Aktuelle ertragsteuerliche Neuerungen - UBIT Tirol, 17.12.2021 Christoph Schlager - WKO
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bmf.gv.at Aktuelle ertragsteuerliche Neuerungen UBIT Tirol, 17.12.2021 Christoph Schlager
bmf.gv.at Agenda • Ökosoziale Steuerreform 2022 (RV vom 15.12.2021) − Ertragsteuerliche Themen − USt − NEHG etc. • Aktuelle Initiativanträge vom 19.11.2021 − Arbeitsplatzpauschale − COVID-Maßnahmen − Sonstiges • Highlights aus der RIchtlinienwartung 2
bmf.gv.at Ökosoziale Steuerreform 2022 Regierungsvorlage
bmf.gv.at ÖkoStRefG 2022 im Überblick Entlastung von Entlastung der Kompensation der CO2 Arbeit und Pensionen Wirtschaft Bepreisung Tarifsenkung auf 30%/40% KÖSt-Senkung Regionaler Klimabonus SV-Rückerstattung/SV-Bonus Anhebung GWG-Grenze Landwirtschaftsausgleich Mitarbeitergewinnbeteiligung Eigenstrom-Befreiung Carbon Leakage Familienbonus Erhöhung IFB + Öko-Zuschlag Härtefall-Regelung 4
bmf.gv.at Senkung ESt-Tarif (§ 33 iVm § 124b Z 390 ff EStG) • KonjStG 2020: Senkung Eingangssteuersatz auf 20% • Senkung 2. Tarifstufe von 35% auf 30% − zum 1.7.2022 − ab 1.1.2022: Mischsatz 32,5% − Rollung bis spätestens 30.5.2022 • Senkung 3. Tarifstufe von 42% auf 40% − zum 1.7.2023 − ab 1.1.2023: Mischsatz 41% − Lohnsteuerabzug 41% ab 1.1.2023 5
bmf.gv.at Entlastung niedrigere Einkommen Arbeitnehmer Pensionisten Verkehrsabsetzbetrag-Zuschlag: 650 € Pensionistenabsetzbetrag: 825 € (vorher: 600 €) Absetzbeträge (vorher: 400 €) Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: 1.214 € (vorher: 964 €) SV-Rückerstattung 55% bzw. max. 400 € (vorher: 50%) 80% bzw. max. 550 € (vorher: 75% bzw. max. 300 €) SV-Bonus 650 € (vorher: 400 €) - PAB: 17.500 bis 25.500 € jährliche Pensionsbezüge (vorher: 17.000 16.000 bis 24.500 € Jahreseinkommen bis 25.000 €) Einschleifgrenzen (vorher: 15.500 € bis 21.500 €) Erhöhter PAB: 19.930 bis 25.250 € jährliche Pensionsbezüge (vorher: 19.930 bis 25.000 €) Entlastung pro Jahr bis zu 650 Mio € 6
bmf.gv.at Erhöhung des Familienbonus plus (§ 33 Abs. 3a Z 1) • von 1.500 € auf 2.000 € • monatlich auf 166,68 €; • ab 1.7.2022: im Jahr 2022 daher 1.750,08 € • ab 18 Jahre: von 500 € auf rd. 650 € • monatlich auf 54,18 €; • ab 1.7.2022: im Jahr 2022 daher 575,16 € Erhöhung/Ausweitung Kindermehrbetrages (§ 33 Abs 7) • von 250 € auf 450 € • für 2022: 350 € pro Kind • Neu ab Veranlagung 2022: − Negativsteuer künftig nicht nur für Alleinerzieher- oder Alleinverdiener, sondern auch bei Vorliegen einer (Ehe)Partnerschaft, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und darauf die darauf entfallende Tarifsteuersatz weniger als 450 € beträgt − Anspruchsberechtigt: Steuerpflichtige mit aktiven Erwerbseinkünften für zumindest 30 Tage/KJ oder Steuerpflichtige, die ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen haben 7
bmf.gv.at Erhöhung GFB (§ 10) + GWG-Grenze (§ 13 EStG) • GFB- Grundfreibetrag (bis 30.000 €): − Erhöhung von 13% auf 15% − Grundfreibetrag künftig bis zu + 600 € − max 4.500 € − max GFB künftig 45.950 € − für WJ, die nach dem 31.12.2021 beginnen • GWG-Grenze→ Erhöhung von 800 € auf 1.000 € − Inkrafttreten: 1.1.2023; − für WJ, die nach dem 31.12.2022 beginnen 8
bmf.gv.at Neuer IFB (§ 11 EStG) • Jahr der Anschaffung/Herstellung von abnutzbarem AV • 10% der AK/HK • Zuschlag Öko + 5 % • VO-Ermächtigung − zusätzliche Betriebsausgabe • bis max. 1 Mio AK/HK pro WJ − WG Nutzungsdauer von mind 4 Jahren − AfA durch IFB nicht berührt • auch für Teil-AK/Teil-HK, wenn • Anschaffung/Herstellung über ein WJ und Aktivierung • Ausschluss bei Pauschalierung 9
bmf.gv.at IFB – Ausnahmekatalog • Ausgenommene Wirtschaftsgüter 1. WG bereits für investitionsbedingten GFB − (Ausschluss Doppelbegünstigung), 2. WG, die unter § 8 fallen, ausgenommen Nullemissionsfahrzeuge, 3. GWG, 4. unkörperliche WG, die nicht Bereichen Ökologisierung/Digitalisierung/Life Science zugeordnet sind bzw. im Konzern erworben worden sind; 5. gebrauchte WG; 6. Anlagen iZm fossilen Energieträgern − (VO-Ermächtigung) 10
bmf.gv.at IFB • Keine Wartetastenregelung • IFB in StErkl und in Anlageverzeichnis/Anlagekartei auszuweisen • für ab 1.1.2023 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter − EB: daher auch IFB für volle AK/HK, wenn bereits 2022 begonnen und Fertigstellung 2023 oder danach − Verlängerung Ausnahme von der Maßgeblichkeit bei degressiver AfA um 1 Jahr (auf Anschaffung/Herstellung 2022) 11
bmf.gv.at Steuerfreie Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) • Bindung/Motivation der Mitarbeiter • steuerfreie Gewinnbeteiligung • bis 3.000 €/Kalenderjahr für aktive Arbeitnehmer • Voraussetzungen: − Gewährung an alle AN/Gruppen von AN − soweit unternehmensrechtliches EBIT nicht übersteigt (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) − § 4 Abs 1: „steuerliches“ EBIT/steuerlicher Vorjahresgewinn − § 4 Abs 3: steuerlicher Vorjahresgewinn − Konzern: einheitliches Abstellen auf Konzern-EBIT 12
bmf.gv.at Steuerfreie Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35EStG) • Voraussetzungen: − Zahlung nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift; − nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung • ab 2022 13
bmf.gv.at Sonderausgabenabzug für thermisch-energetische Sanierung & „Heizkesseltausch“ (§ 18 Abs 1 Z 10) − Voraussetzungen • Ausbezahlte Förderung für Ausgaben durch Bund gem Umweltförderungsgesetzes • Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 • Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln • > 4.000 € (thermische Sanierung von Gebäuden) • > 2.000 € („ Heizkesseltausch“) − Rechtsfolge • Abzug eines Pauschbetrags über 5 Jahre iHv − 800 € jährlich für Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung − 400 € jährlich für Ausgaben für den „ Heizkesseltausch“ • pro Kalenderjahr: nur 1 Pauschbetrag absetzbar (vorrangig 800 €) • Wenn innerhalb dieser 5 Kalenderjahre weitere begünstigte Ausgaben iSd Bestimmung getätigt: • Pauschbetrag nicht ab dem Jahr der Auszahlung der Förderung, sondern verlängerte Berücksichtigung des Pauschbetrags auf insges. 10 KJ 14
bmf.gv.at Sonderausgabenabzug für thermische Sanierung & „Heizkesseltausch“ (§ 18 Abs 1 Z 10) Beispiel: Im August 2022 wird eine thermisch-energetische Sanierung durchgeführt, im Oktober 2022 wird ein Heizkessel getauscht. Eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes wurde jeweils ausbezahlt. Beide Ausgaben erfüllen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 10. Der Berücksichtigungszeitraum beträgt zehn Jahre und umfasst somit die Jahre 2022 bis 2031. In den Veranlagungen 2022 bis 2026 sind jeweils 800 Euro und in den Veranlagungen 2027 bis 2031 sind jeweils 400 Euro zu berücksichtigen. • automatisierte Berücksichtigung als Sonderausgabe durch FAÖ aufgrund Datenübermittlung • erstmals bei der Veranlagung für Kalenderjahr 2022 für Ausgaben, wenn − Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde − Förderung des Bundes nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde und 15
bmf.gv.at Besteuerung von Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a, § 27b, § 93 ff) • Grundkonzept: Besteuerung wie Aktiengewinne − Substanzgewinne unabhängig von Behaltedauer mit 27,5% besteuern − Besteuerung laufender Einkünfte →ab 1.3.2022 − Einbezug in Verlustausgleich von Kapitalvermögen − KESt-Abzug (unter bestimmten Voraussetzungen) →ab 2024 • Definition „Kryptowährung“ (§ 27b Abs 4) − digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. − EB: Anlehnung an geldwäscherechtlichen Bestimmungen; Akzeptanz als Tauschmittel statt „öffentliches Angebot“ 16
bmf.gv.at Besteuerung von Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a, § 27b, § 93 ff) • Definition „Einkünfte aus Kryptowährungen“ − Laufende Einkünfte (§ 27b Abs 2) − Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen − Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. − Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder − Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen, − dem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork). − stellen die erworbenen Kryptowährungen keine laufenden Einkünfte dar; die erhaltenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Abs. 3 zu besteuern. 17
bmf.gv.at Besteuerung von Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a, § 27b, § 93 ff) • Definition „Einkünfte aus Kryptowährungen“ − Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27b Abs 3) − Veräußerung − Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel − Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar. − Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. − Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft worden sind 18
bmf.gv.at Besteuerung von Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a, § 27b, § 93 ff) • KESt-Abzug (§ 93) − Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen, wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt − Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen, wenn ein inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Realisierung abwickelt − Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (§ 2 Z 22 lit. a FM-GwG); Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten (§ 2 Z 22 lit. b FM-GwG); inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des § 2 Z 22 lit. a und b FM-GwG − Erleichterungen, wenn Abzugsverpflichtetem die AK nicht bekannt sind − Abzug grundsätzlich auf Basis der Angaben des Steuerpflichtigen − Wenn keine entgegenstehenden Daten des Abzugsverpflichteten − VO-Ermächtigung bezüglich Durchschnittswerte etc. − Ab 2024 19
bmf.gv.at Besteuerung von Kryptowährungen / Derivaten • Vereinfachungen iZm dem Inkrafttreten 1.3.2022 (§ 124b Z 384 lit b und c) − Behandlung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Staking, Bounties, Airdrops und Hardfork einheitlich nach § 27b auch bei „Altvermögen“ − Wahlrecht des Stpfl, im Rahmen der Veranlagung steuerpflichtige Krypto-Einkünfte im Zeitraum 1.1.2022 bis 28.2.2022 bereits nach den neuen Regelungen zu erklären (Sondersteuersatz, Verlustausgleich etc.) • Freiwilliger KESt-Abzug bei unverbrieften Derivaten auch für (inländische) Finanzdienstleister möglich (§ 95 Abs 2 Z 2 lit c) − Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer durch konzessionierten Zahlungsdienstleister, E-Geldinstitut oder eine zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten − auch im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren Wertpapierfirma bzw. eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. 20
bmf.gv.at Senkung KöSt-Tarif (§ 22 KStG) • Senkung auf 24% ab dem Kalenderjahr 2023 • Senkung auf 23% ab dem Kalenderjahr 2024 − Für Einkommen(-steile) aus früheren Wirtschaftsjahren gilt bei späterer Erfassung ab Veranlagung 2023 weiterhin der „alte“ KÖSt-Satz • Zuzurechnende Einkommensteile aus früheren WJ können dabei - nach Wahl des Abgabepflichtigen - entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden. ➔ 25 % KÖSt-Satz für Einkommen(-steile) aus Kalenderjahren vor 2023 ➔ 24% KÖSt-Satz für Einkommen(-steile) aus Kalenderjahr 2023 • Sonderreglung für Unternehmensgruppe: Pauschale Aufteilung des Gruppeneinkommens nach den Verhältnissen beim Gruppenträger (nur, wenn GT abweichendes WJ hat) 21
bmf.gv.at Initiativanträge vom 19.11.2021
bmf.gv.at Aktuelle Initiativanträge - Überblick • IA 2080/A (Änderung EStG, KStG, UStG, Verbrauchsteuern) • Umsetzung EU-Recht • AÄA: Verlängerung Corona-Maßnahmen • Diverse Einzelthemen • Umsetzung Arbeitsplatzpauschale • IA 2082/A (Änderung KMU-Förderungsgesetz, Garantiegesetz, BAO) • AÄA: Stundungen, Rückzahlungen 23
bmf.gv.at Initiativantrag 2080/A – Umsetzung EU-Recht • Umgekehrt hybride Gestaltungen (§ 21 und § 14 Abs. 12 KStG) − Umsetzung von Art 9a ATAD − Ziel: Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung durch unterschiedliche Einstufung inländischer Personengesellschaft − Umsetzung: Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, wenn inländische PersGes von ausländischer KapGes beherrscht und von Ausland als intransparent eingestuft wird • USt-Anpassungen (Befreiung iZm COVID-19; E-Commerce-Paket) • Umsetzung Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118/EG 24
bmf.gv.at Initiativantrag 2080/A – Corona-Maßnahmen • Bereich Lohnsteuer (§ 124b Z 380-382 EStG) • November+Dezember 2022: Pendlerpauschale+ steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen laufen weiter, wenn aufgrund von COVID-19 nicht gependelt wird/keine Einsatztage stattfinden • Steuerfreie Gutscheine bis 365 EUR können von November 2021 bis Jänner 2022 gewährt werden (statt Betriebsveranstaltungen) • Sonstiges − USt: Nullsteuersatz für Schutzmasken bis 30.6.2022 − Gebühren: Rückwirkende Verlängerung der Gebührenbefreiung iZm abgesagten Veranstaltungen − Alkoholsteuer: Verlängerung Sonderregelungen für Desinfektionsmittel bis 30.6.2022 25
bmf.gv.at Initiativantrag 2080/A – sonstige Einzelmaßnahmen • Steuerbefreiung Essensgutscheine (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG) • Befreiung bis zu 8 EUR soll auch zustehen, wenn von Mahlzeiten einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden • Ab 2022 • Zuwendungen an gemeinnützige Privatstiftungen (§ 124b Z 274 EStG) • Verlängerung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen für die ertragsbringende Erstausstattung um ein weiteres Jahr (auf 2022) • Ausdehnung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 36 EStG, § 23a KStG) − Bislang nur bei gerichtlichem Insolvenzverfahren zu; Verwaltungspraxis großzügiger − Nun ausdrückliche gesetzliche Ausdehnung auf außergerichtliche Sanierungsgewinne − Ab 2021 26
bmf.gv.at Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) • Für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung • Voraussetzungen − Steuerpflichtigem steht zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung − Keine Aufwendungen für Arbeitszimmer Beispiele: 1. A ist Arzt mit eigener Ordination (Betrieb 1) und Reiseschriftsteller (Betrieb 2). Für die schriftstellerische Tätigkeit nutzt er seine Wohnung, in der er kein Arbeitszimmer hat. A steht beim Betrieb 2 ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung der Tätigkeit als Reiseschriftsteller kein anderer Raum zur Verfügung steht. 2. B ist selbständiger Vertreter. Für Innendiensttätigkeiten steht ihm nur seine Wohnung zur Verfügung. Ansonsten übt B seine Tätigkeit im Außendienst aus (Kundenbesuche). B steht ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit sonst kein anderer Raum zur Verfügung steht. 3. C betreibt eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder. Gelegentlich nutzt er seine Wohnung für administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Betrieb. C steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit ein anderer Raum als die Wohnung zur Verfügung steht. 27
bmf.gv.at Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) • Höhe − 1.200 EUR pro Jahr − 300 EUR pro Jahr wenn Einkünfte aus anderer aktiver Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, >11.000 EUR betragen Beispiele: 1. E ist nichtselbständig tätig. Seine Einkünfte aus dem Dienstverhältnis betragen 10.000 Euro. Daneben entwickelt er auf selbständiger Basis ein Softwareprogramm für Anwaltskanzleien; diese Tätigkeit übt er in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus. E steht ein Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil seine nichtselbständigen Einkünfte, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro nicht übersteigen. 2. F ist technischer Sachverständiger (Gutachter, Betrieb 1). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen 65.000 Euro. Daneben ist er technischer Fachschriftsteller (Betrieb 2). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen 15.000 Euro. Beide Tätigkeiten übt er ausschließlich in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus. F steht ein Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil er keine Einkünfte bezieht, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht. 28
bmf.gv.at Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) • Höhe − 300 EUR pro Jahr wenn Einkünfte aus anderer aktiver Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, >11.000 EUR betragen • Zusätzlich: Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu 300 EUR (steht 1x zu, entweder zur Gänze WK oder zur Gänze BA) Beispiele: 3. G arbeitet im Rahmen seines Dienstverhältnisses auch in seiner Wohnung und hat sich dafür im Jahr 2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von 800 Euro angeschafft. Daneben ist er selbstständiger Fachschriftsteller. Für diese Tätigkeit steht ihm kein Raum außerhalb seiner Wohnung zur Verfügung. G hat im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 35.000 Euro erzielt. Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit steht G ein Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann er wahlweise bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigen. Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen somit im Jahr 2022 in Höhe von 300 Euro zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind 300 Euro, im Jahr 2024 sind die restlichen 200 Euro zu berücksichtigen. 29
bmf.gv.at Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) • Höhe − monatsweise Aliquotierung • bei Rumpfwirtschaftsjahr oder Wegfall der Voraussetzungen • 100 EUR oder 25 EUR pro angefangenen Monat • Diskussion im FA: Kombination mit Pauschalierung möglich? • Inkrafttreten: ab Veranlagung 2022 30
bmf.gv.at Initiativantrag 2082/A – Corona-Maßnahmen BAO • Vereinfachte Stundung − Abweichend von § 212 Abs. 1 BAO ist eine Stundung, die bis 31.12.2021 beantragt wird, bis 31.1.2022 zu bewilligen • Keine Stundungszinsen im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 • Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells − Künftig 2x (statt 1x) Neuverteilung möglich • Rückzahlung von Gutschriften − Für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 können Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückgezahlt werden 31
bmf.gv.at Highlights aus der Richtlinienwartung 2021
bmf.gv.at Wartung der ertragsteuerlichen Richtlinien 2021 • Liebhaberei-Richtlinien-Wartungserlass 2021 − veröffentlicht im März 2021 • Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 − veröffentlicht im Mai 2021 • Körperschaftsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 − veröffentlicht im November 2021 33
bmf.gv.at Highlights aus dem LRL-WE 2021
bmf.gv.at Überblick Themen • Aktuelle Themen − COVID-19-Pandemie − Investitionsbegünstigungen des KonjStG • Einarbeitung höchstgerichtlicher Rechtsprechung − Wechsel zur Liebhaberei – kein „nachhängendes BV“ − Keine Kriterienprüfung bei großer Vermietung − Weiterwirkende Aufwendungen − Verlustübertragung bei Umgründungen • Aussagen zur Prognoserechnung 35
bmf.gv.at COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit (Rz 16 und 19) • Grundsatz: unvorgesehene Aufwendungen und Einnahmenausfälle aufgrund unerwarteter Umstände (Unwägbarkeiten) sind für sich genommen einer Qualifikation als Einkunftsquelle nicht abträglich − Wenn zuvor nachvollziehbar Gesamtgewinn angestrebt wurde − Gilt auch, wenn Tätigkeit wegen Unwägbarkeit eingestellt wurde • „Naturkatastrophen“ als Beispiel in Rz 16 ergänzt • COVID-19-Pandemie ausdrücklich in Rz 19 als Unwägbarkeit genannt 36
bmf.gv.at Investitionsbegünstigungen des KonjStG (Rz 26, 65j) • Investitionsbegünstigungen sollen nicht zu Liebhaberei führen → daher Umrechnung in normale rechnerische Abschreibung für Zwecke der Prognoserechnung. • Abschreibungen gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988, vorzeitige Abschreibungen und die Sofortabschreibung gemäß § 13 EStG 1988, eine unabhängig vom UGB vorgenommene degressive AfA gemäß § 7 Abs. 1a EStG sowie die beschleunigte AfA gemäß § 8 Abs. 1a bzw § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG sind dem steuerlichen Ergebnis wieder zuzurechnen, zugleich ist eine rechnerische AfA als Ausgabe zu berücksichtigen. 37
bmf.gv.at Wechsel zur Liebhaberei (Rz 34) • Bislang: − Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens blieben nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Wandels bestehenden Verhältnisse weiterhin mit dem bisherigen Betrieb verbunden (nachhängiges Betriebsvermögen). − Demzufolge blieben in derartigen Wirtschaftsgütern enthaltene stille Reserven (Differenz zwischen Buchwert und gemeinem Wert im Zeitpunkt des Wandels zu Liebhaberei) grundsätzlich weiterhin steuerhängig. Wurden derartige Wirtschaftsgüter in der Folge veräußert oder privat genutzt, waren diese stillen Reserven nach Maßgabe der für das Betriebsvermögen geltenden Vorschriften insoweit als nachträgliche betriebliche Einkünfte zu erfassen, als sie bei Veräußerung (Privatnutzung) noch vorhanden waren. − Darüber hinausgehende Wertsteigerungen waren gegebenenfalls nach § 27 Abs. 3 und 4 EStG oder § 30 EStG zu erfassen. 38
bmf.gv.at Wechsel zur Liebhaberei (Rz 34) • NEU: VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030 − Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, die Gewinnerzielungsabsicht also aufgegeben, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle iSd EStG 1988 angesehen werden, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Betrieb im wirtschaftlichen Sinn und daher auch nicht mehr von Betriebsvermögen gesprochen werden. Das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen stellt vielmehr Privatvermögen des Betriebsinhabers dar (VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030). − In einem solchen Fall liegt eine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG vor. − Rz 139: Durch den Wandel zur Liebhaberei kommt es zur Überführung des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens ins außerbetriebliche Vermögen der Körperschaft. Die dadurch stattfindende Entnahme führt zur Aufdeckung der stillen Reserven. 39
bmf.gv.at Keine Kriterienprüfung bei großer Vermietung (Rz 67) • Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung zum Entstehen von Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften. Eine Kriterienprüfung ist nicht anzustellen (VwGH 15.9.2011, 2011/15/0117; VwGH 24.10.2013, 2011/15/0182; VwGH 26.1.2017, Ro 2014/15/0006). 40
bmf.gv.at Prognoserechnung (Rz 65a – 65m) • Stoßrichtung − Klarstellende Aussagen, basierend auf Fachschrifttum/Erfahrung − Einarbeitung höchstgerichtlicher Rechtsprechung • Insbesondere Reaktion auf VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007 zu künftigen Instandhaltungsaufwendungen − Die Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217). Die Nachvollziehbarkeit erfordert eine Aufgliederung der Prognose mindestens nach Instandhaltung, Abschreibungen, Zinsen und sonstige Werbungskosten (in Anlehnung an die gruppenweise Gliederung im Formular E1b).(Rz 65a) 41
bmf.gv.at Prognoserechnung (Rz 65a – 65m) • Künftige Instandhaltungsaufwendungen (Rz 65h) − In eine Prognoserechnung können nur solche Beträge als Werbungskosten Eingang finden, von denen zu erwarten ist, dass sie im Prognosezeitraum tatsächlich anfallen werden (VwGH 18.10.2012, 2010/15/0167; VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007). − Bei Ermittlung der künftigen Instandhaltungskosten sind das Alter und der Zustand des Gebäudes jedenfalls miteinzubeziehen. Erfolgt die Schätzung der künftigen Kosten nicht anhand tatsächlich zu erwartender Aufwendungen, können diese unter Einbeziehung der Literatur zur Liegenschaftsbewertung geschätzt werden. 42
bmf.gv.at Prognoserechnung (Rz 65a – 65m) • Künftige Instandhaltungsaufwendungen (Rz 65h) − Es bestehen bei durchschnittlich ausgestatteten Immobilien keine Bedenken, folgende Prozentsätze anzuwenden: Alter bzw. Zeitraum seit der letzten Instandhaltungs- und Generalsanierung Reparaturkosten in Euro pro m² Nutzfläche und pro Jahr 1–5 7,50 6 – 10 10,00 11 – 15 12,00 ab 16 15,00 bis 25,00 − Bei der Festlegung innerhalb der Bandbreite (ab 16 Jahre) sind insbesondere das Alter und der Zustand des Gebäudes zu berücksichtigen. − Die Werte können auch für gewerbliche Immobilien angewendet werden, sofern dies nicht zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt. 43
bmf.gv.at Highlights aus dem EStR-WE 2021
bmf.gv.at Überblick • Steuerliche Einordnung der COVID-19-Förderungen • Kleinunternehmerpauschalierung • Degressive AfA und beschleunigte AfA • Pauschalwertberichtigung und Pauschalrückstellungen • Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage 45
bmf.gv.at Steuerliche Einordnung von COVID-19-Förderungen
bmf.gv.at Überblick (Rz 313h) Rechtsgrundlage/ Steuerfreiheit Abzugsverbot Zuwendung gem. § 124b Z 348 gem. § 20 Abs. 2 Mittelherkunft EStG 1988? EStG 1988? Vergütung für den Verdienstentgang nein für Selbständige nach § 32 Abs. 4 EpiG Ersatz für Sonderbetreuungszeiten an ja COVID-19-FondsG ja Arbeitgeber (lit. a) (Krisenbewältigungs aus dem Künstler-Überbrückungsfonds fonds) Förderung gem. § 6 und § 7 2. NPO- ja Fonds-RLV NPO-Lockdown-Zuschuss gem. § 7a 2. Nein (§ 7a Abs. 6 2. nein NPO-Fonds-RLV NPO-Fonds-RLV) Zahlungen aus dem Härtefallfonds Ja (lit. b) HärtefallfondsG nein LD-Umsatzersatz für LuF und nein 47 Gästezimmer und FeWo-Vermieter
bmf.gv.at Überblick (Rz 313h) Steuerfreiheit gem. Abzugsverbot Rechtsgrundlage/ Zuwendung § 124b Z 348 EStG gem. § 20 Abs. 2 Mittelherkunft 1988? EStG 1988? Fixkostenzuschuss I und FKZ 800.000 ja (inklusive Vorschuss Ausfallbonus) ja Verlustersatz ABBAG-Gesetz (lit. c) Lockdown-Umsatzersatz nein nein Ausfallbonus ieS Arbeitsstipendien, wenn kein Leistungsaustausch und aufgrund von COVID-19 gewährt Bundesländer, ja Unterstützungszahlungen an Gemeinden, gesetzliche ja (lit. d) Arbeitsgeber von Einsatzkräften, die Interessenvertretungen Entgeltfortzahlung im Einsatzfall bei Großschadensereignissen leisten 48
bmf.gv.at Umsatzersatz: Zeitliche Zuordnung und Verhältnis zu Pauschalierungen (Rz 313g) • Für Zwecke der Pauschalierung gilt in Bezug auf steuerpflichtige Umsatzersätze: − Bei der gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 Abs. 3 EStG 1988), der Gaststättenpauschalierung, der Handelsvertreterpauschalierung und der Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist der Umsatzersatz wie ein Umsatz iSd § 125 BAO zu werten. DANACH NOCH − Bei der Kleinunternehmerpauschalierung gilt GESETZESÄNDERUNG! • 2020: Bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung für 2020 bleibt ein Umsatzersatz außer Ansatz. Dies gilt nicht, wenn die Kleinunternehmerpauschalierung offensichtlich nicht zur Vereinfachung in Anspruch genommen wird, sondern zur Umgehung der gesetzlich angeordneten Steuerpflicht des Umsatzersatzes. In solchen Fällen ist der Umsatzersatz wie ein Umsatz iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zu werten. • ab 2021: Der Umsatzersatz ist bei der Umsatzgrenze (Rz 4139b ff) nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Höhe des Betriebsausgabenpauschales ist der Umsatzersatz zu berücksichtigen. 49
bmf.gv.at COVID-19-bedingte Steuerbefreiungen - Gesetzesänderung • IA 1669/A (XXVII.GP) vom 20.5.2021 − Betrifft Verlängerung bestimmter COVID-19-bedingter Maßnahmen • USt-Befreiung Schutzmasken • Alkoholsteuerbefreiung Ethanol iZm Desinfektionsmittelherstellung • Abänderungsantrag im Budgetausschuss 15.6.2021 - § 124b Z 348 EStG: − Generelle Steuerpflicht von umsatzersetzenden Zahlungen • für NPO-Lockdown-Zuschuss Steuerpflicht ab 2020 (2. NPO-RLVO entsprechend) • Für andere unter lit. a und d fallende ab 2021 − Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung iRd Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne USt) aus Umsätzen 50
bmf.gv.at COVID-19-bedingte Steuerbefreiungen (Rz 313b) • Bei steuerfreien Zuwendungen ist § 20 Abs. 2 EStG zu beachten → Kürzung der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. − Es bestehen keine Bedenken, die Kürzung im Rahmen der Steuererklärung nicht durch Kürzung der Betriebsausgaben, sondern durch Berücksichtigung eines dem Kürzungsbetrag entsprechenden übrigen betrieblichen Ertrages (Kennzahl 9090) darzustellen • Beim Fixkostenzuschuss führt der auf einen fiktiven Unternehmerlohn (dem keine Betriebsausgabe gegenübersteht) entfallende Anteil des Zuschusses zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben. − Keine Kürzung auch bei pauschal ermittelten frustrierten Aufwendungen − Kürzung bei insgesamt pauschal ermitteltem FKZ 800.000 • Sind der zu kürzende Aufwand und der Zuschuss nicht demselben Veranlagungsjahr zuzuordnen, stellt die Gewährung des Zuschusses ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, das eine Bescheidänderung ermöglicht. • Kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung (zB beim Lockdown- Umsatzersatz), ist die Zuwendung bzw. der Zuschuss nach § 19 Abs. 1 Z 2 dritter Teilstrich EStG dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht. Das gilt im Ergebnis auch für Bilanzierer (siehe Rz 313g). 51
bmf.gv.at Investitionsprämie (Rz 3826a und 8208f) • Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, stellt gem. § 124b Z 365 EStG keine Betriebseinnahme dar. • § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG sowie § 12 Abs. 2 KStG sind auf sie nicht anwendbar. Somit werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 1 Z 4 EStG) durch die Investitionsprämie nicht gekürzt. • Die Investitionsprämie ist gemäß 124b Z 365 EStG keine Betriebseinnahme, somit steuerfrei. Daher ist die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionsprämie in Anspruch genommen wurde, insoweit zu kürzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Investitionsprämie steuerlich zu keiner Aufwandskürzung führt, weil § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG sowie § 12 Abs. 2 KStG auf sie nicht anwendbar sind. 52
bmf.gv.at Kleinunternehmerpauschalierung
bmf.gv.at Kleinunternehmerpauschalierung (Rz 4139 und 4139a) • Mit dem StRefG 2020 geschaffen (§ 17 Abs. 3a EStG). Die Pauschalierung in dieser Fassung ist nur bei der Veranlagung 2020 anwendbar. • Mit dem COVID-19-StMG geändert. Die Pauschalierung in der Fassung des COVID-19-StMG ist ab der Veranlagung 2021 anwendbar. • Die Kleinunternehmerpauschalierung ist eine vereinfachte E-A-R. Sie erfasst Einkünfte gemäß § 22 EStG oder § 23 EStG. Sie ist nicht anwendbar auf Einkünfte aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, als Aufsichtsratsmitglied und als Stiftungsvorstand. • Die Pauschalierung ist nur auf eine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG anwendbar. Das trifft etwa auf einen Obmann des Vorstandes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft zu, der Mitglied der Genossenschaft ist, und in dieser Eigenschaft nicht Unternehmer ist (VwGH 5.4.1984, 83/15/0013; Rz 184 UStR). • Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei. 54
bmf.gv.at Umsatzgrenze (Rz 4139b ff) Veranlagung 2020: Ab Veranlagung 2021: • Umsatzgrenze von 35.000 Euro • Kleinunternehmer-Ust-Befreiung gemäß • Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 des UStG § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendbar oder nur maßgeblich, die zu Einkünften führen, die deswegen nicht anwendbar, weil auch der Pauschalierung zugänglich sind. Umsätze erzielt wurden, die zu nicht − Vermietungsumsätze daher außer Betracht. erfassten Einkünften führen − Auslandsumsätze einzubeziehen − Umsätze aus Entnahmen bleiben • Nettobetrachtung wie bei USt: 35.000 mit unberücksichtigt. „Herausrechnung“ der USt. • Bruttobetrachtung: 35.000 ohne • Toleranzregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 „Herausrechnung“ der USt UStG schlägt durch (einmalig max 15% • Toleranzregelung: Umsätze bis 40.000 innerhalb von 5 Jahren). Euro erzieltwenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden. 55
bmf.gv.at Umsatzgrenze (Rz 4139b ff) • Bei Vorhandensein mehrerer der Pauschalierung zugänglicher Betriebe kann der Steuerpflichtige die Pauschalierung anwenden, wenn die Summe der Umsätze der Betriebe die Umsatzgrenze nicht überschreitet. Ist das der Fall, kann für jeden Betrieb eigenständig entschieden werden, ob die Pauschalierung angewendet wird oder nicht. Beispiele: 1. A erzielt im Jahr 2020 Umsätze aus zwei betrieblichen Tätigkeiten und der Vermietung einer Wohnung. Er erzielt insgesamt Umsätze von 52.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und zwar: Tätigkeiten Umsatz (Euro) Betrieb 1 10.000 Betrieb 2 12.000 Vermietung 30.000 Gesamt 52.000 Da die Summe der betrieblichen Umsätze die Höchstgrenze von 35.000 Euro nicht überschreitet, kann A die Pauschalierung anwenden. Er kann für jeden Betrieb eigenständig wählen, ob er von der Pauschalierung Gebrauch macht. Würde die Summe der betrieblichen Umsätze die Höchstgrenze überschreiten, wäre die Pauschalierung für keinen Betrieb anwendbar. 56
bmf.gv.at Umsatzgrenze (Rz 4139b ff) Beispiele: 2. B erzielt im Jahr 2021 Umsätze aus drei betrieblichen Tätigkeiten und aus der Vermietung einer Wohnung. Tätigkeiten Umsatz (Euro) Betrieb 1 (Künstler; Steuersatz 5% 10.000 (9.523,81 + 476,19 USt) gem. § 10 Abs. 3 Z 4 iVm § 28 Abs. 52 Z 1 lit. b UStG 1994) Betrieb 2 (Vortragender) 17.500 (14.583,33 + 2.916,67 USt) Betrieb 3 (Arzt) 100.000 Vermietung (zu Wohnzwecken) 18.750 (17.045,45 + 1.704,55 USt) Gesamt 141.152,59 + 5.097,41 (USt) Die gesamten Umsätze betragen 141.152,59 Euro. Die Umsätze als Arzt in Höhe von 100.000 Euro bleiben bei Anwendung der Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 außer Ansatz; die Vermietungsumsätze bleiben gemäß § 17 Abs. 3a Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 außer Ansatz. Die für die Anwendungsgrenze relevanten Umsätze aus Betrieb 1 und Betrieb 2 betragen in Summe 24.107,14 Euro und überschreiten den maßgebenden Grenzwert nicht. Die Pauschalierung ist anwendbar. B kann für jeden Betrieb eigenständig wählen, ob er von der Pauschalierung Gebrauch macht. 57
bmf.gv.at Betriebseinnahmen (Rz 4139f und 4139g) Veranlagung 2020: Ab Veranlagung 2021: • Nur Betriebseinnahmen (ohne USt) aus • Sämtliche aus dem jeweiligen Betrieb Umsätzen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 dem jeweiligen Kalenderjahr (inklusive Auslandsumsätze). Umsätze aus zuzuordnenden Betriebseinnahmen zu Entnahmen bleiben unberücksichtigt. erfassen. Entnahmen bleiben außer Ansatz. • Ob diese Umsätze umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuersteuerfrei sind, ist nicht • Besteht Unternehmereigenschaft, ist relevant. Betriebseinnahmen, die keine unerheblich, dass erzielte Umsätze darstellen, bleiben außer Betriebseinnahmen keine steuerbaren Betracht, zB Schadenersätze, Umsätze darstellen; dementsprechend Versicherungsentschädigungen, sind Versicherungsentschädigungen, Folgerechtsvergütungen Schadenersätze, Folgerechtsvergütungen etc. zu erfassen. 58
bmf.gv.at Betriebsausgaben (Rz 4139h ff) Veranlagung 2020: Ab Veranlagung 2021: • Neben dem Betriebsausgabenpauschale • Neben dem Betriebsausgabenpauschale sind gezahlte Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z sind abzuziehen: 1 EStG (ua Pflichtversicherungsbeiträge) − Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 EStG zu berücksichtigen. − Reise- und Fahrtkosten bei Kostenersatz in • Der Grundfreibetrag steht nach § 10 Abs. 1 gleicher Höhe Z 6 EStG zu. • Der Grundfreibetrag steht nach § 10 Abs. 1 • Die pauschalen Betriebsausgaben Z 6 EStG zu. betragen 45% der (Netto)Betriebseinnahmen aus Umsätzen, • Die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der betragen 45% der Betriebseinnahmen. (Netto)Betriebseinnahmen, höchstens aber 18.900 Euro, bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen, höchstens aber 8.400 Euro. 59
bmf.gv.at Mitunternehmerschaft (Rz 4139m ff) • Die Pauschalierung ist auch anwendbar, wenn eine der Pauschalierung zugängliche Tätigkeit im Rahmen einer Mitunternehmerschaft ausgeübt wird. In Bezug auf die Umsatzgrenze ist der gesamte von der Mitunternehmerschaft erzielte Umsatz maßgebend. Individuelle Umsätze der einzelnen Mitunternehmer bleiben unberücksichtigt. • § 17 Abs. 3a Z 8 EStG 1988 sieht vor, dass die Pauschalierung nur anwendbar ist, wenn keiner der Mitunternehmer außerhalb der Mitunternehmerschaft in einem eigenen Betrieb von der Pauschalierung Gebrauch macht. Die Inanspruchnahme der Pauschalierung bei einer weiteren Mitunternehmerschaft ist unschädlich. • Wird nach erfolgter rechtskräftiger Feststellung gemäß § 188 BAO von einem Mitunternehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in einem Betrieb die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen, fällt die Anwendungsvoraussetzung in Bezug auf die Mitunternehmerschaft nachträglich weg. Dieser Umstand stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. 60
bmf.gv.at Beschleunigte und degressive AfA
bmf.gv.at Beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Gebäude (Rz 3139b) • Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind − Gilt auch für eingelegte Gebäude, wenn diese nach dem 30. Juni 2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden. − Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich • Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes des § 8 Abs. 1 EStG (7,5% bzw. 4,5%), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5% bzw. 3%). Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5% bzw. 4,5% können unterschritten werden, sodass ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist. • Die Regelung ermöglicht dem Steuerpflichtigen, den für ihn passenden beschleunigten Abschreibungssatz für das Jahr der erstmaligen Geltendmachung der beschleunigten AfA zu wählen; der Satz ist grundsätzlich in beiden Jahren frei wählbar − Der AfA-Satz im zweiten Jahr kann aber nie höher sein als der AfA-Satz im ersten Jahr 62
bmf.gv.at Beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Gebäude (Rz 3139c und 3139d) • Die beschleunigte AfA kommt bei einem Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nicht zur Anwendung. • Ebenso ausgeschlossen ist die beschleunigte AfA für Gebäude, die nicht in Massivbauweise errichtet wurden und für die von vornherein ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, sowie für denkmalgeschützte Objekte, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemäß § 8 Abs. 2 EStG auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden können. Die beschleunigte AfA ist auch nicht auf Gebäude, die vor 1915 erbaut wurden, anzuwenden, sofern von einem einfachen AfA-Satz iHv 2% ausgegangen wird. • Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 EStG ist für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 hergestellt oder angeschafft wurden und bei denen § 8 Abs. 1a EStG angewendet wird, nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. • Die Nichtanwendung der Halbjahresabschreibungsregelung gilt nur für den Zeitraum der Inanspruchnahme der beschleunigten Abschreibung. Scheidet ein Gebäude außerhalb des beschleunigten Abschreibungszeitraums in der ersten Jahreshälfte aus dem Betriebsvermögen aus, kann daher nur die Halbjahres-AfA geltend gemacht werden. 63
bmf.gv.at Degressive Absetzung für Abnutzung (Rz 3261) • Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit einer degressiven AfA (§ 7 Abs. 1a EStG). − Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich, sodass für die Inanspruchnahme der degressiven AfA das Wirtschaftsgut nach dem 30. Juni 2020 fertiggestellt worden sein muss. • Die degressive AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30%, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. • Damit vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise dem mit dem KonStG 2020 primär verfolgten Zweck der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung bestmöglich entsprochen wird, bestehen für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 keine Bedenken, die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1a EStG unabhängig vom Unternehmensrecht vorzunehmen (keinerlei Maßgeblichkeit, § 124b Z 356 letzter Satz EStG →Verlängerung auf 2022 geplant) • Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 EStG aufrecht. 64
bmf.gv.at Degressive Absetzung für Abnutzung (Rz 3262) Von der degressiven AfA ausgenommen sind: 1. Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist: Gebäude, Firmenwerte, Wirtschaftsgüter, die einer Absetzung für Substanzverringerung unterliegen (zB Bodenschätze),Pkw und Kombis (ausgenommen Fahrschule, Personenbeförderung und KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer). Lastkraftwagen, Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse können degressiv abgeschrieben werden. 2. Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Selbst bei einer Zuordnung zu diesen Bereichen sind jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter von der degressiven AfA ausgeschlossen, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden; 3. Gebrauchte Wirtschaftsgüter; 4. Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern sie mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen und Luftfahrzeuge (taxative Aufzählung in § 7 Abs. 1a lit. d EStG). 65
bmf.gv.at Degressive Absetzung für Abnutzung (Rz 3263) Beispiel: Anschaffungskosten: 100.000 Euro, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Degressive Abschreibung bis 2025; 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung. Degressive AfA 2021: 100.000 x 30% = 30.000(Restbuchwert Ende 2021: 70.000) Degressive AfA 2022: 70.000 x 30% = 21.000 (Restbuchwert Ende 2022: 49.000) Degressive AfA 2023: 49.000 x 30% = 14.700 (Restbuchwert Ende 2023: 34.300) Degressive AfA 2024: 34.300 x 30% = 10.290 (Restbuchwert Ende 2024: 24.010) Degressive AfA 2025: 24.010 x 30% = 7.203 (Restbuchwert Ende 2025: 16.807) Wechsel zur linearen AfA 2026 → lineare AfA ab 2026: 5.602 (Restbuchwert Ende 2025 iHv 16.807 / Restnutzungsdauer 3 Jahre) 66
bmf.gv.at Highlights aus dem KStR-WE 2022
bmf.gv.at Überblick • Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art • Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage bei Körperschaften • Zinsschranke • Aktualisierung Hinzurechnungsbesteuerung • Hybride Gestaltungen • Einarbeitung Rechtsprechung, ua − Verdeckte Ausschüttung/Einlagenrückzahlung − Luxusimmobilien − Verdeckte Ausschüttung bei deliktischem Verhalten − Gruppenbesteuerung 68
bmf.gv.at Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
bmf.gv.at Gewinnermittlung bei BgA • Neue Rz 95a – Rz 95d: − Fehlt es in Fällen des Vorliegens der umsatzabhängigen Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 Abs 1 EStG an einer entsprechenden Buchführung, ist der Gewinn nach § 184 BAO unter Beachtung der Grundsätze der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG zu ermitteln. − Besteht keine umsatzabhängige Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 Abs 1 EStG, kann eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG oder eine freiwillige Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG durchgeführt werden. Bei Wegfall der Gewinnermittlungspflicht ist ein Antrag nach § 5 Abs 2 EStG möglich. − Wenn keine umsatzabhängige Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 EStG für Betriebe gewerblicher Art besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, kann für diese die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung unterbleiben, wenn ein Verlust erzielt werden sollte. • Erklärungspflicht nur bei Aufforderung durch FA oder positiven Einkünften 70
bmf.gv.at Gewinnermittlung bei BgA • Neue Rz 70: − Voraussetzungen für BgA: ua wirtschaftliches Gewicht der Tätigkeit − NEU: Ein vorübergehendes Unterschreiten der 2.900 Euro-Grenze ist insbesondere dann nicht schädlich, wenn die Einnahmenerzielung durch äußere Umstände (zB COVID-19-Krise) erschwert wurde. 71
bmf.gv.at Einarbeitung Rechtsprechung
bmf.gv.at Umqualifizierung verdeckte Ausschüttung - Einlagenrückzahlung • Rz 606 KStR bisher: − Eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Körperschaft fordert diese noch vor dem Bilanzstichtag zurück und bilanziert eine Rückzahlungsforderung (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0153; VwGH 23.10.1997, 96/15/0180, 96/15/0204, und VwGH 21.12.1993, 93/14/0216; siehe Rz 666 bis 675). • VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027 – Ergänzung: − Darüber hinaus kann eine verdeckte Ausschüttung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, wahlweise auch als Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 behandelt werden (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027). 73
bmf.gv.at Luxusimmobilien • Rz 638 KStR bisher: − Erfassung der Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung und der Einkünfte aus der Veräußerung bei der Gesellschaft im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten • VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0067; VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0004 – Änderung: − Immobilie stellt hinsichtlich der laufenden Nutzungsüberlassung steuerneutrales Vermögen bei der Körperschaft dar. • Aufwendungen, die die Immobilie betreffen, können bei der Einkünfteermittlung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und Erträge aus der Vermietung an den Gesellschafter sind nicht steuerwirksam zu erfassen. • Eine Erfassung der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Miete und der Renditemiete als laufende verdeckte Ausschüttung auf Ebene der Körperschaft kommt daher in solchen Fällen nicht in Betracht. Auf Ebene des Gesellschafters liegt hingegen eine laufende verdeckte Ausschüttung in Höhe der Differenz zwischen Renditemiete und tatsächlich bezahlter Miete vor. − Einkünfte aus der späteren Veräußerung der Immobilie sind nach Maßgabe des § 30 EStG steuerpflichtig. 74
bmf.gv.at Deliktisches Verhalten • Rz 730 ua KStR bisher: − Verdeckte Ausschüttung bei deliktischem Verhalten des Gesellschafter-GF gegenüber der Gesellschaft erst, wenn auf die Geltendmachung oder Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadenersatz seitens der Körperschaft verzichtet wird • VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 1.6.2017, Ra 2016/15/0059 – Änderung: − Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH wird in der Regel bereits die Zuwendung eines Vorteils (zB Zufluss von Mehrgewinnen einer Kapitalgesellschaft auf Privatkonten des Gesellschafter-Geschäftsführers) an den Gesellschafter aufgrund des deliktischen Verhaltens des Gesellschafter- Geschäftsführers eine verdeckte Ausschüttung bewirken, weil das Verhalten des Geschäftsführers der Gesellschaft grundsätzlich zuzurechnen ist • Rz 855: Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel vA zugerechneten Mehrgewinne, die im BV der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind idR als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten . Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführung der Gesellschaft von einem Minderheitsgesellschafter ausgeübt wird und die Abgabenbehörde zur Überzeugung gelangt, dass die Mehrgewinne als vA an den Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer anzusehen sind (VwGH 75 21.9.2005, 2001/13/0261; 28.5.2015, Ro 2014/15/0046).
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