AMTSBLATT 115 - Erzbistum Hamburg
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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 115 K I R C H L I C H E S AMTSBLATT ERZBISTUM HAMBURG 2 6. J A H R G A N G H A M B U R G , 22. S E P T E M B E R 2020 Nr. 9 INHALT Art.: 93 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Art.: 100 Ausführungsbestimmungen zur Rahmen- Diasporasonntag 2020 (15. November 2020)...... 115 ordnung - Prävention gegen sexualisierte Art.: 94 Hinweise zur Durchführung Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder der Diaspora-Aktion 2020................................... 116 hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz....................... 121 Art.: 95 Ernennung von Personen zu Mitgliedern des designierten Kirchenvorstandes im Pastoralen Art.: 101 Hinweis zur Rahmenordnung - Prävention Raum Dithmarschen-Steinburg........................... 117 gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Art.: 96 Ernennung von Personen zu Mitgliedern des im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.... 125 designierten Kirchenvorstandes im Pastoralen Raum Billstedt-Wandsbek-Tonndorf................... 117 Art.: 102 Zählung der sonntäglichen Gottesdienst- teilnehmer am 8. November 2020....................... 126 Art.: 97 Richtlinien für den Hilfsfonds „Corona- Pandemie“ im Erzbistum Hamburg..................... 118 Art.: 103 Veröffentlichung von Priester- und Diakonenjubiläen................................................. 126 Art.: 98 Beschluss der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV Art.: 104 Direktorium 2020/2021....................................... 126 vom 24. Juni 2020............................................... 120 Art.: 99 Gesetz zur Änderung der Ordnung über die kirchliche Schlichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Dienstverhält- Kirchliche Mitteilungen nissen in der Erzdiözese Hamburg (SchliO-DV)... 121 Personalchronik Hamburg................................................... 126 Art.: 93 etwa 1.200 Projekten. Es fördert die Ausbildung von Frauen und Männern, die in der Seelsorge tätig sind. Aufruf der deutschen Bischöfe Es hilft Räume zu schaffen für Begegnung und Gebet, zum Diasporasonntag 2020 für Kinder- und Jugendarbeit sowie für den Dienst an (15. November 2020) jenen, die am Rande der Gesellschaft stehen. Auch Liebe Schwestern und Brüder, katechetisches Material und Fahrzeuge für die weiten Wege in den Gemeinden werden vom Bonifatiuswerk „Werde Hoffnungsträger!“ Das ist das Leitwort der dies- mitfinanziert. jährigen Diaspora-Aktion des Bonifatiuswerkes. Wir bitten Sie, liebe Schwestern und Brüder, an- Hoffnungsträger in der Welt von heute zu sein, ist die lässlich des Diaspora-Sonntags am 15. November Berufung und der Auftrag von uns Christen. Die christ- um Ihr Gebet und Ihre großzügige Spende bei der liche Hoffnung erwächst aus dem Glauben an Jesus Kollekte, damit auch die Christen in der nordischen Christus. Sie schenkt uns und der ganzen Gesellschaft Diaspora dem Leitwort entsprechen können „Werde Orientierung, Mut und Kraft. Hoffnungsträger!“ Auch in der Diaspora Nord- und Ostdeutschlands, Nordeuropas und im Baltikum wollen katholische Mainz, den 4. März 2020 Christen Hoffnungsträger sein. In Regionen, in de- Für das Erzbistum Hamburg nen die große Mehrheit anders- oder nichtgläubig ist, geben sie der Frohen Botschaft des Evangeliums ein L.S. † Dr. Stephan Heße Gesicht. Sie sprechen Menschen, denen der Glaube Erzbischof von Hamburg fremd geworden ist, auf Gott an. Das Bonifatius- Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 8. November werk der deutschen Katholiken unterstützt unsere 2020, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) Glaubensschwestern und -brüder dort mit jährlich verlesen oder den Gemeinden in einer anderen geeig-
116 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 neten Weise bekannt gemacht werden. Der Ertrag der storal- und Gemeindereferenten eine Aktionsmappe Kollekte am Diaspora-Sonntag, dem 15. November mit Ideen zur Gestaltung einer Eucharistiefeier, eines 2020, ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der Familiengottesdienstes und einer Wort-Gottes-Feier deutschen Katholiken bestimmt. sowie Impulsen zum Leitwort „Werde Hoffnungsträ- ger“. Mitte September 2020 wird allen Gemeinden Art.: 94 ein Materialpaket zur Gestaltung des Diaspora- Monats (Pfarrbriefmäntel, Spendentüten, Plakate, Hinweise zur Durchführung die beiden Hefte sowie Aufsteller für Kollektenkörbe der Diaspora-Aktion 2020 oder Opferkästen) zugeschickt. Bitte hängen Sie die Hoffnungsträger statt Bedenkenträger in der Welt von Aktionsplakate gut sichtbar in Ihrer Gemeinde auf. heute zu sein ist Berufung und Auftrag für uns als Zudem erhalten die Gemeinden Anfang November Christinnen und Christen. Die christliche Hoffnung, je nach aktueller Situation ggf. angepasste Fürbitten die in den drängenden Fragen unserer Zeit und im per- und eine Hausandacht. sönlichen Leben die nötige Lebenskraft schenkt, gilt Samstag / Sonntag, 7. / 8. November 2020 es weiterzutragen. So steht die diesjährige Diaspora- Bitte verlesen Sie den Aufruf der deutschen Bischöfe Aktion des Bonifatiuswerkes unter dem Leitwort zum Diaspora-Sonntag in allen Gottesdiensten bzw. „Werde Hoffnungsträger“. bringen Sie ihn den Gemeinden in einer anderen ge- Auch in der Diaspora Nord- und Ostdeutschlands, eigneten Weise zur Kenntnis. Verteilen Sie bitte auch Nordeuropas und des Baltikums wollen katholische die Spendentüten zum Diaspora-Sonntag. Christen in diesem Sinne Hoffnungsträger sein. In den Diaspora-Sonntag, 14. / 15. November 2020 Regionen, in denen die große Mehrheit anders- oder nichtgläubig ist, wollen sie von der Hoffnung sprechen, Bitte legen Sie die restlichen Spendentüten in den Kir- die sie selbst erfüllt, und so leben, dass etwas von der chenbänken aus. Anregende Impulse zur Gestaltung Frohen Botschaft des Evangeliums spürbar wird. des Gottesdienstes und für die Pastoral geben das „Got- tesdienst-Impulsheft“ sowie das Themenheft „Werde Eröffnung der Diaspora-Aktion Hoffnungsträger“, die alle Gemeinden bereits Mitte Die bundesweite Eröffnung der Diaspora-Aktion findet September erhalten haben und die als Download unter am 8. November um 10.00 Uhr im St.-Kilians-Dom www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion abrufbar sind. in Würzburg mit einem feierlichen Pontifikalamt zur Weisen Sie bitte auf die Diaspora-Kollekte und auf die Eröffnung der Diaspora-Aktion statt. Online-Spendenmöglichkeit (www.bonifatiuswerk.de/ Diaspora-Kollekte spenden) in allen Gottesdiensten einschließlich der Vorabendmessen sowie im Pfarrbrief oder auf der Die Diaspora-Kollekte findet am Sonntag, 15. Novem- Homepage hin. ber 2020, in allen Gottesdiensten einschließlich der Vorabendmessen statt. Das jeweilige Generalvikariat Samstag / Sonntag, 21. / 21. November 2020 überweist die Spenden, einschließlich der später einge- Bitte geben Sie das Kollektenergebnis bekannt und gangenen Gelder, an das Bonifatiuswerk der deutschen verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die Katholiken. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe ganze Gemeinde. soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug wei- Informationen und Kontakt für die Nachbestellung tergeleitet werden. Die Verwendung der Kollekte ist ausschließlich für die Arbeit des Bonifatiuswerkes Weitere Informationen und Materialien finden Sie bestimmt. Das Bonifatiuswerk ist seinen Spendern auf www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion. Bestel- gegenüber dankbar und rechenschaftspflichtig. lungen richten Sie bitte per Mail an bestellungen@ bonifatiuswerk.de, telefonisch an 05251 2996-94 oder Diaspora-Aktion im Corona-Jahr per Fax an 05251 2996-88. Da auch im November mit Einschränkungen bei Gottes- diensten und mit zurückhaltendem Gottesdienstbesuch Hinweise zu Erstkommunion- und Firmfeiern zu rechnen ist, bittet das Bonifatiuswerk um besondere In vielen Gemeinden werden die Erstkommunion- und Unterstützung der Diaspora-Aktion. Hierfür wird Zu- Firmfeiern im zweiten Halbjahr nachgeholt oder auf satzmaterial wie Kollekten-Aufsteller, eine Postkarten- das kommende Jahr verschoben. Materialien können Serie, Vorlagen für Hausandachten, digitale Bausteine beim Bonifatiuswerk weiter bestellt werden. Bitte für die Pfarrbriefgestaltung u.a. zur Verfügung gestellt. überweisen Sie die Erstkommunion- und Firmgaben Weisen Sie auch auf die Spendenmöglichkeit per Über- auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit ent- weisung oder Online-Spende hin. sprechendem Vermerk. Vielen Dank! Diaspora-Aktion in den Gemeinden H a m b u r g, 15. September 2020 Ende August 2020 erhalten alle Priester, Diakone, Pa- Das Erzbischöfliche Generalvikariat
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 117 Art.: 95 Gemäß § 4 Absatz 1 DesAG ist Herr Pfarrer Joachim Kirchhoff Vorsitzender des designierten Kirchenvor- Ernennung von Personen zu Mitgliedern standes. Ein stellvertretender Vorsitzender ist gemäß des designierten Kirchenvorstandes im § 4 Absatz 2 DesAG von den Mitgliedern des desig- Pastoralen Raum Dithmarschen-Steinburg nierten Kirchenvorstandes auf der konstituierenden Vom 31. August 2020 Sitzung aus dessen Mitte zu wählen. Die katholischen Kirchengemeinden St. Ansgar (It- H a m b u r g, 31. August 2020 zehoe) und St. Joseph (Heide) bilden den Pastoralen L. S. † Dr. Stefan Heße Raum Dithmarschen-Steinburg. Aus ihnen soll mit Erzbischof von Hamburg Wirkung vom 6. Juni 2021 die noch durch gesondertes Dekret zu errichtende katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus (Itzehoe) hervorgehen. Gemäß § 25 Art.: 96 Absatz 1 und 2 des Kirchenvermögensverwaltungs- gesetzes (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg wurde Ernennung von Personen zu Mitgliedern mit der Bildung des künftigen Kirchenvorstandes der des designierten Kirchenvorstandes noch zu errichtenden Kirchengemeinde St. Nikolaus im Pastoralen Raum Billstedt- (Itzehoe) begonnen. Der künftige Kirchenvorstand Wandsbek-Tonndorf führt bis zum Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinde die Bezeichnung als designierter Vom 31. August 2020 Kirchenvorstand. Gemäß § 2 Absatz 5 des Gesetzes Die katholischen Kirchengemeinden St. Agnes (Ham- über das Verfahren zur Bestimmung von Mitgliedern burg-Tonndorf), St. Joseph (Hamburg-Wandsbek) künftiger Kirchenvorstände für neu zu errichtende und St. Paulus (Hamburg-Billstedt) bilden den Pa- Kirchengemeinden in Pastoralen Räumen sowie zur storalen Raum Billstedt-Wandsbek-Tonndorf. Aus Gewinnung von Kandidaten für Fachausschüsse ihnen soll mit Wirkung vom 14. März 2021 die noch (Designations- und Akquisitionsverfahrensgesetz durch gesondertes Dekret zu errichtende katholische – DesAG) sind folgende Personen vorgeschlagen Kirchengemeinde St. Paulus, Apostel der Völker worden, die ich hiermit gemäß § 3 Absatz 1 DesAG (Hamburg-Billstedt) hervorgehen. Gemäß § 25 Absatz zu Mitgliedern des künftigen Kirchenvorstandes 1 und 2 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes ernenne: (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg wurde mit der Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Ansgar Bildung des künftigen Kirchenvorstandes der noch zu (Itzehoe): errichtenden Kirchengemeinde St. Paulus, Apostel der Völker (Hamburg-Billstedt) begonnen. Der künftige - Herr Werner Braun Kirchenvorstand führt bis zum Zeitpunkt der Errich- - Herr Wolfgang Engemann tung der neuen Kirchengemeinde die Bezeichnung - Herr Joachim Frontzek als designierter Kirchenvorstand. Gemäß § 2 Absatz - Herr Winfried Lehmann 5 des Gesetzes über das Verfahren zur Bestimmung - Herr Thomas Möcklinghoff von Mitgliedern künftiger Kirchenvorstände für - Herr Robert Poweleit neu zu errichtende Kirchengemeinden in Pastoralen Räumen sowie zur Gewinnung von Kandidaten für Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Joseph Fachausschüsse (Designations- und Akquisitions- (Heide): verfahrensgesetz – DesAG) sind folgende Personen - Frau Keren Maria Bolzenius vorgeschlagen worden, die ich hiermit gemäß § 3 - Frau Christine Cannon Absatz 1 DesAG zu Mitgliedern des künftigen Kir- - Herr Thomas Kotschner chenvorstandes ernenne: - Herr Dr. Bernward Schröder Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Agnes Die mir gemäß § 2 Absatz 6 DesAG vorgeschlagene (Hamburg-Tonndorf): Person Herrn Michael Sollorz, katholische Kirchen- - Herr Tobias Fritsch gemeinde St. Ansgar (Itzehoe), ernenne ich hiermit - Herr Dr. Hauke Gert Hansen gemäß § 3 Absatz 2 DesAG zum Ersatzmitglied. - Frau Roswitha Holle Die Amtszeit des designierten Kirchenvorstandes be- - Herr Dr. Klaus-Günther Recke ginnt mit Wirkung vom 26. September 2020. Gemäß § Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Joseph 21 Satz 1 KVVG kann die Dauer der ersten Amtszeit (Hamburg-Wandsbek): der Mitglieder des künftigen Kirchenvorstandes im Dekret über die Errichtung der neuen Kirchengemein- - Frau Sabrina Kühnast de festgelegt werden. - Herr Dr. Johannes Martin Salamon
118 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 - Herr Jan Stahmann in wirtschaftliche Not geraten sind; - Frau Inge-Maria Weldemann 2.2 nachfolgende juristische Personen und Einrich- Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Paulus tungen in der Kirche im Erzbistum Hamburg: (Hamburg-Billstedt): 2.2.1 Pfarreien; - Herr Johannes Bohn 2.2.2 Katholische Fremdsprachige Missionen; - Frau Monika Eggeling - Herr Josef Tewes 2.2.3 Caritasverband für das Erzbistum Ham- burg e. V. (DiCV); - Herr Manfred Torlop 2.2.4 im Verbandsgebiet des DiCV tätige aner- Die mir gemäß § 2 Absatz 6 DesAG vorgeschlagene kannte katholische caritative Fachverbände; Person, Herr Anton Eibel, katholische Kirchengemein- de St. Agnes (Hamburg-Tonndorf), ernenne ich hiermit 2.2.5 katholische Hochschulgemeinden; gemäß § 3 Absatz 2 DesAG zum Ersatzmitglied. 2.2.6 anerkannte katholische Jugendvereine und Die Amtszeit des designierten Kirchenvorstandes -verbände; beginnt abweichend von § 25 Absatz 3 KVVG mit 2.2.7 Ordensgemeinschaften. Wirkung vom 17. September 2020. Gemäß § 21 Satz 1 KVVG kann die Dauer der ersten Amtszeit der 3. Förderfähige Kosten Mitglieder des künftigen Kirchenvorstandes im De- 3.1 Bei berechtigten Personen nach Ziffer 2.1 (natür- kret über die Errichtung der neuen Kirchengemeinde liche Personen) sind folgende Kosten förderfähig: festgelegt werden. 3.1.1 Sachkosten zur Abwendung einer existen- Gemäß § 4 Absatz 1 DesAG ist Herr Pfarrer Felix ziellen Not, insbesondere Kosten für Le- Evers Vorsitzender des designierten Kirchenvor- bensmittel, Kleidung, Haushaltsgeräte, standes. Ein stellvertretender Vorsitzender ist gemäß Arbeitsmittel, Möbel; § 4 Absatz 2 DesAG von den Mitgliedern des desig- nierten Kirchenvorstandes auf der konstituierenden 3.1.2 Kosten zur Unterstützung zur Teilhabe am Sitzung aus dessen Mitte zu wählen. sozialen und kulturellen Leben von Fami- lien oder deren Kindern, insbesondere für H a m b u r g, 31. August 2020 Kino- und Schwimmbadbesuche sowie L. S. † Dr. Stefan Heße Konzert- und Theaterbesuche oder ver- Erzbischof von Hamburg gleichbare Aktivitäten. 3.2 Bei berechtigten Personen nach Ziffer 2.2 sind folgende Kosten förderfähig: Art.: 97 3.2.1 Kosten im Rahmen der Unterstützung von Richtlinien für den Hilfsfonds „Corona- anlässlich der Corona-Pandemie in wirt- schaftliche Not geratenen Personen, insbe- Pandemie“ im Erzbistum Hamburg sondere Kosten im Rahmen von Hilfspro- Vom 14. September 2020 jekten und Hilfsaktionen; 1. Ziel und Zweck des Fonds 3.2.2 Kosten im Rahmen der coronabedingten Der Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Unterstützung des Partnerbistums Puerto Hamburg soll Menschen im Erzbistum Hamburg Iguazú (Argentinien); sowie im Partnerbistum Puerto Iguazú (Argenti- 3.2.3 Stornokosten für Reisen sowie im Zu- nien) unterstützen, die durch die Corona-Pandemie sammenhang mit Pfarrei- und Gemeinde- in wirtschaftliche Not geraten sind. Zugleich sollen festen, soweit diese Stornokosten aufgrund juristische Personen und Einrichtungen in der Kirche der Corona-Pandemie entstanden sind. unterstützt werden, die diesen in Not geratenen Men- 3.3 Nicht förderfähig sind: schen Unterstützung gewährt haben oder die selbst finanzielle Einbußen erlitten haben. 3.3.1 Personalkosten; 2. Berechtigte 3.3.2 Kosten für Verbrauchsmittel zur Einhaltung Berechtigt zur Inanspruchnahme von Mitteln aus der behördlichen Abstands- und Hygiene- dem Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum regeln, insbesondere Mund-Nase-Bede- Hamburg sind: ckungen, Seife und Desinfektionsmittel. 2.1 auf dem Gebiet des Erzbistums lebende natürli- 4. Form und Höhe der Unterstützung che Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie 4.1 Eine Unterstützungsleistung erfolgt durch die Zah-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 119 lung eines Geldbetrages aus Mitteln des Hilfsfonds (Rechnung, Quittung) bei bereits angefal- „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg. lenen Kosten; 4.2 Sämtliche Unterstützungsleistungen werden als 6.2.4 Angaben zur Bankverbindung; Einmalzahlung gewährt, bei 6.2.5 Erklärung, dass die beantragte Unter- 4.2.1 Personen nach Ziffer 2.1 (natürliche Per- stützung nicht bereits bei einer anderen sonen) maximal bis zu einer Höhe von kirchlichen oder staatlichen Stelle geltend € 500,00; gemacht worden ist; 4.2.2 bei Personen nach Ziffer 2.2 maximal bis 6.2.6 Unterschrift des Antragstellers; zu einer Höhe von € 5.000,00. 6.2.7 Bei Antragstellung durch eine Person nach 4.3 Abweichend von Ziffer 4.4.2 sind Storno- Ziffer 2.1 (natürliche Personen) sind darü- kosten nach Ziffer 3.2.3 nur bis zu einem ber hinaus folgende Angaben erforderlich: Höchstbetrag von € 2.500,00 erstattungs- - Darlegung der Coronapandemie-beding- fähig. ten wirtschaftlichen Notsituation; 4.4 Es werden keine regelmäßigen Zahlungsver- - Erklärung zum Subsidiaritätsgrundsatz; pflichtungen übernommen. - Angaben zur Antragstelle; 5. Subsidiaritätsgrundsatz - Unterschrift eines Mitarbeiters der An- Voraussetzung für eine Unterstützung von Personen tragsstelle. nach Ziffer 2.1 (natürliche Personen) ist, dass die erbetene Hilfe kurzfristig nicht auf andere Weise 6.3 Ein Antrag an den Hilfsfonds „Corona-Pande- erlangt werden kann. mie“ im Erzbistum Hamburg ist ausschließlich mittels des durch das Erzbischöfliche General- 6. Antrag vikariat zur Verfügung gestellte amtliche An- 6.1 Für einen Antrag einer Person nach Ziffer 2.1 tragsformulars zu stellen. Der Antrag und die (natürliche Person) gilt: beizufügenden Unterlagen sind ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen. 6.1.1 Ein Antrag einer Person nach Ziffer 2.1 (natürliche Personen) kann nur über eine 6.4 Eine erneute Antragstellung an den Hilfsfonds der folgenden Stellen (Antragstelle) im „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg kann Erzbistum Hamburg gestellt werden: frühestens drei Monate nach Bewilligung einer Zahlung aus vorheriger Antragstellung erfolgen. - Pfarrei; - Katholische Fremdsprachige Mission; 7. Bewilligungsverfahren - Caritasverband für das Erzbistum Ham- 7.1 Über Anträge an den Hilfsfonds „Corona-Pan- burg e. V. (DiCV); demie“ im Erzbistum Hamburg entscheidet die zuständige Stelle im Erzbischöflichen Generalvi- - im Verbandsgebiet des DiCV tätiger an- kariat unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips. erkannter katholischer caritativer Fach- verband; 7.2 Eine beantragte Unterstützungszahlung kann - katholische Hochschulgemeinde; vollständig oder teilweise bewilligt werden. - anerkannter katholischer Jugendverein 7.3 Wenn die Antragsvoraussetzungen nicht vor- oder -verband; liegen oder ein Antrag unvollständig ist, ist ein Antrag abzulehnen. - Ordensgemeinschaft. 7.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewäh- 6.1.2 Der Antragsteller muss zur Antragstellung rung von Mitteln aus dem Hilfsfonds „Corona- persönlich bei der Antragstelle erscheinen. Pandemie“ im Erzbistum Hamburg; der Rechts- Eine schriftliche, telefonische oder elek- weg ist ausgeschlossen. tronische Antragstellung ist nicht möglich. 8. Mittelverwendungsnachweis und Rückforderung 6.2 Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten: 8.1 Verantwortlich für die zweckgemäße Verwen- 6.2.1 Angaben zur Person des Antragstellers: dung der gewährten Mittel ist der Antragsteller. Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon- nummer und/oder E-Mailadresse); 8.2 Die zweckgemäße Verwendung der gewährten Mittel ist durch den Antragsteller mittels prüf- 6.2.2 Gegenstand der Unterstützung; fähiger Belege binnen eines Monats nach Aus- 6.2.3 Angebot („Kostenvoranschlag“) bei zu- zahlung gegenüber der bewilligenden Stelle künftigen Kosten oder Kostennachweis nachzuweisen.
120 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 8.3 Zuviel gezahlte Mittel, gleich aus welchem Grund, Holstein) Satz 2 der Anlage 5 wird gestrichen und sind an die bewilligende Stelle zurück zu zahlen. wie folgt neu formuliert: 8.4 Wird die zweckgemäße Verwendung nicht oder nicht „Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter im rechtzeitig nachgewiesen, kann die bewilligende Land Berlin beträgt ab dem 1. Januar 2021 durch- Stelle die gewährten Mittel ganz oder teilweise schnittlich 39 Stunden in der Woche.“ zurück fordern. Gleiches gilt, wenn sich im Nach- 3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 31 wird der hinein herausstellt, dass eine Bewilligung auf Halbsatz „sowie in dem Teil des Landes Berlin, in unwahren Tatsachen bei Antragstellung beruht. dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 9. Haushaltsvorbehalt 1990 nicht galt“ gestrichen. Sämtliche Bewilligungen aus dem Hilfsfonds „Coro- 4. In § 2 Absatz 1 der Anlage 31 wird folgender neuer na-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg stehen unter Satz 3 eingefügt: dem Vorbehalt, dass hierfür entsprechende Mittel im „Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter im Diözesanwirtschaftsplan des Erzbistums Hamburg Land Berlin beträgt abweichend ab dem 1. Januar zur Verfügung gestellt sind. 2021 durchschnittlich 39 Stunden in der Woche.“ 10. Geltung Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser 5. In § 1 der Anlage 5 und § 2 der Anlage 31 wird ein Richtlinie bei der Bezugnahme auf natürliche Per- neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt: sonen ausschließlich die maskuline Form verwendet. Die Richtlinie gilt für alle natürlichen Personen gleich „(1a) (Übergangsregelung Berlin) welchen Geschlechts. Teilzeitbeschäftigten im Land Berlin, die in ihrem 11. Inkrafttreten Dienstvertrag eine feste Teilzeit-Wochenstunden- angabe vereinbart haben, wird ein Wahlrecht da- Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung hingehend eingeräumt, dass im Zuge der Änderung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentliche in Kraft. Arbeitszeit ab dem 01.01.2021 die Teilzeit-Wochen- H a m b u r g, 14. September 2020 stundenangabe so nach oben angepasst wird, dass die Monatsvergütung nach der Umstellung von L. S. † Dr. Stefan Heße der 38,5 Stundenwoche auf die 39 Stundenwoche Erzbischof von Hamburg ohne Berücksichtigung von Aufstiegen oder ander- weitigen tariflichen Änderungen identisch bleibt. Das Wahlrecht ist spätestens bis zum 30.11.2020 Art.: 98 auszuüben.“ 6. In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 32 wird der Beschluss der Regionalkommission Ost der Halbsatz „sowie in dem Teil des Landes Berlin, in Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober vom 24. Juni 2020 1990 nicht galt“ gestrichen. Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der fol- 7. In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 33 wird der gende Beschluss der Regionalkommission Ost der Halbsatz „sowie in dem Teil des Landes Berlin, in Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Ca- dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober ritasverbandes vom 24. Juni 2020 in Kraft gesetzt: 1990 nicht galt“ gestrichen. Beschluss der Regionalkommission Ost 8. Bei der Tabelle der RK Ost-Tarifgebiet West Anhang am 24. Juni 2020 in Leipzig B der Anlagen 31 und 32 wird folgende Anmerkung gestrichen: Änderung der Anlagen 5, 31 bis 33 zu den AVR - Arbeitszeitregelung Berlin - „Alle Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 4, bei denen gemäß § 2 der Anlagen 31 und 32 zu den AVR Die Regionalkommission Ost fasst nachfolgenden die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Beschluss: Stunden beträgt und die in dem Teil des Landes 1. In § 1 Absatz 1 (RK Ost: Berlin, Hamburg, Schles- Berlin beschäftigt sind, in dem das Grundgesetz bis wig-Holstein) Satz 1 der Anlage 5 wird der Halbsatz einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, erhalten „sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das eine monatliche Zulage in Höhe von 50,00 Euro. Grundgesetz bereits vor dem 2. Oktober 1990 galt“ Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten die Zulage gestrichen. anteilig.“ 2.§ 1 Absatz 1 (RK Ost: Berlin, Hamburg, Schleswig- 9. Der Punkt 5 des Beschlusses tritt mit sofortiger
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 121 Wirkung in Kraft. Die Punkte 1 bis 4 sowie 6 bis 8 sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Leipzig, den 24. Juni 2020 Deutschen Bischofskonferenz vom 18./28. November 2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, gez. Martin Wessels 25. Jg., Nr. 11, Art. 127, S. 171 ff., v. 18. Dezember Vorsitzender der Regionalkommission Ost 2019) sind gemäß Ziffer 7 der vorgenannten Rah- H a m b u r g, 25. August 2020 menordnung folgende diözesane Regelungen außer Kraft getreten: L.S. † Dr. Stefan Heße Erzbischof von Hamburg - Ordnung zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutz- befohlenen im Erzbistum Hamburg (PrävO) vom Art.: 99 14. Juni 2012 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 18. Jg., Nr. 6, Art. 73, S. 77 ff., v. 15. Juni Gesetz zur Änderung der Ordnung über 2012), zuletzt geändert am 8.2.2018 (Kirchliches die kirchliche Schlichtung zur Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 2, Art. außergerichtlichen Beilegung von 30, S. 59 f., v. 22. Februar 2018), Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen - das Gesetz über den Nachweis besonderer Eig- in der Erzdiözese Hamburg (SchliO‐DV) nungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Hiermit wird die Ordnung über die kirchliche Schlich- Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen tung zur außergerichtlichen Beilegung von Strei- im Erzbistum Hamburg vom 30. September 2010 tigkeiten aus Dienstverhältnissen in der Erzdiözese (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 16. Hamburg (SchliO-DV) vom 13. Mai 2013 (Kirchliches Jg., Nr. 10, Art. 108, S. 149 ff., v. 15. Oktober 2010), Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 19. Jg., Nr. 5, Art. 58, zuletzt geändert am 22. April 2020 (Kirchliches S. 66 ff., v. 15. Mai 2013), geändert am 30. September Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art. 2013 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 19. 54, S. 57 ff., v. 28. April 2020), Jg., Nr. 9, Art. 115, S. 117, v. 15. Oktober 2013), zuletzt - die Instruktionen des Generalvikars gemäß § 3 Abs. geändert am 22. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt, 2 der Ordnung zur Prävention von sexualisierter Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., Gewalt an Kindern, Jugendlichen und erwach- v. 28. April 2020) wie folgt geändert: senen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg Artikel 1 (PrävO) vom 16. Juni 2012 (Kirchliches Amtsblatt, Neufassung von § 3 Absatz 2 Erzbistum Hamburg, 18. Jg., Nr. 6, Art. 76, S. 84 ff., v. 15. Juni 2012), zuletzt geändert am 8.2.2018 § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24. „Alle Mitglieder der Schlichtungsstelle sollen der ka- Jg., Nr. 2, Art. 31, S. 61 f., v. 22. Februar 2018) sowie tholischen Kirche angehören, sofern nicht besondere - die Richtlinie über die Förderung der Maßnahmen Gründe im Einzelfall anderes nahe legen.“ zur Qualifizierung nach der Ordnung zur Prä- Artikel 2 vention von sexuellem Missbrauch an Kindern, Inkrafttreten Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg (PrävO) (RL-FöPräv) vom Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. 28. Februar 2013 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum H a m b u r g, 16. September 2020 Hamburg, 19. Jg., Nr. 3, Art. 35, S. 43 ff., v. 15. März L. S. † Dr. Stefan Heße 2013), zuletzt geändert am 8.2.2018 (Kirchliches Erzbischof von Hamburg Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 2, Art. 31, S. 61 f., v. 22. Februar 2018). Gemäß Ziffer 6 der Rahmenordnung – Prävention Art.: 100 gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und Ausführungsbestimmungen zur Rahmen- schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Be- ordnung - Prävention gegen sexualisierte reich der Deutschen Bischofskonferenz vom 18./28. November 2019 werden hiermit die folgenden Aus- Gewalt an Minderjährigen und schutz- führungsbestimmungen für das Erzbistum Hamburg oder hilfebedürftigen Erwachsenen im erlassen: Bereich der Deutschen Bischofskonferenz 1. Ausführungsbestimmung zu Ziffer 1.2 [Beschäf- Vom 15. September 2020 tigte im kirchlichen Dienst] Mit Erlass der Rahmenordnung - Prävention gegen Beschäftigte im kirchlichen Dienst sind über die in
122 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 Ziffer 1.2 der Rahmenordnung – Prävention gegen (3) Die erweiterten Führungszeugnisse werden nur sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- zur Einsichtnahme vorgelegt. oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der (4) Von den eingesehenen Daten vorgelegter erwei- Deutschen Bischofskonferenz genannten Personen terter Führungszeugnisse darf nur der Umstand, auch Honorarkräfte, Mehraufwandsentschädigungs- dass Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis kräfte und andere vergleichbar tätige Personen. genommen wurde, das Datum des erweiterten 2. Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.1 [Per- Führungszeugnisses und die Information erhoben sonalauswahl und -entwicklung]. werden, ob die das erweiterte Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a Absatz (1) Kirchliche Rechtsträger haben hinsichtlich der per- 1 SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig ver- sönlichen Eignung insbesondere sicherzustellen, urteilt worden ist. Die erhobenen Daten dürfen dass keine Beschäftigten im kirchlichen Dienst, nur gespeichert, verändert und genutzt werden, die in kirchlichen Einrichtungen mit Kindern, soweit dies zum Ausschluss der Personen von Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme Erwachsenen arbeiten oder diese ausbilden oder in das erweiterte Führungszeugnis gewesen ist, betreuen, eingesetzt werden, die rechtskräftig erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff wegen einer in § 72a Absatz 1 SGB VIII genann- Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu ten Straftat verurteilt worden sind oder gegen die löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme insoweit ein entsprechendes Ermittlungsverfahren keine Tätigkeit bei dem kirchlichen Rechtsträger durchgeführt wird. wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten (2) Die Träger der kirchlichen Kinder- und Jugend- spätestens drei Monate nach der Beendigung einer arbeit einschließlich der Arbeit mit schutz- oder solchen Tätigkeit zu löschen. hilfebedürftigen Erwachsenen sind gehalten, bei (5) Den zur Vorlage einer erweiterten Führungszeug- der Auswahl von in diesem Bereich eingesetzten nis Verpflichteten sind die durch die Beantragung Ehrenamtlichen eine größtmögliche Sorgfalt im und Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses Hinblick auf die Geeignetheit dieser Personen entstandenen Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht, anzuwenden. wenn das Zeugnis im Rahmen einer Einstellungs- (3) Der Einsatz von Ehrenamtlichen bei der Beauf- bewerbung erstmalig vorgelegt wird. Die Höhe der sichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Kosten ist in geeigneter Form zu belegen. Minderjähriger in der kirchlichen Kinder- und 4. Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.1.2 Jugendarbeit schutz- oder hilfebedürftigen Er- [Selbstauskunftserklärung]. wachsenen setzt in der Regel eine nachgewiesene Schulung (z. B. Juleica) voraus, die der Vermei- (1) Beschäftigte im kirchlichen Dienst, die in der dung von Kindeswohlgefährdungen dient. kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließ- lich der Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen 3. Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.1.1 [Er- Erwachsenen eingesetzt sind, sind verpflichtet, zu weitertes Führungszeugnis]. Beginn ihrer Tätigkeit eine schriftliche Erklärung (1) Kirchliche Rechtsträger haben sich bei der Ein- nach amtlichem Muster nach Anlage 1 (Selbstaus- stellung und in regelmäßigem Abstand von fünf kunftserklärung) abzugeben, dass ihrer Kenntnis Jahren von den eingesetzten Beschäftigten im nach kein Ermittlungsverfahren wegen einer der kirchlichen Dienst ein erweitertes Führungszeug- in § 72 a Absatz 1 SGB VIII genannten Straftat- nis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregi- bestände gegen sie eingeleitet und kein solches stergesetzes vorlegen zu lassen. Verfahren gegen sie eingestellt worden ist. (2) Ehrenamtlich tätige Personen sind zur Vorlage (2) Ehrenamtliche, die nach Ziffer 3.1.1 Satz 2 der eines erweiterten Führungszeugnisses verpflich- Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisier- tet, wenn deren Tätigkeit nach Art und Intensität te Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder des Kontaktes mit Kindern, Jugendlichen oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen nach Deutschen Bischofskonferenz zur Vorlage eines Einschätzung des Rechtsträgers oder gemäß erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind, einer Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII dies sind ebenfalls zur Vorlage einer Selbstauskunfts- erforderlich macht. Die Bescheinigung über die erklärung nach Anlage 1 verpflichtet. ehrenamtliche Tätigkeit enthält die Aufforderung (3) Ehrenamtliche, die kein erweitertes Führungszeug- zur Vorlage eines erweiterten Führungszeug- nis vorzulegen brauchen, sind zur Abgabe einer nisses, die entsprechend den jeweiligen rechtlichen Selbstauskunftserklärung nach amtlichem Muster Bestimmungen zu einer kostenfreien Beantragung nach Anlage 2 verpflichtet, dass sie nicht wegen des erweiterten Führungszeugnisses berechtigt. einer der in § 72 a Absatz 1 SGB VIII genannten
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 123 Straftatbestände verurteilt worden sind und ihrer Hinweis: Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich Kenntnis nach auch insoweit kein Ermittlungs- nach Ziffer 3.1.2 der Rahmenordnung – Prävention verfahren gegen sie eingeleitet und kein solches gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und Verfahren gegen sie eingestellt worden ist. schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Be- (4) Selbstauskunftserklärungen sind zu den Akten zu reich der Deutschen Bischofskonferenz verpflichtet nehmen. bin, den Rechtsträger bei Kenntnis über die Einleitung eines in Bezug auf die vorgenannten Straftatbestände 5. Ausführungsbestimmung zu Ziffer 3.1.3 [Drit- erfolgenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsver- te]. fahrens unverzüglich Mitteilung zu machen. Personen, die lediglich einmalig für einen kirchlichen _____________________________________ Rechtsträger tätig werden, haben bei Abschluss des (Ort, Datum, Unterschrift) Vertrages eine Selbstauskunftserklärung nach Anlage 1 abzugeben. Anlage 2 6. Ausführungsbestimmungen zu Ziffern 3.6. (zu Ziffer 4 Absatz 3) Für die finanzielle Förderung von erstmaligen Prä- Selbstauskunftserklärung für Ehrenamtliche, ventionsschulungen gelten die Regelungen gemäß Anlage 3. die kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen 7. Geltung _____________________________________ (Nachname, Vorname, Geburtsdatum) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Ausführungsbestimmungen bei der Bezugnahme auf _____________________________________ natürliche Personen ausschließlich die maskuline Form (Rechtsträger) verwendet. Die Ausführungsbestimmungen gelten für Hiermit erkläre ich als Ehrenamtliche_r im Erzbistum alle natürlichen Personen gleich welchen Geschlechts. Hamburg in der kirchlichen Arbeit mit Kindern, 8. Inkrafttreten Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, dass ich nicht wegen eines der Straftat- Diese Ausführungsbestimmungen treten am 30. Sep- bestände nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, tember 2020 in Kraft. 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, H a m b u r g, 15. September 2020 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden bin und nach meiner Kennt- L. S. † Dr. Stefan Heße nis auch kein Ermittlungsverfahren insoweit gegen Erzbischof von Hamburg mich eingeleitet worden ist. Anlage 1 Hinweis: Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich nach Ziffer 3.1.2 der Rahmenordnung – Prävention (zu Ziffer 4 Absatz 1 und 2 sowie zu Ziffer 5) gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und Selbstauskunftserklärung für hauptamtlich Be- schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Be- schäftigte im kirchlichen Dienst, Ehrenamtliche reich der Deutschen Bischofskonferenz verpflichtet und Dritte, bin, den Rechtsträger bei Kenntnis über die Einleitung eines in Bezug auf die vorgenannten Straftatbestände die zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erfolgenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsver- verpflichtet sind fahrens unverzüglich Mitteilung zu machen. _____________________________________ _____________________________________ (Nachname, Vorname, Geburtsdatum) Ort, Datum, Unterschrift) _____________________________________ (Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis, Rechts- Anlage 3 träger) (zu Ziffer 6) Hiermit erkläre ich in Ergänzung zu dem von mir Richtlinie über die Förderung von Präventions- vorgelegten erweiterten polizeilichen Führungszeug- schulungen nach der Rahmenordnung – Präventi- nis, dass ich keine Kenntnis von einem gegen mich on gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im wegen eines der Straftatbestände nach den §§ 171, Bereich der Deutschen Bischofskonferenz 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 1. Voraussetzungen für die Gewährung von För- 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder der Einstellung derung eines solchen Verfahrens habe. (1) Kirchliche Rechtsträger erhalten zur finanziellen
124 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 Unterstützung von Präventionsschulungen nach b) bei eingetragenen bürgerlichen Vereinen, die Ziffer 3.6 der Rahmenordnung – Prävention zugleich Vereine kirchlichen Rechts sind, 30 gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen Vomhundert, und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen der gemäß Absatz 1 anerkannten Kosten. im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz auf Antrag vom Erzbistum Hamburg im Rahmen des (3) Die Auslösung von Kosten, die nicht nach Absatz 1 jeweils geltenden Diözesanwirtschaftsplanes eine anerkennungsfähig sind, bedarf zuvor der schrift- finanzielle Förderung nach Maßgabe der nachfol- lichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche genden Regelungen. Generalvikariat. Dasselbe gilt für den Fall, dass höhere als nach Absatz 1 anerkennungsfähige (2) Förderungen werden nur gewährt, wenn der kirch- Kosten voraussichtlich entstehen könnten. liche Rechtsträger in seinen Einrichtungen Rahme- nordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt 3. Antrag auf Förderung, Abrechnung an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürf- (1) Anträge für eine finanzielle Förderung nach dieser tigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bi- Richtlinie sind bis spätestens zwei Wochen nach schofskonferenz einschließlich der dazu erlassenen Beendigung der Präventionsschulung zu stellen. Ausführungsbestimmungen umgesetzt hat. Zur Antragstellung ist das kirchenamtliche Muster (3) Anträge auf finanzielle Förderung sind unter Ver- zu verwenden. Anträge sind in zweifacher Aus- wendung des jeweils gültigen kirchenamtlichen fertigung zu stellen. Antragsmusters an das Erzbistum Hamburg, Erz- (2) Zum Verwendungsnachweis sind insbesondere die bischöfliches Generalvikariat zu richten. Die Prä- im kirchenamtlichen Antragsmuster aufgeführten ventionsschulungen sind rechtzeitig vor ihrer Durch- Belege vorzulegen. Zum Verwendungsnachweis führung mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat gehören außerdem: im Einzelnen abzustimmen. a) das inhaltliche Konzept der Präventionsschu- (4) Diese Richtlinie gilt nicht für Präventionsschu- lung sowie die Angaben zu den Referenten und lungen zum Zwecke der Requalifizierung. zeitlichen Einheiten, 2. Anerkennungsfähige Kosten, Umfang der För- b) die vollständige Teilnehmerliste unter maschi- derung nenschriftlicher Auflistung der Teilnehmer mit (1) Anerkennungsfähige Kosten sind: Vor- und Zunamen nebst deren eigenhändiger Unterschrift sowie die schriftliche Teilnah- a) Honorare für Referenten werden bis zu einer mebestätigung durch den eingesetzten Refe- Höhe von maximal EUR 130,00 Kosten für renten. jede Unterrichtseinheit (eine Zeitstunde) unter Einbeziehung angemessener Vor- und Nach- (3) Mehrkosten im Sinne von Ziffer 2 Absatz 3, die bereitung, zuzüglich im Einzelfall anfallender nach Beginn der Präventionsschulung entstanden geltender Mehrwertsteuer, höchstens jedoch sind, werden im Rahmen der Finanzhilfe nicht für 6 Zeitstunden für jede Qualifizierungsmaß- berücksichtigt. nahme anerkannt. Referenten haben im Rahmen (4) Die finanzielle Förderung nach dieser Richtlinie ihrer Honorarrechnung zu erklären, dass sie das wird durch schriftlichen Bescheid gewährt. geltende Einkommensteuer- und Umsatzsteuer- recht beachten. 4. Prüfungsrecht, Bestandskraft von Förderbe- scheiden b) Für Fahrtkosten von Referenten gilt die jeweils aktuelle Fassung der Reisekostenordnung des (1) Bei der Prüfung der Abrechnungsunterlagen kann Erzbistums Hamburg. das Erzbistum Hamburg jederzeit Einsicht in Un- terlagen der Präventionsschulungen nehmen und c) In begründeten Einzelfällen können einmalig Auskünfte verlangen. Übernachtungskosten nach vorheriger Geneh- migung durch das Erzbischöfliche Generalvi- (2) Die den Ausführungsbestimmungen zur Rahmen- kariat erstattet werden. ordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürf- (2) Der Umfang der finanziellen Förderung beträgt tigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen a) bei den öffentlich-rechtlichen kirchlichen Kör- Bischofskonferenz in der Anlage 6 beigefügten perschaften Erzbistum Hamburg, Erzbischöf- Regelungen der §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfah- licher Stuhl zu Hamburg und Pfarreien sowie rensgesetz (VwVfG) über Rücknahme und Wider- unbeschadet deren Trägerschaft für Kinderta- ruf von Verwaltungsakten gelten entsprechend. geseinrichtungen 100 Vomhundert, ***
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 125 Art.: 101 4° Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Ge- Hinweis zur Rahmenordnung - Prävention legenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach gegen sexualisierte Gewalt an Minder- can. 387 des Kodex des kanonischen Rechts und jährigen und schutz- oder hilfe- can. 1458 des Kodex der Kanones der orientalischen bedürftigen Erwachsenen im Kirchen. Bereich der Deutschen Bischofskonferenz … Nachfolgend werden die in Ziffer 1.3 der Rahmen- Art. 6 SST - § 1. Die der Kongregation für die ordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Vergehen gegen die Sitten sind: Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskon- 1° Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen ferenz in Bezug genommenen kirchlichen Regelungen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter auszugsweise wiedergegeben: achtzehn Jahren; bezüglich dieser Straftat wird dem 1. Auszug aus dem Codex Iuris Canonici (CIC) Minderjährigen eine Person gleichgestellt, deren Can. 977 – Die Absolution des Mitschuldigen an ei- Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist. ner Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist 2° Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbrei- ungültig, außer in Todesgefahr. tung pornographischer Bilder von Minderjährigen Can. 1378 - § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jed- des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen wedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht. Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu. … Can. 1381 - § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, 3. Auszug aus dem Apostolischen Schreiben in soll mit einer gerechten Strafe belegt werden. Form eines „Motu proprio“ von Papst Franziskus Can. 1387 – Ein Priester, der bei der Spendung des „Vos Estis Lux Mundi“ (VELM) Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem (http://www.vatican.va/content/francesco/de/motu_ Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde proprio/documents/papa-francesco-motu-pro- gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen prio-20190507_vos-estis-lux-mundi.html) versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Sus- pension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, Art. 1 – Anwendungsbereich in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem § 1. Die vorliegenden Normen finden Anwendung im Klerikerstand bestraft werden. Fall von Meldungen in Bezug auf Kleriker oder Can. 1395 - § 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Wei- auf Angehörige von Instituten des geweihten se gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, Lebens oder Gesellschaften des apostolischen soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Lebens, die Folgendes betreffen: Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen a) Straftaten gegen das sechste Gebot des De- unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten kalogs, nämlich: Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen. I. unter Gewalt oder Drohung oder durch Amtsmissbrauch erfolgter Zwang, sexuelle 2. Auszug aus dem Apostolischen Schreiben motu Handlungen zu vollziehen oder zu erlei- proprio datae „Sacramentorum sanctitatis tutela“ den; (SST) II. der Vollzug sexueller Handlungen mit ei- Normen über die schwerwiegenden Delikte – Normae ner minderjährigen oder mit einer schutz- de gravioribus delictis in der Fassung vom 21. Mai bedürftigen Person; 2010 (siehe http://www.dbk.de/themen/thema-sexu- eller-missbrauch/ (s. Vatikan-Dokumente) III. die Herstellung, die Darbietung, der Besitz oder die Verbreitung von kinderpornogra- Teil 1 Substantielle Normen phischem Material auch auf telematischem Art. 4 SST - § 1. Die der Kongregation für die Glau- Weg sowie die Anwerbung oder Verleitung benslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straf- einer minderjährigen oder schutzbedürf- taten gegen die Heiligkeit des Bußsakraments sind: tigen Person, an pornographischen Dar- 1° Die Lossprechung des Mitschuldigen an einer Sünde bietungen teilzunehmen. gegen das sechste Gebot nach can. 1378 § 1 des Kodex *** des kanonischen Rechts und can. 1457 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen. H a m b u r g, 15. September 2020 … Das Erzbischöfliche Generalvikariat
126 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 Art.: 102 das Direktorium für das Erzbistum Hamburg und die Bistümer Hildesheim und Osnabrück. Den Vertrieb Zählung der sonntäglichen Gottesdienst- für Hamburg erfolgt über die Dombuchhandlung teilnehmer am 8. November 2020 Osnabrück. Zusätzlich besteht jetzt auch die Mög- Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz lichkeit des Fortsetzungsbezuges. Dies bedeutet, (vgl. Vollversammlung vom 24.-27.02.1969, Prot. Nr. dass Sie jeweils die aktuelle Ausgabe automatisch 18, und Ständiger Rat vom 27.04.1992, Prot. Nr. 5) nach Erscheinen erhalten. Selbstverständlich können werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Sie jederzeit die Menge, die Lieferadresse etc. beim Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Vertrieb der Dombuchhandlung Osnabrück ändern. Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die Bitte bestellen Sie direkt in der Dombuchhandlung zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag Osnabrück, Domhof 2, 49074 Osnabrück, Tel. 0541 im November (8.November 2020) statt. Zu zählen sind 3573820; Fax 0541 3573829; Email: bestellservice@ alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen dom-buchhandlung.de. Bei Ihrer Bestellung geben (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen Sie bitte an, ob Sie eine Einzellieferung wünschen sind auch die Besucher der Wort- oder Kommuniongot- und Sie jedes Jahr neu bestellen oder ob Sie eine tesdienste. Zu den Gottesdiensteilnehmern zählen auch Lieferung mit Fortsetzung möchten, dann erhalten die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrer, Sie es im kommenden Jahr automatisch. Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende). H a m b u r g, 11. September 2020 Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr Das Erzbischöfliche Generalvikariat 2020 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen. Personalchronik des Erzbistums Hamburg H a m b u r g, 11. September 2020 Ernennungen, Beauftragungen, Entpflichtungen Das Erzbischöfliche Generalvikariat Ordinationen 11. August 2020 Art.: 103 K a m b a SVD, P., Jacques; Pastor der Pfarrei St. Veröffentlichung von Priester- Maria – St. Joseph und zusätzlich für die Zeit und Diakonenjubiläen der Vakanz: Pfarradministrator der Pfarreien St. Maria - St. Joseph in Hamburg-Harburg und St. Es besteht die Absicht, die Namen der Priester und Bonifatius in Hamburg-Wilhelmsburg sowie Leiter Ständigen Diakone, die im Laufe des Jahres 2021 ein der Entwicklung des Pastoralen Raumes Hamburg- Jubiläum feiern, im Kirchlichen Amtsblatt zu ver- Süd und den Orten kirchlichen Lebens in diesem öffentlichen und der PAX-Vereinigung, der Neuen Kir- Gebiet; ab dem 31. August 2020: Entpflichtung als chenzeitung sowie dem Osnabrücker Kirchenboten Pfarradministrator der Pfarreien St. Maria – St. mitzuteilen. Aus Gründen des kirchlichen Datenschut- Joseph in Hamburg-Harburg und St. Bonifatius zes sowie im Vollzug der betreffenden Vorschriften in Hamburg-Wilhelmsburg unter Beibehalt der wird diese Absicht hiermit bekannt gemacht. Aufgabe als Leiter der Entwicklung des Pastoralen Priester und Ständige Diakone, die eine Veröffentli- Raumes Hamburg-Süd und den Orten kirchlichen chung nicht wünschen, mögen dieses bitte schriftlich Lebens in diesem Gebiet bis zum 15. Oktober 2020 im Generalvikariat bei Frau Alexa Bäns, Am Mariendom 4, 20099 Hamburg, 19. August 2020 Email: baens@erzbistum-hamburg.de, anzeigen. H ö l s c h e r, Dr., Ludger; bis zur Errichtung der Wird in dieser Zeit kein Widerspruch eingelegt, so Pfarrei Hl. Edith Stein, Schlossstraße 11 in 19288 werden die Namen in die entsprechende Veröffentli- Ludwigslust: Pfarrer der Pfarrei St. Helena/St. chung aufgenommen und an die oben bezeichneten Andreas in Ludwigslust und Pfarradministrator der Publikationsorgane weitergegeben. Pfarrei St. Elisabeth in Hagenow sowie Leiter für die Entwicklung des Pastoralen Raumes Hagenow H a m b u r g, 11. September 2020 – Ludwigslust – Wittenburg; ab dem 1. September Das Erzbischöfliche Generalvikariat 2020: Pastor der Pfarrei St. Knud in Husum sowie Mitarbeit im Pastoralen Raum Nordfriesland Art.: 104 K l e i n OFM Conv, P. Dr., Slawomir; rückwirkend zum 1. August 2020: Kaplan der Pfarrei St. Fran- Direktorium 2020/2021 ziskus, Speckenreye 41 in 22119 Hamburg-Horn Zu Beginn des neuen Kirchenjahres erscheint wieder mit einem Stellenanteil von 50 %
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 9, 22.9.2020 127 B e n t e, Christiane; bisher: Leiterin der Abteilung 2020: Gemeindereferent für die Trauer- und Kran- Pfarreien; ab dem 1. September 2020: Kranken- kenpastoral der Pfarrei St. Maria, Schenefelder hausseelsorgerin im Katholischen Kinderkranken- Landstraße 3 in 22587 Hamburg-Blankenese mit haus Wilhelmstift in Zuordnung zur Pfarrei Sel. einem Beschäftigungsumfang von 23 Stunden Johannes Prassek mit einem Stellenanteil von 50 % sowie Berater für die Ehe-, Familien- und Lebens- sowie Leitung der Entwicklung der Pastoralen Räu- beratungsstelle in Hamburg mit einem Beschäfti- me in Zuordnung zu Generalvikar Ansgar Thim mit gungsumfang von 16 Stunden einem Stellenanteil von 50 % K l i x, Ursula; bisher: Gemeindereferentin der Pfarrei 20. August 2020 St. Ansgar Itzehoe; ab dem 1. September 2020 bis zur Pfarreigründung St. Nikolaus: Gemeinderefe- F o c k e, Michael; Stabsstellenleiter Interne Revision rentin im Pastoralen Raum Dithmarschen – Stein- und Aufsichtswesen; ab dem 1. September 2020 burg mit den Pfarreien St. Ansgar Itzehoe und St. zusätzlich: Vorsitzender des Diözesanen Bonifati- Josef Heide mit dem Schwerpunkt „Katechese“ uswerkes für die Erzdiözese Hamburg 27. August 2020 25. August 2020 G r i m m SJ, P., Manfred; ab dem 1. Oktober 2020: P u r b s t, Hans-Theodor; Pfarrer der Pfarrei Herz Mitarbeiter in der KSJ im Erzbistum Hamburg Jesu Lübz sowie zusätzlich für die Zeit der Vakanz: Pfarradministrator der Pfarrei St. Joseph Parchim 28. August 2020 mit den Gemeinden St. Joseph Parchim und St. Z i m m e r m a n n, Sr., Claire-Cécile; Pastorale Thomas Crivitz sowie der Kapellen des Caritas Al- Mitarbeiterin der Pfarreien St. Maria – St. Joseph ten- und Pflegeheimes St. Nikolaus und des Edith- in Hamburg-Harburg und St. Bonifatius in Ham- Stein-Hauses in Parchim; ab dem 31. August 2020: burg-Wilhelmsburg; ab dem 30. September 2020: Entpflichtung als Pfarradministrator der Pfarrei St. Abberufung durch Ordensoberen Joseph Parchim K r a f t, Johann; Pastor der Pfarrei St. Joseph Parchim September 2020 sowie Mitarbeit im Pastoralen Raum Parchim – D u h n, Bernhard; Abteilungsleiter Kindertagesstät- Lübz; ab dem 1. September 2020 zusätzlich: Pfar- ten sowie Vorsitzender im Diözesanen Bonifatius- radministrator der Pfarrei St. Joseph Parchim mit werk im Erzbistum Hamburg; ab dem 31. August den Gemeinden St. Joseph Parchim und St. Thomas 2020: Entpflichtung als Vorsitzender im Diözesanen Crivitz sowie der Kapellen des Caritas Alten- und Bonifatiuswerk im Erzbistum Hamburg Pflegeheimes St. Nikolaus und des Edith-Stein- Hauses in Parchim 3. September 2020 K a s s e n s, Bernhard; bisher: Gemeindereferent G e r h a r d s t e i n, Paula; ab dem 15. September 2020: der Pfarrei St. Maria, Schenefelder Landstraße 3 in Referentin im Fachbereich Freiwilligendienste im 22587 Hamburg-Blankenese; ab dem 1. September Erzbistum Hamburg
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