Umsatzsteuer Get Ready 2020 - Stefan Heinrichshofen & Dr. Patrick Burghardt Peters, Schönberger & Partner - PSP München

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Umsatzsteuer Get Ready 2020 - Stefan Heinrichshofen & Dr. Patrick Burghardt Peters, Schönberger & Partner - PSP München
Umsatzsteuer
Get Ready 2020

Stefan Heinrichshofen & Dr. Patrick Burghardt
Peters, Schönberger & Partner
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Disclaimer

   Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Referenten zur derzeitigen
   Rechtslage wieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle
   Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu
   abweichenden Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen
   können daher keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre
   Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Rechts-
   anwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die in diesen
   Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können
   abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln.
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Ihre Referenten

             s.heinrichshofen@psp.eu

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Agenda

Änderung bei der Umsatzsteuer im JStG 2019

Ausblick und aktuelle Erlasse der Finanzverwaltung
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Agenda

Änderung bei der Umsatzsteuer im JStG 2019

Ausblick und aktuelle Erlasse der Finanzverwaltung
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Steuerliche Förderung der Elektromobilität

         Zeitliche Entwicklung des Gesetzentwurfs im Jahr 2019:

         Referentenentwurf     Stellungnahme des Bundesrats   Öffentliche Anhörung   Verabschiedung
                                                               im Bundestag            Bundesrat

                   Beschluss des            Erste Beratung           Verabschiedung durch             Bezüglich der Quick-Fixe
                     Bundekabinetts           im Bundestag              Bundestag

                                                                                                      Inkrafttreten ab
                                                                                                      01.01.2020
          08.05.      31.07.       20.09.        27.09.        14.10.      07.11.       29.11.
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Überblick: „Jahressteuergesetz 2019“

Quick Fixes (Art. 17a, 36a, 138 MwStSysRL; Art. 45a, 54a EU-VO           Eckdaten
282/11)                                                                     Referentenentwurf vom 08.05.2019
   Neufassung der Vorschriften         für   innergemeinschaftliche        EU-Recht wird vornehmlich umgesetzt
    Lieferungen und Reihengeschäfte
                                                                            Schwerpunkt: Quick Fixes betreffend den innergemeinschaftlichen
   Einführung Regelung für Lieferungen über Konsignationslager              Warenverkehr
Weitere umsatzsteuerliche Änderungen                                        Gesetzesentwurf am 31.07.2019 beschlossen BR-Drs. 356/19
   Änderung umsatzsteuerliche Behandlung der Reiseleistungen               Stellungnahme des BR vom 20.09.2019
   Wegfall der gesonderten Ortsbestimmung bei unentgeltlichen              Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des
    Wertabgaben (§ 3f UStG)                                                  BR (BT-Drs. 19/13712)
   Änderung des Steuersatzes für E-Books                                   Erste Beratung am 27.09.2019 im BT
   Einschränkung    des    Vorsteuerabzugs   für         nicht    im       Öffentliche Anhörung im BT am 14.10.2019 und Änderungsantrag
    Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer                                der Fraktionen CDU/CSU und SPD BT-Drs. 19/13436 zu den
   Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei                Bildungsleistungen
    Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung „Dritter“      Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/14909) vom 07.11.2019
    u. a.
                                                                            Verabschiedung Bundesrat am 29.11.2019 (BR-Drs. 552/19)
                                                                            Inkrafttreten: teilweise 01.01.2020/Tag nach der Verkündung
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Überblick: „Jahressteuergesetz 2019“

Weitere umsatzsteuerliche Änderungen
   Änderungen der Steuerbefreiungsvorschriften für Leistungen der Sozialfürsorge etc. (§ 4 Nr. 15a, 18, 23, 25, 29 UStG-E)
   Änderung der Vorschriften über Krankenhaus- und Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b und c UStG-E)
   Warenmindestwert für steuerfreie Ausfuhrlieferung von Gegenständen im persönlichen Reisegepäck wird auf EUR 50
    festgesetzt
   Umkehr der Steuerschuldnerschaft wird auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikate ausgedehnt
    (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG-E)
   Weitere Pflichten für Fiskalvertreter (§ 22b UStG-E)
Gescheiterte bzw. verschobene Gesetzgebungsverfahren
   Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen (§ 4 Nr. 21 und 22 UStG-E)
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ZM als Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung

Nach § 4 Nr. 1 UStG-E ist steuerfrei
   die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der
    Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige
    Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 bleibt unberührt.
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USt-IdNr. als Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung

§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG-E
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
   versendet.
2. Der Abnehmer ist
a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der
   Lieferung für sein Unternehmen erworben hat;
b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist
   oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)   bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber.
3. Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der
   Umsatzbesteuerung und
4. der Abnehmer im Sinne der Nr. 2 Buchst. a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen
   Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer „verwendet“.
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Geänderte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung (1)

Nachweispflichten bei ig. Lieferungen: Vermutungsregelung (§ 17a UStDV-E)
     Umsetzung des Art. 45a MwStVO in deutsches Recht
     Gelangen der Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet wird vermutet, kann aber vom Finanzamt widerlegt werden
     Voraussetzung für das Auslösen der Vermutungsregel: Nachweis durch zwei sich nicht widersprechende, unterschiedliche
      Belege
         Beförderungs- und Versendungsbelege, die ggf. durch andere Belege ersetzt werden können
     Alternative Belege können sein: Versicherungspolice oder Bankunterlagen, Bestätigung des Lagerinhabers, öffentlich
      ausgestelltes Dokument (z. B. durch Notar), das die Ankunft des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt
     Sollten Belege nach § 17a UStDV-E nicht vorliegen, greifen alte (Nachweis)Regelungen nach § 17a Abs. 2 UStDV über neuen
      § 17b UStDV (Doppel der Rechnung und Bestätigung des Abnehmers („Gelangensbestätigung“))
     Regelung greift im Ergebnis nur für Versendungsfälle und ist in der Praxis auch unbrauchbar bei Abholfall
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Geänderte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung (2)

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b)
    wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn
    eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten
       Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht
       widersprechender Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom
       liefernden Unternehmer und vom Abnehmer, unabhängig sind:
       a) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
       b) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder der
          Versand in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
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Geänderte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung (3)

    2. Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b)
       wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde,
       wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
       a) Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten
          Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz
       b) folgender einander nicht widersprechender Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden,
          die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
          aa) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
          bb) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder
              der Versand in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
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Geänderte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung (4)

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
    1. Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
       Buchstabe a);
    2. Folgende sonstige Belege:
       a) eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand des Gegenstandes der Lieferung in das übrige
          Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands des Gegenstandes
          der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
       b) ein von einer öffentlichen Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstandes der
          Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
       c) eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstandes der
          Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
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Praxisbeispiel: Nachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Abholfall

   Sachverhalt:
    Die Steuerpflichtige erzielt rund 30 % ihres Jahresumsatzes durch Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen. Nach
    anfänglichen Diskussionen mit dem Finanzamt ist es ihr jedoch gelungen, sämtliche Beleg- und Buchnachweise
    ordnungsgemäß nachzuhalten. Im Zusammenhang mit ihren innergemeinschaftlichen Lieferungen führt sie den
    Belegnachweis im Rahmen der Gelangensbestätigung. Da die von der Steuerpflichtigen vertriebenen Waren empfindlich sind
    und auf dem Transport beschädigt werden können, hat sie sich dazu entschlossen, sämtliche Waren unter den „Incoterms
    EXW“ zu liefern.
   Fragestellung:
    Kann die Steuerpflichtige auch nach den gesetzlichen Änderungen an ihrer bisherigen Vorgehensweise festhalten oder muss
    sie Änderungen vornehmen?
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Praxisbeispiel: Nachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Abholfall

   Problem:
    Änderungen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zu den Nachweisen.
   Lösungshinweise:
    Der europäische Gesetzgeber hat dem Drängen einzelner Staaten nachgegeben und im Wege einer sogenannten
    Rechtsprechungsänderung eine gesetzliche Regelung geschaffen, wonach die UID des Leistungsempfängers (Art. 45a EU-VO
    282/2011) sowie die ordnungsgemäße Deklaration in der Zusammenfassenden Meldung (Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL) zur
    materiellen Voraussetzung für die Steuerfreiheit wird.
    Im Zusammenhang mit den Nachweisen kann sich der Steuerpflichtige entweder auf eine Vermutungsregelung i. S. v. § 17a
    UStDV berufen oder aber durch Belegnachweise, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
    Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17b Abs. 1 Satz 1 UStDV).
    In sogenannten Abholfällen besteht m. E. aufgrund der misslungenen europäischen Regelung „nur mit viel
    Auslegungsgeschick“ eine Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Vermutungsregelung zu erfüllen. Deshalb müssen/sollten
    Steuerpflichtige von der Möglichkeit des § 17b UStDV Gebrauch machen.
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Praxisbeispiel: Nachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Abholfall

    „Besteht keine Vermutung nach § 17a Abs. 1 UStDV, hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im
    Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
    übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.“
    Damit will der deutsche Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass der Nachweis auch weiterhin durch die in der Vergangenheit
    bereits geführten Nachweise möglich ist bzw. die bisherigen Möglichkeiten der Nachweisführung neben der EU-einheitlichen
    Vermutung fortbestehen. Welche Nachweise dies sind, ergibt sich aus dem neuen § 17b UStDV, der dem bisherigen § 17a
    UStDV entspricht.
   Praxishinweise:
    Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie von all ihren Kunden gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
    aufgezeichnet haben und sollten diese auch (routinemäßig) nachhalten. Außerdem muss der ordnungsgemäßen Erstellung
    der Zusammenfassenden Meldung zukünftig größere Bedeutung beigemessen werden.
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Neuregelung Konsignationslager (1)

   Voraussetzungen für Anwendung der Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG-E:
      Bei Beginn der Beförderung / Versendung ist der Name und die Anschrift des Erwerbers bekannt
      Liefernder Unternehmer hat keinen Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt
       im Bestimmungsmitgliedstaat
      Abnehmer „verwendet“ USt-IdNr. des Bestimmungsstaates ggü. lieferndem Unternehmer
      Der Erwerber und liefernde Unternehmer kommen Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4f und 4g UStG-E nach
      Lieferung an Abnehmer muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Beförderung/Versendung erfolgen
   Ausschlusskriterien für Anwendung:
      Zerstörung, Verlust der Ware
      Lieferant führt kein Lagerregister im Sinne von § 4g UStG-E
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Neuregelung Reihengeschäft

Konkretisierung der Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 6a UStG-E)
    Einheitliche Regelung EU-weit für Transport durch mittleren Unternehmer als sog. Zwischenhändler
    Bestimmung der Warenbewegung durch Transportveranlassung:
        Ware durch / im Auftrag des ersten Lieferanten transportiert
          Durch Bewegung seiner Lieferung:
           Beförderung / Versendung der Lieferung des Lieferanten zuzuordnen
          Ware durch / im Auftrag des letzten Abnehmers transportiert (Abholfall)
            Durch Bewegung der Lieferung an den Abnehmer:
             Beförderung / Versendung der Lieferung an den Abnehmer zuzuordnen
            Transport durch mittleren Unternehmer als sog. „Zwischenhändler“:
             1. Fiktion Zwischenhändler als Abnehmer (Beförderung / Versendung der Lieferung an den Zwischenhändler
                zuzuordnen)
             2. Nachweis Zwischenhändler als Lieferant (Beförderung / Versendung der Lieferung des Zwischenhändlers
                zuzuordnen)
                Voraussetzung: Zwischenhändler nennt Lieferant seine USt-IdNr. des Warenabgangslandes vor Transportbeginn
      Gilt in Deutschland künftig auch für Lieferungen in Drittstaaten sowie aus Drittstaaten.
      Aufhebung der Ortsbestimmungsregelung nach § 3 Abs. 6 S. 5-6 UStG.
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Einleitung und Rückblick

   Das Reihengeschäft ist nach vielen Anläufen nunmehr in der EU durch Art. 36a MwStSystRL harmonisiert worden. Dabei hat
    sich der europäische Gesetzgeber stark an dem deutschen Verständnis orientiert.
   Bisherige Rechtsprechung des EuGH:
    1. Urteil vom 06.04.2006 C-245/04 - EMAG
    2. Urteil vom 16.12.2010 C-430/09 - Euro Tyre
    3. Urteil vom 27.09.2012 C-587/10 - VSTR
    4. Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas
    5. Urteil vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr
    6. Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 - Bühler
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Neuregelung Reihengeschäft (2)

Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 03.10.2019 in der Rechtssache C-401/18 Herst:
   Bei der Zuordnung der einzigen grenzüberschreitenden Warenbewegung zu einer bestimmten Lieferung in einem
    Reihengeschäft kommt es entscheidend darauf an, wer bei dem grenzüberschreitenden Transport des Gegenstandes die
    Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware trägt. Diese Lieferung ist die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung,
    deren Ort am Beginn der Beförderung liegt.
   Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer oder ein anderer Grundsatz des Unionsrechts stehen der Anwendung des
    nationalen Verfassungsgrundsatzes in dubio mitius, wonach staatliche Behörden im Fall von Mehrdeutigkeiten einer
    Rechtsnorm, bei der objektiv gesehen mehrere Auslegungsvarianten möglich sind, die für den Adressaten der Rechtsnorm (im
    vorliegenden Fall den Steuerpflichtigen) günstigere Auslegungsvariante zugrunde zu legen haben, nicht entgegen.
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Gesetzesvergleich Art. 36a MWStSystRL versus § 3 Abs. 6a UStG-E

Art. 36a MWStSystRL:                                                       § 3 Abs. 6a UStG-E:

(1)   Werden dieselben Gegenstände nacheinander geliefert und              „(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand
      werden diese Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen            Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der
      anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum        Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an
      letzten Erwerber in der Reihe versandt oder befördert, so wird die   den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), ist die Beförderung oder
      Versendung oder Beförderung nur der Lieferung an den                 Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.
      Zwischenhändler zugeschrieben.                                       Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten
                                                                           Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Versendung oder Beförderung           Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der
    nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler           Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder
    zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die            versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn
                                                                           zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer
    Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm
                                                                           befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist
    vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder beför-
                                                                           die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es
    dert werden, erteilt wurde.
                                                                           sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert
                                                                           oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem
                                                                           Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
                                                                           Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem
                                                                           leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder
                                                                           Versendung eine ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung
                                                                           oder Versendung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist die
                                                                           Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
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Gesetzesvergleich Art. 36a MWStSystRL versus § 3 Abs. 6a UStG-E

Art. 36a MWStSystRL:                                            § 3 Abs. 6a UStG-E:

(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck      Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist
    "Zwischenhändler" einen Lieferer innerhalb der Reihe (mit   von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn
    Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe), der die        der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis
    Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen      zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine ihm vom
    Dritten versendet oder befördert.                           Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung
                                                                erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Fälle nach Artikel 14a.       verwendet. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom
                                                                Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem
                                                                ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der
                                                                Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder
                                                                im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der VO (EU)
                                                                Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats zur
                                                                Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013,
                                                                S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien
                                                                Verkehr angemeldet wird.“
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Reihengeschäfte – Beispielsfälle

     Fall 1a:                       DE1 beauftragt Spediteur

                                                                                                                Gilt auch für:
                                                            Warenweg
                                                                                                                         BUL
                                                                                                                         FIN
                                        bewegte Lieferung                     ruhende Lieferung                          AT
                            DE1                                      DE2                20 %
                                                                                                           GB            IRL

                                                               igE                                                        IT
                                                            in GB      20 %                         20 %
                                                                                                                          LET

                                                                                                                          LIT

    DE 1 an DE 2:                                                      DE 2 an GB:                                       SLO
    Ort der Lieferung: DE                                              Ort der Lieferung: GB
                                                                                                                          SPA
    Steuerbar in DE                                                    Steuerbar in GB
    Steuerfrei gem.                                                    Steuerpflichtig in GB mit 20 %                     CZ
    § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m.                                  (Regelsteuersatz)
                                                                                                                          HUN
    § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG-E
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Reihengeschäfte – Beispielsfälle

     Fall 1b:                       DE1 beauftragt Spediteur

                                                            Warenweg
                                                                                                              Gilt auch für:

                                                                                                                       DK
                                        bewegte Lieferung                  ruhende Lieferung
                                                                                                                       F
                            DE1                                     DE2                                  BE
                                                                                                                       LUX
                                                              igE
                                                            in BE                                 21 %                 NL

                                                                                                                       PL

    DE 1 an DE 2:                                                      DE 2 an BE:                                     POR
    Ort der Lieferung: DE                                              Ort der Lieferung: BE                           SWE
    Steuerbar in DE                                                    Steuerbar in BE
                                                                                                                        SK
    Steuerfrei gem.                                                    ohne Steuerausweis in BE, da BE am
    § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m.                                  Reverse Charge Verfahren teilnimmt
    § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG-E                                                                                           ZYP
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Reihengeschäfte – Beispielsfälle

      Fall 2:                 AT beauftragt Spediteur

                                                       Warenweg

                                   ruhende Lieferung                 bewegte Lieferung
                     DE1                     19 %
                                                               DE2                                AT
                                                                                            igE
                            19 %                        19 %                              in AT

                      DE 1 an DE 2:                                             DE 2 an AT:
                      Ort der Lieferung: DE 1                                   Ort der Lieferung: DE
                      Steuerbar in DE                                           Steuerbar in DE
                      Steuerpflichtig in DE mit 19 %                            Steuerfrei gem.
                                                                                § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m.
                                                                                § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG-E
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Reihengeschäfte – Beispielsfälle

      Fall 3:                 DE2 beauftragt Spediteur

                            Direkter Warenweg
                                                        DE 2 beauftragt den Spediteur
                                                          (oder transportiert selbst)

                                    ruhende Lieferung                            bewegte Lieferung
                       DE1                                       DE2                                 AT

                     Widerlegbare Vermutung (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG-E)
                     Bewegte Lieferung (ggf. steuerfreier Umsatz) zwischen DE1 und DE2, es sei denn DE2 weist nach,
                     dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der
                     Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und
                     verwendet der Zwischenhändler (DE2) gegenüber dem leistenden Unternehmer (DE1) bis zum
                     Beginn der Beförderung oder Versendung eine ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung
                     oder Versendung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist die Beförderung oder
                     Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020                                                                          28

Reihengeschäfte – Beispielsfälle

      Fall 4:                 AT1 beauftragt Spediteur

                            Direkter Warenweg
                                                        AT1 beauftragt den Spediteur
                                                         (oder transportiert selbst)

                                    bewegte Lieferung                           ruhende Lieferung
                       DE1                                       AT1                                 AT2

                     Widerlegbare Vermutung (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG-E)
                     Bewegte Lieferung (ggf. steuerfreier Umsatz) zwischen DE1 und AT1, es sei denn AT1 weist nach,
                     dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. AT1 hat kein Interesse von der
                     gesetzlichen Vermutungsregelung abzuweichen, sodass an ihn von DE1 unter den weiteren
                     Voraussetzungen steuerfrei geliefert werden kann.
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Reihengeschäfte – Beispielsfälle

      Fall 5:                DE1, DE2, Drittland – Transportverantwortung bei DE2

                                       Warenbewegung

                                   ruhende Lieferung                   bewegte Lieferung
                       DE1                                 DE2                                    C
                                                                                               Drittland
       DE
                     Widerlegbare Vermutung (§ 3 Abs. 6a Satz 6 USt-E)
                     Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden
                     Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden
                     Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine ihm vom Mitgliedstaat des
                     Beginns der Beförderung oder Versendung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder
                     Steuernummer verwendet.
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Reihengeschäfte – Beispielsfälle

      Fall 6:                 Drittland, DE1, DE2 – Transportverantwortung bei DE1

                                        Warenbewegung

                                    ruhende Lieferung                    bewegte Lieferung
                         A                                   DE1                                   DE2
                      Drittland
                                                                                                                       DE
                     Widerlegbare Vermutung (§ 3 Abs. 6a Satz 7 UStG-E)
                     Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von
                     einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im
                     Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der VO
                     (EU) Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats zur Festlegung des Zollkodex der
                     Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien
                     Verkehr angemeldet wird.
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Reihengeschäfte - Ausblick

   Problem: Die Voraussetzungen des Zwischenhändlers sind nicht eindeutig und führen zu Auslegungsproblemen
   Als „transportierender Unternehmer“ kommen verschiedene Personen in Betracht, nämlich der

       zivilrechtliche Auftraggeber des Transportauftrags,
       wirtschaftlich mit dem Transport belastende (Kostenträger) und
       faktische Initiator der Warenbewegung (so wohl in Polen).
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Änderungen der Steuerbefreiungen nach § 4 UStG

 Neufassung der Steuerbefreiung für Leistungen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit (§ 4 Nr. 18 UStG-E)
    Zusammenfassung von Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen sind, insbesondere
     an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit
    Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht
    Hierunter fallen bspw.: Schuldnerberatung, Tafeln, Frauenhäuser, Beratung und Hilfe für Obdachlose, Strafentlassene und
     Prostituierte, Leistungen im Zusammenhang mit Migration, Beratung von Angehörigen von drogenabhängigen Personen
    Betreuungs- und Pflegeleistungen an körperlich, geistig und seelisch Hilfsbedürftigen fallen ausschließlich unter § 4 Nr. 16 UStG

 Weitere Änderung im Bereich der Steuerbefreiung von Sozialleistungen und Leistungen i. S. d. Gemeinwohl (§ 4 Nr. 23, Nr. 25 und
 Nr. 29 UStG-E)
    Neufassung im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen (§ 4 Nr. 23 UStG)
    Erweiterung der Leistungen der Kinder- und Jugendfürsorge um Leistungen der Adoptionsvermittlung (§ 4 Nr. 25 UStG)
    Steuerbefreiungen von einem Personenzusammenschluss erbrachter nichtunternehmerischer / steuerfreier Dienstleistungen,
     die dem Gemeinwohl dienen (§ 4 Nr. 29 UStG)
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Weitere Änderungen

 Reiseleistungen (§ 25 UStG-E)
    Nationale Beschränkung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen auf den Endkonsumentenbereich (B2C) entfällt
    Bis heute ist nationale Einschränkung mit Unionsrecht nicht vereinbar, sodass Ausweitung auf den B2B Bereich zwingend
    Reiseleistungen werden teurer, da der Rohgewinn durch Neuregelung der Reiseunternehmen deutlich sinkt
    Übergangsfristen werden berechtigterweise gefordert
    Ausweg: Unternehmer vermittelt die Leistungen nur

 Steuerhinterziehung (§ 25f UStG-E)
    Bei wissentlicher Beteiligung („Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass …“) an Steuerhinterziehung soll dem
     Steuerzahler folgendes versagt werden:
          Steuerbefreiung bei ig. Lieferung
          Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen
          Vorsteuerabzug aus ig. Erwerb
          Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge)
    Stärkere Bekämpfung von Karussell- oder Kettengeschäften
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020       34

Agenda

Änderung bei der Umsatzsteuer im JStG 2019

Ausblick und aktuelle Erlasse der Finanzverwaltung
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Ausblick und aktuelle Erlasse der Finanzverwaltung

   Anhebung des maßgeblichen Umsatzes von bislang EUR 17.500 auf EUR 22.000 im Rahmen des Entwurfs eines Dritten
    Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und Bürokratie (§ 19 UStG-E)
   Personenbeförderung mit der Bahn sollen unabhängig von der Beförderungsstrecke mit 7% besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 10
    UStG-E, §§ 34, 35 UStDV-E) werden (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht)
   Änderungen der Versandhandelsregelung (§ 3c UStG) ab 01.01.2021
   Es gibt aktualisierte Incoterms 2020
   Umsatzsteuerliche Organschaft: Entwurf der geplanten Neuregelung wird nachgebessert werden müssen
   BMF-Schreiben zu Gutscheinen ist in Abstimmung
   Rechtsprechung des BFH über Vorsteuerabzug bei Umzugskosten umsetzen
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Weiterführende Informationen und Arbeitshilfen

   www.psp.eu/umsatzsteuer

                                  www.psp.eu/gobd

                                                    www.psp.eu/tax-
                                                      compliance
                                                                      www.psp.eu/e-rechnung
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Der PSP USt-Alert

          Sie können sich kostenlos registrieren unter: www.psp.eu/abo
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020                                           38

Webinare im „Landeanflug“

            Datum                        Webinar-Thema
            14. Januar 2020
                                            Deep Dive zur Neufassung der GoBD
            10:00 – 11:00 Uhr
                                            Aktuelle Entwicklungen im Internationalen
            16. Januar 2020
                                             Steuerrecht: Das ATAD-Umsetzungsgesetz –
            10:30 – 11:30 Uhr
                                             Ein erster Überblick
            29. Januar 2020                 Das ATAD-Umsetzungsgesetz:
            10:30 – 11:30 Uhr                Deep Dive Verrechnungspreise

            …                            … und viele weitere Webinare in 2020!

                   Anmeldung zu den PSP-Webinaren unter: www.psp.eu/webinare
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020       39

   Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
        Frohe und gesunde Festtage!

Stefan Heinrichshofen        Dr. Patrick Burghardt
s.heinrichshofen@psp.eu      p.burghardt@psp.eu

Peters, Schönberger & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Schackstraße 2
80539 München
Tel.: +49 89 38172-0
Fax: +49 89 38172-204
E-Mail: psp@psp.eu
Internet: www.psp.eu
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