Amtsblatt der Stadt Leverkusen

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Amtsblatt der Stadt Leverkusen
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Stadt Leverkusen
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14. Jahrgang             23. Dezember 2020                 Nummer 71

Inhaltsverzeichnis                                                                                  Seite

258. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt
     Leverkusen zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung der
     weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 23.12. 2020 ......... 549
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258. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt
     Leverkusen zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung der weiteren
     Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 23.12. 2020
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                       Verpflichtung einer Mund-Nase-Bedeckung und
                          Verbot der Verwendung von Pyrotechnik
                         in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets

Auf Grundlage der §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a des Gesetzes zur Verhütung
und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz
– IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 3 Abs. 2 Nr. 8, 10 Abs. 5, 16 der Ver-
ordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab dem
16. Dezember 2020 gültigen Fassung sowie § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Rege-
lung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von
nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach
dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW)
vom 14. April 2020 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen zur regiona-
len Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Lever-
kusen folgende

                                 A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1) Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 3 Abs. 1 CoronaSchVO ist auf den
   im Einzelnen aufgeführten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der
   in den Anlagen 1 -13 durch fett-schwarze Umrandung gekennzeichneten Berei-
   che täglich in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr zu tragen.

   Übersichtspläne der einzelnen Stadtteile zur Maskenpflicht sowie eine Auflistung
   der betroffenen Straßen sind als Anlagen 1-13 dieser Allgemeinverfügung beige-
   fügt. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verfügung.
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Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister
Redaktion:   Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40,
             51311 Leverkusen,  0214/406-8883,  0214/406-8879,  amtsblatt@stadt.leverkusen.de
             Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich.
Bezug:       Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe-
             reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo-
             hestraße 4, Haus -Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101.
             Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand:  0214/406-8883.
Amtsblatt der Stadt Leverkusen
Seite 550               Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 71           23. Dezember 2020

2) Die in der Ziffer 1 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
   gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen
   Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Grün-
   de sind durch ein ärztliches Zeugnis, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist,
   nachzuweisen.

3) Von Donnerstag, den 31. Dezember 2020, 17:00 Uhr, bis Freitag, den 01. Januar
   2021, 06:00 Uhr, wird das Mitführen und die Verwendung von Pyrotechnik gem.
   § 10 Abs. 5 CoronaSchVO auf den im Einzelnen aufgeführten öffentlichen Stra-
   ßen, Wegen und Plätzen innerhalb der in den Anlagen 1-13 durch fett-schwarze
   Umrandung markierten Bereiche des Leverkusener Stadtgebietes untersagt.

   Übersichtspläne der einzelnen Stadtteile zum Verbot Pyrotechnik sowie eine Auf-
   listung der betroffenen Straßen sind als Anlagen 1-13 dieser Allgemeinverfügung
   beigefügt. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verfügung.

4) Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. Dezember 2020 um 0:00 Uhr in Kraft und
   tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

5) Verstöße gegen die Anordnungen zu den Ziffern 1 und 3 dieser Allgemeinverfü-
   gung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG i. V. m.
   § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 19a CoronaSchVO dar und werden entsprechend ge-
   ahndet.

Begründung:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind die §§ 28 Absatz 1 Satz 1
und 2, 28a IfSG i. V. m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 8, 10 Abs. 5 und 16 CoronaSchVO.

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) in
Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf
die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu über-
lasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber
auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhalten ist es notwendig, den Eintritt von weite-
ren SARS-CoV-2- Infektionen zu verhindern oder - soweit dies nicht möglich ist - zu-
mindest zu verzögern.

Insbesondere ist es aufgrund der drastisch steigenden Infektionszahlen in den ver-
gangenen Tagen, des anhaltend hohen Niveaus der Inzidenzwerte und der weiterhin
dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektion erforderlich, weitere kontaktre-
duzierende Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und
Infektionsketten zu unterbrechen. Ein wesentlicher Indikator für besondere Schutz-
maßnahmen ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen bezogen
auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz). Mit Stand vom 22.12.2020 lag diese für
die Stadt Leverkusen mit 186,9 weit über dem Schwellenwert von 50. Daher sind für
das Gebiet der Stadt Leverkusen weitergehende Regelungen zu treffen.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1
IfSG. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist
die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleim-
häute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund-
oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. In-
sofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus beim Aufeinan-
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23. Dezember 2020           Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 71                Seite 551

dertreffen mehrerer Menschen potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infekti-
onen in der Bevölkerung weiterverbreiten. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in
Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus
so weit wie möglich zu verzögern.

Zu der Ziffer 1)
Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den genannten be-
stimmten Bereichen in Leverkusen beruht auf § 3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO.

Der räumliche Geltungsbereich wurde auf der Grundlage des üblichen Personenauf-
kommens und der jeweils für Fußgänger verfügbaren Flächen sowie der Erfahrungen
des Kommunalen Ordnungsdienstes aus der Überwachung der bisherigen Vorgaben
zum Abstandsgebot und zur Maskenpflicht festgelegt. Sie ist erforderlich, weil die
Beobachtungen gezeigt haben, dass an den genannten Orten der Mindestabstand
von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vor-
nehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen, weil es
sich um Fußgängerzonen oder stark frequentierte Bereiche handelt.

Gleiches gilt für das unmittelbare Umfeld von Schulen, Kindertagesstätten, Berufs-
schulen und ähnliche Bildungseinrichten, vor denen sich durch Bring- und Abholver-
kehre, Aufenthalte während der Pausenzeiten und sonstige Begebenheiten eine
Vielzahl von Menschen, insbesondere Kinder, Schüler und Eltern, aufhält, die die
erforderlichen Abstände oft nicht eingehalten hat bzw. einhalten konnte. Dies betrifft
auch das unmittelbare Umfeld von Einrichtungen der Stadtverwaltung Leverkusen
mit Publikumsverkehr (Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr, Fachbereich Bür-
ger und Integration usw.). Auf den dortigen Parkplätzen und im weiteren unmittelba-
ren Umfeld der Einrichtungen ist regelmäßig mit einem erhöhten Personenaufkom-
men zu rechnen, sodass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung geboten ist.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gilt die Anordnung nur in den stark frequentier-
ten Bereichen des Stadtgebiets und kommt nur in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr
zum Tragen. Ein Tragen der Mund-Nase-Bedeckung auch über diese Zeiten hinaus
wird empfohlen. Da es sich bei der Anordnung der Mund-Nasen-Bedeckung um ei-
nen relativ geringen Grundrechtseingriff handelt, steht dieser Eingriff in das Grund-
recht der betroffenen Person auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
nicht außer Verhältnis zum Ziel des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und der
Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).

Zur Verringerung des Infektionsrisikos beim Zusammentreffen einer größeren Anzahl
von Menschen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den vorgenannten
Bereichen daher erforderlich. Die Anordnung ist insbesondere erforderlich, weil in der
Stadt Leverkusen kein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vorliegt, da die In-
fektionszahlen sich nicht auf einzelne konkrete Anlässe zurückführen lassen.

Die Anordnung stellt eine notwendige Schutzmaßnahme vor einer weiteren unkon-
trollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus dar und dient
einem möglichst weitgehenden Gesundheitsschutz. Unter den zur Verfügung ste-
henden Schutzmaßnahmen ist die Anordnung nach alledem geeignet, erforderlich
und angemessen.

Zu Ziffer 3)
Grundlage für das Verbot der Verwendung von Pyrotechnik an bestimmten Orten in
Leverkusen ist § 10 Abs. 5 CoronoSchVO. Erfahrungsgemäß treffen sich bei Feuer-
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werken die Menschen in eng zusammenstehenden Ansammlungen, um gemeinsam
das Feuerwerk zu betrachten. In der Silvesterzeit treffen sogar Unbekannte aufei-
nander, stoßen an und genießen das Feuerwerk. Gerade dies gilt es aber aufgrund
der hohen Inzidenzwerte zu vermeiden. Der Zeitraum des Mitführungs- und Verwen-
dungsverbotes wurde aufgrund der polizeilichen Erfahrungen der vergangenen Jahre
bestimmt:

Im Laufe der späten Abendstunden steigt die Zahl der Personen an, die sich im Gel-
tungsbereich des Verbots auf öffentlichen Flächen aufhalten und den Jahreswechsel
auf der Straße feiern möchten. Diese verbleiben dort in großer Zahl bis etwa
01:00 Uhr. Nachfolgend sinken die Besucherzahlen zwar, es verbleiben aber immer
noch viele Menschen bis in die frühen Morgenstunden auf den Straßen und Plätzen -
teilweise abhängig von der Wetterlage. Diese Personen waren in vergangenen Jah-
ren zu einem großen Anteil erheblich alkoholisiert.

Räumlich wurde der Geltungsbereich auf der Grundlage der Berichte von Polizei und
Feuerwehr bestimmt.

Das Verbot des Feuerwerks in den genannten Bereichen ist erforderlich, um Men-
schenansammlungen wie sonst in den Jahren zu vermeiden und so unkontrollierbare
Infektionsketten zu verhindern, die wiederrum zu einer Überlastung des Gesund-
heitssystems führen könnten. Das Verbot ist insoweit auch geeignet, diesen Zweck
zu erreichen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. In Anbetracht des hohen Gutes
der körperlichen Unversehrtheit und der immer noch hohen Inzidenzwerte ist es auch
und insbesondere zur Jahreswende verhältnismäßig, das Feuerwerk im öffentlichen
Raum zu begrenzen. Hierbei handelt es sich um einen geringen Eingriff, der zum
Wohl der anderen Menschen hingenommen werden muss.

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 i. V. m.
§ 16 Abs. 8 IfSG); die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzu-
reichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument
muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von
der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge-
mäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear-
beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni-
schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017
(BGBl. I S. 3803).

Leverkusen, 23.Dezember 2020
gez. Richrath
Oberbürgermeister
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AV Böllerverbot Alkenrath

Maßstab 1:15000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Berg. Neukirchen

Maßstab 1:17500      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Bürrig

Maßstab 1:10000       23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Hitdorf

Maßstab 1:15000       23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Küppersteg

Maßstab 1:15000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Lützenkirchen

Maßstab 1:15000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Manfort

Maßstab 1:12500      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Opladen

Maßstab 1:17500      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Quettingen

Maßstab 1:12500      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Rheindorf

Maßstab 1:15000      22.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Schlebusch

Maßstab 1:20000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Steinbüchel

Maßstab 1:20000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Böllerverbot Wiesdorf

Maßstab 1:20000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Alkenrath

Maßstab 1:15000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Bürrig

Maßstab 1:10000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Hitdorf

Maßstab 1:15000       23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Küppersteg

Maßstab 1:15000     23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Lützenkirchen

Maßstab 1:15000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Manfort

Maßstab 1:12500      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Opladen

Maßstab 1:17500      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Quettingen

Maßstab 1:12500     23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Rheindorf

Maßstab 1:15000      22.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Schlebusch

Maßstab 1:20000     23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Steinbüchel

Maßstab 1:20000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Wiesdorf

Maßstab 1:20000      23.12.2020 Stadt Leverkusen
AV Maskenpflicht Berg. Neukirchen

Maßstab 1:17500     23.12.2020 Stadt Leverkusen
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