Allgemeine Strom-lieferbedingungen - Stand: Januar 2021 - Stadtwerke Düsseldorf

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Allgemeine Strom-
      lieferbedingungen.
      Stand: Januar 2021.

Die Informationen entsprechend der Informationspflicht           (5) Die Stromlieferung durch die SWD AG beginnt mit dem in
gemäß § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246               der Auftragsbestätigung von den SWD AG genannten
§ 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB sind in den Allgemeinen Stromlie-              Datum (Beginn der Erstlaufzeit). Die Stromlieferung durch
ferbedingungen und in den Vertragsdetails (drucktech-                die SWD AG beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu
nisch hervorgehoben) enthalten.                                      dem zwischen den SWD AG, dem örtlichen Netzbetreiber
                                                                     und/oder dem bisherigen Stromlieferanten bzw. Messstel-
                                                                     lenbetreiber des Kunden sämtliche Fragen zum Netzzu-
    § 1 Vertragsgegenstand/Lieferbeginn                              gang bzw. zum Messstellenbetrieb sowie zur Übernahme
                                                                     des Kunden geregelt sind. Sollten die SWD AG zu diesem
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Belieferung von Kun-         Zeitpunkt die Belieferung mit elektrischer Energie tatsäch-
    den mit elektrischer Energie an die im Vertrag genannte          lich nicht aufnehmen können, erfolgt die Belieferung des
    Lieferanschrift durch die Stadtwerke Düsseldorf AG (im           Kunden weiterhin entweder durch den bisherigen Liefe-
    folgenden SWD AG genannt). Die Stromlieferung erfolgt            ranten oder auf Grund der Verpflichtungen des Grundver-
    ausschließlich an natürliche Personen zur Abdeckung              sorgers nach den §§ 36, 38 Energiewirtschaftsgesetz
    ihres privaten Haushaltsbedarfs einschließlich des Bedarfs       durch den Grundversorger.
    für Nachtspeicherheizung, jedoch nur soweit sich diese im
    Düsseldorfer Versorgungsgebiet befinden. Für Gewerbe-            § 2 Preisbestandteile
    kunden erfolgt die Belieferung ausschließlich zur Abde-
    ckung des Strombedarfs zum gewerblichen Gebrauch,            (1) Die in den Vertragsdetails aufgeführten Preise enthalten
    sofern keine Leistungsmessung beim Kunden installiert            die Energie- und Vertriebskosten, die Konzessionsabgabe
    ist und die zur Verfügung gestellte Jahresarbeit unter           sowie die Entgelte für die Netznutzung.
    100.000 kWh liegt.
                                                                 (2) In den unter Vertragsdetails aufgeführten Preisen sind
(2) Gegenstand der Belieferung ist Drehstrom mit einer               daneben die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive
    Spannung von etwa 400 V oder 230 V, Wechselstrom                 Messung und die Mehrbelastungen aus den Verpflich-
    mit einer Spannung von etwa 220 V oder 230 V. Die                tungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des
    Frequenz beträgt etwa 50 Hz.                                     Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), des § 19
                                                                     Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), des § 17 f
(3) Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitäts-       Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des § 18 der
    bedarf von den SWD AG zu beziehen. Ausgenommen ist               Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren
    die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wär-             Lasten (AbLaV) sowie die Stromsteuer (Regelsatz) und
    me-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus              die Umsatzsteuer enthalten.
    Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die
    ausschließlich zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs       § 3 Preisanpassung
    bei Aussetzung der Stromversorgung dienen (Notstrom-
    aggregate).                                                  (1) Preisänderungen durch die SWD AG erfolgen im Wege
                                                                     der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billi-
(4) Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des             gen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies
    Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an              nach § 315 Abs.3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen.
    Dritte ist nicht zulässig.                                       Bei der einseitigen Leistungsbestimmung sind ausschließ-

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Allgemeine Stromlieferbedingungen

    lich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die   (6) § 3 Abs. 1 bis Abs. 5 gelten auch, soweit künftig weitere
    Preisermittlung maßgeblich sind. Die SWD AG sind dabei           Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Erzeugung,
    berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben, und ver-           Übertragung, Netznutzung, den Messstellenbetrieb oder
    pflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preis-         den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steu-
    ermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die SWD         ern und/oder Abgaben bzw. Gebühren und/oder ver-
    AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksich-        gleichbare staatlich veranlasste Belastungen wirksam
    tigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisände-          werden bzw. bestehende Steuern, Abgaben bzw. Gebüh-
    rung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung          ren oder vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen
    der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine         aufgehoben werden.
    Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkun-
    gen vorzunehmen. Die SWD AG haben den Umfang und             (7) Abweichend von § 3 Abs. 1 bis Abs. 6 werden Änderungen
    den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass          der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz zum
    Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeit-              Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne An-
    lichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostener-            kündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmög-
    höhungen. Insbesondere sind die SWD AG verpflichtet, in          lichkeit weitergegeben.
    Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen
    Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung           § 4 Lieferverpflichtung
    und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als
    dies bei der Kostensteigerung der Fall ist. Die SWD AG           Die SWD AG sind verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des
    nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der            Kunden zu befriedigen. Dies gilt nicht, soweit und solange
    Kostenentwicklung vor.                                           der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschluss-
                                                                     nutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Nieder-
(2) Wird aufgrund einer Ausstattung der Messstelle mit               spannungsanschlussverordnung unterbrochen hat. Die
    intelligenten Messsystemen gemäß § 29 Abs. 1 und 2               SWD AG sind befugt, sich bei der Belieferung Dritter zu
    Messstellenbetriebsgesetz vom Messstellenbetreiber ein           bedienen. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmä-
    verändertes Entgelt für den Messstellenbetrieb den SWD           ßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich
    AG in Rechnung gestellt, welches von den im Vertrag              um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich
    ausgewiesenen Preisen abweicht, sind SWD AG berech-              des Netzanschlusses handelt, die SWD AG von ihrer Leis-
    tigt und verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt und im           tungspflicht befreit. Die SWD AG sind nicht zur Lieferung
    Umfang der Veränderung der Entgelte für den Mess-                verpflichtet, soweit und solange sie an der Bereitstellung
    stellenbetrieb anzupassen.                                       oder der Fortleitung von elektrischer Energie durch höhere
                                                                     Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen bei ihr oder einem
(3) Änderungen der Preise gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2                Zulieferbetrieb oder sonstige Umstände, deren Beseiti-
    werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden            gung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,
    wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten          gehindert sind. Die Regelungen des § 314 Bürgerliches
    Änderung erfolgen muss. Die SWD AG werden zu den                 Gesetzbuch (BGB) und § 326 BGB bleiben unberührt.
    beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen
    Mitteilung an den Kunden die Änderungen auf ihrer                § 5 Lieferantenwechsel, Wartungsdienste
    Internetseite (swd-ag.de) veröffentlichen.
                                                                     Die SWD AG werden einen möglichen Lieferantenwechsel
(4) Ändern die SWD AG die Preise, kann der Kunde den                 zügig und unentgeltlich durchführen. Wartungsdienste
    Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.          werden nicht angeboten.
    Die Kündigung bedarf der Textform. Die SWD AG sollen
    eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang              § 6 Haftung
    in Textform bestätigen.
                                                                 (1) Die SWD AG haften nur für Schäden durch eine Unterbre-
(5) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen                chung der Stromversorgung, wenn die Unterbrechung auf
    Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Ver-           nicht berechtigten Maßnahmen der Lieferunterbrechung
    trages der SWD AG die Einleitung eines Wechsels des              nach § 12 beruht. Für Schäden, die der Kunde im Falle der
    Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss                  Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi-
    innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung                 tätsversorgung durch eine Störung des Netzbetriebs
    nachweist.                                                       einschließlich des Netzanschlusses erleidet, haften nicht
                                                                     die SWD AG, sondern der jeweilige Netzbetreiber.

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Allgemeine Stromlieferbedingungen

(2) Für Schadensfälle, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist die        lenbetreiber erhalten haben. Soweit das Entgelt für den
    Haftung der SWD AG sowie ihrer Erfüllungs- und/oder              Messstellenbetrieb inklusive Messung vom Kunden direkt
    Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden          an den Messstellenbetreiber gezahlt wird, wird der Preis-
    auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten be-            bestandteil für den Messstellenbetrieb inklusive Messung
    schränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung         nicht von den SWD AG berechnet. Die Abrechnung erfolgt
    des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der         jährlich. Die SWD AG sind berechtigt, Abschlagszahlungen
    schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten           für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Menge
    (Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung wesentlicher        Elektrizität zu verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum
    Vertragspflichten, die nicht durch vorsätzliches oder grob       der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im
    fahrlässiges Verhalten verursacht worden sind, beschränkt        zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine
    sich die Haftung der SWD AG auf den Schaden, den die             solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Ab-
    haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als       schlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch
    mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat          vergleichbarer Kunden, es sei denn, der Kunde macht
    oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte         glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist.
    oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Die                Ändern sich die Vertragspreise, so können die anfallenden
    Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie des               Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung
    Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.                           prozentual angepasst werden.

    § 7 Messung                                                  (2) Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen beim
                                                                     Messstellenbetreiber eine Überschreitung der Verkehrs-
    Die von den SWD AG gelieferte Elektrizität wird durch            fehlergrenzen oder werden in der Ermittlung des Rech-
    Messeinrichtungen, die den mess- und eichrechtlichen             nungsbetrages Fehler festgestellt, so ist der zu viel oder zu
    Bestimmungen unterliegen, festgestellt. Die Messeinrich-         wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrich-
    tung wird vom Messstellenbetreiber, einem von diesem             ten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustel-
    Beauftragten oder auf Verlangen der Vorgenannten vom             len oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln
    Kunden selbst abgelesen. Kann die Messeinrichtung nicht          die SWD AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten
    abgelesen werden oder zeigt sie fehlerhaft an, so sind die       fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch
    SWD AG berechtigt, den Verbrauch für die Abrechnung              des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des
    insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung und          Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund
    eines vergleichbaren Zeitraums zu schätzen. Dabei sind           des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsäch-
    die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksich-         lichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
    tigen.                                                           Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungs-
                                                                     gemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom
    § 8 Zutrittsrecht                                                Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitge-
                                                                     teilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde
    Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit           zu legen.
    einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetrei-
    bers, des Messstellenbetreibers oder der SWD AG den          (3) Ansprüche nach Absatz 2 sind auf den der Feststellung
    Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu             des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt,
    gestatten, soweit dies zur Lieferunterbrechung nach              es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen
    Maßgabe des § 12, zur Ablesung der Messeinrichtungen             größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist
    oder der Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen             der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
    erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mittei-
    lung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an          (4) Die Kosten für die Überprüfung einer Messeinrichtung
    oder im jeweiligen Haus erfolgen. Der Kunde hat dafür            beim Messstellenbetreiber tragen die SWD AG, falls die
    Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich           Abweichungen der Messeinrichtung die gesetzlichen
    sind.                                                            Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst der Kunde.

    § 9 Abrechnung                                                   § 10 Zahlung

(1) Die SWD AG sind berechtigt, für ihre Abrechnung die          (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von den
    Messdaten zu verwenden, die sie von dem Messstel-                SWD AG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch

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Allgemeine Stromlieferbedingungen

  zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung,              (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können die SWD
  fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrech-               AG beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler
  nungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur                   oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
  Zahlungsverweigerung nur,
  1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht-        (4) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in
       lichen Fehlers besteht oder                                   der Lage, können die SWD AG in angemessener Höhe
  2.) sofern                                                         Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jewei-
		 a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne                ligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
  		 ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie
  		 der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrech-           (5) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter
  		 nungszeitraum ist und                                           Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsverpflichtung aus
		 b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung                 dem Vertrag nicht unverzüglich nach, so können die SWD
  		 verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht                AG die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungs-
  		 die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes                     aufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von
  		 festgestellt ist.                                               Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
  Gegen Ansprüche der SWD AG kann nur mit unbestrit-
  tenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen        (6) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn
  aufgerechnet werden.                                               keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden können die SWD AG,                 § 12 Lieferunterbrechung
    wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag
    durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch        (1) Die SWD AG sind berechtigt, die Stromlieferung ohne vor-
    entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle          herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen
    pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss                zu lassen, wenn der Kunde diesen Stromlieferbedingun-
    einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach        gen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider-
    dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten            handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den
    nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Be-          Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beein-
    rechnungsgrundlage nachzuweisen.                                 flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu
                                                                     verhindern.
    § 11 Vorauszahlung/Sicherheitsleistung
                                                                 (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen diese Stromliefer-
(1) Die SWD AG sind berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch       bedingungen durch den Kunden, insbesondere bei der
    eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu ver-              Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mah-
    langen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund           nung, sind die SWD AG berechtigt, die Stromlieferung
    zur Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungs-             4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und
    verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.          den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 Nieder-
    Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber         spannungsanschlussverordnung (NAV) mit der Unterbre-
    ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten.         chung der Stromlieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht,
    Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die             wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zu
    Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen           der Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde
    für ihren Wegfall anzugeben.                                     darlegt, dass hinreichend Aussicht besteht, dass er seinen
                                                                     Verpflichtungen nachkommt. Die SWD AG können mit der
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des            Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung
    vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durch-              androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere
    schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der         der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges
    Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer          dürfen die SWD AG eine Unterbrechung unter den in den
    ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt        Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchfüh-
    sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und             ren lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah-
    erheben die SWD AG Abschlagszahlungen, so kann sie die           lungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens
    Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlan-          100 EUR in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des
    gen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungs-           Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten
    erteilung zu verrechnen.                                         Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und

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Allgemeine Stromlieferbedingungen

    fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat.        (5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß
    Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die           § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt
    wegen einer Vereinbarung zwischen den SWD AG und                   insbesondere bei einem wiederholten, nicht unerhebli-
    Kunde noch nicht fällig sind oder aus einer streitigen und         chen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten trotz
    noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der           Mahnung (z. B. bei Zahlungsverzug) vor. Über die ge-
    SWD AG resultieren.                                                setzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine
                                                                       vertraglichen Rücktrittsrechte.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung ist dem
    Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.                       § 14 Änderung der Vertragsbestimmungen

(4) Die SWD AG haben die Stromlieferung unverzüglich wie-          (1) Die Regelungen dieses Vertrages basieren auf den zum
    der herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unter-        Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden ge-
    brechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der               setzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen. Wenn
    Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung                sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechts-
    ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare       vorschriften oder die für das Vertragsverhältnis maß-
    Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die            gebliche höchstinstanzliche Rechtsprechung ändern
    nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden                (Vertragslücke) und diese Änderung zu einer nicht unbe-
    Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist             deutenden Störung der von den Parteien bei Vertrags-
    die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis                schluss zugrunde gelegten Interessenlage (Verhältnis
    geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.                     zwischen Leistung und Gegenleistung) führt, sind die
                                                                       SWD AG berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen
    § 13 Laufzeit und Kündigung                                        entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den
                                                                       Kunden zumutbar ist.
(1) Der Vertrag ist nicht befristet. Die Mindestvertragslaufzeit
    und Vertragsverlängerungsperiode ergeben sich aus den          (2) Die SWD AG werden dem Kunden die Anpassung nach
    Angaben zu den Vertragsdetails. Der Vertrag verlängert             vorstehendem Absatz mindestens 6 Wochen vor dem
    sich jeweils um die ausgewiesene Vertragsverlängerungs-            geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgeben.
    periode, sofern er nicht gemäß § 13 Abs. 2 gekündigt wird.         Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn ihnen der
                                                                       Kunde nicht binnen 6 Wochen in Textform nach Bekannt-
(2) Die Kündigungsfrist und Dauer der (eingeschränkten)                gabe widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzei-
    Preisgarantie ergeben sich aus den Angaben zu den                  tige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird
    Vertragsdetails. Der Vertrag kann zum Ende der Mindest-            der Kunde von den SWD AG gesondert hingewiesen.
    vertragslaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertrags-
    verlängerungsperiode von beiden Vertragsparteien mit der       (3) Daneben steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag
    ausgewiesenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei                ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn
    Verträgen mit (eingeschränkter) Preisgarantie sind die             die SWD AG die Vertragsbedingungen ändern. Die Kündi-
    SWD AG berechtigt, den Vertrag erstmals zum Ende der               gung bedarf der Textform. Die SWD AG sollen eine Kündi-
    ausgewiesenen (eingeschränkten) Preisgarantie zu kün-              gung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform
    digen.                                                             bestätigen.

(3) Bei einem Umzug des Kunden kann der Vertrag jederzeit              § 15 Vertragspartner
    mit einer Frist von 2 Wochen frühestens zum Datum des
    Auszugs gekündigt werden. Der Vertrag kann jederzeit               Stadtwerke Düsseldorf AG,
    mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden, wenn nach                 Höherweg 100,
    Vertragsschluss der tatsächliche Jahresstromverbrauch              40233 Düsseldorf
    eines Kunden 100.000 kWh übersteigt und/oder eine                  Vorstand: Julien Mounier (Vorsitzender),
    Leistungsmessung installiert worden ist.                           Hans-Günther Meier, Manfred Abrahams
                                                                       Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf;
(4) Die Kündigung bedarf der Textform. Die SWD AG sollen               Eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf
    eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in             Handelsregister-Nr.: HRB 3466;
    Textform bestätigen.                                               USt.-ID. Nr. DE 811365006

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Allgemeine Stromlieferbedingungen

    § 16 Kundendienst                                            (4) Es erfolgt keine Datenübermittlung an ein Drittland oder
                                                                     eine internationale Organisation.
    Stadtwerke Düsseldorf AG,
    Höherweg 100,                                                (5) Für den Kunden besteht das Recht auf Auskunft seitens
    40233 Düsseldorf                                                 des Verantwortlichen über die betreffenden personenbe-
    Service-Telefon: 0211-821 821                                    zogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung
    E-Mail: info@swd-ag.de                                           oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder es besteht
                                                                     ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie das
    § 17 Datenschutz                                                 Recht der Datenübertragbarkeit. Der Kunde hat das Recht,
                                                                     der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für
(1) Der Name und die Kontaktdaten des Datenschutz-Verant-            Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Die Rechte
    wortlichen sind in § 15 und § 16 aufgeführt.                     sind beim Verantwortlichen mit seinen Kontaktdaten ge-
                                                                     mäß § 17 Abs. 1 geltend zu machen.
(2) Die Bereitstellung der Kundendaten ist für den Vertragsab-
    schluss zwingend erforderlich, sonst kommt der Vertrag       (6) Dem Kunden können die gesamten Datenschutzhinweise
    nicht wirksam zustande. Die personenbezogenen Daten              auf seine Anforderung beim Verantwortlichen gemäß
    des Kunden werden zum Zwecke der Entscheidung über               § 17 Abs. 1 postalisch zur Verfügung gestellt werden.
    die Begründung, der Durchführung vorvertraglicher Maß-           Umfängliche Informationen über die datenschutzrecht-
    nahmen, der Erfüllung, der Abwicklung und der Beendi-            lichen Hinweise und Bestimmungen sind zudem über die
    gung des Vertragsverhältnisses, zum Zwecke der Führung           Internet-Seite der SWD AG: swd-ag.de/datenschutz
    von Statistiken und der Erfüllung des Qualitätsmanage-           abrufbar.
    ments verarbeitet.

(3) Die Kategorien der Empfänger von personenbezogenen
    Kundendaten sind:
    – SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5,
      65201 Wiesbaden
    – Creditreform AG, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss
    – Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, Höherweg 200,
      40233 Düsseldorf
    – Zuständiger Messstellenbetreiber

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