Arbeiten im Freien Gefährdung durch natürliche Sonnenstrahlung - Handwerk Magazin

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Arbeiten im Freien Gefährdung durch natürliche Sonnenstrahlung - Handwerk Magazin
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Arbeiten im Freien
Gefährdung durch natürliche Sonnenstrahlung

Bei Tätigkeiten im Freien sind viele Beschäftigte der natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt.
Ungeschützt können akute und chronische Schäden auftreten – vom Sonnenbrand bis zum
Hautkrebs. Diese Schrift unterstützt bei der Bewertung und Beurteilung der Belastung durch
UV-Strahlung und informiert über Schutzmaßnahmen.

1 Grundlagen der natürlichen UV-Strahlung
Die optische Strahlung ist ein Teil der natürlichen elektromagnetischen Strahlung der Sonne. Sie umfasst verschiedene Bereiche unter-
schiedlicher Wellenlängen, von 0,1 Nanometern bis hin zu langen Radiowellen mit mehreren Kilometern Wellenlänge. Das Schädigungs-
potential von Strahlung steigt an, je kürzer deren Wellenlänge ist.

                                                                                    ~           ~          ~

Abbildung 1: Optische Strahlung (IR – Infrarotstrahlung, UV – Ultraviolette Strahlung)

6/2018                                                        kurz & bündig
Arbeiten im Freien Gefährdung durch natürliche Sonnenstrahlung - Handwerk Magazin
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Die UV-Strahlung wird entsprechend der physikalischen und bio-             Der größte Anteil der UV-B- und die gesamte UV-C-Strahlung wer-
logischen Wirkungen in drei Bereiche eingeteilt:                           den durch die Ozonschicht bzw. die Erdatmosphäre absorbiert,
>> UV-A (315 – 380 nm)                                                     nur ca. 10 % der UV-B-Strahlung und die gesamte UV-A-Strahlung
>> UV-B (280 – 315 nm)                                                     erreichen die Erdoberfläche.
>> UV-C (100 – 280 nm)
                                                                           Die UV-Strahlung wird sowohl im Jahres- als auch im Tagesver-
                                                                           lauf besonders stark durch die Höhe des Sonnenstandes beein-
                                                                           flusst. Dieses führt dazu, dass die Sonnenbrandgefahr in der
                                                                           Mittagssonne am größten ist. Vormittags steigt die Gefahr des
                                                             Hornschicht   Sonnenbrandes steil an und fällt nachmittags ebenso stark wie-
                                                                           der ab.

                                                                              >> Über 90 % der UV-Strahlung durchdringt eine leichte
                                                                                 Bewölkung!
                                                                              >> Schnee, Wasser, helle Oberflächen, Sand und Beton
                                                                                 ­reflektieren bis zu 80 % der UV-Strahlung, sodass der
                                                                                  Körper deutlich mehr UV-Strahlung ausgesetzt ist.
                                                                              >> Etwa ⅔ der täglichen UV-Strahlung trifft zwischen
                                                                                 10:00 Uhr und 14:00 Uhr (Sommerzeit: 11:00 Uhr bis
                                                                                 15:00 Uhr) auf die Erde.

Abbildung 2: Eindringtiefe der Strahlung

2 Wirkung von Sonnenstrahlung auf die Haut
Die UV-Strahlung hat je nach Eindringtiefe in die Hautschichten            Folgende akute und chronische Schäden können als Folge von
unterschiedliche Wirkungen:                                                Sonnenstrahlung auftreten:
                                                                           >> Sonnenbrand
                                                                           >> Sonnenstich
    UV-A-Strahlung                    UV-B-Strahlung                       >> Schwächung des Immunsystems
                                                                           >> Lichtdermatosen: entzündliche Hauterkrankungen auf gesun-
    >> schnelle, aber kurzzeitige     >> langsame, aber anhaltende            der Haut ausgelöst durch UV-Strahlung in Verbindung mit Sub-
       Bräune                            Bräune                               stanzen, die die Haut für UV-Licht empfindlich machen (z. B.
    >> lichtbedingte Hautausschläge   >> Verdickung der Oberhaut              bestimmte Pflanzen, Medikamente, Kosmetika)
       und Sonnenallergie                (Lichtschwiele)                   >> Hautalterung
    >> Hautalterung (Altersflecken)   >> Sonnenbrand                       >> Augenschädigung (Horn- und Bindehaut, Augenlinsen, Netz-
       und Faltenbildung              >> Schäden am Erbgut                    haut)
    >> Schäden am Erbgut              >> Hautkrebs                         >> Aktinische Keratose: Chronische Veränderung auf Hautare-
    >> Hautkrebs                                                              alen, die langjährig Sonnenstrahlung ausgesetzt sind (z. B.
                                                                              Ohrmuscheln, Nasenrücken, Glatze). Sie sind eine Frühform
Tabelle 1: Übersicht der Wirkungen der UV-A- und UV-B-Strahlung auf           des weißen Hautkrebses
die Haut                                                                   >> Hautkrebs

                                                                           Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der
                                                                           Haut, die durch natürliche UV-Strahlung bei berufliche Expositi-
                                                                           on hervorgerufen wurden, können als Berufskrankheit (BK 5103)
                                                                           anerkannt werden.

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3 Hauttypen nach Fitzpatrick und Eigenschutzzeit der Haut
Die Eigenschutzzeit ist die Zeit, die der einzelne Mensch in der          baut, Schäden am Erbgut der Hautzellen können aber trotz zu-
Sonne verbringen kann, ohne dass ein Sonnenbrand entsteht.                nehmender Bräunung nicht wirksam verhindert werden.
Sie ist abhängig vom Hauttyp. Bei zunehmender Bräunung und
Entwicklung von Lichtschwielen verlängert sich die Eigenschutz-           In Abhängigkeit von der Pigmentierung werden nach Fitzpatrick
zeit der Haut. Hierbei wird ein Schutz gegen Sonnenbrand aufge-           sechs verschiedene Hauttypen unterschieden:

  Typ 1 –                                                                   Typ 4 –
  Keltischer Hauttyp                                                        Mediterraner Hauttyp
                               > sehr helle Haut                                                         > bräunliche Haut (auch im unge-
                               > rötliche oder hellblonde Haare,                                           bräunten Zustand)
                                 blaue, grüne oder hellgraue Augen                                       > braunes oder schwarzes Haar
                               > Sommersprossen                                                          > braune Augen
                               > niemals Bräunung                                                        > keine Sommersprossen
                               > Eigenschutzzeit maximal 10                                              > immer Bräunung
                                 Minuten                                                                 > Eigenschutzzeit maximal 45
                               > Konsequenter Sonnenschutz sehr                                            Minuten
                                 wichtig                                                                 > Sonnenschutz wichtig
                               > etwa 2 % der Bevölkerung in                                             > etwa 8 % der Bevölkerung in
                                 Deutschland                                                               Deutschland

  Typ 2 –                                                                   Typ 5 –
  Nordischer Hauttyp                                                        dunkler Hauttyp
                               > helle Hautfarbe                                                         > dunkle Haut (auch im ungebräun-
                               > blonde oder hellbraune Haare                                              ten Zustand)
                               > blaue, graue oder grüne Augen                                           > schwarzes Haar
                               > oft Sommersprossen                                                      > dunkle Augen
                               > schwache Bräunung                                                       > keine Sommersprossen
                               > Eigenschutzzeit maximal 20                                              > Eigenschutzzeit maximal 60
                                 Minuten                                                                   Minuten
                               > konsequenter Sonnenschutz                                               > Sonnenschutz empfohlen
                                 wichtig                                                                 > diesen Hauttyp haben vorwiegend
                               > etwa 12 % der Bevölkerung in                                              Menschen aus Arabien, Nordafrika
                                 Deutschland                                                               und zum Teil aus Asien

  Typ 3 –                                                                   Typ 6 –
  Mischtyp                                                                  schwarzer Hauttyp
                               > mittlere Hautfarbe
                               > dunkel- oder braunes, gelegentlich
                                 auch blondes oder schwarzes Haar
                                                                                                         >   dunkelbraune bis schwarze Haut
                               > Augen jeder Farbe
                                                                                                         >   schwarze Augen und Haare
                               > kaum Sommersprossen
                                                                                                         >   Eigenschutzzeit circa 90 Minuten
                               > gute Bräunung
                                                                                                         >   diesen Hauttyp weisen vorwiegend
                               > Eigenschutzzeit maximal 30
                                                                                                             Menschen aus Zentralafrika sowie
                                 Minuten
                                                                                                             australische Ureinwohner auf
                               > Sonnenschutz wichtig
                               > etwa 78 % der Bevölkerung in
                                 Deutschland

Abbildung 3: Hauttypen nach Fitzpatrick

                                                                                                                                                3
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4 UV-Index
Um die durch UV-Strahlung auftretende Gesundheitsgefährdung                >> www.dwd.de  Leistungen 
bewerten zu können, wurde der UV-Index entwickelt. Der UV-In-                 UV-Gefahrenindex
dex ist ein Maß für die maximale sonnenbrandwirksame Bestrah-                 (oder über die Suche)
lungsstärke.

Die aktuellen Daten des UV-Index werden jeweils mittags von                Der UV-Index stellt einen Orientierungswert dar, mit dem Maß-
allen Stationen des UV-Messnetzes abgerufen und als lokaler                nahmen gegen die gesundheitsschädigende Wirkung der UV-
UV-Index sowie als Prognose für die Folgetage im Internet veröf-           Strahlung geplant werden können. Besondere Faktoren, wie bei-
fentlicht, z. B. bei                                                       spielsweise Reflexionen durch helle Untergründe oder Wasser,
                                                                           werden nicht berücksichtigt. Deshalb kann die tatsächliche Be-
                                                                           strahlungsstärke höher sein als der vorhergesagte UV-Index.
>> www.bfs.de  Optische Strahlung 
   Aktuelle UV-Prognose  Aktuelle
   Messwerte

5 Gefährdungsbeurteilung und ­Information der Beschäftigten

5.1         Gefährdungsbeurteilung                                         Die aktuelle Prognose des UV-Index (siehe Kapitel 4) ist für die
                                                                           Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen hilfreich.
Sind Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten natürlicher UV-Strahlung           Der Abgleich der notwendigen Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten
ausgesetzt, so muss das im Rahmen der Gefährdungsbeurtei-                  mit einer Exposition durch natürliche UV-Strahlung ist bei Bedarf
lung beachtet werden. In der Regel betrifft dies die Monate März           zu wiederholen, erforderlichenfalls auch täglich.
bis Oktober. Grundsätzlich hängt die individuelle Belastung vom
Einfallswinkel der Sonnenstrahlung und damit von der Tageszeit,            Ist der UV-Index nicht bekannt, kann anhand der sogenannten
aber auch von der jeweiligen beruflichen Körperhaltung ab. Wer-            Schattenregel die Gefährdung abgeschätzt werden. Dabei wird
den Beschäftigte ins Ausland entsandt, müssen die dortigen Ver-            die eigene Körpergröße mit der Länge des eigenen Schattens ver-
hältnisse berücksichtigt werden.                                           glichen.

                         Eigen-                                                Schatten kleiner       Hohe Gefährdung
    UV-      Gefähr-
                         schutzzeit    Schutzmaßnahmen                         als ­Körpergröße
    Index    dung
                         (Hauttyp 2)
                                                                               Schatten größer        Mäßige Gefährdung
     8       sehr        < 20 min      In der Mittagszeit Schat-               als ­Körpergröße
             hoch                      ten aufsuchen; unbedingt
                                       körperbedeckende Kleidung
                                                                               Schatten größer als    Keine Gefährdung
                                       und Kopfbedeckung tragen;
                                                                               doppelte Körpergröße
                                       Sonnenschutzcreme (Licht-
                                       schutzfaktor (LSF) 50/50+)
                                                                           Tabelle 3: Schattenregel
    6–7      hoch        20–30 min     In der Mittagszeit Schatten
                                       aufsuchen; unbedingt
                                       körperbedeckende Kleidung
                                       und Kopfbedeckung tragen;
                                       Sonnenschutzcreme
                                       (LSF 50/50+)

    3–5      mittel      30–60 min     Körperbedeckende Kleidung
                                       und Kopf­b edeckung tragen;
                                       Sonnenschutzcreme (LSF 30)

     1–2     schwach     > 60 min      Nicht erforderlich

Tabelle 2: UV-Index

4
Arbeiten im Freien – Gefährdung durch natürliche Sonnenstrahlung   KB 015

Zur Auswahl der Schutzmaßnahmen kann der Gefährdungs-                    5.2       Information der Beschäftigten
check verwendet werden. Dieser steht auch zur Verfügung unter
downloadcenter.bgrci.de.                                                 Für die Umsetzung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in
                                                                         eine Betriebsanweisung sind mehrere Varianten denkbar:
                                                                         >> Hautschutzmittel bei Gefährdung durch UV-Strahlung im
 UV-Index          Dauer der Tätigkeit       h   Datum:                     Hand- und Hautschutzplan aufführen,
                                                                         >> Aufnahme der Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung in die
 Zeitpunkt                                                                  Betriebsanweisung für Tätigkeiten im Freien,
    Vormittag                                                            >> Elemente des Sonnenschutzes in tätigkeitsbezogene Be-
    Mittagszeit                                                             triebsanweisung integrieren.
    Nachmittag
                                                                         Die Beschäftigten sind über die Maßnahmen zu unterweisen.
 Gibt es reflektierende Flächen, die die UV-Exposition verstärken?
    Wasser
    Helle Gebäude
    Heller Boden                                                           Mögliche Inhalte der Unterweisung zu natürlicher
                                                                           ­UV-Strahlung:
 Können Mittagspause und Erholungspausen im Schatten verbracht
 werden?                                                                   >> Art der Gefährdung und Möglichkeit der Schädigungen von
                                                                              Haut und Augen durch natürliche UV-Strahlung

 Technische Schutzmaßnahmen                                                >> UV-Index
    Natürlicher Schattenspender:                                              ∙∙ Erläuterung der Bedeutung des Index
    Baulicher Schattenspender (z. B. Vordach):                                ∙∙ Abhängigkeit vom Tagesverlauf und Jahreszeit
    Ausweichmöglichkeit in Halle                                              ∙∙ Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefähr-
    Fahrzeug mit UV-absorbierenden Scheiben                                      dungen und der gesundheitlichen

                                                                           >> Folgen
 Organisatorische Schutzmaßnahmen                                             ∙∙ Hinweis zur Ermittlung/Abfrage des prognostizierten
    Stärkste Sonnenstrahlung meiden                                              UV-Index
    Bereitstellung von Getränken                                              ∙∙ Schattenregel
    Pausen im Schatten verbringen
                                                                           >> festgelegte Schutzmaßnahmen
                                                                              ∙∙ Anwendung der technischen Schutzmaßnahmen, z. B.
 Persönliche Schutzmaßnahmen
                                                                                 Aufbau und Verwendung des Sonnenschutzes (Sonnen-
      Sonnenschutzmittel (Haut, Lippe)
                                                                                 segel, Baldachin)
      Sonnenbrille mit UV-Filter
                                                                              ∙∙ Umsetzung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,
      Arm- und beinbedeckende Kleidung
                                                                                 z. B. Arbeitsplanung, Hand- und Hautschutzplan
      Evtl. spezielle UV-Schutzkleidung
    Kopfbedeckung mit schattenspendender Krempe für Nase und                ∙∙ Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstungen
      Ohren sowie Nackenschutz                                                   (z. B. Kopfbedeckung, textiler Hautschutz)
                                                                              ∙∙ Verwendung von Sonnenschutzmitteln, ergänzt durch
     ind die Beschäftigten über die notwendigen Schutzmaßnah-
    S                                                                            eine Schulung (Eigenschutzzeit, LSF, Menge, Nach­
    men unterwiesen? Z. B. Nachcremen beim Schwitzen                             cremen)
    Kontrolliert, ob die festgelegten Maßnahmen dauerhaft und
     konsequent umgesetzt werden?                                          >> Hinweis auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge

Gefährdungscheck vor Aufnahme von Arbeiten im Freien                       >> Selbstbeobachtung von Hautveränderungen, Hinweise zur
                                                                              Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden
                                                                              (BK 5103)

                                                                           >> Hinweise zu Wirkungen (z. B. fotosensibilisierende Effek-
                                                                              te) von Pflanzen, Medikamenten, Kosmetika und Gefahr-
                                                                              stoffen

                                                                           >> Fragen nach Verbesserungsvorschlägen

                                                                                                                                             5
KB 015   Arbeiten im Freien – Gefährdung durch natürliche Sonnenstrahlung

6 Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung
Die bei beruflichen Tätigkeiten auf den Körper einwirkende UV-          6.3.1 Textiler UV-Schutz
Strahlung sollte so weit wie möglich reduziert werden. Ab einem         Die Haut sollte, soweit möglich, durch Kleidung gut vor UV-Strah-
UV-Index von 3 müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden.                 lung geschützt werden. Dabei ist besonders auf Oberkörper und
                                                                        Schultern zu achten. Gut geeignet sind langärmelige T-Shirts,
                                                                        Hemden oder Jacken und lange Hosen.
6.1 Technische Schutzmaßnahmen
                                                                        Die Schutzwirkung von Textilien hängt von ihren Eigenschaften ab.
Technische Schutzmaßnahmen sind in erster Linie Abschattungs­           Grundsätzlich schützen dicht gewebte und dunkle Textilien gut vor
maßnahmen wie z. B.:                                                    UV-Strahlung. Zusätzlich gibt es spezielle UV-Schutzkleidung.
>> Baldachine,
>> Sonnensegel,                                                             UV-Schutzmaßnahme                      Lichtschutzfaktor
>> Zelte,
                                                                            Leichte Baumwollkleidung               ca. 2 – 10
>> Dächer,
>> Überdachungen,                                                           Dichte Baumwollkleidung                ca. 20
>> Kabinen und Bedienstände (z. B. bei Fahrzeugen, Freianlagen,
                                                                            UV-Schutzkleidung                      20 – 80
   Maschinen), deren Scheiben sollten UV-absorbierend sein.
                                                                            Sonnenschutzmittel                     bis 50 +

                                                                            Schatten unter einem Baum              ca. 5 – 15
6.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
                                                                            Sonnenschirm ohne speziellem           ca. 15
Organisatorische Schutzmaßnahmen umfassen z. B.:                            ­U V-Schutz
>> Stärkste Sonnenstrahlung meiden, Aufenthalt in der Sonne                 Sonnenschirm mit UV-Schutz             40 – 80
   zwischen 10:00 und 15:00 Uhr minimieren
   ∙∙ Tätigkeiten im Freien in die frühen Morgen- bzw. in die           Tabelle 4: Lichtschutzfaktoren der Schutzmaßnahmen
      ­späten Nachmittagsstunden,
   ∙∙ „Südseiten-Arbeiten“ in die Morgenstunden,                        6.3.2 Kopfbedeckung
   ∙∙ „Nordseiten-Arbeiten“ in die Mittagszeit verlegen,                Bei der Auswahl von Kopfbedeckungen sollte darauf geachtet
>> Verschiebung von planbaren Arbeiten in sonnenärmere Zeiten,          werden, dass neben der Kopfhaut auch Stirn, Nase und Ohren
>> Arbeiten möglichst im Schatten durchführen,                          möglichst durch eine „Hutkrempe“ beschattet werden und ein
>> Pausen im Schatten verbringen,                                       Nackenschutz vorhanden ist. Dabei ist der Schutz umso besser,
>> Bei großer Hitze zusätzliche Pausen einhalten und Getränke           je breiter die Krempe ist.
   bereitstellen,
>> Regelmäßige Unterweisung zur Gefährdung durch Sonnen-                Industrieschutzhelme haben zwar meist einen Schirm oberhalb
   strahlung.                                                           der Augen, aber Nase, Ohren sowie die Nackenregion sind bereits
                                                                        bei leicht schräg einfallendem Sonnenlicht der UV-Strahlung aus-
                                                                        gesetzt. Es empfiehlt sich zusätzlich zum Helm z. B. ein Nacken-
6.3 Personenbezogene Schutzmaßnahmen                                    schutztuch oder auch eine aufsetzbare Textilkrempe zu verwen-
                                                                        den. Diese gibt es als passendes Zubehör für Industriehelme.
Verbleiben nach Ausschöpfung technischer und organisatori-
scher Maßnahmen Restrisiken durch UV-Strahlung müssen diese             In Bereichen, in denen keine Schutzhelmtragepflicht besteht,
durch personenbezogene Maßnahmen ergänzt werden.                        sind z. B. Schirmmützen mit Nackenschutz empfehlenswert.

Abbildung 4: Nackenschutztuch                Abbildung 5: Krempe zum Überziehen auf              Abbildung 6: Schirmmütze mit Nackenschutz
                                             Schutzhelm mit Nackenschutz

6
Arbeiten im Freien – Gefährdung durch natürliche Sonnenstrahlung     KB 015

6.3.3 Augenschutz durch Sonnenbrille                                   Bei Arbeiten im Freien wird empfohlen, im Sommer auch bei be-
UV-A- und UV-B-Strahlung durchdringen die Hornhaut und kön-            wölktem Himmel und im Schatten, UV-Schutzmittel mit hohen
nen das Innere des Auges schädigen. Deshalb sollten bei starker        Lichtschutzfaktoren (mindestens LSF 30) zu verwenden.
Sonnenstrahlung neben der Schutzkleidung auch Sonnenbrillen
bzw. Schutzbrillen mit Tönung und UV-Filter verwendet werden.          Das Sonnenschutzmittel sollte in ausreichender Menge auf die
Sonnenbrillen reduzieren außerdem die Blendung durch direkte           gesunde trockene Haut an nicht bedeckten Körperstellen (insbe-
und indirekte Sonnenstrahlung.                                         sondere Ohrmuschel, Nasenrücken, …) aufgetragen werden, be-
                                                                       vor die Haut der Sonne ausgesetzt wird.
Die Tönung und die erforderlichen UV-Schutzfilter bei Sonnenbril-
len werden in die Kategorien 0 bis 4 eingeteilt. In den meisten Fäl-    Für die Anwendung von Sonnenschutzcreme im Gesicht wird
len sind in unseren Breitengraden Filter der Kategorie 2 bis 3 zu      eine haselnussgroße Menge empfohlen. Für die Lippen kann
empfehlen. Eine zusätzliche Kennzeichnung UV 400 bei Sonnen-           ein Lippenpflegestift mit UV-Schutz verwendet werden.
brillen bedeutet, dass alle für das Auge gefährlichen UV-Strahlen
von 280 bis 400 Nanometer Wellenlänge abgeblockt werden.               Bei Tätigkeiten mit Wasserkontakt oder starkem Schwitzen sind
                                                                       wasserfeste Sonnenschutzmittel hilfreich. Bei diesen besteht
                                                                       noch mindestens die Hälfte des UV-Schutzfaktors, nachdem die
  Sonnenbrillen ohne UV-Schutzfilter führen dazu, dass sich
  die Pupillen weiten und damit mehr schädliche UV-Strahlung           Haut 2 x 20 Minuten („wasserfest“) bzw. 4 x 20 Minuten („extrem
  ins Auge gelangt.                                                    wasserfest“) Wasser ausgesetzt war.

                                                                       Durch mehrfaches Auftragen wird die Eigenschutzzeit der Haut
                                                                       nicht verlängert. Dennoch sollten Sonnenschutzmittel wieder-
6.3.4 Sonnenschutzmittel                                               holt aufgetragen werden, um die durch Schwitzen, Wasserkon-
Sonnenschutzmittel ergänzen andere Schutzmaßnahmen wie                 takt oder Abrieb möglicherweise reduzierte Schutzwirkung wie-
Abschattung, Bekleidung und Kopfbedeckung, ersetzen diese              derherzustellen.
aber nicht.

                                                                         Richtiger Sonnenschutz auf einen Blick
Die Eigenschutzzeit der Haut ist unter anderem vom Hauttyp ab-
hängig und reicht von etwa 5 Minuten bei hellhäutigen bis zu             >> Direkte Sonne meiden
etwa 40 Minuten bei mediterranen, dunkleren Hauttypen. Nach              >> Arbeitsbereich beschatten
Überschreiten der Eigenschutzzeit entsteht ein Sonnenbrand.              >> Arbeitszeit flexibilisieren
                                                                         >> Nicht länger als unbedingt erforderlich in der Sonne
Der Lichtschutzfaktor (LSF) des Sonnenschutzmittels bezieht                 bleiben
sich auf den Schutz gegen UV-B-Strahlung und gibt an, um das             >> Kleidung und Sonnenbrille tragen
Wievielfache die Eigenschutzzeit der Haut theoretisch verlängert         >> Möglichst viel Haut bedecken – besonders Kopf und
werden kann. Er sollte als Maß für die Stärke des Schutzes vor              Nacken
UV-B-Strahlung betrachtet werden und nicht als Faktor, mit dem           >> Unbedeckte Körperstellen wie Ohren, Nase, Lippen,
man die Bestrahlung um eine gewisse Zeit verlängern kann.                   Unterarme mit Sonnenschutzmittel eincremen

Sonnenschutzmittel werden aufgrund des Lichtschutzfaktors ge-
gen UV-B-Strahlung einer Schutzkategorie zugeordnet.

 Deklarierter LSF        Schutz vor UV-B-Strahlung                     7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
 6, 10                   Niedriger Schutz
                                                                       Bisher gibt es keine spezielle arbeitsmedizinische Pflicht- oder
 15, 20, 25              Mittlerer Schutz                              Angebotsvorsorge für Exposition durch natürliche UV-Strahlung.
 30, 50                  Hoher Schutz
                                                                       Eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge könnte für Beschäf-
 50+                     Sehr hoher Schutz
                                                                       tigte, die zwischen April und Oktober an mehr als 40 % ihrer Ar-
Tabelle 5: Schutzkategorien des Lichtschutzfaktors                     beitstage mindestens eine Stunde zwischen 10:00 und 15:00 Uhr
                                                                       im Freien arbeiten, sinnvoll sein (siehe KB 011-1).
Der Lichtschutzfaktor lässt keinen Rückschluss über den Schutz ge-
genüber UV-A-Strahlung zu. Grundsätzlich sollten Sonnenschutz-         Bei gesetzlich Krankenversicherten ab einem Alter von 35 Jahren
mittel auch einen wirksamen Schutz gegenüber UV-A-Strahlung            übernehmen die Krankenkassen in der Regel alle zwei Jahre die
enthalten.                                                             Kosten für ein Hautkrebs-Screening.

Entspricht der UV-A-Schutz zumindest 1/3 des dekla-
rierten UV-B-Schutzes, darf das Produkt die UV-A-Kenn-      UVA                                              Bildnachweis:
zeichnung („UVA“ als Buchstaben im Kreis) tragen.                                                            Titelbild: Wolfgang Bellwinkel/DGUV

                                                                                                                                               7
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Postfach 10 14 80                                                                                                                                                                                                                        Diese Schrift können Sie über den Medienshop
69004 Heidelberg                                                                                                                                                                                                                         unter medienshop.bgrci.de beziehen.
Kurfürsten-Anlage 62
69115 Heidelberg                                                                                                                                                                                                                         Haben Sie zu dieser Schrift Fragen, Anregungen, Kritik?
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                                                                                                                                                                                                                                         >	Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Prävention,
                                                                                                                                                                                                                                            KC Präventionsprodukte und -marketing, Referat Medien
                                                                                                                                                                                                                                            Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg
                                                                                                                                                                                                                                         > E-Mail: praeventionsprodukte@bgrci.de
                                                                                                                                                                                                                                         >	Kontaktformular: www.bgrci.de/kontakt-schriften

                                                                                         Die VISION ZERO ist die Vision einer Welt ohne Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkran-
                                                                                         kungen. Höchste Priorität hat dabei die Vermeidung tödlicher und schwerer Arbeitsunfälle
                                                                                         und Berufskrankheiten. Eine umfassende Präventionskultur hat die Vision Zero zum Ziel.

Weitere Informationen
                                                                                             KB 002                                                                                                                                          KB 011-1
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       SKG 023
  A 023-1                                                  A 023
                                                            BGI 540

                                                                                          Hand- und Hautschutz                                                                                                                             Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
                                                                                                                                                                                                                                           Teil 1: Grundlagen und Hinweise zur Durchführung

                                                                                          Die Haut ist unser „Außenorgan“. Sie prägt unser Aussehen und damit auch in sehr                                                                 Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat das Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig
                                                                                          starkem Maß das Eigenbild des Menschen. Als Grenze zur Umwelt kann sie schädigenden                                                              zu erkennen und zu verhüten. Sie wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
                                                                                          Einflüssen ausgesetzt sein. Die Haut der Hände ist davon besonders betroffen.                                                                    (ArbMedVV) geregelt und ist eine individuelle Schutzmaßnahme, die technische und
                                                                                                                                                                                                                                           organisatorische Schutzmaßnahmen ergänzt.
                                                                                          Aufbau und Funktion der Haut
                                                                                          Unsere Haut setzt sich von außen nach innen aus drei Schichten zusammen: der Oberhaut 1 , der Lederhaut 2                                        Mit Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor-     Wer ist verantwortlich für die
                                                                                          und der Unterhaut 3 (Abbildung 1).                                                                                                               sorge im Jahr 2008 wurden Vorschriften zur arbeitsmedizini-
                                                                                                                                                                                                                                           schen Vorsorge aus den meisten fachspezifischen Verordnungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                              arbeitsmedizinische Vorsorge?
                                                                                                                                                                                               Regulierung der Körpertem-                  wie beispielsweise der Gefahrstoff-, Biostoff- und Bildschirmar-   Die Verantwortung liegt bei der Unternehmerin bzw. dem Unter-
                                                                                                                   Schutz vor Sonnenstrahlen
                                                                                                                                                                                               peratur durch Änderung der
                                                                                                                   durch Bräunung
                                                                                                                                                                                               Hautdurchblutung
                                                                                                                                                                                                                                           beitsverordnung sowie aus den Unfallverhütungsvorschriften         nehmer. Die Kosten werden vom Unternehmen getragen.
                                                                                                                                                                                                                                           der Unfallversicherungsträger zusammengefasst und vereinheit-
                                                                                                                                                                                                                   Kühlung durch           licht.
                                                                                                                                                                                                1                  Verdunstung
                                                                                                                                                                                                                   von Schweiß
                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Wann ist eine arbeitsmedizinische
                                                                                                                                                                                                                                           In bestimmten Verordnungen ist die arbeitsmedizinische Vorsor-
                                                                                                                                                                                                                                           ge weiterhin gesondert geregelt:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Vorsorge angezeigt?
                                                                                           Mechanischer                                                                                                            Sinneswahrnehmung       > Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftig-       Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhü-
                                                                                           Schutz                                                                                                                  (Tastsinn, Wärme/          ten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV)               tungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)
                                                                                                                                                                                                2                  Kälte, Vibration,
                                                                                                                                                                                                                                           > Druckluftverordnung (DruckLV)                                    sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer – unabhängig von
                                                                                                                                                                                                                   Schmerz)
                                                                                                                                                                                                                                           > Röntgenverordnung (RöV)                                          der Anzahl der Beschäftigten – verpflichtet, vor Aufnahme von Tä-
                                                                                                                                                                                                                                           > Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).                             tigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
                                                                                                                                                                                                                   Schutz vor

 Arbeiten im Freien                                      Hand- und Hautschutz
                                                                                           Begrenzter
                                                                                           Schutz vor                                                                                                              Krankheits-             Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisieren Inhalte der Ver-   Die ermittelten Gefährdungen bilden die Entscheidungsgrundla-
                                                                                                                                                                                                                   erregern                ordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Im Text wird auf die    ge, ob und welche arbeitsmedizinische Vorsorgen zu veranlassen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Hautschutz
                                                                                           Gefahrstoffen
                                                                                                                                                                                                3                                          bereits veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln hingewie-     oder anzubieten sind. Hierbei ist es unerheblich, ob Beschäftigte
 Gefährdung durch natürliche Sonnenstrahlung                                                                                                                                                                                               sen. Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) informieren aus        in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten.
                                                                                                                                                                                                                                           Sicht der Arbeitsmedizin zu Themen innerhalb und auch außer-
                                                                                                                                                                                                                                           halb der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.             Bei welchen Einwirkungen oder Tätigkeiten dies der Fall ist, ist in
                                                                                           Aufnahme von Stoffen
                                                                                           (Pflegeprodukte etc.)
                                                                                                                                                                                  Blutgefäße
                                                                                                                                                                          Schweißdrüsen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                              der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt (sie-        Sicherheitskurzgespräche   03/2017
                                                                                                                                                                                                                                                                                                              he dazu auch KB 011-2 „Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Arb-
                                                                                                                                                                 Fettzellen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                              MedVV – Teil 2: Ermittlung der Vorsorgeanlässe“).
 Allgemeine Themen                             6/2018    Allgemeine Themen      1/2014                                                         Nerv
                                                                                                                                                      Haarfollikel
                                                                                                                                                                                                          Abbildung 1: Aufbau der Haut

                                                                                          8/2016                                                         kurz & bündig                                                                     12/2017                                                 kurz & bündig

Merkblatt A 023-1:                                      Merkblatt A 023:                 KB 002:                                                                                                                                         KB 011-1:                                                                                                                                  SKG 023:                                Bezugsquelle:
Arbeiten im Freien –                                    Hand- und Haut-                  Hand- und Haut-                                                                                                                                 Arbeitsmedizini-                                                                                                                           Hautschutz                              medienshop.bgrci.de
Gefährdung durch                                        schutz                           schutz                                                                                                                                          sche Vorsorge nach
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Mit­glieds­betriebe der
natürliche Sonnen-                                                                                                                                                                                                                       ­ArbMedVV – Teil 1                                                                                                                                                                  BG RCI können alle Schrif-
strahlung                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ten der BG RCI in einer der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ­Betriebsgröße angemes-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             senen Anzahl kostenlos
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             beziehen.

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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ISBN: 978-3-86825-393-1
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