Allgemeine Reglementsbestimmungen - Swisscanto Supra Sammelstiftung der Kantonalbanken
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Allgemeine Reglementsbestimmungen Swisscanto Supra Sammelstiftung der Kantonalbanken Ausgabe 2022 / Alterskapital
Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AHV Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. Artikel ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel Bst. Buchstabe BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken etc. et cetera ff. folgende FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) vom 17. Dezember 1993 FZV Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung) vom 3. Oktober 1994 inkl. inklusive IV Eidgenössische Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 lit. litera OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) vom 18. Juni 2004 UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 4 Grundlagen 4 Definitionen 5 Versicherte Personen 7 Deckungseinschränkung 8 Finanzierung 10 Beiträge 10 Einkäufe 10 Vorsorgeleistungen 12 Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit 12 Leistungen bei Pensionierung 13 Leistungen im Todesfall 14 Leistungserbringung 17 Leistungen bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses 19 Übertragung der Austrittsleistung 19 Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung 20 Weitere Vorsorgethemen 21 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 21 Unbezahlter Urlaub 22 Ehescheidung 23 Weiterversicherung nach Erreichen des gesetzlichen BVG-Rentenalters 23 Auskunftserteilung und Datenschutz 25 Auskunfts- und Meldepflicht 25 Übergangs- und Schlussbestimmungen 27
Allgemeine Bestimmungen GRUNDLAGEN Die Ansprüche der Destinatäre eines Vorsorgewer- kes sind durch den Bestand des entsprechenden Vor- sorgevermögens begrenzt. Das Vorsorgevermögen 1 Stiftung setzt sich zusammen aus dem tatsächlich vorhande- nen Vorsorgevermögen (inkl. Leistungen der Stiftung aufgrund der von ihr getragenen Risiken resp. versi- 1.1 Zweck cherungsvertraglicher Leistungen von Helvetia) so- wie allfälligen Konkursdividenden bzw. Erlösen aus Swisscanto Supra Sammelstiftung der Kantonalban- Pfandverwertungen und allfälligen Leistungen des Si- ken (im Folgenden Stiftung genannt) ist eine im Sinne cherheitsfonds. von Art. 80 ff. ZGB gegründete Sammelstiftung mit Sitz in Basel und bezweckt die Durchführung der be- Die Stiftung hat Anspruch auf die aus dem Kollektiv- ruflichen Vorsorge im ausserobligatorischen Bereich. Lebensversicherungsvertrag mit Helvetia gewährten Dadurch schützt sie die Mitarbeitenden der ihr ange- Überschussanteile. schlossenen Unternehmen vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters, des Todes und der Erwerbsunfä- Die Zuteilung der Überschussanteile auf die Stiftung higkeit. Innerhalb der Stiftung bestehen für diese Un- erfolgt aus einem bei Helvetia separat geführten ternehmen separate Vorsorgewerke mit separaten Überschussfonds und unter Berücksichtigung der ge- Vorsorgevermögen. setzlichen Vorschriften. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die BVG- und Die Überschussanteile sind insbesondere abhängig Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) in Basel. vom Schadenverlauf der versicherten Risiken sowie dem verursachten Verwaltungsaufwand. Die Über- schussanteile sind nicht zum Voraus garantiert und 1.2 Geschäftsführung sie können wegfallen, insbesondere falls im Vorjahr in der Branche Kollektivleben der Helvetia ein Verlust Die Stiftung hat Helvetia Schweizerische Lebensver- entstanden ist. sicherungsgesellschaft AG (im Folgenden Helvetia genannt) mit der Geschäftsführung beauftragt. Somit gelten Mitteilungen von Helvetia als Mitteilungen der 1.4 Verwendung der Erträge aus der Anlage der Stiftung und umgekehrt. Spargelder und der Überschüsse aus dem Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag 1.3 Rückdeckung Entsprechend dem erzielten Ertrag aus der Anlage der Spargelder gewährt die Stiftung eine Ertragsaus- Die Vorsorgeleistungen der Stiftung werden durch ei- schüttung. Erfüllt der Arbeitgeber seine vertraglich nen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag bei vereinbarte Beitragszahlungspflicht nicht, kann der Helvetia sichergestellt. Die Stiftung ist Versiche- Stiftungsrat die Ausschüttung der Überschussanteile rungsnehmerin dieses Kollektiv-Lebensversiche- bzw. der Erträge an das betroffene Vorsorgewerk rungsvertrages. Als solcher stehen ihr alle Rechte zu, aussetzen. die sich aus diesem Vertrag ergeben. Über die Verwendung der Überschüsse und der Er- Für folgende Leistungen geht die Leistungspflicht der träge entscheidet der Stiftungsrat, unter Beachtung Stiftung nicht weiter als diejenige von Helvetia, falls nachstehender Verwendungsreihenfolge: Deckungslücken auf vertragswidriges Verhalten – na- mentlich auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers – zu- a) Verzinsung der Altersguthaben; wenn nicht not- rückzuführen sind und diese Deckungslücken nicht wendig durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind: b) Begleichung der Anlage- und Stiftungskosten; Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Miss- wenn nicht notwendig brauchs ablehnt; c) Verwendung zur Bildung von technischen Rück- Leistungen auf Gehaltsteilen, die über dem für stellungen; wenn nicht notwendig den Sicherheitsfonds massgeblichen Maximum d) Verwendung zur Bildung von Wertschwankungs- liegen, für Personen, die geschäftsleitende Funk- reserven; wenn nicht notwendig tionen ausüben bzw. für die Beitragsausstände e) Ausschüttung an die Vorsorgewerke. Mit der Zu- mitverantwortlich sind. teilung werden diese Mittel Vorsorgekapital des Vorsorgewerkes. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 4
Die im Rahmen von lit. e) dem Vorsorgewerk ausge- DEFINITIONEN schütteten Überschussanteile und Erträge werden je- der versicherten Person jährlich als Einmaleinlage zur Erhöhung des Altersguthabens gutgeschrieben. 3 Stichtag und Alter Vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss der Vorsorgekommission. 3.1 Stichtag Der Stiftungsrat legt die Regeln zur Bildung der Rück- stellungen sowie der Wertschwankungsreserven fest. Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Per Stich- tag erfolgen jeweils die Gehalts-, Leistungs-, Bei- trags- und Prämienanpassungen. 2 Geltungsbereich des Personalvorsorge- Reglements 3.2 Altersbestimmung Als massgebendes Alter für die Bestimmung der Al- 2.1 Grundsatz tersgutschriften einer versicherten Person gilt die Dif- ferenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und Das Personalvorsorge-Reglement (im Folgenden dem Geburtsjahr. Reglement genannt) regelt die Ansprüche der durch die Stiftung begünstigten Personen (im Folgenden Destinatäre genannt). 3.3 Terminalter Die Rechtsbeziehungen zwischen den Destinatären Das reglementarische Terminalter ist am Monatsers- und der Stiftung werden ausschliesslich durch dieses ten nach Vollendung des im Vorsorgeplan festgeleg- Reglement bestimmt. ten Altersjahres erreicht. Das Reglement setzt sich zusammen aus: dem Vorsorgeplan, 3.4 Pensionierung den allgemeinen Reglementsbestimmungen, dem Organisationsreglement sowie Unter dem Begriff Pensionierung werden in diesem dem Teilliquidationsreglement. Reglement immer sowohl die ordentliche als auch die vorzeitige und die aufgeschobene Pensionierung ver- Diese sind integrierende Bestandteile des Regle- standen. ments. 2.2 Zeitlicher Geltungsbereich 4 Obligatorische und überobligatorische Vorsorge Das Reglement ist in der jeweils aktuellen Version massgebend. 4.1 Obligatorische Vorsorge Leistungsansprüche bei Pensionierung und im To- desfall richten sich nach dem im Zeitpunkt des Ein- Die obligatorische Vorsorge beinhaltet die gesetzli- tritts des Vorsorgefalles gültigen Reglement. chen Mindestleistungen gemäss BVG. Leistungsansprüche bei Arbeits- und Erwerbsunfä- higkeit richten sich nach dem bei Beginn der Arbeits- 4.2 Überobligatorische Vorsorge unfähigkeit, deren Ursache zum Leistungsanspruch geführt hat, gültigen Reglement. Die überobligatorische Vorsorge beinhaltet diejeni- gen Leistungen, welche die obligatorische Vorsorge übersteigen. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 5
5 Gehalt Bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bleibt das versi- cherte Gehalt grundsätzlich unverändert. Vorbehal- ten bleibt eine Gehaltsanpassung im Rahmen der 5.1 Grundgehalt verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Als Grundgehalt gilt das voraussichtliche AHV- beitragspflichtige Jahresgehalt. Dieses wird aufgrund 5.6 Gehaltsbegrenzung des letzten bekannten AHV-Lohnes unter Berück- sichtigung der bereits eingetretenen bzw. für das lau- Die Stiftung legt für das versicherte Gehalt eine obere fende Jahr bereits vereinbarten Änderungen be- Grenze fest. Hat die versicherte Person mehrere Vor- stimmt. sorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, wer- ihrer AHV-beitragspflichtigen Gehälter und Einkom- den nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbeson- men das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach dere Dienstaltersgeschenke und dergleichen sowie Art. 8 Abs. 1 BVG, so muss sie jede ihrer Vorsorge- vertraglich nicht zugesicherte und/oder nur unregel- einrichtungen über die Gesamtheit ihrer Vorsorgever- mässig ausgerichtete Sondervergütungen. hältnisse sowie die darin versicherten Gehälter und Einkommen informieren. Sind Arbeitnehmende nicht während eines ganzen Jahres beim gleichen Unternehmen beschäftigt, so gilt als Grundgehalt dasjenige Gehalt, das sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden. 6 Altersguthaben Das Grundgehalt wird der Stiftung vom Arbeitgeber gemeldet. 6.1 Altersguthaben am Ende eines laufenden Jahres 5.2 BVG-Gehalt Das Altersguthaben einer versicherten Person am Ende des laufenden Jahres besteht aus: Das BVG-Gehalt entspricht dem Teil des Grundgeh- den in diesem Reglement vorgeschriebenen Al- altes zwischen dem BVG-Koordinationsabzug und tersgutschriften bis Ende des Vorjahres, verzinst dem oberen Grenzbetrag. Beträgt das so ermittelte bis Ende des laufenden Jahres; Gehalt weniger als das minimale BVG-Gehalt (ein den der versicherten Person gutgeschriebenen Achtel der maximalen einfachen AHV-Altersrente), so Austrittsleistungen und Einmaleinlagen, verzinst wird es auf diesen Betrag aufgerundet. bis Ende des laufenden Jahres; den unverzinsten Altersgutschriften für das lau- Die Grenzbeträge sind von der Bundesgesetzgebung fende Jahr. abhängig und gelten auch ohne Reglementsände- rung. 6.2 Altersguthaben im Vorsorgefall bzw. bei Austritt aus der Stiftung 5.3 UVG-Gehalt Das Altersguthaben einer versicherten Person setzt Das UVG-Gehalt entspricht dem Grundgehalt bis sich im Vorsorgefall und beim Austritt aus der Stiftung zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ge- wie folgt zusammen: mäss UVG. aus dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres, verzinst pro rata temporis bis zum Eintritt des Vor- sorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin; 5.4 Versichertes Gehalt den unverzinsten Altersgutschriften für das lau- fende Jahr pro rata temporis bis zum Eintritt des Als versichertes Gehalt gilt das im Vorsorgeplan um- Vorsorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin; schriebene Gehalt. den der versicherten Person gutgeschriebenen Austrittsleistungen und Einmaleinlagen verzinst bis zum Eintritt des Vorsorgefalles bzw. bis zum 5.5 Gehaltsanpassungen Austrittstermin. Anpassungen des Grundgehaltes erfolgen grund- sätzlich per Stichtag. 6.3 Verzinsung des Altersguthabens Bei einer besonders grossen Gehaltsänderung kann Das Altersguthaben wird mit einem vom Stiftungsrat im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber, der festgelegten Zinssatz verzinst. Der jeweils gültige versicherten Person und der Stiftung das Grundgeh- Zinssatz wird in geeigneter Form mitgeteilt. alt auch unterjährig angepasst werden. Eine allfällige Risikoprüfung bleibt vorbehalten. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 6
6.4 Projiziertes Altersguthaben ohne Zins VERSICHERTE PERSONEN Das projizierte Altersguthaben ohne Zins wird ermit- telt aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden 9 Aufnahme in die Vorsorge Jahres und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Terminalter fehlenden Jahre ohne Zins. 9.1 Grundsatz 6.5 Projiziertes Altersguthaben mit Zins In die Personalvorsorge aufgenommen werden die im Vorsorgeplan definierten Arbeitnehmenden. Das projizierte Altersguthaben mit Zins wird ermittelt aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden Die Aufnahme in die Vorsorge erfolgt frühestens auf Jahres inklusive des Zinses bis zum Terminalter und den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Ter- Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar nach minalter fehlenden Jahre samt Zins. Vollendung des 24. Altersjahres erhoben, sofern ge- mäss Vorsorgeplan nicht bereits vor dem vollendeten Der Zinssatz für die Berechnung des projizierten Al- 24. Altersjahr Altersgutschriften festgesetzt sind. tersguthabens mit Zins ist nicht notwendigerweise identisch mit dem Zinssatz gemäss Ziffer 6.3. Der je- weils gültige Zinssatz wird in geeigneter Form mitge- 9.2 Ausnahmen teilt. Nicht in die Vorsorge aufgenommen werden: Bezüger einer ganzen Rente der IV. Arbeitnehmende, die das reglementarische Ter- 7 Umwandlungssatz minalter bereits überschritten haben. Arbeitnehmende, die aufgrund provisorischer Weiterversicherung (Art. 26a BVG) nicht der obli- 7.1 Umwandlungssatz für Risikoleistungen gatorischen Versicherung unterstellt sind und sich deshalb auch nicht freiwillig versichern können. Für die Berechnung der von den projizierten Alters- Personen, die bei der Stiftung zur Versicherung guthaben abhängigen Risikoleistungen sind die in angemeldet werden und gleichzeitig bei einer an- Art. 14 Abs. 2 BVG und vom Bundesrat festgelegten deren Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterver- Umwandlungssätze massgebend. Eine Änderung sichert sind, haben dies der Stiftung mitzuteilen dieser Umwandlungssätze durch den Bundesrat bzw. und über die massgebenden Verhältnisse Aus- durch den Gesetzgeber bewirkt eine entsprechende kunft zu geben. Anpassung der anwartschaftlichen Leistungen. 7.2 Umwandlungssatz für den Nachweis der 10 Beginn und Ende der Vorsorgepflicht Angemessenheit Für Berechnungen zum Nachweis der Angemessen- 10.1 Beginn der Vorsorgepflicht heit wird für die Umwandlung des Alterskapitals in eine Rente der Umwandlungssatz gemäss Kollektiv- Die Aufnahme in die Vorsorge erfolgt grundsätzlich versicherungstarif der Helvetia angewendet. mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Er- füllung der Aufnahmebedingungen. 8 Freies Vorsorgevermögen 10.2 Ende der Vorsorgepflicht Die Vorsorgepflicht endet, wenn: 8.1 Freies Vorsorgevermögen des der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, Vorsorgewerkes das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Dem freien Vorsorgevermögen werden diejenigen versicherten Personenkreis nicht mehr erfüllt sind. Mittel zugewiesen, die nicht für reglementarische Leistungen verwendet werden müssen. 8.2 Verwendung zur Leistungsverbesserung Das freie Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes kann für allgemeine Leistungsverbesserungen und für zulässige Ermessensleistungen verwendet wer- den. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 7
10.3 Nachdeckung DECKUNGSEINSCHRÄNKUNG Die im Zeitpunkt des Dienstaustrittes versicherten Er- werbsunfähigkeitsleistungen und Leistungen im To- 11 Risikoprüfung desfall bleiben nach Auflösung des Vorsorgeverhält- nisses bis zur Begründung eines neuen Vorsorgever- hältnisses, längstens aber während eines Monats, in 11.1 Grundsatz unveränderter Höhe zugesichert, ohne dass ein Bei- trag erhoben wird. Die Stiftung hat das Recht, eine Risikoprüfung vorzu- nehmen. Diese kann eine Gesundheitsprüfung bein- Erhöht sich der Erwerbsunfähigkeitsgrad, nachdem halten und zu einem Leistungsvorbehalt führen. die versicherte Person aus der Vorsorge ausgeschie- den ist und nach Ablauf der Nachdeckung, ist eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsleistungen in je- 11.2 Gesundheitsprüfung dem Fall ausgeschlossen. Die Stiftung hat das Recht, die Vornahme einer Ge- sundheitsprüfung zu verlangen bei Personen, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge nicht vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig sind, die im Zeitpunkt der Erhöhung von Vorsorgeleis- tungen nicht vollständig arbeits- bzw. erwerbsfä- hig sind, deren Vorsorgeleistungen bei Aufnahme in die Vorsorge die von der Stiftung festgelegten Limiten übersteigen, deren Erhöhung der Vorsorgeleistungen die von der Stiftung festgelegten Limiten übersteigen. Ist gemäss den Aufnahmebedingungen eine Gesund- heitsprüfung erforderlich, so hat die zu versichernde Person die von der Stiftung gestellten Fragen über den Gesundheitszustand vollständig und wahrheits- getreu zu beantworten. Die Stiftung entscheidet über den erforderlichen Ge- sundheitsnachweis und ist berechtigt, auf eigene Kosten eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Der Vorsorgeschutz wird erst definitiv – allenfalls mit bestimmten Vorbehalten – nach entsprechender schriftlicher Mitteilung der Stiftung. Lehnt eine zu ver- sichernde Person die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung oder einen Vorbehalt ab, oder nimmt sie dazu nicht innert der von Helvetia gesetzten Frist seit Empfang der entsprechenden Mitteilung Stel- lung, erlischt der Vorsorgeschutz. 11.3 Provisorische Deckung während der Risikoprüfung Während der Risikoprüfung hat die zu versichernde Person Anspruch auf provisorische Deckung. Dauert die Durchführung der Risikoprüfung aus Grün- den, die die zu versichernde Person zu verantworten hat, über einen Zeitraum von drei Monaten seit Auf- nahme der Risikoprüfung hinaus, so erlischt der Vor- sorgeschutz mit Ablauf der genannten Frist. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 8
11.4 Leistungsvorbehalt 12.2 Selbstverschulden Die Stiftung hat das Recht, einen Leistungsvorbehalt Ist die Erwerbsunfähigkeit von der versicherten Per- anzubringen. son durch schweres Verschulden bzw. bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt Für versicherte Personen, die innerhalb der Vorbe- worden oder hat sich diese einer Eingliederungs- haltsfrist von fünf Jahren aufgrund eines vorbehalte- massnahme der IV widersetzt, so besteht kein An- nen Leidens arbeits- bzw. erwerbsunfähig werden, spruch auf eine Leistung. Der Anspruch auf die Bei- entsteht auch über die Vorbehaltsfrist hinaus kein An- tragsrückgewähr bleibt gewahrt. spruch auf Leistungen. Die bei einer früheren Vorsor- geeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts wird Ist der Tod von der anspruchsberechtigten Person dabei auf die neue Vorbehaltsdauer angerechnet. vorsätzlich herbeigeführt worden, so entfällt ihr An- spruch vollständig. Die frei gewordene Leistung (all- Die Beitragsrückgewähr sowie der Vorsorgeschutz, fälliges Todesfallkapital und Beitragsrückgewähr) fällt der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erwor- den nächsten Begünstigten nach Ziffer 25.4 zu. ben wird, bleiben gewährleistet. 11.5 Anzeigepflichtverletzung 13 Beschränkung der Leistungen bei Unfall Hat die versicherte Person anlässlich der Gesund- heitsprüfung eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie kannte oder kennen musste und über die sie schrift- 13.1 Beschränkte Unfalldeckung lich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver- schwiegen, so ist die Stiftung berechtigt, das Vorsor- Die Stiftung erbringt ihre Leistungen bei Tod oder Er- geverhältnis durch schriftliche Erklärung zu kündigen. werbsunfähigkeit infolge von Krankheit. Das Kündigungsrecht erlischt drei Monate, nachdem Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit infolge von Unfall die Stiftung von der Verletzung der Anzeigepflicht oder Berufskrankheit erbringt die Stiftung keine Leis- Kenntnis erhalten hat. Wird das Vorsorgeverhältnis tungen, sofern der Vorsorgeplan keine abweichende durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt Regelung enthält. auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Vor- sorgefälle, soweit deren Eintritt oder Umfang durch Diese Beschränkung gilt nicht für die folgenden Er- die unvollständig oder falsch mitgeteilte Tatsache be- werbsunfähigkeitsleistungen und Leistungen im To- einflusst worden ist. Sind für solche Vorsorgefälle be- desfall: reits Leistungen erbracht worden, werden diese von Beitragsrückgewähr, der Stiftung zurückgefordert. Im Falle einer zu Un- Todesfallkapital, recht gewährten Prämienbefreiung werden ebenfalls bei Ehegatten- und Lebenspartnerrenten auf Ge- Prämien nachverlangt. haltsteilen bis zum UVG-Maximum, Befreiung von der Beitragszahlung. 12 Deckungsausschluss 12.1 Vorbestehende Leiden Es besteht keine Anspruchsberechtigung auf Leistun- gen im Todesfall vor der Pensionierung und Erwerbs- unfähigkeitsleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt, be- reits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge eingetreten ist. Der Anspruch auf die Beitragsrückgewähr bleibt gewahrt, sofern und soweit die Austrittsleistung im Todesfall nicht an die leistungspflichtige Vorsorgeein- richtung übertragen wird. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 9
Finanzierung BEITRÄGE 15.3 Kostenprämie Zusätzlich erhebt die Stiftung Kostenprämien für die 14 Finanzierung der Vorsorgeleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der berufli- chen Vorsorge anfallenden Kosten. 14.1 Beiträge Die Finanzierung der Altersgutschriften, der Risi- 15.4 Beiträge an den Sicherheitsfonds koprämien, der Kostenprämien und der Beiträge an den Sicherheitsfonds ist im Vorsorgeplan geregelt. Für die Insolvenzdeckung hat die Stiftung Beiträge an Die Altersgutschriften werden von den übrigen Beiträ- den Sicherheitsfonds zu leisten. Sie werden von die- gen getrennt in Rechnung gestellt und dem Altersgut- sem im Einvernehmen mit dem Bundesrat festgelegt haben der versicherten Person gutgeschrieben. Falls und den der Stiftung angeschlossenen Unternehmen erforderlich, können Beiträge für die Bildung versi- anteilsmässig in Rechnung gestellt. cherungstechnischer Rückstellungen und für die Bil- dung betriebsnotwendiger stiftungseigener Rückstel- lungen für die von der Stiftung getragenen Risiken erhoben werden. Bei Unterdeckung kann der Stif- EINKÄUFE tungsrat zusätzlich Sanierungsbeiträge erheben (Ziffer 38.2). 16 Einkauf in die Vorsorge Der Arbeitgeber zieht einen allfälligen Beitragsanteil des Arbeitnehmenden vom Gehalt ab und ist für die Überweisung der gesamten Beiträge an die Stiftung 16.1 Grundsatz verantwortlich. Eine vollständig erwerbsfähige versicherte Person kann während der Dauer des Anstellungsverhältnis- 14.2 Dauer der Beitragspflicht ses im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Einkäufe bis zur maximalen Einkaufssumme tätigen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Vorsorge und dauert bis zum Ausscheiden der versi- Einlagen können grundsätzlich nur einmal jährlich ge- cherten Person aus den Diensten des angeschlosse- tätigt werden und müssen vorgängig mit dem dafür nen Unternehmens oder bis zur Entstehung des An- vorgesehenen Formular beantragt werden. spruchs auf Altersleistung. Vorbehalten bleibt im Falle von Arbeits- bzw. Er- 16.2 Maximale Einkaufssumme werbsunfähigkeit die Befreiung von der Beitragszah- lung bzw. die Belastung von Beiträgen nach Austritt Die maximale Einkaufssumme entspricht dem maxi- aus dem Unternehmen, aber vor Ablauf der Wartefrist malen Altersguthaben abzüglich des vorhandenen für die Befreiung von der Beitragszahlung. Altersguthabens. Das maximal mögliche Altersguthaben ergibt sich aus der Tabelle im Vorsorgeplan. Die Grundlage für die 15 Höhe der Beiträge Berechnung bilden das versicherte Gehalt im Zeit- punkt der vorzunehmenden Verbesserung und die reglementarischen Altersgutschriften von Arbeitgeber 15.1 Altersgutschriften und Arbeitnehmenden. Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften ist im Vor- Zum vorhandenen Altersguthaben hinzugezählt wer- sorgeplan definiert. den Vorsorgekapitalien bei Freizügigkeitseinrichtun- gen. Ebenfalls zum vorhandenen Altersguthaben hin- zugezählt werden Beiträge an die Säule 3a von 15.2 Risikoprämien Selbstständigerwerbenden gemäss Art. 60a BVV2. Die versicherten Vorsorgeleistungen werden durch Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Einkaufs- eine Risikoprämie finanziert. summe bei Zuzug aus dem Ausland (Art. 60b Abs. 1 BVV2). Zudem ist die Begrenzung der maximalen Einkaufssumme gemäss Gesetz und Verordnung zu beachten. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 10
17 Einkauf in die vorzeitige Pensionierung des Vorsorgewerkes, soweit das reglementarische Leistungsziel bei ordentlicher Pensionierung im Ter- minalter um mehr als 5 % überschritten wird. 17.1 Grundsatz Eine vollständig erwerbsfähige versicherte Person 17.4 Dahinfallen der vorzeitigen Pensionierung kann mit freiwilligen Einlagen im Rahmen der gesetz- lichen Vorgaben Einkäufe im Hinblick auf eine ge- Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invali- plante vorzeitige Pensionierung tätigen. denrente gemäss vorliegendem Reglement, wird das zum Zweck der vorzeitigen Pensionierung geäufnete Bevor Einlagen zwecks Ausgleichs der Folgen einer Guthaben weitergeführt und bei Erreichen des Ter- vorzeitigen Pensionierung getätigt werden dürfen, minalters als Altersleistung gemäss den Bestimmun- müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: gen von Ziffer 21 ausgerichtet. die versicherte Person hat sämtliche Austrittsleis- tungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen einge- Wird das Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Vorsorge- bracht; falles aufgelöst und tritt die versicherte Person aus die versicherte Person hat sämtliche fehlenden der Vorsorgeeinrichtung aus, wird das zum Zweck Versicherungsjahre sowie allfällige Gehaltserhö- der vorzeitigen Pensionierung geäufnete Guthaben hungen eingekauft; als Austrittsleistung behandelt. die versicherte Person hat Vorbezüge zum Erwerb von Wohneigentum oder Übertragungen der Aus- Bei Tod vor der Pensionierung wird das im Zeitpunkt trittsleistung bei Scheidung im Rahmen der ge- des Todes vorhandene separat ausgewiesene Gut- setzlichen Möglichkeiten vollumfänglich zurückbe- haben den Hinterbliebenen als Todesfallkapital aus- zahlt bzw. eingebracht. gerichtet. Ziffer 25.4 gilt sinngemäss. Einlagen für einen Einkauf in die vorzeitige Pensio- nierung sind einmal pro Kalenderjahr möglich und müssen mit entsprechendem Formular vorgängig be- 18 Steuerliche Bestimmungen antragt werden. Die Verzinsung der Einlagen erfolgt als Altersgutha- 18.1 Steuerliche Abzugsfähigkeit ben gemäss Ziffer 6.3. Die Stiftung übernimmt keine Verantwortung für die Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge- individuelle steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe. setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzu- Diese ist gegebenenfalls durch die versicherte Per- nehmen. son bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Werden von Steuerbehörden einschränkende Be- 17.2 Maximal mögliche Einkaufssumme stimmungen erlassen, kann die Stiftung die Einkaufs- summen limitieren oder aussetzen. Die Berechnung der maximal möglichen Einkaufs- summe beruht auf einer modellmässigen Ermittlung der Rentenkürzung, die sich bei einer vorzeitigen 18.2 Kapitalauszahlungsverbot Pensionierung ergeben würde. Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resul- Die modellmässige Ermittlung der Rentenkürzung tierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei basiert dabei auf dem im Einkaufszeitpunkt aktuellen Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurück- Gehalt, den planmässigen Altersgutschriften und gezogen werden. Von der Begrenzung ausgenom- dem voraussichtlichen Umwandlungssatz zu den men sind die Wiedereinkäufe im Falle der Eheschei- Pensionierungszeitpunkten. dung nach Art. 22d Abs. 1 FZG. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Bereits geleistete Einlagen zwecks vorzeitiger Pensi- freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn onierung und darauf entfallener Zins werden bei der die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Zulässig sind Ein- Berechnung der maximalen Einkaufssumme in Ab- käufe gemäss Art. 60d BVV2. zug gebracht. In den letzten drei Jahren vor der Pensionierung kön- nen keine Einkäufe mehr getätigt werden. Vorbehal- 17.3 Verzicht auf vorzeitige Pensionierung ten bleiben Einkäufe gemäss Art. 22d Abs. 1 FZG. Bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung Beträge, die bei der Pensionierung dem Kapitalaus- oder bei einer Pensionierung zu einem späteren Zeit- zahlungsverbot unterliegen, werden in Form einer le- punkt als die geplante vorfinanzierte Pensionierung benslänglichen Altersrente gemäss Kollektivversi- verfallen die dafür eingebrachten Einlagen zugunsten cherungstarif ausbezahlt. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 11
Vorsorgeleistungen LEISTUNGEN BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT 19.3 Beginn des Rentenanspruchs Der Anspruch auf Ausrichtung der Invalidenrente ent- 19 Invalidenrente steht nach Ablauf der im Vorsorgeplan genannten Wartefrist, frühestens jedoch mit Beginn des An- spruchs gegenüber der IV. Beträgt die Wartefrist ge- 19.1 Grundsatz mäss Vorsorgeplan weniger als 12 Monate, entsteht der Anspruch mit Ablauf dieser Frist. Wird eine versicherte Person vor der Pensionierung erwerbsunfähig, entsteht im Rahmen des Vorsorge- Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun- plans und der nachfolgenden Bestimmungen An- fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt, unter spruch auf eine Invalidenrente. Vorbehalt von Ziffer 19.5, als neues Ereignis mit neuer Wartefrist, wenn die versicherte Person vor Für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähig- dem Rückfall während mehr als eines Jahres unun- keit wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte terbrochen vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und nach war. Für Rückfälle innert eines Jahres, die keine neue Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen Wartefrist auslösen, werden die in der Zwischenzeit der IV durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- erfolgten Leistungsanpassungen rückgängig ge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- macht. hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie- len könnte, wenn sie nicht erwerbsunfähig geworden wäre. 19.4 Ende des Rentenanspruchs Der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente 19.2 Höhe des Rentenanspruchs erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Per- son, mit dem Erreichen des reglementarischen Ter- Die Höhe der versicherten Invalidenrente richtet sich minalters oder mit dem Sinken des Erwerbsunfähig- nach dem Vorsorgeplan. keitsgrads unter 40 %. Vorbehalten bleibt Ziffer 19.5. Die versicherte Person hat Anspruch auf: eine ganze Invalidenrente, wenn sie im Sinne der 19.5 Wiedereingliederung IV zu mindestens 70 % invalid ist; eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente, Wird einer versicherten Person mit Anspruch auf eine wenn sie im Sinne der IV zwischen 50 und 69 % Invalidenrente der Stiftung die Rente der IV nach Ver- invalid ist; minderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder eine Rente gemäss nachfolgender Tabelle, wenn aufgehoben, so bleibt die versicherte Person wäh- sie im Sinne der IV zwischen 40 und 49 %invalid rend drei Jahren zu den gleichen Bedingungen wei- ist: terversichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Invaliditätsgrad prozentualer Anteil an einer Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wieder- ganzen Rente eingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat 49 % 47,5 % oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Er- 48 % 45 % werbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungs- 47 % 42,5 % grades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. 46 % 40 % 45 % 37,5 % Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch 44 % 35 % bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte 43 % 32,5 % Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG be- 42 % 30 % zieht. 41 % 27,5 % Während der Weiterversicherung wird die Rente ent- 40 % 25 % sprechend dem verminderten Invaliditätsgrad ge- kürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht Zusatzeinkommen der versicherten Person ausgegli- kein Anspruch auf eine Rente. chen wird. Während der Dauer der provisorischen Weiterversicherung bleibt die Befreiung von der Bei- tragszahlung im bisherigen Umfang bestehen. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 12
19.6 Kinderrenten 20.2 Umfang des Anspruchs Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, Während des ersten Jahres ab Beginn der Arbeitsun- das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspru- fähigkeit erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grund- chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente sofern lage der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, da- im Vorsorgeplan eine solche vorgesehen ist. nach erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grundlage des von der IV festgelegten IV-Grads. In beiden Fäl- Die Höhe der Kinderrente richtet sich nach dem Vor- len bemisst sich der Umfang der Beitragsbefreiung sorgeplan. sinngemäss nach dem Umfang der Invalidenrente (Ziffer 19.2). Die Kinderrente wird bis zur Vollendung des 18. Al- tersjahres des Kindes ausgerichtet. 20.3 Ende des Anspruchs Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis Der Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung zum vollendeten 25. Altersjahr. endet mit dem Tod der anspruchsberechtigten Per- son, mit dem Erreichen des reglementarischen Ter- Für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid sind, dau- minalters oder mit dem Sinken des Erwerbsunfähig- ert der Anspruch bis zur Erlangung der Erwerbsfähig- keitsgrads unter 40 %. Vorbehalten bleibt Ziffer 19.5. keit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters- jahr. Für den Monat, in dem der Anspruch entfällt, wird die LEISTUNG BEI PENSIONIERUNG ganze Rente ausbezahlt. 21 Alterskapital 20 Befreiung von der Beitragszahlung 21.1 Grundsatz 20.1 Beginn des Anspruchs Wird eine versicherte Person pensioniert, so hat sie Anspruch auf ein Alterskapital. Ist im Vorsorgeplan eine Befreiung von der Beitrags- zahlung vorgesehen und ist eine versicherte Person vor der Pensionierung länger als die im Vorsorgeplan 21.2 Höhe festgelegte Wartefrist zu mindestens 40 % ununter- brochen arbeitsunfähig, setzt die Verpflichtung zur Die Höhe des Alterskapitals entspricht dem bei der Beitragszahlung nach Ablauf dieser Wartefrist teil- Pensionierung vorhandenen Altersguthaben. Das auf weise oder vollständig aus. dem Vorsorgeausweis aufgeführte Alterskapital be- zieht sich auf die voraussichtliche Altersleistung bei Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun- einer Pensionierung im Terminalter. Im Falle der vor- fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt als zeitigen Pensionierung reduziert sich das Alterskapi- neues Ereignis mit neuer Wartefrist, wenn die versi- tal um die fehlenden Beiträge und Zinsen. cherte Person vor dem Rückfall während mehr als ei- nes Jahres ununterbrochen vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig war. Für Rückfälle innert eines Jahres, 21.3 Beginn die keine neue Wartefrist auslösen, werden die in der Zwischenzeit erfolgten Leistungsanpassungen rück- Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Termin- gängig gemacht. alter. Die Bestimmungen zur provisorischen Weiterversi- Bei Aufgabe der entsprechenden Erwerbstätigkeit hat cherung (Ziffer 19.5) bleiben vorbehalten. die versicherte Person frühestens ab dem vollende- ten 58. Altersjahr die Möglichkeit, sich vollständig oder teilweise pensionieren zu lassen. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 13
Eine Teilpensionierung ist unter folgenden Voraus- LEISTUNGEN IM TODESFALL setzungen möglich: es sind maximal drei Pensionierungsschritte mög- lich, wobei der dritte Schritt stets die vollständige 22 Ehegattenrente Pensionierung ist; der Umfang eines Schrittes muss mindestens 20 % betragen; 22.1 Grundsatz eine Teilpensionierung muss mit einer entspre- chenden Reduktion des Beschäftigungsgrades Beim Tod einer versicherten Person vor der Pensio- und des Grundgehaltes einhergehen; nierung hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine spätere Heraufsetzung des Beschäftigungs- eine Rente falls eine solche im Vorsorgeplan vorge- grades ist ausgeschlossen; sehen ist. das versicherte Gehalt wird analog den Bestim- mungen im Vorsorgeplan bemessen. Die eingetragene Partnerschaft gemäss PartG ist der Ehe gleichgestellt. In diesem Reglement sind unter Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge- den Begriffen Ehegatten, Witwen und Witwer die ein- setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzu- getragenen Partner stets mitzuverstehen, auch wenn nehmen. Sie trägt keine Verantwortung für die steu- sie nicht ausdrücklich erwähnt sind. erliche Behandlung im Einzelfall. Begriffe wie Ehe, Folgeehe, Heirat, Wiederverheira- tung, Scheidung etc. sind sinngemäss auf die einge- tragenen Partnerschaften anzuwenden. Der Begriff 21.4 Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragener Partner umfasst auch die eingetragene eingetragenen Partners Partnerin. Ist eine versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung 22.2 Höhe und Dauer der Rente des Alterskapitals nur zulässig, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Die Höhe der Ehegattenrente richtet sich nach dem Kann die versicherte Person die schriftliche Zustim- Vorsorgeplan. mung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Part- ners nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so Die Ehegattenrente wird lebenslänglich ausbezahlt. kann sie das Zivilgericht anrufen. Die Stiftung schuldet auf das Alterskapital so lange 22.3 Einschränkung der Leistungspflicht keinen Zins, wie die versicherte Person die Zustim- mung nicht beibringt. Ist der Ehegatte beim Entstehen des Anspruchs auf eine Ehegattenrente mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Rente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 1 % der vollen Ehegatten- rente gekürzt. 22.4 Kapitalabfindung Der Ehegatte kann anstelle der Rente eine Kapitalab- findung verlangen. Eine entsprechende Erklärung hat er vor der ersten Rentenzahlung abzugeben. Die Höhe der Abfindung wird gemäss dem von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ge- nehmigten Kollektivversicherungstarif von Helvetia berechnet. Für einen Ehegatten, der beim Tode der versicherten Person das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat, wird der so berechnete Abfindungswert für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um das der Ehegatte jünger als 45 Jahre alt ist, um 3 % gekürzt. Der Abfindungswert beträgt jedoch im Minimum vier Jahresrenten. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 14
22.5 Anspruch des geschiedenen Ehegatten Die zur Prüfung des Anspruchs von der Stiftung einverlangten Unterlagen sind vom hinterbliebenen Der von einer versicherten Person geschiedene Ehe- Lebenspartner beizubringen. gatte ist bei deren Tode einem Ehegatten gleichge- stellt, sofern er mindestens 10 Jahre mit der versi- Die Bestimmungen zur Ehegattenrente bezüglich cherten Person verheiratet war und sofern ihm im Einschränkung der Leistungspflicht (Ziffer 22.3) und Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 Kapitalabfindung (Ziffer 22.4) gelten sinngemäss. oder Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde. Der Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet ge- wesen wäre. Die vorstehenden Bestimmungen zur 23.3 Höhe und Dauer der Rente Ehegattenrente gelten sinngemäss. Eine Rente an den geschiedenen Ehegatten wird zusätzlich um je- Die Höhe der Lebenspartnerrente richtet sich nach nen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit ande- dem Vorsorgeplan. ren Sozialversicherungsleistungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Die Lebenspartnerrente wird lebenslänglich ausge- richtet. 23 Lebenspartnerrente 24 Waisenrenten 23.1 Grundsatz 24.1 Grundsatz Beim Tod einer versicherten Person vor der Pensio- nierung hat ein hinterbliebener Lebenspartner An- Beim Tod einer versicherten Person vor der Pensio- spruch auf eine Rente, sofern eine solche im Vorsor- nierung hat jedes Kind Anspruch auf eine Waisen- geplan vorgesehen ist und die nachfolgenden An- rente falls eine solche im Vorsorgeplan vorgesehen spruchsvoraussetzungen erfüllt sind. ist. Pflegekinder haben Anspruch auf eine solche Wai- 23.2 Anspruchsvoraussetzungen senrente, falls sie von der versicherten Person unent- geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufge- Es gelten die folgenden Anspruchsvoraussetzungen: nommen worden sind. die Lebenspartner haben nachweislich und unun- terbrochen mindestens während der letzten fünf Stiefkinder haben Anspruch auf eine solche Waisen- Jahre vor dem Tod der versicherten Person in ei- rente, falls sie von der versicherten Person überwie- ner Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen gend unterhalten worden sind. Haushalt gelebt, oder sie haben zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweislich in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsa- 24.2 Höhe der Rente men Haushalt gelebt und der hinterbliebene Le- benspartner muss für mindestens ein gemeinsa- Die Höhe der Waisenrente richtet sich nach dem Vor- mes Kind aufkommen; sorgeplan. beide Lebenspartner sind zum Zeitpunkt des To- des der versicherten Person weder verheiratet Wird eine laufende Kinderrente durch eine Waisen- noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; rente abgelöst, so entspricht die Waisenrente min- die Lebenspartner sind nicht im Sinne von Art. 95 destens der bisherigen Kinderrente. ZGB verwandt; die versicherte Person hat am 31.12.2004 keine ganze Invalidenrente bezogen; der hinterbliebene Lebenspartner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe, eingetragenen Partner- schaft oder Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente bezogen; das Formular "Anmeldung für eine Lebenspartner- rente" wurde vollständig ausgefüllt und von beiden Lebenspartnern unterschrieben vor dem Tod der versicherten Person an die Stiftung gesandt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung auf die Einreichung des Anmeldeformulars ver- zichten. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 15
24.3 Dauer der Rente 25.3 Todesfallkapital Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Al- Ist im Vorsorgeplan ein Todesfallkapital ausgewie- tersjahres des Kindes ausgerichtet. sen, so wird beim Tod einer versicherten Person vor der Pensionierung unter folgenden Voraussetzungen Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der ein Todesfallkapital ausgerichtet: Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis die versicherte Person gehört dem Personenkreis zum vollendeten 25. Altersjahr. an, für den das Todesfallkapital gemäss Vorsor- geplan versichert ist, und Für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid sind, dau- diese Person ist vor Eintritt des versicherten Er- ert der Anspruch bis zur Erlangung der Erwerbsfähig- eignisses der Stiftung entsprechend gemeldet keit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters- worden. jahr. Der Personenkreis für ein allfällig im Vorsorgeplan Für den Monat, in dem der Anspruch entfällt, wird die ausgewiesenes "Todesfallkapital für verheiratete Per- ganze Rente ausbezahlt. sonen" umfasst verheiratete Personen sowie die Per- sonen mit einem Lebenspartner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss Ziffer 23. 25 Begünstigung Der Personenkreis für ein allfällig im Vorsorgeplan ausgewiesenes "Todesfallkapital für nicht verheira- 25.1 Grundsatz tete Personen" umfasst die nicht verheirateten Perso- nen mit Ausnahme von Personen mit einem Lebens- Unter Begünstigung wird in diesem Reglement der partner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente Anspruch auf Beitragsrückgewähr sowie ein allfälliger gemäss Ziffer 23. Anspruch auf ein Todesfallkapital gemäss Vorsorge- plan verstanden. 25.4 Begünstigtenordnung Für die individuellen Ansprüche der Begünstigten ist die Begünstigtenordnung massgebend. Anspruch auf das Todesfallkapital bzw. die Beitrags- rückgewähr haben die Hinterbliebenen unabhängig vom Erbrecht gemäss folgender Rangordnung: 25.2 Beitragsrückgewähr die reglementarisch anspruchsberechtigten Ehe- Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der gatten, eingetragenen Partner und Waisen, Pensionierung kein Anspruch auf eine Ehegatten- rente, auf eine Rente an den geschiedenen Ehegat- natürliche Personen, die von der verstorbenen ten oder auf eine Lebenspartnerrente, wird das bis Person in erheblichem Masse unterstützt worden zum Zeitpunkt des Todes angesammelte Altersgut- sind, die Person, die mit dieser in den letzten fünf haben in Kapitalform ausbezahlt. Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, sowie die Per- Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der son, die für den Unterhalt eines oder mehrerer ge- Pensionierung ein Anspruch auf eine Ehegatten- meinsamer Kinder aufkommen muss, rente, auf eine Rente an den geschiedenen Ehegat- ten oder auf eine Lebenspartnerrente, wird ein Kapital zu gleichen Teilen unter allen anspruchsberech- fällig, sofern das angesammelte Altersguthaben den tigten Personen; Barwert bzw. den Abfindungswert der fällig werden- den Leistungen an den Ehegatten, den geschiedenen beim Fehlen von begünstigten Personen nach Ehegatten oder an den Lebenspartner übersteigt. lit. a): die Kinder der verstorbenen Person, welche Das Kapital entspricht in diesem Falle der Differenz die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 24 zwischen dem bis zum Zeitpunkt des Todes ange- nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, sammelten Altersguthaben und dem Barwert bzw. dem Abfindungswert. in Anlehnung an die gesetzlichen erbrechtlichen Teilungsregeln; beim Fehlen von begünstigten Personen nach den lit. a) und b): die übrigen gesetzlichen Erben, un- ter Ausschluss des Gemeinwesens, in Anlehnung an die gesetzlichen erbrechtlichen Teilungsregeln im Umfang von 50 % des vorhan- denen Altersguthabens. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 16
Für Personen nach lit. a) Abs. 2 gelten zusätzlich fol- LEISTUNGSERBRINGUNG gende Einschränkungen: Es besteht kein Anspruch, wenn die begünstigte Person eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente 26 Auszahlung der Leistungen aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensge- meinschaft bezieht. Der Anspruch entfällt, wenn die Stiftung bei Aus- 26.1 Zahlungstermine zahlung der Begünstigung keine Kenntnis vom Vorhandensein von Personen nach lit. a) Abs. 2 Die Renten werden vierteljährlich vorschüssig be- hat. zahlt. Die Zahlungstermine werden so festgelegt, Es besteht kein Anspruch für den geschiedenen dass einer davon mit dem Beginn des Versicherungs- Ehegatten. jahres zusammenfällt. Teile der Beitragsrückgewähr, die mangels Bezugs- Fällt der Beginn des Rentenanspruchs nicht mit ei- berechtigter nicht auszurichten sind, werden dem nem Zahlungstermin zusammen, wird für die Zeit zwi- freien Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes (Zif- schen dem Beginn des Anspruchs und dem nächsten fer 8) gutgeschrieben. Zahlungstermin die Rente pro rata ausgerichtet. Die versicherte Person kann in einer schriftlichen Er- klärung die Ansprüche der Begünstigten näher be- 26.2 Fälligkeit und Auszahlung zeichnen. Die erste Rentenzahlung, Kapitalleistungen und jede Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann in dieser andere von der Einreichung weiterer Dokumente ab- Erklärung auch von der vorstehenden Rangordnung hängige Zahlung werden vier Wochen, nachdem die der Anspruchsberechtigung abgewichen werden, so- zur Anspruchsbegründung notwendigen Dokumente fern dadurch der Vorsorgezweck besser erreicht wer- eingereicht worden sind, fällig. den kann. Eine entsprechende Erklärung ist bei der Stiftung zu deponieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Personen ausserhalb der in lit. a) bis c) umschriebe- Vorsorge (Ziffer 31). nen Gruppen können nicht begünstigt werden. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt bargeldlos. 26.3 Verzugszins Als Verzugszins gilt ein vom Stiftungsrat festgelegten Verzugszinssatz. 26.4 Abtretung und Verpfändung von Vorsorgeleistungen Alle durch dieses Reglement zugesicherten Vorsor- geleistungen können vor ihrer Fälligkeit weder abge- treten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Ziffer 31). 26.5 Abtretung von Haftpflichtansprüchen Die Stiftung kann vom Anwärter einer Erwerbsunfä- higkeits- oder Hinterbliebenenleistung verlangen, dass er ihr Forderungen, die ihm für den Schadenfall gegen haftpflichtige Dritte zustehen, bis zur Höhe ih- rer Leistungspflicht abtritt. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 17
26.6 Massnahmen bei Vernachlässigung der 28 Pflicht zur Rückerstattung der Unterhaltspflicht Austrittsleistung Vernachlässigt eine versicherte Person ihre Unter- haltszahlungen, kann die Stiftung verpflichtet werden, 28.1 Rückerstattungspflicht die Fälligkeit einer Kapitalleistung der kantonalen Fachstelle zu melden. Die Fachstelle kann im An- Hat die Stiftung Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterblie- schluss ein Verfahren zur Sicherstellung dieser Un- benenleistungen zu erbringen, nachdem sie die Aus- terhaltszahlungen einleiten (Art. 40 BVG). trittsleistung bereits überwiesen hat, ist ihr diese inso- weit zurückzuerstatten, als dies zur Finanzierung der Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenleistungen nötig ist. 27 Überentschädigungskürzung 28.2 Folgen der Verletzung der 27.1 Grundsatz Rückerstattungspflicht Die Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistun- Erfolgt keine Rückerstattung, können die Erwerbsun- gen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit ande- fähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen gekürzt ren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmass- werden. lich entgangenen Gehaltes übersteigen. Die Bei- tragsrückgewähr gemäss Ziffer 25.2 wird ungekürzt ausgerichtet. 27.2 Anrechenbare Einkünfte Angerechnet werden die Renten- oder Kapitalleistun- gen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen nach Massgabe der gesetzli- chen Bestimmungen. Bezügern von Erwerbsunfähigkeitsleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen an- gerechnet. Während einer provisorischen Weiterver- sicherung (Ziffer 19.5) werden jedoch keine zumutba- rerweise erzielbare Erwerbs- und Ersatzeinkommen angerechnet, die nicht bereits vor der provisorischen Weiterversicherung angerechnet wurden. Die leis- tungsberechtigte Person hat die Stiftung über sämtli- che anrechenbare Einkünfte zu unterrichten. Kürzen oder verweigern andere Versicherungsträger ihre Leistungen, weil sich der Anspruchsberechtigte schuldhaft verhalten hat, so werden der Berechnung einer Überentschädigung deren ungekürzte Leistun- gen zugrunde gelegt. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 18
Leistungen bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses ÜBERTRAGUNG DER 29.3 Erhaltung des Vorsorgeschutzes AUSTRITTSLEISTUNG Die Austrittsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Die versicherte Person ist verpflichtet, der Stiftung die entsprechen- 29 Anspruch auf Austrittsleistung den Überweisungsangaben bekannt zu geben. Ist die Austrittsleistung nicht an eine neue Vorsorge- 29.1 Grundsatz einrichtung zu überweisen, gibt die versicherte Per- son der Stiftung die Überweisungsangaben ihrer Frei- Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Aus- zügigkeitspolice bzw. ihres Freizügigkeitskontos be- trittsleistung, falls das Arbeitsverhältnis vor Eintritt ei- kannt. nes Vorsorgefalles aufgelöst wird oder die Aufnahme- bedingungen nicht mehr erfüllt sind und die versi- cherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung austritt. 29.4 Verzinsung Eine versicherte Person, die die Vorsorgeeinrichtung Die Austrittsleistung wird ab Austritt aus der Stiftung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentli- mit einem vom Stiftungsrat festgelegten Verzugszins- chen reglementarischen Rentenalter verlässt, kann satz verzinst. nur dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos Nach 30 Tagen seit Erhalt der notwendigen Angaben gemeldet ist. Ansonsten erfolgt eine Pensionierung vergütet die Stiftung bis zur Überweisung fälliger Aus- und die Altersleistung wird fällig. trittsleistungen den vom Bundesrat festgelegten Ver- zugszins. Eine versicherte Person, deren Rente der Invaliden- versicherung nach Verminderung des Invaliditätsgra- des herabgesetzt oder aufgehoben wird, hat am Ende 29.5 Auflösung des Anschlussvertrages der provisorischen Weiterversicherung (Ziffer 19.5) Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das Unternehmen und die Stiftung haben im An- schlussvertrag die Modalitäten über den Verbleib der Leistungsbezüger in der Stiftung oder deren Wechsel 29.2 Höhe der Austrittsleistung auf die nachfolgende Vorsorgeeinrichtung bei Auflö- sung des Anschlussvertrages vereinbart. Der Arbeit- Die Austrittsleistung eines austretenden Arbeitneh- gebervertreter in der Vorsorgekommission orientiert menden entspricht dem ganzen von ihm und dem Ar- die übrigen Mitglieder über diese anwendbaren Mo- beitgeber bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrich- dalitäten. tung finanzierten Altersguthaben zuzüglich eines all- fälligen Überschussguthabens gemäss Ziffer 1.3. Die von den Altersgutschriften getrennt finanzierten Ri- siko- und Kostenprämien sowie allfällige Sanierungs- beiträge werden für die Berechnung der Austrittsleis- tung nicht berücksichtigt. Die Austrittsleistung wird nach Art. 15 FZG (Bei- tragsprimat) berechnet. Die gesetzliche Mindestaus- trittsleistung gemäss Art. 17 FZG ist gewahrt. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung 19
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