ALERT: FRISTABLÄUFE IM JUNI 2021 - RSM Global
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RSM NEWSLETTER | JUNI 2021 ALERT: FRISTABLÄUFE IM JUNI 2021 1. Beantragung Ausfallsbonus für März und 50.000 € gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus für März und April 2021 April beträgt daher (sofern der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzu- schuss mitbeantragt wird) in Summe 45% des berechneten Umsatzaus- Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus für März falls und maximal je 80.000 €. 2021 endet am 15. Juni und jener für April 2021 am 15. Juli 2021! Diese Fristen sind 2. Ratengesuch für Covid-19 Abgabenrückstände nicht verlängerbar. Covid-19-bedingte Abgabenrückstände wurden auf Antrag bis 30. Juni Der Ausfallsbonus kann von Unternehmen, die 2021 gestundet. Diese Stundungen werden nicht mehr verlängert; nach mindestens 40% Umsatzausfall in einem der diesem Datum fällig werdende (d.h. künftig neu entstehende) Abgaben- Kalendermonate von November 2020 bis Juni schulden sind dann (wie in Vor-Corona-Zeiten) zu den jeweiligen Fällig- 2021 gegenüber dem Vergleichszeitraum erlei- keitsterminen zu entrichten. den (unabhängig davon, ob sie unmittelbar von den Schließungen während des Lockdowns be- Bei Abgabenrückständen besteht daher noch bis 30. Juni die Notwen- troffen sind/waren), beantragt werden. Der digkeit, in das Covid-19 Ratenzahlungsmodell der Finanzbehörde zu Ausfallsbonus beträgt grundsätzlich 30% des wechseln, sofern die Abgabenschuld nicht zum 30. Juni vollständig be- Umsatzausfalls und besteht normalerweise zur glichen werden kann. Dieses sieht eine Rückzahlung in 2 Phasen vor, wo- Hälfte aus dem tatsächlichen Bonus und zur bei Phase 1 von Juli 2021 bis September 2022 (somit 15 Monate) läuft, Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf an welche Phase 2 von Oktober 2022 bis Juni 2024 anschließt. Die Til- den Fixkostenzuschuss II. Da Bonus und Vor- gung überwiegend Covid-19-bedingter Rückstände kann daher über schuss jeweils mit 30.000 € pro Kalendermo- längstens 36 Monate erstreckt werden. nat gedeckelt sind, kann der gesamte Ausfalls- bonus höchstens 60.000 € pro Kalendermonat Der Zahlungsplan ist flexibel gestaltbar, sodass die jeweilige monatliche ausmachen. Ratenhöhe zwar angemessen sein muss, aber variieren kann. In den ers- ten drei Monaten kann die Ratenhöhe sogar nur jeweils mind 1% (bzw Für März und April 2021 wurde der Bonus-An- bei Liquiditätsschwierigkeiten sogar nur 0,5%) des Covid-19-bedingten teil des Ausfallsbonus jedoch von 15% auf 30% Abgabenrückstandes betragen („Safety-Car“-Phase). Es ist jedoch da- des Umsatzausfalls erhöht und ist mit rauf zu achten, dass in Phase 1 zumindest 40% des Abgabenrückstandes beglichen wird, um für Phase 2 antragsberechtigt zu sein.
Besteht die Gefahr eines Terminverlustes, so tragsrückstände vor, so sind beide Ratenvereinbarungen gemeinschaft- kann vor Eintritt eines solchen einmalig eine lich an die Liquiditätssituation des Unternehmens anzupassen. Neuverteilung der Raten beantragt werden. Ist ein Terminverlust bereits eingetreten, kann Eine Ratenvereinbarung ist nur möglich, wenn die in der Kurzarbeitsbei- zwar grundsätzlich erneut ein Antrag auf Zah- hilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge bis zum 15. des auf die lungserleichterung gestellt werden, das be- Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats entrichtet werden. günstigte Ratenzahlungsmodell kommt in die- Das gilt auch für die Erstattung bei der Covid-19-Risikofreistellung und sem Fall jedoch nicht mehr zur Anwendung, Vergütung nach einer Absonderung aufgrund des Epidemiegesetzes. sondern es gelten die allgemeinen Kriterien. Eine Antragstellung via WEBEKU hat längstens bis zum 30. Juni zu erfol- 3. Ratengesuch für Covid-19 ÖGK-Rück- gen. Die ÖGK bietet Unternehmen hierzu eine unverbindliche Vorausbe- stände rechnung der monatlich anfallenden Raten sowie der reduzierten Ver- zugszinsen mittels Online-Ratenrechner (www.gesundheitskasse.at/ra- Neben den Abgabenrückständen sind grund- tenrechner) an. sätzlich auch Covid-19-bedingte Beitragsrück- stände in der Sozialversicherung bis spätes- Die laufenden Beiträge für Beitragszeiträume ab Juni 2021 sind wieder tens Ende Juni 2021 zu begleichen. Es bietet zu den üblichen Fristen zu begleichen. jedoch auch die ÖGK ein zur Finanzverwaltung vergleichbares 2-phasiges Ratenzahlungsmo- 4. Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer dell an (Phase 1: Juli 2021 bis September 2022; Phase 2: Oktober 2022 bis Juni 2024). Mit 30. Juni 2021 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittlän- dern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichi- Die Höhe der Raten werden zwischen dem sche Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig Dienstgeber und der ÖGK vereinbart. Anders einen entsprechenden Antrag stellen. als bei den Abgabenrückständen müssen die einzelnen monatlichen Raten jedoch gleich Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb hoch sein. Sollte Ihre Liquidationslage aktuell der EU. Diese können bis zum 30. Juni 2021 einen Antrag auf Rücker- noch sehr angespannt sein, können im Sinne stattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2020 stellen. Die einer „Safety-Car“-Phase die ersten drei Mo- Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt nate tilgungsfrei gestellt werden, sodass die Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger erste Ratenzahlung spätestens am 30. Sep- Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete tember 2021 zu erfolgen hat. Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Um sich für Phase 2 (ab Oktober 2022) zu qua- lifizieren, sind auch gegenüber der ÖGK in Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergü- Phase 1 mind 40% des Beitragsrückstandes zu tung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2021 endet. An- beglichen und es darf währenddessen zu kei- träge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via Finanz- nem Terminverlust kommen. Bei einem bis Online eingebracht werden. Die Frist zum 30. Juni gilt für das Vereinigte September 2022 eintretenden Liquiditätseng- Königreich erst wieder bzgl des Jahres 2021. Anträge auf Vorsteuerrück- pass ist daher darauf zu achten, dass mit der erstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 muss- ÖGK vor Eintritt des Terminverlustes eine Neu- ten bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden. verteilung der Ratenzahlungen vereinbart wird. Liegen daher sowohl Abgaben- als auch Bei- 2
NEUREGELUNG VER- allen anderen Mitgliedstaaten (Bestimmungsländer). Die Anmeldung von EU-Unternehmern hat in dem EU-Mitgliedstaat zu erfolgen, in dem SANDHANDEL der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Bei Re- gistrierung zu EU-OSS sind sodann sämtliche Versandhandelsumsätze über den EU-OSS zu erklären; eine Einschränkung auf einzelne Mitglied- Mit 1. Juli 2021 treten im Bereich Umsatz- staaten ist nicht möglich. Veranlagungsverfahren in anderen EU-Mit- steuer die Maßnahmen des E-Commerce-Pa- gliedstaaten sind daher nur mehr dann möglich, wenn ein EU-OSS Ver- kets in Kraft. Dies hat unmittelbare Auswirkun- fahren nicht gewählt wurde. gen auf die Versandhandelsregelungen sowie Compliance-Verpflichtungen. Eine Registrierung zu EU-OSS hat in der Regel immer im Voraus zu erfol- gen, wobei EU-OSS sodann ab dem auf die Registrierung folgenden Ka- Bis 30. Juni 2021 kommt es bei Lieferungen lendervierteljahr angewendet werden kann. Eine rückwirkende Anwen- von ausländischen Lieferanten an österreichi- dung ist regelmäßig nicht möglich. Verfügen Sie bereits über eine EU- sche Nichtunternehmer (B2C) bis zu einer Lie- MOSS („EU-Mini-One-Stop-Shop“) Registrierung, so erfolgt ab 1. Juli ferschwelle von 35.000 € zu keiner Verlagerung 2021 eine automatische Umstellung auf EU-OSS. des Lieferortes nach Österreich. Es ist somit keine Registrierung in Österreich einschließlich Sofern Sie Versandhandelslieferungen an andere EU-Mitgliedsländer dem Erfordernis zur Abgabe von UVAs erforder- ausführen, evaluieren wir mit Ihnen gemeinsam gerne, inwieweit eine lich, da die Lieferung der Umsatzsteuer des Ab- Umstellung auf eine EU-OSS-Registrierung möglich und vorteilhaft ist, gangsortes unterliegt. Auch umgekehrt musste um ihre umsatzsteuerlichen Compliance-Verpflichtungen zu reduzieren. bei Lieferungen von österreichischen Unterneh- mern an EU-Nichtunternehmer die jeweilige Lieferschwelle berücksichtigt werden, sodass STEUERLICHE FOLGEN FÜR AR- erst ab Überschreiten der betreffenden Liefer- schwelle in dem jeweiligen EU-Mitgliedsland BEITNEHMER DURCH DIE NEUEN eine umsatzsteuerliche Erfassung erforderlich ist. HOME-OFFICE REGELUNGEN Die Lieferschwelle für Lieferungen innerhalb Die Corona-Pandemie hat zu einem umfassenden Anstieg von Arbeit im der EU an Nichtunternehmer (B2C) wird ab Home-Office geführt. Anfang 2021 wurden diverse steuerliche Maßnah- 1. Juli abgeschafft. Innergemeinschaftliche men beschlossen, um auch durch Home-Office hervorgerufene, höhere Versandhandelslieferungen werden daher re- Kosten für die Arbeitnehmer steuerlich auszugleichen. Bedeutsam ist gelmäßig im Bestimmungsmitgliedstaat aus- hierbei das sogenannte Home-Office Pauschale, welches vom Arbeitge- geführt. Lediglich Kleinstunternehmer, deren ber an den Arbeitnehmer nicht steuerbar ausgezahlt werden kann. Das innergemeinschaftliche Versandhandelsliefe- Pauschale ist mit 3 € pro Home-Office Tag für maximal 100 Tage im Ka- rungen an das gesamte EU-Ausland 10.000 € lenderjahr begrenzt. Sofern der Arbeitgeber diesen steuerfrei belassenen p.a. nicht übersteigen, führen diese weiterhin Kostenersatz nicht oder nicht in voller Höhe auszahlt, kann die Differenz im Ursprungsland aus. auf die insgesamt 300 € vom Arbeitnehmer – unter der Annahme, dass tatsächlich Home-Office Tage geleistet wurden – als pauschale Wer- Grundsätzlich würde die Neuregelung eine Re- bungskosten in der Veranlagung geltend gemacht werden. Zu beachten gistrierung in jedem betreffenden EU-Mitglied- ist dabei, dass der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr nicht Ausgaben staat erfordern. Alternativ kann die Erklärung für ein (häusliches) Arbeitszimmer ansetzt; selbst wenn dies im Rahmen von EU-Versandhandelsumsätzen jedoch über einer anderen (betrieblichen) Einkunftsart geschieht. In einer solchen den EU-One-Stop-Shop („EU-OSS“) erfolgen. Konstellation ist es daher vorteilhaft, wenn das Home-Office Pauschale Die Registrierung für EU-OSS in einem einzigen vom Arbeitgeber (ohne Steuerabzug) ausbezahlt wird. Unabhängig da- EU-Mitgliedstaat ersetzt die Registrierungen in von, ob das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber bezahlt wird oder 3
es der Arbeitnehmer im Zuge der Veranlagung Insgesamt betrachtet sind die neuen steuerlichen Home-Office Regelun- geltend macht, kürzt es die steuerlich abzugs- gen besonders dann interessant, wenn das Home-Office Pauschale und fähigen „Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur der Werbungskostenabzug für ergonomische Möbel in Anspruch genom- Verwendung eines in der Wohnung eingerichte- men werden können (vermindert die Einkünfte aus nichtselbständiger Ar- ten Arbeitsplatzes“ in Höhe des geltend ge- beit in einem Jahr um 600 €). Die bisherigen, teilweise sehr strengen An- machten Home-Office Pauschales. Ungekürzt forderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit iZm dem häuslichen Ar- bleibt das allgemeine Werbungskostenpau- beitszimmer bleiben durch die Corona-bedingten Home-Office Regelun- schale iHv 132 €. Anders sieht es aus, wenn die gen grundsätzlich unangetastet. Zukünftige mit dem Arbeitgeber abge- digitalen Arbeitsmittel wie etwa Notebook, Dru- schlossene Home-Office Vereinbarungen erleichtern die steuerliche An- cker usw vom Arbeitgeber überlassen werden. erkennung des häuslichen Arbeitszimmers voraussichtlich dahingehend, Weder die Überlassung noch eine allfällige Pri- dass der Mittelpunkt der nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Ar- vatnutzung stellen einen steuerpflichtigen beitszimmer angenommen werden kann. Sachbezug beim Arbeitnehmer dar. Ab dem Jahr 2020 können zusätzlich Wer- KEINE INLÄNDISCHE BESTEUER- bungskosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars für das Home-Office gel- UNG RÜCKGEZAHLTER SOZIAL- tend gemacht werden, wobei es sich insbeson- VERSICHERUNGSBEITRÄGE BEI dere um Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuch- tung handelt. Wiederum wird vorausgesetzt, AUSLANDSTÄTIGKEIT dass im selben Kalenderjahr keine Aufwendun- gen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend Rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge, d.h. rückgezahlte Pflichtbei- gemacht werden. Durch diese Regelung ist es träge, sofern diese zur Gänze oder teilweise aufgrund des Vorliegens von möglich, dass Arbeitnehmer ohne eigenes Bezügen und Vorteilen aus einem Dienstverhältnis einbehalten worden steuerliches Arbeitszimmer die Anschaffung waren, gehören als gleichsam rückgängig gemachte Werbungskosten zu von Möbeln in der eigenen Wohnung steuerlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind im Regelfall steu- absetzen können. Wenngleich ungewiss ist, wie erpflichtig. Das BFG hatte sich (RV/7103519/2019) mit der Frage aus- hoch die Anforderungen an die Ergonomie der einanderzusetzen, ob die österreichische Steuerpflicht auch gilt, wenn es Gegenstände tatsächlich sein werden, ist je- sich um die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen iZm einer denfalls bedeutsam, dass zumindest 26 Home- im Ausland ausgeübten Tätigkeit handelt. Office Tage (im Kalenderjahr) durch den Arbeit- nehmer geleistet wurden. Der jährliche Höchst- Konkret ging es darum, dass ausschließlich Auslandseinkünfte bezogen betrag für ergonomische Möbel beträgt 300 €, worden waren, welche von Österreich nach dem geltenden Doppelbe- wobei der übersteigende Teil bis zum Kalender- steuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Progressionsvorbe- jahr 2023 vortragsfähig ist. Der Höchstbetrag halts steuerfrei gestellt wurden – Österreich hatte also keinerlei Besteu- von 300 € gilt dabei pro Jahr für 2021 bis erungsrecht daran. Seitens des Finanzamts wurden die rückgezahlten 2023. Für die Veranlagung 2020 können im- Sozialversicherungsbeiträge steuerpflichtig behandelt, indem sie als merhin schon 150 € steuerlich für die Anschaf- rückerstattete Werbungskosten, welche von inländischen Einkünften in fung ergonomisch geeigneten Mobiliars be- Abzug gebracht worden waren, interpretiert wurden. Das BFG wider- rücksichtigt werden – es wird dann jedoch die sprach jedoch dieser Ansicht und bezog sich dabei auch auf einen ähn- Höchstgrenze für das Jahr 2021 entsprechend lich gelagerten, länger zurückliegenden Fall. Damals waren rückerstat- gekürzt. In Summe können also für die drei tete Sozialversicherungsbeiträge nicht als steuerpflichtige Einkünfte ge- Jahre bzw vier Jahre 900 € an zusätzlichen Wer- wertet worden, sofern durch deren Abzug kein steuerlicher Vorteil erlangt bungskosten steuerlich abgesetzt werden. werden konnte, d.h. originär keine Werbungskosten waren. 4
Wenngleich es sich im vorliegenden Fall nicht um steuerfreie Einkünfte drehte, hat Österreich auch bei DBA-befreiten ausländischen Ein- künften kein Besteuerungsrecht, weshalb die gleiche Logik zur Anwendung gelangt. Dem BFG folgend erhöhen die rückgezahlten Sozialversi- cherungsbeiträge die Progressionseinkünfte – es kommt jedoch zu keiner Besteuerung in Ös- terreich. Impressum: RSM Austria Steuerberatung GmbH Tegetthoffstraße 7 | 1010 Wien RSM Austria Wirtschaftsprüfung GmbH T +43 (1) 505 63 63 RSM Austria Transaction Services F +43 (1) 505 63 63 63 Wirtschaftsprüfung GmbH contact@rsm.at RSM Austria Consulting GmbH www.rsm.at RSM Austria Immobilien GmbH RSM Austria Business Process Improvement Steuerberatung GmbH 5
RSM Austria Steuerberatung GmbH, RSM Austria Wirtschaftsprüfung GmbH, RSM Austria Transaction Ser- vices Wirtschaftsprüfung GmbH, RSM Austria Consulting GmbH, RSM Austria Immobilien GmbH and RSM Austria Business Process Improvement Steuerberatung GmbH are members of the RSM network and trade as RSM. RSM is the trading name used by the members of the RSM network. Each member of the RSM network is an independent accounting and consulting firm, each of which practices in its own right. The RSM network is not itself a separate legal entity of any description in any jurisdiction. The RSM network is administered by RSM International Limited, a company registered in England and Wales (com- pany number 4040598) whose registered office is at 50 Canon Street, London, EC4N 6JJ. The brand and trademark RSM and other intellectual property rights used by members of the network are owned by RSM International Association, an association governed by article 60 et seq of the Civil Code of Switzerland whose seat is in Zug. This email is only intended for the person(s) to whom it is addressed and may contain confidential information. Unless stated to the contrary, any opinions or comments are personal to the writer and do not represent the official view of the company. If you have received this email in error, please notify the company immediately by reply email and then delete this message irretrievably from your system. Please do not copy this email or use it for any purposes or disclose its contents to any other person. Any person communicating with the company by email will be deemed to have accepted the risks associated with sending information by email being interception, amendment and loss as well as the consequences of incomplete or late delivery. © RSM International Association, 2021 6
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