Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021

Die Seite wird erstellt Johannes Ott
 
WEITER LESEN
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
Denkmalpflegerische Leitlinien
Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter

Graz, 2021
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
Impressum

Bundesdenkmalamt, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien
Text: DI Elisabeth Seuschek, Mag. Sabine Weigl, Dr. Gundula Lang
Text- und Bildredaktion: Mag. Dr. Christian Brugger, HR Sylvia Preinsperger, Dr. Bernd
Euler-Rolle, DI Elisabeth Seuschek
Fotonachweis: Planarchiv Terrassenhaussiedlung: Lageplan und Schnitt, S. 7
               Florian Dossin: S. 9, 12 links
               Gundula Lang: S. 5, 10 links, 11, 12 rechts, 13 links, 14
               Paul Mahringer: S. 12 rechts
               Elisabeth Seuschek: Titelseite, S. 10 rechts, 12 Mitte
Graz, 2021. Stand: 6. September 2021
Rückmeldungen: service@bda.gv.at.
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
Vorwort

Die Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter ist ein herausragendes Beispiel für den Woh-
nungsbau der 1970er- Jahre in Österreich. Sie ist im Wesentlichen im Original überliefert
und stellt damit ein charakteristisches bauliches Zeugnis für die Baukultur der Nachkriegs-
moderne dar. Auch für die nachfolgenden Generationen soll sie als außergewöhnlicher Re-
präsentant ihrer Zeit erlebbar bleiben.

Die vorliegenden „Denkmalpflegerischen Leitlinien“ sind eine Handreichung für alle Eigen-
tümer:innen und Bewohner:innen sowie ihre Vertretung (z. B. die IG – Terrassenhaussied-
lung, die Hausverwaltung). Sie erläutern die Besonderheit und die Bedeutung der Terras-
senhaussiedlung, stellen eine Orientierung für denkmalgerechte Sanierungs- und Instand-
setzungsarbeiten dar und geben Hinweise, wie die Siedlung behutsam künftigen Wohnbe-
dürfnissen angepasst werden kann. Die „Denkmalpflegerischen Leitlinien“ unterstützen da-
bei, die Terrassenhaussiedlung in ihrer Substanz und ihrem authentischen Erscheinungsbild
zu erhalten.

Denkmalpflegerische Leitlinien                                                      3 von 18
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
Vorwort ......................................................................................................................... 3

1 Die Terrassenhaussiedlung – ein Denkmal .................................................................. 5

2 Hinweise zum denkmalpflegerischen Umgang mit der Terrassenhaussiedlung ............ 8
2.1 Äußeres Erscheinungsbild................................................................................................ 8
2.2 Gemeinschaftseinrichtungen und Freiflächen .............................................................. 14

3 Antrag beim Bundesdenkmalamt .............................................................................. 15

4 Beratung und Förderung ........................................................................................... 16

4 von 18                                                                                         Denkmalpflegerische Leitlinien
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
1 Die Terrassenhaussiedlung – ein
Denkmal

Die Terrassenhaussiedlung in Graz-St. Peter wurde 1972-78 von der Werkgruppe Graz, ei-
nem Zusammenschluss der Architekten und Studienfreunde Eugen Gross, Friedrich Groß-
Rannsbach, Werner Hollomey und Hermann Pichler, errichtet. Die Werkgruppe Graz prägte
einen sozial ausgerichteten Wohnbau durch die Schaffung von Kommunikationsorten, des-
sen Hauptwerk die Terrassenhaussiedlung darstellt. Vier mehrgeschossige Wohnblöcke bie-
ten unterschiedlich große Wohnungen auf vielfältigen Grundrissen mit privatem Außenbe-
reich, außerdem überdachte Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen. Die
Wohnblöcke umschließen eine zentrale, verkehrsfreie, ebenfalls für den gemeinschaftli-
chen Aufenthalt gestaltete Freifläche. Charakteristisch für die Gestaltung der Architektur ist
der Wechsel von geschlossenen, hell wirkenden Fassaden und offenen, dunkel wirkenden
Loggien und Balkonen in Verbindung mit einer üppigen Bepflanzung der privaten und öf-
fentlichen Außenräume.

Denkmalpflegerische Leitlinien                                                         5 von 18
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
Aufgrund der architekturgeschichtlichen Bedeutung durch die Innovation im Wohnbau, der
hohen künstlerischen Qualität, der großen Bedeutung der Architekten und dem guten Er-
haltungszustand kommt der Terrassenhaussiedlung Denkmalbedeutung zu. Ihr äußeres Er-
scheinungsbild ist im Wesentlichen geprägt durch

    •      die Gruppierung der Baukörper um einen zentralen Hof
    •      die integrierten Gemeinschaftsflächen
    •      die Höhenstaffelung der Baukörper
    •      die vertikale Gliederung der Baukörper durch die plastischen Treppentürme
    •      die horizontale Gliederung der Baukörper durch den halböffentlichen
           Erschließungsgang im 4. Obergeschoss und die Brüstungen der Balkone und
           Loggien
    •      die rhythmisch vor- und zurückspringenden Fassaden
    •      die gestaffelten Gärten und Terrassen mit Pflanztrögen in den unteren Geschossen
    •      die verwendeten Materialien und ihren Farben: grauer Beton und
           Faserzementplatten in Grau und Rot-orange
    •      die dunkelbraunen Fenster aus Mahagoniholz
    •      die silbrig-grauen Aluminiumfenster
    •      die dunkelgrünen Jalousien der Fenster
    •      die üppige Bepflanzung der Gärten, Terrassen, Balkone, Loggien und Dachterrassen
           sowie allen Pflanztrögen

In den halböffentlichen Erschließungskernen, den Eingangsbereichen und dem
Erschließungsgang im 4. Obergeschoss wird das Erscheinungsbild geprägt durch

    •      den Sichtbeton der Decken, Wände und Stiegen
    •      Böden aus Gussasphalt und Waschbetonplatten
    •      graue und orange-rote Faserzementplatten
    •      Wohnungseingangstüren aus Mahagoniholz mit Bretterstruktur
    •      Holzglastüren, die den Abschluss zu den Allgemeinbereichen bilden (Glasteilung
           mit schmalen einfachen Profilen).
    •      Wände in Ziegeloptik, die im Bereich der Allgemeinflächen vorzufinden sind.

6 von 18                                                              Denkmalpflegerische Leitlinien
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
Alle diese Elemente bilden mit ihren Materialien, ihren Oberflächen, ihrer Haptik und Farb-
gebung den spezifischen Charakter der Terrassenhaussiedlung Graz.

Lageplan Terrassenhaussiedlung, © Planarchiv der Terrassenhaussiedlung

Schnitt Terrassenhaussiedlung, © Planarchiv der Terrassenhaussiedlung

Denkmalpflegerische Leitlinien                                                      7 von 18
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
2 Hinweise zum
denkmalpflegerischen Umgang mit der
Terrassenhaussiedlung

Denkmalpflegerisches Ziel ist die Erhaltung der Terrassenhaussiedlung in ihrer überlieferten
Substanz und in ihrem charakteristischen Erscheinungsbild. Das gelingt durch Reparatur
und Instandsetzung der bauzeitlichen bzw. überlieferten Elemente oder durch Erneuerung
in Material, Farbigkeit und Methodik, wenn der Bestand nicht instandgesetzt werden kann.
Sofern die Verwendung des gleichen Materials heute nicht mehr möglich oder nicht mehr
zulässig ist (z. B. aufgrund der Verwendung von Tropenholz oder Asbest), kann ein Ersatz-
material, das in seiner Haptik, Oberflächenstruktur, Farbigkeit und Verarbeitung dem Origi-
nal nahekommt, verwendet werden.

Denkmalrechtlich relevant ist der Zustand der Siedlung zum Zeitpunkt ihrer Unterschutz-
stellung. Rückführungen bereits vorhandener Veränderungen können vom Bundesdenk-
malamt nicht verlangt werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei zu-
künftigen Veränderungen ist aus denkmalfachlicher Sicht jedoch anzustreben.

2.1 Äußeres Erscheinungsbild

Die Fassaden aus Sichtbeton und aus grauen Faserzementplatten sind in ihrem Erschei-
nungsbild zu erhalten. Im Zuge von weiteren Betonsanierungen ist auf ein für den Sichtbe-
ton charakteristisches Fassadenbild ohne farbliche Überdeckung der Oberfläche zu achten.
Gegebenenfalls ist das Fassadenbild zu beruhigen.

8 von 18                                                            Denkmalpflegerische Leitlinien
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
Individuelle strukturelle Veränderungen im Bereich der Außenwände, Balkone oder Log-
gien (Sekundärkonstruktion), beispielsweise durch Verschieben der Außenwandabschlüsse,
erscheinen aus denkmalfachlicher Sicht unter Berücksichtigung der strukturellen Vorgaben
der Primärkonstruktion und der ursprünglichen architektonischen Intention (Materialität,
Farbgebung, rhythmische Gliederung der Fassade) denkmalfachlich vertretbar. Entspre-
chend dem ursprünglichen Modulsystem erscheint ein Aufgreifen der zur Bauzeit möglichen
Außenabschlüsse mit Rücksichtnahme auf die überlieferte Primärkonstruktion vertretbar.
Ein ausgewogenes Gesamterscheinungsbild der Terrassenhaussiedlung wird dadurch ge-
währleistet.

Die charakteristische Gestalt der Treppenhäuser ist zu erhalten (Sichtbeton und die gerun-
deten Brüstungen mit grauen Faserzementplatten).

Denkmalpflegerische Leitlinien                                                     9 von 18
Denkmalpflegerische Leitlinien - Terrassenhaussiedlung Graz-St. Peter - Graz, 2021
Die privaten Freibereiche der Wohnungen – Balkone, Loggien, Terrassen und Gärten – sind
als Außenräume zu erhalten: Veränderungen, wie z. B. Überdachungen der Balkone durch
Vordächer oder das Aufstellen von Pergolen bzw. Wintergärten auf den Terrassen bzw.
Dachterrassen sind denkmalfachlich nur dann vertretbar, wenn sie in Positionierung, Größe,
Gestaltung und Farbigkeit so geplant werden, dass das Erscheinungsbild der Wohnblöcke
nicht gestört wird.

Die Pflanztröge sind zu erhalten. Eine Bewahrung der dem ursprünglichen Architekturkon-
zept entsprechenden Bepflanzung ist aus denkmalpflegerischer Sicht anzustreben. Hinsicht-
lich Bepflanzung wird auf die Gestaltungsempfehlungen Terrassenhaus St. Peter (2009) ver-
wiesen.

Die Brüstungen der Loggien und Balkone sowie des Erschließungsganges im 4. Oberge-
schoss aus orange-roten Faserzementplatten sind zu erhalten. Bei Erneuerung aufgrund
nicht reparierbarer Schäden ist aufgrund des nicht mehr zulässigen Baumaterials auf ein
adäquates Ersatzmaterial, das die ursprüngliche architektonische Intention aufnimmt, zu-
rückzugreifen.

10 von 18                                                          Denkmalpflegerische Leitlinien
Die Fenster aus Mahagoniholz sind als Teil des architektonischen Gesamtkonzeptes zu er-
halten. Thermische Ertüchtigungen können unter Berücksichtigung der historischen Bedeu-
tung des Bestandes erfolgen (z. B. Optimierung der Fensterkonstruktion, Optimierung der
Verglasung, Austausch der vorhandenen Isolierverglasung). Bei einer irreparablen Beschä-
digung eines Fensters, ist dieses material- und profilgerecht gemäß dem bauzeitlichen Vor-
bild mit den verschiedenen Öffnungsarten zu erneuern. Anstelle des Tropenholzes ist ein
anderes gleichartiges Holz zu verwenden. Die Holzart richtet sich nach dem aktuellen Stand
der Möglichkeiten unter Beibehaltung des historischen Erscheinungsbildes. Die Beschläge
sind möglichst wiederzuverwenden.

Da sich bei den Aluminiumfenstern (Nr. 33) ein Ende ihrer Funktionsfähigkeit abzeichnet
(nicht mehr reparierfähig, niedrige thermische Qualität), erscheint ein Tausch denkmalfach-
lich vertretbar. Neue Fenster sind in ihrer Proportion gemäß dem bauzeitlichen Vorbild zu
erneuern. Eine Mischform von Kunststoff und außen Aluminiumverblendung stellt keine mit
den denkmalfachlichen Standards unverträgliche Variante dar. Wesentlich dabei ist, dass
die Aluminiumaußenansicht nicht farbig beschichtet bzw. lackiert, sondern in der gleichen
Art und Weise wie die Bestandsfenster behandelt werden, damit sich die erneuerten Fens-
ter weitgehend integrieren können.

Sind Absturzsicherungen im Bereich der Fenster erforderlich, sind diese baulich und farblich
entsprechend der ursprünglichen architektonischen Intention an die Umgebung anzupas-
sen (Materialität, Farbgebung usw.), sodass die Anbringung weder die Substanz noch das
überlieferte Erscheinungsbild beeinträchtigen.

Denkmalpflegerische Leitlinien                                                      11 von 18
Die originalen, grünen Außen-Jalousien sind zu erhalten oder wenn sie so stark geschädigt
sind, dass eine Reparatur nicht möglich ist, nach dem bauzeitlichen Vorbild zu erneuern.

Die bauzeitlichen Wohnungseingangstüren aus Mahagoniholz mit senkrechter Bret-
terstruktur (ohne bzw. mit Glasfeldern) sind zu erhalten. Thermische Ertüchtigungen kön-
nen unter Berücksichtigung der historischen Bedeutung des Bestandes erfolgen (z. B. Opti-
mierung der Konstruktion, Einsetzen von Dichtungen). Bei irreparablen Schäden ist die Tür
gemäß dem Bestand in ähnlicher Holzart und gleicher Farbigkeit zu erneuern.

Die Holzglastüren im Bereich der Allgemeinflächen sind zu erhalten oder, wenn sie so stark
geschädigt sind, dass eine Reparatur nicht möglich ist, gemäß dem Bestand zu erneuern
(ähnliches Holz und gleiche Farbigkeit).

12 von 18                                                          Denkmalpflegerische Leitlinien
Die bauzeitlichen Leuchten (am Treppenaufgang mit Hausnummern) im öffentlichen, halb-
öffentlichen Freibereichen sind zu erhalten. Wenn sie so stark geschädigt sind, dass eine
Reparatur nicht möglich ist, sind die Leuchten gemäß dem Bestand zu erneuern. Die Pro-
duktwahl richtet sich nach dem aktuellen Stand der Möglichkeiten unter Beibehaltung des
historischen Erscheinungsbildes. Eine Änderung des Leuchtmittels ist im Sinne der Energie-
effizienz zu begrüßen.

Die bauzeitlichen Leitsysteme sind zu erhalten bzw. gemäß Bestand zu erneuern. Individu-
elle Beschilderungen (z. B. Firmenschilder) sind hinsichtlich ihrer Proportion, Anbringungort
und –form sowie hinsichtlich ihres Trägermaterials im Kontext zum überlieferten Bestand
indivuduell zu beurteilen.

Anstelle von farbigen und bunt gemusterten Verschattungssystemen (z. B. Markisen, Son-
nensegel) sind helle Farbtöne (z. B. grau, beige) zu verwenden.

Technische Anlagen, wie Solar- und Photovoltaikanlagen, Klima- und Lüftungsgeräte, Satel-
litenschüsseln und Antennen dürfen das charakteristische Erscheinungsbild der Siedlung
nicht beeinträchtigen. Sie sind so zu platzieren oder baulich und farblich an die Umgebung
anzupassen, dass sie Substanz und das überlieferte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.

Die Installation von E- Ladestationen im Bereich der Garage erscheint aus denkmalfachli-
cher Sicht vertretbar.

Eine entsprechende Optimierung der Entwässerung der Dachterrassen aufgrund des im-
mer häufiger auftretenden Starkregens ist anzustreben.

Das Wohnungsinnere wurde bereits zur Bauzeit individuell durch die Eigentümerschaft be-
stimmt. Auch bei zukünftigen Instandsetzungen oder Umbauten (auch z. B. in Bezug auf

Denkmalpflegerische Leitlinien                                                       13 von 18
eine Optimierung der Gebäudetechnik, die das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträch-
tigt, gelten für das Wohnungsinnere keine denkmalfachlichen Vorgaben.

2.2 Gemeinschaftseinrichtungen und Freiflächen

Die Kommunikations- und Gemeinschaftsflächen sind in Bestand und ihrer überlieferten
Erscheinung zu erhalten. Hierzu zählen

    •       der Hof zwischen den vier Wohnblöcken mit begrünten und versiegelten Flächen,
            zwei Wasserbecken, Sitzgelegenheiten und der noch überwiegend vorhandenen
            originalen Beleuchtung
    •       der Erschließungsgang mit Gemeinschaftsräumen an den Kopfenden im 4. Ober-
            geschoss
    •       die Tiefgarage mit ihrer Gestaltung in Sichtbeton

14 von 18                                                           Denkmalpflegerische Leitlinien
3 Antrag beim Bundesdenkmalamt

Bei Baudenkmalen besteht – so wie bei allen anderen Bauten – die Verpflichtung zur Erhal-
tung in einem ordnungsgemäßen Zustand, wie es auch in der Bauordnung vorgesehen ist.
Über diese Instandhaltungsverpflichtung hinausgehende Maßnahmen können vom Bundes-
denkmalamt nicht aufgetragen werden. Werden allerdings Veränderungen am Denkmal,
wie Bau- oder Restaurierungsmaßnahmen angestrebt, kommt es auf deren denkmalge-
rechte Umsetzung in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt an. Beabsichtigte Verän-
derungen, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die
künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen können, bedürfen laut Denkmalschutz-
gesetz einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (www.ris.bka.gv.at, Denkmalschutzge-
setz – DMSG). Um Möglichkeiten und Lösungen für denkmalgerechte Umsetzungen von be-
absichtigten Veränderungen zu erörtern und damit Verzögerungen und unnötige Kosten für
Planungen, die mit dem Denkmalschutz nicht in Einklang zu bringen sind, zu vermeiden, ist
eine frühzeitige Kontaktaufnahme der Antragsteller:innen (z. B. Eigentümer:innen, Haus-
verwaltung) mit dem Bundesdenkmalamt sinnvoll. Ein möglichst rascher und unaufwendi-
ger Verwaltungsweg im Zuge des Veränderungsverfahrens soll einen effizienten Prozessab-
lauf erlauben.

Als Planungsgrundlage dienen diese, eigens für die Terrassenhaussiedlung erstellten „Denk-
malpflegerischen Leitlinien “. Diese stellen eine Weiterentwicklung der „Gestaltungsemp-
fehlungen für An- und Umbauten im Außenbereich zur Terrassenhaussiedlung“ (2009) un-
ter dem speziellen Blickwinkel des Denkmalschutzes dar. Sie schließen sanierungstechni-
sche und gestalterische Bereiche ein, die denkmalfachlich differenzierter betrachtet wer-
den. Darüber hinaus liefern die allgemein gültigen „Standards der Baudenkmalpflege“ so-
wie die „Standards für Energieeffizienz am Baudenkmal“ des Bundesdenkmalamtes allge-
meingültige Informationen im Umgang mit Baudenkmalen (diese finden sich auf der Webs-
ite des BDA: bda.gv.at).

Denkmalpflegerische Leitlinien                                                    15 von 18
4 Beratung und Förderung

Die Mitarbeiter:innen des Landeskonservatorates für Steiermark des Bundesdenkmalamtes
informieren im Falle geplanter Veränderungen.

Bundesdenkmalamt, Abteilung für Steiermark
Schubertstraße 73
8010 Graz
steiermark@bda.gv.at
+43 1 53 415 – 850760

Das Bundesdenkmalamt kann denkmalspezifische Maßnahmen, wie z. B. Instandsetzungs-
und Restaurierungsarbeiten, Voruntersuchungen, aktive „Verbesserungs“-Maßnahmen för-
dern. Voraussetzung ist, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht. Die aktuellen Formu-
lare für Förderansuchen sowie weiterführende Informationen zur Gewährung von Förde-
rungen sind auf der Webseite des Bundesdenkmalamtes (bda.gv.at) abrufbar.

16 von 18                                                        Denkmalpflegerische Leitlinien
Denkmalpflegerische Leitlinien   17 von 18
Bundesdenkmalamt
Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien
+43 1 534 15-0
service@bda.gv.at
bda.gv.at
Sie können auch lesen