Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
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Impressum Bundesdenkmalamt, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien Text: DI Elisabeth Seuschek, Mag. Sabine Weigl, Dr. Gundula Lang Text- und Bildredaktion: Mag. Dr. Christian Brugger, HR Sylvia Preinsperger, Dr. Bernd Euler-Rolle, DI Elisabeth Seuschek Fotonachweis: Planarchiv Terrassenhaussiedlung: Lageplan und Schnitt, S. 7 Florian Dossin: S. 9, 12 links Gundula Lang: S. 5, 10 links, 11, 12 rechts, 13 links, 14 Paul Mahringer: S. 12 rechts Elisabeth Seuschek: Titelseite, S. 10 rechts, 12 Mitte Graz, 2021. Stand: 6. September 2021 Rückmeldungen: service@bda.gv.at.
Vorwort Die Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter ist ein herausragendes Beispiel für den Woh- nungsbau der 1970er- Jahre in Österreich. Sie ist im Wesentlichen im Original überliefert und stellt damit ein charakteristisches bauliches Zeugnis für die Baukultur der Nachkriegs- moderne dar. Auch für die nachfolgenden Generationen soll sie als außergewöhnlicher Re- präsentant ihrer Zeit erlebbar bleiben. Die vorliegenden „Denkmalpflegerischen Leitlinien“ sind eine Handreichung für alle Eigen- tümer:innen und Bewohner:innen sowie ihre Vertretung (z. B. die IG – Terrassenhaussied- lung, die Hausverwaltung). Sie erläutern die Besonderheit und die Bedeutung der Terras- senhaussiedlung, stellen eine Orientierung für denkmalgerechte Sanierungs- und Instand- setzungsarbeiten dar und geben Hinweise, wie die Siedlung behutsam künftigen Wohnbe- dürfnissen angepasst werden kann. Die „Denkmalpflegerischen Leitlinien“ unterstützen da- bei, die Terrassenhaussiedlung in ihrer Substanz und ihrem authentischen Erscheinungsbild zu erhalten. Denkmalpflegerische Leitlinien 3 von 18
Vorwort ......................................................................................................................... 3 1 Die Terrassenhaussiedlung – ein Denkmal .................................................................. 5 2 Hinweise zum denkmalpflegerischen Umgang mit der Terrassenhaussiedlung ............ 8 2.1 Äußeres Erscheinungsbild................................................................................................ 8 2.2 Gemeinschaftseinrichtungen und Freiflächen .............................................................. 14 3 Antrag beim Bundesdenkmalamt .............................................................................. 15 4 Beratung und Förderung ........................................................................................... 16 4 von 18 Denkmalpflegerische Leitlinien
1 Die Terrassenhaussiedlung – ein Denkmal Die Terrassenhaussiedlung in Graz-St. Peter wurde 1972-78 von der Werkgruppe Graz, ei- nem Zusammenschluss der Architekten und Studienfreunde Eugen Gross, Friedrich Groß- Rannsbach, Werner Hollomey und Hermann Pichler, errichtet. Die Werkgruppe Graz prägte einen sozial ausgerichteten Wohnbau durch die Schaffung von Kommunikationsorten, des- sen Hauptwerk die Terrassenhaussiedlung darstellt. Vier mehrgeschossige Wohnblöcke bie- ten unterschiedlich große Wohnungen auf vielfältigen Grundrissen mit privatem Außenbe- reich, außerdem überdachte Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen. Die Wohnblöcke umschließen eine zentrale, verkehrsfreie, ebenfalls für den gemeinschaftli- chen Aufenthalt gestaltete Freifläche. Charakteristisch für die Gestaltung der Architektur ist der Wechsel von geschlossenen, hell wirkenden Fassaden und offenen, dunkel wirkenden Loggien und Balkonen in Verbindung mit einer üppigen Bepflanzung der privaten und öf- fentlichen Außenräume. Denkmalpflegerische Leitlinien 5 von 18
Aufgrund der architekturgeschichtlichen Bedeutung durch die Innovation im Wohnbau, der hohen künstlerischen Qualität, der großen Bedeutung der Architekten und dem guten Er- haltungszustand kommt der Terrassenhaussiedlung Denkmalbedeutung zu. Ihr äußeres Er- scheinungsbild ist im Wesentlichen geprägt durch • die Gruppierung der Baukörper um einen zentralen Hof • die integrierten Gemeinschaftsflächen • die Höhenstaffelung der Baukörper • die vertikale Gliederung der Baukörper durch die plastischen Treppentürme • die horizontale Gliederung der Baukörper durch den halböffentlichen Erschließungsgang im 4. Obergeschoss und die Brüstungen der Balkone und Loggien • die rhythmisch vor- und zurückspringenden Fassaden • die gestaffelten Gärten und Terrassen mit Pflanztrögen in den unteren Geschossen • die verwendeten Materialien und ihren Farben: grauer Beton und Faserzementplatten in Grau und Rot-orange • die dunkelbraunen Fenster aus Mahagoniholz • die silbrig-grauen Aluminiumfenster • die dunkelgrünen Jalousien der Fenster • die üppige Bepflanzung der Gärten, Terrassen, Balkone, Loggien und Dachterrassen sowie allen Pflanztrögen In den halböffentlichen Erschließungskernen, den Eingangsbereichen und dem Erschließungsgang im 4. Obergeschoss wird das Erscheinungsbild geprägt durch • den Sichtbeton der Decken, Wände und Stiegen • Böden aus Gussasphalt und Waschbetonplatten • graue und orange-rote Faserzementplatten • Wohnungseingangstüren aus Mahagoniholz mit Bretterstruktur • Holzglastüren, die den Abschluss zu den Allgemeinbereichen bilden (Glasteilung mit schmalen einfachen Profilen). • Wände in Ziegeloptik, die im Bereich der Allgemeinflächen vorzufinden sind. 6 von 18 Denkmalpflegerische Leitlinien
Alle diese Elemente bilden mit ihren Materialien, ihren Oberflächen, ihrer Haptik und Farb- gebung den spezifischen Charakter der Terrassenhaussiedlung Graz. Lageplan Terrassenhaussiedlung, © Planarchiv der Terrassenhaussiedlung Schnitt Terrassenhaussiedlung, © Planarchiv der Terrassenhaussiedlung Denkmalpflegerische Leitlinien 7 von 18
2 Hinweise zum denkmalpflegerischen Umgang mit der Terrassenhaussiedlung Denkmalpflegerisches Ziel ist die Erhaltung der Terrassenhaussiedlung in ihrer überlieferten Substanz und in ihrem charakteristischen Erscheinungsbild. Das gelingt durch Reparatur und Instandsetzung der bauzeitlichen bzw. überlieferten Elemente oder durch Erneuerung in Material, Farbigkeit und Methodik, wenn der Bestand nicht instandgesetzt werden kann. Sofern die Verwendung des gleichen Materials heute nicht mehr möglich oder nicht mehr zulässig ist (z. B. aufgrund der Verwendung von Tropenholz oder Asbest), kann ein Ersatz- material, das in seiner Haptik, Oberflächenstruktur, Farbigkeit und Verarbeitung dem Origi- nal nahekommt, verwendet werden. Denkmalrechtlich relevant ist der Zustand der Siedlung zum Zeitpunkt ihrer Unterschutz- stellung. Rückführungen bereits vorhandener Veränderungen können vom Bundesdenk- malamt nicht verlangt werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei zu- künftigen Veränderungen ist aus denkmalfachlicher Sicht jedoch anzustreben. 2.1 Äußeres Erscheinungsbild Die Fassaden aus Sichtbeton und aus grauen Faserzementplatten sind in ihrem Erschei- nungsbild zu erhalten. Im Zuge von weiteren Betonsanierungen ist auf ein für den Sichtbe- ton charakteristisches Fassadenbild ohne farbliche Überdeckung der Oberfläche zu achten. Gegebenenfalls ist das Fassadenbild zu beruhigen. 8 von 18 Denkmalpflegerische Leitlinien
Individuelle strukturelle Veränderungen im Bereich der Außenwände, Balkone oder Log- gien (Sekundärkonstruktion), beispielsweise durch Verschieben der Außenwandabschlüsse, erscheinen aus denkmalfachlicher Sicht unter Berücksichtigung der strukturellen Vorgaben der Primärkonstruktion und der ursprünglichen architektonischen Intention (Materialität, Farbgebung, rhythmische Gliederung der Fassade) denkmalfachlich vertretbar. Entspre- chend dem ursprünglichen Modulsystem erscheint ein Aufgreifen der zur Bauzeit möglichen Außenabschlüsse mit Rücksichtnahme auf die überlieferte Primärkonstruktion vertretbar. Ein ausgewogenes Gesamterscheinungsbild der Terrassenhaussiedlung wird dadurch ge- währleistet. Die charakteristische Gestalt der Treppenhäuser ist zu erhalten (Sichtbeton und die gerun- deten Brüstungen mit grauen Faserzementplatten). Denkmalpflegerische Leitlinien 9 von 18
Die privaten Freibereiche der Wohnungen – Balkone, Loggien, Terrassen und Gärten – sind als Außenräume zu erhalten: Veränderungen, wie z. B. Überdachungen der Balkone durch Vordächer oder das Aufstellen von Pergolen bzw. Wintergärten auf den Terrassen bzw. Dachterrassen sind denkmalfachlich nur dann vertretbar, wenn sie in Positionierung, Größe, Gestaltung und Farbigkeit so geplant werden, dass das Erscheinungsbild der Wohnblöcke nicht gestört wird. Die Pflanztröge sind zu erhalten. Eine Bewahrung der dem ursprünglichen Architekturkon- zept entsprechenden Bepflanzung ist aus denkmalpflegerischer Sicht anzustreben. Hinsicht- lich Bepflanzung wird auf die Gestaltungsempfehlungen Terrassenhaus St. Peter (2009) ver- wiesen. Die Brüstungen der Loggien und Balkone sowie des Erschließungsganges im 4. Oberge- schoss aus orange-roten Faserzementplatten sind zu erhalten. Bei Erneuerung aufgrund nicht reparierbarer Schäden ist aufgrund des nicht mehr zulässigen Baumaterials auf ein adäquates Ersatzmaterial, das die ursprüngliche architektonische Intention aufnimmt, zu- rückzugreifen. 10 von 18 Denkmalpflegerische Leitlinien
Die Fenster aus Mahagoniholz sind als Teil des architektonischen Gesamtkonzeptes zu er- halten. Thermische Ertüchtigungen können unter Berücksichtigung der historischen Bedeu- tung des Bestandes erfolgen (z. B. Optimierung der Fensterkonstruktion, Optimierung der Verglasung, Austausch der vorhandenen Isolierverglasung). Bei einer irreparablen Beschä- digung eines Fensters, ist dieses material- und profilgerecht gemäß dem bauzeitlichen Vor- bild mit den verschiedenen Öffnungsarten zu erneuern. Anstelle des Tropenholzes ist ein anderes gleichartiges Holz zu verwenden. Die Holzart richtet sich nach dem aktuellen Stand der Möglichkeiten unter Beibehaltung des historischen Erscheinungsbildes. Die Beschläge sind möglichst wiederzuverwenden. Da sich bei den Aluminiumfenstern (Nr. 33) ein Ende ihrer Funktionsfähigkeit abzeichnet (nicht mehr reparierfähig, niedrige thermische Qualität), erscheint ein Tausch denkmalfach- lich vertretbar. Neue Fenster sind in ihrer Proportion gemäß dem bauzeitlichen Vorbild zu erneuern. Eine Mischform von Kunststoff und außen Aluminiumverblendung stellt keine mit den denkmalfachlichen Standards unverträgliche Variante dar. Wesentlich dabei ist, dass die Aluminiumaußenansicht nicht farbig beschichtet bzw. lackiert, sondern in der gleichen Art und Weise wie die Bestandsfenster behandelt werden, damit sich die erneuerten Fens- ter weitgehend integrieren können. Sind Absturzsicherungen im Bereich der Fenster erforderlich, sind diese baulich und farblich entsprechend der ursprünglichen architektonischen Intention an die Umgebung anzupas- sen (Materialität, Farbgebung usw.), sodass die Anbringung weder die Substanz noch das überlieferte Erscheinungsbild beeinträchtigen. Denkmalpflegerische Leitlinien 11 von 18
Die originalen, grünen Außen-Jalousien sind zu erhalten oder wenn sie so stark geschädigt sind, dass eine Reparatur nicht möglich ist, nach dem bauzeitlichen Vorbild zu erneuern. Die bauzeitlichen Wohnungseingangstüren aus Mahagoniholz mit senkrechter Bret- terstruktur (ohne bzw. mit Glasfeldern) sind zu erhalten. Thermische Ertüchtigungen kön- nen unter Berücksichtigung der historischen Bedeutung des Bestandes erfolgen (z. B. Opti- mierung der Konstruktion, Einsetzen von Dichtungen). Bei irreparablen Schäden ist die Tür gemäß dem Bestand in ähnlicher Holzart und gleicher Farbigkeit zu erneuern. Die Holzglastüren im Bereich der Allgemeinflächen sind zu erhalten oder, wenn sie so stark geschädigt sind, dass eine Reparatur nicht möglich ist, gemäß dem Bestand zu erneuern (ähnliches Holz und gleiche Farbigkeit). 12 von 18 Denkmalpflegerische Leitlinien
Die bauzeitlichen Leuchten (am Treppenaufgang mit Hausnummern) im öffentlichen, halb- öffentlichen Freibereichen sind zu erhalten. Wenn sie so stark geschädigt sind, dass eine Reparatur nicht möglich ist, sind die Leuchten gemäß dem Bestand zu erneuern. Die Pro- duktwahl richtet sich nach dem aktuellen Stand der Möglichkeiten unter Beibehaltung des historischen Erscheinungsbildes. Eine Änderung des Leuchtmittels ist im Sinne der Energie- effizienz zu begrüßen. Die bauzeitlichen Leitsysteme sind zu erhalten bzw. gemäß Bestand zu erneuern. Individu- elle Beschilderungen (z. B. Firmenschilder) sind hinsichtlich ihrer Proportion, Anbringungort und –form sowie hinsichtlich ihres Trägermaterials im Kontext zum überlieferten Bestand indivuduell zu beurteilen. Anstelle von farbigen und bunt gemusterten Verschattungssystemen (z. B. Markisen, Son- nensegel) sind helle Farbtöne (z. B. grau, beige) zu verwenden. Technische Anlagen, wie Solar- und Photovoltaikanlagen, Klima- und Lüftungsgeräte, Satel- litenschüsseln und Antennen dürfen das charakteristische Erscheinungsbild der Siedlung nicht beeinträchtigen. Sie sind so zu platzieren oder baulich und farblich an die Umgebung anzupassen, dass sie Substanz und das überlieferte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Die Installation von E- Ladestationen im Bereich der Garage erscheint aus denkmalfachli- cher Sicht vertretbar. Eine entsprechende Optimierung der Entwässerung der Dachterrassen aufgrund des im- mer häufiger auftretenden Starkregens ist anzustreben. Das Wohnungsinnere wurde bereits zur Bauzeit individuell durch die Eigentümerschaft be- stimmt. Auch bei zukünftigen Instandsetzungen oder Umbauten (auch z. B. in Bezug auf Denkmalpflegerische Leitlinien 13 von 18
eine Optimierung der Gebäudetechnik, die das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträch- tigt, gelten für das Wohnungsinnere keine denkmalfachlichen Vorgaben. 2.2 Gemeinschaftseinrichtungen und Freiflächen Die Kommunikations- und Gemeinschaftsflächen sind in Bestand und ihrer überlieferten Erscheinung zu erhalten. Hierzu zählen • der Hof zwischen den vier Wohnblöcken mit begrünten und versiegelten Flächen, zwei Wasserbecken, Sitzgelegenheiten und der noch überwiegend vorhandenen originalen Beleuchtung • der Erschließungsgang mit Gemeinschaftsräumen an den Kopfenden im 4. Ober- geschoss • die Tiefgarage mit ihrer Gestaltung in Sichtbeton 14 von 18 Denkmalpflegerische Leitlinien
3 Antrag beim Bundesdenkmalamt Bei Baudenkmalen besteht – so wie bei allen anderen Bauten – die Verpflichtung zur Erhal- tung in einem ordnungsgemäßen Zustand, wie es auch in der Bauordnung vorgesehen ist. Über diese Instandhaltungsverpflichtung hinausgehende Maßnahmen können vom Bundes- denkmalamt nicht aufgetragen werden. Werden allerdings Veränderungen am Denkmal, wie Bau- oder Restaurierungsmaßnahmen angestrebt, kommt es auf deren denkmalge- rechte Umsetzung in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt an. Beabsichtigte Verän- derungen, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen können, bedürfen laut Denkmalschutz- gesetz einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (www.ris.bka.gv.at, Denkmalschutzge- setz – DMSG). Um Möglichkeiten und Lösungen für denkmalgerechte Umsetzungen von be- absichtigten Veränderungen zu erörtern und damit Verzögerungen und unnötige Kosten für Planungen, die mit dem Denkmalschutz nicht in Einklang zu bringen sind, zu vermeiden, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme der Antragsteller:innen (z. B. Eigentümer:innen, Haus- verwaltung) mit dem Bundesdenkmalamt sinnvoll. Ein möglichst rascher und unaufwendi- ger Verwaltungsweg im Zuge des Veränderungsverfahrens soll einen effizienten Prozessab- lauf erlauben. Als Planungsgrundlage dienen diese, eigens für die Terrassenhaussiedlung erstellten „Denk- malpflegerischen Leitlinien “. Diese stellen eine Weiterentwicklung der „Gestaltungsemp- fehlungen für An- und Umbauten im Außenbereich zur Terrassenhaussiedlung“ (2009) un- ter dem speziellen Blickwinkel des Denkmalschutzes dar. Sie schließen sanierungstechni- sche und gestalterische Bereiche ein, die denkmalfachlich differenzierter betrachtet wer- den. Darüber hinaus liefern die allgemein gültigen „Standards der Baudenkmalpflege“ so- wie die „Standards für Energieeffizienz am Baudenkmal“ des Bundesdenkmalamtes allge- meingültige Informationen im Umgang mit Baudenkmalen (diese finden sich auf der Webs- ite des BDA: bda.gv.at). Denkmalpflegerische Leitlinien 15 von 18
4 Beratung und Förderung Die Mitarbeiter:innen des Landeskonservatorates für Steiermark des Bundesdenkmalamtes informieren im Falle geplanter Veränderungen. Bundesdenkmalamt, Abteilung für Steiermark Schubertstraße 73 8010 Graz steiermark@bda.gv.at +43 1 53 415 – 850760 Das Bundesdenkmalamt kann denkmalspezifische Maßnahmen, wie z. B. Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten, Voruntersuchungen, aktive „Verbesserungs“-Maßnahmen för- dern. Voraussetzung ist, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht. Die aktuellen Formu- lare für Förderansuchen sowie weiterführende Informationen zur Gewährung von Förde- rungen sind auf der Webseite des Bundesdenkmalamtes (bda.gv.at) abrufbar. 16 von 18 Denkmalpflegerische Leitlinien
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Bundesdenkmalamt Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien +43 1 534 15-0 service@bda.gv.at bda.gv.at
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