AMTSBLATT 43 - Erzbistum Hamburg

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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021                                                                                 43

                                          K I R C H L I C H E S

                                          AMTSBLATT
  ERZBISTUM
  HAMBURG                                   2 7. J A H R G A N G                   H A M B U R G , 24. M Ä R Z 2021                              Nr. 4

                                                                     INHALT
 Art.: 42 Aufruf der deutschen Bischöfe zur                                  Art.: 48 Ernennung von Personen zu Mitgliedern des
          Pfingstaktion von Renovabis 2021........................ 43                 designierten Kirchenvorstandes im Pastoralen
 Art.: 43 Hinweise zur Durchführung                                                   Raum Niendorf-Lurup........................................... 49
          der Renovabis-Aktion 2021................................... 44    Art.: 49 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
 Art.: 44 Gesetz zur Änderung der Rahmenordnung                                       überpfarrliche Pastoralgremien im
          für die Vermögens- und Immobilienreform                                     Erzbistum Hamburg (ÜPastGG)............................ 50
          im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR).................... 45             Art.: 50 Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber in die
 Art.: 45 Erstes Dekret zur Durchführung der Rahmen-                                  Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen
          ordnung für die Vermögens- und Immobilien-                                  Kommission des DCV2021 - Wahlaufruf.............. 51
          reform im Erzbistum Hamburg (Dekret über                           Art.: 51 Aufruf zur Wahl der Mitarbeitervertreter in die
          Ausnahmen vom Verfahren zur Unterscheidung                                  Arbeitsrechtliche Kommission des DCV für die
          von pfarreilichen Primär- und Sekundär-                                     Amtsperiode 2022 bis 2025 mit Beteiligungs-
          immobilien – 1. RahO-VIR-D).............................. 45                möglichkeit von Gewerkschaften.......................... 52
 Art.: 46 Dekret über die Aufhebung von katholischen                         Art.: 52 Christus in der Welt verkünden.
          Pfarreien in Itzehoe und Heide sowie über die                               Dimensionen liturgienahen Feierns....................... 52
          Errichtung der katholischen Pfarrei St. Nikolaus                   Art.: 53 Beilage für das Erzbistum Hamburg
          und Gesetz über die Neuordnung des Vermögens
          dieser kirchlichen Körperschaften......................... 47               – Aushilfen und Vertretungen................................ 53
 Art.: 47 Ernennung von Personen zu Mitgliedern des
          designierten Kirchenvorstandes im Pastoralen                                        Kirchliche Mitteilungen
          Raum Alster-Nord-West........................................ 49   Personalchronik Hamburg..................................................... 53

Art.: 42                                                                     taktion von Renovabis den Blick auf die ökologischen
                                                                             Probleme und Herausforderungen im Osten Europas.
       Aufruf der deutschen Bischöfe zur                                     Die Covid-19-Pandemie hat uns einmal mehr unsere
       Pfingstaktion von Renovabis 2021                                      Verletzlichkeit gezeigt – und auch wie abhängig unsere
Liebe Schwestern und Brüder,                                                 Gesellschaften voneinander sind. Wir alle bewohnen
die Erde schreit auf, weil sie missbraucht und verwun-                       ein gemeinsames Haus, wie Papst Franziskus immer
det wird. So drastisch beschreibt Papst Franziskus in                        wieder formuliert. Deshalb sind wir gemeinsam gefor-
seiner Enzyklika „Laudato Si“ die Situation unseres                          dert, die Schöpfung zu bewahren.
Planeten. Auch im Osten Europas gibt es viele Wunden:                        Gerade auch die Christen wissen sich hier berufen.
Die anhaltende Strahlenverseuchung in Belarus und                            Denn der Glaube an „Gott, den Schöpfer des Himmels
der Ukraine durch die Tschernobyl-Katastrophe, die                           und der Erde“ verbindet uns in Ost und West und
hohe Luftverschmutzung in Polens Kohlerevieren oder                          überall auf der Welt. Wir im Westen werden dabei
die Mülldeponien in Albanien sind nur einige Beispiele.                      beschenkt durch eine reiche Schöpfungsspiritualität,
Allmählich aber spüren viele Menschen, wie sehr wir                          die in den orthodoxen und katholischen Kirchen des
uns durch die Zerstörung der Umwelt selbst schaden:                          Ostens gepflegt wird. Nehmen wir gemeinsam unsere
Wir betrügen uns um saubere Luft, trinkbares Wasser                          Verantwortung wahr!
und fruchtbaren Boden. Besonders leiden darunter                             Wir Bischöfe bitten Sie herzlich: Unterstützen Sie die
stets die Armen.                                                             Menschen in Mittel-, Südost- und Osteuropa durch Ihr
„DU erneuerst das Angesicht der Erde. Ost und West                           Interesse, Ihr Gebet und eine großzügige Spende bei
in gemeinsamer Verantwortung für die Schöpfung“:                             der Kollekte am Pfingstsonntag.
Mit diesem Leitwort richtet die diesjährige Pfings-                          H a m b u r g, den 15. März 2021
44                                                       KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021

Für das Erzbistum Hamburg                                  ligen von Erzbischof Dr. Ludwig Schick eröffnet. Die
               L.S. † Dr. Stefan Heße                      Eröffnung kann auch online verfolgt werden.
              Erzbischof von Hamburg                       Der bundesweite Eröffnungsgottesdienst findet am
Der Aufruf soll am Sonntag, dem 16.05.2021, in allen       Sonntag, dem 9. Mai 2021, um 9.30 Uhr als Live-
Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den         übertragung im ZDF aus der Kirche Heilig Kreuz in
Gemeinden darüber hinaus auch in anderer geeig-            Bensheim-Auerbach statt. Hauptzelebrant ist Erzbi-
neter Weise bekannt gemacht werden. Der Ertrag             schof Dr. Ludwig Schick (Bamberg).
der Kollekte am Pfingstsonntag, dem 23.05.2021, ist             Ablauf der Renovabis-Pfingstaktion 2021
ausschließlich für die Solidaritätsaktion Renovabis        Ab Montag, 3. Mai 2021, können die Renovabis-Plakate
bestimmt.                                                  in der Gemeinde ausgehängt werden und die kombi-
                                                           nierten Spendentüten/Infoblätter an Gottesdienstbesu-
                                                           cher oder über den Pfarrbrief verteilt werden.
Art.: 43
                                                                         Renovabis-Pfingstnovene
           Hinweise zur Durchführung                       Besonders wertvoll kann auch in diesem Jahr die Re-
           der Renovabis-Aktion 2021                       novabis-Pfingstnovene sein, die es nun seit mehr als
Renovabis unterstützt Projektpartner, die sozialen und     25 Jahren gibt. Sie eignet sich hervorragend für das
pastoralen Bedingungen sowie die Bildungssituation         Hausgebet und für das Gebet in kleinen Gruppen.
in ihren Ländern zu verbessern. Die Corona-Pandemie        Die Pfingstnovene 2021 mit dem Titel „Sende aus
und ihre Auswirkungen schränken das kirchliche und         deinen Geist und das Antlitz der Erde wird neu“ wur-
gesellschaftliche Leben sowie wirtschaftliche Akti-        de verfasst von Renovabis-Hauptgeschäftsführer Dr.
vitäten in Deutschland und weltweit ein. Die Folgen        Christian Hartl und Missionsbenediktinerin Schwe-
der Corona-Pandemie treffen auch die Renovabis-            ster Nadya Ruzhina aus dem bulgarischen Rakovski.
Pfingstaktion, die in diesem Jahr unter dem Leitwort       Die 26. Renovabis-Pfingstnovene bietet zu den elf
„DU erneuerst das Angesicht der Erde. Ost und West         Novenen-Andachten mit Textimpulsen auch eindrucks-
in gemeinsamer Verantwortung für die Schöpfung“            volle Illustrationen mit eigenem meditativen Zugang
steht. Da vielerorts keine Präsenzveranstaltungen          an. Die diesjährige Pfingstnovene wird von Renova-
zur Pfingstaktion durchgeführt werden können, muss         bis-Erzbischof Dr. Heiner Koch erneut für das Neun-
auf unmittelbare Begegnungen mit Gästen aus den            Tage-Gebet zwischen Christi Himmelfahrt und dem
Partnerländern weitgehend verzichtet werden. Eine          Pfingstfest in den Pfarreien, in Familienkreisen, Grup-
Reihe von Renovabis-Partnern ist jedoch bereit, sich       pen und Verbänden als Gebetsbrücke in den Osten
online mit interessierten Menschen in Deutschland zu       Europas empfohlen.
verbinden und über den Beitrag zu berichten, den sie       Digital gibt es die Novene erstmals auch in ukrai-
in ihrem Land zur Bewahrung der Schöpfung leisten.         nischer, kroatischer, polnischer und englischer Sprache.
Auf der Renovabis-Homepage sind entsprechende              So soll nicht nur die grenzüberschreitende Aufgabe
Angebote zum Aktionszeitraum aufgeführt. Darüber           der Sorge um das von Papst Franziskus so benannte
hinaus ist glücklicherweise derzeit die Durchführbar-      „gemeinsame Haus“ ausgedrückt werden. Es soll auch
keit von Gottesdiensten zum Pfingstfest und damit der      zum gemeinsamen Gebet der deutschen und mutter-
Renovabis-Pfingstkollekte nicht infrage gestellt. Die      sprachlichen Gemeinden anregen, die oft Seite an Seite
Kollekte ist eine wichtige Säule zur Unterstützung         leben, ohne sich näher zu kennen. Besonders weisen
der Partner in Mittel-, Ost- und Südosteuropa, deren       wir auch auf das Gebetsbild zur Novene sowie Mate-
Arbeit unter erheblich erschwerten Bedingungen             rialien für Gemeinden und Schulen (im Internet) hin.
weitergeht. Der biblische Auftrag, die Schöpfung zu              Samstag und Sonntag, 15./16. Mai 2021
bewahren, erhält durch die aktuelle Krise einen be-
sonderen Akzent: Wie die Pandemie keine Grenzen            Falls öffentliche Gottesdienste abgehalten werden
kennt, so sind wir auch angesichts von Klimawandel         können, soll in den Gemeinden am Wochenende vor
und Umweltzerstörung trotz aller Unterschiede zwi-         Pfingsten der Aufruf der deutschen Bischöfe in allen
schen Ost und West in gemeinsamer Verantwortung.           Gottesdiensten, auch in den Vorabendmessen, verle-
So bittet Renovabis alle Katholikinnen und Katho-          sen werden. Auch in der Predigt ist ein Hinweis auf die
liken an Pfingsten um einen Beitrag zur Solidarität        Pfingstkollekte von Renovabis möglich und hilfreich.
mit Osteuropa.                                             Bitte verteilen Sie die Spendentüten und Infoblätter
                                                           mit dem Hinweis, dass die Spende für die Menschen
           Eröffnung der Diaspora-Aktion                   in Osteuropa am Pfingstsonntag gesammelt wird und
Die Wanderausstellung „Mit Volldampf in die Kata-          dass die Spende auch zum Pfarramt gebracht oder
strophe?“ mit Karikaturen aus Ost und West wird am         auf ein Renovabis-Spendenkonto überwiesen wer-
30. April 2021 um 18.30 Uhr im Kloster Vierzehnhei-        den kann.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021                                                                            45

   Renovabis-Kollekte am Pfingstwochenende,                                 27. Jg., Nr. 3, Art. 20, S. 24, v. 19. Februar 2021) wie
              22. / 23. Mai 2021                                            folgt geändert:
Am Pfingstsonntag, dem 23. Mai 2021, sowie in den                           1. Änderung von § 8 Absatz 3
Vorabendmessen am 22. Mai 2021, wird in allen                                   In Buchstabe g) wird nach dem Wort „Gebäude“
katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Ost-                            der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
europa gehalten. Allgemein wird gebeten, verstärkt                              Halbsatz angefügt:
auf Überweisungsmöglichkeiten oder die Abgabe
von Barspenden in den Spendentüten oder besonders                               „einschließlich sich ergebender Rechtsfolgen.“
gekennzeichneten Umschlägen hinzuweisen. Auf                                2. Einfügung eines § 17a
Wunsch der deutschen Bischöfe wird die Kollekte für
die Aufgaben der Solidaritätsaktion Renovabis ohne                              Vor § 18 wird folgender neuer § 17a eingefügt:
jeden Abzug an die Bistumskasse weitergegeben. Die-                             § 17a Kompetenzzuweisungen. Der Erzbischöfliche
se Überweisung soll innerhalb eines Monats erfolgen.                            Generalvikar wird bevollmächtigt, im Rahmen
Die Bistumskasse leitet die Beträge unverzüglich an                             der durch ihn nach dieser Rahmenordnung zu
Renovabis weiter.                                                               regelnden Angelegenheiten den Pfarreiorganen
Sie können individuelle Kollekten oder Spenden von                              und pfarreilichen Pastoralgremien neue Aufgaben
Gruppen auch direkt an Renovabis spenden. Das geht                              zuzuweisen.
per: www.renovabis.de/pfingstspende oder: Renovabis                                                      Artikel 2
e.V., Bank für Kirche und Caritas eG, DE94 4726 0307                                                   Inkrafttreten
0000 0094 00, GENODEM1BKC                                                   Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. März 2021
Ebenfalls am Pfingstsonntag, dem 23. Mai 2021, um                           in Kraft.
10.45 Uhr findet in der Pfarrkirche Allerheiligen in                        H a m b u r g, 10. März 2021
Nürnberg der Abschlussgottesdienst statt.
                                                                                               L.S. † Dr. Stefan Heße
                  Weitere Informationen                                                       Erzbischof von Hamburg
Die Gemeinden erhalten im April ein Materialpaket
mit Informationen, Plakaten und Textvorschlägen zur
Renovabis-Aktion. Eine Übersicht über alle Materi-
alien gibt die Webseite www.renovabis.de/material.                          Art.: 45
Alle Aktionsmaterialien stehen dort auch online zum                            Erstes Dekret zur Durchführung der
Herunterladen bereit. Über alle Veranstaltungster-
mine informiert auch die Webseite: www.renovabis.
                                                                             Rahmenordnung für die Vermögens- und
de/pfingstaktion.                                                           Immobilienreform im Erzbistum Hamburg
H a m b u r g, 17. März 2021
                                                                             (Dekret über Ausnahmen vom Verfahren
                                                                              zur Unterscheidung von pfarreilichen
           Das Erzbischöfliche Generalvikariat                                  Primär- und Sekundärimmobilien
                                                                                       – 1. RahO-VIR-D)
                                                                                                    Vom 12. März 2021
Art.: 44
                                                                            Die Pfarreien sollen bis zum 31. Dezember 2022
Gesetz zur Änderung der Rahmenordnung                                       ihre Immobilien in Primär- und Sekundärimmobi-
für die Vermögens- und Immobilienreform                                     lien unterteilt haben (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die
                                                                            Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten
   im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR)                                          und insbesondere geistlichen Prozesses1 innerhalb
                     Vom 10. März 2021                                      der Pfarrei getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3
                   Artikel 1                                                RahO-VIR). In Einzelfällen ist eine Unterscheidung
      Änderung der Rahmenordnung für die                                    der pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekun-
      Vermögens- und Immobilienreform im                                    därimmobilien außerhalb dieses Verfahrens möglich;
        Erzbistum Hamburg (RahO-VIR)                                        auf der Grundlage von § 8 Absatz 3 Buchstabe g)
                                                                            RahO-VIR werden dazu die nachfolgenden Rege-
Hiermit wird die Rahmenordnung für die Vermö-                               lungen erlassen:
gens- und Immobilienreform im Erzbistum Ham-
burg (RahO-VIR) vom 14. Januar 2021 (Kirchliches                                                              §1
Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 1, Art. 1,                                                        Antrag.
S. 1 ff., v. 14. Januar 2021), geändert am 1. Februar                       (1) Auf Antrag kann durch das Erzbischöfliche Gene-
2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg,                                  ralvikariat eine Erlaubnis für die Unterscheidung
                                                                            1
                                                                              Amtliche Anmerkung: Die Regelungen für das Verfahren zur Unterscheidung
                                                                            von pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien gemäß § 8
                                                                            Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR werden derzeit erarbeitet und als gesondertes Dekret
                                                                            erlassen.
46                                                                             KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021

    einer einzelnen pfarreilichen Immobilie in eine                                     besonderes pastorales Projekt mit Bedeutung
    Primär- oder Sekundärimmobilie außerhalb des                                        für das gesamte Erzbistum
    Verfahrens nach § 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR                                    benötigt wird; die diözesane Bedeutsamkeit nach
    erteilt werden.                                                                 Buchstabe b) bedarf der Feststellung durch den
(2) Der Antrag ist schriftlich oder in Textform zu stel-                            Erzbischof.
    len und nach § 3 zu begründen.                                               3. Es liegt ein förmlich mitgeteiltes öffentliches In-
(3) Der Antrag kann bis zur Zustimmung des Erz-                                     teresse aufgrund oder entsprechend staatskirchen-
    bischofs zum pfarreilichen Immobilienkonzept                                    vertraglicher Regelungen vor.
    jederzeit gestellt werden.                                                   4. Es besteht dringender Bedarf an Immobilien, den
                            §2                                                      ein Mitglied einer der im Gebiet des Erzbistums
    Antragsteller, Beschlussfassung, Anhörung                                       Hamburg liegenden Arbeitsgemeinschaften der
(1) In Pfarreien, die in einem Pastoralen Raum als neue                             christlichen Kirchen angezeigt hat.
    Pfarrei errichtet worden sind2, ist der Antrag ge-                                                      §4
    meinsam durch den Kirchenvorstand und den Pfarr-                                                  Rechtsfolgen
    pastoralrat zu stellen. Kirchenvorstand und Pfarr-                           Im Falle der Antragsbewilligung gilt Folgendes:
    pastoralrat können gemeinsam über den An-trag
    beraten. Die Entscheidung über die Antragstellung                            1. Im Falle der Antragsbewilligung nach § 3 Ziffer
    bedarf der jeweiligen Beschlussfassung des Kir-                                 1 (abgängige Immobilie) darf diese ab dem Zeit-
    chenvorstandes und des Pfarrpastoralrates mit einer                             punkt der Antragsbewilligung abgebrochen wer-
    jeweiligen Mehrheit von mindestens 3/4 der ab-                                  den, vorbehaltlich des Vorliegens entsprechender
    gegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als                                 öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Im Übrigen
    nicht abgegebene Stimmen.                                                       richtet sich das weitere Verfahren hinsichtlich des
                                                                                    Grundstücks nach den §§ 10 bis 14 RahO-VIR. Sind
(2) In Pfarreien, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist der                          die zu den §§ 10 bis 14 RahO-VIR noch gesondert
    Antrag gemeinsam durch den designierten Kir-                                    zu erlassenden Regelungen noch nicht in Kraft,
    chenvorstand und den Pfarrgemeinderat derjenigen                                erfolgt eine Regelung im Einzelfall durch das Erz-
    Pfarrei zu stellen, in deren Eigentum die betref-                               bischöfliche Generalvikariat.
    fende Immobilie steht; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
    entsprechend.                                                                2. Im Falle der Antragsbewilligung nach § 3 Ziffer
                                                                                    2 (pfarreiliche Investitionen im Bereich der Kin-
(3) Besteht im Falle des Absatzes 2 kein designierter                               dertageseinrichtungen oder besonderes pastorales
    Kirchenvorstand, ist der Antrag gemeinsam durch                                 Projekt mit Bedeutung für das gesamte Erzbistum)
    alle Kirchenvorstände der zum Pastoralen Raum                                   gilt die Immobilie als pfarreiliche Primärimmobilie;
    gehörenden Pfarreien und den Pfarrgemeinderat                                   § 9 Absatz 1 RahO-VIR gilt entsprechend mit der
    derjenigen Pfarrei zu stellen, in deren Eigentum die                            Maßgabe, dass abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1
    betreffende Immobilie steht; Absatz 1 Satz 2 und 3                              RahO-VIR die Immobilie bereits vor der Erteilung
    gilt entsprechend.                                                              der erzbischöflichen Zustimmung zum pfarreilichen
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind vor einer Be-                            Immobilienkonzept instandgesetzt oder entwickelt
    schlussfassung über die Antragstellung auch fremd-                              werden darf.  Sind die zu § 9 Absatz 2 RahO-VIR
    sprachige Missionen anzuhören, wenn eine von                                    noch gesondert zu erlassenden Regelungen noch
    diesen genutzte Immobilie betroffen ist.                                        nicht in Kraft, erfolgt eine Regelung im Einzelfall
                            §3                                                      durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
              Pfarreiliche Antragsgründe                                         3. Im Falle der Antragsbewilligung nach § 3 Ziffer 3
Ein Antrag kann nur auf die nachfolgend genannten                                   (öffentliches Interesse) und Ziffer 4 (Bedarf durch
Gründe gestützt werden:                                                             ACK) gilt § 14 Absatz 1 RahO-VIR entsprechend
                                                                                    mit der Maßgabe, dass die Konversion (§ 14 Absatz
1. Die betreffende Immobilie weist erhebliche Mängel                                1 Satz 1 RahO-VIR) bereits ab dem Zeitpunkt der
    der Bausubstanz auf, deren Beseitigung mit unver-                               Antragsbewilligung durchgeführt werden kann.
    hältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (abgän-                                 Fehlt es zum Zeitpunkt der Konversion an der nach
    gige Immobilie).                                                                § 14 Absatz 1 Satz 4 RahO-VIR durch den Wirt-
2. Es liegt ein besonderes kirchliches Interesse vor;                               schaftsrat des Erzbistums Hamburg festzusetzenden
    dieses besteht, wenn die Immobilie                                              Abgabe in den Solidaritätsfonds der Pfarreien, ist die
                                                                                    Abführung von Veräußerungserlösen sowie Erlösen
    a) für die Errichtung oder Erweiterung einer pfar-                              aus Vermietung oder Verpachtung auf Anforderung
        reilichen Kindertageseinrichtung oder                                       durch das Erzbistum Hamburg nachzuholen, sobald
    b) für ein keinen zeitlichen Aufschub duldendes                                 die Abgabe festgesetzt worden ist.
2
  Amtliche Anmerkung: Dies gilt für die Pfarrei St. Anna (Schwerin) entspre-
chend.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021                                                         47

                         §5                                                    a) St. Ansgar, Hindenburgstraße 26, 25524 Itze-
        Bedarf für das diözesane Schulwesen                                       hoe und
(1) Abweichend von den §§ 1 bis 4 ist eine Unterschei-                         b) St. Josef, Kleine Straße 8, 25746 Heide
    dung einer einzelnen pfarreilichen Immobilie in                            aufgehoben;
    eine Primär- oder Sekundärimmobilie außerhalb                           2. zugleich wird mit Wirkung vom 6. Juni 2021 die
    des Verfahrens nach § 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR                           katholische Pfarrei mit Namen St. Nikolaus, Hin-
    durchzuführen, wenn diese Immobilie auf Anzeige                            denburgstraße 26, 25524 Itzehoe, errichtet.
    durch das Erzbistum Hamburg für das diözesane
    Schulwesen benötigt wird.                                               Darüber hinaus wird Folgendes angeordnet:
(2) Im Falle der Klassifizierung der Immobilie als                          3. Die gemäß Nummer 2 errichtete katholische Pfarrei
    pfarreiliche Sekundärimmobilie ist die Konversion                          St. Nikolaus ist eine öffentliche juristische Person
    der Immobilie auf das Erzbistum Hamburg durch-                             des kanonischen Rechts und für den staatlichen
    zuführen; die Immobilie wird zur Primärimmobilie                           Rechtskreis als Kirchengemeinde Körperschaft
    auf Diözesanebene, auf die § 16 Absatz 1 Satz 2                            öffentlichen Rechts vorbehaltlich des öffentlichen
    RahO-VIR anzuwenden ist. § 4 Ziffer 3 gilt ent-                            Rechts.
    sprechend.                                                              4. Die katholische Pfarrei St. Nikolaus führt ein Dienst-
                              §6                                               siegel.
                         Inkrafttreten                                      5. Das Gebiet der katholischen Pfarrei St. Nikolaus
Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 6. April 2021                              umfasst das Gebiet der bisherigen, nach Nummer
in Kraft.                                                                      1 aufgehobenen katholischen Pfarreien.
H a m b u r g, 12. März 2021                                                6. Die Kirchenbücher und Akten der gemäß Nummer 1
                                                                               aufgehobenen katholischen Pfarreien werden zum
                   L. S. † Ansgar Thim                                         Zeitpunkt der Aufhebung dieser Pfarreien geschlos-
                       Generalvikar                                            sen und von der katholischen Pfarrei St. Nikolaus
                                                                               in sichere Verwahrung genommen. Ab dem Zeit-
                                                                               punkt der Wirksamkeit ihrer Errichtung nimmt
Art.: 46                                                                       ausschließlich die katholische Pfarrei St. Nikolaus
       Dekret über die Aufhebung von                                           erforderliche Eintragungen in neu anzulegende
                                                                               Kirchenbücher vor.
    katholischen Pfarreien in Itzehoe und
    Heide sowie über die Errichtung der                                     7. Sämtliche Aufgaben der gemäß Nummer 1 auf-
                                                                               gehobenen katholischen Pfarreien gehen auf die
    katholischen Pfarrei St. Nikolaus und                                      gemäß Nummer 2 errichtete katholische Pfarrei
      Gesetz über die Neuordnung des                                           St. Nikolaus über. Das von den gemäß Nummer 1
        Vermögens dieser kirchlichen                                           aufgehobenen katholischen Pfarreien gemeinsam
               Körperschaften                                                  erarbeitete und dem Erzbischof von Hamburg vor-
                                                                               gelegte Pastoralkonzept gilt für die gemäß Num-
Gemäß den Eckpunkten für das Verständnis und                                   mer 2 neu errichtete Pfarrei fort und wird von ihr
die Entwicklung Pastoraler Räume im Erzbistum                                  weiterentwickelt.
Hamburg vom 3. Februar 2010 kommt es bei der
Entwicklung eines Pastoralen Raumes im Erzbistum                            II. Teil: Gesetz über die Neuordnung des Vermögens
Hamburg zur Aufhebung bestehender Pfarreien und                             Gemäß der aufgrund Canon 391 CIC gegebenen Ge-
zur Errichtung neuer Pfarreien. Pfarreien zu errichten,                     setzgebungskraft und in Ausübung des kirchlichen
aufzuheben oder sie zu verändern, ist gemäß Canon                           Selbstbestimmungsrechts aufgrund Artikel 140 des
515 § 2 des Codex Iuris Canonici (CIC) allein Sache                         Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
des Diözesanbischofs, der zuvor den Priesterrat an-                         vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt 1949, Teil I.,
zuhören hat.                                                                Seite 1 ff.) in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3
Nach Anhörung des Priesterrates auf seiner Sitzung                          der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August
am 19. Juni 2020 werden hiermit folgendes Dekret                            1919 (Reichsgesetzblatt 1919, Seite 1383 ff.) sowie
und Gesetz erlassen:                                                        Ziffer 4 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen
                                                                            dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt
I. Teil: Dekret über die Aufhebung von Pfarreien                            Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und
und die Errichtung einer Pfarrei                                            dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung
1. Im Rahmen der Entwicklung des Pastoralen Rau-                            von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom
   mes Dithmarschen-Steinburg werden mit Ablauf                             22. September 1994 (Kirchliches Amtsblatt für die
   des 5. Juni 2021 die katholischen Pfarreien                              Erzdiözese Hamburg, Band 1, Nummer 1, Seite 1 ff.,
48                                                        KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021

vom 27. Januar 1995, Hamburgisches Gesetz- und                       Blatt 12618,
Verordnungsblatt 1995, Teil I, Seite 31 ff., Gesetz-                 Gemarkung Itzehoe, Flur 19, Flurstück 162/16;
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1994,                e) Amtsgericht Itzehoe, Wohnungsgrundbuch von
Seite 486 ff., Gesetz- und Verordnungsblatt für                     Itzehoe, Blatt 9825,
Mecklenburg-Vorpommern 1994, Seite 1026 ff.) wird                   50/100 Miteigentumsanteil am Grundstück
Folgendes gesetzlich angeordnet:                                    Gemarkung Itzehoe, Flur 6, Flurstück 1346/174
                         §1                                         verbunden mit dem Sondereigentum an der im
                   Rechtsnachfolge                                  Aufteilungsplan mit Nr. I bezeichneten Wohn-
                                                                    einheit mit Nebengelass;
(1) Die gemäß Teil I., Nummer 2 neu errichtete ka-
    tholische Kirchengemeinde (Pfarrei) St. Nikolaus,            f) Amtsgericht Itzehoe, Wohnungsgrundbuch von
    Hindenburgstraße 26, 25524 Itzehoe, ist ab dem                  Itzehoe, Blatt 9826,
    Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Errichtung Ge-                  50/100 Miteigentumsanteil am Grundstück Ge-
    samtrechtsnachfolgerin der nach Teil I., Nummer                 markung Itzehoe, Flur 6, Flurstück 1346/174 ver-
    1 dieser Urkunde aufgehobenen katholischen Kir-                 bunden mit dem Sondereigentum an der im Auf-
    chengemeinden St. Ansgar, Hindenburgstraße 26,                  teilungsplan mit Nr. II bezeichneten Wohnein-
    25524 Itzehoe und St. Josef, Kleine Straße 8, 25746             heit mit Nebengelass und Garage;
    Heide.                                                       g) Amtsgericht Itzehoe, Grundbuch von Itzehoe,
(2) Insbesondere gehen sämtliche Dienstverhältnisse                 Blatt 1360,
    der gemäß Teil I., Nummer 1 aufgehobenen katho-                 Gemarkung Itzehoe, Flur 6, Flurstück 311/174;
    lischen Kirchengemeinden uneingeschränkt auf                 h) Amtsgericht Itzehoe, Grundbuch von Glück-
    die gemäß Teil I., Nummer 2 errichtete katholische              stadt, Blatt 157,
    Kirchengemeinde St. Nikolaus über. Kündigungen                  Gemarkung Glückstadt, Flur 3, Flurstück 81;
    wegen dieses Übergangs sind unwirksam. Das
                                                                 i) Amtsgericht Itzehoe, Grundbuch von Glück-
    Recht zur Kündigung von Dienstverhältnissen aus
                                                                    stadt, Blatt 2914,
    anderen Gründen bleibt unberührt.
                                                                    Gemarkung Glückstadt, Flur 2, Flurstücke 13/29
                      §2                                            und 13/64;
         Neuordnung des Grundvermögens                           j) Amtsgericht Meldorf, Grundbuch von Bruns-
Das Grundvermögen der katholischen Kirchengemein-                   büttel, Blatt 555,
den St. Ansgar, Hindenburgstraße 26, 25524 Itzehoe                  Gemarkung Brunsbüttel, Flur 103, Flurstück
und St. Josef, Kleine Straße 8, 25746 Heide, wird wie               26/73;
folgt neu geordnet:                                              k) Amtsgericht Itzehoe, Grundbuch von Hohen-
Das jeweilige Eigentum an den nachfolgend aufgeführ-                lockstedt, Blatt 1398,
ten Grundstücken geht mit allen Rechten, Pflichten                  Gemarkung Lockstedter Lager, Flur 1, Flurstück
und Bestandteilen von der jeweiligen gemäß Teil I.,                 2/62;
Nummer 1 dieser Urkunde aufgehobenen katholischen                l) Amtsgericht Meldorf, Grundbuch von Marne
Kirchengemeinde auf die gemäß Teil I., Nummer 2                     Stadt, Blatt 660,
errichtete katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus,                Gemarkung Marne, Flur 161, Flurstück 10/2;
Hindenburgstraße 26, 25524 Itzehoe am 6. Juni 2021
über:                                                            m) Amtsgericht Itzehoe, Grundbuch von Itzehoe,
                                                                    Blatt 1567,
1. von der katholischen Kirchengemeinde St. Ans-                    Gemarkung Edendorf, Flur 2, Flurstück 117/4
   gar, Itzehoe:
                                                            2. von der katholischen Kirchengemeinde St. Josef,
     a) Amtsgericht Itzehoe, Grundbuch von Itzehoe,            Heide:
        Blatt 516,
                                                               a) Amtsgericht Meldorf, Erbbaugrundbuch von
        Gemarkung Itzehoe, Flur 19, Flurstück 162/13;
                                                                  Büsum, Blatt 3915,
     b) Amtsgericht Itzehoe, Grundbuch von Itzehoe,               Gemarkung Büsum, Flur 10, Flurstück 15/24;
        Blatt 1859,
                                                                 b) Amtsgericht Meldorf, Grundbuch von Büsum,
        Gemarkung Itzehoe, Flur 19, Flurstücke 162/15,
                                                                    Blatt 4261,
        501, 162/7 und 162/2;
                                                                    Gemarkung Büsum, Flur 10, Flurstück 114/19;
     c) Amtsgericht Itzehoe, Grundbuch von Itzehoe,
                                                                 c) Amtsgericht Meldorf, Grundbuch von Heide,
        Blatt 6979,
                                                                    Blatt 5233,
        Gemarkung Itzehoe, Flur 6, Flurstück 317/174;
                                                                    Gemarkung Heide, Flur 32, Flurstücke 21/5, 24/4
     d) Amtsgericht Itzehoe, Grundbuch von Itzehoe,                 und 25/3;
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021                                                      49

    d) Amtsgericht Meldorf, Grundbuch von Heide,                            -   Frau Bettina Machaczek-Stuth
       Blatt 5233,                                                          -   Herr Frank Rutschmann
       Gemarkung Heide, Flur 33, Flurstück 13/3;
                                                                            -   Herr Christian Strasoldo
    e) Amtsgericht Meldorf, Grundbuch von Heide,                            -   Herr Andreas de Villavicencio-Margheri
       Blatt 4470,
       Gemarkung Heide, Flur 33, Flurstück 14/4;                            Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Bonifatius
                                                                            (Hamburg-Eimsbüttel):
    f) Amtsgericht Meldorf, Grundbuch von Meldorf,
       Blatt 730,                                                           -   Herr Dr. Georg Kamp
       Gemarkung Meldorf, Flur 4, Flurstück 58/50.                          -   Herr Martin Kriegel
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch                              -   Frau Nanett von der Lippe
Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentumsrechte,                            -   Frau Mechthild Niehoff
Wohnungs- und Teilerbbaurechte.                                             Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Elisabeth
III. Teil: Inkrafttreten                                                    (Hamburg-Harvestehude):
Das vorstehende Dekret und Gesetz treten am 6. April                        -   Frau Angelika Grau
2021 in Kraft.                                                              -   Herr Jens Ludwig
H a m b u r g, 17. März 2021                                                -   Frau Dr. Andrea Rosslenbroich
                 L. S. † Dr. Stefan Heße                                    -   Frau Christina Schuch
                Erzbischof von Hamburg
                                                                            Die mir gemäß § 2 Absatz 6 DesAG vorgeschlagene
                                                                            Person, Herr Henrik Lesaar, katholische Kirchenge-
Art.: 47
                                                                            meinde St. Antonius (Hamburg-Winterhude), ernenne
                                                                            ich hiermit gemäß § 3 Absatz 2 DesAG zum Ersatz-
  Ernennung von Personen zu Mitgliedern                                     mitglied.
   des designierten Kirchenvorstandes im                                    Die Amtszeit des designierten Kirchenvorstandes be-
    Pastoralen Raum Alster-Nord-West                                        ginnt abweichend von § 25 Absatz 3 KVVG mit Wir-
                     Vom 17. März 2021                                      kung vom 25. März 2021. Gemäß § 21 Satz 1 KVVG
                                                                            kann die Dauer der ersten Amtszeit der Mitglieder
Die katholischen Kirchengemeinden St. Antonius                              des künftigen Kirchenvorstandes im Dekret über die
(Hamburg-Winterhude), St. Bonifatius (Hamburg-                              Errichtung der neuen Kirchengemeinde festgelegt
Eimsbüttel) und St. Elisabeth (Hamburg-Harveste-                            werden.
hude) bilden den Pastoralen Raum Alster-Nord-West.
Aus ihnen soll mit Wirkung vom 12. Dezember 2021                            Gemäß § 4 Absatz 1 DesAG ist Herr Pfarrer Franz
die noch durch gesondertes Dekret zu errichtende                            Mecklenfeld Vorsitzender des designierten Kirchen-
katholische Kirchengemeinde Heilig Geist (Hamburg-                          vorstandes. Ein stellvertretender Vorsitzender ist ge-
Eimsbüttel) hervorgehen. Gemäß § 25 Absatz 1 und 2                          mäß § 4 Absatz 2 DesAG von den Mitgliedern des de-
des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG)                              signierten Kirchenvorstandes auf der konstituierenden
für die Erzdiözese Hamburg wurde mit der Bildung                            Sitzung aus dessen Mitte zu wählen.
des künftigen Kirchenvorstandes der noch zu errich-                         H a m b u r g, 17. März 2021
tenden Kirchengemeinde Heilig Geist (Hamburg-                                              L. S. † Dr. Stefan Heße
Eimsbüttel) begonnen. Der künftige Kirchenvorstand                                        Erzbischof von Hamburg
führt bis zum Zeitpunkt der Errichtung der neuen
Kirchengemeinde die Bezeichnung als designierter
Kirchenvorstand. Gemäß § 2 Absatz 5 des Gesetzes
                                                                            Art.: 48
über das Verfahren zur Bestimmung von Mitgliedern
künftiger Kirchenvorstände für neu zu errichtende                               Ernennung von Personen zu Mitgliedern
Kirchengemeinden in Pastoralen Räumen sowie zur                                  des designierten Kirchenvorstandes im
Gewinnung von Kandidaten für Fachausschüsse
(Designations- und Akquisitionsverfahrensgesetz                                    Pastoralen Raum Niendorf-Lurup
– DesAG) sind folgende Personen vorgeschlagen                                                Vom 23. März 2021
worden, die ich hiermit gemäß § 3 Absatz 1 DesAG                            Die katholischen Kirchengemeinden St. Ansgar (Ham-
zu Mitgliedern des künftigen Kirchenvorstandes er-                          burg-Niendorf) und St. Bruder Konrad (Hamburg-
nenne:                                                                      Lurup) bilden den Pastoralen Raum Niendorf-Lurup.
Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Antonius                           Aus ihnen soll mit Wirkung vom 23. Januar 2022 die
(Hamburg-Winterhude):                                                       noch durch gesondertes Dekret zu errichtende ka-
50                                                    KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021

tholische Kirchengemeinde Heilige Josefina Bakhita       Krause Vorsitzender des designierten Kirchenvor-
(Hamburg-Niendorf) hervorgehen. Gemäß § 25 Absatz        standes. Ein stellvertretender Vorsitzender ist gemäß
1 und 2 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes          § 4 Absatz 2 DesAG von den Mitgliedern des desig-
(KVVG) für die Erzdiözese Hamburg wurde mit der          nierten Kirchenvorstandes auf der konstituierenden
Bildung des künftigen Kirchenvorstandes der noch zu      Sitzung aus dessen Mitte zu wählen.
errichtenden Kirchengemeinde Heilige Josefina Ba-        H a m b u r g, 23. März 2021
khita (Hamburg-Niendorf) begonnen. Der künftige
Kirchenvorstand führt bis zum Zeitpunkt der Errich-                        L. S. † Dr. Stefan Heße
tung der neuen Kirchengemeinde die Bezeichnung                            Erzbischof von Hamburg
als designierter Kirchenvorstand. Gemäß § 2 Absatz
5 des Gesetzes über das Verfahren zur Bestimmung
von Mitgliedern künftiger Kirchenvorstände für          Art.: 49
neu zu errichtende Kirchengemeinden in Pastoralen          Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Räumen sowie zur Gewinnung von Kandidaten für
Fachausschüsse (Designations- und Akquisitions-           überpfarrliche Pastoralgremien im Erzbi-
verfahrensgesetz – DesAG) sind folgende Personen                 stum Hamburg (ÜPastGG)
vorgeschlagen worden, die ich hiermit gemäß § 3                                Vom 8. März 2021
Absatz 1 DesAG zu Mitgliedern des künftigen Kir-
chenvorstandes ernenne:                                                     Artikel 1
                                                            Änderung des Gesetzes über überpfarrliche
Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Ansgar              Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg
(Hamburg-Niendorf):                                                        (ÜPastGG)
-   Herr Thomas Calmer                                  Hiermit wird das Gesetz über überpfarrliche Pasto-
-   Herr Dr. Heribert Dernbach                          ralgremien im Erzbistum Hamburg (ÜPastGG) vom
-   Herr Falk Dißars                                    11. März 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum
                                                        Hamburg, 22. Jg., Nr. 3, Art. 34, S. 31 ff., v. 17. März
-   Herr Paolo Gunnellini                               2016), geändert am 16. Januar 2017 (Kirchliches
-   Herr Jan-Peter Leenen                               Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 1, Art. 8,
-   Herr Markus Leschnik                                S. 9 f., v. 23. Januar 2017), am 1. Juni 2017 (Kirch-
-   Herr Antonio Sinfarosa                              liches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 6,
                                                        Art. 85, S. 122 f., v. 15. Juni 2017), am 25. April 2018
-   Herr Christian Schulz                               (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg.,
Aus der katholischen Kirchengemeinde St. Bruder         Nr. 4, Art. 48, S. 77 f., v. 27. April 2018), am 15. Mai
Konrad (Hamburg-Lurup):                                 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24.
- Frau Andrea Kürner                                    Jg., Nr. 6, Art. 67, S. 114., v. 15. Juni 2018), am 20. Juni
                                                        2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24.
- Frau Elvira Mroß                                      Jg., Nr. 7, Art. 77, S. 129 f.., v. 13. Juli 2018) sowie am
Die mir gemäß § 2 Absatz 6 DesAG vorgeschlagenen        5. November 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum
Personen, Herr Adalbert Franz, katholische Kirchen-     Hamburg, 24. Jg., Nr. 10, Art. 122, S. 174 f., v. 19.
gemeinde St. Ansgar (Hamburg-Niendorf), Herr Phi-       November 2018), zuletzt geändert am 22. April 2020
lippe Guyot, katholische Kirchengemeinde St. Ansgar     (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 26. Jg.,
(Hamburg-Niendorf), Herr Bela Puskas, katholische       Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., v. 28. April 2020) wie folgt
Kirchengemeinde St. Ansgar (Hamburg-Niendorf),          geändert:
Herr Roland Uhlig, katholische Kirchengemeinde          1. Änderung von § 4
St. Ansgar (Hamburg-Niendorf) und Herr Siegmund
Frontzek, katholische Kirchengemeinde St. Bruder        Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Konrad (Hamburg-Lurup), ernenne ich hiermit gemäß       „(2) Die Pfarreien sind den Pastoralforen wie folgt
§ 3 Absatz 2 DesAG zu Ersatzmitgliedern.                zugeordnet:
Die Amtszeit des designierten Kirchenvorstandes be-     a) Pastoralforum Hamburg:
ginnt abweichend von § 25 Absatz 3 KVVG mit Wir-
                                                             1. Pastoraler Raum Eimsbüttel – Harvestehude –
kung vom 21. April 2021. Gemäß § 21 Satz 1 KVVG
                                                                Winterhude,
kann die Dauer der ersten Amtszeit der Mitglieder
                                                             2. Pastoraler Raum Hamburg-City,
des künftigen Kirchenvorstandes im Dekret über die
                                                             3. Pastoraler Raum Hamburg-Süd,
Errichtung der neuen Kirchengemeinde festgelegt
                                                             4. Pastoraler Raum Niendorf – Lurup,
werden.
                                                             5. Pfarrei St. Paulus, Apostel der Völker, Ham-
Gemäß § 4 Absatz 1 DesAG ist Herr Pfarrer Ulrich                burg,
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021                                                          51

    6.     Pfarrei St. Franziskus, Hamburg,                                     Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kom-
    7.     Pfarrei Seliger Johannes Prassek, Hamburg,                           mission gewählt; in den (Erz-)Diözesen Freiburg und
    8.     Pfarrei St. Katharina von Siena, Hamburg,                            Rottenburg-Stuttgart jeweils zwei Mitglieder. Dazu
    9.     Pfarrei St. Maria, Hamburg;                                          findet in jeder (Erz-)Diözese und im Offizialatsbezirk
b) Pastoralforum Schleswig-Holstein:                                            Oldenburg eine eigene Wahlhandlung statt, die von
                                                                                einem eigens zu bildenden Wahlvorstand durchge-
    1. Pastoraler Raum Heide – Itzehoe,                                         führt wird. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und
    2. Pfarrei St. Ansgar, Rendsburg,                                           konstituiert sich bis spätestens 28. Februar 2021.
    4. Pfarrei St. Ansverus, Ahrensburg,
    5. Pfarrei Seliger Eduard Müller,                                           Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Rechtsträger,
    6. Pfarrei Franz von Assisi, Kiel,                                          die mit ihren Einrichtungen Mitglied im jeweiligen
    7. Pfarrei Heiliger Martin, Elmshorn,                                       Diözesan-Caritasverband oder im Landes-Caritas-
    7. Pfarrei St. Knud, Husum,                                                 verband Oldenburg sind und die in den Geltungs-
    8. Pfarrei Stella Maris, Flensburg,                                         bereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den
    9. Pfarrei St. Vicelin, Eutin,                                              Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
    10. Pfarrei Zu den Lübecker Märtyrern, Lübeck;                              fallen (§ 2 Abs. 1 AT AVR). Nur die in der Liste auf-
                                                                                geführten Rechtsträger nehmen an der Wahl teil. An
c) Pastoralforum Mecklenburg:                                                   diese Rechtsträger versendet der Wahlvorstand bis
    1. Pastoraler Raum Bützow – Güstrow – Matgen-                               spätestens sechs Wochen nach seiner Konstituierung
       dorf – Teterow,                                                          Wahlbenachrichtigungen mit Erläuterungen zur Wahl.
    2. Pastoraler Raum Parchim – Lübz,                                          Rechtsträger, die bis spätestens Ende April 2021 keine
    3. Pfarrei St. Anna, Schwerin,                                              Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können gegen
    4. Pfarrei Heilige Edith Stein, Ludwigslust,                                die Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einer
    5. Pfarrei Herz Jesu, Rostock,                                              Ausschlussfrist von zwei Wochen bis einschließlich
    6. Pfarrei St. Laurentius, Wismar,                                          14. Mai 2021 Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.
    7. Pfarrei St. Lukas, Neubrandenburg,                                       Parallel zur Wahlbenachrichtigung werden die Rechts-
    8. Pfarrei Seliger Niels Stensen, Waren (Müritz).“                          träger aufgefordert, dem Wahlvorstand bis zu einer
2. Änderung von § 26                                                            von diesem zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge
                                                                                für die Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber in
In Absatz 4 Satz 1 wird die Jahreszahl „2021“ durch                             der jeweiligen Regionalkommission zu unterbreiten.
die Jahreszahl „2022“ ersetzt.                                                  Aus den so vorgeschlagenen Kandidaten wird der/die
                             Artikel 2                                          Vertreter(in) der Dienstgeber in der Regionalkom-
                           Inkrafttreten                                        mission der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März 2021                               Wahlversammlung gewählt. In die Wahlversamm-
in Kraft.                                                                       lungen der (Erz-)Diözesen und des Offizialatsbezirks
                                                                                Oldenburg können die wahlberechtigten Rechtsträger
H a m b u r g, den 8. März 2021                                                 jeweils einen Vertreter entsenden.
                   L. S. † Dr. Stefan Heße                                      Die Wahlversammlung hat in jeder (Erz-)Diözese und
                  Erzbischof von Hamburg                                        im Offizialatsbezirk Oldenburg spätestens bis zum 31.
                                                                                Oktober 2021 zusammenzutreten. Bis zu diesem Zeit-
                                                                                punkt müssen die Wahlhandlungen durchgeführt sein.
Art.: 50                                                                        Der Vorbereitungsausschuss für die Dienstgeberseite
                                                                                wird die Wahlunterlagen erarbeiten und die Wahlvor-
Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber                                       stände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unter-
in die Regionalkommissionen der Arbeits-                                        stützen.
 rechtlichen Kommission des DCV 2021 -                                          Die Bestimmung der übrigen Vertreter(innen) der
              Wahlaufruf - 1                                                    Dienstgeber in die Regionalkommissionen durch
                                                                                die Diözesan-Caritasverbände und den Landes-Ca-
Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommissi-                                   ritasverband Oldenburg erfolgt in zeitlichem Zu-
on endet am 31. Dezember 2021. Die Wahl der                                     sammenhang mit dieser Wahl.2 Die gem. § 6 Abs.
Vertreter(innen) der Dienstgeber in die Regionalkom-                            5 AK-O stattfindende Wahl weiterer Mitglieder der
missionen der Arbeitsrechtlichen Kommission wird                                Bundes- und Regionalkommissionen zur Wahrung
unter der Leitung des Vorbereitungsausschusses für                              der Parität für die nach § 5 AK-O entsandten Ver-
die Dienstgeberseite durchgeführt.                                              treter(innen) der Gewerkschaften, findet ebenso wie
In jeder (Erz-)Diözese und dem Offizialatsbezirk                                die Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber in die
Oldenburg wird jeweils ein Mitglied in die jeweilige                            Bundeskommission und in den Leitungsausschuss
1                                                                               2
  Wahlaufruf gemäß § 2 Abs. 3 der Wahlordnung der Dienstgeberseite i.V. mit §       vgl § 6 Abs. 2 AK-O neu
6 Abs. 1 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Cari-
tasverbandes neu (AK-O neu)
52                                                                               KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021

erst in weiteren Schritten statt.3                                                  Mitarbeiterseite in die Arbeitsrechtliche Kommission
Freiburg im Breisgau, 11.01.2021                                                    (Bundeskommission und die sechs Regionalkommis-
                                                                                    sionen) zu entsenden. Berechtigt zur Entsendung von
Vorbereitungsausschuss: Helge Martin Krollmann,                                     Vertreter(inne)n sind Gewerkschaften, die nach ihrer
Marc Riede, Holger Sahner                                                           Satzung für die Regelungsbereiche der Arbeitsrecht-
H a m b u r g, 15. März 2021                                                        lichen Kommission örtlich und sachlich zuständig sind.
           Das Erzbischöfliche Generalvikariat                                      Den betreffenden Gewerkschaften wird hiermit Ge-
                                                                                    legenheit gegeben, sich binnen einer Anzeigefrist von
Art.: 51                                                                            zwei Monaten an der Entsendung von Vertreter(inne)
                                                                                    n der Mitarbeiter in die Arbeitsrechtliche Kommis-
    Aufruf zur Wahl der Mitarbeitervertreter                                        sion zu beteiligen. Die Anzahl der Vertreter(inne)
    in die Arbeitsrechtliche Kommission des                                         n, die von den Gewerkschaften entsandt werden,
    DCV für die Amtsperiode 2022 bis 2025                                           richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen
           mit Beteiligungsmöglichkeit                                              Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den
                                                                                    Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirch-
               von Gewerkschaften                                                   lichen Mitarbeiter(innen) im Zuständigkeitsbereich
Bis zum 30. Oktober 2021 ist die Wahl der neuen                                     der Kommission (Organisationsstärke). Unabhängig
Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen                              davon haben die Gewerkschaften - vorbehaltlich eines
Kommission des Deutschen Caritasverbandes für die                                   weitergehenden Nachweises - die Möglichkeit, bis zu
am 1. Januar 2022 beginnende Amtsperiode durchzu-                                   drei Vertreter(innen) in die Bundeskommission zu
führen. Die Koordinierung des Wahlverfahrens obliegt                                entsenden. Außerdem können sie jeweils bis zu zwei
dem zentralen Vorbereitungsausschuss, der sich am 7.                                Vertreter(innen) in die Regionalkommission Bayern
Januar 2021 konstituiert hat.                                                       und die Regionalkommission Ost und jeweils eine(n)
Die Mitarbeitervertretung eines jeden Diözesan-                                     Vertreter(in) in die Regionalkommissionen Mitte,
Caritasverbandes und des Landes-Caritasverbandes                                    Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Nord
Oldenburg oder die diözesane Arbeitsgemeinschaft der                                entsenden.
Mitarbeitervertretungen, soweit deren Zuständigkeit                                 Weitere Einzelheiten zu den Abläufen des Entsende-
im jeweiligen Bistum durch bischöfliche Regelung                                    verfahrens und den einzuhaltenden Fristen ergeben
festgelegt ist, haben binnen vier Wochen nach Veröf-                                sich aus der Entsendeordnung, die Teil der Ordnung
fentlichung dieses Wahlaufrufs einen Wahlvorstand                                   der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen
zu bilden. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, welche                              Caritasverbandes ist. Gewerkschaften, die sich an
das passive Wahlrecht nach der jeweiligen diözesanen                                der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in
Mitarbeitervertretungsordnung besitzen.                                             die Arbeitsrechtliche Kommission beteiligen wollen,
Der Wahlvorstand versendet spätestens sechs Wochen                                  müssen dies gegenüber dem Vorbereitungsausschuss
nach seiner Konstituierung die vom Vorbereitungsaus-                                über die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kom-
schuss erstellten Wahlunterlagen und die Wählerliste                                mission des Deutschen Caritasverbandes, Karlstr.40,
- spätestens bis zum 11. April 2021 - an die wahlberech-                            79104 Freiburg spätestens bis zum 1. April 2021 (zwei
tigten Mitarbeitervertretungen. Der Wahlausschuss                                   Monate nach diesem Wahlaufruf) schriftlich mitteilen.
legt den Zeitpunkt der Wahlversammlung fest, die                                    Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf dieser Anzeige-
spätestens bis zum 31. Oktober 2021 stattfinden muss.                               frist abgegeben werden. Anzeigen, die nach dieser Frist
Er erstellt die Liste der Kandidat(inn)en für die Wahl                              eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt
des jeweiligen Vertreters/der jeweiligen Vertreterin in                             werden (Ausschlussfrist).
der Bundeskommission und der zuständigen Regio-                                     Berlin, den 1. Februar 2021
nalkommission und verschickt diese spätestens zwei                                  Der Vorbereitungsausschuss: Rolf Cleophas, Torsten
Wochen vor der Wahlversammlung an die wahlberech-                                   Böhmer ,Martina Schiwek; Kontakt: akmas@caritas.de
tigten Mitarbeitervertretungen.
                                                                                    H a m b u r g, 17. März 2021
Weitere Einzelheiten zu den Abläufen des Wahlverfah-
rens und der einzuhaltenden Fristen ergeben sich aus                                          Das Erzbischöfliche Generalvikariat
der Wahlordnung und den dazu vom Vorbereitungs-
ausschuss erstellten Unterlagen, die der Vorbereitungs-                            Art.: 52
ausschuss den diözesanen Wahlvorstände zeitnah zur
Verfügung stellen wird.                                                                    Christus in der Welt verkünden.
Bei der Wahl zur Amtsperiode 2022 bis 2025 haben die
                                                                                          Dimensionen liturgienahen Feierns
tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaf-                                 Kirchliche Liturgie findet heute im pluralen Umfeld
ten) die Möglichkeit, eigene Vertreter(innen) für die                              statt. Oft nehmen inzwischen Menschen daran teil,
3
 vgl § 5  der Wahlordnung der Dienstgeberseite  und § 6  Abs. 3, 6 Abs. 5 AK-O
neu)
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021                                                          53

die sich nicht regelmäßig, sondern nur zu bestimmten                          bruar 2021: Pfarrer der Pfarrei St. Knud, Woldsen-
Gelegenheiten den feiernden Gemeinden anschließen                             straße 9 in 25813 Husum
wollen. Zugleich suchen viele bei bestimmten Anläs-                         L a n k e s, Dieter; bisher: Pastor der Pfarreien St. Ger-
sen – seien es Feste oder Gedenktage, einschneidende                          trud in Niebüll und St. Christophorus in Westerland/
Ereignisse oder biographische Wendepunkte – nach                              Sylt sowie Mitarbeit im Pastoralen Raum Nord-
einer Begleitung, die über einfache Gesprächsangebote                         friesland; ab dem 28. Februar 2021: Pastor der
hinausgeht und an das gottesdienstliche Leben der                             Pfarrei St. Knud, Woldsenstraße 9 in 25813 Husum
Kirche anschließt. Die Handreichung „Christus in der
Welt verkündigen. Dimensionen liturgienahen Feierns“                        W a l d s c h m i t t, Michael; bisher: Pastor der Pfarrei
reagiert auf diese Situation und bietet – sowohl reflexiv                    St. Knud in Husum und Mitarbeit im Pastoralen
als auch mit konkreten Beispielen aus der Praxis – eine                      Raum Nordfriesland; ab dem 28. Februar 2021:
Hilfestellung für alle, die beruflich oder ehrenamtlich                      Pastor der Pfarrei St. Knud, Woldsenstraße 9 in
nach liturgienahen Möglichkeiten suchen, um Men-                             25813 Husum
schen auch ohne ausgeprägte liturgische Erfahrung                           H ö l s c h e r, Dr., Ludger; bisher: Vikar der Pfarrei
in ihrem persönlichen Glaubens- und Gebetsleben zu                           St. Knud in Husum mit dem Titel Pastor; ab dem
fördern.                                                                     28. Februar 2021: Pfarrvikar der Pfarrei St. Knud,
Die Praxishilfe ist als pdf-Datei unter www.dbk.de                           Woldsenstraße 9 in 25813 Husum mit dem Titel
verfügbar. Dort kann diese auch als Broschüre (Die                           Pastor
deutschen Bischöfe – Liturgiekommission Nr. 50)                             G r o ß e - H a r m a n n, Ute; bisher: Kur- und Ur-
bestellt werden.                                                             laubsseelsorgerin sowie als Gemeindereferentin im
H a m b u r g, 15. März 2021                                                 Pastoralen Raum Nordfriesland; ab dem 28. Februar
                                                                             2021: Kur- und Urlaubsseelsorgerin sowie Gemein-
           Das Erzbischöfliche Generalvikariat                               dereferentin der Pfarrei St. Knud, Woldsenstraße 9
                                                                             in 25813 Husum
Art.: 53                                                                    F a h j e - O b e r n e s s e r, Barbara; bisher: Ge-
                                                                              meindereferentin der Pfarrei St. Christophorus in
      Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt                                       Westerland/Sylt; ab dem 28. Februar 2021: Gemein-
                                                                              dereferentin der Pfarrei St. Knud, Woldsenstraße 9
         Aushilfen und Vertretungen                                           in 25813 Husum
                                                                            M a i n k a, Christoph; bisher: Gemeindereferent der
     Ernennungen, Beauftragungen, Entpflich-                                 Pfarrei St. Knud in Husum; ab dem 28. Februar
                    tungen                                                   2021: Gemeindereferent der Pfarrei St. Knud, Wold-
                                                                             senstraße 9 in 25813 Husum
                         Ordinationen
                                                                            M a i n k a, Claudia; bisher: Gemeindereferentin der
                        5. Februar 2021                                      Pfarrei St. Gertrud in Niebüll; ab dem 28. Februar
H o p p e, Dr., Ulrich; Pfarrer; bisher: freigestellt bis                    2021: Gemeindereferentin der Pfarrei St. Knud,
 zum 31. Oktober 2021 für den Dienst als Seelsorger                          Woldsenstraße 9 in 25813 Husum
 der Bundespolizei; ab dem 1. November 2021: Ver-                           P u r b s t, Hans-Theodor; bisher: Pfarrer der Pfarrei
 längerung der Freistellung bis zum 31. Oktober 2027                          Herz Jesu Lübz; ab dem 1. September 2021: Ru-
                                                                              hestand
                       17. Februar 2021
                                                                            W i c h e r t, Dr., Bernd-Rolf; bisher: Pfarrer der Pfar-
B e n n e r, Dr., Thomas, Pfarrer der Pfarrei Franz von                      rei St. Vicelin, Plöner Straße 44 in 23701 Eutin; ab
  Assisi, Rathausstraße 5 in 24103 Kiel und Propst                           dem 1. März 2021: Ruhestand
  der Pfarrei Franz von Assisi sowie Dekan für die
  Region Schleswig-Holstein; ab dem 1. März 2021                                               25. Februar 2021
  zusätzlich: Pfarradministrator der Pfarrei St. Vice-                      N e u g e b a u e r, Lutz; bisher: Diakon im Zivilberuf
  lin, Plöner Straße 44 in 23701 Eutin                                       für die Fachstelle Notfallseelsorge im Erzbistum
                       23. Februar 2021                                      Hamburg mit 50 %; ab dem 1. März 2021 zusätzlich:
                                                                             Krankenhausseelsorger für das Klinikum Groß-
G o u è n, Germain; bisher Pfarrer der Pfarrei St. Knud                      Sand mit einem Stellenanteil von 50 %
 in Husum sowie Pfarradministrator der Pfarreien
 St. Gertrud in Niebüll und St. Christophorus in                                                 3. März 2021
 Westerland/Sylt sowie Leiter der Entwicklung des                           M e i r i t z, Marc; bisher: Diakon im Hauptberuf als
 Pastoralen Raumes Nordfriesland; ab dem 28. Fe-                             Landesbeauftragter für die Polizeiseelsorge in der
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  Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-                  Pfarrei St. Joseph in Hamburg-Wandsbek; ab dem
  Holstein sowie Leiter des Fachbereichs Polizei- und           14. März 2021: Pastor der Pfarrei St. Paulus, Apostel
  Notfallseelsorge im Referat „Diakonische Pastoral“            der Völker, Öjendorfer Weg 10 in 22111 Hamburg
  der Abteilung Pastorale Dienststelle; ab dem 1.             K a t z e r, Hubert; bisher: Diakon mit Zivilberuf der
  März 2021: Entpflichtung als Polizeiseelsorger der           Pfarrei St. Agnes in Hamburg-Tonndorf; ab dem
  Landespolizei Schleswig-Holstein unter Beibehalt             14. März 2021: Diakon mit Zivilberuf der Pfarrei
  der Aufgaben als Landesbeauftragter für die Poli-            St. Paulus, Apostel der Völker, Öjendorfer Weg 10
  zeiseelsorge der Freien und Hansestadt Hamburg               in 22111 Hamburg
  sowie als Leiter des Fachbereichs Polizei- und
  Notfallseelsorge im Referat „Diakonische Pastoral“          M e i e r, Barbara; bisher: Gemeindereferentin der
  der Abteilung Pastorale Dienststelle                         Pfarrei St. Agnes in Hamburg-Tonndorf und Super-
                                                               visorin; ab dem 14. März 2021: Gemeindereferentin
                    4. März 2021                               der Pfarrei St. Paulus, Apostel der Völker, Öjendor-
E v e r s, Felix; bisher: Pfarrer der Pfarrei St. Paulus       fer Weg 10 in 22111 Hamburg mit dem Schwerpunkt
  in Hamburg-Billstedt sowie Pfarradministrator der            Katechese und dem Projekt „Café Mobil“ mit
  Pfarrei St. Agnes in Hamburg-Tonndorf sowie Lei-             jeweils 40 % Stellenanteil sowie Supervisorin mit
  ter der Entwicklung des Pastoralen Raumes Bill-              einem Stellenanteil von 20 %
  stedt – Tonndorf – Wandsbek; ab dem 14. März                S c h m i d t, Renate; bisher: Gemeindereferentin der
  2021: Pfarrer der Pfarrei St. Paulus, Apostel der             Pfarrei St. Paulus in Hamburg-Billstedt; ab dem
  Völker, Öjendorfer Weg 10 in 22111 Hamburg                    14. März 2021: Gemeindereferentin der Pfarrei St.
D e m b s k i, Oliver; bisher: Pastor der Pfarrei St.           Paulus, Apostel der Völker, Öjendorfer Weg 10 in
 Joseph in Hamburg-Wandsbek; ab dem 14. März                    22111 Hamburg mit dem Schwerpunkt Pastoral für
 2021: Pastor der Pfarrei St. Paulus, Apostel der               Kinder, Jugendliche und Familien
 Völker, Öjendorfer Weg 10 in 22111 Hamburg                   H o f b a u e r - D u d z i a k, Vera; bisher: Pasto-
E l s n e r, Michael; bisher: Pastor der Pfarrei St.           ralassistentin der Pfarrei Hl. Elisabeth, Reinbeker
 Agnes in Hamburg-Tonndorf und Krankenhausseel-                Weg 8 in 21029 Hamburg; ab dem 1. August 2021:
 sorger in der Schön Klinik Hamburg-Eilbek in Zu-              Pastoralreferentin der Pfarrei St. Paulus, Apostel
 ordnung zur Pfarrei St. Franziskus Hamburg-Horn               der Völker, Öjendorfer Weg 10 in 22111 Hamburg
 mit jeweils einer halben Stelle; ab dem 14. März              mit dem Schwerpunkt Diakonie
 2021: Pastor der Pfarrei St. Paulus, Apostel der
 Völker, Öjendorfer Weg 10 in 22111 Hamburg unter                                       Todesfälle
 Beibehalt der Aufgaben als Krankenhausseelsorger
 der Schön Klinik Hamburg-Eilbek                                                      25. Januar 2021
G ö r k e, Alexander; bisher: Diözesanjugendpastor           R a s t o v a c, Pal, Pfarrer; in Hamburg; geb. am 12.
 des Erzbistums Hamburg sowie Pastor zur Mitarbeit            Februar 1947 in Subotica (Serbien)
 in der Pastoral der Pfarreien des Pastoralen Raumes
 Hamburg Billstedt – Tonndorf – Wandsbek mit                                          8. Februar 2021
 jeweils einer halben Stelle; ab dem 14. März 2021:          K o h l, Maria; in Kraak; geb. am 23. September 1922
 Pastor der Pfarrei St. Paulus, Apostel der Völker,           in Krinsdorf, Krs. Trautenau/Sudetengau
 Öjendorfer Weg 10 in 22111 Hamburg unter Bei-
 behalt der Aufgabe als Diözesanjugendpastor des                                        4. März 2021
 Erzbistums Hamburg                                          E n z e n r o ß, Gerhard; Diakon i.R.; in Lübeck-Tra-
T y m i s t e r, Prof. Dr., Markus; bisher: Pfarrer der        vemünde; geb. am 19. November 1929 in Stuttgart
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021   55
Erzbistum Hamburg Am Mariendom 4, 20099 Hamburg
                                                                         ZKZ C 13713, PVSt, Entgelt bezahlt,

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         KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 4, 24.3.2021
         Herausgeber: Erzbischöfliches Generalvikariat des Erzbistums Hamburg
     Redaktion: Alexa Bäns, Tel. 040/ 24877-230, Email: baens@erzbistum-hamburg.de
Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg
27. Jahrgang                                 Hamburg, 24. März 2021                                        Nr. 4

                                      Aushilfen und Vertretungen
1. Aushilfen und Vertretungen werden in der Regel in Form von Nachbarschaftshilfe im Pastoralen Raum
   bzw. in der Region wahrgenommen.
2. Wenn dies nicht möglich ist, stehen für Aushilfen und Vertretungen im Erzbistum Hamburg folgende
   Priester grundsätzlich zur Verfügung:

                                                       Telefon                      Fax / Email
 Dominikaner- Konvent                                                 www.dominikaner-hamburg.de
                                                 0172 - 79 87 543
 Sankt Johannis / Hamburg                                             (Telefonnr. des Priors siehe dort)

 Jesuiten / Hamburg                              040 - 44 14 09-0     www.kleiner-michel.de

                                                 040 - 24 877-230     040 - 24 877-303
 Generalvikar Ansgar Thim, Hamburg
                                                             -300     generalvikar@erzbistum-hamburg.de
                                                                      040 - 24877-400
 Dompropst Franz-Peter Spiza, Hamburg            040 - 24 877-351
                                                                      dompropst@erzbistum-hamburg.de

 Domkapitular em.Wilm Sanders, Hamburg           040 - 50 79 26 93    040 - 50 79 26 94

 Pfarrer i. R. Dr. Bernd-Rolf Wichert            0179 - 11 74 165     bewichert@aol.com

 Pfarrer Johannes Pricker, Hamburg               040 - 32 52 96 76    johannespricker@arcor.de

                                                 040 - 28 80 46 83
 Dompfarrer em Georg von Oppenkowski,
                                                 Mobil                gvoppenkowski@icloud.com
 Hamburg (Vertretung nur im HVV-Bereich)
                                                 0151 - 61 12 83 15

 Dompropst i. R. Nestor Kuckhoff, Hamburg        040 - 25 32 87 08    040 - 25 32 87 09

 Pfarrer i. R. Norbert Bezikofer, Hamburg        0171 - 81 45 815     norbertbezikofer@gmail.com

 Pfarrer i. R. Wolfgang Guttmann, Hamburg        0151 - 40 52 22 05   w.guttmann@googlemail.com

                                                 040 - 64 60 82 04
 Pfarrer i. R. Siegfried Albrecht, Hamburg                            albrecht-pfarrer-em@t-online.de
                                                 0170- 21 92 299
                                                 0176 - 49 42 87
 Pfarrer i. R. Ansgar Hawighorst, Hamburg                             a.hawighorst@gmail.com
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3. Wenn durch die oben genannten Priester keine Aushilfe oder Vertretung möglich ist, ist das Generalvika-
   riat (Abt. Personal – Referat Pastorales Personal) bereit, - soweit möglich - Hilfestellung zu leisten (Tel.
   040/24877-340, Fax -344).

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