Umsatzsteuer Get Ready 2020 - Stefan Heinrichshofen & Dr. Patrick Burghardt Peters, Schönberger & Partner - PSP München
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Umsatzsteuer Get Ready 2020 Stefan Heinrichshofen & Dr. Patrick Burghardt Peters, Schönberger & Partner
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 2 Disclaimer Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Referenten zur derzeitigen Rechtslage wieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Rechts- anwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 3 Ihre Referenten s.heinrichshofen@psp.eu p.burghardt@psp.eu
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 4 Agenda Änderung bei der Umsatzsteuer im JStG 2019 Ausblick und aktuelle Erlasse der Finanzverwaltung
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 5 Agenda Änderung bei der Umsatzsteuer im JStG 2019 Ausblick und aktuelle Erlasse der Finanzverwaltung
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 6 Steuerliche Förderung der Elektromobilität Zeitliche Entwicklung des Gesetzentwurfs im Jahr 2019: Referentenentwurf Stellungnahme des Bundesrats Öffentliche Anhörung Verabschiedung im Bundestag Bundesrat Beschluss des Erste Beratung Verabschiedung durch Bezüglich der Quick-Fixe Bundekabinetts im Bundestag Bundestag Inkrafttreten ab 01.01.2020 08.05. 31.07. 20.09. 27.09. 14.10. 07.11. 29.11.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 7 Überblick: „Jahressteuergesetz 2019“ Quick Fixes (Art. 17a, 36a, 138 MwStSysRL; Art. 45a, 54a EU-VO Eckdaten 282/11) Referentenentwurf vom 08.05.2019 Neufassung der Vorschriften für innergemeinschaftliche EU-Recht wird vornehmlich umgesetzt Lieferungen und Reihengeschäfte Schwerpunkt: Quick Fixes betreffend den innergemeinschaftlichen Einführung Regelung für Lieferungen über Konsignationslager Warenverkehr Weitere umsatzsteuerliche Änderungen Gesetzesentwurf am 31.07.2019 beschlossen BR-Drs. 356/19 Änderung umsatzsteuerliche Behandlung der Reiseleistungen Stellungnahme des BR vom 20.09.2019 Wegfall der gesonderten Ortsbestimmung bei unentgeltlichen Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Wertabgaben (§ 3f UStG) BR (BT-Drs. 19/13712) Änderung des Steuersatzes für E-Books Erste Beratung am 27.09.2019 im BT Einschränkung des Vorsteuerabzugs für nicht im Öffentliche Anhörung im BT am 14.10.2019 und Änderungsantrag Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer der Fraktionen CDU/CSU und SPD BT-Drs. 19/13436 zu den Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Bildungsleistungen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung „Dritter“ Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/14909) vom 07.11.2019 u. a. Verabschiedung Bundesrat am 29.11.2019 (BR-Drs. 552/19) Inkrafttreten: teilweise 01.01.2020/Tag nach der Verkündung
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 8 Überblick: „Jahressteuergesetz 2019“ Weitere umsatzsteuerliche Änderungen Änderungen der Steuerbefreiungsvorschriften für Leistungen der Sozialfürsorge etc. (§ 4 Nr. 15a, 18, 23, 25, 29 UStG-E) Änderung der Vorschriften über Krankenhaus- und Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b und c UStG-E) Warenmindestwert für steuerfreie Ausfuhrlieferung von Gegenständen im persönlichen Reisegepäck wird auf EUR 50 festgesetzt Umkehr der Steuerschuldnerschaft wird auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikate ausgedehnt (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG-E) Weitere Pflichten für Fiskalvertreter (§ 22b UStG-E) Gescheiterte bzw. verschobene Gesetzgebungsverfahren Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen (§ 4 Nr. 21 und 22 UStG-E)
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 9 ZM als Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung Nach § 4 Nr. 1 UStG-E ist steuerfrei die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 bleibt unberührt.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 10 USt-IdNr. als Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG-E Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. 2. Der Abnehmer ist a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat; b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber. 3. Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und 4. der Abnehmer im Sinne der Nr. 2 Buchst. a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer „verwendet“.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 11 Geänderte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung (1) Nachweispflichten bei ig. Lieferungen: Vermutungsregelung (§ 17a UStDV-E) Umsetzung des Art. 45a MwStVO in deutsches Recht Gelangen der Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet wird vermutet, kann aber vom Finanzamt widerlegt werden Voraussetzung für das Auslösen der Vermutungsregel: Nachweis durch zwei sich nicht widersprechende, unterschiedliche Belege Beförderungs- und Versendungsbelege, die ggf. durch andere Belege ersetzt werden können Alternative Belege können sein: Versicherungspolice oder Bankunterlagen, Bestätigung des Lagerinhabers, öffentlich ausgestelltes Dokument (z. B. durch Notar), das die Ankunft des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt Sollten Belege nach § 17a UStDV-E nicht vorliegen, greifen alte (Nachweis)Regelungen nach § 17a Abs. 2 UStDV über neuen § 17b UStDV (Doppel der Rechnung und Bestätigung des Abnehmers („Gelangensbestätigung“)) Regelung greift im Ergebnis nur für Versendungsfälle und ist in der Praxis auch unbrauchbar bei Abholfall
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 12 Geänderte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung (2) (1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechender Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer, unabhängig sind: a) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder b) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder der Versand in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 13 Geänderte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung (3) 2. Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz b) folgender einander nicht widersprechender Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: aa) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder bb) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder der Versand in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 14 Geänderte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung (4) (2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind: 1. Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a); 2. Folgende sonstige Belege: a) eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand des Gegenstandes der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands des Gegenstandes der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; b) ein von einer öffentlichen Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstandes der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; c) eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstandes der Lieferung dort erfolgt. (3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 15 Praxisbeispiel: Nachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Abholfall Sachverhalt: Die Steuerpflichtige erzielt rund 30 % ihres Jahresumsatzes durch Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen. Nach anfänglichen Diskussionen mit dem Finanzamt ist es ihr jedoch gelungen, sämtliche Beleg- und Buchnachweise ordnungsgemäß nachzuhalten. Im Zusammenhang mit ihren innergemeinschaftlichen Lieferungen führt sie den Belegnachweis im Rahmen der Gelangensbestätigung. Da die von der Steuerpflichtigen vertriebenen Waren empfindlich sind und auf dem Transport beschädigt werden können, hat sie sich dazu entschlossen, sämtliche Waren unter den „Incoterms EXW“ zu liefern. Fragestellung: Kann die Steuerpflichtige auch nach den gesetzlichen Änderungen an ihrer bisherigen Vorgehensweise festhalten oder muss sie Änderungen vornehmen?
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 16 Praxisbeispiel: Nachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Abholfall Problem: Änderungen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zu den Nachweisen. Lösungshinweise: Der europäische Gesetzgeber hat dem Drängen einzelner Staaten nachgegeben und im Wege einer sogenannten Rechtsprechungsänderung eine gesetzliche Regelung geschaffen, wonach die UID des Leistungsempfängers (Art. 45a EU-VO 282/2011) sowie die ordnungsgemäße Deklaration in der Zusammenfassenden Meldung (Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL) zur materiellen Voraussetzung für die Steuerfreiheit wird. Im Zusammenhang mit den Nachweisen kann sich der Steuerpflichtige entweder auf eine Vermutungsregelung i. S. v. § 17a UStDV berufen oder aber durch Belegnachweise, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17b Abs. 1 Satz 1 UStDV). In sogenannten Abholfällen besteht m. E. aufgrund der misslungenen europäischen Regelung „nur mit viel Auslegungsgeschick“ eine Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Vermutungsregelung zu erfüllen. Deshalb müssen/sollten Steuerpflichtige von der Möglichkeit des § 17b UStDV Gebrauch machen.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 17 Praxisbeispiel: Nachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Abholfall „Besteht keine Vermutung nach § 17a Abs. 1 UStDV, hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.“ Damit will der deutsche Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass der Nachweis auch weiterhin durch die in der Vergangenheit bereits geführten Nachweise möglich ist bzw. die bisherigen Möglichkeiten der Nachweisführung neben der EU-einheitlichen Vermutung fortbestehen. Welche Nachweise dies sind, ergibt sich aus dem neuen § 17b UStDV, der dem bisherigen § 17a UStDV entspricht. Praxishinweise: Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie von all ihren Kunden gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aufgezeichnet haben und sollten diese auch (routinemäßig) nachhalten. Außerdem muss der ordnungsgemäßen Erstellung der Zusammenfassenden Meldung zukünftig größere Bedeutung beigemessen werden.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 18 Neuregelung Konsignationslager (1) Voraussetzungen für Anwendung der Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG-E: Bei Beginn der Beförderung / Versendung ist der Name und die Anschrift des Erwerbers bekannt Liefernder Unternehmer hat keinen Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Bestimmungsmitgliedstaat Abnehmer „verwendet“ USt-IdNr. des Bestimmungsstaates ggü. lieferndem Unternehmer Der Erwerber und liefernde Unternehmer kommen Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4f und 4g UStG-E nach Lieferung an Abnehmer muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Beförderung/Versendung erfolgen Ausschlusskriterien für Anwendung: Zerstörung, Verlust der Ware Lieferant führt kein Lagerregister im Sinne von § 4g UStG-E
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 19 Neuregelung Reihengeschäft Konkretisierung der Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 6a UStG-E) Einheitliche Regelung EU-weit für Transport durch mittleren Unternehmer als sog. Zwischenhändler Bestimmung der Warenbewegung durch Transportveranlassung: Ware durch / im Auftrag des ersten Lieferanten transportiert Durch Bewegung seiner Lieferung: Beförderung / Versendung der Lieferung des Lieferanten zuzuordnen Ware durch / im Auftrag des letzten Abnehmers transportiert (Abholfall) Durch Bewegung der Lieferung an den Abnehmer: Beförderung / Versendung der Lieferung an den Abnehmer zuzuordnen Transport durch mittleren Unternehmer als sog. „Zwischenhändler“: 1. Fiktion Zwischenhändler als Abnehmer (Beförderung / Versendung der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuordnen) 2. Nachweis Zwischenhändler als Lieferant (Beförderung / Versendung der Lieferung des Zwischenhändlers zuzuordnen) Voraussetzung: Zwischenhändler nennt Lieferant seine USt-IdNr. des Warenabgangslandes vor Transportbeginn Gilt in Deutschland künftig auch für Lieferungen in Drittstaaten sowie aus Drittstaaten. Aufhebung der Ortsbestimmungsregelung nach § 3 Abs. 6 S. 5-6 UStG.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 20 Einleitung und Rückblick Das Reihengeschäft ist nach vielen Anläufen nunmehr in der EU durch Art. 36a MwStSystRL harmonisiert worden. Dabei hat sich der europäische Gesetzgeber stark an dem deutschen Verständnis orientiert. Bisherige Rechtsprechung des EuGH: 1. Urteil vom 06.04.2006 C-245/04 - EMAG 2. Urteil vom 16.12.2010 C-430/09 - Euro Tyre 3. Urteil vom 27.09.2012 C-587/10 - VSTR 4. Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas 5. Urteil vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr 6. Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 - Bühler
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 21 Neuregelung Reihengeschäft (2) Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 03.10.2019 in der Rechtssache C-401/18 Herst: Bei der Zuordnung der einzigen grenzüberschreitenden Warenbewegung zu einer bestimmten Lieferung in einem Reihengeschäft kommt es entscheidend darauf an, wer bei dem grenzüberschreitenden Transport des Gegenstandes die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware trägt. Diese Lieferung ist die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, deren Ort am Beginn der Beförderung liegt. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer oder ein anderer Grundsatz des Unionsrechts stehen der Anwendung des nationalen Verfassungsgrundsatzes in dubio mitius, wonach staatliche Behörden im Fall von Mehrdeutigkeiten einer Rechtsnorm, bei der objektiv gesehen mehrere Auslegungsvarianten möglich sind, die für den Adressaten der Rechtsnorm (im vorliegenden Fall den Steuerpflichtigen) günstigere Auslegungsvariante zugrunde zu legen haben, nicht entgegen.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 22 Gesetzesvergleich Art. 36a MWStSystRL versus § 3 Abs. 6a UStG-E Art. 36a MWStSystRL: § 3 Abs. 6a UStG-E: (1) Werden dieselben Gegenstände nacheinander geliefert und „(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand werden diese Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an letzten Erwerber in der Reihe versandt oder befördert, so wird die den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), ist die Beförderung oder Versendung oder Beförderung nur der Lieferung an den Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Zwischenhändler zugeschrieben. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Versendung oder Beförderung Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder beför- die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es dert werden, erteilt wurde. sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 23 Gesetzesvergleich Art. 36a MWStSystRL versus § 3 Abs. 6a UStG-E Art. 36a MWStSystRL: § 3 Abs. 6a UStG-E: (3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist "Zwischenhändler" einen Lieferer innerhalb der Reihe (mit von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe), der die der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine ihm vom Dritten versendet oder befördert. Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer (4) Dieser Artikel gilt nicht für Fälle nach Artikel 14a. verwendet. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der VO (EU) Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.“
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 24 Reihengeschäfte – Beispielsfälle Fall 1a: DE1 beauftragt Spediteur Gilt auch für: Warenweg BUL FIN bewegte Lieferung ruhende Lieferung AT DE1 DE2 20 % GB IRL igE IT in GB 20 % 20 % LET LIT DE 1 an DE 2: DE 2 an GB: SLO Ort der Lieferung: DE Ort der Lieferung: GB SPA Steuerbar in DE Steuerbar in GB Steuerfrei gem. Steuerpflichtig in GB mit 20 % CZ § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. (Regelsteuersatz) HUN § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG-E
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 25 Reihengeschäfte – Beispielsfälle Fall 1b: DE1 beauftragt Spediteur Warenweg Gilt auch für: DK bewegte Lieferung ruhende Lieferung F DE1 DE2 BE LUX igE in BE 21 % NL PL DE 1 an DE 2: DE 2 an BE: POR Ort der Lieferung: DE Ort der Lieferung: BE SWE Steuerbar in DE Steuerbar in BE SK Steuerfrei gem. ohne Steuerausweis in BE, da BE am § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. Reverse Charge Verfahren teilnimmt § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG-E ZYP
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 26 Reihengeschäfte – Beispielsfälle Fall 2: AT beauftragt Spediteur Warenweg ruhende Lieferung bewegte Lieferung DE1 19 % DE2 AT igE 19 % 19 % in AT DE 1 an DE 2: DE 2 an AT: Ort der Lieferung: DE 1 Ort der Lieferung: DE Steuerbar in DE Steuerbar in DE Steuerpflichtig in DE mit 19 % Steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG-E
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 27 Reihengeschäfte – Beispielsfälle Fall 3: DE2 beauftragt Spediteur Direkter Warenweg DE 2 beauftragt den Spediteur (oder transportiert selbst) ruhende Lieferung bewegte Lieferung DE1 DE2 AT Widerlegbare Vermutung (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG-E) Bewegte Lieferung (ggf. steuerfreier Umsatz) zwischen DE1 und DE2, es sei denn DE2 weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und verwendet der Zwischenhändler (DE2) gegenüber dem leistenden Unternehmer (DE1) bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 28 Reihengeschäfte – Beispielsfälle Fall 4: AT1 beauftragt Spediteur Direkter Warenweg AT1 beauftragt den Spediteur (oder transportiert selbst) bewegte Lieferung ruhende Lieferung DE1 AT1 AT2 Widerlegbare Vermutung (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG-E) Bewegte Lieferung (ggf. steuerfreier Umsatz) zwischen DE1 und AT1, es sei denn AT1 weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. AT1 hat kein Interesse von der gesetzlichen Vermutungsregelung abzuweichen, sodass an ihn von DE1 unter den weiteren Voraussetzungen steuerfrei geliefert werden kann.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 29 Reihengeschäfte – Beispielsfälle Fall 5: DE1, DE2, Drittland – Transportverantwortung bei DE2 Warenbewegung ruhende Lieferung bewegte Lieferung DE1 DE2 C Drittland DE Widerlegbare Vermutung (§ 3 Abs. 6a Satz 6 USt-E) Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 30 Reihengeschäfte – Beispielsfälle Fall 6: Drittland, DE1, DE2 – Transportverantwortung bei DE1 Warenbewegung ruhende Lieferung bewegte Lieferung A DE1 DE2 Drittland DE Widerlegbare Vermutung (§ 3 Abs. 6a Satz 7 UStG-E) Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der VO (EU) Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 31 Reihengeschäfte - Ausblick Problem: Die Voraussetzungen des Zwischenhändlers sind nicht eindeutig und führen zu Auslegungsproblemen Als „transportierender Unternehmer“ kommen verschiedene Personen in Betracht, nämlich der zivilrechtliche Auftraggeber des Transportauftrags, wirtschaftlich mit dem Transport belastende (Kostenträger) und faktische Initiator der Warenbewegung (so wohl in Polen).
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 32 Änderungen der Steuerbefreiungen nach § 4 UStG Neufassung der Steuerbefreiung für Leistungen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit (§ 4 Nr. 18 UStG-E) Zusammenfassung von Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen sind, insbesondere an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht Hierunter fallen bspw.: Schuldnerberatung, Tafeln, Frauenhäuser, Beratung und Hilfe für Obdachlose, Strafentlassene und Prostituierte, Leistungen im Zusammenhang mit Migration, Beratung von Angehörigen von drogenabhängigen Personen Betreuungs- und Pflegeleistungen an körperlich, geistig und seelisch Hilfsbedürftigen fallen ausschließlich unter § 4 Nr. 16 UStG Weitere Änderung im Bereich der Steuerbefreiung von Sozialleistungen und Leistungen i. S. d. Gemeinwohl (§ 4 Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 29 UStG-E) Neufassung im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen (§ 4 Nr. 23 UStG) Erweiterung der Leistungen der Kinder- und Jugendfürsorge um Leistungen der Adoptionsvermittlung (§ 4 Nr. 25 UStG) Steuerbefreiungen von einem Personenzusammenschluss erbrachter nichtunternehmerischer / steuerfreier Dienstleistungen, die dem Gemeinwohl dienen (§ 4 Nr. 29 UStG)
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 33 Weitere Änderungen Reiseleistungen (§ 25 UStG-E) Nationale Beschränkung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen auf den Endkonsumentenbereich (B2C) entfällt Bis heute ist nationale Einschränkung mit Unionsrecht nicht vereinbar, sodass Ausweitung auf den B2B Bereich zwingend Reiseleistungen werden teurer, da der Rohgewinn durch Neuregelung der Reiseunternehmen deutlich sinkt Übergangsfristen werden berechtigterweise gefordert Ausweg: Unternehmer vermittelt die Leistungen nur Steuerhinterziehung (§ 25f UStG-E) Bei wissentlicher Beteiligung („Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass …“) an Steuerhinterziehung soll dem Steuerzahler folgendes versagt werden: Steuerbefreiung bei ig. Lieferung Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen Vorsteuerabzug aus ig. Erwerb Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge) Stärkere Bekämpfung von Karussell- oder Kettengeschäften
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 34 Agenda Änderung bei der Umsatzsteuer im JStG 2019 Ausblick und aktuelle Erlasse der Finanzverwaltung
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 35 Ausblick und aktuelle Erlasse der Finanzverwaltung Anhebung des maßgeblichen Umsatzes von bislang EUR 17.500 auf EUR 22.000 im Rahmen des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und Bürokratie (§ 19 UStG-E) Personenbeförderung mit der Bahn sollen unabhängig von der Beförderungsstrecke mit 7% besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG-E, §§ 34, 35 UStDV-E) werden (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht) Änderungen der Versandhandelsregelung (§ 3c UStG) ab 01.01.2021 Es gibt aktualisierte Incoterms 2020 Umsatzsteuerliche Organschaft: Entwurf der geplanten Neuregelung wird nachgebessert werden müssen BMF-Schreiben zu Gutscheinen ist in Abstimmung Rechtsprechung des BFH über Vorsteuerabzug bei Umzugskosten umsetzen
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 36 Weiterführende Informationen und Arbeitshilfen www.psp.eu/umsatzsteuer www.psp.eu/gobd www.psp.eu/tax- compliance www.psp.eu/e-rechnung
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 37 Der PSP USt-Alert Sie können sich kostenlos registrieren unter: www.psp.eu/abo
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 38 Webinare im „Landeanflug“ Datum Webinar-Thema 14. Januar 2020 Deep Dive zur Neufassung der GoBD 10:00 – 11:00 Uhr Aktuelle Entwicklungen im Internationalen 16. Januar 2020 Steuerrecht: Das ATAD-Umsetzungsgesetz – 10:30 – 11:30 Uhr Ein erster Überblick 29. Januar 2020 Das ATAD-Umsetzungsgesetz: 10:30 – 11:30 Uhr Deep Dive Verrechnungspreise … … und viele weitere Webinare in 2020! Anmeldung zu den PSP-Webinaren unter: www.psp.eu/webinare
PSP-Webinar: Umsatzsteuer – Get Ready for 2020 39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Frohe und gesunde Festtage! Stefan Heinrichshofen Dr. Patrick Burghardt s.heinrichshofen@psp.eu p.burghardt@psp.eu Peters, Schönberger & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Schackstraße 2 80539 München Tel.: +49 89 38172-0 Fax: +49 89 38172-204 E-Mail: psp@psp.eu Internet: www.psp.eu
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