Analyse zum Themenkomplex Mietendeckel und Normenkontrollklage - KPMoni
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Analyse zum Themenkomplex Mietendeckel und Normenkontrollklage
Inhaltsverzeichnis Titel Seite Positionen der Parteien 1 Relevante Anträge, Anfragen und Antworten im Abgeordnetenhaus Berlin Clipping relevanter Anträge Bausenatorin Lompschers Pläne zum Mietendeckel umgehend beenden und eine 3 geeignete Neubauoffensive starten Bußgeldstopp beim Mietendeckel 5 Clipping relevanter Anfragen und Antworten Grundsteuer, Mietendeckel und der Landeshaushalt 7 Geplanter Mietendeckel in Berlin I – hat der Senat alle wohnungspolitischen Folgen 9 bedacht Geplanter Mietendeckel in Berlin II – hat der Senat alle verwaltungstechnischen, 11 finanziellen und volkswirtschaftlichen Folgen bedacht? Geplanter Mietendeckel in Berlin III – hat der Senat alle sozialpolitischen Folgen bedacht 13 Wann und wie werden die Mieten des sozialen Wohnungsbaus beim Mietendeckel 15 einbezogen? Analyse AGH 16 Presseclipping AfD im Bundestag will verfassungsrechtlich gegen Mietendeckel vorgehen 18 Kai Wegner bat Parteifreund um Einschätzung zum Mietengesetz 20 Die Prozessbevollmächtigten und ihre Verbindungen mit der CDU 22 Berliner Vermieter rufen Bundesverfassungsgericht an 23 Amtsgericht erlaubt Mieterhöhung trotz Mietendeckel 24 Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel erfolglos 26 Widersprüchliche Urteile zum Berliner Mietendeckel 28 Berliner Landgericht hält Mietendeckel für verfassungswidrig 30 284 Bundestagsabgeordnete klagen gegen Mietendeckel 33 Union und FDP wollen Mietendeckel in Berlin kippen 35 Union und FDP bringen Mietendeckel vors Bundesverfassungsgericht 38 „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Berliner Senat verklagen 41 Mietendeckel wird auch Fall für das Landesverfassungsgericht 43 Berliner CDU und FDP reichen Verfassungsklage gegen Mietendeckel ein 45 Weitere Klage gegen Berliner Mietendeckel 46 Berliner FDP und CDU klagen gegen den Mietendeckel 48 Weitere Verfassungsklage gegen den Mietendeckel eingereicht 50 CDU und FPD wollen Gesetz vor Gericht stoppen 52 CDU und FDP klagen gegen Mietendeckel 53 Analyse Presseclipping 54
Positionen der Parteien SPD1 Die Berliner SPD befürwortet den Mietendeckel. Die Partei begründet ihre Position mit dem Schutz von Berliner Mieterinnen und Mieter vor zu stark steigenden Mieten. Dafür sollen alle rechtlichen Möglichkeiten genutzt werden. Der Mietendeckel ist Teil eines Programms der Partei zur Zukunft der Stadtentwicklung. Er besteht aus drei Eckpunkten: der Neubau städtischer und privater Mietwohnung, der Rekommunalisierung von Wohnungen durch die Stadt und die Deckelung von Bestandsmieten. Der Neubau von Wohnraum durch private Bauherren soll dabei grundsätzlich dem Modell zur kooperativen Baulandentwicklung unterliegen. Bündnis Als Teil der Berliner Regierungskoalition spricht sich die Partei für den 90/ Die Mietendeckel aus. Wie auch die SPD sehen die Grünen die Verdrängung von Grünen2 Mieterinnen und Mietern durch steigende Mietpreise als eines der größten Probleme Berlins. Langfristiges Ziel der Partei ist die „gemeinwohlorientierte Ausrichtung“ des Berliner Wohnungsmarktes. Dazu setzt die Partei, ähnlich wie die SPD auf ein Maßnahmenpaket aus „Bauen, Erwerben und Regulieren“. Des Weiteren möchte die Partei die Berliner Wohngenossenschaften stärken, die Beratung von Mieterinnen und Mietern ausbauen und eine Taskforce gegen Immobilienspekulation einsetzten. Auch Enteignungen im Fall von fortgesetztem Leerstand wird nicht ausgeschlossen. Die LINKE3 Auch die LINKE unterstützt den Berliner Mietendeckel. Die Partei begründet dies ähnlich wie die SPD und die Grünen mit der Mietpreisentwicklung in Berlin. Ausdrücklich unterstützt die LINKE zudem die Initiative „Deutsche Wohnen und Co. Enteignen“. Enteignungen sollen trotzt des Mietendeckels weiterhin möglich sein. CDU4 Die CDU lehnt den Mietendeckel ab und ist für eine Aussetzung des Gesetztes bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht. Nach Ansicht der Partei löst der Mietendeckel die Probleme am Berliner Wohnungsmarkt nicht. Vielmehr wird befürchtet, dass das Gesetzt den Neubau von Wohnraum und die Sanierung von Bestandswohnraum zum Erliegen bringt. Außerdem stehe die Existenz der Berliner Wohnungsbaugesellschaften auf dem Spiel. Die CDU fordert vom Senat, ein Bündnis aus Genossenschaften, privaten Bauherren und der Bauindustrie ins Leben zu rufen um die Probleme des Berliner Wohnungsmarktes zu lösen. 1 https://spd.berlin/standpunkte/bauen-kaufen-deckeln/ 2 https://gruene.berlin/nachrichten/mietenwahnsinn-stoppen-fuer-eine-neuausrichtung-des-berliner- wohnungsmarktes-und-eine 3 https://dielinke.berlin/mietendeckel/ 4 https://www.cdu-fraktion.berlin.de/index.php?ka=1&ska=1&idn=1935&printit=1 1
FDP5 Die FDP lehnt den Mietendeckel ab. Die Partei hält das Gesetzt für verfassungswidrig. Eine Verbesserung der Lage von Mieterinnen und Mietern durch den Mietendeckel erwartet die Partei nicht. Zur Lösung der Wohnraumknappheit setzt die FDP auf eine schnellere Erteilung von Baugenehmigungen, die Senkung der Grundsteuer und den Neubau von Wohnraum. AfD6 Die AfD positioniert sich gegen den Mietendeckel. Das Gesetzt gefährdet nach Ansicht der Partei den Bau neuen Wohnraums in Berlin. Erwartet wird zudem ein Rückgang der privaten Investitionen in Bauprojekte durch einen Mangel an Rechtssicherheit. Auch die Modernisierung bzw. Sanierung von Wohnraum sieht die AfD in Gefahr. Als Kollateraleffekt wird ein Rückgang von Arbeitsplätzen im Handwerk prognostiziert. Des Weiteren erwartet die Partei eine Überlastung der Berliner Verwaltung durch die aufgrund des Gesetztes erforderlichen Kontrollen. 5 https://www.fdp.de/wirtschaft_fdp-will-mietendeckel-stoppen 6 https://afdkompakt.de/2019/11/26/der-berliner-mietendeckel-ruiniert-den-wohnungsbau/ 2
Relevante Anträge, Anfragen und Antworten im Abgeordnetenhaus Berlin Anträge Clipping Antrag __________________________________________________________________________________ Parlament: AGH Berlin Datum: 28.08.2019 Antragsnr.: 18/2125 Antragssteller: FDP Link: https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2125.pdf Antrag Bausenatorin Lompschers Pläne zum Mietendeckel umgehend beenden und eine geeignete Neubauoffensive starten Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Senat wird aufgefordert, die Gesetzespläne zum Mietendeckel einzustellen. Das ist nicht nur Gift für die wirtschaftliche Entwicklung Berlins, sondern auch der Schaffung von Wohn-raum abträglich, zumal nach jüngsten Berichten auch die bezirkliche Verwaltung mit der Um-setzung überfordert wäre. Der erste bekannt gewordene Entwurf sieht selbst massive rückwirkende Mietsenkungen vor, welche die Enteignung durch die Hintertür darstellen würden. Viel-mehr ist eine flächendeckende Neubauoffensive nötig, um die Zahl der Wohnungsneubauten und das damit verbundene Angebot an bezahlbarem Wohnraum schnell auszubauen. Begründung: Die Schlussfolgerung, welche politisch aus der Wohnungsbaumisere gezogen werden, sind lei-der die falschen. Es wird weiterhin versucht, den Markt zu regulieren und gerade den genossenschaftlichen Wohnungsbau massiv zu behindern. Bevorzugt werden den Genossenschaften ihre Entscheidungsfreiheiten genommen. Wichtige Umbaumaßnahmen, z. B. für barrierearmes und barrierefreies Wohnen, werden künftig ausgesetzt. Zusätzlich wird nicht bemerkt, dass der Mietendeckel regressiv wirkt, das heißt es kommt dabei zu einer Umverteilung von unten nach oben! Profiteure von gedeckelten Mieten sind eher Haushalte mit hohen und sicheren Einkommen, die von Vermietern vorgezogen werden. Alleinerziehende, Arbeitslose, Studierende und Menschen mit Migrationshintergrund haben dagegen noch größere Probleme, sich gegen eine steigende Konkurrenz im Wohnungsmarkt durchzusetzen. Dabei bleibt festzuhalten, dass bei Mieten unterhalb des Marktniveaus die Nachfrage nach Wohnungen in guten und begehrten Lagen Berlins noch weiter zunehmen wird! Weiterhin könnte der Senat mit dem Mietendeckel die Anreize für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen befördern, indem eine schlichte Vermietung zunehmend unrentabel wird. Hinzukommend werden Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in den Miethäusern und 3
Wohnungen auf ein Minimum reduziert wer- den, da die Finanzierung dieser Arbeiten nicht mehr gegeben ist. Schlussendlich wird der Start-schuss für den Verfall der Stadt gegeben. Das Augenmaß darf aber nicht verloren gehen, nicht der radikalste Vorschlag ist der beste, sondern immer der wirksamste Vorschlag. Berlin benötigt jetzt schnelle und wirksame Maßnahmen, um die Wohnungsnot in Berlin zu lindern und eine Neubauoffensive zu starten. Dazu gehört die Koordinierung von Baulandflächen, die Entschlackung der Bauordnung und ein neues Verständnis von Verdichtung und Urbanität. Status: abgelehnt 4
Clipping Antrag __________________________________________________________________________________ Parlament: AGH Berlin Datum: 20.02.2020 Antragsnr.: 18/2507 Antragssteller: FDP Link: https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2507.pdf Antrag Bußgeldstopp beim Mietendeckel Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Senat wird aufgefordert die Erhebung von Bußgeldern wegen Verstößen gegen das Ge-setz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (§11 MietenWoG Bln) bis zu einerabschließenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung auszusetzen und die Bezirksämter ent-sprechend zu unterrichten. Begründung: Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin steht auf dem Prüfstandnoch bevor es überhaupt in Kraft getreten ist: Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wurdenicht nur vom eigenen Gutachter der Senatskanzlei Prof Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis in Frage ge-stellt, auch Bausenatorin Lompscher selbst äußerte ihre Zweifel, ob das Gesetz einer gerichtli-chen Überprüfung standhalten würde. Mehrere Klagen, sowohl auf Landes- als auch Bundes-ebene, gegen das Gesetz, welches die rot- rot-grüne Koalition trotz aller Warnungen verab-schiedet hat, wurden bereits angekündigt, u.a. auch von der FDP. Es könnte noch Jahre dau-ern, bis die Gerichte wieder Rechtssicherheit für die Berlinerinnen und Berliner herstellen. Sollte der Mietendeckel vor Gericht scheitern, drohen Mieterinnen und Mietern hohe finanzi-elle Nachforderungen. Bausenatorin Lompscher riet Mietern daher, zunächst von einem An-trag auf Mietsenkung abzusehen. Gleichzeitig warnt der Wohnungsverband BBU davor, dassVermieter sich auch dann strafbar machen könnten, wenn ein Mieter freiwillig höhere Mieten.Es kann nicht sein, dass auf der einen Seite Mietern geraten wird, die Mieten nicht abzusen-ken, was den Vermietern auf der anderen Seite zum Verhängnis werden könnte. Hier wird mitzweierlei Maß gemessen, in der Hoffnung, die Berlinerinnen und Berliner würden nicht mer-ken, dass der Senat ihnen hier einen Bären aufgebunden hat. Der Berliner Senat hat mehrfach bewiesen, dass er von der Verfassungsmäßigkeit des soge-nannten Mietendeckels nicht überzeugt ist und es der rot-rot-grünen Koalition scheinbar nurum den symbolischen Akt ging. Vor diesem Hintergrund wäre es unzumutbar, die Bußgeldervon bis zu 500.000 EUR zu erheben, bevor die gerichtliche Klärung der Verfassungsmäßig-keit des Gesetzes abgeschlossen ist. Um Mietern und Vermietern Sicherheit zu geben, muss das Abgeordnetenhaus noch vor In-krafttreten (voraussichtlich am 23.02.2020) des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Woh-nungswesen in Berlin den Senat auffordern, die Erhebung von Bußgeldern wegen Verstößengegen besagtes Gesetz auszusetzen. 5
Eine weitere Verzögerung wäre, angesichts der Verunsi-cherung vieler Berlinerinnen und Berliner, nicht hinnehmbar. Status: überwiesen an Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen 6
Anfragen und Antworten Clipping Anfrage/Antwort __________________________________________________________________________________ Parlament: AGH Berlin Datum: 18.09.2019 Antragsnr.: 18/20 834 Antragssteller: FDP Grundsteuer, Mietendeckel und der Landeshaushalt 1. Wie bewertet der Senat den vorgelegten Entwurf zur Grundsteuer durch den Bundesfinanzminister? Zu 1.: Der Senat unterstützt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. 2. Wie bewertet der Senat die Absicht des Bundesgesetzgebers, die Besteuerungsobjekte regelmäßig neu zu bewerten? Zu.2.: Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 10.04.2018 (1 Bvl 11/14 - u.a.) festgestellt, dass die Aussetzung der periodischen Hauptfeststellungen bei der Grundsteuer seit dem Jahr 1964 zwangsläufig in zunehmenden Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen geführt hat. Daher seien regelmäßige Neufeststellungen wesentlich für die Funktionsfähigkeit des Bewertungssystems. Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverfassungerichts. 3. Welcher Mehraufwand entstünde der Finanzverwaltung des Landes, wenn der Entwurf unverändert umgesetzt würde und Berlin die Öffnungsklausel nicht nutzt (bitte für die Jahre 2019 bis 2024 darstellen)? Zu 3.: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält eine Abschätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung und geht für die Jahre 2019 bis 2024 von einem bundesweiten Personalmehrbedarf von rd. 2.200 Vollzeitäquivalenten aus. Für Berlin wird für ca. drei Jahre ein anteiliger Mehrbedarf ab dem Jahr 2021 von ca. 110 Beschäftigten erwartet. 4. Beabsichtigt der Senat, die Öffnungsklausel zu nutzen? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, in welcher Form? Zu 4.: Berlin unterstützt das Grundsteuer-Reformmodell des Bundes. Es besteht keine Veranlassung, von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen. 5. Wie bewertet der Senat ein wertunabhängiges Flächenmodell zur Berechnung der Grundsteuer? Zu. 5.: Das wertunabhängige Flächenmodell ist nicht vereinbar mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 10.04.2018 -1 BvL 11/14 - u.a.). Danach muss die Bemessungsgrundlage geeignet sein, die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden. Dies ist bei der Flächensteuer offenkundig nicht der Fall, da sie jede gleichgroße Wohn- und Gewerbefläche mit gleichhoher Grundsteuer belastet. Sie widerspricht damit dem Grundsatz der 7
Steuergerechtigkeit, da sie z.B. Grundstücke in Top-Lagen (Villa im Grunewald) mit der gleich hohen Grundsteuer (je m2) besteuert wie z.B. eine Wohnung in einer Großsiedlung (z.B. Märkisches Viertel oder Marzahn/Hellersdorf). 6. Wie bewertet der Senat den vorgelegten Entwurf des Bundesfinanzministers zur Grundsteuer im Zusammenhang mit dem geplanten Mietendeckel? 7. Wie würde sich der geplante Mietendeckel auf die Grundsteuereinnahmen auswirken? Zu 6.-7.: Der Senat sieht keinen Zusammenhang zwischen der Reform der Grundsteuer und dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Mietendeckel“). 8. Inwieweit beeinflusst der geplante Grundsteuerwert der Grundsteuer die Entwicklung des Erbschaftssteueraufkommens? a. Stimmt der Senat zu, dass der geplante Mietendeckel zu niedrigeren Erbschaftssteuereinnahmen führt? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? b. Wie passen laut Senat diese Entwicklungen zusammen? Zu. 8.: Der Grundsteuerwert hat ebenso wie der „Mietendeckel“ keinen Einfluss auf die Höhe des Erschaftsteueraufkommens. Die Grundstückswerte für die Erbschaft-und Schenkungsteuer sind nach dem 6. Abschnitt des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Die Grundsteuerwerte werden nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung im 7. Abschnitt des Bewertungsgesetzes geregelt. 9. Mit welchen Änderungen des Grunderwerbsteueraufkommens rechnet der Senat nach Einführung eines Mietendeckels? Zu 9.: Die Einführung des Mietendeckels hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Somit wird es auch keine unmittelbare Auswirkung auf das Grunderwerbsteueraufkommen geben. Inwieweit sich die Deckelung der Mieten auf die Kaufpreise für Mietwohngrundstücke auswirken und somit indirekt das Grunderwerbsteueraufkommen beeinflussen wird, ist nicht verlässlich zu prognostizieren. 8
Clipping Anfrage/Antwort __________________________________________________________________________________ Parlament: AGH Berlin Datum: 01.10.2019 Antragsnr.: 18/20 947 Antragssteller: AfD Geplanter Mietendeckel in Berlin I – hat der Senat alle wohnungspolitischen Folgen bedacht Frage 1: Welche Folgen hat der Senat für den Fall der Einführung eines Mietendeckels gemäß Referentenentwurf vom 30.08.2019 für die Entwicklung der Investitionen in die Instandsetzung und Instandhaltung von Mietwohnraum in Berlin in den Jahren 2020-2024 prognostiziert? Mit welchem Rückgang solcher Instandsetzung- und Erhaltungsinvestitionen rechnet der Senat in diesem Zeitraum bei den in kommunalen Besitz befindlichen Wohnungsbaugesellschaften, mit welchen bei den Wohnungsbaugenossenschaften, und mit welchen bei den privaten Eigentümern und Wohnungsbaugesellschaften? Bitte Angaben in Euro oder prozentuale Angaben ggü. dem Vorjahr. Frage 2: Welche Folgen hat der Senat für den Fall der Einführung eines Mietendeckels gemäß Referentenentwurf vom 30.08.2019 für die Entwicklung der Investitionen in die Modernisierung von Mietwohnraum in Berlin in den Jahren 2020-2024 prognostiziert? Sind dem Senat bei den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften bereits Zurückstellungen oder Streichungen von ursprünglich geplanter Modernisierung von Mietwohnraum bekannt geworden, und wie plant der Senat die Modernisierungsaktivitäten seiner kommunalen Wohnungsbaugesellschaften in den Jahren 2020-2024? Welche Folgenabschätzung hat der Senat für die Modernisierungstätigkeiten der Wohnungsbaugenossenschaften in der Stadt, welche für die privaten Wohnungseigentümer und Wohnungsbaugesellschaften? Bitte Angaben in Euro oder prozentuale Angaben ggü. dem Vorjahr. Frage 4: Mit welchen Auswirkungen rechnet der Senat bei Einführung des Mietendeckels gemäß Referentenentwurf vom 30.08.2019 bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen, die unter die Vorschriften des Mietendeckels fallen? Ist dem Senat die Problematik bewusst, dass ein Vermieter angesichts des Mietendeckels, zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile im Vollzug des Mietvertrages über die kommenden Jahre, nur noch an Personen vermieten wird, bei denen die Miete deutlich weniger als 30% ihres Haushaltseinkommens beträgt und mit möglichst hoher Sicherheit zu erwarten ist, dass das auch so bleibt? Ist dem Senat bewusst, dass es bei Einführung des Mietendeckels insbesondere für Personen mittleren Einkommens erheblich schwerer wird, überhaupt noch einen Mietvertrag in dieser Stadt abschließen zu können, bei ohnehin schon angespanntem Wohnungsmarkt? Ist dem Senat bewusst, dass Transferleistungsempfänger die Aufstocker sind, oder Rentner mit geringen oder mittleren Renten, unter diesen Umständen am Mietwohnungsmarkt bei Neuvermietungen weitgehend chancenlos sein werden? Wie will der Senat diese schwerwiegenden Hemmnisse bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen, die dem Mietendeckel unterliegen, vermeiden? 9
Antworten zu 1, 2 und 4: Die voraussichtlichen Auswirkungen werden in der Abgeordnetenhaus- Vorlage mit dem Gesetzentwurf nachgewiesen. Frage 3: Mit welchen Auswirkungen auf die Neubautätigkeit im Marktsegment Mietwohnungen in Berlin rechnet der Senat bei Einführung des Mietendeckels gemäß Referentenentwurf vom 30.08.2019? Welche Abwanderungsbewegung beim Mietwohnungsneubau in das Umland erwartet der Senat? Wie schätzt der Senat die Verunsicherung bei Neubauinvestitionen im Mietwohnungsbau ein, die zwar vom Mietendeckel selbst nicht direkt betroffen sind, aber bei einer Neuauflage oder Änderung des Gesetzes im Risiko stehen, ebenfalls erfasst zu werden und damit ihre Investitionssicherheit zu verlieren? Antwort zu 3: Der ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertige Neubau ist laut Referentenentwurf vom 30.08.2019 vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Das Land Berlin fördert seit 2014 wieder den Neubau von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen für einkommensschwache Haushalte. In diesem Jahr sollen 4.000 Wohnungen gefördert werden, im Jahr 2020 insgesamt 4.500 und ab dem Jahr 2021 mindestens jährlich 5.000 Wohnungen. Ein Rückgang der Neubautätigkeit in Berlin ist derzeit nicht ersichtlich. Frage 5: Wie geht der Senat mit der Situation von Selbständigen um, die für sich und ihre Familie eine Mietwohnung, die dem Mietendeckel unterliegt, neu anmieten oder in einer solchen Wohnung wohnen? Wie kann ein Missbrauch des Mietendeckels dahingehend verhindert werden, dass Selbständige, z.B. durch Investitionen, ihre Gewinne für ein bestimmtes Jahr heruntersteuern, und so in den Genuss einer Mietkostensenkung kommen, der betroffene Vermieter also die Betriebsinvestitionen seines Mieters in dessen privatwirtschaftlichen Betrieb zwangsweise quersubventionieren muss, so lange er nicht selbst nachweisen kann, dass ihn dies ruiniert? Sieht der Senat in solcher Missbrauchsmöglichkeit ein Hemmnis für Vermieter, überhaupt noch an Selbständige Wohnraum zu vermieten, selbst wenn diese bei Mietvertragsabschluss nachweisen können, mit ihren Gewinnen oberhalb der 30%-Schwelle zu liegen? Antwort zu 5: Das anrechenbare Gesamteinkommen wird gemäß § 4 Absatz 3 des Referentenentwurfes vom 30.08.2019 nach den §§ 20 bis 24 des Wohnraumfördergesetzes ermittelt. In der Regelung wird das Gesamteinkommen der letzten zwölf Monate berücksichtigt, so dass zukünftige Maßnahmen zur Gewinnminimierung bei Selbständigen regelmäßig keine Auswirkungen haben würden. 10
Clipping Anfrage/Antwort __________________________________________________________________________________ Parlament: AGH Berlin Datum: 01.10.2019 Antragsnr.: 18/20 948 Antragssteller: AfD Geplanter Mietendeckel in Berlin II – hat der Senat alle verwaltungstechnischen, finanziellen und volkswirtschaftlichen Folgen bedacht? Frage 1: Beobachtet der Senat bereits aktuell rückläufige Investitionen in die Instandsetzung und Instandhaltung von Mietwohnraum, insbesondere bei den eigenen Gesellschaften, oder hat der Senat Kenntnis von rückläufigen Aufträgen diesbezüglich in der privaten Bauwirtschaft? Antwort zu 1: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, inwieweit aktuell die Vermieterinnen und Vermieter die Investitionen für die Instandsetzung und Instandhaltung verringern. Frage 2: Mit welchen zusätzlichen Bürokratiekosten rechnet der Senat bei Einführung des Mietendeckels gemäß Referentenentwurf vom 30.08.2019 bei den Bezirken, und mit welchen bei die IBB? Wie viele zusätzliche Planstellen müssten in den Bezirken ab 2020 neu geschaffen werden, um die Bezirksämter auf den Ansturm von Antragsstellern auf Mietenreduzierung gemäß Referentenentwurf ausreichend vorzubereiten, und mit wie vielen Anträgen bzw. Vorgängen rechnet der Senat im Jahr 2020, und in den Folgejahren 2021-2024? Antwort zu 2: Der Stellenbedarf und die voraussichtlichen Kosten für die Umsetzung des Gesetzes werden in der Abgeordnetenhausvorlage mit dem Gesetzentwurf nachgewiesen. Frage 3: Wie will der Senat den „Antragsberg“ in der Startphase des Mietendeckels finanziell und organisatorisch so bewältigen, dass jeder Antragssteller spätesten nach 3 Monaten einen rechtmittelfähigen Bescheid in Händen hält, und ein Verwaltungschaos vermieden wird? Antwort zu 3: Die Aufgabenverteilung, die eine zügige Bearbeitung der Anträge sicherstellen soll, wird in der Abgeordnetenhausvorlage mit dem Gesetzentwurf dargestellt. 11
Frage 4: Mit welchem Volumen von Widerspruchsverfahren rechnet der Senat ungefähr, wie sollen diese bewältigt werden, und mit welchen anschließenden Klageverfahren/Gerichtsverfahren bzw. im Falle von Widerspruchverfahren mit wie vielen Klagen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchsverfahrens seitens der betroffenen Vermieter oder seitens der Mieter rechnet der Senat? Antwort zu 4: Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 9 des Referentenentwurfs vom 30.08.2019 ausgeschlossen. In wie vielen Fällen Klagen erhoben werden, ist abschließend nicht einschätzbar. Frage 5: Mit welchen Steuermindereinnahmen für das Land Berlin rechnet der Senat bei Einführung des Mietendeckels gemäß Referentenentwurf vom 30.08.2019? Mit welchem Arbeitsplatzverlust im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie bei der Wohnungswirtschaft rechnet der Senat? Frage 6: Sieht der Senat die Gefahr, dass in Berlin, bedingt durch den Mietendeckel, Arbeitsplätze im produktiven Gewerbe, also bei Handwerkern, Baubetrieben und der Immobilienbewirtschaftung verloren gehen könnten, während im Bürokratiebereich, also bei den bezirklichen Wohnungsämtern und der IBB, die die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren und Anträge bearbeiten sollen, neue Arbeitsplätze geschaffen werden würden? Welchen Nettoeffekt für den Arbeitsmarkt in Berlin prognostiziert der Senat, und mit welchen finanziellen Auswirkungen rechnet der Senat insgesamt? Antworten zu 5 und 6: Die Anhörung der Verbände und Institutionen ergab, dass ein Teil der Angehörten von einem Rückgang der Investitionen ausgeht. Frage 7: Wie gedenkt der Senat, die negativen Auswirkungen des Mietendeckels auf Instandhaltung, Modernisierung und Neubau von Mietwohnraum, auf die Arbeitsplätze und die Steuereinnahmen in der Stadt, auf Abwanderungstendenzen der Mietwohnungsinvestoren auf das Umland, auf den bürokratischen Aufwand bei den Bezirken und der IBB zu bewältigen, und möglichst zu kompensieren? Antwort zu 7: Der Senat geht davon aus, dass Verbesserungen für die rund 1,5 Millionen Mieterhaushalte eintreten. Eventuelle negative Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer wird der Senat abwägen und ggf. erforderliche Maßnahmen ergreifen. 12
Clipping Anfrage/Antwort __________________________________________________________________________________ Parlament: AGH Berlin Datum: 01.10.2019 Antragsnr.: 18/20 949 Antragssteller: AfD Geplanter Mietendeckel in Berlin III – hat der Senat alle sozialpolitischen Folgen bedacht Frage 1: Wie will der Senat vermeiden, dass Transferleistungsempfänger, die gar keine Motivation haben, einen komplizierten, ggf. mietsenkenden Antrag gemäß § 4 des Referentenentwurfs vom 30.08.2019 zum Mietendeckel zu stellen, weiterhin zur vereinbarten Miete wohnen und vom Land Berlin ihre Wohnkosten erstattet bekommen? Antwort zu 1: Der Gesetzentwurf befindet sich noch in der senatsinternen Abstimmung. Frage 2: Wie schätzt der Senat die finanziellen Folgen ein, wenn Mieter mit geringerem Einkommen einen solchen Antrag stellen, dieser auf Grund der Härtefallregelung in § 7 des Referentenentwurfs nicht genehmigt bekommen, und damit Anspruch auf Erstattung ihrer Mehrkosten durch das Land Berlin erhalten, was einerseits zu Mehrbelastungen beim Steuerzahler führt? Antwort zu 2: Die voraussichtlichen Kosten für den geplanten Mietzuschuss werden in der Abgeordnetenhausvorlage mit dem Gesetzentwurf nachgewiesen. Frage 3: Wie bewertet der Senat die willkürliche, unterschiedlichen Belastung auf der Vermieterseite, deren Mieteinnahmen ganz unterschiedlich gekürzt werden könnten, je nachdem, ob in ihren Wohnungen Transferleistungsempfänger, Mieter mit niedrigem Einkommen oder Mieter mit höherem Einkommen wohnen, und sieht der Senat diese willkürliche Ungleichbehandlung verschiedener Vermieter, insbesondere Kleinvermietern mit geringen Beständen, als mit der Eigentumsgarantie in Artikel 14 des Grundgesetzes vereinbar? Antwort zu 3: Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und damit die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist Gegenstand jedes Gesetzesvorhabens. 13
Frage 4: Mit welchen Auswirkungen rechnet der Senat bei Einführung des Mietendeckels gemäß Referentenentwurf vom 30.08.2019 bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen, die unter die Vorschriften des Mietendeckels fallen? Ist dem Senat die Problematik bewusst, dass ein Vermieter angesichts des Mietendeckels, zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile im Vollzug des Mietvertrages über die kommenden Jahre, nur noch an Personen vermieten wird, bei denen die Miete deutlich weniger als 30% ihres Haushaltseinkommens beträgt und mit möglichst hoher Sicherheit zu erwarten ist, dass das auch so bleibt? Frage 5: Ist dem Senat bewusst, dass es bei Einführung des Mietendeckels insbesondere für Personen mittleren Einkommens erheblich schwerer wird, überhaupt noch einen Mietvertrag in dieser Stadt abschließen zu können, bei ohnehin schon angespanntem Wohnungsmarkt? Frage 6: Ist dem Senat bewusst, dass Transferleistungsempfänger, die Aufstocker sind, oder Rentner mit geringen bis mittleren Renten, unter diesen Umständen am Mietwohnungsmarkt bei Neuvermietungen weitgehend chancenlos sein werden? Wie will der Senat diese schwerwiegenden Hemmnisse bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen, die dem Mietendeckel unterliegen, und die daraus entstehende Verschärfung am Mietwohnungsmarkt für die vorgenannten Personengruppen vermeiden? Antwort zu 4 bis 6: Die voraussichtlichen Auswirkungen werden in der Abgeordnetenhausvorlage mit dem Gesetzentwurf nachgewiesen. 14
Clipping Anfrage/Antwort __________________________________________________________________________________ Parlament: AGH Berlin Datum: 15.10.2019 Antragsnr.: 18/21 181 Antragssteller: Grüne Wann und wie werden die Mieten des sozialen Wohnungsbaus beim Mietendeckel einbezogen Frage 1: Teilt die Senatsverwaltung die rechtliche Einschätzung, dass Mieter*innen des sozialen Wohnungsbaus nicht schlechter gestellt werden dürfen als Mieter*innen auf dem freien Wohnungsmarkt? Antwort zu 1: Nein, diese pauschale rechtliche Einschätzung teilt der Senat nicht. Ein solches Rechtsverständnis hätte praktisch zur Folge, dass die Miethöhe im sozialen Wohnungsbau stets unter der günstigsten Miete auf dem freien Wohnungsmarkt liegen müsste. Ein solches Rechtsverständnis ist mit den begrenzten Mieten nach dem Prinzip der Kosten- /Verpflichtungsmiete nicht vereinbar, denn beim sozialen Wohnungsbau handelt es sich um eine eigenständiges Regelungsgebiet. Frage 2: Inwiefern wird die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Mieten des sozialen Wohnungsbaus angelehnt an den geplanten Mietendeckel ebenfalls einfrieren bzw. nach der Miettabelle im beabsichtigten Gesetz ausrichten? Antwort zu 2: Um einkommensschwachen Mietern in Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus bezahlbare Mieten zu sichern, beschließt der Senats jährliche Mietenkonzepte, mit denen die förderungsbedingten Mietererhöhungen durch die Bereitstellung von Zuschüssen bzw. Verzicht auf die Erhöhung der Bedienung der Darlehen nicht auf die Mieter/innen umgelegt werden. Für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 ist ebenfalls ein ausfinanziertes Mietenkonzept vorgesehen. Frage 3: Werden dazu eine Berliner Berechnungsverordnung und ein neues Wohnraumgesetz erarbeitet? Falls ja, wann ist mit einem Entwurf zu rechnen? Antwort zu 3: Nein, es ist aufgrund der ausfinanzierten Mietenkonzepte in Bezug auf diesen konkreten Punkt keine gesetzliche Regelung vorgesehen. Unabhängig davon wird an einer Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen gearbeitet. 15
Analyse Relevante Drucksachen Mietendeckel und Normenkontrollklage ___________________________________________________________________________ Anzahl Drucksachen (AGH Berlin) Anzahl der Drucksachen AfD FDP Linke Grüne CDU SPD 0 1 2 3 4 5 SPD CDU Grüne Linke FDP AfD Drucksachen nach Typ (AGH Berlin) Drucksachen nach Typ 10 9 8 7 6 5 5 5 4 3 2 2 1 0 Anträge Anfragen Antworten 16
Analyse Relevante Drucksachen Mietendeckel und Normenkontrolllage ___________________________________________________________________________ Drucksachen nach Erscheinungsjahr (AGH Berlin) Drucksachen nach Erscheinungsjahr 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 2019 2020 Anträge Anfragen Antworten 17
Presseclipping zum Themenkomplex Clipping Presseartikel Mietendeckel und Normenkontrollklage __________________________________________________________________________________ Publikation: Tagesspiegel Autor: Julius Betschka Treffergrund: Recht & Finanzen Datum: 12.02.2020 Link: https://www.tagesspiegel.de/berlin/umstrittenes-mietengesetz-in-berlin-afd-im-bundestag-will- verfassungsrechtlich-gegen-mietendeckel-vorgehen/25541050.html Umstrittenes Mietengesetz in Berlin AfD im Bundestag will verfassungsrechtlich gegen Mietendeckel vorgehen Nach CDU und FDP will jetzt auch die AfD gegen den Mietendeckel vorgehen. Die Fraktion will vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, braucht aber Unterstützer. Die AfD-Bundestagsfraktion will gegen das Berliner Mietendeckel-Gesetz vorgehen. Sie hat im Bundestag einen Antrag auf Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Wie es in dem Antrag, der dem Tagesspiegel vorliegt, heißt, bestünden „Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit“ des im Januar beschlossenen Mietengesetzes mit dem Grundgesetz. Dies gelte zum einen mit Blick auf die Eigentumsgarantie, zum anderen sei das Land formell gar nicht zuständig für ein solches Gesetz, argumentieren die Antragssteller. Es sind ähnliche juristische Argumente, die Rechtswissenschaftler schon mehrfach gegen das Gesetz vorgebracht hatten. Nachdem der Mietendeckel im Januar nach langen Diskussionen im Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen worden war, hatten mehrere Parteien angekündigt gegen das Gesetz vorzugehen. Berliner CDU und FDP hatten Klagen vor dem Landesverfassungsgericht angekündigt. Ein Bonner Professor für Öffentliches Recht erstellt die Klageschrift für die beiden Parteien, die nun im zweiten Quartal eingereicht werden soll. Auf Bundesebene strebt die AfD nun eine sogenannte „abstrakte Normenkontrolle“ an. Bei der Normenkontrolle prüft das Verfassungsgericht, ob eine rechtliche Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Normenkontrollklage können die Bundesregierung, Landesregierungen oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages anstrengen. Die Verfassungsrichter können die Regelung für nichtig erklären oder Änderungen verlangen. Der Antrag soll in der laufenden Sitzungswoche ohne Aussprache in die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. Es gilt als sehr unwahrscheinlich, dass er das erforderliche Viertel der Stimmen erhält. 18
Grünen-Abgeordnete vermutet Zusammenhang zu Großspende Die Berliner Grünen-Abgeordnete Canan Bayram sagte dem Tagesspiegel: „Die Mehrheit in Deutschland begrüßt den Mieterschutz durch den Mietendeckel. Ums Volk geht es der AfD wohl weniger als um ihren Spender.“ Hintergrund ist die Großspende eines Berliner Immobilienunternehmers, die am Dienstag bekannt geworden war. Der Berliner Unternehmer Christian Krawinkel hat laut der Verwaltung des Deutschen Bundestages 100.000 Euro an die Partei gespendet. Es ist die größte bekannte Einzelspende an die Partei seit 2016. Krawinkel hatte den Geldsegen allerdings nicht mit dem Kampf gegen das Mietengesetz begründet. Er teilte mit: „Aktuelle politische Ereignisse in Thüringen“ hätten ihn veranlasst, als „initiative Spende“ der AfD das Geld zu geben, sein Motto: „für mehr Demokratie in unserem Land“. Das Geld ließ Krawinkel nicht der Bundespartei, sondern dem Thüringer Landesverband von Björn Höcke zukommen. 19
Clipping Presseartikel Mietendeckel und Normenkontrollklage __________________________________________________________________________________ Publikation: Tagesspiegel Autor: Julius Betschka Treffergrund: Recht & Finanzen Datum: 19.02.2020 Link: https://www.tagesspiegel.de/berlin/gutachten-zum-mietendeckel-kai-wegner-bat-parteifreund- um-einschaetzung-zum-mietengesetz/25563262.html Gutachten zum Mietendeckel Kai Wegner bat Parteifreund um Einschätzung zum Mietengesetz Hat der CDU-Landeschef Wegner ein exklusives Mietendeckel-Gutachten des Innenministeriums erhalten? Mailwechsel und eine Anfrage der Linken werfen Fragen auf. Seit Monaten streiten sich Gutachter um die Rechtssicherheit des Mietendeckels. Im November hatte eine Einschätzung des Bundesministeriums des Inneren (BMI), geführt von Horst Seehofer (CSU), Aufsehen erregt. Veröffentlicht hatte das Schreiben des Ministeriums der Berliner Bundestagsabgeordnete und CDU-Landeschef Kai Wegner. Laut Einschätzung des BMI verstoße der Mietendeckel gegen das Grundgesetz. Das Urteil war vernichtend. Zuvor hatte Wegner selbst das BMI um Einschätzung zum Mietendeckel gebeten. Die Details werfen Fragen auf Dass Bundestagsabgeordnete der Regierungsfraktionen Ministerien um Auskunft bitten, ist nicht ungewöhnlich. Die Details werfen Fragen auf: Die gemeinnützige Internetplattform fragdenstaat.de veröffentlichte am Dienstag interne Mailwechsel des Innenministeriums. Darunter ein Schriftwechsel Wegners mit dem damaligen parlamentarischen Staatssekretär im BMI und neuen Ost-Beauftragten der Bundesregierung, Marco Wanderwitz. In einer Mail, adressiert mit „lieber Kai“, begründet CDU-Mann Wanderwitz umfangreich, warum der Mietendeckel verfassungswidrig sei. Die Stellungnahme ist diesmal noch deutlicher als davor Interessant ist, dass das Bundesinnenministerium in einem ersten Gutachten im Juni – nicht für die Öffentlichkeit bestimmt – zu einem deutlich zurückhaltenderen Ergebnis kommt. Im August 2019 bittet Staatssekretär Wanderwitz seine Leute um ein weiteres Gutachten – ebenfalls für den internen Gebrauch. Wanderwitz will eine Klarstellung, dass es den Ländern „nicht möglich“ wäre, Regelungen wie „bspw. einen Mietendeckel“ zu erlassen. Seine Leute erstellen ihm ein weiteres, dreiseitiges Gutachten mit dem gewünschten Ergebnis. Im Oktober schreibt Wegner an das BMI und den Staatssekretär. Der antwortet umfangreich auf die Anfrage seines Parteifreundes Wegner. Die Stellungnahme ist diesmal noch deutlicher als im zweiten Gutachten. 20
Das Büro von Kai Wegner weist den Verdacht zurück, er habe im Bundesministerium ein Gutachten angefragt. In seiner Funktion als baupolitischer Sprecher der CDU-Fraktion habe er lediglich „um eine ergebnisoffene Einschätzung“ gebeten. Und die lieferte Wanderwitz nach Angaben des Büros. Allerdings entspricht sein Schreiben an Wegner fast wortgleich einem weiteren Gutachten, das laut Wegners Büro im Dezember – fast zwei Monate später – auch an andere Fraktionen ging. Dann erst habe auch Wegner das komplette Gutachten erhalten. Dieses Papier aus dem BMI ist mit 13 Seiten umfangreicher, als die Ausarbeitung aus dem August. Als es im Dezember öffentlich wurde, war sein Ergebnis durch die Mail an Wegner längst in der Welt. Caren Lay, stellvertretende Vorsitzende der Linksfraktion im Bundestag, kritisiert: „Fachbundestagsabgeordnete bekamen es erst nach meinem Druck“. Da sei der Zweck der Schlagzeile gegen den Mietendeckel erfüllt gewesen. „Ganz schlechter Stil!“, kommentiert Lay. Einen Absatz aus dem später veröffentlichten Gutachten ließ Staatssekretär Wanderwitz im Schreiben an Wegner weg: „Der Gesetzentwurf dürfte geeignet und erforderlich sein, den (...) Zweck (...) zu erreichen.“ Linksfraktion kriegt keine Antwort, Parteifreund schon Ein weiteres interessantes Detail: Noch im Januar beantwortete das Innenministerium im Auftrag der Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag. Die Linke fragte, welche Gesetze auf Landesebene in den vergangenen Jahren auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft wurden. Die Antwort des BMI ist eindeutig: „Die Prüfung von Landesgesetzen ist nicht Aufgabe der Bundesregierung und liegt außerhalb ihres Verantwortungsbereichs.“ Eine Beantwortung von parlamentarischen Anfragen, die „keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung haben“ unterbleibe deshalb, heißt es weiter. Für Parteifreunde wie Kai Wegner scheint das aber nicht zu gelten. 21
Clipping Presseartikel Mietendeckel und Normenkontrollklage __________________________________________________________________________________ Publikation: Tagesspiegel Autor: Sabine Beikler Treffergrund: Recht & Finanzen Datum: 20.02.2020 Link: https://www.tagesspiegel.de/berlin/klage-gegen-berliner-mietendeckel-steht-die- prozessbevollmaechtigten-und-ihre-verbindungen-mit-der-cdu/25564124.html Klage gegen Berliner Mietendeckel steht Die Prozessbevollmächtigten und ihre Verbindungen mit der CDU Am Sonntag tritt der Mietendeckel in Kraft. Die Klage gegen das Gesetz von Seiten der FDP und Union steht auch. Doch wer sind die Prozessbevollmächtigten? Die Klage der Unionsfraktion und der FDP-Fraktion im Bundestag gegen den Berliner Mietendeckel, der am kommenden Sonntag in Kraft tritt, steht. Den Antrag auf Normenkontrolle hat maßgeblich der Berliner CDU-Bundestagsabgeordnete und Mietrechtsexperte Jan-Marco Luczak initiiert. Die Fraktionen haben zwei Prozessbevollmächtigte bestimmt: Heinrich Amadeus Wolff, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Bayreuth, und Wolfgang Spoerr aus der Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller. Ein interessantes Detail: Luczak selbst arbeitet als Jurist in dieser Großkanzlei in Berlin. CDU-Mann Luczak sagt, die FDP habe den Vorschlag gemacht, Wolfgang Spoerr aus seiner Kanzlei zu benennen. „Aufgrund der ausgezeichneten und allseits anerkannten verfassungsrechtlichen Expertise von Professor Spoerr haben wir diesem Vorschlag gern zugestimmt“, ließ Luczak auf Anfrage ausrichten. Entscheidend sei, dass die abstrakte Normenkontrolle rasch zum Erfolg führe. Luczak sagte, er sei in der Kanzlei Hengeler Mueller angestellt. Laut Bundestag erhält er monatlich eine Vergütung der Stufe 1, die Einkünfte zwischen 1000 und 3500 Euro umfassen. Mit der Klageschrift, die die zwei Prozessbevollmächtigten erarbeiten sollen, hat er nach eigener Aussage nichts zu tun. Auf Anfrage teilte sein Büro mit, dass „Herr Luczak im Rahmen der Normenkontrolle in keiner Weise vergütet wird“. Der Antrag auf Normenkontrolle soll in sechs bis acht Wochen in Karlsruhe eingereicht werden. 22
Clipping Presseartikel Mietendeckel und Normenkontrollklage __________________________________________________________________________________ Publikation: Tagesspiegel Autor: Redaktion TS Treffergrund: Recht & Finanzen Datum: 05.03.2020 Link: https://www.tagesspiegel.de/berlin/mietendeckel-in-der-hauptstadt-berliner-vermieter-rufen- bundesverfassungsgericht-an/25614554.html Mietendeckel in der Hauptstadt Berliner Vermieter rufen Bundesverfassungsgericht an Bislang gingen beim höchsten deutschen Gericht drei Eilanträge ein. Bis zum 23. April müssen Vermieter ihren Mietern die zulässige Miethöhe mitteilen. Berliner Vermieter wollen den Mietendeckel durch das Bundesverfassungsgericht außer Kraft setzen lassen. Beim höchsten deutschen Gericht sind bislang drei Eilanträge gegen das Gesetz eingegangen, wie ein Sprecher am Donnerstag sagte. Zuvor hatte der RBB darüber berichtet. Ziel der Anträge ist es demnach, kurzfristig den Mietendeckel bis zu einer endgültigen Entscheidung auszusetzen. Denn Vermieter müssen ihren Mietern bis zum 23. April die zulässige Miethöhe und deren Berechnung mitteilen. Einen ersten Eilantrag von Vermietern gegen den Mietendeckel hatte Karlsruhe im Februar aus formalen Gründen verworfen. Wann über die neuen Eilanträge entschieden wird, ist offen. Der vom Abgeordnetenhaus beschlossene, bundesweit bisher einmalige Mietendeckel war Mitte Februar in Kraft getreten. Danach werden die Mieten zunächst auf dem Stand vom Juni 2019 eingefroren und dürfen ab 2021 höchstens um 1,3 Prozent jährlich steigen. Auch CDU und FDP im Bundestag und im Berliner Abgeordnetenhaus hatten angekündigt, nach Karlsruhe zu gehen. Sie wollen das Landesgesetz mit einer Normenkontrollklage zu Fall bringen. 23
Clipping Presseartikel Mietendeckel und Normenkontrollklage __________________________________________________________________________________ Publikation: Tagesspiegel Autor: Ralf Schönball Treffergrund: Recht & Finanzen Datum: 11.03.2020 Link: https://www.tagesspiegel.de/berlin/erste-erfolgreiche-klage-in-berlin-amtsgericht-erlaubt- mieterhoehung-trotz-mietendeckel/25632232.html Erste erfolgreiche Klage in Berlin Amtsgericht erlaubt Mieterhöhung trotz Mietendeckel Ein Vermieter will die Miete um 25 Euro erhöhen. Nach dem Mietendeckel eigentlich ist das unzulässig, nach einem Richterspruch jetzt aber doch. Das Amtsgericht hat einen Widerspruch gegen eine Mieterhöhung mit Hinweis auf den Mietendeckel abgelehnt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es den Berliner Sonderweg bis ins Detail abwägt. Und der Richter erklärt, warum der landesrechtliche Mietendeckel das „vorrangige“ Bundesrecht nicht außer Kraft setzen dürfe. In dem konkreten Fall erlaube schon das generelle Rückwirkungsverbot keine Anwendung der „Stichtagsregelung“. Hintergrund: Der Mietendeckel trat erst zum 23. Februar 2020 in Kraft. Das neue Gesetz soll aber alle Mieterhöhungen vom Zeitpunkt des Senatsbeschlusses, dem „Stichtag“ am 18. Juni 2019, „verbieten“. Damit würde das Land rückwirkend Mieterhöhungen verbieten und unter Strafe stellen. Dabei wären diese nach dem (damals) noch gültigen Mietrecht des Bundes zulässig – und noch kein anderes Gesetz war in Kraft. Eine solche „rückwirkende Bestrafung“ sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, so der Richter. Und die Verfassung sei hier strikt: „schrankenlos und keiner Abwägung“ zugänglich. Der Richter setzte sich sogar mit den beiden Gesetzentwurfs-Fassungen auseinander, die während der Entstehung diskutiert wurden. Und er wägte die umstrittene Frage ab, ob das neue Gesetz überhaupt zulässig ist nach dem Grundgesetz. Das Fazit des Richters: „Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen (Berlins und des Bundes; Anm. d. Red.) bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung selbst dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts wäre“. Kurzum, der Bund habe das Mietrecht bereits detailliert geregelt. Berlin stelle mit dem Mietendeckel ein konkurrierendes Gesetz auf. Und in solchen Fällen konkurrierender „Rechtsregime“ habe immer das Bundesrecht den Vorrang. Sogar für den Fall dass diese – von Gutachtern während der Erarbeitung des Gesetzes infrage gestellte – Einschätzung falsch sei, führt der Richter das Bundesverfassungsgericht selbst ins Feld. Im Jahr 1980 habe das oberste Gericht einen „Mietpreisstopp“ verhandelt. Schon damals sei das Urteil eindeutig gewesen. Das Amtsgericht zitiert Karlsruhe so: Eine Regelung, „die praktisch zu einem Mietpreisstopp und einer Beseitigung des gesetzlichen Anspruchs auf die Vergleichsmiete (also des 24
Bundesrechts; Anm. d. Red.) führt, steht nicht nur im Widerspruch zum Gesetz, sie verletzt auch das Grundrecht des Artikels 14 I 1 Grundgesetz“. CDU und FDP im Bundestag haben eine Normenkontrollklage angekündigt. Christian Gräff, baupolitischer Sprecher der CDU-Fraktion, erklärte: „Immer mehr Urteile gegen den sogenannten Mietendeckel und der Rückzug von Investoren bei Neubauprojekten haben unsere schlimmsten Befürchtungen leider wahr werden lassen“. Die rechtlich umstrittene Regelung durch Rot-Rot-Grün werde auf dem Rücken der Mieter ausgetragen, die gesparte Mieten besser zurücklegen sollten und oft auch Prozesskosten tragen müssten, sagte Gräff. Die Koalitionsparteien hätten entgegen aller Warnungen alle Rechtsrisiken ignoriert. Laut Michael Schultz, Fachanwalt der Kanzlei Müller Radack Schultz, hat das Urteil Folgen: „Mieterhöhungsverlangen anhand des Mietspiegels sind weiterhin zulässig. Die Mieter müssen weiterhin zustimmen. Und die Gerichte haben weiterhin über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu entscheiden, unabhängig vom Mietendeckel.“ Fraglich sei nur, ob die zugestimmte oder gerichtlich zuerkannte Mieterhöhung „betragsmäßig während der Geltung des Mietendeckels gefordert werden darf“. Das Amtsgericht ist nur die erste Instanz, das Urteil kann angefochten werden. Rechtssicherheit besteht deshalb noch lange nicht. Und zwar so lange nicht, bis das Bundesverfassungsgericht in der Sache entscheidet. Dort liegen auch drei Eil-Anträge mit dem Ziel, den umstrittenen Mietendeckel und dessen Bußgeld-Regelungen erst einmal auszusetzen, bis die obersten Richter Recht gesprochen haben. 25
Clipping Presseartikel Mietendeckel und Normenkontrollklage __________________________________________________________________________________ Publikation: Tagesspiegel Autor: Ralf Schönball Treffergrund: Recht & Finanzen Datum: 12.03.2020 Link: https://www.tagesspiegel.de/berlin/entscheidung-im-bundesverfassungsgericht-eilantrag-gegen- berliner-mietendeckel-erfolglos/25636152.html Entscheidung im Bundesverfassungsgericht Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel erfolglos Ein Eilantrag gegen den Berliner Mietendeckel wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht zieht nicht die Notbremse. Der Mietendeckel bleibt in Kraft. Die Eilanträge zur Aussetzung des umstrittenen Berliner „Miete-Wohn-Gesetzes“ sind gescheitert. Wie das oberste Gericht in einer Mitteilung am Donnerstag schreibt, „sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht.“ Allerdings „überwiegen sie aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde.“ Deshalb beschloss die 3. Kammer des Ersten Senats den „Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung des Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ abzulehnen. Deutschlands oberste Richter lehnten mit dem selben Beschluss noch weitere Anträge gegen den Mietendeckel ab: Eine Verfassungsbeschwerde sowie eine weitere einstweilige Anordnung. Die Beschwerdeführer hätten „nicht hinreichend dargetan, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind“. Ebenso wenig überzeugten die Argumente der Kläger die Richter, dass diesen durch den Mietendeckel ein „schwerer Nachteil entsteht“. Der Beschluss sagt noch nichts aus über die grundsätzliche Frage, ob der Deckel gegen die deutsche Verfassung verstößt oder nicht. Wie aus Karlsruhe weiter verlautet: „Die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besaß, muss als offen bezeichnet werden.“ Die Verfassungsbeschwerde sei „weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet“. Richter halten möglichen Vermögensschaden für „überschaubar“ Weil die Richter mit der Aussetzung des Gesetzes allerdings einen „erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“ vornehmen würden, müssten für einen solchen Schritt ein „besonders strenger Maßstab“ angelegt werden. Nur wenn die Gründe für die Gesetzesaussetzung „so schwer wiegen“, dass dieser Schritt „unabdingbar“ sei, dürfe das Gericht einschreiten. Dafür sehen die Richter keine ausreichende Anhaltspunkte in dem Antrag. 26
Bei der Abwägung der Nachteile, die Vermietern entstehen, falls Berlins Mietendeckel nicht verfassungskonform wäre, sehen die Karlsruher Richter einen möglichen Vermögensschaden als überschaubar an: Vermieter könnten sich „für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen“. Daher entstehe ihnen auch kein „irreversibler Schaden“. Hinzu komme, dass die Ordnungsämter des Landes einen Ermessungsspielraum bei der Verhängung von Bußgeldern hätten. Sie könnten also von einer Bestrafung von „erkennbar überforderten“ Vermietern absehen. Hinzu komme, dass das Verbot überhöhte Mieten zu fordern oder entgegenzunehmen „erst ab dem 23. November“ in Kraft trete. Vermieter hätten also Zeit genug, „sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen“. Die Durchsetzbarkeit des Mietendeckel-Gesetzes litte erheblich Dass das Pendel zugunsten des Landes ausschlägt, begründen die Verfassungsrichter mit der Gefahr, dass sich Vermieter sonst nicht an das Gesetz halten würden. Dies hatte der antragstellende Vermieter selbst wohl auch angekündigt. Und falls sich das Berliner Gesetz als verfassungskonform herausstellt, „entfiele die Bußgeldbewehrung“. Das wiederum sei ein schwer wiegender Nachteil für das Land Berlin. Denn damit entfiele „der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen.“ Kurzum, die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte erheblich. Und das überwiege die Nachteile, die den Vermietern entstehen. Mieterverein: Deckel hat "erste Hürde genommen" Für den Berliner Mieterverein hat der "Mietendeckel damit eine erste Hürde genommen". Ohne Bußgeldvorschriften, dessen Aussetzung die sechs Kläger gefordert hätten, würde sich kein Vermieter an die gesetzlichen Vorgaben halten. Geschäftsführer Reiner Wild: "Unmissverständlicher kann man sich nicht über die Gesetzestreue von Wohnungsanbietern äußern“. Das sei nicht verwunderlich angesichts der "unzähligen Angriffe auf die Mietspiegel und der Missachtung der Mietpreisbremse oder Kappungsgrenzen in der Vergangenheit". 27
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