AKTUELLES ZUR UMSATZSTEUER - Umsatzsteuerliche Lohnsteuer 15.10.2020 Besonderheiten der Umsatzsteuer bei der Lohnsteuer - HLB Stückmann
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AKTUELLES ZUR UMSATZSTEUER Umsatzsteuerliche Lohnsteuer Besonderheiten der Umsatzsteuer bei der Lohnsteuer 15.10.2020
Inhalt I. Grundlagen: Zuwendungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer II. Praxisfälle zur umsatzsteuerlichen Behandlung von klassischen Lohnsteuerthemen III. Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung IV. Kurzer Überblick zu den Lohnsteuerthemen 2020 2
Zuwendungen einer Leistung durch den Arbeitgeber (AG) an den Arbeitnehmer (AN)
Zuwendung neben dem Arbeitslohn ▪ Wendet der AG seinem Personal als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Arbeitslohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der AG mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung Sachleistung Geleistete Arbeit Steuerbarer Leistungsaustausch
Zuwendung unabhängig von der geleisteten Arbeit ▪ Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an AN für dessen privaten Bedarf sind auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich sind Sachleistung Steuerbare unentgeltliche Wertabgabe
Bemessungsgrundlage ▪ Entgeltliche Leistungen ▪ Mindestbemessungsgrundlage beachten ▪ mind. Einkaufspreis, Selbstkosten, oder Ausgaben, max. marktübliches Entgelt ▪ Unentgeltliche Leistungen ▪ Einkaufspreis oder Selbstkosten ▪ Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird.
Vorsteuerabzug bei von Beginn an beabsichtigter unentgeltlicher Wertabgabe ▪ Soweit der AG bei Leistungsbezug (z.B. beim Kauf eines Geschenkes) bereits beabsichtigt diese Leistung für den privaten Bedarf seines AN zu verwenden, ist bereits der Vorsteuerabzug für den AG ausgeschlossen! ▪ Der Leistungsbezug für eine beabsichtigte nichtwirtschaftliche Tätigkeit schließt einen Vorsteuerabzug aus! ▪ Die unentgeltliche Zuwendung ist nachfolgend ebenfalls nicht zu besteuern, da sie nicht im Rahmen des Unternehmens erfolgt.
Praxisrelevante Einzelfälle
Aufmerksamkeiten ▪ Aufmerksamkeiten sind nicht steuerbare Zuwendungen des AG an AN bis zu einem Wert von 60 € (Geschenke). z.B. Geburtstag eines AN 50 ,- (brutto) Nicht steuerbare Aufmerksamkeit
Aufmerksamkeiten Aufmerksamkeit > 60 € ≤ 60 € Steuerbarkeit (+) Steuerbarkeit (-) unentgeltliche Wertabgabe Vorsteuerabzug (+), Vorsteuerabzug (+) wenn die Unent- wirtschaftliche geltlichkeit nicht Gesamttätigkeit des bereits bei Unternehmens ist Leistungsbezug maßgeblich feststand
Betriebsveranstaltungen ▪ Nicht steuerbar sind Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten (110 € pro Arbeitnehmer und Veranstaltung) ▪ Hinweise: ▪ Lohnsteuerrechtlich gilt ein Freibetrag, ▪ umsatzsteuerlich handelt es sich um eine Freigrenze. ▪ Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es für die Berechnung der Kosten auf die anwesenden Arbeitnehmer an. ▪ Aber nach abweichender Auffassung von Finanzgerichten und Literatur kann auch auf die Anmeldungen abgestellt werden. (vgl. FG Köln v. 27.06.2018 – 3 K 870/17 / Rev. eingelegt)
Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltung > 110 € ≤ 110 € Steuerbarkeit (+) Steuerbarkeit (-) unentgeltliche Wertabgabe Vorsteuerabzug (+) Vorsteuerabzug (+), wirtschaftliche wenn die Gesamttätigkeit des Unentgeltlichkeit nicht Unternehmens ist bereits bei maßgeblich Leistungsbezug feststand
Geschenke an Geschäftsfreunde und AN Geschenke > 35 € ≤ 35 € Steuerbarkeit (+) Steuerbarkeit (-) unentgeltliche Wertabgabe Vorsteuerabzug (+) Vorsteuerabzug (-) wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Unternehmens ist maßgeblich
Stellung eines Firmenwagens ▪ Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer für Privatfahrten ist eine entgeltliche sonstige Leistung. Geleistete Arbeit Steuerbarer Leistungsaustausch
Stellung eines Firmenwagens ▪ Als Bemessungsgrundlage kann der für lohnsteuerliche Zwecke ermittelte Wert zugrunde gelegt werden. ▪ Der AG kann aus den Anschaffungs- bzw. Leasingkosten den Vorsteuerabzug geltend machen. ▪ Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht. ▪ Zu beachten ist, dass neben der Nutzung für private Zwecke und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind!
Besonderheiten bei Elektro-Fahrzeugen ▪ Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises bei Elektro-Fahrzeugen (1%-Methode). ▪ Eine Kürzung um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem für Elektrofahrzeuge entfallen, ist nicht vorzunehmen (Listenpreismethode).
Stellung eines Fahrrads / E-Bikes ▪ Es sind aus Vereinfachungsgründen die Regelungen hinsichtlich der Überlassung von Fahrzeugen an AN bei der Überlassung von Fahrrädern / E-Bikes entsprechend anzuwenden. ▪ Aus Vereinfachungsgründen kann für diese Fahrräder oder Elektrofahrräder die 1%-Regelung angewendet werden. ▪ Bei E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, ist zusätzlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 0,03%-Versteuerung vorzunehmen. ▪ Eine Kürzung des Brutto-Listenpreises kommt für die USt analog zu der Firmenwagengestellung nicht in Betracht.
Stellung eines Firmenwagens in Zeiten der Corona- Pandemie ▪ Die zeitlich befristete Umsatzsteuersatzreduzierung wirkt sich auf die Firmenwagenabrechnung aus. ▪ Die Listenpreisangaben sollten gerade bei Fahrzeug- erstzulassungen im Zeitraum v. 01.07. bis 31.12.2020 hinterfragt werden, um sicherzustellen, dass sich die Umsatzsteuersatzreduzierung auch tatsächlich auswirkt.
Stellung eines Firmenwagens in Zeiten der Corona- Pandemie ▪ Eine Einzelfahrtbewertung in Zeiten von Home-Office ist möglich, wenn dem AN das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) an nicht mehr als fünf Kalendertagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen wird. ▪ 0,001% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.
Kantinenzuschüsse ▪ Kantinenzuschüsse eines AG sind entweder als Entgelt von dritter Seite, eigenständige Leistung oder als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln (= Grundsatz, siehe aber nachfolgende Schaubilder). ▪ Bei der Abgabe von Mahlzeiten an die AN ist zu unterscheiden, ob es sich um eine unternehmenseigene Kantine oder um eine vom AG nicht selbst betriebene Kantine handelt.
Kantinenzuschüsse – unentgeltliche Abgabe ▪ Unternehmenseigene Kantine (Ausnahme) Geleistete Arbeit steuerbarer Leistungsaustausch bzw. unentgeltliche Wertabgabe bei unentgeltlicher Abgabe von Mahlzeiten
Kantinenzuschüsse ▪ Unternehmensfremde Kantine (Grundfall) Vereinbart der AG mit Kein einem selbständigen Vorsteuerabzug Kantinenpächter (z.B. Caterer), dass dieser die Zuschuss des AG = Kantine in den Räumen Entgelt von dritter des Arbeitgebers betreibt Seite (lt. BMF; und die Verpflegungs- BFH a. A.) leistungen an die AN im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbringt, liegt ein Steuerbare Leistungsaustausch Leistungsaustausch zwischen Caterer und AN vor.
Kantinenzuschüsse in Zeiten der Corona- Steuersatzsenkung ▪ Gegenwärtig existieren zwei unterschiedliche Ansätze bei der umsatzsteuerlichen Würdigung von unternehmensfremden Kantinenzuschüssen. ▪ FinVerw = kein Entgelt für eine eigenständige Leistung, sondern Entgelt von Dritter Seite des AG. ▪ BFH = Leistungsaustausch zwischen dem Caterer und dem AG.
Kantinenzuschüsse in Zeiten der Corona- Steuersatzsenkung Kein Vorsteuerabzug Ansicht der FinVerw Zahlung Zuschuss = Entgelt von dritter Seite aktuell 5% USt Restaurationsleistung aktuell 5% USt* *Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Juli 2021 wieder der reguläre Steuersatz von 19% gilt.
Kantinenzuschüsse in Zeiten der Corona- Steuersatzsenkung Kein Vorsteuerabzug Ansicht des BFH Eigenständige sonstige Leistung „Kantinenbewirtschaftung“ aktuell 16% USt Restaurationsleistung aktuell 5% USt* *Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Juli 2021 wieder der reguläre Steuersatz von 19% gilt.
Kantinenzuschüsse in Zeiten der Corona- Steuersatzsenkung ▪ Mangels Vorsteuerabzug belastet die in dem Kantinenzuschuss enthaltene Umsatzsteuer den Gewinn des AG weiterhin in Höhe von 16 % der Netto-Bemessungsgrundlage. ▪ In der Niedrigsteuerphase unterliegt auch das Entgelt von dritter Seite dem ermäßigten Steuersatz, so dass dem AG ein echter Kostenvorteil entsteht. ▪ AG könnten daher prüfen, ob sie nicht der Auffassung der Finanzverwaltung folgen wollen, um temporär von der Niedrigsteuerphase zu profitieren.
Personalrabatte ▪ Die bloße Gewährung von Personalrabatt durch den AG beim Einkauf von Waren durch seine AN ist keine eigenständige Leistung gegen Entgelt, sondern Preisnachlass. Personalrabatt Kein steuerbarer Leistungsaustausch
Beförderung von Arbeitnehmern ▪ Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück durch den Unternehmer ist regelmäßig umsatzsteuerbar. Beförderung von AN Steuerbare unentgeltliche Wertabgabe
Weitere nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des AG veranlasst sind ▪ Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen ▪ betriebsärztliche Betreuung ▪ betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen ▪ die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung (vor allem in Zeiten verbreiteter Homeoffice-Nutzung relevant!) ▪ das Zur-Verfügung-Stellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände ▪ das Zur-Verfügung-Stellen von Betriebskindergärten
Wegfall der besonderen Ortsbestimmung bei unentgeltlichen Wertabgaben ▪ Mangels entsprechender Regelungen in der MwStSystRL wurde § 3f UStG zum 01.01.2020 aufgehoben. ▪ Praktische Änderungen können sich z.B. bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück im Ausland sowie bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels im Ausland ergeben, bei denen der Leistungsort nicht mit dem Sitz-Ort des Unternehmers zusammenfällt. ▪ Gleiches gilt für die Entnahme eines Gegenstands eines inländischen Unternehmens im Ausland, ohne dass dort eine Betriebsstätte liegt.
Aktuelle Rechtsprechung sowie aktuelle Verwaltungsauffassungen
Weiterbildungsleistung „Outplacement-Beratung“ = unentgeltliche Wertabgabe ▪ OFD NRW, Kurzinformation LSt Nr. 02/2020 vom 04.08.2020 Outplacement- Beratung Steuerbare unentgeltliche Wertabgabe bzw. kein Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice ▪ BFH, Urteil vom 07.05.2020 – V R 1/18 Vorsteuerabzug Badrenovierung aus der Badrenovierung Vermietung Home-Office an den AG Überlassung des Home-Office an den AN
Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück ▪ BFH, Urteil vom 03.07.2019, VI R 36/17 Vorsteuerabzug Brötchen & Heißgetränk Geleistete Arbeit Nicht steuerbarer Leistungsaustausch
Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber ▪ BFH, Urteil vom 06.06.2019, V R 18/18 Vorsteuerabzug Umzugskosten Geleistete Arbeit Nicht steuerbarer Leistungsaustausch
Überlassung eines Fahrzeugs an AN: Entgeltliche Leistung oder unentgeltliche Wertabgabe? ▪ EuGH - C-288/19 (noch nicht entschieden) ▪ Aus der Wertungsdifferenz kann sich als Ergebnis sowohl ein Einfluss auf die Festlegung des Orts der Leistung ergeben, und zwar insbesondere, wenn der AG und der AN in verschiedenen EU- Mitgliedstaaten ansässig sind. ▪ Zudem kann dies auch für die Ermittlung der Bemessungs- grundlage (der Höhe nach) von Bedeutung sein.
Überlassung eines Fahrzeugs an AN: Entgeltliche Leistung oder unentgeltliche Wertabgabe? ▪ Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19: ▪ „Die Überlassung eines dem AG zugeordneten Fahrzeugs für den privaten Bedarf eines AN stellt keine Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt da, wenn der AN weder ein Entgelt bezahlt noch auf einen Teil seiner Vergütung oder andere Vorteile verzichtet, die ihm der Steuerpflichtige schuldet, noch zusätzliche Arbeit für die Überlassung dieses Fahrzeugs an ihn leistet.“
Lohnsteuer 2020
Lohnsteuer 2020 – Aspekte und Neuerungen ▪ 44-Euro-Sachbezugs-Freigrenze ▪ Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung) ▪ Einnahmen in Geld sind untersagt (keine Geldsurrogate) ▪ Diverse lohnsteuerliche Vergünstigung für E-Autos (0,5% bzw. 0,25% des Listenpreis, kostenfreie Lademöglichkeit beim AG etc.) ▪ Jobtickets grundsätzlich steuerfrei (bzw. Pauschalbesteuerung möglich) ▪ Weiterbildungsleistungen sind nunmehr gesetzlich steuerbefreit
Dr. Stückmann und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Bielefeld – Hamburg – München Elsa-Brändström-Straße 7 33602 Bielefeld Telefon: +49 521 299300 Telefax: +49 521 299305 info@stueckmann.de www.stueckmann.de © 2019 – HLB Stückmann. HLB Stückmann is an independent member of HLB, the global audit, tax and advisory network.
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