AMTSBLATT 115 - Erzbistum Hamburg

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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020                                                                                   115

                                             K I R C H L I C H E S

                                            AMTSBLATT
  ERZBISTUM
  HAMBURG                                      2 6. J A H R G A N G              H A M B U R G , 22. S E P T E M B E R 2020                          Nr. 9

                                                                        INHALT
 Art.: 93 Aufruf der deutschen Bischöfe zum                                      Art.: 100 Ausführungsbestimmungen zur Rahmen-
          Diasporasonntag 2020 (15. November 2020)...... 115                               ordnung - Prävention gegen sexualisierte
 Art.: 94 Hinweise zur Durchführung                                                        Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder
          der Diaspora-Aktion 2020................................... 116                  hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich
                                                                                           der Deutschen Bischofskonferenz....................... 121
 Art.: 95 Ernennung von Personen zu Mitgliedern des
          designierten Kirchenvorstandes im Pastoralen                           Art.: 101 Hinweis zur Rahmenordnung - Prävention
          Raum Dithmarschen-Steinburg........................... 117                       gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen
                                                                                           und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
 Art.: 96 Ernennung von Personen zu Mitgliedern des                                        im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.... 125
          designierten Kirchenvorstandes im Pastoralen
          Raum Billstedt-Wandsbek-Tonndorf................... 117                Art.: 102 Zählung der sonntäglichen Gottesdienst-
                                                                                           teilnehmer am 8. November 2020....................... 126
 Art.: 97 Richtlinien für den Hilfsfonds „Corona-
          Pandemie“ im Erzbistum Hamburg..................... 118                Art.: 103 Veröffentlichung von Priester- und
                                                                                           Diakonenjubiläen................................................. 126
 Art.: 98 Beschluss der Regionalkommission Ost der
          Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV                                  Art.: 104 Direktorium 2020/2021....................................... 126
          vom 24. Juni 2020............................................... 120
 Art.: 99 Gesetz zur Änderung der Ordnung über die
          kirchliche Schlichtung zur außergerichtlichen
          Beilegung von Streitigkeiten aus Dienstverhält-                                         Kirchliche Mitteilungen
          nissen in der Erzdiözese Hamburg (SchliO-DV)... 121                    Personalchronik Hamburg................................................... 126

Art.: 93                                                                         etwa 1.200 Projekten. Es fördert die Ausbildung von
                                                                                 Frauen und Männern, die in der Seelsorge tätig sind.
           Aufruf der deutschen Bischöfe                                         Es hilft Räume zu schaffen für Begegnung und Gebet,
            zum Diasporasonntag 2020                                             für Kinder- und Jugendarbeit sowie für den Dienst an
               (15. November 2020)                                               jenen, die am Rande der Gesellschaft stehen. Auch
Liebe Schwestern und Brüder,                                                     katechetisches Material und Fahrzeuge für die weiten
                                                                                 Wege in den Gemeinden werden vom Bonifatiuswerk
„Werde Hoffnungsträger!“ Das ist das Leitwort der dies-                          mitfinanziert.
jährigen Diaspora-Aktion des Bonifatiuswerkes.
                                                                                 Wir bitten Sie, liebe Schwestern und Brüder, an-
Hoffnungsträger in der Welt von heute zu sein, ist die
                                                                                 lässlich des Diaspora-Sonntags am 15. November
Berufung und der Auftrag von uns Christen. Die christ-
                                                                                 um Ihr Gebet und Ihre großzügige Spende bei der
liche Hoffnung erwächst aus dem Glauben an Jesus
                                                                                 Kollekte, damit auch die Christen in der nordischen
Christus. Sie schenkt uns und der ganzen Gesellschaft
                                                                                 Diaspora dem Leitwort entsprechen können „Werde
Orientierung, Mut und Kraft.
                                                                                 Hoffnungsträger!“
Auch in der Diaspora Nord- und Ostdeutschlands,
Nordeuropas und im Baltikum wollen katholische                                   Mainz, den 4. März 2020
Christen Hoffnungsträger sein. In Regionen, in de-                               Für das Erzbistum Hamburg
nen die große Mehrheit anders- oder nichtgläubig ist,
geben sie der Frohen Botschaft des Evangeliums ein                                                  L.S. † Dr. Stephan Heße
Gesicht. Sie sprechen Menschen, denen der Glaube                                                    Erzbischof von Hamburg
fremd geworden ist, auf Gott an. Das Bonifatius-                                 Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 8. November
werk der deutschen Katholiken unterstützt unsere                                 2020, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend)
Glaubensschwestern und -brüder dort mit jährlich                                 verlesen oder den Gemeinden in einer anderen geeig-
116                                                         KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020

neten Weise bekannt gemacht werden. Der Ertrag der            storal- und Gemeindereferenten eine Aktionsmappe
Kollekte am Diaspora-Sonntag, dem 15. November                mit Ideen zur Gestaltung einer Eucharistiefeier, eines
2020, ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der           Familiengottesdienstes und einer Wort-Gottes-Feier
deutschen Katholiken bestimmt.                                sowie Impulsen zum Leitwort „Werde Hoffnungsträ-
                                                              ger“. Mitte September 2020 wird allen Gemeinden
Art.: 94                                                      ein Materialpaket zur Gestaltung des Diaspora-
                                                              Monats (Pfarrbriefmäntel, Spendentüten, Plakate,
           Hinweise zur Durchführung                          die beiden Hefte sowie Aufsteller für Kollektenkörbe
           der Diaspora-Aktion 2020                           oder Opferkästen) zugeschickt. Bitte hängen Sie die
Hoffnungsträger statt Bedenkenträger in der Welt von          Aktionsplakate gut sichtbar in Ihrer Gemeinde auf.
heute zu sein ist Berufung und Auftrag für uns als            Zudem erhalten die Gemeinden Anfang November
Christinnen und Christen. Die christliche Hoffnung,           je nach aktueller Situation ggf. angepasste Fürbitten
die in den drängenden Fragen unserer Zeit und im per-         und eine Hausandacht.
sönlichen Leben die nötige Lebenskraft schenkt, gilt          Samstag / Sonntag, 7. / 8. November 2020
es weiterzutragen. So steht die diesjährige Diaspora-         Bitte verlesen Sie den Aufruf der deutschen Bischöfe
Aktion des Bonifatiuswerkes unter dem Leitwort                zum Diaspora-Sonntag in allen Gottesdiensten bzw.
„Werde Hoffnungsträger“.                                      bringen Sie ihn den Gemeinden in einer anderen ge-
Auch in der Diaspora Nord- und Ostdeutschlands,               eigneten Weise zur Kenntnis. Verteilen Sie bitte auch
Nordeuropas und des Baltikums wollen katholische              die Spendentüten zum Diaspora-Sonntag.
Christen in diesem Sinne Hoffnungsträger sein. In den         Diaspora-Sonntag, 14. / 15. November 2020
Regionen, in denen die große Mehrheit anders- oder
nichtgläubig ist, wollen sie von der Hoffnung sprechen,       Bitte legen Sie die restlichen Spendentüten in den Kir-
die sie selbst erfüllt, und so leben, dass etwas von der      chenbänken aus. Anregende Impulse zur Gestaltung
Frohen Botschaft des Evangeliums spürbar wird.                des Gottesdienstes und für die Pastoral geben das „Got-
                                                              tesdienst-Impulsheft“ sowie das Themenheft „Werde
Eröffnung der Diaspora-Aktion
                                                              Hoffnungsträger“, die alle Gemeinden bereits Mitte
Die bundesweite Eröffnung der Diaspora-Aktion findet          September erhalten haben und die als Download unter
am 8. November um 10.00 Uhr im St.-Kilians-Dom                www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion abrufbar sind.
in Würzburg mit einem feierlichen Pontifikalamt zur           Weisen Sie bitte auf die Diaspora-Kollekte und auf die
Eröffnung der Diaspora-Aktion statt.                          Online-Spendenmöglichkeit (www.bonifatiuswerk.de/
Diaspora-Kollekte                                             spenden) in allen Gottesdiensten einschließlich der
                                                              Vorabendmessen sowie im Pfarrbrief oder auf der
Die Diaspora-Kollekte findet am Sonntag, 15. Novem-           Homepage hin.
ber 2020, in allen Gottesdiensten einschließlich der
Vorabendmessen statt. Das jeweilige Generalvikariat           Samstag / Sonntag, 21. / 21. November 2020
überweist die Spenden, einschließlich der später einge-       Bitte geben Sie das Kollektenergebnis bekannt und
gangenen Gelder, an das Bonifatiuswerk der deutschen          verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die
Katholiken. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe            ganze Gemeinde.
soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug wei-
                                                              Informationen und Kontakt für die Nachbestellung
tergeleitet werden. Die Verwendung der Kollekte ist
ausschließlich für die Arbeit des Bonifatiuswerkes            Weitere Informationen und Materialien finden Sie
bestimmt. Das Bonifatiuswerk ist seinen Spendern              auf www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion. Bestel-
gegenüber dankbar und rechenschaftspflichtig.                 lungen richten Sie bitte per Mail an bestellungen@
                                                              bonifatiuswerk.de, telefonisch an 05251 2996-94 oder
Diaspora-Aktion im Corona-Jahr
                                                              per Fax an 05251 2996-88.
Da auch im November mit Einschränkungen bei Gottes-
diensten und mit zurückhaltendem Gottesdienstbesuch           Hinweise zu Erstkommunion- und Firmfeiern
zu rechnen ist, bittet das Bonifatiuswerk um besondere        In vielen Gemeinden werden die Erstkommunion- und
Unterstützung der Diaspora-Aktion. Hierfür wird Zu-           Firmfeiern im zweiten Halbjahr nachgeholt oder auf
satzmaterial wie Kollekten-Aufsteller, eine Postkarten-       das kommende Jahr verschoben. Materialien können
Serie, Vorlagen für Hausandachten, digitale Bausteine         beim Bonifatiuswerk weiter bestellt werden. Bitte
für die Pfarrbriefgestaltung u.a. zur Verfügung gestellt.     überweisen Sie die Erstkommunion- und Firmgaben
Weisen Sie auch auf die Spendenmöglichkeit per Über-          auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit ent-
weisung oder Online-Spende hin.                               sprechendem Vermerk. Vielen Dank!
Diaspora-Aktion in den Gemeinden                              H a m b u r g, 15. September 2020
Ende August 2020 erhalten alle Priester, Diakone, Pa-                  Das Erzbischöfliche Generalvikariat
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020                                                    117

Art.: 95                                                                    Gemäß § 4 Absatz 1 DesAG ist Herr Pfarrer Joachim
                                                                            Kirchhoff Vorsitzender des designierten Kirchenvor-
     Ernennung von Personen zu Mitgliedern                                  standes. Ein stellvertretender Vorsitzender ist gemäß
      des designierten Kirchenvorstandes im                                 § 4 Absatz 2 DesAG von den Mitgliedern des desig-
    Pastoralen Raum Dithmarschen-Steinburg                                  nierten Kirchenvorstandes auf der konstituierenden
                    Vom 31. August 2020                                     Sitzung aus dessen Mitte zu wählen.
Die katholischen Kirchengemeinden St. Ansgar (It-                           H a m b u r g, 31. August 2020
zehoe) und St. Joseph (Heide) bilden den Pastoralen                                       L. S. † Dr. Stefan Heße
Raum Dithmarschen-Steinburg. Aus ihnen soll mit                                          Erzbischof von Hamburg
Wirkung vom 6. Juni 2021 die noch durch gesondertes
Dekret zu errichtende katholische Kirchengemeinde
St. Nikolaus (Itzehoe) hervorgehen. Gemäß § 25                              Art.: 96
Absatz 1 und 2 des Kirchenvermögensverwaltungs-
gesetzes (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg wurde                                Ernennung von Personen zu Mitgliedern
mit der Bildung des künftigen Kirchenvorstandes der                               des designierten Kirchenvorstandes
noch zu errichtenden Kirchengemeinde St. Nikolaus                                   im Pastoralen Raum Billstedt-
(Itzehoe) begonnen. Der künftige Kirchenvorstand                                         Wandsbek-Tonndorf
führt bis zum Zeitpunkt der Errichtung der neuen
Kirchengemeinde die Bezeichnung als designierter                                            Vom 31. August 2020
Kirchenvorstand. Gemäß § 2 Absatz 5 des Gesetzes                            Die katholischen Kirchengemeinden St. Agnes (Ham-
über das Verfahren zur Bestimmung von Mitgliedern                           burg-Tonndorf), St. Joseph (Hamburg-Wandsbek)
künftiger Kirchenvorstände für neu zu errichtende                           und St. Paulus (Hamburg-Billstedt) bilden den Pa-
Kirchengemeinden in Pastoralen Räumen sowie zur                             storalen Raum Billstedt-Wandsbek-Tonndorf. Aus
Gewinnung von Kandidaten für Fachausschüsse                                 ihnen soll mit Wirkung vom 14. März 2021 die noch
(Designations- und Akquisitionsverfahrensgesetz                             durch gesondertes Dekret zu errichtende katholische
– DesAG) sind folgende Personen vorgeschlagen                               Kirchengemeinde St. Paulus, Apostel der Völker
worden, die ich hiermit gemäß § 3 Absatz 1 DesAG                            (Hamburg-Billstedt) hervorgehen. Gemäß § 25 Absatz
zu Mitgliedern des künftigen Kirchenvorstandes                              1 und 2 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes
ernenne:                                                                    (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg wurde mit der
Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Ansgar                             Bildung des künftigen Kirchenvorstandes der noch zu
(Itzehoe):                                                                  errichtenden Kirchengemeinde St. Paulus, Apostel der
                                                                            Völker (Hamburg-Billstedt) begonnen. Der künftige
-   Herr Werner Braun                                                       Kirchenvorstand führt bis zum Zeitpunkt der Errich-
-   Herr Wolfgang Engemann                                                  tung der neuen Kirchengemeinde die Bezeichnung
-   Herr Joachim Frontzek                                                   als designierter Kirchenvorstand. Gemäß § 2 Absatz
-   Herr Winfried Lehmann                                                   5 des Gesetzes über das Verfahren zur Bestimmung
-   Herr Thomas Möcklinghoff                                                von Mitgliedern künftiger Kirchenvorstände für
-   Herr Robert Poweleit                                                    neu zu errichtende Kirchengemeinden in Pastoralen
                                                                            Räumen sowie zur Gewinnung von Kandidaten für
Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Joseph
                                                                            Fachausschüsse (Designations- und Akquisitions-
(Heide):
                                                                            verfahrensgesetz – DesAG) sind folgende Personen
-   Frau Keren Maria Bolzenius                                              vorgeschlagen worden, die ich hiermit gemäß § 3
-   Frau Christine Cannon                                                   Absatz 1 DesAG zu Mitgliedern des künftigen Kir-
-   Herr Thomas Kotschner                                                   chenvorstandes ernenne:
-   Herr Dr. Bernward Schröder                                              Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Agnes
Die mir gemäß § 2 Absatz 6 DesAG vorgeschlagene                             (Hamburg-Tonndorf):
Person Herrn Michael Sollorz, katholische Kirchen-                          -   Herr Tobias Fritsch
gemeinde St. Ansgar (Itzehoe), ernenne ich hiermit                          -   Herr Dr. Hauke Gert Hansen
gemäß § 3 Absatz 2 DesAG zum Ersatzmitglied.                                -   Frau Roswitha Holle
Die Amtszeit des designierten Kirchenvorstandes be-                         -   Herr Dr. Klaus-Günther Recke
ginnt mit Wirkung vom 26. September 2020. Gemäß §
                                                                            Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Joseph
21 Satz 1 KVVG kann die Dauer der ersten Amtszeit
                                                                            (Hamburg-Wandsbek):
der Mitglieder des künftigen Kirchenvorstandes im
Dekret über die Errichtung der neuen Kirchengemein-                         - Frau Sabrina Kühnast
de festgelegt werden.                                                       - Herr Dr. Johannes Martin Salamon
118                                                     KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020

- Herr Jan Stahmann                                              in wirtschaftliche Not geraten sind;
- Frau Inge-Maria Weldemann                               2.2 nachfolgende juristische Personen und Einrich-
Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Paulus               tungen in der Kirche im Erzbistum Hamburg:
(Hamburg-Billstedt):                                             2.2.1 Pfarreien;
-   Herr Johannes Bohn                                           2.2.2 Katholische Fremdsprachige Missionen;
-   Frau Monika Eggeling
-   Herr Josef Tewes                                             2.2.3 Caritasverband für das Erzbistum Ham-
                                                                       burg e. V. (DiCV);
-   Herr Manfred Torlop
                                                                 2.2.4 im Verbandsgebiet des DiCV tätige aner-
Die mir gemäß § 2 Absatz 6 DesAG vorgeschlagene
                                                                       kannte katholische caritative Fachverbände;
Person, Herr Anton Eibel, katholische Kirchengemein-
de St. Agnes (Hamburg-Tonndorf), ernenne ich hiermit             2.2.5 katholische Hochschulgemeinden;
gemäß § 3 Absatz 2 DesAG zum Ersatzmitglied.                     2.2.6 anerkannte katholische Jugendvereine und
Die Amtszeit des designierten Kirchenvorstandes                        -verbände;
beginnt abweichend von § 25 Absatz 3 KVVG mit                    2.2.7 Ordensgemeinschaften.
Wirkung vom 17. September 2020. Gemäß § 21 Satz
1 KVVG kann die Dauer der ersten Amtszeit der             3. Förderfähige Kosten
Mitglieder des künftigen Kirchenvorstandes im De-         3.1 Bei berechtigten Personen nach Ziffer 2.1 (natür-
kret über die Errichtung der neuen Kirchengemeinde            liche Personen) sind folgende Kosten förderfähig:
festgelegt werden.
                                                                 3.1.1 Sachkosten zur Abwendung einer existen-
Gemäß § 4 Absatz 1 DesAG ist Herr Pfarrer Felix                        ziellen Not, insbesondere Kosten für Le-
Evers Vorsitzender des designierten Kirchenvor-                        bensmittel, Kleidung, Haushaltsgeräte,
standes. Ein stellvertretender Vorsitzender ist gemäß                  Arbeitsmittel, Möbel;
§ 4 Absatz 2 DesAG von den Mitgliedern des desig-
nierten Kirchenvorstandes auf der konstituierenden               3.1.2 Kosten zur Unterstützung zur Teilhabe am
Sitzung aus dessen Mitte zu wählen.                                    sozialen und kulturellen Leben von Fami-
                                                                       lien oder deren Kindern, insbesondere für
     H a m b u r g, 31. August 2020                                    Kino- und Schwimmbadbesuche sowie
              L. S. † Dr. Stefan Heße                                  Konzert- und Theaterbesuche oder ver-
             Erzbischof von Hamburg                                    gleichbare Aktivitäten.
                                                          3.2 Bei berechtigten Personen nach Ziffer 2.2 sind
                                                              folgende Kosten förderfähig:
Art.: 97                                                         3.2.1 Kosten im Rahmen der Unterstützung von
    Richtlinien für den Hilfsfonds „Corona-                            anlässlich der Corona-Pandemie in wirt-
                                                                       schaftliche Not geratenen Personen, insbe-
      Pandemie“ im Erzbistum Hamburg                                   sondere Kosten im Rahmen von Hilfspro-
     Vom 14. September 2020                                            jekten und Hilfsaktionen;
1. Ziel und Zweck des Fonds                                      3.2.2 Kosten im Rahmen der coronabedingten
Der Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum                          Unterstützung des Partnerbistums Puerto
Hamburg soll Menschen im Erzbistum Hamburg                             Iguazú (Argentinien);
sowie im Partnerbistum Puerto Iguazú (Argenti-                   3.2.3 Stornokosten für Reisen sowie im Zu-
nien) unterstützen, die durch die Corona-Pandemie                      sammenhang mit Pfarrei- und Gemeinde-
in wirtschaftliche Not geraten sind. Zugleich sollen                   festen, soweit diese Stornokosten aufgrund
juristische Personen und Einrichtungen in der Kirche                   der Corona-Pandemie entstanden sind.
unterstützt werden, die diesen in Not geratenen Men-
                                                          3.3 Nicht förderfähig sind:
schen Unterstützung gewährt haben oder die selbst
finanzielle Einbußen erlitten haben.                             3.3.1 Personalkosten;
2. Berechtigte                                                   3.3.2 Kosten für Verbrauchsmittel zur Einhaltung
Berechtigt zur Inanspruchnahme von Mitteln aus                         der behördlichen Abstands- und Hygiene-
dem Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum                          regeln, insbesondere Mund-Nase-Bede-
Hamburg sind:                                                          ckungen, Seife und Desinfektionsmittel.
2.1 auf dem Gebiet des Erzbistums lebende natürli-        4. Form und Höhe der Unterstützung
    che Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie        4.1 Eine Unterstützungsleistung erfolgt durch die Zah-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020                                                    119

     lung eines Geldbetrages aus Mitteln des Hilfsfonds                                (Rechnung, Quittung) bei bereits angefal-
     „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg.                                           lenen Kosten;
4.2 Sämtliche Unterstützungsleistungen werden als                               6.2.4 Angaben zur Bankverbindung;
    Einmalzahlung gewährt, bei                                                  6.2.5 Erklärung, dass die beantragte Unter-
     4.2.1 Personen nach Ziffer 2.1 (natürliche Per-                                  stützung nicht bereits bei einer anderen
           sonen) maximal bis zu einer Höhe von                                       kirchlichen oder staatlichen Stelle geltend
           € 500,00;                                                                  gemacht worden ist;
     4.2.2 bei Personen nach Ziffer 2.2 maximal bis                             6.2.6 Unterschrift des Antragstellers;
           zu einer Höhe von € 5.000,00.                                        6.2.7 Bei Antragstellung durch eine Person nach
     4.3      Abweichend von Ziffer 4.4.2 sind Storno-                                Ziffer 2.1 (natürliche Personen) sind darü-
              kosten nach Ziffer 3.2.3 nur bis zu einem                               ber hinaus folgende Angaben erforderlich:
              Höchstbetrag von € 2.500,00 erstattungs-                                 - Darlegung der Coronapandemie-beding-
              fähig.                                                                     ten wirtschaftlichen Notsituation;
4.4 Es werden keine regelmäßigen Zahlungsver-                                          - Erklärung zum Subsidiaritätsgrundsatz;
    pflichtungen übernommen.
                                                                                       - Angaben zur Antragstelle;
5. Subsidiaritätsgrundsatz
                                                                                       - Unterschrift eines Mitarbeiters der An-
Voraussetzung für eine Unterstützung von Personen                                        tragsstelle.
nach Ziffer 2.1 (natürliche Personen) ist, dass die
erbetene Hilfe kurzfristig nicht auf andere Weise                           6.3 Ein Antrag an den Hilfsfonds „Corona-Pande-
erlangt werden kann.                                                            mie“ im Erzbistum Hamburg ist ausschließlich
                                                                                mittels des durch das Erzbischöfliche General-
6. Antrag                                                                       vikariat zur Verfügung gestellte amtliche An-
6.1 Für einen Antrag einer Person nach Ziffer 2.1                               tragsformulars zu stellen. Der Antrag und die
    (natürliche Person) gilt:                                                   beizufügenden Unterlagen sind ausschließlich
                                                                                auf elektronischem Weg einzureichen.
     6.1.1 Ein Antrag einer Person nach Ziffer 2.1
           (natürliche Personen) kann nur über eine                         6.4 Eine erneute Antragstellung an den Hilfsfonds
           der folgenden Stellen (Antragstelle) im                              „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg kann
           Erzbistum Hamburg gestellt werden:                                   frühestens drei Monate nach Bewilligung einer
                                                                                Zahlung aus vorheriger Antragstellung erfolgen.
              - Pfarrei;
              - Katholische Fremdsprachige Mission;                         7. Bewilligungsverfahren
              - Caritasverband für das Erzbistum Ham-                       7.1 Über Anträge an den Hilfsfonds „Corona-Pan-
                burg e. V. (DiCV);                                              demie“ im Erzbistum Hamburg entscheidet die
                                                                                zuständige Stelle im Erzbischöflichen Generalvi-
              - im Verbandsgebiet des DiCV tätiger an-                          kariat unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips.
                erkannter katholischer caritativer Fach-
                verband;                                                    7.2 Eine beantragte Unterstützungszahlung kann
              - katholische Hochschulgemeinde;                                  vollständig oder teilweise bewilligt werden.
              - anerkannter katholischer Jugendverein                       7.3 Wenn die Antragsvoraussetzungen nicht vor-
                oder -verband;                                                  liegen oder ein Antrag unvollständig ist, ist ein
                                                                                Antrag abzulehnen.
              - Ordensgemeinschaft.
                                                                            7.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewäh-
     6.1.2 Der Antragsteller muss zur Antragstellung
                                                                                rung von Mitteln aus dem Hilfsfonds „Corona-
           persönlich bei der Antragstelle erscheinen.
                                                                                Pandemie“ im Erzbistum Hamburg; der Rechts-
           Eine schriftliche, telefonische oder elek-
                                                                                weg ist ausgeschlossen.
           tronische Antragstellung ist nicht möglich.
                                                                            8. Mittelverwendungsnachweis und Rückforderung
6.2 Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:
                                                                            8.1 Verantwortlich für die zweckgemäße Verwen-
     6.2.1 Angaben zur Person des Antragstellers:
                                                                                dung der gewährten Mittel ist der Antragsteller.
           Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon-
           nummer und/oder E-Mailadresse);                                  8.2 Die zweckgemäße Verwendung der gewährten
                                                                                Mittel ist durch den Antragsteller mittels prüf-
     6.2.2 Gegenstand der Unterstützung;
                                                                                fähiger Belege binnen eines Monats nach Aus-
     6.2.3 Angebot („Kostenvoranschlag“) bei zu-                                zahlung gegenüber der bewilligenden Stelle
           künftigen Kosten oder Kostennachweis                                 nachzuweisen.
120                                                        KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020

8.3 Zuviel gezahlte Mittel, gleich aus welchem Grund,           Holstein) Satz 2 der Anlage 5 wird gestrichen und
    sind an die bewilligende Stelle zurück zu zahlen.           wie folgt neu formuliert:
8.4 Wird die zweckgemäße Verwendung nicht oder nicht            „Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter im
    rechtzeitig nachgewiesen, kann die bewilligende             Land Berlin beträgt ab dem 1. Januar 2021 durch-
    Stelle die gewährten Mittel ganz oder teilweise             schnittlich 39 Stunden in der Woche.“
    zurück fordern. Gleiches gilt, wenn sich im Nach-        3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 31 wird der
    hinein herausstellt, dass eine Bewilligung auf              Halbsatz „sowie in dem Teil des Landes Berlin, in
    unwahren Tatsachen bei Antragstellung beruht.               dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober
9. Haushaltsvorbehalt                                           1990 nicht galt“ gestrichen.
Sämtliche Bewilligungen aus dem Hilfsfonds „Coro-            4. In § 2 Absatz 1 der Anlage 31 wird folgender neuer
na-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg stehen unter                  Satz 3 eingefügt:
dem Vorbehalt, dass hierfür entsprechende Mittel im             „Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter im
Diözesanwirtschaftsplan des Erzbistums Hamburg                  Land Berlin beträgt abweichend ab dem 1. Januar
zur Verfügung gestellt sind.                                    2021 durchschnittlich 39 Stunden in der Woche.“
10. Geltung                                                     Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser           5. In § 1 der Anlage 5 und § 2 der Anlage 31 wird ein
Richtlinie bei der Bezugnahme auf natürliche Per-               neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
sonen ausschließlich die maskuline Form verwendet.
Die Richtlinie gilt für alle natürlichen Personen gleich        „(1a) (Übergangsregelung Berlin)
welchen Geschlechts.                                            Teilzeitbeschäftigten im Land Berlin, die in ihrem
11. Inkrafttreten                                               Dienstvertrag eine feste Teilzeit-Wochenstunden-
                                                                angabe vereinbart haben, wird ein Wahlrecht da-
Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung           hingehend eingeräumt, dass im Zuge der Änderung
im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg                 der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentliche
in Kraft.                                                       Arbeitszeit ab dem 01.01.2021 die Teilzeit-Wochen-
H a m b u r g, 14. September 2020                               stundenangabe so nach oben angepasst wird, dass
                                                                die Monatsvergütung nach der Umstellung von
               L. S. † Dr. Stefan Heße                          der 38,5 Stundenwoche auf die 39 Stundenwoche
              Erzbischof von Hamburg                            ohne Berücksichtigung von Aufstiegen oder ander-
                                                                weitigen tariflichen Änderungen identisch bleibt.
                                                                Das Wahlrecht ist spätestens bis zum 30.11.2020
Art.: 98
                                                                auszuüben.“
                                                             6. In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 32 wird der
Beschluss der Regionalkommission Ost der                        Halbsatz „sowie in dem Teil des Landes Berlin, in
 Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV                          dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober
            vom 24. Juni 2020                                   1990 nicht galt“ gestrichen.
Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der fol-              7. In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 33 wird der
gende Beschluss der Regionalkommission Ost der                  Halbsatz „sowie in dem Teil des Landes Berlin, in
Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Ca-                 dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober
ritasverbandes vom 24. Juni 2020 in Kraft gesetzt:              1990 nicht galt“ gestrichen.
      Beschluss der Regionalkommission Ost                   8. Bei der Tabelle der RK Ost-Tarifgebiet West Anhang
           am 24. Juni 2020 in Leipzig                          B der Anlagen 31 und 32 wird folgende Anmerkung
                                                                gestrichen:
 Änderung der Anlagen 5, 31 bis 33 zu den AVR
        - Arbeitszeitregelung Berlin -                          „Alle Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 4, bei denen
                                                                gemäß § 2 der Anlagen 31 und 32 zu den AVR
Die Regionalkommission Ost fasst nachfolgenden                  die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40
Beschluss:                                                      Stunden beträgt und die in dem Teil des Landes
1. In § 1 Absatz 1 (RK Ost: Berlin, Hamburg, Schles-            Berlin beschäftigt sind, in dem das Grundgesetz bis
   wig-Holstein) Satz 1 der Anlage 5 wird der Halbsatz          einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, erhalten
   „sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das             eine monatliche Zulage in Höhe von 50,00 Euro.
   Grundgesetz bereits vor dem 2. Oktober 1990 galt“            Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten die Zulage
   gestrichen.                                                  anteilig.“
2.§ 1 Absatz 1 (RK Ost: Berlin, Hamburg, Schleswig-          9. Der Punkt 5 des Beschlusses tritt mit sofortiger
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020                                                         121

  Wirkung in Kraft. Die Punkte 1 bis 4 sowie 6 bis 8                        sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz-
  treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.                                       oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der
Leipzig, den 24. Juni 2020                                                  Deutschen Bischofskonferenz vom 18./28. November
                                                                            2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg,
gez. Martin Wessels                                                         25. Jg., Nr. 11, Art. 127, S. 171 ff., v. 18. Dezember
Vorsitzender der Regionalkommission Ost                                     2019) sind gemäß Ziffer 7 der vorgenannten Rah-
H a m b u r g, 25. August 2020                                              menordnung folgende diözesane Regelungen außer
                                                                            Kraft getreten:
                 L.S. † Dr. Stefan Heße
                Erzbischof von Hamburg                                      - Ordnung zur Prävention von sexualisierter Gewalt
                                                                              an Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutz-
                                                                              befohlenen im Erzbistum Hamburg (PrävO) vom
Art.: 99                                                                      14. Juni 2012 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum
                                                                              Hamburg, 18. Jg., Nr. 6, Art. 73, S. 77 ff., v. 15. Juni
  Gesetz zur Änderung der Ordnung über                                        2012), zuletzt geändert am 8.2.2018 (Kirchliches
       die kirchliche Schlichtung zur                                         Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 2, Art.
     außergerichtlichen Beilegung von                                         30, S. 59 f., v. 22. Februar 2018),
   Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen                                   - das Gesetz über den Nachweis besonderer Eig-
 in der Erzdiözese Hamburg (SchliO‐DV)                                        nungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern,
Hiermit wird die Ordnung über die kirchliche Schlich-                         Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen
tung zur außergerichtlichen Beilegung von Strei-                              im Erzbistum Hamburg vom 30. September 2010
tigkeiten aus Dienstverhältnissen in der Erzdiözese                           (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 16.
Hamburg (SchliO-DV) vom 13. Mai 2013 (Kirchliches                             Jg., Nr. 10, Art. 108, S. 149 ff., v. 15. Oktober 2010),
Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 19. Jg., Nr. 5, Art. 58,                        zuletzt geändert am 22. April 2020 (Kirchliches
S. 66 ff., v. 15. Mai 2013), geändert am 30. September                        Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art.
2013 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 19.                            54, S. 57 ff., v. 28. April 2020),
Jg., Nr. 9, Art. 115, S. 117, v. 15. Oktober 2013), zuletzt                 - die Instruktionen des Generalvikars gemäß § 3 Abs.
geändert am 22. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt,                            2 der Ordnung zur Prävention von sexualisierter
Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff.,                        Gewalt an Kindern, Jugendlichen und erwach-
v. 28. April 2020) wie folgt geändert:                                        senen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg
                      Artikel 1                                               (PrävO) vom 16. Juni 2012 (Kirchliches Amtsblatt,
              Neufassung von § 3 Absatz 2                                     Erzbistum Hamburg, 18. Jg., Nr. 6, Art. 76, S. 84
                                                                              ff., v. 15. Juni 2012), zuletzt geändert am 8.2.2018
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:                                      (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24.
„Alle Mitglieder der Schlichtungsstelle sollen der ka-                        Jg., Nr. 2, Art. 31, S. 61 f., v. 22. Februar 2018) sowie
tholischen Kirche angehören, sofern nicht besondere                         - die Richtlinie über die Förderung der Maßnahmen
Gründe im Einzelfall anderes nahe legen.“                                     zur Qualifizierung nach der Ordnung zur Prä-
                           Artikel 2                                          vention von sexuellem Missbrauch an Kindern,
                         Inkrafttreten                                        Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen
                                                                              im Erzbistum Hamburg (PrävO) (RL-FöPräv) vom
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
                                                                              28. Februar 2013 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum
H a m b u r g, 16. September 2020                                             Hamburg, 19. Jg., Nr. 3, Art. 35, S. 43 ff., v. 15. März
                 L. S. † Dr. Stefan Heße                                      2013), zuletzt geändert am 8.2.2018 (Kirchliches
                Erzbischof von Hamburg                                        Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 2, Art.
                                                                              31, S. 61 f., v. 22. Februar 2018).
                                                                            Gemäß Ziffer 6 der Rahmenordnung – Prävention
Art.: 100
                                                                            gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und
 Ausführungsbestimmungen zur Rahmen-                                        schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Be-
 ordnung - Prävention gegen sexualisierte                                   reich der Deutschen Bischofskonferenz vom 18./28.
                                                                            November 2019 werden hiermit die folgenden Aus-
  Gewalt an Minderjährigen und schutz-                                      führungsbestimmungen für das Erzbistum Hamburg
  oder hilfebedürftigen Erwachsenen im                                      erlassen:
 Bereich der Deutschen Bischofskonferenz                                    1. Ausführungsbestimmung zu Ziffer 1.2 [Beschäf-
                  Vom 15. September 2020                                    tigte im kirchlichen Dienst]
Mit Erlass der Rahmenordnung - Prävention gegen                             Beschäftigte im kirchlichen Dienst sind über die in
122                                                       KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020

Ziffer 1.2 der Rahmenordnung – Prävention gegen             (3) Die erweiterten Führungszeugnisse werden nur
sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz-              zur Einsichtnahme vorgelegt.
oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der            (4) Von den eingesehenen Daten vorgelegter erwei-
Deutschen Bischofskonferenz genannten Personen                  terter Führungszeugnisse darf nur der Umstand,
auch Honorarkräfte, Mehraufwandsentschädigungs-                 dass Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis
kräfte und andere vergleichbar tätige Personen.                 genommen wurde, das Datum des erweiterten
2. Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.1 [Per-                  Führungszeugnisses und die Information erhoben
sonalauswahl und -entwicklung].                                 werden, ob die das erweiterte Führungszeugnis
                                                                betreffende Person wegen einer in § 72a Absatz
(1) Kirchliche Rechtsträger haben hinsichtlich der per-
                                                                1 SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig ver-
    sönlichen Eignung insbesondere sicherzustellen,
                                                                urteilt worden ist. Die erhobenen Daten dürfen
    dass keine Beschäftigten im kirchlichen Dienst,
                                                                nur gespeichert, verändert und genutzt werden,
    die in kirchlichen Einrichtungen mit Kindern,
                                                                soweit dies zum Ausschluss der Personen von
    Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen
                                                                der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme
    Erwachsenen arbeiten oder diese ausbilden oder
                                                                in das erweiterte Führungszeugnis gewesen ist,
    betreuen, eingesetzt werden, die rechtskräftig
                                                                erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff
    wegen einer in § 72a Absatz 1 SGB VIII genann-
                                                                Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu
    ten Straftat verurteilt worden sind oder gegen die
                                                                löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme
    insoweit ein entsprechendes Ermittlungsverfahren
                                                                keine Tätigkeit bei dem kirchlichen Rechtsträger
    durchgeführt wird.
                                                                wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten
(2) Die Träger der kirchlichen Kinder- und Jugend-              spätestens drei Monate nach der Beendigung einer
    arbeit einschließlich der Arbeit mit schutz- oder           solchen Tätigkeit zu löschen.
    hilfebedürftigen Erwachsenen sind gehalten, bei         (5) Den zur Vorlage einer erweiterten Führungszeug-
    der Auswahl von in diesem Bereich eingesetzten              nis Verpflichteten sind die durch die Beantragung
    Ehrenamtlichen eine größtmögliche Sorgfalt im               und Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses
    Hinblick auf die Geeignetheit dieser Personen               entstandenen Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht,
    anzuwenden.                                                 wenn das Zeugnis im Rahmen einer Einstellungs-
(3) Der Einsatz von Ehrenamtlichen bei der Beauf-               bewerbung erstmalig vorgelegt wird. Die Höhe der
    sichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung            Kosten ist in geeigneter Form zu belegen.
    Minderjähriger in der kirchlichen Kinder- und           4. Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.1.2
    Jugendarbeit schutz- oder hilfebedürftigen Er-          [Selbstauskunftserklärung].
    wachsenen setzt in der Regel eine nachgewiesene
    Schulung (z. B. Juleica) voraus, die der Vermei-        (1) Beschäftigte im kirchlichen Dienst, die in der
    dung von Kindeswohlgefährdungen dient.                      kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließ-
                                                                lich der Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen
3. Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.1.1 [Er-                 Erwachsenen eingesetzt sind, sind verpflichtet, zu
weitertes Führungszeugnis].                                     Beginn ihrer Tätigkeit eine schriftliche Erklärung
(1) Kirchliche Rechtsträger haben sich bei der Ein-             nach amtlichem Muster nach Anlage 1 (Selbstaus-
    stellung und in regelmäßigem Abstand von fünf               kunftserklärung) abzugeben, dass ihrer Kenntnis
    Jahren von den eingesetzten Beschäftigten im                nach kein Ermittlungsverfahren wegen einer der
    kirchlichen Dienst ein erweitertes Führungszeug-            in § 72 a Absatz 1 SGB VIII genannten Straftat-
    nis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregi-              bestände gegen sie eingeleitet und kein solches
    stergesetzes vorlegen zu lassen.                            Verfahren gegen sie eingestellt worden ist.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen sind zur Vorlage           (2) Ehrenamtliche, die nach Ziffer 3.1.1 Satz 2 der
    eines erweiterten Führungszeugnisses verpflich-             Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisier-
    tet, wenn deren Tätigkeit nach Art und Intensität           te Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder
    des Kontaktes mit Kindern, Jugendlichen oder                hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der
    schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen nach              Deutschen Bischofskonferenz zur Vorlage eines
    Einschätzung des Rechtsträgers oder gemäß                   erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind,
    einer Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII dies                sind ebenfalls zur Vorlage einer Selbstauskunfts-
    erforderlich macht. Die Bescheinigung über die              erklärung nach Anlage 1 verpflichtet.
    ehrenamtliche Tätigkeit enthält die Aufforderung        (3) Ehrenamtliche, die kein erweitertes Führungszeug-
    zur Vorlage eines erweiterten Führungszeug-                 nis vorzulegen brauchen, sind zur Abgabe einer
    nisses, die entsprechend den jeweiligen rechtlichen         Selbstauskunftserklärung nach amtlichem Muster
    Bestimmungen zu einer kostenfreien Beantragung              nach Anlage 2 verpflichtet, dass sie nicht wegen
    des erweiterten Führungszeugnisses berechtigt.              einer der in § 72 a Absatz 1 SGB VIII genannten
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020                                                    123

    Straftatbestände verurteilt worden sind und ihrer                       Hinweis: Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich
    Kenntnis nach auch insoweit kein Ermittlungs-                           nach Ziffer 3.1.2 der Rahmenordnung – Prävention
    verfahren gegen sie eingeleitet und kein solches                        gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und
    Verfahren gegen sie eingestellt worden ist.                             schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Be-
(4) Selbstauskunftserklärungen sind zu den Akten zu                         reich der Deutschen Bischofskonferenz verpflichtet
    nehmen.                                                                 bin, den Rechtsträger bei Kenntnis über die Einleitung
                                                                            eines in Bezug auf die vorgenannten Straftatbestände
5. Ausführungsbestimmung zu Ziffer 3.1.3 [Drit-                             erfolgenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsver-
te].                                                                        fahrens unverzüglich Mitteilung zu machen.
Personen, die lediglich einmalig für einen kirchlichen                      _____________________________________
Rechtsträger tätig werden, haben bei Abschluss des                          (Ort, Datum, Unterschrift)
Vertrages eine Selbstauskunftserklärung nach Anlage
1 abzugeben.                                                                Anlage 2
6. Ausführungsbestimmungen zu Ziffern 3.6.                                  (zu Ziffer 4 Absatz 3)
Für die finanzielle Förderung von erstmaligen Prä-                          Selbstauskunftserklärung für Ehrenamtliche,
ventionsschulungen gelten die Regelungen gemäß
Anlage 3.                                                                   die kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen
7. Geltung                                                                  _____________________________________
                                                                            (Nachname, Vorname, Geburtsdatum)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen
Ausführungsbestimmungen bei der Bezugnahme auf                              _____________________________________
natürliche Personen ausschließlich die maskuline Form                       (Rechtsträger)
verwendet. Die Ausführungsbestimmungen gelten für                           Hiermit erkläre ich als Ehrenamtliche_r im Erzbistum
alle natürlichen Personen gleich welchen Geschlechts.                       Hamburg in der kirchlichen Arbeit mit Kindern,
8. Inkrafttreten                                                            Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen
                                                                            Erwachsenen, dass ich nicht wegen eines der Straftat-
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 30. Sep-                            bestände nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a,
tember 2020 in Kraft.                                                       181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225,
H a m b u r g, 15. September 2020                                           232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs
                                                                            (StGB) verurteilt worden bin und nach meiner Kennt-
                 L. S. † Dr. Stefan Heße                                    nis auch kein Ermittlungsverfahren insoweit gegen
                Erzbischof von Hamburg                                      mich eingeleitet worden ist.
Anlage 1                                                                    Hinweis: Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich
                                                                            nach Ziffer 3.1.2 der Rahmenordnung – Prävention
(zu Ziffer 4 Absatz 1 und 2 sowie zu Ziffer 5)                              gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und
Selbstauskunftserklärung für hauptamtlich Be-                               schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Be-
schäftigte im kirchlichen Dienst, Ehrenamtliche                             reich der Deutschen Bischofskonferenz verpflichtet
und Dritte,                                                                 bin, den Rechtsträger bei Kenntnis über die Einleitung
                                                                            eines in Bezug auf die vorgenannten Straftatbestände
die zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses                        erfolgenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsver-
verpflichtet sind                                                           fahrens unverzüglich Mitteilung zu machen.
_____________________________________                                       _____________________________________
(Nachname, Vorname, Geburtsdatum)                                           Ort, Datum, Unterschrift)
_____________________________________
(Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis, Rechts-                           Anlage 3
träger)                                                                     (zu Ziffer 6)
Hiermit erkläre ich in Ergänzung zu dem von mir                             Richtlinie über die Förderung von Präventions-
vorgelegten erweiterten polizeilichen Führungszeug-                         schulungen nach der Rahmenordnung – Präventi-
nis, dass ich keine Kenntnis von einem gegen mich                           on gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen
eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren                         und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im
wegen eines der Straftatbestände nach den §§ 171,                           Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i,
201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder                      1. Voraussetzungen für die Gewährung von För-
236 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder der Einstellung                        derung
eines solchen Verfahrens habe.                                              (1) Kirchliche Rechtsträger erhalten zur finanziellen
124                                                        KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020

   Unterstützung von Präventionsschulungen nach                   b) bei eingetragenen bürgerlichen Vereinen, die
   Ziffer 3.6 der Rahmenordnung – Prävention                         zugleich Vereine kirchlichen Rechts sind, 30
   gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen                      Vomhundert,
   und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
                                                                  der gemäß Absatz 1 anerkannten Kosten.
   im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz auf
   Antrag vom Erzbistum Hamburg im Rahmen des                 (3) Die Auslösung von Kosten, die nicht nach Absatz 1
   jeweils geltenden Diözesanwirtschaftsplanes eine               anerkennungsfähig sind, bedarf zuvor der schrift-
   finanzielle Förderung nach Maßgabe der nachfol-                lichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche
   genden Regelungen.                                             Generalvikariat. Dasselbe gilt für den Fall, dass
                                                                  höhere als nach Absatz 1 anerkennungsfähige
(2) Förderungen werden nur gewährt, wenn der kirch-
                                                                  Kosten voraussichtlich entstehen könnten.
    liche Rechtsträger in seinen Einrichtungen Rahme-
    nordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt          3. Antrag auf Förderung, Abrechnung
    an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürf-           (1) Anträge für eine finanzielle Förderung nach dieser
    tigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bi-                Richtlinie sind bis spätestens zwei Wochen nach
    schofskonferenz einschließlich der dazu erlassenen            Beendigung der Präventionsschulung zu stellen.
    Ausführungsbestimmungen umgesetzt hat.                        Zur Antragstellung ist das kirchenamtliche Muster
(3) Anträge auf finanzielle Förderung sind unter Ver-             zu verwenden. Anträge sind in zweifacher Aus-
    wendung des jeweils gültigen kirchenamtlichen                 fertigung zu stellen.
    Antragsmusters an das Erzbistum Hamburg, Erz-             (2) Zum Verwendungsnachweis sind insbesondere die
    bischöfliches Generalvikariat zu richten. Die Prä-            im kirchenamtlichen Antragsmuster aufgeführten
    ventionsschulungen sind rechtzeitig vor ihrer Durch-          Belege vorzulegen. Zum Verwendungsnachweis
    führung mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat              gehören außerdem:
    im Einzelnen abzustimmen.
                                                                  a) das inhaltliche Konzept der Präventionsschu-
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Präventionsschu-                 lung sowie die Angaben zu den Referenten und
    lungen zum Zwecke der Requalifizierung.                          zeitlichen Einheiten,
2. Anerkennungsfähige Kosten, Umfang der För-                     b) die vollständige Teilnehmerliste unter maschi-
derung                                                               nenschriftlicher Auflistung der Teilnehmer mit
(1) Anerkennungsfähige Kosten sind:                                  Vor- und Zunamen nebst deren eigenhändiger
                                                                     Unterschrift sowie die schriftliche Teilnah-
   a) Honorare für Referenten werden bis zu einer                    mebestätigung durch den eingesetzten Refe-
      Höhe von maximal EUR 130,00 Kosten für                         renten.
      jede Unterrichtseinheit (eine Zeitstunde) unter
      Einbeziehung angemessener Vor- und Nach-                (3) Mehrkosten im Sinne von Ziffer 2 Absatz 3, die
      bereitung, zuzüglich im Einzelfall anfallender              nach Beginn der Präventionsschulung entstanden
      geltender Mehrwertsteuer, höchstens jedoch                  sind, werden im Rahmen der Finanzhilfe nicht
      für 6 Zeitstunden für jede Qualifizierungsmaß-              berücksichtigt.
      nahme anerkannt. Referenten haben im Rahmen             (4) Die finanzielle Förderung nach dieser Richtlinie
      ihrer Honorarrechnung zu erklären, dass sie das             wird durch schriftlichen Bescheid gewährt.
      geltende Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-
      recht beachten.                                         4. Prüfungsrecht, Bestandskraft von Förderbe-
                                                              scheiden
   b) Für Fahrtkosten von Referenten gilt die jeweils
      aktuelle Fassung der Reisekostenordnung des             (1) Bei der Prüfung der Abrechnungsunterlagen kann
      Erzbistums Hamburg.                                         das Erzbistum Hamburg jederzeit Einsicht in Un-
                                                                  terlagen der Präventionsschulungen nehmen und
   c) In begründeten Einzelfällen können einmalig                 Auskünfte verlangen.
      Übernachtungskosten nach vorheriger Geneh-
      migung durch das Erzbischöfliche Generalvi-             (2) Die den Ausführungsbestimmungen zur Rahmen-
      kariat erstattet werden.                                    ordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt
                                                                  an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürf-
(2) Der Umfang der finanziellen Förderung beträgt                 tigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen
   a) bei den öffentlich-rechtlichen kirchlichen Kör-             Bischofskonferenz in der Anlage 6 beigefügten
      perschaften Erzbistum Hamburg, Erzbischöf-                  Regelungen der §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfah-
      licher Stuhl zu Hamburg und Pfarreien sowie                 rensgesetz (VwVfG) über Rücknahme und Wider-
      unbeschadet deren Trägerschaft für Kinderta-                ruf von Verwaltungsakten gelten entsprechend.
      geseinrichtungen 100 Vomhundert,                                                        ***
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020                                                       125

Art.: 101                                                                   4° Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste
                                                                            Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Ge-
Hinweis zur Rahmenordnung - Prävention                                      legenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach
 gegen sexualisierte Gewalt an Minder-                                      can. 387 des Kodex des kanonischen Rechts und
     jährigen und schutz- oder hilfe-                                       can. 1458 des Kodex der Kanones der orientalischen
       bedürftigen Erwachsenen im                                           Kirchen.
Bereich der Deutschen Bischofskonferenz                                     …
Nachfolgend werden die in Ziffer 1.3 der Rahmen-                            Art. 6 SST - § 1. Die der Kongregation für die
ordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an                          Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen
Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen                            Vergehen gegen die Sitten sind:
Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskon-                           1° Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen
ferenz in Bezug genommenen kirchlichen Regelungen                           das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter
auszugsweise wiedergegeben:                                                 achtzehn Jahren; bezüglich dieser Straftat wird dem
1. Auszug aus dem Codex Iuris Canonici (CIC)                                Minderjährigen eine Person gleichgestellt, deren
Can. 977 – Die Absolution des Mitschuldigen an ei-                          Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist.
ner Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist                          2° Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbrei-
ungültig, außer in Todesgefahr.                                             tung pornographischer Bilder von Minderjährigen
Can. 1378 - § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift                     unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jed-
des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen                      wedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht.
Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.                        …
Can. 1381 - § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt,                            3. Auszug aus dem Apostolischen Schreiben in
soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.                              Form eines „Motu proprio“ von Papst Franziskus
Can. 1387 – Ein Priester, der bei der Spendung des                          „Vos Estis Lux Mundi“ (VELM)
Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem                          (http://www.vatican.va/content/francesco/de/motu_
Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde                         proprio/documents/papa-francesco-motu-pro-
gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen                           prio-20190507_vos-estis-lux-mundi.html)
versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Sus-
pension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und,                          Art. 1 – Anwendungsbereich
in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem                            § 1. Die vorliegenden Normen finden Anwendung im
Klerikerstand bestraft werden.                                                   Fall von Meldungen in Bezug auf Kleriker oder
Can. 1395 - § 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Wei-                          auf Angehörige von Instituten des geweihten
se gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat,                            Lebens oder Gesellschaften des apostolischen
soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch                             Lebens, die Folgendes betreffen:
Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen                               a) Straftaten gegen das sechste Gebot des De-
unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten                                    kalogs, nämlich:
Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung
aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.                                             I. unter Gewalt oder Drohung oder durch
                                                                                          Amtsmissbrauch erfolgter Zwang, sexuelle
2. Auszug aus dem Apostolischen Schreiben motu                                            Handlungen zu vollziehen oder zu erlei-
proprio datae „Sacramentorum sanctitatis tutela“                                          den;
(SST)
                                                                                     II. der Vollzug sexueller Handlungen mit ei-
Normen über die schwerwiegenden Delikte – Normae                                          ner minderjährigen oder mit einer schutz-
de gravioribus delictis in der Fassung vom 21. Mai                                        bedürftigen Person;
2010 (siehe http://www.dbk.de/themen/thema-sexu-
eller-missbrauch/ (s. Vatikan-Dokumente)                                             III. die Herstellung, die Darbietung, der Besitz
                                                                                          oder die Verbreitung von kinderpornogra-
Teil 1 Substantielle Normen
                                                                                          phischem Material auch auf telematischem
Art. 4 SST - § 1. Die der Kongregation für die Glau-                                      Weg sowie die Anwerbung oder Verleitung
benslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straf-                                          einer minderjährigen oder schutzbedürf-
taten gegen die Heiligkeit des Bußsakraments sind:                                        tigen Person, an pornographischen Dar-
1° Die Lossprechung des Mitschuldigen an einer Sünde                                      bietungen teilzunehmen.
gegen das sechste Gebot nach can. 1378 § 1 des Kodex                                                   ***
des kanonischen Rechts und can. 1457 des Kodex der
Kanones der orientalischen Kirchen.                                         H a m b u r g, 15. September 2020
…                                                                                   Das Erzbischöfliche Generalvikariat
126                                                     KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020

Art.: 102                                                 das Direktorium für das Erzbistum Hamburg und die
                                                          Bistümer Hildesheim und Osnabrück. Den Vertrieb
  Zählung der sonntäglichen Gottesdienst-                 für Hamburg erfolgt über die Dombuchhandlung
     teilnehmer am 8. November 2020                       Osnabrück. Zusätzlich besteht jetzt auch die Mög-
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz         lichkeit des Fortsetzungsbezuges. Dies bedeutet,
(vgl. Vollversammlung vom 24.-27.02.1969, Prot. Nr.       dass Sie jeweils die aktuelle Ausgabe automatisch
18, und Ständiger Rat vom 27.04.1992, Prot. Nr. 5)        nach Erscheinen erhalten. Selbstverständlich können
werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der       Sie jederzeit die Menge, die Lieferadresse etc. beim
Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die            Vertrieb der Dombuchhandlung Osnabrück ändern.
Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die      Bitte bestellen Sie direkt in der Dombuchhandlung
zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag      Osnabrück, Domhof 2, 49074 Osnabrück, Tel. 0541
im November (8.November 2020) statt. Zu zählen sind       3573820; Fax 0541 3573829; Email: bestellservice@
alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen        dom-buchhandlung.de. Bei Ihrer Bestellung geben
(einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen          Sie bitte an, ob Sie eine Einzellieferung wünschen
sind auch die Besucher der Wort- oder Kommuniongot-       und Sie jedes Jahr neu bestellen oder ob Sie eine
tesdienste. Zu den Gottesdiensteilnehmern zählen auch     Lieferung mit Fortsetzung möchten, dann erhalten
die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrer,       Sie es im kommenden Jahr automatisch.
Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende).
                                                          H a m b u r g, 11. September 2020
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den
Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr              Das Erzbischöfliche Generalvikariat
2020 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am
zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.          Personalchronik des Erzbistums Hamburg
H a m b u r g, 11. September 2020                          Ernennungen, Beauftragungen, Entpflichtungen
        Das Erzbischöfliche Generalvikariat                                         Ordinationen
                                                                                   11. August 2020
Art.: 103
                                                          K a m b a SVD, P., Jacques; Pastor der Pfarrei St.
            Veröffentlichung von Priester-                 Maria – St. Joseph und zusätzlich für die Zeit
               und Diakonenjubiläen                        der Vakanz: Pfarradministrator der Pfarreien St.
                                                           Maria - St. Joseph in Hamburg-Harburg und St.
Es besteht die Absicht, die Namen der Priester und
                                                           Bonifatius in Hamburg-Wilhelmsburg sowie Leiter
Ständigen Diakone, die im Laufe des Jahres 2021 ein
                                                           der Entwicklung des Pastoralen Raumes Hamburg-
Jubiläum feiern, im Kirchlichen Amtsblatt zu ver-
                                                           Süd und den Orten kirchlichen Lebens in diesem
öffentlichen und der PAX-Vereinigung, der Neuen Kir-
                                                           Gebiet; ab dem 31. August 2020: Entpflichtung als
chenzeitung sowie dem Osnabrücker Kirchenboten
                                                           Pfarradministrator der Pfarreien St. Maria – St.
mitzuteilen. Aus Gründen des kirchlichen Datenschut-
                                                           Joseph in Hamburg-Harburg und St. Bonifatius
zes sowie im Vollzug der betreffenden Vorschriften
                                                           in Hamburg-Wilhelmsburg unter Beibehalt der
wird diese Absicht hiermit bekannt gemacht.
                                                           Aufgabe als Leiter der Entwicklung des Pastoralen
Priester und Ständige Diakone, die eine Veröffentli-       Raumes Hamburg-Süd und den Orten kirchlichen
chung nicht wünschen, mögen dieses bitte schriftlich       Lebens in diesem Gebiet
bis zum 15. Oktober 2020 im Generalvikariat bei
Frau Alexa Bäns, Am Mariendom 4, 20099 Hamburg,                                    19. August 2020
Email: baens@erzbistum-hamburg.de, anzeigen.              H ö l s c h e r, Dr., Ludger; bis zur Errichtung der
Wird in dieser Zeit kein Widerspruch eingelegt, so         Pfarrei Hl. Edith Stein, Schlossstraße 11 in 19288
werden die Namen in die entsprechende Veröffentli-         Ludwigslust: Pfarrer der Pfarrei St. Helena/St.
chung aufgenommen und an die oben bezeichneten             Andreas in Ludwigslust und Pfarradministrator der
Publikationsorgane weitergegeben.                          Pfarrei St. Elisabeth in Hagenow sowie Leiter für
                                                           die Entwicklung des Pastoralen Raumes Hagenow
H a m b u r g, 11. September 2020                          – Ludwigslust – Wittenburg; ab dem 1. September
        Das Erzbischöfliche Generalvikariat                2020: Pastor der Pfarrei St. Knud in Husum sowie
                                                           Mitarbeit im Pastoralen Raum Nordfriesland
Art.: 104                                                 K l e i n OFM Conv, P. Dr., Slawomir; rückwirkend
                                                           zum 1. August 2020: Kaplan der Pfarrei St. Fran-
               Direktorium 2020/2021                       ziskus, Speckenreye 41 in 22119 Hamburg-Horn
Zu Beginn des neuen Kirchenjahres erscheint wieder         mit einem Stellenanteil von 50 %
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020                                                        127

B e n t e, Christiane; bisher: Leiterin der Abteilung                         2020: Gemeindereferent für die Trauer- und Kran-
 Pfarreien; ab dem 1. September 2020: Kranken-                                kenpastoral der Pfarrei St. Maria, Schenefelder
 hausseelsorgerin im Katholischen Kinderkranken-                              Landstraße 3 in 22587 Hamburg-Blankenese mit
 haus Wilhelmstift in Zuordnung zur Pfarrei Sel.                              einem Beschäftigungsumfang von 23 Stunden
 Johannes Prassek mit einem Stellenanteil von 50 %                            sowie Berater für die Ehe-, Familien- und Lebens-
 sowie Leitung der Entwicklung der Pastoralen Räu-                            beratungsstelle in Hamburg mit einem Beschäfti-
 me in Zuordnung zu Generalvikar Ansgar Thim mit                              gungsumfang von 16 Stunden
 einem Stellenanteil von 50 %
                                                                            K l i x, Ursula; bisher: Gemeindereferentin der Pfarrei
                       20. August 2020                                       St. Ansgar Itzehoe; ab dem 1. September 2020 bis
                                                                             zur Pfarreigründung St. Nikolaus: Gemeinderefe-
F o c k e, Michael; Stabsstellenleiter Interne Revision                      rentin im Pastoralen Raum Dithmarschen – Stein-
  und Aufsichtswesen; ab dem 1. September 2020                               burg mit den Pfarreien St. Ansgar Itzehoe und St.
  zusätzlich: Vorsitzender des Diözesanen Bonifati-                          Josef Heide mit dem Schwerpunkt „Katechese“
  uswerkes für die Erzdiözese Hamburg
                                                                                               27. August 2020
                       25. August 2020
                                                                            G r i m m SJ, P., Manfred; ab dem 1. Oktober 2020:
P u r b s t, Hans-Theodor; Pfarrer der Pfarrei Herz                          Mitarbeiter in der KSJ im Erzbistum Hamburg
  Jesu Lübz sowie zusätzlich für die Zeit der Vakanz:
  Pfarradministrator der Pfarrei St. Joseph Parchim                                            28. August 2020
  mit den Gemeinden St. Joseph Parchim und St.
                                                                            Z i m m e r m a n n, Sr., Claire-Cécile; Pastorale
  Thomas Crivitz sowie der Kapellen des Caritas Al-
                                                                             Mitarbeiterin der Pfarreien St. Maria – St. Joseph
  ten- und Pflegeheimes St. Nikolaus und des Edith-
                                                                             in Hamburg-Harburg und St. Bonifatius in Ham-
  Stein-Hauses in Parchim; ab dem 31. August 2020:
                                                                             burg-Wilhelmsburg; ab dem 30. September 2020:
  Entpflichtung als Pfarradministrator der Pfarrei St.
                                                                             Abberufung durch Ordensoberen
  Joseph Parchim
K r a f t, Johann; Pastor der Pfarrei St. Joseph Parchim                                       September 2020
 sowie Mitarbeit im Pastoralen Raum Parchim –                               D u h n, Bernhard; Abteilungsleiter Kindertagesstät-
 Lübz; ab dem 1. September 2020 zusätzlich: Pfar-                            ten sowie Vorsitzender im Diözesanen Bonifatius-
 radministrator der Pfarrei St. Joseph Parchim mit                           werk im Erzbistum Hamburg; ab dem 31. August
 den Gemeinden St. Joseph Parchim und St. Thomas                             2020: Entpflichtung als Vorsitzender im Diözesanen
 Crivitz sowie der Kapellen des Caritas Alten- und                           Bonifatiuswerk im Erzbistum Hamburg
 Pflegeheimes St. Nikolaus und des Edith-Stein-
 Hauses in Parchim                                                                            3. September 2020
K a s s e n s, Bernhard; bisher: Gemeindereferent                           G e r h a r d s t e i n, Paula; ab dem 15. September 2020:
 der Pfarrei St. Maria, Schenefelder Landstraße 3 in                         Referentin im Fachbereich Freiwilligendienste im
 22587 Hamburg-Blankenese; ab dem 1. September                               Erzbistum Hamburg
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