Allgemeine Reglementsbestimmungen - Swisscanto Supra Sammelstiftung der Kantonalbanken

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Allgemeine Reglementsbestimmungen

Swisscanto Supra
Sammelstiftung der Kantonalbanken

Ausgabe 2022 / Alterskapital
Abkürzungsverzeichnis

Abs.    Absatz
AG      Aktiengesellschaft
AHV     Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art.    Artikel
ATSG    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
        vom 6. Oktober 2000
BSABB   BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel
Bst.    Buchstabe
BVG     Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
        vom 25. Juni 1982
BVV2    Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
        vom 18. April 1984
bzw.    beziehungsweise
CHF     Schweizer Franken
etc.    et cetera
ff.     folgende
FINMA   Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FZG     Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
        Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) vom 17. Dezember 1993
FZV     Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
        Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung) vom 3. Oktober 1994
inkl.   inklusive
IV      Eidgenössische Invalidenversicherung
IVG     Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
lit.    litera
OR      Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
        (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
PartG   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
        (Partnerschaftsgesetz) vom 18. Juni 2004
UVG     Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981
z.B.    zum Beispiel
ZGB     Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen                          4
Grundlagen                                        4
Definitionen                                      5
Versicherte Personen                              7
Deckungseinschränkung                             8

Finanzierung                                     10
Beiträge                                         10
Einkäufe                                         10

Vorsorgeleistungen                               12
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit                12
Leistungen bei Pensionierung                     13
Leistungen im Todesfall                          14
Leistungserbringung                              17

Leistungen bei Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses                            19
Übertragung der Austrittsleistung                19
Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung   20

Weitere Vorsorgethemen                           21
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der
beruflichen Vorsorge                             21
Unbezahlter Urlaub                               22
Ehescheidung                                     23
Weiterversicherung nach Erreichen des
gesetzlichen BVG-Rentenalters                    23

Auskunftserteilung und Datenschutz               25
Auskunfts- und Meldepflicht                      25

Übergangs- und Schlussbestimmungen               27
Allgemeine Bestimmungen

GRUNDLAGEN                                                         Die Ansprüche der Destinatäre eines Vorsorgewer-
                                                                   kes sind durch den Bestand des entsprechenden Vor-
                                                                   sorgevermögens begrenzt. Das Vorsorgevermögen
1        Stiftung                                                  setzt sich zusammen aus dem tatsächlich vorhande-
                                                                   nen Vorsorgevermögen (inkl. Leistungen der Stiftung
                                                                   aufgrund der von ihr getragenen Risiken resp. versi-
1.1      Zweck                                                     cherungsvertraglicher Leistungen von Helvetia) so-
                                                                   wie allfälligen Konkursdividenden bzw. Erlösen aus
Swisscanto Supra Sammelstiftung der Kantonalban-                   Pfandverwertungen und allfälligen Leistungen des Si-
ken (im Folgenden Stiftung genannt) ist eine im Sinne              cherheitsfonds.
von Art. 80 ff. ZGB gegründete Sammelstiftung mit
Sitz in Basel und bezweckt die Durchführung der be-                Die Stiftung hat Anspruch auf die aus dem Kollektiv-
ruflichen Vorsorge im ausserobligatorischen Bereich.               Lebensversicherungsvertrag mit Helvetia gewährten
Dadurch schützt sie die Mitarbeitenden der ihr ange-               Überschussanteile.
schlossenen Unternehmen vor den wirtschaftlichen
Folgen des Alters, des Todes und der Erwerbsunfä-                  Die Zuteilung der Überschussanteile auf die Stiftung
higkeit. Innerhalb der Stiftung bestehen für diese Un-             erfolgt aus einem bei Helvetia separat geführten
ternehmen separate Vorsorgewerke mit separaten                     Überschussfonds und unter Berücksichtigung der ge-
Vorsorgevermögen.                                                  setzlichen Vorschriften.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die BVG- und                   Die Überschussanteile sind insbesondere abhängig
Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) in Basel.                   vom Schadenverlauf der versicherten Risiken sowie
                                                                   dem verursachten Verwaltungsaufwand. Die Über-
                                                                   schussanteile sind nicht zum Voraus garantiert und
1.2      Geschäftsführung                                          sie können wegfallen, insbesondere falls im Vorjahr
                                                                   in der Branche Kollektivleben der Helvetia ein Verlust
Die Stiftung hat Helvetia Schweizerische Lebensver-                entstanden ist.
sicherungsgesellschaft AG (im Folgenden Helvetia
genannt) mit der Geschäftsführung beauftragt. Somit
gelten Mitteilungen von Helvetia als Mitteilungen der              1.4      Verwendung der Erträge aus der Anlage der
Stiftung und umgekehrt.                                                     Spargelder und der Überschüsse aus dem
                                                                            Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag

1.3      Rückdeckung                                               Entsprechend dem erzielten Ertrag aus der Anlage
                                                                   der Spargelder gewährt die Stiftung eine Ertragsaus-
Die Vorsorgeleistungen der Stiftung werden durch ei-               schüttung. Erfüllt der Arbeitgeber seine vertraglich
nen     Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag       bei             vereinbarte Beitragszahlungspflicht nicht, kann der
Helvetia sichergestellt. Die Stiftung ist Versiche-                Stiftungsrat die Ausschüttung der Überschussanteile
rungsnehmerin dieses Kollektiv-Lebensversiche-                     bzw. der Erträge an das betroffene Vorsorgewerk
rungsvertrages. Als solcher stehen ihr alle Rechte zu,             aussetzen.
die sich aus diesem Vertrag ergeben.
                                                                   Über die Verwendung der Überschüsse und der Er-
Für folgende Leistungen geht die Leistungspflicht der              träge entscheidet der Stiftungsrat, unter Beachtung
Stiftung nicht weiter als diejenige von Helvetia, falls            nachstehender Verwendungsreihenfolge:
Deckungslücken auf vertragswidriges Verhalten – na-
mentlich auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers – zu-                 a) Verzinsung der Altersguthaben; wenn nicht not-
rückzuführen sind und diese Deckungslücken nicht                      wendig
durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind:                           b) Begleichung der Anlage- und Stiftungskosten;
    Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Miss-                  wenn nicht notwendig
    brauchs ablehnt;                                               c) Verwendung zur Bildung von technischen Rück-
    Leistungen auf Gehaltsteilen, die über dem für                    stellungen; wenn nicht notwendig
    den Sicherheitsfonds massgeblichen Maximum                     d) Verwendung zur Bildung von Wertschwankungs-
    liegen, für Personen, die geschäftsleitende Funk-                 reserven; wenn nicht notwendig
    tionen ausüben bzw. für die Beitragsausstände                  e) Ausschüttung an die Vorsorgewerke. Mit der Zu-
    mitverantwortlich sind.                                           teilung werden diese Mittel Vorsorgekapital des
                                                                      Vorsorgewerkes.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung                                 4
Die im Rahmen von lit. e) dem Vorsorgewerk ausge-                  DEFINITIONEN
schütteten Überschussanteile und Erträge werden je-
der versicherten Person jährlich als Einmaleinlage
zur Erhöhung des Altersguthabens gutgeschrieben.                   3        Stichtag und Alter
Vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss
der Vorsorgekommission.
                                                                   3.1      Stichtag
Der Stiftungsrat legt die Regeln zur Bildung der Rück-
stellungen sowie der Wertschwankungsreserven fest.                 Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Per Stich-
                                                                   tag erfolgen jeweils die Gehalts-, Leistungs-, Bei-
                                                                   trags- und Prämienanpassungen.
2        Geltungsbereich des Personalvorsorge-
         Reglements                                                3.2      Altersbestimmung

                                                                   Als massgebendes Alter für die Bestimmung der Al-
2.1      Grundsatz                                                 tersgutschriften einer versicherten Person gilt die Dif-
                                                                   ferenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und
Das Personalvorsorge-Reglement (im Folgenden                       dem Geburtsjahr.
Reglement genannt) regelt die Ansprüche der durch
die Stiftung begünstigten Personen (im Folgenden
Destinatäre genannt).                                              3.3      Terminalter
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Destinatären                    Das reglementarische Terminalter ist am Monatsers-
und der Stiftung werden ausschliesslich durch dieses               ten nach Vollendung des im Vorsorgeplan festgeleg-
Reglement bestimmt.                                                ten Altersjahres erreicht.
Das Reglement setzt sich zusammen aus:
  dem Vorsorgeplan,                                                3.4      Pensionierung
  den allgemeinen Reglementsbestimmungen,
  dem Organisationsreglement sowie                                 Unter dem Begriff Pensionierung werden in diesem
  dem Teilliquidationsreglement.                                   Reglement immer sowohl die ordentliche als auch die
                                                                   vorzeitige und die aufgeschobene Pensionierung ver-
Diese sind integrierende Bestandteile des Regle-                   standen.
ments.

2.2    Zeitlicher Geltungsbereich                                  4        Obligatorische und überobligatorische
                                                                            Vorsorge
Das Reglement ist in der jeweils aktuellen Version
massgebend.
                                                                   4.1      Obligatorische Vorsorge
Leistungsansprüche bei Pensionierung und im To-
desfall richten sich nach dem im Zeitpunkt des Ein-                Die obligatorische Vorsorge beinhaltet die gesetzli-
tritts des Vorsorgefalles gültigen Reglement.                      chen Mindestleistungen gemäss BVG.
Leistungsansprüche bei Arbeits- und Erwerbsunfä-
higkeit richten sich nach dem bei Beginn der Arbeits-              4.2      Überobligatorische Vorsorge
unfähigkeit, deren Ursache zum Leistungsanspruch
geführt hat, gültigen Reglement.                                   Die überobligatorische Vorsorge beinhaltet diejeni-
                                                                   gen Leistungen, welche die obligatorische Vorsorge
                                                                   übersteigen.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung                                   5
5        Gehalt                                                    Bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bleibt das versi-
                                                                   cherte Gehalt grundsätzlich unverändert. Vorbehal-
                                                                   ten bleibt eine Gehaltsanpassung im Rahmen der
5.1      Grundgehalt                                               verbleibenden Erwerbsfähigkeit.

Als Grundgehalt gilt das voraussichtliche AHV-
beitragspflichtige Jahresgehalt. Dieses wird aufgrund              5.6      Gehaltsbegrenzung
des letzten bekannten AHV-Lohnes unter Berück-
sichtigung der bereits eingetretenen bzw. für das lau-             Die Stiftung legt für das versicherte Gehalt eine obere
fende Jahr bereits vereinbarten Änderungen be-                     Grenze fest. Hat die versicherte Person mehrere Vor-
stimmt.                                                            sorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller
Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, wer-              ihrer AHV-beitragspflichtigen Gehälter und Einkom-
den nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbeson-              men das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach
dere Dienstaltersgeschenke und dergleichen sowie                   Art. 8 Abs. 1 BVG, so muss sie jede ihrer Vorsorge-
vertraglich nicht zugesicherte und/oder nur unregel-               einrichtungen über die Gesamtheit ihrer Vorsorgever-
mässig ausgerichtete Sondervergütungen.                            hältnisse sowie die darin versicherten Gehälter und
                                                                   Einkommen informieren.
Sind Arbeitnehmende nicht während eines ganzen
Jahres beim gleichen Unternehmen beschäftigt, so
gilt als Grundgehalt dasjenige Gehalt, das sie bei
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden.                        6        Altersguthaben

Das Grundgehalt wird der Stiftung vom Arbeitgeber
gemeldet.                                                          6.1      Altersguthaben am Ende eines laufenden
                                                                            Jahres

5.2      BVG-Gehalt                                                Das Altersguthaben einer versicherten Person am
                                                                   Ende des laufenden Jahres besteht aus:
Das BVG-Gehalt entspricht dem Teil des Grundgeh-                     den in diesem Reglement vorgeschriebenen Al-
altes zwischen dem BVG-Koordinationsabzug und                        tersgutschriften bis Ende des Vorjahres, verzinst
dem oberen Grenzbetrag. Beträgt das so ermittelte                    bis Ende des laufenden Jahres;
Gehalt weniger als das minimale BVG-Gehalt (ein                      den der versicherten Person gutgeschriebenen
Achtel der maximalen einfachen AHV-Altersrente), so                  Austrittsleistungen und Einmaleinlagen, verzinst
wird es auf diesen Betrag aufgerundet.                               bis Ende des laufenden Jahres;
                                                                     den unverzinsten Altersgutschriften für das lau-
Die Grenzbeträge sind von der Bundesgesetzgebung                     fende Jahr.
abhängig und gelten auch ohne Reglementsände-
rung.
                                                                   6.2      Altersguthaben im Vorsorgefall bzw. bei
                                                                            Austritt aus der Stiftung
5.3      UVG-Gehalt
                                                                   Das Altersguthaben einer versicherten Person setzt
Das UVG-Gehalt entspricht dem Grundgehalt bis                      sich im Vorsorgefall und beim Austritt aus der Stiftung
zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ge-                  wie folgt zusammen:
mäss UVG.                                                             aus dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres,
                                                                      verzinst pro rata temporis bis zum Eintritt des Vor-
                                                                      sorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin;
5.4      Versichertes Gehalt                                          den unverzinsten Altersgutschriften für das lau-
                                                                      fende Jahr pro rata temporis bis zum Eintritt des
Als versichertes Gehalt gilt das im Vorsorgeplan um-                  Vorsorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin;
schriebene Gehalt.                                                    den der versicherten Person gutgeschriebenen
                                                                      Austrittsleistungen und Einmaleinlagen verzinst
                                                                      bis zum Eintritt des Vorsorgefalles bzw. bis zum
5.5      Gehaltsanpassungen                                           Austrittstermin.

Anpassungen des Grundgehaltes erfolgen grund-
sätzlich per Stichtag.                                             6.3      Verzinsung des Altersguthabens

Bei einer besonders grossen Gehaltsänderung kann                   Das Altersguthaben wird mit einem vom Stiftungsrat
im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber, der                      festgelegten Zinssatz verzinst. Der jeweils gültige
versicherten Person und der Stiftung das Grundgeh-                 Zinssatz wird in geeigneter Form mitgeteilt.
alt auch unterjährig angepasst werden. Eine allfällige
Risikoprüfung bleibt vorbehalten.

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6.4      Projiziertes Altersguthaben ohne Zins                     VERSICHERTE PERSONEN
Das projizierte Altersguthaben ohne Zins wird ermit-
telt aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden                  9        Aufnahme in die Vorsorge
Jahres und der Summe der Altersgutschriften für die
bis zum Terminalter fehlenden Jahre ohne Zins.
                                                                   9.1      Grundsatz
6.5      Projiziertes Altersguthaben mit Zins                      In die Personalvorsorge aufgenommen werden die im
                                                                   Vorsorgeplan definierten Arbeitnehmenden.
Das projizierte Altersguthaben mit Zins wird ermittelt
aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden                       Die Aufnahme in die Vorsorge erfolgt frühestens auf
Jahres inklusive des Zinses bis zum Terminalter und                den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Ter-              Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar nach
minalter fehlenden Jahre samt Zins.                                Vollendung des 24. Altersjahres erhoben, sofern ge-
                                                                   mäss Vorsorgeplan nicht bereits vor dem vollendeten
Der Zinssatz für die Berechnung des projizierten Al-               24. Altersjahr Altersgutschriften festgesetzt sind.
tersguthabens mit Zins ist nicht notwendigerweise
identisch mit dem Zinssatz gemäss Ziffer 6.3. Der je-
weils gültige Zinssatz wird in geeigneter Form mitge-              9.2      Ausnahmen
teilt.
                                                                   Nicht in die Vorsorge aufgenommen werden:
                                                                      Bezüger einer ganzen Rente der IV.
                                                                      Arbeitnehmende, die das reglementarische Ter-
7        Umwandlungssatz                                              minalter bereits überschritten haben.
                                                                      Arbeitnehmende, die aufgrund provisorischer
                                                                      Weiterversicherung (Art. 26a BVG) nicht der obli-
7.1      Umwandlungssatz für Risikoleistungen                         gatorischen Versicherung unterstellt sind und sich
                                                                      deshalb auch nicht freiwillig versichern können.
Für die Berechnung der von den projizierten Alters-                   Personen, die bei der Stiftung zur Versicherung
guthaben abhängigen Risikoleistungen sind die in                      angemeldet werden und gleichzeitig bei einer an-
Art. 14 Abs. 2 BVG und vom Bundesrat festgelegten                     deren Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterver-
Umwandlungssätze massgebend. Eine Änderung                            sichert sind, haben dies der Stiftung mitzuteilen
dieser Umwandlungssätze durch den Bundesrat bzw.                      und über die massgebenden Verhältnisse Aus-
durch den Gesetzgeber bewirkt eine entsprechende                      kunft zu geben.
Anpassung der anwartschaftlichen Leistungen.

7.2      Umwandlungssatz für den Nachweis der                      10       Beginn und Ende der Vorsorgepflicht
         Angemessenheit

Für Berechnungen zum Nachweis der Angemessen-                      10.1     Beginn der Vorsorgepflicht
heit wird für die Umwandlung des Alterskapitals in
eine Rente der Umwandlungssatz gemäss Kollektiv-                   Die Aufnahme in die Vorsorge erfolgt grundsätzlich
versicherungstarif der Helvetia angewendet.                        mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Er-
                                                                   füllung der Aufnahmebedingungen.

8        Freies Vorsorgevermögen                                   10.2     Ende der Vorsorgepflicht

                                                                   Die Vorsorgepflicht endet, wenn:
8.1      Freies Vorsorgevermögen des                                  der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht,
         Vorsorgewerkes                                               das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder
                                                                      die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum
Dem freien Vorsorgevermögen werden diejenigen                         versicherten Personenkreis nicht mehr erfüllt sind.
Mittel zugewiesen, die nicht für reglementarische
Leistungen verwendet werden müssen.

8.2      Verwendung zur Leistungsverbesserung

Das freie Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes
kann für allgemeine Leistungsverbesserungen und
für zulässige Ermessensleistungen verwendet wer-
den.
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10.3     Nachdeckung                                               DECKUNGSEINSCHRÄNKUNG
Die im Zeitpunkt des Dienstaustrittes versicherten Er-
werbsunfähigkeitsleistungen und Leistungen im To-                  11       Risikoprüfung
desfall bleiben nach Auflösung des Vorsorgeverhält-
nisses bis zur Begründung eines neuen Vorsorgever-
hältnisses, längstens aber während eines Monats, in                11.1     Grundsatz
unveränderter Höhe zugesichert, ohne dass ein Bei-
trag erhoben wird.                                                 Die Stiftung hat das Recht, eine Risikoprüfung vorzu-
                                                                   nehmen. Diese kann eine Gesundheitsprüfung bein-
Erhöht sich der Erwerbsunfähigkeitsgrad, nachdem                   halten und zu einem Leistungsvorbehalt führen.
die versicherte Person aus der Vorsorge ausgeschie-
den ist und nach Ablauf der Nachdeckung, ist eine
Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsleistungen in je-                  11.2     Gesundheitsprüfung
dem Fall ausgeschlossen.
                                                                   Die Stiftung hat das Recht, die Vornahme einer Ge-
                                                                   sundheitsprüfung zu verlangen bei Personen,
                                                                      die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge
                                                                      nicht vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig sind,
                                                                      die im Zeitpunkt der Erhöhung von Vorsorgeleis-
                                                                      tungen nicht vollständig arbeits- bzw. erwerbsfä-
                                                                      hig sind,
                                                                      deren Vorsorgeleistungen bei Aufnahme in die
                                                                      Vorsorge die von der Stiftung festgelegten Limiten
                                                                      übersteigen,
                                                                      deren Erhöhung der Vorsorgeleistungen die von
                                                                      der Stiftung festgelegten Limiten übersteigen.

                                                                   Ist gemäss den Aufnahmebedingungen eine Gesund-
                                                                   heitsprüfung erforderlich, so hat die zu versichernde
                                                                   Person die von der Stiftung gestellten Fragen über
                                                                   den Gesundheitszustand vollständig und wahrheits-
                                                                   getreu zu beantworten.

                                                                   Die Stiftung entscheidet über den erforderlichen Ge-
                                                                   sundheitsnachweis und ist berechtigt, auf eigene
                                                                   Kosten eine ärztliche Untersuchung zu verlangen.

                                                                   Der Vorsorgeschutz wird erst definitiv – allenfalls mit
                                                                   bestimmten Vorbehalten – nach entsprechender
                                                                   schriftlicher Mitteilung der Stiftung. Lehnt eine zu ver-
                                                                   sichernde Person die Durchführung einer ärztlichen
                                                                   Untersuchung oder einen Vorbehalt ab, oder nimmt
                                                                   sie dazu nicht innert der von Helvetia gesetzten Frist
                                                                   seit Empfang der entsprechenden Mitteilung Stel-
                                                                   lung, erlischt der Vorsorgeschutz.

                                                                   11.3     Provisorische Deckung während der
                                                                            Risikoprüfung

                                                                   Während der Risikoprüfung hat die zu versichernde
                                                                   Person Anspruch auf provisorische Deckung.
                                                                   Dauert die Durchführung der Risikoprüfung aus Grün-
                                                                   den, die die zu versichernde Person zu verantworten
                                                                   hat, über einen Zeitraum von drei Monaten seit Auf-
                                                                   nahme der Risikoprüfung hinaus, so erlischt der Vor-
                                                                   sorgeschutz mit Ablauf der genannten Frist.

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11.4     Leistungsvorbehalt                                        12.2     Selbstverschulden

Die Stiftung hat das Recht, einen Leistungsvorbehalt               Ist die Erwerbsunfähigkeit von der versicherten Per-
anzubringen.                                                       son durch schweres Verschulden bzw. bei Ausübung
                                                                   eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt
Für versicherte Personen, die innerhalb der Vorbe-                 worden oder hat sich diese einer Eingliederungs-
haltsfrist von fünf Jahren aufgrund eines vorbehalte-              massnahme der IV widersetzt, so besteht kein An-
nen Leidens arbeits- bzw. erwerbsunfähig werden,                   spruch auf eine Leistung. Der Anspruch auf die Bei-
entsteht auch über die Vorbehaltsfrist hinaus kein An-             tragsrückgewähr bleibt gewahrt.
spruch auf Leistungen. Die bei einer früheren Vorsor-
geeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts wird               Ist der Tod von der anspruchsberechtigten Person
dabei auf die neue Vorbehaltsdauer angerechnet.                    vorsätzlich herbeigeführt worden, so entfällt ihr An-
                                                                   spruch vollständig. Die frei gewordene Leistung (all-
Die Beitragsrückgewähr sowie der Vorsorgeschutz,                   fälliges Todesfallkapital und Beitragsrückgewähr) fällt
der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erwor-               den nächsten Begünstigten nach Ziffer 25.4 zu.
ben wird, bleiben gewährleistet.

11.5     Anzeigepflichtverletzung                                  13       Beschränkung der Leistungen bei
                                                                            Unfall
Hat die versicherte Person anlässlich der Gesund-
heitsprüfung eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie
kannte oder kennen musste und über die sie schrift-                13.1     Beschränkte Unfalldeckung
lich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver-
schwiegen, so ist die Stiftung berechtigt, das Vorsor-             Die Stiftung erbringt ihre Leistungen bei Tod oder Er-
geverhältnis durch schriftliche Erklärung zu kündigen.             werbsunfähigkeit infolge von Krankheit.

Das Kündigungsrecht erlischt drei Monate, nachdem                  Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit infolge von Unfall
die Stiftung von der Verletzung der Anzeigepflicht                 oder Berufskrankheit erbringt die Stiftung keine Leis-
Kenntnis erhalten hat. Wird das Vorsorgeverhältnis                 tungen, sofern der Vorsorgeplan keine abweichende
durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt                 Regelung enthält.
auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Vor-
sorgefälle, soweit deren Eintritt oder Umfang durch                Diese Beschränkung gilt nicht für die folgenden Er-
die unvollständig oder falsch mitgeteilte Tatsache be-             werbsunfähigkeitsleistungen und Leistungen im To-
einflusst worden ist. Sind für solche Vorsorgefälle be-            desfall:
reits Leistungen erbracht worden, werden diese von                    Beitragsrückgewähr,
der Stiftung zurückgefordert. Im Falle einer zu Un-                   Todesfallkapital,
recht gewährten Prämienbefreiung werden ebenfalls                     bei Ehegatten- und Lebenspartnerrenten auf Ge-
Prämien nachverlangt.                                                 haltsteilen bis zum UVG-Maximum,
                                                                      Befreiung von der Beitragszahlung.

12       Deckungsausschluss

12.1     Vorbestehende Leiden

Es besteht keine Anspruchsberechtigung auf Leistun-
gen im Todesfall vor der Pensionierung und Erwerbs-
unfähigkeitsleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt, be-
reits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem
Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge eingetreten
ist. Der Anspruch auf die Beitragsrückgewähr bleibt
gewahrt, sofern und soweit die Austrittsleistung im
Todesfall nicht an die leistungspflichtige Vorsorgeein-
richtung übertragen wird.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung                                  9
Finanzierung

BEITRÄGE                                                           15.3     Kostenprämie

                                                                   Zusätzlich erhebt die Stiftung Kostenprämien für die
14       Finanzierung der Vorsorgeleistungen                       im Zusammenhang mit der Durchführung der berufli-
                                                                   chen Vorsorge anfallenden Kosten.
14.1     Beiträge

Die Finanzierung der Altersgutschriften, der Risi-                 15.4     Beiträge an den Sicherheitsfonds
koprämien, der Kostenprämien und der Beiträge an
den Sicherheitsfonds ist im Vorsorgeplan geregelt.                 Für die Insolvenzdeckung hat die Stiftung Beiträge an
Die Altersgutschriften werden von den übrigen Beiträ-              den Sicherheitsfonds zu leisten. Sie werden von die-
gen getrennt in Rechnung gestellt und dem Altersgut-               sem im Einvernehmen mit dem Bundesrat festgelegt
haben der versicherten Person gutgeschrieben. Falls                und den der Stiftung angeschlossenen Unternehmen
erforderlich, können Beiträge für die Bildung versi-               anteilsmässig in Rechnung gestellt.
cherungstechnischer Rückstellungen und für die Bil-
dung betriebsnotwendiger stiftungseigener Rückstel-
lungen für die von der Stiftung getragenen Risiken
erhoben werden. Bei Unterdeckung kann der Stif-                    EINKÄUFE
tungsrat zusätzlich Sanierungsbeiträge erheben
(Ziffer 38.2).
                                                                   16       Einkauf in die Vorsorge
Der Arbeitgeber zieht einen allfälligen Beitragsanteil
des Arbeitnehmenden vom Gehalt ab und ist für die
Überweisung der gesamten Beiträge an die Stiftung                  16.1     Grundsatz
verantwortlich.
                                                                   Eine vollständig erwerbsfähige versicherte Person
                                                                   kann während der Dauer des Anstellungsverhältnis-
14.2     Dauer der Beitragspflicht                                 ses im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen
                                                                   Einkäufe bis zur maximalen Einkaufssumme tätigen.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die
Vorsorge und dauert bis zum Ausscheiden der versi-                 Einlagen können grundsätzlich nur einmal jährlich ge-
cherten Person aus den Diensten des angeschlosse-                  tätigt werden und müssen vorgängig mit dem dafür
nen Unternehmens oder bis zur Entstehung des An-                   vorgesehenen Formular beantragt werden.
spruchs auf Altersleistung.

Vorbehalten bleibt im Falle von Arbeits- bzw. Er-                  16.2     Maximale Einkaufssumme
werbsunfähigkeit die Befreiung von der Beitragszah-
lung bzw. die Belastung von Beiträgen nach Austritt                Die maximale Einkaufssumme entspricht dem maxi-
aus dem Unternehmen, aber vor Ablauf der Wartefrist                malen Altersguthaben abzüglich des vorhandenen
für die Befreiung von der Beitragszahlung.                         Altersguthabens.

                                                                   Das maximal mögliche Altersguthaben ergibt sich aus
                                                                   der Tabelle im Vorsorgeplan. Die Grundlage für die
15       Höhe der Beiträge                                         Berechnung bilden das versicherte Gehalt im Zeit-
                                                                   punkt der vorzunehmenden Verbesserung und die
                                                                   reglementarischen Altersgutschriften von Arbeitgeber
15.1     Altersgutschriften                                        und Arbeitnehmenden.

Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften ist im Vor-             Zum vorhandenen Altersguthaben hinzugezählt wer-
sorgeplan definiert.                                               den Vorsorgekapitalien bei Freizügigkeitseinrichtun-
                                                                   gen. Ebenfalls zum vorhandenen Altersguthaben hin-
                                                                   zugezählt werden Beiträge an die Säule 3a von
15.2     Risikoprämien                                             Selbstständigerwerbenden gemäss Art. 60a BVV2.

Die versicherten Vorsorgeleistungen werden durch                   Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Einkaufs-
eine Risikoprämie finanziert.                                      summe bei Zuzug aus dem Ausland (Art. 60b Abs. 1
                                                                   BVV2). Zudem ist die Begrenzung der maximalen
                                                                   Einkaufssumme gemäss Gesetz und Verordnung zu
                                                                   beachten.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung                               10
17       Einkauf in die vorzeitige Pensionierung                   des Vorsorgewerkes, soweit das reglementarische
                                                                   Leistungsziel bei ordentlicher Pensionierung im Ter-
                                                                   minalter um mehr als 5 % überschritten wird.
17.1     Grundsatz

Eine vollständig erwerbsfähige versicherte Person                  17.4     Dahinfallen der vorzeitigen Pensionierung
kann mit freiwilligen Einlagen im Rahmen der gesetz-
lichen Vorgaben Einkäufe im Hinblick auf eine ge-                  Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invali-
plante vorzeitige Pensionierung tätigen.                           denrente gemäss vorliegendem Reglement, wird das
                                                                   zum Zweck der vorzeitigen Pensionierung geäufnete
Bevor Einlagen zwecks Ausgleichs der Folgen einer                  Guthaben weitergeführt und bei Erreichen des Ter-
vorzeitigen Pensionierung getätigt werden dürfen,                  minalters als Altersleistung gemäss den Bestimmun-
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:                          gen von Ziffer 21 ausgerichtet.
   die versicherte Person hat sämtliche Austrittsleis-
   tungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen einge-                Wird das Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Vorsorge-
   bracht;                                                         falles aufgelöst und tritt die versicherte Person aus
   die versicherte Person hat sämtliche fehlenden                  der Vorsorgeeinrichtung aus, wird das zum Zweck
   Versicherungsjahre sowie allfällige Gehaltserhö-                der vorzeitigen Pensionierung geäufnete Guthaben
   hungen eingekauft;                                              als Austrittsleistung behandelt.
   die versicherte Person hat Vorbezüge zum Erwerb
   von Wohneigentum oder Übertragungen der Aus-                    Bei Tod vor der Pensionierung wird das im Zeitpunkt
   trittsleistung bei Scheidung im Rahmen der ge-                  des Todes vorhandene separat ausgewiesene Gut-
   setzlichen Möglichkeiten vollumfänglich zurückbe-               haben den Hinterbliebenen als Todesfallkapital aus-
   zahlt bzw. eingebracht.                                         gerichtet. Ziffer 25.4 gilt sinngemäss.

Einlagen für einen Einkauf in die vorzeitige Pensio-
nierung sind einmal pro Kalenderjahr möglich und
müssen mit entsprechendem Formular vorgängig be-                   18       Steuerliche Bestimmungen
antragt werden.

Die Verzinsung der Einlagen erfolgt als Altersgutha-               18.1     Steuerliche Abzugsfähigkeit
ben gemäss Ziffer 6.3.
                                                                   Die Stiftung übernimmt keine Verantwortung für die
Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge-               individuelle steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe.
setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzu-                    Diese ist gegebenenfalls durch die versicherte Per-
nehmen.                                                            son bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

                                                                   Werden von Steuerbehörden einschränkende Be-
17.2     Maximal mögliche Einkaufssumme                            stimmungen erlassen, kann die Stiftung die Einkaufs-
                                                                   summen limitieren oder aussetzen.
Die Berechnung der maximal möglichen Einkaufs-
summe beruht auf einer modellmässigen Ermittlung
der Rentenkürzung, die sich bei einer vorzeitigen                  18.2     Kapitalauszahlungsverbot
Pensionierung ergeben würde.
                                                                   Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resul-
Die modellmässige Ermittlung der Rentenkürzung                     tierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei
basiert dabei auf dem im Einkaufszeitpunkt aktuellen               Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurück-
Gehalt, den planmässigen Altersgutschriften und                    gezogen werden. Von der Begrenzung ausgenom-
dem voraussichtlichen Umwandlungssatz zu den                       men sind die Wiedereinkäufe im Falle der Eheschei-
Pensionierungszeitpunkten.                                         dung nach Art. 22d Abs. 1 FZG. Wurden Vorbezüge
                                                                   für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen
Bereits geleistete Einlagen zwecks vorzeitiger Pensi-              freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn
onierung und darauf entfallener Zins werden bei der                die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Zulässig sind Ein-
Berechnung der maximalen Einkaufssumme in Ab-                      käufe gemäss Art. 60d BVV2.
zug gebracht.
                                                                   In den letzten drei Jahren vor der Pensionierung kön-
                                                                   nen keine Einkäufe mehr getätigt werden. Vorbehal-
17.3     Verzicht auf vorzeitige Pensionierung                     ten bleiben Einkäufe gemäss Art. 22d Abs. 1 FZG.

Bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung                Beträge, die bei der Pensionierung dem Kapitalaus-
oder bei einer Pensionierung zu einem späteren Zeit-               zahlungsverbot unterliegen, werden in Form einer le-
punkt als die geplante vorfinanzierte Pensionierung                benslänglichen Altersrente gemäss Kollektivversi-
verfallen die dafür eingebrachten Einlagen zugunsten               cherungstarif ausbezahlt.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung                                  11
Vorsorgeleistungen

LEISTUNGEN BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT                                  19.3     Beginn des Rentenanspruchs

                                                                   Der Anspruch auf Ausrichtung der Invalidenrente ent-
19       Invalidenrente                                            steht nach Ablauf der im Vorsorgeplan genannten
                                                                   Wartefrist, frühestens jedoch mit Beginn des An-
                                                                   spruchs gegenüber der IV. Beträgt die Wartefrist ge-
19.1     Grundsatz                                                 mäss Vorsorgeplan weniger als 12 Monate, entsteht
                                                                   der Anspruch mit Ablauf dieser Frist.
Wird eine versicherte Person vor der Pensionierung
erwerbsunfähig, entsteht im Rahmen des Vorsorge-                   Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun-
plans und der nachfolgenden Bestimmungen An-                       fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt, unter
spruch auf eine Invalidenrente.                                    Vorbehalt von Ziffer 19.5, als neues Ereignis mit
                                                                   neuer Wartefrist, wenn die versicherte Person vor
Für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähig-                   dem Rückfall während mehr als eines Jahres unun-
keit wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte                terbrochen vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig
Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und nach               war. Für Rückfälle innert eines Jahres, die keine neue
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen                  Wartefrist auslösen, werden die in der Zwischenzeit
der IV durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-               erfolgten Leistungsanpassungen rückgängig ge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie-              macht.
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie-
len könnte, wenn sie nicht erwerbsunfähig geworden
wäre.                                                              19.4 Ende des Rentenanspruchs

                                                                   Der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente
19.2     Höhe des Rentenanspruchs                                  erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Per-
                                                                   son, mit dem Erreichen des reglementarischen Ter-
Die Höhe der versicherten Invalidenrente richtet sich              minalters oder mit dem Sinken des Erwerbsunfähig-
nach dem Vorsorgeplan.                                             keitsgrads unter 40 %. Vorbehalten bleibt Ziffer 19.5.

Die versicherte Person hat Anspruch auf:
   eine ganze Invalidenrente, wenn sie im Sinne der                19.5 Wiedereingliederung
   IV zu mindestens 70 % invalid ist;
   eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente,                  Wird einer versicherten Person mit Anspruch auf eine
   wenn sie im Sinne der IV zwischen 50 und 69 %                   Invalidenrente der Stiftung die Rente der IV nach Ver-
   invalid ist;                                                    minderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder
   eine Rente gemäss nachfolgender Tabelle, wenn                   aufgehoben, so bleibt die versicherte Person wäh-
   sie im Sinne der IV zwischen 40 und 49 %invalid                 rend drei Jahren zu den gleichen Bedingungen wei-
   ist:                                                            terversichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder
   Invaliditätsgrad     prozentualer Anteil an einer               Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wieder-
                        ganzen Rente                               eingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat
        49 %                   47,5 %                              oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Er-
        48 %                   45 %                                werbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungs-
        47 %                   42,5 %                              grades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
        46 %                   40 %
        45 %                   37,5 %                              Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch
        44 %                   35 %                                bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte
        43 %                   32,5 %                              Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG be-
        42 %                   30 %                                zieht.
        41 %                   27,5 %                              Während der Weiterversicherung wird die Rente ent-
        40 %                   25 %                                sprechend dem verminderten Invaliditätsgrad ge-
                                                                   kürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein
Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht                  Zusatzeinkommen der versicherten Person ausgegli-
kein Anspruch auf eine Rente.                                      chen wird. Während der Dauer der provisorischen
                                                                   Weiterversicherung bleibt die Befreiung von der Bei-
                                                                   tragszahlung im bisherigen Umfang bestehen.

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19.6     Kinderrenten                                              20.2     Umfang des Anspruchs

Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind,                 Während des ersten Jahres ab Beginn der Arbeitsun-
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspru-                fähigkeit erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grund-
chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente sofern                  lage der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, da-
im Vorsorgeplan eine solche vorgesehen ist.                        nach erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grundlage
                                                                   des von der IV festgelegten IV-Grads. In beiden Fäl-
Die Höhe der Kinderrente richtet sich nach dem Vor-                len bemisst sich der Umfang der Beitragsbefreiung
sorgeplan.                                                         sinngemäss nach dem Umfang der Invalidenrente
                                                                   (Ziffer 19.2).
Die Kinderrente wird bis zur Vollendung des 18. Al-
tersjahres des Kindes ausgerichtet.
                                                                   20.3     Ende des Anspruchs
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der
Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis                Der Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung
zum vollendeten 25. Altersjahr.                                    endet mit dem Tod der anspruchsberechtigten Per-
                                                                   son, mit dem Erreichen des reglementarischen Ter-
Für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid sind, dau-              minalters oder mit dem Sinken des Erwerbsunfähig-
ert der Anspruch bis zur Erlangung der Erwerbsfähig-               keitsgrads unter 40 %. Vorbehalten bleibt Ziffer 19.5.
keit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters-
jahr.

Für den Monat, in dem der Anspruch entfällt, wird die              LEISTUNG BEI PENSIONIERUNG
ganze Rente ausbezahlt.

                                                                   21       Alterskapital
20       Befreiung von der Beitragszahlung
                                                                   21.1     Grundsatz
20.1     Beginn des Anspruchs                                      Wird eine versicherte Person pensioniert, so hat sie
                                                                   Anspruch auf ein Alterskapital.
Ist im Vorsorgeplan eine Befreiung von der Beitrags-
zahlung vorgesehen und ist eine versicherte Person
vor der Pensionierung länger als die im Vorsorgeplan               21.2     Höhe
festgelegte Wartefrist zu mindestens 40 % ununter-
brochen arbeitsunfähig, setzt die Verpflichtung zur                Die Höhe des Alterskapitals entspricht dem bei der
Beitragszahlung nach Ablauf dieser Wartefrist teil-                Pensionierung vorhandenen Altersguthaben. Das auf
weise oder vollständig aus.                                        dem Vorsorgeausweis aufgeführte Alterskapital be-
                                                                   zieht sich auf die voraussichtliche Altersleistung bei
Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun-               einer Pensionierung im Terminalter. Im Falle der vor-
fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt als                 zeitigen Pensionierung reduziert sich das Alterskapi-
neues Ereignis mit neuer Wartefrist, wenn die versi-               tal um die fehlenden Beiträge und Zinsen.
cherte Person vor dem Rückfall während mehr als ei-
nes Jahres ununterbrochen vollständig arbeits- bzw.
erwerbsfähig war. Für Rückfälle innert eines Jahres,               21.3     Beginn
die keine neue Wartefrist auslösen, werden die in der
Zwischenzeit erfolgten Leistungsanpassungen rück-                  Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Termin-
gängig gemacht.                                                    alter.
Die Bestimmungen zur provisorischen Weiterversi-                   Bei Aufgabe der entsprechenden Erwerbstätigkeit hat
cherung (Ziffer 19.5) bleiben vorbehalten.                         die versicherte Person frühestens ab dem vollende-
                                                                   ten 58. Altersjahr die Möglichkeit, sich vollständig
                                                                   oder teilweise pensionieren zu lassen.

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Eine Teilpensionierung ist unter folgenden Voraus-                 LEISTUNGEN IM TODESFALL
setzungen möglich:
   es sind maximal drei Pensionierungsschritte mög-
   lich, wobei der dritte Schritt stets die vollständige           22       Ehegattenrente
   Pensionierung ist;
   der Umfang eines Schrittes muss mindestens
   20 % betragen;                                                  22.1     Grundsatz
   eine Teilpensionierung muss mit einer entspre-
   chenden Reduktion des Beschäftigungsgrades                      Beim Tod einer versicherten Person vor der Pensio-
   und des Grundgehaltes einhergehen;                              nierung hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf
   eine spätere Heraufsetzung des Beschäftigungs-                  eine Rente falls eine solche im Vorsorgeplan vorge-
   grades ist ausgeschlossen;                                      sehen ist.
   das versicherte Gehalt wird analog den Bestim-
   mungen im Vorsorgeplan bemessen.                                Die eingetragene Partnerschaft gemäss PartG ist der
                                                                   Ehe gleichgestellt. In diesem Reglement sind unter
Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge-               den Begriffen Ehegatten, Witwen und Witwer die ein-
setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzu-                    getragenen Partner stets mitzuverstehen, auch wenn
nehmen. Sie trägt keine Verantwortung für die steu-                sie nicht ausdrücklich erwähnt sind.
erliche Behandlung im Einzelfall.                                  Begriffe wie Ehe, Folgeehe, Heirat, Wiederverheira-
                                                                   tung, Scheidung etc. sind sinngemäss auf die einge-
                                                                   tragenen Partnerschaften anzuwenden. Der Begriff
21.4     Zustimmung des Ehegatten bzw. des                         eingetragener Partner umfasst auch die eingetragene
         eingetragenen Partners                                    Partnerin.
Ist eine versicherte Person verheiratet oder lebt sie in
eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung                 22.2     Höhe und Dauer der Rente
des Alterskapitals nur zulässig, wenn der Ehegatte
oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.                Die Höhe der Ehegattenrente richtet sich nach dem
Kann die versicherte Person die schriftliche Zustim-               Vorsorgeplan.
mung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Part-
ners nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so               Die Ehegattenrente wird lebenslänglich ausbezahlt.
kann sie das Zivilgericht anrufen.

Die Stiftung schuldet auf das Alterskapital so lange               22.3     Einschränkung der Leistungspflicht
keinen Zins, wie die versicherte Person die Zustim-
mung nicht beibringt.                                              Ist der Ehegatte beim Entstehen des Anspruchs auf
                                                                   eine Ehegattenrente mehr als 10 Jahre jünger als die
                                                                   versicherte Person, so wird die Rente für jedes die
                                                                   Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder
                                                                   angebrochene Jahr um je 1 % der vollen Ehegatten-
                                                                   rente gekürzt.

                                                                   22.4     Kapitalabfindung

                                                                   Der Ehegatte kann anstelle der Rente eine Kapitalab-
                                                                   findung verlangen. Eine entsprechende Erklärung hat
                                                                   er vor der ersten Rentenzahlung abzugeben.

                                                                   Die Höhe der Abfindung wird gemäss dem von der
                                                                   Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ge-
                                                                   nehmigten Kollektivversicherungstarif von Helvetia
                                                                   berechnet. Für einen Ehegatten, der beim Tode der
                                                                   versicherten Person das 45. Altersjahr noch nicht
                                                                   vollendet hat, wird der so berechnete Abfindungswert
                                                                   für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um das der
                                                                   Ehegatte jünger als 45 Jahre alt ist, um 3 % gekürzt.
                                                                   Der Abfindungswert beträgt jedoch im Minimum vier
                                                                   Jahresrenten.

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22.5     Anspruch des geschiedenen Ehegatten                       Die zur Prüfung des Anspruchs von der Stiftung
                                                                   einverlangten Unterlagen sind vom hinterbliebenen
Der von einer versicherten Person geschiedene Ehe-                 Lebenspartner beizubringen.
gatte ist bei deren Tode einem Ehegatten gleichge-
stellt, sofern er mindestens 10 Jahre mit der versi-               Die Bestimmungen zur Ehegattenrente bezüglich
cherten Person verheiratet war und sofern ihm im                   Einschränkung der Leistungspflicht (Ziffer 22.3) und
Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1                  Kapitalabfindung (Ziffer 22.4) gelten sinngemäss.
oder Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde. Der
Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet ge-
wesen wäre. Die vorstehenden Bestimmungen zur                      23.3     Höhe und Dauer der Rente
Ehegattenrente gelten sinngemäss. Eine Rente an
den geschiedenen Ehegatten wird zusätzlich um je-                  Die Höhe der Lebenspartnerrente richtet sich nach
nen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit ande-                  dem Vorsorgeplan.
ren Sozialversicherungsleistungen den Anspruch aus
dem Scheidungsurteil übersteigt.                                   Die Lebenspartnerrente wird lebenslänglich ausge-
                                                                   richtet.

23       Lebenspartnerrente
                                                                   24       Waisenrenten

23.1     Grundsatz
                                                                   24.1     Grundsatz
Beim Tod einer versicherten Person vor der Pensio-
nierung hat ein hinterbliebener Lebenspartner An-                  Beim Tod einer versicherten Person vor der Pensio-
spruch auf eine Rente, sofern eine solche im Vorsor-               nierung hat jedes Kind Anspruch auf eine Waisen-
geplan vorgesehen ist und die nachfolgenden An-                    rente falls eine solche im Vorsorgeplan vorgesehen
spruchsvoraussetzungen erfüllt sind.                               ist.

                                                                   Pflegekinder haben Anspruch auf eine solche Wai-
23.2     Anspruchsvoraussetzungen                                  senrente, falls sie von der versicherten Person unent-
                                                                   geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufge-
Es gelten die folgenden Anspruchsvoraussetzungen:                  nommen worden sind.
   die Lebenspartner haben nachweislich und unun-
   terbrochen mindestens während der letzten fünf                  Stiefkinder haben Anspruch auf eine solche Waisen-
   Jahre vor dem Tod der versicherten Person in ei-                rente, falls sie von der versicherten Person überwie-
   ner Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen                     gend unterhalten worden sind.
   Haushalt gelebt, oder sie haben zum Zeitpunkt
   des Todes der versicherten Person nachweislich
   in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsa-                  24.2     Höhe der Rente
   men Haushalt gelebt und der hinterbliebene Le-
   benspartner muss für mindestens ein gemeinsa-                   Die Höhe der Waisenrente richtet sich nach dem Vor-
   mes Kind aufkommen;                                             sorgeplan.
   beide Lebenspartner sind zum Zeitpunkt des To-
   des der versicherten Person weder verheiratet                   Wird eine laufende Kinderrente durch eine Waisen-
   noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;                rente abgelöst, so entspricht die Waisenrente min-
   die Lebenspartner sind nicht im Sinne von Art. 95               destens der bisherigen Kinderrente.
   ZGB verwandt;
   die versicherte Person hat am 31.12.2004 keine
   ganze Invalidenrente bezogen;
   der hinterbliebene Lebenspartner bezieht keine
   Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus einer
   vorhergehenden Ehe, eingetragenen Partner-
   schaft oder Lebensgemeinschaft und hat auch
   keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente
   bezogen;
   das Formular "Anmeldung für eine Lebenspartner-
   rente" wurde vollständig ausgefüllt und von beiden
   Lebenspartnern unterschrieben vor dem Tod der
   versicherten Person an die Stiftung gesandt. In
   begründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung
   auf die Einreichung des Anmeldeformulars ver-
   zichten.

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24.3     Dauer der Rente                                           25.3     Todesfallkapital

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Al-                Ist im Vorsorgeplan ein Todesfallkapital ausgewie-
tersjahres des Kindes ausgerichtet.                                sen, so wird beim Tod einer versicherten Person vor
                                                                   der Pensionierung unter folgenden Voraussetzungen
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der                ein Todesfallkapital ausgerichtet:
Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis                    die versicherte Person gehört dem Personenkreis
zum vollendeten 25. Altersjahr.                                        an, für den das Todesfallkapital gemäss Vorsor-
                                                                       geplan versichert ist, und
Für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid sind, dau-                  diese Person ist vor Eintritt des versicherten Er-
ert der Anspruch bis zur Erlangung der Erwerbsfähig-                   eignisses der Stiftung entsprechend gemeldet
keit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters-                   worden.
jahr.
                                                                   Der Personenkreis für ein allfällig im Vorsorgeplan
Für den Monat, in dem der Anspruch entfällt, wird die              ausgewiesenes "Todesfallkapital für verheiratete Per-
ganze Rente ausbezahlt.                                            sonen" umfasst verheiratete Personen sowie die Per-
                                                                   sonen mit einem Lebenspartner mit Anspruch auf
                                                                   eine Lebenspartnerrente gemäss Ziffer 23.
25       Begünstigung
                                                                   Der Personenkreis für ein allfällig im Vorsorgeplan
                                                                   ausgewiesenes "Todesfallkapital für nicht verheira-
25.1     Grundsatz                                                 tete Personen" umfasst die nicht verheirateten Perso-
                                                                   nen mit Ausnahme von Personen mit einem Lebens-
Unter Begünstigung wird in diesem Reglement der                    partner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente
Anspruch auf Beitragsrückgewähr sowie ein allfälliger              gemäss Ziffer 23.
Anspruch auf ein Todesfallkapital gemäss Vorsorge-
plan verstanden.
                                                                   25.4     Begünstigtenordnung
Für die individuellen Ansprüche der Begünstigten ist
die Begünstigtenordnung massgebend.                                Anspruch auf das Todesfallkapital bzw. die Beitrags-
                                                                   rückgewähr haben die Hinterbliebenen unabhängig
                                                                   vom Erbrecht gemäss folgender Rangordnung:
25.2     Beitragsrückgewähr
                                                                       die reglementarisch anspruchsberechtigten Ehe-
Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der                    gatten, eingetragenen Partner und Waisen,
Pensionierung kein Anspruch auf eine Ehegatten-
rente, auf eine Rente an den geschiedenen Ehegat-                      natürliche Personen, die von der verstorbenen
ten oder auf eine Lebenspartnerrente, wird das bis                     Person in erheblichem Masse unterstützt worden
zum Zeitpunkt des Todes angesammelte Altersgut-                        sind, die Person, die mit dieser in den letzten fünf
haben in Kapitalform ausbezahlt.                                       Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine
                                                                       Lebensgemeinschaft geführt hat, sowie die Per-
Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der                    son, die für den Unterhalt eines oder mehrerer ge-
Pensionierung ein Anspruch auf eine Ehegatten-                         meinsamer Kinder aufkommen muss,
rente, auf eine Rente an den geschiedenen Ehegat-
ten oder auf eine Lebenspartnerrente, wird ein Kapital                 zu gleichen Teilen unter allen anspruchsberech-
fällig, sofern das angesammelte Altersguthaben den                     tigten Personen;
Barwert bzw. den Abfindungswert der fällig werden-
den Leistungen an den Ehegatten, den geschiedenen                      beim Fehlen von begünstigten Personen nach
Ehegatten oder an den Lebenspartner übersteigt.                        lit. a): die Kinder der verstorbenen Person, welche
Das Kapital entspricht in diesem Falle der Differenz                   die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 24
zwischen dem bis zum Zeitpunkt des Todes ange-                         nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
sammelten Altersguthaben und dem Barwert bzw.
dem Abfindungswert.                                                    in Anlehnung an die gesetzlichen erbrechtlichen
                                                                       Teilungsregeln;

                                                                       beim Fehlen von begünstigten Personen nach den
                                                                       lit. a) und b): die übrigen gesetzlichen Erben, un-
                                                                       ter Ausschluss des Gemeinwesens,

                                                                       in Anlehnung an die gesetzlichen erbrechtlichen
                                                                       Teilungsregeln im Umfang von 50 % des vorhan-
                                                                       denen Altersguthabens.

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Für Personen nach lit. a) Abs. 2 gelten zusätzlich fol-            LEISTUNGSERBRINGUNG
gende Einschränkungen:
   Es besteht kein Anspruch, wenn die begünstigte
   Person eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente                  26       Auszahlung der Leistungen
   aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensge-
   meinschaft bezieht.
   Der Anspruch entfällt, wenn die Stiftung bei Aus-               26.1     Zahlungstermine
   zahlung der Begünstigung keine Kenntnis vom
   Vorhandensein von Personen nach lit. a) Abs. 2                  Die Renten werden vierteljährlich vorschüssig be-
   hat.                                                            zahlt. Die Zahlungstermine werden so festgelegt,
   Es besteht kein Anspruch für den geschiedenen                   dass einer davon mit dem Beginn des Versicherungs-
   Ehegatten.                                                      jahres zusammenfällt.
Teile der Beitragsrückgewähr, die mangels Bezugs-                  Fällt der Beginn des Rentenanspruchs nicht mit ei-
berechtigter nicht auszurichten sind, werden dem                   nem Zahlungstermin zusammen, wird für die Zeit zwi-
freien Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes (Zif-                   schen dem Beginn des Anspruchs und dem nächsten
fer 8) gutgeschrieben.                                             Zahlungstermin die Rente pro rata ausgerichtet.
Die versicherte Person kann in einer schriftlichen Er-
klärung die Ansprüche der Begünstigten näher be-                   26.2     Fälligkeit und Auszahlung
zeichnen.
                                                                   Die erste Rentenzahlung, Kapitalleistungen und jede
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann in dieser               andere von der Einreichung weiterer Dokumente ab-
Erklärung auch von der vorstehenden Rangordnung                    hängige Zahlung werden vier Wochen, nachdem die
der Anspruchsberechtigung abgewichen werden, so-                   zur Anspruchsbegründung notwendigen Dokumente
fern dadurch der Vorsorgezweck besser erreicht wer-                eingereicht worden sind, fällig.
den kann. Eine entsprechende Erklärung ist bei der
Stiftung zu deponieren.                                            Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die
                                                                   Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen
Personen ausserhalb der in lit. a) bis c) umschriebe-              Vorsorge (Ziffer 31).
nen Gruppen können nicht begünstigt werden.
                                                                   Die Auszahlung der Leistungen erfolgt bargeldlos.

                                                                   26.3     Verzugszins

                                                                   Als Verzugszins gilt ein vom Stiftungsrat festgelegten
                                                                   Verzugszinssatz.

                                                                   26.4     Abtretung und Verpfändung von
                                                                            Vorsorgeleistungen

                                                                   Alle durch dieses Reglement zugesicherten Vorsor-
                                                                   geleistungen können vor ihrer Fälligkeit weder abge-
                                                                   treten noch verpfändet werden.

                                                                   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die
                                                                   Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen
                                                                   Vorsorge (Ziffer 31).

                                                                   26.5     Abtretung von Haftpflichtansprüchen

                                                                   Die Stiftung kann vom Anwärter einer Erwerbsunfä-
                                                                   higkeits- oder Hinterbliebenenleistung verlangen,
                                                                   dass er ihr Forderungen, die ihm für den Schadenfall
                                                                   gegen haftpflichtige Dritte zustehen, bis zur Höhe ih-
                                                                   rer Leistungspflicht abtritt.

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26.6     Massnahmen bei Vernachlässigung der                       28       Pflicht zur Rückerstattung der
         Unterhaltspflicht                                                  Austrittsleistung

Vernachlässigt eine versicherte Person ihre Unter-
haltszahlungen, kann die Stiftung verpflichtet werden,             28.1     Rückerstattungspflicht
die Fälligkeit einer Kapitalleistung der kantonalen
Fachstelle zu melden. Die Fachstelle kann im An-                   Hat die Stiftung Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterblie-
schluss ein Verfahren zur Sicherstellung dieser Un-                benenleistungen zu erbringen, nachdem sie die Aus-
terhaltszahlungen einleiten (Art. 40 BVG).                         trittsleistung bereits überwiesen hat, ist ihr diese inso-
                                                                   weit zurückzuerstatten, als dies zur Finanzierung der
                                                                   Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenleistungen
                                                                   nötig ist.
27       Überentschädigungskürzung

                                                                   28.2     Folgen der Verletzung der
27.1     Grundsatz                                                          Rückerstattungspflicht

Die Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistun-               Erfolgt keine Rückerstattung, können die Erwerbsun-
gen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit ande-                    fähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen gekürzt
ren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmass-                     werden.
lich entgangenen Gehaltes übersteigen. Die Bei-
tragsrückgewähr gemäss Ziffer 25.2 wird ungekürzt
ausgerichtet.

27.2     Anrechenbare Einkünfte

Angerechnet werden die Renten- oder Kapitalleistun-
gen in- und ausländischer Sozialversicherungen und
Vorsorgeeinrichtungen nach Massgabe der gesetzli-
chen Bestimmungen.

Bezügern von Erwerbsunfähigkeitsleistungen wird
überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise
noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen an-
gerechnet. Während einer provisorischen Weiterver-
sicherung (Ziffer 19.5) werden jedoch keine zumutba-
rerweise erzielbare Erwerbs- und Ersatzeinkommen
angerechnet, die nicht bereits vor der provisorischen
Weiterversicherung angerechnet wurden. Die leis-
tungsberechtigte Person hat die Stiftung über sämtli-
che anrechenbare Einkünfte zu unterrichten.

Kürzen oder verweigern andere Versicherungsträger
ihre Leistungen, weil sich der Anspruchsberechtigte
schuldhaft verhalten hat, so werden der Berechnung
einer Überentschädigung deren ungekürzte Leistun-
gen zugrunde gelegt.

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Leistungen bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses

ÜBERTRAGUNG DER                                                    29.3     Erhaltung des Vorsorgeschutzes
AUSTRITTSLEISTUNG                                                  Die Austrittsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung
                                                                   des neuen Arbeitgebers überwiesen. Die versicherte
                                                                   Person ist verpflichtet, der Stiftung die entsprechen-
29       Anspruch auf Austrittsleistung                            den Überweisungsangaben bekannt zu geben.

                                                                   Ist die Austrittsleistung nicht an eine neue Vorsorge-
29.1     Grundsatz                                                 einrichtung zu überweisen, gibt die versicherte Per-
                                                                   son der Stiftung die Überweisungsangaben ihrer Frei-
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Aus-                  zügigkeitspolice bzw. ihres Freizügigkeitskontos be-
trittsleistung, falls das Arbeitsverhältnis vor Eintritt ei-       kannt.
nes Vorsorgefalles aufgelöst wird oder die Aufnahme-
bedingungen nicht mehr erfüllt sind und die versi-
cherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung austritt.                29.4     Verzinsung

Eine versicherte Person, die die Vorsorgeeinrichtung               Die Austrittsleistung wird ab Austritt aus der Stiftung
zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentli-                    mit einem vom Stiftungsrat festgelegten Verzugszins-
chen reglementarischen Rentenalter verlässt, kann                  satz verzinst.
nur dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn
sie die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos           Nach 30 Tagen seit Erhalt der notwendigen Angaben
gemeldet ist. Ansonsten erfolgt eine Pensionierung                 vergütet die Stiftung bis zur Überweisung fälliger Aus-
und die Altersleistung wird fällig.                                trittsleistungen den vom Bundesrat festgelegten Ver-
                                                                   zugszins.
Eine versicherte Person, deren Rente der Invaliden-
versicherung nach Verminderung des Invaliditätsgra-
des herabgesetzt oder aufgehoben wird, hat am Ende                 29.5     Auflösung des Anschlussvertrages
der provisorischen Weiterversicherung (Ziffer 19.5)
Anspruch auf eine Austrittsleistung.                               Das Unternehmen und die Stiftung haben im An-
                                                                   schlussvertrag die Modalitäten über den Verbleib der
                                                                   Leistungsbezüger in der Stiftung oder deren Wechsel
29.2     Höhe der Austrittsleistung                                auf die nachfolgende Vorsorgeeinrichtung bei Auflö-
                                                                   sung des Anschlussvertrages vereinbart. Der Arbeit-
Die Austrittsleistung eines austretenden Arbeitneh-                gebervertreter in der Vorsorgekommission orientiert
menden entspricht dem ganzen von ihm und dem Ar-                   die übrigen Mitglieder über diese anwendbaren Mo-
beitgeber bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrich-                dalitäten.
tung finanzierten Altersguthaben zuzüglich eines all-
fälligen Überschussguthabens gemäss Ziffer 1.3. Die
von den Altersgutschriften getrennt finanzierten Ri-
siko- und Kostenprämien sowie allfällige Sanierungs-
beiträge werden für die Berechnung der Austrittsleis-
tung nicht berücksichtigt.

Die Austrittsleistung wird nach Art. 15 FZG (Bei-
tragsprimat) berechnet. Die gesetzliche Mindestaus-
trittsleistung gemäss Art. 17 FZG ist gewahrt.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 (Alterskapital) Swisscanto Supra Sammelstiftung                                 19
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