American Football und Cheerleading Verband Rheinland-Pfalz / Saarland e.V.

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American Football und
                    Cheerleading Verband
                 Rheinland-Pfalz / Saarland e.V.
                          Finanz- und Gebührenordnung

Der American Football und Cheerleading Verband Rheinland Pfalz / Saarland e.V. (AFCV RPS) erlässt
gemäß § 2 der Satzung zur Regelung der Finanzen seiner satzungsgemäßen Organe diese Finanz- und
Gebührenordnung (FGO).
Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet.
Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint.

§1    Grundsätze
Die Finanzmittel des AFCV RPS e.V. sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Alle Finanzmittel, die der Verband erwirbt, werden gemäß § 3 der Satzung ausschließlich und unmit-
telbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Gemäß § 4 der Satzung sind alle Mitglieder der Organe des Verbandes ehrenamtlich tätig. Kein Mit-
glied des Verbandes darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
Der Ersatz notwendiger Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung und den Be-
schlüssen des Vorstandes im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG.

§2    Grundlagen der Finanzwirtschaft
In Anlehnung der §§ 140ff AO erfolgt die Finanzbuchhaltung nach den Grundsätzen der ordnungsge-
mäßen Buchführung.
Grundlagen für die Bewirtschaftung der Mittel des AFCV RPS sind der Finanzrahmenplan und der
Haushaltsplan des Verbandes.

§ 2a Finanzrahmenplan
Im Finanzrahmenplan sind alle zu erwartenden Finanzmittel aufgelistet, die zur Erfüllung der Aufga-
ben des Verbandes notwendig sind.
Zur Erfüllung der Ausgaben werden vom Verband folgende Einnahmen erzielt:
- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
- Mitgliedsbeiträge,
- Gebühren,
- Geldbußen und -strafen,
- Einnahmen aus Verbands- Auswahl- und Pokalspielen,
- Einnahmen aus Werbeverträgen,
- Spenden,
- sonstige Einnahmen.

                              Finanz und Gebührenordnung AFCV RPS
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§ 2b Haushaltsplan
Der Haushaltsplan des Landesverbandes wird vom Verbandsvorstand unter Vorsitz des Schatzmeis-
ters erstellt. Der Plan wird dann dem Verbandstag zur Genehmigung vorgelegt.
Im Haushaltsplan sollen anhand von Bedarfsschätzungen der Umfang und die Zusammensetzung der
voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten auf Grund der mutmaßlichen gesamt-
wirtschaftlichen Entwicklung des Verbandes dargestellt werden.
Der Haushaltsplan soll der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs dienen, der zur Erfüllung der
Aufgaben des Verbandes voraussichtlich notwendig sind. Er soll die Grundlage für die Haushalts und
Wirtschaftsführung bilden.
Der Haushaltsplan soll ausgeglichen sein und alle im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen sowie
die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Bei seiner Aufstellung ist den Festlegungen im
Finanzrahmenplan Rechnung zu tragen.
Sämtliche Einnahmen des Verbandes dienen ausschließlich als Deckungsmittel für Maßnahmen die
dem Zweck und der Gemeinnützigkeit gemäß §1 der Satzung dienen.
Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit die
Mittel von dritter Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Außerplanmäßige Ausgaben
bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Diese darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Derartige Ausgaben sollen durch Mehreinnahmen oder
Einsparungen bei anderen Ressorts ausgeglichen werden.
Der Verband ist ermächtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, solange dies er-
forderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Für die Ausführung eines vom Vorstand oder dem Verbandstag beschlossenen bestimmten Planvor-
habens kann ebenfalls die erforderliche Rücklage gebildet werden. Bei Hinfälligkeit des Planvorha-
bens muss die Rücklage in angemessener Zeit aufgelöst sein.
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet, noch aufge-
hoben. Wird der Haushaltsplan erst nach Beginn des betreffenden Geschäftsjahres genehmigt, kön-
nen bis dahin nur Ausgaben im Umfang des Haushaltsplans des Vorjahres geleistet werden.

§3    Erhebung der Finanzmittel
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Für Mannschaften der Leistungsklassen der BSO §10 müssen u.a. die Voraussetzungen dieser Ver-
ordnung und des AFVD erfüllt sein um eine Spiellizenz für eine Saison zu erhalten.
Neu aufgenommene Vereine erlangen erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr ihre satzungsmäßigen
Rechte.

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§4      Beiträge
Die Aufnahmegebühr beträgt 200,- €.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 300,- €.
Für Vereine, die mehr als eine Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen lassen ist ein Mitgliedsbeitrag
von 350,-€ fällig.
Für Vereine, die mit mindestens einem Squad Cheerleading betreiben ist zusätzlich ein Mitgliedsbei-
trag von 200,-€ fällig.
Die Lizenzgebühr ist pro entsprechender Mannschaft fällig
Die Passgebühr ist pro ausgestelltem Pass vom Verein fällig.
Die Vorauszahlung ist pro Mannschaft fällig.
Vereine, die an keinem Spielbetrieb teilnehmen, zahlen jährlich 200,- € Mitgliedsbeitrag.
Der Mitgliedsbeitrag muss grundsätzlich im Voraus für das Folgejahr, bis zum 5. Dezember des lau-
fenden Jahres eingezahlt sein. Dies gilt auch ohne Rechnungsstellung.
Über Änderungen im § 4 dieser FGO entscheidet der Verbandstag.

§ 5 Gebühren
Übersicht:
                                               Lizenzgebühr    Passgebühr (x soll)   Vorauszahlung
1. Bundesliga (1. BL)                            € 510,-          € 8,- (x45)          € 770,-
2. Bundesliga (2. BL)                            € 260,-          € 8,- (x45)          € 770,-
Regionalliga (RL)                                € 210,-          € 8,- (x35)          € 770,-
Oberliga (OL)                                    € 150,-          € 8,- (x35)          € 770,-
Landesliga (LL)                                  € 150,-          € 8,- (x35)          € 770,-
Damenbundesliga                                  € 150,-          € 8,- (x22)          € 770,-
11er-Aufbauliga                                  € 150,-          € 8,- (x30)          € 360,-
9er-Aufbauliga                                   € 150,-          € 8,- (x25)          € 360,-
Jugendliga (JL)                                  ./.              € 4,- (x30)         *€ 300,-
Jugend Aufbauliga (JAL)                          ./.              € 4,- (x25)         *€ 300,-
9er-Jugendaufbauliga                             ./.              € 4,- (x18)         *€ 300,-
7er-Jugendaufbauliga                             ./.              € 4,- (x15)         *€ 300,-
Flagfootballliga (FlagL)                         ./.              € 4,- (x15)         *€ 250,-
Cheerleading                                                      € 5,-
Sidelinepass                                                      € 5,-
*bei Eigenständigkeit

Die Lizenzgebühr ist pro entsprechende Mannschaft fällig
Die Passgebühr ist pro ausgestellten Pass vom Verein fällig.
Die Vorauszahlung ist pro Mannschaft fällig.

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Die Passgebühr bezieht sich sowohl auf den Antrag auf Ausstellung eines Spielerpasses (Neuantrag),
als auch auf die Passverlängerung
Jeder ausgestellte Pass ist Eigentum des AFCV RPS.

§6    Eigenständigkeit
Eine Mannschaft ist Eigenständig, wenn vom entsprechenden Verein keine weitere Mannschaft mehr
am Spielbetrieb teilnimmt.

§7    Vorauszahlung
Die Vorauszahlung ist eine Zahlung auf zu erwartende Abgaben und Gebühren während der Saison
die vom Verein kontinuierlich auf dem geforderten Stand zu halten ist.
Nach Ende der Saison wird die Vorauszahlung mit noch fälligen Forderungen verrechnet.

§8    Sonderabgaben
Jeder Verein im Spielbetrieb beteiligt sich entsprechend seiner Ligazugehörigkeit mit folgendem Be-
trag an der Jugendauswahl (Beschluss vom Verbandstag im März 2001):
Vereine der Bundesligen € 260,-
Vereine der Regionalliga € 204,-
Vereine der Oberliga € 204,-
Vereine der Landes-/ Aufbauligen € 102,-
Sollten von einem Verein mehrere Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen, so zählt die höchste
Spielklasse.
Die Abgaben pro Mannschaft, für eine Spielsaison des Folgejahres, müssen grundsätzlich bis zum 5.
Dezember des laufenden Jahres hinterlegt bzw. eingezahlt sein.
Für Mannschaften der Aufbauligen müssen die Abgaben bis spätestens 1. März des Folgejahres hin-
terlegt bzw. eingezahlt sein.

§9    Kassenwesen der Sportjugend
Zur Erfüllung der Ausgaben werden der Sportjugend vom Verband finanzielle Mittel zur Verfügung
gestellt. Diese sind im Haushaltsplan des Verbandes ausgewiesen.
Die Finanzmittel der Sportjugend sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Die Sportjugend des AFCV RPS wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihnen direkt
zufließenden Mitteln.

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Direkt zufließende Mittel sind:
    -   Sonderabgabe für die Jugendauswahl (Beschluss vom Verbandstag im März 2001)
    -   Sonderabgabe für die Teilnahme am Jugendländerturnier
    -   Zweckgebundene Zuwendungen der öffentlichen Hand für die Jugendpflege
Alle Finanzmittel, die die Sportjugend erwirbt, werden gemäß § 3 der Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Die Sportjugend verwaltet die ihr durch den Verband zur Verfügung gestellten Finanzmittel eigenver-
antwortlich und muss mit der Kasse des Verbandes abgestimmt werden.
Über die Verwendung der Finanzmittel ist zum Ende des Geschäftsjahres dem Verbandsjugendtag
Rechenschaft abzulegen.
Die Jugendkasse ist von den vom Verbandstag gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

§ 10 Auslagenerstattung / Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der Organe des Verbandes sowie die mit Aufgaben zur Förderung des Verbandes be-
traute Mitglieder üben ihre Ämter und Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Auslagen der Funktionsträger oder Beauftragte des Landesverbandes können, gemäß § 4 der Satzung
und dieser Verordnung, erstattet werden. Ausgaben sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu
beschränken.
Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
des Einkommensteuergesetzes (§ 26a EStG) beschließen.
Eine Erstattung erfolgt gegen Vorlage eines original Belegs bzw. des Abrechnungsformulars des Lan-
desverbandes im Original.
Ein Aufwendungsersatz der durch die Nutzung eines PKW entsteht, wird nur erstattet wenn dies im
Vorfeld der Nutzung durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister geneh-
migt wurde. Es werden dann 0,30 €/km, maximal 250,00 €, erstattet. Diese Kosten werden nur gegen
Vorlage des Abrechnungsformulars des Landesverbandes im Original vergütet. Die Abrechnung hat
grundsätzlich spätestens bis zwei Wochen nach Beendigung der Reise zu erfolgen.
Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten 2. Klasse der Deutschen Bahn
ohne Reservierungskosten oder die entstandenen Kosten anderer öffentlicher Verkehrsmittel gegen
Vorlage der Originalfahrscheine, maximal 150,00€, erstattet.
Bei Bahnfahrten von mehr als 300 Streckenkilometern muss dies im Vorfeld durch den geschäftsfüh-
renden Vorstand oder den Schatzmeister genehmigt werden.
Flüge werden ausnahmslos nur erstattet, wenn sie vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt
wurden.

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Es ist immer die günstigste Verbindung zu wählen.
In allen Fällen sind nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften (Gruppenkarten bei Bahnfahrten o.ä.) zu
bilden, um die Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten.
Lehrkräfte/Dozenten/Referenten, die für eine Ausbildungs- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen
des Verbands eingesetzt werden, können mit 12,-€ bis maximal 25,- € pro Lehreinheit (LE = 45 Minu-
ten) bezahlt werden.
Andere Honorarsätze sind vor einer Maßnahme vertraglich zu regeln.
In Anlehnung an den § 3 Nr. 26 EStG sind Lehrkräfte/Dozenten/Referenten und Schiedsrichter u. ä.
steuerlich selbst verantwortlich.

§ 11 Rechtsverbindlichkeiten
Für die Finanzbuchhaltung bzw. Rechnungsführung ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des
Vorstandes der Schatzmeister verantwortlich. Soweit durch einen unabweisbaren Bedarf über- oder
außerplanmäßige Ausgaben in einem Geschäftsjahr erforderlich werden, sind diese zu bewilligen
bis zu 1.000,- € durch den Präsidenten und
bis zu 3.000,- € durch den Vorstand.

§ 12 Inventar
Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen.
Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind bzw. mehr als 50,-
Euro Anschaffungswert haben.

§ 13 Kassenprüfung
Der Verbandstag wählt gemäß §19 der Satzung zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch einen der zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung
muss nach Abschluss des Rechnungsjahres, welches geprüft werden soll, vorgenommen sein.
Beide Kassenprüfer gemeinsam haben das Recht unangemeldet einmal im Rechnungsjahr die Kasse
zu prüfen.
Die Kassenprüfung findet ausschließlich in den Räumlichkeiten des Verbandes statt.
Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der
Kassen des Verbandes und evtl. bestehender Untergliederungen gemäß Haushalsplan.

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Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht berechtigt.
Die Kassenprüfer sind, unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit, frei in der
Wahl der Prüfungstechniken/-methoden.
Eine Kombination von Prüfungstechniken ist möglich. Dies entscheiden die Kassenprüfer eigenver-
antwortlich unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.
Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Verbandsun-
terlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte
dürfen nicht verweigert werden.
Einnahmen und Ausgaben sollten in einem verständlichen, übersichtlichen, einer Nachprüfung er-
möglichenden Bericht vorgelegt werden, so dass diese auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständi-
gen überprüfbar sind.
Die Kassenprüfer sollten fachlich in der Lage sein gegenüber dem Verbandstag ein vertrauenswürdi-
ges Urteil über Geschäftsführung, Buchhaltung und Finanzen des Verbandes abzugeben.
Die Kassenprüfer erstatten dem Verbandstag schriftlich Bericht über das Ergebnis jeder ihrer Prüf-
handlungen und empfehlen dem Verbandstag ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstan-
des.
Ein Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin des Ver-
bandstags vorzulegen.
Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern
enthalten.
Sind keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäfts-
führung des Verbandes durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuer-
recht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Nummer 5 des Geschäftsverteilungsplans gilt entsprechend.

§ 14 Schlussbestimmung
Über alle in dieser Ordnung nicht geregelten einschlägigen Fragen sowie bei Zweifel über die Anwen-
dung dieser Ordnung entscheidet der Verbandsvorstand.
Die Verordnung tritt erstmalig am 11. Februar 2007 in Kraft.
Änderungen beschlossen am:        22. März 2009          30. Oktober 2010      28. August 2011
                                  04. Februar 2012       30. August 2014

                              Finanz und Gebührenordnung AFCV RPS
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