An die Kreditwirtschaft OUmsetzungsplanung bis 2020

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An die Kreditwirtschaft OUmsetzungsplanung bis 2020
O                PO H
                  IM
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Regulatorische Anforderungen
   an die Kreditwirtschaft

    Umsetzungsplanung bis 2020
•    Hauptsitz der Interessenvertretung mit 70 Mitarbeitern
                                                                          •    Fachliche Betreuung der Mitgliedsinstitute
                                                                          •    Positionierung und Austausch in Fachgremien und Arbeitskreisen
                                                                          •    Kontakt zu Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat

                                                                                                                                      Berlin

                                                              •   Regelmäßiger Austausch mit der BaFin
                                                              •   Sitz unserer Tochter VÖB-Service GmbH

                                                                                                Bonn

•   Verbindungsbüro
•   Regelmäßiger Kontakt zur Europäischen Bankenauf-
    sichtsbehörde (EBA) und zum Internationalen Standard-
    setzer für Rechnungslegung (IASB)
•   Draft Leadership bei Stellungnahmen zu EBA-Standards

                                              London

                                                      Paris
       •    Verbindungsbüro
       •    Regelmäßiger Kontakt zur Europäischen Wertpa-
            pieraufsichtsbehörde (ESMA)
       •    VÖB-Vertreter in der Stakeholder-Group der ESMA

                                                                           Brüssel
                     •    Regelmäßiger Kontakt zu Europäischem Parlament und Europä-
                          ischer Kommission
                     •    Mitglied im Europäischen Verband Öffentlicher Banken (EAPB)

                                                                                                  Frankfurt a. M.
                                                                  •   Regelmäßiger Austausch mit der Bundesbank, der
                                                                      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                                                      (BaFin) und der Europäischen Zentralbank (EZB)
                                                                  •   Sechs Pressekonferenzen im Jahr
                                                                  •   Acht Mitgliedsinstitute vor Ort
POS
                                                                                                      TER
                                                                                                 IM
                                                                                                    HEF
Inhaltsverzeichnis                                                                                      T

2017                                                   2018
                                                  6                                                             33
MaRisk-Novelle                                         PRIIPs

                                                  7                                                             34
ICAAP & ILAAP für den SREP                             Bildung einer Gruppe verbundener Kunden

                                                  8                                                             35
NZU-Umfrage                                            Fünfte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

                                                  9                                                             36
EMIR/Bilaterale Besicherung                            SREP

                                                  11                                                            37
Institutsvergütungsverordnung                          MiFID II/MiFIR

                                                  12                                                            38
Umsetzung CSR-Richtlinie                               Zahlungsdiensterichtlinie PSD II

                                                  13                                                            39
Vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie                   IFRS 9

                                                  14                                                            40
Offenlegung nach LCR                                   EU-Datenschutzgrundverordnung

                                                  15                                                            41
Harmonisierung der Bail-in-Haftungskaskade             Kundenauthentifizierung und Zugang Dritter nach PSD II

                                                  16                                                            42
EMIR/Clearing                                          Statistiken über Wertpapierbestände

                                                  17
Transaktionsmeldungen nach EMIR, MiFIR und SFTR

                                                  18
                                                       2019
AnaCredit
                                                                                                                44
                                                       Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage
                                                  19
Offenlegung nach CRR
                                                                                                                45
                                                       Millionenkreditmeldewesen
                                                  20
Fit & Proper Tests EBA/ESMA
                                                                                                                46
                                                       MREL-TLAC-Harmonisierung
                                                  21
Fit & Proper Tests EZB
                                                                                                                48
                                                       IT-Sicherheitsgesetz in der Kreditwirtschaft
                                                  22
Internal Governance
                                                                                                                49
                                                       EU-Prospektrecht
                                                  23
BAIT

Non Performing Loans
                                                  24
                                                       2020
                                                                                                                51
                                                  25   Leverage Ratio
MaSan-VO

                                                  26
Stresstests
                                                       Politisch offen
                                                  27
Transparency Exercise der EBA                                                                                   53
                                                       Basel IV

Offenlegung der Belastung von Vermögenswerten     28                                                            54
                                                       EDIS
                                                  29
Informationspflichten Zahlungskontengesetz                                                                      55
                                                       Einsatz makroprudentieller Instrumente
                                                  30
CVA-Risiko                                                                                                      56
                                                       Insolvenzrechtsharmonisierung
                                                  31
Leveraged-Transaktionen
Vorwort

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute und Akteure an den Finanzmärkten sind in den letzten Jah-
    ren enorm gestiegen. Ein Trend, der sich in den nächsten Jahren fortsetzen wird.
    Als Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, wollen wir im Dickicht der Regulierung Orientierung
    bieten. Unsere Publikation stellt Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und regulatorische Vorgaben sowie weitere
    Vorhaben der Aufsichtsbehörden, die zwischen 2017 und 2020 erstmals angewandt werden müssen, kompakt dar.
    Regulierungsvorhaben, deren Inkrafttreten noch nicht absehbar ist, denen wir aber eine hohe Bedeutung beimes-
    sen, haben wir zusätzlich aufgenommen. Wir gehen insbesondere auf die Auswirkungen der einzelnen Regulie-
    rungsvorhaben auf die Kreditwirtschaft ein. Zudem liegt unserer Broschüre ein Plakat bei, das alle Vorhaben auf
    einen Blick darstellt.
    Unsere Broschüre zeigt zusätzlich den großen Umfang an Regulierungsvorhaben, die von der Kreditwirtschaft noch
    umzusetzen sind. Parallel wird bereits bestehende Regulierung erneut überarbeitet. Dieser immense Umsetzungs-
    aufwand stärkt uns in unserer Forderung gegenüber Politik und Aufsicht, dass die Kreditinstitute zunächst die
    bevorstehenden Regulierungsvorhaben implementieren sollten, bevor neue Regulierungspakete verabschiedet
    werden.
    Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre und stehe für Ihre Anregungen sowie Fragen sehr gern zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Prof. Dr. Liane Buchholz
    Hauptgeschäftsführerin

4
2017

5
    2020   2019   2018   2017
                          2017
MaRisk-Novelle

                          Die fünfte Novelle der Mindestanforderungen
                               an das Risikomanagement (MaRisk)

                                  Vermutlich mit Veröffentlichung.
            Erstanwendung         Übergangsfristen zum Inkrafttreten neuer Anforderungen sind noch
                                  unbekannt.

                                  Alle Institute und Zweigniederlassungen deutscher Institute im Aus-
            Adressatenkreis       land sowie unselbständige Zweigstellen von Nicht-EWR-Unterneh-
                                  men im Inland.

                                  Die Inhalte des Basler Papiers zur Risikodatenaggregation und Risi-
                                  koberichterstattung (BCBS 239) haben Eingang in ein neues Modul
                                  AT 4.3.4 gefunden.
                                  Die Änderungen im Modul AT 9 (Auslagerung) sollen die Grenzen
            Sachverhalt           von Auslagerungslösungen besser verdeutlichen sowie die instituts-
                                  interne Überwachung von ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen
                                  gewährleisten.
                                  Weitere wesentliche Ergänzungen betreffen u. a. die Risikokultur
                                  und das Management der Liquiditätsrisiken.

                                  Die Anforderungen haben in diversen Bereichen strukturelle bzw.
                                  prozessuale Auswirkungen.
                                  Systemrelevante Institute werden erhebliche Aufwände zur Umset-
2017
 2017

            Auswirkung            zung der Anforderungen an die Risikodatenaggregation und die Risi-
                                  koberichterstattung haben.
                                  Teilweise müssen Auslagerungsvereinbarungen hinterfragt bzw.
                                  nachgebessert werden.
2018

            Umsetzungsstand       Die Endfassung ist für das erste Quartal 2017 angekündigt.
2019
2020

        6
ICAAP & ILAAP für den SREP

          EBA-Leitlinien zur Übermittlung von Informationen
                  zu ICAAP und ILAAP für den SREP

                     Grundsätzlich gelten die Leitlinien ab dem 1. Januar 2017.
Erstanwendung        Die zuständigen Behörden müssen bis zum 10. April 2017 erklären,
                     ob sie diesen Leitlinien nachkommen (comply or explain).

Adressatenkreis      Zuständige Aufsichtsbehörden.

                     Es werden die Informationen konkretisiert, auf deren Basis die Auf-
                     sicht die Zuverlässigkeit der bankinternen Verfahren zur Beurteilung
                     der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und der internen
                     Liquidität (ILAAP) im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und
Sachverhalt
                     Bewertungsprozesses (SREP) beurteilen soll.
                     Mit der Umsetzung dieser Leitlinien werden die zuständigen Behör-
                     den den Umfang und die Übermittlungstermine für die erste Einrei-
                     chung von Informationen festlegen.

                     Die Informationsanforderungen determinieren nachhaltig die Aus-
                     gestaltung der bankinternen Prozesse zu ICAAP und ILAAP.
Auswirkung           Eine stärkere Orientierung an den EBA-Leitlinien ist tendenziell mit
                     geringeren SREP-Zuschlägen verbunden.
                     Sie sind inhaltlich in erster Linie an die Institute gerichtet.

                                                                                                2017
                                                                                                 2017
                     Die Leitlinien bedürfen einer nationalen Umsetzung.
Umsetzungsstand      Die EZB wird voraussichtlich Ende Februar 2017 ihre eigenen
                     Erwartungen gesondert veröffentlichen.
                                                                                                 2018
                                                                                                 2019
                                                                                                 2020

                                                                                            7
NZU-Umfrage

                                        Umfrage zur Lage
                          deutscher Kreditinstitute im Niedrigzinsumfeld

                                   Im Februar 2017 soll ein erster Testlauf mit ausgewählten Instituten
                                   durchgeführt werden.
            Erstanwendung
                                   Im April/Mai 2017 soll die erste Erhebung von Institutsdaten statt-
                                   finden. Der Erhebungszeitraum soll ca. acht Wochen umfassen.

            Adressatenkreis        Weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions; LSI).

                                   Ziel der Umfrage ist es, der deutschen Aufsicht einen Eindruck über
                                   die Auswirkungen verschiedener Zinsszenarien zu verschaffen.
            Sachverhalt
                                   Es sollen Informationen zur zukünftigen Entwicklung der Ertragsla-
                                   ge deutscher Kreditinstitute erhoben werden.

                                   Die NZU-Umfrage wird sich auf den LSI-SREP 2017 auswirken.
                                   Es sind keine substantiellen Änderungen zu erwarten. Grundsätzlich
                                   wird die NZU-Umfrage 2017 nicht wesentlich von der Umfrage 2015
                                   abweichen.
                                   Von Juni bis August 2017 werden die Ergebnisse der Umfrage durch
            Auswirkung             die Aufsichtsbehörden ausgewertet.
                                   Ggf. wird der Ausschuss für Finanzmarktstabilität einige zusätzliche
                                   Daten im Rahmen der NZU-Umfrage 2017 abfragen.
                                   Den Instituten wird empfohlen, am Testlauf (Januar/Februar 2017)
2017
 2017

                                   der NZU-Umfrage teilzunehmen, um den Umfang der geforderten Da-
                                   ten besser einschätzen zu können.

                                   Verschiedene Punkte zur Umsetzung werden derzeit im Fachgremi-
2018

            Umsetzungsstand
                                   um LSI-Stresstests diskutiert.
2019
2020

        8
EMIR/Bilaterale Besicherung

 OTC-Derivatekontrakte, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei
      gecleart werden, müssen bilateral besichert werden

                   Einschusszahlungsverpflichtung (Initial Margin – IM) in Abhängig-
                   keit vom aggregierten durchschnittlichen Gesamtnominal nicht zen-
                   tral geclearter OTC-Derivate auf Gruppenebene:
                    > 3 Billionen EUR – 4. Februar 2017
                    > 2,25 Billionen EUR – 1. September 2017
                    > 1,5 Billionen EUR – 1. September 2018
Erstanwendung
                    > 750 Mrd. EUR – 1. September 2019
                    > 8 Mrd. EUR – 1. September 2020
                   Die Nachschusszahlungsverpflichtung (Variation Margin – VM) wird
                   am 4. Februar 2017 wirksam für Parteien mit einem Gesamtnominal
                   von über 3 Billionen EUR, für alle übrigen Gegenparteien am 1. März
                   2017.

                   Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sons-
Adressatenkreis    tige Unternehmen, die den Clearingschwellenwert überschritten
                   haben.

                   Die neuen Besicherungsanforderungen sehen Folgendes vor:
                   Besicherung des Nettomarktwertes bei täglicher Neubewertung und
                   Anpassung.

                                                                                             2017
                   Pflicht zum Austausch IM zur Absicherung gegen Marktwertschwan-

                                                                                              2017
                   kungen zwischen letzter Bewertung und Leistung von VM und ggf.
                   Wiedereindeckung nach Ausfall, von jeder Partei gesondert, ohne
                   Verrechnungsmöglichkeit, insolvenzfeste Verwahrung erhaltener
                                                                                              2018

                   IM-Sicherheiten.
Sachverhalt
                   Abschließender Katalog zulässiger Sicherheitenklassen.
                   Vorgaben zur Bewertung, zu Haircuts und zur Vermeidung von Kor-
                   relationsrisiken.
                                                                                              2019

                   Vorgaben zur Vermeidung von Konzentrationsrisiken bei IM.
                   Allgemeine Vorgaben zum Risikomanagement und zu den Dokumen-
                   tationspflichten.
                   Verpflichtung zur Vereinbarung wesentlicher Aspekte (Besiche-
                                                                                              2020

                   rungsregeln, Segregierungsregeln).

                                                                                         9
Rechtliche Prüfungspflichten der Wirksamkeit der verwendeten Ver-
                               tragsdokumentation (Netting-, Besicherungs-, Segregierungsverein-
                               barungen).
                               Sonderregelungen für Rechtsordnungen, in denen Netting- und/oder
                               Segregationsvereinbarungen nicht wirksam abgeschlossen werden
                               können.
             Sachverhalt
                               Regelungen zur Inanspruchnahme der Gruppenausnahme.
                               Ausnahmen, teilweise befristet, gelten für bestimmte Devisenter-
                               mingeschäfte und Optionsgeschäfte. Unter bestimmten Bedingungen
                               ist bei Deckungsgeschäften (Pfandbriefen) nur einseitige Stellung
                               von VM durch Gegenpartei erforderlich bei beidseitiger Befreiung
                               von IM.

                               Die Gegenparteien müssen klassifiziert werden. Das Collateral Ma-
                               nagement und die Vertragsdokumentation müssen im Hinblick auf
                               die neuen Anforderungen angepasst werden, zwei neue Besiche-
                               rungsanhänge werden innerhalb der DK abgestimmt (Besicherungs-
             Auswirkung
                               anhang VM und IM) – Verhandlungen mit Vertragspartnern, ggf. An-
                               trag zur Inanspruchnahme der Intragruppenausnahme bei BaFin,
                               neue Netting-Rechtsgutachten zur neuen Vertragsdokumentation
                               erforderlich.

                               Die delegierte Verordnung ist bereits am 4. Januar 2017 mit den oben
             Umsetzungsstand
                               genannten Einführungsphasen zur Erstanwendung in Kraft getreten.
2017
 2017
2018
2019
2020

        10
Institutsvergütungsverordnung

                  Vergütungspolitik in Kreditinstituten

                      Die neue Institutsvergütungsverordnung soll voraussichtlich am
Erstanwendung
                      1. März 2017 in Kraft treten.

Adressatenkreis       Kreditinstitute.

                      Die Institutsvergütungsverordnung setzt im Wesentlichen die EBA-
                      Guidelines für eine solide Vergütungspolitik um.
Sachverhalt           Der Verordnungsentwurf konkretisiert u. a. die bereits bestehenden
                      Vorschriften zur Ex-Post-Risikoadjustierung sowie die Abgrenzung
                      zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen.

                      Die Verordnung enthält die Verpflichtung, die Vorgaben der Vergü-
                      tungspolitik in den Vertragsbeziehungen zu den Mitarbeitern zu
                      übernehmen, z. B. die Aufnahme der vorgesehenen Clawback-Rege-
                      lung, mit der es den Instituten ermöglicht werden soll, bereits aus-
                      gezahlte variable Vergütungsbestandteile vom Mitarbeiter wieder
Auswirkung
                      zurückzufordern, wenn dem Mitarbeiter eine schwere Pflichtver-
                      letzung i. S. d. Institutsvergütungsverordnung vorgeworfen werden
                      kann.
                      Auch auf kleinere Institute kommen, etwa mit der Risikoträger-Iden-
                      tifizierung, neue Verpflichtungen zu.

                                                                                                   2017
                                                                                                    2017
                      Insbesondere der Transfer auf die arbeitsrechtliche Ebene kann sich
Handlungsempfehlung
                      beispielsweise durch die Beteiligung von kollektivrechtlichen Arbeit-
an Banken
                      nehmervertretungen verzögern.
                                                                                                    2018

                      Der derzeitige Entwurf soll noch in entscheidenden Punkten verän-
                      dert werden.
Ausblick              Aufgrund der Novellierung der europäischen Eigenmittelrichtlinie
                                                                                                    2019

                      (CRD IV) ist mit weiteren erheblichen Änderungen an der Instituts-
                      vergütungsverordnung zu rechnen.
                                                                                                    2020

                                                                                              11
Umsetzung CSR-Richtlinie

               Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der
                  Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten
                             (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

                                 Am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich
             Erstanwendung
                                 im ersten Quartal 2017.

                                 Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und
             Adressatenkreis     Versicherungsunternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500
                                 Arbeitnehmern.

                                 Der Umfang des Jahresabschlussberichts wird um eine nichtfinanzi-
                                 elle Erklärung erweitert. Diese kann im (Konzern-)Lagebericht als
                                 gesonderter Abschnitt oder als gesonderter Bericht erfolgen. In der
                                 Erklärung sind Mindestangaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und So-
             Sachverhalt
                                 zialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung
                                 von Korruption und Bestechung zu machen.
                                 Eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist nicht vorge-
                                 sehen.

                                 Einführung eines neuen Berichtwesens. Umfangreiche Änderungen
             Auswirkung
                                 in der Informationsstruktur könnten notwendig werden.

                                 Die geplante zweite Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag im
2017
 2017

             Umsetzungsstand
                                 Dezember 2016 wurde verschoben.
2018
2019
2020

        12
Vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

         Vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie (vierte AMLD)

                       Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten gemäß Referentenent-
Erstanwendung
                       wurf zur AMLD: 26. Juni 2017.

                       Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, hierzu gehören alle Kre-
Adressatenkreis
                       ditinstitute.

                       Die vierte AMLD führt zu Änderungen des aktuell geltenden Geld-
                       wäschegesetzes (GwG) und einzelner Regelungen im Kreditwesen-
                       gesetz (KWG) sowie anderer Gesetze. Neu sind insbesondere:
                       Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person und
                       deren Berechtigung.
                       Verstärkte Sorgfaltspflichten nicht nur bei ausländischen, sondern
                       auch bei inländischen politisch exponierten Personen (PeP).
Sachverhalt
                       Feststellung des Risikos von Drittländern (Aufhebung der Liste
                       gleichwertiger Rechtsordnungen; daher nun Einschätzung des Risi-
                       kos für einzelne Rechtsordnungen außerhalb der EU durch Verpflich-
                       tete selbst).
                       Einführung eines Transparenzregisters mit Angaben zu wirtschaft-
                       lich Berechtigten (wB) von juristischen Personen.
                       Deutliche Verschärfung der Sanktionen.

                                                                                                   2017
                                                                                                    2017
                       Erhöhung des Aufwands, damit Auswirkung auf Personal und IT-Sys-
                       teme; Ausweitung des Kreises der zu identifizierenden Personen, ggf.
Auswirkung             veränderte Einschätzung des Risikoprofils von Kunden (mehr Kun-
                       den mit höherem Risiko), Monitoring von Kontobewegungen, Daten-
                                                                                                    2018

                       aktualisierung etc.

                       Referentenentwurf vom 15. Dezember 2016. Regierungsentwurf
Umsetzungsstand        voraussichtlich im ersten Quartal 2017. EBA-Leitlinien zu einzelnen
                                                                                                    2019

                       Themen sind noch nicht endgültig verabschiedet.
                                                                                                    2020

                                                                                              13
Offenlegung nach LCR

             Entwurf zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR)

             Erstanwendung      Voraussichtlich Juni 2017.

             Adressatenkreis    CRD/CRR-Institute, die zur Offenlegung verpflichtet sind.

                                Die Offenlegungsanforderungen der delegierten Verordnung (EU)
                                2015/61 zur Konkretisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung
             Sachverhalt
                                (LCR-DelVO) werden harmonisiert und konkretisiert. Ziel ist eine
                                Angleichung an die Anforderungen des Basler Ausschusses.

                                Die Darstellung der Angaben soll in vorgegebenen Tabellen erfolgen.
                                Der Umfang der offenzulegenden Informationen würde sich erwei-
                                tern.
                                Die Berechnung der Durchschnitte würde die Bereitstellung von Ta-
             Auswirkung
                                geswerten für alle Detailangaben erfordern.
                                Aufgrund des detaillierten Einblicks in die Liquiditätssituation müss-
                                ten sich die Institute darauf einstellen, dass der Markt kritische Situ-
                                ationen gezielter ausnutzen kann.

                                Die finale Veröffentlichung erwarten wir für 2017.
                                Auf Basis des vorliegenden Entwurfs zur Änderung der CRR gehen
                                wir davon aus, dass die Berechnung der Durchschnittswerte auf Ba-
2017
 2017

                                sis von monatlichen Daten erfolgen kann, die bereits Basis für Melde-
             Umsetzungsstand
                                daten an die Aufsicht sind.
                                In einer gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Kreditwirt-
                                schaft (DK) haben wir eine Verschiebung der Erstanwendung auf den
2018

                                1. Januar 2018 gefordert.
2019
2020

        14
Harmonisierung der Bail-in-Haftungskaskade

        EU-weite Harmonisierung der Bail-in-Haftungskaskade

Erstanwendung          1. Juli 2017 (Vorschlag der EU-Kommission).

                       Institute, die in den Anwendungsbereich der BRRD fallen. Vorab sollen
                       die EU-Mitgliedstaaten bis Juni 2017 der EU-Kommission darlegen,
                       dass sie auf nationaler Ebene entsprechende Gesetzesänderungen
Adressatenkreis
                       verabschiedet haben. Schuldtitel, die vor dem Inkrafttreten der Neu-
                       regelung emittiert wurden, sollen der verabschiedeten nationalen Ge-
                       setzgebung/Regulierung zum Stand 31. Dezember 2016 unterliegen.

                       Die nationale Umsetzung der EU-Bankenabwicklungsrichtlinie
                       (BRRD) erfolgt mit Blick auf die Nachrangigkeit unbesicherter
                       Schuldtitel im Rahmen der Bail-in-Haftungskaskade uneinheitlich
                       in Europa. Diesbezüglich haben sich bislang drei übergeordnete Lö-
                       sungsansätze etabliert: gesetzliche Nachrangigkeit mit Rückwirkung
                       auf den Altbestand (Deutschland), vertragliche Nachrangigkeit mit-
Sachverhalt            tels einer neuen „Non-preferred“-/„Tier3“-Klasse (Frankreich/Spa-
                       nien) sowie spezifische Privilegierung von bestimmten Kundeneinla-
                       gen gegenüber anderen unbesicherten Schuldtiteln (Italien).
                       Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission am 23. Novem-
                       ber 2016 ihren Vorschlag für eine EU-weite Harmonisierung der

                                                                                                     2017
                       Bail-in-Haftungskaskade zur Frage der Nachrangigkeit unbesicher-

                                                                                                      2017
                       ter Schuldtitel veröffentlicht.

                       Die EU-Kommission schlägt vor, den französischen Ansatz – vertrag-
                       liche Nachrangigkeit auf Basis der Einführung einer neuen „Non-pre-
                                                                                                      2018

                       ferred senior“-Klasse – als EU-weiten Lösungsansatz umzusetzen. Für
                       eine Klassifizierung als „Non-preferred senior“ hat der Schuldtitel
Auswirkung
                       drei Voraussetzungen zu erfüllen: 1. anfängliche vertragliche Laufzeit
                                                                                                      2019

                       beträgt mindestens ein Jahr; 2. keine Merkmale von Derivaten; 3. im
                       Zusammenhang mit der Emission wird in den Vertragsunterlagen ex-
                       plizit auf ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren hingewiesen.
                                                                                                      2020

                       Die Positionierungen des EU-Rates und EU-Parlamentes stehen noch
Umsetzungsstand
                       aus. Im Anschluss beginnen die sogenannten Trilogverhandlungen.

                                                                                                15
EMIR/Clearing

               Review der European Markets Infrastructure Regulation (EMIR)
                        sowie Regelungen zum indirekten Clearing

                                Die Erstanwendung aus der Überarbeitung der EMIR-Regelungen ist
                                noch nicht absehbar.
             Erstanwendung      Die EMIR-Regelungen zum indirekten Clearing sind voraussichtlich
                                ab Mitte 2017 anzuwenden. Die analogen Regelungen der MiFIR ab
                                dem Erstanwendungszeitpunkt der MiFIR.

                                Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und son-
             Adressatenkreis
                                stige Unternehmen.

                                Am 23. November 2016 hat die EU-Kommission ihren Bericht zur
                                Überprüfung der EMIR veröffentlicht.
                                Gegenstand sind die Einführung eines Mechanismus zur Aussetzung
                                der Clearingpflicht, eine Vereinfachung der Meldepflicht sowie die
                                Abschaffung des Frontloading.
             Sachverhalt
                                Der RTS zum indirekten Clearing beschränkt u. a. die Länge der Clea-
                                ringketten auf vier Ebenen.
                                Der RTS zur bilateralen Besicherung führt umfangreiche Regelungen
                                zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral geclearte Derivate
                                ein.

                                Auswirkungen aus dem EMIR-Review sind derzeit noch nicht ab-
2017
 2017

                                sehbar.
             Auswirkung         Aufgrund der Begrenzung der Länge der Clearingketten könnten
                                Teile des Geschäftes über ausländische Terminbörsen mit Einbin-
                                dung von lokalen Clearingbrokern nicht mehr zulässig sein.
2018

                                Erste Legislativvorschläge aus dem EMIR-Review werden für das
                                erste Quartal 2017 erwartet.
             Umsetzungsstand
                                Der RTS zu indirekten Clearingketten befindet sich zur Annahme bei
2019

                                der EU-Kommission.
2020

        16
Transaktionsmeldungen nach EMIR, MiFIR und SFTR

         Transaktionsmeldungen nach EMIR (Überarbeitung),
                    MiFIR (neu) und SFTR (neu)

                    Die überarbeiteten EMIR-Standards sind voraussichtlich ab Mitte
                    September 2017 anzuwenden.
Erstanwendung
                    Die MiFIR-Meldepflicht gilt ab dem 3. Januar 2018.
                    SFTR-Meldungen sind voraussichtlich ab August 2018 abzugeben

                    Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonsti-
Adressatenkreis
                    ge Unternehmen.

                    Die Europäische Kommission hat eine Überarbeitung der delegierten
                    Verordnungen zur Meldepflicht nach Art. 9 EMIR angenommen.
                    Ebenso verpflichtet MiFIR Wertpapierfirmen in Art. 26 zur Meldung
                    von Transaktionen in solchen Finanzinstrumenten, die selbst an
Sachverhalt
                    Handelsplätzen gehandelt oder deren Basiswerte an Handelsplätzen
                    gehandelt werden.
                    Die SFTR enthält in Art. 4 Vorschriften zur Meldung von Wertpapier-
                    finanzierungsgeschäften.

                    Die EMIR-Überarbeitungen betreffen zusammengesetzte Kontrakte,
                    geclearte Geschäfte, die Meldung von IFRS-13-Marktwerten für nicht
                    geclearte Geschäfte und weitere Meldefelder.
                    Insbesondere das IFRS-13-Erfordernis macht umfangreiche Anpas-

                                                                                               2017
                                                                                                2017
                    sungen am Meldeprozess erforderlich.
Auswirkung          Die MiFIR-Meldepflicht umfasst durch ihre weitgefasste Formulie-
                    rung faktisch alle Transaktionen in Finanzinstrumenten, wodurch
                    die Meldungen auf zahlreiche Produkte auszuweiten sind.
                                                                                                2018

                    SFTR-Meldungen gehen mit der Meldung zur Weiterverwendung
                    erhaltener Sicherheiten über bloße Transaktionsmeldungen hinaus
                    und erfordern die Einführung neuer Prozesse.
                                                                                                2019

                    EMIR: kurz vor Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.
Umsetzungsstand     MiFIR: RTS vorhanden; kürzlich Leitlinien veröffentlicht.
                    SFTR: Konsultation zum RTS im November 2016 abgeschlossen.
                                                                                                2020

                                                                                          17
AnaCredit

                               Aufbau eines europäischen Kreditregisters
                                „Analytical Credit Datasets – AnaCredit“

                                      Die EZB-Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft. Institute
                                      müssen ab 30. September 2018 melden. Die Deutsche Bundesbank
             Erstanwendung            wird hierzu die Meldefähigkeit herstellen. Sie verlangt, die Daten be-
                                      reits beginnend mit dem vierten Quartal 2017 in einer validen Form
                                      zu melden.

             Adressatenkreis          Kreditinstitute.

                                      Die EZB beabsichtigt, mit dem Projekt „Analytical Credit Datasets –
                                      AnaCredit“ einen Paradigmenwechsel in Richtung granularer Mikro-
                                      datenerfassung und -bestandshaltung zu vollziehen.
                                      Die Kreditdatenbestände sollen vielfältigen Nutzungszwecken inner-
             Sachverhalt              halb und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken
                                      (ESZB) zugutekommen. Idealerweise würde die Kreditwirtschaft
                                      von parallelen Meldeverpflichtungen befreit, da die Aufsichtsbehör-
                                      den beabsichtigen, Kredit- und Banksteuerungsdaten nur einmal von
                                      den Instituten zu verlangen („collect data only once“).

                                      Institute müssen die Meldeanforderungen der EZB-Verordnung er-
                                      füllen und Vertragspartnerstammdaten/Kreditstammdaten/Kredit-
                                      daten zu ca. 90 Datenattributen erfassen und regelmäßig an die
2017
 2017

                                      Deutsche Bundesbank melden. Problematisch in der Konzeptions-
                                      phase ist, dass die Erfassungskriterien der EZB von den bisher in den
             Auswirkung
                                      Instituten gebräuchlichen Meldesystematiken abweichen. Viele De-
                                      tailfragen sind noch nicht final geklärt. Für Bestandskredite gewährt
2018

                                      die Deutsche Bundesbank Meldeerleichterungen. Dem Proportiona-
                                      litätsprinzip folgend haben auch „kleinere Banken“ bestimmte Er-
                                      leichterungen, werden aber nicht vollständig befreit.
2019

                                      Die EZB-Verordnung erschien am 18. Mai 2016.
                                      Die statistische Anordnung der Deutschen Bundesbank erschien am
             Umsetzungsstand
                                      14. Juli 2016. Die Institute befinden sich in der technischen Konzep-
2020

                                      tions- und Umsetzungsphase.

        18
Offenlegung nach CRR

                  Leitlinien zur Offenlegung nach CRR

                      Per 31. Dezember 2016 als Empfehlung für global systemrelevante
Erstanwendung         Banken (G-SIB).
                      Per 31. Dezember 2017 verpflichtend.

Adressatenkreis       CRD/CRR-Institute, die zur Offenlegung verpflichtet sind.

                      Die EBA-Leitlinien legen in 48 Informationsblättern die nach CRR
                      offenzulegenden Angaben aus. Ziel ist die Harmonisierung der Of-
Sachverhalt           fenlegung mit den Vorgaben des Basler Ausschusses. Die Leitlinien
                      bezwecken keine Veränderungen der in der CRR aufgeführten Ver-
                      pflichtungen.

                      Für G-SIBs und andere systemrelevante Banken (O-SII) wird neben
                      einer halbjährlichen auch eine quartalsweise Offenlegung von Teil-
                      informationen verlangt. Die Quartalsberichterstattung geht über die
                      Finanzberichterstattung hinaus, da in der Transparenzrichtlinie die
                      Verpflichtung zur Veröffentlichung von quartalsweisen Finanzbe-
                      richten 2015 gestrichen wurde.
                      Andere Institute haben nur Teile der Offenlegung zu beachten. Die
Auswirkung
                      zuständigen Behörden können jedoch Institute zu einer vollumfäng-
                      lichen Anwendung der Leitlinien verpflichten.

                                                                                                   2017
                                                                                                    2017
                      Der Offenlegungsbericht kann weiterhin bis höchstens vier Wochen
                      nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses publiziert werden.
                      Bei der Implementierung der Leitlinien sollte im Zweifelsfall auf die
                      CRR abgestellt werden, da die Einhaltung der Leitlinien keine befrei-
                                                                                                    2018

                      ende Wirkung auf die Anforderungen der CRR hat.

                      Die finalen Leitlinien sind am 14. Dezember 2016 veröffentlicht wor-
                      den. BaFin und Bundesbank könnten im ersten Quartal 2017 eine ab-
                                                                                                    2019

Umsetzungsstand
                      weichende Umsetzung anzeigen. Gemeinhin erfolgt die Umsetzung
                      in nationales Recht per BaFin-Rundschreiben.
                                                                                                    2020

                                                                                              19
Fit & Proper Tests EBA/ESMA

             Leitlinien von EBA und ESMA zur Prüfung der Eignung von Mitglie-
              dern der Geschäftsleitung und Inhabern von Schlüsselfunktionen

                                Noch offen (sechs Monate nach Veröffentlichung der endgültigen
             Erstanwendung
                                Leitlinien).

                                Institute, (gemischte) Finanzholdinggesellschaften und Aufsichtsbe-
             Adressatenkreis
                                hörden.

                                Die Leitlinien für die interne Unternehmensführung werden um wei-
                                tere Aspekte ergänzt.
             Sachverhalt        Es werden eine Harmonisierung der Eignungsprüfung innerhalb des
                                EU-Finanzsektors und solide Governance-Regelungen in den Institu-
                                ten angestrebt.

                                Schwachstellen, die während der Finanzkrise in Bezug auf die Funk-
                                tion sowie die Zusammensetzung der Geschäftsleitung identifiziert
                                wurden, sollen abgebaut werden.
                                Es werden allgemeine Kriterien für die individuelle und kollektive
                                Bewertung von Wissen, Fähigkeiten und Erfahrung der Geschäfts-
             Auswirkung
                                leitungsmitglieder sowie zu weiteren Faktoren wie Reputation, Ehr-
                                lichkeit, Integrität sowie Unabhängigkeit der Geschäftsleitung vorge-
                                geben. Auch der zu erbringende zeitliche Aufwand, die Umsetzung
                                einer Fortbildungsstrategie und die Bereitstellung angemessener
2017
 2017

                                personeller und finanzieller Ressourcen spielen eine Rolle.

                                Der Veröffentlichungszeitpunkt der endgültigen Fassung ist derzeit
             Umsetzungsstand    unbekannt. Die Leitlinien müssen anschließend national umgesetzt
2018

                                werden.
2019
2020

        20
Fit & Proper Tests EZB

     EZB-Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation
                 und persönlichen Zuverlässigkeit

Erstanwendung       Noch offen.

                    Bedeutende Institute (Significant Institutions; SI).
                    Im Zusammenhang mit Zulassungen und qualifizierten Beteiligun-
Adressatenkreis     gen sind auch weniger bedeutende Institute betroffen.
                    Betroffen sind sowohl Kreditinstitute als auch (gemischte) Finanz-
                    holdinggesellschaften.

                    Erläuterung der wesentlichen Richtlinien, Praktiken und Verfahren
                    der EZB, die bei der Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der
Sachverhalt
                    Leitungsorgane bedeutender Institute Anwendung finden.
                    Ergänzung zu den Leitlinien von EBA und ESMA.

                    Vereinheitlichung der Kriterien zur Beurteilung der fachlichen Qua-
                    lifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit der Mitglieder des
                    Leitungsorgans.
Auswirkung          Vereinheitlichung der Aufsichtspraktiken.
                    Schaffung von Transparenz hinsichtlich der im Rahmen des einheit-
                    lichen Aufsichtsmechanismus angewandten Grundsätze, Praktiken
                    und Verfahren.

                                                                                               2017
                                                                                                2017
                    Die endgültige Fassung soll im zweiten Quartal 2017 veröffentlicht
Umsetzungsstand
                    werden.
                                                                                                2018
                                                                                                2019
                                                                                                2020

                                                                                          21
Internal Governance

                       EBA-Leitlinien zur internen Unternehmensführung

             Erstanwendung       Noch offen.

             Adressatenkreis     Zuständige Aufsichtsbehörden und Kreditinstitute.

                                 Der Entwurf wird die bestehenden Leitlinien für die interne Unter-
                                 nehmensführung anpassen und zusätzliche Aspekte einführen.
             Sachverhalt         Mit der Überarbeitung sollen die internen Governance-Regelungen
                                 sowie die Prozesse und Mechanismen der Aufsichtsorgane innerhalb
                                 der EU harmonisiert werden.

                                 Es werden neue Aspekte eingeführt, die die Implementierung einer
                                 soliden Risikokultur durch das Management fördern sowie die Kont-
                                 rolle der Geschäftsaktivitäten und des Risikomanagements der Insti-
                                 tute durch das Management verbessern sollen.
                                 Ein Schwerpunkt der neuen Anforderungen liegt auf der Etablierung
             Auswirkung          eines Verhaltenskodex und dem Management von Interessenkonflik-
                                 ten.
                                 Zusätzlich werden neue Anforderungen zur Erhöhung der Transpa-
                                 renz in Bezug auf Offshore-Aktivitäten der Institute sowie zur Be-
                                 rücksichtigung von Risiken, die aus Veränderungsprozessen resul-
                                 tieren, formuliert.
2017
 2017

                                 Der Veröffentlichungszeitpunkt der endgültigen Fassung ist derzeit
             Umsetzungsstand     unbekannt. Die Leitlinien müssen anschließend national umgesetzt
                                 werden.
2018
2019
2020

        22
BAIT

                  Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT

                         Erstanwendung voraussichtlich noch 2017 (ab Veröffentlichung ver-
Erstanwendung
                         bindlicher Anforderungen durch Rundschreiben der BaFin).

Adressatenkreis          Kreditinstitute.

                         Die bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT werden in Modulen
                         durch die deutschen Aufsichtsbehörden formuliert. Hauptaspekte
                         sind: IT-Strategie, IT-Governance, IT-Betrieb, IT-Auslagerungen und
                         sonstiger Fremdbezug, IT-Projektmanagement/Anwendungsent-
Sachverhalt              wicklung, Informationsrisikomanagement, Informationssicherheits-
                         management, Benutzerberechtigungsmanagement).
                         Die BAIT dienen insbesondere dem Ziel der Konkretisierung der
                         MaRisk mit Fokus auf die dort nicht oder nicht abschließend gere-
                         gelten Sachverhalte mit IT-Bezug.

                         Die Anforderungen sind ab Veröffentlichung – unter Berücksichti-
                         gung etwaiger Umsetzungsfristen – direkt anzuwenden. Implizit gel-
                         ten die Anforderungen bereits zuvor! In Verbindung mit der MaRisk
Auswirkung
                         bilden die BAIT die regulatorischen Rahmenbedingungen für die
                         IT-Steuerung, Informations- und IT-Sicherheit sowie -Organisation
                         der Institute.

                                                                                                    2017
                                                                                                     2017
Umsetzungsstand          Die Konsultation ist für das erste Quartal 2017 geplant.
                                                                                                     2018
                                                                                                     2019
                                                                                                     2020

                                                                                               23
Non Performing Loans

                               EZB-Leitfaden zu notleidenden Krediten

             Erstanwendung           Noch offen (ist aus Sicht der EZB allerdings bereits laufende Praxis).

                                     Der Leitfaden betrifft alle direkt von der EZB beaufsichtigten Institu-
             Adressatenkreis         te und lässt auch für weniger bedeutende Institute eine proportiona-
                                     le Anwendung zu.

                                     Mit dem Leitfaden soll der Abbau notleidender Kredite in den Bank-
                                     bilanzen vorangetrieben werden.
                                     Die EZB gibt den Instituten Instrumente an die Hand, die sie bei der
                                     Umsetzung von Strategien zur Reduzierung notleidender Kredite un-
             Sachverhalt
                                     terstützen sollen.
                                     An Institute mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an NPL
                                     werden erhöhte Anforderungen an die Strategie sowie an Govern-
                                     ance und operative Verfahren gestellt.

                                     Die Inhalte sind rechtlich nicht bindend, jedoch ist zu erwarten, dass
                                     sie für die Aufsicht als Bewertungsmaßstab dienen und Abweichun-
                                     gen davon ggf. zu Kapitalzuschlägen im aufsichtlichen Bewertungs-
                                     und Überprüfungsprozess (SREP) führen.
                                     Es ist davon auszugehen, dass sich die nationalen Aufsichtsbehörden
             Auswirkung              am Vorgehen der EZB orientieren werden.
2017
 2017

                                     An Institute mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an NPL
                                     werden erhöhte Anforderungen an die Strategie sowie an Govern-
                                     ance und operative Verfahren gestellt. Eine zeitnahe Analyse der be-
                                     stehenden Prozesse und ein Abgleich mit den Anforderungen aus
2018

                                     den Leitlinien ist empfehlenswert.

                                     Die endgültige Fassung des Leitfadens wird voraussichtlich für das
             Umsetzungsstand
                                     erste Quartal 2017 veröffentlicht.
2019
2020

        24
MaSan-VO

  Einführung einer nationalen Verordnung zur Ausgestaltung von
                 Sanierungsplänen (MaSan-VO)

Erstanwendung      Im Laufe des Jahres 2017.

                   Alle Institute und übergeordneten Unternehmen einer Gruppe, die
Adressatenkreis    gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) einen Sanierungs-
                   plan zu erstellen haben.

                   Das derzeit geltende BaFin-Rundschreiben 3/2014 (BA) „Mindestan-
Sachverhalt        forderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan)“
                   soll in eine nationale Verordnung überführt werden.

                   Die Inhalte gleichen in weiten Teilen den Anforderungen des heuti-
                   gen BaFin-Rundschreibens. Mit der Überführung der Anforderungen
                   in nationales Recht wäre auch die EZB rechtlich an deren Einhaltung
                   gebunden.
                   Die Anforderungen der MaSan-VO sind – gemeinsam mit den Vorga-
                   ben des deutschen Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der
                   delegierten EU-Verordnung 2016/1075 – unmittelbar vom Institut
Auswirkung         umzusetzen.
                   Die Anforderungen sollen durch ein erläuterndes BaFin-Merkblatt
                   ergänzt werden. Das Merkblatt bietet eine Hilfestellung beim Aufbau
                   und bei der Ausgestaltung der Sanierungsplanung.

                                                                                              2017
                                                                                               2017
                   Die EBA-Leitlinien zur Szenarioauswahl (2014/06) sowie zu den Sa-
                   nierungsindikatoren (2015/02) werden durch die MaSan-VO in nati-
                   onales Recht überführt und müssen nicht gesondert berücksichtigt
                   werden.
                                                                                               2018

                   Der Konsultationsentwurf des BMF steht noch aus. Er wird für das
Umsetzungsstand
                   erste Quartal 2017 erwartet.
                                                                                               2019
                                                                                               2020

                                                                                         25
Stresstests

                  EBA-Leitlinien zu Stresstests und aufsichtlichen Stresstests

             Erstanwendung        Für 2017 noch offen.

                                  Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden und
                                  Kreditinstitute.
             Adressatenkreis
                                  Eine vollumfängliche Einhaltung der Anforderungen wird nur für In-
                                  stitute der Kategorie 1 (nach den SREP-Leitlinien) gefordert.

                                  Mit Hilfe der Leitlinien soll die unionsweite Konvergenz in der auf-
                                  sichtlichen und bankinternen Durchführung von Stresstests forciert
             Sachverhalt          werden. Ziel ist es hierbei, ein gemeinsames Verständnis über Stress-
                                  tests sowie deren einheitliche Verwendung im Rahmen des SREP zu
                                  fördern.

                                  Die Leitlinien umfassen Vorgaben zu den institutsinternen Stress-
                                  tests, zur aufsichtlichen Beurteilung der institutsinternen Stresstests
                                  sowie zu aufsichtlichen Stresstests.
                                  Es werden spezielle Vorgaben zur Planung und Durchführung der
                                  von Instituten durchzuführenden Stresstest-Programme gemacht.
             Auswirkung           Die Leitlinien befassen sich mit der qualitativen Bewertung instituts-
                                  interner Stresstest-Programme sowie der quantitativen Bewertung
                                  der Stresstest-Ergebnisse durch die Aufsichtsbehörden.
2017
 2017

                                  Anpassungen der bankinternen Stresstest-Programme an die
                                  EBA-Vorgaben nach Veröffentlichung der finalisierten Leitlinien sind
                                  erforderlich.
2018

                                  Die Finalisierung der Leitlinien war ursprünglich für das zweite
             Umsetzungsstand      Quartal 2016 geplant. Der genaue Veröffentlichungszeitpunkt im
                                  Jahr 2017 ist noch unklar.
2019
2020

        26
Transparency Exercise der EBA

                  Jährliche Transparency Exercise der EBA

Erstanwendung           Jährliche Durchführung (bis 2015 alle zwei Jahre).

Adressatenkreis         Bedeutende Institute (Significant Institutions; SI).

                        Seit 2011 werden von den Instituten u. a. Informationen zur Kapital-
                        ausstattung, zu den risikogewichteten Aktiva, den Kredit- und Mark-
                        trisiken, zu den Staatenpositionen und den Verschuldungsquoten
                        abgefragt. Die thematischen Schwerpunkte können sich allerdings
                        ändern.
                        Dabei wird auf das aufsichtliche Meldewesen abgestellt. Die Notwen-
Sachverhalt             digkeit zur Lieferung zusätzlicher Daten durch die Banken nimmt in-
                        sofern mit steigenden Anforderungen des Meldewesens ab.
                        Für das Jahr 2016 wurden den Instituten die Erhebungsbögen im
                        September zur Verfügung gestellt, um eventuelle Fehler zu beseiti-
                        gen. Die Daten wurden Anfang Dezember veröffentlicht. Wir gehen
                        davon aus, dass sich der Zeitplan in den Folgejahren nicht ändern
                        wird.

                        Die Daten werden u. a. zur Ermittlung von Kennzahlen zur Kredit-
                        qualität, zu notleidenden Krediten und Stundungsmaßnahmen her-
                        angezogen.

                                                                                                      2017
                                                                                                       2017
                        Aus dem Datenmaterial ergeben sich vielfältige Analysemöglichkei-
                        ten, wie z. B. ein Benchmarking (Peer-Group-Analysen).
Auswirkung
                        Noch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übung allein
                        auf Basis der Meldewesendaten beruht und insofern kein Erhebungs-
                                                                                                       2018

                        aufwand auf Seiten der Institute entsteht. Daher sollten die Institute
                        im Rahmen der Prozessplanung den Aufwand für eine Teilnahme bei
                        der Ressourcenplanung berücksichtigen.
                                                                                                       2019

Umsetzungsstand         Jährliche Nachjustierung erforderlich.
                                                                                                       2020

                                                                                                 27
Offenlegung der Belastung von Vermögenswerten

                           Entwurf RTS zur Offenlegung von belasteten und
                                  unbelasteten Vermögenswerten

                                     20 Tage nach Veröffentlichung des RTS im EU-Amtsblatt, voraus-
             Erstanwendung
                                     sichtlich 2017.

             Adressatenkreis         CRD/CRR-Institute, die zur Offenlegung verpflichtet sind.

                                     Der RTS sieht differenziertere Offenlegungsangaben zu belasteten
                                     und unbelasteten Vermögenswerten als die EBA-Leitlinien vor. Ins-
                                     besondere wären quantitative Angaben zu Schuldtiteln und sonsti-
             Sachverhalt
                                     gen Vermögenswerten weiter als bisher zu untergliedern. Im Ent-
                                     wurf wurde die Einführung eines neuen Unterscheidungskriteriums
                                     für hochliquide Vermögenswerte mit hoher Qualität vorgeschlagen.

                                     Sollten die Empfehlungen im Entwurf vollumfänglich umgesetzt
                                     werden, so müssten alle betroffenen liquiden Vermögenswerte nach
             Auswirkung              einem neuen Kriterium unterscheidbar gemacht werden. Außerdem
                                     würden die detaillierteren Angaben zur Erhöhung des Meldeauf-
                                     wands führen.

                                     Die finale Veröffentlichung erwarten wir für 2017.
                                     Auf Basis des vorliegenden Entwurfs zur Änderung der CRR gehen
             Umsetzungsstand         wir davon aus, dass im RTS auf ein neues Unterscheidungsmerkmal
2017
 2017

                                     verzichtet wird. Außerdem setzen wir uns dafür ein, dass die Offen-
                                     legung weniger granular ausgestaltet wird.
2018
2019
2020

        28
Informationspflichten Zahlungskontengesetz

         Informationspflichten aus dem Zahlungskontengesetz

                       Die EBA-Guidelines werden voraussichtlich im ersten Quartal 2017
Erstanwendung
                       veröffentlicht, mit Umsetzungsfrist zum Jahresende 2017.

                       Das Zahlungskontengesetz richtet sich an alle Kreditinstitute, die
Adressatenkreis
                       Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.

                       Wesentliche Bestandteile sind die Informationspflichten, die Rege-
                       lungen zum Kontenwechsel sowie zum Zahlungskonto mit grund-
                       legenden Funktionen (Basiskonto). Verbrauchern wird durch das
                       Zahlungskontengesetz ein gesetzlicher Anspruch auf Eröffnung ei-
                       nes Basiskontos, das grundlegende Zahlungsfunktionen ermöglicht,
                       gegenüber Instituten, die Zahlungskonten auf dem Markt anbieten,
                       eingeräumt. Des Weiteren verpflichtet das Gesetz die Zahlungs-
                       dienstleister, den Verbraucher beim Kontenwechsel zu unterstützen
Sachverhalt
                       (Kontenwechselhilfe). Schließlich sieht das Zahlungskontengesetz
                       vor, dass die Informationspflichten über die maßgeblichen entgelt-
                       pflichtigen Dienste (Entgeltinformation) dem Verbraucher vor Ver-
                       tragsabschluss zur Verfügung zu stellen sind. Für die Bezeichnung
                       der entgeltpflichtigen Dienste ist dabei primär die standardisierte
                       Zahlungskontenterminologie, die von der EBA erstellt werden soll, zu
                       verwenden. Darüber hinaus muss der Verbraucher regelmäßig über

                                                                                                   2017
                       alle angefallenen Entgelte (Entgeltaufstellung) informiert werden.

                                                                                                    2017
                       Kreditinstitute müssen aufgrund der Einführung des Basiskontos
                       ggf. ihre Kontenmodelle ändern, zudem sind Vorrichtungen zum
Auswirkung
                       Kontenwechsel zu schaffen. Für Kreditinstitute besteht ein erhebli-
                                                                                                    2018

                       cher Umsetzungsaufwand.

                       Das Zahlungskontengesetz ist am 18. April 2016 im Bundesgesetz-
                       blatt verkündet worden. Die Regelungen zum Basiskonto und zum
                                                                                                    2019

Umsetzungsstand        Kontenwechsel sind bereits in Kraft getreten. Derzeit findet eine
                       Konsultation der EBA zur standardisierten Unionsterminologie für
                       die Informationspflichten statt.
                                                                                                    2020

                                                                                              29
CVA-Risiko

                               EBA-Leitlinien zur einheitlichen Bewertung
                                 des CVA-Risikos im Rahmen des SREP

             Erstanwendung            Im Laufe des Jahres 2017.

                                      Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden und
             Adressatenkreis
                                      Institute.

                                      Die Leitlinien sollen eine einheitliche Bewertung des Risikos von Bo-
                                      nitätsverschlechterungen der Gegenpartei (CVA-Risiko) im Rahmen
             Sachverhalt
                                      des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP)
                                      gewährleisten.

                                      Die Bewertung des CVA-Risikos durch die Institute im Rahmen des
                                      Verfahrens zur Beurteilung des internen Kapitals (ICAAP) gemäß
                                      Art. 73 CRD und nach den EBA-Leitlinien zum SREP soll harmoni-
             Auswirkung               siert werden.
                                      Darüber hinaus soll die Konvergenz der Aufsichtspraktiken der zu-
                                      ständigen Behörden im Rahmen des SREP sichergestellt werden (ge-
                                      mäß Art. 97 CRD und EBA-Leitlinien zum SREP).

                                      Die Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien steht noch aus.
             Umsetzungsstand
                                      Diese müssen anschließend national umgesetzt werden.
2017
 2017
2018
2019
2020

        30
Leveraged-Transaktionen

                   Leveraged-Transaktionen

                  Die Erstanwendung ist noch nicht absehbar. Wir erwarten den end-
Erstanwendung
                  gültigen Entwurf im zweiten Quartal 2017.

                  Die direkt von der EZB beaufsichtigten Institute.
                  Erwartet wird, dass die Institute die Vorgaben des Leitfadens ent-
Adressatenkreis
                  sprechend ihrer Größe, ihrem Risikoprofil der Leveraged-Transakti-
                  onen sowie ihrer Aktiva, Erträge und ihrer Kapitalhöhe umsetzen.

                  Mit dem Leitfaden sollen eindeutige und einheitliche Definitionen,
Sachverhalt       Messgrößen und Überwachungsmechanismen für diese Transaktio-
                  nen vorgegeben werden.

                  Obgleich sich diese Leitlinien primär auf die Leveraged-Transaktio-
                  nen konzentrieren, behält sich die EZB vor, ähnliche Anforderungen
                  auch an andere Arten von Geschäften zu stellen.
                  Auch wenn die Empfehlungen der EZB nicht bindend sind, ist zu
Auswirkung
                  erwarten, dass sie im Rahmen von Prüfungshandlungen als Bewer-
                  tungsmaßstab dienen und Abweichungen davon ggf. zu Kapital-
                  zuschlägen im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungspro-
                  zess (SREP) führen.

                                                                                              2017
                                                                                               2017
                  Nach der Veröffentlichung der endgültigen Fassung sollen die Insti-
                  tute die Leitlinien entsprechend umsetzen. 18 Monate nach Veröf-
Umsetzungsstand
                  fentlichung sollen die Institute einen Prüfungsbericht zum Stand der
                  Implementierung erstellt haben.
                                                                                               2018
                                                                                               2019
                                                                                               2020

                                                                                         31
2018

                                    32
       2017   2018
               2018   2019   2020
PRIIPs

EU-Basisinformationsblätter: Verordnung über Basisinformations-
   blätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
             Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs)

                  Die Verordnung ist nach der am 23. Dezember 2016 erfolgten Ver-
Erstanwendung     schiebung des Anwendungszeitpunkts ab dem 1. Januar 2018 an-
                  wendbar.

Adressatenkreis   PRIIP-Emittenten und -Vertriebsstellen.

                  Verpackt im Sinne der Verordnung sind Produkte, bei denen der an
                  den Kleinanleger zu zahlende Betrag Schwankungen aufgrund der
                  Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines
                  oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger
                  erworben werden, abhängt.
Sachverhalt
                  Die Verordnung regelt die Erstellung, Bereitstellung und Offenle-
                  gung eines standardisierten, dreiseitigen Basisinformationsblatts
                  zum PRIIP-Produkt durch den Hersteller des Produkts. Ebenfalls
                  werden Aktualisierungspflichten sowie die Zuständigkeiten zwi-
                  schen Herstellern und Distributoren der PRIIP-Produkte geregelt.

                  Um ein PRIIP-Produkt ab 2018 neben der Beratung weiterhin auch
                  beratungsfrei z. B. über eine Plattform vertreiben zu können, muss
                  dem Kleinanleger vor Orderabschluss ein aktuelles Basisinforma-

                                                                                                2017
                  tionsblatt zur Verfügung gestellt werden. Damit bedarf es zahlreicher
Auswirkung        technisch neu einzurichtender Schnittstellen zwischen Herstellern
                  und Distributoren von PRIIP-Produkten. Hersteller wiederum müs-
                                                                                               2018
                                                                                                2018

                  sen neue aufwendige IT-Prozesse einrichten, um die Erstellung und
                  Aktualität des Basisinformationsblattes entsprechend gewährleisten
                  zu können.
                                                                                                2019

Umsetzungsstand   Verschiedene Punkte zur Umsetzung werden derzeit noch diskutiert.
                                                                                                2020

                                                                                          33
Bildung einer Gruppe verbundener Kunden

                EBA-Leitlinien zur Bildung einer Gruppe verbundener Kunden

                                   Derzeit ist noch offen, ab wann die EBA-Leitlinien erstmalig anzu-
             Erstanwendung
                                   wenden sind. Diskutiert wird ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2018.

             Adressatenkreis       Kreditinstitute.

                                   Für die Zwecke der Großkreditvorschriften müssen einzelne Kredit-
                                   nehmer aufgrund eines Kontrollverhältnisses oder wirtschaftlicher
                                   Abhängigkeiten zu einer Gruppe verbundener Kunden zusammenge-
                                   fasst werden.
                                   Die EBA hat am 27. Juli 2016 einen Leitlinienentwurf zur Konsultati-
                                   on gestellt, mit dem die geltenden CEBS-Leitlinien zur Bildung einer
             Sachverhalt
                                   Gruppe verbundener Kunden abgelöst werden sollen.
                                   In ihrem Konsultationspapier schlägt die EBA wesentliche Änderun-
                                   gen im Vergleich zur gegenwärtigen Verwaltungspraxis vor, u. a. im
                                   Hinblick auf die Definition wirtschaftlicher Abhängigkeiten sowie
                                   auf die durch Kontrolle und durch wirtschaftliche Abhängigkeiten
                                   verursachten Verbindungen zwischen Kunden.

                                   Unter Umständen sind erhebliche Anpassungen im Hinblick auf die
                                   Zusammenfassung von Gruppen verbundener Kunden notwendig.
             Auswirkung
                                   Diese können zu einer erhöhten Auslastung sowie ggf. zu einer Über-
2017

                                   schreitung der Großkreditobergrenzen führen.

                                   Die Konsultationsfrist der EBA endete am 26. Oktober 2016. Mit ei-
             Umsetzungsstand       ner Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien ist im Sommer 2017
2018
 2018

                                   zu rechnen.
2019
2020

        34
Fünfte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

         Fünfte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie (fünfte AMLD)

                       Ursprünglich geplant war der 1. Januar 2017; Zeitpunkt derzeit of-
Erstanwendung          fen, Rat geht von zwölf Monaten nach Veröffentlichung im Amts-
                       blatt der EU aus.

                       Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, hierzu gehören alle Kre-
Adressatenkreis
                       ditinstitute.

                       Weitere Änderungen der geldwäscherechtlichen Rechtsetzung, ins-
                       besondere Festlegung von konkreten verstärkten Sorgfaltspflichten
                       bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikoländern, der öffentliche
Sachverhalt
                       Zugang zu Registern mit Informationen über wirtschaftlich Berech-
                       tigte und die Herabsetzung des Schwellenwerts bei bestimmten Ein-
                       heiten zur Feststellung von wirtschaftlich Berechtigten.

Auswirkung             Es besteht ein erheblicher Umsetzungsaufwand.

                       Vorschlag der Kommission vom 5. Juli 2016, Verhandlungsposition
                       des Rats vom 19. Dezember 2016. Stellungnahme des Europäischen
Umsetzungsstand        Parlaments wird im ersten Quartal 2017 erwartet. Danach beginnen
                       die Verhandlungen im Trilog. Verabschiedung der Richtlinie mögli-
                       cherweise im Frühjahr dieses Jahres.

                                                                                                  2017
                                                                                                 2018
                                                                                                  2018
                                                                                                  2019
                                                                                                  2020

                                                                                            35
SREP

                      EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und
                                   Bewertungsprozess (SREP)

                                  Die Leitlinien müssen von den zuständigen Behörden seit Januar
             Erstanwendung
                                  2016 in deren Aufsichtspraxis berücksichtigt werden.

                                  Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden. Die EZB ist
             Adressatenkreis      für den SI-SREP zuständig, die BaFin in Abstimmung mit der Deut-
                                  schen Bundesbank für den LSI-SREP in Deutschland.

                                  Es werden gemeinsame Verfahren und Methoden für die Funktions-
                                  weise des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses
                                  festgesetzt. Die Aufsichtsbehörden beurteilen insbesondere die Risi-
             Sachverhalt
                                  kosituation, die Kapital- und Liquiditätsausstattung und das Risiko-
                                  management in den Instituten. Schwachstellen führen in erster Linie
                                  zu SREP-Kapitalzuschlägen.

                                  Das bisher in Deutschland praktizierte Risikotragfähigkeitskonzept
                                  wird grundlegend überarbeitet, um eine Angleichung an die Vorga-
                                  ben der EBA zu erreichen.
             Auswirkung           Der derzeitige LSI-SREP der BaFin ist nur eine Zwischenlösung. Die-
                                  sen haben 2016 ca. 330 Institute durchlaufen. Der SREP-Zuschlag für
                                  die anderen LSI soll im Laufe des Jahres 2017 nach Abschluss der
                                  NZU-Umfrage festgelegt werden.
2017

                                  Die EZB arbeitet an einer Konkretisierung des SREP.
                                  Das gilt auch für die nicht direkt von der EZB beaufsichtigten Insti-
                                  tute (LSI), für die es in Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbe-
2018
 2018

             Umsetzungsstand
                                  hörden ab 2018 einheitliche Rahmenvorgaben geben soll.
                                  Eine Überarbeitung der Leitlinien durch die EBA ist nicht ausge-
                                  schlossen.
2019
2020

        36
MiFID II/MiFIR

 Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente: Richtlinie und
Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II/MiFIR)

Erstanwendung     3. Januar 2018.

Adressatenkreis   Kreditinstitute.

                  Das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz setzt die MiFID II nati-
Sachverhalt
                  onal um.

                  Unter anderem müssen erheblich erweiterte Transparenzvorschrif-
                  ten beachtet werden, z. B. die Vor- und Nachhandelstransparenz bei
                  der systematischen Internalisierung, die erhöhten Anforderungen an
                  Kostentransparenz und zur bestmöglichen Ausführung von Kunden-
                  aufträgen.
                  Hersteller sowie vertreibende Stellen müssen einen Zielmarkt für ein
                  Finanzinstrument erstellen, der Auskunft darüber gibt, für welche
Auswirkung
                  Kunden dieses neue Produkt geeignet ist und für welche nicht.
                  Verschärft werden auch anlegerschützende Vorschriften. Dies reicht
                  von der weitreichenden Aufzeichnung von Kundenaufträgen bis hin
                  zu Fragen der technischen Umsetzung der Trennung von Kundenver-
                  mögen in der Depotverwahrung.
                  Künftig dürfen bestimmte Derivate nur noch über Handelsplätze ge-
                  handelt werden.

                                                                                               2017
                  Die intensive Umsetzungsdiskussion wird im gesamten Jahr 2017
Umsetzungsstand
                  anhalten.
                                                                                              2018
                                                                                               2018
                                                                                               2019
                                                                                               2020

                                                                                         37
Zahlungsdiensterichtlinie PSD II

                           Bankaufsichts- und zivilrechtliche Regelungen zu
                               Zahlungsdiensten und deren Anbietern

                                     Die PSD II ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten und muss bis zum
             Erstanwendung
                                     13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

                                     Die PSD II richtet sich an alle Zahlungsdienstleister, also auch an Kre-
             Adressatenkreis
                                     ditinstitute.

                                     Den wesentlichen inhaltlichen Schwerpunkt der PSD II stellt die
                                     erstmalige Regulierung von sogenannten dritten Zahlungsdienstleis-
                                     tern dar. Hierzu zählen Kontoinformationsdienste, Zahlungsauslöse-
                                     dienste und Drittkartenemittenten. Unter Zahlungsauslösediensten
                                     sind Online-Dienste zu verstehen, die im Auftrag des Kontoinhabers
                                     Überweisungen von dessen bei einem anderen Zahlungsdienstleis-
                                     ter geführten Konto auslösen. Kontoinformationsdienste sind On-
             Sachverhalt
                                     line-Dienste, bei denen sich der Kunde im Internet seine bei ver-
                                     schiedenen Zahlungsdienstleistern geführten Konten anzeigen und
                                     ggf. auswerten lassen kann. Bei Drittkartenemittenten handelt es
                                     sich um Anbieter, die eigene Zahlungskarten herausgeben, ohne die
                                     entsprechenden Verrechnungs- oder Belastungskonten zu führen.
                                     Des Weiteren beinhaltet die PSD II Vorgaben für eine starke Kunden-
                                     authentifizierung u. a. im Bereich des Online-Banking.
2017

                                     Um den dritten Zahlungsdienstleistern die Anbietung ihrer Dienste
                                     zu ermöglichen, müssen die kontoführenden Zahlungsdienstleister
             Auswirkung              Schnittstellen definieren, zudem müssen neue Authentifizierungs-
2018

                                     standards geschaffen werden.
 2018

                                     Für Kreditinstitute besteht ein erheblicher Umsetzungsaufwand.

                                     Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung
                                     des aufsichtsrechtlichen Teils der PSD II am 19. Dezember 2016 und
2019

             Umsetzungsstand
                                     das BMJV den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des
                                     zivilrechtlichen Teils der PSD II am 21. Dezember 2016 veröffentlicht.
2020

        38
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