Aktuelle ertragsteuerliche Neuerungen - UBIT Tirol, 17.12.2021 Christoph Schlager - WKO

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Aktuelle ertragsteuerliche Neuerungen

UBIT Tirol, 17.12.2021
Christoph Schlager
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Agenda
• Ökosoziale Steuerreform 2022 (RV vom 15.12.2021)
   − Ertragsteuerliche Themen
   − USt
   − NEHG etc.

• Aktuelle Initiativanträge vom 19.11.2021
   − Arbeitsplatzpauschale
   − COVID-Maßnahmen
   − Sonstiges

• Highlights aus der RIchtlinienwartung
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Ökosoziale Steuerreform 2022
Regierungsvorlage
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ÖkoStRefG 2022 im Überblick

      Entlastung von              Entlastung der       Kompensation der CO2
   Arbeit und Pensionen             Wirtschaft             Bepreisung

  Tarifsenkung auf 30%/40%         KÖSt-Senkung         Regionaler Klimabonus

 SV-Rückerstattung/SV-Bonus     Anhebung GWG-Grenze    Landwirtschaftsausgleich

 Mitarbeitergewinnbeteiligung   Eigenstrom-Befreiung       Carbon Leakage

   Familienbonus Erhöhung        IFB + Öko-Zuschlag       Härtefall-Regelung

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Senkung ESt-Tarif (§ 33 iVm § 124b Z 390 ff EStG)

• KonjStG 2020: Senkung Eingangssteuersatz auf 20%
• Senkung 2. Tarifstufe von 35% auf 30%
   − zum 1.7.2022
   − ab 1.1.2022: Mischsatz 32,5%
      − Rollung bis spätestens 30.5.2022
• Senkung 3. Tarifstufe von 42% auf 40%
   − zum 1.7.2023
   − ab 1.1.2023: Mischsatz 41%
      − Lohnsteuerabzug 41% ab 1.1.2023

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Entlastung niedrigere Einkommen

                             Arbeitnehmer                                           Pensionisten

                    Verkehrsabsetzbetrag-Zuschlag: 650 €           Pensionistenabsetzbetrag: 825 € (vorher: 600 €)
Absetzbeträge
                               (vorher: 400 €)                 Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: 1.214 € (vorher: 964 €)

SV-Rückerstattung     55% bzw. max. 400 € (vorher: 50%)            80% bzw. max. 550 € (vorher: 75% bzw. max. 300 €)

SV-Bonus                    650 € (vorher: 400 €)                                           -

                                                            PAB: 17.500 bis 25.500 € jährliche Pensionsbezüge (vorher: 17.000
                    16.000 bis 24.500 € Jahreseinkommen                                bis 25.000 €)
Einschleifgrenzen
                        (vorher: 15.500 € bis 21.500 €)    Erhöhter PAB: 19.930 bis 25.250 € jährliche Pensionsbezüge (vorher:
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                                   Entlastung pro Jahr bis zu 650 Mio €
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Erhöhung des Familienbonus plus (§ 33 Abs. 3a Z 1)
• von 1.500 € auf 2.000 €
    • monatlich auf 166,68 €;
    • ab 1.7.2022: im Jahr 2022 daher 1.750,08 €
• ab 18 Jahre: von 500 € auf rd. 650 €
    • monatlich auf 54,18 €;
       • ab 1.7.2022: im Jahr 2022 daher 575,16 €
Erhöhung/Ausweitung Kindermehrbetrages (§ 33 Abs 7)
• von 250 € auf 450 €
    • für 2022: 350 € pro Kind
• Neu ab Veranlagung 2022:
    − Negativsteuer künftig nicht nur für Alleinerzieher- oder Alleinverdiener, sondern auch bei
      Vorliegen einer (Ehe)Partnerschaft, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und darauf die darauf
      entfallende Tarifsteuersatz weniger als 450 € beträgt
    − Anspruchsberechtigt: Steuerpflichtige mit aktiven Erwerbseinkünften für zumindest 30 Tage/KJ
      oder Steuerpflichtige, die ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder
      Pflegekarenzgeld bezogen haben
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Erhöhung GFB (§ 10) + GWG-Grenze (§ 13 EStG)

 • GFB- Grundfreibetrag (bis 30.000 €):
    − Erhöhung von 13% auf 15%
    − Grundfreibetrag künftig bis zu + 600 €
       − max 4.500 €
       − max GFB künftig 45.950 €
    − für WJ, die nach dem 31.12.2021 beginnen
 • GWG-Grenze→ Erhöhung von 800 € auf 1.000 €
    − Inkrafttreten: 1.1.2023;
    − für WJ, die nach dem 31.12.2022 beginnen

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Neuer IFB (§ 11 EStG)

 • Jahr der Anschaffung/Herstellung von abnutzbarem AV
     • 10% der AK/HK
     • Zuschlag Öko + 5 %
         • VO-Ermächtigung
     − zusätzliche Betriebsausgabe
     • bis max. 1 Mio AK/HK pro WJ
         − WG Nutzungsdauer von mind 4 Jahren
         − AfA durch IFB nicht berührt
     • auch für Teil-AK/Teil-HK, wenn
         • Anschaffung/Herstellung über ein WJ und Aktivierung
     • Ausschluss bei Pauschalierung                                9
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IFB – Ausnahmekatalog
 • Ausgenommene Wirtschaftsgüter
    1. WG bereits für investitionsbedingten GFB
       − (Ausschluss Doppelbegünstigung),
    2. WG, die unter § 8 fallen, ausgenommen
       Nullemissionsfahrzeuge,
    3. GWG,
    4. unkörperliche WG, die nicht Bereichen
       Ökologisierung/Digitalisierung/Life Science
       zugeordnet sind bzw. im Konzern erworben worden
       sind;
    5. gebrauchte WG;
    6. Anlagen iZm fossilen Energieträgern
       − (VO-Ermächtigung)

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IFB

• Keine Wartetastenregelung
• IFB in StErkl und in Anlageverzeichnis/Anlagekartei
  auszuweisen
• für ab 1.1.2023 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter
 − EB: daher auch IFB für volle AK/HK, wenn bereits 2022
   begonnen und Fertigstellung 2023 oder danach
 − Verlängerung Ausnahme von der Maßgeblichkeit bei
   degressiver AfA um 1 Jahr (auf Anschaffung/Herstellung
   2022)
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Steuerfreie Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG)

 • Bindung/Motivation der Mitarbeiter
 • steuerfreie Gewinnbeteiligung
    • bis 3.000 €/Kalenderjahr für aktive Arbeitnehmer

 • Voraussetzungen:
    − Gewährung an alle AN/Gruppen von AN
    − soweit unternehmensrechtliches EBIT nicht übersteigt
      (Ergebnis vor Zinsen und Steuern)
        − § 4 Abs 1: „steuerliches“ EBIT/steuerlicher Vorjahresgewinn
        − § 4 Abs 3: steuerlicher Vorjahresgewinn
        − Konzern: einheitliches Abstellen auf Konzern-EBIT
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Steuerfreie Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35EStG)

 • Voraussetzungen:
    − Zahlung nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift;
    − nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen
      Lohnerhöhung

 • ab 2022

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Sonderausgabenabzug für thermisch-energetische Sanierung &
„Heizkesseltausch“ (§ 18 Abs 1 Z 10)
 − Voraussetzungen
    •   Ausbezahlte Förderung für Ausgaben durch Bund gem Umweltförderungsgesetzes
    •   Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012
    •   Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln
         • > 4.000 € (thermische Sanierung von Gebäuden)
         • > 2.000 € („ Heizkesseltausch“)
 − Rechtsfolge
    • Abzug eines Pauschbetrags über 5 Jahre iHv
       − 800 € jährlich für Ausgaben für die thermisch-energetische
         Sanierung
       − 400 € jährlich für Ausgaben für den „ Heizkesseltausch“
    •   pro Kalenderjahr: nur 1 Pauschbetrag absetzbar (vorrangig 800 €)
    •   Wenn innerhalb dieser 5 Kalenderjahre weitere begünstigte Ausgaben iSd Bestimmung
        getätigt:
         • Pauschbetrag nicht ab dem Jahr der Auszahlung der Förderung, sondern verlängerte
           Berücksichtigung des Pauschbetrags auf insges. 10 KJ

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Sonderausgabenabzug für thermische Sanierung &
„Heizkesseltausch“ (§ 18 Abs 1 Z 10)
      Beispiel:
      Im August 2022 wird eine thermisch-energetische Sanierung durchgeführt, im Oktober 2022 wird ein Heizkessel
      getauscht. Eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes wurde jeweils ausbezahlt.
      Beide Ausgaben erfüllen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 10.
      Der Berücksichtigungszeitraum beträgt zehn Jahre und umfasst somit die Jahre 2022 bis 2031.
      In den Veranlagungen 2022 bis 2026 sind jeweils 800 Euro und in den Veranlagungen 2027 bis 2031 sind jeweils
      400 Euro zu berücksichtigen.

 •   automatisierte Berücksichtigung als Sonderausgabe durch FAÖ aufgrund
     Datenübermittlung
 •   erstmals bei der Veranlagung für Kalenderjahr 2022 für Ausgaben, wenn
      − Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde
      − Förderung des Bundes nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde und

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Besteuerung von Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a, § 27b, § 93 ff)

 •   Grundkonzept: Besteuerung wie Aktiengewinne
      − Substanzgewinne unabhängig von Behaltedauer mit 27,5% besteuern
      − Besteuerung laufender Einkünfte                                             →ab 1.3.2022
      − Einbezug in Verlustausgleich von Kapitalvermögen
      − KESt-Abzug (unter bestimmten Voraussetzungen)                                →ab 2024

 •   Definition „Kryptowährung“ (§ 27b Abs 4)
      − digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle
        emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte
        Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von
        Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert
        wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden
        kann.
      − EB: Anlehnung an geldwäscherechtlichen Bestimmungen; Akzeptanz als Tauschmittel
        statt „öffentliches Angebot“                                               16
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Besteuerung von Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a, § 27b, § 93 ff)

• Definition „Einkünfte aus Kryptowährungen“
    − Laufende Einkünfte (§ 27b Abs 2)
       − Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen
       − Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei
         dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt
         werden.
           − Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen
             Kryptowährungen (Staking) oder
           − Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige
             Leistungen (Bounties) übertragen,

           − dem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der
             ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).
                − stellen die erworbenen Kryptowährungen keine laufenden Einkünfte dar; die
                  erhaltenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Abs. 3 zu besteuern.
                                                                                              17
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Besteuerung von Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a, § 27b, § 93 ff)

• Definition „Einkünfte aus Kryptowährungen“
    − Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
      (§ 27b Abs 3)
       − Veräußerung
       − Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen,
         einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel

           − Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung
             stellt keine Realisierung dar.
           − Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich
             unbeachtlich.
       − Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft worden
         sind
                                                                           18
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Besteuerung von Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a, § 27b, § 93 ff)
 • KESt-Abzug (§ 93)
     − Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen, wenn ein inländischer Schuldner oder
       inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Kryptowährungen oder
       sonstigen Entgelte gutschreibt
     − Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen, wenn ein inländischer Dienstleister
       (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Realisierung abwickelt
          − Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung
            privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu
            speichern und zu übertragen (§ 2 Z 22 lit. a FM-GwG); Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der
            Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel
            und umgekehrt anbieten (§ 2 Z 22 lit. b FM-GwG); inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von
            ausländischen Dienstleistern im Sinne des § 2 Z 22 lit. a und b FM-GwG
     − Erleichterungen, wenn Abzugsverpflichtetem die AK nicht bekannt sind
          − Abzug grundsätzlich auf Basis der Angaben des Steuerpflichtigen
                − Wenn keine entgegenstehenden Daten des Abzugsverpflichteten
          − VO-Ermächtigung bezüglich Durchschnittswerte etc.
          − Ab 2024

                                                                                                           19
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Besteuerung von Kryptowährungen / Derivaten
 • Vereinfachungen iZm dem Inkrafttreten 1.3.2022 (§ 124b Z 384 lit b und c)
     −   Behandlung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Staking, Bounties, Airdrops und Hardfork
         einheitlich nach § 27b auch bei „Altvermögen“

     −   Wahlrecht des Stpfl, im Rahmen der Veranlagung steuerpflichtige Krypto-Einkünfte im Zeitraum
         1.1.2022 bis 28.2.2022 bereits nach den neuen Regelungen zu erklären (Sondersteuersatz,
         Verlustausgleich etc.)

 • Freiwilliger KESt-Abzug bei unverbrieften Derivaten auch für
   (inländische) Finanzdienstleister möglich (§ 95 Abs 2 Z 2 lit c)
     −   Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer durch konzessionierten
         Zahlungsdienstleister, E-Geldinstitut oder eine zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer
         vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten

     −   auch im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren Wertpapierfirma bzw.
         eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein
         steuerlicher Vertreter bestellt ist.
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Senkung KöSt-Tarif (§ 22 KStG)
 • Senkung auf 24% ab dem Kalenderjahr 2023
 • Senkung auf 23% ab dem Kalenderjahr 2024
    − Für Einkommen(-steile) aus früheren Wirtschaftsjahren gilt bei späterer Erfassung
      ab Veranlagung 2023 weiterhin der „alte“ KÖSt-Satz
        • Zuzurechnende Einkommensteile aus früheren WJ können dabei - nach Wahl des
          Abgabepflichtigen - entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch
          einen Zwischenabschluss ermittelt werden.

             ➔ 25 % KÖSt-Satz für Einkommen(-steile) aus Kalenderjahren vor 2023
             ➔ 24% KÖSt-Satz für Einkommen(-steile) aus Kalenderjahr 2023

        • Sonderreglung für Unternehmensgruppe: Pauschale Aufteilung des
          Gruppeneinkommens nach den Verhältnissen beim Gruppenträger (nur, wenn GT
          abweichendes WJ hat)

                                                                                        21
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Initiativanträge vom 19.11.2021
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Aktuelle Initiativanträge - Überblick

• IA 2080/A (Änderung EStG, KStG, UStG, Verbrauchsteuern)
   • Umsetzung EU-Recht
   • AÄA: Verlängerung Corona-Maßnahmen
   • Diverse Einzelthemen
   • Umsetzung Arbeitsplatzpauschale

• IA 2082/A (Änderung KMU-Förderungsgesetz,
  Garantiegesetz, BAO)
   • AÄA: Stundungen, Rückzahlungen

                                                         23
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Initiativantrag 2080/A – Umsetzung EU-Recht

• Umgekehrt hybride Gestaltungen (§ 21 und § 14 Abs. 12 KStG)
   − Umsetzung von Art 9a ATAD
   − Ziel: Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung
     durch unterschiedliche Einstufung inländischer Personengesellschaft
   − Umsetzung: Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, wenn inländische
     PersGes von ausländischer KapGes beherrscht und von Ausland als
     intransparent eingestuft wird

• USt-Anpassungen (Befreiung iZm COVID-19; E-Commerce-Paket)

• Umsetzung Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118/EG
                                                                             24
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Initiativantrag 2080/A – Corona-Maßnahmen

• Bereich Lohnsteuer (§ 124b Z 380-382 EStG)
   • November+Dezember 2022: Pendlerpauschale+ steuerfreie pauschale
     Reiseaufwandsentschädigungen laufen weiter, wenn aufgrund von
     COVID-19 nicht gependelt wird/keine Einsatztage stattfinden
   • Steuerfreie Gutscheine bis 365 EUR können von November 2021 bis
     Jänner 2022 gewährt werden (statt Betriebsveranstaltungen)
• Sonstiges
   − USt: Nullsteuersatz für Schutzmasken bis 30.6.2022
   − Gebühren: Rückwirkende Verlängerung der Gebührenbefreiung iZm
     abgesagten Veranstaltungen
   − Alkoholsteuer: Verlängerung Sonderregelungen für Desinfektionsmittel
     bis 30.6.2022

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Initiativantrag 2080/A – sonstige Einzelmaßnahmen
• Steuerbefreiung Essensgutscheine (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG)
    • Befreiung bis zu 8 EUR soll auch zustehen, wenn von Mahlzeiten einer Gaststätte
      oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der
      Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden
    • Ab 2022
• Zuwendungen an gemeinnützige Privatstiftungen (§ 124b Z 274 EStG)
    • Verlängerung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen für die ertragsbringende
      Erstausstattung um ein weiteres Jahr (auf 2022)
• Ausdehnung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
  (§ 36 EStG, § 23a KStG)
    − Bislang nur bei gerichtlichem Insolvenzverfahren zu; Verwaltungspraxis großzügiger
    − Nun ausdrückliche gesetzliche Ausdehnung auf außergerichtliche
      Sanierungsgewinne
    − Ab 2021
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Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG)
• Für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung
• Voraussetzungen
   − Steuerpflichtigem steht zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein
     anderer Raum zur Verfügung
   − Keine Aufwendungen für Arbeitszimmer
Beispiele:
1. A ist Arzt mit eigener Ordination (Betrieb 1) und Reiseschriftsteller (Betrieb 2). Für die
schriftstellerische Tätigkeit nutzt er seine Wohnung, in der er kein Arbeitszimmer hat.
A steht beim Betrieb 2 ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung der Tätigkeit als
Reiseschriftsteller kein anderer Raum zur Verfügung steht.
2. B ist selbständiger Vertreter. Für Innendiensttätigkeiten steht ihm nur seine Wohnung zur Verfügung.
Ansonsten übt B seine Tätigkeit im Außendienst aus (Kundenbesuche). B steht ein
Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit sonst kein anderer Raum zur
Verfügung steht.
3. C betreibt eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder. Gelegentlich nutzt er seine Wohnung für
administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Betrieb. C steht kein Arbeitsplatzpauschale
zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit ein anderer Raum als die Wohnung zur Verfügung steht.
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Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG)
• Höhe
   − 1.200 EUR pro Jahr
   − 300 EUR pro Jahr wenn Einkünfte aus anderer aktiver Erwerbstätigkeit,
     für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, >11.000 EUR betragen

Beispiele:
1. E ist nichtselbständig tätig. Seine Einkünfte aus dem Dienstverhältnis betragen 10.000 Euro.
Daneben entwickelt er auf selbständiger Basis ein Softwareprogramm für Anwaltskanzleien; diese
Tätigkeit übt er in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus. E steht ein
Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil seine nichtselbständigen Einkünfte, für die ihm
außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro nicht übersteigen.
2. F ist technischer Sachverständiger (Gutachter, Betrieb 1). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit
betragen 65.000 Euro. Daneben ist er technischer Fachschriftsteller (Betrieb 2). Seine Einkünfte aus
dieser Tätigkeit betragen 15.000 Euro. Beide Tätigkeiten übt er ausschließlich in seiner Wohnung
außerhalb eines Arbeitszimmers aus. F steht ein Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil er
keine Einkünfte bezieht, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht.

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Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG)
• Höhe
   − 300 EUR pro Jahr wenn Einkünfte aus anderer aktiver Erwerbstätigkeit,
     für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, >11.000 EUR betragen
     • Zusätzlich: Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu
       300 EUR (steht 1x zu, entweder zur Gänze WK oder zur Gänze BA)

Beispiele:
3. G arbeitet im Rahmen seines Dienstverhältnisses auch in seiner Wohnung und hat sich dafür im
Jahr 2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von 800 Euro angeschafft. Daneben ist
er selbstständiger Fachschriftsteller. Für diese Tätigkeit steht ihm kein Raum außerhalb seiner
Wohnung zur Verfügung. G hat im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 35.000 Euro
erzielt.
Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit steht G ein Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro
zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann er wahlweise bei seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigen.
Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen somit im
Jahr 2022 in Höhe von 300 Euro zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind 300 Euro, im Jahr 2024 sind die
restlichen 200 Euro zu berücksichtigen.
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Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG)

• Höhe
  − monatsweise Aliquotierung
    • bei Rumpfwirtschaftsjahr oder Wegfall der Voraussetzungen
    • 100 EUR oder 25 EUR pro angefangenen Monat

• Diskussion im FA: Kombination mit Pauschalierung möglich?

• Inkrafttreten: ab Veranlagung 2022

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Initiativantrag 2082/A – Corona-Maßnahmen BAO

• Vereinfachte Stundung
   − Abweichend von § 212 Abs. 1 BAO ist eine Stundung, die bis 31.12.2021
     beantragt wird, bis 31.1.2022 zu bewilligen
• Keine Stundungszinsen im Zeitraum 22. November 2021 bis
  31. Jänner 2022
• Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
   − Künftig 2x (statt 1x) Neuverteilung möglich
• Rückzahlung von Gutschriften
   − Für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 können Gutschriften trotz
     Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto
     zurückgezahlt werden
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Highlights
aus der Richtlinienwartung 2021
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Wartung der ertragsteuerlichen Richtlinien 2021

• Liebhaberei-Richtlinien-Wartungserlass 2021
  − veröffentlicht im März 2021

• Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021
  − veröffentlicht im Mai 2021

• Körperschaftsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021
  − veröffentlicht im November 2021

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Highlights aus dem LRL-WE 2021
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Überblick Themen

• Aktuelle Themen
  − COVID-19-Pandemie
  − Investitionsbegünstigungen des KonjStG

• Einarbeitung höchstgerichtlicher Rechtsprechung
  − Wechsel zur Liebhaberei – kein „nachhängendes BV“
  − Keine Kriterienprüfung bei großer Vermietung
  − Weiterwirkende Aufwendungen
  − Verlustübertragung bei Umgründungen

• Aussagen zur Prognoserechnung

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COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit (Rz 16 und 19)

• Grundsatz: unvorgesehene Aufwendungen und Einnahmenausfälle aufgrund
  unerwarteter Umstände (Unwägbarkeiten) sind für sich genommen einer
  Qualifikation als Einkunftsquelle nicht abträglich
  − Wenn zuvor nachvollziehbar Gesamtgewinn angestrebt wurde
  − Gilt auch, wenn Tätigkeit wegen Unwägbarkeit eingestellt wurde

• „Naturkatastrophen“ als Beispiel in Rz 16 ergänzt

• COVID-19-Pandemie ausdrücklich in Rz 19 als Unwägbarkeit genannt

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Investitionsbegünstigungen des KonjStG (Rz 26, 65j)

• Investitionsbegünstigungen sollen nicht zu Liebhaberei führen → daher
  Umrechnung in normale rechnerische Abschreibung für Zwecke der
  Prognoserechnung.

• Abschreibungen gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988, vorzeitige Abschreibungen
  und die Sofortabschreibung gemäß § 13 EStG 1988, eine unabhängig vom
  UGB vorgenommene degressive AfA gemäß § 7 Abs. 1a EStG sowie die
  beschleunigte AfA gemäß § 8 Abs. 1a bzw § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG sind
  dem steuerlichen Ergebnis wieder zuzurechnen, zugleich ist eine
  rechnerische AfA als Ausgabe zu berücksichtigen.

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Wechsel zur Liebhaberei (Rz 34)

• Bislang:
  − Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens blieben nach Maßgabe der zum Zeitpunkt
    des Wandels bestehenden Verhältnisse weiterhin mit dem bisherigen Betrieb
    verbunden (nachhängiges Betriebsvermögen).

  − Demzufolge blieben in derartigen Wirtschaftsgütern enthaltene stille Reserven
    (Differenz zwischen Buchwert und gemeinem Wert im Zeitpunkt des Wandels zu
    Liebhaberei) grundsätzlich weiterhin steuerhängig. Wurden derartige
    Wirtschaftsgüter in der Folge veräußert oder privat genutzt, waren diese stillen
    Reserven nach Maßgabe der für das Betriebsvermögen geltenden Vorschriften
    insoweit als nachträgliche betriebliche Einkünfte zu erfassen, als sie bei
    Veräußerung (Privatnutzung) noch vorhanden waren.

  − Darüber hinausgehende Wertsteigerungen waren gegebenenfalls nach § 27 Abs. 3
    und 4 EStG oder § 30 EStG zu erfassen.
                                                                                 38
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Wechsel zur Liebhaberei (Rz 34)

• NEU: VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030
  − Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen
    geführt, die Gewinnerzielungsabsicht also aufgegeben, und kann der Betrieb daher
    nicht mehr als Einkunftsquelle iSd EStG 1988 angesehen werden, kann ab diesem
    Zeitpunkt nicht mehr von einem Betrieb im wirtschaftlichen Sinn und daher auch
    nicht mehr von Betriebsvermögen gesprochen werden. Das dieser Tätigkeit
    gewidmete Vermögen stellt vielmehr Privatvermögen des Betriebsinhabers dar
    (VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030).

  − In einem solchen Fall liegt eine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG vor.

  − Rz 139: Durch den Wandel zur Liebhaberei kommt es zur Überführung des dieser
    Tätigkeit gewidmeten Vermögens ins außerbetriebliche Vermögen der
    Körperschaft. Die dadurch stattfindende Entnahme führt zur Aufdeckung der
    stillen Reserven.
                                                                               39
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Keine Kriterienprüfung bei großer Vermietung (Rz 67)

• Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung zum Entstehen von
  Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt,
  ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des
  absehbaren Zeitraums (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen
  Gesamtüberschuss zu erwirtschaften. Eine Kriterienprüfung ist nicht
  anzustellen (VwGH 15.9.2011, 2011/15/0117; VwGH 24.10.2013, 2011/15/0182;
  VwGH 26.1.2017, Ro 2014/15/0006).

                                                                      40
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Prognoserechnung (Rz 65a – 65m)

• Stoßrichtung

  − Klarstellende Aussagen, basierend auf Fachschrifttum/Erfahrung

  − Einarbeitung höchstgerichtlicher Rechtsprechung

    • Insbesondere Reaktion auf VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007 zu künftigen
      Instandhaltungsaufwendungen

  − Die Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (VwGH
    28.3.2000, 98/14/0217). Die Nachvollziehbarkeit erfordert eine Aufgliederung der
    Prognose mindestens nach Instandhaltung, Abschreibungen, Zinsen und
    sonstige Werbungskosten (in Anlehnung an die gruppenweise Gliederung im
    Formular E1b).(Rz 65a)

                                                                                 41
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Prognoserechnung (Rz 65a – 65m)

• Künftige Instandhaltungsaufwendungen (Rz 65h)

  − In eine Prognoserechnung können nur solche Beträge als Werbungskosten
    Eingang finden, von denen zu erwarten ist, dass sie im Prognosezeitraum
    tatsächlich anfallen werden (VwGH 18.10.2012, 2010/15/0167; VwGH 27.11.2017,
    Ro 2016/15/0007).

  − Bei Ermittlung der künftigen Instandhaltungskosten sind das Alter und der
    Zustand des Gebäudes jedenfalls miteinzubeziehen. Erfolgt die Schätzung der
    künftigen Kosten nicht anhand tatsächlich zu erwartender Aufwendungen,
    können diese unter Einbeziehung der Literatur zur Liegenschaftsbewertung
    geschätzt werden.

                                                                             42
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Prognoserechnung (Rz 65a – 65m)
• Künftige Instandhaltungsaufwendungen (Rz 65h)

  − Es bestehen bei durchschnittlich ausgestatteten Immobilien keine Bedenken,
    folgende Prozentsätze anzuwenden:
           Alter bzw. Zeitraum seit der letzten   Instandhaltungs- und
           Generalsanierung                       Reparaturkosten in Euro pro m²
                                                  Nutzfläche und pro Jahr
           1–5                                    7,50
           6 – 10                                 10,00
           11 – 15                                12,00
           ab 16                                  15,00 bis 25,00

− Bei der Festlegung innerhalb der Bandbreite (ab 16 Jahre) sind insbesondere das
  Alter und der Zustand des Gebäudes zu berücksichtigen.

− Die Werte können auch für gewerbliche Immobilien angewendet werden, sofern
  dies nicht zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt.
                                                                                    43
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Highlights aus dem EStR-WE 2021
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Überblick
 • Steuerliche Einordnung der COVID-19-Förderungen
 • Kleinunternehmerpauschalierung

 • Degressive AfA und beschleunigte AfA

 • Pauschalwertberichtigung und Pauschalrückstellungen

 • Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage

                                                          45
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Steuerliche Einordnung von
COVID-19-Förderungen
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 Überblick (Rz 313h)
                                         Rechtsgrundlage/        Steuerfreiheit         Abzugsverbot
Zuwendung                                                        gem. § 124b Z 348      gem. § 20 Abs. 2
                                         Mittelherkunft          EStG 1988?             EStG 1988?

Vergütung für den Verdienstentgang
                                                                                               nein
für Selbständige nach § 32 Abs. 4 EpiG

Ersatz für Sonderbetreuungszeiten an                                      ja
                                           COVID-19-FondsG                                      ja
Arbeitgeber
                                                                       (lit. a)
                                           (Krisenbewältigungs
aus dem Künstler-Überbrückungsfonds
                                                 fonds)
Förderung gem. § 6 und § 7 2. NPO-                                                              ja

Fonds-RLV
NPO-Lockdown-Zuschuss gem. § 7a 2.                               Nein (§ 7a Abs. 6 2.
                                                                                               nein
NPO-Fonds-RLV                                                     NPO-Fonds-RLV)

Zahlungen aus dem Härtefallfonds                                      Ja (lit. b)
                                             HärtefallfondsG                                   nein
LD-Umsatzersatz für LuF und
                                                                        nein                                47
Gästezimmer und FeWo-Vermieter
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Überblick (Rz 313h)

                                                                  Steuerfreiheit gem. Abzugsverbot
                                        Rechtsgrundlage/
Zuwendung                                                         § 124b Z 348 EStG   gem. § 20 Abs. 2
                                        Mittelherkunft
                                                                  1988?               EStG 1988?
Fixkostenzuschuss I und FKZ 800.000                                         ja
(inklusive Vorschuss Ausfallbonus)                                                            ja
Verlustersatz                                ABBAG-Gesetz                 (lit. c)

Lockdown-Umsatzersatz
                                                                           nein              nein
Ausfallbonus ieS
Arbeitsstipendien, wenn kein
Leistungsaustausch und aufgrund
von COVID-19 gewährt
                                             Bundesländer,
                                                                            ja
Unterstützungszahlungen an               Gemeinden, gesetzliche                               ja
                                                                          (lit. d)
Arbeitsgeber von Einsatzkräften, die     Interessenvertretungen
Entgeltfortzahlung im Einsatzfall bei
Großschadensereignissen leisten
                                                                                                      48
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Umsatzersatz: Zeitliche Zuordnung und Verhältnis zu
Pauschalierungen (Rz 313g)
• Für Zwecke der Pauschalierung gilt in Bezug auf steuerpflichtige
  Umsatzersätze:
  − Bei der gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 Abs. 3 EStG 1988), der
    Gaststättenpauschalierung, der Handelsvertreterpauschalierung und
    der Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist der Umsatzersatz wie ein
    Umsatz iSd § 125 BAO zu werten.                                    DANACH NOCH
  − Bei der Kleinunternehmerpauschalierung gilt                    GESETZESÄNDERUNG!
    • 2020: Bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung für 2020 bleibt ein
       Umsatzersatz außer Ansatz. Dies gilt nicht, wenn die Kleinunternehmerpauschalierung
       offensichtlich nicht zur Vereinfachung in Anspruch genommen wird, sondern zur
       Umgehung der gesetzlich angeordneten Steuerpflicht des Umsatzersatzes. In solchen
       Fällen ist der Umsatzersatz wie ein Umsatz iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zu werten.
    • ab 2021: Der Umsatzersatz ist bei der Umsatzgrenze (Rz 4139b ff) nicht zu
       berücksichtigen. Für die Ermittlung der Höhe des Betriebsausgabenpauschales ist
       der Umsatzersatz zu berücksichtigen.

                                                                                         49
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COVID-19-bedingte Steuerbefreiungen - Gesetzesänderung
• IA 1669/A (XXVII.GP) vom 20.5.2021
  − Betrifft Verlängerung bestimmter COVID-19-bedingter Maßnahmen
    • USt-Befreiung Schutzmasken
    • Alkoholsteuerbefreiung Ethanol iZm Desinfektionsmittelherstellung

• Abänderungsantrag im Budgetausschuss 15.6.2021 - § 124b Z 348 EStG:
  − Generelle Steuerpflicht von umsatzersetzenden Zahlungen
    • für NPO-Lockdown-Zuschuss Steuerpflicht ab 2020
      (2. NPO-RLVO entsprechend)
    • Für andere unter lit. a und d fallende ab 2021
  − Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung
    iRd Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG zu behandeln,
    sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als
    die Betriebseinnahmen (ohne USt) aus Umsätzen
                                                                           50
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COVID-19-bedingte Steuerbefreiungen (Rz 313b)
• Bei steuerfreien Zuwendungen ist § 20 Abs. 2 EStG zu beachten → Kürzung der
  Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  − Es bestehen keine Bedenken, die Kürzung im Rahmen der Steuererklärung nicht durch Kürzung
     der Betriebsausgaben, sondern durch Berücksichtigung eines dem Kürzungsbetrag
     entsprechenden übrigen betrieblichen Ertrages (Kennzahl 9090) darzustellen
• Beim Fixkostenzuschuss führt der auf einen fiktiven Unternehmerlohn (dem
  keine Betriebsausgabe gegenübersteht) entfallende Anteil des Zuschusses zu
  keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben.
  − Keine Kürzung auch bei pauschal ermittelten frustrierten Aufwendungen
  − Kürzung bei insgesamt pauschal ermitteltem FKZ 800.000
• Sind der zu kürzende Aufwand und der Zuschuss nicht demselben
  Veranlagungsjahr zuzuordnen, stellt die Gewährung des Zuschusses ein
  rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, das eine Bescheidänderung
  ermöglicht.
• Kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung (zB beim Lockdown-
  Umsatzersatz), ist die Zuwendung bzw. der Zuschuss nach § 19 Abs. 1 Z 2 dritter
  Teilstrich EStG dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht. Das gilt im
  Ergebnis auch für Bilanzierer (siehe Rz 313g).                                 51
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Investitionsprämie (Rz 3826a und 8208f)

• Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen nach dem
  Investitionsprämiengesetz, stellt gem. § 124b Z 365 EStG keine
  Betriebseinnahme dar.

• § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG sowie § 12 Abs. 2 KStG sind auf sie nicht anwendbar.
  Somit werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begünstigter
  Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 1 Z 4 EStG) durch die Investitionsprämie nicht
  gekürzt.

• Die Investitionsprämie ist gemäß 124b Z 365 EStG keine Betriebseinnahme, somit
  steuerfrei. Daher ist die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für
  Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionsprämie in Anspruch genommen wurde,
  insoweit zu kürzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
  Investitionsprämie steuerlich zu keiner Aufwandskürzung führt, weil § 6 Z 10 und §
  20 Abs. 2 EStG sowie § 12 Abs. 2 KStG auf sie nicht anwendbar sind.
                                                                                   52
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Kleinunternehmerpauschalierung
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Kleinunternehmerpauschalierung (Rz 4139 und 4139a)

• Mit dem StRefG 2020 geschaffen (§ 17 Abs. 3a EStG). Die Pauschalierung in dieser
  Fassung ist nur bei der Veranlagung 2020 anwendbar.

• Mit dem COVID-19-StMG geändert. Die Pauschalierung in der Fassung des
  COVID-19-StMG ist ab der Veranlagung 2021 anwendbar.

• Die Kleinunternehmerpauschalierung ist eine vereinfachte E-A-R. Sie erfasst
  Einkünfte gemäß § 22 EStG oder § 23 EStG. Sie ist nicht anwendbar auf
  Einkünfte aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter
  Teilstrich EStG 1988, als Aufsichtsratsmitglied und als Stiftungsvorstand.

• Die Pauschalierung ist nur auf eine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG
  anwendbar. Das trifft etwa auf einen Obmann des Vorstandes einer Erwerbs- und
  Wirtschaftsgenossenschaft zu, der Mitglied der Genossenschaft ist, und in dieser
  Eigenschaft nicht Unternehmer ist (VwGH 5.4.1984, 83/15/0013; Rz 184 UStR).

• Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur
  Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei.                     54
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Umsatzgrenze (Rz 4139b ff)

Veranlagung 2020:                              Ab Veranlagung 2021:
• Umsatzgrenze von 35.000 Euro                 • Kleinunternehmer-Ust-Befreiung gemäß
• Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 des UStG            § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendbar oder nur
  maßgeblich, die zu Einkünften führen, die      deswegen nicht anwendbar, weil auch
  der Pauschalierung zugänglich sind.
                                                 Umsätze erzielt wurden, die zu nicht
  − Vermietungsumsätze daher außer Betracht.
                                                 erfassten Einkünften führen
  − Auslandsumsätze einzubeziehen

  −   Umsätze aus Entnahmen bleiben
                                               • Nettobetrachtung wie bei USt: 35.000 mit
      unberücksichtigt.                          „Herausrechnung“ der USt.
• Bruttobetrachtung: 35.000 ohne               • Toleranzregelung des § 6 Abs. 1 Z 27
  „Herausrechnung“ der USt
                                                 UStG schlägt durch (einmalig max 15%
• Toleranzregelung: Umsätze bis 40.000
                                                 innerhalb von 5 Jahren).
  Euro erzieltwenn im Vorjahr Umsätze von
  nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden.
                                                                                         55
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   Umsatzgrenze (Rz 4139b ff)
• Bei Vorhandensein mehrerer der Pauschalierung zugänglicher Betriebe kann der
  Steuerpflichtige die Pauschalierung anwenden, wenn die Summe der Umsätze der
  Betriebe die Umsatzgrenze nicht überschreitet. Ist das der Fall, kann für jeden
  Betrieb eigenständig entschieden werden, ob die Pauschalierung angewendet
  wird oder nicht.

Beispiele:
1. A erzielt im Jahr 2020 Umsätze aus zwei betrieblichen Tätigkeiten und der Vermietung einer
Wohnung. Er erzielt insgesamt Umsätze von 52.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und zwar:
    Tätigkeiten          Umsatz (Euro)
    Betrieb 1            10.000
    Betrieb 2            12.000
    Vermietung           30.000
    Gesamt               52.000

Da die Summe der betrieblichen Umsätze die Höchstgrenze von 35.000 Euro nicht überschreitet, kann
A die Pauschalierung anwenden. Er kann für jeden Betrieb eigenständig wählen, ob er von der
Pauschalierung Gebrauch macht. Würde die Summe der betrieblichen Umsätze die Höchstgrenze
überschreiten, wäre die Pauschalierung für keinen Betrieb anwendbar.                           56
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   Umsatzgrenze (Rz 4139b ff)
Beispiele:
2. B erzielt im Jahr 2021 Umsätze aus drei betrieblichen Tätigkeiten und aus der Vermietung einer
Wohnung.

  Tätigkeiten                             Umsatz (Euro)
  Betrieb 1 (Künstler; Steuersatz 5%      10.000 (9.523,81 + 476,19 USt)
  gem. § 10 Abs. 3 Z 4 iVm § 28 Abs. 52
  Z 1 lit. b UStG 1994)
  Betrieb 2 (Vortragender)                17.500 (14.583,33 + 2.916,67 USt)
  Betrieb 3 (Arzt)                        100.000
  Vermietung (zu Wohnzwecken)             18.750 (17.045,45 + 1.704,55 USt)
  Gesamt                                  141.152,59 + 5.097,41 (USt)

Die gesamten Umsätze betragen 141.152,59 Euro. Die Umsätze als Arzt in Höhe von 100.000 Euro
bleiben bei Anwendung der Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 außer Ansatz; die
Vermietungsumsätze bleiben gemäß § 17 Abs. 3a Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 außer Ansatz. Die für
die Anwendungsgrenze relevanten Umsätze aus Betrieb 1 und Betrieb 2 betragen in Summe
24.107,14 Euro und überschreiten den maßgebenden Grenzwert nicht. Die Pauschalierung ist
anwendbar. B kann für jeden Betrieb eigenständig wählen, ob er von der Pauschalierung Gebrauch
macht.

                                                                                                     57
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Betriebseinnahmen (Rz 4139f und 4139g)

Veranlagung 2020:                               Ab Veranlagung 2021:

• Nur Betriebseinnahmen (ohne USt) aus          • Sämtliche aus dem jeweiligen Betrieb
  Umsätzen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994           dem jeweiligen Kalenderjahr
  (inklusive Auslandsumsätze). Umsätze aus        zuzuordnenden Betriebseinnahmen zu
  Entnahmen bleiben unberücksichtigt.             erfassen. Entnahmen bleiben außer
                                                  Ansatz.
• Ob diese Umsätze umsatzsteuerpflichtig
  oder umsatzsteuersteuerfrei sind, ist nicht   • Besteht Unternehmereigenschaft, ist
  relevant. Betriebseinnahmen, die keine          unerheblich, dass erzielte
  Umsätze darstellen, bleiben außer               Betriebseinnahmen keine steuerbaren
  Betracht, zB Schadenersätze,                    Umsätze darstellen; dementsprechend
  Versicherungsentschädigungen,                   sind Versicherungsentschädigungen,
  Folgerechtsvergütungen                          Schadenersätze,
                                                  Folgerechtsvergütungen etc. zu
                                                  erfassen.                               58
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Betriebsausgaben (Rz 4139h ff)

Veranlagung 2020:                              Ab Veranlagung 2021:
• Neben dem Betriebsausgabenpauschale          • Neben dem Betriebsausgabenpauschale
  sind gezahlte Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z      sind abzuziehen:
  1 EStG (ua Pflichtversicherungsbeiträge)
                                                 − Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 EStG
  zu berücksichtigen.
                                                 − Reise- und Fahrtkosten bei Kostenersatz in
• Der Grundfreibetrag steht nach § 10 Abs. 1       gleicher Höhe
  Z 6 EStG zu.
                                               • Der Grundfreibetrag steht nach § 10 Abs. 1
• Die pauschalen Betriebsausgaben                Z 6 EStG zu.
  betragen 45% der
  (Netto)Betriebseinnahmen aus Umsätzen,       • Die pauschalen Betriebsausgaben
  bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der       betragen 45% der
  Betriebseinnahmen.                             (Netto)Betriebseinnahmen, höchstens
                                                 aber 18.900 Euro, bei einem
                                                 Dienstleistungsbetrieb 20% der
                                                 Betriebseinnahmen, höchstens aber
                                                 8.400 Euro.                         59
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Mitunternehmerschaft (Rz 4139m ff)

• Die Pauschalierung ist auch anwendbar, wenn eine der Pauschalierung
  zugängliche Tätigkeit im Rahmen einer Mitunternehmerschaft ausgeübt wird. In
  Bezug auf die Umsatzgrenze ist der gesamte von der Mitunternehmerschaft
  erzielte Umsatz maßgebend. Individuelle Umsätze der einzelnen
  Mitunternehmer bleiben unberücksichtigt.

• § 17 Abs. 3a Z 8 EStG 1988 sieht vor, dass die Pauschalierung nur anwendbar ist,
  wenn keiner der Mitunternehmer außerhalb der Mitunternehmerschaft in
  einem eigenen Betrieb von der Pauschalierung Gebrauch macht. Die
  Inanspruchnahme der Pauschalierung bei einer weiteren Mitunternehmerschaft
  ist unschädlich.

• Wird nach erfolgter rechtskräftiger Feststellung gemäß § 188 BAO von einem
  Mitunternehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in einem Betrieb
  die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen, fällt die
  Anwendungsvoraussetzung in Bezug auf die Mitunternehmerschaft nachträglich
  weg. Dieser Umstand stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.  60
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Beschleunigte und degressive AfA
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Beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Gebäude (Rz 3139b)
•   Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind
    − Gilt auch für eingelegte Gebäude, wenn diese nach dem 30. Juni 2020 im Privatvermögen
        angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt
        werden.
    − Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung
        maßgeblich

•   Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs-
    oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes des § 8 Abs. 1
    EStG (7,5% bzw. 4,5%), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5% bzw. 3%). Die
    Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5% bzw. 4,5% können unterschritten werden, sodass
    ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist.

•   Die Regelung ermöglicht dem Steuerpflichtigen, den für ihn passenden beschleunigten
    Abschreibungssatz für das Jahr der erstmaligen Geltendmachung der beschleunigten AfA zu
    wählen; der Satz ist grundsätzlich in beiden Jahren frei wählbar
    − Der AfA-Satz im zweiten Jahr kann aber nie höher sein als der AfA-Satz im ersten Jahr

                                                                                             62
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Beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Gebäude
(Rz 3139c und 3139d)
•   Die beschleunigte AfA kommt bei einem Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nicht zur
    Anwendung.
•   Ebenso ausgeschlossen ist die beschleunigte AfA für Gebäude, die nicht in Massivbauweise
    errichtet wurden und für die von vornherein ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer
    zugrunde gelegt wurde, sowie für denkmalgeschützte Objekte, deren Anschaffungs- bzw.
    Herstellungskosten gemäß § 8 Abs. 2 EStG auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben
    werden können. Die beschleunigte AfA ist auch nicht auf Gebäude, die vor 1915 erbaut wurden,
    anzuwenden, sofern von einem einfachen AfA-Satz iHv 2% ausgegangen wird.
•   Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 EStG ist für Gebäude, die nach dem
    30. Juni 2020 hergestellt oder angeschafft wurden und bei denen § 8 Abs. 1a EStG
    angewendet wird, nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage
    im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
•   Die Nichtanwendung der Halbjahresabschreibungsregelung gilt nur für den Zeitraum der
    Inanspruchnahme der beschleunigten Abschreibung. Scheidet ein Gebäude außerhalb des
    beschleunigten Abschreibungszeitraums in der ersten Jahreshälfte aus dem Betriebsvermögen
    aus, kann daher nur die Halbjahres-AfA geltend gemacht werden.
                                                                                           63
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    Degressive Absetzung für Abnutzung (Rz 3261)

•     Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
      besteht die Möglichkeit einer degressiven AfA (§ 7 Abs. 1a EStG).
      −   Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich, sodass für die
          Inanspruchnahme der degressiven AfA das Wirtschaftsgut nach dem 30. Juni 2020 fertiggestellt worden sein
          muss.

•     Die degressive AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von
      höchstens 30%, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert
      (Restbuchwert) anzuwenden ist.
•     Damit vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise dem mit dem KonStG 2020 primär
      verfolgten Zweck der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung bestmöglich
      entsprochen wird, bestehen für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 keine
      Bedenken, die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1a EStG unabhängig vom
      Unternehmensrecht vorzunehmen (keinerlei Maßgeblichkeit, § 124b Z 356 letzter
      Satz EStG →Verlängerung auf 2022 geplant)
•     Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die
      Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 EStG aufrecht.                                                64
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 Degressive Absetzung für Abnutzung (Rz 3262)

Von der degressiven AfA ausgenommen sind:
1.   Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist:
     Gebäude, Firmenwerte, Wirtschaftsgüter, die einer Absetzung für Substanzverringerung unterliegen
     (zB Bodenschätze),Pkw und Kombis (ausgenommen Fahrschule, Personenbeförderung und KFZ mit
     einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer).
Lastkraftwagen, Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse können degressiv abgeschrieben werden.
2.      Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und
        Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Selbst bei einer Zuordnung zu diesen Bereichen sind
        jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter von der degressiven AfA ausgeschlossen, die zur
        entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw.
        von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden;
3.   Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
4.   Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie
     Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern
     sie mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie
     Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen und
     Luftfahrzeuge (taxative Aufzählung in § 7 Abs. 1a lit. d EStG).
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Degressive Absetzung für Abnutzung (Rz 3263)
Beispiel:

Anschaffungskosten: 100.000 Euro, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner
2021, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre; das Wirtschaftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr. Degressive Abschreibung bis 2025; 2026 erfolgt der Wechsel zur
linearen Abschreibung.

   Degressive AfA 2021: 100.000 x 30% = 30.000(Restbuchwert Ende 2021: 70.000)
   Degressive AfA 2022: 70.000 x 30% = 21.000 (Restbuchwert Ende 2022: 49.000)
   Degressive AfA 2023: 49.000 x 30% = 14.700 (Restbuchwert Ende 2023: 34.300)
   Degressive AfA 2024: 34.300 x 30% = 10.290 (Restbuchwert Ende 2024: 24.010)
   Degressive AfA 2025: 24.010 x 30% = 7.203 (Restbuchwert Ende 2025: 16.807)

Wechsel zur linearen AfA 2026 → lineare AfA ab 2026: 5.602
(Restbuchwert Ende 2025 iHv 16.807 / Restnutzungsdauer 3 Jahre)

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Highlights aus dem KStR-WE 2022
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Überblick
 • Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
 • Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage bei Körperschaften

 • Zinsschranke

 • Aktualisierung Hinzurechnungsbesteuerung

 • Hybride Gestaltungen
 • Einarbeitung Rechtsprechung, ua
   − Verdeckte Ausschüttung/Einlagenrückzahlung
   − Luxusimmobilien
   − Verdeckte Ausschüttung bei deliktischem Verhalten
   − Gruppenbesteuerung

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Gewinnermittlung bei
Betrieben gewerblicher Art
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Gewinnermittlung bei BgA

• Neue Rz 95a – Rz 95d:
  − Fehlt es in Fällen des Vorliegens der umsatzabhängigen Gewinnermittlungspflicht
    gemäß § 5 Abs 1 EStG an einer entsprechenden Buchführung, ist der Gewinn
    nach § 184 BAO unter Beachtung der Grundsätze der Gewinnermittlung nach
    § 5 Abs 1 EStG zu ermitteln.

  − Besteht keine umsatzabhängige Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 Abs 1
    EStG, kann eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG oder
    eine freiwillige Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG durchgeführt werden. Bei
    Wegfall der Gewinnermittlungspflicht ist ein Antrag nach § 5 Abs 2 EStG möglich.

  − Wenn keine umsatzabhängige Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 EStG
    für Betriebe gewerblicher Art besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt
    werden, kann für diese die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung
    unterbleiben, wenn ein Verlust erzielt werden sollte.

    • Erklärungspflicht nur bei Aufforderung durch FA oder positiven Einkünften   70
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Gewinnermittlung bei BgA

• Neue Rz 70:
  − Voraussetzungen für BgA: ua wirtschaftliches Gewicht der Tätigkeit

  − NEU: Ein vorübergehendes Unterschreiten der 2.900 Euro-Grenze ist
    insbesondere dann nicht schädlich, wenn die Einnahmenerzielung durch äußere
    Umstände (zB COVID-19-Krise) erschwert wurde.

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Einarbeitung Rechtsprechung
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 Umqualifizierung
 verdeckte Ausschüttung - Einlagenrückzahlung
• Rz 606 KStR bisher:

  − Eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann nach Ablauf des jeweiligen
    Wirtschaftsjahres nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden, es
    sei denn, die Körperschaft fordert diese noch vor dem Bilanzstichtag zurück und
    bilanziert eine Rückzahlungsforderung (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0153;
    VwGH 23.10.1997, 96/15/0180, 96/15/0204, und VwGH 21.12.1993, 93/14/0216;
    siehe Rz 666 bis 675).

• VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027 – Ergänzung:

  − Darüber hinaus kann eine verdeckte Ausschüttung bis zum Ablauf des
    Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, wahlweise auch
    als Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 behandelt werden (vgl.
    VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027).

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 Luxusimmobilien
• Rz 638 KStR bisher:

  − Erfassung der Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung und der Einkünfte aus der
    Veräußerung bei der Gesellschaft im Rahmen der außerbetrieblichen
    Einkunftsarten

• VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0067; VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0004 – Änderung:

  − Immobilie stellt hinsichtlich der laufenden Nutzungsüberlassung
    steuerneutrales Vermögen bei der Körperschaft dar.
    • Aufwendungen, die die Immobilie betreffen, können bei der Einkünfteermittlung nicht
      als Betriebsausgabe abgezogen werden und Erträge aus der Vermietung an den
      Gesellschafter sind nicht steuerwirksam zu erfassen.
    • Eine Erfassung der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Miete und der
      Renditemiete als laufende verdeckte Ausschüttung auf Ebene der Körperschaft kommt
      daher in solchen Fällen nicht in Betracht. Auf Ebene des Gesellschafters liegt hingegen
      eine laufende verdeckte Ausschüttung in Höhe der Differenz zwischen Renditemiete
      und tatsächlich bezahlter Miete vor.

  − Einkünfte aus der späteren Veräußerung der Immobilie sind nach Maßgabe des
    § 30 EStG steuerpflichtig.                                              74
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 Deliktisches Verhalten
• Rz 730 ua KStR bisher:

  − Verdeckte Ausschüttung bei deliktischem Verhalten des Gesellschafter-GF
    gegenüber der Gesellschaft erst, wenn auf die Geltendmachung oder Durchsetzung
    von Ansprüchen auf Schadenersatz seitens der Körperschaft verzichtet wird

• VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 1.6.2017, Ra 2016/15/0059 – Änderung:

  − Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH wird in der Regel bereits die
    Zuwendung eines Vorteils (zB Zufluss von Mehrgewinnen einer
    Kapitalgesellschaft auf Privatkonten des Gesellschafter-Geschäftsführers) an
    den Gesellschafter aufgrund des deliktischen Verhaltens des Gesellschafter-
    Geschäftsführers eine verdeckte Ausschüttung bewirken, weil das Verhalten
    des Geschäftsführers der Gesellschaft grundsätzlich zuzurechnen ist
    • Rz 855: Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel vA
      zugerechneten Mehrgewinne, die im BV der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden
      haben, sind idR als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten . Dies gilt auch dann, wenn
      die Geschäftsführung der Gesellschaft von einem Minderheitsgesellschafter ausgeübt
      wird und die Abgabenbehörde zur Überzeugung gelangt, dass die Mehrgewinne als vA
      an den Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer anzusehen sind (VwGH
                                                                                            75
      21.9.2005, 2001/13/0261; 28.5.2015, Ro 2014/15/0046).
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