszeit“
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
“Sonderbetreuungszeit“ - Sonderfragen
• Die Sonderbetreuungszeit ist keine persönliche Dienstverhinderung iSd § 8
Abs 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB
• Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die
Arbeitnehmer gezahlten Entgelts! Berechnung laut FAQ: „ regelmäßiges
Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes “
• Keine Vergütung der Lohnebenkosten
• Maßnahme gilt nicht für Menschen ohne Betreuungspflichten! Hier ist
jedoch ggf die „Corona-Kurzarbeit“ denkbar!
• Maßnahmen zur Schließung ua im COVID-19-Maßnahmengesetz
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 19„Sonderbetreuungszeit“
Beispiel Freistellung eines Arbeitnehmers für 3 Wochen
• Entgelt für 3 Wochen EUR 1.500,-
• Finanzielle Unterstützung EUR 500,- (1.500 x 1/3)
• Zusätzlich: Sonderzahlungsanteil!
• FAQ: „Der aliquote Sonderzahlungsanteil wird pauschal mit einem
Sechstel des monatlichen Brutto-Entgelts berücksichtigt. “
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 20„Sonderbetreuungszeit“
Neuerung durch 2.COVID-19-Gesetz
• Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
• § 18 b Abs 1 u 2 AVRAG, § 19 AVRAG
• § 18b AVRAG wird nun hinsichtlich einer Betreuungspflicht für Menschen mit
Behinderungen, die ua in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und diese
Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher
Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, erweitert.
• Zwischen 21.3.2020 und 30.4.2020 werden alle gesetzlichen,
kollekkvvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen
betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehemmt. Dies gilt für alle am
16.3. laufenden und nach diesem Tag beginnenden Arbeitsverhältnisse.
• Zumal diese Zeitspanne 41 Kalendertage umfasst, verfallen Ansprüche eben um
diese 41 Tage später.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 21„Sonderbetreuungszeit“
Neuerung durch 3.COVID-19-Gesetz
• § 18b Abs 1 AVRAG wird erneut erweitert und gilt nun auch
• in Fällen von Angehörigen von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder
Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem
Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden Betreuung) nicht mehr sichergestellt ist und
• für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in
Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr
sichergestellt ist.
• Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31.5.2020 vereinbart werden.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 22„Sonderbetreuungszeit“
• Auf der Seite der Buchhaltungsagentur des Bundes ist unter den “COVID-19-
FAQ Sonderbetreuungszeit” nachfolgendes zu entnehmen:
• Die Sonderbetreuungszeit kann bis zu drei Wochen am Stück,
wochenweise, tageweise oder halbtageweise vereinbart und konsumiert
werden. Sie kann beispielsweise eine Woche in Anspruch genommen
werden, folgend eine Woche pausieren und danach wieder in Anspruch
genommen werden. Es wäre auch möglich, dass die Freistellung 6 Wochen
lang immer nachmittags erfolgt. Wichtig ist, dass die förderbare Gesamtzeit
21 Kalendertage nicht übersteigen darf. Eine stundenweise Konsumation ist
nicht möglich.
• Bei halbtageweise Konsumierung - Abstimmung mit Buchhaltungsabteilung
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 23Denkbare Szenarien (1/3)
Entgelt- Gesetzliche Gesetzliche
Arbeitsverhinderung Zuschuss / Kostenersatz Anmerkung
fortzahlung Bestimmung Bestimmung
Achtung bei Zusammentreffen von
§ 8 Abs 1 AngG
Erkrankung des Arbeitnehmers ja Zuschuss für EFZ (AUVA) § 53b ASVG Erkrankung und Quarantäne,
§ 2 Abs 1 EFZG
siehe nachfolgend
§ 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen
§§ 7, 17, 32 Abs. 1 iVm ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug
Quarantäne des Arbeitnehmers ja Abs. 3 ab Beendigung der Maßnahme bei
Abs. 3 Epidemiegesetz samt DG-Anteil zur SV)
Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde
Betreuung eines erkrankten ggf einseitiger Urlaubsanstritt
ja § 16 UrlG nein –
Kindes gem. § 16 Abs 3 UrlG
ja, wenn § 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen
Zusammentreffen von § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug
behördlich Abs. 3 ab Beendigung der Maßnahme bei
Quarantäne und Erkrankung Epidemiegesetz samt DG-Anteil zur SV)
angeordnet! Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde
Quarantäne aufgrund unklar, denkbar
Aufforderung zur ja wegen pers. wohl § 8 Abs 3 AngG, § wenn kein Absonderungs-
„Selbstisolation“ (zB Tirol- Dienst- 1154b Abs 5 ABGB bescheid unklare Rechtslage
Rückkehrer) verhinderung
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk
OG 24Denkbare Szenarien (2/3)
Entgelt- Gesetzliche Gesetzliche
Arbeitsverhinderung Zuschuss / Kostenersatz Anmerkung
fortzahlung Bestimmung Bestimmung
Betreuung eines Kindes wegen
Kindergarten- oder ja, bei Antrag innerhalb von 6 Wochen
1/3 der Lohnkosten
Schulschließung Zustimmung des § 18b AVRAG § 18b AVRAG ab Beendigung der Maßnahme bei
(regelmäßiges Entgelt)
(„Sonderbetreuungs- Arbeit-gebers Buchhaltungsagentur des Bundes
freistellung“)
nur bei behördlich (Magistrat,
Arbeitsverhinderung wegen Bezirkshauptmannschaft)
§§ 24, 32 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 iVm Abs.
Verkehrsbehinderung aufgrund ja ja veranlasster
Abs. 3 Epidemiegesetz 3 Epidemiegesetz
von Quarantänemaßnahmen Verkehrsbeschränkung (§ 24
Epidemiegesetz)
Betriebsschließung wegen
§ 1155 Abs 3 und 4 nicht nach dem
Maßnahme gem § 1 COVID-19- ja – keine höhere Gewalt!
ABGB Epidemiegesetz
Maßnahmengesetz
Antrag innerhalb von 6 Wochen
ab Beendigung der Maßnahme bei
ausschließlich wenn
Betriebsschließung oder Bezirksverwaltungsbehörde
zusätzliche VO oder
Quarantäne wegen Maßnahme § 1155 Abs 3 und 4
ja ja Bescheid nach
gem § 2 COVID-19- ABGB Anmerkung: Verordnungen der BH
Epidemiegesetz
Maßnahmengesetz sind in elektronischer Form auf
vorhanden
der Internetseite der Behörde
kundzumachen
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk
OG 25Denkbare Szenarien (3/3)
Entgelt- Gesetzliche Gesetzliche
Arbeitsverhinderung Zuschuss / Kostenersatz Anmerkung
fortzahlung Bestimmung Bestimmung
Betriebsschließung wegen
Gegebenenfalls Ersatz für
Auftragsmangels / ja § 1155 Abs 1 ABGB nein –
EPU/Familien-unternehmen/…
Arbeitnehmermangels
Unterlassung der Arbeitsleistung
ohne Grund (zB
nein – – – –
Handelsmitarbeiter aus Angst
vor Ansteckung)
„Corona-Kurzarbeit“, zeitweise
Arbeitszeit von 0% möglich § 37b AMSG, RL zur § 37b AMSG, RL zur Details unter wko.at/corona oder
ja ja
(wenn im Kurzarbeitszeitraum „Corona-Kurzarbeit“ „Corona-Kurzarbeit“ ams.at
mind. 10%)
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk
OG 26„Corona-Kurzarbeit“ – Anträge ab 1.3.2020 rückwirkend
BGBl I 12/2020, COVID-19 Gesetz
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)
§ 37 b wird um Abs. 7 ergänzt:
• wirtschaXliche Schwierigkeiten als Auswirkungen iZm dem Coronavirus
sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaXliche
Schwierigkeiten iSd AMSG
• neue Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe am 25.3.2020 14:00
veröffentlicht (nachfolgend auf Version 19.3.2020)
• Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
• Inkraltretedatum: Rückwirkend ab 1.3.2020, Beihilfen für Kurzarbeitsprojekte
auf Basis der Richtlinie enden spätestens mit 30.9.2020.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 27„Corona-Kurzarbeit“ – Anträge ab 1.3.2020 rückwirkend
BGBl I 12/2020, COVID-19 Gesetz
• Rückwirkende Begehrensstellung für COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit
einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 möglich!
• Diese Information war heute bereits diversen Tageszeitungen zu entnehmen,
nun hat sie auch das AMS veröffentlicht:
• Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und
Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat
März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können
nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen
Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.
(https://www.ams.at/unternehmen )
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 28„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 29
„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020
Hinweis: auf
wko.at/corona
prüfen, welches
Verfahren für das
jeweilige
Bundesland
anzuwenden ist!
Aktuell ist der
Antrag zumeist
direkt an das AMS
zu richten, nicht an
die Sozialpartner!
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 30„Corona-Kurzarbeit“
Voraussetzungen
• Arbeitgeber vergütet dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die
herabgesetzte Arbeitszeit auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil
(Kurzarbeitsunterstützung)
• Sozialpartnervereinbarung
• Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen
• die Zuskmmung des AMS
• Aufrechterhalten des Beschäligtenstandes wird vorausgesetzt
• Bei Herabsetzung des BeschäYigtenstandes besteht grundsätzlich „Auffüllpflicht“ bzw.
GewerkschaY und AMS müssen Kdg. ohne Auffüllpflicht genehmigen (Näheres in
Mustersozialpartnervereinbarung)
• Der vereinbarte BeschäSigtenstand ist grundsätzlich aufrecht zu erhalten,
andernfalls ist mit dem AMS in Kontakt zu treten
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 31„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (1/4)
• Vor Beginn der Kurzarbeit sollen AN Urlaubsguthaben vergangener
Urlaubsjahre und Zeitguthaben tunlichst zur Gänze konsumieren
• Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus
sollten AN weitere 3 Urlaubswochen konsumiert werden.
• Muster ist Sozialpartnervereinbarung, (Betriebsvereinbarung) und
Einzelvereinbarung in einem!
• Corona-Kurzarbeit (zunächst) maximal 3 Monate, bei Bedarf
Verlängerung um weitere 3 Monate
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 32„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (2/4)
• Gestaffelte Neoolohngaranke (NeRoentgelt des letzten vollentlohnten Monats/der
letzten vollentlohnten 4 Wochen) inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne
Überstunden:
• über EUR 2.685,- bruao – 80% Neaolohn
• zw. EUR 2.685,- bruao und EUR 1.700,- bruao – 85% Neaolohn
• unter EUR 1.700,- bruao – 90% Neaolohn.
oLiegt monatsweise schwankendes Entgelt vor (z.B. Zulagen, Provisionen oder
Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe), ist der Durchschnio der letzten 3 Monate
bzw. der letzten 12 Wochen heranzuziehen
oFür Einkommensanteile über EUR 5.370,- gebührt keine Beihilfe
o Neaolohngaranfe dennoch auf Basis 80% des Entgelts vor KA!
oACHTUNG: Zuzahlungen durch Prämien sind grds kriksch zu sehen, das AMS scheint
diese jedoch zu akzepkeren. Abskmmung mit dem AMS empfohlen!
oBei Lehrlingen Entgeltgaranke bei 100% (wird auch zur Gänze gefördert)
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 33„Corona-Kurzarbeit“
Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20
• Grundsätzlich keine Hochrechnung von Teilzeitbeschäftigten für
Nettoentgeltgarantie
• außer für AN, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von Vollzeit- in
Teilzeitbeschäftigung bzw. umgekehrt wechseln oder deren TZB-Ausmaß sich ändert, ist
Nettoentgelt auf Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während
dieses Zeitraumes zu berechnen
oFälle ohne Entgeltanspruch
• Für AN, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen
Entgeltfortzahlungsanspruch (z.B. wegen Karenz) oder einen verringerten
Entgeltanspruch (z.B. wegen halber EFZ im Krankenstand) haben, ist Nettoentgelt auf
Grundlage des fiktiven Entgelts zu berechnen
oDer sich aus Nettoersatzrate ergebende Bruttobetrag ist ohne
Berücksichtigung persönlicher Umstände (wie z.B. Familienbonus, Sachbezug,
Pendlerpauschale usw.) nur auf Basis des normalen Tarifs (lt. EStG) zu
errechnen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG
34„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (3/4)
• Überstunden (laut Sozialpartnervereinbarung grundsätzlich unzulässig bzw. in
der Vereinbarung gesondert anzugeben) oder Mehrstunden (Stunden über
das vereinbarte durchschnioliche Kurzarbeitszeitausmaß über den
Förderzeitraum) sind nicht förderbar, stellen laut Bundesrichtlinie aber keinen
Rückforderungstatbestand dar!
• Behaltepflicht (= grundsätzliches Kündigungsverbot) nach Kurzarbeit auf 1
Monat (erst danach Kdg.ausspruch zulässig) verkürzt (Ausnahmen möglich),
siehe Mustersozialpartnervereinbarung
• Bei Urlaub gebührt volles Entgelt wie vor der Kurzarbeit
• Bei Krankenstand gebührt Entgelt nach dem Ausfallsprinzip
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 35„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (4/4)
• Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt
zumindest 10% (max. 90%) betragen. Einzelne Wochen mit 0% Arbeitszeit ist
möglich – z.B. Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0% und 1 Woche 60%
• Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat bzw. ohne BR mit dem Arbeitnehmer verändert werden (+ Info an die
Sozialpartner).
• Widerruf der Kurzarbeit möglich, vieles noch auslegungsbedürftig.
• SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu entrichten.
• Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die auf Grund der besonderen
Beitragsgrundlage (=letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen für
die SV-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.
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Klarstellung in Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe vom 25.3.2020 zu
Überstunden, ÜP und All-In
• Es ist das Entgelt inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne
Überstundenentgelte heranzuziehen.
• Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch widerrufliche
Überstundenpauschalen, aber nicht unwiderrufliche Überstundenpauschalen
und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger
Überstundenleistungen gewidmet sind.
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Kurzarbeitsbeihilfe
• Gefördert wird:
• Kurzarbeitsunterstützung (an AN) samt anteiliger DG SV Beiträge
• Anteilige Sonderzahlungen im Ausmaß 1/6 samt DG-Anteil SV sowie sonstige lohnbezogene
Dienstgeberabgaben (laut Richtlinie)
• SV-DG-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (Differenz zwischen Beitragsgrundlage vor
Herabsetzung der Arbeitszeit und des Gehalts/Lohnes nach Herabsetzung +
Kurzarbeitsunterstützung)
• Nicht gefördert wird:
• Bruttogehalt nach Herabsetzung samt anteiliger DG SV Beiträge
• SV-DN-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (siehe oben) – unterliegt laut aktueller BMF-Info zur
Corona-Kurzarbeit als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der DB-, DZ- und KommSt-Pflicht (wird
analog zur Altersteilzeitthematik gesehen)
• BV-Beiträge
• Nicht zu zahlen ist
• KommSt für Kurzarbeitsunterstützung
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Kurzarbeitsbeihilfe
• Förderbar sind alle ArbeitgeberInnen mit Ausnahme von
• Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
• sonskgen juriskschen Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die
wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am
WirtschaYsleben teilnehmen
• polikschen Parteien
• also wohl auch förderbar: Ärzte, Rechtsanwälte, gemeinnützige Vereine und
sonskge Arbeitgeber, wo keine kollekkvvertragsfähigen Körperschalen bestehen
• Zusfmmung der Gewerkschak reicht
• Ausländische Arbeitgeber ohne Standort in Österreich (offensichtlich
Betriebsbegriff gem § 34 ArbVG) nicht förderbar, auch, wenn Arbeitnehmer in
Österreich versichert sind. (laut Infoseite h/ps://www.bma7.gv.at/Kurzarbeit-
Infoseite.html)
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Kurzarbeit
Corona-Sozialpartnervereinbarung muss unterschrieben werden von
• dem Betriebsrat bzw. vom jeweiligen AN (bei Fehlen eines
Betriebsrates)
• Aufgrund der derzeitigen Situation sind digitale Unterschriften wohl
zulässig und notwendig
• der zuständigen Fachgewerkschaft und von der zuständigen
Fachorganisation in der Wirtschaftskammerorganisation
• bei Arbeitgebern, wo keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf
Arbeitgeberseite besteht nur Gewerkschaft
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Kurzarbeit
• Angabe in welchem Ausmaß die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit herabgesetzt
wird (Angabe von Stunden/Minuten und dem Durchrechnungszeitraum)
• Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der
kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen (bei Teilzeitbeschäftigten der
vereinbarten Normalarbeitszeit, grds keine Untergrenze, wenn über
Geringfügigkeitsgrenze!); dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie
kann zeitweise auch Null sein! Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1
Woche 60%.
• Lage der (gekürzten) Normalarbeitszeit ist anzugeben
• Gleitzeit ist während KA auszusetzen oder anzupassen
• Angabe der AN, für die Kurzarbeit nicht gelten soll (objektive
Unterscheidungskriterien; auch möglich: einzelne AN von Kurzarbeit auszunehmen –
bei Einzelvereinbarung in Unterschriftenliste am Schluss nicht aufnehmen)
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Kurzarbeitsbegehren
• Kurzarbeit beginnt grds für den Betrieb zum selben Zeitpunkt,
Neueintritte können in die Kurzarbeit ”einsteigen”.
• Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage der
Vereinbarung zur Unterfertigung, muss der Arbeitgeber eine
schriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Notwendigkeit der
Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln.
• Begründung ist durch die Corona-Krise gegeben und muss nicht
näher erläutert werden!
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Kurzarbeitsbegehren
• BMFAJ-FAQ:
• Gesetzlich festgelegter Zweck der Kurzarbeit ist die Vermeidung von
Arbeitslosigkeit bei einer vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeit
durch Reduktion der Normalarbeitszeit der bisher Beschäftigen.
• Die Beihilfe erfüllt dabei den Zweck, die sich aus der Arbeitszeitverkürzung
ergebenden Lohnverluste zum Teil zu kompensieren, weshalb sie sich in
ihrer Bemessung auf zumindest einem voll entlohnten Monat bzw. voll
entlohnte 4 Wochen (bei unregelmäßigen Entgelt zumindest 3 Monate
bzw. 13 Wochen) vor Beginn der Kurzarbeit beziehen können muss.
• noch ungeklärt, ob Kalendermonat oder Naturalmonat
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Kurzarbeitsbegehren
• Die Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen und die Summe ihrer
Normalarbeitszeitstunden sind im KUA-Begehren für den gesamten
Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für
jeden Kalendermonat darzustellen.
• Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im
Förderzeitraum unterschritten werden (Untergrenze 10% der Arbeitsleistung im
Durchrechnungszeitraum ist jedoch zu beachten). Im Falle der Überschreitung
gebührt keine höhere Beihilfe, außer es wird ein Antrag auf Änderung einer
laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt.
• Dient als Grundlage für die geplante monatliche Teilabrechnung und
Auszahlung, siehe Folgefolie
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 44Marcel Gilly
Stv. Geschäftsführer
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp)
„Corona-Kurzarbeit“
Reutegasse 11, 6900 Bregenz
Überschreitung der 90%igen Arbeitszeitausfalles
(weniger wie 10% Arbeitszeit)
• Es ist möglich ganze Zeiträume gänzlich frei zu haben.
• Eine Überschreitung des 90%igen Arbeitszeitausfalles (AZ
>10%) in der Umsetzung weder von KUA betroffenen
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer(alle) noch bei den
einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (einzelne
Person) ist dies zulässig.
• Verstoß = Rückforderungstatbestand
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 45Marcel Gilly
Stv. Geschäftsführer
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp)
„Corona-Kurzarbeit“
Reutegasse 11, 6900 Bregenz
Unterschreitung des 10%igen Arbeitszeitausfall
(mehr wie 90% Arbeitszeit)
• Eine Unterschreitung der 10%igen Arbeitsausfalles
• Unterschreitung des 10%igen Arbeitszeitausfall
• (mehr wie 90% Arbeitszeit)
• Eine Unterschreitung der 10%igen Arbeitsausfalles (>90%
AZ) im Zuge der Umsetzung (bessere Auftragslage,
Krankenstand, Urlaub, ZA,…) ist möglich.
• Es stellt keinen Rückforderungstatbestand dar.
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Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe (Auszug aus ams.at)
• Die Abrechnung erfolgt anhand einer Abrechnungsdatei.
• Bei der Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist folgender Ablauf einzuhalten:
• Phase 1: Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung
des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive
Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.
• Phase 2: Möglichkeiten Abrechnung
Ihnen stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:
1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung
2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei
• Phase 3: Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen (gilt für beide Wege aus Phase 2)
• Die Abrechnung muss in monatlichen Abrechnungen erfolgen. Für jeden Monat sind die Schritte in den
Phasen 2 und 3 erneut durchzuführen.
• Die Abrechnung des jeweiligen Monats hat immer bis spätestens 28. des Folgemonats zu erfolgen. Die
Abrechnung für den März darf ausnahmsweise bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden.
- Abrechnung für März 2020: Übermittlung bis spätestens 28. Mai 2020
- Abrechnung für April 2020: Übermittlung bis spätestens 28. Mai 2020
- Abrechnung für Mai 2020: Übermittlung bis spätestens 28. Juni 2020
- u.s.w.
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Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe
• Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je
Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind sämtliche
Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen
lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur
Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die
Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht. (ams.at)
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 48„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeitsrechner ist online!
• https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-
fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit
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Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen
• Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und ggf. der Urlaubsersatzleistung)
ist die Arbeitszeit vor Kurzarbeit zu Grunde zu legen (keine Kurzarbeitsbeihilfe)
• Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; bzw.
Krankengeldzuschuss nach manchen Kollektivverträgen) gilt als
Bemessungsgrundlage das reduzierte Bruttoentgelt sowie die
Kurzarbeitsunterstützung (hier Kurzarbeitsbeihilfe). Es gilt das Ausfallsprinzip.
• Die Berechnung hinsichtlich Krankenstand gilt auch für eine allfällige
Kündigungsentschädigung (ohne AMS-Förderung)
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Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20
• Bei Berechnung des Entgeltes während eines Krankenstandes im Sinne des EFZG
bzw. eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschuss bzw.des § 8 Abs. 1
AngG (Krankheit, Unfall) sowie einer Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB
ist entsprechend dem Ausfallprinzip vom AG weiterhin garantiertes Nettoentgelt zu
zahlen
• AMS zahlt AG Kurzarbeitsbeihilfe in jener Höhe, die auch bei Zustandekommen der
Arbeitsleistung ausbezahlt worden wäre
• Vorliegen eines Krankenstandes oder Unfalles ist für AMS unerheblich.
• Eine diesbezügliche Meldung oder Information an AMS daher nicht notwendig
• Bei der Ermittlung der Ausfallstunden ist von jenem Arbeitsausfall auszugehen, der bei
Zustandekommen der Arbeit vorgelegen hätte
• Anmerkung der Vortragenden: Unklar ist nunmehr, ob das AMS auch bei einem
Arbeitsunfall die Kurzarbeitsbeihilfe zahlt. Laut aktueller Bundesrichtlinie vom
25.3.20 steht unter Pkt. 6.7., dass bei einem Arbeitsunfall (ebenso wie bei
Krankengeld und Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung) keine
Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden kann.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 51„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden
• Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
• Beispiel: Krankenstand
• Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den
Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40
Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden.
In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten,
noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber
wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der
Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 52„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden
• Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
• Beispiel: Entgeltfortzahlung gemäß § 1155
Gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers nach dem Covid-19-
MaßnahmenG ist ein Friseursalon für den Kundenverkehr geschlossen. Mit
einer Friseurin sind im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich 10 % ihrer
bisher 30stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart, im Schnitt also 3
Wochenstunden. Für die Zeit bis Ostern sind jedenfalls in Umsetzung
dieser Vereinbarung null Wochenstunden vereinbart worden. Der
Arbeitgeber ist gemäß § 1155 Abs 3 iVm Abs 4 ABGB trotz der
Betretungsbeschränkung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Für die ihm
dafür zustehende Kurzarbeitsbeihilfe gelten als Ausfallstunden in einer der
Schließwochen vor Ostern: 30 Stunden – 0 Stunden = 30 Stunden.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 53„Corona-Kurzarbeit“
Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen
• Abfertigung Alt: Fällt in das Monatsentgelt/Wochenentgelt Kurzarbeit,
ist für die Berechnung der Abfertigung Alt jenes Entgelt
heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart
worden wäre.
• Beiträge zur „Abfertigung Neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf
Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen.
• Sonderzahlungen: Diese sind stets auf Basis des Entgelts (oder
Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 54„Corona-Kurzarbeit“
Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen
• Kurzarbeit auch für Altersteilzeitmitarbeiter*innen möglich und zulässig (keine
Verringerung des Lohnausgleichs für Altersteilzeit)
• Corona-Kurzarbeit auch für Lehrlinge möglich
• Corona-Kurzarbeit auch für Geschäftsführer, die AN-Status haben (Beteiligung <
50%, keine “Sperrminorität” und arbeitsrechtlicher Anstellungsvertrag) und ASVG-
versichert sind
• Geringfügig Beschäftigte mangels Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unter
Kurzarbeit subsumierbar (in AMS-Antrag explizit ausgenommen), ebensowenig
Beamte
• Freie Dienstnehmer aufgrund Vorliegens einer Arbeitslosenversicherungspflicht lt.
Information des Ministeriums förderbar, “wenn eine monatliche NAZ dargestellt
werden kann”
• Pendlerpauschale kann auch während KA angesetzt werden
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 55Corona-Kurzarbeit auch ohne Sozialpartnereinigung möglich?
• Gemäß § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder
vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne
Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung
engallen.
• Eine Seuche ist eine Naturkatastrophe. Wenn Unternehmen daher
unmihelbar von der Epidemie betroffen sind (z.B.
Betriebssperre/Betriebsschließung nach Epidemiegesetz), können sie
Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren. Die übrigen
Voraussetzungen gelten.
Achtung: ohne Sozialpartnervereinbarung kann aber keine Corona-
Kurzarbeit abgeschlossen werden!
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 56Kurzarbeitsunterstützung
• SV-Beiträge
Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit
richtet sich nach der Beitragsgrundlage auf Basis des
Beschäftigungsausmaßes vor Einführung der Kurzarbeit.
• Hinweis
Sinkt das Entgelt aufgrund der Kurzarbeit unter die
Geringfügigkeitsgrenze, liegt dennoch keine geringfügige
Beschäftigung vor, sondern der Arbeitnehmer bleibt vollversichert!
• Bei der Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für die
Beantragung eines Wochengeldes nach dem MSchG sind die Zeiten
der Kurzarbeit nicht zu berücksichtigen.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 57Kurzarbeitsunterstützung
• BMSVG, IESG, AK-Umlage, WBF
• Der Arbeitgeber muss Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse auf Basis jenes Entgelts
entrichten, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitszeit vor Einführung der Kurzarbeit erhalten
hat. Auch der IESG-Zuschlag, die AK-Umlage und der Wohnbauförderungsbeitrag richten sich
nach der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit.
• Lohnsteuer, DB, DZ
• Die vom Arbeitgeber gewährten Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichfg und es sind
DB und DZ zu entrichten.
• KommSt
• Die Kurzarbeitsunterstützung ist von der Kommunalsteuerpflicht befreit.
• SW-Beitrag
• Ein allfälliger Schlechtweaerentschädigungsbeitrag ist vom reduzierten Entgelt zzgl. der vom
Arbeitgeber ausbezahlten Kurzarbeitsunterstützung zu entrichten.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 58Beitragsgrundlagen bei Kurzarbeit
Entgelt für
reduziertes Entgelt
Arbeitszeit Reduziertes
zuzüglich Kurzarbeits-
vor Einführung Entgelt
unterstützung
der Kurzarbeit
SV-Beiträge X
LSt X
DB, DZ X
KommSt X
BMSVG-Beiträge X
IESG-Zuschlag X
AK-Umlage, WBFB X
SW-Beitrag x
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 59Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
• Seit 15.4.2020 gibt es eine gemeinsame Empfehlung von WKO, ÖGB, AK und IV zur
vorläufigen Abrechnung (LV 04/2020 und wohl auch 05/2020):
• Die Lohnverrechnung zur Corona-Kurzarbeit ist schwierig. Viele Fragen sind noch nicht geklärt.
In dieser unsicheren Zwischenzeit ist es wichtig, dass
• Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine vorläufige Auszahlung von 80/85/90 Prozent des
Nettoentgelts vor Kurzarbeit erhalten;
• Unternehmen in Kurzarbeit eine Leitlinie für Personalverrechnung und Beitragsabfuhr
haben, die eine spätere Aufrollung erleichtert;
• diese Leitlinie von den Abgabenbehörden akzeptiert wird und keine Sanktionen auslöst
• Leitlinie
• Zahlung der Sonderzahlungen, aller SV-Beiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben auf
Basis des vollen Entgelts vor Kurzarbeit, sofern nicht von der Möglichkeit einer Stundung
Gebrauch gemacht wurde; Hinweis: Auf dieser Basis sind auch die mBGM an die ÖGK zu
melden!
• Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (je nach Höhe des
Bruttoentgelts vor Kurzarbeit) für laufende Bezüge;
• entsprechender Hinweis an die Arbeitnehmer, am Lohn-/Gehaltszettel UND schriftlich.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 60Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
Vorschlag für diesen Hinweis:
Da eine korrekte programmtechnische Abrechnung der Kurzarbeits-
Gehälter/-löhne aufgrund der zahlreichen ungeklärten Fragen noch
nicht möglich ist, wird die aktuelle Lohnperiode vorerst so
abgerechnet: Sie erhalten auf Basis einer Pauschalberechnung in
etwa 80, 85 oder 90 Prozent des Nettoeinkommens vor Kurzarbeit.
Sobald eine Detailabrechnung technisch möglich ist, wird diese
Pauschalabrechnung (etwa durch Aufrollung) nachträglich
richtiggestellt, was zu geringfügigen Korrekturen der Auszahlung
(nach unten und nach oben) führen kann. Wir behalten uns solche
Korrekturen ausdrücklich vor.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 61Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
Detailinformation
1) Bemessungsgrundlage für die „Pauschalberechnung“ der Kurzarbeits-
Entgelte April 2020 ist die letzte vollständige Abrechnung vor
Kurzarbeit: Beispiel Beginn Kurzarbeit 16.3. 2020;
Bemessungsgrundlage = Feber-Entgelt Beispiel Beginn Kurzarbeit 1.4.
2020; Bemessungsgrundlage = März-Entgelt Bei stark wechselnden
Arbeitsausmaßen bildet der Dreimonatsschnitt die Berechnungsbasis.
Als Basis für die Abrechnung werden jene im Referenzmonat
abgerechneten Lohnarten (laufender Bezug) herangezogen.
Überstunden und widerrufbare ÜSt-Pauschalen werden
ausgeklammert, ebenso Lohnarten, die sv-frei sind. Bestehen im
Referenzmonat „Entgeltlücken“ (z.B. Karenzierung, Teil-
Krankenentgelt etc.), so nehmen Sie jenen Wert, der sich ohne das
Lückenergebnis ergeben hätte. Sollte derartige „Lücken“ auch das
laufende Monat betreffen, ist dieser Umstand (entgeltmindernd)
weiter zu berücksichtigen.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 62Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
2) Berechnung „Pauschal-Corona-Entgelt“: Der Arbeitnehmer erhält
80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit
(Bemessungsgrundlage siehe 1). Es sind also vom errechneten
Nettoentgelt 10/15/20 Prozent abzuziehen.
• Bei Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis 1.700 € Abzug von 10 Prozent
• bis 2.685 € Abzug von 15 Prozent
• über 2.685 € Abzug von 20 Prozent
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 63Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
3) Sonderzahlungen und Urlaub: Kommt es im Abrechnungsmonat zur
Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile
ungekürzt zu berechnen. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.
4) Sozialversicherungsbeiträge, MV/(BV)-Beiträge und sonstige
Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB, DZ): Bemessungsgrundlage ist die sich
aus Punkt 1 (Bruttobasis) ergebende Bemessungsgrundlage unter
Berücksichtigung allfälliger Befreiungen (wie z.B. Pendlerpauschale, § 68
EStG 1988). Im Hinblick auf die Abweichungen, die sich bei der späteren
Kurzarbeit-Echtabrechnung ergeben werden, kommt es zur späteren
Aufrollung (allenfalls Gutschrift). Betreffend die SV/BVBeitragsgrundlage
(nur Grundlage, nicht Bruttoentgeltsbetrag) wird empfohlen, allfällige
Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige SV/BV-
Beitragsgrundlage zu sichern.
(c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 64Sie können auch lesen