Amtsblatt der Stadt Leverkusen
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Amtsblatt der Stadt Leverkusen _____________________________________________________________________ 14. Jahrgang 23. Dezember 2020 Nummer 71 Inhaltsverzeichnis Seite 258. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 23.12. 2020 ......... 549 ____________________________________________________________________ 258. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 23.12. 2020 ____________________________________________________________________ Verpflichtung einer Mund-Nase-Bedeckung und Verbot der Verwendung von Pyrotechnik in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets Auf Grundlage der §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 3 Abs. 2 Nr. 8, 10 Abs. 5, 16 der Ver- ordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung sowie § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Rege- lung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen zur regiona- len Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Lever- kusen folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g: 1) Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 3 Abs. 1 CoronaSchVO ist auf den im Einzelnen aufgeführten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der in den Anlagen 1 -13 durch fett-schwarze Umrandung gekennzeichneten Berei- che täglich in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr zu tragen. Übersichtspläne der einzelnen Stadtteile zur Maskenpflicht sowie eine Auflistung der betroffenen Straßen sind als Anlagen 1-13 dieser Allgemeinverfügung beige- fügt. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verfügung. ___________________________________________________________________ Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister Redaktion: Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40, 51311 Leverkusen, 0214/406-8883, 0214/406-8879, amtsblatt@stadt.leverkusen.de Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich. Bezug: Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe- reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo- hestraße 4, Haus -Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101. Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand: 0214/406-8883.
Seite 550 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 71 23. Dezember 2020 2) Die in der Ziffer 1 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Grün- de sind durch ein ärztliches Zeugnis, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist, nachzuweisen. 3) Von Donnerstag, den 31. Dezember 2020, 17:00 Uhr, bis Freitag, den 01. Januar 2021, 06:00 Uhr, wird das Mitführen und die Verwendung von Pyrotechnik gem. § 10 Abs. 5 CoronaSchVO auf den im Einzelnen aufgeführten öffentlichen Stra- ßen, Wegen und Plätzen innerhalb der in den Anlagen 1-13 durch fett-schwarze Umrandung markierten Bereiche des Leverkusener Stadtgebietes untersagt. Übersichtspläne der einzelnen Stadtteile zum Verbot Pyrotechnik sowie eine Auf- listung der betroffenen Straßen sind als Anlagen 1-13 dieser Allgemeinverfügung beigefügt. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verfügung. 4) Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. Dezember 2020 um 0:00 Uhr in Kraft und tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft. 5) Verstöße gegen die Anordnungen zu den Ziffern 1 und 3 dieser Allgemeinverfü- gung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 19a CoronaSchVO dar und werden entsprechend ge- ahndet. Begründung: Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind die §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG i. V. m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 8, 10 Abs. 5 und 16 CoronaSchVO. Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu über- lasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhalten ist es notwendig, den Eintritt von weite- ren SARS-CoV-2- Infektionen zu verhindern oder - soweit dies nicht möglich ist - zu- mindest zu verzögern. Insbesondere ist es aufgrund der drastisch steigenden Infektionszahlen in den ver- gangenen Tagen, des anhaltend hohen Niveaus der Inzidenzwerte und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektion erforderlich, weitere kontaktre- duzierende Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Ein wesentlicher Indikator für besondere Schutz- maßnahmen ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz). Mit Stand vom 22.12.2020 lag diese für die Stadt Leverkusen mit 186,9 weit über dem Schwellenwert von 50. Daher sind für das Gebiet der Stadt Leverkusen weitergehende Regelungen zu treffen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleim- häute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. In- sofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus beim Aufeinan-
23. Dezember 2020 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 71 Seite 551 dertreffen mehrerer Menschen potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infekti- onen in der Bevölkerung weiterverbreiten. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Zu der Ziffer 1) Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den genannten be- stimmten Bereichen in Leverkusen beruht auf § 3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO. Der räumliche Geltungsbereich wurde auf der Grundlage des üblichen Personenauf- kommens und der jeweils für Fußgänger verfügbaren Flächen sowie der Erfahrungen des Kommunalen Ordnungsdienstes aus der Überwachung der bisherigen Vorgaben zum Abstandsgebot und zur Maskenpflicht festgelegt. Sie ist erforderlich, weil die Beobachtungen gezeigt haben, dass an den genannten Orten der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vor- nehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen, weil es sich um Fußgängerzonen oder stark frequentierte Bereiche handelt. Gleiches gilt für das unmittelbare Umfeld von Schulen, Kindertagesstätten, Berufs- schulen und ähnliche Bildungseinrichten, vor denen sich durch Bring- und Abholver- kehre, Aufenthalte während der Pausenzeiten und sonstige Begebenheiten eine Vielzahl von Menschen, insbesondere Kinder, Schüler und Eltern, aufhält, die die erforderlichen Abstände oft nicht eingehalten hat bzw. einhalten konnte. Dies betrifft auch das unmittelbare Umfeld von Einrichtungen der Stadtverwaltung Leverkusen mit Publikumsverkehr (Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr, Fachbereich Bür- ger und Integration usw.). Auf den dortigen Parkplätzen und im weiteren unmittelba- ren Umfeld der Einrichtungen ist regelmäßig mit einem erhöhten Personenaufkom- men zu rechnen, sodass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung geboten ist. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gilt die Anordnung nur in den stark frequentier- ten Bereichen des Stadtgebiets und kommt nur in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr zum Tragen. Ein Tragen der Mund-Nase-Bedeckung auch über diese Zeiten hinaus wird empfohlen. Da es sich bei der Anordnung der Mund-Nasen-Bedeckung um ei- nen relativ geringen Grundrechtseingriff handelt, steht dieser Eingriff in das Grund- recht der betroffenen Person auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht außer Verhältnis zum Ziel des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und der Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Zur Verringerung des Infektionsrisikos beim Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den vorgenannten Bereichen daher erforderlich. Die Anordnung ist insbesondere erforderlich, weil in der Stadt Leverkusen kein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vorliegt, da die In- fektionszahlen sich nicht auf einzelne konkrete Anlässe zurückführen lassen. Die Anordnung stellt eine notwendige Schutzmaßnahme vor einer weiteren unkon- trollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus dar und dient einem möglichst weitgehenden Gesundheitsschutz. Unter den zur Verfügung ste- henden Schutzmaßnahmen ist die Anordnung nach alledem geeignet, erforderlich und angemessen. Zu Ziffer 3) Grundlage für das Verbot der Verwendung von Pyrotechnik an bestimmten Orten in Leverkusen ist § 10 Abs. 5 CoronoSchVO. Erfahrungsgemäß treffen sich bei Feuer-
Seite 552 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 71 23. Dezember 2020 werken die Menschen in eng zusammenstehenden Ansammlungen, um gemeinsam das Feuerwerk zu betrachten. In der Silvesterzeit treffen sogar Unbekannte aufei- nander, stoßen an und genießen das Feuerwerk. Gerade dies gilt es aber aufgrund der hohen Inzidenzwerte zu vermeiden. Der Zeitraum des Mitführungs- und Verwen- dungsverbotes wurde aufgrund der polizeilichen Erfahrungen der vergangenen Jahre bestimmt: Im Laufe der späten Abendstunden steigt die Zahl der Personen an, die sich im Gel- tungsbereich des Verbots auf öffentlichen Flächen aufhalten und den Jahreswechsel auf der Straße feiern möchten. Diese verbleiben dort in großer Zahl bis etwa 01:00 Uhr. Nachfolgend sinken die Besucherzahlen zwar, es verbleiben aber immer noch viele Menschen bis in die frühen Morgenstunden auf den Straßen und Plätzen - teilweise abhängig von der Wetterlage. Diese Personen waren in vergangenen Jah- ren zu einem großen Anteil erheblich alkoholisiert. Räumlich wurde der Geltungsbereich auf der Grundlage der Berichte von Polizei und Feuerwehr bestimmt. Das Verbot des Feuerwerks in den genannten Bereichen ist erforderlich, um Men- schenansammlungen wie sonst in den Jahren zu vermeiden und so unkontrollierbare Infektionsketten zu verhindern, die wiederrum zu einer Überlastung des Gesund- heitssystems führen könnten. Das Verbot ist insoweit auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. In Anbetracht des hohen Gutes der körperlichen Unversehrtheit und der immer noch hohen Inzidenzwerte ist es auch und insbesondere zur Jahreswende verhältnismäßig, das Feuerwerk im öffentlichen Raum zu begrenzen. Hierbei handelt es sich um einen geringen Eingriff, der zum Wohl der anderen Menschen hingenommen werden muss. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG); die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzu- reichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge- mäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear- beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni- schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Leverkusen, 23.Dezember 2020 gez. Richrath Oberbürgermeister ____________________________________________________________________
AV Böllerverbot Alkenrath Maßstab 1:15000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Berg. Neukirchen Maßstab 1:17500 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Bürrig Maßstab 1:10000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Hitdorf Maßstab 1:15000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Küppersteg Maßstab 1:15000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Lützenkirchen Maßstab 1:15000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Manfort Maßstab 1:12500 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Opladen Maßstab 1:17500 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Quettingen Maßstab 1:12500 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Rheindorf Maßstab 1:15000 22.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Schlebusch Maßstab 1:20000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Steinbüchel Maßstab 1:20000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Wiesdorf Maßstab 1:20000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Alkenrath Maßstab 1:15000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Bürrig Maßstab 1:10000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Hitdorf Maßstab 1:15000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Küppersteg Maßstab 1:15000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Lützenkirchen Maßstab 1:15000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Manfort Maßstab 1:12500 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Opladen Maßstab 1:17500 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Quettingen Maßstab 1:12500 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Rheindorf Maßstab 1:15000 22.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Schlebusch Maßstab 1:20000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Steinbüchel Maßstab 1:20000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Wiesdorf Maßstab 1:20000 23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Berg. Neukirchen Maßstab 1:17500 23.12.2020 Stadt Leverkusen
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