Dr. Schwarz & Partner erstreitet steuerlichen Rechtsschutz von Betrugsopfern bei Schneeballsystemen! - Dr. Schwarz & Partner mbB
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
UNTERNEHMERBRIEF 2 2021 der Kanzlei Dr. Schwarz & Partner mbB Steuern und Recht für Unternehmer © Shutterstock / Billion Photos Dr. Schwarz & Partner erstreitet steuerlichen Rechtsschutz von Betrugsopfern bei Schneeballsystemen! Unterliegen ausgewiesene „Scheinrenditen“ aus einem betrügerischen Schnee- ballsystem beim getäuschten Anleger der Kapitalertragsteuer? Hat eine dabei vom Anlagebetrüger abgezogene, aber nicht an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer Abgeltungswirkung oder muss der Anleger diese Kapitalertragsteuer nochmals an das Finanzamt zahlen? Der Bundesfinanzhof hatte Gelegenheit nach einer Klage unserer Kanzlei zu diesen Rechtsfragen zu entscheiden und die Interessen von betrogenen Anlegern zu stärken.
Dr. Schwarz & Partner erstreitet steuerlichen Rechtsschutz von Betrugsopfern bei Schneeballsystemen! Einkünfte aus Kapitalvermögen, Az: BFH – VIII R 3/20 1 Sachverhalt / Streitstand Der Steuerpflichtige ist hier – wie viele weitere Betrof- fene – einem betrügerischen Schneeballsystem zum Opfer gefallen. Er hat dem Initiator des Schneeballsystems Der Finanzverwaltung unterlaufen häufig erhebliche Geldbeträge für Aktienkäufe überwiesen, die Fehler, die erfolgreich gerichtlich angefoch- in Wirklichkeit nicht getätigt wurden. Aus den vermeint- ten werden können. Auch wir können aus lichen Aktienverkäufen bescheinigte der Anlagebetrü- Erfahrung sprechen: Im Newsletter 2 | 2020 ger dem Steuerpflichtigen erhebliche Gewinne. Auf den Abrechnungen über diese (angeblichen) Gewinne wurde haben wir auf zwei Verfahren vor dem jeweils rechnerisch zutreffend die abgezogene und ein- Bundesfinanzhof hingewiesen, in denen behaltene Kapitalertragsteuer mit Solidaritätszuschlag unsere Kanzlei erfolgreich Steuerpflichtige ausgewiesen. Ausbezahlt wurde an den Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung vertreten nur der Nettobetrag, also der fiktive Aktienerlös ohne den Steuerbetrag. In Unkenntnis des Steuerpflichtigen führte hat. der Betrüger diese ausgewiesenen Steuerbeträge jedoch nicht an das Finanzamt ab. Im Frühjahr 2021 hat dann der Bundes finanzhof ein weiteres Urteil veröffentlicht Nachdem das Schneeballsystem aufflog, forderte das Finanzamt von dem Betrugsopfer die nicht abgeführte (Az. - VIII R 3/20), bei dem Dr. Schwarz & Kapitalertragsteuer heraus und erließ entsprechende Partner wieder erfolgreich gegen fehler Steuerbescheide. hafte Steuerbescheide der Finanzverwal- Grundsätzlich hat ein Steuereinbehalt von Kapitalertrag- tung vorgegangen ist. steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge Abgel- tungswirkung. D. h. die zugrunde liegenden Kapitalerträge Gegenstand war die Besteuerung von gelten nach Abzug dieser Steuerbeträge als besteuert und Scheinrenditen bei betrügerischen Schnee- der Steuerpflichtige muss die Kapitalerträge nicht mehr in ballsystemen. seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Die Finanz- verwaltung kann die Kapitalertragsteuer nicht ein zweites Mal vom Steuerpflichtigen fordern. In unserem Fall vertrat das Finanzamt nun die Auffas- sung, dass allein der vorgetäuschte Abzug und Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag keine steuerabgeltende Wirkung habe. Diese trete allein dann ein, wenn die (angeblich) abgezogenen und einbehal- tenen Steuerbeträge auch tatsächlich an das Finanzamt abgeführt werden, d. h. in den Kassen des Fiskus landen. Daraufhin hatte das Finanzamt im Rahmen der Einkom- mensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen (erneut) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag auf die Bruttobeträge der angeblichen Gewinne / Scheinrenditen festgesetzt.
Diese Sichtweise war besonders schmerzhaft für die nen Anlegers ab und zwar darauf, ob der Zahlungszufluss Betrugsopfer. Denn zum einen verlangte inzwischen steuerpflichtig wäre, wenn die getäuschte Erwartung des auch der Insolvenzverwalter des Anlagebetrügers die von Anlegers richtig wäre. Geht der Anleger irrig von steuer- ihm ausbezahlten Beträge von den Opfern zurück. Zum pflichtigen Aktienerlösen aus, so ist der Zahlungszufluss anderen konnten die Betrugsopfer diese Forderungen des auch als Aktienerlös zu versteuern. Insolvenzverwalters und vom Fiskus oftmals nicht erfüllen, Wie aber von uns vertreten, haben die Münchner Richter weil sie ihre Renditen bei dem Anlagebetrüger wieder entschieden, dass der vom Anlagebetrüger berechnete und angelegt hatten, als dieser insolvent wurde. ausgewiesene Steuerabzug bei den Scheinrenditen Abgel- Gegenüber der Finanzverwaltung vertraten wir folgende tungswirkung hat. Gesetzlich sei vorgesehen, dass der Auffassung: Sofern „Scheinrenditen“, d. h. nur vorge- Anlagebetrüger als Auszahlungsstelle der Kapitalerträge täuschte Gewinne, als steuerbare Einkünfte eingeordnet die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen werden müssen (so die Rechtsprechung und die Finanz- habe. Abgeltungswirkung zugunsten des Steuerpflich- verwaltung), muss ebenso die nur zum Schein abgezo- tigen tritt aber dann schon ein, wenn die Steuer einbe- gene und einbehaltene Steuer (hier: Kapitalertragsteuer halten wird, auch wenn die Steuer am Ende nicht beim und Solidaritätszuschlag) Abgeltungswirkung haben. Fiskus landet. Die Auszahlungsstelle, auch wenn es sich Alles andere würde zu einem „Rosinenpicken“ zulasten um einen Betrüger handelt, ist der verlängerte Arm des des Steuerpflichtigen führen. Die Ansicht der Finanzver- Fiskus bei der Steuereintreibung. Daher hat auch der waltung, die Abgeltungswirkung komme nur zum Tragen, Fiskus das Risiko zu tragen, wenn die Auszahlungsstelle wenn die einzubehaltenden und abzuführenden Steuerbe- die Steuer nicht abführt. träge tatsächlich in die Kassen des Fiskus fließen, fehlte Das Gericht deutete ferner an, dass die andere Sichtweise unseres Erachtens bereits jede gesetzliche Grundlage. der Finanzverwaltung wohl verfassungswidrig sei. 2 . Das Urteil des BFH gilt für diejenigen Fälle, in denen der Steuerpflichtige keinerlei Kenntnis davon hatte, dass die Verfahrensgang Steuer nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben wir für den Steuerpflichtigen erfolgreich Klage beim Finanzgericht erhoben. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein. Die Revision der Behörde wurde vom BFH als unbegründet Fazit zurückgewiesen. Anleger sollten nach diesem erfreulichen Urteil 3 versuchen, die an das Finanzamt bezahlte Kapital ertragsteuer zurückzuverlangen. .Entscheidung des BFH Auch zeigt das Urteil einmal mehr, dass man Zunächst einmal bestätigte der BFH seine langjäh- nicht jeden Steuerbescheid hinnehmen, sondern rige Rechtsprechung, dass auch Scheinrenditen beim auch ggfs. versuchen sollte, sein Recht bei Gericht getäuschten Anleger steuerpflichtige Einkünfte darstel- durchzusetzen. len. Was dem Rechtsanwender oftmals wenig einleuchten Unsere Kanzlei hat dabei eine ausgewiesene will, ist, dass auch „Scheinrenditen“ steuerpflichtig sind, Expertise. Wir beraten Sie gerne. zumindest dann, wenn sie dem Anleger zufließen. Der BFH stellt hier auf den Empfängerhorizont des betroge-
Haben Sie Fragen zum Thema dieser Ausgabe? Sprechen Sie uns an! Dr. Walter Schwarz Herr Dr. Schwarz ist seit vielen Jahren spezialisiert auf die Beratung und Rechtsanwalt, Begleitung mittelständischer Unternehmen, ihrer Inhaber und deren Wirtschaftsprüfer, Familien. Sein Fokus liegt dabei u. a. auf der Gestaltung und Beratung Steuerberater von Vermögens- und Unternehmensnachfolgen. Herr Dr. Schwarz hält walter.schwarz regelmäßig bundesweit zahlreiche Vorträge (u. a. für Banken, das @ schwarzundpartner.de IWW-Institut, KVen sowie Steuerberaterverbände) und ist Autor für rechts- und steuerberatende Verlage. Dr. Fabian Schmitt-Homann Herr Dr. Schmitt-Homann hat langjährige Berufserfahrung in der Bera- Rechtsanwalt, tung von Familienunter nehmen und vermögenden Privatpersonen. Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Rechts- und Steuerberatung Steuerberater bei Unternehmens- und Vermögensnachfolgen, Umstrukturierungen, fabian.schmitt-homann Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften sowie die Führung von @ schwarzundpartner.de Steuerstreitverfahren. Herr Dr. Schmitt-Homann ist ebenfalls Autor für rechts- und steuerberatende Verlage. Simon Eismann Simon Eismann berät mittelständische Unternehmen und vermögende Rechtsanwalt Privatpersonen insbesondere in mietrechtlichen, erbrechtlichen und all- simon.eismann gemeinen vertragsrechtlichen Fragestellungen. Neben der Gestaltung @ schwarzundpartner.de und Prüfung von Verträgen und Testamenten, vertritt er die Interessen seiner Mandanten in streitigen Verfahren vor Gericht. Zu einem weite- ren Tätigkeitsschwerpunkt gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung sowie die Begleitung von M&A Deals. Impressum Steuern und Recht für Unternehmer Herausgeber: Dr. Schwarz & Partner mbB Wirtschaftsprüfer Telefon: (0911) 81 51 850 Steuerberater Telefax: (0911) 81 51 875 Rechtsanwälte Internet: www.schwarzundpartner.de Rudolf-Breitscheid-Straße 16 90762 Fürth EMail: info @ schwarzundpartner.de
Sie können auch lesen