SERVICEHANDBUCH FÜR AUSSTELLENDE - FACHAUSSTELLUNG - STAND: 14.01.2022 - DIGAB ...

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SERVICEHANDBUCH FÜR AUSSTELLENDE - FACHAUSSTELLUNG - STAND: 14.01.2022 - DIGAB ...
SERVICEHANDBUCH FÜR AUSSTELLENDE
    - FACHAUSSTELLUNG –                                                  STAND: 14.01.2022

                                                                             Fotos: DIGAB Kongress 2019

     Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg
            Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 1 -
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INHALTSVERZEICHNIS

ALLGEMEINE AUSSTELLERINFORMATIONEN                                                                            Seite 3

ANSPRECHPARTNER                                                                                               Seite 3

AUSSTELLUNG                                                                                                   Seite 4

EVENTS                                                                                                        Seite 5

STICHWORTVERZEICHNIS A-Z                                                                                   ab Seite 5

Abhängungen                                  Seite         5       Kongressabend                           Seite        8
Abholung                                     Seite         5       Mietmobiliar                            Seite        9
Anlieferungen                                Seite         5       Müllentsorgung                          Seite        9
Anreise/Anfahrt                              Seite         5       Parken – PKW’s                          Seite        9
Ausstellerausweise                           Seite         5       Parken – Transporter und LKW's          Seite        9
Ausstellungsfläche                           Seite         6       Sicherheit                              Seite        9
Auf- und Abbau - Anwesenheitsdoku            Seite         6       Spediteur                               Seite        9
Beleuchtung                                  Seite         6       Standbau                                Seite        9
Be- und Entladen                             Seite         6       Standbaugenehmigung                     Seite        9
Blumendekoration                             Seite         6       Standbewachung                          Seite    10
Bodenbelag                                   Seite         7       Standreinigung                          Seite    10
Brandschutz                                  Seite         7       Standüberdachungen                      Seite    10
Catering                                     Seite         7       Technische Richtlinien/Brandschutz      Seite    10
Einlagerungen                                Seite         7       Teilnehmendenadressen                   Seite    10
Elektroinstallation                          Seite         8       Unterkunft und Übernachtung             Seite    10
Gabelstapler/Handhubwagen                    Seite         8       Werbeläufer                             Seite    11
Genehmigungen                                Seite         8       Willkommensempfang                      Seite    11
Haftung für Schäden und Diebstahl            Seite         8       WLAN                                    Seite    11
Internet                                     Seite         8

ANFAHRTSBESCHREIBUNG KONGRESSHALLE                                                                           Seite 11

Anhang: Anfahrtsplan | Anlieferungsplan | Cateringformulare | Bestellformular Abhängungen | AGB’s Intercongress GmbH

                      Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg
                             Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 2 -
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ALLGEMEINE AUSSTELLERINFORMATIONEN
Veranstaltungslocation:

Messe und Congress Centrum
Halle Münsterland
Albersloher Weg 32 | 48155 Münster
Dr. Maxi Schneider
Tel.: +49 (0) 251/66 00-108
Email: schneider@mcc-halle-muensterland.de
Web: www.mcc-halle-muensterland.de

Aufbau
Mittwoch, 18. Mai 2022                            08.00 – 20.00 Uhr
Donnerstag, 19. Mai 2022                          08.00 – 10.00 Uhr (nur Faltstände, KEIN Standbau)

Ausstellungszeiten
Donnerstag, 19. Mai 2022                          10.00 – 16.30 Uhr
Freitag, 20. Mai 2022                             09.00 – 17.30 Uhr
Samstag, 21. Mai 2022                             09.00 – 11.00 Uhr

Abbau
Samstag, 21. Mai 2022                             13.00 – 20.00 Uhr
                                                  kleinere Abbautätigkeiten, die direkt am Stand erfolgen,
                                                  können bereits ab 11:00 durchgeführt werden

ANSPRECHPARTNER

                               Intercongress GmbH
                               Christian Steiger
                               Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30
                               79106 Freiburg
                               mobil +49 179 610 49 27
                               christian.steiger@intercongress.de
                               www.intercongress.de

                  Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg
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AUSSTELLUNG
Lage der Ausstellungsflächen
Die Ausstellungsflächen befinden sich im EG in der Großen Halle und im angrenzenden Congress Foyer.
Die Registrierung und die Garderobe befinden sich im Südfoyer, der Cateringbereich ist in der
Ausstellung in der großen Halle integriert. Die Vortragssäle und Workshopräume befinden sich sowohl
im EG als auch im 1.OG. Der Zugang erfolgt über das Congress Foyer.

                                                                                                        Foto: MCC Image-Broschüre

Die aktuelle Ausstellendenliste sowie weitere Informationen finden Sie auf der Kongress-Webseite:
https://digab-kongresse.de/ausstellung/
https://digab-kongresse.de/serviceunterlagen/

                   Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg
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EVENTS
Im Rahmen des Kongresses wird es wieder einen Willkommensempfang und einen Kongressabend
geben. Der Willkommensempfang findet am 19.05.2022 statt, der Kongressabend wird am 20.05.2022
Details und Informationen zu den Anmeldungen finden Sie unter den jeweiligen Stichworten.

STICHWORTVERZEICHNIS A-Z

Abhängungen
Abhängungen können nur an bestimmten Positionen vorgenommen werden. Bitte um rechtzeitige
Kontaktaufnahme mit dem Servicepartner der Kongresslocation:

Satis&fy AG Werne
Email: messerigging-muenster@satis-fy.com

Abholung
Die Abholung von Standmaterialien vom Messestand kann nach Kongressende am Samstag, 21.
05.2022 von 13.00 Uhr bis spätestens 20.00 Uhr erfolgen. Eine Zwischenlagerung bis Montag, den
23.05.2022 ist möglich, muss aber zuvor über die Kongresslocation bestellt werden (siehe auch
Einlagerungen). Kisten und Pakete sind so zu verpacken/bekleben, dass der Abholer alle
Lieferinformationen entnehmen kann. Die Kongresslocation oder der Veranstalter können nicht für die
Verpackung sorgen. Für eventuelle Schäden oder Verluste von eingebrachten Gütern übernehmen die
Kongresslocation, der Veranstalter oder der Organisator keinerlei Haftung.

Anlieferungen
Anlieferungen ohne Zwischenlagerung können erst ab Mittwoch, 22.05.2022 ab 08.00 Uhr erfolgen.
Bitte geben Sie bei Anlieferungen folgende Adresse an und versehen den Lieferschein auch mit einer
Telefonnummer:

Messe und Congress Centrum
Halle Münsterland
28. DIGAB Kongress vom 19.-21.05.2022
 / Große Halle bzw. Congress Foyer / 
Albersloher Weg 32
48155 Münster

Anlieferungen mit erforderlicher Zwischenlagerung müssen zuvor über die Kongresslocation bestellt
werden. Weitere Informationen siehe Einlagerungen.

Anreise/Anfahrt
Eine ausführliche Anfahrtsbeschreibung für die Anreise finden Sie am Ende des Handbuches.

Ausstellungsausweise
Es wird ein kostenfreies Kontingent an Ausweisen pro Ausstellendem in Korrelation zu den gebuchten
m² geben, welches im Moment noch nicht final festgelegt werden kann. In Abhängigkeit vom

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Infektionsgeschehen und den gültigen Auflagen sowie möglichen Kapazitätsbeschränkungen behalten
wir uns vor die Kontingentierung sinnvoll anzupassen.

Pro Firmenmitarbeiter*in muss eine eigene Registrierung pro Tag erfolgen. Dies ist zwingend
erforderlich, da wir aufgrund der aktuellen Auflagen zur Durchführung von Veranstaltungen verpflichtet
sind, Kontaktdaten zur Rückverfolgung zu erfassen. Zugang zum Kongress haben nach dem 2G-Prinzip
nur GEIMPFTE und GENESENE. Ein negativer (Schnell-)Test reicht für den Zugang zum Kongress nicht
aus! Zudem müssen sich auch die Ausstellenden verpflichten, den aktuell gültigen Hygiene- und
Verhaltenspflichten, während der Veranstaltung zuzustimmen.

Den Link zur Registrierung erhalten Sie separat per E-Mail von unserem Teilnehmermanagement mit
den uns dann bekannten Regularien. Die personalisierten Ausstellungsausweise berechtigen zum
Besuch der Ausstellung sowie des kompletten Vortragsprogramms.

Ausstellungsfläche
Ihre angemietete Ausstellungsfläche ist zu Aufbaubeginn ausgemessen und mit Ihrem Firmennamen
und der entsprechenden Standnummer versehen. Nach Möglichkeit ist das angemietete
Mobiliar/Strom bereits zu Beginn des Aufbaus auf der Fläche bereitgestellt. Die Ausstellungsfläche ist
am Ende der Veranstaltung in dem Zustand zu verlassen, wie sie zu Beginn dem jeweiligen Ausstellenden
übergeben wurde.

Auf- und Abbau - Anwesenheitsdokumentation
Bei der Zufahrt auf das Kongressgelände muss der Nachweis mitgeführt werden, für welche Firma der
Aufbau erfolgt und nach Aufforderung vorgezeigt werden. Der Ausstellende ist dazu verpflichtet, dass
zum Auf- und Abbau eine Anwesenheitsdokumentation aller Beteiligten erfolgt (Datum und Uhrzeiten),
um so eine mögliche Kontakt-Nachverfolgbarkeit durch das Gesundheitsamt bei Bedarf/Rückfrage
sinnvoll zu unterstützen. Dies kann auch durch das für den Messebau beauftragte Unternehmen
erfolgen. Der Ausstellende/Messebauer ist dafür verantwortlich, dass alle Mitarbeitenden den
Nachweis des 2G-Zustandes (geimpft oder genesen) mit sich führen, ein negativer (Schnell-)Test reicht
für den Zugang zur Kongresslocation nicht aus!

Beleuchtung
Die allgemeine Beleuchtung in der Kongresslocation reicht unter Umständen nicht aus, um die einzelnen
Stände wirksam auszuleuchten. Für die Beleuchtung des Ausstellungsstandes hat der Ausstellende
selbst Sorge zu tragen. In eigenem Interesse empfehlen wir die Einplanung zusätzlicher Beleuchtungs-
Installationen am Stand. Informationen und Preise auf Anfrage.

Be- und Entladen
Zum Be- und Entladen nutzen Sie bitte Straße „Am Hawerkamp“, Parkplatz 2 (P2). Die Kongresslocation
kann das Be- und Entladen von LKW’s/Transportern übernehmen. Informationen und Preise auf Anfrage.

Blumendekoration
Für Blumendekorationen am Stand kontaktieren Sie bitte den Partner der Kongresslocation:

Deko Garten Münster
Schifffahrter Damm 492, 48157 Münster
Tel.: +49 (0) 251-31092
Email: info@dekogarten-muenster.de
www.dekogarten-muenster.de

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Bodenbelag
die Kongresslocation hat folgende Bodenbeläge:
- EG Großer Saal: Holzboden
- EG Congress Foyer: heller Steinboden

Die Verlegung von Teppichboden am Ausstellungsstand ist nicht verpflichtend. Sollte dennoch Boden-
bzw. Teppichboden verlegt werden, müssen alle verwendeten Materialien schwer entflammbar sein.
Achtung KLEBEBÄNDER: Bei Gebrauch von Klebebändern zur Anbringung von Böden, Dekorationen und
Ähnlichem dürfen ausschließlich von der Kongresslocation genehmigte Klebebänder verwendet werden,
die rückstandlos zu entfernen sind.

Schäden am Boden und an Wänden, die durch klebendes Teppichband oder anderweitig
unsachgemäßes Behandeln entstanden sind, werden dem Ausstellenden in Rechnung gestellt. Falls ein
Teppich oder ähnliches verlegt wird, welcher den Durchgangsbereich miteinschließt, darf der Teppich-
/Bodenbelag nicht erhöht sein und ein Passieren mit der Reinigungsmaschine muss jederzeit möglich
sein. Teppichböden und andere Böden sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die
Standgrenze hinausragen. Die zulässige Bodenbelastung beträgt 500 kg pro qm. Werden Exponate mit
einem höheren Gewicht vorgesehen, so ist dies mit der Ausstellungsleitung abzusprechen und von ihr
zu genehmigenden Punktbelastungen sind in jedem Fall zu vermeiden.

Teppichbodenverlegung und doppelseitiges                  Teppichklebeband           können       über   das   separate
Bestellformular gebucht werden.

Brandschutz siehe Technische Richtlinien.

Catering
Die Pausenverpflegung ist während des Kongresses inklusive. Die Cateringstationen werden innerhalb
der Ausstellung aufgebaut. Lt. momentanen Corona-Auflagen ist es erlaubt, Standcatering für
Teilnehmende, Gäste und eigenes Personal über den Vertragscaterer zu bestellen. Ebenso besteht die
Möglichkeit, Lunchboxen in den Vortragsälen gebuchter Workshops zu ordern. Details bezüglich der
Umsetzung des Standcaterings und Ausgabe der Lunchboxen erhalten Sie über das hauseigene Catering
der Kongresslocation (siehe Anlagen). Sollten sich behördliche Auflagen für das Catering ändern,
werden wir Sie umgehend informieren. Kontakt Catering:

MCC Catering
Marcus Altrogge
Tel.: +49 (0) 251/6600-295
Email: altrogge@mcc-halle-muensterland.de

Einlagerungen
Leergut und Standmaterialien können in begrenztem Umfang während der Veranstaltung eingelagert
werden und sind kostenpflichtig. Bitte um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Kongresslocation:

Messe und Congress Centrum
Halle Münsterland
Dr. Maxi Schneider
Tel.: +49 (0) 251/66 00-108
Email: Schneider@mcc-halle-muensterland.de

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Elektroinstallation
Alle Stromanschlüsse sind kostenpflichtig und können über das separate Bestellformular gebucht
werden: https://digab-kongresse.de/wp-content/uploads/2021/12/DIGAB22-Formular-Mietmobiliar-Strom-
inkl.-AGBs.pdf.

Bitte bringen Sie darüber hinaus genügend Verlängerungskabel/Mehrfachstecker mit. Verlegungen von
Leitungen außerhalb des Standes sowie die Anschlüsse an das Versorgungsnetz dürfen nur von
Mitarbeitern des Elektro-Dienstleisters ausgeführt werden.

Gabelstapler/Handhubwagen
Gabelstapler, Handhubwagen oder sonstige Transportwagen können in begrenztem Maße über die
Kongresslocation ausgeliehen werden, bitte um rechtzeitige Kontaktaufnahme:

Messe und Congress Centrum
Halle Münsterland
Dr. Maxi Schneider
Tel.: +49 (0) 251/66 00-108
Email: Schneider@mcc-halle-muensterland.de

Genehmigungen
Der Ausstellende ist dafür verantwortlich, dass die für seine und die Tätigkeit seiner Beauftragten auf
dem Stand erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden Vorschriften
eingehalten werden (siehe auch Standbaugenehmigungen).

Haftung für Schäden und Diebstahl
Für Schäden jeglicher Art an Gebäude oder Inventar, die durch die Ausstellenden oder von ihnen
beauftragten Unternehmen verursacht werden, haftet alleine der Verursacher. Entstandene Schäden
werden anschließend dem Verursacher in Rechnung gestellt. Eine Haftung für Schäden am
Ausstellungsgut, der Standausrüstung oder bei Objektdiebstahl wird von Seiten der Kongresslocation,
des Veranstalters und des Organisators ausgeschlossen. Den Ausstellenden wird dringend empfohlen,
ihr Ausstellungsgut auf eigene Kosten zu versichern.

Internet
Während des Kongresses gibt es kostenfreies W-LAN (siehe WLAN) für alle Kongressdelegierten und
Ausstellende. Sofern Sie einen festen kabelgebundenen Internetanschluss an Ihrem Stand benötigen,
können Sie diesen direkt über die Kongresslocation bestellen:

Messe und Congress Centrum
Halle Münsterland
Dr. Maxi Schneider
Tel.: +49 (0) 251/66 00-108
Email: Schneider@mcc-halle-muensterland.de

Kongressabend
Der Kongressabend wird am Freitag, den 20.05.2022 stattfinden. Weitere Details erhalten Sie zeitnah.
Den Link zur Bestellung von Tickets für den Kongressabend erhalten Sie separat per E-Mail von unserem
Teilnehmermanagement.

                   Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg
                          Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 8 -
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Mietmobiliar
Zur Buchung nutzen Sie bitte das separate Bestellformular unter:
https://digab-kongresse.de/wp-content/uploads/2021/12/DIGAB22-Formular-Mietmobiliar-Strom-
inkl.-AGBs.pdf

Müllentsorgung
Die Ausstellenden werden gebeten, keine Verpackungsmaterialien am Veranstaltungsort zu
hinterlassen. Für die Entsorgung von Standbaumaterialien oder größerer Abfallmengen sind die
Ausstellenden selbst verantwortlich.

Parken – PKW‘s
Während der Veranstaltungsdauer können Fahrzeuge auf den ausgewiesenen Parkplätzen (P2) der
Kongresslocation kostenpflichtig parken. Die Kosten betragen maximal 4,00 €/Tag (PKW).

Parken – Transporter und LKW‘s
Während der Veranstaltungsdauer können Fahrzeuge auf den ausgewiesenen Parkplätzen (P2) der
Kongresslocation kostenfrei parken.

Sicherheit
Notausgänge, Fluchtwege, Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen (Feuermelder, Hydranten,
Feuerlöscher usw.) dürfen zu keinem Zeitpunkt verstellt oder eingeengt werden und müssen jederzeit
zugänglich und augenscheinlich sichtbar sein. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Verursacher.

Spediteur
Es gibt keinen festen Speditions-Vertragspartner. Bitte beachten Sie die Regelungen für den Auf- und
Abbau, Anlieferungen, Be- und Entladen, Einlagerungen etc.

Standbau
Standbegrenzungswände (2,50 m Höhe) sind für alle Ausstellenden verpflichtend,
Teppichboden/Bodenbelag nicht. Alle verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Alle
Stände sind selbsttragend zu erstellen. Säulen, Pfeiler, Wandvorsprünge etc. innerhalb der
Ausstellungsstände sind Bestandteil der zugeteilten Flächen. Das Bekleben von Wänden, Türen, Böden,
Pfeilern, Scheiben sowie die Befestigung mit Nägeln, Schrauben, Klammern an Wänden, Decken, Böden
und Mobiliar ist untersagt. Schäden am Boden und an Wänden, welche durch klebendes Teppichband
oder anderweitig unsachgemäßes Behandeln entstanden sind, werden dem Ausstellenden in Rechnung
gestellt. Für die Sicherheit des Standes ist der Ausstellende verantwortlich und nachweispflichtig. Es ist
untersagt, über die zugeteilte Standfläche hinaus zu bauen. Auch Beleuchtungskörper und Schilder
dürfen nicht über die Standgrenze hinausragen.

Achtung KLEBEBÄNDER: Bei Gebrauch von Klebebändern zur Anbringung von Böden, Dekorationen und
Ähnlichem dürfen ausschließlich von der Kongresslocation genehmigte Klebebänder verwendet werden.

Standbegrenzungswände und Teppichboden können separat bestellt werden. Zur Buchung nutzen Sie
hierfür bitte das separate Bestellformular.

Standbaugenehmigung
Standbaukonzepte haben sich grundsätzlich an die technischen Richtlinien der Kongresslocation zu
halten. Standbausysteme über einer Höhe von 2,50 m bedürfen einer Genehmigung und müssen bis

                    Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg
                           Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 9 -
SERVICEHANDBUCH FÜR AUSSTELLENDE - FACHAUSSTELLUNG - STAND: 14.01.2022 - DIGAB ...
vier Wochen vor Kongressbeginn schriftlich eingereicht werden. Außenwände zu angrenzenden Gängen
und Freiflächen, sowie neutrale Flächen zu Nachbarn sind vollständig in weiß oder in grau zu gestalten.

Standbewachung
Die Kongresslocation wird jeden Abend nach Veranstaltungsende verschlossen, es gibt jedoch keinen
Wachdienst, der einzelne Stände bewachen könnte. Daher bitten wir Sie, keine wichtigen und wertvollen
Objekte am Stand zurückzulassen. Den Ausstellenden wird dringend empfohlen, ihr Ausstellungsgut auf
eigene Kosten zu versichern.

Standreinigung
Zur Buchung nutzen Sie bitte das separate Bestellformular unter:
https://digab-kongresse.de/wp-content/uploads/2021/12/DIGAB22-Formular-Mietmobiliar-Strom-
inkl.-AGBs.pdf

Standüberdachungen
Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen Stände nach oben hin grundsätzlich offen
sein. Überdachungen sind nur in Ausnahmen möglich und müssen von der Ausstellungsorganisation
genehmigt werden. Für genehmigte Überdachungen muss ein Nachweis der Sprinklertauglichkeit am
Stand bereitgehalten werden.

Technische Richtlinien/Brandschutz
Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Standsysteme sowie die Dekomaterialien aus schwer
entflammbarem Material bestehen, schwer brennbar und nicht tropfend. In Teilbereichen dürfen normal
entflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden, wenn diese durch den Einbau ausreichend
gegen Entflammen geschützt sind. Ein amtliches Prüfzeugnis über die Baustoffklasse des eingesetzten
Materials kann gefordert werden. Bitte halten Sie dieses am Stand bereit. Laub- und Nadelgehölz darf
nur mit feuchtem Wurzelballen verwendet werden. Bambus, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder
ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen und dürfen nicht
verwendet werden. Normal entflammbare, flüssig abtropfende Dekorationsmaterialien wie z.B.
künstliche Blumen, Weinlaub, Früchte etc. sind in der Überkopfmontage nicht zugelassen. Der Einsatz
von Kabelbindern aus Kunststoff zur Befestigung statisch beanspruchter Teile bzw. zur Befestigung von
Lampen und anderen Bauteilen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Gas oder offener Flammen
jeglicher Art ist am gesamten Areal untersagt. Es gelten die sicherheitstechnischen Richtlinien der
Kongresslocation. Weitere Richtlinien siehe Haftung und Sicherheit.

Teilnehmendenadressen
Die Bereitstellung einer Teilnehmendenliste oder anderer Teilnehmenden(adress)daten ist aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit über anzumietende
Scanner die Standbesucher*innen und Teilnehmenden Ihrer Workshops zu erfassen.

Unterkunft und Übernachtung
Für alle Kongressteilnehmenden wurden über das Tourismus Büro der Stadt Münster Hotelkontingente
reserviert. Unter folgendem Link können Sie die passende Unterkunft buchen:
https://tportal.toubiz.de/rmuensterkongress/ukv/?doSearch=1&ukv_result_order=1&number_adult
=1&rate=GER00020061414861340&date_from=02.09.2021&date_to=04.09.2021&reset=1

                   Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg
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Werbeläufer
Aktivitäten der Ausstellenden außerhalb der Standfläche, wie z.B. Besucherbefragungen, Werbeläufer
o.ä. sind nicht erwünscht. Werbung außerhalb der Standfläche ist genehmigungspflichtig und muss
vorab beim Veranstalter angemeldet werden.

Willkommensempfang
Der Kongressabend wird am Freitag, den 20.05.2022 stattfinden. Weitere Details erhalten Sie zeitnah.
Den Link zur Bestellung von Tickets für den Kongressabend erhalten Sie separat per E-Mail von unserem
Teilnehmermanagement.

WLAN
Die Kongresslocation stellt für alle Teilnehmenden und Ausstellenden eine kostenlose WLAN-
Verbindung in ausreichender Bandbreite zur Verfügung. Das Passwort wird im Miniprogramm
veröffentlicht und ist am Registrierungscounter erhältlich. Für größeren Datenverkehr und aufwändige
Präsentation am Stand mit nicht-mobilen Endgeräten empfehlen wir die Buchung eines Breitband-LAN-
Anschlusses (siehe Internet).

  Diese Informationen sind Vertragsbestandteil und gelten mit der Unterzeichnung
                  der verbindlichen Anmeldung als angenommen!

ANFAHRTSBESCHREIBUNG MCC HALLE MÜNSTERLAND
- Flughafen Münster/Osnabrück: ca. 25 Autominuten
- Flughafen Dortmund: ca. 35 Autominuten
- Autobahnanschluss A1 und A43
- 2 Buslinien (6,8 und 17) zum Hauptbahnhof und in Münsters City
- 2.000 Parkplätze in unmittelbarer Nähe, professionelles Parkplatzmanagement sowie
  behindertengerechte Parkplätze

Anreise mit dem Auto
Das Messe und Congress Centrum Halle Münsterland liegt verkehrstechnisch sehr gut erreichbar an
den Autobahnanschlüssen der A1 und A43 in Münsters City (Der Flughafen Münster/Osnabrück (FMO)
ist ca. 25 Autominuten entfernt). Bitte nutzen Sie die Autobahnausfahrt „Münster Süd“ und folgen den
Hinweisschildern sowie dem Parkleitsystem.

Anreise mit der Bahn
Anreise mit der Bahn, Beispiele:
- Berlin – Münster 3.30 h
- Frankfurt – Münster 3.13 h
- Hamburg – Münster 2.15 h
- München – Münster 6.06 h

Mit dem Bus
Busfahrplan: https://www.stadtwerke-muenster.de/privatkunden/mobilitaet/fahrplaninfos/fahr-
netzplaene-downloads/netzplaene.html

                   Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg
                         Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 11 -
Zufahrt über
„Am Hawerkamp“
zum Parkplatz Süd
X E-Ladesäule

                              Hotel Münster
                              Kongresscenter

                                                       Geldautomat

                                                     Geldautomat

                                                                   PSD Bank

Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH,
        Albersloher Weg 32, 48155 Münster
Messe und Congress Centrum
 Halle Münsterland GmbH
 Albersloher Weg 32
 48155 Münster

Abhängungen
Rücksendung bis 4 Wochen vor erstem Aufbautag der Messe

____________________________________________________                               _____________________________________________________
Messe/Veranstaltung                                                                Halle+Standnummer

____________________________________________________                               _____________________________________________________
Aussteller                                                                         Ansprechpartner

____________________________________________________                               _____________________________________________________
Straße                                                                             Telefon

____________________________________________________                               _____________________________________________________
Land/PLZ/Ort                                                                       Mail

____________________________________________________________
Firmenstempel/Datum/rechtsgültige Unterschrift
Vertragspartner und somit Rechnungsempfänger ist immer der Aussteller

1. Anzahl benötigter Hängepunkte: __________________                               Fertigstellung am: ______________________________

1.1 Was möchten Sie aufhängen? __________________________________________________________________________________________________
    (Beschreibung, Bezeichnung) __________________________________________________________________________________________________

Dem Antrag ist zwingend ein bemaßter Plan beizulegen, in dem die genaue Verortung der Hängepunkte klar und
eindeutig gekennzeichnet ist. Außerdem muss die genaue Belastung jedes einzelnen Hängepunktes angegeben
sein.

Die Bestellung gilt erst dann als vollständig eingegangen, wenn alle benötigten Informationen vorhanden sind!

                                                                                                                              Seite 1 von 4
                                           Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an:
                                           messerigging-muenster@satis-fy.com
1.2 Höhe der Aufnahmepunkte (Höhe=Unterkante Öse/O-Ring. Die Aufnahmepunkte sind entsprechend der Last
    mit einer Ringöse M12 bzw. M20 ausgelegt):
    ________________________ m

1.3 Abhängepunkte bis max. 75 kg                                            185,00 €/Stück

1.4. Abhängepunkte bis max. 150 kg                                          225,00 €/Stück

1.5. Fahnen bis 1,5 m Breite aufhängen                                       70,00 €/Stück

1.6 Fahnen bis 3,0 m Breite aufhängen                                       140,00 €/Stück

2. Werden bei der Montage und/oder Demontage Ihres Systems Kettenzüge eingesetzt?

            ja (wenn ja, bitte Fragen 2.1-2.2 beantworten)
            nein

2.1. Welche Kettenzüge werden eingesetzt?

            Handkettenzug                    Anzahl: _________                    davon zur Miete: _________
            D8 Elektrokettenzug              Anzahl: _________                    davon zur Miete: _________
            D8+ Elektrokettenzug             Anzahl: _________                    davon zur Miete: _________

Die über die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH gemieteten Elektrokettenzüge dürfen nur von
unserem Fachpersonal bedient werden! Im Mietpreis der Elektrokettenzüge ist die Montage & Demontage des
Elektrokettenzugs enthalten. Die Abrechnung für einmalige Bedienung bei Auf- und Abbau, Verkabelung &
Anschlagen Ihrer Last ist in dem Preis enthalten. Weiterer Service wird nach Aufwand je angefangene Stunde
berechnet.

2.2 Benötigen Sie zu Ihren eigenen Kettenzügen Service?

            zum Aufbau?                      Anzahl: _________
            zum Sichern?                     Anzahl: _________
            Zum Abbau?                       Anzahl: _________

Bemerkungen: _____________________________________________________________________________________________________________________

Nach Erhalt Ihres Antrags werden die Möglichkeiten zur Realisierung der Abhängung geprüft und Ihnen ein
individuelles Angebot erstellt.

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                                         Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an:
                                         messerigging-muenster@satis-fy.com
2.3 D8 + Motor 0,25t                                                 160,00 €/Stück

2.4 Handkettenzug 500 kg                                              62,50 €/Stück

2.5 Set Anschlagmaterial zur Miete (Steelflex+Schäkel)                12,50 €/Stück

2.6 Rigger                                                            70,00 €/Stunde

2.7 Planung/Prüfung/Abnahme durch Meister für
    Veranstaltungstechnik oder Rigger SQQ Level 2                     75,00 €/Stunde

Bitte beachten Sie, dass Abhängungen nicht an allen Positionen in den Hallen realisierbar sind. Eine
punktgenaue Abhängung kann nicht zugesichert werden. Nach Eingang Ihres Antrags behalten wir uns zuerst
eine Prüfung der Umsetzbarkeit vor.

Bei Bestellung nach der Abgabefrist wird ein Aufschlag von zusätzlich 75,00 € pro Abhängepunkt fällig.
Neubestellungen (keine Änderungen oder Zusatzbestellungen) am Aufbautag werden mit 100% Aufschlag auf
alle nachbestellten Optionen berechnet.

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Standgrundriss mit genauer Maßangabe & Positionierung der Hängepunkte. Vorder- & Rückseite sowie
Nachbarstände sind deutlich zu kennzeichnen!

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Technisches Merkblatt – Rigging
Dieses Merkblatt regelt die technischen Vorgaben und Anforderungen an anzeige- und
genehmigungspflichtigen Deckenabhängungen vom Dachtragwerk der MCC Halle Münsterland GmbH.

Abhängungen sind an den dafür vorgesehenen, technischen Einrichtungen weitgehend möglich, benötigen
jedoch eine Genehmigung der MCC Halle Münsterland GmbH. Deckenabhängungen werden ausschließlich
vom Vertragspartner der MCC Halle Münsterland GmbH durchgeführt. Zur Klärung der Machbarkeit und
Beauftragung der benötigten Hängepunkte reichen Sie bitte Ihre Planungsunterlagen mit den
entsprechenden Pflichtangaben (Punktlasten, Verortung, Hilfsmittel etc.) fristgerecht, d. h. bis spätestens
vier Wochen vor dem ersten offiziell möglichen Aufbautag bzw. bei genehmigt vorgezogenen Aufbauten vor
dem ersten Aufbautag ein.

Bitte berücksichtigen Sie, dass nach Ablauf dieser Fristen ein Spätbestellerzuschlag in Höhe von 75€ je
Punkt berechnet wird. Bestellungen bei Aufbaubeginn werden mit 100% beaufschlagt.

Die bereitgestellten Abhängepunkte dürfen vom Aussteller oder dem beauftragten Unternehmen nicht
verändert oder umgebaut werden und ausschließlich mit den im Vorfeld beim Servicepartner der MCC Halle
Münsterland GmbH angemeldeten und freigegebenen Gewichten belastet werden. Etwaige Abweichungen
müssen schriftlich kommuniziert und dürfen nur nach Freigabe
des Servicepartners vorgenommen werden. Bei Fragen ist der Servicepartner zu kontaktieren.

Satis&fy AG Werne
messerigging-muenster@satis-fy.com
Vor Ort bitte beim Ausstellerservice melden

Hinsichtlich des Einsatzes von Traversen, mobiler Veranstaltungstechnik, Arbeits-, Trag- und
Verbindungsmitteln, Hebezeugen, Seilendverbindungen und dem Schutzpotentialausgleich für die
abzuhängenden Konstruktionsteile sind im Besonderen die folgenden einschlägigen
Sicherheitsbestimmungen und anerkannten Regeln der Technik zu beachten:

        DGUV Vorschrift 1,
        DGUV Vorschrift 3,
        DGUV Vorschrift 17,
        DGUV Vorschrift 54,
        DGUV Information 215-313,
        DGUV Information 215-314,
        IGVW SQ P1 (Traversen) und
        IGVW SQ P2 (Elektrokettenzüge)

DECKENABHÄNGUNGEN
      In den Hallen kann jede vorgesehene Abhängung am Dachtragwerk mit maximal 150 kg (Nennlast)
      belastet werden.
      Höhere Lasten müssen bei dem Vertragspartner angefragt und abgestimmt werden. Etwaige
      Kosten für eine notwendige statische Betrachtung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
      Die zur Verfügung gestellten Stahlseile dürfen ausschließlich lotrecht belastet werden.
      Abzuhängende Konstruktionen dürfen sich nur innerhalb der Standgrenzen befinden.
KONSTRUKTIONSHINWEISE
      Abhängungen, die zur Absicherung von aufgestellten Konstruktionen eingesetzt werden
      (starre/kraftschlüssige Verbindung zum Hallenboden), dürfen nur in Abstimmung mit der MCC
      Halle Münsterland GmbH erfolgen.
      Traversen- und Holzkonstruktionen müssen stets entsprechend der spezifischen Typenstatik
      (Herstellerangaben) und des statischen Festigkeitsnachweises verwendet werden.
      Für Konstruktionen und Belastungen, die nicht in den Benutzerinformationen des Herstellers
      definiert sind, sind statische Nachweise erforderlich.
      Traversenkomponenten dürfen ausschließlich fachgerecht und im nicht ablegereifen Zustand
      installiert werden.

                          Folgendes muss dauerhaft erkennbar angebracht sein:
                                              Hersteller
                                          Baujahr und -Monat
                                               Ident-Nr.
                                          Eigengewicht in kg

        Beleuchtungs-, Beschallungs- & Bildwiedergabegeräte etc. sind zusätzlich mit einem zweiten
        unabhängigen Sicherungsseil (Sekundärsicherung) zu versehen.
        Traversen mit spannungsführenden Elementen sind vom Errichter der Anlage mit einem
        zusätzlichen Schutzpotentialausgleich zu versehen.

ARBEITSMITTEL
Für Arbeitsmittel, die als Sicherungselemente oder Anschlag- und Lastaufnahmemittel eingesetzt werden,
geben deren Hersteller die Tragfähigkeit oder die Mindestbruchkraft an.
Für das Halten von Lasten über Personen gilt:
         Ist die Tragfähigkeit (WLL) angegeben, darf dieses Arbeitsmittel maximal mit der Hälfte dieses
         Wertes belastet werden.
         Ist die Mindestbruchkraft angegeben, muss dieser Wert durch den erforderlichen
         Betriebskoeffizienten dividiert werden, um die maximal zulässige Tragfähigkeit zu erhalten.
Arbeitsmittel, bei denen die Tragfähigkeitswerte für das Halten von Lasten über Personen nachgewiesen
sind, dürfen nach den Herstellerangaben eingesetzt werden.

ZULÄSSIGES MATERIAL
       Drahtseile aus Rundlitzenseil nach DIN EN 12385-4
       Kurzgliedrige Rundstahlketten mit zugelassenem Zubehör der Güteklasse 8 nach DIN 685 und DIN
       EN 818-4
       Anschlagkette, 1-Strang, verkürzbar mit Multi-Verkürzungsklaue, nach DIN EN 818-1
       Schnellverbindungsglied nach DIN 56927
       Schäkel nach DIN EN 13889
       Seilschlösser nach DIN 15315 und DIN 4314
       Aufhängeglieder (O-Ring) nach DIN 5688-3
       Drahtseilhalter (schwarz) mit BGV C1-Zertifikat, sechs Kugeln, Metallteile aus Stahl und Ringmutter
       mit Gehäuse verklebt
       Textile Rundschlingen nach DIN EN 1492-2 unter Nutzung einer ausreichend dimensionierten
       metallischen Sicherung
       Drahtseilrundschlinge mit Angabe der Tragfähigkeit mit Schlauchmantel aus Chemiefasern
       („Steelflex“). Der Einsatz ist generell nur gestattet, wenn dem Servicepartner eine Bestätigung
       über die ordnungsgemäße Prüfung gemäß den gültigen Vorschriften und Herstellerangaben
       vorliegt.
       Aluminium- oder Stahlschellen, die für den Einsatz an Traversensystemen bestimmt sind
HEBEZEUGE
Die Verwendung von Hebezeugen ist im Bestellprozess anzugeben und mit der zuständigen Vertragsfirma
der MCC Halle Münsterland GmbH abzustimmen.

HANDKETTENZÜGE
      Lastbewegungen mit Handkettenzügen über Personen sind strikt untersagt.
      Aufgrund der hohen Asynchronität dürfen ausschließlich Punktlasten mit maximal 75 kg manuell
      bewegt werden.
      Handkettenzüge sind nach dem Aufbau und Einrichtbetrieb mit einer Sekundärsicherung ohne
      Fallweg zu sichern.
      Bei Strecken- und Flächenlasten sind maximal zwei Handkettenzüge gleichzeitig erlaubt. Der
      Einsatz von vier Handkettenzügen in diesem System ist nur dann gestattet, wenn die Belastung des
      Systems zwischen zwei Handkettenzügen maximal die Hälfte der durch den
      Hersteller oder durch eine statische Berechnung vorgegebenen zulässigen Maximalbelastung
      beträgt.
      Die vom Hersteller angegebene Nenntragfähigkeit darf zu keinem Einsatzzeitpunkt überschritten
      werden.
      Die maximal zulässige Belastung bei der verwendeten Spannweite muss errechnet und bei Bedarf
      nachgewiesen werden.
      Zum Heben von Lasten sind alle Handkettenzüge gleichzeitig personell zu besetzen. Die Last ist
      möglichst synchron zu bewegen.
      Ein für den Kettenzug zugelassener Kettenspeicher muss vorhanden sein.
      Die Lastkette darf nicht zum Anschlagen von Lasten verwendet werden.

ELEKTROKETTENZÜGE
       Die vom Hersteller angegebene Nenntragfähigkeit darf zu keinem Einsatzzeitpunkt überschritten
       werden.
       Elektrokettenzüge sind nur im geprüften Zustand zu verwenden und mit einer entsprechenden
       Prüfplakette zu deklarieren.
       Elektrokettenzüge sind so aufzuhängen, dass die Kette nirgends anliegt und nicht schräg einlaufen
       kann.
       Bei Kletterzügen muss die Kette sicher in den Kettenspeicher einlaufen können. Es ist darauf zu
       achten, dass die Kette auch in unbelastetem Zustand sicher ein- / auslaufen kann. Der Betrieb von
       Elektrokettenzügen darf nur von befähigten Personen erfolgen. Der Bewegungsvorgang der
       Elektrokettenzüge und der Last hat durch den Bediener überwacht zu werden.
       Der D8-Elektrokettenzug nach DGUV Vorschrift 54 ist nicht zum Halten und Bewegen von Lasten
       über Personen zulässig.
       Ein D8-Kettenzug darf in der Veranstaltungs- und Produktionstechnik ausschließlich beim Auf- und
       Abbau zum Heben von Lasten eingesetzt werden. Nach Beendigung der Lastbewegung ist eine
       Sekundärsicherung zu installieren und der Kettenzug spannungsfrei zu schalten. Es sind
       Sekundärsicherungen einzusetzen, die keinen Fallweg zulassen.
       Der D8 Plus-Elektrokettenzug ist nicht zum Bewegen von Lasten über Personen zulässig. Lasten im
       Ruhezustand dürfen ohne Sekundärsicherung über Personen gehalten werden. Der
       Elektrokettenzug ist hierbei spannungsfrei zu schalten. Der D8 Plus-Kettenzug muss als solcher
       sichtbar gekennzeichnet sein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Ausstellungsflächen
1.    Allgemeines                                                                                                   7.4    Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Mietvertrag nur solche
1.1   Vertragspartner des Mietvertrages sind der Veranstalter und der Aussteller. In den Kongressdrucksachen               Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht
      (Einladungs-/Vor-/Hauptprogramm) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls                 geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
      Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung
      und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress            8.     Ausfall und Änderung der Veranstaltung
      GmbH, Friedrichstr. 6, 65185 Wiesbaden (im Folgenden: „IC"), vertreten.                                       8.1    Wird eine Veranstaltung aus einem nicht von Intercongress zu vertretenden Grund (z.B.
                                                                                                                           Naturkatastrophen, Streik, einer Pandemie oder höherer Gewalt) abgesagt, gekürzt oder auf einen
1.2   Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und                    neuen Termin verlegt, ist IC verpflichtet den Aussteller unverzüglich hierüber zu informieren.
      transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der
      Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 voraussichtlich in Kraft tretenden Antikorruptionsgesetz erfolgt der        8.2    Im Falle der Verlegung oder Kürzung ist der Aussteller berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach
      ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit                Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Aussteller von diesem Recht keinen
      von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die              Gebrauch, wird der Vertrag zu den mitgeteilten geänderten Bedingungen fortgeführt.
      gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und
      Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine     8.3    Bei Ausfall der Veranstaltung oder im Falle des Rücktritts des Ausstellers gem. Ziff. 8.2 ist IC
      Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen.               berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen im Sinne von Ziffer 8.4. abzurechnen. Eventuelle
                                                                                                                           Vorauszahlungen des Ausstellers werden erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch des
1.3   Die Leistungen des Veranstalters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen                                 Veranstalters für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können.
      Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Ausstellers an künftigen Veranstaltungen
      des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen         8.4    Teilleistungen bestehen aus bereits erbrachten Werbeleistungen im Internet und sonstigen (Print-
      abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Ausstellers werden nicht anerkannt, und                      )Medien, Fremdkosten sowie den eigenen Personalkosten. Da diese einzelnen Ausstellern nicht
      zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt.                       individuell zugeordnet werden können, werden die angefallenen Kosten ab dem Zeitraum der
                                                                                                                           Aufplanung pauschal auf alle Aussteller umgelegt und zwar im Verhältnis ihrer Ausstellungsfläche
2.    Angebot und Vertragsabschluss                                                                                        wie folgt: bis 4 qm Ausstellungsfläche: 225 EUR // bis 8 qm: 450 EUR // bis 13 qm: 675 EUR //
2.1   In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bzgl. der Preisangaben - freibleibend und               bis 19 qm: 1.000 EUR // bis 30 qm: 1.500 EUR // bis 45 qm: 2.500 EUR // bis 64 qm: 3.500
      unverbindlich. Das Vertragsangebot des Ausstellers erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten                         EUR // bis 90 qm: 5.000 EUR // ab 91 qm: 7.500 EUR – jeweils zzgl. MwSt. Dem Aussteller
      Anmeldeformulars. Der Aussteller ist bis vier Wochen nach Ablauf der dort angegebenen Anmeldefrist an                bleibt immer der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
      dieses Angebot gebunden. Ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen, so ist der Aussteller bis vier Wochen
      nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Handelt es sich um einen Kaufmann, so ist der Inhalt                Bei Tagungen bis 999 Teilnehmende gelten geringere Preise wie folgt: bis 4 qm
      der Standbestätigung für den Vertrag auch dann maßgeblich, wenn er vom Inhalt der Anmeldung abweicht                 Ausstellungsfläche: 125 EUR // bis 8 qm: 250 EUR // bis 13 qm: 400 EUR // bis 19 qm: 600
      und der Aussteller nicht innerhalb von 14 Tagen der Änderung widerspricht.                                           EUR // bis 29 qm: 900 EUR // ab 30 qm: 1.300 EUR – jeweils zzgl. MwSt.

2.2   Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und              8.5    Der Veranstalter haftet nicht für (Vermögens-)Schäden aufgrund eines Ausfalls, teilweisen Ausfalls
      technischen Bestimmungen, die dem Aussteller vor der Veranstaltung zugehen.                                          oder Verlegung der Veranstaltung.

3.    Zulassung zur Veranstaltung                                                                                   9.     Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
3.1   IC entscheidet nach Rücksprache mit dem Veranstalter über die Zulassung eines Ausstellers. Es besteht         9.1    Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein
      kein Anspruch auf Zulassung.                                                                                         wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
                                                                                                                           a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche
3.2   Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur            Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist
      als Aussteller zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland             abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung
      nachweisen können. Für gleiche Erzeugnisse eines Herstellers darf nur jeweils ein Stand gemietet und für             berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;
      die Ausstellung verwendet werden. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Aussteller diese               b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur
      Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten.                                       Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien
                                                                                                                           stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen
3.3   Der Aussteller darf den Stand nur selbst nutzen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere               ausreichenden wichtigen Grund darstellt;
      Unternehmer bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser darf den Preis (Ziff. 6) erhöhen. Die                    c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien
      Mitaussteller haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner.                                                 gestellt wird;

4.    Zuweisungen der Ausstellungsflächen                                                                           9.2    Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4.1   Die Zuweisung der Standflächen erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Es entscheidet das Eingangsdatum
      bei IC.                                                                                                       9.3    Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur
                                                                                                                           Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht
4.2   IC behält sich vor, dem Aussteller abweichend von der Standbestätigung nachträglich einen Stand in                   jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die
      anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum                        rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus
      Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen. Sofern eine solche Änderung unter                     sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der
      Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist, ein Festhalten an der             empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei
      Standbestätigung aber für den Veranstalter zu einer unzumutbaren Härte führen würde, darf dieser vom                 bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
      Vertrag zurücktreten.
                                                                                                                    10.    Schadensersatz
5.    Standbau und Standgestaltung                                                                                         Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Aussteller zu vertretendem Grund vom Vertrag
5.1   Standbau und Standgestaltung müssen den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln                      zurück, so ist der Aussteller zum Schadensersatz verpflichtet.
      und technischen Schutzvorschriften entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten               Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt:
      Stände oder Verkehrsbehinderungen auf den Stand- und Gangflächen dürfen nicht entstehen.                             Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig
                                                                                                                           25 % der vollen Standmiete, ohne Nebenkosten
5.2   Die Stände müssen während der Öffnungszeiten personell besetzt und mit Ausstellungsgut bestückt sein.                Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig
      Ein verfrühter Abbau ist nicht gestattet.                                                                            50 % der vollen Standmiete, ohne Nebenkosten
                                                                                                                           Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 2 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig
5.3   Es dürfen nur Gegenstände ausgestellt werden, die dem Ausstellungsprogramm entsprechen, angemeldet                   100 % der vollen Standmiete zzgl. Nebenkosten mit Ausnahme der Stromkosten.
      und fabrikneu sind. Andere Gegenstände dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die                         Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden
      Darstellung bzw. den Funktionsablauf des zulässigen Ausstellungsobjektes unabdingbar erforderlich ist.               geltend machen. Weist der Aussteller nach, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein
                                                                                                                           geringerer Schaden als die vorgenannten Pauschalen entstanden ist, entfällt die Pflicht zum
5.4   Der Verkauf von Ausstellungsware - auch von Messemustern, Software und Fachliteratur - an                            Schadenersatz bzw. reduziert sich dieser auf die Höhe des dem Veranstalter tatsächlich
      Privatpersonen ist außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unzulässig; im Übrigen sind die                    entstandenen Schadens.
      Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten.
                                                                                                                    11.    Haftungsbegrenzung
5.5   Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausstellers vom Stand zu              11.1   Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
      entfernen oder entfernen zu lassen, wenn ihre Ausstellung unzulässig ist und der Aussteller sie auf                  und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher
      Aufforderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes                 Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und
      nicht möglich oder für die Herstellung eines zuverlässigen Zustandes nicht genügend, darf der Veranstalter           keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus
      den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.                                                                         Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des
                                                                                                                           vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist
6.    Preise                                                                                                               ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
6.1   Die angegebenen Preise gelten pro angefangenen Quadratmeter Standfläche zzgl. der jeweils geltenden                  trifft.
      gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Abzug für Hallenstützen erfolgt nicht. Bei den angegebenen Preisen
      handelt es sich um Pauschalpreise für die gesamte Ausstellungszeit einschließlich der Auf- und Abbautage.     11.2   Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen
                                                                                                                           oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist
6.2   Nebenkosten für Strom, Mobiliar, Blumen, Dekoration etc. werden gesondert berechnet. Für Mitaussteller               von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt
      werden zusätzliche Gebühren erhoben.                                                                                 der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist
                                                                                                                           gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung.
7.    Zahlungsbedingungen
7.1   Die Standmiete ist zzgl. einer vom Veranstalter festzulegenden angemessenen Vorauszahlung auf die             12.    Schlussbestimmungen
      Nebenkosten und zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer                12.1   Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und
      Rechnung durch IC zum genannten Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein               sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
      noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten
      des entsendenden Unternehmens.                                                                                12.2   Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen
                                                                                                                           zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der
7.2   Ist der Aussteller mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a.          sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame
      über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft                 Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
      beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8% über dem Basiszins. Die
      Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Dem Aussteller bleibt es           12.3   Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
      vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ist
      der Aussteller Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten             12.4   Ist der Aussteller Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen
      Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.                                                              allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben
                                                                                                                           aber auch berechtigt, den Aussteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa
7.3   Bei der Verwertung derjenigen Gegenstände, an denen dem Veranstalter ein Vermieterpfandrecht zusteht,                bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
      ist dieser frei; die gesetzlichen Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, abgedungen. Eine freie
      Verwertung von Pfandgegenständen wird immer ausdrücklich geprüft.                                                                                                                           Intercongress GmbH, 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
                   Marketingleistungen und Unterstützungsleistungen (Sponsoring) bei Veranstaltungen
1.    Allgemeines                                                                                                    5.3   Bei Ausfall der Veranstaltung oder im Falle des Rücktritts des Sponsors gem. Ziff. 5.2 ist IC
1.1   Die Firma Intercongress GmbH veranstaltet in eigenem Namen und im Auftrag Kongresse und Tagungen etc.                berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen im Sinne von Ziffer 5.4. abzurechnen. Eventuelle
      Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss,                Vorauszahlungen des Sponsors werden erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch des
      Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der                        Veranstalters für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können.
      Intercongress GmbH, Friedrichstr. 6, 65185 Wiesbaden (im Folgenden: „IC"), vertreten.
                                                                                                                     5.4   Teilleistungen bestehen aus allen bereits erbrachten Werbeleistungen, z. B. im Internet und
1.2   Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und                    sonstigen (Print-)Medien sowie Fremdkosten und den eigenen Personalkosten, die dem Sponsor
      transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der                konkret zugeordnet werden können. Nicht mehr erbringbare Leistungen werden nicht berechnet.
      Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 voraussichtlich in Kraft tretenden Antikorruptionsgesetz erfolgt der
      ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit          5.5   Der Veranstalter haftet nicht für (Vermögens-)Schäden aufgrund eines Ausfalls, teilweisen
      von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die              Ausfalls oder Verlegung der Veranstaltung.
      gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern
      etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine                      6.    Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
      Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen.         6.1   Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein
                                                                                                                           wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.3   Die Leistungen des Sponsors erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Sie gelten auch             a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche
      für die Teilnahme des Sponsors an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit           Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist
      von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende                       abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur
      Bedingungen des unterstützenden Unternehmens werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn                  Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;
      der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt.                                                  b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur
                                                                                                                           Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien
1.4 Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und                       stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen
     technischen Bestimmungen des Veranstaltungsortes.                                                                     ausreichenden wichtigen Grund darstellt;
                                                                                                                           c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der
2.    Angebot und Vertragsabschluss                                                                                        Vertragsparteien gestellt wird;
2.1   Der Veranstalter ist Inhaber der Rechte an der Veranstaltung. Der Sponsor ist an einer Einräumung von
      Werbemöglichkeiten anlässlich dieser Veranstaltung interessiert. IC entscheidet, ggf. nach Rücksprache mit     6.2   Dem Sponsor steht überdies insbesondere ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus
      dem Veranstalter, über die Zulassung eines Sponsors. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.                         wichtigem Grunde zu, wenn im Vertrag vorgesehene wesentliche Werbeleistung des
                                                                                                                           Veranstalters durch schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung untersagt wird oder sich
2.2   Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur            aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Standesrechts als unzulässig herausstellt. In diesem Fall
      als Sponsoren zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland              steht dem Sponsor jedoch kein Rückgewähranspruch gegen den Veranstalter zu.
      nachweisen können. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Sponsor diese Voraussetzungen
      nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten.                                                 6.3   Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3.    Leistung des Sponsors                                                                                          6.4   Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur
3.1   Die Marketing- oder Unterstützungsleistung muss den allgemeinen Regeln, insbesondere dem                             Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht
      Wettbewerbsrecht und den guten Sitten entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen oder                        jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die
      Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen. Die rechtliche Verantwortung hierfür liegt allein beim                 rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder
      Sponsor.                                                                                                             aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der
                                                                                                                           empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei
3.2   Geldleistungen                                                                                                       bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
      a) Hat sich der Sponsor verpflichtet, an den Veranstalter einen einmaligen Geldbetrag zuzüglich etwa darauf
      anfallender Umsatzsteuer zu bezahlen, ist diese Zahlung fällig nach Rechnungstellung mit Fristsetzung durch    7.    Schadensersatz
      IC. Die Zahlung ist ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Sonderkonto zu leisten.                        Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Sponsor zu vertretendem Grund vom Vertrag
      b) Dem Veranstalter stehen für den Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen auf den jeweils fälligen Betrag           zurück, so ist der Sponsor zum Schadensersatz verpflichtet.
      i.H.v. 8 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren
      Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.                                                                        Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt:
      c) Der Sponsor kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Vertrag nur solche Forderungen                       a) Bei Sachleistungen mit Werbewirkung
      aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die                      - Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 25 % der
      entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.                                                          vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig.
                                                                                                                           - Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 50 % der
3.3   Sachleistungen                                                                                                       vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig.
      a) Hat sich der Sponsor verpflichtet, die Veranstaltung mit Werbemitteln auszustatten, sind diese von ihm            - Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 3 Monaten vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 100 %
      auf seine Kosten am Ort der Veranstaltung anzuliefern, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Der Sponsor ist           der vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig.
      für die termingerechte Zurverfügungstellung der zugesagten Materialien verantwortlich.                               Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden
      b) Der Veranstalter und IC sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Verlust oder Beschädigung von                 geltend machen. Weist der Sponsor nach, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein
      eingebrachten Gütern des Auftraggebers zu treffen.                                                                   geringerer Schaden als die vorgenannten Pauschalen entstanden ist, entfällt die Pflicht zum
      c) Die vereinbarte Werbegebühr ist mit Rechnungsstellung innerhalb der gesetzten Frist zur Zahlung fällig.           Schadenersatz bzw. reduziert sich dieser auf die Höhe des dem Veranstalter tatsächlich
                                                                                                                           entstandenen Schadens.
3.4   Dienstleistungen                                                                                                     b) Bei sonstigen Sachleistungen und Dienstleistungen berechnet sich der Schadensersatz nach
      a) Hat der Sponsor die Versorgung der Besucher mit Speisen und Getränken übernommen, ist er verpflichtet             den tatsächlich anfallenden Kosten für die zu organisierenden Ersatzbeschaffungen und
      auf Aufforderung der IC den Nachweis vertragsgerechter Organisation und Durchführung vorlegen. IC kann               Ersatzleistungen und dem entstandenen Organisationsaufwand.
      die Vorlage des Auftrages und der Auftragsbestätigung verlangen. Gleiches gilt, wenn der Sponsor die Reise-
      /Übernachtungskosten, Tagungsgebühr und ggf. Honorar für ausgewählte Vortragende/Teilnehmende                  8.    Haftungsbegrenzung
      sowie Kosten der Beförderung, einschließlich der Kosten einer angemessenen Versicherung der                    8.1   Schadensersatzansprüche        aus      positiver   Forderungsverletzung,       Verschulden     bei
      Beförderung, übernommen hat.                                                                                         Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein
      b) Der Sponsor ist für die ordnungsgemäße Funktion, den gefahrlosen Einsatz und die verkehrssichere                  gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
      Aufstellung der von ihm für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten technischen Geräte verantwortlich.            haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche
      Der Sponsor gewährleistet die termingerechte Anlieferung und Aufstellung der Geräte und ist für die                  aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des
      Einsatzfähigkeit während der gesamten Veranstaltung verantwortlich.                                                  vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist
                                                                                                                           ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
3.5   Soweit der Sponsor für die von ihm eingegangenen Pflichten Dritte beauftragt, haftet er für die                      trifft.
      vertragsgerechte Durchführung durch diese.
                                                                                                                     8.2   Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von
3.6   Sowohl Sponsor als auch Veranstalter werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die                vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der
      Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten.                                              Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt
                                                                                                                           ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung.
3.7   Die Realisierung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele                  Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder
      bleibt auf den Vergütungsanspruch des Veranstalters ohne Einfluss, es sei denn, dieser hat deren Erreichung          Rechtsverletzung.
      durch die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten oder durch grob fahrlässiges Verhalten schuldhaft
      erschwert oder vereitelt.                                                                                      9.    Schlussbestimmungen
                                                                                                                     9.1   Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und
3.8. Die Rechte und Pflichten sowie Forderungen und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag sind nur mit                     sind erst dann gültig, wenn sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
     vorheriger schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei bzw. des jeweiligen Schuldners der Forderung
     oder des sonstigen Anspruches abtretbar.                                                                        9.2   Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen
                                                                                                                           zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der
4.    Preise                                                                                                               sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine
4.1   Für die Marketingleistungen gilt ausschließlich die aktuelle Preisliste der jeweiligen Veranstaltung.                wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten
                                                                                                                           kommt.
4.2   Eventuell anfallende Kosten von Kooperationspartnern werden von IC an den Auftraggeber in voller Höhe
       weitergegeben.                                                                                                9.3. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

5.    Ausfall und Änderung der Veranstaltung                                                                         9.4   Ist der Auftraggeber Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen
5.1   Wird eine Veranstaltung aus einem nicht von Intercongress zu vertretenden Grund (z.B. Naturkatastrophen,             allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben
      Streik, einer Pandemie oder höherer Gewalt) abgesagt, gekürzt oder auf einen neuen Termin verlegt, ist IC            aber auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem
      verpflichtet den Sponsor unverzüglich hierüber zu informieren.                                                       etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

5.2   Im Falle der Verlegung oder Kürzung ist der Sponsor berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der
      Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Sponsor von diesem Recht keinen Gebrauch, wird der                                                                                         Intercongress GmbH, 2020
      Vertrag zu den mitgeteilten geänderten Bedingungen fortgeführt.
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