An die Kreditwirtschaft OUmsetzungsplanung bis 2020
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O PO H IM ST EF ER T Regulatorische Anforderungen an die Kreditwirtschaft Umsetzungsplanung bis 2020
• Hauptsitz der Interessenvertretung mit 70 Mitarbeitern • Fachliche Betreuung der Mitgliedsinstitute • Positionierung und Austausch in Fachgremien und Arbeitskreisen • Kontakt zu Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Berlin • Regelmäßiger Austausch mit der BaFin • Sitz unserer Tochter VÖB-Service GmbH Bonn • Verbindungsbüro • Regelmäßiger Kontakt zur Europäischen Bankenauf- sichtsbehörde (EBA) und zum Internationalen Standard- setzer für Rechnungslegung (IASB) • Draft Leadership bei Stellungnahmen zu EBA-Standards London Paris • Verbindungsbüro • Regelmäßiger Kontakt zur Europäischen Wertpa- pieraufsichtsbehörde (ESMA) • VÖB-Vertreter in der Stakeholder-Group der ESMA Brüssel • Regelmäßiger Kontakt zu Europäischem Parlament und Europä- ischer Kommission • Mitglied im Europäischen Verband Öffentlicher Banken (EAPB) Frankfurt a. M. • Regelmäßiger Austausch mit der Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Europäischen Zentralbank (EZB) • Sechs Pressekonferenzen im Jahr • Acht Mitgliedsinstitute vor Ort
POS TER IM HEF Inhaltsverzeichnis T 2017 2018 6 33 MaRisk-Novelle PRIIPs 7 34 ICAAP & ILAAP für den SREP Bildung einer Gruppe verbundener Kunden 8 35 NZU-Umfrage Fünfte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie 9 36 EMIR/Bilaterale Besicherung SREP 11 37 Institutsvergütungsverordnung MiFID II/MiFIR 12 38 Umsetzung CSR-Richtlinie Zahlungsdiensterichtlinie PSD II 13 39 Vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie IFRS 9 14 40 Offenlegung nach LCR EU-Datenschutzgrundverordnung 15 41 Harmonisierung der Bail-in-Haftungskaskade Kundenauthentifizierung und Zugang Dritter nach PSD II 16 42 EMIR/Clearing Statistiken über Wertpapierbestände 17 Transaktionsmeldungen nach EMIR, MiFIR und SFTR 18 2019 AnaCredit 44 Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage 19 Offenlegung nach CRR 45 Millionenkreditmeldewesen 20 Fit & Proper Tests EBA/ESMA 46 MREL-TLAC-Harmonisierung 21 Fit & Proper Tests EZB 48 IT-Sicherheitsgesetz in der Kreditwirtschaft 22 Internal Governance 49 EU-Prospektrecht 23 BAIT Non Performing Loans 24 2020 51 25 Leverage Ratio MaSan-VO 26 Stresstests Politisch offen 27 Transparency Exercise der EBA 53 Basel IV Offenlegung der Belastung von Vermögenswerten 28 54 EDIS 29 Informationspflichten Zahlungskontengesetz 55 Einsatz makroprudentieller Instrumente 30 CVA-Risiko 56 Insolvenzrechtsharmonisierung 31 Leveraged-Transaktionen
Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, die regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute und Akteure an den Finanzmärkten sind in den letzten Jah- ren enorm gestiegen. Ein Trend, der sich in den nächsten Jahren fortsetzen wird. Als Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, wollen wir im Dickicht der Regulierung Orientierung bieten. Unsere Publikation stellt Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und regulatorische Vorgaben sowie weitere Vorhaben der Aufsichtsbehörden, die zwischen 2017 und 2020 erstmals angewandt werden müssen, kompakt dar. Regulierungsvorhaben, deren Inkrafttreten noch nicht absehbar ist, denen wir aber eine hohe Bedeutung beimes- sen, haben wir zusätzlich aufgenommen. Wir gehen insbesondere auf die Auswirkungen der einzelnen Regulie- rungsvorhaben auf die Kreditwirtschaft ein. Zudem liegt unserer Broschüre ein Plakat bei, das alle Vorhaben auf einen Blick darstellt. Unsere Broschüre zeigt zusätzlich den großen Umfang an Regulierungsvorhaben, die von der Kreditwirtschaft noch umzusetzen sind. Parallel wird bereits bestehende Regulierung erneut überarbeitet. Dieser immense Umsetzungs- aufwand stärkt uns in unserer Forderung gegenüber Politik und Aufsicht, dass die Kreditinstitute zunächst die bevorstehenden Regulierungsvorhaben implementieren sollten, bevor neue Regulierungspakete verabschiedet werden. Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre und stehe für Ihre Anregungen sowie Fragen sehr gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Liane Buchholz Hauptgeschäftsführerin 4
2017 5 2020 2019 2018 2017 2017
MaRisk-Novelle Die fünfte Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Vermutlich mit Veröffentlichung. Erstanwendung Übergangsfristen zum Inkrafttreten neuer Anforderungen sind noch unbekannt. Alle Institute und Zweigniederlassungen deutscher Institute im Aus- Adressatenkreis land sowie unselbständige Zweigstellen von Nicht-EWR-Unterneh- men im Inland. Die Inhalte des Basler Papiers zur Risikodatenaggregation und Risi- koberichterstattung (BCBS 239) haben Eingang in ein neues Modul AT 4.3.4 gefunden. Die Änderungen im Modul AT 9 (Auslagerung) sollen die Grenzen Sachverhalt von Auslagerungslösungen besser verdeutlichen sowie die instituts- interne Überwachung von ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen gewährleisten. Weitere wesentliche Ergänzungen betreffen u. a. die Risikokultur und das Management der Liquiditätsrisiken. Die Anforderungen haben in diversen Bereichen strukturelle bzw. prozessuale Auswirkungen. Systemrelevante Institute werden erhebliche Aufwände zur Umset- 2017 2017 Auswirkung zung der Anforderungen an die Risikodatenaggregation und die Risi- koberichterstattung haben. Teilweise müssen Auslagerungsvereinbarungen hinterfragt bzw. nachgebessert werden. 2018 Umsetzungsstand Die Endfassung ist für das erste Quartal 2017 angekündigt. 2019 2020 6
ICAAP & ILAAP für den SREP EBA-Leitlinien zur Übermittlung von Informationen zu ICAAP und ILAAP für den SREP Grundsätzlich gelten die Leitlinien ab dem 1. Januar 2017. Erstanwendung Die zuständigen Behörden müssen bis zum 10. April 2017 erklären, ob sie diesen Leitlinien nachkommen (comply or explain). Adressatenkreis Zuständige Aufsichtsbehörden. Es werden die Informationen konkretisiert, auf deren Basis die Auf- sicht die Zuverlässigkeit der bankinternen Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und der internen Liquidität (ILAAP) im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Sachverhalt Bewertungsprozesses (SREP) beurteilen soll. Mit der Umsetzung dieser Leitlinien werden die zuständigen Behör- den den Umfang und die Übermittlungstermine für die erste Einrei- chung von Informationen festlegen. Die Informationsanforderungen determinieren nachhaltig die Aus- gestaltung der bankinternen Prozesse zu ICAAP und ILAAP. Auswirkung Eine stärkere Orientierung an den EBA-Leitlinien ist tendenziell mit geringeren SREP-Zuschlägen verbunden. Sie sind inhaltlich in erster Linie an die Institute gerichtet. 2017 2017 Die Leitlinien bedürfen einer nationalen Umsetzung. Umsetzungsstand Die EZB wird voraussichtlich Ende Februar 2017 ihre eigenen Erwartungen gesondert veröffentlichen. 2018 2019 2020 7
NZU-Umfrage Umfrage zur Lage deutscher Kreditinstitute im Niedrigzinsumfeld Im Februar 2017 soll ein erster Testlauf mit ausgewählten Instituten durchgeführt werden. Erstanwendung Im April/Mai 2017 soll die erste Erhebung von Institutsdaten statt- finden. Der Erhebungszeitraum soll ca. acht Wochen umfassen. Adressatenkreis Weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions; LSI). Ziel der Umfrage ist es, der deutschen Aufsicht einen Eindruck über die Auswirkungen verschiedener Zinsszenarien zu verschaffen. Sachverhalt Es sollen Informationen zur zukünftigen Entwicklung der Ertragsla- ge deutscher Kreditinstitute erhoben werden. Die NZU-Umfrage wird sich auf den LSI-SREP 2017 auswirken. Es sind keine substantiellen Änderungen zu erwarten. Grundsätzlich wird die NZU-Umfrage 2017 nicht wesentlich von der Umfrage 2015 abweichen. Von Juni bis August 2017 werden die Ergebnisse der Umfrage durch Auswirkung die Aufsichtsbehörden ausgewertet. Ggf. wird der Ausschuss für Finanzmarktstabilität einige zusätzliche Daten im Rahmen der NZU-Umfrage 2017 abfragen. Den Instituten wird empfohlen, am Testlauf (Januar/Februar 2017) 2017 2017 der NZU-Umfrage teilzunehmen, um den Umfang der geforderten Da- ten besser einschätzen zu können. Verschiedene Punkte zur Umsetzung werden derzeit im Fachgremi- 2018 Umsetzungsstand um LSI-Stresstests diskutiert. 2019 2020 8
EMIR/Bilaterale Besicherung OTC-Derivatekontrakte, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, müssen bilateral besichert werden Einschusszahlungsverpflichtung (Initial Margin – IM) in Abhängig- keit vom aggregierten durchschnittlichen Gesamtnominal nicht zen- tral geclearter OTC-Derivate auf Gruppenebene: > 3 Billionen EUR – 4. Februar 2017 > 2,25 Billionen EUR – 1. September 2017 > 1,5 Billionen EUR – 1. September 2018 Erstanwendung > 750 Mrd. EUR – 1. September 2019 > 8 Mrd. EUR – 1. September 2020 Die Nachschusszahlungsverpflichtung (Variation Margin – VM) wird am 4. Februar 2017 wirksam für Parteien mit einem Gesamtnominal von über 3 Billionen EUR, für alle übrigen Gegenparteien am 1. März 2017. Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sons- Adressatenkreis tige Unternehmen, die den Clearingschwellenwert überschritten haben. Die neuen Besicherungsanforderungen sehen Folgendes vor: Besicherung des Nettomarktwertes bei täglicher Neubewertung und Anpassung. 2017 Pflicht zum Austausch IM zur Absicherung gegen Marktwertschwan- 2017 kungen zwischen letzter Bewertung und Leistung von VM und ggf. Wiedereindeckung nach Ausfall, von jeder Partei gesondert, ohne Verrechnungsmöglichkeit, insolvenzfeste Verwahrung erhaltener 2018 IM-Sicherheiten. Sachverhalt Abschließender Katalog zulässiger Sicherheitenklassen. Vorgaben zur Bewertung, zu Haircuts und zur Vermeidung von Kor- relationsrisiken. 2019 Vorgaben zur Vermeidung von Konzentrationsrisiken bei IM. Allgemeine Vorgaben zum Risikomanagement und zu den Dokumen- tationspflichten. Verpflichtung zur Vereinbarung wesentlicher Aspekte (Besiche- 2020 rungsregeln, Segregierungsregeln). 9
Rechtliche Prüfungspflichten der Wirksamkeit der verwendeten Ver- tragsdokumentation (Netting-, Besicherungs-, Segregierungsverein- barungen). Sonderregelungen für Rechtsordnungen, in denen Netting- und/oder Segregationsvereinbarungen nicht wirksam abgeschlossen werden können. Sachverhalt Regelungen zur Inanspruchnahme der Gruppenausnahme. Ausnahmen, teilweise befristet, gelten für bestimmte Devisenter- mingeschäfte und Optionsgeschäfte. Unter bestimmten Bedingungen ist bei Deckungsgeschäften (Pfandbriefen) nur einseitige Stellung von VM durch Gegenpartei erforderlich bei beidseitiger Befreiung von IM. Die Gegenparteien müssen klassifiziert werden. Das Collateral Ma- nagement und die Vertragsdokumentation müssen im Hinblick auf die neuen Anforderungen angepasst werden, zwei neue Besiche- rungsanhänge werden innerhalb der DK abgestimmt (Besicherungs- Auswirkung anhang VM und IM) – Verhandlungen mit Vertragspartnern, ggf. An- trag zur Inanspruchnahme der Intragruppenausnahme bei BaFin, neue Netting-Rechtsgutachten zur neuen Vertragsdokumentation erforderlich. Die delegierte Verordnung ist bereits am 4. Januar 2017 mit den oben Umsetzungsstand genannten Einführungsphasen zur Erstanwendung in Kraft getreten. 2017 2017 2018 2019 2020 10
Institutsvergütungsverordnung Vergütungspolitik in Kreditinstituten Die neue Institutsvergütungsverordnung soll voraussichtlich am Erstanwendung 1. März 2017 in Kraft treten. Adressatenkreis Kreditinstitute. Die Institutsvergütungsverordnung setzt im Wesentlichen die EBA- Guidelines für eine solide Vergütungspolitik um. Sachverhalt Der Verordnungsentwurf konkretisiert u. a. die bereits bestehenden Vorschriften zur Ex-Post-Risikoadjustierung sowie die Abgrenzung zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen. Die Verordnung enthält die Verpflichtung, die Vorgaben der Vergü- tungspolitik in den Vertragsbeziehungen zu den Mitarbeitern zu übernehmen, z. B. die Aufnahme der vorgesehenen Clawback-Rege- lung, mit der es den Instituten ermöglicht werden soll, bereits aus- gezahlte variable Vergütungsbestandteile vom Mitarbeiter wieder Auswirkung zurückzufordern, wenn dem Mitarbeiter eine schwere Pflichtver- letzung i. S. d. Institutsvergütungsverordnung vorgeworfen werden kann. Auch auf kleinere Institute kommen, etwa mit der Risikoträger-Iden- tifizierung, neue Verpflichtungen zu. 2017 2017 Insbesondere der Transfer auf die arbeitsrechtliche Ebene kann sich Handlungsempfehlung beispielsweise durch die Beteiligung von kollektivrechtlichen Arbeit- an Banken nehmervertretungen verzögern. 2018 Der derzeitige Entwurf soll noch in entscheidenden Punkten verän- dert werden. Ausblick Aufgrund der Novellierung der europäischen Eigenmittelrichtlinie 2019 (CRD IV) ist mit weiteren erheblichen Änderungen an der Instituts- vergütungsverordnung zu rechnen. 2020 11
Umsetzung CSR-Richtlinie Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) Am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich Erstanwendung im ersten Quartal 2017. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Adressatenkreis Versicherungsunternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern. Der Umfang des Jahresabschlussberichts wird um eine nichtfinanzi- elle Erklärung erweitert. Diese kann im (Konzern-)Lagebericht als gesonderter Abschnitt oder als gesonderter Bericht erfolgen. In der Erklärung sind Mindestangaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und So- Sachverhalt zialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu machen. Eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist nicht vorge- sehen. Einführung eines neuen Berichtwesens. Umfangreiche Änderungen Auswirkung in der Informationsstruktur könnten notwendig werden. Die geplante zweite Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag im 2017 2017 Umsetzungsstand Dezember 2016 wurde verschoben. 2018 2019 2020 12
Vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie Vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie (vierte AMLD) Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten gemäß Referentenent- Erstanwendung wurf zur AMLD: 26. Juni 2017. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, hierzu gehören alle Kre- Adressatenkreis ditinstitute. Die vierte AMLD führt zu Änderungen des aktuell geltenden Geld- wäschegesetzes (GwG) und einzelner Regelungen im Kreditwesen- gesetz (KWG) sowie anderer Gesetze. Neu sind insbesondere: Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person und deren Berechtigung. Verstärkte Sorgfaltspflichten nicht nur bei ausländischen, sondern auch bei inländischen politisch exponierten Personen (PeP). Sachverhalt Feststellung des Risikos von Drittländern (Aufhebung der Liste gleichwertiger Rechtsordnungen; daher nun Einschätzung des Risi- kos für einzelne Rechtsordnungen außerhalb der EU durch Verpflich- tete selbst). Einführung eines Transparenzregisters mit Angaben zu wirtschaft- lich Berechtigten (wB) von juristischen Personen. Deutliche Verschärfung der Sanktionen. 2017 2017 Erhöhung des Aufwands, damit Auswirkung auf Personal und IT-Sys- teme; Ausweitung des Kreises der zu identifizierenden Personen, ggf. Auswirkung veränderte Einschätzung des Risikoprofils von Kunden (mehr Kun- den mit höherem Risiko), Monitoring von Kontobewegungen, Daten- 2018 aktualisierung etc. Referentenentwurf vom 15. Dezember 2016. Regierungsentwurf Umsetzungsstand voraussichtlich im ersten Quartal 2017. EBA-Leitlinien zu einzelnen 2019 Themen sind noch nicht endgültig verabschiedet. 2020 13
Offenlegung nach LCR Entwurf zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) Erstanwendung Voraussichtlich Juni 2017. Adressatenkreis CRD/CRR-Institute, die zur Offenlegung verpflichtet sind. Die Offenlegungsanforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Konkretisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung Sachverhalt (LCR-DelVO) werden harmonisiert und konkretisiert. Ziel ist eine Angleichung an die Anforderungen des Basler Ausschusses. Die Darstellung der Angaben soll in vorgegebenen Tabellen erfolgen. Der Umfang der offenzulegenden Informationen würde sich erwei- tern. Die Berechnung der Durchschnitte würde die Bereitstellung von Ta- Auswirkung geswerten für alle Detailangaben erfordern. Aufgrund des detaillierten Einblicks in die Liquiditätssituation müss- ten sich die Institute darauf einstellen, dass der Markt kritische Situ- ationen gezielter ausnutzen kann. Die finale Veröffentlichung erwarten wir für 2017. Auf Basis des vorliegenden Entwurfs zur Änderung der CRR gehen wir davon aus, dass die Berechnung der Durchschnittswerte auf Ba- 2017 2017 sis von monatlichen Daten erfolgen kann, die bereits Basis für Melde- Umsetzungsstand daten an die Aufsicht sind. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Kreditwirt- schaft (DK) haben wir eine Verschiebung der Erstanwendung auf den 2018 1. Januar 2018 gefordert. 2019 2020 14
Harmonisierung der Bail-in-Haftungskaskade EU-weite Harmonisierung der Bail-in-Haftungskaskade Erstanwendung 1. Juli 2017 (Vorschlag der EU-Kommission). Institute, die in den Anwendungsbereich der BRRD fallen. Vorab sollen die EU-Mitgliedstaaten bis Juni 2017 der EU-Kommission darlegen, dass sie auf nationaler Ebene entsprechende Gesetzesänderungen Adressatenkreis verabschiedet haben. Schuldtitel, die vor dem Inkrafttreten der Neu- regelung emittiert wurden, sollen der verabschiedeten nationalen Ge- setzgebung/Regulierung zum Stand 31. Dezember 2016 unterliegen. Die nationale Umsetzung der EU-Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) erfolgt mit Blick auf die Nachrangigkeit unbesicherter Schuldtitel im Rahmen der Bail-in-Haftungskaskade uneinheitlich in Europa. Diesbezüglich haben sich bislang drei übergeordnete Lö- sungsansätze etabliert: gesetzliche Nachrangigkeit mit Rückwirkung auf den Altbestand (Deutschland), vertragliche Nachrangigkeit mit- Sachverhalt tels einer neuen „Non-preferred“-/„Tier3“-Klasse (Frankreich/Spa- nien) sowie spezifische Privilegierung von bestimmten Kundeneinla- gen gegenüber anderen unbesicherten Schuldtiteln (Italien). Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission am 23. Novem- ber 2016 ihren Vorschlag für eine EU-weite Harmonisierung der 2017 Bail-in-Haftungskaskade zur Frage der Nachrangigkeit unbesicher- 2017 ter Schuldtitel veröffentlicht. Die EU-Kommission schlägt vor, den französischen Ansatz – vertrag- liche Nachrangigkeit auf Basis der Einführung einer neuen „Non-pre- 2018 ferred senior“-Klasse – als EU-weiten Lösungsansatz umzusetzen. Für eine Klassifizierung als „Non-preferred senior“ hat der Schuldtitel Auswirkung drei Voraussetzungen zu erfüllen: 1. anfängliche vertragliche Laufzeit 2019 beträgt mindestens ein Jahr; 2. keine Merkmale von Derivaten; 3. im Zusammenhang mit der Emission wird in den Vertragsunterlagen ex- plizit auf ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren hingewiesen. 2020 Die Positionierungen des EU-Rates und EU-Parlamentes stehen noch Umsetzungsstand aus. Im Anschluss beginnen die sogenannten Trilogverhandlungen. 15
EMIR/Clearing Review der European Markets Infrastructure Regulation (EMIR) sowie Regelungen zum indirekten Clearing Die Erstanwendung aus der Überarbeitung der EMIR-Regelungen ist noch nicht absehbar. Erstanwendung Die EMIR-Regelungen zum indirekten Clearing sind voraussichtlich ab Mitte 2017 anzuwenden. Die analogen Regelungen der MiFIR ab dem Erstanwendungszeitpunkt der MiFIR. Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und son- Adressatenkreis stige Unternehmen. Am 23. November 2016 hat die EU-Kommission ihren Bericht zur Überprüfung der EMIR veröffentlicht. Gegenstand sind die Einführung eines Mechanismus zur Aussetzung der Clearingpflicht, eine Vereinfachung der Meldepflicht sowie die Abschaffung des Frontloading. Sachverhalt Der RTS zum indirekten Clearing beschränkt u. a. die Länge der Clea- ringketten auf vier Ebenen. Der RTS zur bilateralen Besicherung führt umfangreiche Regelungen zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral geclearte Derivate ein. Auswirkungen aus dem EMIR-Review sind derzeit noch nicht ab- 2017 2017 sehbar. Auswirkung Aufgrund der Begrenzung der Länge der Clearingketten könnten Teile des Geschäftes über ausländische Terminbörsen mit Einbin- dung von lokalen Clearingbrokern nicht mehr zulässig sein. 2018 Erste Legislativvorschläge aus dem EMIR-Review werden für das erste Quartal 2017 erwartet. Umsetzungsstand Der RTS zu indirekten Clearingketten befindet sich zur Annahme bei 2019 der EU-Kommission. 2020 16
Transaktionsmeldungen nach EMIR, MiFIR und SFTR Transaktionsmeldungen nach EMIR (Überarbeitung), MiFIR (neu) und SFTR (neu) Die überarbeiteten EMIR-Standards sind voraussichtlich ab Mitte September 2017 anzuwenden. Erstanwendung Die MiFIR-Meldepflicht gilt ab dem 3. Januar 2018. SFTR-Meldungen sind voraussichtlich ab August 2018 abzugeben Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonsti- Adressatenkreis ge Unternehmen. Die Europäische Kommission hat eine Überarbeitung der delegierten Verordnungen zur Meldepflicht nach Art. 9 EMIR angenommen. Ebenso verpflichtet MiFIR Wertpapierfirmen in Art. 26 zur Meldung von Transaktionen in solchen Finanzinstrumenten, die selbst an Sachverhalt Handelsplätzen gehandelt oder deren Basiswerte an Handelsplätzen gehandelt werden. Die SFTR enthält in Art. 4 Vorschriften zur Meldung von Wertpapier- finanzierungsgeschäften. Die EMIR-Überarbeitungen betreffen zusammengesetzte Kontrakte, geclearte Geschäfte, die Meldung von IFRS-13-Marktwerten für nicht geclearte Geschäfte und weitere Meldefelder. Insbesondere das IFRS-13-Erfordernis macht umfangreiche Anpas- 2017 2017 sungen am Meldeprozess erforderlich. Auswirkung Die MiFIR-Meldepflicht umfasst durch ihre weitgefasste Formulie- rung faktisch alle Transaktionen in Finanzinstrumenten, wodurch die Meldungen auf zahlreiche Produkte auszuweiten sind. 2018 SFTR-Meldungen gehen mit der Meldung zur Weiterverwendung erhaltener Sicherheiten über bloße Transaktionsmeldungen hinaus und erfordern die Einführung neuer Prozesse. 2019 EMIR: kurz vor Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Umsetzungsstand MiFIR: RTS vorhanden; kürzlich Leitlinien veröffentlicht. SFTR: Konsultation zum RTS im November 2016 abgeschlossen. 2020 17
AnaCredit Aufbau eines europäischen Kreditregisters „Analytical Credit Datasets – AnaCredit“ Die EZB-Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft. Institute müssen ab 30. September 2018 melden. Die Deutsche Bundesbank Erstanwendung wird hierzu die Meldefähigkeit herstellen. Sie verlangt, die Daten be- reits beginnend mit dem vierten Quartal 2017 in einer validen Form zu melden. Adressatenkreis Kreditinstitute. Die EZB beabsichtigt, mit dem Projekt „Analytical Credit Datasets – AnaCredit“ einen Paradigmenwechsel in Richtung granularer Mikro- datenerfassung und -bestandshaltung zu vollziehen. Die Kreditdatenbestände sollen vielfältigen Nutzungszwecken inner- Sachverhalt halb und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zugutekommen. Idealerweise würde die Kreditwirtschaft von parallelen Meldeverpflichtungen befreit, da die Aufsichtsbehör- den beabsichtigen, Kredit- und Banksteuerungsdaten nur einmal von den Instituten zu verlangen („collect data only once“). Institute müssen die Meldeanforderungen der EZB-Verordnung er- füllen und Vertragspartnerstammdaten/Kreditstammdaten/Kredit- daten zu ca. 90 Datenattributen erfassen und regelmäßig an die 2017 2017 Deutsche Bundesbank melden. Problematisch in der Konzeptions- phase ist, dass die Erfassungskriterien der EZB von den bisher in den Auswirkung Instituten gebräuchlichen Meldesystematiken abweichen. Viele De- tailfragen sind noch nicht final geklärt. Für Bestandskredite gewährt 2018 die Deutsche Bundesbank Meldeerleichterungen. Dem Proportiona- litätsprinzip folgend haben auch „kleinere Banken“ bestimmte Er- leichterungen, werden aber nicht vollständig befreit. 2019 Die EZB-Verordnung erschien am 18. Mai 2016. Die statistische Anordnung der Deutschen Bundesbank erschien am Umsetzungsstand 14. Juli 2016. Die Institute befinden sich in der technischen Konzep- 2020 tions- und Umsetzungsphase. 18
Offenlegung nach CRR Leitlinien zur Offenlegung nach CRR Per 31. Dezember 2016 als Empfehlung für global systemrelevante Erstanwendung Banken (G-SIB). Per 31. Dezember 2017 verpflichtend. Adressatenkreis CRD/CRR-Institute, die zur Offenlegung verpflichtet sind. Die EBA-Leitlinien legen in 48 Informationsblättern die nach CRR offenzulegenden Angaben aus. Ziel ist die Harmonisierung der Of- Sachverhalt fenlegung mit den Vorgaben des Basler Ausschusses. Die Leitlinien bezwecken keine Veränderungen der in der CRR aufgeführten Ver- pflichtungen. Für G-SIBs und andere systemrelevante Banken (O-SII) wird neben einer halbjährlichen auch eine quartalsweise Offenlegung von Teil- informationen verlangt. Die Quartalsberichterstattung geht über die Finanzberichterstattung hinaus, da in der Transparenzrichtlinie die Verpflichtung zur Veröffentlichung von quartalsweisen Finanzbe- richten 2015 gestrichen wurde. Andere Institute haben nur Teile der Offenlegung zu beachten. Die Auswirkung zuständigen Behörden können jedoch Institute zu einer vollumfäng- lichen Anwendung der Leitlinien verpflichten. 2017 2017 Der Offenlegungsbericht kann weiterhin bis höchstens vier Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses publiziert werden. Bei der Implementierung der Leitlinien sollte im Zweifelsfall auf die CRR abgestellt werden, da die Einhaltung der Leitlinien keine befrei- 2018 ende Wirkung auf die Anforderungen der CRR hat. Die finalen Leitlinien sind am 14. Dezember 2016 veröffentlicht wor- den. BaFin und Bundesbank könnten im ersten Quartal 2017 eine ab- 2019 Umsetzungsstand weichende Umsetzung anzeigen. Gemeinhin erfolgt die Umsetzung in nationales Recht per BaFin-Rundschreiben. 2020 19
Fit & Proper Tests EBA/ESMA Leitlinien von EBA und ESMA zur Prüfung der Eignung von Mitglie- dern der Geschäftsleitung und Inhabern von Schlüsselfunktionen Noch offen (sechs Monate nach Veröffentlichung der endgültigen Erstanwendung Leitlinien). Institute, (gemischte) Finanzholdinggesellschaften und Aufsichtsbe- Adressatenkreis hörden. Die Leitlinien für die interne Unternehmensführung werden um wei- tere Aspekte ergänzt. Sachverhalt Es werden eine Harmonisierung der Eignungsprüfung innerhalb des EU-Finanzsektors und solide Governance-Regelungen in den Institu- ten angestrebt. Schwachstellen, die während der Finanzkrise in Bezug auf die Funk- tion sowie die Zusammensetzung der Geschäftsleitung identifiziert wurden, sollen abgebaut werden. Es werden allgemeine Kriterien für die individuelle und kollektive Bewertung von Wissen, Fähigkeiten und Erfahrung der Geschäfts- Auswirkung leitungsmitglieder sowie zu weiteren Faktoren wie Reputation, Ehr- lichkeit, Integrität sowie Unabhängigkeit der Geschäftsleitung vorge- geben. Auch der zu erbringende zeitliche Aufwand, die Umsetzung einer Fortbildungsstrategie und die Bereitstellung angemessener 2017 2017 personeller und finanzieller Ressourcen spielen eine Rolle. Der Veröffentlichungszeitpunkt der endgültigen Fassung ist derzeit Umsetzungsstand unbekannt. Die Leitlinien müssen anschließend national umgesetzt 2018 werden. 2019 2020 20
Fit & Proper Tests EZB EZB-Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit Erstanwendung Noch offen. Bedeutende Institute (Significant Institutions; SI). Im Zusammenhang mit Zulassungen und qualifizierten Beteiligun- Adressatenkreis gen sind auch weniger bedeutende Institute betroffen. Betroffen sind sowohl Kreditinstitute als auch (gemischte) Finanz- holdinggesellschaften. Erläuterung der wesentlichen Richtlinien, Praktiken und Verfahren der EZB, die bei der Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Sachverhalt Leitungsorgane bedeutender Institute Anwendung finden. Ergänzung zu den Leitlinien von EBA und ESMA. Vereinheitlichung der Kriterien zur Beurteilung der fachlichen Qua- lifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans. Auswirkung Vereinheitlichung der Aufsichtspraktiken. Schaffung von Transparenz hinsichtlich der im Rahmen des einheit- lichen Aufsichtsmechanismus angewandten Grundsätze, Praktiken und Verfahren. 2017 2017 Die endgültige Fassung soll im zweiten Quartal 2017 veröffentlicht Umsetzungsstand werden. 2018 2019 2020 21
Internal Governance EBA-Leitlinien zur internen Unternehmensführung Erstanwendung Noch offen. Adressatenkreis Zuständige Aufsichtsbehörden und Kreditinstitute. Der Entwurf wird die bestehenden Leitlinien für die interne Unter- nehmensführung anpassen und zusätzliche Aspekte einführen. Sachverhalt Mit der Überarbeitung sollen die internen Governance-Regelungen sowie die Prozesse und Mechanismen der Aufsichtsorgane innerhalb der EU harmonisiert werden. Es werden neue Aspekte eingeführt, die die Implementierung einer soliden Risikokultur durch das Management fördern sowie die Kont- rolle der Geschäftsaktivitäten und des Risikomanagements der Insti- tute durch das Management verbessern sollen. Ein Schwerpunkt der neuen Anforderungen liegt auf der Etablierung Auswirkung eines Verhaltenskodex und dem Management von Interessenkonflik- ten. Zusätzlich werden neue Anforderungen zur Erhöhung der Transpa- renz in Bezug auf Offshore-Aktivitäten der Institute sowie zur Be- rücksichtigung von Risiken, die aus Veränderungsprozessen resul- tieren, formuliert. 2017 2017 Der Veröffentlichungszeitpunkt der endgültigen Fassung ist derzeit Umsetzungsstand unbekannt. Die Leitlinien müssen anschließend national umgesetzt werden. 2018 2019 2020 22
BAIT Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT Erstanwendung voraussichtlich noch 2017 (ab Veröffentlichung ver- Erstanwendung bindlicher Anforderungen durch Rundschreiben der BaFin). Adressatenkreis Kreditinstitute. Die bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT werden in Modulen durch die deutschen Aufsichtsbehörden formuliert. Hauptaspekte sind: IT-Strategie, IT-Governance, IT-Betrieb, IT-Auslagerungen und sonstiger Fremdbezug, IT-Projektmanagement/Anwendungsent- Sachverhalt wicklung, Informationsrisikomanagement, Informationssicherheits- management, Benutzerberechtigungsmanagement). Die BAIT dienen insbesondere dem Ziel der Konkretisierung der MaRisk mit Fokus auf die dort nicht oder nicht abschließend gere- gelten Sachverhalte mit IT-Bezug. Die Anforderungen sind ab Veröffentlichung – unter Berücksichti- gung etwaiger Umsetzungsfristen – direkt anzuwenden. Implizit gel- ten die Anforderungen bereits zuvor! In Verbindung mit der MaRisk Auswirkung bilden die BAIT die regulatorischen Rahmenbedingungen für die IT-Steuerung, Informations- und IT-Sicherheit sowie -Organisation der Institute. 2017 2017 Umsetzungsstand Die Konsultation ist für das erste Quartal 2017 geplant. 2018 2019 2020 23
Non Performing Loans EZB-Leitfaden zu notleidenden Krediten Erstanwendung Noch offen (ist aus Sicht der EZB allerdings bereits laufende Praxis). Der Leitfaden betrifft alle direkt von der EZB beaufsichtigten Institu- Adressatenkreis te und lässt auch für weniger bedeutende Institute eine proportiona- le Anwendung zu. Mit dem Leitfaden soll der Abbau notleidender Kredite in den Bank- bilanzen vorangetrieben werden. Die EZB gibt den Instituten Instrumente an die Hand, die sie bei der Umsetzung von Strategien zur Reduzierung notleidender Kredite un- Sachverhalt terstützen sollen. An Institute mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an NPL werden erhöhte Anforderungen an die Strategie sowie an Govern- ance und operative Verfahren gestellt. Die Inhalte sind rechtlich nicht bindend, jedoch ist zu erwarten, dass sie für die Aufsicht als Bewertungsmaßstab dienen und Abweichun- gen davon ggf. zu Kapitalzuschlägen im aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozess (SREP) führen. Es ist davon auszugehen, dass sich die nationalen Aufsichtsbehörden Auswirkung am Vorgehen der EZB orientieren werden. 2017 2017 An Institute mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an NPL werden erhöhte Anforderungen an die Strategie sowie an Govern- ance und operative Verfahren gestellt. Eine zeitnahe Analyse der be- stehenden Prozesse und ein Abgleich mit den Anforderungen aus 2018 den Leitlinien ist empfehlenswert. Die endgültige Fassung des Leitfadens wird voraussichtlich für das Umsetzungsstand erste Quartal 2017 veröffentlicht. 2019 2020 24
MaSan-VO Einführung einer nationalen Verordnung zur Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan-VO) Erstanwendung Im Laufe des Jahres 2017. Alle Institute und übergeordneten Unternehmen einer Gruppe, die Adressatenkreis gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) einen Sanierungs- plan zu erstellen haben. Das derzeit geltende BaFin-Rundschreiben 3/2014 (BA) „Mindestan- Sachverhalt forderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan)“ soll in eine nationale Verordnung überführt werden. Die Inhalte gleichen in weiten Teilen den Anforderungen des heuti- gen BaFin-Rundschreibens. Mit der Überführung der Anforderungen in nationales Recht wäre auch die EZB rechtlich an deren Einhaltung gebunden. Die Anforderungen der MaSan-VO sind – gemeinsam mit den Vorga- ben des deutschen Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der delegierten EU-Verordnung 2016/1075 – unmittelbar vom Institut Auswirkung umzusetzen. Die Anforderungen sollen durch ein erläuterndes BaFin-Merkblatt ergänzt werden. Das Merkblatt bietet eine Hilfestellung beim Aufbau und bei der Ausgestaltung der Sanierungsplanung. 2017 2017 Die EBA-Leitlinien zur Szenarioauswahl (2014/06) sowie zu den Sa- nierungsindikatoren (2015/02) werden durch die MaSan-VO in nati- onales Recht überführt und müssen nicht gesondert berücksichtigt werden. 2018 Der Konsultationsentwurf des BMF steht noch aus. Er wird für das Umsetzungsstand erste Quartal 2017 erwartet. 2019 2020 25
Stresstests EBA-Leitlinien zu Stresstests und aufsichtlichen Stresstests Erstanwendung Für 2017 noch offen. Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Kreditinstitute. Adressatenkreis Eine vollumfängliche Einhaltung der Anforderungen wird nur für In- stitute der Kategorie 1 (nach den SREP-Leitlinien) gefordert. Mit Hilfe der Leitlinien soll die unionsweite Konvergenz in der auf- sichtlichen und bankinternen Durchführung von Stresstests forciert Sachverhalt werden. Ziel ist es hierbei, ein gemeinsames Verständnis über Stress- tests sowie deren einheitliche Verwendung im Rahmen des SREP zu fördern. Die Leitlinien umfassen Vorgaben zu den institutsinternen Stress- tests, zur aufsichtlichen Beurteilung der institutsinternen Stresstests sowie zu aufsichtlichen Stresstests. Es werden spezielle Vorgaben zur Planung und Durchführung der von Instituten durchzuführenden Stresstest-Programme gemacht. Auswirkung Die Leitlinien befassen sich mit der qualitativen Bewertung instituts- interner Stresstest-Programme sowie der quantitativen Bewertung der Stresstest-Ergebnisse durch die Aufsichtsbehörden. 2017 2017 Anpassungen der bankinternen Stresstest-Programme an die EBA-Vorgaben nach Veröffentlichung der finalisierten Leitlinien sind erforderlich. 2018 Die Finalisierung der Leitlinien war ursprünglich für das zweite Umsetzungsstand Quartal 2016 geplant. Der genaue Veröffentlichungszeitpunkt im Jahr 2017 ist noch unklar. 2019 2020 26
Transparency Exercise der EBA Jährliche Transparency Exercise der EBA Erstanwendung Jährliche Durchführung (bis 2015 alle zwei Jahre). Adressatenkreis Bedeutende Institute (Significant Institutions; SI). Seit 2011 werden von den Instituten u. a. Informationen zur Kapital- ausstattung, zu den risikogewichteten Aktiva, den Kredit- und Mark- trisiken, zu den Staatenpositionen und den Verschuldungsquoten abgefragt. Die thematischen Schwerpunkte können sich allerdings ändern. Dabei wird auf das aufsichtliche Meldewesen abgestellt. Die Notwen- Sachverhalt digkeit zur Lieferung zusätzlicher Daten durch die Banken nimmt in- sofern mit steigenden Anforderungen des Meldewesens ab. Für das Jahr 2016 wurden den Instituten die Erhebungsbögen im September zur Verfügung gestellt, um eventuelle Fehler zu beseiti- gen. Die Daten wurden Anfang Dezember veröffentlicht. Wir gehen davon aus, dass sich der Zeitplan in den Folgejahren nicht ändern wird. Die Daten werden u. a. zur Ermittlung von Kennzahlen zur Kredit- qualität, zu notleidenden Krediten und Stundungsmaßnahmen her- angezogen. 2017 2017 Aus dem Datenmaterial ergeben sich vielfältige Analysemöglichkei- ten, wie z. B. ein Benchmarking (Peer-Group-Analysen). Auswirkung Noch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übung allein auf Basis der Meldewesendaten beruht und insofern kein Erhebungs- 2018 aufwand auf Seiten der Institute entsteht. Daher sollten die Institute im Rahmen der Prozessplanung den Aufwand für eine Teilnahme bei der Ressourcenplanung berücksichtigen. 2019 Umsetzungsstand Jährliche Nachjustierung erforderlich. 2020 27
Offenlegung der Belastung von Vermögenswerten Entwurf RTS zur Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten 20 Tage nach Veröffentlichung des RTS im EU-Amtsblatt, voraus- Erstanwendung sichtlich 2017. Adressatenkreis CRD/CRR-Institute, die zur Offenlegung verpflichtet sind. Der RTS sieht differenziertere Offenlegungsangaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten als die EBA-Leitlinien vor. Ins- besondere wären quantitative Angaben zu Schuldtiteln und sonsti- Sachverhalt gen Vermögenswerten weiter als bisher zu untergliedern. Im Ent- wurf wurde die Einführung eines neuen Unterscheidungskriteriums für hochliquide Vermögenswerte mit hoher Qualität vorgeschlagen. Sollten die Empfehlungen im Entwurf vollumfänglich umgesetzt werden, so müssten alle betroffenen liquiden Vermögenswerte nach Auswirkung einem neuen Kriterium unterscheidbar gemacht werden. Außerdem würden die detaillierteren Angaben zur Erhöhung des Meldeauf- wands führen. Die finale Veröffentlichung erwarten wir für 2017. Auf Basis des vorliegenden Entwurfs zur Änderung der CRR gehen Umsetzungsstand wir davon aus, dass im RTS auf ein neues Unterscheidungsmerkmal 2017 2017 verzichtet wird. Außerdem setzen wir uns dafür ein, dass die Offen- legung weniger granular ausgestaltet wird. 2018 2019 2020 28
Informationspflichten Zahlungskontengesetz Informationspflichten aus dem Zahlungskontengesetz Die EBA-Guidelines werden voraussichtlich im ersten Quartal 2017 Erstanwendung veröffentlicht, mit Umsetzungsfrist zum Jahresende 2017. Das Zahlungskontengesetz richtet sich an alle Kreditinstitute, die Adressatenkreis Zahlungskonten für Verbraucher anbieten. Wesentliche Bestandteile sind die Informationspflichten, die Rege- lungen zum Kontenwechsel sowie zum Zahlungskonto mit grund- legenden Funktionen (Basiskonto). Verbrauchern wird durch das Zahlungskontengesetz ein gesetzlicher Anspruch auf Eröffnung ei- nes Basiskontos, das grundlegende Zahlungsfunktionen ermöglicht, gegenüber Instituten, die Zahlungskonten auf dem Markt anbieten, eingeräumt. Des Weiteren verpflichtet das Gesetz die Zahlungs- dienstleister, den Verbraucher beim Kontenwechsel zu unterstützen Sachverhalt (Kontenwechselhilfe). Schließlich sieht das Zahlungskontengesetz vor, dass die Informationspflichten über die maßgeblichen entgelt- pflichtigen Dienste (Entgeltinformation) dem Verbraucher vor Ver- tragsabschluss zur Verfügung zu stellen sind. Für die Bezeichnung der entgeltpflichtigen Dienste ist dabei primär die standardisierte Zahlungskontenterminologie, die von der EBA erstellt werden soll, zu verwenden. Darüber hinaus muss der Verbraucher regelmäßig über 2017 alle angefallenen Entgelte (Entgeltaufstellung) informiert werden. 2017 Kreditinstitute müssen aufgrund der Einführung des Basiskontos ggf. ihre Kontenmodelle ändern, zudem sind Vorrichtungen zum Auswirkung Kontenwechsel zu schaffen. Für Kreditinstitute besteht ein erhebli- 2018 cher Umsetzungsaufwand. Das Zahlungskontengesetz ist am 18. April 2016 im Bundesgesetz- blatt verkündet worden. Die Regelungen zum Basiskonto und zum 2019 Umsetzungsstand Kontenwechsel sind bereits in Kraft getreten. Derzeit findet eine Konsultation der EBA zur standardisierten Unionsterminologie für die Informationspflichten statt. 2020 29
CVA-Risiko EBA-Leitlinien zur einheitlichen Bewertung des CVA-Risikos im Rahmen des SREP Erstanwendung Im Laufe des Jahres 2017. Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Adressatenkreis Institute. Die Leitlinien sollen eine einheitliche Bewertung des Risikos von Bo- nitätsverschlechterungen der Gegenpartei (CVA-Risiko) im Rahmen Sachverhalt des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) gewährleisten. Die Bewertung des CVA-Risikos durch die Institute im Rahmen des Verfahrens zur Beurteilung des internen Kapitals (ICAAP) gemäß Art. 73 CRD und nach den EBA-Leitlinien zum SREP soll harmoni- Auswirkung siert werden. Darüber hinaus soll die Konvergenz der Aufsichtspraktiken der zu- ständigen Behörden im Rahmen des SREP sichergestellt werden (ge- mäß Art. 97 CRD und EBA-Leitlinien zum SREP). Die Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien steht noch aus. Umsetzungsstand Diese müssen anschließend national umgesetzt werden. 2017 2017 2018 2019 2020 30
Leveraged-Transaktionen Leveraged-Transaktionen Die Erstanwendung ist noch nicht absehbar. Wir erwarten den end- Erstanwendung gültigen Entwurf im zweiten Quartal 2017. Die direkt von der EZB beaufsichtigten Institute. Erwartet wird, dass die Institute die Vorgaben des Leitfadens ent- Adressatenkreis sprechend ihrer Größe, ihrem Risikoprofil der Leveraged-Transakti- onen sowie ihrer Aktiva, Erträge und ihrer Kapitalhöhe umsetzen. Mit dem Leitfaden sollen eindeutige und einheitliche Definitionen, Sachverhalt Messgrößen und Überwachungsmechanismen für diese Transaktio- nen vorgegeben werden. Obgleich sich diese Leitlinien primär auf die Leveraged-Transaktio- nen konzentrieren, behält sich die EZB vor, ähnliche Anforderungen auch an andere Arten von Geschäften zu stellen. Auch wenn die Empfehlungen der EZB nicht bindend sind, ist zu Auswirkung erwarten, dass sie im Rahmen von Prüfungshandlungen als Bewer- tungsmaßstab dienen und Abweichungen davon ggf. zu Kapital- zuschlägen im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungspro- zess (SREP) führen. 2017 2017 Nach der Veröffentlichung der endgültigen Fassung sollen die Insti- tute die Leitlinien entsprechend umsetzen. 18 Monate nach Veröf- Umsetzungsstand fentlichung sollen die Institute einen Prüfungsbericht zum Stand der Implementierung erstellt haben. 2018 2019 2020 31
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PRIIPs EU-Basisinformationsblätter: Verordnung über Basisinformations- blätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) Die Verordnung ist nach der am 23. Dezember 2016 erfolgten Ver- Erstanwendung schiebung des Anwendungszeitpunkts ab dem 1. Januar 2018 an- wendbar. Adressatenkreis PRIIP-Emittenten und -Vertriebsstellen. Verpackt im Sinne der Verordnung sind Produkte, bei denen der an den Kleinanleger zu zahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, abhängt. Sachverhalt Die Verordnung regelt die Erstellung, Bereitstellung und Offenle- gung eines standardisierten, dreiseitigen Basisinformationsblatts zum PRIIP-Produkt durch den Hersteller des Produkts. Ebenfalls werden Aktualisierungspflichten sowie die Zuständigkeiten zwi- schen Herstellern und Distributoren der PRIIP-Produkte geregelt. Um ein PRIIP-Produkt ab 2018 neben der Beratung weiterhin auch beratungsfrei z. B. über eine Plattform vertreiben zu können, muss dem Kleinanleger vor Orderabschluss ein aktuelles Basisinforma- 2017 tionsblatt zur Verfügung gestellt werden. Damit bedarf es zahlreicher Auswirkung technisch neu einzurichtender Schnittstellen zwischen Herstellern und Distributoren von PRIIP-Produkten. Hersteller wiederum müs- 2018 2018 sen neue aufwendige IT-Prozesse einrichten, um die Erstellung und Aktualität des Basisinformationsblattes entsprechend gewährleisten zu können. 2019 Umsetzungsstand Verschiedene Punkte zur Umsetzung werden derzeit noch diskutiert. 2020 33
Bildung einer Gruppe verbundener Kunden EBA-Leitlinien zur Bildung einer Gruppe verbundener Kunden Derzeit ist noch offen, ab wann die EBA-Leitlinien erstmalig anzu- Erstanwendung wenden sind. Diskutiert wird ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2018. Adressatenkreis Kreditinstitute. Für die Zwecke der Großkreditvorschriften müssen einzelne Kredit- nehmer aufgrund eines Kontrollverhältnisses oder wirtschaftlicher Abhängigkeiten zu einer Gruppe verbundener Kunden zusammenge- fasst werden. Die EBA hat am 27. Juli 2016 einen Leitlinienentwurf zur Konsultati- on gestellt, mit dem die geltenden CEBS-Leitlinien zur Bildung einer Sachverhalt Gruppe verbundener Kunden abgelöst werden sollen. In ihrem Konsultationspapier schlägt die EBA wesentliche Änderun- gen im Vergleich zur gegenwärtigen Verwaltungspraxis vor, u. a. im Hinblick auf die Definition wirtschaftlicher Abhängigkeiten sowie auf die durch Kontrolle und durch wirtschaftliche Abhängigkeiten verursachten Verbindungen zwischen Kunden. Unter Umständen sind erhebliche Anpassungen im Hinblick auf die Zusammenfassung von Gruppen verbundener Kunden notwendig. Auswirkung Diese können zu einer erhöhten Auslastung sowie ggf. zu einer Über- 2017 schreitung der Großkreditobergrenzen führen. Die Konsultationsfrist der EBA endete am 26. Oktober 2016. Mit ei- Umsetzungsstand ner Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien ist im Sommer 2017 2018 2018 zu rechnen. 2019 2020 34
Fünfte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie Fünfte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie (fünfte AMLD) Ursprünglich geplant war der 1. Januar 2017; Zeitpunkt derzeit of- Erstanwendung fen, Rat geht von zwölf Monaten nach Veröffentlichung im Amts- blatt der EU aus. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, hierzu gehören alle Kre- Adressatenkreis ditinstitute. Weitere Änderungen der geldwäscherechtlichen Rechtsetzung, ins- besondere Festlegung von konkreten verstärkten Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikoländern, der öffentliche Sachverhalt Zugang zu Registern mit Informationen über wirtschaftlich Berech- tigte und die Herabsetzung des Schwellenwerts bei bestimmten Ein- heiten zur Feststellung von wirtschaftlich Berechtigten. Auswirkung Es besteht ein erheblicher Umsetzungsaufwand. Vorschlag der Kommission vom 5. Juli 2016, Verhandlungsposition des Rats vom 19. Dezember 2016. Stellungnahme des Europäischen Umsetzungsstand Parlaments wird im ersten Quartal 2017 erwartet. Danach beginnen die Verhandlungen im Trilog. Verabschiedung der Richtlinie mögli- cherweise im Frühjahr dieses Jahres. 2017 2018 2018 2019 2020 35
SREP EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) Die Leitlinien müssen von den zuständigen Behörden seit Januar Erstanwendung 2016 in deren Aufsichtspraxis berücksichtigt werden. Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden. Die EZB ist Adressatenkreis für den SI-SREP zuständig, die BaFin in Abstimmung mit der Deut- schen Bundesbank für den LSI-SREP in Deutschland. Es werden gemeinsame Verfahren und Methoden für die Funktions- weise des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses festgesetzt. Die Aufsichtsbehörden beurteilen insbesondere die Risi- Sachverhalt kosituation, die Kapital- und Liquiditätsausstattung und das Risiko- management in den Instituten. Schwachstellen führen in erster Linie zu SREP-Kapitalzuschlägen. Das bisher in Deutschland praktizierte Risikotragfähigkeitskonzept wird grundlegend überarbeitet, um eine Angleichung an die Vorga- ben der EBA zu erreichen. Auswirkung Der derzeitige LSI-SREP der BaFin ist nur eine Zwischenlösung. Die- sen haben 2016 ca. 330 Institute durchlaufen. Der SREP-Zuschlag für die anderen LSI soll im Laufe des Jahres 2017 nach Abschluss der NZU-Umfrage festgelegt werden. 2017 Die EZB arbeitet an einer Konkretisierung des SREP. Das gilt auch für die nicht direkt von der EZB beaufsichtigten Insti- tute (LSI), für die es in Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbe- 2018 2018 Umsetzungsstand hörden ab 2018 einheitliche Rahmenvorgaben geben soll. Eine Überarbeitung der Leitlinien durch die EBA ist nicht ausge- schlossen. 2019 2020 36
MiFID II/MiFIR Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente: Richtlinie und Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II/MiFIR) Erstanwendung 3. Januar 2018. Adressatenkreis Kreditinstitute. Das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz setzt die MiFID II nati- Sachverhalt onal um. Unter anderem müssen erheblich erweiterte Transparenzvorschrif- ten beachtet werden, z. B. die Vor- und Nachhandelstransparenz bei der systematischen Internalisierung, die erhöhten Anforderungen an Kostentransparenz und zur bestmöglichen Ausführung von Kunden- aufträgen. Hersteller sowie vertreibende Stellen müssen einen Zielmarkt für ein Finanzinstrument erstellen, der Auskunft darüber gibt, für welche Auswirkung Kunden dieses neue Produkt geeignet ist und für welche nicht. Verschärft werden auch anlegerschützende Vorschriften. Dies reicht von der weitreichenden Aufzeichnung von Kundenaufträgen bis hin zu Fragen der technischen Umsetzung der Trennung von Kundenver- mögen in der Depotverwahrung. Künftig dürfen bestimmte Derivate nur noch über Handelsplätze ge- handelt werden. 2017 Die intensive Umsetzungsdiskussion wird im gesamten Jahr 2017 Umsetzungsstand anhalten. 2018 2018 2019 2020 37
Zahlungsdiensterichtlinie PSD II Bankaufsichts- und zivilrechtliche Regelungen zu Zahlungsdiensten und deren Anbietern Die PSD II ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten und muss bis zum Erstanwendung 13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die PSD II richtet sich an alle Zahlungsdienstleister, also auch an Kre- Adressatenkreis ditinstitute. Den wesentlichen inhaltlichen Schwerpunkt der PSD II stellt die erstmalige Regulierung von sogenannten dritten Zahlungsdienstleis- tern dar. Hierzu zählen Kontoinformationsdienste, Zahlungsauslöse- dienste und Drittkartenemittenten. Unter Zahlungsauslösediensten sind Online-Dienste zu verstehen, die im Auftrag des Kontoinhabers Überweisungen von dessen bei einem anderen Zahlungsdienstleis- ter geführten Konto auslösen. Kontoinformationsdienste sind On- Sachverhalt line-Dienste, bei denen sich der Kunde im Internet seine bei ver- schiedenen Zahlungsdienstleistern geführten Konten anzeigen und ggf. auswerten lassen kann. Bei Drittkartenemittenten handelt es sich um Anbieter, die eigene Zahlungskarten herausgeben, ohne die entsprechenden Verrechnungs- oder Belastungskonten zu führen. Des Weiteren beinhaltet die PSD II Vorgaben für eine starke Kunden- authentifizierung u. a. im Bereich des Online-Banking. 2017 Um den dritten Zahlungsdienstleistern die Anbietung ihrer Dienste zu ermöglichen, müssen die kontoführenden Zahlungsdienstleister Auswirkung Schnittstellen definieren, zudem müssen neue Authentifizierungs- 2018 standards geschaffen werden. 2018 Für Kreditinstitute besteht ein erheblicher Umsetzungsaufwand. Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des aufsichtsrechtlichen Teils der PSD II am 19. Dezember 2016 und 2019 Umsetzungsstand das BMJV den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der PSD II am 21. Dezember 2016 veröffentlicht. 2020 38
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