KFZ -Versicherung Haftpflicht Kasko Insassen - Unfall - (Außendienstprüfung und Lehrabschlussprüfung)

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KFZ -Versicherung Haftpflicht Kasko Insassen - Unfall - (Außendienstprüfung und Lehrabschlussprüfung)
KFZ –Versicherung

Skriptum

KFZ –Versicherung
(Außendienstprüfung und Lehrabschlussprüfung)

Haftpflicht
Kasko
Insassen – Unfall

© Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft   Februar 2005
KFZ -Versicherung Haftpflicht Kasko Insassen - Unfall - (Außendienstprüfung und Lehrabschlussprüfung)
KFZ –Versicherung

Skriptum

KFZ –Versicherung
(Außendienstprüfung und Lehrabschlussprüfung)

Haftpflicht
Kasko
Insassen – Unfall
Autor: Mag. Klaus Gander

© Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft   Februar 2005
KFZ -Versicherung Haftpflicht Kasko Insassen - Unfall - (Außendienstprüfung und Lehrabschlussprüfung)
KFZ –Versicherung                                                               Inhalt

                     Inhalt
                     1.   KFZ – Haftpflichtversicherung................................................................. 2
                          1.1.      Bedarf.........................................................................................................................2
                          1.2.      Gesetzliche Grundlagen............................................................................................4
                          1.3.      Versicherungsschutz .................................................................................................6
                          1.4.      Versicherte Personen ................................................................................................7
                          1.5.      Versicherungsfall ......................................................................................................8
                          1.6.      Versicherungssummen..............................................................................................9
                          1.7.      Geltungsbereich.......................................................................................................10
                                    1.7.1. Örtlicher Geltungsbereich...........................................................................10
                                    1.7.2. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte):....................................11
                          1.8.      Beginn, Laufzeit und Beendigung des Vertrages..................................................13
                          1.9.      Ruhen des Vertrages ...............................................................................................15
                          1.10.     Prämienberechnung.................................................................................................16
                                    1.10.1.Grundsätze und Kriterien zur Einstufung und Prämienberechnung ........16
                          1.11.     Bonus/Malus - System ............................................................................................18
                                    1.11.1.Funktionsweise des Bonus/Malus-Systems...............................................18
                                    1.11.2.Umreihung und Beobachtungszeitraum.....................................................19
                                    1.11.3.Vermeiden der Rückstufung.......................................................................20
                                    1.11.4.Übernahme und Übertragen einer Prämienstufe .......................................21
                                    1.11.5.Maßnahmen gegen Malusflucht .................................................................22
                          1.12.     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers...........................................................23
                                    1.12.1.Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.................................23
                                    1.12.2.Obliegenheiten nach einem Versicherungsfall ..........................................24
                          1.13.     Besonderheiten des KFZ – Haftpflichtvertrages...................................................25
                                    1.13.1.Direktes Klagerecht .....................................................................................25
                                    1.13.2.Motorbezogene Versicherungssteuer.........................................................25
                                    1.13.3.Zuweisungsrecht (Notleidende Risken) .....................................................26
                     2.   KFZ – Kaskoversicherung...................................................................... 27
                          2.1.  Bedarf.......................................................................................................................27
                          2.2.  Begriffsbestimmungen............................................................................................28
                          2.3.  Deckungsumfang.....................................................................................................29
                                2.3.1. Fahrzeug – Elementarkaskoversicherung ..................................................29
                                2.3.2. Fahrzeug – Kollisionskaskoversicherung ..................................................30
                                2.3.3. Sonderformen der Kaskoversicherung.......................................................30
                          2.4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: ................................................................31
                          2.5. Versicherungssumme..............................................................................................32
                          2.6. Versicherungsleistung.............................................................................................33
                          2.7. Geltungsbereich.......................................................................................................34
                          2.8. Beginn, Laufzeit und Ende des Vertrages .............................................................35
                          2.9. Prämienberechnung.................................................................................................36
                          2.10. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers...........................................................37
                                2.10.1.Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.................................37
                                2.10.2.Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles ..............................37
                          2.11. Schuldhaftes Herbeiführen des Versicherungsfalles ............................................39
                     3.   KFZ-Insassen-Unfallversicherung........................................................ 40
                          3.1.      Bedarf.......................................................................................................................40
                          3.2.      Versicherte Personen, Gefahren und Schäden ......................................................41
                          3.3.      Wesentliche Ausschlüsse........................................................................................43
                          3.4.      Geltungsbereich.......................................................................................................44
                          3.5.      Beginn, Laufzeit und Beendigung des Vertrages..................................................45
                          3.6.      Versicherungsvarianten ..........................................................................................46
                          3.7.      Prämienberechnung.................................................................................................47
                          3.8.      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers...........................................................48

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KFZ –Versicherung                          KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.        KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.1.      Bedarf
                     In den letzten 20 Jahren hat sich die Anzahl der österreichischen
                     Kraftfahrzeuge verdoppelt. Wir liegen derzeit bei über 5,5 Millionen
                     Kraftfahrzeugen. Davon alleine 4 Millionen PKW. Der Rest verteilt sich
                     ziemlich gleichmäßig auf LKW, Traktoren und einspurige Kraftfahrzeuge.
                     Dazu kommen noch etwa mehr als eine halbe Million Anhänger.
                     Jedes dieser Kraftfahrzeuge stellt eine besondere Gefahrenquelle
                     im täglichen Leben dar.

                     Deshalb dient die KFZ – Haftpflichtversicherung dem Schutz aller
                     Beteiligten, die sich auf öffentlichen Straßen bewegen. In erster Linie ist
                     diese Versicherungsform natürlich zum Schutz des Geschädigten gedacht,
                     der durch einen Schaden betroffen wurde, der mit einem KFZ herbeigeführt
                     wurde. Weiters soll damit aber auch eine Schutzvorkehrung für den
                     Schädiger getroffen werden.

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KFZ –Versicherung                        KFZ – Haftpflichtversicherung

                     Denn nicht jeder, der das Geld zum Kauf eines Kraftfahrzeuges besitzt,
                     verfügt dann auch über die finanziellen Mittel, um den Schadenfall im
                     vollen Umfang wieder gutzumachen. Noch schlimmer in dem Fall, in dem
                     den Schadenverursacher eine lebenslange Zahlung trifft, etwa als Folge
                     eines Verkehrsunfalls, bei dem eine Person verletzt oder sogar getötet
                     wurde.

                     Die Schadenersatzleistung erfolgt unabhängig von den finanziellen
                     Möglichkeiten des Schädigers durch den KFZ – Haftpflichtversicherer
                     im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.

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KFZ –Versicherung                         KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.2.      Gesetzliche Grundlagen

                     Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist im Allgemeinen Bürgerlichen
                     Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei
                     zwischen der so genannten Verschuldenshaftung und der verschuldens-
                     unabhängigen Gefährdungshaftung.

                     Verschuldenshaftung:

                     Jedermann ist berechtigt, vom Schädiger den Ersatz des Schadens zu
                     fordern, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat. Der Schaden
                     mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder – ohne Beziehung auf
                     einen Vertrag – durch Delikt verursacht worden sein.
                     (d.h. im Klartext: Ohne Verschulden – keine Haftung)

                     Gefährdungshaftung:

                     Bei der Gefährdungshaftung besteht unabhängig vom Verschulden die
                     Verpflichtung, für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen.
                     Die Haftung wird in diesem Fall allein durch die Gefahr, die von einer
                     Sache ausgeht, auch beim ordnungsgemäßen Betrieb(!), begründet.
                     Diese Haftungsart finden wir im Eisenbahn-Kraftfahrzeug- Haftpflichtgesetz
                     (EKHG) und gilt damit für den KFZ – Bereich.

                     Beispiel:
                     Aufgrund eines Bremsversagens kommt es zu einem Auffahrunfall.
                     Der Fahrzeuglenker haftet für den eingetretenen Schaden, obwohl ihm
                     das Bremsversagen subjektiv nicht vorzuwerfen ist.

                     Für die KFZ – Haftpflichtversicherung besteht eine gesetzliche
                     Versicherungspflicht. Diese ist im Kraftfahrzeuggesetz (KFG) geregelt
                     und bedeutet, dass ohne Nachweis einer KFZ –Versicherung (dokumentiert
                     durch eine Versicherungsbestätigung eines Versicherers) keine Zulassung
                     für den öffentlichen Verkehr erfolgen kann. Regelungen im Bereich des
                     Bonus/Malus-Systems, der Tarife und Bestimmungen rund um
                     Zulassungsgenehmigungen findet man im Kraftfahrzeug-
                     Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG).

                     Im Zusammenhang mit dem Begriff „Haftung“ wird sehr oft auch der
                     Begriff „Deckung“ verwendet:

                     • Haftung: liegt vor, wenn die Rechtsordnung dem Geschädigten einen
                       Anspruch gegenüber dem Schädiger gewährt. Es stehen sich in diesem
                       Verhältnis Schädiger (= Versicherungsnehmer) und Geschädigter
                       gegenüber.

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KFZ –Versicherung                          KFZ – Haftpflichtversicherung

                     • Deckung: liegt vor, wenn der Versicherer (VR) dem
                       Versicherungsnehmer (VN) aufgrund des Versicherungsvertrages nach
                       Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz zu gewähren hat.

                     Wichtig dabei ist, dass die Haftung unbegrenzt ist, die Deckung hingegen,
                     so gut sie auch ausgestattet sein mag, wird immer begrenzt bleiben (siehe
                     auch Allgemeine Haftpflicht).
                     Ein wesentlicher Grund dafür, liegt im Vorhandensein von Ausschlüssen
                     aus dem Versicherungsschutz.

                      Ausschlüsse                    Deckung                  Haftung

                     Von der KFZ – Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind
                     u.a.:

                     • Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder
                       Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges.

                     • Ersatzansprüche gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer
                       Vermögensschäden.

                     • Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder
                       Abhandenkommen beförderter Sachen, ausgenommen Schäden am
                       Reisegepäck und an den Kleidern der Mitfahrer.

                     • Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten KFZ bei einer
                       motorsportlichen Veranstaltung inkl. Trainingsfahrten.

                     • Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für
                       Nuklearschäden unterliegen.

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KFZ –Versicherung                           KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.3.      Versicherungsschutz
                     Wenn wir nun die Aufgabenstellung anhand eines Verkehrsunfalls erklären
                     wollen, dann können wir von folgenden Überlegungen ausgehen:

                     Der Unfallgeschädigte will, dass der Schaden, den er erlitten hat, bezahlt
                     wird. Die KFZ – Haftpflichtversicherung schützt den geschädigten
                     Verkehrsteilnehmer, indem sie gerechtfertigte Ansprüche bezahlt.

                     Stellt aber ein schuldiger Unfallgegner sogar noch an Sie oder an Ihre
                     Versicherung Forderungen, weil er beispielsweise sein eigenes Fahrzeug
                     nicht mit Eigenmittel reparieren lassen will, so schützt die
                     KFZ – Haftpflichtversicherung Sie als Versicherungsnehmer, indem sie die
                     erwähnten Forderungen als ungerechtfertigte Ansprüche ablehnt.

                     Der Versicherungsschutz der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst
                     daher eine Doppelfunktion:

                     1. Die Befriedigung begründeter Ansprüche           oder

                     2. die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche

                     die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den
                     Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen erhoben werden,
                     wenn durch die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges ein

                     • Personenschaden (darunter versteht man die Tötung, Körperverletzung
                       oder Gesundheitsschädigung eines Menschen)

                     • Sachschaden (darunter versteht man die Beschädigung oder Zerstörung
                       einer körperlichen Sache)

                     • Reiner Vermögensschaden (darunter versteht man einen Schaden der
                       weder ein Personen- noch ein Sachschaden ist,
                       z.B. ein Schaden durch Versäumnis von Fristen, Terminen und
                       dergleichen)

                     eintritt.

                     Beispiel:
                     ein reiner Vermögensschaden ist beispielsweise dann gegeben, wenn nach
                     einem Unfall zwei ineinander verkeilte Fahrzeuge eine Hauseinfahrt
                     blockieren. Der unbeteiligte Ein- und Ausfahrtsberechtigte kann nicht
                     warten, bis die Feuerwehr die blockierte Ausfahrt freigemacht hat, weil er
                     einen dringenden Termin einhalten muss. Die Taxispesen des Unbeteiligten
                     können als Vermögensschaden geltend gemacht werden.

                     Hinweis:
                     Abgeleitete Vermögensschäden sind in der Haftpflicht grundsätzlich
                     gedeckt. Darunter versteht man einen Vermögensschaden, der aus einem
                     Personen- oder Sachschaden (Primärschaden) unmittelbar resultiert
                     (z.B.: diverse Unkosten, die für den Geschädigten anfallen;
                     Verdienstentgang, Schmerzensgeld).

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KFZ –Versicherung                         KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.4.      Versicherte Personen

                     (Mit)versicherte Personen sind:

                     • Der Eigentümer, ist derjenige, dem das rechtliche Herrschaftsverhältnis
                       über das KFZ zusteht.

                     • Der Halter, ist derjenige, der die Verfügungsgewalt eines KFZ besitzt
                       und für die laufenden Kosten aufkommt.

                     • Der berechtigte Lenker, ist derjenige, der mit Willen und Zustimmung
                       des Halters das KFZ verwendet.

                     • Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des KFZ
                       tätig sind.

                     • Personen, die mit Willen des Halters befördert werden.

                     • Personen, die den berechtigten Lenker einweisen.

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KFZ –Versicherung                              KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.5.      Versicherungsfall

                     Unter Versicherungsfall versteht man

                     • bei Personen- und Sachschäden:         den Eintritt des Schadenereignisses

                        und

                     • bei Vermögensschäden:                  eine Handlung oder Unterlassung,

                        aus der gegen den VN bzw. eine mitversicherte Person Ersatzansprüche
                        gestellt werden können.

                     Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben
                     Ursache gelten als ein Versicherungsfall.

                     Der Versicherungsfall lässt drei Ansprüche des VN gegen den VR
                     entstehen:

                     1. er kann von diesem Befreiung von seiner Schadenersatzpflicht
                        verlangen.

                     2. er hat einen Anspruch auf Rechtsschutz gerichtet auf Abwehr der
                        Forderung des Dritten

                     3. er hat Anspruch auf Feststellung des behaupteten Schadens dem Grunde
                        und der Höhe nach.

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KFZ –Versicherung                          KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.6.      Versicherungssummen
                     Die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen sind gesetzlich
                     festgelegt und sind Pauschalversicherungssummen, innerhalb deren es keine
                     Un terscheidung zwischen Personen- oder Sachschäden gibt.

                     Die Mindest-Pauschalversicherungssumme beträgt derzeit
                     EUR 3.000.000,-- .

                     Die Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter stehen als Einzige
                     außerhalb des Pauschalversicherungssystems.

                     Die Versicherungssumme für reine Vermögensschäden beträgt
                     EUR 30.000,-- .

                     Nachdem die vorgeschriebene Versicherungssumme eine
                     Pauschalversicherungssumme ist, sind auch Kosten, Zinsen und sonstige
                     Nebenleistungen auf die Versicherungssumme anzurechnen.

                     Für eine freiwillige Höherversicherung der Pauschalversicherungssumme
                     spricht folgende Tatsache:

                     Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein
                     Versicherungsfall, d.h. dass in Einzelfällen die gesetzlich vorgeschriebene
                     Summe nicht ausreichen kann, um den Schaden abzudecken. Der Schädiger
                     haftet für den darüber hinausgehenden Teil aber trotzdem. Man muss sich
                     dabei nur einen Verkehrsunfall mit mehreren beteiligten Personen (z.B.
                     Pflegekosten inkl. einer möglichen Regressforderung durch die Sozial-
                     versicherung) oder einen enormen Sachschaden (z.B. Tauerntunnelunglück
                     in der Vergangenheit) vorstellen.

                                                               Schaden 1 – Person 1

                                                               Schaden 2 – Person 2

                                                               Schaden 3 – Person 3
                        Ein Versicherungsfall
                                                               Schaden 4 – Person 4

                                                                Schaden 5 – Sache 1

                                                                Schaden 6 – Sache 2

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KFZ –Versicherung                          KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.7.      Geltungsbereich

           1.7.1. Örtlicher Geltungsbereich
                     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn.

                     Nicht in den örtlichen Geltungsbereich fallen:

                     Island, Grönland, Spitzbergen, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern, Azoren
                     und die asiatische Türkei.

                     Soll sich der Schutz über Europa hinaus erstrecken, bedarf es einer
                     Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches durch eine besondere
                     Vereinbarung. Die Prämienzuschläge dafür werden im Einzelfall
                     festgesetzt.

                     Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz
                     nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen
                     Geltungsbereiches liegen. Liegt der Bestimmungsort außerhalb des
                     örtlichen Geltungsbereiches, so endet der Versicherungsschutz nach
                     Beendigung des Beladevorganges.

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KFZ –Versicherung                         KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.7.2. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte):

                     Das Londoner Abkommen, mit dem die „Internationale Versicherungskarte“
                     (IVK) eingeführt wurde, hat folgende Ziele:

                     Ein in oder durch fremde Länder reisende(r) Kraftfahrer soll innerhalb
                     Europas nicht dadurch aufgehalten werden, dass er bei einem Grenzübertritt
                     gezwungen ist, sich zuerst um die jeweiligen Versicherungsbestimmungen
                     des Landes zu kümmern, in das er gerade einreisen will (z.B. die
                     jeweilige(n) Mindestversicherungssumme(n)).

                     Kein Verkehrsopfer in keinem Land Europas soll dadurch schlechter gestellt
                     werden, dass der ihm entstandene Schaden durch ein ausländisches KFZ
                     verursacht wurde.

                     Daher gibt es in jedem Land, das dem Londoner Abkommen angehört, ein
                     Büro (in Österreich beim Versicherungsverband), das folgende Aufgaben
                     hat:

                     • es stellt über seine Mitglieder (=VR) internationale Versicherungskarten
                       aus, die der VN beim Grenzübertritt vorweisen kann – und die
                       garantieren, dass sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem
                       betreffenden Land für KFZ mit ausländischen Kennzeichen
                       vorgeschriebenen Versicherungsumfang erstreckt, mindestens jedoch den
                       im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang erfüllt.

                        Achtung: Der örtliche Geltungsbereich des IVK-Systems ist nicht immer
                        mit dem örtlichen Geltungsbereich der KFZ – Haftpflicht identisch.
                        So verlangt Restjugoslawien (obwohl Europa) bei der Einreise den
                        Abschluss einer Grenzversicherung, da es derzeit nicht dem IVK-System
                        angehört.

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KFZ –Versicherung                         KFZ – Haftpflichtversicherung

                     • es wickelt Schadenersatzansprüche ab, die gegen einen mit einer gültigen
                       IVK eingereisten Autofahrer mit ausländischem Kennzeichen im Inland
                       erhoben werden.
                       Wird z.B. ein KFZ mit österreichischem Kennzeichen in Österreich von
                       einem KFZ mit polnischem Kennzeichen beschädigt, können
                       Schadenersatzansprüche, die sich daraus ergeben, gegenüber dem
                       österreichischen Versicherungsverband geltend gemacht werden, da
                       beide Länder dem IVK-System angehören.

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KFZ –Versicherung                          KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.8.      Beginn, Laufzeit und Beendigung des
                     Vertrages
                     Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz erst mit Einlösung der
                     Polizze (d.h. mit Bezahlung der Prämie), jedoch nie vor dem im Antrag
                     vereinbarten Zeitpunkt.

                     In der KFZ – Haf tpflicht wird er jedoch schon durch das Ausfolgen der
                     Versicherungsbestätigung (VB) durch den Versicherer gewährt. Sie bewirkt
                     die Übernahme einer vorläufigen Deckung.

                     Als Versicherungsperiode gilt, falls der Versicherungsvertrag nicht für
                     kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
                     Der Versicherungslaufzeit verlängert sich automatisch, wenn nicht ein
                     Monat vor Ablauf gekündigt wird.

                     Für die Beendigung des Vertrages gibt es folgende Möglichkeiten:

                     • Ablaufkündigung
                       Wenn der Vertrag zu einem Monatsersten begonnen hat, ist er jährlich zu
                       diesem Zeitpunkt kündbar. Bei einem anderen Zeitpunkt erfolgt die
                       Kündigung mit dem nächstfolgenden Monatsersten.
                       Diese muss schriftlich spätestens ein Monat davor beim Versicherer
                       einlangen. (Anm.: § 14 KHVG)

                     • Besitzwechselkündigung
                       Bei Veräußerung des versicherten KFZ geht der Vertrag auf den
                       Erwerber über. Dabei haben sowohl der Versicherer als auch der
                       Erwerber die Möglichkeit, zu kündigen. Der Vertrag wird mit dem dem
                       Abmeldedatum folgenden Tag storniert.

                     • Kündigung bei Prämienerhöhung
                       Übt der Versicherer sein Recht zur einseitigen Prämienerhöhung aus,
                       so kann der VN den Versicherungsvertrag binnen eines Monats ab
                       Kenntniserlangung der erhöhten Prämie und des Erhöhungsgrundes
                       kündigen.
                       Diese wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem
                       Wirksamwerden der Prämienerhöhung. (Anm.: § 14a KHVG)

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KFZ –Versicherung                         KFZ – Haftpflichtversicherung

                     • Kündigung im Schadenfall
                       Versicherer (VR) und Versicherungsnehmer (VN) können kündigen,
                       wenn

                        − der VR seine Verpflichtung zur Leistung an VN anerkannt hat.

                        − der VR die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.

                        − der VR dem VN die Weisung erteilt hat, sich auf einen Rechtsstreit
                          über den Anspruch des Dritten einzulassen.

                         Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung
                         oder der Verweigerung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im
                         Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig.
                         Der VR hat eine Frist von einem Monat einzuhalten.
                         Der VN kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als auf den Schluss
                         der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

                     • Kündigung bei Zahlungsverzug
                       Wird die Prämie vom VN nicht rechtzeitig bezahlt, ist der VR berechtigt,
                       nach dem Hinweis über die Rechtsfolgen und dem Setzen einer
                       Nachfrist, den Vertrag aufzukündigen.

                     • Rücktritt
                       Im Gegensatz zur Kündigung wird bei einem Rücktritt der Vertrag
                       rückwirkend aufgelöst.
                       Der Rücktritt kann dabei nach Konsumentenschutz erfolgen (wenn der
                       VN Verbraucher ist und er z.B. die geschäftlichen Beziehungen zwecks
                       Schließung des Versicherungsvertrages nicht selbst angebahnt hat) oder
                       nach VersVG (wenn z.B. keine Antragskopie oder keine
                       Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden).

                     • Einvernehmliche Vertragsauflösung
                       Der VR und der VN können natürlich einen Vertrag jederzeit
                       einvernehmlich auflösen.

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KFZ –Versicherung                         KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.9.      Ruhen des Vertrages
                     Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens
                     3 Monaten ein Ruhen des Vertrages verlangen, wenn er das KFZ gemäß
                     dem KFG abgemeldet oder die Zulassungsbescheinigung und die
                     Kennzeichentafeln bei der Zulassungsstelle hinterlegt hat.

                     Ruhen des Vertrages bedeutet, die zeitweise Aufhebung von Rechten und
                     Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nach übereinstimmenden
                     Parteiwillen.

                     Für den Zeitraum des Ruhens gelten die KFZ damit als nicht versichert.

                     Bei einigen Versicherern besteht für Krafträder ausgenommen
                     Kleinmotorräder die Möglichkeit, gegen Einräumung eines Nachlasses auf
                     eine Stilllegung zu verzichten.

                     Das KFZ bleibt dabei versichert und zur Absicherung der Nichtverwendung
                     wird bei einem Schaden im Stilllegungszeitraum ein Schadenersatzbeitrag
                     vereinbart.

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KFZ –Versicherung                            KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.10. Prämienberechnung
                     Seit in Kraft treten des Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherungsgesetzes
                     1994 gibt es keine gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Gliederung
                     des Tarifs mehr. In den meisten Unternehmenstarifen werden derzeit
                     nachfolgende Hauptgruppen unterschieden.

                      Hauptgruppe I:         Krafträder

                      Hauptgruppe II:        Personen- und Kombinationskraftwagen

                      Hauptgruppe III:       Taxis und Mietwagen

                      Hauptgruppe IV:        Omnibusse

                      Hauptgruppe V:         Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren

                      Hauptgruppe VI:        Landwirtschaftliche Fahrzeuge

                      Hauptgruppe VII:       Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck

                      Hauptgruppe VIII       Schulfahrzeuge

                      Hauptgruppe IX:        Probefahrtkennzeichen

                      Hauptgruppe X:         Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung
                                             gefährlicher Güter bestimmt sind und auch
                                             gefährliche Güter damit befördert werden

                      Hauptgruppe XI:        Anhänger

           1.10.1. Grundsätze und Kriterien zur Einstufung und
                   Prämienberechnung
                     Maßgeblich für die Einstufung und die Prämienberechnung der Fahrzeuge
                     sind:

                     • Versicherungssumme

                     • Art des Fahrzeuges

                     • die Motorleistung in KW

                     • der Hubraum

                     • die Nutzlast oder die Anzahl der Plätze

                     • die Eintragung im Typenschein (bzw. Bescheid über die
                       Ein zelgenehmigung)

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                     • die im Zulassungsbescheid angegebene Verwendungsbestimmung

                     • die Variante A oder B:
                       Grundsätzlich steht dem VN bei einer schuldhaften Beschädigung seines
                       Fahrzeugs durch einen Dritten ein Ersatzfahrzeug und Verdienstentgang
                       zu (B). Gegen Prämienherabsetzung kann der VN auf diesen Anspruch
                       verzichten (A)

                     • prämienintensiveres Fahrzeug bei Wechselkennzeichen

                     Wenn im jeweiligen Tarif vorgesehen u.a. auch:

                     • Bonus/Malus-Einstufung, jährliche Kilometerleistung

                     • Geschlecht, Beruf, Alter oder Wohnort des Besitzers

                     • Vereinbarung eines Schadenersatzbeitrages

                     • Wird gemäß dem KFG 2 oder 3 Fahrzeugen ein Wechselkennzeichen
                       zugewiesen, so wird in der KFZ – Haftpflicht nur für das am höchsten zu
                       tarifierende KFZ eine Prämie berechnet.

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KFZ –Versicherung                          KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.11. Bonus/Malus - System
                     In Österreich wurde 1977 das Bonus/Malus-System eingeführt.
                     Vor diesem Zeitpunkt zahlten alle KFZ – Besitzer eine bestimmte
                     Haftpflichtprämie, egal ob sie viele oder wenige Schadenfälle verursachten.

                     Die Grundidee der Bonus/Malus Regelung war, eine gerechtere
                     Risikobeurteilung zu schaffen. Dadurch wurde zwischen guten
                     (schadensfreien) und schlechten (schadensträchtigen) KFZ – Lenkern
                     unterschieden. Das heißt, es werden die schadensfreien KFZ –Lenker
                     belohnt (sie zahlen weniger Prämie), bzw. es werden die schadensträchtigen
                     KFZ – Lenker bestraft (sie zahlen mehr Prämie).

                     Das KHVG schreibt das Bonus/Malus-System nicht mehr verbindlich vor.
                     Ein VR hätte die Möglichkeit, auf das System zu verzichten oder es auch
                     auf andere Fahrzeugarten auszudehnen bzw. inhaltlich umzugestalten.

                     Der Anwendungsbereich des Bonus/Malus Systems ist auf Personen- und
                     Kombinationskraftwagen sowie Taxifahrzeuge und Mietwagen beschränkt.

           1.11.1. Funktionsweise des Bonus/Malus-Systems
                     Grundsätzlich gibt es in diesem System 18 Prämienstufen, die von der
                     niedrigsten Stufe 0 bis zur höchsten Stufe 17 reichen. Dabei beginnt jeder
                     Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug in der Grundstufe 9. In dieser
                     Grundstufe bezahlt der Versicherte 100 % der Versicherungsprämie.

                     Aus der unten stehenden Grafik kann man - ausgehend von der
                     Prämienstufe 9 (Grundstufe) - ersehen, wie die einzelnen Abstufungen in
                     Richtung Bonus und Malus vor sich gehen.

                     Für jeden vollen schadenfreien Beobachtungszeitraum erfolgt eine
                     Vorrückung um 1 Stufe in Richtung Bonus. Nach neun schadenfreien
                     Zeiträumen erreicht der VN die Stufe 0, die nur noch 50 % der Tarifprämie
                     ausmacht.

                     Ist ein maluswirksamer Schadenfall zu verzeichnen gewesen, wird der VN
                     für jeden Schadenfall um 3 Stufen rückgereiht und zwar max. in die Stufe
                     17, die 200 % der Tarifprämie beträgt.

                     Man kann somit bereits bei 3 Schadenfällen innerhalb eines Beobachtungs-
                     zeitraumes von der Grundstufe 9 in die höchste Malusstufe 17 gelangen,
                     benötigt aber 8 schadenfreie Beobachtungszeiträume, um von dort wieder in
                     die Grundstufe 9 oder 17 Jahre ohne Schadenfall, um in die beste
                     Bonusstufe 0 eingereiht zu werden.

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KFZ –Versicherung                         KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.11.2. Umreihung und Beobachtungszeitraum
                     Die Umreihung in Richtung Bonus bzw. die Rückreihung aufgrund von
                     Schadenfällen erfolgt jeweils zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab
                     dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner.

                     Die Hauptfälligkeit ist jener Zeitpunkt, ab welchem dem Versicherer
                     erstmals in vollem Umfang die Jahresprämie zusteht.

                     Ein Beobachtungszeitraum ist die Zeit vom 1.10. eines Jahres bis zum 30.9.
                     des darauf folgenden Jahres.

                     Neben der Schadenfreiheit im Beobachtungszeitraum ist für ein Vorrücken
                     auch ein Mindestmaß an Versicherungszeit erforderlich. Es wird zwischen
                     Anfängerverträgen und Verträgen, bei denen Vorversicherungszeiten
                     angerechnet werden, unterschieden:

                     • Bei Anfängerverträgen beträgt das Mindesterfordernis an
                       Versicherungszeit im Beobachtungszeitraum 6 Monate.
                       Das bedeutet, dass der Vertrag spätestens am 1.4. beginnen darf, damit
                       im nächsten Jahr ein Vorrücken erfolgen kann.

                     • Bei Verträgen, bei denen frühere Versicherungszeiten angerechnet
                       werden, muss das Versicherungsverhältnis im Beobachtungszeitraum
                       mindestens 9 Monate bestanden haben.

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KFZ –Versicherung                        KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.11.3. Vermeiden der Rückstufung
                     Ein Schaden ist also dann maluswirksam, wenn

                     • der VR eine Entschädigungsleistung erbringt – auch bei nur geringem
                       Mitverschulden oder geringer Mitverantwortung des haftpflichtigen VN
                       nach dem EKHG und unabhängig von der Schadenhöhe.

                     • wenn eine sofortige Schadenregulierung nicht möglich ist und wegen zu
                       erwartender Leistungen eine Rückstellung gebildet wird.

                     Entschädigungsleistungen, die aufgrund von Teilungsabkommen von VR
                     untereinander oder zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern
                     erbracht wurden, führen nicht zu einer Rückstufung.

                     Der VN hat aber auch 2 Möglichkeiten, die mit einem Schadenfall
                     verbundenen unangenehmen und vor allem auch mit beträchtlichen
                     Langzeitwirkungen behafteten Folgen der tarifmäßigen Rückstufung zu
                     vermeiden:

                     1. Die Möglichkeit, einen Schadenfall selbst zu regulieren.
                        Es bleibt dem VN dabei unbenommen, wenn er innerhalb von
                        4 Wochen nach dem Schaden eine Leistung zur Abdeckung des Schadens
                        erbracht hat, innerhalb von 6 Monaten zum VR zurückzukehren und von
                        ihm die Regulierung zu verlangen oder

                     2. Der VN kann die vom VR getätigte Entschädigungsleistung bzw.
                        Rückstellung binnen 6 Wochen ab Kenntnis zurückerstatten und damit
                        die Rückreihung vermeiden. Dies geschieht durch eine dement-
                        sprechende Verständigung durch den VR.

                     Eine generelle Empfehlung zur Rückerstattung ist nicht möglich.
                     Man kann nur die Mehrkosten durch die Malusbelastung in den Folgejahren
                     mit der Schadenhöhe vergleichen und muss dann abwägen, was günstiger
                     ist.

                     Wurde ein Schadenfall als maluswirksam angenommen und ergibt sich, dass
                     der VR keine Leistung zu erbringen hat, ist die Einstufung zu berichtigen
                     und die zuviel gezahlte Prämie dem VN zurückzuerstatten.

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KFZ –Versicherung                          KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.11.4. Übernahme und Übertragen einer Prämienstufe
                     Eine Prämienstufe wird von einem VN je KFZ – Vertrag aufgrund des
                     Schadenverlaufes erworben.

                     Wenn ein VN sein Fahrzeug wechselt, geht der Bonus bzw. Malus auf das
                     neue Fahrzeug über.

                     Das neue Fahrzeug muss jedoch innerhalb von 12 Monaten nach bzw.
                     6 Monate vor der Abmeldung des alten Fahrzeugs angemeldet werden.
                     Meldet ein VN 13 Monate nach dem Abmelden seines alten Fahrzeugs ein
                     Neues an, beginnt er wieder mit der Grundstufe 9.

                     Schadenfreie Beobachtungszeiträume sind bei der Vorrückung auch zu
                     berücksichtigen, wenn innerhalb des Beobachtungszeitraums
                     9 Monate lang das Versicherungsverhältnis bestanden hat. Daher hemmen
                     Un terbrechungen bis zu 3 Monaten die Vorrückung nicht. Das gleiche gilt,
                     wenn bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Versicherungs-
                     verhältnissen mehrere Unterbrechungen zusammengerechnet nicht mehr als
                     3 Monate innerhalb des Beobachtungszeitraums ausmachen.

                     Für den Fall, dass ein VN nicht nur sein Fahrzeug, sondern auch seine
                     Versicherungsgesellschaft wechselt, übernimmt auch der neue VR die
                     Prämienstufe aus dem letzten Versicherungsverhältnis.

                     Eine Prämienstufe kann unter folgenden Vorraussetzungen auch auf eine
                     andere Person übertragen werden:

                     • es muss sich um dasselbe Fahrzeug handeln

                     • der bisherige VN darf keinen Ersatzvertrag abschließen

                     • der neue VN darf keinen eigenen anrechenbaren Vorvertrag haben.

                     Eine Übertragung ist nur bei einem bestimmten Personenkreis möglich:

                     • bei einem nahen Angehörigen (= Ehepartner und Kinder, Verwandte in
                       auf- oder absteigender Linie und im gemeinsamen Haushalt lebende
                       Geschwister)

                     • bei einem Leasingnehmer, dem das KFZ mindestens ein Jahr zum
                       Gebrauch überlassen war

                     • bei einem Dienstnehmer, der das KFZ mindestens ein Jahr regelmäßig
                       benützt hat.

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KFZ –Versicherung                         KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.11.5. Maßnahmen gegen Malusflucht
                     Verschweigt ein VN seinen Malus, wird er bei der Erstpolizzierung in die
                     Grundstufe 9 eingereiht. Es werden aber von allen VR jene Verträge, die in
                     der Grundstufe 9 beginnen und alle stornierten Verträge mit der jeweiligen
                     Bonus-/Malusstufe bzw. mit maluswirksamen Schäden, die in der
                     Prämienstufe noch nicht enthalten sind, an den Versicherungsverband
                     gemeldet.

                     Über den Verbandscomputer werden die Neuverträge und die stornierten
                     Verträge nach folgenden Kriterien auf Übereinstimmung überprüft:

                     • Familienname

                     • Anschrift

                     • Kennzeichen

                     • Geburtsdatum

                     • Fahrgestellnummer

                     Stimmen 2 Merkmale überein, erfolgt eine Rückmeldung.
                     Die monatliche Verbandsliste umfasst einige 1.000 Fälle, wovon zwischen
                     20 und 30 % in den Malus umgereiht werden.
                     (Der Versicherungsverband führt keine Bonus/Malus Datenbank!)

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KFZ –Versicherung                          KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.12. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                     Obliegenheiten sind Nebenpflichten des VN aus dem Versicherungsvertrag
                     und können vom VR nicht erzwungen werden, sie sind aber Voraussetzung
                     für die Erhaltung des Versicherungsschutzes.

                     Die Erfüllung oder Nichterfüllung von Obliegenheiten liegt im freien
                     Willen des VN. Die Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung besteht in
                     der teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des VR.

                     Der Zweck der Obliegenheit liegt in der Abgrenzung des versicherten
                     Risikos.

           1.12.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                     • Es dürfen im KFZ nicht mehr Personen befördert werden, als jene, für
                       die eine tarifmäßige Prämie berechnet worden ist
                       (Tarifbeförderungsklausel).

                     • Leistungsfreiheit des VR besteht allerdings nur dahingehend, dass die
                       Entschädigung im Verhältnis der zu Unrecht beförderten Personen zur
                       Anzahl der insgesamt beförderten Personen gekürzt wird.

                     • Der VN muss die Vereinbarungen über die Verwendung des KFZ
                       einhalten.

                     • Der VN ist verpflichtet, im Falle der Zuweisung eines
                       Wechselkennzeichens, nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die
                       Kennzeichentafeln angebracht sind (Wechselkennze ichenklausel).

                     • Es darf nur der ein KFZ lenken, der auch kraftfahrrechtlich dazu
                       berechtigt ist (Führerscheinklausel).

                     • Der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift
                       beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsordnung befinden
                       (Alkoholklausel).

                     Zu beachten ist, dass die 0,5 Promillegrenze keine starre Grenze
                     hinsichtlich des Einwandes der Obliegenheitsverletzung darstellt, vielmehr
                     ist die Beweislast von Bedeutung, ob der Lenker fahrtüchtig ist oder nicht.

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KFZ –Versicherung                           KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.12.2. Obliegenheiten nach einem Versicherungsfall
                     • Der VN ist im Falle der Verletzung von Personen verpflichtet,
                       Erste Hilfe zu leisten oder sollten die dazu Verpflichteten nicht in der
                       Lage sein, so müssen sie unverzüglich für fremde Hilfe sorgen. Die
                       Unfallstelle ist abzusichern und bei Personenschäden ist die nächste
                       Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen
                       (Hilfe leistungspflicht).

                     • Dem VR ist längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, der
                       Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes
                       anzuzeigen. Sollte ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches
                       Verfahren eingeleitet werden, so ist dies ebenfalls dem VR schriftlich
                       anzuzeigen (Anzeigepflicht).

                     • Der VN hat bei der Feststellung des Sachverhaltes nach Möglichkeit
                       beizutragen. Beispiele dafür sind Fahrerflucht, Verschleierung des
                       Sachverhaltes oder der Begleitumstände und Verweigerung des
                       Alkotestes oder der Blutabnahme zur Feststellung des
                       Alkoholisierungsgrades (Aufklärungspflicht).

                     • Es muss alles in der Möglichkeit des VN liegende getan werden, um den
                       Schaden gering zu halten (Schadenminderungspflicht).

                     • Ohne Einwilligung des VR sind die Entschädigungsansprüche des
                       geschädigten Dritten weder anzuerkennen noch einen bedingten
                       Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen
                       (Anerkennungsverbot).

                     Bei Verletzung einer Obliegenheit ist die Leistungsfreiheit des VR mit
                     EUR 11.000,-- begrenzt. Werden 2 oder mehrere Obliegenheitsverletzungen
                     gemeinsam begangen, so ist die gesamte Leistungsfreiheit des VR mit
                     EUR 22.000,-- begrenzt. Beim Anerkennungsverbot besteht die
                     Leistungsfreiheit des VR im Ausmaß des entstandenen
                     Vermögensnachteiles, was auch zu völliger Leistungsfreiheit führen kann.

© Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft            Februar 2005      Seite 24
KFZ –Versicherung                         KFZ – Haftpflichtversicherung

           1.13. Besonderheiten des KFZ –
                 Haftpflichtvertrages

           1.13.1. Direktes Klagerecht
                     Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch
                     im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den VR
                     geltend machen.
                     Der VR und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

                     Der Anspruch unterliegt der gleichen Verjährung wie der
                     Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die
                     Verjährung endet spätestens 10 Jahre nach dem Schadenereignis.

                     Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den
                     Ersatzpflichtigen Versicherten oder gegen den VR geltend machen will, hat
                     diesem das Schadenereignis binnen 4 Wochen ab Kenntniserlangung von
                     der Person des VR anzuzeigen.

                     Wenn er den Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen
                     Versicherten gerichtlich geltend macht, hat er dies dem VR unverzüglich
                     schriftlich anzuzeigen. Der VR kann vom geschädigten Dritten alle
                     erforderlichen sachdienlichen Auskünfte verlangen, soweit dies zumutbar
                     ist.

                     Diese Bestimmung dient dazu, dem VR die Teilnahme am Haftungsprozess
                     zu ermöglichen, nicht aber dazu, die Möglichkeit eines außergerichtlichen
                     Vergleiches zu schaffen.

           1.13.2. Motorbezogene Versicherungssteuer
                     Ab 1.5.1993 trat für bestimmte KFZ – Arten an die Stelle der bisher in
                     Stempelmarken zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer ein neues System der
                     Besteuerung von KFZ.

                     Von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind betroffen:

                     • Krafträder

                     • PKW und Kombi (inkl. Kleinbusse)

                     • seit 1.1.1997 generelle Einbindung von KFZ bis 3.5 t höchstzulässigem
                       Gesamtgewicht, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind und für die
                       in Erfüllung der Versicherungspflicht eine KFZ –
                       Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.

                     Die motorbezogene Versicherungssteuer ist zusätzlich zu der vom
                     Versicherungsentgelt zu berechnenden Versicherungssteuer zu entrichten.
                     Sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten
                     KFZ und dem Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt entrichtet wird

© Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft          Februar 2005     Seite 25
KFZ –Versicherung                          KFZ – Haftpflichtversicherung

                     (Zahlweise), abhängt. Eine unterschiedliche Zahlungsweise von Prämie und
                     Steuer ist nicht vorgesehen.

                     Weigert sich ein VN dem VR gegenüber die motorbezogene
                     Versicherungssteuer zu zahlen, so kann er nur im ordentlichen Rechtsweg
                     zur Zahlung an den VR verhalten werden bzw. treten die
                     versicherungsrechtlichen Folgen ein, die sich im Falle eines
                     Prämienzahlungsverzuges ergeben, was in weiterer Folge zur Aufhebung
                     der Zulassung führen kann.

                     Bei Krafträdern sind Bemessungsgrundlage die im Typenschein
                     eingetragene ccm des Hubraums, bei allen anderen KFZ die um
                     24 KW verringerte Motorleistung.

                     Der Steuersatz hängt einerseits somit von der Art des KFZ, andererseits
                     vom Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird, ab.

           1.13.3. Zuweisungsrecht (Notleidende Risken)
                     Nachdem es sich bei der KFZ – Haftpflicht um eine gesetzliche
                     Pflichtversicherung handelt müssen auch jene VN, die z.B. aufgrund eines
                     schlechten Schadenverlaufes von ihrem VR gekündigt worden sind, einen
                     neuen VR finden.

                     Dies erfolgt über eine Anfrage beim Versicherungsverband, der den VN
                     einem VR zuweist, ohne dass dieser eine Ablehnungsmöglichkeit besitzt.

                     Zukünftige Schäden werden über die Risikoausgleichsgemeinschaft des
                     Verbandes abgerechnet, die Abwicklung hingegen obliegt dem VR.

                     Bezüglich Versicherungsumfang werden nur die gesetzliche
                     Pauschalversicherungssumme angeboten (keine Annahme einer freiwilligen
                     Höherversicherung) und es wird auch keine Kasko- oder
                     Insassenunfallversicherung übernommen.

                     Der VN muss überdies mit einem Prämienzuschlag auf den jeweiligen Tarif
                     rechnen.

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KFZ –Versicherung                           KFZ – Kaskoversicherung

           2.        KFZ – Kaskoversicherung

           2.1.      Bedarf
                     Den gegnerischen Schaden deckt bei einem selbstverschuldeten Unfall die
                     KFZ – Haftpflichtversicherung (siehe Punkt 1). Damit ist der KFZ –
                     Besitzer eine Sorge los. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Schaden an
                     seinem eigenen Fahrzeug aus?

                     Hier greift die Funktion der Kaskoversicherung. Je nach gewählter
                     Kaskovariante ersetzt sie Schäden am versicherten Fahrzeug, wobei nicht
                     entscheidend ist, ob der Schaden durch Eigen- oder Fremdverschulden
                     entstanden ist.

                     Die Autos werden immer teurer, weil viele darin nicht nur ein
                     Transportmittel sehen, um von A nach B zu gelangen, sondern sich einen
                     Wunschtraum erfüllen, der Image, Freiheit und Dynamik verspricht und der
                     viel Geld kosten darf und aufwendig gepflegt wird.

                     Für viele ist das Auto aber auch eine private (z.B. Pendler) oder berufliche
                     (z.B. Außendienst) Notwendigkeit, auf die nicht verzichtet werden kann.

                     Folgende Überlegungen können für eine Kaskoversicherung sprechen:

                     • Hohe Anschaffungskosten lassen das finanzielle Risiko steigen, wenn
                       was passiert

                     • Die Verkehrsdichte hat enorm zugenommen und erhöht das Risiko.

                     • Reparaturkosten werden immer teurer.

                     • Wetterkapriolen werden immer häufiger beobachtet (Stürme, Hagel,
                       Hochwasser, Muren, ...)

                     Durch eine Kaskoversicherung sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt
                     werden, die benötigt werden, um

                     1. die Reparaturkosten zu decken oder

                     2. den Wiederbeschaffungspreis des Fahrzeuges zu sichern, wenn dieses
                        zerstört oder gestohlen wurde.

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KFZ –Versicherung                          KFZ – Kaskoversicherung

           2.2.      Begriffsbestimmungen
                     Die Grundlagen für den Versicherungsschutz bilden die Allgemeinen
                     Bedingungen für die KFZ – Kaskoversicherung.

                     Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile (inkl. der im Antrag
                     bezeichneten Sonderausstattung) , die im versperrten Fahrzeug verwahrt
                     oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust.

                     Grundsätzlich muss man in der Kaskoversicherung zwei
                     Grunddeckungsarten unterscheiden:

                     • Elementarkaskoversicherung:
                       Sie wird umgangssprachlich auch als Teilkasko bezeichnet.

                     • Kollisionskaskoversicherung:
                       Sie wird umgangssprachlich auch als Vollkasko bezeichnet.

                     Weiters ist in der Kaskoversicherung die Unterscheidung Listenpreis und
                     Kaufpreis wichtig.

                     • Listenpreis:
                       Dieser Preis wird in der Eurotaxliste für das betreffende Fahrzeug
                       ausgewiesen.

                     • Kaufpreis:
                       Dieser Preis ist letztendlich beim Händler für den Erwerb des
                       betreffenden Fahrzeuges zu bezahlen (d.h. Listenpreis minus erhaltener
                       Rabatte oder Nachlässe)

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KFZ –Versicherung                         KFZ – Kaskoversicherung

           2.3.      Deckungsumfang
                     Die rechtlichen Grundlagen für den Versicherungsschutz bilden die
                     allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung
                     (AKIB), die allgemeinen Bedingungen für die KFZ –
                     Elementarkaskoversicherung (EKB), die allgemeinen Bedingungen für die
                     KFZ – Kollisionskaskoversicherung (KKB) und die allgemeinen
                     Bedingungen für die KFZ – Kaskoversicherung (ABK).

                     Der Unfall laut den Kaskoversicherungsbedingungen ist ein unmittelbar von
                     außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

                     Damit sind Brems–, Betriebs- und reine Bruchschäden nicht versichert.

           2.3.1. Fahrzeug – Elementarkaskoversicherung
                     Der Deckungsumfang der Elementarkaskoversicherung bietet Schutz gegen
                     folgende Gefahren:

                     • Naturgewalten: darunter versteht man

                        − unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag

                        − Felssturz

                        − Steinschlag

                        − Erdrutsch

                        − Lawinen

                        − Schneedruck

                        − Hagel

                        − Hochwasser, Überschwemmungen

                        − Sturm (als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr als
                          60 km/h)

                     Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch
                     die oben angeführten Naturgewalten auch Gegenstände auf oder gegen das
                     Fahrzeug geworfen werden.

                     • Brand oder Explosion

                     • Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde
                       Personen

                     • Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf
                       Straßen mit öffentlichem Verkehr

© Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft         Februar 2005     Seite 29
KFZ –Versicherung                          KFZ – Kaskoversicherung

                     • weiters sind bei PKW, Kombi und LKW bis zu einer Tonne Nutzlast
                       Bruchschäden an Windschutz- (Front), Seiten- und Heckscheiben ohne
                       Rücksicht auf die Entstehungsursache im Gegensatz zur
                       Kollisionskaskoversicherung nur auf Grund einer besonderen
                       Vereinbarung mitversicherbar.

           2.3.2. Fahrzeug – Kollisionskaskoversicherung
                     Der Deckungsumfang beinhaltet den Versicherungsschutz der Elementar-
                     kaskoversicherung und darüber hinaus:

                     • Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Kraftfahrzeuges bei
                       einem Unfall.

                     • weiters sind bei PKW, Kombi und LKW bis zu einer Tonne Nutzlast
                       Bruchschäden an Windschutz- (Front), Seiten- und Heckscheiben ohne
                       Rücksicht auf die Entstehungsursache mitversichert.

                     • Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder
                       Personen.

           2.3.3. Sonderformen der Kaskoversicherung
                     Im Laufe der Jahre sind noch individuelle Zusatzrisiken dazugekommen.
                     Dazu zählt man z.B.:

                     • Schäden durch Kollision mit Tieren aller Art.

                     • Schäden durch Kollision mit unbekannten Kraftfahrzeugen
                       (Parkschäden)

                     • höhere Einbruchdiebstahlsummen für Gegenstände im Fahrzeug.

                     • Schäden durch Tierbiss.

                     • Ersatzleistung für Führerschein, Zulassungsschein, sowie
                       die KFZ – Kennzeichen bei Diebstahl oder Verlust.

                     • Vorher abzurufender, zeitlich begrenzter oder nur für Privatfahrten im
                       Ausland geltender Kollisionskasko-Versicherungsschutz in der
                       Elementarkaskoversicherung.

                     • Kleingläser (Scheinwerfer, Außenspiegel, etc., ...)

                     Die meistem Versicherungsunternehmen bieten heute den Kaskoschutz nach
                     einem modularen Baukastensystem an, d.h. einerseits gibt es fixfertige
                     Produktvarianten andererseits kann der Interessent sich seinen
                     Versicherungsschutz je nach Bedürfnissen und Notwendigkeiten aus den
                     versicherbaren Risiken selbst zusammenstellen.

© Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft            Februar 2005   Seite 30
KFZ –Versicherung                         KFZ – Kaskoversicherung

           2.4.      Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
                     Zu den wesentlichen Ausschlüssen zählen:

                     • Die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben und den
                       dazugehörigen Trainingsfahrten

                     • Die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles

                     • Schäden auf Grund innerer Unruhen, Aufruhr und Kriegsereignissen

                     • Schäden durch ionisierende Strahlen

                     • Schäden, die bei der Vorbereitung oder beim Begehen einer gerichtlich
                       strafbaren Handlung entstehen und die durch den VN selbst verursacht
                       werden und für die der Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.

© Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft         Februar 2005     Seite 31
KFZ –Versicherung                        KFZ – Kaskoversicherung

           2.5.      Versicherungssumme
                     Als Basis für die Festlegung der Versicherungssumme ist der Neuwert bei
                     der Erstzulassung des zu versichernden Fahrzeuges und Zubehörs
                     heranzuziehen. Das ist bei den meisten Versicherungsunternehmen der
                     Listenpreis lt. Eurotaxliste.

                     Bei einzelnen Versicherungsunternehmen ist Basis bei Neuwagen und
                     Gebrauchtwagen aber auch der Kaufpreis. Bei zweitem spricht man dann
                     von der so genannten Zeitwertkasko, was wieder Auswirkungen auf die
                     Versicherungsleistung hat.

© Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft         Februar 2005     Seite 32
KFZ –Versicherung                          KFZ – Kaskoversicherung

           2.6.      Versicherungsleistung
                     Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach dem entstandenen Schaden
                     und ist grundsätzlich mit dem Wert des versicherten Fahrzeuges begrenzt.

                     Der Umfang der Ersatzleistung hängt davon ab, ob im Versicherungsfall ein
                     Totalschaden oder ein Teilschaden eingetreten ist:

                     • Liegt ein Totalschaden vor, etwa bei Verlust oder Zerstörung des
                       Fahrzeuges oder wenn die Kosten der Wiederherstellung zuzüglich
                       Restwert (Wrackwert) den Wiederbeschaffungswert übersteigen, so
                       ersetzt der VR den Wiederbeschaffungswert.
                       Das ist der Betrag, den ein VN für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte
                       im gleichen Abnützungszustand zum Zeitpunkt des Schadens hätte
                       aufwenden müssen.

                     • Liegt ein Teilschaden vor, ersetzt der Versicherer die gesamten Kosten
                       für die Wiederherstellung. In den Rahmen der Ersatzpflicht fallen auch
                       die Fracht- und Transportkosten für die Ersatzteile, sowie die
                       notwendigen Kosten der Bergung und Überführung des Fahrzeuges bis
                       zur nächsten Werkstätte.

                     Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 t Nutzlast erfolgt kein Abzug bei den
                     Ersatzteilen und Lackierungen der zu reparierenden Fahrzeuge. Bei allen
                     anderen Fahrzeugen erfolgt ein dem Alter und der Abnützung
                     entsprechender Abzug (neu für alt), jedoch bis zum Ablauf des dritten
                     Jahres ab erstmaliger Zulassung erfolgt dieser Abzug nur für die Bereifung,
                     die Batterie und die Lackierung.

                     Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an
                     Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder
                     Kosten für einen Ersatzwagen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

                     Die Altteile, auch das Wrack, verbleiben dem Versicherungsnehmer und
                     deren gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung
                     berücksichtigt.

                     Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Erbringen der
                     Versicherungsleistung wieder aufgefunden, gehen sie in das Eigentum des
                     Versicherers über. Dabei werden die tatsächlich aufgewendeten
                     Rückholkosten höchstens jedoch mit 2% des Wiederbeschaffungspreises
                     ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet.

                     Die meisten Versicherungsunternehmen haben im Schadenfall eine
                     Selbstbeteiligung für den VN vorgesehen. Dieser kann in unterschiedlicher
                     Höhe und nur für einzelne versicherte Schadenereignisse zum Tragen
                     kommen.

© Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft           Februar 2005     Seite 33
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