INVESTITIONSABZUGSBETRAG UND SONDERABSCHREIBUNG NACH 7G ESTG - IHK HANNOVER

Die Seite wird erstellt Hortensia-Antonia Weidner
 
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Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
nach § 7g EStG

Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover

1. Zielsetzung und begünstigte Betriebe

Mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g Einkommen-
steuergesetz (EStG) soll die Investitionsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen er-
höht werden. So ermöglicht der Investitionsabzugsbetrag eine Vorverlagerung von Ab-
schreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines
Wirtschaftsgutes. Sofern die Steuersätze in den einzelnen Jahren gleich sind, findet auf
diese Weise eine Steuerstundung statt und es ergeben sich Zins- und Liquiditätsvorteile.
Erwartet der Unternehmer für die folgenden Jahre einen geringeren Gewinn, kann es
aufgrund des progressiven Steuersatzes neben dem Zinseffekt auch noch zu einer Min-
derung der Steuerlast kommen. Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG räumt kleinen
und mittleren Unternehmen darüber hinaus das Recht ein, eine zusätzliche Abschreibung
neben der normalen Abschreibung vornehmen zu können.

Um die Begünstigungen des § 7g EStG im Jahr 2014 in Anspruch nehmen zu können,
darf bei bilanzierenden Gewerbetreibenden das Betriebsvermögen am Ende des Wirt-
schaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirt-
schaftsgutes vorangeht, 235.000 Euro nicht überschreiten. Bei Einnahmeüberschuss-
Rechnern (EÜR) darf der Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetra-
ges) nicht höher sein als 100.000 Euro. Die Betriebsgrößenbegrenzung gilt jeweils be-
triebs- und nicht personenbezogen. Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe,
ist für jeden Betrieb eine gesonderte Prüfung der Betriebsgrößenmerkmale möglich.

2. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

a) Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Betriebe können für die künftige Anschaffung oder Herstellung sowohl von
neuen als auch gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis
zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewinn-
mindernd als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Sofern ein Unternehmer den in den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes enthaltenen Vorsteuerbe-
trag geltend machen kann, ist der Netto-Betrag der zu erwartenden Kosten maßgeblich
(§ 9b Abs. 1 EStG).

Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Grundstücke oder Markenrechte
und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (Wirtschaftsgüter, die zum Verbrauch
oder Absatz bestimmt sind) kann ein Investitionsabzugsbetrag nicht in Anspruch ge-
nommen werden, auch nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter, also insbesondere Soft-
ware. Das gilt nicht für sogenannte Trivialsoftware, die nach R 5.5. Absatz 1 Einkom-

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mensteuerrichtlinie zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirt-
schaftsgütern gehört.

Die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes
im Sinne von § 6 Absatz 2 EStG oder eines Wirtschaftsgutes, das nach § 6 Absatz 2a
EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist, berechtigt ebenfalls zur Inanspruchnahme
eines Investitionsabzugsbetrages.

b) Begünstigte Investitionen

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steu-
erpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in einem der
dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen (Investi-
tionszeitraum) und in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder
fast ausschließlich (90 Prozent) zu nutzen.

Voraussichtlich heißt, dass eine Prognoseentscheidung getroffen werden muss. Ein In-
vestitionsplan oder eine feste Bestellung ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforder-
lich, das jeweilige Wirtschaftsgut genau zu bezeichnen. Vielmehr müssen beim Finanz-
amt Unterlagen eingereicht werden, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut seiner
Funktion nach benannt wird und die voraussichtlichen Investitionskosten angegeben
werden. Lautet die Angabe zum Beispiel „Nutzfahrzeug“, dann ist es möglich, statt der
geplanten Anschaffung eines Gabelstaplers auch einen Lkw oder einen Anhänger steu-
erbegünstigt zu erwerben. Nicht begünstigt wäre dagegen die Anschaffung eines Pkws.
Weitere Beispiele für die Funktionsbeschreibung eines Wirtschaftsgutes gemäß BMF-
Schreiben vom 20. November 2013:

                             Begünstigtes                Nicht begünstigtes
Beschreibung
                             Wirtschaftsgut              Wirtschaftsgut
Vorrichtung oder Werkzeug Produktionsmaschine,
                                                         Einrichtungsgegenstand für
für die Herstellung eines    Werkzeug für Reparatur und
                                                         die Produktionshalle
Wirtschaftsgutes             Wartung
Vorrichtung für die Beseiti-
                             Sammelbehälter für Abfälle,
gung und Entsorgung be-                                  Produktionsmaschine
                             Reinigungsmaschine
trieblicher Abfälle
Vorrichtung für die Verbes-
                             Klima- und Trockengerät
serung des Raumklimas in                                 Produktionsmaschine, Ein-
                             (sofern nicht Gebäudebe-
betrieblichen Räumen und                                 richtungsgegenstand
                             standteil)
Hallen

Erhöhte Anforderungen gelten, wenn ein Investitionsabzugsbetrag bereits vor einer Be-
triebseröffnung in Anspruch genommen wird. Dabei wird die geplante wesentliche Er-
weiterung eines bestehenden Betriebs einer Betriebseröffnung gleichgesetzt. In diesen
Fällen kann der Abzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn die Investiti-
onsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend kon-
kretisiert sind. Der Steuerpflichtige hat daher anhand geeigneter Unterlagen wie bei-
spielsweise Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder
verbindlichen Bestellungen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen. Gege-

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benenfalls kann eine weitere Konkretisierung nach dem Ende des Gewinnermittlungszeit-
raums oder des Bilanzstichtages erfolgen.

c) Höhe und Abzug des Investitionsabzugsbetrages

Der Investitionsabzugsbetrag darf maximal 40 % der zu erwartenden Anschaffungs-
oder Herstellungskosten des jeweiligen, begünstigten Wirtschaftsgutes betragen. Ein
Investitionsabzugsbetrag kann nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden
(sog. Abzugsjahr). Das heißt, dass der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die wegen des Höchstbetrags nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnte, nicht im
Folgejahr nachgeholt werden kann.

Steuertechnisch ist der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz bzw. außerhalb
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) zu berücksichtigen. Die Summe aller
am Bilanzstichtag nach § 7g EStG gebildeten Rücklagen darf höchstens 200.000 Euro
betragen. Nach unten sind keine Grenzen gesetzt. Die Bildung eines Investitionsabzugs-
betrags ist auch dann zulässig, wenn durch ihn ein Verlust entsteht oder erhöht wird.
Der Höchstbetrag ist betriebsbezogen. Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betrie-
be, kann der Höchstbetrag somit für jeden Betrieb in Anspruch genommen werden.

Beispiel:
Herr Meier ist ein Taxiunternehmer und plant innerhalb der nächsten 3 Jahre ein weite-
res Fahrzeug für 50.000 Euro zu kaufen. Dieses zweite Taxi soll fast ausschließlich be-
trieblich genutzt werden. Allein diese Investitionsabsicht berechtigt bei Einhaltung der
formellen Voraussetzungen Herrn Meier dazu, seinen Gewinn schon im Jahr 2013 um
40 % von 50.000 Euro = 20.000 Euro zu mindern. Dies erreicht er dadurch, dass er
seinen Gewinn um einen Investitionsabzugsbetrag mindert.

d) Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes ist der Investitionsab-
zugsbetrag gewinnerhöhend außerhalb der Bilanz oder EÜR hinzuzurechnen. Die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten können um bis zu 40 Prozent, höchstens um den
Hinzurechnungsbetrag gemindert werden. Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen
sind die geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Erfolgt zwar die geplante Investition, wird aber in der Folge die gesetzlich vorgeschrie-
bene Nutzung bzw. der gesetzlich vorgeschriebene Nutzungszeitraum nicht eingehalten,
ist sowohl der Abzug des Investitionsabzugsbetrags als auch die außerbilanzielle Hinzu-
rechnung des Investitionsabzugsbetrags sowie die Herabsetzung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und die Verringerung der Bemessungsgrundlage für die Ab-
schreibungen wieder rückgängig zu machen. Die Berichtigungen sind auch dann vorzu-
nehmen, wenn die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide bereits be-
standskräftig geworden sind.

Unterbleibt die beabsichtigte Investition in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgen-
den drei Wirtschaftsjahren oder ist diese geringer als geplant, ist die Berücksichtigung
des Investitionsabzugsbetrages wieder rückgängig zu machen. Gleiches gilt, wenn die

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beabsichtigte und die tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig sind. Die
Korrektur hat auch dann zu erfolgen, wenn der Steuerbescheid des betreffenden Wirt-
schaftsjahres bereits bestandskräftig geworden ist. Durch die nachträgliche Korrektur
kann es zu Steuernachforderungen nebst Verzinsung gem. § 233a AO kommen.

Die wiederholte Beanspruchung von Investitionsabzugsbeträgen für bestimmte Investiti-
onen nach Ablauf des vorangegangenen Investitionszeitraums ist nur zulässig, wenn der
Steuerpflichtige ausreichend begründet, weshalb die Investitionen trotz gegenteiliger
Absichtserklärung bislang noch nicht durchgeführt wurden, aber dennoch weiterhin
geplant sind. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der erneuten Geltend-
machung die Anzahl dieser Wirtschaftsgüter erhöht oder vermindert.

3. Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Unternehmen, die die o.g. Betriebsgrößenmerkmale am Ende des
Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr einer Anschaffung oder Herstellung eines
Wirtschaftsgutes vorangeht, nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung bzw.
Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes (neu oder gebraucht) und
in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von ins-
gesamt bis zu 20 Prozent der Kosten geltend machen.

Die Sonderabschreibung kann neben der normalen (linearen) Abschreibung geltend ge-
macht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut ab dem Tag der Lie-
ferung oder Herstellung mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahres der An-
schaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebs-
stätte des (begünstigten) Betriebs des Steuerpflichtigen verbleiben muss. Außerdem
muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in diesem Zeitraum ausschließlich oder
fast ausschließlich betrieblich nutzen. Das bedeutet nach Ansicht der Finanzverwaltung,
dass das Wirtschaftsgut nicht zu mehr als zehn Prozent außerbetrieblich genutzt werden
darf. Dies kann vor allem bei auch privat genutzten Pkws problematisch sein. Stellt sich
später heraus, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind entsprechende
Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern. Dies gilt auch, wenn sie bereits be-
standskräftig geworden sind.

Strittig ist derzeit, ob für in einen Sammelposten einbezogene Wirtschaftsgüter nach § 6
Abs. 2a Satz 1 EStG eine Sonderabschreibung vorgenommen werden darf. Das Finanz-
gericht München hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 10 K 167/12) entschie-
den, dass keine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden dürfe, da es sich
bei dem Sammelposten nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anla-
gevermögens, sondern um einen Posten eigener Art bzw. eine Rechengröße innerhalb
des Anlagevermögens handele. Gleichwohl kann für die in einen Sammelposten einbe-
zogenen Wirtschaftsgüter ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, siehe oben.

4. Beispiel zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen nach § 7g
EStG. Er hat im Jahr 2013 die Anschaffung einer Schleifmaschine zu voraussichtlichen
Kosten von 5.000 Euro (netto) geplant. Die Maschine wird im Jahr 2014 angeschafft

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und kostet tatsächlich 6.000 Euro. Die Nutzungsdauer nach den amtlichen Abschrei-
bungstabellen beträgt 8 Jahre.

Jahr 2013 = Jahr der Planung
Investitionsabzugsbetrag:
außerbilanzielle Gewinnminderung in Höhe von 40 % der geplanten
Anschaffungskosten vom 5.000 Euro                                      - 2.000 Euro

1. Jahr: Jahr 2014 = Jahr der Anschaffung
1) Investitionsabzugsbetrag, außerbilanzielle Gewinnerhöhung in
Höhe des Investitionsabzugsbetrages                                      2.000 Euro

2) Herabsetzungsbetrag, gleichzeitig kann ein Herabsetzungsbetrag
im Jahr der Anschaffung abgezogen werden:
40 % der Anschaffungskosten, maximal in Höhe des Investitionsab-
zugsbetrages gemäß (§ 7 g Abs. 2 EStG)
40 % von 6.000 Euro = 2.400 Euro, max. Investitionsabzugsbetrag        - 2.000 Euro

3) lineare Abschreibung, 1/Nutzungsdauer = 1/8 = 12,5 %
Bei Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
werden die Anschaffungskosten um den Herabsetzungsbetrag, falls
dieser in Anspruch genommen wurde, gemindert:
(6.000 Euro – 2.000 Euro)           12,5 % v. 4.000 Euro                 - 500 Euro

4) Sonderabschreibung, in max. möglicher Höhe im Erstjahr:
20 % v. 4.000 Euro                                                       - 800 Euro

2. bis 5. Jahr (2015 – 2018):
die lineare Abschreibung beträgt jährlich:   12,5 % v. 4.000 Euro        - 500 Euro

Nach dem Begünstigungszeitraum für die Sonderabschreibung
(5 Jahre) wird die lineare AfA neu berechnet (§ 7 a Abs. 9 EStG).

6. bis 8. Jahr (2019 – 2021):
Lineare Abschreibung nach Bestimmung des Restwertes:
6.000 Euro (Anschaffungskosten) -– 2.000 Euro (Herabsetzungsbe-
trag) – 800 Euro (Sonderabschreibung) – 2.500 Euro (lineare Ab-
schreibung) = 700 Euro Restwert
700 Euro Restwert / 3 Restnutzungsdauer                                  - 234 Euro
(letztes Jahr Restwert 232 Euro abschreiben)

Das Bundesfinanzministerium hat am 20. November 2013 ein Schreiben zu § 7g EStG
veröffentlicht, in dem weitere Details zur Anwendung von § 7g EStG beschrieben wer-
den.

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Hinweis:
Dieses Merkblatt basiert auf einer Information der IHK Stuttgart. Es soll nur erste Hin-
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Stand: März 2014

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rolof@hannover.ihk.de

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