Amtliches Mitteilungsblatt 4/2005 - Gleichstellungsplan der Hochschule Vechta
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Hochschule Vechta Amtliches Mitteilungsblatt 4/2005 • Gleichstellungsplan der Hochschule Vechta • Ordnung über die Erstellung des Senatsvorschlages für die Ernennung oder Bestellung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule Vechta Vechta, 01.11.2005 Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Vechta Redaktion: Präsidium Lfde. Nr. 28
2 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 _________________________________________________________________________________ INHALT: Seite I. Allgemeine Verfassungs-, Verwaltungs- und Verfahrensangelegenheiten, Gesetzgebung - II. Organisation und Verfassung der Hochschule • Gleichstellungsplan der Hochschule Vechta 3 • Ordnung über die Erstellung des Senatsvorschlages für die Ernennung oder Bestellung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule Vechta 10 III. Personalangelegenheiten - IV. Haushalts, Finanz-, Kassen- und Rechnungswesen - V. Forschungsangelegenheiten - VI. Lehr- und Studienangelegenheiten - VII. Prüfungsangelegenheiten und Prüfungsordnungen - VIII. Studentische Angelegenheiten und Angelegenheiten der Studentenschaft - IX. Hochschulplanung, Statistik und Datenverarbeiten - X. Liegenschaften, Betriebstechnik und Sicherheitsangelegenheiten -
Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 3 _________________________________________________________________________________ Gleichstellungsplan der Hochschule Vechta 1) Präambel Der Senat der Hochschule Vechta hat am 22.06.2005 diesen Gleichstellungsplan verabschiedet. Damit entspricht er den Vorgaben des NHG. „Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie den Gleichstellungsplan im Einvernehmen mit dem Präsidium“ (§ 41 Abs. 2 Satz 1). Ziel dieses Gleichstellungsplans ist die Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern. Um dieses Ziel zu erreichen, werden für alle Mitgliedergruppen die Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Männer und Frauen verbessert. Der Gleichstellungsplan soll die bereits in den Zielvereinbarungen niedergeschriebenen Maßnahmen und angestrebten Ziele konkretisieren und operationalisieren. Alle drei Jahre wird er von der Kommis- sion für Frauenförderung und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Senat und dem Präsidium überprüft und fortgeschrieben. 2) Personalentwicklung Anteil der Frauen und Männer an den jeweiligen Personalgruppen (gesamte Hochschule): Gruppe der Professor/innen Gesamt weiblich männlich W3 3 2 1 W2 5 2 3 C4 11 1 10 C3 25 7 18 C2 7 0 7 Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen Gesamt weiblich männlich A 14 1 0 1 A 13 8 3 5 C1 2 2 0 BAT Ib 5 2 3 BAT IIa 53 24 29 BAT III 7 3 4 BAT IVa 1 0 2
4 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 _________________________________________________________________________________ Angestellte im technischen und Verwaltungsdienst Gesamt weiblich männlich A 15 1 0 1 A 14 1 0 1 A 12 1 0 1 1 1 0 A 10 1 0 1 A6 2 0 2 BAT 1b 2 1 1 BAT IIa 4 2 2 BAT III 3 0 3 BAT IVa 2 2 0 BAT IVb 6 0 6 BAT Vb 11 8 3 BAT Vc 14 10 4 BAT VIb 20 17 3 BAT VII 28 27 1 BAT VIII 3 2 1 BAT IXb 8 8 0 BAT IXa 1 0 1 Arbeiter/innen im technischen und Verwaltungsdienst Gesamt weiblich Männlich MTL 6a 3 0 3 MTL 5a 2 0 2 MTL 4 2 1 1 MTL 1a 1 1 0 Azubi 1 1 0 2.1) Stellenausschreibung (1) In der Stellenausschreibung sind die Qualifikationsanforderungen, eine Aufgabenbeschreibung und die vorgesehene Vergütungs-, Lohn- und Besoldungsgruppe aufzunehmen, die während eines laufenden Verfahrens nicht geändert werden dürfen. Die Stellenausschreibungen werden in geschlechtsneutraler bzw. in weiblicher und männlicher Form der Stellenbezeichnung erfolgen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschrie- bene Tätigkeit. (2) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist folgender Satz in die Stellenausschrei- bung aufzunehmen: „Die Hochschule weist darauf hin, dass das Land Niedersachsen einen höheren Anteil von Frauen am (wissenschaftlichen) Personal anstrebt und deshalb qualifizierte Bewerberinnen nachdrücklich auffordert, sich zu bewerben“. (3) Grundsätzlich soll Teilzeitarbeit in allen Aufgabenbereichen ermöglicht werden. 2.2) Einstellungen, Ernennungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Ausbildungs- plätze (1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei Einstellungen, Ernennungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sowie bei der Vergabe von Ausbildungs- plätzen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. (2) Bei Abordnungen und Umsetzungen, die der Beförderung, Eingruppierung oder Einreihung in eine höhere Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe dienen, bei Einstellung von Hilfskräften sowie nebenberuflich und nebenamtlichen Beschäftigten und bei Benennungen für und Entsen- dungen in Gremien, öffentliche Ämter, Delegationen, Kommissionen, Konferenzen, repräsenta- tive Funktionen, Veranstaltungen und Personalwahlgremien gilt gleiches. Eine Unterrepräsenta-
Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 5 _________________________________________________________________________________ tion liegt vor, wenn nicht mindestens zur Hälfte Frauen vertreten sind. (3) Teilzeitarbeit und Zeiten der Elternzeit bzw. der Beurlaubung sowie die Leistung von Familien- arbeit dürfen sich nicht nachteilig auswirken. (4) Fragen nach der Familienplanung und einer bestehenden Schwangerschaft sowie der Bewälti- gung der Familienaufgaben sind im Auswahlverfahren unzulässig. 2.3) Besetzung von Professuren (1) Der Berufungskommission müssen mindestens zwei (kleine Kommission) bzw. vier Frauen (große Kommission) angehören; eine Frau bzw. zwei Frauen sollen der Professorengruppe angehören. (2) Auf schriftlichen Antrag des Instituts/des Fachgebietes, dem die Professur zugeordnet ist, kann die Präsidentin/der Präsident im Einvernehmen mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten eine Ausnahme zulassen. Dabei sind die schriftlich dokumentierten Bemühungen, Frauen für die Arbeit in der Kommission zu gewinnen, in die Berufungsakte aufzunehmen. (3) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wirkt als beratendes Mitglied mit Rede- und Antrags- recht in der Berufungskommission mit; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat in jeder Phase des Verfahrens ein Widerspruchsrecht, wenn eine den Gleichstellungsauftrag betreffende Entscheidung gegen ihr Votum getroffen wurde. Danach kann sie innerhalb von zwei Wochen eine erneute Entscheidung verlangen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden. (4) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen mindestens zur Hälfte Frauen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, sofern sie die in der Stellenausschreibung an- gegebenen Einstellungs- und Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Bei der inhaltlichen Formu- lierung der Stellenausschreibung sollen Frauen besonders angesprochen werden. (5) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie bei gleichwertiger Qualifikation zu bevorzugen, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. 2.4) Stellenbesetzung des wissenschaftlichen Personals (1) Grundsätzlich sind in Bereichen/Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, alle Bewerberinnen, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch ein- zuladen. Wenn dies wegen der Zahl der Bewerberinnen nicht praktikabel ist, sind Frauen min- destens im Verhältnis ihres Anteils an den Bewerbungen einzuladen. (2) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wirkt als beratendes Mitglied mit Rede- und Antrags- recht mit; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat in jeder Phase des Verfah- rens das Recht zu einer Stellungsnahme, wenn eine den Gleichstellungsauftrag betreffende Ent- scheidung gegen ihr Votum getroffen wurde. Danach hat ein besonderer Einigungsversuch zu erfolgen. 2.5) Stellenbesetzung und -bewertung des nichtwissenschaftlichen Personals (1) 2.4 gilt entsprechend. (2) Wenn Männer in Bereichen/Ebenen unterrepräsentiert sind, gelten die unter 2.1 bis 2.4 genann- ten Regelungen entsprechend. 3) Vereinbarkeit von Familie und Beruf (1) Die Hochschule Vechta wird konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergreifen. (2) Als Grundlage dieser Maßnahmen dient eine von der Hochschule durchzuführende Bedarfserhe- bung. (3) Die Hochschule Vechta kann ein Wiedereinstiegsstipendium vergeben. Über die Vergabe entscheidet die KFG. (4) Eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern verschiedener Einheiten der Hochschule wird sich dann mit der Entwicklung eines Konzepts und konkreter Maßnahmen befassen.
6 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 _________________________________________________________________________________ 4) Fort- und Weiterbildung (1) Die Hochschule Vechta wird ein Fort- und Weiterbildungskonzept für alle Mitgliedergruppen ent- wickeln. Teil dieses Konzepts werden spezifische Frauenveranstaltungen sein. (2) Die Angebote sollen sich an den Anforderungen der verschiedenen Gruppen orientieren. (3) Die Zeiten und Orte der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind auch an den Bedürfnissen der Teilzeitbeschäftigten auszurichten. Bei ganztägigen Veranstaltungen ist seitens der Hoch- schule ggf. für eine Kinderbetreuung zu sorgen. (4) Die Hochschule Vechta bietet Veranstaltungen zu den Themen Verhinderung von sexueller Gewalt und Belästigung gerade auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Leitungsfunktionen an. 5) Studium (1) Die Themen der Frauen- und Geschlechterforschung sollen im Lehrangebot der Hochschule Vechta angemessen berücksichtigt werden. (2) Die Hochschule Vechta wird eine psychosoziale Beratungsmöglichkeit für Studierende anbieten. Durch ein solches niederschwelliges Angebot soll Studentinnen die Annahme einer fachlichen Unterstützung erleichtert werden.. 6) Nachwuchsförderung Studierendenstatistik (WS 04/05) Frauen Männer Gesamt Bachelor 627 160 787 EPR GHR (G) neue PVO 9 - 9 EPR GHR (HR) neue PVO 12 2 14 LA berufsb. Schulen 1 - 1 LA GHR (G) 642 81 723 LA GHR (HR) 120 59 179 LA Grundschule 3 2 5 LA Realschule 3 4 7 Diplom 543 217 760 Diplom Ergänzungsstud. 38 17 55 Magister 47 41 88 Aufbaustudium 32 18 50 Promotion 31 50 81 Kein Abschluss 16 4 20 Gesamt 2124 655 2779 Abgeschlossene Promotionen Frauen Männer Gesamt WS 99-SoSe 00 - 1 1 WS 00-SoSe 01 7 4 11 WS 01-SoSe 02 2 7 9 WS 02-SoSe 03 - 3 3 WS 03-SoSe 04 4 7 11
Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 7 _________________________________________________________________________________ Abgeschlossene Habilitationen Frauen Männer Gesamt 2001 - 3 3 2002 - 2 2 2003 - 1 1 2004 - 2 2 (1) Im Rahmen von Informationsveranstaltungen werden Schülerinnen und Schüler auf die Möglichkeiten eines Studiums an der Hochschule Vechta hingewiesen. (2) Qualifizierte Absolventinnen werden im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Hochschule und/oder eine schriftliche Information durch die Hochschule gezielt auf die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen einer Promotion hingewiesen. (3) Bei der Vergabe der Graduiertenfördermittel durch die Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung werden bei einer Unterrepräsentanz von Frauen an den Promovierenden der Hochschule Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt. (4) Qualifizierte promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen werden gezielt auf die Möglichkeit und die Rahmenbedingungen einer Habilitation hingewiesen. 7) Frauen- und Geschlechterforschung (1) Die Hochschule Vechta schreibt auch weiterhin jährlich ein Promotionsstipendium zur Frauen- und Geschlechterforschung aus. Über die Vergabe entscheidet die KFG. Nicht vergebene Stipendien und verbleibende Mittel können für Wiedereinstiegsstipendien verwendet werden. (2) Das Frauenbüro vergibt jährlich einen Frauenförderpreis für besonders herausragende Abschlussarbeiten. (3) Es werden regelmäßig Veranstaltungsreihen zu Themen der Frauen- und Geschlechterforschung durchgeführt. 8) Schutz vor sexueller Belästigung (1) Sexuelle Belästigung ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz und Studierenden an der Hochschule verletzt. Dazu gehören bei- spielsweise: - sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind oder - sonstige sexuelle Handlungen und/oder Aufforderungen zu diesen, beispielsweise in Form von sexuell bestimmten körperlichen Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, das Zeigen oder sichtbare Anbringen pornographischer Darstellungen, die von den Betroffenen sichtbar abgelehnt werden. (2) Ausübende können Vorgesetzte, andere Beschäftigte, Studierende oder Dritte sein. Da in erster Linie Frauen von sexueller Belästigung betroffen sind, ist deren Verhinderung ein Beitrag zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags der Hochschule. (3) Die Hochschule Vechta lehnt jede Form der sexuellen Belästigung ab. Sie wird die im Beschäftigtenschutzgesetz vorgesehenen angemessenen disziplinarrechtlichen oder arbeits- rechtlichen Maßnahmen einleiten. (4) Die belästigten Personen, die sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben, dürfen nicht benachteiligt werden. (5) Die Hochschule Vechta bietet regelmäßig Veranstaltungen zu den Themen Verhinderung von sexueller Gewalt und Belästigung gerade auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Leitungs- funktionen an. (6) Die Hochschule Vechta bietet regelmäßig Selbstverteidigungskurse von Frauen für Frauen, ggf. auch getrennt für die verschiedenen Mitgliedergruppen, an.
8 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 _________________________________________________________________________________ 9) Mobbing (1) Die Hochschule Vechta will ihre Angehörigen und Mitglieder durch Maßnahmen der Prävention, Feststellung und Lösung von Konflikten am Arbeits- bzw. Studienplatz, die auf Mobbing zurück zuführen sind, bewahren. Da häufig Frauen von Mobbing betroffen sind, ist dessen Verhinderung ein Beitrag zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags der Hochschule. (2) Mobbing meint eine dauernde, systematische Schikanierung, Herabsetzung und Ausgrenzung einer Einzelperson oder Personengruppe (Mobbingopfer) durch einzelne oder mehrere Mitglieder bzw. Angehörige der Hochschule (Mobbingtäter). Mobbing erfolgt in der Absicht, das Opfer oder dessen Ansehen zu schädigen, es aus seiner Position zu verdrängen oder seine Leistungen zu beeinträchtigen. (3) Jede/r Beschäftigte hat das Recht, sich in Mobbingfällen während der Arbeitszeit an die nachfol- gend genannten Beauftragten oder andere geeignete Stellen, beispielsweise Vorgesetzte, Personalrat, Schwerbehindertenbeauftragte/r oder Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte zu wenden. Sanktionen oder nachteilige Auswirkungen dürfen sich für das Mobbingopfer daraus nicht ergeben. (4) Es sind Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema gerade auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Leitungsfunktionen, den Personalrat und die genannten Beauftragten anzubie- ten. 10) Sprachliche Gleichbehandlung (1) Die Hochschule Vechta beachtet in ihrem Schriftverkehr, in Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorlesungsverzeichnissen sowie in Formularen und Vordrucken den Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Daher werden geschlechtsneutrale Personen- und Funktionsbezeichnungen verwendet. Ist dies nicht möglich, so ist die feminine und maskuline Bezeichnung in voll ausgeschriebener Form zu benutzen. (2) Die Hochschule Vechta verleiht Frauen die deutschen akademischen Grade in der weiblichen Sprachform. Diplome, Urkunden und Zeugnisse werden entsprechend ausgestellt. Auf Antrag können Studentinnen die männliche Sprachform wählen. (3) Auch in Vorlesungen, Seminaren, Übungen etc. ist die Beachtung des Grundsatzes der sprach- lichen Gleichbehandlung anzustreben. 11) Beteiligung an Gremien (1) In Fachbereichen, Einrichtungen und Mitgliedergruppen ist bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen zu den Wahlen der universitären Selbstverwaltung der Grundsatz der Gleich- stellung zu beachten. (2) Die Hochschule strebt die in der Gesetzgebung vorgesehene paritätische Besetzung von Gremien an. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen einer gesonderten Begründung. 12) Frauenversammlung (1) Alle Hochschulfrauen bilden die Frauenversammlung, die von der Frauen- und Gleichstellungs- beauftragten mindestens einmal im Jahr einberufen wird. Ferner ist sie auf schriftlichen Antrag von 4 oder mehr Hochschulfrauen einzuberufen. (2) Die Frauenversammlung diskutiert die die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags betreffenden Themen und Maßnahmen der Hochschule. Sie kann dazu Stellung nehmen und diese über die Kommission für Frauenförderung und Gleichstellung (KFG) an den Senat weiterleiten. (3) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten legen der Frauenversammlung ihren Tätigkeits- bericht vor.
Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 9 _________________________________________________________________________________ 13) Kommission für Frauenförderung und Gleichstellung (KFG) (1) Die KFG besteht aus zwei Frauen je Mitgliedergruppe. Die Wahl erfolgt getrennt nach Mitglieder- gruppen. (2) Die KFG wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und den Wahlausschuss für die Wahlen zur nachfolgenden KFG und zur Wahl der nebenamtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. (3) Die KFG schlägt dem Senat eine hauptamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte vor und nimmt deren Tätigkeitsbericht ab. (4) Die KFG wirkt bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages mit, beispielsweise durch die Beseitigung der in der Hochschule bestehenden Nachteile für Frauen. Sie ergreift Initiativen, greift Anregungen der Frauenversammlung auf, erarbeitet Stellungnahmen und Konzepte und berät die Gremien der Hochschule. Sie wirkt bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit. 14) Hauptamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (1) Die hauptamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. (2) Sie leitet das Frauenbüro und wird von diesem bei ihrer Tätigkeit unterstützt. Dafür ist die bishe- rige sachliche und personelle Ausstattung des Frauenbüros mindestens im bisherigen Umfang sicher zu stellen. (3) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Gremien der Hochschule mit Rede- und Antragsrecht teil. 15) Nebenamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (1) Für jede Mitgliedergruppe wird eine nebenamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gewählt. (2) Die nebenamtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unterstützen und vertreten die hauptamtliche Frauenbeauftragte. (3) Sie bilden zusammen den Rat der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags durch die Hochschule begleitet. (4) Die nebenamtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren übrigen Dienst- aufgaben angemessen freizustellen. 16) Evaluation/Berichtspflicht (1) Die KFG evaluiert die Umsetzung des Gleichstellungsauftrags durch den Gleichstellungsplan. Dabei wird sie von den verschiedenen Hochschuleinheiten unterstützt. (2) Berichtet wird von - dem Personaldezernat (Personalentwicklung) - den jeweiligen Kommissionsvorsitzenden (Berufungen, Besetzungen, Einstellungen) - der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (Frauenversammlung, Frauen- und Gleichstel- lungsbeauftragte) - dem Präsidium (Familie und Beruf, Fort- und Weiterbildung, Studium, Nachwuchsförderung, Frauen- und Geschlechterforschung, Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing, sprachliche Gleichbehandlung, Beteiligung an Gremien). (3) Die Informationen werden zeitnah an die KFG weitergegeben. (4) Auf dieser Grundlage schlägt die KFG dem Senat eine modifizierte Variante des Gleichstellungs- plans vor.
10 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 _________________________________________________________________________________ Ordnung über die Erstellung des Senatsvorschlages für die Ernennung oder Bestellung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule Vechta Beschlossen vom Senat der Hochschule Vechta auf seiner 82. Sitzung am 15.10.2003, geändert durch Beschluss des Senats auf der 107. Sitzung am 26.10.2005. § 1 Einrichtung der Findungskommission (1) Der Senat richtet die Findungskommission zur Vorbereitung des Senatsvorschlages für die Ernennung oder Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der hauptamtlichen Vizepräsidentin oder des hauptamtlichen Vizepräsidenten spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Amtsinhaber ein; bei nebenamtlichen Vizepräsidentenstellen wird das Verfahren spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit eingeleitet. (2) Die vorbereitende Geschäftsführung bei der Einrichtung der Findungskommission hat a) für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Festlegung durch das Präsidium eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, b) für Vizepräsidentenstellen die Präsidentin oder der Präsident. (3) Der Findungskommission gehören an: a) drei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschule, b) drei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter des Hochschulrates, darunter mindes- tens ein von der Katholischen Kirche bestelltes Mitglied des Hochschulrats, c) eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums, d) sowie die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied des Personalrats mit beratender Stimme. 1 (4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule nach Abs. 3 Buchstabe a werden vom Senat 2 aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule in geheimer Abstimmung gewählt. Werden mehr als drei Personen vorgeschlagen, so hat jedes Mitglied des Senats drei Stimmen, die es unter- 3 schiedlichen Personen der Vorschlagsliste zuordnen muss. Die drei Personen mit den höch- 4 5 sten Stimmenzahlen sind gewählt. Die Mindeststimmenzahl ist sieben. Bei Stimmengleichheit 6 wird in entsprechender Anwendung von Satz 2 bis 4 eine Stichwahl durchgeführt. Eine Mitglie- dergruppe, die aufgrund des Wahlergebnisses nicht vertreten ist, entsendet ihre Vertre- terin/ihren Vertreter, die/der die höchste Stimmenzahl erhalten hat, als beratendes Mitglied in die Findungskommission. 1 2 (5) Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident gehört der 3 Findungskommission für eine Vizepräsidentenstelle mit beratender Stimme an. Eine Findungs- kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, davon 4 mindestens je eines aus den Gruppen a) und b), anwesend sind. Zur Beschlussfähigkeit ist weiter die Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters des Fachministeriums sowie die Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters der Katholischen Kirche im Hochschulrat erfor- derlich. 1 (6) Das mit der vorbereitenden Geschäftsführung betraute Präsidiumsmitglied lädt zur 2 konstituierenden Sitzung der Findungskommission ein. Die Findungskommission wählt alsdann aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. (7) Die Beratungen der Findungskommission sind nicht öffentlich.
Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 11 _________________________________________________________________________________ § 2 Ausschreibung 1 (1) Die Stellen a) der Präsidentin oder des Präsidenten, b) der hauptamtlichen Vizepräsidentin oder des hauptamtlichen Vizepräsidenten 2 sind öffentlich auszuschreiben. Den Ausschreibungstext beschließt der Senat im Einver- 3 nehmen mit dem Hochschulrat. Dabei soll zum Ausdruck kommen, dass a) die Präsidentin oder der Präsident eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit, davon mindestens drei Jahre in einer Stellung mit besonderer Verantwortung, insbesondere in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege nachweisen, b) die hauptamtliche Vizepräsidentin oder der hauptamtliche Vizepräsident die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder den wirtschaftswissenschaftlichen oder einen anderen für die Aufgabe geeigneten Abschluss einer wissenschaftlichen Hoch- schule nachweisen und der Festlegung seines Aufgabenbereiches entsprechend über mehrjährige Erfahrung im Wissenschaftsmanagement, in Verwaltung, Industrie oder Wirt- schaft verfügen muss. 1 2 (2) Nebenamtliche Vizepräsidentenämter werden innerhalb der Hochschule ausgeschrieben. Abs. 3 1 Satz 2 gilt entsprechend. Innerhalb einer mindestens zweiwöchigen Ausschreibungsfrist können Mitglieder der Hochschule der Findungskommission ihr Interesse mitteilen oder von anderen Mitgliedern oder Gremien der Hochschule der Findungskommission vorgeschlagen 4 werden. Die Findungskommission kann auch Mitglieder der Hochschule bitten, sich als Kandi- 5 dat/in zur Verfügung zu stellen. Maßnahmen nach Satz 3 sind im Protokoll zu dokumentieren. 6 Die Gleichbehandlung aller Kandidat/innen im Verfahren ist zu gewährleisten. § 3 Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber 1 Die Findungskommission schlägt dem Senat den Kreis der einzuladenden Bewerberinnen und 2 3 Bewerber vor. Der Senat kann den Vorschlag ergänzen. Senat und Hochschulrat wird die Verfah- rensakte zur Verfügung gestellt. § 4 Vorstellung der Bewerberinnen/Bewerber 1 Die Findungskommission benennt nach der Prüfung der schriftlichen Unterlagen Bewerberin- 2 nen/Bewerber für eine persönliche Vorstellung. Dabei ist den Bewerberinnen/Bewerbern Gelegenheit 3 4 zur Darlegung ihrer Vorstellungen zu geben. Anschließend findet eine Befragung statt. Bei der Vor- stellung haben Mitglieder von Senat und Hochschulrat sowie im Falle des Bewerbungsverfahrens für das Amt der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten die Präsidentin/der 5 Präsident Anwesenheits- und Fragerecht. Die Findungskommission kann Vorstellungen weiterer 6 Bewerberinnen/Bewerber anberaumen. Anschließend erstellt die Findungskommission den Vorschlag 7 für den Senat. Für die von der Findungskommission vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber um hauptamtliche Ämter im Präsidium kann der Senat eine zweite Vorstellung anberaumen, die hoch- 8 schulöffentlich ist. Die nähere Ausgestaltung dieser Vorstellung regelt der Senat. § 5 Vorschlag für den Senat 1 (1) Nach den Vorstellungen wird in einer Sitzung der Findungskommission der Vorschlag für den 2 Senat erstellt. Dieser Vorschlag soll für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten und der hauptamtlichen Vizepräsidentin oder des hauptamtlichen Vizepräsidenten und kann für neben- 3 amtliche Vizepräsidentenämter drei Bewerberinnen/Bewerber enthalten. Der Vorschlag muss die Bewerberinnen/Bewerber in bewertender Reihenfolge benennen.
12 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 4/2005 _________________________________________________________________________________ 1 (2) In der Findungskommission wird jeweils in getrennten Wahlgängen über die Listenplätze 2 geheim abgestimmt, beginnend mit Platz 1. Nominiert ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht; erhält in einem Wahlgang keine der Bewerberinnen oder keiner der 3 Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bestplatzierten statt. Haben bei der Abstimmung über die Listenplätze mehr als zwei Bewerberinnen/Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, so erstreckt sich die Stichwahl auf alle diese Bewerberinnen/Bewerber. 4 Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl wird die Wahl mit bis zu zwei weiteren Durchgängen 5 wiederholt. Bleibt die Stimmengleichheit, erhöht sich die Zahl der vorgeschlagenen Bewerbe- rinnen/Bewerber entsprechend. 1 (3) Kommt kein Vorschlag zustande, wird dies mit Begründung dokumentiert und dem Senat 2 vorgelegt. Der Senat entscheidet, ob er eine neue Findungskommission einsetzt, die die bis- herigen Verfahrensschritte wiederholt oder ob er eine erneute Ausschreibung vornimmt. 1 (4) Im Anschluss an die Erstellung des Vorschlags der Findungskommission wird das Einverneh- 2 men mit der Präsidentin/dem Präsidenten hergestellt. Das Einvernehmen wird dokumentiert. 3 Kommt das Einvernehmen nicht zustande, wird die entsprechende Erklärung der Präsiden- 4 tin/des Präsidenten nebst Begründung dokumentiert. Die Mitglieder der Findungskommission stimmen darüber ab, ob sie in derselben oder einer weiteren Sitzung das Verfahren nach § 5 5 wiederholen und einen neuen Vorschlag erstellen oder nach Abs. 3 verfahren. Kommt das Ein- vernehmen erneut nicht zustande, stimmt die Findungskommission darüber ab, ob ein dritter Vorschlag nach § 5 erstellt werden soll. Wird dies abgelehnt oder kommt auch für den dritten Vorschlag kein Einvernehmen zustande, so wird entsprechend Abs. 3 verfahren. 1 (5) Die/der Vorsitzende der Findungskommission berichtet im Senat und im Hochschulrat über das 2 Verfahren und begründet den Vorschlag. Senat und Hochschulrat wird die Verfahrensakte zur Verfügung gestellt. § 6 Wahl der Liste der Kandidatinnen/Kandidaten durch den Senat 1 (1) Der Senat wählt auf Grund des Vorschlages der Findungskommission eine Bewerberin oder einen Bewerber aus, der dem Fachministerium zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen 2 wird. Für die Wahl ist bis zum vierten Wahlgang die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder 3 des Senats erforderlich. Es wird geheim abgestimmt. 1 2 (2) Es finden zunächst zwei Wahlgänge statt. Vor Eintritt in einen dritten oder vierten Wahlgang kann die Sitzungsleitung die Sitzung insgesamt einmal für höchstens eine Woche unterbrechen. 1 (3) Erreicht auch im vierten Wahlgang keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die im vierten Wahl- 2 gang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt. (4) Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder an Stelle einer Stichwahl oder ihrer Fest- setzung die erneute Ausschreibung der Stelle beschließen. § 7 Inkrafttreten Die Ordnung in ihrer so geänderten Fassung tritt mit Beschlussfassung des Senats in Kraft.
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