Allgemeine Strom-lieferbedingungen - Stand: Januar 2021 - Stadtwerke Düsseldorf
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Allgemeine Strom-
lieferbedingungen.
Stand: Januar 2021.
Die Informationen entsprechend der Informationspflicht (5) Die Stromlieferung durch die SWD AG beginnt mit dem in
gemäß § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 der Auftragsbestätigung von den SWD AG genannten
§ 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB sind in den Allgemeinen Stromlie- Datum (Beginn der Erstlaufzeit). Die Stromlieferung durch
ferbedingungen und in den Vertragsdetails (drucktech- die SWD AG beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu
nisch hervorgehoben) enthalten. dem zwischen den SWD AG, dem örtlichen Netzbetreiber
und/oder dem bisherigen Stromlieferanten bzw. Messstel-
lenbetreiber des Kunden sämtliche Fragen zum Netzzu-
§ 1 Vertragsgegenstand/Lieferbeginn gang bzw. zum Messstellenbetrieb sowie zur Übernahme
des Kunden geregelt sind. Sollten die SWD AG zu diesem
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Belieferung von Kun- Zeitpunkt die Belieferung mit elektrischer Energie tatsäch-
den mit elektrischer Energie an die im Vertrag genannte lich nicht aufnehmen können, erfolgt die Belieferung des
Lieferanschrift durch die Stadtwerke Düsseldorf AG (im Kunden weiterhin entweder durch den bisherigen Liefe-
folgenden SWD AG genannt). Die Stromlieferung erfolgt ranten oder auf Grund der Verpflichtungen des Grundver-
ausschließlich an natürliche Personen zur Abdeckung sorgers nach den §§ 36, 38 Energiewirtschaftsgesetz
ihres privaten Haushaltsbedarfs einschließlich des Bedarfs durch den Grundversorger.
für Nachtspeicherheizung, jedoch nur soweit sich diese im
Düsseldorfer Versorgungsgebiet befinden. Für Gewerbe- § 2 Preisbestandteile
kunden erfolgt die Belieferung ausschließlich zur Abde-
ckung des Strombedarfs zum gewerblichen Gebrauch, (1) Die in den Vertragsdetails aufgeführten Preise enthalten
sofern keine Leistungsmessung beim Kunden installiert die Energie- und Vertriebskosten, die Konzessionsabgabe
ist und die zur Verfügung gestellte Jahresarbeit unter sowie die Entgelte für die Netznutzung.
100.000 kWh liegt.
(2) In den unter Vertragsdetails aufgeführten Preisen sind
(2) Gegenstand der Belieferung ist Drehstrom mit einer daneben die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive
Spannung von etwa 400 V oder 230 V, Wechselstrom Messung und die Mehrbelastungen aus den Verpflich-
mit einer Spannung von etwa 220 V oder 230 V. Die tungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des
Frequenz beträgt etwa 50 Hz. Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), des § 19
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), des § 17 f
(3) Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitäts- Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des § 18 der
bedarf von den SWD AG zu beziehen. Ausgenommen ist Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren
die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wär- Lasten (AbLaV) sowie die Stromsteuer (Regelsatz) und
me-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus die Umsatzsteuer enthalten.
Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die
ausschließlich zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs § 3 Preisanpassung
bei Aussetzung der Stromversorgung dienen (Notstrom-
aggregate). (1) Preisänderungen durch die SWD AG erfolgen im Wege
der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billi-
(4) Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des gen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies
Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an nach § 315 Abs.3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen.
Dritte ist nicht zulässig. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung sind ausschließ-
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lich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die (6) § 3 Abs. 1 bis Abs. 5 gelten auch, soweit künftig weitere
Preisermittlung maßgeblich sind. Die SWD AG sind dabei Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Erzeugung,
berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben, und ver- Übertragung, Netznutzung, den Messstellenbetrieb oder
pflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preis- den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steu-
ermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die SWD ern und/oder Abgaben bzw. Gebühren und/oder ver-
AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksich- gleichbare staatlich veranlasste Belastungen wirksam
tigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisände- werden bzw. bestehende Steuern, Abgaben bzw. Gebüh-
rung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung ren oder vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen
der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine aufgehoben werden.
Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkun-
gen vorzunehmen. Die SWD AG haben den Umfang und (7) Abweichend von § 3 Abs. 1 bis Abs. 6 werden Änderungen
den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz zum
Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeit- Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne An-
lichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostener- kündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmög-
höhungen. Insbesondere sind die SWD AG verpflichtet, in lichkeit weitergegeben.
Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen
Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung § 4 Lieferverpflichtung
und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als
dies bei der Kostensteigerung der Fall ist. Die SWD AG Die SWD AG sind verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des
nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kunden zu befriedigen. Dies gilt nicht, soweit und solange
Kostenentwicklung vor. der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschluss-
nutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Nieder-
(2) Wird aufgrund einer Ausstattung der Messstelle mit spannungsanschlussverordnung unterbrochen hat. Die
intelligenten Messsystemen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 SWD AG sind befugt, sich bei der Belieferung Dritter zu
Messstellenbetriebsgesetz vom Messstellenbetreiber ein bedienen. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmä-
verändertes Entgelt für den Messstellenbetrieb den SWD ßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich
AG in Rechnung gestellt, welches von den im Vertrag um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich
ausgewiesenen Preisen abweicht, sind SWD AG berech- des Netzanschlusses handelt, die SWD AG von ihrer Leis-
tigt und verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt und im tungspflicht befreit. Die SWD AG sind nicht zur Lieferung
Umfang der Veränderung der Entgelte für den Mess- verpflichtet, soweit und solange sie an der Bereitstellung
stellenbetrieb anzupassen. oder der Fortleitung von elektrischer Energie durch höhere
Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen bei ihr oder einem
(3) Änderungen der Preise gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Zulieferbetrieb oder sonstige Umstände, deren Beseiti-
werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden gung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,
wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten gehindert sind. Die Regelungen des § 314 Bürgerliches
Änderung erfolgen muss. Die SWD AG werden zu den Gesetzbuch (BGB) und § 326 BGB bleiben unberührt.
beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen
Mitteilung an den Kunden die Änderungen auf ihrer § 5 Lieferantenwechsel, Wartungsdienste
Internetseite (swd-ag.de) veröffentlichen.
Die SWD AG werden einen möglichen Lieferantenwechsel
(4) Ändern die SWD AG die Preise, kann der Kunde den zügig und unentgeltlich durchführen. Wartungsdienste
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. werden nicht angeboten.
Die Kündigung bedarf der Textform. Die SWD AG sollen
eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang § 6 Haftung
in Textform bestätigen.
(1) Die SWD AG haften nur für Schäden durch eine Unterbre-
(5) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen chung der Stromversorgung, wenn die Unterbrechung auf
Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Ver- nicht berechtigten Maßnahmen der Lieferunterbrechung
trages der SWD AG die Einleitung eines Wechsels des nach § 12 beruht. Für Schäden, die der Kunde im Falle der
Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi-
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung tätsversorgung durch eine Störung des Netzbetriebs
nachweist. einschließlich des Netzanschlusses erleidet, haften nicht
die SWD AG, sondern der jeweilige Netzbetreiber.
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(2) Für Schadensfälle, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist die lenbetreiber erhalten haben. Soweit das Entgelt für den
Haftung der SWD AG sowie ihrer Erfüllungs- und/oder Messstellenbetrieb inklusive Messung vom Kunden direkt
Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden an den Messstellenbetreiber gezahlt wird, wird der Preis-
auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten be- bestandteil für den Messstellenbetrieb inklusive Messung
schränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung nicht von den SWD AG berechnet. Die Abrechnung erfolgt
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der jährlich. Die SWD AG sind berechtigt, Abschlagszahlungen
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Menge
(Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung wesentlicher Elektrizität zu verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum
Vertragspflichten, die nicht durch vorsätzliches oder grob der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im
fahrlässiges Verhalten verursacht worden sind, beschränkt zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine
sich die Haftung der SWD AG auf den Schaden, den die solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Ab-
haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als schlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch
mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat vergleichbarer Kunden, es sei denn, der Kunde macht
oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist.
oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Die Ändern sich die Vertragspreise, so können die anfallenden
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie des Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung
Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. prozentual angepasst werden.
§ 7 Messung (2) Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen beim
Messstellenbetreiber eine Überschreitung der Verkehrs-
Die von den SWD AG gelieferte Elektrizität wird durch fehlergrenzen oder werden in der Ermittlung des Rech-
Messeinrichtungen, die den mess- und eichrechtlichen nungsbetrages Fehler festgestellt, so ist der zu viel oder zu
Bestimmungen unterliegen, festgestellt. Die Messeinrich- wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrich-
tung wird vom Messstellenbetreiber, einem von diesem ten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustel-
Beauftragten oder auf Verlangen der Vorgenannten vom len oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln
Kunden selbst abgelesen. Kann die Messeinrichtung nicht die SWD AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten
abgelesen werden oder zeigt sie fehlerhaft an, so sind die fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch
SWD AG berechtigt, den Verbrauch für die Abrechnung des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des
insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung und Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund
eines vergleichbaren Zeitraums zu schätzen. Dabei sind des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsäch-
die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksich- lichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
tigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungs-
gemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom
§ 8 Zutrittsrecht Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitge-
teilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit zu legen.
einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetrei-
bers, des Messstellenbetreibers oder der SWD AG den (3) Ansprüche nach Absatz 2 sind auf den der Feststellung
Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt,
gestatten, soweit dies zur Lieferunterbrechung nach es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen
Maßgabe des § 12, zur Ablesung der Messeinrichtungen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist
oder der Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mittei-
lung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an (4) Die Kosten für die Überprüfung einer Messeinrichtung
oder im jeweiligen Haus erfolgen. Der Kunde hat dafür beim Messstellenbetreiber tragen die SWD AG, falls die
Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich Abweichungen der Messeinrichtung die gesetzlichen
sind. Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst der Kunde.
§ 9 Abrechnung § 10 Zahlung
(1) Die SWD AG sind berechtigt, für ihre Abrechnung die (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von den
Messdaten zu verwenden, die sie von dem Messstel- SWD AG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch
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zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können die SWD
fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrech- AG beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler
nungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
Zahlungsverweigerung nur,
1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- (4) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in
lichen Fehlers besteht oder der Lage, können die SWD AG in angemessener Höhe
2.) sofern Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jewei-
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie
der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrech- (5) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter
nungszeitraum ist und Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsverpflichtung aus
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung dem Vertrag nicht unverzüglich nach, so können die SWD
verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht AG die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungs-
die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes aufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von
festgestellt ist. Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
Gegen Ansprüche der SWD AG kann nur mit unbestrit-
tenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen (6) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn
aufgerechnet werden. keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden können die SWD AG, § 12 Lieferunterbrechung
wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag
durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch (1) Die SWD AG sind berechtigt, die Stromlieferung ohne vor-
entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen
pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss zu lassen, wenn der Kunde diesen Stromlieferbedingun-
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach gen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider-
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den
nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beein-
rechnungsgrundlage nachzuweisen. flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu
verhindern.
§ 11 Vorauszahlung/Sicherheitsleistung
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen diese Stromliefer-
(1) Die SWD AG sind berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch bedingungen durch den Kunden, insbesondere bei der
eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu ver- Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mah-
langen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund nung, sind die SWD AG berechtigt, die Stromlieferung
zur Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungs- 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und
verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 Nieder-
Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber spannungsanschlussverordnung (NAV) mit der Unterbre-
ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. chung der Stromlieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht,
Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zu
Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen der Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde
für ihren Wegfall anzugeben. darlegt, dass hinreichend Aussicht besteht, dass er seinen
Verpflichtungen nachkommt. Die SWD AG können mit der
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung
vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durch- androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere
schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges
Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer dürfen die SWD AG eine Unterbrechung unter den in den
ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchfüh-
sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und ren lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah-
erheben die SWD AG Abschlagszahlungen, so kann sie die lungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens
Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlan- 100 EUR in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des
gen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungs- Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten
erteilung zu verrechnen. Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und
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fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. (5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß
Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt
wegen einer Vereinbarung zwischen den SWD AG und insbesondere bei einem wiederholten, nicht unerhebli-
Kunde noch nicht fällig sind oder aus einer streitigen und chen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten trotz
noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Mahnung (z. B. bei Zahlungsverzug) vor. Über die ge-
SWD AG resultieren. setzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine
vertraglichen Rücktrittsrechte.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung ist dem
Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. § 14 Änderung der Vertragsbestimmungen
(4) Die SWD AG haben die Stromlieferung unverzüglich wie- (1) Die Regelungen dieses Vertrages basieren auf den zum
der herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unter- Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden ge-
brechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der setzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen. Wenn
Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechts-
ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare vorschriften oder die für das Vertragsverhältnis maß-
Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die gebliche höchstinstanzliche Rechtsprechung ändern
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden (Vertragslücke) und diese Änderung zu einer nicht unbe-
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist deutenden Störung der von den Parteien bei Vertrags-
die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis schluss zugrunde gelegten Interessenlage (Verhältnis
geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. zwischen Leistung und Gegenleistung) führt, sind die
SWD AG berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen
§ 13 Laufzeit und Kündigung entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den
Kunden zumutbar ist.
(1) Der Vertrag ist nicht befristet. Die Mindestvertragslaufzeit
und Vertragsverlängerungsperiode ergeben sich aus den (2) Die SWD AG werden dem Kunden die Anpassung nach
Angaben zu den Vertragsdetails. Der Vertrag verlängert vorstehendem Absatz mindestens 6 Wochen vor dem
sich jeweils um die ausgewiesene Vertragsverlängerungs- geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgeben.
periode, sofern er nicht gemäß § 13 Abs. 2 gekündigt wird. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn ihnen der
Kunde nicht binnen 6 Wochen in Textform nach Bekannt-
(2) Die Kündigungsfrist und Dauer der (eingeschränkten) gabe widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzei-
Preisgarantie ergeben sich aus den Angaben zu den tige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird
Vertragsdetails. Der Vertrag kann zum Ende der Mindest- der Kunde von den SWD AG gesondert hingewiesen.
vertragslaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertrags-
verlängerungsperiode von beiden Vertragsparteien mit der (3) Daneben steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag
ausgewiesenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn
Verträgen mit (eingeschränkter) Preisgarantie sind die die SWD AG die Vertragsbedingungen ändern. Die Kündi-
SWD AG berechtigt, den Vertrag erstmals zum Ende der gung bedarf der Textform. Die SWD AG sollen eine Kündi-
ausgewiesenen (eingeschränkten) Preisgarantie zu kün- gung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform
digen. bestätigen.
(3) Bei einem Umzug des Kunden kann der Vertrag jederzeit § 15 Vertragspartner
mit einer Frist von 2 Wochen frühestens zum Datum des
Auszugs gekündigt werden. Der Vertrag kann jederzeit Stadtwerke Düsseldorf AG,
mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden, wenn nach Höherweg 100,
Vertragsschluss der tatsächliche Jahresstromverbrauch 40233 Düsseldorf
eines Kunden 100.000 kWh übersteigt und/oder eine Vorstand: Julien Mounier (Vorsitzender),
Leistungsmessung installiert worden ist. Hans-Günther Meier, Manfred Abrahams
Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf;
(4) Die Kündigung bedarf der Textform. Die SWD AG sollen Eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf
eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Handelsregister-Nr.: HRB 3466;
Textform bestätigen. USt.-ID. Nr. DE 811365006
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§ 16 Kundendienst (4) Es erfolgt keine Datenübermittlung an ein Drittland oder
eine internationale Organisation.
Stadtwerke Düsseldorf AG,
Höherweg 100, (5) Für den Kunden besteht das Recht auf Auskunft seitens
40233 Düsseldorf des Verantwortlichen über die betreffenden personenbe-
Service-Telefon: 0211-821 821 zogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung
E-Mail: info@swd-ag.de oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder es besteht
ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie das
§ 17 Datenschutz Recht der Datenübertragbarkeit. Der Kunde hat das Recht,
der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für
(1) Der Name und die Kontaktdaten des Datenschutz-Verant- Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Die Rechte
wortlichen sind in § 15 und § 16 aufgeführt. sind beim Verantwortlichen mit seinen Kontaktdaten ge-
mäß § 17 Abs. 1 geltend zu machen.
(2) Die Bereitstellung der Kundendaten ist für den Vertragsab-
schluss zwingend erforderlich, sonst kommt der Vertrag (6) Dem Kunden können die gesamten Datenschutzhinweise
nicht wirksam zustande. Die personenbezogenen Daten auf seine Anforderung beim Verantwortlichen gemäß
des Kunden werden zum Zwecke der Entscheidung über § 17 Abs. 1 postalisch zur Verfügung gestellt werden.
die Begründung, der Durchführung vorvertraglicher Maß- Umfängliche Informationen über die datenschutzrecht-
nahmen, der Erfüllung, der Abwicklung und der Beendi- lichen Hinweise und Bestimmungen sind zudem über die
gung des Vertragsverhältnisses, zum Zwecke der Führung Internet-Seite der SWD AG: swd-ag.de/datenschutz
von Statistiken und der Erfüllung des Qualitätsmanage- abrufbar.
ments verarbeitet.
(3) Die Kategorien der Empfänger von personenbezogenen
Kundendaten sind:
– SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5,
65201 Wiesbaden
– Creditreform AG, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss
– Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, Höherweg 200,
40233 Düsseldorf
– Zuständiger Messstellenbetreiber
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