Amtsblatt für den Landkreis Regensburg
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Amtsblatt für den Landkreis Regensburg Landratsamt Regensburg Jahrgang: 53 Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg Nummer: 20 Das Amtsblatt wird veröffentlicht unter: Datum: 20.05.2022 www.landkreis-regensburg.de Inhalt: Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung des Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 6 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie § 12 Abs. 1 und § 17 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) im Genehmigungsverfahren zu dem Vorhaben der Fahrner Bauunternehmung GmbH, einen Granit-Steinbruch auf dem Rauhenberg bei Ettersdorf (Gemeinde Wiesent) zu errichten und zu betreiben ............................................................................. 2 Öffentliche Bekanntmachung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.05.2022 für die Firma Otto Lehmann GmbH für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerverzinkung gemäß §§ 10 Abs. 7, 8 und 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie § 21a Abs. 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) im Genehmigungsverfahren zu dem Vorhaben der Otto Lehmann GmbH, eine Feuerverzinkung in Neutraubling zu errichten und zu betreiben ....................................................................................................................................... 5 Haushaltssatzung des Zweckverbandes ILE Vorderer Bayerischer Wald ............................................... 8 Aufgebot eines Sparkassenbuches .................................................................................................... 9 Stellenausschreibung der Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim ................................................... 10 Seite 1 von 10
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 20 vom 20.05.2022 Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung des Erör- terungstermins gemäß § 10 Abs. 6 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie § 12 Abs. 1 und § 17 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) im Genehmigungsver- fahren zu dem Vorhaben der Fahrner Bauunternehmung GmbH, einen Granit-Steinbruch auf dem Rauhenberg bei Ettersdorf (Gemeinde Wiesent) zu errichten und zu betreiben Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist; Antrag der Firma Fahrner Bauunternehmung GmbH, Sarchinger Feld 10, 93092 Barbing, auf Errichtung und Betrieb eines Granit-Steinbruchs auf dem Rauhenberg bei Ettersdorf/Wiesent, Fl.Nr. 157, Gemarkung Forstmühler Forst, unter Verwen- dung von Sprengstoff zur Gewinnung aus dem Festgesteinskörper auf einer Fläche von ca. 12,3 ha und zum Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage zur Herstel- lung von Schotter und Splitt aus dem gewonnenen Gestein Die Firma Fahrner Bauunternehmung GmbH beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 157 der Gemarkung Forstmühler Forst auf dem Gebiet der Gemeinde Wiesent einen Steinbruch zum Granitabbau im Tagebau mittels Bohr- und Sprengarbeiten und eine mobile Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Schotter und Splitt aus dem gewonnenen Gestein zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 BIm- SchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in Verbindung mit Nr. 2.1.2 Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Gemäß § 6 UVPG in Verbindung mit Nr. 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG ist als integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV wird das Genehmigungsverfahren für das Vorhaben damit nach dem § 10 BImSchG durchgeführt. Das Vorhaben wurde mit Verfügung vom 02.03.2021 am 05.03.2021 im Amtsblatt des Landkreises Regens- burg sowie in den Ausgaben der „Mittelbayerischen Zeitung“ sowie der „Donaupost“, die an dem Standort des Vorhabens verbreitet sind, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung wurde zusätzlich im In- Seite 2 von 10
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 20 vom 20.05.2022 ternet unter https://www.landkreis-regensburg.de/landratsamt/oeffentliche-bekanntmachungen/ und im UVP-Verbund-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de/) veröffentlicht. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 02.07.2021 wurde der zunächst für Donnerstag, den 29.07.2021 ab 09:00 im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Regensburg anberaumte Erörterungstermin bis auf Weite- res terminlich verlegt, weil bis zu diesem Zeitpunkt die fachbehördliche Auswertung der gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen nicht abgeschlossen werden konnte. Da nunmehr die Fachstellenbeteiligung zu den erhobenen Einwendungen abgeschlossen werden konnte und die Suche nach einer geeigneten Veranstaltungslokalität erfolgreich war, gibt das Landratsamt Regensburg hiermit Zeit und Ort des neuen Erörterungstermins gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV wie folgt be- kannt: Mittwoch, 01. Juni 2022, ab 09:00 Uhr im Veranstaltungssaal des Restaurants „Barbinger“, Kirchstraße 1A, 93092 Barbing Bei Bedarf wird der Termin am Folgetag (02. Juni 2022) fortgesetzt. Soweit im Rahmen der notwendigen Bestuhlungsdichte der aktuell empfohlene Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, wird entsprechend § 1 der 16. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmen- Verordnung empfohlen, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Personen, die Einwen- dungen erhoben haben, werden vor diesem Hintergrund gebeten, ihr Erscheinen zu dem Termin bis spä- testens Freitag, 27.05.2022, 12:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail beim Landratsamt Regensburg - Immis- sionsschutzbehörde, Altmühlstr. 3, 93059 Regensburg oder unter der E-Mail- Adresse immissionsschutz@lra-regensburg.de, unverbindlich voranzumelden. Erörtert werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG). Da mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben haben, erfolgt keine Einzelladung der Einwendenden; die Ladung zum Erörterungstermin wird durch diese Bekanntmachung bewirkt. Ebenso wird die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG). Die eingegangenen Einwendungen werden thematisch gebündelt erörtert: 1. Einwendungen zu unmittelbaren Auswirkungen aufgrund von Sprengstoffeinsatz 2. Einwendungen zu planungsrechtlichen Rahmenbedingungen (Landesentwicklung, Regionalplanung Rohstoffsicherung) 3. Einwendungen zu Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sowie den Wald Land- und Forstwirtschaft 4. Einwendungen zur Befreiungsfähigkeit gem. § 8 der LSG-VO 5. Einwendungen zu Erholung, Freizeitnutzung und Tourismus Seite 3 von 10
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 20 vom 20.05.2022 6. Einwendungen zu Auswirkungen auf Gewässer und deren Nutzung als Trinkwasser 7. Einwendungen zum Verkehr und zu Auswirkungen auf Verkehrswege 8. Einwendungen zu vorhabensbezogenem Lärm 9. Einwendungen zu vorhabensbezogenen Staub- und insbesondere Quarzfeinstaubemissionen 10. Einwendungen zu vorhabensbezogener Freisetzung von Radioaktivität 11. Einwendungen zu sonstigen allgemeinen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt 12. Einwendungen zu Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, Gewerbebetriebe und die lokale Wirt- schaft 13. Einwendungen zu sonstigen vorhabensbezogenen Gefahren 14. Einwendungen zur Alternativenprüfung und zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens 15. Sonstige Einwendungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen Pausen werden nach Bedarf durch die Verhandlungsleitung angesetzt. Der genaue zeitliche Ablauf ergibt sich aus dem – für das Landratsamt Regensburg nicht vorhersehbaren - inhaltlichen Ablauf. Eine über die Bereit- stellung nichtalkoholischer Getränke hinausgehende Bewirtung der Teilnehmer durch das Landratsamt Re- gensburg erfolgt nicht, sondern muss eigeninitiativ in der angeschlossenen Gastronomie organisiert werden. Regensburg, 18.05.2022 Landratsamt Regensburg Herrmann Abteilungsleiter Az. S32-171.10-G-UVP-2.1.1-2.2 Seite 4 von 10
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 20 vom 20.05.2022 Öffentliche Bekanntmachung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.05.2022 für die Firma Otto Lehmann GmbH für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerverzinkung gemäß §§ 10 Abs. 7, 8 und 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie § 21a Abs. 1 der 9. Verordnung zur Durchfüh- rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) im Genehmigungsverfahren zu dem Vorhaben der Otto Lehmann GmbH, eine Feuerverzinkung in Neutraubling zu errichten und zu betreiben Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist; Antrag der Firma Otto Lehmann GmbH, Berliner Str. 21, 93073 Neutraubling, auf Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufbringung von metallischen Schutz- schichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen - Feuerverzinkung- mit einer Kapazität von max. 6 t/h auf den Fl.Nrn. 780, 780/2, 781 und 781/6 der Gemarkung Neutraubling Mit Bescheid vom 04.05.2022 erteilte das Landratsamt Regensburg der Firma Otto Lehmann GmbH, vertre- ten durch den Geschäftsführer Herrn Ehl, Berliner Str. 21, 93073 Neutraubling, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufbringung von metallischen Schutz- schichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen - Feuerverzinkungsanlage- mit einer Kapazität von 6 t/h auf den Fl.Nrn. 780, 780/2, 78 und 781/6 der Gemarkung Neutraubling. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist die Errichtung und Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffen- heit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen genehmigungsbedürf- tig. Die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Aufbringung von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von Schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Kapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohgut pro Stunde ist in Ziffer 3.9.1.1 des Anhangs 1 zur 4. Verordnung über die Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ausdrücklich genannt. Da die Anlage eine maximale Kapazität von 6 Tonnen Rohgut je Stunde besitzt, ist sie immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Seite 5 von 10
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 20 vom 20.05.2022 Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Inhalt: 1. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG Der Fa. Otto Lehmann GmbH, Berliner Str. 21, 93073 Neutraubling wird die immissionsschutzrechtliche Ge- nehmigung für die Errichtung und den Betrieb der nachfolgend benannten Anlage auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 780 der Gemarkung Neutraubling erteilt: Anlage zur Aufbringung von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metall- oberflächen (Feuerverzinkung) mit einer maximalen Verzinkungsleistung von 6 Tonnen pro Stunde und ma- ximal 19.000 Tonnen pro Jahr. 2. Antragsunterlagen Der Genehmigung liegen die folgenden Antragsunterlagen der Fa. Otto Lehmann GmbH vom 04.08.2021, eingegangen am 06.08.2021, ergänzt am 11.11.2021, 17.11.2021, 29.11.2021, 09.12.2021 und 08.04.2022 zu- grunde, die mit den Roteintragungen bzw. dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Regensburg vom 14.04.2022 versehen und Bestandteil dieser Genehmigung sind: (Die Antragsunterlagen werden im Bescheid genannt.) 3. Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Diese beinhalten insbesondere Festle- gungen zu Immissionsschutz (einschl. Anlagendaten, Lärmschutz und Luftreinhaltung), Baurecht, Stand- sicherheit, Brandschutz und Wasserwirtschaft. Der Bescheid enthält ferner folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg Postfachanschrift: 11 01 65, 93014 Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/ des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 zu erheben. Die Klage muss die Klä- gerin/den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Seite 6 von 10
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 20 vom 20.05.2022 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch ein- reichen. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBL. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Immissionsschutzrechts abge- schafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge einer Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und seiner Begründung sowie der Antragsunterlagen liegt in der Zeit vom 21.05.2022 bis einschließlich 03.06.2022 an folgenden Stellen während der Dienstzeit zur Ein- sicht aus: 1. Landratsamt Regensburg, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, Zi.Nr. 4.036, während der dortigen allge- meinen Geschäftszeiten. Voraussetzung ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 0941 4009-592. 2. Stadt Neutraubling, Regensburger Str. 9, 93073 Neutraubling, Zi.Nr. U.3, während der dortigen allgemei- nen Geschäftszeiten. Voraussetzung ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 09401 800-67. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BIm- SchG). Mit der Zustellung wird die oben genannten Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt. Bei den o.g. Stellen kön- nen Personen, die Einwendungen erhoben haben, eine schriftliche oder elektronische Ausfertigung des Ge- nehmigungsbescheids anfordern (§10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG). Regensburg, 17.05.2022 Landratsamt Regensburg Herrmann Abteilungsleiter Az. S-32-171.10-IE-29 Seite 7 von 10
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 20 vom 20.05.2022 Haushaltssatzung des Zweckverbandes ILE Vorderer Bayeri- scher Wald Nachstehend wird die Haushaltssatzung des Zweckverbands ILE Vorderer Bayerischer Wald für das Haus- haltsjahr 2022 amtlich bekanntgemacht: Aufgrund von Art. 40 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbin- dung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 373.000,00 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 43.000,00 € ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Betriebskostenumlage / Investitionskostenumlage Der nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf 84.700,00 € festgesetzt und im Verhältnis der Einwohnerzahlen zueinander auf die Verbandsmitglieder umge- legt. Der nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird auf 0 € festgesetzt. Die Umlage verteilt sich wie folgt auf die Zweckverbandsmitglieder: Verwaltungsumlage Investitionsumlage Bezeichnung der Mitglieder des Zweckverbandes Einwohner Betrag für das Einwohner am Betrag für das Gesamtbetrag (Gemeinden/Markt/Stadt) am Haushaltsjahr 30.09.2021 Haushaltsjahr der Umlage 30.09.2021 2022 2022 2022 Altenthann 1455 4.365 € 1455 - € 4.365 € Bernhardswald 5406 16.218 € 5406 - € 16.218 € Brennberg 2079 6.238 € 2079 - € 6.238 € Michelsneukirchen 1725 5.175 € 1725 - € 5.175 € Rettenbach 1834 5.502 € 1834 - € 5.502 € Wald 3005 9.015 € 3005 - € 9.015 € Wiesent 2590 7.770 € 2590 - € 7.770 € Zell 1822 5.466 € 1822 - € 5.466 € Falkenstein 3387 10.161 € 3387 - € 10.161 € Wörth a.d.Donau 4930 14.790 € 4930 - € 14.790 € Summe 28233 84.700,00 € 28233 € 84.700,00 € Seite 8 von 10
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 20 vom 20.05.2022 §5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden in Höhe von 20.000,00 € festgesetzt. §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2022 in Kraft. Wörth a.d.Donau, 10.05.2022 Zweckverband ILE Vorderer Bayerischer Wald Irmgard Sauerer, Zweckverbandsvorsitzende Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäß § 4 BekV für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Ge- schäftsstelle des Zweckverbandes zur Einsichtnahme bereit (Art. 65 Abs. 3 GO). Az. S 12-027.13-Ba. Aufgebot eines Sparkassenbuches An den Inhaber des angeblich zu Verlust gegangenen Sparkassenbuches Nr. 3903025868 ergeht hiermit die Aufforderung, seine Rechte binnen 3 Monaten von heute an gerechnet unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, da dieses widrigenfalls für kraftlos erklärt wird. Az. Sparkasse Regensburg Seite 9 von 10
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 20 vom 20.05.2022 Stellenausschreibung der Verwaltungsgemeinschaft Alteglofs- heim Die Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim (Landkreis Regensburg, 2 Mitgliedsgemeinden, ca. 5.000 Einwohner) stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Beschäftigten (m/w/d) in Vollzeit für das Hauptamt und Vorzimmer der Bürgermeister und Geschäftsleitung ein. Der vollständige Text der Stellenausschreibung ist auf der Homepage www.alteglofsheim.de unter Aktuel- les/Stellenangebote veröffentlicht. Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis spätestens 01.07.2022 an die Verwaltungsge- meinschaft Alteglofsheim, Bahnhofstr. 10, 93087 Alteglofsheim. Online-Bewerbungen bitte nur mit pdf-Dateien an: info@vg-alteglofsheim.de Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Geschäftsstellenleiterin, Frau Gmeinwieser, gern zur Verfügung (Tel. 09453/931-15). Hinweise zum Datenschutz im Bewerbungsverfahren finden Sie auf unserer Homepage unter www.alteglofsheim.de/rathaus/datenschutz/bewerbungen Seite 10 von 10
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