SERVICEHANDBUCH FÜR AUSSTELLENDE - FACHAUSSTELLUNG - STAND: 14.01.2022 - DIGAB ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
SERVICEHANDBUCH FÜR AUSSTELLENDE - FACHAUSSTELLUNG – STAND: 14.01.2022 Fotos: DIGAB Kongress 2019 Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 1 -
INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE AUSSTELLERINFORMATIONEN Seite 3 ANSPRECHPARTNER Seite 3 AUSSTELLUNG Seite 4 EVENTS Seite 5 STICHWORTVERZEICHNIS A-Z ab Seite 5 Abhängungen Seite 5 Kongressabend Seite 8 Abholung Seite 5 Mietmobiliar Seite 9 Anlieferungen Seite 5 Müllentsorgung Seite 9 Anreise/Anfahrt Seite 5 Parken – PKW’s Seite 9 Ausstellerausweise Seite 5 Parken – Transporter und LKW's Seite 9 Ausstellungsfläche Seite 6 Sicherheit Seite 9 Auf- und Abbau - Anwesenheitsdoku Seite 6 Spediteur Seite 9 Beleuchtung Seite 6 Standbau Seite 9 Be- und Entladen Seite 6 Standbaugenehmigung Seite 9 Blumendekoration Seite 6 Standbewachung Seite 10 Bodenbelag Seite 7 Standreinigung Seite 10 Brandschutz Seite 7 Standüberdachungen Seite 10 Catering Seite 7 Technische Richtlinien/Brandschutz Seite 10 Einlagerungen Seite 7 Teilnehmendenadressen Seite 10 Elektroinstallation Seite 8 Unterkunft und Übernachtung Seite 10 Gabelstapler/Handhubwagen Seite 8 Werbeläufer Seite 11 Genehmigungen Seite 8 Willkommensempfang Seite 11 Haftung für Schäden und Diebstahl Seite 8 WLAN Seite 11 Internet Seite 8 ANFAHRTSBESCHREIBUNG KONGRESSHALLE Seite 11 Anhang: Anfahrtsplan | Anlieferungsplan | Cateringformulare | Bestellformular Abhängungen | AGB’s Intercongress GmbH Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 2 -
ALLGEMEINE AUSSTELLERINFORMATIONEN Veranstaltungslocation: Messe und Congress Centrum Halle Münsterland Albersloher Weg 32 | 48155 Münster Dr. Maxi Schneider Tel.: +49 (0) 251/66 00-108 Email: schneider@mcc-halle-muensterland.de Web: www.mcc-halle-muensterland.de Aufbau Mittwoch, 18. Mai 2022 08.00 – 20.00 Uhr Donnerstag, 19. Mai 2022 08.00 – 10.00 Uhr (nur Faltstände, KEIN Standbau) Ausstellungszeiten Donnerstag, 19. Mai 2022 10.00 – 16.30 Uhr Freitag, 20. Mai 2022 09.00 – 17.30 Uhr Samstag, 21. Mai 2022 09.00 – 11.00 Uhr Abbau Samstag, 21. Mai 2022 13.00 – 20.00 Uhr kleinere Abbautätigkeiten, die direkt am Stand erfolgen, können bereits ab 11:00 durchgeführt werden ANSPRECHPARTNER Intercongress GmbH Christian Steiger Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30 79106 Freiburg mobil +49 179 610 49 27 christian.steiger@intercongress.de www.intercongress.de Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 3 -
AUSSTELLUNG Lage der Ausstellungsflächen Die Ausstellungsflächen befinden sich im EG in der Großen Halle und im angrenzenden Congress Foyer. Die Registrierung und die Garderobe befinden sich im Südfoyer, der Cateringbereich ist in der Ausstellung in der großen Halle integriert. Die Vortragssäle und Workshopräume befinden sich sowohl im EG als auch im 1.OG. Der Zugang erfolgt über das Congress Foyer. Foto: MCC Image-Broschüre Die aktuelle Ausstellendenliste sowie weitere Informationen finden Sie auf der Kongress-Webseite: https://digab-kongresse.de/ausstellung/ https://digab-kongresse.de/serviceunterlagen/ Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 4 -
EVENTS Im Rahmen des Kongresses wird es wieder einen Willkommensempfang und einen Kongressabend geben. Der Willkommensempfang findet am 19.05.2022 statt, der Kongressabend wird am 20.05.2022 Details und Informationen zu den Anmeldungen finden Sie unter den jeweiligen Stichworten. STICHWORTVERZEICHNIS A-Z Abhängungen Abhängungen können nur an bestimmten Positionen vorgenommen werden. Bitte um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Servicepartner der Kongresslocation: Satis&fy AG Werne Email: messerigging-muenster@satis-fy.com Abholung Die Abholung von Standmaterialien vom Messestand kann nach Kongressende am Samstag, 21. 05.2022 von 13.00 Uhr bis spätestens 20.00 Uhr erfolgen. Eine Zwischenlagerung bis Montag, den 23.05.2022 ist möglich, muss aber zuvor über die Kongresslocation bestellt werden (siehe auch Einlagerungen). Kisten und Pakete sind so zu verpacken/bekleben, dass der Abholer alle Lieferinformationen entnehmen kann. Die Kongresslocation oder der Veranstalter können nicht für die Verpackung sorgen. Für eventuelle Schäden oder Verluste von eingebrachten Gütern übernehmen die Kongresslocation, der Veranstalter oder der Organisator keinerlei Haftung. Anlieferungen Anlieferungen ohne Zwischenlagerung können erst ab Mittwoch, 22.05.2022 ab 08.00 Uhr erfolgen. Bitte geben Sie bei Anlieferungen folgende Adresse an und versehen den Lieferschein auch mit einer Telefonnummer: Messe und Congress Centrum Halle Münsterland 28. DIGAB Kongress vom 19.-21.05.2022 / Große Halle bzw. Congress Foyer / Albersloher Weg 32 48155 Münster Anlieferungen mit erforderlicher Zwischenlagerung müssen zuvor über die Kongresslocation bestellt werden. Weitere Informationen siehe Einlagerungen. Anreise/Anfahrt Eine ausführliche Anfahrtsbeschreibung für die Anreise finden Sie am Ende des Handbuches. Ausstellungsausweise Es wird ein kostenfreies Kontingent an Ausweisen pro Ausstellendem in Korrelation zu den gebuchten m² geben, welches im Moment noch nicht final festgelegt werden kann. In Abhängigkeit vom Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 5 -
Infektionsgeschehen und den gültigen Auflagen sowie möglichen Kapazitätsbeschränkungen behalten wir uns vor die Kontingentierung sinnvoll anzupassen. Pro Firmenmitarbeiter*in muss eine eigene Registrierung pro Tag erfolgen. Dies ist zwingend erforderlich, da wir aufgrund der aktuellen Auflagen zur Durchführung von Veranstaltungen verpflichtet sind, Kontaktdaten zur Rückverfolgung zu erfassen. Zugang zum Kongress haben nach dem 2G-Prinzip nur GEIMPFTE und GENESENE. Ein negativer (Schnell-)Test reicht für den Zugang zum Kongress nicht aus! Zudem müssen sich auch die Ausstellenden verpflichten, den aktuell gültigen Hygiene- und Verhaltenspflichten, während der Veranstaltung zuzustimmen. Den Link zur Registrierung erhalten Sie separat per E-Mail von unserem Teilnehmermanagement mit den uns dann bekannten Regularien. Die personalisierten Ausstellungsausweise berechtigen zum Besuch der Ausstellung sowie des kompletten Vortragsprogramms. Ausstellungsfläche Ihre angemietete Ausstellungsfläche ist zu Aufbaubeginn ausgemessen und mit Ihrem Firmennamen und der entsprechenden Standnummer versehen. Nach Möglichkeit ist das angemietete Mobiliar/Strom bereits zu Beginn des Aufbaus auf der Fläche bereitgestellt. Die Ausstellungsfläche ist am Ende der Veranstaltung in dem Zustand zu verlassen, wie sie zu Beginn dem jeweiligen Ausstellenden übergeben wurde. Auf- und Abbau - Anwesenheitsdokumentation Bei der Zufahrt auf das Kongressgelände muss der Nachweis mitgeführt werden, für welche Firma der Aufbau erfolgt und nach Aufforderung vorgezeigt werden. Der Ausstellende ist dazu verpflichtet, dass zum Auf- und Abbau eine Anwesenheitsdokumentation aller Beteiligten erfolgt (Datum und Uhrzeiten), um so eine mögliche Kontakt-Nachverfolgbarkeit durch das Gesundheitsamt bei Bedarf/Rückfrage sinnvoll zu unterstützen. Dies kann auch durch das für den Messebau beauftragte Unternehmen erfolgen. Der Ausstellende/Messebauer ist dafür verantwortlich, dass alle Mitarbeitenden den Nachweis des 2G-Zustandes (geimpft oder genesen) mit sich führen, ein negativer (Schnell-)Test reicht für den Zugang zur Kongresslocation nicht aus! Beleuchtung Die allgemeine Beleuchtung in der Kongresslocation reicht unter Umständen nicht aus, um die einzelnen Stände wirksam auszuleuchten. Für die Beleuchtung des Ausstellungsstandes hat der Ausstellende selbst Sorge zu tragen. In eigenem Interesse empfehlen wir die Einplanung zusätzlicher Beleuchtungs- Installationen am Stand. Informationen und Preise auf Anfrage. Be- und Entladen Zum Be- und Entladen nutzen Sie bitte Straße „Am Hawerkamp“, Parkplatz 2 (P2). Die Kongresslocation kann das Be- und Entladen von LKW’s/Transportern übernehmen. Informationen und Preise auf Anfrage. Blumendekoration Für Blumendekorationen am Stand kontaktieren Sie bitte den Partner der Kongresslocation: Deko Garten Münster Schifffahrter Damm 492, 48157 Münster Tel.: +49 (0) 251-31092 Email: info@dekogarten-muenster.de www.dekogarten-muenster.de Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 6 -
Bodenbelag die Kongresslocation hat folgende Bodenbeläge: - EG Großer Saal: Holzboden - EG Congress Foyer: heller Steinboden Die Verlegung von Teppichboden am Ausstellungsstand ist nicht verpflichtend. Sollte dennoch Boden- bzw. Teppichboden verlegt werden, müssen alle verwendeten Materialien schwer entflammbar sein. Achtung KLEBEBÄNDER: Bei Gebrauch von Klebebändern zur Anbringung von Böden, Dekorationen und Ähnlichem dürfen ausschließlich von der Kongresslocation genehmigte Klebebänder verwendet werden, die rückstandlos zu entfernen sind. Schäden am Boden und an Wänden, die durch klebendes Teppichband oder anderweitig unsachgemäßes Behandeln entstanden sind, werden dem Ausstellenden in Rechnung gestellt. Falls ein Teppich oder ähnliches verlegt wird, welcher den Durchgangsbereich miteinschließt, darf der Teppich- /Bodenbelag nicht erhöht sein und ein Passieren mit der Reinigungsmaschine muss jederzeit möglich sein. Teppichböden und andere Böden sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenze hinausragen. Die zulässige Bodenbelastung beträgt 500 kg pro qm. Werden Exponate mit einem höheren Gewicht vorgesehen, so ist dies mit der Ausstellungsleitung abzusprechen und von ihr zu genehmigenden Punktbelastungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Teppichbodenverlegung und doppelseitiges Teppichklebeband können über das separate Bestellformular gebucht werden. Brandschutz siehe Technische Richtlinien. Catering Die Pausenverpflegung ist während des Kongresses inklusive. Die Cateringstationen werden innerhalb der Ausstellung aufgebaut. Lt. momentanen Corona-Auflagen ist es erlaubt, Standcatering für Teilnehmende, Gäste und eigenes Personal über den Vertragscaterer zu bestellen. Ebenso besteht die Möglichkeit, Lunchboxen in den Vortragsälen gebuchter Workshops zu ordern. Details bezüglich der Umsetzung des Standcaterings und Ausgabe der Lunchboxen erhalten Sie über das hauseigene Catering der Kongresslocation (siehe Anlagen). Sollten sich behördliche Auflagen für das Catering ändern, werden wir Sie umgehend informieren. Kontakt Catering: MCC Catering Marcus Altrogge Tel.: +49 (0) 251/6600-295 Email: altrogge@mcc-halle-muensterland.de Einlagerungen Leergut und Standmaterialien können in begrenztem Umfang während der Veranstaltung eingelagert werden und sind kostenpflichtig. Bitte um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Kongresslocation: Messe und Congress Centrum Halle Münsterland Dr. Maxi Schneider Tel.: +49 (0) 251/66 00-108 Email: Schneider@mcc-halle-muensterland.de Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 7 -
Elektroinstallation Alle Stromanschlüsse sind kostenpflichtig und können über das separate Bestellformular gebucht werden: https://digab-kongresse.de/wp-content/uploads/2021/12/DIGAB22-Formular-Mietmobiliar-Strom- inkl.-AGBs.pdf. Bitte bringen Sie darüber hinaus genügend Verlängerungskabel/Mehrfachstecker mit. Verlegungen von Leitungen außerhalb des Standes sowie die Anschlüsse an das Versorgungsnetz dürfen nur von Mitarbeitern des Elektro-Dienstleisters ausgeführt werden. Gabelstapler/Handhubwagen Gabelstapler, Handhubwagen oder sonstige Transportwagen können in begrenztem Maße über die Kongresslocation ausgeliehen werden, bitte um rechtzeitige Kontaktaufnahme: Messe und Congress Centrum Halle Münsterland Dr. Maxi Schneider Tel.: +49 (0) 251/66 00-108 Email: Schneider@mcc-halle-muensterland.de Genehmigungen Der Ausstellende ist dafür verantwortlich, dass die für seine und die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden Vorschriften eingehalten werden (siehe auch Standbaugenehmigungen). Haftung für Schäden und Diebstahl Für Schäden jeglicher Art an Gebäude oder Inventar, die durch die Ausstellenden oder von ihnen beauftragten Unternehmen verursacht werden, haftet alleine der Verursacher. Entstandene Schäden werden anschließend dem Verursacher in Rechnung gestellt. Eine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut, der Standausrüstung oder bei Objektdiebstahl wird von Seiten der Kongresslocation, des Veranstalters und des Organisators ausgeschlossen. Den Ausstellenden wird dringend empfohlen, ihr Ausstellungsgut auf eigene Kosten zu versichern. Internet Während des Kongresses gibt es kostenfreies W-LAN (siehe WLAN) für alle Kongressdelegierten und Ausstellende. Sofern Sie einen festen kabelgebundenen Internetanschluss an Ihrem Stand benötigen, können Sie diesen direkt über die Kongresslocation bestellen: Messe und Congress Centrum Halle Münsterland Dr. Maxi Schneider Tel.: +49 (0) 251/66 00-108 Email: Schneider@mcc-halle-muensterland.de Kongressabend Der Kongressabend wird am Freitag, den 20.05.2022 stattfinden. Weitere Details erhalten Sie zeitnah. Den Link zur Bestellung von Tickets für den Kongressabend erhalten Sie separat per E-Mail von unserem Teilnehmermanagement. Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 8 -
Mietmobiliar Zur Buchung nutzen Sie bitte das separate Bestellformular unter: https://digab-kongresse.de/wp-content/uploads/2021/12/DIGAB22-Formular-Mietmobiliar-Strom- inkl.-AGBs.pdf Müllentsorgung Die Ausstellenden werden gebeten, keine Verpackungsmaterialien am Veranstaltungsort zu hinterlassen. Für die Entsorgung von Standbaumaterialien oder größerer Abfallmengen sind die Ausstellenden selbst verantwortlich. Parken – PKW‘s Während der Veranstaltungsdauer können Fahrzeuge auf den ausgewiesenen Parkplätzen (P2) der Kongresslocation kostenpflichtig parken. Die Kosten betragen maximal 4,00 €/Tag (PKW). Parken – Transporter und LKW‘s Während der Veranstaltungsdauer können Fahrzeuge auf den ausgewiesenen Parkplätzen (P2) der Kongresslocation kostenfrei parken. Sicherheit Notausgänge, Fluchtwege, Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen (Feuermelder, Hydranten, Feuerlöscher usw.) dürfen zu keinem Zeitpunkt verstellt oder eingeengt werden und müssen jederzeit zugänglich und augenscheinlich sichtbar sein. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Verursacher. Spediteur Es gibt keinen festen Speditions-Vertragspartner. Bitte beachten Sie die Regelungen für den Auf- und Abbau, Anlieferungen, Be- und Entladen, Einlagerungen etc. Standbau Standbegrenzungswände (2,50 m Höhe) sind für alle Ausstellenden verpflichtend, Teppichboden/Bodenbelag nicht. Alle verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Alle Stände sind selbsttragend zu erstellen. Säulen, Pfeiler, Wandvorsprünge etc. innerhalb der Ausstellungsstände sind Bestandteil der zugeteilten Flächen. Das Bekleben von Wänden, Türen, Böden, Pfeilern, Scheiben sowie die Befestigung mit Nägeln, Schrauben, Klammern an Wänden, Decken, Böden und Mobiliar ist untersagt. Schäden am Boden und an Wänden, welche durch klebendes Teppichband oder anderweitig unsachgemäßes Behandeln entstanden sind, werden dem Ausstellenden in Rechnung gestellt. Für die Sicherheit des Standes ist der Ausstellende verantwortlich und nachweispflichtig. Es ist untersagt, über die zugeteilte Standfläche hinaus zu bauen. Auch Beleuchtungskörper und Schilder dürfen nicht über die Standgrenze hinausragen. Achtung KLEBEBÄNDER: Bei Gebrauch von Klebebändern zur Anbringung von Böden, Dekorationen und Ähnlichem dürfen ausschließlich von der Kongresslocation genehmigte Klebebänder verwendet werden. Standbegrenzungswände und Teppichboden können separat bestellt werden. Zur Buchung nutzen Sie hierfür bitte das separate Bestellformular. Standbaugenehmigung Standbaukonzepte haben sich grundsätzlich an die technischen Richtlinien der Kongresslocation zu halten. Standbausysteme über einer Höhe von 2,50 m bedürfen einer Genehmigung und müssen bis Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 9 -
vier Wochen vor Kongressbeginn schriftlich eingereicht werden. Außenwände zu angrenzenden Gängen und Freiflächen, sowie neutrale Flächen zu Nachbarn sind vollständig in weiß oder in grau zu gestalten. Standbewachung Die Kongresslocation wird jeden Abend nach Veranstaltungsende verschlossen, es gibt jedoch keinen Wachdienst, der einzelne Stände bewachen könnte. Daher bitten wir Sie, keine wichtigen und wertvollen Objekte am Stand zurückzulassen. Den Ausstellenden wird dringend empfohlen, ihr Ausstellungsgut auf eigene Kosten zu versichern. Standreinigung Zur Buchung nutzen Sie bitte das separate Bestellformular unter: https://digab-kongresse.de/wp-content/uploads/2021/12/DIGAB22-Formular-Mietmobiliar-Strom- inkl.-AGBs.pdf Standüberdachungen Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen Stände nach oben hin grundsätzlich offen sein. Überdachungen sind nur in Ausnahmen möglich und müssen von der Ausstellungsorganisation genehmigt werden. Für genehmigte Überdachungen muss ein Nachweis der Sprinklertauglichkeit am Stand bereitgehalten werden. Technische Richtlinien/Brandschutz Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Standsysteme sowie die Dekomaterialien aus schwer entflammbarem Material bestehen, schwer brennbar und nicht tropfend. In Teilbereichen dürfen normal entflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden, wenn diese durch den Einbau ausreichend gegen Entflammen geschützt sind. Ein amtliches Prüfzeugnis über die Baustoffklasse des eingesetzten Materials kann gefordert werden. Bitte halten Sie dieses am Stand bereit. Laub- und Nadelgehölz darf nur mit feuchtem Wurzelballen verwendet werden. Bambus, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen und dürfen nicht verwendet werden. Normal entflammbare, flüssig abtropfende Dekorationsmaterialien wie z.B. künstliche Blumen, Weinlaub, Früchte etc. sind in der Überkopfmontage nicht zugelassen. Der Einsatz von Kabelbindern aus Kunststoff zur Befestigung statisch beanspruchter Teile bzw. zur Befestigung von Lampen und anderen Bauteilen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Gas oder offener Flammen jeglicher Art ist am gesamten Areal untersagt. Es gelten die sicherheitstechnischen Richtlinien der Kongresslocation. Weitere Richtlinien siehe Haftung und Sicherheit. Teilnehmendenadressen Die Bereitstellung einer Teilnehmendenliste oder anderer Teilnehmenden(adress)daten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit über anzumietende Scanner die Standbesucher*innen und Teilnehmenden Ihrer Workshops zu erfassen. Unterkunft und Übernachtung Für alle Kongressteilnehmenden wurden über das Tourismus Büro der Stadt Münster Hotelkontingente reserviert. Unter folgendem Link können Sie die passende Unterkunft buchen: https://tportal.toubiz.de/rmuensterkongress/ukv/?doSearch=1&ukv_result_order=1&number_adult =1&rate=GER00020061414861340&date_from=02.09.2021&date_to=04.09.2021&reset=1 Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 10 -
Werbeläufer Aktivitäten der Ausstellenden außerhalb der Standfläche, wie z.B. Besucherbefragungen, Werbeläufer o.ä. sind nicht erwünscht. Werbung außerhalb der Standfläche ist genehmigungspflichtig und muss vorab beim Veranstalter angemeldet werden. Willkommensempfang Der Kongressabend wird am Freitag, den 20.05.2022 stattfinden. Weitere Details erhalten Sie zeitnah. Den Link zur Bestellung von Tickets für den Kongressabend erhalten Sie separat per E-Mail von unserem Teilnehmermanagement. WLAN Die Kongresslocation stellt für alle Teilnehmenden und Ausstellenden eine kostenlose WLAN- Verbindung in ausreichender Bandbreite zur Verfügung. Das Passwort wird im Miniprogramm veröffentlicht und ist am Registrierungscounter erhältlich. Für größeren Datenverkehr und aufwändige Präsentation am Stand mit nicht-mobilen Endgeräten empfehlen wir die Buchung eines Breitband-LAN- Anschlusses (siehe Internet). Diese Informationen sind Vertragsbestandteil und gelten mit der Unterzeichnung der verbindlichen Anmeldung als angenommen! ANFAHRTSBESCHREIBUNG MCC HALLE MÜNSTERLAND - Flughafen Münster/Osnabrück: ca. 25 Autominuten - Flughafen Dortmund: ca. 35 Autominuten - Autobahnanschluss A1 und A43 - 2 Buslinien (6,8 und 17) zum Hauptbahnhof und in Münsters City - 2.000 Parkplätze in unmittelbarer Nähe, professionelles Parkplatzmanagement sowie behindertengerechte Parkplätze Anreise mit dem Auto Das Messe und Congress Centrum Halle Münsterland liegt verkehrstechnisch sehr gut erreichbar an den Autobahnanschlüssen der A1 und A43 in Münsters City (Der Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) ist ca. 25 Autominuten entfernt). Bitte nutzen Sie die Autobahnausfahrt „Münster Süd“ und folgen den Hinweisschildern sowie dem Parkleitsystem. Anreise mit der Bahn Anreise mit der Bahn, Beispiele: - Berlin – Münster 3.30 h - Frankfurt – Münster 3.13 h - Hamburg – Münster 2.15 h - München – Münster 6.06 h Mit dem Bus Busfahrplan: https://www.stadtwerke-muenster.de/privatkunden/mobilitaet/fahrplaninfos/fahr- netzplaene-downloads/netzplaene.html Veranstalter: Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg Fon +49 179 610 49 27, christian.steiger@intercongress.de - Seite 11 -
Zufahrt über „Am Hawerkamp“ zum Parkplatz Süd
X E-Ladesäule Hotel Münster Kongresscenter Geldautomat Geldautomat PSD Bank Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH, Albersloher Weg 32, 48155 Münster
Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH Albersloher Weg 32 48155 Münster Abhängungen Rücksendung bis 4 Wochen vor erstem Aufbautag der Messe ____________________________________________________ _____________________________________________________ Messe/Veranstaltung Halle+Standnummer ____________________________________________________ _____________________________________________________ Aussteller Ansprechpartner ____________________________________________________ _____________________________________________________ Straße Telefon ____________________________________________________ _____________________________________________________ Land/PLZ/Ort Mail ____________________________________________________________ Firmenstempel/Datum/rechtsgültige Unterschrift Vertragspartner und somit Rechnungsempfänger ist immer der Aussteller 1. Anzahl benötigter Hängepunkte: __________________ Fertigstellung am: ______________________________ 1.1 Was möchten Sie aufhängen? __________________________________________________________________________________________________ (Beschreibung, Bezeichnung) __________________________________________________________________________________________________ Dem Antrag ist zwingend ein bemaßter Plan beizulegen, in dem die genaue Verortung der Hängepunkte klar und eindeutig gekennzeichnet ist. Außerdem muss die genaue Belastung jedes einzelnen Hängepunktes angegeben sein. Die Bestellung gilt erst dann als vollständig eingegangen, wenn alle benötigten Informationen vorhanden sind! Seite 1 von 4 Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an: messerigging-muenster@satis-fy.com
1.2 Höhe der Aufnahmepunkte (Höhe=Unterkante Öse/O-Ring. Die Aufnahmepunkte sind entsprechend der Last mit einer Ringöse M12 bzw. M20 ausgelegt): ________________________ m 1.3 Abhängepunkte bis max. 75 kg 185,00 €/Stück 1.4. Abhängepunkte bis max. 150 kg 225,00 €/Stück 1.5. Fahnen bis 1,5 m Breite aufhängen 70,00 €/Stück 1.6 Fahnen bis 3,0 m Breite aufhängen 140,00 €/Stück 2. Werden bei der Montage und/oder Demontage Ihres Systems Kettenzüge eingesetzt? ja (wenn ja, bitte Fragen 2.1-2.2 beantworten) nein 2.1. Welche Kettenzüge werden eingesetzt? Handkettenzug Anzahl: _________ davon zur Miete: _________ D8 Elektrokettenzug Anzahl: _________ davon zur Miete: _________ D8+ Elektrokettenzug Anzahl: _________ davon zur Miete: _________ Die über die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH gemieteten Elektrokettenzüge dürfen nur von unserem Fachpersonal bedient werden! Im Mietpreis der Elektrokettenzüge ist die Montage & Demontage des Elektrokettenzugs enthalten. Die Abrechnung für einmalige Bedienung bei Auf- und Abbau, Verkabelung & Anschlagen Ihrer Last ist in dem Preis enthalten. Weiterer Service wird nach Aufwand je angefangene Stunde berechnet. 2.2 Benötigen Sie zu Ihren eigenen Kettenzügen Service? zum Aufbau? Anzahl: _________ zum Sichern? Anzahl: _________ Zum Abbau? Anzahl: _________ Bemerkungen: _____________________________________________________________________________________________________________________ Nach Erhalt Ihres Antrags werden die Möglichkeiten zur Realisierung der Abhängung geprüft und Ihnen ein individuelles Angebot erstellt. Seite 2 von 4 Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an: messerigging-muenster@satis-fy.com
2.3 D8 + Motor 0,25t 160,00 €/Stück 2.4 Handkettenzug 500 kg 62,50 €/Stück 2.5 Set Anschlagmaterial zur Miete (Steelflex+Schäkel) 12,50 €/Stück 2.6 Rigger 70,00 €/Stunde 2.7 Planung/Prüfung/Abnahme durch Meister für Veranstaltungstechnik oder Rigger SQQ Level 2 75,00 €/Stunde Bitte beachten Sie, dass Abhängungen nicht an allen Positionen in den Hallen realisierbar sind. Eine punktgenaue Abhängung kann nicht zugesichert werden. Nach Eingang Ihres Antrags behalten wir uns zuerst eine Prüfung der Umsetzbarkeit vor. Bei Bestellung nach der Abgabefrist wird ein Aufschlag von zusätzlich 75,00 € pro Abhängepunkt fällig. Neubestellungen (keine Änderungen oder Zusatzbestellungen) am Aufbautag werden mit 100% Aufschlag auf alle nachbestellten Optionen berechnet. Seite 3 von 4 Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an: messerigging-muenster@satis-fy.com
Standgrundriss mit genauer Maßangabe & Positionierung der Hängepunkte. Vorder- & Rückseite sowie Nachbarstände sind deutlich zu kennzeichnen! Seite 4 von 4 Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an: messerigging-muenster@satis-fy.com
Technisches Merkblatt – Rigging Dieses Merkblatt regelt die technischen Vorgaben und Anforderungen an anzeige- und genehmigungspflichtigen Deckenabhängungen vom Dachtragwerk der MCC Halle Münsterland GmbH. Abhängungen sind an den dafür vorgesehenen, technischen Einrichtungen weitgehend möglich, benötigen jedoch eine Genehmigung der MCC Halle Münsterland GmbH. Deckenabhängungen werden ausschließlich vom Vertragspartner der MCC Halle Münsterland GmbH durchgeführt. Zur Klärung der Machbarkeit und Beauftragung der benötigten Hängepunkte reichen Sie bitte Ihre Planungsunterlagen mit den entsprechenden Pflichtangaben (Punktlasten, Verortung, Hilfsmittel etc.) fristgerecht, d. h. bis spätestens vier Wochen vor dem ersten offiziell möglichen Aufbautag bzw. bei genehmigt vorgezogenen Aufbauten vor dem ersten Aufbautag ein. Bitte berücksichtigen Sie, dass nach Ablauf dieser Fristen ein Spätbestellerzuschlag in Höhe von 75€ je Punkt berechnet wird. Bestellungen bei Aufbaubeginn werden mit 100% beaufschlagt. Die bereitgestellten Abhängepunkte dürfen vom Aussteller oder dem beauftragten Unternehmen nicht verändert oder umgebaut werden und ausschließlich mit den im Vorfeld beim Servicepartner der MCC Halle Münsterland GmbH angemeldeten und freigegebenen Gewichten belastet werden. Etwaige Abweichungen müssen schriftlich kommuniziert und dürfen nur nach Freigabe des Servicepartners vorgenommen werden. Bei Fragen ist der Servicepartner zu kontaktieren. Satis&fy AG Werne messerigging-muenster@satis-fy.com Vor Ort bitte beim Ausstellerservice melden Hinsichtlich des Einsatzes von Traversen, mobiler Veranstaltungstechnik, Arbeits-, Trag- und Verbindungsmitteln, Hebezeugen, Seilendverbindungen und dem Schutzpotentialausgleich für die abzuhängenden Konstruktionsteile sind im Besonderen die folgenden einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und anerkannten Regeln der Technik zu beachten: DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 3, DGUV Vorschrift 17, DGUV Vorschrift 54, DGUV Information 215-313, DGUV Information 215-314, IGVW SQ P1 (Traversen) und IGVW SQ P2 (Elektrokettenzüge) DECKENABHÄNGUNGEN In den Hallen kann jede vorgesehene Abhängung am Dachtragwerk mit maximal 150 kg (Nennlast) belastet werden. Höhere Lasten müssen bei dem Vertragspartner angefragt und abgestimmt werden. Etwaige Kosten für eine notwendige statische Betrachtung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die zur Verfügung gestellten Stahlseile dürfen ausschließlich lotrecht belastet werden. Abzuhängende Konstruktionen dürfen sich nur innerhalb der Standgrenzen befinden.
KONSTRUKTIONSHINWEISE Abhängungen, die zur Absicherung von aufgestellten Konstruktionen eingesetzt werden (starre/kraftschlüssige Verbindung zum Hallenboden), dürfen nur in Abstimmung mit der MCC Halle Münsterland GmbH erfolgen. Traversen- und Holzkonstruktionen müssen stets entsprechend der spezifischen Typenstatik (Herstellerangaben) und des statischen Festigkeitsnachweises verwendet werden. Für Konstruktionen und Belastungen, die nicht in den Benutzerinformationen des Herstellers definiert sind, sind statische Nachweise erforderlich. Traversenkomponenten dürfen ausschließlich fachgerecht und im nicht ablegereifen Zustand installiert werden. Folgendes muss dauerhaft erkennbar angebracht sein: Hersteller Baujahr und -Monat Ident-Nr. Eigengewicht in kg Beleuchtungs-, Beschallungs- & Bildwiedergabegeräte etc. sind zusätzlich mit einem zweiten unabhängigen Sicherungsseil (Sekundärsicherung) zu versehen. Traversen mit spannungsführenden Elementen sind vom Errichter der Anlage mit einem zusätzlichen Schutzpotentialausgleich zu versehen. ARBEITSMITTEL Für Arbeitsmittel, die als Sicherungselemente oder Anschlag- und Lastaufnahmemittel eingesetzt werden, geben deren Hersteller die Tragfähigkeit oder die Mindestbruchkraft an. Für das Halten von Lasten über Personen gilt: Ist die Tragfähigkeit (WLL) angegeben, darf dieses Arbeitsmittel maximal mit der Hälfte dieses Wertes belastet werden. Ist die Mindestbruchkraft angegeben, muss dieser Wert durch den erforderlichen Betriebskoeffizienten dividiert werden, um die maximal zulässige Tragfähigkeit zu erhalten. Arbeitsmittel, bei denen die Tragfähigkeitswerte für das Halten von Lasten über Personen nachgewiesen sind, dürfen nach den Herstellerangaben eingesetzt werden. ZULÄSSIGES MATERIAL Drahtseile aus Rundlitzenseil nach DIN EN 12385-4 Kurzgliedrige Rundstahlketten mit zugelassenem Zubehör der Güteklasse 8 nach DIN 685 und DIN EN 818-4 Anschlagkette, 1-Strang, verkürzbar mit Multi-Verkürzungsklaue, nach DIN EN 818-1 Schnellverbindungsglied nach DIN 56927 Schäkel nach DIN EN 13889 Seilschlösser nach DIN 15315 und DIN 4314 Aufhängeglieder (O-Ring) nach DIN 5688-3 Drahtseilhalter (schwarz) mit BGV C1-Zertifikat, sechs Kugeln, Metallteile aus Stahl und Ringmutter mit Gehäuse verklebt Textile Rundschlingen nach DIN EN 1492-2 unter Nutzung einer ausreichend dimensionierten metallischen Sicherung Drahtseilrundschlinge mit Angabe der Tragfähigkeit mit Schlauchmantel aus Chemiefasern („Steelflex“). Der Einsatz ist generell nur gestattet, wenn dem Servicepartner eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Prüfung gemäß den gültigen Vorschriften und Herstellerangaben vorliegt. Aluminium- oder Stahlschellen, die für den Einsatz an Traversensystemen bestimmt sind
HEBEZEUGE Die Verwendung von Hebezeugen ist im Bestellprozess anzugeben und mit der zuständigen Vertragsfirma der MCC Halle Münsterland GmbH abzustimmen. HANDKETTENZÜGE Lastbewegungen mit Handkettenzügen über Personen sind strikt untersagt. Aufgrund der hohen Asynchronität dürfen ausschließlich Punktlasten mit maximal 75 kg manuell bewegt werden. Handkettenzüge sind nach dem Aufbau und Einrichtbetrieb mit einer Sekundärsicherung ohne Fallweg zu sichern. Bei Strecken- und Flächenlasten sind maximal zwei Handkettenzüge gleichzeitig erlaubt. Der Einsatz von vier Handkettenzügen in diesem System ist nur dann gestattet, wenn die Belastung des Systems zwischen zwei Handkettenzügen maximal die Hälfte der durch den Hersteller oder durch eine statische Berechnung vorgegebenen zulässigen Maximalbelastung beträgt. Die vom Hersteller angegebene Nenntragfähigkeit darf zu keinem Einsatzzeitpunkt überschritten werden. Die maximal zulässige Belastung bei der verwendeten Spannweite muss errechnet und bei Bedarf nachgewiesen werden. Zum Heben von Lasten sind alle Handkettenzüge gleichzeitig personell zu besetzen. Die Last ist möglichst synchron zu bewegen. Ein für den Kettenzug zugelassener Kettenspeicher muss vorhanden sein. Die Lastkette darf nicht zum Anschlagen von Lasten verwendet werden. ELEKTROKETTENZÜGE Die vom Hersteller angegebene Nenntragfähigkeit darf zu keinem Einsatzzeitpunkt überschritten werden. Elektrokettenzüge sind nur im geprüften Zustand zu verwenden und mit einer entsprechenden Prüfplakette zu deklarieren. Elektrokettenzüge sind so aufzuhängen, dass die Kette nirgends anliegt und nicht schräg einlaufen kann. Bei Kletterzügen muss die Kette sicher in den Kettenspeicher einlaufen können. Es ist darauf zu achten, dass die Kette auch in unbelastetem Zustand sicher ein- / auslaufen kann. Der Betrieb von Elektrokettenzügen darf nur von befähigten Personen erfolgen. Der Bewegungsvorgang der Elektrokettenzüge und der Last hat durch den Bediener überwacht zu werden. Der D8-Elektrokettenzug nach DGUV Vorschrift 54 ist nicht zum Halten und Bewegen von Lasten über Personen zulässig. Ein D8-Kettenzug darf in der Veranstaltungs- und Produktionstechnik ausschließlich beim Auf- und Abbau zum Heben von Lasten eingesetzt werden. Nach Beendigung der Lastbewegung ist eine Sekundärsicherung zu installieren und der Kettenzug spannungsfrei zu schalten. Es sind Sekundärsicherungen einzusetzen, die keinen Fallweg zulassen. Der D8 Plus-Elektrokettenzug ist nicht zum Bewegen von Lasten über Personen zulässig. Lasten im Ruhezustand dürfen ohne Sekundärsicherung über Personen gehalten werden. Der Elektrokettenzug ist hierbei spannungsfrei zu schalten. Der D8 Plus-Kettenzug muss als solcher sichtbar gekennzeichnet sein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Ausstellungsflächen 1. Allgemeines 7.4 Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Mietvertrag nur solche 1.1 Vertragspartner des Mietvertrages sind der Veranstalter und der Aussteller. In den Kongressdrucksachen Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht (Einladungs-/Vor-/Hauptprogramm) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress 8. Ausfall und Änderung der Veranstaltung GmbH, Friedrichstr. 6, 65185 Wiesbaden (im Folgenden: „IC"), vertreten. 8.1 Wird eine Veranstaltung aus einem nicht von Intercongress zu vertretenden Grund (z.B. Naturkatastrophen, Streik, einer Pandemie oder höherer Gewalt) abgesagt, gekürzt oder auf einen 1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und neuen Termin verlegt, ist IC verpflichtet den Aussteller unverzüglich hierüber zu informieren. transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 voraussichtlich in Kraft tretenden Antikorruptionsgesetz erfolgt der 8.2 Im Falle der Verlegung oder Kürzung ist der Aussteller berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Aussteller von diesem Recht keinen von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die Gebrauch, wird der Vertrag zu den mitgeteilten geänderten Bedingungen fortgeführt. gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine 8.3 Bei Ausfall der Veranstaltung oder im Falle des Rücktritts des Ausstellers gem. Ziff. 8.2 ist IC Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen. berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen im Sinne von Ziffer 8.4. abzurechnen. Eventuelle Vorauszahlungen des Ausstellers werden erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch des 1.3 Die Leistungen des Veranstalters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Veranstalters für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können. Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Ausstellers an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen 8.4 Teilleistungen bestehen aus bereits erbrachten Werbeleistungen im Internet und sonstigen (Print- abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Ausstellers werden nicht anerkannt, und )Medien, Fremdkosten sowie den eigenen Personalkosten. Da diese einzelnen Ausstellern nicht zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt. individuell zugeordnet werden können, werden die angefallenen Kosten ab dem Zeitraum der Aufplanung pauschal auf alle Aussteller umgelegt und zwar im Verhältnis ihrer Ausstellungsfläche 2. Angebot und Vertragsabschluss wie folgt: bis 4 qm Ausstellungsfläche: 225 EUR // bis 8 qm: 450 EUR // bis 13 qm: 675 EUR // 2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bzgl. der Preisangaben - freibleibend und bis 19 qm: 1.000 EUR // bis 30 qm: 1.500 EUR // bis 45 qm: 2.500 EUR // bis 64 qm: 3.500 unverbindlich. Das Vertragsangebot des Ausstellers erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten EUR // bis 90 qm: 5.000 EUR // ab 91 qm: 7.500 EUR – jeweils zzgl. MwSt. Dem Aussteller Anmeldeformulars. Der Aussteller ist bis vier Wochen nach Ablauf der dort angegebenen Anmeldefrist an bleibt immer der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. dieses Angebot gebunden. Ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen, so ist der Aussteller bis vier Wochen nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Handelt es sich um einen Kaufmann, so ist der Inhalt Bei Tagungen bis 999 Teilnehmende gelten geringere Preise wie folgt: bis 4 qm der Standbestätigung für den Vertrag auch dann maßgeblich, wenn er vom Inhalt der Anmeldung abweicht Ausstellungsfläche: 125 EUR // bis 8 qm: 250 EUR // bis 13 qm: 400 EUR // bis 19 qm: 600 und der Aussteller nicht innerhalb von 14 Tagen der Änderung widerspricht. EUR // bis 29 qm: 900 EUR // ab 30 qm: 1.300 EUR – jeweils zzgl. MwSt. 2.2 Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und 8.5 Der Veranstalter haftet nicht für (Vermögens-)Schäden aufgrund eines Ausfalls, teilweisen Ausfalls technischen Bestimmungen, die dem Aussteller vor der Veranstaltung zugehen. oder Verlegung der Veranstaltung. 3. Zulassung zur Veranstaltung 9. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen 3.1 IC entscheidet nach Rücksprache mit dem Veranstalter über die Zulassung eines Ausstellers. Es besteht 9.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein kein Anspruch auf Zulassung. wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche 3.2 Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist als Aussteller zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung nachweisen können. Für gleiche Erzeugnisse eines Herstellers darf nur jeweils ein Stand gemietet und für berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist; die Ausstellung verwendet werden. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Aussteller diese b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen 3.3 Der Aussteller darf den Stand nur selbst nutzen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere ausreichenden wichtigen Grund darstellt; Unternehmer bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser darf den Preis (Ziff. 6) erhöhen. Die c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien Mitaussteller haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner. gestellt wird; 4. Zuweisungen der Ausstellungsflächen 9.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4.1 Die Zuweisung der Standflächen erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Es entscheidet das Eingangsdatum bei IC. 9.3 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht 4.2 IC behält sich vor, dem Aussteller abweichend von der Standbestätigung nachträglich einen Stand in jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen. Sofern eine solche Änderung unter sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist, ein Festhalten an der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei Standbestätigung aber für den Veranstalter zu einer unzumutbaren Härte führen würde, darf dieser vom bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Vertrag zurücktreten. 10. Schadensersatz 5. Standbau und Standgestaltung Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Aussteller zu vertretendem Grund vom Vertrag 5.1 Standbau und Standgestaltung müssen den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln zurück, so ist der Aussteller zum Schadensersatz verpflichtet. und technischen Schutzvorschriften entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt: Stände oder Verkehrsbehinderungen auf den Stand- und Gangflächen dürfen nicht entstehen. Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig 25 % der vollen Standmiete, ohne Nebenkosten 5.2 Die Stände müssen während der Öffnungszeiten personell besetzt und mit Ausstellungsgut bestückt sein. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig Ein verfrühter Abbau ist nicht gestattet. 50 % der vollen Standmiete, ohne Nebenkosten Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 2 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig 5.3 Es dürfen nur Gegenstände ausgestellt werden, die dem Ausstellungsprogramm entsprechen, angemeldet 100 % der vollen Standmiete zzgl. Nebenkosten mit Ausnahme der Stromkosten. und fabrikneu sind. Andere Gegenstände dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden Darstellung bzw. den Funktionsablauf des zulässigen Ausstellungsobjektes unabdingbar erforderlich ist. geltend machen. Weist der Aussteller nach, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die vorgenannten Pauschalen entstanden ist, entfällt die Pflicht zum 5.4 Der Verkauf von Ausstellungsware - auch von Messemustern, Software und Fachliteratur - an Schadenersatz bzw. reduziert sich dieser auf die Höhe des dem Veranstalter tatsächlich Privatpersonen ist außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unzulässig; im Übrigen sind die entstandenen Schadens. Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten. 11. Haftungsbegrenzung 5.5 Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausstellers vom Stand zu 11.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss entfernen oder entfernen zu lassen, wenn ihre Ausstellung unzulässig ist und der Aussteller sie auf und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Aufforderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und nicht möglich oder für die Herstellung eines zuverlässigen Zustandes nicht genügend, darf der Veranstalter keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist 6. Preise ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 6.1 Die angegebenen Preise gelten pro angefangenen Quadratmeter Standfläche zzgl. der jeweils geltenden trifft. gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Abzug für Hallenstützen erfolgt nicht. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Pauschalpreise für die gesamte Ausstellungszeit einschließlich der Auf- und Abbautage. 11.2 Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist 6.2 Nebenkosten für Strom, Mobiliar, Blumen, Dekoration etc. werden gesondert berechnet. Für Mitaussteller von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt werden zusätzliche Gebühren erhoben. der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung. 7. Zahlungsbedingungen 7.1 Die Standmiete ist zzgl. einer vom Veranstalter festzulegenden angemessenen Vorauszahlung auf die 12. Schlussbestimmungen Nebenkosten und zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer 12.1 Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und Rechnung durch IC zum genannten Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden. noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens. 12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der 7.2 Ist der Aussteller mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8% über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Dem Aussteller bleibt es 12.3 Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Aussteller Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten 12.4 Ist der Aussteller Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Aussteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa 7.3 Bei der Verwertung derjenigen Gegenstände, an denen dem Veranstalter ein Vermieterpfandrecht zusteht, bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen. ist dieser frei; die gesetzlichen Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, abgedungen. Eine freie Verwertung von Pfandgegenständen wird immer ausdrücklich geprüft. Intercongress GmbH, 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Marketingleistungen und Unterstützungsleistungen (Sponsoring) bei Veranstaltungen 1. Allgemeines 5.3 Bei Ausfall der Veranstaltung oder im Falle des Rücktritts des Sponsors gem. Ziff. 5.2 ist IC 1.1 Die Firma Intercongress GmbH veranstaltet in eigenem Namen und im Auftrag Kongresse und Tagungen etc. berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen im Sinne von Ziffer 5.4. abzurechnen. Eventuelle Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Vorauszahlungen des Sponsors werden erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch des Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Veranstalters für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können. Intercongress GmbH, Friedrichstr. 6, 65185 Wiesbaden (im Folgenden: „IC"), vertreten. 5.4 Teilleistungen bestehen aus allen bereits erbrachten Werbeleistungen, z. B. im Internet und 1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und sonstigen (Print-)Medien sowie Fremdkosten und den eigenen Personalkosten, die dem Sponsor transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der konkret zugeordnet werden können. Nicht mehr erbringbare Leistungen werden nicht berechnet. Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 voraussichtlich in Kraft tretenden Antikorruptionsgesetz erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit 5.5 Der Veranstalter haftet nicht für (Vermögens-)Schäden aufgrund eines Ausfalls, teilweisen von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die Ausfalls oder Verlegung der Veranstaltung. gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine 6. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen. 6.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1.3 Die Leistungen des Sponsors erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Sie gelten auch a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche für die Teilnahme des Sponsors an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Bedingungen des unterstützenden Unternehmens werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist; der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt. b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien 1.4 Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen technischen Bestimmungen des Veranstaltungsortes. ausreichenden wichtigen Grund darstellt; c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der 2. Angebot und Vertragsabschluss Vertragsparteien gestellt wird; 2.1 Der Veranstalter ist Inhaber der Rechte an der Veranstaltung. Der Sponsor ist an einer Einräumung von Werbemöglichkeiten anlässlich dieser Veranstaltung interessiert. IC entscheidet, ggf. nach Rücksprache mit 6.2 Dem Sponsor steht überdies insbesondere ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus dem Veranstalter, über die Zulassung eines Sponsors. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. wichtigem Grunde zu, wenn im Vertrag vorgesehene wesentliche Werbeleistung des Veranstalters durch schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung untersagt wird oder sich 2.2 Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Standesrechts als unzulässig herausstellt. In diesem Fall als Sponsoren zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland steht dem Sponsor jedoch kein Rückgewähranspruch gegen den Veranstalter zu. nachweisen können. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Sponsor diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. 6.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Leistung des Sponsors 6.4 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur 3.1 Die Marketing- oder Unterstützungsleistung muss den allgemeinen Regeln, insbesondere dem Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht Wettbewerbsrecht und den guten Sitten entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen oder jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen. Die rechtliche Verantwortung hierfür liegt allein beim rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder Sponsor. aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei 3.2 Geldleistungen bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. a) Hat sich der Sponsor verpflichtet, an den Veranstalter einen einmaligen Geldbetrag zuzüglich etwa darauf anfallender Umsatzsteuer zu bezahlen, ist diese Zahlung fällig nach Rechnungstellung mit Fristsetzung durch 7. Schadensersatz IC. Die Zahlung ist ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Sonderkonto zu leisten. Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Sponsor zu vertretendem Grund vom Vertrag b) Dem Veranstalter stehen für den Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen auf den jeweils fälligen Betrag zurück, so ist der Sponsor zum Schadensersatz verpflichtet. i.H.v. 8 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt: c) Der Sponsor kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Vertrag nur solche Forderungen a) Bei Sachleistungen mit Werbewirkung aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die - Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 25 % der entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig. - Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 50 % der 3.3 Sachleistungen vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig. a) Hat sich der Sponsor verpflichtet, die Veranstaltung mit Werbemitteln auszustatten, sind diese von ihm - Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 3 Monaten vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 100 % auf seine Kosten am Ort der Veranstaltung anzuliefern, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Der Sponsor ist der vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig. für die termingerechte Zurverfügungstellung der zugesagten Materialien verantwortlich. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden b) Der Veranstalter und IC sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Verlust oder Beschädigung von geltend machen. Weist der Sponsor nach, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein eingebrachten Gütern des Auftraggebers zu treffen. geringerer Schaden als die vorgenannten Pauschalen entstanden ist, entfällt die Pflicht zum c) Die vereinbarte Werbegebühr ist mit Rechnungsstellung innerhalb der gesetzten Frist zur Zahlung fällig. Schadenersatz bzw. reduziert sich dieser auf die Höhe des dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Schadens. 3.4 Dienstleistungen b) Bei sonstigen Sachleistungen und Dienstleistungen berechnet sich der Schadensersatz nach a) Hat der Sponsor die Versorgung der Besucher mit Speisen und Getränken übernommen, ist er verpflichtet den tatsächlich anfallenden Kosten für die zu organisierenden Ersatzbeschaffungen und auf Aufforderung der IC den Nachweis vertragsgerechter Organisation und Durchführung vorlegen. IC kann Ersatzleistungen und dem entstandenen Organisationsaufwand. die Vorlage des Auftrages und der Auftragsbestätigung verlangen. Gleiches gilt, wenn der Sponsor die Reise- /Übernachtungskosten, Tagungsgebühr und ggf. Honorar für ausgewählte Vortragende/Teilnehmende 8. Haftungsbegrenzung sowie Kosten der Beförderung, einschließlich der Kosten einer angemessenen Versicherung der 8.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Beförderung, übernommen hat. Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein b) Der Sponsor ist für die ordnungsgemäße Funktion, den gefahrlosen Einsatz und die verkehrssichere gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt Aufstellung der von ihm für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten technischen Geräte verantwortlich. haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche Der Sponsor gewährleistet die termingerechte Anlieferung und Aufstellung der Geräte und ist für die aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des Einsatzfähigkeit während der gesamten Veranstaltung verantwortlich. vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 3.5 Soweit der Sponsor für die von ihm eingegangenen Pflichten Dritte beauftragt, haftet er für die trifft. vertragsgerechte Durchführung durch diese. 8.2 Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von 3.6 Sowohl Sponsor als auch Veranstalter werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten. Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. 3.7 Die Realisierung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder bleibt auf den Vergütungsanspruch des Veranstalters ohne Einfluss, es sei denn, dieser hat deren Erreichung Rechtsverletzung. durch die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten oder durch grob fahrlässiges Verhalten schuldhaft erschwert oder vereitelt. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und 3.8. Die Rechte und Pflichten sowie Forderungen und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag sind nur mit sind erst dann gültig, wenn sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden. vorheriger schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei bzw. des jeweiligen Schuldners der Forderung oder des sonstigen Anspruches abtretbar. 9.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der 4. Preise sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine 4.1 Für die Marketingleistungen gilt ausschließlich die aktuelle Preisliste der jeweiligen Veranstaltung. wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 4.2 Eventuell anfallende Kosten von Kooperationspartnern werden von IC an den Auftraggeber in voller Höhe weitergegeben. 9.3. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. 5. Ausfall und Änderung der Veranstaltung 9.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen 5.1 Wird eine Veranstaltung aus einem nicht von Intercongress zu vertretenden Grund (z.B. Naturkatastrophen, allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben Streik, einer Pandemie oder höherer Gewalt) abgesagt, gekürzt oder auf einen neuen Termin verlegt, ist IC aber auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem verpflichtet den Sponsor unverzüglich hierüber zu informieren. etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen. 5.2 Im Falle der Verlegung oder Kürzung ist der Sponsor berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Sponsor von diesem Recht keinen Gebrauch, wird der Intercongress GmbH, 2020 Vertrag zu den mitgeteilten geänderten Bedingungen fortgeführt.
Sie können auch lesen