WEBINAR VOM 20. MAI 2019 - ZUR VOLKSABSTIMMUNG VOM 19. MAI ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE STEUERREFORM & AHV-FINANZIERUNG (STAF) - BDO Schweiz

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WEBINAR VOM 20. MAI 2019 - ZUR VOLKSABSTIMMUNG VOM 19. MAI ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE STEUERREFORM & AHV-FINANZIERUNG (STAF) - BDO Schweiz
WEBINAR VOM 20. MAI 2019
ZUR VOLKSABSTIMMUNG VOM 19. MAI ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE STEUERREFORM &
AHV-FINANZIERUNG (STAF)

Rainer Hausmann
20. Mai 2019 – 11:00 Uhr – 12:00 Uhr
      Prüfung | Treuhand | Steuern | Beratung
WEBINAR VOM 20. MAI 2019 - ZUR VOLKSABSTIMMUNG VOM 19. MAI ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE STEUERREFORM & AHV-FINANZIERUNG (STAF) - BDO Schweiz
AGENDA

• BEMERKUNGEN ZUR VOLKSABSTIMMUNG               • ZUSÄTZLICHE ABZÜGE FÜR FORSCHUNG &
• ZEITPLANUNG IN DEN KANTONEN                     ENTWICKLUNG
• ÜBERSICHT ÜBER DIE STEUERREFORM               • BERECHNUNG STEUERLICHER ABZUG AUF
                                                  EIGENFINANZIERUNG
  •   ZIELE DER STEUERREFORM
                                                • ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEIM WECHSEL IN DIE
  •   DIE EINZELNEN MASSNAHMEN IM ÜBERBLICK       ORDENTLICHE BESTEUERUNG
• ABSCHAFFUNG DER STEUERREGIMES                   •   WELCHES IST DER RICHTIGE ANSATZ FÜR DEN
• STAF UMSETZUNG IN DEN KANTONEN                      STEUERZAHLER?
• DIE PATENTBOX                                   •   HOLDINGSTATUS – ÜBERGANG IN ORDENTLICHE
  •   QUALIFIZIERENDE IMMATERIALGÜTERRECHTE           BESTEUERUNG

  •   BERECHNUNG DES PRIVILEGIERT STEUERBAREN   • WIE KANN BDO SIE UNTERSTÜTZEN
      GEWINNS
  •   PATENTBOX ANALYSE

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BEMERKUNGEN ZUR VOLKSABSTIMMUNG
RESULTATE

 Steuervorlage mit 65.6% Ja-Stimmen angenommen
 Alle Kantone haben die Vorlage angenommen
 Kt. GE hat die kantonale Umsetzung angenommen
 Kt. SO hat die kantonale Umsetzung knapp abgelehnt mit 51 % Nein-Stimmen

REAKTIONEN

 Bundesrat Maurer: Wichtiges Signal für Wirtschaftsstandort Schweiz und an die EU. War ein schweizerischer
  Kompromiss.
 EU: Die Schweiz respektiert ihre Verpflichtungen international und gegenüber der EU.
 SP-Levrat, Badran: Lancierung der Mindeststeuersatz Initiative
 SVP-Rösti: Nicht unglücklich über das Resultat
 Grüne-Rytz: Kuhandel hat verfangen, interk. Steuerwettbewerb muss aufhören.
 Junge SVP: AHV braucht echte Reform

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ZEITPLANUNG IN DEN KANTONEN
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ZEITPLANUNG IN DEN KANTONEN
Gesetzesbotschaft (Stand)        19 Kantonsregierungen (ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, SG, AR, AG, NE, GE, JU) haben
                                  bereits eine Gesetzesbotschaft an ihr Kantonsparlament verabschiedet.

                                 Weitere 5 Kantone (GR, TG, TI, VD, VS) rechnen mit einer Verabschiedung noch im ersten Semester 2019. 2
                                  Kantone (BE, AI) planen eine spätere Verabschiedung der Botschaft.
Parlamentarische Beratungen      In 8 Kantonen (ZH, GL, FR, SO, BS, SG, NE, GE) wurde die parlamentarische Beratung der Umsetzungsvorlage
                                  bereits abgeschlossen. 8 Kantone (LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, BL, JU) planen den Abschluss der
                                  parlamentarischen Phase noch im 1. Semester 2019.

                                 7 Kantone (SH, AR, GR, AG, TG, TI, VS) gehen von einem Abschluss der parlamentarischen Phase bis Ende 2019
                                  aus. 2 Kantone (BE, AI) rechnen mit dem Abschluss erst in 2020. 1 Kanton (VD) macht keine Prognose.
STAF bereits umgesetzt           Im Kanton BS wurde die Umsetzungsvorlage am 10. Februar 2019 in der Referendumsabstimmung
                                  angenommen.

                                 Im Kanton GL stimmte die Landsgemeinde der Umsetzungsvorlage am 5. Mai 2019 zu. In den Kantonen SG und
                                  NE wurde kein Referendum ergriffen.

                                 Somit sind die Um-setzungsvorlagen in 4 Kantonen abgeschlossen.
Geplante Volksabstimmungen       Kantone (FR, SO, GE) planen die Volksabstimmung ebenfalls im 1. Semester 2019, wobei 2 Kantone (SO, GE)
                                  die Abstimmung am selben Tag wie die eidgenössische Abstimmung am 19. Mai 2019 vorsehen.

                                 10 Kantone (ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, BL, SH, JU) planen mit einem Urnengang im 2. Semester 2019, in
                                  der Regel im November 2019.

                                 Die Ausnahme bilden die Kantone ZH und OW welche einen Urnen-gang im September 2019 planen.

                                 7 Kantone (BE, AR, AI, GR, AG, TG, TI) planen eine Abstimmung im Jahr 2020. 2 Kantone (VD, VS) machen
                                  keine Angaben zum geplanten Termin einer möglichen Abstimmung.

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ÜBERSICHT ÜBER DIE STEUERREFORM
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ZIELE DER STEUERREFORM

                                   Stärkung des Wirtschaftsstandortes
                                                Schweiz

     Internationale Akzeptanz                    Internationale                         Sicherung des
                                              Wettbewerbsfähigkeit                   Steueraufkommens

   Abschaffung der Steuerregimes              Attraktive Steuersätze            Sicherung von Arbeitsplätzen
                                           (12% - 15% in fast allen Kantonen)
   Einführung neuer Massnahmen

          Die Schweiz folgt den Grundsätzen der G20, EU und OECD betr. Substanz, Transparenz und Kohärenz

                                         Planungssicherheit gewährleistet

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DIE EINZELNEN MASSNAHMEN IM ÜBERBLICK
                       Alle Massnahmen sind kompatibel mit OECD / internationalen Steuerstandarts

                               Geplante Gewinnsteuersätze: 12% - 15% in fast allen Kantonen

                          Bundesebene                                                      Kantonsebene

    Abschaffung der Steuerregimes (Prinzipalgesellschaften und      Abschaffung der Steuerregimes (Holding- , Domizil- und
     Swiss Finance Branch)                                            gemischte Gesellschaften)
                                                                     Tiefere Kapitalsteuern in Bezug auf Patente, Intercompany
                                                                      Darlehen und qualifizierende Beteiligungen (optional)
                                                                     Patentbox
                                                                     F&E zusätzlicher Abzug (optional)
                                                                     Berechnung steuerlicher Abzug auf Eigenfinanzierung
                                                                      (optional und beschränkt auf Hochsteuerkantone – Zürich)
                                                                     Entlastungsbegrenzung 70%

  Step-up bei Zuzug                                               Übergangsbestimmungen
  Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip                          Anpassungen bei der Dividendenbesteuerung
  Erweiterung der pauschalen Steueranrechnung

                               Steuerbefreiungen auf Stufe Bund & Kanton weiterhin möglich

                                                        AHV-Finanzierung

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ABSCHAFFUNG DER STEUERREGIMES
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ABSCHAFFUNG DER STEUERREGIMES

    Kantonale Ebene: Holding-, Domizil-, und gemischte Gesellschaften

    Bundesebene: Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branch

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STAF UMSETZUNG IN DEN KANTONEN
UMSETZUNG KANTON ZÜRICH
basierend auf der Pressemitteilung vom 24. September 2018

Patentbox
                                      • 90% Befreiung

F&E zusätzlicher Abzug
                                      • Der Abzug ist auf 50% beschränkt

Step-up /          Derzeitiges
                                       • Basierend auf der kantonalen Praxis 10 Jahre (mit dem Steueramt zu besprechen)
Übergangs-         System             • Keine Kapitalsteuer auf Step-up-Betrag
massnahmen
                   Neues System
                                      • Sondersatz 0.5%

Entlastungsbegrenzung
                                      • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70% beschränkt werden

Gewinnsteuer                           • Momentan: 21.15 %
(optional auf kantonaler Ebene)        • Vorgesehen: 18.19 %
                                      • Reduzierung Kantonale Ertragssteuer von 8 % auf 6 %
                                         (Stufenweise Reduzierung: 7 % ab 1 Jahr nach Inkrafttreten der SV 17 und 6 % ab
                                         3 Jahren nach Inkrafttreten der SV 17)

Entlastung bei der Kapitalsteuer       • Ermässigung von 90% auf Eigenkapital, soweit dieses auf Beteiligungen, Patente und
                                        Konzerndarlehen entfällt

Besteuerung von Dividenden             • Aktuell (2017): 50 % Befreiung (auf Steuersatz); STAF 50 % (Reduktion auf 40% geplant nach
                                        zweiter Gewinnsteuersenkung)

Zinsabzug auf Eigenkapital
                                      • Einführung des optionalen Zinsabzugs
UMSETZUNG KANTON SCHWYZ
basierend auf Bericht und Vorlage des Regierungsrates vom 28. November 2018
Patentbox
                                      • 90 % Befreiung

F&E zusätzlicher Abzug
                                      • Der Abzug ist auf 50 % beschränkt

Step-up /          Derzeitiges
Übergangs-         System             • 5 Jahre
massnahmen

                   Neues System        • Ermässigter Satz im Rahmen des Zwei-Satz-Systems wurde noch nicht mitgeteilt
                                        (voraussichtlich 1.0 % bis 1.67 %)

Entlastungsbegrenzung
                                      • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70 % beschränkt werden

Gewinnsteuer                           • Momentan: 15.19 %
(optional auf kantonaler Ebene)       • Vorgesehen: 14.27 %

Entlastung bei der Kapitalsteuer
                                       • Vereinheitlichung auf 0.03 ‰ (bisher 0.40 ‰ ordentliche Besteuerung und 0.025 ‰
                                        privilegierte Besteuerung)

Besteuerung von Dividenden             • Aktuell (2018): 50 % Befreiung (auf Einkommen) / Umsetzung STAF: keine Änderung
                                   x     geplant

Zinsabzug auf Eigenkapital
                                   x   • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar

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UMSETZUNG KANTON GLARUS
basierend auf der Vernehmlassungsvorlage vom 30. Oktober 2018

Patentbox
                                      • 10% Befreiung

F&E zusätzlicher Abzug
                                   x   • Nicht geplant

Step-up /          Derzeitiges
Übergangs-         System             • Basierend auf der Kantonalen Praxis (mit dem Kantonalen Steueramt zu besprechen)
massnahmen
                   Neues System
                                      • Sondersatz von 1.50%

Entlastungsbegrenzung
                                      • Die Entlastungsbegrenzung sollte auf 10% beschränkt werden

Gewinnsteuer
(optional auf kantonaler Ebene)       • Senkung der effektiven Gewinnsteuerbelastung von 15.70% auf 12.43%

Entlastung bei der Kapitalsteuer
                                       • Ermässigung auf Eigenkapital, soweit dieses auf Beteiligungen, Patente und
                                        Konzerndarlehen entfällt

Besteuerung von Dividenden             • Aktuell 65% Befreiung; STAF 30% Befreiung und Wechsel vom Teilsatz- zum
                                        Teilbesteuerungsverfahren

Zinsabzug auf Eigenkapital
                                   x   • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar

        14
UMSETZUNG KANTON AARGAU
                Nach Annahme in der ersten Lesung des Grossen Rates vom 7. Mai 2019
                                        (2. Lesung im Herbst 2019)
Patentbox
                                      • 90% Befreiung

F&E zusätzlicher Abzug
                                      • Der Abzug ist auf 50% beschränkt

Step-up /          Derzeitiges
Übergangs-         System             • 10 Jahre
massnahmen
                   Neues System
                                      • Sondersatz einfache Steuer: 4.225% (effektiver Steuersatz – einfacher Steuersatz: 2.5%)

Entlastungsbegrenzung
                                      • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70% beschränkt werden

Ertragssteuer                          Untere Tarifstufe (bis CHF 250’000)                              obere Tarifstufe (über CHF
(optional auf kantonaler Ebene)        250’000)
                                   x      Momentan: 15.1 %                                Momentan: 18.6 %
                                          Vorgesehen: 15.1 %                              Vorgesehen: 18.6 %

Entlastung bei der Kapitalsteuer       • Aktuell: Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer (und umgekehrt)
                                       • Künftig: Weiterhin Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer, Entlastung der
                                        Kapitalsteuer mit dem Beteiligungsabzug und neu auch Entlastung der Kapitalsteuer im
                                         Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten

Besteuerung von Dividenden             • Aktuell (2017): 60% Befreiung (auf Steuersatz)
                                      • Künftig: Besteuerung auf 50% (mit Teileinkünfteverfahren)

Vermögenssteuer                        • Beibehaltung von § 54 Abs. 3 StG AG (privilegierte Vermögensbesteuerung bei
                                        qualifizierten Beteiligungen)

Zinsabzug auf Eigenkapital
                                   x   • Nicht vorgesehen

        15
UMSETZUNG KANTON ZUG
basierend auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 2. Oktober 2018

Patentbox
                                      • 90 % Befreiung

F&E zusätzlicher Abzug
                                      • Der Abzug ist auf 50 % beschränkt

Step-up /          Derzeitiges
Übergangs-         System             • 5 Jahre
massnahmen

                   Neues System        • Ermässigter Satz im Rahmen des Zwei-Satz-Systems gestaffelt über 5 Jahre
                                        (Einfache Steuer 2020: 0.8 %, 2021: 1.0 %, 2022: 1.2 %, 2023: 1.4 % und 2024: 1.6 %)

Entlastungsbegrenzung
                                      • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70 % beschränkt werden

Gewinnsteuer                           • Momentan: 14.52 % Stadt Zug
(optional auf kantonaler Ebene)       • Vorgesehen: 12.30 % Stadt Zug

Entlastung bei der Kapitalsteuer       • Einheitlicher Kapitalsteuersatz von 0.5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals
                                      • Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, Patentrechte sowie Darlehen an
                                         Konzerngesellschaften entfällt wird mit 2% in die Bemessung einbezogen

Besteuerung von Dividenden             • Aktuell (2018): 50 % Befreiung (auf Einkommen) / Umsetzung STAF: keine Änderung
                                   x     geplant

Zinsabzug auf Eigenkapital
                                   x   • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar

        16
UMSETZUNG KANTON APPENZELL INNERRHODEN
basierend auf Informationen der kantonalen Steuerverwaltung

Patentbox
                                      • 10 % Befreiung

F&E zusätzlicher Abzug
                                   x   • Kein zusätzlicher Abzug vorgesehen

Step-up /          Derzeitiges
Übergangs-         System          x   • Kein altrechtlicher Step-up
massnahmen
                   Neues System
                                      • Sondersatz 2.0.%

Entlastungsbegrenzung
                                      • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 50 % beschränkt werden

Gewinnsteuer
                                       • Momentan: 14.16 %
(optional auf kantonaler Ebene)       • Angestrebt: 12.66 %, zudem ermässigter Satz auf ausgeschütteten Gewinnen (11.5 %)

Entlastung bei der Kapitalsteuer
                                       • Entlastung der Kapitalsteuersätze um 50 % für qualifizierende Beteiligungen und für
                                        Patentbox qualifizierende Immaterialgüterrechte

Besteuerung von Dividenden
                                      • Teilsatzverfahren soll unverändert (50 %) beibehalten werden.

Zinsabzug auf Eigenkapital
                                   x   • Nicht enthalten
UMSETZUNG APPENZELL AUSSERRHODEN
basierend auf der Vernehmlassungsvorlage vom 29. Oktober 2018

Patentbox
                                      • 50% Befreiung

F&E zusätzlicher Abzug
                                      • Der Abzug ist auf 50% beschränkt

Step-up /          Derzeitiges
Übergangs-         System             • Basierend auf der Kantonalen Praxis (mit dem Kantonalen Steueramt zu besprechen)
massnahmen
                   Neues System
                                      • Sondersätze 1.3% von 2020 bis 2022 und 2.6% von 2023 bis 2024

Entlastungsbegrenzung
                                      • Die Entlastungsbegrenzung sollte auf 50% beschränkt werden

Gewinnsteuer
(optional auf kantonaler Ebene)    x   • Keine Senkung des Gewinnsteuersatzes vorgesehen

Entlastung bei der Kapitalsteuer       • Ermässigung auf Eigenkapital, soweit dieses auf Beteiligungen, Patente und
                                        Konzerndarlehen entfällt
                                       • Senkung des ordentlichen Kapitalsteuersatzes

Besteuerung von Dividenden
                                      • Gleichbleibend bei 60%, Wechsel vom Halbsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren

Zinsabzug auf Eigenkapital
                                   x   • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar

        18
UMSETZUNG KANTON ST. GALLEN
basierend auf der Vernehmlassungsvorlage vom 08.05.2018

Patentbox
                                      • 50 % Befreiung

F&E zusätzlicher Abzug
                                      • Der Abzug ist auf 40 % beschränkt

Step-up /          Derzeitiges
Übergangs-         System             • 5 Jahre
massnahmen

                   Neues System
                                      • Sondersatz 0.5 % (einfache Steuer), effektiv ca. 1.8 %

Entlastungsbegrenzung
                                      • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 40 % beschränkt werden

Gewinnsteuer                           • Momentan: 17.4 %
(optional auf kantonaler Ebene)       • Vorgesehen: 15.2 % bis 2025, danach möglicherweise auf 14.2 % (unter Bedingungen)

Entlastung bei der Kapitalsteuer
                                       • Entlastung der Kapitalsteuersätze auf qualifizierende Beteiligungen und für Patentbox
                                        qualifizierende Immaterialgüterrechte

Besteuerung von Dividenden
                                      • Aktuell (2018): Halbsatzverfahren, vorgesehen neu Teilbesteuerung zu 70 %

Zinsabzug auf Eigenkapital
                                   x   • Nicht enthalten
UMSETZUNG KANTON THURGAU
 basierend auf der Vernehmlassungsvorlage vom 25.04.2018
 Patentbox
                                       • 40 % Befreiung

 F&E zusätzlicher Abzug
                                    x   • Noch offen

 Step-up /          Derzeitiges
 Übergangs-         System             • 5 Jahre
 massnahmen

                    Neues System
                                       • Sondersatz 0.5 % (einfache Steuer), effektiv ca. 1.4 %

 Entlastungsbegrenzung
                                       • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 50 % beschränkt werden

 Gewinnsteuer                           • Momentan: 16.43 % (Kantonshauptort)
 (optional auf kantonaler Ebene)       • Angestrebt: 13.4 % (Kantonshauptort)

 Entlastung bei der Kapitalsteuer       • Generelle Senkung der Eigenkapitalsteuer von 0.3 % auf 0.15 % (einfache Steuer)
                                       • Entlastung der Kapitalsteuersätze auf qualifizierende Beteiligungen und für Patentbox
                                          qualifizierende Immaterialgüterrechte

 Besteuerung von Dividenden
                                       • Aktuell (2018): Teilbesteuerung zu 60 %, neu Erhöhung auf 70 %

 Zinsabzug auf Eigenkapital
                                    x   • Nicht enthalten
UMSETZUNG KANTON GRAUBÜNDEN
 basierend auf der Vernehmlassung vom 21.08.2018

 Patentbox
                                       • 70% Befreiung

 F&E zusätzlicher Abzug
                                    x   • Verzicht auf zusätzlichen F&E Abzug

 Step-up /          Derzeitiges
 Übergangs-         System             • Basierend auf der kantonalen Praxis (mit dem kantonalen Steueramt zu besprechen)
 massnahmen

                    Neues System
                                       • Sondersatz 0.5 %

 Entlastungsbegrenzung
                                       • Die Entlastungsbegrenzung soll auf 70 % beschränkt werden

 Gewinnsteuer                           • Momentan: 16.12 %
 (optional auf kantonaler Ebene)       • Vorgesehen: 14.02 %

 Entlastung bei der Kapitalsteuer
                                        • Eventuelle Entlastung der Kapitalsteuersätze auf qualifizierende Beteiligungen,
                                         immaterielle Vermögenswerte und Konzerndarlehen

 Besteuerung von Dividenden             • Aktuell (2018): 40 % Befreiung
                                       • Neu: 30 % Befreiung

 Zinsabzug auf Eigenkapital
                                    x   • Nicht möglich.
UMSETZUNG KANTON LUZERN
 basierend auf der Botschaft des Regierungsrates vom 6. November 2018 und
 Beratung im Kantonsrat vom 28. Januar 2019
 Patentbox
                                       • 10 % Befreiung

 F&E zusätzlicher Abzug
                                    x   • Einführung zusätzlicher Abzug nicht geplant

 Step-up /          Derzeitiges
 Übergangs-         System             • 10 Jahre
 massnahmen
                    Neues System        • Ermässigter Satz im Rahmen des Zwei-Satz-Systems beträgt 0.4% pro Einheit des
                                         entsprechenden Reingewinns (Stadt Luzern 1.48 %)

 Entlastungsbegrenzung                  • Die Entlastungsbegrenzung sollte auf 70 % beschränkt werden (inkl. Step-up) bzw. 20 %
                                         (exkl. Step-up)

 Gewinnsteuer                           • Momentan: 12.3 %
 (optional auf kantonaler Ebene)    x   • Vorgesehen: 12.3 % - keine Anpassung geplant

 Entlastung bei der Kapitalsteuer       • Einführung einer festen Kapitalsteuer von 0.001 % für Eigenkapitalanteile, die für
                                         qualifizierte Beteiligungen, Patente und Konzernforderungen entfallen

 Besteuerung von Dividenden
                                        • Aktuell (2018): 40 % Befreiung (auf Einkommen) / Umsetzung STAF: keine Änderung
                                    x     geplant

 Zinsabzug auf Eigenkapital
                                    x   • Nicht geplant bzw. nicht umsetzbar
ÜBERSICHT IMPLEMENTIERUNG KANTONE
                         Zusätzlicher Abzug            Zinsabzug auf       Entlastungs-   Befreiung Dividenden-
   Kantone   Patentbox
                                        F&E             Eigenkapital       begrenzung              besteuerung

   AG              90%                   50%         Ja, sofern zulässig           70%                      50%
   AI              10%                  Nein                       Nein            50%                      50%
   AR              50%                   50%                       Nein            50%                      40%
   BE              90%                   50%                       Nein            70%                      50%
   BL              90%                   20%                       Nein            50%                      40%
   BS              90%                  Nein                       Nein            40%                      20%
   FR              90%                   50%                       Nein            20%                      30%
   GE              10%                   50%                       Nein             9%                      30%
   GL              10%                  Nein                       Nein            10%                      30%
   GR              70%                  Nein                       Nein            70%                      30%
   JU              90%                   50%                       Nein            70%                      30%
   LU              10%                  Nein                       Nein            70%                      40%
   NE              20%                   50%                       Nein            40%                      40%
   NW              90%                  Nein                       Nein            70%                      50%
   OW              90%                   50%                       Nein            70%                      50%
   SG              50%                   40%                       Nein            40%                      30%
                                         25%
   SH              90%                                             Nein            70%                      40%
                                 (ab 6 Jahre)
   SO              90%                   50%                       Nein            50%                      40%
   SZ              90%                   50%                       Nein            70%                      50%
   TG              40%            noch offen                       Nein            50%                      30%
   TI              90%                   50%                       Nein            70%                      30%
   UR              30%                  Nein                       Nein            50%                      40%
   VS              90%                   50%                       Nein            50%                      40%
   ZG              90%                   50%                       Nein            70%                      50%
   ZH              90%                   50%                         Ja            70%                      50%
   VD                                      nicht bekannt                                                    30%
STAF
GEPLANTE EFFEKTIVE GEWINNSTEUERSÄTZE AUF KANTONALER EBENE

                                                        SO: 12.9%
                                                                    LU: 12.3%
                                                                                SH: 12-12.5%
                                                            AG: 14.7%-
                                              BS: 13%       17.9%                       ZH: 18.2%
                                    BL: 14% (2024)                                             ZG: ~12%
                            JU: 15-16%                                                         TG: 13.4%
                                                                                                       AR: 13%
                                                                                                             AI: 13-15%

                 BE: 16.4% (2022)

                                                                                                          SG:
BDO MICROSITE
WWW.BDO.CH/STAF
DIE PATENTBOX
QUALIFIZIERENDE IMMATERIALGÜTERRECHTE

                    Qualifizierende Rechte                                 Nicht qualifizierende Rechte

    Patente, die im Inland oder Ausland registriert sind       Marken (Zeichen)
    Vergleichbare Rechte                                       Handelsnamen
           Ergänzende Schutzzertifikate nach Patentgesetz      Designs
           Topographien nach Topographiegesetz                 Geschäftsgeheimnisse
           Pflanzensorten nach Sortenschutzgesetz              Abgelaufene Patente
           etc.                                                Software ohne Patentschutz
           Ausländische vergleichbare Rechte                   Keine KMU-Regelung (Registrierung immer notwendig)
    Software, sofern in einem patentgeschützten Produkt
     enthalten
    Software, für die im Ausland ein Patent erteilt wurde

            27
BERECHNUNG DES PRIVILEGIERT STEUERBAREN GEWINNS
   Top-down Approach (Residualgewinn)                                          Modifizierter Nexus-Ansatz

   Gesamtgewinn
                                                                                 qualifizierende F&E-Aufwendungen

                                                        nicht-qualifizierend
                                                                                       (+Up-lift von max. 30 %)                                                     Privilegiert
   ./. Gewinne     aus   Finanzierungstätigkeit                                                                              x        Residualgewinn      =
   ./. Gewinne     aus   nicht qualifizierenden IP                                                                                                              steuerbarer Gewinn
   ./. Gewinne     aus   Routinefunktion                                            gesamte F&E-Aufwendungen
   ./. Gewinne     aus   dem IP-Marketing

                                                        qualifizierend
    Anteilsmässiger Gewinn *                                                  Steuerpflichtige haben die Möglichkeit zu belegen, dass mehr Gewinn der Patentbox zugeordnet werden soll
    Netto-Ertrag aus Lizenzen                                                 (wenn ein direkter Zusammenhand zwischen dem betreffenden Gewinn und den qualifizierenden F&E-
                                                                               Aufwendungen angezeigt wird)

* Bei der Berechnung von in Produkten enthaltenen Patenten ist ein Abzug von 6% der zugehörigen Kosten sowie um das Markenentgelt vorzunehmen

  Steuerbarer Gesamtgewinn                                                                                  Up-lift

  Gesamte F&E Aufwendungen                                                                       300        Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz                Bsp. 1          Bsp. 2

  Gesamtgewinn                                                                                   120
                                                                                                            Qualifizierende F&E Aufwendung                         200             200
  Residualgewinn (top-down):                                                                     100        Max. Up-lift (200 x 30%)                                60              60

 Jährlicher Boxengewinn ( 260/300 x 100 )                                                          87       F&E Aufwand ausländischer
 Befreiter Boxengewinn ( 90 % )                                                                   -78       Gruppengesellschaften                                    80              30
                                                                                                            Erwerb von IP                                            20               5
 Steuerbarer Boxengewinn ( 87 ./. 78 )                                                              9                       Total                                   100              35
 Nicht für die Box qualifizierende Gewinne ( 120 - 100)                                            20                       Max. Up-lift                             60              60

 (100 – 87)                                                                                        13
                                                                                                            Qualifizierende F&E-Aufwendungen                       260             235
 Steuerbarer Gesamtgewinn                                                                          42

              28
PATENTBOX ANALYSE
CHF                                                                         Total      Eintritt         Total        Jahr 1            Jahr 2       Jahr 3         Jahr 4        Jahr 5             Jahr 6       Jahr 7        Jahr 8       Jahr 9    Jahr 10

Besteuerung mit Patentbox
Bisherige Aufwendungen für Patent (Eintrittskosten)                                  2'300'000
Zukünftige F&E-Aufwendungen mit Sonderabzug                                                       -1'000'000       -100'000       -100'000        -100'000      -100'000       -100'000        -100'000        -100'000     -100'000      -100'000   -100'000
Sonderabzug auf F&E-Aufwendungen - Steuerlic h                                         20.00%       -200'000        -20'000           -20'000      -20'000        -20'000       -20'000            -20'000      -20'000       -20'000      -20'000    -20'000
Zukünftige Erträge für Patent                                                                      9'000'000        900'000       900'000         900'000        900'000        900'000            900'000     900'000       900'000      900'000    900'000

Gewinn aus IP (mit Patentbox)                                                                      7'800'000        780'000       780'000         780'000        780'000        780'000            780'000     780'000       780'000      780'000    780'000

Befreiter Boxengewinn                                                     90.00%                   7'020'000        702'000       702'000         702'000        702'000        702'000            702'000     702'000       702'000      702'000    702'000
+ Aufrechnungen Eintrittskosten Patentbox über 5 Jahre                                       5     2'300'000        460'000       460'000         460'000        460'000        460'000                  0           0             0            0          0
Steuerbarer Gewinn                                                                                 3'080'000        538'000       538'000         538'000        538'000        538'000             78'000      78'000        78'000       78'000     78'000
Steuersatz                                                                                                          12.95%            12.95%       12.95%         10.08%        10.08%              6.82%        6.82%         6.82%        6.82%      6.82%
Total Steuern Cash out (mit Patentbox)                                    12.95%     -344'018       -344'018        -69'671           -69'671      -69'671        -54'204       -54'204             -5'320       -5'320        -5'320       -5'320     -5'320

Besteuerung ohne Patentbox
Zukünftige Erträge für Patent                                                                      9'000'000        900'000       900'000         900'000        900'000        900'000            900'000     900'000       900'000      900'000    900'000
Zukünftige F&E-Aufwendungen mit Sonderabzug                                                       -1'200'000       -120'000       -120'000        -120'000      -120'000       -120'000        -120'000        -120'000     -120'000      -120'000   -120'000
Gewinn aus IP (ohne Patentbox)                                                                     7'800'000        780'000       780'000         780'000        780'000        780'000            780'000     780'000       780'000      780'000    780'000
                                                                                                                     12.95%        12.95%          12.95%         10.08%         10.08%              6.82%       6.82%         6.82%        6.82%      6.82%
Total Steuern Cash out (ohne Patentbox)                                   12.95%     -726'180       -726'180       -101'010       -101'010        -101'010        -78'585       -78'585            -53'196      -53'196       -53'196      -53'196    -53'196

Differenz Steuervorteil Patentbox                                                     382'162

                                                                                                         Break-Even Analyse Steuern mit und ohne Patentbox
                                      Accumulated taxes
                                     800'000                               Jahr 1       Jahr 2        Jahr 3      Jahr 4       Jahr 5       Jahr 6      Jahr 7                   Jahr 8             Jahr 9     Jahr 10
                                         Accumulated tax burden with Patent69'671
                                                                            Box       139'342        209'013        263'217           317'420      322'740       328'059        333'379            338'698     344'018
                                         Accumulated tax burden without Patent
                                                                          101'010
                                                                               Box    202'020        303'030        381'615           460'200      513'396       566'592        619'788            672'984     726'180
                                     700'000

                                     600'000
                                                                                                                                                                                                      Schnittpunkt der Achsen zeigt, ab
                                                                                                                                                                                                      wann sich die Patentbox rechnet
                                     500'000

                                     400'000

                                     300'000

                                     200'000

                                     100'000

                                            0
                                                      Jahr 1           Jahr 2          Jahr 3             Jahr 4              Jahr 5              Jahr 6             Jahr 7               Jahr 8             Jahr 9            Jahr 10

                                                                                           Kumulierte Steuerbelastung mit Patentbox             Kumulierte Steuerbelastung ohne Patentbox

                   29
ZUSÄTZLICHE ABZÜGE FÜR FORSCHUNG & ENTWICKLUNG
ZUSÄTZLICHER ABZUG FÜR FORSCHUNG - UND ENTWICKLUNG
Zusätzlicher Abzug für Forschung - und Entwicklung                                 Begriff von Forschung & Entwicklung
Kantone sind ermächtig zusätzlichen Abzug zu gewähren                              Definition im FIFG (Bundesgesetz zur Förderung von Forschung und Innovation)
Max. 50% der Bemessungsgrundlage                                                    Grundlagenforschung
Qualifizierende Aufwendungen                                                        Anwendungsorientierte Forschung
 Selbst erbrachte F&E Aufwendungen                                                 Wissenschaftsbasierte Innovation
 Auftragsforschung von Konzerngesellschaften und Dritten im Inland                 Bundesrat erlässt Verordnung

Bemessungsgrundlage                                    Auftragsforschung                                      Diskussionspunkte
 Direkt zurechenbarer Personalaufwand für F&E         Erhöhter Abzug auf 80% des Aufwandes für durch          Gibt es Forschung und Entwicklung
  zuzüglich eines Zuschlages von 35% als Abgeltung     Dritte, oder Konzerngesellschaften im Inland in         Qualifiziert diese für den Sonderabzug
  für anderen Aufwand für F&E, der nicht               Rechnung gestellte Auftragsforschung                    Kostenstellen eruieren
  Personalaufwand ist (Maschinen, Einrichtungen,
  Elektrizität etc.)

           31
ZUSÄTZLICHER ABZUG FÜR FORSCHUNG - UND ENTWICKLUNG
Beispiel mit grossem Personalaufwand                                              Beispiel mit kleinerem Personalaufwand
1. Ausgangslage                                                                   1. Ausgangslage
 Total Aufwand                1200                                                 Total Aufwand                   1200
 Davon F&E-Personalaufwand    850                                                  Davon F&E-Personalaufwand       250
 Davon anderer Aufwand        300                                                  Davon anderer Aufwand           700
 Davon CH Auftragsforschung    50                                                  Davon CH Auftragsforschung       50
 2. Berechnung                                                                     2. Berechnung
 F&E-Personalaufwand          850                         50%   425.0              F&E-Personalaufwand             250                  50%   125
 Pauschalaufschlag            850      35%   297.5                                 Pauschalaufschlag               250     35%    88
 Relevante Basis für                                                               Relevante Basis für
                                             297.5        50%   148.8                                                             88    50%    44
 zusätzlichen Abzug                                                                zusätzlichen Abzug
 CH Auftragsforschung          50      80%    40.0        50%    20.0              CH Auftragsforschung             50     80%   40.0   50%    20
 Total zusätzlicher Abzug                                       593.8   49.55%     Total zusätzlicher Abzug                                   189   16%

                                        Beispiel Auftragsforschung
                                        1. Ausgangslage
                                         Total Aufwand                    1200
                                         Davon F&E-Personalaufwand          50
                                         Davon anderer Aufwand              50
                                         Davon CH Auftragsforschung       1100
                                         2. Berechnung
                                         F&E-Personalaufwand                50                      50%       25
                                         Pauschalaufschlag                  50   35%      18
                                         Relevante Basis für
                                                                                          18        50%       9
                                         zusätzlichen Abzug
                                         CH Auftragsforschung             1100   80%     880        50%    440
                                         Total zusätzlicher Abzug                                          474     39%

             32
BERECHNUNG STEUERLICHER ABZUG AUF EIGENFINANZIERUNG
BERECHNUNG STEUERLICHER ABZUG AUF EIGENFINANZIERUNG

    Auf überschüssiges Eigenkapital

    Zinssatz bestimmt aufgrund Verzinsung von 10-jährigen Bundesobligationen (d.h. kein Aufschlag von 0.5 %), aber
     bei konzerninternen Finanzierungen kann der Fremdvergleichsgrundsatz für die Ermittlung des fiktiven Zinssatzes
     herangezogen werden

    Auf kantonaler Ebene soll der Abzug nur anwendbar sein, wenn das kumulierte Steuermass von Kanton, Gemeinde
     und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13.5 Prozent
     beträgt

    Vorbehaltlich der Entlastungsbegrenzung von 70% (in Kombination mit anderen Massnahmen)

        34
BERECHNUNG STEUERLICHER ABZUG AUF EIGENFINANZIERUNG
         Berechnung Abzug auf Eigenfinanzierung
                                                                        Eigenkapital           Kern-           Eigenkapital        Sicherheits-
                                                     Durchschnitt       Unterlegung         Eigenkapital       Unterlegung         Eigenkapital       Anteil
                                                                           Satz                                Inverser Satz
                                                                             %                                      %                                   %
         Bilanz

         Flüssige Mittel (betriebsnotwenig)                  200'000                    0                  0              100             200'000            2.6187
         Darlehen Tochtergesellschaft                       3'050'000                  15          457'500                    85        2'592'500           33.9444
         Warenlager                                         2'200'000                  40          880'000                    60        1'320'000           17.2831
         Immobilien                                         7'000'000                  55        3'850'000                    45        3'150'000           41.2439
         Mobiliar                                           1'500'000                  75        1'125'000                    25          375'000            4.9100
         Beteiligungen                                      8'000'000              100           8'000'000                     0                  0          0.0000

         Total Aktiven                                     21'950'000                           14'312'500                              7'637'500

         Fremdkapital                                       6'400'000                                                                   6'400'000
         Eigenkapital                                     15'550'000

         Total Passiven                                    21'950'000

         Total massgebliches Kapital                                                           14'312'500                              1'237'500

         Rendite zehnjähriger Bundesobligationen                                                                                            1.00
         Zinssatz gemäss Drittvergleich                                                                                                     2.50

         Sicherheitseigenkapital: Anteil übrige Aktiven                                                                                   817'439           66.0556
         Sicherheitseigenkapital: Anteil Forderungen Nahestehende                                                                         420'061           33.9444
                                                                                                                                       1'237'500        100.0000

         kalk. Zinsabzug auf übrigen Aktiven                                                                                                8'174
         kalk. Zinsabzug auf Forderungen Nahestehende                                                                                      10'502

         Total kalk. Zinsabzug auf Eigenfinanzierung                                                                                      18'676

    35
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEIM WECHSEL IN DIE ORDENTLICHE
BESTEUERUNG
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEIM WECHSEL IN DIE ORDENTLICHE
BESTEUERUNG
 Step-up                                                         Zwei-Satz-System
  Stille Reserven und Goodwill, die unter einem besonderen       Zwei-Satz-System mit steuerneutraler Aufdeckung stiller
   Steuerstatus gebildet wurden, sollten nach dem Übergang         Reserven wie links beschrieben (Bewertung erforderlich)
   zur ordentlichen Besteuerung nicht besteuert werden.
                                                                  Allerdings werden stille Reserven nicht aktiviert (Vermeidung
  Den Unternehmen wird vor der Reform eine steuerneutrale         eines DTA, keine abzugsfähigen temporären Differenzen).
   Offenlegung angeboten.

  Dies führt zu einer Aufdeckung und Aktivierung der stillen     Kann jedoch mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden,
   Reserven in der Steuerbilanz.                                   Steuersatz von 1%-2%, während neue Gewinne mit normalen
                                                                   Steuersätzen zwischen 8%-12% besteuert werden (zwei
  Steuerfreier Step-up mit nachträglichen steuerwirksamen         Körbe).
   Abschreibungen (max. 10 Jahre, je nach Kanton)

  Betrag der Aufwertung (Bewertung erforderlich) kann mit der    Das Zwei-Satz-System unterliegt nicht der
   Steuerverwaltung vorgängig in einem Ruling festgehalten         Entlastungsbegrenzung von maximal 70%.
   werden.
  Bildung eines latenten Steueranspruchs (DTA) nach IFRS, US     Modellierung der Auswirkungen der beiden Systeme
   GAAP, der eine abzugsfähige temporäre Differenz mit             empfohlenen
   potenziellen Auswirkungen auf den effektiven Steuersatz
   (-xyz%) auslöst.                                               Kombination der beiden Systeme in einigen Kantonen möglich
  Vorbehaltlich der max. Gesamtsteuerentlastung von maximal       (erste 5 Jahre 2-Satz, zweite 5 Jahre Step-up)
   70% (in Kombination mit anderen Massnahmen).

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WELCHES IST DER RICHTIGE ANSATZ FÜR DEN STEUERZAHLER?
  Die Steuerregimes sollen zum 1. Januar 2020 oder 2021 abgeschafft werden.
  Es kann vorteilhaft sein, vor Inkrafttreten der Steuerreform freiwillig auf die privilegierte Besteuerung zu verzichten.
  Jede Entscheidung erfordert eine genaue Prüfung aller relevanten Elemente und muss von Fall zu Fall getroffen werden. Die
   notwendigen Bewertungen sollten in den kommenden Monaten durchgeführt werden.
  Vorbereitung aller Massnahmen, wie z.B. Information an das Management, Bewertungen, Entscheidungsprozesse, etc.

 Kernfragen:                                                          Wie kann Sie die BDO unterstützen?

  Hat die Gesellschaft derzeit einen privilegierten                   Erste Analyse möglicher Übergangsmassnahmen
   Steuerstatus?
  Welcher zukünftige Steuersatz wird im Kanton der                    Bewertung bestehender stiller Reserven oder Firmenwerte
   Gesellschaft erwartet?                                               nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden
  Wie hoch ist der aktuelle Betrag der vorhandenen stillen
                                                                       Detaillierte Berechnung/Simulation, um zu klären, welche der
   Reserven/Goodwill?
                                                                        Übergangsmassnahmen für Ihr Unternehmen vorteilhafter ist.

  Sind Verlustvorträge entstanden?                                    Kommunikation mit den zuständigen Steuerbehörden
                                                                        einschliesslich einer möglichen Steuerentscheidung.
  Könnte es vorteilhaft sein, den Status zu ändern, bevor die
   Steuerreform in Kraft tritt?

  Welche der beiden Massnahmen, Step-up oder Zwei-Satz-
   System, ist vorteilhafter?

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HOLDINGSTATUS – ÜBERGANG IN ORDENTLICHE BESTEUERUNG
Besteuerung Holding vor und nach STAF                             Übergangsbestimmungen (kant. Praxis einbeziehen)                   Planungsmöglichkeiten
Dividende            Keine Besteuerung      Beteiligungsabzug     Grundregel: Stille Reserven / Goodwill können aufgewertet          Vereinfachung der Struktur
Management           Keine Besteuerung      volle Besteuerung     werden                                                             Vorgehensweise:
fees
                                                                                                                                      Fusion von Tochter mit Mutter
Zinserträge          Keine Besteuerung      volle Besteuerung
Lizenzerträge        Keine Besteuerung      volle Besteuerung                                                                         Mutter mit Tochter
                                                                  Beteiligungen
                                                                                                                                      Beteiligungen umstrukturieren
                                                                  Verkehrswert der Beteiligung liegt über den Gestehungskosten:
                                                                                                                                      Verschieben von IP, Darlehen und Beteiligungen
                                                                   Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann
Kapitalsteuer neu                                                    gewinnsteuerunwirksam bis auf die Gestehungskosten
 Reduktion im Verhältnis zu Beteiligungen, IP und                   erhöht werden
  Konzerndarlehen                                                  Die Gestehungskosten bleiben unverändert (Differenz GK           Kostenreduktion
 Die gewinnsteuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven            und VW: Beteiligungsabzug)                                       Senkung der Kapitalsteuer (weniger Beteiligungen)
  unterliegen der Kapitalsteuer (Ausnahme ZH)                     Verkehrswert der Beteiligung liegt unter den                        Reduktion von Kosten (Prüfung, Governance, Compliance etc.)
 Holdinggesellschaften, können für die Kapitalsteuer             Gestehungskosten:
  weiterhin eine privilegierte Besteuerung beantragen (ZH)         Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann
 Kapitalsteuersätze vor und nach SV 17 überprüfen                   gewinnsteuerunwirksam bis auf den Verkehrswert erhöht
                                                                     werden
                                                                   Die Gestehungskosten werden auf den Verkehrswert der
                                                                     Beteiligung reduziert

                                                                                                                                     Immaterialgüterrechte
                                                                  Konzerndarlehen                IP                                   Stille Reserven aufdecken, falls vorhanden
                                                                   Keine stillen Reserven        Goodwill (siehe gem. Ges.)         Goodwill?

Diskussionspunkte - Checkpoints
   Besteht ein Ruling?                                                                                 Hält die Holding Wertschriften, deren Erträge nicht dem Beteiligungsabzug unterliegen (
WIE KANN SIE BDO UNTERSTÜTZEN
WIE KANN BDO SIE UNTERSTÜTZEN
 Patentbox                        Berechnungen von verschiedenen Szenarien über Vorteile/Nachteile der Patentbox vs. keine Patentbox
                                  Modellierungen unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben betr. Eintrittskosten und zusätzlichem Abzug
                                   für Forschung und Entwicklung und der Entlastungsbegrenzung
                                  Identifizierung von qualifizierenden Patenten
                                  Unterstützung bei Diskussionen mit der Steuerverwaltung
 Zusätzlicher Abzug von
                                  Identifizierung von qualifizierenden Aufwendungen
 Forschungs- und
                                  Unterstützung bei sämtlichen Dokumentationspflichten
 Entwicklungskosten
 Übergangsbestimmungen            Analyse und Berechnungen der stillen Reserven und Goodwill
                                  Gegenüberstellung Step-up und Zwei-Satz System (Entlastungsbegrenzung)
                                  Unterstützung bei Diskussionen zur Bewertung mit der Steuerverwaltung
 Dividendenbesteuerung            Darstellung der jetzigen mit der zukünftigen Situation
                                  Berechnungen auf Stufe Unternehmung und Unternehmer sowie bei den direkten Steuern und den
                                   Sozialversicherungen
 Abzug für Eigenfinanzierung      Durchführung eines ersten und kurzen Meetings zur groben Analyse der Auswirkungen
                                  Identifizierung von Planungsmöglichkeiten
                                  Erstellen von Präsentationen
 Kapitaleinlageprinzip            KEP Rückzahlungen von börsenkotierten Unternehmen nur dann, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare
                                   Dividenden auszahlen
 Weitere Dienstleistungen         Berechnungen zur Kapitalsteuer
                                  Unterstützung betr. Änderungen zum Kapitaleinlageprinzip
                                  Workshops
                                  Memoranden
 Lohn-Dividende-BVG-STAF
                                  Berechnungen zur Optimierung Ihrer persönlichen Situation unter Berücksichtigung der neuen
                                   Dividendenbesteuerung sowie den geplanten Steuersätzen für Unternehmen im Rahmen der STAF

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RAINER HAUSMANN

Leiter Steuer & Rechtsabteilung
Zürich – Ostschweiz

lic. iur., Rechtsanwalt,
dipl. Steuerexperte

rainer.hausmann@bdo.ch
Tel. +41 44 444 58 68
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