Amtliches Mitteilungsblatt 4/2005 - Gleichstellungsplan der Hochschule Vechta

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Hochschule Vechta

Amtliches Mitteilungsblatt 4/2005

•   Gleichstellungsplan der Hochschule Vechta
•   Ordnung über die Erstellung des Senatsvorschlages für die
    Ernennung oder Bestellung der Mitglieder des Präsidiums
    der Hochschule Vechta

                                               Vechta, 01.11.2005
               Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Vechta
                                             Redaktion: Präsidium
                                                      Lfde. Nr. 28
2                 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005
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INHALT:

                                                                                Seite
I.     Allgemeine Verfassungs-, Verwaltungs- und
       Verfahrensangelegenheiten, Gesetzgebung                                      -

II.    Organisation und Verfassung der Hochschule

       • Gleichstellungsplan der Hochschule Vechta                                 3
       • Ordnung über die Erstellung des Senatsvorschlages für die Ernennung
         oder Bestellung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule Vechta      10

III.   Personalangelegenheiten                                                      -

IV.    Haushalts, Finanz-, Kassen- und Rechnungswesen                               -

V.     Forschungsangelegenheiten                                                    -

VI.    Lehr- und Studienangelegenheiten                                             -

VII.   Prüfungsangelegenheiten und Prüfungsordnungen                                -

VIII. Studentische Angelegenheiten und Angelegenheiten
      der Studentenschaft                                                           -

IX.    Hochschulplanung, Statistik und Datenverarbeiten                             -

X.     Liegenschaften, Betriebstechnik und
       Sicherheitsangelegenheiten                                                   -
Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005                      3

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                           Gleichstellungsplan der Hochschule Vechta

1)   Präambel

Der Senat der Hochschule Vechta hat am 22.06.2005 diesen Gleichstellungsplan verabschiedet.
Damit entspricht er den Vorgaben des NHG.

„Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie den Gleichstellungsplan
im Einvernehmen mit dem Präsidium“ (§ 41 Abs. 2 Satz 1).

Ziel dieses Gleichstellungsplans ist die Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden für alle Mitgliedergruppen die Rahmenbedingungen für eine
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie
und Beruf für Männer und Frauen verbessert.
Der Gleichstellungsplan soll die bereits in den Zielvereinbarungen niedergeschriebenen Maßnahmen
und angestrebten Ziele konkretisieren und operationalisieren. Alle drei Jahre wird er von der Kommis-
sion für Frauenförderung und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Senat und dem Präsidium
überprüft und fortgeschrieben.

2)   Personalentwicklung

Anteil der Frauen und Männer an den jeweiligen Personalgruppen (gesamte Hochschule):

Gruppe der Professor/innen

                     Gesamt                       weiblich                    männlich
 W3                  3                            2                           1
 W2                  5                            2                           3
 C4                  11                           1                           10
 C3                  25                           7                           18
 C2                  7                            0                           7

Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen

                     Gesamt                       weiblich                    männlich
 A 14                1                            0                           1
 A 13                8                            3                           5
 C1                  2                            2                           0
 BAT Ib              5                            2                           3
 BAT IIa             53                           24                          29
 BAT III             7                            3                           4
 BAT IVa             1                            0                           2
4                 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005
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Angestellte im technischen und Verwaltungsdienst

                     Gesamt                        weiblich                    männlich
    A 15             1                             0                           1
    A 14             1                             0                           1
    A 12             1                             0                           1
                     1                             1                           0
    A 10             1                             0                           1
    A6               2                             0                           2
    BAT 1b           2                             1                           1
    BAT IIa          4                             2                           2
    BAT III          3                             0                           3
    BAT IVa          2                             2                           0
    BAT IVb          6                             0                           6
    BAT Vb           11                            8                           3
    BAT Vc           14                            10                          4
    BAT VIb          20                            17                          3
    BAT VII          28                            27                          1
    BAT VIII         3                             2                           1
    BAT IXb          8                             8                           0
    BAT IXa          1                             0                           1

Arbeiter/innen im technischen und Verwaltungsdienst

                     Gesamt                        weiblich                    Männlich
    MTL 6a           3                             0                           3
    MTL 5a           2                             0                           2
    MTL 4            2                             1                           1
    MTL 1a           1                             1                           0
    Azubi            1                             1                           0

2.1) Stellenausschreibung

(1) In der Stellenausschreibung sind die Qualifikationsanforderungen, eine Aufgabenbeschreibung
    und die vorgesehene Vergütungs-, Lohn- und Besoldungsgruppe aufzunehmen, die während
    eines laufenden Verfahrens nicht geändert werden dürfen. Die Stellenausschreibungen werden in
    geschlechtsneutraler bzw. in weiblicher und männlicher Form der Stellenbezeichnung erfolgen,
    es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschrie-
    bene Tätigkeit.
(2) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist folgender Satz in die Stellenausschrei-
    bung aufzunehmen: „Die Hochschule weist darauf hin, dass das Land Niedersachsen einen
    höheren Anteil von Frauen am (wissenschaftlichen) Personal anstrebt und deshalb qualifizierte
    Bewerberinnen nachdrücklich auffordert, sich zu bewerben“.
(3) Grundsätzlich soll Teilzeitarbeit in allen Aufgabenbereichen ermöglicht werden.

2.2) Einstellungen, Ernennungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Ausbildungs-
     plätze

(1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei Einstellungen,
    Ernennungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sowie bei der Vergabe von Ausbildungs-
    plätzen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt, sofern nicht in
    der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
(2) Bei Abordnungen und Umsetzungen, die der Beförderung, Eingruppierung oder Einreihung in
    eine höhere Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe dienen, bei Einstellung von Hilfskräften
    sowie nebenberuflich und nebenamtlichen Beschäftigten und bei Benennungen für und Entsen-
    dungen in Gremien, öffentliche Ämter, Delegationen, Kommissionen, Konferenzen, repräsenta-
    tive Funktionen, Veranstaltungen und Personalwahlgremien gilt gleiches. Eine Unterrepräsenta-
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    tion liegt vor, wenn nicht mindestens zur Hälfte Frauen vertreten sind.
(3) Teilzeitarbeit und Zeiten der Elternzeit bzw. der Beurlaubung sowie die Leistung von Familien-
    arbeit dürfen sich nicht nachteilig auswirken.
(4) Fragen nach der Familienplanung und einer bestehenden Schwangerschaft sowie der Bewälti-
    gung der Familienaufgaben sind im Auswahlverfahren unzulässig.

2.3) Besetzung von Professuren

(1) Der Berufungskommission müssen mindestens zwei (kleine Kommission) bzw. vier Frauen
    (große Kommission) angehören; eine Frau bzw. zwei Frauen sollen der Professorengruppe
    angehören.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Instituts/des Fachgebietes, dem die Professur zugeordnet ist, kann
    die Präsidentin/der Präsident im Einvernehmen mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
    eine Ausnahme zulassen. Dabei sind die schriftlich dokumentierten Bemühungen, Frauen für die
    Arbeit in der Kommission zu gewinnen, in die Berufungsakte aufzunehmen.
(3) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wirkt als beratendes Mitglied mit Rede- und Antrags-
    recht in der Berufungskommission mit; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie
    hat in jeder Phase des Verfahrens ein Widerspruchsrecht, wenn eine den Gleichstellungsauftrag
    betreffende Entscheidung gegen ihr Votum getroffen wurde. Danach kann sie innerhalb von zwei
    Wochen eine erneute Entscheidung verlangen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine
    Woche nach Einlegung des Widerspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch
    erfolgen. Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Bestätigung der
    Entscheidung ausgeführt werden.
(4) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen mindestens zur Hälfte Frauen zu
    einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, sofern sie die in der Stellenausschreibung an-
    gegebenen Einstellungs- und Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Bei der inhaltlichen Formu-
    lierung der Stellenausschreibung sollen Frauen besonders angesprochen werden.
(5) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie bei gleichwertiger Qualifikation zu
    bevorzugen, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

2.4) Stellenbesetzung des wissenschaftlichen Personals

(1) Grundsätzlich sind in Bereichen/Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, alle
    Bewerberinnen, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch ein-
    zuladen. Wenn dies wegen der Zahl der Bewerberinnen nicht praktikabel ist, sind Frauen min-
    destens im Verhältnis ihres Anteils an den Bewerbungen einzuladen.
(2) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wirkt als beratendes Mitglied mit Rede- und Antrags-
    recht mit; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat in jeder Phase des Verfah-
    rens das Recht zu einer Stellungsnahme, wenn eine den Gleichstellungsauftrag betreffende Ent-
    scheidung gegen ihr Votum getroffen wurde. Danach hat ein besonderer Einigungsversuch zu
    erfolgen.

2.5) Stellenbesetzung und -bewertung des nichtwissenschaftlichen Personals

(1) 2.4 gilt entsprechend.
(2) Wenn Männer in Bereichen/Ebenen unterrepräsentiert sind, gelten die unter 2.1 bis 2.4 genann-
    ten Regelungen entsprechend.

3)   Vereinbarkeit von Familie und Beruf

(1) Die Hochschule Vechta wird konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von
    Familie und Beruf ergreifen.
(2) Als Grundlage dieser Maßnahmen dient eine von der Hochschule durchzuführende Bedarfserhe-
    bung.
(3) Die Hochschule Vechta kann ein Wiedereinstiegsstipendium vergeben. Über die Vergabe
    entscheidet die KFG.
(4) Eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern verschiedener Einheiten der Hochschule wird sich dann mit
    der Entwicklung eines Konzepts und konkreter Maßnahmen befassen.
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4)    Fort- und Weiterbildung

(1) Die Hochschule Vechta wird ein Fort- und Weiterbildungskonzept für alle Mitgliedergruppen ent-
    wickeln. Teil dieses Konzepts werden spezifische Frauenveranstaltungen sein.
(2) Die Angebote sollen sich an den Anforderungen der verschiedenen Gruppen orientieren.
(3) Die Zeiten und Orte der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind auch an den Bedürfnissen
    der Teilzeitbeschäftigten auszurichten. Bei ganztägigen Veranstaltungen ist seitens der Hoch-
    schule ggf. für eine Kinderbetreuung zu sorgen.
(4) Die Hochschule Vechta bietet Veranstaltungen zu den Themen Verhinderung von sexueller
    Gewalt und Belästigung gerade auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Leitungsfunktionen
    an.

5)    Studium

(1) Die Themen der Frauen- und Geschlechterforschung sollen im Lehrangebot der Hochschule
    Vechta angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Hochschule Vechta wird eine psychosoziale Beratungsmöglichkeit für Studierende anbieten.
    Durch ein solches niederschwelliges Angebot soll Studentinnen die Annahme einer fachlichen
    Unterstützung erleichtert werden..

6)    Nachwuchsförderung

Studierendenstatistik (WS 04/05)

                                   Frauen              Männer                 Gesamt
 Bachelor                          627                 160                    787
 EPR GHR (G) neue PVO              9                   -                      9
 EPR GHR (HR) neue PVO             12                  2                      14
 LA berufsb. Schulen               1                   -                      1
 LA GHR (G)                        642                 81                     723
 LA GHR (HR)                       120                 59                     179
 LA Grundschule                    3                   2                      5
 LA Realschule                     3                   4                      7
 Diplom                            543                 217                    760
 Diplom Ergänzungsstud.            38                  17                     55
 Magister                          47                  41                     88
 Aufbaustudium                     32                  18                     50
 Promotion                         31                  50                     81
 Kein Abschluss                    16                  4                      20
 Gesamt                            2124                655                    2779

Abgeschlossene Promotionen

                           Frauen                  Männer                  Gesamt
    WS 99-SoSe 00          -                       1                       1
    WS 00-SoSe 01          7                       4                       11
    WS 01-SoSe 02          2                       7                       9
    WS 02-SoSe 03          -                       3                       3
    WS 03-SoSe 04          4                       7                       11
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Abgeschlossene Habilitationen

                          Frauen                  Männer                   Gesamt
 2001                     -                       3                        3
 2002                     -                       2                        2
 2003                     -                       1                        1
 2004                     -                       2                        2

(1) Im Rahmen von Informationsveranstaltungen werden Schülerinnen und Schüler auf die
    Möglichkeiten eines Studiums an der Hochschule Vechta hingewiesen.
(2) Qualifizierte Absolventinnen werden im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Hochschule
    und/oder eine schriftliche Information durch die Hochschule gezielt auf die Möglichkeiten und
    Rahmenbedingungen einer Promotion hingewiesen.
(3) Bei der Vergabe der Graduiertenfördermittel durch die Kommission für Forschung und
    Nachwuchsförderung werden bei einer Unterrepräsentanz von Frauen an den Promovierenden
    der Hochschule Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt.
(4) Qualifizierte promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen werden gezielt auf die Möglichkeit und
    die Rahmenbedingungen einer Habilitation hingewiesen.

7)   Frauen- und Geschlechterforschung

(1) Die Hochschule Vechta schreibt auch weiterhin jährlich ein Promotionsstipendium zur Frauen-
    und Geschlechterforschung aus. Über die Vergabe entscheidet die KFG. Nicht vergebene
    Stipendien und verbleibende Mittel können für Wiedereinstiegsstipendien verwendet werden.
(2) Das Frauenbüro vergibt jährlich einen Frauenförderpreis für besonders herausragende
    Abschlussarbeiten.
(3) Es werden regelmäßig Veranstaltungsreihen zu Themen der Frauen- und Geschlechterforschung
    durchgeführt.

8)   Schutz vor sexueller Belästigung

(1) Sexuelle Belästigung ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von
    Beschäftigten am Arbeitsplatz und Studierenden an der Hochschule verletzt. Dazu gehören bei-
    spielsweise:
    - sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter
       Strafe gestellt sind oder
    - sonstige sexuelle Handlungen und/oder Aufforderungen zu diesen, beispielsweise in Form
       von sexuell bestimmten körperlichen Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, das
       Zeigen oder sichtbare Anbringen pornographischer Darstellungen, die von den Betroffenen
       sichtbar abgelehnt werden.
(2) Ausübende können Vorgesetzte, andere Beschäftigte, Studierende oder Dritte sein. Da in erster
    Linie Frauen von sexueller Belästigung betroffen sind, ist deren Verhinderung ein Beitrag zur
    Erfüllung des Gleichstellungsauftrags der Hochschule.
(3) Die Hochschule Vechta lehnt jede Form der sexuellen Belästigung ab. Sie wird die im
    Beschäftigtenschutzgesetz vorgesehenen angemessenen disziplinarrechtlichen oder arbeits-
    rechtlichen Maßnahmen einleiten.
(4) Die belästigten Personen, die sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in zulässiger
    Weise ihre Rechte ausgeübt haben, dürfen nicht benachteiligt werden.
(5) Die Hochschule Vechta bietet regelmäßig Veranstaltungen zu den Themen Verhinderung von
    sexueller Gewalt und Belästigung gerade auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Leitungs-
    funktionen an.
(6) Die Hochschule Vechta bietet regelmäßig Selbstverteidigungskurse von Frauen für Frauen, ggf.
    auch getrennt für die verschiedenen Mitgliedergruppen, an.
8                 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005
_________________________________________________________________________________
9)   Mobbing

(1) Die Hochschule Vechta will ihre Angehörigen und Mitglieder durch Maßnahmen der Prävention,
    Feststellung und Lösung von Konflikten am Arbeits- bzw. Studienplatz, die auf Mobbing zurück
    zuführen sind, bewahren. Da häufig Frauen von Mobbing betroffen sind, ist dessen Verhinderung
    ein Beitrag zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags der Hochschule.
(2) Mobbing meint eine dauernde, systematische Schikanierung, Herabsetzung und Ausgrenzung
    einer Einzelperson oder Personengruppe (Mobbingopfer) durch einzelne oder mehrere Mitglieder
    bzw. Angehörige der Hochschule (Mobbingtäter). Mobbing erfolgt in der Absicht, das Opfer oder
    dessen Ansehen zu schädigen, es aus seiner Position zu verdrängen oder seine Leistungen zu
    beeinträchtigen.
(3) Jede/r Beschäftigte hat das Recht, sich in Mobbingfällen während der Arbeitszeit an die nachfol-
    gend genannten Beauftragten oder andere geeignete Stellen, beispielsweise Vorgesetzte,
    Personalrat, Schwerbehindertenbeauftragte/r oder Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte zu
    wenden. Sanktionen oder nachteilige Auswirkungen dürfen sich für das Mobbingopfer daraus
    nicht ergeben.
(4) Es sind Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema gerade auch für Mitarbeiterinnen
    und Mitarbeiter in Leitungsfunktionen, den Personalrat und die genannten Beauftragten anzubie-
    ten.

10) Sprachliche Gleichbehandlung

(1) Die Hochschule Vechta beachtet in ihrem Schriftverkehr, in Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
    Vorlesungsverzeichnissen sowie in Formularen und Vordrucken den Grundsatz der sprachlichen
    Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Daher werden geschlechtsneutrale Personen- und
    Funktionsbezeichnungen verwendet. Ist dies nicht möglich, so ist die feminine und maskuline
    Bezeichnung in voll ausgeschriebener Form zu benutzen.
(2) Die Hochschule Vechta verleiht Frauen die deutschen akademischen Grade in der weiblichen
    Sprachform. Diplome, Urkunden und Zeugnisse werden entsprechend ausgestellt. Auf Antrag
    können Studentinnen die männliche Sprachform wählen.
(3) Auch in Vorlesungen, Seminaren, Übungen etc. ist die Beachtung des Grundsatzes der sprach-
    lichen Gleichbehandlung anzustreben.

11) Beteiligung an Gremien

(1) In Fachbereichen, Einrichtungen und Mitgliedergruppen ist bei der Aufstellung von Listen und
    Kandidaturen zu den Wahlen der universitären Selbstverwaltung der Grundsatz der Gleich-
    stellung zu beachten.
(2) Die Hochschule strebt die in der Gesetzgebung vorgesehene paritätische Besetzung von
    Gremien an. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen einer gesonderten Begründung.

12) Frauenversammlung

(1) Alle Hochschulfrauen bilden die Frauenversammlung, die von der Frauen- und Gleichstellungs-
    beauftragten mindestens einmal im Jahr einberufen wird. Ferner ist sie auf schriftlichen Antrag
    von 4 oder mehr Hochschulfrauen einzuberufen.
(2) Die Frauenversammlung diskutiert die die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags betreffenden
    Themen und Maßnahmen der Hochschule. Sie kann dazu Stellung nehmen und diese über die
    Kommission für Frauenförderung und Gleichstellung (KFG) an den Senat weiterleiten.
(3) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten legen der Frauenversammlung ihren Tätigkeits-
    bericht vor.
Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005                        9

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13) Kommission für Frauenförderung und Gleichstellung (KFG)

(1) Die KFG besteht aus zwei Frauen je Mitgliedergruppe. Die Wahl erfolgt getrennt nach Mitglieder-
    gruppen.
(2) Die KFG wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und den Wahlausschuss für die Wahlen zur
    nachfolgenden KFG und zur Wahl der nebenamtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.
(3) Die KFG schlägt dem Senat eine hauptamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte vor und
    nimmt deren Tätigkeitsbericht ab.
(4) Die KFG wirkt bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages mit, beispielsweise durch die
    Beseitigung der in der Hochschule bestehenden Nachteile für Frauen. Sie ergreift Initiativen,
    greift Anregungen der Frauenversammlung auf, erarbeitet Stellungnahmen und Konzepte und
    berät die Gremien der Hochschule. Sie wirkt bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit.

14) Hauptamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die hauptamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der
    Erfüllung des Gleichstellungsauftrags.
(2) Sie leitet das Frauenbüro und wird von diesem bei ihrer Tätigkeit unterstützt. Dafür ist die bishe-
    rige sachliche und personelle Ausstattung des Frauenbüros mindestens im bisherigen Umfang
    sicher zu stellen.
(3) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Gremien der Hochschule mit Rede-
    und Antragsrecht teil.

15) Nebenamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

(1) Für jede Mitgliedergruppe wird eine nebenamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    gewählt.
(2) Die nebenamtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unterstützen und vertreten die
    hauptamtliche Frauenbeauftragte.
(3) Sie bilden zusammen den Rat der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der die Erfüllung des
    Gleichstellungsauftrags durch die Hochschule begleitet.
(4) Die nebenamtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren übrigen Dienst-
    aufgaben angemessen freizustellen.

16) Evaluation/Berichtspflicht

(1) Die KFG evaluiert die Umsetzung des Gleichstellungsauftrags durch den Gleichstellungsplan.
    Dabei wird sie von den verschiedenen Hochschuleinheiten unterstützt.
(2) Berichtet wird von
    - dem Personaldezernat (Personalentwicklung)
    - den jeweiligen Kommissionsvorsitzenden (Berufungen, Besetzungen, Einstellungen)
    - der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (Frauenversammlung, Frauen- und Gleichstel-
       lungsbeauftragte)
    - dem Präsidium (Familie und Beruf, Fort- und Weiterbildung, Studium, Nachwuchsförderung,
       Frauen- und Geschlechterforschung, Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing, sprachliche
       Gleichbehandlung, Beteiligung an Gremien).
(3) Die Informationen werden zeitnah an die KFG weitergegeben.
(4) Auf dieser Grundlage schlägt die KFG dem Senat eine modifizierte Variante des Gleichstellungs-
    plans vor.
10                 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005
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  Ordnung über die Erstellung des Senatsvorschlages für die Ernennung oder Bestellung der
                     Mitglieder des Präsidiums der Hochschule Vechta

Beschlossen vom Senat der Hochschule Vechta auf seiner 82. Sitzung am 15.10.2003, geändert durch Beschluss
                             des Senats auf der 107. Sitzung am 26.10.2005.

                             § 1 Einrichtung der Findungskommission

(1)   Der Senat richtet die Findungskommission zur Vorbereitung des Senatsvorschlages für die
      Ernennung oder Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der hauptamtlichen
      Vizepräsidentin oder des hauptamtlichen Vizepräsidenten spätestens ein Jahr vor Ablauf der
      Amtszeit der amtierenden Amtsinhaber ein; bei nebenamtlichen Vizepräsidentenstellen wird das
      Verfahren spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit eingeleitet.

(2)   Die vorbereitende Geschäftsführung bei der Einrichtung der Findungskommission hat

      a) für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Festlegung durch das Präsidium eine
         Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident,

      b) für Vizepräsidentenstellen die Präsidentin oder der Präsident.

(3)   Der Findungskommission gehören an:

      a) drei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschule,

      b) drei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter des Hochschulrates, darunter mindes-
         tens ein von der Katholischen Kirche bestelltes Mitglied des Hochschulrats,

      c) eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums,

      d) sowie die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied des Personalrats mit beratender
         Stimme.
      1
(4)    Die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule nach Abs. 3 Buchstabe a werden vom Senat
                                                                                      2
      aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule in geheimer Abstimmung gewählt. Werden mehr
      als drei Personen vorgeschlagen, so hat jedes Mitglied des Senats drei Stimmen, die es unter-
                                                                   3
      schiedlichen Personen der Vorschlagsliste zuordnen muss. Die drei Personen mit den höch-
                                           4                                  5
      sten Stimmenzahlen sind gewählt. Die Mindeststimmenzahl ist sieben. Bei Stimmengleichheit
                                                                                        6
      wird in entsprechender Anwendung von Satz 2 bis 4 eine Stichwahl durchgeführt. Eine Mitglie-
      dergruppe, die aufgrund des Wahlergebnisses nicht vertreten ist, entsendet ihre Vertre-
      terin/ihren Vertreter, die/der die höchste Stimmenzahl erhalten hat, als beratendes Mitglied in
      die Findungskommission.
      1                                             2
(5)    Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident gehört der
                                                                                   3
      Findungskommission für eine Vizepräsidentenstelle mit beratender Stimme an. Eine Findungs-
      kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, davon
                                                                         4
      mindestens je eines aus den Gruppen a) und b), anwesend sind. Zur Beschlussfähigkeit ist
      weiter die Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters des Fachministeriums sowie die
      Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters der Katholischen Kirche im Hochschulrat erfor-
      derlich.
      1
(6)    Das mit der vorbereitenden Geschäftsführung betraute Präsidiumsmitglied lädt zur
                                                             2
      konstituierenden Sitzung der Findungskommission ein. Die Findungskommission wählt alsdann
      aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder
      einen Vorsitzenden.

(7)   Die Beratungen der Findungskommission sind nicht öffentlich.
Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005                   11

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                                        § 2 Ausschreibung
      1
(1)   Die Stellen

      a) der Präsidentin oder des Präsidenten,

      b) der hauptamtlichen Vizepräsidentin oder des hauptamtlichen Vizepräsidenten
                                       2
      sind öffentlich auszuschreiben. Den Ausschreibungstext beschließt der Senat im Einver-
                                    3
      nehmen mit dem Hochschulrat. Dabei soll zum Ausdruck kommen, dass

      a) die Präsidentin oder der Präsident eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit, davon
         mindestens drei Jahre in einer Stellung mit besonderer Verantwortung, insbesondere in
         Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege nachweisen,

      b) die hauptamtliche Vizepräsidentin oder der hauptamtliche Vizepräsident die Befähigung zum
         Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder den wirtschaftswissenschaftlichen
         oder einen anderen für die Aufgabe geeigneten Abschluss einer wissenschaftlichen Hoch-
         schule nachweisen und der Festlegung seines Aufgabenbereiches entsprechend über
         mehrjährige Erfahrung im Wissenschaftsmanagement, in Verwaltung, Industrie oder Wirt-
         schaft verfügen

      muss.
      1                                                                                       2
(2)    Nebenamtliche Vizepräsidentenämter werden innerhalb der Hochschule ausgeschrieben. Abs.
                                     3
      1 Satz 2 gilt entsprechend. Innerhalb einer mindestens zweiwöchigen Ausschreibungsfrist
      können Mitglieder der Hochschule der Findungskommission ihr Interesse mitteilen oder von
      anderen Mitgliedern oder Gremien der Hochschule der Findungskommission vorgeschlagen
               4
      werden. Die Findungskommission kann auch Mitglieder der Hochschule bitten, sich als Kandi-
                                       5
      dat/in zur Verfügung zu stellen. Maßnahmen nach Satz 3 sind im Protokoll zu dokumentieren.
      6
       Die Gleichbehandlung aller Kandidat/innen im Verfahren ist zu gewährleisten.

                            § 3 Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber
1
 Die Findungskommission schlägt dem Senat den Kreis der einzuladenden Bewerberinnen und
               2                                     3
Bewerber vor. Der Senat kann den Vorschlag ergänzen. Senat und Hochschulrat wird die Verfah-
rensakte zur Verfügung gestellt.

                           § 4 Vorstellung der Bewerberinnen/Bewerber
1
 Die Findungskommission benennt nach der Prüfung der schriftlichen Unterlagen Bewerberin-
                                                 2
nen/Bewerber für eine persönliche Vorstellung. Dabei ist den Bewerberinnen/Bewerbern Gelegenheit
                                               3                                     4
zur Darlegung ihrer Vorstellungen zu geben. Anschließend findet eine Befragung statt. Bei der Vor-
stellung haben Mitglieder von Senat und Hochschulrat sowie im Falle des Bewerbungsverfahrens für
das Amt der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten die Präsidentin/der
                                             5
Präsident Anwesenheits- und Fragerecht. Die Findungskommission kann Vorstellungen weiterer
                                        6
Bewerberinnen/Bewerber anberaumen. Anschließend erstellt die Findungskommission den Vorschlag
                 7
für den Senat. Für die von der Findungskommission vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber um
hauptamtliche Ämter im Präsidium kann der Senat eine zweite Vorstellung anberaumen, die hoch-
                    8
schulöffentlich ist. Die nähere Ausgestaltung dieser Vorstellung regelt der Senat.

                                   § 5 Vorschlag für den Senat
      1
(1)    Nach den Vorstellungen wird in einer Sitzung der Findungskommission der Vorschlag für den
                     2
      Senat erstellt. Dieser Vorschlag soll für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten und der
      hauptamtlichen Vizepräsidentin oder des hauptamtlichen Vizepräsidenten und kann für neben-
                                                                                3
      amtliche Vizepräsidentenämter drei Bewerberinnen/Bewerber enthalten. Der Vorschlag muss
      die Bewerberinnen/Bewerber in bewertender Reihenfolge benennen.
12                Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005
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      1
(2)    In der Findungskommission wird jeweils in getrennten Wahlgängen über die Listenplätze
                                                  2
      geheim abgestimmt, beginnend mit Platz 1. Nominiert ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
      gültigen Stimmen erreicht; erhält in einem Wahlgang keine der Bewerberinnen oder keiner der
                                                                                             3
      Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bestplatzierten statt. Haben
      bei der Abstimmung über die Listenplätze mehr als zwei Bewerberinnen/Bewerber die gleiche
      höchste Stimmenzahl, so erstreckt sich die Stichwahl auf alle diese Bewerberinnen/Bewerber.
      4
       Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl wird die Wahl mit bis zu zwei weiteren Durchgängen
                  5
      wiederholt. Bleibt die Stimmengleichheit, erhöht sich die Zahl der vorgeschlagenen Bewerbe-
      rinnen/Bewerber entsprechend.
      1
(3)    Kommt kein Vorschlag zustande, wird dies mit Begründung dokumentiert und dem Senat
                 2
      vorgelegt. Der Senat entscheidet, ob er eine neue Findungskommission einsetzt, die die bis-
      herigen Verfahrensschritte wiederholt oder ob er eine erneute Ausschreibung vornimmt.
      1
(4)    Im Anschluss an die Erstellung des Vorschlags der Findungskommission wird das Einverneh-
                                                             2
      men mit der Präsidentin/dem Präsidenten hergestellt. Das Einvernehmen wird dokumentiert.
      3
       Kommt das Einvernehmen nicht zustande, wird die entsprechende Erklärung der Präsiden-
                                                           4
      tin/des Präsidenten nebst Begründung dokumentiert. Die Mitglieder der Findungskommission
      stimmen darüber ab, ob sie in derselben oder einer weiteren Sitzung das Verfahren nach § 5
                                                                                 5
      wiederholen und einen neuen Vorschlag erstellen oder nach Abs. 3 verfahren. Kommt das Ein-
      vernehmen erneut nicht zustande, stimmt die Findungskommission darüber ab, ob ein dritter
      Vorschlag nach § 5 erstellt werden soll. Wird dies abgelehnt oder kommt auch für den dritten
      Vorschlag kein Einvernehmen zustande, so wird entsprechend Abs. 3 verfahren.
      1
(5)    Die/der Vorsitzende der Findungskommission berichtet im Senat und im Hochschulrat über das
                                             2
      Verfahren und begründet den Vorschlag. Senat und Hochschulrat wird die Verfahrensakte zur
      Verfügung gestellt.

              § 6 Wahl der Liste der Kandidatinnen/Kandidaten durch den Senat
      1
(1)    Der Senat wählt auf Grund des Vorschlages der Findungskommission eine Bewerberin oder
      einen Bewerber aus, der dem Fachministerium zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen
           2
      wird. Für die Wahl ist bis zum vierten Wahlgang die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder
                               3
      des Senats erforderlich. Es wird geheim abgestimmt.
      1                                           2
(2)    Es finden zunächst zwei Wahlgänge statt. Vor Eintritt in einen dritten oder vierten Wahlgang
      kann die Sitzungsleitung die Sitzung insgesamt einmal für höchstens eine Woche unterbrechen.
      1
(3)    Erreicht auch im vierten Wahlgang keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche
      Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die im vierten Wahl-
                                                           2
      gang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. In der Stichwahl ist gewählt, wer die
      meisten Stimmen erzielt.

(4)   Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder an Stelle einer Stichwahl oder ihrer Fest-
      setzung die erneute Ausschreibung der Stelle beschließen.

                                         § 7 Inkrafttreten

Die Ordnung in ihrer so geänderten Fassung tritt mit Beschlussfassung des Senats in Kraft.
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