ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2020 - SONJA HÖCHT

Die Seite wird erstellt Leo Straub
 
WEITER LESEN
ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2020 - SONJA HÖCHT
ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2020
SONJA HÖCHT
ANV 2020 I Folie Nr.2

          WAS IST DIE ANV?

               Steuerveranlagung von ArbeitnehmerInnen (früher
                „Lohnsteuerausgleich“)

               Lohnsteuer wird durch Finanzamt neu berechnet

               Nur möglich, wenn ausschließlich nichtselbständige Einkünfte bezogen
                werden

               Werden noch andere Einkünfte bezogen, dann ersetzt
                Einkommensteuererklärung die ANV
ANV 2020 I Folie Nr.3

          EST- E STATT ANV
               Steuerpflicht
                  Ab steuerpflichtigen Bezügen (Gewinn) iHv 11.000.- € pro Jahr, wenn keine
                   lohnsteuerpflichtige Bezüge enthalten sind.
                  Ab steuerpflichtigen Bezügen(Lohn oder Gehalt & Gewinn) iHv 12.000.- €
                   pro Jahr, wenn auch lohnsteuerpflichtige Bezüge enthalten sind und der
                   Gewinn über 730.- € liegt.
               Freier Dienstvertrag  Werkvertrag
                  Weisungsfreiheit, keine Einbindung
                  Dauerschuldverhälntis  Zielschuldverhältnis
               Neue Selbstständige
                  Selbstständige ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft (GS)
                  zB Vortragende, Journalisten, Künstler
                  Infos unter www.gruenderservice.at
ANV 2020 I Folie Nr.4

             PFLICHT- VS. ANTRAGSVERANLAGUNG

                        PFLICHTVERANLAGUNG     ANTRAGSVERANLAGUNG

                                               AUF ANTRAG      ANTRAGSLOS

                             Verpflichtend!             Freiwillig!
                             30.4./30.6.             Auf Antrag 5 Jahre
                             30.9.
ANV 2020 I Folie Nr.5

          VERANLAGUNGSPFLICHT

          Trotz Pflichtveranlagungsgrund besteht erst bei Überschreiten der
          Einkommensgrenze die Verpflichtung zur ANV bzw. Einkommensteuererklärung.

          Mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften:

                           Einkommen über    12.000 €

          Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte:

                           Einkommen über    11.000 €
ANV 2020 I Folie Nr.6

          STEUERTARIF UND GRENZSTEUERSATZ

                  Jahresein-                                                    Grenz-
                                                     Steuertarif
                 kommen bis                                                   steuersatz
                          11.000 € 0                                             0%
                          18.000 € (Einkommen – 11.000) x 20 %                  20%
                          31.000 € (Einkommen – 18.000) x 35 % + 1.400          35%
                          60.000 € (Einkommen – 31.000) x 42 % + 5.950          42%
                          90.000 € (Einkommen – 60.000) x 48 % + 18.130         48%
                        1.000.000 € (Einkommen – 90.000) x 50 % + 32.530        50%
                           Darüber (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 487.530     55%
ANV 2020 I Folie Nr.7

          PROGRESSIONSGRENZE

              Innerhalb der Einkommensgrenze gilt immer gleicher Grenzsteuersatz
                       zB: Einkommen zwischen 11.000 und 18.000 €: 20 %

              Bei Überschreiten einer Grenze wird nur übersteigender
               Teil mit höherem Steuersatz versteuert
                  zB: Einkommen 20.000 €
                   11.000 € x 0 % + 7.000 € x 20 % + 2.000 € x 35 % = 2.100 €
                   Oder Tarifformel: (20.000 – 18.000) x 35 % + 1.400 = 2.100 €
ANV 2020 I Folie Nr.8

          FREI- UND ABSETZBETRAG

               Absetzbetrag:
                       Reduziert die Steuer
                       Wirkt sich idR zu 100% steuermindernd aus
                       zB: Alleinverdienerabsetzbetrag, automatisch: Verkehrsabsetzbetrag

               Freibetrag:
                       Reduziert die Steuerbemessungsgrundlage
                       Wirkt sich nur im Ausmaß des Grenzsteuersatzes steuermindernd aus
                       zB: Pendlerpauschale
ANV 2020 I Folie Nr.9

          ABSCHREIBMÖGLICHKEITEN

                                  Vier Kategorien

                                                           Außer-
                                   Sonder-   Werbungs-   gewöhnliche
                        Familie
                                  ausgaben    kosten
                                                         Belastungen
FAMILIE
ANV 2020 I Folie Nr.11

          FAMILIE

             Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

             Unterhaltsleistungen

             Mehrkindzuschlag

             Familienbonus
ANV 2020 I Folie Nr.12

          ALLEINERZIEHERABSETZBETRAG (AEAB)
                 Alleinerzieher

                                  Mehr als 6 Monate nicht verheiratet, in eingetragener
                                   Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebend

                                       Mind. ein Kind für das mehr als 6 Monate
                                             Familienbeihilfe bezogen wird
ANV 2020 I Folie Nr.13

          ALLEINVERDIENERABSETZBETRAG (AVAB)

                                    Mehr als 6 Monate verheiratet, in eingetragener Partnerschaft
                  Alleinverdiener
                                                oder in Lebensgemeinschaft lebend

                                          Partnereinkommen unter 6.000 € im Kalenderjahr

                                             Mind. ein Kind für das mehr als 6 Monate
                                                   Familienbeihilfe bezogen wird
ANV 2020 I Folie Nr.14

          HÖHE DES AVAB UND DES AEAB

               Der AVAB und AEAB sind gleich hoch

               Der Absetzbetrag beträgt jährlich
                        Mit einem Kind:             494 €
                        Mit zwei Kindern:           669 €
                        Für jedes weitere Kind:   + 220 €

               Ist die Lohnsteuer zu gering, wird der AVAB/AEAB als Negativsteuer
                ausbezahlt
ANV 2020 I Folie Nr.15

          FAMILIE

             Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

             Unterhaltsleistungen

             Mehrkindzuschlag

             Familienbonus/Kinderfreibetrag
ANV 2020 I Folie Nr.16

          UNTERHALTSABSETZBETRAG (UAB)

               Voraussetzungen:
                        Kind lebt nicht im gemeinsamen Haushalt
                        Kind hält sich ständig in Österreich oder der EU/EWR bzw. der Schweiz auf
                        Zumindest der vereinbarte oder gesetzliche Unterhalt (Regelbedarfssätze) wird
                         geleistet

               Höhe
                        Für das 1. Kind:                           29,20 €/Monat
                        Für das 2. Kind:                           43,80 €/Monat
                        Für das 3. und jedes weitere Kind:         58,40 €/Monat

               Der UAB wird nicht als Negativsteuer ausbezahlt.
ANV 2020 I Folie Nr.17

          FAMILIE

             Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

             Unterhaltsleistungen

             Mehrkindzuschlag

             Familienbonus
ANV 2020 I Folie Nr.18

          FAMILIE

             Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

             Unterhaltsleistungen

             Mehrkindzuschlag

             Familienbonus
ANV 2020 I Folie Nr.19

          FAMILIENBONUS (AB 2019)

               ACHTUNG: gilt erst ab 2019!
               Anders als der Kinderfreibetrag (bis 2018) ist der Familienbonus ein
                Steuerabsetzbetrag
               Höhe des Familienbonus:
                        Für Kinder bis zum 18. LJ: 125,00 €/Monat und Kind
                        Für Kinder ab dem 18. LJ: 41,68 €/Monat und Kind
               Der Familienbonus kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden
               Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag entfällt!
               Beantragung 1x jährlich mit ANV oder monatlich in der Lohnverrechnung
ANV 2020 I Folie Nr.20

          AUFTEILUNG BEI GETRENNTLEBENDEN ELTERN

               Unterhaltsverpflichteter Elternteil:
                  Anspruch auf Familienbonus für jene Monate, in denen der volle
                   gesetzliche Unterhalt geleistet wird (Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag)
                  Grundsätzlich Anspruch auf den halben Bonus
                  Im Einvernehmen mit anderem Elternteil kann aber voller Familienbonus
                   geltend gemacht werden.
                  Neuer Partner kann Anspruch des unterhaltsverpflichteten Elternteil nicht
                   übernehmen, wenn Unterhalt geleistet wird
SONDERAUSGABEN
ANV 2020 I Folie Nr.22

   SONDERAUSGABEN MIT UND OHNE HÖCHSTBETRAG, TOPFSONDERAUSGABEN

            mit Höchstbetrag
               Spenden mit 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
               Kirchenbeiträge mit 400 € im Kalenderjahr
                                Automatische Meldung für Zahlungen ab 2017

            ohne Höchstbetrag
               zB. Nachkauf von Schulzeiten, Renten und dauernde Lasten, Steuerberatungskosten

           Topfsonderausgaben
           Pauschale von 60 €/ Jahr; Höchstbetrag 2.920 € (5840 € bei AVAB/AEAB)
           Letztmalig bei ANV 2020
           Private Personenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumschaffung und
            Sanierung vor 1.1.2016
WERBUNGSKOSTEN
ANV 2020 I Folie Nr.24

          WERBUNGSKOSTEN

             Werbungskostenpauschalen

             Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Pauschale

             Werbungskosten mit Anrechnung auf das Pauschale
ANV 2020 I Folie Nr.25

          WERBUNGSKOSTENPAUSCHALEN

               Allgemeines Pauschale: 132 € jährlich
                        Fixbetrag
                        Wird in Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt
                        Steht unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu
               Pauschalen für bestimmt Berufsgruppen
                    zB Hausbesorgerpauschale, Vertreterpauschale
ANV 2020 I Folie Nr.26

          WERBUNGSKOSTEN

             Werbungskostenpauschalen

             Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Pauschale

             Werbungskosten mit Anrechnung auf das Pauschale
ANV 2020 I Folie Nr.27

          WERBUNGSKOSTEN OHNE ANRECHNUNG

               Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Interessensvertretungen
                und Berufsverbänden

               Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer geringfügigen
                Beschäftigung oder für mitversicherte Angehörige

               Pendlerpauschale
ANV 2020 I Folie Nr.28

          PENDLERPAUSCHALE UND PENDLEREURO

               Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich mit
                dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten
               Unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich:
                        Pendlerpauschale:
                            reduziert die Bemessungsgrundlage (Freibetrag)
                            Höhe abhängig von Länge der Wegstrecke und Zumutbarkeit des öffentl.
                             Verkehrsmittels
                        Pendlereuro:
                            Automatischer Anspruch wenn Anspruch auf Pendlerpauschale
                            reduziert die Steuer (Absetzbetrag)
                              Beträgt 2 € jährlich pro KM der einfachen Wegstrecke
                Ermittlung mittels Pendlerrechner des BMF
ANV 2020 I Folie Nr.29

          PENDLERPAUSCHALE WÄHREND CORONA

            Wenn aufgrund von coronabedingtem Homeoffice seltener pro Monat die
             Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zurückgelegt wurde, besteht der
             Anspruch auf Pendlerpauschale weiterhin

            keine Aliquotierung
ANV 2020 I Folie Nr.30

          WERBUNGSKOSTEN

             Werbungskostenpauschalen

             Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Pauschale

             Werbungskosten mit Anrechnung auf das Pauschale
ANV 2020 I Folie Nr.31

          WERBUNGSKOSTEN MIT ANRECHNUNG

               Fachliteratur, Fachzeitungen und –zeitschriften
                  ACHTUNG: keine allgemeinbildenden Nachschlagewerke (Lexika),
                   Wirtschaftsmagazine oder Tageszeitungen
               Sonstige Werbungskosten
                  zB Betriebsratsumlage, Umzugskosten, Bewerbungskosten
               Arbeitsmittel
               Reisekosten
               Fort-, Ausbildungs-, Umschulungskosten
               Doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten
ANV 2020 I Folie Nr.32

          ARBEITSMITTEL

               Gegenstände bzw. Dienstleistungen, die für die Verrichtung der Arbeit
                benötigt werden
               Beispiele: Werkzeuge, Computer, Internet, Arbeitszimmer
               Wenn Anschaffungskosten über 800 € (bis 2019: 400 €), dann
                Abschreibung über gewöhnliche Nutzungsdauer des Gutes (AfA)
                        (zB: Gewöhnliche Nutzungsdauer eines PC: 3 Jahre)
               Bei Anschaffung in 2. Jahreshälfte im ersten Jahr nur Halbjahres-AfA
                zulässig!
               Beim Computer gibt es kein Aufteilungsverbot!
                        Anteil der Privatnutzung muss ausgeschieden werden. Dieser beträgt idR 40 %.
ANV 2020 I Folie Nr.33

          BEISPIEL: COMPUTER

           Anschaffungskosten des Computers: 1.000 €
           davon beruflicher Anteil: 60 %
                   Insgesamt absetzbar: 60 % von 1.000 € = 600 €

                                         Gekauft 13. Mai 2020   Gekauft 6. August 2020
           Absetzbar in 2020                 1/3 = 200 €             1/6 = 100 €
           Absetzbar in 2021                 1/3 = 200 €             1/3 = 200 €
           Absetzbar in 2022                 1/3 = 200 €             1/3 = 200 €
           Absetzbar in 2023                      ─                  1/6 = 100 €
ANV 2020 I Folie Nr.34

          ARBEITSZIMMER

               Voraussetzungen:
                        Eigener Raum, der ausschließlich beruflich genutzt wird
                        Das Arbeitszimmer muss unbedingt notwendig sein
                        Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit muss im Arbeitszimmer liegen
               zB absetzbar bei Teleworkern ohne auswärtigem Büro
               idR nicht absetzbar:
                        Für Außendienstmitarbeitern, Lehrern
                        Bei vorübergehendem Homeoffice, wenn auswärtiges Büro vorhanden ist
               Absetzbar iZm dem Arbeitszimmer:
                        Anteilige Miete bzw. AfA und Betriebskosten
                        Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Bürostuhl, etc (ggf mittels AfA)
ANV 2020 I Folie Nr.35

          NEUE REGELUNG 2021-2023

               Gesetzestext noch nicht im BGBl veröffentlicht
               Pauschal 3€/Tag für Homeoffice (maximal 300€/Jahr)
                  Deckt Mehrkosten für Strom, Heizung, anteilige Miete, elektronische
                   Arbeitsmittel
                  Bei anerkanntem Arbeitszimmer auch tatsächliche Kosten möglich
               Büromöbel
                  Bis zu 300€/ Jahr
                  Bei AfA Verteilung auf Nutzungsdauer
                  Zusätzlich zum Pauschale
ANV 2020 I Folie Nr.36

          HOMEOFFICE UND ANV 2020

              Arbeitszimmerregelung bleibt für 2020- Pauschale erst ab 2021
                    Keine Absetzbarkeit bei Corona- Homeoffice

              Büromöbel
                        Neuregelung soll auch Anschaffungen aus 2020 abdecken
                        300€ für Anschaffungen 2020+ 2021
                        Zusätzliches Formular ab April 2021 verfügbar

              Elektronische Geräte, Internet und Handy
                     Wie bisher abschreibbar
ANV 2020 I Folie Nr.37

          ABZUGSBERECHTIGUNGEN

               Persönliche Abzugsberechtigung
                        Werbungskosten nur vom Steuerpflichtigen selbst abzugsfähig.
                        Nicht jene von Kindern oder Partner

               Zeitliche Abzugsberechtigung
                        In dem Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Zahlungsverpflichtung eintritt und die
                         Zahlung stattfand.
                        Kredite für Werbungskosten sind nicht absetzbar.
AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN
ANV 2020 I Folie Nr.39

          AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

             Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

             Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

             Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen
ANV 2020 I Folie Nr.40

          AGB MIT SELBSTBEHALT

               Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses und des Grabsteins
                        Insgesamt maximal 10.000 €
                        Nur wenn Aktivwerte des Verstorbenen überschritten werden
                        Voraussetzung: Nachlassurteil oder Einantwortungsurkunde

               Kosten einer In-Vitro-Fertilisation oder Adoption
               Krankheitskosten
               Kosten einer medizinisch notwendigen Kur
               Außergewöhnliche Belastungen für unterhaltsberechtigte Personen (zB
                Pflege von Angehörigen)
ANV 2020 I Folie Nr.41

          KRANKHEITSKOSTEN (OHNE BEHINDERUNG)

               Maßnahmen zur Linderung oder Heilung einer gesundheitlichen
                Beeinträchtigung (=Krankheit)
               Keine vorbeugenden Maßnahmen (zB Impfungen, Mundhygiene,
                Vorsorgeuntersuchungen, Sportmaßnahmen)
               Absetzbare Aufwendungen:
                        Arzt- und Krankenhaushonorare
                        Medikamente und Heilbehandlungen inkl. ärztlich verordneter homöopathische
                         Präparate, TCM, Selbstbehalte, Akupunktur, Psychotherapie oder Physiotherapie
                        Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten
                        Fahrtkosten zum Arzt bzw. ins Spital
                        Fahrkosten für den Spitalbesuchs eines erkrankten Angehörigen
                        Kosten für im Spital untergebrachte Begleitperson bei Kindern
ANV 2020 I Folie Nr.42

          AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

             Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

             Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

             Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen
ANV 2020 I Folie Nr.43

          AGB OHNE SELBSTBEHALT

               Beseitigung von Katastrophenschäden
               Kinderbetreuungskosten bis 2018
               Zwangsläufig auswärtige Berufsausbildung von Kindern
               Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung (zB Krankheitskosten)
ANV 2020 I Folie Nr.44

          AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

             Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

             Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

             Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen
ANV 2020 I Folie Nr.45

          BEHINDERUNG

               Behinderung:
                        Krankheit, für die Grad der Erwerbsminderung mind. 25 % beträgt
                        Nachweis:
                            Bescheid des Sozialministeriumservice
                            Bezug von Pflegegeld
               Ohne Selbstbehalt absetzbar für
                        Sich selbst
                        Partner, wenn
                             Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft
                             Einkommen des Partners höchstens 6.000 € (wie AVAB)
                        Kinder, wenn
                             Mehr als 6 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe
                             Mehr als 6 Monate Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag
ANV 2020 I Folie Nr.46

          KOSTEN DER BEHINDERUNG

               Pauschale Freibeträge für die Behinderung
               Pauschale Freibeträge für eine notwendige Diätverpflegung
               Freibetrag für ein notwendiges Kraftfahrzeug oder Taxikosten
               Hilfsmittel und Heilbehandlungen
ANV 2020 I Folie Nr.47

          KINDER MIT MEHR ALS 50 % BEHINDERUNG

               Pauschaler Freibetrag von 262 € monatlich
               Voraussetzung: Bezug von erhöhter Familienbeihilfe
               Tatsächliche Kosten können anstelle des Freibetrags geltend gemacht
                werden
               Pflegegeld ist gegenzurechnen
               Zusätzlich und ohne Gegenrechnung mit Pflegegeld abschreibbar:
                        Kosten für Sonderschule bzw. Behindertenwerkstätte
                        Kosten für Heilbehandlungen und Hilfsmittel abzugsfähig
                        Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr (max. 2.300 € jährlich, nur bis 2018)
                        Diät- und KFZ-Freibetrag stehen nicht zu
ANV 2020 I Folie Nr.48

          ABZUGSBERECHTIGUNGEN

               Persönliche Abzugsberechtigung
                        Nur von dem abzusetzen, der die außergewöhnliche Belastung trägt und
                        der sich der Zahlung aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
                         entziehen kann (Unterhaltsverpflichtung!)

               Zeitliche Abzugsberechtigung
                        Bei Eigenfinanzierung sind außergewöhnliche Belastungen in dem Jahr abzusetzen,
                         in dem sie geleistet wurden.
                        Bei Fremdfinanzierung ist die Kredittilgung inklusive Zinsen im Jahr der Zahlung
                         absetzbar. Der Selbstbehalt ist in jedem Jahr gesondert anzusetzen.
HERZLICHEN DANK FÜR
IHRE AUFMERKSAMKEIT
Rückfragen Abteilung Steuerrecht: 01/50165 1207

    youtube.com /AKoesterreich
    twitter.com /arbeiterkammer
    facebook.com /arbeiterkammer
    @ich.bin.die.gerechtigkeit

                                                  ARBEITERKAMMER.AT/100
Sie können auch lesen