Alles zum Pfl egegeld PFLEGERECHT
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Ein Ratgeber zur Österreichischen Zeitschrift für PFLEGERECHT Greifeneder / Liebhart Alles zum Pflegegeld recht.verständlich
F 10 Kapitel 1 – Pflegegeld Frage 10: Welche Gruppen von Nicht-Österreichern sind ös- terreichischen Staatsbürgern beim Pflegegeldbezug gleichge- stellt? Aufgrund internationaler Verpflichtungen sind bestimmte Perso- nengruppen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, so ins- besondere n Bürger der 27 EU-Staaten, Staatsangehörige von Norwe- gen, Island, Liechtenstein und der Schweiz n anerkannte Flüchtlinge n Fremde, denen Asyl gewährt wurde (nicht aber Asylwer- ber) n Fremde mit bestimmten Aufenthaltstiteln nach dem Nieder- lassungsaufenthaltsgesetz oder mit Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (z.B. „Blaue Karte EU“, „Daueraufenthalt EG“, „Daueraufenthalt Familienangehö- riger“) n türkische, algerische, marokkanische und tunesische Staats- angehörige Frage 11: Muss der Pflegebedürftige in Österreich seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt haben? Grundsätzlich ja! Für den „gewöhnlichen“ Aufenthalt im Inland sind die Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts sowie persönli- che oder berufliche Umstände maßgebend. Nur im Ausnahmefall wird Pflegegeld ins Ausland exportiert. Nach Europarecht ist österreichisches Bundespflegegeld auch an Pflegebedürftige zu bezahlen, die in anderen EU-Staaten wohnen, wenn Österreich für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit zuständig bleibt. Es ist somit entscheidend, ob für einen im Aus- land aufhältigen Pflegebedürftigen die österreichische Kranken- versicherung wirklich zuständig bleibt. Genauso ist bei Familien- angehörigen vorzugehen. 20
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld? F 12 Beispiele: l Ein Pflegebedürftiger mit ausschließlich österreichischer Pension lebt in Deutschland. l Ein pflegebedürftiges Kind wohnt in Deutschland und hat dann Anspruch auf österreichisches Pflegegeld, wenn dessen Vater als Grenzgänger in Österreich arbeitet. Frage 12: Wie lange darf sich der Pflegebedürftige im (EU-) Ausland aufhalten, ohne den Anspruch zu verlieren? Nur kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den An- spruch auf Pflegegeld nicht. Das Gesetz kennt hierfür keine fixe Grenze und es kommt immer auf den Einzelfall an. Eine Abwesen- heit bis zu vier Wochen ist ohne Rücksicht auf ihre Gründe immer unschädlich. Ein Pflegebedürftiger kann daher einen Auslandsur- laub von üblicher Dauer verbringen, ohne vorübergehend das Pfle- gegeld zu verlieren. Bei einem Auslandsaufenthalt, der ein halbes Jahr übersteigt, wird aber grundsätzlich der Anspruch auf Pflege- geld wegfallen. Mit dem Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ent- fällt der Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird mit Be- scheid entzogen; der Entzug wird mit dem folgenden Monat wirksam. Seit 1. 1. 2012 ist eine Ausnahme beim Entfall des Pflegegelds vorgesehen. Wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist, wird das Pflegegeld weiter bezahlt. Hinweis Meldepflicht: Der Pflegegeldbezieher, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter hat einen Auslandsaufenthalt binnen vier Wo- chen der pflegegeldgewährenden Stelle (→ Frage 192) zu mel- den. Verletzt er diese Anzeigepflicht, kann dies zur Rückforde- rung des empfangenen Pflegegelds führen. 21
F 13 Kapitel 1 – Pflegegeld Frage 13: Was geschieht mit Landespflegegeldbeziehern ab 1. 1. 2012? Mit dem Pflegereformgesetz 2012 entfällt seit 1. 1. 2012 die Aus- zahlung von Landespflegegeld und es wird nur mehr Bundespfle- gegeld ausbezahlt. Den betroffenen Beziehern von Landespflege- geld entstehen jedoch keine Nachteile, weil alle Fälle unter den gleichen Bedingungen vom Bund übernommen werden. Entschei- dungsträger sind nunmehr in den meisten Fällen die Pensionsver- sicherungsanstalt (PVA) und ansonsten die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA). Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig (unbefris- tet) zuerkannt wurde, haben daher seit 1. Jänner 2012 einen An- spruch auf Bundespflegegeld entsprechend jener Stufe, wie sie bisher Landespflegegeld bezogen haben. Es werden keine Über- prüfungen durchgeführt und keine neuen Bescheide erlassen. Die Übernahme erfolgt automatisch. Beispiele Einem Pflegebedürftigen wurde vor dem 1.1.2012 Landespflegegeld der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt. Seit 1.1.2012 erhält er Bundes- pflegegeld der Stufe 3. Alle zum 31. Dezember 2011 anhängigen Landespflegegeldver- fahren werden von den Ländern zu Ende geführt und erst dann in den Zuständigkeitsbereich des Bundes übergeführt werden. Das Pflegegeld wird nun einheitlich zum Monatsletzten ausbe- zahlt. Landespflegegeldbezieher, die bisher das Pflegegeld am Monatsersten erhalten haben, bekommen Vorschüsse, sodass kei- ne Lücke im Bezug entsteht. 22
Pflegegeld als Geldleistung F 15 Pflegegeld als Geldleistung Höhe des Pflegegelds Frage 14: Wie hoch ist das Pflegegeld? ► 7 Pflegegeldstufen ► Geldleistung ist unabhängig von der Höhe des Einkommens Es gibt sieben Pflegegeldstufen, je nach dem Grad des Pflegebe- darfs, wobei die Stufe 1 dem geringsten Pflegebedarf und die Stu- fe 7 dem höchsten Pflegebedarf entspricht. Jeder Pflegegeldstufe ist ein fixer Geldbetrag zugeordnet: Stufe 1 € 154,20 Stufe 2 € 284,30 Stufe 3 € 442,90 Stufe 4 € 664,30 Stufe 5 € 902,30 Stufe 6 € 1.260,00 Stufe 7 € 1.655,80 Das Pflegegeld stellt nur einen Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Die im Einzelfall tatsächlich anfallen- den Kosten sind nicht entscheidend und im Pflegealltag meistens höher. Frage 15: Haben Einkommen und Vermögensverhältnisse des Pflegebedürftigen Einfluss auf die Höhe des Pflegegelds? Nein. Diese Fixbeträge sind unabhängig vom Vermögen und Ein- kommen des Betroffenen. Für die Höhe des Pflegegelds ist aus- schließlich das Ausmaß des Pflegebedarfs maßgeblich. Ob Aus- gleichszulagenbezieher oder Bezieher einer Höchstpension, beide erhalten bei gleichem Pflegebedarf auch Pflegegeld derselben Stu- fe in selber Höhe. 23
F 16 Kapitel 1 – Pflegegeld Frage 16: Ist das Pflegegeld zu versteuern? Nein. Der Pflegegeldbezug stellt kein Einkommen des Pflegebe- dürftigen dar. Der Bezug von Pflegegeld durch den Pflegebedürf- tigen unterliegt daher nicht der Einkommensteuer. Wird das Pflegegeld an pflegende nahe Angehörige im Famili- enverband, insbesondere Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwie- gerkinder oder Lebensgefährten ganz oder teilweise weitergege- ben, besteht für diese Personen grundsätzlich ebenfalls keine Steu- erpflicht. Die persönliche Nahebeziehung sowie die sittliche Verpflichtung zur Pflege stehen hier im Vordergrund. Erfolgt hingegen die Pflegetätigkeit durch eine fremde, nicht dem Familienverband angehörende Person, wird diese im Rah- men eines Dienstverhältnisses oder einer gewerblichen Tätigkeit der Steuerpflicht unterliegen. Frage 17: Werden vom Pflegegeld Sozialversicherungsbeiträ- ge abgezogen? Nein. Es werden vom Pflegegeldbezug des Pflegebedürftigen kei- ne Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Frage 18: Hat der Bezug von Pflegegeld Einfluss auf Höhe und Anspruch der Ausgleichszulage bzw. der bedarfsorientier- ten Mindestsicherung? Nein. Der Bezug von Pflegegeld hat keine Auswirkung auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage oder bedarfsorientierte Mindestsi- cherung. Frage 19: Wird die erhöhte Familienbeihilfe auf das Pflege- geld angerechnet? Ja, der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behin- derte Kinder wird mit einem Betrag von € 60,– monatlich auf das auszuzahlende Pflegegeld angerechnet. 24
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