KFZ -Versicherung Haftpflicht Kasko Insassen - Unfall - (Außendienstprüfung und Lehrabschlussprüfung)
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KFZ –Versicherung Skriptum KFZ –Versicherung (Außendienstprüfung und Lehrabschlussprüfung) Haftpflicht Kasko Insassen – Unfall © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005
KFZ –Versicherung Skriptum KFZ –Versicherung (Außendienstprüfung und Lehrabschlussprüfung) Haftpflicht Kasko Insassen – Unfall Autor: Mag. Klaus Gander © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005
KFZ –Versicherung Inhalt Inhalt 1. KFZ – Haftpflichtversicherung................................................................. 2 1.1. Bedarf.........................................................................................................................2 1.2. Gesetzliche Grundlagen............................................................................................4 1.3. Versicherungsschutz .................................................................................................6 1.4. Versicherte Personen ................................................................................................7 1.5. Versicherungsfall ......................................................................................................8 1.6. Versicherungssummen..............................................................................................9 1.7. Geltungsbereich.......................................................................................................10 1.7.1. Örtlicher Geltungsbereich...........................................................................10 1.7.2. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte):....................................11 1.8. Beginn, Laufzeit und Beendigung des Vertrages..................................................13 1.9. Ruhen des Vertrages ...............................................................................................15 1.10. Prämienberechnung.................................................................................................16 1.10.1.Grundsätze und Kriterien zur Einstufung und Prämienberechnung ........16 1.11. Bonus/Malus - System ............................................................................................18 1.11.1.Funktionsweise des Bonus/Malus-Systems...............................................18 1.11.2.Umreihung und Beobachtungszeitraum.....................................................19 1.11.3.Vermeiden der Rückstufung.......................................................................20 1.11.4.Übernahme und Übertragen einer Prämienstufe .......................................21 1.11.5.Maßnahmen gegen Malusflucht .................................................................22 1.12. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers...........................................................23 1.12.1.Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.................................23 1.12.2.Obliegenheiten nach einem Versicherungsfall ..........................................24 1.13. Besonderheiten des KFZ – Haftpflichtvertrages...................................................25 1.13.1.Direktes Klagerecht .....................................................................................25 1.13.2.Motorbezogene Versicherungssteuer.........................................................25 1.13.3.Zuweisungsrecht (Notleidende Risken) .....................................................26 2. KFZ – Kaskoversicherung...................................................................... 27 2.1. Bedarf.......................................................................................................................27 2.2. Begriffsbestimmungen............................................................................................28 2.3. Deckungsumfang.....................................................................................................29 2.3.1. Fahrzeug – Elementarkaskoversicherung ..................................................29 2.3.2. Fahrzeug – Kollisionskaskoversicherung ..................................................30 2.3.3. Sonderformen der Kaskoversicherung.......................................................30 2.4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: ................................................................31 2.5. Versicherungssumme..............................................................................................32 2.6. Versicherungsleistung.............................................................................................33 2.7. Geltungsbereich.......................................................................................................34 2.8. Beginn, Laufzeit und Ende des Vertrages .............................................................35 2.9. Prämienberechnung.................................................................................................36 2.10. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers...........................................................37 2.10.1.Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.................................37 2.10.2.Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles ..............................37 2.11. Schuldhaftes Herbeiführen des Versicherungsfalles ............................................39 3. KFZ-Insassen-Unfallversicherung........................................................ 40 3.1. Bedarf.......................................................................................................................40 3.2. Versicherte Personen, Gefahren und Schäden ......................................................41 3.3. Wesentliche Ausschlüsse........................................................................................43 3.4. Geltungsbereich.......................................................................................................44 3.5. Beginn, Laufzeit und Beendigung des Vertrages..................................................45 3.6. Versicherungsvarianten ..........................................................................................46 3.7. Prämienberechnung.................................................................................................47 3.8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers...........................................................48 © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 1
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1. KFZ – Haftpflichtversicherung 1.1. Bedarf In den letzten 20 Jahren hat sich die Anzahl der österreichischen Kraftfahrzeuge verdoppelt. Wir liegen derzeit bei über 5,5 Millionen Kraftfahrzeugen. Davon alleine 4 Millionen PKW. Der Rest verteilt sich ziemlich gleichmäßig auf LKW, Traktoren und einspurige Kraftfahrzeuge. Dazu kommen noch etwa mehr als eine halbe Million Anhänger. Jedes dieser Kraftfahrzeuge stellt eine besondere Gefahrenquelle im täglichen Leben dar. Deshalb dient die KFZ – Haftpflichtversicherung dem Schutz aller Beteiligten, die sich auf öffentlichen Straßen bewegen. In erster Linie ist diese Versicherungsform natürlich zum Schutz des Geschädigten gedacht, der durch einen Schaden betroffen wurde, der mit einem KFZ herbeigeführt wurde. Weiters soll damit aber auch eine Schutzvorkehrung für den Schädiger getroffen werden. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 2
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung Denn nicht jeder, der das Geld zum Kauf eines Kraftfahrzeuges besitzt, verfügt dann auch über die finanziellen Mittel, um den Schadenfall im vollen Umfang wieder gutzumachen. Noch schlimmer in dem Fall, in dem den Schadenverursacher eine lebenslange Zahlung trifft, etwa als Folge eines Verkehrsunfalls, bei dem eine Person verletzt oder sogar getötet wurde. Die Schadenersatzleistung erfolgt unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Schädigers durch den KFZ – Haftpflichtversicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 3
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.2. Gesetzliche Grundlagen Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen der so genannten Verschuldenshaftung und der verschuldens- unabhängigen Gefährdungshaftung. Verschuldenshaftung: Jedermann ist berechtigt, vom Schädiger den Ersatz des Schadens zu fordern, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat. Der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder – ohne Beziehung auf einen Vertrag – durch Delikt verursacht worden sein. (d.h. im Klartext: Ohne Verschulden – keine Haftung) Gefährdungshaftung: Bei der Gefährdungshaftung besteht unabhängig vom Verschulden die Verpflichtung, für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen. Die Haftung wird in diesem Fall allein durch die Gefahr, die von einer Sache ausgeht, auch beim ordnungsgemäßen Betrieb(!), begründet. Diese Haftungsart finden wir im Eisenbahn-Kraftfahrzeug- Haftpflichtgesetz (EKHG) und gilt damit für den KFZ – Bereich. Beispiel: Aufgrund eines Bremsversagens kommt es zu einem Auffahrunfall. Der Fahrzeuglenker haftet für den eingetretenen Schaden, obwohl ihm das Bremsversagen subjektiv nicht vorzuwerfen ist. Für die KFZ – Haftpflichtversicherung besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht. Diese ist im Kraftfahrzeuggesetz (KFG) geregelt und bedeutet, dass ohne Nachweis einer KFZ –Versicherung (dokumentiert durch eine Versicherungsbestätigung eines Versicherers) keine Zulassung für den öffentlichen Verkehr erfolgen kann. Regelungen im Bereich des Bonus/Malus-Systems, der Tarife und Bestimmungen rund um Zulassungsgenehmigungen findet man im Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG). Im Zusammenhang mit dem Begriff „Haftung“ wird sehr oft auch der Begriff „Deckung“ verwendet: • Haftung: liegt vor, wenn die Rechtsordnung dem Geschädigten einen Anspruch gegenüber dem Schädiger gewährt. Es stehen sich in diesem Verhältnis Schädiger (= Versicherungsnehmer) und Geschädigter gegenüber. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 4
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung • Deckung: liegt vor, wenn der Versicherer (VR) dem Versicherungsnehmer (VN) aufgrund des Versicherungsvertrages nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz zu gewähren hat. Wichtig dabei ist, dass die Haftung unbegrenzt ist, die Deckung hingegen, so gut sie auch ausgestattet sein mag, wird immer begrenzt bleiben (siehe auch Allgemeine Haftpflicht). Ein wesentlicher Grund dafür, liegt im Vorhandensein von Ausschlüssen aus dem Versicherungsschutz. Ausschlüsse Deckung Haftung Von der KFZ – Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind u.a.: • Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges. • Ersatzansprüche gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden. • Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen beförderter Sachen, ausgenommen Schäden am Reisegepäck und an den Kleidern der Mitfahrer. • Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten KFZ bei einer motorsportlichen Veranstaltung inkl. Trainingsfahrten. • Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 5
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.3. Versicherungsschutz Wenn wir nun die Aufgabenstellung anhand eines Verkehrsunfalls erklären wollen, dann können wir von folgenden Überlegungen ausgehen: Der Unfallgeschädigte will, dass der Schaden, den er erlitten hat, bezahlt wird. Die KFZ – Haftpflichtversicherung schützt den geschädigten Verkehrsteilnehmer, indem sie gerechtfertigte Ansprüche bezahlt. Stellt aber ein schuldiger Unfallgegner sogar noch an Sie oder an Ihre Versicherung Forderungen, weil er beispielsweise sein eigenes Fahrzeug nicht mit Eigenmittel reparieren lassen will, so schützt die KFZ – Haftpflichtversicherung Sie als Versicherungsnehmer, indem sie die erwähnten Forderungen als ungerechtfertigte Ansprüche ablehnt. Der Versicherungsschutz der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst daher eine Doppelfunktion: 1. Die Befriedigung begründeter Ansprüche oder 2. die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges ein • Personenschaden (darunter versteht man die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen) • Sachschaden (darunter versteht man die Beschädigung oder Zerstörung einer körperlichen Sache) • Reiner Vermögensschaden (darunter versteht man einen Schaden der weder ein Personen- noch ein Sachschaden ist, z.B. ein Schaden durch Versäumnis von Fristen, Terminen und dergleichen) eintritt. Beispiel: ein reiner Vermögensschaden ist beispielsweise dann gegeben, wenn nach einem Unfall zwei ineinander verkeilte Fahrzeuge eine Hauseinfahrt blockieren. Der unbeteiligte Ein- und Ausfahrtsberechtigte kann nicht warten, bis die Feuerwehr die blockierte Ausfahrt freigemacht hat, weil er einen dringenden Termin einhalten muss. Die Taxispesen des Unbeteiligten können als Vermögensschaden geltend gemacht werden. Hinweis: Abgeleitete Vermögensschäden sind in der Haftpflicht grundsätzlich gedeckt. Darunter versteht man einen Vermögensschaden, der aus einem Personen- oder Sachschaden (Primärschaden) unmittelbar resultiert (z.B.: diverse Unkosten, die für den Geschädigten anfallen; Verdienstentgang, Schmerzensgeld). © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 6
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.4. Versicherte Personen (Mit)versicherte Personen sind: • Der Eigentümer, ist derjenige, dem das rechtliche Herrschaftsverhältnis über das KFZ zusteht. • Der Halter, ist derjenige, der die Verfügungsgewalt eines KFZ besitzt und für die laufenden Kosten aufkommt. • Der berechtigte Lenker, ist derjenige, der mit Willen und Zustimmung des Halters das KFZ verwendet. • Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des KFZ tätig sind. • Personen, die mit Willen des Halters befördert werden. • Personen, die den berechtigten Lenker einweisen. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 7
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.5. Versicherungsfall Unter Versicherungsfall versteht man • bei Personen- und Sachschäden: den Eintritt des Schadenereignisses und • bei Vermögensschäden: eine Handlung oder Unterlassung, aus der gegen den VN bzw. eine mitversicherte Person Ersatzansprüche gestellt werden können. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. Der Versicherungsfall lässt drei Ansprüche des VN gegen den VR entstehen: 1. er kann von diesem Befreiung von seiner Schadenersatzpflicht verlangen. 2. er hat einen Anspruch auf Rechtsschutz gerichtet auf Abwehr der Forderung des Dritten 3. er hat Anspruch auf Feststellung des behaupteten Schadens dem Grunde und der Höhe nach. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 8
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.6. Versicherungssummen Die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen sind gesetzlich festgelegt und sind Pauschalversicherungssummen, innerhalb deren es keine Un terscheidung zwischen Personen- oder Sachschäden gibt. Die Mindest-Pauschalversicherungssumme beträgt derzeit EUR 3.000.000,-- . Die Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter stehen als Einzige außerhalb des Pauschalversicherungssystems. Die Versicherungssumme für reine Vermögensschäden beträgt EUR 30.000,-- . Nachdem die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme ist, sind auch Kosten, Zinsen und sonstige Nebenleistungen auf die Versicherungssumme anzurechnen. Für eine freiwillige Höherversicherung der Pauschalversicherungssumme spricht folgende Tatsache: Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall, d.h. dass in Einzelfällen die gesetzlich vorgeschriebene Summe nicht ausreichen kann, um den Schaden abzudecken. Der Schädiger haftet für den darüber hinausgehenden Teil aber trotzdem. Man muss sich dabei nur einen Verkehrsunfall mit mehreren beteiligten Personen (z.B. Pflegekosten inkl. einer möglichen Regressforderung durch die Sozial- versicherung) oder einen enormen Sachschaden (z.B. Tauerntunnelunglück in der Vergangenheit) vorstellen. Schaden 1 – Person 1 Schaden 2 – Person 2 Schaden 3 – Person 3 Ein Versicherungsfall Schaden 4 – Person 4 Schaden 5 – Sache 1 Schaden 6 – Sache 2 © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 9
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.7. Geltungsbereich 1.7.1. Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn. Nicht in den örtlichen Geltungsbereich fallen: Island, Grönland, Spitzbergen, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern, Azoren und die asiatische Türkei. Soll sich der Schutz über Europa hinaus erstrecken, bedarf es einer Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches durch eine besondere Vereinbarung. Die Prämienzuschläge dafür werden im Einzelfall festgesetzt. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Liegt der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches, so endet der Versicherungsschutz nach Beendigung des Beladevorganges. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 10
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.7.2. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte): Das Londoner Abkommen, mit dem die „Internationale Versicherungskarte“ (IVK) eingeführt wurde, hat folgende Ziele: Ein in oder durch fremde Länder reisende(r) Kraftfahrer soll innerhalb Europas nicht dadurch aufgehalten werden, dass er bei einem Grenzübertritt gezwungen ist, sich zuerst um die jeweiligen Versicherungsbestimmungen des Landes zu kümmern, in das er gerade einreisen will (z.B. die jeweilige(n) Mindestversicherungssumme(n)). Kein Verkehrsopfer in keinem Land Europas soll dadurch schlechter gestellt werden, dass der ihm entstandene Schaden durch ein ausländisches KFZ verursacht wurde. Daher gibt es in jedem Land, das dem Londoner Abkommen angehört, ein Büro (in Österreich beim Versicherungsverband), das folgende Aufgaben hat: • es stellt über seine Mitglieder (=VR) internationale Versicherungskarten aus, die der VN beim Grenzübertritt vorweisen kann – und die garantieren, dass sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Land für KFZ mit ausländischen Kennzeichen vorgeschriebenen Versicherungsumfang erstreckt, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang erfüllt. Achtung: Der örtliche Geltungsbereich des IVK-Systems ist nicht immer mit dem örtlichen Geltungsbereich der KFZ – Haftpflicht identisch. So verlangt Restjugoslawien (obwohl Europa) bei der Einreise den Abschluss einer Grenzversicherung, da es derzeit nicht dem IVK-System angehört. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 11
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung • es wickelt Schadenersatzansprüche ab, die gegen einen mit einer gültigen IVK eingereisten Autofahrer mit ausländischem Kennzeichen im Inland erhoben werden. Wird z.B. ein KFZ mit österreichischem Kennzeichen in Österreich von einem KFZ mit polnischem Kennzeichen beschädigt, können Schadenersatzansprüche, die sich daraus ergeben, gegenüber dem österreichischen Versicherungsverband geltend gemacht werden, da beide Länder dem IVK-System angehören. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 12
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.8. Beginn, Laufzeit und Beendigung des Vertrages Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz erst mit Einlösung der Polizze (d.h. mit Bezahlung der Prämie), jedoch nie vor dem im Antrag vereinbarten Zeitpunkt. In der KFZ – Haf tpflicht wird er jedoch schon durch das Ausfolgen der Versicherungsbestätigung (VB) durch den Versicherer gewährt. Sie bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. Als Versicherungsperiode gilt, falls der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. Der Versicherungslaufzeit verlängert sich automatisch, wenn nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Für die Beendigung des Vertrages gibt es folgende Möglichkeiten: • Ablaufkündigung Wenn der Vertrag zu einem Monatsersten begonnen hat, ist er jährlich zu diesem Zeitpunkt kündbar. Bei einem anderen Zeitpunkt erfolgt die Kündigung mit dem nächstfolgenden Monatsersten. Diese muss schriftlich spätestens ein Monat davor beim Versicherer einlangen. (Anm.: § 14 KHVG) • Besitzwechselkündigung Bei Veräußerung des versicherten KFZ geht der Vertrag auf den Erwerber über. Dabei haben sowohl der Versicherer als auch der Erwerber die Möglichkeit, zu kündigen. Der Vertrag wird mit dem dem Abmeldedatum folgenden Tag storniert. • Kündigung bei Prämienerhöhung Übt der Versicherer sein Recht zur einseitigen Prämienerhöhung aus, so kann der VN den Versicherungsvertrag binnen eines Monats ab Kenntniserlangung der erhöhten Prämie und des Erhöhungsgrundes kündigen. Diese wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. (Anm.: § 14a KHVG) © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 13
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung • Kündigung im Schadenfall Versicherer (VR) und Versicherungsnehmer (VN) können kündigen, wenn − der VR seine Verpflichtung zur Leistung an VN anerkannt hat. − der VR die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. − der VR dem VN die Weisung erteilt hat, sich auf einen Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten einzulassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder der Verweigerung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der VR hat eine Frist von einem Monat einzuhalten. Der VN kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. • Kündigung bei Zahlungsverzug Wird die Prämie vom VN nicht rechtzeitig bezahlt, ist der VR berechtigt, nach dem Hinweis über die Rechtsfolgen und dem Setzen einer Nachfrist, den Vertrag aufzukündigen. • Rücktritt Im Gegensatz zur Kündigung wird bei einem Rücktritt der Vertrag rückwirkend aufgelöst. Der Rücktritt kann dabei nach Konsumentenschutz erfolgen (wenn der VN Verbraucher ist und er z.B. die geschäftlichen Beziehungen zwecks Schließung des Versicherungsvertrages nicht selbst angebahnt hat) oder nach VersVG (wenn z.B. keine Antragskopie oder keine Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden). • Einvernehmliche Vertragsauflösung Der VR und der VN können natürlich einen Vertrag jederzeit einvernehmlich auflösen. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 14
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.9. Ruhen des Vertrages Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens 3 Monaten ein Ruhen des Vertrages verlangen, wenn er das KFZ gemäß dem KFG abgemeldet oder die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln bei der Zulassungsstelle hinterlegt hat. Ruhen des Vertrages bedeutet, die zeitweise Aufhebung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nach übereinstimmenden Parteiwillen. Für den Zeitraum des Ruhens gelten die KFZ damit als nicht versichert. Bei einigen Versicherern besteht für Krafträder ausgenommen Kleinmotorräder die Möglichkeit, gegen Einräumung eines Nachlasses auf eine Stilllegung zu verzichten. Das KFZ bleibt dabei versichert und zur Absicherung der Nichtverwendung wird bei einem Schaden im Stilllegungszeitraum ein Schadenersatzbeitrag vereinbart. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 15
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.10. Prämienberechnung Seit in Kraft treten des Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 gibt es keine gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Gliederung des Tarifs mehr. In den meisten Unternehmenstarifen werden derzeit nachfolgende Hauptgruppen unterschieden. Hauptgruppe I: Krafträder Hauptgruppe II: Personen- und Kombinationskraftwagen Hauptgruppe III: Taxis und Mietwagen Hauptgruppe IV: Omnibusse Hauptgruppe V: Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren Hauptgruppe VI: Landwirtschaftliche Fahrzeuge Hauptgruppe VII: Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck Hauptgruppe VIII Schulfahrzeuge Hauptgruppe IX: Probefahrtkennzeichen Hauptgruppe X: Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und auch gefährliche Güter damit befördert werden Hauptgruppe XI: Anhänger 1.10.1. Grundsätze und Kriterien zur Einstufung und Prämienberechnung Maßgeblich für die Einstufung und die Prämienberechnung der Fahrzeuge sind: • Versicherungssumme • Art des Fahrzeuges • die Motorleistung in KW • der Hubraum • die Nutzlast oder die Anzahl der Plätze • die Eintragung im Typenschein (bzw. Bescheid über die Ein zelgenehmigung) © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 16
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung • die im Zulassungsbescheid angegebene Verwendungsbestimmung • die Variante A oder B: Grundsätzlich steht dem VN bei einer schuldhaften Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen Dritten ein Ersatzfahrzeug und Verdienstentgang zu (B). Gegen Prämienherabsetzung kann der VN auf diesen Anspruch verzichten (A) • prämienintensiveres Fahrzeug bei Wechselkennzeichen Wenn im jeweiligen Tarif vorgesehen u.a. auch: • Bonus/Malus-Einstufung, jährliche Kilometerleistung • Geschlecht, Beruf, Alter oder Wohnort des Besitzers • Vereinbarung eines Schadenersatzbeitrages • Wird gemäß dem KFG 2 oder 3 Fahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, so wird in der KFZ – Haftpflicht nur für das am höchsten zu tarifierende KFZ eine Prämie berechnet. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 17
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.11. Bonus/Malus - System In Österreich wurde 1977 das Bonus/Malus-System eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt zahlten alle KFZ – Besitzer eine bestimmte Haftpflichtprämie, egal ob sie viele oder wenige Schadenfälle verursachten. Die Grundidee der Bonus/Malus Regelung war, eine gerechtere Risikobeurteilung zu schaffen. Dadurch wurde zwischen guten (schadensfreien) und schlechten (schadensträchtigen) KFZ – Lenkern unterschieden. Das heißt, es werden die schadensfreien KFZ –Lenker belohnt (sie zahlen weniger Prämie), bzw. es werden die schadensträchtigen KFZ – Lenker bestraft (sie zahlen mehr Prämie). Das KHVG schreibt das Bonus/Malus-System nicht mehr verbindlich vor. Ein VR hätte die Möglichkeit, auf das System zu verzichten oder es auch auf andere Fahrzeugarten auszudehnen bzw. inhaltlich umzugestalten. Der Anwendungsbereich des Bonus/Malus Systems ist auf Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Taxifahrzeuge und Mietwagen beschränkt. 1.11.1. Funktionsweise des Bonus/Malus-Systems Grundsätzlich gibt es in diesem System 18 Prämienstufen, die von der niedrigsten Stufe 0 bis zur höchsten Stufe 17 reichen. Dabei beginnt jeder Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug in der Grundstufe 9. In dieser Grundstufe bezahlt der Versicherte 100 % der Versicherungsprämie. Aus der unten stehenden Grafik kann man - ausgehend von der Prämienstufe 9 (Grundstufe) - ersehen, wie die einzelnen Abstufungen in Richtung Bonus und Malus vor sich gehen. Für jeden vollen schadenfreien Beobachtungszeitraum erfolgt eine Vorrückung um 1 Stufe in Richtung Bonus. Nach neun schadenfreien Zeiträumen erreicht der VN die Stufe 0, die nur noch 50 % der Tarifprämie ausmacht. Ist ein maluswirksamer Schadenfall zu verzeichnen gewesen, wird der VN für jeden Schadenfall um 3 Stufen rückgereiht und zwar max. in die Stufe 17, die 200 % der Tarifprämie beträgt. Man kann somit bereits bei 3 Schadenfällen innerhalb eines Beobachtungs- zeitraumes von der Grundstufe 9 in die höchste Malusstufe 17 gelangen, benötigt aber 8 schadenfreie Beobachtungszeiträume, um von dort wieder in die Grundstufe 9 oder 17 Jahre ohne Schadenfall, um in die beste Bonusstufe 0 eingereiht zu werden. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 18
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.11.2. Umreihung und Beobachtungszeitraum Die Umreihung in Richtung Bonus bzw. die Rückreihung aufgrund von Schadenfällen erfolgt jeweils zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner. Die Hauptfälligkeit ist jener Zeitpunkt, ab welchem dem Versicherer erstmals in vollem Umfang die Jahresprämie zusteht. Ein Beobachtungszeitraum ist die Zeit vom 1.10. eines Jahres bis zum 30.9. des darauf folgenden Jahres. Neben der Schadenfreiheit im Beobachtungszeitraum ist für ein Vorrücken auch ein Mindestmaß an Versicherungszeit erforderlich. Es wird zwischen Anfängerverträgen und Verträgen, bei denen Vorversicherungszeiten angerechnet werden, unterschieden: • Bei Anfängerverträgen beträgt das Mindesterfordernis an Versicherungszeit im Beobachtungszeitraum 6 Monate. Das bedeutet, dass der Vertrag spätestens am 1.4. beginnen darf, damit im nächsten Jahr ein Vorrücken erfolgen kann. • Bei Verträgen, bei denen frühere Versicherungszeiten angerechnet werden, muss das Versicherungsverhältnis im Beobachtungszeitraum mindestens 9 Monate bestanden haben. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 19
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.11.3. Vermeiden der Rückstufung Ein Schaden ist also dann maluswirksam, wenn • der VR eine Entschädigungsleistung erbringt – auch bei nur geringem Mitverschulden oder geringer Mitverantwortung des haftpflichtigen VN nach dem EKHG und unabhängig von der Schadenhöhe. • wenn eine sofortige Schadenregulierung nicht möglich ist und wegen zu erwartender Leistungen eine Rückstellung gebildet wird. Entschädigungsleistungen, die aufgrund von Teilungsabkommen von VR untereinander oder zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden, führen nicht zu einer Rückstufung. Der VN hat aber auch 2 Möglichkeiten, die mit einem Schadenfall verbundenen unangenehmen und vor allem auch mit beträchtlichen Langzeitwirkungen behafteten Folgen der tarifmäßigen Rückstufung zu vermeiden: 1. Die Möglichkeit, einen Schadenfall selbst zu regulieren. Es bleibt dem VN dabei unbenommen, wenn er innerhalb von 4 Wochen nach dem Schaden eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht hat, innerhalb von 6 Monaten zum VR zurückzukehren und von ihm die Regulierung zu verlangen oder 2. Der VN kann die vom VR getätigte Entschädigungsleistung bzw. Rückstellung binnen 6 Wochen ab Kenntnis zurückerstatten und damit die Rückreihung vermeiden. Dies geschieht durch eine dement- sprechende Verständigung durch den VR. Eine generelle Empfehlung zur Rückerstattung ist nicht möglich. Man kann nur die Mehrkosten durch die Malusbelastung in den Folgejahren mit der Schadenhöhe vergleichen und muss dann abwägen, was günstiger ist. Wurde ein Schadenfall als maluswirksam angenommen und ergibt sich, dass der VR keine Leistung zu erbringen hat, ist die Einstufung zu berichtigen und die zuviel gezahlte Prämie dem VN zurückzuerstatten. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 20
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.11.4. Übernahme und Übertragen einer Prämienstufe Eine Prämienstufe wird von einem VN je KFZ – Vertrag aufgrund des Schadenverlaufes erworben. Wenn ein VN sein Fahrzeug wechselt, geht der Bonus bzw. Malus auf das neue Fahrzeug über. Das neue Fahrzeug muss jedoch innerhalb von 12 Monaten nach bzw. 6 Monate vor der Abmeldung des alten Fahrzeugs angemeldet werden. Meldet ein VN 13 Monate nach dem Abmelden seines alten Fahrzeugs ein Neues an, beginnt er wieder mit der Grundstufe 9. Schadenfreie Beobachtungszeiträume sind bei der Vorrückung auch zu berücksichtigen, wenn innerhalb des Beobachtungszeitraums 9 Monate lang das Versicherungsverhältnis bestanden hat. Daher hemmen Un terbrechungen bis zu 3 Monaten die Vorrückung nicht. Das gleiche gilt, wenn bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Versicherungs- verhältnissen mehrere Unterbrechungen zusammengerechnet nicht mehr als 3 Monate innerhalb des Beobachtungszeitraums ausmachen. Für den Fall, dass ein VN nicht nur sein Fahrzeug, sondern auch seine Versicherungsgesellschaft wechselt, übernimmt auch der neue VR die Prämienstufe aus dem letzten Versicherungsverhältnis. Eine Prämienstufe kann unter folgenden Vorraussetzungen auch auf eine andere Person übertragen werden: • es muss sich um dasselbe Fahrzeug handeln • der bisherige VN darf keinen Ersatzvertrag abschließen • der neue VN darf keinen eigenen anrechenbaren Vorvertrag haben. Eine Übertragung ist nur bei einem bestimmten Personenkreis möglich: • bei einem nahen Angehörigen (= Ehepartner und Kinder, Verwandte in auf- oder absteigender Linie und im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister) • bei einem Leasingnehmer, dem das KFZ mindestens ein Jahr zum Gebrauch überlassen war • bei einem Dienstnehmer, der das KFZ mindestens ein Jahr regelmäßig benützt hat. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 21
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.11.5. Maßnahmen gegen Malusflucht Verschweigt ein VN seinen Malus, wird er bei der Erstpolizzierung in die Grundstufe 9 eingereiht. Es werden aber von allen VR jene Verträge, die in der Grundstufe 9 beginnen und alle stornierten Verträge mit der jeweiligen Bonus-/Malusstufe bzw. mit maluswirksamen Schäden, die in der Prämienstufe noch nicht enthalten sind, an den Versicherungsverband gemeldet. Über den Verbandscomputer werden die Neuverträge und die stornierten Verträge nach folgenden Kriterien auf Übereinstimmung überprüft: • Familienname • Anschrift • Kennzeichen • Geburtsdatum • Fahrgestellnummer Stimmen 2 Merkmale überein, erfolgt eine Rückmeldung. Die monatliche Verbandsliste umfasst einige 1.000 Fälle, wovon zwischen 20 und 30 % in den Malus umgereiht werden. (Der Versicherungsverband führt keine Bonus/Malus Datenbank!) © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 22
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.12. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Obliegenheiten sind Nebenpflichten des VN aus dem Versicherungsvertrag und können vom VR nicht erzwungen werden, sie sind aber Voraussetzung für die Erhaltung des Versicherungsschutzes. Die Erfüllung oder Nichterfüllung von Obliegenheiten liegt im freien Willen des VN. Die Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung besteht in der teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des VR. Der Zweck der Obliegenheit liegt in der Abgrenzung des versicherten Risikos. 1.12.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles • Es dürfen im KFZ nicht mehr Personen befördert werden, als jene, für die eine tarifmäßige Prämie berechnet worden ist (Tarifbeförderungsklausel). • Leistungsfreiheit des VR besteht allerdings nur dahingehend, dass die Entschädigung im Verhältnis der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen gekürzt wird. • Der VN muss die Vereinbarungen über die Verwendung des KFZ einhalten. • Der VN ist verpflichtet, im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens, nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind (Wechselkennze ichenklausel). • Es darf nur der ein KFZ lenken, der auch kraftfahrrechtlich dazu berechtigt ist (Führerscheinklausel). • Der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsordnung befinden (Alkoholklausel). Zu beachten ist, dass die 0,5 Promillegrenze keine starre Grenze hinsichtlich des Einwandes der Obliegenheitsverletzung darstellt, vielmehr ist die Beweislast von Bedeutung, ob der Lenker fahrtüchtig ist oder nicht. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 23
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.12.2. Obliegenheiten nach einem Versicherungsfall • Der VN ist im Falle der Verletzung von Personen verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten oder sollten die dazu Verpflichteten nicht in der Lage sein, so müssen sie unverzüglich für fremde Hilfe sorgen. Die Unfallstelle ist abzusichern und bei Personenschäden ist die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen (Hilfe leistungspflicht). • Dem VR ist längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes anzuzeigen. Sollte ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, so ist dies ebenfalls dem VR schriftlich anzuzeigen (Anzeigepflicht). • Der VN hat bei der Feststellung des Sachverhaltes nach Möglichkeit beizutragen. Beispiele dafür sind Fahrerflucht, Verschleierung des Sachverhaltes oder der Begleitumstände und Verweigerung des Alkotestes oder der Blutabnahme zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades (Aufklärungspflicht). • Es muss alles in der Möglichkeit des VN liegende getan werden, um den Schaden gering zu halten (Schadenminderungspflicht). • Ohne Einwilligung des VR sind die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder anzuerkennen noch einen bedingten Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen (Anerkennungsverbot). Bei Verletzung einer Obliegenheit ist die Leistungsfreiheit des VR mit EUR 11.000,-- begrenzt. Werden 2 oder mehrere Obliegenheitsverletzungen gemeinsam begangen, so ist die gesamte Leistungsfreiheit des VR mit EUR 22.000,-- begrenzt. Beim Anerkennungsverbot besteht die Leistungsfreiheit des VR im Ausmaß des entstandenen Vermögensnachteiles, was auch zu völliger Leistungsfreiheit führen kann. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 24
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung 1.13. Besonderheiten des KFZ – Haftpflichtvertrages 1.13.1. Direktes Klagerecht Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den VR geltend machen. Der VR und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Verjährung endet spätestens 10 Jahre nach dem Schadenereignis. Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen Versicherten oder gegen den VR geltend machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen 4 Wochen ab Kenntniserlangung von der Person des VR anzuzeigen. Wenn er den Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich geltend macht, hat er dies dem VR unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der VR kann vom geschädigten Dritten alle erforderlichen sachdienlichen Auskünfte verlangen, soweit dies zumutbar ist. Diese Bestimmung dient dazu, dem VR die Teilnahme am Haftungsprozess zu ermöglichen, nicht aber dazu, die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleiches zu schaffen. 1.13.2. Motorbezogene Versicherungssteuer Ab 1.5.1993 trat für bestimmte KFZ – Arten an die Stelle der bisher in Stempelmarken zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer ein neues System der Besteuerung von KFZ. Von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind betroffen: • Krafträder • PKW und Kombi (inkl. Kleinbusse) • seit 1.1.1997 generelle Einbindung von KFZ bis 3.5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind und für die in Erfüllung der Versicherungspflicht eine KFZ – Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Die motorbezogene Versicherungssteuer ist zusätzlich zu der vom Versicherungsentgelt zu berechnenden Versicherungssteuer zu entrichten. Sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten KFZ und dem Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt entrichtet wird © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 25
KFZ –Versicherung KFZ – Haftpflichtversicherung (Zahlweise), abhängt. Eine unterschiedliche Zahlungsweise von Prämie und Steuer ist nicht vorgesehen. Weigert sich ein VN dem VR gegenüber die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen, so kann er nur im ordentlichen Rechtsweg zur Zahlung an den VR verhalten werden bzw. treten die versicherungsrechtlichen Folgen ein, die sich im Falle eines Prämienzahlungsverzuges ergeben, was in weiterer Folge zur Aufhebung der Zulassung führen kann. Bei Krafträdern sind Bemessungsgrundlage die im Typenschein eingetragene ccm des Hubraums, bei allen anderen KFZ die um 24 KW verringerte Motorleistung. Der Steuersatz hängt einerseits somit von der Art des KFZ, andererseits vom Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird, ab. 1.13.3. Zuweisungsrecht (Notleidende Risken) Nachdem es sich bei der KFZ – Haftpflicht um eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt müssen auch jene VN, die z.B. aufgrund eines schlechten Schadenverlaufes von ihrem VR gekündigt worden sind, einen neuen VR finden. Dies erfolgt über eine Anfrage beim Versicherungsverband, der den VN einem VR zuweist, ohne dass dieser eine Ablehnungsmöglichkeit besitzt. Zukünftige Schäden werden über die Risikoausgleichsgemeinschaft des Verbandes abgerechnet, die Abwicklung hingegen obliegt dem VR. Bezüglich Versicherungsumfang werden nur die gesetzliche Pauschalversicherungssumme angeboten (keine Annahme einer freiwilligen Höherversicherung) und es wird auch keine Kasko- oder Insassenunfallversicherung übernommen. Der VN muss überdies mit einem Prämienzuschlag auf den jeweiligen Tarif rechnen. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 26
KFZ –Versicherung KFZ – Kaskoversicherung 2. KFZ – Kaskoversicherung 2.1. Bedarf Den gegnerischen Schaden deckt bei einem selbstverschuldeten Unfall die KFZ – Haftpflichtversicherung (siehe Punkt 1). Damit ist der KFZ – Besitzer eine Sorge los. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Schaden an seinem eigenen Fahrzeug aus? Hier greift die Funktion der Kaskoversicherung. Je nach gewählter Kaskovariante ersetzt sie Schäden am versicherten Fahrzeug, wobei nicht entscheidend ist, ob der Schaden durch Eigen- oder Fremdverschulden entstanden ist. Die Autos werden immer teurer, weil viele darin nicht nur ein Transportmittel sehen, um von A nach B zu gelangen, sondern sich einen Wunschtraum erfüllen, der Image, Freiheit und Dynamik verspricht und der viel Geld kosten darf und aufwendig gepflegt wird. Für viele ist das Auto aber auch eine private (z.B. Pendler) oder berufliche (z.B. Außendienst) Notwendigkeit, auf die nicht verzichtet werden kann. Folgende Überlegungen können für eine Kaskoversicherung sprechen: • Hohe Anschaffungskosten lassen das finanzielle Risiko steigen, wenn was passiert • Die Verkehrsdichte hat enorm zugenommen und erhöht das Risiko. • Reparaturkosten werden immer teurer. • Wetterkapriolen werden immer häufiger beobachtet (Stürme, Hagel, Hochwasser, Muren, ...) Durch eine Kaskoversicherung sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um 1. die Reparaturkosten zu decken oder 2. den Wiederbeschaffungspreis des Fahrzeuges zu sichern, wenn dieses zerstört oder gestohlen wurde. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 27
KFZ –Versicherung KFZ – Kaskoversicherung 2.2. Begriffsbestimmungen Die Grundlagen für den Versicherungsschutz bilden die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ – Kaskoversicherung. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile (inkl. der im Antrag bezeichneten Sonderausstattung) , die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust. Grundsätzlich muss man in der Kaskoversicherung zwei Grunddeckungsarten unterscheiden: • Elementarkaskoversicherung: Sie wird umgangssprachlich auch als Teilkasko bezeichnet. • Kollisionskaskoversicherung: Sie wird umgangssprachlich auch als Vollkasko bezeichnet. Weiters ist in der Kaskoversicherung die Unterscheidung Listenpreis und Kaufpreis wichtig. • Listenpreis: Dieser Preis wird in der Eurotaxliste für das betreffende Fahrzeug ausgewiesen. • Kaufpreis: Dieser Preis ist letztendlich beim Händler für den Erwerb des betreffenden Fahrzeuges zu bezahlen (d.h. Listenpreis minus erhaltener Rabatte oder Nachlässe) © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 28
KFZ –Versicherung KFZ – Kaskoversicherung 2.3. Deckungsumfang Die rechtlichen Grundlagen für den Versicherungsschutz bilden die allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung (AKIB), die allgemeinen Bedingungen für die KFZ – Elementarkaskoversicherung (EKB), die allgemeinen Bedingungen für die KFZ – Kollisionskaskoversicherung (KKB) und die allgemeinen Bedingungen für die KFZ – Kaskoversicherung (ABK). Der Unfall laut den Kaskoversicherungsbedingungen ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Damit sind Brems–, Betriebs- und reine Bruchschäden nicht versichert. 2.3.1. Fahrzeug – Elementarkaskoversicherung Der Deckungsumfang der Elementarkaskoversicherung bietet Schutz gegen folgende Gefahren: • Naturgewalten: darunter versteht man − unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag − Felssturz − Steinschlag − Erdrutsch − Lawinen − Schneedruck − Hagel − Hochwasser, Überschwemmungen − Sturm (als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h) Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch die oben angeführten Naturgewalten auch Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. • Brand oder Explosion • Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen • Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 29
KFZ –Versicherung KFZ – Kaskoversicherung • weiters sind bei PKW, Kombi und LKW bis zu einer Tonne Nutzlast Bruchschäden an Windschutz- (Front), Seiten- und Heckscheiben ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache im Gegensatz zur Kollisionskaskoversicherung nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung mitversicherbar. 2.3.2. Fahrzeug – Kollisionskaskoversicherung Der Deckungsumfang beinhaltet den Versicherungsschutz der Elementar- kaskoversicherung und darüber hinaus: • Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Kraftfahrzeuges bei einem Unfall. • weiters sind bei PKW, Kombi und LKW bis zu einer Tonne Nutzlast Bruchschäden an Windschutz- (Front), Seiten- und Heckscheiben ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache mitversichert. • Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. 2.3.3. Sonderformen der Kaskoversicherung Im Laufe der Jahre sind noch individuelle Zusatzrisiken dazugekommen. Dazu zählt man z.B.: • Schäden durch Kollision mit Tieren aller Art. • Schäden durch Kollision mit unbekannten Kraftfahrzeugen (Parkschäden) • höhere Einbruchdiebstahlsummen für Gegenstände im Fahrzeug. • Schäden durch Tierbiss. • Ersatzleistung für Führerschein, Zulassungsschein, sowie die KFZ – Kennzeichen bei Diebstahl oder Verlust. • Vorher abzurufender, zeitlich begrenzter oder nur für Privatfahrten im Ausland geltender Kollisionskasko-Versicherungsschutz in der Elementarkaskoversicherung. • Kleingläser (Scheinwerfer, Außenspiegel, etc., ...) Die meistem Versicherungsunternehmen bieten heute den Kaskoschutz nach einem modularen Baukastensystem an, d.h. einerseits gibt es fixfertige Produktvarianten andererseits kann der Interessent sich seinen Versicherungsschutz je nach Bedürfnissen und Notwendigkeiten aus den versicherbaren Risiken selbst zusammenstellen. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 30
KFZ –Versicherung KFZ – Kaskoversicherung 2.4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: Zu den wesentlichen Ausschlüssen zählen: • Die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten • Die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles • Schäden auf Grund innerer Unruhen, Aufruhr und Kriegsereignissen • Schäden durch ionisierende Strahlen • Schäden, die bei der Vorbereitung oder beim Begehen einer gerichtlich strafbaren Handlung entstehen und die durch den VN selbst verursacht werden und für die der Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 31
KFZ –Versicherung KFZ – Kaskoversicherung 2.5. Versicherungssumme Als Basis für die Festlegung der Versicherungssumme ist der Neuwert bei der Erstzulassung des zu versichernden Fahrzeuges und Zubehörs heranzuziehen. Das ist bei den meisten Versicherungsunternehmen der Listenpreis lt. Eurotaxliste. Bei einzelnen Versicherungsunternehmen ist Basis bei Neuwagen und Gebrauchtwagen aber auch der Kaufpreis. Bei zweitem spricht man dann von der so genannten Zeitwertkasko, was wieder Auswirkungen auf die Versicherungsleistung hat. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 32
KFZ –Versicherung KFZ – Kaskoversicherung 2.6. Versicherungsleistung Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach dem entstandenen Schaden und ist grundsätzlich mit dem Wert des versicherten Fahrzeuges begrenzt. Der Umfang der Ersatzleistung hängt davon ab, ob im Versicherungsfall ein Totalschaden oder ein Teilschaden eingetreten ist: • Liegt ein Totalschaden vor, etwa bei Verlust oder Zerstörung des Fahrzeuges oder wenn die Kosten der Wiederherstellung zuzüglich Restwert (Wrackwert) den Wiederbeschaffungswert übersteigen, so ersetzt der VR den Wiederbeschaffungswert. Das ist der Betrag, den ein VN für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zum Zeitpunkt des Schadens hätte aufwenden müssen. • Liegt ein Teilschaden vor, ersetzt der Versicherer die gesamten Kosten für die Wiederherstellung. In den Rahmen der Ersatzpflicht fallen auch die Fracht- und Transportkosten für die Ersatzteile, sowie die notwendigen Kosten der Bergung und Überführung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 t Nutzlast erfolgt kein Abzug bei den Ersatzteilen und Lackierungen der zu reparierenden Fahrzeuge. Bei allen anderen Fahrzeugen erfolgt ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt), jedoch bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger Zulassung erfolgt dieser Abzug nur für die Bereifung, die Batterie und die Lackierung. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten für einen Ersatzwagen werden vom Versicherer nicht ersetzt. Die Altteile, auch das Wrack, verbleiben dem Versicherungsnehmer und deren gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung berücksichtigt. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Erbringen der Versicherungsleistung wieder aufgefunden, gehen sie in das Eigentum des Versicherers über. Dabei werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten höchstens jedoch mit 2% des Wiederbeschaffungspreises ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet. Die meisten Versicherungsunternehmen haben im Schadenfall eine Selbstbeteiligung für den VN vorgesehen. Dieser kann in unterschiedlicher Höhe und nur für einzelne versicherte Schadenereignisse zum Tragen kommen. © Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft Februar 2005 Seite 33
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