Allgemeines Hygienekonzept für Veranstaltungen in Pfarrheimen
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Allgemeines Hygienekonzept für Veranstaltungen in Pfarrheimen (Stand: 22.09.2021) In Pfarrheimen gibt es Veranstaltungen unterschiedlichster Art. Nicht alle sind erlaubt und z.T. sind unterschiedliche Hygienevorschriften zu beachten. Maßgebend ist hierbei die jeweils gültige Bay- erische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und ggf. Einzelverfügungen. Folgendes Allgemeines Hygienekonzept zur Vermeidung von Covid-19-Infektionen kann für alle Veranstaltungen in Pfarrheimen angewendet werden, ggf. mit örtlichen Anpassungen: 1. Personen mit Erkältungssymptome sind nicht zur Teilnahme an Veranstaltungen zugelas- sen. 2. Eine mindestens medizinische Maske ist bei Ankunft und beim Verlassen sowie auf den Gängen des Veranstaltungsortes zu tragen. 3. Die Einhaltung des in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Mindestabstands zwischen den Besucher/innen vor, während und nach der Veranstaltung ist zu beachten. 4. Regelmäßiges Lüften des Veranstaltungsraumes (mindestens 10 Minuten je volle Stunde). 5. Die Möglichkeit zum Hände waschen mit Flüssigseife und Papierhandtücher ist bereit zu stellen und die Teilnehmer/innen sind mittels Aushängen auf die regelmäßige Händehygi- ene hinzuweisen. 6. Türklinken, Arbeitstische und nicht verbrauchte, wiederverwendbare Arbeitsmaterialien – soweit diese vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden – sind nach dem Gebrauch zu desinfizieren. 7. Bei der Zubereitung von Speisen sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften zu beach- ten. Dienste von Caterern können in Anspruch genommen werden. Es dürfen selbst mitge- brachte Getränke/Lebensmittel konsumiert werden, ein Austausch untereinander ist nicht zulässig. 8. Es sind geeignete Regeln für die Benutzung der Sanitäranlagen zu entwickeln, die gewähr- leisten, dass die sanitären Anlagen nur einzeln aufgesucht und diese nach der Veranstal- tung gereinigt und desinfiziert werden. 9. Die Verantwortung für die Einhaltung des Konzeptes / der Konzepte sollte gut und prakti- kabel geregelt werden. Der beiliegenden „Pfarrheim-Ampel“, die uns die Diözese Augsburg freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat, ist zu entnehmen, welche Veranstaltungen im Pfarrheim konkret möglich sind. Ein herzliches Vergelt’s Gott dafür gilt deshalb dem Bistum Augsburg. Thomas Pinzer Leiter der Hauptabteilung Seelsorge
Pfarrheime Schutz- und Hygienemaßnahmen nach Veranstaltungsarten (gemäß 14. BayIfSMV, Stand 08.09.2021) Grundsätzlich gilt: Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt bei Veranstaltungen in Gebäuden die 3G-Regel: Persönlichen Zugang haben nur Ge- impfte, Genesene oder aktuell Getestete(*). Ausnahmen siehe bei jeweiliger Veranstaltung. Abstandserfordernis: Vom Einhalten des Mindestabstands von 1,5m ausgenommen sind grundsätzlich Personen, die einem gemeinsamen Hausstand angehören. Veranstaltungsart Erlaubt/ zusätzl. Maßnahmen / pfarrlich nicht erlaubt Informationen Kinderkirche, Kleinkindergottes- Maskenpflicht für alle Teilnehmer/-innen ab 6 Jah- ren, sofern nicht feste Plätze und Abstand von 1,5 dienst Meter eingehalten werden kann. Maskenpflicht für alle Teilnehmer, solange bis feste KV-Sitzung, PGR-Sitzung Plätze eingenommen sind und Abstand von 1,5 Me- ter eingehalten wird. 3G-Regel lt. § 3 Abs.1der 14. BayIfSMV nicht anzu- wenden bei „..einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen … gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit…“ Sakramentenkatechese Maskenpflicht für alle Teilnehmer, solange bis feste Plätze eingenommen sind und Abstand von 1,5 Me- (z.B. Firmvorbereitung, Kommunion- ter eingehalten wird. vorbereitung) Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt indoor die 3G-Regel, ausgenommen beruflich (z.B. Gemeindereferent/-in etc.) oder ehrenamtlich (z.B. Firmgruppenleiter/-in) tätige Personen nach § 3 Abs.1der 14. BayIfSMV bei „..einer zum Betrieb o- der Durchführung nötigen … gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit…“. Veranstaltung für Maskenpflicht für alle Teilnehmer, solange bis feste Plätze eingenommen sind und Abstand von 1,5 Me- Kommunion-Eltern/ Firm-Eltern (El- ter eingehalten wird. ternabend etc.) Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt indoor die 3G-Regel (ausgenommen notwendi- ges, beruflich oder ehrenamtlich tätiges Personal). Ab 100 Personen (incl. Hauptamtliche, Ehrenamtli- che und sonstiges Personal) eigenes Infektions- schutzkonzept. Kontaktverfolgung bei gastronomi- schem Angebot. -1-
Bildungsveranstaltungen: Veranstal- Maskenpflicht für alle Teilnehmer, solange bis feste Plätze eingenommen sind und Abstand von 1,5 Me- tungen der Erwachsenenbildung, ter eingehalten wird. Glaubenskurs, Bibelkreis, Ministran- Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 ten-/Jugendgruppe sonstige außer- gilt indoor die 3G-Regel (ausgenommen notwendi- ges, beruflich oder ehrenamtlich tätiges Personal). schulische Bildung Ab 100 Personen (incl. Hauptamtliche, Ehrenamtli- che und sonstiges Personal) eigenes Infektions- schutzkonzept. Kontaktverfolgung bei gastronomi- schem Angebot. Nicht-Bildungs-Veranstaltungen: Maskenpflicht für alle Teilnehmer, bis feste Plätze eingenommen wurden. z.B. Senioren-Nachmittage, Fami- Bei Bewirtung gilt nach §2, Abs.1 Punkt 3 der 14. lienkreise etc. mit/ohne Bewirtung BayIfSMV: „Die Maskenpflicht gilt nicht für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen“ Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt indoor die 3G-Regel (ausgenommen notwendi- ges, beruflich oder ehrenamtlich tätiges Personal, z.B. Referent/-in etc., Personen zur Ausgabe von Speisen und Getränken). Ab 100 Personen (incl. Hauptamtliche, Ehrenamtliche und sonstiges Perso- nal) eigenes Infektionsschutzkonzept. Kontaktver- folgung bei gastronomischem Angebot. Empfänge: (öffentliche Veranstaltung Maskenpflicht für alle Teilnehmer, bis feste Plätze eingenommen wurden. z.B. Jahresempfang, Amtseinfüh- Bei Bewirtung gilt nach §2, Abs.1 Punkt 3 der 14. rung, Verabschiedung, Ehrungen Eh- BayIfSMV: „Die Maskenpflicht gilt nicht für Gäste in renamtlicher etc.) der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen“ Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt indoor die 3G-Regel (ausgenommen notwendi- ges, beruflich oder ehrenamtlich tätiges Personal, z.B. Referent/-in etc., Personen zur Ausgabe von Speisen und Getränken, pastorale Mitarbeiter/-in- nen, Hausmeister etc.). Ab 100 Personen (incl. Hauptamtliche, Ehrenamtliche und sonstiges Perso- nal) eigenes Infektionsschutzkonzept. Kontaktver- folgung bei gastronomischem Angebot. (Kirchen-)Chorprobe, Orchester- Maskenpflicht für alle Teilnehmer, bis feste Plätze probe eingenommen wurden. Abstandserfordernis von 1,5 Meter zur Seite und 2 Meter nach vorne. Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt indoor die 3G-Regel (Ausnahme: auch ungetes- tete Chor-/Orchestermitglieder dürfen teilnehmen, sofern nach § 3 Abs.1 der 14. BayIfSMV bei „einer zum Betrieb oder Durchführung … gemeinwohl- dienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit…die Teilnahme nötig“). Gemäß § 15, Abs.1, 14.BayIfSMV => Nicht zulässig Pfarrfest -2-
Veranstaltungsart Erlaubt/ zusätzl. Maßnahmen / Extern nicht erlaubt Informationen Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbil- Maskenpflicht für alle Teilnehmer. dung, VHS-Kurs, Erwachsenenbil- Ausnahme: wenn feste Plätze und Abstand von 1,5 dung, außerschulische Bildungsan- Meter eingehalten wird. Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt gebote, Musikschulen, Musikunter- indoor die 3G-Regel (ausgenommen notwendiges, richt usw. beruflich oder ehrenamtlich tätiges Personal). Blutspenden Maskenpflicht für alle Teilnehmer/-innen. Umsetzung Schutz- und Hygienekonzept, die 3G-Re- gel findet keine Anwendung. Schulen / KiTas für sog „Ausweich- Auf den Allgemeinflächen gilt das Schutz- und Hygie- klassenzimmer“/“Gruppenräume“, nekonzept für Pfarrheime. Prüfungen In den Klassen-/Gruppenräumen gelten die Schutz- und Hygienekonzepte der Schule/KiTa Bei externen Prüfungen findet die 3G-Regel keine An- wendung lt. § 3 Abs.3 der 14. BayIfSMV. Wahllokale und Eintragungsräume, Maskenpflicht für alle Teilnehmer. Versammlungen im Sinne des Art. 8 Ausnahme: wenn feste Plätze und Abstand von 1,5 des Grundgesetzes sowie Veranstal- Meter eingehalten wird. Die 3G-Regel findet lt. § 3 Abs.3 der 14. BayIfSMV, tungen von Parteien und Wählerver- i.V. mit § 3 Abs.1 der 14. BayIfSMV (…„einer zum Be- einigungen, notwendige Vereinssit- trieb oder Durchführung nötigen… gemeinwohldienli- zungen (z.B. Vorstandssitzung, chen ehrenamtlichen Tätigkeit…“). keine Anwendung. Wahlen etc.) Maskenpflicht für alle Teilnehmer/-innen. Eigentümerversammlungen Ausnahme: wenn feste Plätze und Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird. Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt indoor die 3G-Regel (ausgenommen notwendiges, beruflich oder ehrenamtlich tätiges Personal). Organisierte Spielgruppen für Kinder sowie Maßnah- Mutter-Kind-Gruppe, Spielgruppen men zur Ferientagesbetreuung sind analog zu den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestel- len zulässig. Maskenpflicht für alle Personen ab 6 Jahren. Ausnahme: wenn Abstand von 1,5 Meter zwischen den Erwachsenen eingehalten werden kann. Die 3G-Regel findet keine Anwendung. Sport (Gymnastikgruppe, Sportkurse, Gemäß § 2, Abs. 1 der 14.BayIfSMV: Yoga, Kontaktsport usw.) Maskenpflicht, solange kein Sport ausgeübt wird. Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt indoor die 3G-Regel (ausgenommen notwendiges, beruflich oder ehrenamtlich tätiges Personal). -3-
Maskenpflicht für alle Teilnehmer, es sei denn aus Theaterproben, Chor-/Musikproben künstlerischen Gründen nicht möglich. Bei Chor/Musik Abstandserfordernis von 1,5 Meter zur Seite und 2 Meter nach vorne. Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt indoor die 3G-Regel (Ausnahme: auch ungetestete Chor-/Orchester-/Theatermitglieder dürfen teilneh- men, sofern die Teilnahme lt. § 3 Abs.1 der 14. BayIfSMV „ zum Betrieb oder Durchführung einer … gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nö- tig“). Öffentliche und private Veranstal- Maskenpflicht für alle Teilnehmer, bis feste Plätze tungen z.B. Familienfeiern (Hochzei- eingenommen wurden. ten, Geburtstage, Trauerfeiern, Emp- Bei Bewirtung gilt nach §2, Abs.1 Punkt 3 der 14. BayIfSMV: „Die Maskenpflicht gilt nicht für Gäste in fänge etc.) der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen“ Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 gilt indoor die 3G-Regel (ausgenommen notwendiges, beruflich oder ehrenamtlich tätiges Personal, z.B. Per- sonen zur Ausgabe von Speisen und Getränken, Hausmeister etc.). Ab 100 Personen (incl. Hauptamtli- che, Ehrenamtliche und sonstiges Personal) eigenes Infektionsschutzkonzept. Kontaktverfolgung bei gastronomischem Angebot. Öffentliche Feste und Feiern, Ju- Gemäß § 15, Abs.1, 14.BayIfSMV => Nicht zulässig gendpartys etc. Bitte beachten: 1.) Maßgeblich für oben stehende Erlaubnisse bzw. Versagungen ist seit dem 02.09.2021 die lan- desweite (!) Hospitalisierungsinzidenz (= coronabedingte Krankenhauseinweisungen und In- tensivbettenbelegung) bzw. die sog. Krankenhausampel. Sobald diese ein bestimmtes Maß er- reicht (gelb, rot), werden zusätzliche Maßnahmen getroffen §§ 16, 17 der 14. BayIfSMV). Der- zeit steht die Ampel auf „Grün“, bei Änderungen des Status werden Sie entsprechend infor- miert. 2.) Hinsichtlich der für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt jeweils maßgeblichen 7-Tage- Inzidenz gilt gem. § 3 der 14.BayIfSMV Folgendes: a) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgen- den Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnah- men ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. b) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgen- den Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft. -4-
Maßgeblich für die Feststellung, ab welchem Tag genau inzidenzabhängige Veranstaltungen stattfinden können ist ausschließlich die Bekanntgabe durch die zuständige Kreisverwaltungs- behörde, die auf der jeweiligen Homepage der Behörde veröffentlicht wird. 2.) Es können aufgrund einer Allgemeinverfügung durch die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde abweichende Regelungen gelten (§ 18 der 14.BayIfSMV) 3.) Geimpfte = „vollständig geimpft“ und 14 Tage seit Zweitimpfung vergangen 4.) (*) Zulässige Testnachweise nach Maßgabe von § 3, Abs. 4 der 14.BayIfSMV: Es ist „ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund o eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nuklein- säureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, o eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder o eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Auf- sicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, o bei Schülerinnen und Schülern genügt als Testnachweis der Schülerausweis (ab der 5. Jahr- gangsstufe) bzw. bis einschl. der 4. Jahrgangsstufe eine Bestätigung der Schule über den Schulbesuch. zu erbringen, der den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverord- nung entspricht. -5-
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