Arbeitsrecht Telearbeitsplatz (Homeoffice) & mobiles Arbeiten (mobile work) - Unternehmerverbände Mecklenburg-Vorpommern
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Arbeitsrecht Telearbeitsplatz (Homeoffice) & mobiles Arbeiten (mobile work)
Aktuelles: Stand 20.01.2021 Beschluss Bund und Länder vom 19.01.2021 bzgl. Arbeitswelt: 1. Arbeitgeber wird verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Beschäftigte sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen) 2. wo Präsenz nötig ist, soll die Belegung in den Betriebsräumen reduziert werden 3. zusätzlich das Tragen einer medizinischen Maske (Operationsmasken, FFP2 oder Masken des Typs KN95) in Betriebsräumen Pflicht sein, wenn Abstände nicht eingehalten werden können (Bereitstellung durch den Arbeitgeber) 4. nutzen mehrere Menschen ein Büro, muss für jeden mind. eine Fläche von 10m² zur Verfügung stehen 5. Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als 10 Beschäftigte, soll er die Belegschaft in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen und zeitversetzt arbeiten 6. verschärfte Sanktionen (Bußgelder) und Kontrollbefugnisse sind (doch) nicht vorgesehen 7. die Regelungen hierzu gelten zunächst bis zum 15. März 2021; die genauen Details werden durch die Corona-Lockerungs-LVO MV am 22.01.2021 geregelt werden Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 2 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Begriff des Telearbeitsplatzes (Homeoffice) der Arbeitnehmer erbringt die Tätigkeit von seinem Arbeitsplatz am eigenen Wohnsitz aus und der dortige Arbeitsplatz ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als Telearbeitsplatz fest eingerichtet § 2 Abs. 7 ArbStättV: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“ Arbeitgeber unterliegt somit weitgehend dem Pflichtenkatalog der Arbeitsschutzvorschriften Gefährdungsbeurteilungen sind vorzunehmen Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 3 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Begriff des mobilen Arbeitens (Mobile Working) die Arbeitsleistung wird unabhängig von einem festen Arbeitsplatz und einem festen Arbeitsort erbracht D.h.: überall möglich, z.B. von zu Hause oder beim Kunden aus, im Café oder Hotel etc. bietet somit dem Arbeitgeber einem größeren Gestaltungsspielraum und geringe Schutzpflichten sind so möglich Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 4 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Individualrechtliche Einführung ob der Arbeitgeber alternative Arbeitsformen und –orte einseitig anordnen kann oder ob es einer vertraglichen Regelung bedarf, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Arbeitnehmer ins Homeoffice geschickt werden oder mobil arbeiten soll (im Übrigen die im Arbeitsvertrag geregelten Versetzungsrechte ggf. beachten) Vertragliche Reglung bereits gegeben: in den dort festgeschriebenen Grenzen kann so bereits ein Arbeiten außerhalb des Betriebs im Krisenfall und befristet für dessen Dauer angeordnet werden keine vertragliche Regelung vorhanden: in welchem örtlichen und/oder zeitlichen Umfang des Direktionsrechts kann für eine Versetzung „aus dem Betrieb heraus“ genutzt werden? Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 5 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Individualrechtliche Einführung – Direktionsrecht des Arbeitgebers Arbeitgeber mit umfassenden Gestaltungsrechten nach § 106 GewO (Ausnahme: keine Eingriffe auf Höhe des Entgelts oder den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung): „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“ Direktionsrechts daher umso stärker eingeschränkt, je detaillierter die Vertragsparteien die jeweiligen Arbeitspflichten einvernehmlich festlegen will Arbeitgeber sich eine einseitige Gestaltung offen halten, bedarf es klarer Festlegungen im Vertrag, dass dort festgelegte Einzelregelungen entweder nur eine Erstausübung des Direktionsrechts darstellen oder der Arbeitgeber sich die Weisungsrechte nach § 106 GewO trotz der Festlegung im Arbeitsvertrag ausdrücklich offen hält Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 6 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Individualrechtliche Einführung – Festlegung des Arbeitsortes allg. Grundsätze zum Direktionsrecht können auf die Festlegung des Arbeitsortes übertragen werden: d.h. Arbeitgeber kann den Arbeitskraft seines Direktionsrechts festlegen Ausnahme: Arbeitsvertrag regelt ausdrücklich den Arbeitsort (ohne, dass die Änderung des Arbeitsortes vorbehalten wird) BAG vom 13.06.2021 – 10 AZR 296/11: bloße Erstausübung des Direktionsrechts bei Formulierung im Arbeitsvertrag, mit der ein „grundsätzlicher“ Arbeitsort bestimmt wird und sich der Arbeitgeber zugleich eine entsprechende Änderung des Arbeitsortes vorbehält (d.h. Arbeitsort nicht verbindlich für die Zukunft festgelegt, sondern belassen es beim obliegenden Direktionsrecht) BAG vom 07.12.2000 – 6 AZR 444/99: bloße Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsort über einen sehr langen Zeitraum führt noch nicht zu einer vertraglichen Festlegung des Arbeitsortes und einer Einschränkung des Direktionsrechts Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 7 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Individualrechtliche Einführung – Festlegung des Arbeitsortes BAG vom 19.01.2011 – 10 AZR 738/09: rechtlich kein Unterschied, ob der Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag geregelt ist oder sich von vornherein aus der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO ergibt (Einzelfall prüfen, ob dem Arbeitgeber das Direktionsrecht überhaupt zusteht und ob er dieses ermessensgerecht ausgeübt hat – Arbeitgeber hat bei jeder einseitigen Gestaltung der Arbeitsinhalte und –pflichten nach § 315 BGB die Interessen des Arbeitnehmers hinreichend zu berücksichtigen und mit seinen betrieblichen Interessen in Abwägung zu bringen) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 8 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Individualrechtliche Einführung – Festlegung des Arbeitsortes Musterformulierung Tätigkeit mit Versetzungsvorbehalt in Arbeitsverträgen: (1) Der Arbeitnehmer wird eingestellt als … (derzeit) in … (2) Zum Aufgabenbereich gehören (derzeit) insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten: … (3) Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts gem. § 106 GewO vor, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten (a) mit einer anderen im Interesse des Arbeitgebers liegenden zumutbaren sowie gleichwertigen Tätigkeit zu betrauen und/oder (b) an einen anderen Arbeitsort und/oder (c) vorübergehend auch an auswärtigen Arbeitsplätzen des Arbeitgebers einzusetzen. Hierbei werden die persönlichen Belange des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt. Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 9 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Individualrechtliche Einführung – Arbeitgeberseitige Einführung von Homeoffice Empfehlung einer vertraglichen Regelung und bedarf der Zustimmung durch den Arbeitnehmer insoweit, als der den heimischen Arbeitsplatz zum Zwecke der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes im privaten Umfeld freigibt (Art. 13 GG); mangels Formerfordernisse ist auch eine konkludente Vereinbarung möglich (Problem: Beweisschwierigkeiten) „Gründung einer kleinen neuen (zweiten) Betriebsstätte“ ((Unter-)Vermietung des häuslichen Arbeitsplatzes an den Arbeitgeber): d.h. auch, Arbeitgeber kann nicht einseitig in bestehende Verträge des Arbeitnehmers eingreifen, z.B. Strom, Internetanbindung etc. Arbeitnehmer, der selbst Mieter einer Wohnung ist, hat im Vorfeld zu prüfen, ob die gewerbliche Nutzung der Wohnung seitens des Vermieters überhaupt gestattet ist und ggf. bei Mitmietern die Zustimmung zur gewerblichen Nutzung und das Zutrittsrecht des Arbeitgebers einzuholen sofern Homeoffice vertraglich geregelt und alle notwendigen Zustimmungen beim Arbeitnehmer eingeholt: ab dann kann Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch mittels Direktionsrecht (befristet) ins Homeoffice entsenden (Grenzen dieses Direktionsrechts können sich aus der vertraglichen Ausgestaltung oder einer Begrenzung des konkreten Ausübungsermessens, z.B. Persönlichkeitsrecht, ergeben) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 10 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Individualrechtliche Einführung – Arbeitgeberseitige Einführung von mobilen Arbeiten Arbeitsvertrag ohne festen Arbeitsort an einem bestimmten Betriebssitz: Arbeitgeber kann in den Grenzen des Direktionsrechts andere Arbeitsorte, somit mobiles Arbeiten außerhalb des Betriebs, anordnen Billiges Ermessen beachten: Sonderfall einer Pandemie unproblematisch Hinweis: zeitliche Befristung und ggf. nach jedem Ende der zeitlichen Befristung neu zeitliche Befristung anordnen Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 11 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit im Homeoffice Differenzierung zwischen zwei Gestaltungsthemen: 1. Einrichtung des Homeoffice als neuer Arbeitsplatz („kleiner Mietvertrag“) 2. Arbeiten im Homeoffice (Versetzung oder Änderungsvereinbarung) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 12 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit im Homeoffice vertragliche Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes als neue Betriebsstätte mit folgenden Regelungen: 1. Regelungen zur technischen und sonstigen Ausstattung des Arbeitszimmers im Zuhause des Arbeitnehmers können die Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber, aber auch die Verwendung der arbeitnehmereigenen Hardware (BYOD = ggf. Aufwendungsersatzansprüche des Arbeitnehmers und Besonderheiten bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Vorgaben) umfassen 2. Regelung des Nutzungsrechts inkl. Regelungen des Zutrittsrechts des Arbeitgebers zu der Homeoffice-Arbeitsstätte (zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie Gesundheitsschutz, z.B. § 3 ArbStättV) 3. Einhalten der Vorschriften über den Datenschutz und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 26 Abs. 5 BDSG) 4. Kosten für die Einrichtung des Homeoffice (Anschaffung der Büroeinrichtung sowie Anschaffung, Wartung und Pflege der Kommunikationseinrichtung, Anteil der Raummiete, Beleuchtung, Heizung, etc.) trägt i.d.R. der Arbeitgeber (Möglichkeit der Vereinbarung einer Kostenpauschale unter Beachtung steuerlicher Implikationen einer Pauschalzahlung) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 13 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit im Homeoffice bei der Gestaltung der Tätigkeit im Homeoffice ist zu beachten: 1. Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplatz und Tätigkeit im Homeoffice zeitgleich vertraglich festgelegt: Homeoffice-Tätigkeit kann nur durch eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen oder durch Änderungskündigung aufgehoben werden (Vermeidung der Verbindlichkeit der Homeoffice- Zusage mittels einer Versetzung mit Möglichkeit der Rückversetzung oder einer vertraglichen Zusicherung des Homeoffice mit Widerrufsvorbehalt) 2. Homeoffice-Vereinbarung mit Versetzungsklausel im Hinblick auf den Arbeitsort: Arbeitgeber kann Homeoffice-Tätigkeit durch einseitige Änderung des Arbeitsortes im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 S. 1 GewO beenden (billiges Ermessen beachten) 3. Vereinbarung eines Widerrufsrechts (Achtung AGB-Kontrolle: daher ratsam Widerrufsgründe wie z.B. betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Gründe oder auch die Beendigung der Corona-Krise mit aufzunehmen) 4. grundsätzlich ändert eine Homeoffice-Vereinbarung die bestehenden Arbeitszeitenregelungen nicht (Arbeitgeber hat Einhaltung des ArbZG zu überwachen): eine Flexibilisierung der Arbeitszeit kann individuell mit aufgenommen werden 5. Regelungen für Anwesenheitspflichten im Betrieb, z.B. Vertretungsfälle, Team-Meetings Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 14 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Vertragliche Ausgestaltung von Mobile Working lediglich Freigabe erteilen (Direktionsrecht): 1. generell nur zu bestimmten Zeiten, nach Abstimmung im Team oder nach Freigabe durch den direkten Vorgesetzten 2. mobile Arbeitsmittel vom Arbeitgeber gestellt oder Arbeitnehmer verwendet seine eigene private Hardware (BYOD) 3. Arbeitnehmer hat Vorschriften über Datenschutz sowie Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einzuhalten (Hinweis durch Arbeitgeber, da nur begrenzte Einfluss- und Überwachungsmöglichkeiten) einseitige Beendigung durch Arbeitgeber durch erneute Ausübung des Weisungsrechts wenn vertraglich geregelt: vertragliche Anpassung oder Änderungskündigung oder ggf. vertragliche Widerrufsmöglichkeit Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 15 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Vertragliche Ausgestaltung von Mobile Working Tipp: Voraussetzungen ausdrücklich zu regeln, unter denen eine einseitige Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgen kann Arbeitsstättenverordnung findet lediglich in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Arbeitsschutz des Arbeitnehmers im Rahmen der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Nr. 6 des Anhangs der ArbStättV) Anwendung Hinweis des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz in Hinblick auf Gesundheit und Einhaltung der Arbeitszeiten und –pausen der Arbeitnehmer ratsam Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 16 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz oder mobiles Arbeiten kein Rechtsanspruch auf Homeoffice und mobiles Arbeiten aktuell in Deutschland gesetzlich geregelt Unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers (Art. 12, Art. 14, Art. 2 Abs. 1 GG), über die Gründung oder Aufrechterhaltung von Betriebsstätten selbst zu entscheiden und seine betriebliche Organisation frei zu gestalten Schutz von Ehe und Familie bzw. die Pflege und Erziehung der Kinder der Arbeitnehmer oder sonstige individuelle Interessen treten hinter Freiheitsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich zurück (Ausnahme: um Ausfälle von Lohnansprüche zu vermeiden, z.B. gleichzeitige Betreuung der Kinder im Homeschooling) bloße Angst vor einer Ansteckung berechtigt Arbeitnehmer nicht, eigenmächtig außerhalb des Betriebs zu arbeiten Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 17 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Kollektivrechtliche Gestaltung Möglichkeit des Abschlusses eines Tarifvertrags: in einem Tarifvertrag kann die Einrichtung von und die Beschäftigung auf Homeoffice-Arbeitsplätzen generell geregelt werden Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung: Flexibilisierung des Arbeitsortes kann zwingend Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betreffen (wenn die jeweils individuell vereinbarten Arbeitsverträge dem nicht entgegenstehen und die Arbeitnehmer der Einrichtung eines Homeoffice zustimmen) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 18 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Mitbestimmung des Betriebsrats grundsätzliche Entscheidung des Arbeitgebers, ob er die Möglichkeit des Homeoffice oder mobilen Arbeitens anbieten möchte oder nicht, ist mitbestimmungsfrei Planungsphase des Homeoffice-Arbeitsplatzes: Betriebsrat steht Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht gem. §§ 80 Abs. 2, 90 Abs. 1 Nr. 4, 92 und 92a BetrVG zu Phase der Einführung und Durchführung und Beendigung der Homeoffice-Arbeit: Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei verschiedenen Tatbeständen des § 87 BetrVG (Arbeitszeit, Vergütung, technische Einrichtungen) sowie Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG können betroffen sein Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 19 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Mitbestimmung des Betriebsrats – Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG Abs. 1 Nr. 1 (sog. Ordnungsverhalten): diejenigen Verhaltensregelungen und Maßnahmen, die dazu dienen, das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb zu beeinflussen und zu koordinieren (in Abgrenzung zum mitbestimmungsfreien Arbeits- und Leistungsverhalten, das alle Regeln und Weisungen umfasst, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind) Abs. 1 Nr. 2 und 3 (Arbeitszeit): sowohl allgemeine Bestimmungen zur Festlegung von Arbeitszeit (Schichtzeiten, Gleitzeitmodelle) als auch konkrete Verkürzungen oder Verlängerungen der Arbeitszeit (Kurz- oder Mehrarbeit) Abs. 1 Nr. 6 (technische Einrichtungen): die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (alle optischen, mechanischen, akustischen oder elektronischen Geräte, mit deren Hilfe Arbeitnehmerdaten technisch aufgenommen, übermittelt oder ausgewertet werden können) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 20 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Mitbestimmung des Betriebsrats – Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG Abs. 1 Nr. 7 (Arbeits- und Gesundheitsschutz): nur soweit Rahmenvorschriften des öffentlich- rechtlichen Arbeitsschutzes bestehen, die die zu treffenden Maßnahmen nicht selbst detailliert beschreiben, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgeben und ihm einen Ermessensspielraum einräumen, innerhalb dessen der geeignete Weg zum Erreichen des Ziels nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt werden kann Quelle: Arbeitsrechtliche Umgang mit Pandemien – Praxisleitfaden am Beispiel der Corona-Krise, Dahl/Göpfert/Helm, 1. Auflage Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 21 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Exkurs: Corona – rechtliche Auswirkungen auf die berufliche Ausbildung
Infektion oder Quarantäne des Azubis ein Azubi darf nicht eigenmächtig aus Sorge vor einer Ansteckung dem Ausbildungsbetrieb oder dem Berufsschulunterricht fernbleiben 1. Ausnahme: wenn er an dem Coronavirus erkrankt ist, sich beim Arbeitgeber krankmeldet und dieses durch Vorlage einer AU nachgewiesen hat 2. Ausnahme: wenn die Ausbildung im Betrieb für den Azubi wegen der damit einhergehenden Gesundheitsgefahr nicht zumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB), z.B. wenn die Ausübung der Tätigkeit mit einer objektiv erheblichen persönlichen Gefahr für Gesundheit und Leben verbunden ist oder wenn der Ausbildungsbetrieb über kein betriebliches Pandemiekonzept verfügt und keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat (Zurückbehaltungsrecht wegen Verletzung der dem Ausbilder obliegenden Fürsorgepflicht) Entgeltfortzahlung für 6 Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) Azubi hat nur die AU und deren voraussichtlichen Dauer mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG) der behandelnde Arzt ist jedoch verpflichtet, die Infizierung dem Gesundheitsamt zu melden Gesundheitsamt informiert i.d.R. dann auch den Arbeitgeber Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 23 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Infektion oder Quarantäne des Azubis bei Feststellung einer Infektion: Quarantäne (§ 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG) oder Tätigkeitsverbot (§ 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31 IfSG) und gleichzeitig für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 EFZG bei begründetem Verdacht einer Infektion: Verhängung einer vorsorglichen Quarantäne Azubi mit öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch i.H.d. Ausbildungsvergütung (§ 56 Abs. 1 IfSG) Azubi zum Prüfungstermin am Virus erkrankt oder unter Quarantäne: Rücktritt aus wichtigem Grund möglich (§ 28 Abs. 1 und 2 MVPO) Infektion/Erkrankung unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen und durch AU nachweisen (§ 20 Abs. 5 MVPO) Ausbilder am Virus erkrankt oder unter Quarantäne: keine Auswirkungen Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 24 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Vorübergehende Schließung der Berufsschule Dauer des BAV dadurch nicht berührt, ebenso bei Schließung des Betriebes wird Unterricht anderweitig anstatt in Präsenz aufrechterhalten: Azubi weiterhin mit Anspruch auf Freistellung (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBiG) für die zur Teilnahme am Online-Unterricht erforderliche Zeit ggf. Antrag des Azubis auf Verlängerung der Berufsausbildung möglich (§ 8 Abs. 2 BBiG, § 27c Abs. 2 HwO) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 25 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Ausbildung im Homeoffice Grundsatz: im Betrieb (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HwO) Ausnahme: Homeoffice als Übergangslösung Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 26 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Vorzeitige Beendigung einer Auslandsausbildung Azubi muss vorzeitig zurückgeholt werden, wenn Land als sog. Risikoland eingestuft wenn Kostentragung nicht geregelt: Azubi hat grundsätzlich Reisekosten selbst zu tragen (abweichende individuelle Vereinbarungen stets möglich) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 27 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Quarantäne über den Ausbildungsbetrieb Quarantäne nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG: Entgeltfortzahlung für 6 Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG) Arbeitgeber kann nicht nach § 56 Abs. 1 IfSG Regress gegenüber Behörde nehmen Lockdown/Shutdown aufgrund Rechtsverordnung von Bund oder Land: Entgeltfortzahlung für 6 Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG) Betriebsschließung länger als 6 Wochen: Entschädigungsanspruch in Höhe des Krankengeldes (§ 56 Abs. 2 S. 3 IfSG) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 28 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Urlaubsanordnung und Freistellung nur wenn der Ausbildungsbetrieb Betriebsferien hat bzw. seine Arbeitnehmer in einen „Zwangsurlaub“ schickt; Anordnung von Pflichtferien möglich (ähnliches gilt für Überstunden) bezahlte oder unbezahlte Freistellung: Verstoß gegen die Verpflichtung Ausbildender zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) Freistellung nur in gesetzlich geregelten Fällen nach EFZG, MuSchG, BEEG oder z.B. Teilnahme an Abschlussprüfungen möglich bei (unzulässiger) Freistellung: Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 29 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Kurzarbeit Grundsatz: nein Ausnahme: wenn der Ausbildungsbetrieb Corona-bedingt schließen muss, weil dann die Ausbildung nicht mehr aufrechterhalten werden kann (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG i.V.m. §§ 95 ff. SGB III) Kurzarbeit für Ausbilder auch nur in Ausnahmefällen: Ausbildende muss gewährleisten, dass er seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Azubi nachkommt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HwO) Möglichkeit: einvernehmlich nach § 7a BBiG Vollzeitausbildung auf eine Teilzeitausbildung umzustellen, wenn aufgrund der Corona-Pandemie im Betrieb Kurzarbeit eingeführt wird Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 30 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Pandemiebedingte Kündigung des Ausbildungsverhältnisses Kündigung während der Probezeit jederzeit möglich (§ 22 Abs. 1 BBiG) nach Ablauf der Probezeit: nur aus wichtigem Grund, außerordentlich kündigen möglich wenn aufgrund der äußeren oder inneren betrieblichen Gründe die weitere Durchführung der Ausbildung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich ist kein Schadensersatzanspruch für den Azubi nach § 23 BBiG Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 31 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Verschieben bzw. Ausfallen der Zwischen- und Abschlussprüfung Verschiebung der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung: Azubi muss in dieser Zeit im Betrieb arbeiten (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG: Freistellungsanspruch nur für stattfindende Prüfungen) eine etwaige Verschiebung der Prüfung hat keine Auswirkung auf die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, welches nach § 21 Abs. 1 S. 1 BBiG mit Ablauf der vertraglichen Dauer endet, für die es eingegangen wurde gilt auch dann, wenn die Prüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelegt wurde bzw. werden konnte Ausbildungsverhältnis vor Prüfungstermin beendet: Anspruch des Azubis auf Verlängerung der Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG analog) Anforderungen der Ausbildungsordnungen sind zu beachten (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BBiG; § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 HwO): es ist daher nicht möglich, zum Nachteilsausgleich aufgrund der Schulschließung das Prüfungsniveau abzusenken oder gar auf Teile der Prüfung zu verzichten § 38 S. 3 BBiG, § 32 S. 3 HwO: diese geben verbindlich den Rahmen für den Prüfungsgegenstand vor und sind damit der Prüfung bzgl. Inhalt, Umfang und Schwierigkeitsgrad uneingeschränkt zugrunde zu legen Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 32 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Verschieben bzw. Ausfallen der Zwischen- und Abschlussprüfung Antrag auf Verlängerung der Ausbildung möglich (§ 8 Abs. 2 BBiG, § 27c Abs. 2 HwO möglich) Fehlzeiten im Betrieb oder in Berufsschule wegen Corona: Auswirkung auf die Ausbildungsdauer (im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 HwO – damit auf die Zulassung zur Abschlussprüfung) Fehltage weniger als 20 %: Zulassung wird erteilt wenn das Gros der Fehltage Corona-bedingt auf den letzten Ausbildungsabschnitt entfallen ist (irrelevant ob unverschuldet oder verschuldet) Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 33 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
Arbeitsschutzanforderungen Auszubildende sind nach dem ArbSchG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten (Aufstellung eines Pandemieplans und insbes. eines Hygienekonzepts) Azubis sind verpflichtet, arbeitsschutzrechtlichen Weisungen des Auszubildenden nachzukommen (§ 13 S. 2 Nr. 3 BBiG und §§ 15, 16 ArbSchG) verletzt der Auszubildende diese Pflicht: Zurückbehaltungsrecht des Azubis (§ 273 Abs. 1 BGB) Quelle: Online-Aufsatz NZA 24/2020, Pepping/Günther, Corona: Rechtliche Auswirkungen auf die Berufsausbildung Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin 34 e.V. | Verbandsjuristin Carolin Hegewald I Stand 21.01.2021
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