WEBINAR VOM 20. MAI 2019 - ZUR VOLKSABSTIMMUNG VOM 19. MAI ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE STEUERREFORM & AHV-FINANZIERUNG (STAF) - BDO Schweiz
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WEBINAR VOM 20. MAI 2019 ZUR VOLKSABSTIMMUNG VOM 19. MAI ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE STEUERREFORM & AHV-FINANZIERUNG (STAF) Rainer Hausmann 20. Mai 2019 – 11:00 Uhr – 12:00 Uhr Prüfung | Treuhand | Steuern | Beratung
AGENDA • BEMERKUNGEN ZUR VOLKSABSTIMMUNG • ZUSÄTZLICHE ABZÜGE FÜR FORSCHUNG & • ZEITPLANUNG IN DEN KANTONEN ENTWICKLUNG • ÜBERSICHT ÜBER DIE STEUERREFORM • BERECHNUNG STEUERLICHER ABZUG AUF EIGENFINANZIERUNG • ZIELE DER STEUERREFORM • ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEIM WECHSEL IN DIE • DIE EINZELNEN MASSNAHMEN IM ÜBERBLICK ORDENTLICHE BESTEUERUNG • ABSCHAFFUNG DER STEUERREGIMES • WELCHES IST DER RICHTIGE ANSATZ FÜR DEN • STAF UMSETZUNG IN DEN KANTONEN STEUERZAHLER? • DIE PATENTBOX • HOLDINGSTATUS – ÜBERGANG IN ORDENTLICHE • QUALIFIZIERENDE IMMATERIALGÜTERRECHTE BESTEUERUNG • BERECHNUNG DES PRIVILEGIERT STEUERBAREN • WIE KANN BDO SIE UNTERSTÜTZEN GEWINNS • PATENTBOX ANALYSE 2
BEMERKUNGEN ZUR VOLKSABSTIMMUNG RESULTATE Steuervorlage mit 65.6% Ja-Stimmen angenommen Alle Kantone haben die Vorlage angenommen Kt. GE hat die kantonale Umsetzung angenommen Kt. SO hat die kantonale Umsetzung knapp abgelehnt mit 51 % Nein-Stimmen REAKTIONEN Bundesrat Maurer: Wichtiges Signal für Wirtschaftsstandort Schweiz und an die EU. War ein schweizerischer Kompromiss. EU: Die Schweiz respektiert ihre Verpflichtungen international und gegenüber der EU. SP-Levrat, Badran: Lancierung der Mindeststeuersatz Initiative SVP-Rösti: Nicht unglücklich über das Resultat Grüne-Rytz: Kuhandel hat verfangen, interk. Steuerwettbewerb muss aufhören. Junge SVP: AHV braucht echte Reform 3
ZEITPLANUNG IN DEN KANTONEN Gesetzesbotschaft (Stand) 19 Kantonsregierungen (ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, SG, AR, AG, NE, GE, JU) haben bereits eine Gesetzesbotschaft an ihr Kantonsparlament verabschiedet. Weitere 5 Kantone (GR, TG, TI, VD, VS) rechnen mit einer Verabschiedung noch im ersten Semester 2019. 2 Kantone (BE, AI) planen eine spätere Verabschiedung der Botschaft. Parlamentarische Beratungen In 8 Kantonen (ZH, GL, FR, SO, BS, SG, NE, GE) wurde die parlamentarische Beratung der Umsetzungsvorlage bereits abgeschlossen. 8 Kantone (LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, BL, JU) planen den Abschluss der parlamentarischen Phase noch im 1. Semester 2019. 7 Kantone (SH, AR, GR, AG, TG, TI, VS) gehen von einem Abschluss der parlamentarischen Phase bis Ende 2019 aus. 2 Kantone (BE, AI) rechnen mit dem Abschluss erst in 2020. 1 Kanton (VD) macht keine Prognose. STAF bereits umgesetzt Im Kanton BS wurde die Umsetzungsvorlage am 10. Februar 2019 in der Referendumsabstimmung angenommen. Im Kanton GL stimmte die Landsgemeinde der Umsetzungsvorlage am 5. Mai 2019 zu. In den Kantonen SG und NE wurde kein Referendum ergriffen. Somit sind die Um-setzungsvorlagen in 4 Kantonen abgeschlossen. Geplante Volksabstimmungen Kantone (FR, SO, GE) planen die Volksabstimmung ebenfalls im 1. Semester 2019, wobei 2 Kantone (SO, GE) die Abstimmung am selben Tag wie die eidgenössische Abstimmung am 19. Mai 2019 vorsehen. 10 Kantone (ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, BL, SH, JU) planen mit einem Urnengang im 2. Semester 2019, in der Regel im November 2019. Die Ausnahme bilden die Kantone ZH und OW welche einen Urnen-gang im September 2019 planen. 7 Kantone (BE, AR, AI, GR, AG, TG, TI) planen eine Abstimmung im Jahr 2020. 2 Kantone (VD, VS) machen keine Angaben zum geplanten Termin einer möglichen Abstimmung. 5
ZIELE DER STEUERREFORM Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz Internationale Akzeptanz Internationale Sicherung des Wettbewerbsfähigkeit Steueraufkommens Abschaffung der Steuerregimes Attraktive Steuersätze Sicherung von Arbeitsplätzen (12% - 15% in fast allen Kantonen) Einführung neuer Massnahmen Die Schweiz folgt den Grundsätzen der G20, EU und OECD betr. Substanz, Transparenz und Kohärenz Planungssicherheit gewährleistet 7
DIE EINZELNEN MASSNAHMEN IM ÜBERBLICK Alle Massnahmen sind kompatibel mit OECD / internationalen Steuerstandarts Geplante Gewinnsteuersätze: 12% - 15% in fast allen Kantonen Bundesebene Kantonsebene Abschaffung der Steuerregimes (Prinzipalgesellschaften und Abschaffung der Steuerregimes (Holding- , Domizil- und Swiss Finance Branch) gemischte Gesellschaften) Tiefere Kapitalsteuern in Bezug auf Patente, Intercompany Darlehen und qualifizierende Beteiligungen (optional) Patentbox F&E zusätzlicher Abzug (optional) Berechnung steuerlicher Abzug auf Eigenfinanzierung (optional und beschränkt auf Hochsteuerkantone – Zürich) Entlastungsbegrenzung 70% Step-up bei Zuzug Übergangsbestimmungen Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip Anpassungen bei der Dividendenbesteuerung Erweiterung der pauschalen Steueranrechnung Steuerbefreiungen auf Stufe Bund & Kanton weiterhin möglich AHV-Finanzierung 8
ABSCHAFFUNG DER STEUERREGIMES Kantonale Ebene: Holding-, Domizil-, und gemischte Gesellschaften Bundesebene: Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branch 10
STAF UMSETZUNG IN DEN KANTONEN
UMSETZUNG KANTON ZÜRICH basierend auf der Pressemitteilung vom 24. September 2018 Patentbox • 90% Befreiung F&E zusätzlicher Abzug • Der Abzug ist auf 50% beschränkt Step-up / Derzeitiges • Basierend auf der kantonalen Praxis 10 Jahre (mit dem Steueramt zu besprechen) Übergangs- System • Keine Kapitalsteuer auf Step-up-Betrag massnahmen Neues System • Sondersatz 0.5% Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70% beschränkt werden Gewinnsteuer • Momentan: 21.15 % (optional auf kantonaler Ebene) • Vorgesehen: 18.19 % • Reduzierung Kantonale Ertragssteuer von 8 % auf 6 % (Stufenweise Reduzierung: 7 % ab 1 Jahr nach Inkrafttreten der SV 17 und 6 % ab 3 Jahren nach Inkrafttreten der SV 17) Entlastung bei der Kapitalsteuer • Ermässigung von 90% auf Eigenkapital, soweit dieses auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfällt Besteuerung von Dividenden • Aktuell (2017): 50 % Befreiung (auf Steuersatz); STAF 50 % (Reduktion auf 40% geplant nach zweiter Gewinnsteuersenkung) Zinsabzug auf Eigenkapital • Einführung des optionalen Zinsabzugs
UMSETZUNG KANTON SCHWYZ basierend auf Bericht und Vorlage des Regierungsrates vom 28. November 2018 Patentbox • 90 % Befreiung F&E zusätzlicher Abzug • Der Abzug ist auf 50 % beschränkt Step-up / Derzeitiges Übergangs- System • 5 Jahre massnahmen Neues System • Ermässigter Satz im Rahmen des Zwei-Satz-Systems wurde noch nicht mitgeteilt (voraussichtlich 1.0 % bis 1.67 %) Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70 % beschränkt werden Gewinnsteuer • Momentan: 15.19 % (optional auf kantonaler Ebene) • Vorgesehen: 14.27 % Entlastung bei der Kapitalsteuer • Vereinheitlichung auf 0.03 ‰ (bisher 0.40 ‰ ordentliche Besteuerung und 0.025 ‰ privilegierte Besteuerung) Besteuerung von Dividenden • Aktuell (2018): 50 % Befreiung (auf Einkommen) / Umsetzung STAF: keine Änderung x geplant Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar 13
UMSETZUNG KANTON GLARUS basierend auf der Vernehmlassungsvorlage vom 30. Oktober 2018 Patentbox • 10% Befreiung F&E zusätzlicher Abzug x • Nicht geplant Step-up / Derzeitiges Übergangs- System • Basierend auf der Kantonalen Praxis (mit dem Kantonalen Steueramt zu besprechen) massnahmen Neues System • Sondersatz von 1.50% Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung sollte auf 10% beschränkt werden Gewinnsteuer (optional auf kantonaler Ebene) • Senkung der effektiven Gewinnsteuerbelastung von 15.70% auf 12.43% Entlastung bei der Kapitalsteuer • Ermässigung auf Eigenkapital, soweit dieses auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfällt Besteuerung von Dividenden • Aktuell 65% Befreiung; STAF 30% Befreiung und Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar 14
UMSETZUNG KANTON AARGAU Nach Annahme in der ersten Lesung des Grossen Rates vom 7. Mai 2019 (2. Lesung im Herbst 2019) Patentbox • 90% Befreiung F&E zusätzlicher Abzug • Der Abzug ist auf 50% beschränkt Step-up / Derzeitiges Übergangs- System • 10 Jahre massnahmen Neues System • Sondersatz einfache Steuer: 4.225% (effektiver Steuersatz – einfacher Steuersatz: 2.5%) Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70% beschränkt werden Ertragssteuer Untere Tarifstufe (bis CHF 250’000) obere Tarifstufe (über CHF (optional auf kantonaler Ebene) 250’000) x Momentan: 15.1 % Momentan: 18.6 % Vorgesehen: 15.1 % Vorgesehen: 18.6 % Entlastung bei der Kapitalsteuer • Aktuell: Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer (und umgekehrt) • Künftig: Weiterhin Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer, Entlastung der Kapitalsteuer mit dem Beteiligungsabzug und neu auch Entlastung der Kapitalsteuer im Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten Besteuerung von Dividenden • Aktuell (2017): 60% Befreiung (auf Steuersatz) • Künftig: Besteuerung auf 50% (mit Teileinkünfteverfahren) Vermögenssteuer • Beibehaltung von § 54 Abs. 3 StG AG (privilegierte Vermögensbesteuerung bei qualifizierten Beteiligungen) Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht vorgesehen 15
UMSETZUNG KANTON ZUG basierend auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 2. Oktober 2018 Patentbox • 90 % Befreiung F&E zusätzlicher Abzug • Der Abzug ist auf 50 % beschränkt Step-up / Derzeitiges Übergangs- System • 5 Jahre massnahmen Neues System • Ermässigter Satz im Rahmen des Zwei-Satz-Systems gestaffelt über 5 Jahre (Einfache Steuer 2020: 0.8 %, 2021: 1.0 %, 2022: 1.2 %, 2023: 1.4 % und 2024: 1.6 %) Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70 % beschränkt werden Gewinnsteuer • Momentan: 14.52 % Stadt Zug (optional auf kantonaler Ebene) • Vorgesehen: 12.30 % Stadt Zug Entlastung bei der Kapitalsteuer • Einheitlicher Kapitalsteuersatz von 0.5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals • Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, Patentrechte sowie Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt wird mit 2% in die Bemessung einbezogen Besteuerung von Dividenden • Aktuell (2018): 50 % Befreiung (auf Einkommen) / Umsetzung STAF: keine Änderung x geplant Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar 16
UMSETZUNG KANTON APPENZELL INNERRHODEN basierend auf Informationen der kantonalen Steuerverwaltung Patentbox • 10 % Befreiung F&E zusätzlicher Abzug x • Kein zusätzlicher Abzug vorgesehen Step-up / Derzeitiges Übergangs- System x • Kein altrechtlicher Step-up massnahmen Neues System • Sondersatz 2.0.% Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 50 % beschränkt werden Gewinnsteuer • Momentan: 14.16 % (optional auf kantonaler Ebene) • Angestrebt: 12.66 %, zudem ermässigter Satz auf ausgeschütteten Gewinnen (11.5 %) Entlastung bei der Kapitalsteuer • Entlastung der Kapitalsteuersätze um 50 % für qualifizierende Beteiligungen und für Patentbox qualifizierende Immaterialgüterrechte Besteuerung von Dividenden • Teilsatzverfahren soll unverändert (50 %) beibehalten werden. Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht enthalten
UMSETZUNG APPENZELL AUSSERRHODEN basierend auf der Vernehmlassungsvorlage vom 29. Oktober 2018 Patentbox • 50% Befreiung F&E zusätzlicher Abzug • Der Abzug ist auf 50% beschränkt Step-up / Derzeitiges Übergangs- System • Basierend auf der Kantonalen Praxis (mit dem Kantonalen Steueramt zu besprechen) massnahmen Neues System • Sondersätze 1.3% von 2020 bis 2022 und 2.6% von 2023 bis 2024 Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung sollte auf 50% beschränkt werden Gewinnsteuer (optional auf kantonaler Ebene) x • Keine Senkung des Gewinnsteuersatzes vorgesehen Entlastung bei der Kapitalsteuer • Ermässigung auf Eigenkapital, soweit dieses auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfällt • Senkung des ordentlichen Kapitalsteuersatzes Besteuerung von Dividenden • Gleichbleibend bei 60%, Wechsel vom Halbsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar 18
UMSETZUNG KANTON ST. GALLEN basierend auf der Vernehmlassungsvorlage vom 08.05.2018 Patentbox • 50 % Befreiung F&E zusätzlicher Abzug • Der Abzug ist auf 40 % beschränkt Step-up / Derzeitiges Übergangs- System • 5 Jahre massnahmen Neues System • Sondersatz 0.5 % (einfache Steuer), effektiv ca. 1.8 % Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 40 % beschränkt werden Gewinnsteuer • Momentan: 17.4 % (optional auf kantonaler Ebene) • Vorgesehen: 15.2 % bis 2025, danach möglicherweise auf 14.2 % (unter Bedingungen) Entlastung bei der Kapitalsteuer • Entlastung der Kapitalsteuersätze auf qualifizierende Beteiligungen und für Patentbox qualifizierende Immaterialgüterrechte Besteuerung von Dividenden • Aktuell (2018): Halbsatzverfahren, vorgesehen neu Teilbesteuerung zu 70 % Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht enthalten
UMSETZUNG KANTON THURGAU basierend auf der Vernehmlassungsvorlage vom 25.04.2018 Patentbox • 40 % Befreiung F&E zusätzlicher Abzug x • Noch offen Step-up / Derzeitiges Übergangs- System • 5 Jahre massnahmen Neues System • Sondersatz 0.5 % (einfache Steuer), effektiv ca. 1.4 % Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 50 % beschränkt werden Gewinnsteuer • Momentan: 16.43 % (Kantonshauptort) (optional auf kantonaler Ebene) • Angestrebt: 13.4 % (Kantonshauptort) Entlastung bei der Kapitalsteuer • Generelle Senkung der Eigenkapitalsteuer von 0.3 % auf 0.15 % (einfache Steuer) • Entlastung der Kapitalsteuersätze auf qualifizierende Beteiligungen und für Patentbox qualifizierende Immaterialgüterrechte Besteuerung von Dividenden • Aktuell (2018): Teilbesteuerung zu 60 %, neu Erhöhung auf 70 % Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht enthalten
UMSETZUNG KANTON GRAUBÜNDEN basierend auf der Vernehmlassung vom 21.08.2018 Patentbox • 70% Befreiung F&E zusätzlicher Abzug x • Verzicht auf zusätzlichen F&E Abzug Step-up / Derzeitiges Übergangs- System • Basierend auf der kantonalen Praxis (mit dem kantonalen Steueramt zu besprechen) massnahmen Neues System • Sondersatz 0.5 % Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70 % beschränkt werden Gewinnsteuer • Momentan: 16.12 % (optional auf kantonaler Ebene) • Vorgesehen: 14.02 % Entlastung bei der Kapitalsteuer • Eventuelle Entlastung der Kapitalsteuersätze auf qualifizierende Beteiligungen, immaterielle Vermögenswerte und Konzerndarlehen Besteuerung von Dividenden • Aktuell (2018): 40 % Befreiung • Neu: 30 % Befreiung Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht möglich.
UMSETZUNG KANTON LUZERN basierend auf der Botschaft des Regierungsrates vom 6. November 2018 und Beratung im Kantonsrat vom 28. Januar 2019 Patentbox • 10 % Befreiung F&E zusätzlicher Abzug x • Einführung zusätzlicher Abzug nicht geplant Step-up / Derzeitiges Übergangs- System • 10 Jahre massnahmen Neues System • Ermässigter Satz im Rahmen des Zwei-Satz-Systems beträgt 0.4% pro Einheit des entsprechenden Reingewinns (Stadt Luzern 1.48 %) Entlastungsbegrenzung • Die Entlastungsbegrenzung sollte auf 70 % beschränkt werden (inkl. Step-up) bzw. 20 % (exkl. Step-up) Gewinnsteuer • Momentan: 12.3 % (optional auf kantonaler Ebene) x • Vorgesehen: 12.3 % - keine Anpassung geplant Entlastung bei der Kapitalsteuer • Einführung einer festen Kapitalsteuer von 0.001 % für Eigenkapitalanteile, die für qualifizierte Beteiligungen, Patente und Konzernforderungen entfallen Besteuerung von Dividenden • Aktuell (2018): 40 % Befreiung (auf Einkommen) / Umsetzung STAF: keine Änderung x geplant Zinsabzug auf Eigenkapital x • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar
ÜBERSICHT IMPLEMENTIERUNG KANTONE Zusätzlicher Abzug Zinsabzug auf Entlastungs- Befreiung Dividenden- Kantone Patentbox F&E Eigenkapital begrenzung besteuerung AG 90% 50% Ja, sofern zulässig 70% 50% AI 10% Nein Nein 50% 50% AR 50% 50% Nein 50% 40% BE 90% 50% Nein 70% 50% BL 90% 20% Nein 50% 40% BS 90% Nein Nein 40% 20% FR 90% 50% Nein 20% 30% GE 10% 50% Nein 9% 30% GL 10% Nein Nein 10% 30% GR 70% Nein Nein 70% 30% JU 90% 50% Nein 70% 30% LU 10% Nein Nein 70% 40% NE 20% 50% Nein 40% 40% NW 90% Nein Nein 70% 50% OW 90% 50% Nein 70% 50% SG 50% 40% Nein 40% 30% 25% SH 90% Nein 70% 40% (ab 6 Jahre) SO 90% 50% Nein 50% 40% SZ 90% 50% Nein 70% 50% TG 40% noch offen Nein 50% 30% TI 90% 50% Nein 70% 30% UR 30% Nein Nein 50% 40% VS 90% 50% Nein 50% 40% ZG 90% 50% Nein 70% 50% ZH 90% 50% Ja 70% 50% VD nicht bekannt 30%
STAF GEPLANTE EFFEKTIVE GEWINNSTEUERSÄTZE AUF KANTONALER EBENE SO: 12.9% LU: 12.3% SH: 12-12.5% AG: 14.7%- BS: 13% 17.9% ZH: 18.2% BL: 14% (2024) ZG: ~12% JU: 15-16% TG: 13.4% AR: 13% AI: 13-15% BE: 16.4% (2022) SG:
BDO MICROSITE WWW.BDO.CH/STAF
DIE PATENTBOX
QUALIFIZIERENDE IMMATERIALGÜTERRECHTE Qualifizierende Rechte Nicht qualifizierende Rechte Patente, die im Inland oder Ausland registriert sind Marken (Zeichen) Vergleichbare Rechte Handelsnamen Ergänzende Schutzzertifikate nach Patentgesetz Designs Topographien nach Topographiegesetz Geschäftsgeheimnisse Pflanzensorten nach Sortenschutzgesetz Abgelaufene Patente etc. Software ohne Patentschutz Ausländische vergleichbare Rechte Keine KMU-Regelung (Registrierung immer notwendig) Software, sofern in einem patentgeschützten Produkt enthalten Software, für die im Ausland ein Patent erteilt wurde 27
BERECHNUNG DES PRIVILEGIERT STEUERBAREN GEWINNS Top-down Approach (Residualgewinn) Modifizierter Nexus-Ansatz Gesamtgewinn qualifizierende F&E-Aufwendungen nicht-qualifizierend (+Up-lift von max. 30 %) Privilegiert ./. Gewinne aus Finanzierungstätigkeit x Residualgewinn = ./. Gewinne aus nicht qualifizierenden IP steuerbarer Gewinn ./. Gewinne aus Routinefunktion gesamte F&E-Aufwendungen ./. Gewinne aus dem IP-Marketing qualifizierend Anteilsmässiger Gewinn * Steuerpflichtige haben die Möglichkeit zu belegen, dass mehr Gewinn der Patentbox zugeordnet werden soll Netto-Ertrag aus Lizenzen (wenn ein direkter Zusammenhand zwischen dem betreffenden Gewinn und den qualifizierenden F&E- Aufwendungen angezeigt wird) * Bei der Berechnung von in Produkten enthaltenen Patenten ist ein Abzug von 6% der zugehörigen Kosten sowie um das Markenentgelt vorzunehmen Steuerbarer Gesamtgewinn Up-lift Gesamte F&E Aufwendungen 300 Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz Bsp. 1 Bsp. 2 Gesamtgewinn 120 Qualifizierende F&E Aufwendung 200 200 Residualgewinn (top-down): 100 Max. Up-lift (200 x 30%) 60 60 Jährlicher Boxengewinn ( 260/300 x 100 ) 87 F&E Aufwand ausländischer Befreiter Boxengewinn ( 90 % ) -78 Gruppengesellschaften 80 30 Erwerb von IP 20 5 Steuerbarer Boxengewinn ( 87 ./. 78 ) 9 Total 100 35 Nicht für die Box qualifizierende Gewinne ( 120 - 100) 20 Max. Up-lift 60 60 (100 – 87) 13 Qualifizierende F&E-Aufwendungen 260 235 Steuerbarer Gesamtgewinn 42 28
PATENTBOX ANALYSE CHF Total Eintritt Total Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 Jahr 9 Jahr 10 Besteuerung mit Patentbox Bisherige Aufwendungen für Patent (Eintrittskosten) 2'300'000 Zukünftige F&E-Aufwendungen mit Sonderabzug -1'000'000 -100'000 -100'000 -100'000 -100'000 -100'000 -100'000 -100'000 -100'000 -100'000 -100'000 Sonderabzug auf F&E-Aufwendungen - Steuerlic h 20.00% -200'000 -20'000 -20'000 -20'000 -20'000 -20'000 -20'000 -20'000 -20'000 -20'000 -20'000 Zukünftige Erträge für Patent 9'000'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 Gewinn aus IP (mit Patentbox) 7'800'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 Befreiter Boxengewinn 90.00% 7'020'000 702'000 702'000 702'000 702'000 702'000 702'000 702'000 702'000 702'000 702'000 + Aufrechnungen Eintrittskosten Patentbox über 5 Jahre 5 2'300'000 460'000 460'000 460'000 460'000 460'000 0 0 0 0 0 Steuerbarer Gewinn 3'080'000 538'000 538'000 538'000 538'000 538'000 78'000 78'000 78'000 78'000 78'000 Steuersatz 12.95% 12.95% 12.95% 10.08% 10.08% 6.82% 6.82% 6.82% 6.82% 6.82% Total Steuern Cash out (mit Patentbox) 12.95% -344'018 -344'018 -69'671 -69'671 -69'671 -54'204 -54'204 -5'320 -5'320 -5'320 -5'320 -5'320 Besteuerung ohne Patentbox Zukünftige Erträge für Patent 9'000'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 900'000 Zukünftige F&E-Aufwendungen mit Sonderabzug -1'200'000 -120'000 -120'000 -120'000 -120'000 -120'000 -120'000 -120'000 -120'000 -120'000 -120'000 Gewinn aus IP (ohne Patentbox) 7'800'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 780'000 12.95% 12.95% 12.95% 10.08% 10.08% 6.82% 6.82% 6.82% 6.82% 6.82% Total Steuern Cash out (ohne Patentbox) 12.95% -726'180 -726'180 -101'010 -101'010 -101'010 -78'585 -78'585 -53'196 -53'196 -53'196 -53'196 -53'196 Differenz Steuervorteil Patentbox 382'162 Break-Even Analyse Steuern mit und ohne Patentbox Accumulated taxes 800'000 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 Jahr 9 Jahr 10 Accumulated tax burden with Patent69'671 Box 139'342 209'013 263'217 317'420 322'740 328'059 333'379 338'698 344'018 Accumulated tax burden without Patent 101'010 Box 202'020 303'030 381'615 460'200 513'396 566'592 619'788 672'984 726'180 700'000 600'000 Schnittpunkt der Achsen zeigt, ab wann sich die Patentbox rechnet 500'000 400'000 300'000 200'000 100'000 0 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 Jahr 9 Jahr 10 Kumulierte Steuerbelastung mit Patentbox Kumulierte Steuerbelastung ohne Patentbox 29
ZUSÄTZLICHE ABZÜGE FÜR FORSCHUNG & ENTWICKLUNG
ZUSÄTZLICHER ABZUG FÜR FORSCHUNG - UND ENTWICKLUNG Zusätzlicher Abzug für Forschung - und Entwicklung Begriff von Forschung & Entwicklung Kantone sind ermächtig zusätzlichen Abzug zu gewähren Definition im FIFG (Bundesgesetz zur Förderung von Forschung und Innovation) Max. 50% der Bemessungsgrundlage Grundlagenforschung Qualifizierende Aufwendungen Anwendungsorientierte Forschung Selbst erbrachte F&E Aufwendungen Wissenschaftsbasierte Innovation Auftragsforschung von Konzerngesellschaften und Dritten im Inland Bundesrat erlässt Verordnung Bemessungsgrundlage Auftragsforschung Diskussionspunkte Direkt zurechenbarer Personalaufwand für F&E Erhöhter Abzug auf 80% des Aufwandes für durch Gibt es Forschung und Entwicklung zuzüglich eines Zuschlages von 35% als Abgeltung Dritte, oder Konzerngesellschaften im Inland in Qualifiziert diese für den Sonderabzug für anderen Aufwand für F&E, der nicht Rechnung gestellte Auftragsforschung Kostenstellen eruieren Personalaufwand ist (Maschinen, Einrichtungen, Elektrizität etc.) 31
ZUSÄTZLICHER ABZUG FÜR FORSCHUNG - UND ENTWICKLUNG Beispiel mit grossem Personalaufwand Beispiel mit kleinerem Personalaufwand 1. Ausgangslage 1. Ausgangslage Total Aufwand 1200 Total Aufwand 1200 Davon F&E-Personalaufwand 850 Davon F&E-Personalaufwand 250 Davon anderer Aufwand 300 Davon anderer Aufwand 700 Davon CH Auftragsforschung 50 Davon CH Auftragsforschung 50 2. Berechnung 2. Berechnung F&E-Personalaufwand 850 50% 425.0 F&E-Personalaufwand 250 50% 125 Pauschalaufschlag 850 35% 297.5 Pauschalaufschlag 250 35% 88 Relevante Basis für Relevante Basis für 297.5 50% 148.8 88 50% 44 zusätzlichen Abzug zusätzlichen Abzug CH Auftragsforschung 50 80% 40.0 50% 20.0 CH Auftragsforschung 50 80% 40.0 50% 20 Total zusätzlicher Abzug 593.8 49.55% Total zusätzlicher Abzug 189 16% Beispiel Auftragsforschung 1. Ausgangslage Total Aufwand 1200 Davon F&E-Personalaufwand 50 Davon anderer Aufwand 50 Davon CH Auftragsforschung 1100 2. Berechnung F&E-Personalaufwand 50 50% 25 Pauschalaufschlag 50 35% 18 Relevante Basis für 18 50% 9 zusätzlichen Abzug CH Auftragsforschung 1100 80% 880 50% 440 Total zusätzlicher Abzug 474 39% 32
BERECHNUNG STEUERLICHER ABZUG AUF EIGENFINANZIERUNG
BERECHNUNG STEUERLICHER ABZUG AUF EIGENFINANZIERUNG Auf überschüssiges Eigenkapital Zinssatz bestimmt aufgrund Verzinsung von 10-jährigen Bundesobligationen (d.h. kein Aufschlag von 0.5 %), aber bei konzerninternen Finanzierungen kann der Fremdvergleichsgrundsatz für die Ermittlung des fiktiven Zinssatzes herangezogen werden Auf kantonaler Ebene soll der Abzug nur anwendbar sein, wenn das kumulierte Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13.5 Prozent beträgt Vorbehaltlich der Entlastungsbegrenzung von 70% (in Kombination mit anderen Massnahmen) 34
BERECHNUNG STEUERLICHER ABZUG AUF EIGENFINANZIERUNG Berechnung Abzug auf Eigenfinanzierung Eigenkapital Kern- Eigenkapital Sicherheits- Durchschnitt Unterlegung Eigenkapital Unterlegung Eigenkapital Anteil Satz Inverser Satz % % % Bilanz Flüssige Mittel (betriebsnotwenig) 200'000 0 0 100 200'000 2.6187 Darlehen Tochtergesellschaft 3'050'000 15 457'500 85 2'592'500 33.9444 Warenlager 2'200'000 40 880'000 60 1'320'000 17.2831 Immobilien 7'000'000 55 3'850'000 45 3'150'000 41.2439 Mobiliar 1'500'000 75 1'125'000 25 375'000 4.9100 Beteiligungen 8'000'000 100 8'000'000 0 0 0.0000 Total Aktiven 21'950'000 14'312'500 7'637'500 Fremdkapital 6'400'000 6'400'000 Eigenkapital 15'550'000 Total Passiven 21'950'000 Total massgebliches Kapital 14'312'500 1'237'500 Rendite zehnjähriger Bundesobligationen 1.00 Zinssatz gemäss Drittvergleich 2.50 Sicherheitseigenkapital: Anteil übrige Aktiven 817'439 66.0556 Sicherheitseigenkapital: Anteil Forderungen Nahestehende 420'061 33.9444 1'237'500 100.0000 kalk. Zinsabzug auf übrigen Aktiven 8'174 kalk. Zinsabzug auf Forderungen Nahestehende 10'502 Total kalk. Zinsabzug auf Eigenfinanzierung 18'676 35
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEIM WECHSEL IN DIE ORDENTLICHE BESTEUERUNG
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEIM WECHSEL IN DIE ORDENTLICHE BESTEUERUNG Step-up Zwei-Satz-System Stille Reserven und Goodwill, die unter einem besonderen Zwei-Satz-System mit steuerneutraler Aufdeckung stiller Steuerstatus gebildet wurden, sollten nach dem Übergang Reserven wie links beschrieben (Bewertung erforderlich) zur ordentlichen Besteuerung nicht besteuert werden. Allerdings werden stille Reserven nicht aktiviert (Vermeidung Den Unternehmen wird vor der Reform eine steuerneutrale eines DTA, keine abzugsfähigen temporären Differenzen). Offenlegung angeboten. Dies führt zu einer Aufdeckung und Aktivierung der stillen Kann jedoch mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden, Reserven in der Steuerbilanz. Steuersatz von 1%-2%, während neue Gewinne mit normalen Steuersätzen zwischen 8%-12% besteuert werden (zwei Steuerfreier Step-up mit nachträglichen steuerwirksamen Körbe). Abschreibungen (max. 10 Jahre, je nach Kanton) Betrag der Aufwertung (Bewertung erforderlich) kann mit der Das Zwei-Satz-System unterliegt nicht der Steuerverwaltung vorgängig in einem Ruling festgehalten Entlastungsbegrenzung von maximal 70%. werden. Bildung eines latenten Steueranspruchs (DTA) nach IFRS, US Modellierung der Auswirkungen der beiden Systeme GAAP, der eine abzugsfähige temporäre Differenz mit empfohlenen potenziellen Auswirkungen auf den effektiven Steuersatz (-xyz%) auslöst. Kombination der beiden Systeme in einigen Kantonen möglich Vorbehaltlich der max. Gesamtsteuerentlastung von maximal (erste 5 Jahre 2-Satz, zweite 5 Jahre Step-up) 70% (in Kombination mit anderen Massnahmen). 37
WELCHES IST DER RICHTIGE ANSATZ FÜR DEN STEUERZAHLER? Die Steuerregimes sollen zum 1. Januar 2020 oder 2021 abgeschafft werden. Es kann vorteilhaft sein, vor Inkrafttreten der Steuerreform freiwillig auf die privilegierte Besteuerung zu verzichten. Jede Entscheidung erfordert eine genaue Prüfung aller relevanten Elemente und muss von Fall zu Fall getroffen werden. Die notwendigen Bewertungen sollten in den kommenden Monaten durchgeführt werden. Vorbereitung aller Massnahmen, wie z.B. Information an das Management, Bewertungen, Entscheidungsprozesse, etc. Kernfragen: Wie kann Sie die BDO unterstützen? Hat die Gesellschaft derzeit einen privilegierten Erste Analyse möglicher Übergangsmassnahmen Steuerstatus? Welcher zukünftige Steuersatz wird im Kanton der Bewertung bestehender stiller Reserven oder Firmenwerte Gesellschaft erwartet? nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden Wie hoch ist der aktuelle Betrag der vorhandenen stillen Detaillierte Berechnung/Simulation, um zu klären, welche der Reserven/Goodwill? Übergangsmassnahmen für Ihr Unternehmen vorteilhafter ist. Sind Verlustvorträge entstanden? Kommunikation mit den zuständigen Steuerbehörden einschliesslich einer möglichen Steuerentscheidung. Könnte es vorteilhaft sein, den Status zu ändern, bevor die Steuerreform in Kraft tritt? Welche der beiden Massnahmen, Step-up oder Zwei-Satz- System, ist vorteilhafter? 38
HOLDINGSTATUS – ÜBERGANG IN ORDENTLICHE BESTEUERUNG Besteuerung Holding vor und nach STAF Übergangsbestimmungen (kant. Praxis einbeziehen) Planungsmöglichkeiten Dividende Keine Besteuerung Beteiligungsabzug Grundregel: Stille Reserven / Goodwill können aufgewertet Vereinfachung der Struktur Management Keine Besteuerung volle Besteuerung werden Vorgehensweise: fees Fusion von Tochter mit Mutter Zinserträge Keine Besteuerung volle Besteuerung Lizenzerträge Keine Besteuerung volle Besteuerung Mutter mit Tochter Beteiligungen Beteiligungen umstrukturieren Verkehrswert der Beteiligung liegt über den Gestehungskosten: Verschieben von IP, Darlehen und Beteiligungen Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann Kapitalsteuer neu gewinnsteuerunwirksam bis auf die Gestehungskosten Reduktion im Verhältnis zu Beteiligungen, IP und erhöht werden Konzerndarlehen Die Gestehungskosten bleiben unverändert (Differenz GK Kostenreduktion Die gewinnsteuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven und VW: Beteiligungsabzug) Senkung der Kapitalsteuer (weniger Beteiligungen) unterliegen der Kapitalsteuer (Ausnahme ZH) Verkehrswert der Beteiligung liegt unter den Reduktion von Kosten (Prüfung, Governance, Compliance etc.) Holdinggesellschaften, können für die Kapitalsteuer Gestehungskosten: weiterhin eine privilegierte Besteuerung beantragen (ZH) Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann Kapitalsteuersätze vor und nach SV 17 überprüfen gewinnsteuerunwirksam bis auf den Verkehrswert erhöht werden Die Gestehungskosten werden auf den Verkehrswert der Beteiligung reduziert Immaterialgüterrechte Konzerndarlehen IP Stille Reserven aufdecken, falls vorhanden Keine stillen Reserven Goodwill (siehe gem. Ges.) Goodwill? Diskussionspunkte - Checkpoints Besteht ein Ruling? Hält die Holding Wertschriften, deren Erträge nicht dem Beteiligungsabzug unterliegen (
WIE KANN SIE BDO UNTERSTÜTZEN
WIE KANN BDO SIE UNTERSTÜTZEN Patentbox Berechnungen von verschiedenen Szenarien über Vorteile/Nachteile der Patentbox vs. keine Patentbox Modellierungen unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben betr. Eintrittskosten und zusätzlichem Abzug für Forschung und Entwicklung und der Entlastungsbegrenzung Identifizierung von qualifizierenden Patenten Unterstützung bei Diskussionen mit der Steuerverwaltung Zusätzlicher Abzug von Identifizierung von qualifizierenden Aufwendungen Forschungs- und Unterstützung bei sämtlichen Dokumentationspflichten Entwicklungskosten Übergangsbestimmungen Analyse und Berechnungen der stillen Reserven und Goodwill Gegenüberstellung Step-up und Zwei-Satz System (Entlastungsbegrenzung) Unterstützung bei Diskussionen zur Bewertung mit der Steuerverwaltung Dividendenbesteuerung Darstellung der jetzigen mit der zukünftigen Situation Berechnungen auf Stufe Unternehmung und Unternehmer sowie bei den direkten Steuern und den Sozialversicherungen Abzug für Eigenfinanzierung Durchführung eines ersten und kurzen Meetings zur groben Analyse der Auswirkungen Identifizierung von Planungsmöglichkeiten Erstellen von Präsentationen Kapitaleinlageprinzip KEP Rückzahlungen von börsenkotierten Unternehmen nur dann, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden auszahlen Weitere Dienstleistungen Berechnungen zur Kapitalsteuer Unterstützung betr. Änderungen zum Kapitaleinlageprinzip Workshops Memoranden Lohn-Dividende-BVG-STAF Berechnungen zur Optimierung Ihrer persönlichen Situation unter Berücksichtigung der neuen Dividendenbesteuerung sowie den geplanten Steuersätzen für Unternehmen im Rahmen der STAF 41
RAINER HAUSMANN Leiter Steuer & Rechtsabteilung Zürich – Ostschweiz lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte rainer.hausmann@bdo.ch Tel. +41 44 444 58 68
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