Aktuelles aus dem Bereich nachhaltige Finanzanlagen Intensivierung der EU-Regularien und globale Ansprüche
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Aktuelles aus dem Bereich nachhaltige Finanzanlagen Intensivierung der EU-Regularien und globale Ansprüche Diese Marketing-Anzeige ist ausschließlich für die Verwendung durch professionelle Anleger. Anleger sollten die Verkaufsunterlagen lesen, bevor sie eine endgültige Anlageentscheidung treffen. Einleitung Nachhaltige Finanzen und ESG-Investitionen haben für Anleger und Regulierungsbehörden zunehmend Vorrang. Angesichts der erforderlichen Berücksichtigung der Klimaziele und zunehmender Nachhaltigkeitsverpflichtungen sowie der Finanzierung des ökologischen Wandels durch COVID-19-Konjunkturpläne haben nachhaltige Finanzanlagen für Europa oberste Priorität. Auch die globalen Initiativen haben ihre Arbeitsgruppen intensiviert, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung weltweiter Reportingstandards für Nachhaltigkeit. In diesem Artikel werden die wichtigsten regulatorischen Entwicklungen in der EU und auf internationaler Ebene erläutert, die das Umfeld für nachhaltige Finanzen aktuell und kurz- bis mittelfristig bestimmen werden. Unternehmen sollten sich auf die Einführung mehrerer wichtiger Rahmenbedingungen für Offenlegung, Due Diligence und Einstufung vorbereiten, aber auch den absehbaren Initiativen vorgreifen. Offenlegung, Due Diligence und Vertrieb Die EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (SFDR) trat im März 2021 in Kraft, aber das war nur der Anfang, da die politischen Entscheidungsträger der EU die Rahmenbedingungen und damit verbundene Gesetze weiterentwickeln. Die EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten widmet sich dem so genannten Greenwashing, indem sie Transparenzanforderungen für alle Teilnehmer und Produkte der Finanzmärkte einführt. Die SFDR umfasst drei Hauptschwerpunkte: Berücksichtigung von Risiken Wichtigste nachteilige Auswirkungen Nachhaltige Produkte Unternehmen müssen auf ihren Webseiten Unternehmen müssen eine Erklärung darüber Die SFDR unterteilt Finanzprodukte in zwei Informationen darüber vorsehen, wie abgeben, ob sie in ihrer Entscheidungsfindung Kategorien: Produkte mit ökologischen und sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihren wichtige nachteilige Auswirkungen und damit sozialen Merkmalen (häufig bezeichnet als Anlageentscheidungen berücksichtigen und negative Auswirkungen ihrer Investments auf Artikel 8-Produkte) und Produkte, deren wie diesen Strategien in ihrer Vergütungspolitik Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Falls Ziel nachhaltige Investments sind (bekannt Rechnung getragen wird. Unternehmen müssen ja, müssen die Unternehmen Informationen als Artikel 9). Produkte, die in eine dieser außerdem Informationen zur Berücksichtigung über ihre Due Diligence-Strategien und ihre Kategorien fallen, müssen zusätzliche von Nachhaltigkeitsrisiken in vorvertraglichen Verpflichtungspraxis offenlegen. Große Informationen zu ihrem nachhaltigen Offenlegungen zu Produkten vorsehen. Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern müssen Investmentansatz vorlegen. diese Informationen in jedem Fall offenlegen. Insbesondere der Technische Regulierungsstandard (RTS), der der Implementierung von Schlüsselaspekten der SFDR zugrunde liegt, ist noch in Ausarbeitung. Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) haben ihre abschließende Empfehlung zur Berichterstattung über die Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen sowie von Artikel 8 und 9-Produkten im Februar vorgelegt. Im Mai wurde jedoch eine weitere Anhörung zu Taxonomie-bezogenen Offenlegungspflichten im Rahmen der SFDR für als „grün“ vermarktete Fonds auf den Weg gebracht. Mit dem ausgewiesenen Ziel eines einheitlichen konsolidierten Regelwerks wartet die Europäische Kommission jetzt auf den Abschluss der Arbeiten der ESA zu dieser zweiten Phase, um die endgültigen Bestimmungen zu verabschieden, was hoffentlich in den nächsten Monaten der Fall sein wird. In der Folge kündigte die Europäische Kommission im Juli an, dass sie die Implementierungsfrist für diese Bestimmungen um 6 Monate vom 1. Januar 2022 auf den 1. Juli 2022 verschiebt.
Diese Fristverlängerung dürfte zwar von vielen Unternehmen begrüßt werden, sollte aber dennoch nicht als Vorwand dafür verwendet werden, den Fuß vom Gas zu nehmen, wenn es um die Implementierung geht. Da die Frist (1. Januar 2022 für bestimmte Die Fristverlängerung dürfte Taxonomie-spezifische Anforderungen) gesetzlich festgelegt ist, dürfte es seitens der Finanzmarktteilnehmer Fortschritte geben, allen voran bei der Sicherstellung hochrangiger zwar von vielen Unternehmen prinzipienbasierter Bemühungen zur Einhaltung der Bestimmungen, und zwar auch ohne begrüßt werden, sollte aber verbindliche Implementierungsregeln. Die Aufsichtsbehörden haben die Unternehmen dennoch nicht als Vorwand daher in einer Erklärung dazu aufgerufen, sich in der Zwischenzeit mit dem RTS‑Entwurf dafür verwendet werden, den und dem Standard bis zu seinem Inkrafttreten zu befassen, während die Aufsichtsbehörden Fuss vom Gas zu nehmen, wenn möglicherweise weitere Einzelheiten in Betracht ziehen, die die RTS-Anforderungen für neue Produktzulassungen erfüllen. es um die Implementierung geht. Eine entscheidende Herausforderung des neuen Regelwerks war der Mangel an Klarheit und Beständigkeit in Bezug darauf, wie Unternehmen ihre Umwelt-, Sozial- und Governance- Fonds (ESG) als Artikel 8 oder Artikel 9 einstufen, wobei die Unternehmen in Vorbereitung auf den Ablauf der Implementierungsfrist im März sehr unterschiedliche Ansätze verfolgen. Obwohl die Europäische Kommission einen Fragenkatalog herausgegeben hat, um sich mit dieser Unsicherheit zu befassen, besteht weiterhin Unklarheit. Weitere lokale Bestimmungen Zusätzliche Komplexität entsteht dadurch, dass eine Reihe einzelstaatlicher Regulierungsbehörden zunehmend mit eigenen nationalen Bestimmungen für ESG- Produkte voranschreitet. Neben den im März in Kraft getretenen Regeln der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF) leitete die deutsche BaFin im August 2021 eine Anhörung im Hinblick auf die Einführung eigener Kriterien für ESG-Produkte ein. Für Firmen, die einen grenzüberschreitenden Vertrieb ihrer Produkte in Betracht ziehen, wird es daher zunehmend schwierig, die diversen einzelstaatlichen Bestimmungen einzuhalten, die eingeführt werden, was wiederum zu Mehrkosten und einer Zersplitterung des Marktes führt. Beim Versuch, mit dieser Unsicherheit und dem Risiko abweichender einzelstaatlicher Regeln umzugehen, hat die Europäische Kommission angekündigt, dass sie im Rahmen ihrer nachhaltigen Finanzstrategie die Einführung von Mindestanforderungen für Artikel 8-Produkte prüfen wird. Im Zusammenhang mit SFDR steht die Verabschiedung von Implementierungsregeln zur Ergänzung der Bestimmungen für Fonds, Versicherungen und Vertrieb im Rahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW), der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD), Solvency II, der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) sowie der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in organisatorischen Anforderungen, Due Diligence, Risk-Management, Produkt-Governance und Eignungsregeln. Die Regeln wurden im August 2021 zum Abschluss gebracht und die meisten sollen in 12 Monaten im August 2022 in Kraft treten. Die wichtigsten Regeln in diesem Paket betreffen den Vertrieb im Rahmen von MiFID II. Die Regeln verlangen von den Beratern, die Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden im Rahmen seiner Eignungsprüfung zu beurteilen. Wenn ein Kunde aber Nachhaltigkeitspräferenzen hat, legen die Regeln in Frage kommende Produkte nicht mit Blick auf die SFDR-Einstufung in Artikel 8 oder 9 fest, sondern mit Blick auf drei Kriterien: • Mindestengagement in Taxonomie-bezogene Investments • Mindestengagement in nachhaltigen Investments (gemäß Definition der SFDR) • Erwägung der wichtigsten nachteiligen Wirkungen Während die Arbeiten in der Branche noch anhalten, um ein Regelwerk zu entwickeln, mit dem diese neuen Regeln nutzbar werden, müssen Produktentwickler, die ihren Vertrieb über Banken und Finanzberater laufen lassen, die diesen neuen Regeln unterliegen, ihre ESG-Produkteinstufung und ihre Produktoffenlegung überprüfen, um sicherzustellen, dass ihr Angebot an nachhaltigen Produkten eines der vorstehenden Kriterien erfüllen. 02 Aktuelles aus dem Bereich nachhaltige Finanzanlagen – Intensivierung der EU-Regularien und globale Ansprüche
UK-Regulierung Großbritannien hat die SFDR Verordnung nicht in britisches Recht übertragen und verfolgt einen eigenen Regulierungsansatz. Als Teil der Roadmap der Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD) der britischen Regierung, deren Ziel darin besteht, TCFD-Offenlegungen bis 2025 branchenweit zu verlangen, hat die britische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FCA) im Juni 2021 eine Anhörung auf den Weg gebracht, um TCFD-Reporting für Asset Manager, Versicherer und Pensionsanbieter vorzusehen. Dies ergänzt Bestimmungen für Klima-Governance und Reporting für Rentensysteme, die vom Ministerium für Sozialhilfe und Rentenpolitik (DWP) eingeführt wurden. Laut den Regeln müssen Unternehmen im Einklang mit den TCFD-Empfehlungen eine jährliche Offenlegung durchführen und für ihre Produkte Klimainformationen und Szenarienanalysen vorlegen. In der Zwischenzeit erstellte die FCA im Juli ein Schreiben an Unternehmensvorstände mit den Vorgaben für das ESG-Produktdesign, um sicherzustellen, dass die Behauptungen der Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit im Verhältnis zur Strategie stehen. Das britische Regelwerk hat zwar nichts mit der SFDR-Verordnung der EU zu tun, soll aber dennoch mit dem Regelwerk der EU zusammenpassen, so dass Unternehmen, die beiden Systemen unterliegen, nicht mit widersprüchlichen Verpflichtungen konfrontiert sind. Definition von „Grün“ Neben der SFDR-Verordnung ist die Nachhaltigkeitstaxonomie der EU ein Kernelement des EU-Ansatzes für nachhaltige Finanzen mit dem Ziel, eine klare und eindeutige Definition dessen zu erstellen, was eine „grüne“ Aktivität darstellt. Allerdings wurde der Versuch der Europäischen Kommission zur Erstellung einer entsprechenden Klimadefinition äußerst kontrovers diskutiert: Klimaaktivisten kritisieren nämlich, dass die Regeln zu lasch sind, während Regierungen und die Industrie nach Standards verlangen, die die bestehende Nachhaltigkeitspraxis erfüllen und die Einbeziehung von Übergangsaktivitäten wie Kernenergie und Gas ermöglichen. Trotz der Kontroversen befasst sich die Plattform für nachhaltige Finanzen bereits mit der Frage, wie das Taxonomie-Regelwerk erweitert werden kann, und startete im Lauf des Sommers zwei Anhörungen, die sich mit der Aufnahme einer Significant-Harm-Taxonomie und einer sozialen Taxonomie befassen. Taxonomie Ziel der EU-Taxonomie ist die Erstellung einer gesetzlichen Definition für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten. Die Taxonomie legt sechs Umweltziele fest: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Vermeidung von Umweltverschmutzung, Artenvielfalt und Übergang zur Kreislaufwirtschaft. Um laut Taxonomie als ökologisch nachhaltig zu gelten, muss eine Tätigkeit: Einen wesentlichen Beitrag Keinem der anderen fünf Ziele Und ein Minimum an 1 zu einem der vorstehenden 2 wesentlich schaden 3 Sicherheitsmaßnahmen Ziele leisten (mit Grenzwerten ergreifen, in deren Rahmen und Aspekten, die anhand internationale Standards der ausführlicher technischer Regelwerke von OECD und Prüfkriterien festgelegt werden) UNO für verantwortungsbewusste Geschäftstätigkeit erfüllt werden Die Taxonomie sieht außerdem Offenlegungsanforderungen für Produktanbieter und börsennotierte Unternehmen vor. Produkte, die als grün vermarktet werden, müssen darlegen, zu welchen Umweltzielen sie beitragen und wie sie zur Taxonomie stehen. Große börsennotierte Unternehmen müssen darlegen, wie ihre Tätigkeit im Verhältnis zur Taxonomie abschneidet. Aufbauend auf die Taxonomie hat die Europäische Kommission am 6. Juli 2021 außerdem einen Gesetzesvorschlag für einen EU-Standard für Green Bonds1 veröffentlicht. Die Verordnung bildet die Grundlage für ein gemeinsames Regelwerk für die Verwendung und Benennung „Europäischer Green Bonds“ / „EU GB“ für Anleihen, die ökologisch nachhaltige Ziele laut Bedeutung der Taxonomieverordnung verfolgen. Die Auswirkungen sind derzeit noch nicht absehbar und hängen davon ab, wie der Markt die freiwilligen Standards im Einklang mit den aktuellen und künftigen Taxonomiekriterien annimmt. Angesichts der umfassenden internationalen Verpflichtungen, die bei der Vorschlag für einen EU Green Bond Standard, https://eur-lex. 1 europa.eu/resource.html?uri=cellar:e77212e8-df07-11eb-895a- UN-Klimakonferenz 2021 (COP26) im November erwartet werden, ist die internationale 01aa75ed71a1.0001.02/DOC_1&format=PDF Koordination für nachhaltige Finanzen wichtiger denn je. Die Arbeit über die Internationale Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen der 2 Internationale Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen2 wird eine Rolle bei der Prüfung Europäischen Kommission, https://ec.europa.eu/info/business- economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/ der möglichen Vereinheitlichung der Taxonomien in wichtigen Regionen wie der EU, GB, international-platform-sustainable-finance_en China, Indien, Japan und Singapur spielen. 03 Aktuelles aus dem Bereich nachhaltige Finanzanlagen – Intensivierung der EU-Regularien und globale Ansprüche
Umgang mit Datenlücken durch Berichterstattung von Unternehmen Eine wichtige Herausforderung für Unternehmen, die durch die Einführung der vorstehenden Transparenzanforderungen noch verstärkt wird, ist der Zugang zu Um diese Herausforderung verlässlichen und vergleichbaren ESG-Daten. Um diese Herausforderung anzunehmen, führen die politischen Entscheidungsträger zunehmend ESG-Reportinganforderungen anzunehmen, führen die politischen für Unternehmen ein. Entscheidungsträger zunehmend ESG-Reportinganforderungen Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen ein. von Unternehmen3 (CSRD) führt verpflichtende und strengere Verpflichtungen ein, insbesondere verbunden mit der Frage, wie Nachhaltigkeit das Unternehmen beeinflusst und welche Auswirkungen die Tätigkeiten von Unternehmen für Menschen und die Umwelt haben (Double Materiality). Darüber hinaus erweitert der Vorschlag den Einzugsbereich der Anforderungen der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle großen Unternehmen und alle börsennotierten Unternehmen einschließlich KMU. Darunter fallen somit alle Finanzfimen einschließlich Banken, Asset Manager und Emittenten. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ist für die Entwicklung von EU-Standardentwürfen über Nachhaltigkeitsberichterstattung verantwortlich und es wird vergleichbare Standards für KMU geben, die von nicht börsennotierten KMU freiwillig genutzt werden können. Insgesamt spielt dieser Vorschlag eine wichtige Rolle beim Umgang mit der mangelnden Verfügbarkeit genormter und zuverlässiger ESG-Daten. Die Bestimmungen sollen die Transparenz erhöhen und Anlegern dabei helfen, Zugang zu den nachhaltigkeitsbezogenen Informationen einer Investmentgesellschaft zu erhalten. Es bestehen allerdings auch Bedenken dahingehend, dass die Bestimmungen zu einer Duplizierung der Regelwerke für die Berichterstattung für Anleger führen kann, weil sie unterschiedliche ESG-spezifische Informationen im Rahmen unterschiedlicher Bestimmungen offenlegen müssen. In Großbritannien hat das Ministerium für Unternehmen, Energie und Industriestrategie (BEIS) eine Anhörung über die Einführung TCFD-kompatibler Berichterstattungspflichten für große und private Unternehmen mit über 500 Beschäftigten und einem Umsatz von über £ 500 Mio. gestartet. Dies ergänzt die Bemühungen der FCA, eine TCFD-kompatible Berichterstattung für börsennotierte Premium-Emittenten und mittlerweile auch börsennotierte Standard-Emittenten einzuführen. Die Taskforce on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) Die Taskforce on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) ist eine marktgeführte Initiative, die vom Financial Stability Board gesponsert wird, um eine kohärente und für die Entscheidungsfindung nützliche Klimaberichterstattung zu fördern. Das Regelwerk hat vier Schwerpunkte: Unternehmensführung Strategie Risk Management Messgrößen und Ziele Weltweit haben über 2.000 Firmen die Empfehlungen der TCFD übernommen, die schon bald zum internationalen Standard für die Berichterstattung zu Klimaschutzaspekten wurden. Im Juni 2021 haben sich die G7-Finanzminister dazu verpflichtet, die TCFD-Berichterstattung im Rahmen ihrer Bemühungen zur Erreichung von Net Zero verpflichtend zu machen. Auf internationaler Ebene geht die Arbeit in mehreren Bereichen des nachhaltigen Finanzwesens weiter, insbesondere im Hinblick auf die Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die IFRS-Stiftung hat inzwischen eine erste Feedback-Umfrage4 über die Entwicklung eines globalen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung fertiggestellt und nimmt nun Änderungen an ihrer Satzung vor, um ein International Sustainability Standards Board (ISSB) für die Ausarbeitung von IFRS-Nachhaltigkeitsstandards einzurichten. Die Arbeit der IFRS an einem neuen globalen Standard für Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte beobachtet werden, insbesondere wenn die EU damit beginnt, ihren eigenen maßgeschneiderten Standard für Nachhaltigkeitsberichterstattung unter der CSRD abzuschließen. 3 Corporate Sustainability Reporting Directive, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ TXT/?uri=CELEX:52021PC0189 4 IFRS-Umfrage, https://www.ifrs.org/projects/work-plan/sustainability-reporting/ 04 Aktuelles aus dem Bereich nachhaltige Finanzanlagen – Intensivierung der EU-Regularien und globale Ansprüche
Der Blick in die Zukunft Angesichts der vorstehend erläuterten Initiativen verweisen die politischen Entscheidungsträger auf weitere regulatorische Veränderungen, ein einigen Fällen noch bevor die Tinte der bestehenden Maßnahmen getrocknet ist. Die Europäische Kommission hat ihre Strategie für die Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft5 vorgestellt. Diese Strategie baut auf dem genannten Aktionsplan 2018 und auf den kürzlichen Arbeiten der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen auf; dabei werden vier hochgesteckte Ziele vorgegeben, die den Rahmen für künftige regulatorische Initiativen abstecken: 1. Finanzierung des Übergangs zu 3. Belastbarkeit und Beitrag des Nachhaltigkeit Finanzsektors 2. Inklusion 4. Globaler Anspruch Jeder dieser Bereiche hat direkte Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsstrategien, die Transaktionen und die Compliance einer Investmentgesellschaft. Während die allgemeine Agenda im Auge behalten werden sollte, erfordern auch spezifische Initiativen absolute Aufmerksamkeit, einschließlich eines Vorschlags für ESG-Ratings, eines Vorschlags zu nachhaltiger Unternehmensführung, einer Erweiterung des Regelwerks für Nachhaltigkeitsstandards und Labels, einer Befähigung von Privatanlegern und Initiativen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Bank- und Versicherungswesen. Geplante Initiativen in diesen Bereichen werden die Nachhaltigkeitsstrategien, die Transaktionen und die Compliance der Firmen direkt beeinflussen. In Großbritannien kündigte der Finanzminister im Juli als Teil seiner Zukunftspläne für die City an, dass Großbritannien neue Anforderungen für Nachhaltigkeitsoffenlegung in der gesamten britischen Wirtschaft einführen wird, die Unternehmen, Finanzdienstleister und Pensionsfonds zur Offenlegung klima- und umweltspezifischer Aspekte zwingen. Großbritannien wird außerdem an der Einführung eines nachhaltigen Produktlabels arbeiten. Nähere Einzelheiten dazu sollen im Oktober bekannt gegeben werden. Wichtige Termine 2021 2022 1. Oktober 1.–12. November 1 Januar Inkrafttreten der TCFD-Governance und der UN-Klimagipfel („COP26“) in Glasgow Inkrafttreten der Taxonomieverordnung Level Berichterstattungspflichten für britische 1 zum Klimawandel; Inkrafttreten der TCFD- Pensionsfonds mit einem verwalteten Offenlegungsverpflichtung für die größten Vermögensvolumen (AuM) von über £ 5 Mrd britischen Unternehmen und Asset Manager mit einem verwalteten Vermögensvolumen von über £ 50 Mrd., Vermögensbesitzer mit einem verwalteten Vermögensvolumen von über £ 25 Mrd. und börsennotierte Standardemittenten 2022 1. Juli 22. August 1. Oktober 2022 Implementierung von SFDR RTS Implementierung von Inkrafttreten der TCFD-Governance und nachhaltigkeitsspezifischen Bestimmungen Berichterstattungspflichten für britische für organisatorische Anforderungen, Due Rentenfonds mit einem verwalteten Diligence, Risk Management und Eignung für Vermögensvolumen (AuM) von über £ 1 Mrd UCITS, AIFMD, MiFID II, IDD und Solvency 2 2022 2023 22. November 1. Januar Implementierung von nachhaltigkeitsspezifischen Inkrafttreten der Taxonomieverordnung Level 1 in Verbindung mit Zielen außerhalb des Bestimmungen für die Produkt-Governance im Klima- und Umweltschutzes; Inkrafttreten der TCFD-Offenlegung für alle Unternehmen in Rahmen von MiFID II ihrem Einzugsbereich mit einem verwalteten Vermögensvolumen (AuM) von über £ 5 Mrd.; vorgeschlagenes Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie. 2023 2024 30. Juni 30 Juni Frist für die ersten Berichte unter TCFD für Frist für die ersten Berichte kleinerer Firmen, die der TCFD-Berichterstattung in Großbritannien die größten Finanzfirmen unterliegen Besuchen Sie die Website von Invesco für weitere Informationen zu ESG-Investmentinformationen, melden Sie sich zu unserem Webcall über ESG-Regularien und Implementierung an oder erfahren Sie mehr über die ESG-Unternehmenspolitik von Invesco. 5 Strategy for financing the transition to a sustainable economy, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52021DC0390 05 Aktuelles aus dem Bereich nachhaltige Finanzanlagen – Intensivierung der EU-Regularien und globale Ansprüche
Wesentliche Risiken Der Wert von Anlagen und die Erträge hieraus unterliegen Schwankungen. Dies kann teilweise auf Wechselkursänderungen zurückzuführen sein. Es ist möglich, dass Anleger bei der Rückgabe ihrer Anteile nicht den vollen investierten Betrag zurückerhalten. Wichtige Hinweise Diese Marketing-Anzeige dient lediglich zu Diskussionszwecken und richtet sich ausschließlich an professionelle Anleger in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Stand der Daten: 22. September 2021 sofern nicht anders angegeben. Die in diesem Material dargestellten Prognosen und Meinungen sind subjektive Einschätzungen und Annahmen des Fondsmanagements oder deren Vertreter. Diese können sich jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ändern. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Prognosen wie vorhergesagt eintreten werden. Herausgegeben von Invesco Investment Management Limited, Central Quay, Riverside IV, Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland. Invesco Asset Management (Schweiz) AG, Talacker 34, 8001 Zürich, Schweiz. EMEA1841496
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