Arbeitsrecht Telearbeitsplatz (Homeoffice) & mobiles Arbeiten (mobile work) - Unternehmerverbände Mecklenburg-Vorpommern

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Arbeitsrecht
Telearbeitsplatz (Homeoffice) & mobiles Arbeiten (mobile work)
Aktuelles: Stand 20.01.2021
 Beschluss Bund und Länder vom 19.01.2021 bzgl. Arbeitswelt:
        1. Arbeitgeber wird verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden
        betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Beschäftigte sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu
        nutzen)
        2. wo Präsenz nötig ist, soll die Belegung in den Betriebsräumen reduziert werden
        3. zusätzlich das Tragen einer medizinischen Maske (Operationsmasken, FFP2 oder Masken des
        Typs KN95) in Betriebsräumen Pflicht sein, wenn Abstände nicht eingehalten werden können
        (Bereitstellung durch den Arbeitgeber)
        4. nutzen mehrere Menschen ein Büro, muss für jeden mind. eine Fläche von 10m² zur
        Verfügung stehen
        5. Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als 10 Beschäftigte, soll er die Belegschaft in möglichst
        kleine Arbeitsgruppen einteilen und zeitversetzt arbeiten
        6. verschärfte Sanktionen (Bußgelder) und Kontrollbefugnisse sind (doch) nicht vorgesehen
        7. die Regelungen hierzu gelten zunächst bis zum 15. März 2021; die genauen Details
        werden durch die Corona-Lockerungs-LVO MV am 22.01.2021 geregelt werden

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Begriff des Telearbeitsplatzes (Homeoffice)
 der Arbeitnehmer erbringt die Tätigkeit von seinem Arbeitsplatz am eigenen Wohnsitz aus und
  der dortige Arbeitsplatz ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als
  Telearbeitsplatz fest eingerichtet
 § 2 Abs. 7 ArbStättV:
        „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im
        Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte
        wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.
        Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte
        die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt
        haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich
        der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im
        Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
 Arbeitgeber unterliegt somit weitgehend dem Pflichtenkatalog der Arbeitsschutzvorschriften
 Gefährdungsbeurteilungen sind vorzunehmen

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Begriff des mobilen Arbeitens (Mobile Working)
 die Arbeitsleistung wird unabhängig von einem festen Arbeitsplatz und einem festen Arbeitsort
  erbracht
 D.h.: überall möglich, z.B. von zu Hause oder beim Kunden aus, im Café oder Hotel etc.
 bietet somit dem Arbeitgeber einem größeren Gestaltungsspielraum und geringe Schutzpflichten
  sind so möglich

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Individualrechtliche Einführung
 ob der Arbeitgeber alternative Arbeitsformen und –orte einseitig anordnen kann oder ob es einer
  vertraglichen Regelung bedarf, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Arbeitnehmer ins
  Homeoffice geschickt werden oder mobil arbeiten soll (im Übrigen die im Arbeitsvertrag
  geregelten Versetzungsrechte ggf. beachten)
 Vertragliche Reglung bereits gegeben: in den dort festgeschriebenen Grenzen kann so bereits ein
  Arbeiten außerhalb des Betriebs im Krisenfall und befristet für dessen Dauer angeordnet werden
 keine vertragliche Regelung vorhanden: in welchem örtlichen und/oder zeitlichen Umfang des
  Direktionsrechts kann für eine Versetzung „aus dem Betrieb heraus“ genutzt werden?

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Individualrechtliche Einführung –
                  Direktionsrecht des Arbeitgebers
 Arbeitgeber mit umfassenden Gestaltungsrechten nach § 106 GewO (Ausnahme: keine Eingriffe
  auf Höhe des Entgelts oder den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung):
        „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher
        bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer
        Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
        Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb. Bei der
        Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht
        zu nehmen.“
 Direktionsrechts daher umso stärker eingeschränkt, je detaillierter die Vertragsparteien die
  jeweiligen Arbeitspflichten einvernehmlich festlegen
 will Arbeitgeber sich eine einseitige Gestaltung offen halten, bedarf es klarer Festlegungen im
  Vertrag, dass dort festgelegte Einzelregelungen entweder nur eine Erstausübung des
  Direktionsrechts darstellen oder der Arbeitgeber sich die Weisungsrechte nach § 106 GewO trotz
  der Festlegung im Arbeitsvertrag ausdrücklich offen hält

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Individualrechtliche Einführung – Festlegung des
                      Arbeitsortes
 allg. Grundsätze zum Direktionsrecht können auf die Festlegung des Arbeitsortes übertragen
  werden: d.h. Arbeitgeber kann den Arbeitskraft seines Direktionsrechts festlegen
 Ausnahme: Arbeitsvertrag regelt ausdrücklich den Arbeitsort (ohne, dass die Änderung des
  Arbeitsortes vorbehalten wird)
 BAG vom 13.06.2021 – 10 AZR 296/11: bloße Erstausübung des Direktionsrechts bei Formulierung
  im Arbeitsvertrag, mit der ein „grundsätzlicher“ Arbeitsort bestimmt wird und sich der
  Arbeitgeber zugleich eine entsprechende Änderung des Arbeitsortes vorbehält (d.h. Arbeitsort
  nicht verbindlich für die Zukunft festgelegt, sondern belassen es beim obliegenden
  Direktionsrecht)
 BAG vom 07.12.2000 – 6 AZR 444/99: bloße Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsort über einen
  sehr langen Zeitraum führt noch nicht zu einer vertraglichen Festlegung des Arbeitsortes und
  einer Einschränkung des Direktionsrechts

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Individualrechtliche Einführung – Festlegung des
                      Arbeitsortes
 BAG vom 19.01.2011 – 10 AZR 738/09: rechtlich kein Unterschied, ob der Versetzungsvorbehalt
  im Arbeitsvertrag geregelt ist oder sich von vornherein aus der gesetzlichen Regelung des § 106
  GewO ergibt (Einzelfall prüfen, ob dem Arbeitgeber das Direktionsrecht überhaupt zusteht und ob
  er dieses ermessensgerecht ausgeübt hat – Arbeitgeber hat bei jeder einseitigen Gestaltung der
  Arbeitsinhalte und –pflichten nach § 315 BGB die Interessen des Arbeitnehmers hinreichend zu
  berücksichtigen und mit seinen betrieblichen Interessen in Abwägung zu bringen)

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Individualrechtliche Einführung – Festlegung des
                      Arbeitsortes
 Musterformulierung Tätigkeit mit Versetzungsvorbehalt in Arbeitsverträgen:

        (1) Der Arbeitnehmer wird eingestellt als … (derzeit) in …
        (2) Zum Aufgabenbereich gehören (derzeit) insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten: …
        (3) Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts gem. § 106 GewO vor, den
        Arbeitnehmer entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten
                 (a) mit einer anderen im Interesse des Arbeitgebers liegenden zumutbaren sowie
        gleichwertigen Tätigkeit zu betrauen und/oder
                  (b) an einen anderen Arbeitsort und/oder
                  (c) vorübergehend auch an auswärtigen Arbeitsplätzen des Arbeitgebers
        einzusetzen.
        Hierbei werden die persönlichen Belange des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt.

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Individualrechtliche Einführung –
     Arbeitgeberseitige Einführung von Homeoffice
 Empfehlung einer vertraglichen Regelung und bedarf der Zustimmung durch den Arbeitnehmer
  insoweit, als der den heimischen Arbeitsplatz zum Zwecke der Einrichtung eines
  Telearbeitsplatzes im privaten Umfeld freigibt (Art. 13 GG); mangels Formerfordernisse ist auch
  eine konkludente Vereinbarung möglich (Problem: Beweisschwierigkeiten)
 „Gründung einer kleinen neuen (zweiten) Betriebsstätte“ ((Unter-)Vermietung des häuslichen
  Arbeitsplatzes an den Arbeitgeber): d.h. auch, Arbeitgeber kann nicht einseitig in bestehende
  Verträge des Arbeitnehmers eingreifen, z.B. Strom, Internetanbindung etc.
 Arbeitnehmer, der selbst Mieter einer Wohnung ist, hat im Vorfeld zu prüfen, ob die gewerbliche
  Nutzung der Wohnung seitens des Vermieters überhaupt gestattet ist und ggf. bei Mitmietern die
  Zustimmung zur gewerblichen Nutzung und das Zutrittsrecht des Arbeitgebers einzuholen
 sofern Homeoffice vertraglich geregelt und alle notwendigen Zustimmungen beim Arbeitnehmer
  eingeholt: ab dann kann Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch mittels Direktionsrecht (befristet)
  ins Homeoffice entsenden (Grenzen dieses Direktionsrechts können sich aus der vertraglichen
  Ausgestaltung oder einer Begrenzung des konkreten Ausübungsermessens, z.B.
  Persönlichkeitsrecht, ergeben)

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Individualrechtliche Einführung – Arbeitgeberseitige
             Einführung von mobilen Arbeiten
 Arbeitsvertrag ohne festen Arbeitsort an einem bestimmten Betriebssitz: Arbeitgeber kann in
  den Grenzen des Direktionsrechts andere Arbeitsorte, somit mobiles Arbeiten außerhalb des
  Betriebs, anordnen
 Billiges Ermessen beachten: Sonderfall einer Pandemie unproblematisch
 Hinweis: zeitliche Befristung und ggf. nach jedem Ende der zeitlichen Befristung neu zeitliche
  Befristung anordnen

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Vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit im
                       Homeoffice
 Differenzierung zwischen zwei Gestaltungsthemen:
        1. Einrichtung des Homeoffice als neuer Arbeitsplatz („kleiner Mietvertrag“)
        2. Arbeiten im Homeoffice (Versetzung oder Änderungsvereinbarung)

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Vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit im
                       Homeoffice
 vertragliche Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes als neue Betriebsstätte mit folgenden
  Regelungen:
        1. Regelungen zur technischen und sonstigen Ausstattung des Arbeitszimmers im Zuhause
        des Arbeitnehmers können die Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber, aber
        auch die Verwendung der arbeitnehmereigenen Hardware (BYOD = ggf.
        Aufwendungsersatzansprüche des Arbeitnehmers und Besonderheiten bei der Erfüllung
        datenschutzrechtlicher Vorgaben) umfassen
        2. Regelung des Nutzungsrechts inkl. Regelungen des Zutrittsrechts des Arbeitgebers zu der
        Homeoffice-Arbeitsstätte (zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie
        Gesundheitsschutz, z.B. § 3 ArbStättV)
        3. Einhalten der Vorschriften über den Datenschutz und den Schutz von Betriebs- und
        Geschäftsgeheimnissen (§ 26 Abs. 5 BDSG)
        4. Kosten für die Einrichtung des Homeoffice (Anschaffung der Büroeinrichtung sowie Anschaffung,
        Wartung und Pflege der Kommunikationseinrichtung, Anteil der Raummiete, Beleuchtung,
        Heizung, etc.) trägt i.d.R. der Arbeitgeber (Möglichkeit der Vereinbarung einer Kostenpauschale unter
        Beachtung steuerlicher Implikationen einer Pauschalzahlung)

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Vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit im
                        Homeoffice
 bei der Gestaltung der Tätigkeit im Homeoffice ist zu beachten:
         1. Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplatz und Tätigkeit im Homeoffice zeitgleich vertraglich festgelegt:
         Homeoffice-Tätigkeit kann nur durch eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen oder
         durch Änderungskündigung aufgehoben werden (Vermeidung der Verbindlichkeit der Homeoffice-
         Zusage mittels einer Versetzung mit Möglichkeit der Rückversetzung oder einer vertraglichen
         Zusicherung des Homeoffice mit Widerrufsvorbehalt)
         2. Homeoffice-Vereinbarung mit Versetzungsklausel im Hinblick auf den Arbeitsort:
         Arbeitgeber kann Homeoffice-Tätigkeit durch einseitige Änderung des Arbeitsortes im Rahmen seines
         Direktionsrechts nach § 106 S. 1 GewO beenden (billiges Ermessen beachten)
         3. Vereinbarung eines Widerrufsrechts (Achtung AGB-Kontrolle: daher ratsam Widerrufsgründe wie
         z.B. betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Gründe oder auch die Beendigung der Corona-Krise
         mit aufzunehmen)
         4. grundsätzlich ändert eine Homeoffice-Vereinbarung die bestehenden Arbeitszeitenregelungen
         nicht (Arbeitgeber hat Einhaltung des ArbZG zu überwachen):
         eine Flexibilisierung der Arbeitszeit kann individuell mit aufgenommen werden
         5. Regelungen für Anwesenheitspflichten im Betrieb, z.B. Vertretungsfälle, Team-Meetings

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Vertragliche Ausgestaltung von Mobile Working
 lediglich Freigabe erteilen (Direktionsrecht):
         1. generell nur zu bestimmten Zeiten, nach Abstimmung im Team oder nach Freigabe durch den
         direkten Vorgesetzten
         2. mobile Arbeitsmittel vom Arbeitgeber gestellt oder Arbeitnehmer verwendet seine eigene private
         Hardware (BYOD)
         3. Arbeitnehmer hat Vorschriften über Datenschutz sowie Schutz von Betriebs- und
         Geschäftsgeheimnissen einzuhalten (Hinweis durch Arbeitgeber, da nur begrenzte Einfluss- und
         Überwachungsmöglichkeiten)
 einseitige Beendigung durch Arbeitgeber durch erneute Ausübung des Weisungsrechts
 wenn vertraglich geregelt: vertragliche Anpassung oder Änderungskündigung oder ggf.
  vertragliche Widerrufsmöglichkeit

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Vertragliche Ausgestaltung von Mobile Working
 Tipp: Voraussetzungen ausdrücklich zu regeln, unter denen eine einseitige Beendigung durch den
  Arbeitgeber erfolgen kann
 Arbeitsstättenverordnung findet lediglich in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den
  Arbeitsschutz des Arbeitnehmers im Rahmen der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Nr. 6
  des Anhangs der ArbStättV) Anwendung
 Hinweis des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz in Hinblick auf Gesundheit und Einhaltung der
  Arbeitszeiten und –pausen der Arbeitnehmer ratsam

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Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz oder
                 mobiles Arbeiten
 kein Rechtsanspruch auf Homeoffice und mobiles Arbeiten aktuell in Deutschland gesetzlich
  geregelt
 Unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers (Art. 12, Art. 14, Art. 2 Abs. 1 GG), über die
  Gründung oder Aufrechterhaltung von Betriebsstätten selbst zu entscheiden und seine
  betriebliche Organisation frei zu gestalten
 Schutz von Ehe und Familie bzw. die Pflege und Erziehung der Kinder der Arbeitnehmer oder
  sonstige individuelle Interessen treten hinter Freiheitsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich zurück
  (Ausnahme: um Ausfälle von Lohnansprüche zu vermeiden, z.B. gleichzeitige Betreuung der
  Kinder im Homeschooling)
 bloße Angst vor einer Ansteckung berechtigt Arbeitnehmer nicht, eigenmächtig außerhalb des
  Betriebs zu arbeiten

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Kollektivrechtliche Gestaltung
 Möglichkeit des Abschlusses eines Tarifvertrags: in einem Tarifvertrag kann die Einrichtung von
  und die Beschäftigung auf Homeoffice-Arbeitsplätzen generell geregelt werden
 Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung: Flexibilisierung des Arbeitsortes kann
  zwingend Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betreffen (wenn die jeweils individuell
  vereinbarten Arbeitsverträge dem nicht entgegenstehen und die Arbeitnehmer der Einrichtung
  eines Homeoffice zustimmen)

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Mitbestimmung des Betriebsrats
 grundsätzliche Entscheidung des Arbeitgebers, ob er die Möglichkeit des Homeoffice oder
  mobilen Arbeitens anbieten möchte oder nicht, ist mitbestimmungsfrei
 Planungsphase des Homeoffice-Arbeitsplatzes: Betriebsrat steht Informations-, Beratungs- und
  Vorschlagsrecht gem. §§ 80 Abs. 2, 90 Abs. 1 Nr. 4, 92 und 92a BetrVG zu
 Phase der Einführung und Durchführung und Beendigung der Homeoffice-Arbeit:
  Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG
 bei verschiedenen Tatbeständen des § 87 BetrVG (Arbeitszeit, Vergütung, technische
  Einrichtungen) sowie Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG können betroffen sein

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Mitbestimmung des Betriebsrats –
         Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG
 Abs. 1 Nr. 1 (sog. Ordnungsverhalten): diejenigen Verhaltensregelungen und Maßnahmen, die
  dazu dienen, das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb zu
  beeinflussen und zu koordinieren (in Abgrenzung zum mitbestimmungsfreien Arbeits- und
  Leistungsverhalten, das alle Regeln und Weisungen umfasst, die bei der Erbringung der
  Arbeitsleistung selbst zu beachten sind)
 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (Arbeitszeit): sowohl allgemeine Bestimmungen zur Festlegung von Arbeitszeit
  (Schichtzeiten, Gleitzeitmodelle) als auch konkrete Verkürzungen oder Verlängerungen der
  Arbeitszeit (Kurz- oder Mehrarbeit)
 Abs. 1 Nr. 6 (technische Einrichtungen): die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung
  der Arbeitnehmer zu überwachen (alle optischen, mechanischen, akustischen oder
  elektronischen Geräte, mit deren Hilfe Arbeitnehmerdaten technisch aufgenommen, übermittelt
  oder ausgewertet werden können)

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Mitbestimmung des Betriebsrats –
         Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG
 Abs. 1 Nr. 7 (Arbeits- und Gesundheitsschutz): nur soweit Rahmenvorschriften des öffentlich-
  rechtlichen Arbeitsschutzes bestehen, die die zu treffenden Maßnahmen nicht selbst detailliert
  beschreiben, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgeben und ihm
  einen Ermessensspielraum einräumen, innerhalb dessen der geeignete Weg zum Erreichen des
  Ziels nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt werden kann

                      Quelle: Arbeitsrechtliche Umgang mit Pandemien – Praxisleitfaden am Beispiel der Corona-Krise, Dahl/Göpfert/Helm, 1. Auflage

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Exkurs: Corona – rechtliche
Auswirkungen auf die berufliche
          Ausbildung
Infektion oder Quarantäne des Azubis
 ein Azubi darf nicht eigenmächtig aus Sorge vor einer Ansteckung dem Ausbildungsbetrieb oder
  dem Berufsschulunterricht fernbleiben
    1. Ausnahme: wenn er an dem Coronavirus erkrankt ist, sich beim Arbeitgeber krankmeldet und dieses
       durch Vorlage einer AU nachgewiesen hat
    2. Ausnahme: wenn die Ausbildung im Betrieb für den Azubi wegen der damit einhergehenden
       Gesundheitsgefahr nicht zumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB), z.B. wenn die Ausübung der Tätigkeit mit
       einer objektiv erheblichen persönlichen Gefahr für Gesundheit und Leben verbunden ist oder wenn
       der Ausbildungsbetrieb über kein betriebliches Pandemiekonzept verfügt und keine
       Schutzmaßnahmen ergriffen hat (Zurückbehaltungsrecht wegen Verletzung der dem Ausbilder
       obliegenden Fürsorgepflicht)
 Entgeltfortzahlung für 6 Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG)
 Azubi hat nur die AU und deren voraussichtlichen Dauer mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG)
     der behandelnde Arzt ist jedoch verpflichtet, die Infizierung dem Gesundheitsamt zu melden
     Gesundheitsamt informiert i.d.R. dann auch den Arbeitgeber

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Infektion oder Quarantäne des Azubis
 bei Feststellung einer Infektion: Quarantäne (§ 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG) oder
  Tätigkeitsverbot (§ 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31 IfSG) und gleichzeitig für diesen Zeitraum
  Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 EFZG
 bei begründetem Verdacht einer Infektion: Verhängung einer vorsorglichen Quarantäne
     Azubi mit öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch i.H.d. Ausbildungsvergütung (§ 56 Abs. 1 IfSG)
 Azubi zum Prüfungstermin am Virus erkrankt oder unter Quarantäne: Rücktritt aus wichtigem
  Grund möglich (§ 28 Abs. 1 und 2 MVPO)
     Infektion/Erkrankung unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen und durch AU nachweisen (§ 20
      Abs. 5 MVPO)
 Ausbilder am Virus erkrankt oder unter Quarantäne: keine Auswirkungen

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Vorübergehende Schließung der Berufsschule
 Dauer des BAV dadurch nicht berührt, ebenso bei Schließung des Betriebes
 wird Unterricht anderweitig anstatt in Präsenz aufrechterhalten: Azubi weiterhin mit Anspruch
  auf Freistellung (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBiG) für die zur Teilnahme am Online-Unterricht
  erforderliche Zeit
 ggf. Antrag des Azubis auf Verlängerung der Berufsausbildung möglich (§ 8 Abs. 2 BBiG, § 27c Abs.
  2 HwO)

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Ausbildung im Homeoffice
 Grundsatz: im Betrieb (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HwO)
 Ausnahme: Homeoffice als Übergangslösung

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Vorzeitige Beendigung einer Auslandsausbildung
 Azubi muss vorzeitig zurückgeholt werden, wenn Land als sog. Risikoland eingestuft
 wenn Kostentragung nicht geregelt: Azubi hat grundsätzlich Reisekosten selbst zu tragen
  (abweichende individuelle Vereinbarungen stets möglich)

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Quarantäne über den Ausbildungsbetrieb
 Quarantäne nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG: Entgeltfortzahlung für 6 Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr.
  2a BBiG)
     Arbeitgeber kann nicht nach § 56 Abs. 1 IfSG Regress gegenüber Behörde nehmen
 Lockdown/Shutdown aufgrund Rechtsverordnung von Bund oder Land: Entgeltfortzahlung für 6
  Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG)
 Betriebsschließung länger als 6 Wochen: Entschädigungsanspruch in Höhe des Krankengeldes (§
  56 Abs. 2 S. 3 IfSG)

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Urlaubsanordnung und Freistellung
 nur wenn der Ausbildungsbetrieb Betriebsferien hat bzw. seine Arbeitnehmer in einen
  „Zwangsurlaub“ schickt; Anordnung von Pflichtferien möglich (ähnliches gilt für Überstunden)
 bezahlte oder unbezahlte Freistellung: Verstoß gegen die Verpflichtung Ausbildender zur
  Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG)
     Freistellung nur in gesetzlich geregelten Fällen nach EFZG, MuSchG, BEEG oder z.B. Teilnahme an
      Abschlussprüfungen möglich
 bei (unzulässiger) Freistellung: Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a
  BBiG)

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Kurzarbeit
 Grundsatz: nein
 Ausnahme: wenn der Ausbildungsbetrieb Corona-bedingt schließen muss, weil dann die
  Ausbildung nicht mehr aufrechterhalten werden kann (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG i.V.m. §§ 95 ff. SGB
  III)
 Kurzarbeit für Ausbilder auch nur in Ausnahmefällen: Ausbildende muss gewährleisten, dass er
  seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Azubi nachkommt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2
  BBiG, § 22 Abs. 2 HwO)
 Möglichkeit: einvernehmlich nach § 7a BBiG Vollzeitausbildung auf eine Teilzeitausbildung
  umzustellen, wenn aufgrund der Corona-Pandemie im Betrieb Kurzarbeit eingeführt wird

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Pandemiebedingte Kündigung des
                     Ausbildungsverhältnisses
 Kündigung während der Probezeit jederzeit möglich (§ 22 Abs. 1 BBiG)
 nach Ablauf der Probezeit: nur aus wichtigem Grund, außerordentlich kündigen möglich
     wenn aufgrund der äußeren oder inneren betrieblichen Gründe die weitere Durchführung der
      Ausbildung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich ist
     kein Schadensersatzanspruch für den Azubi nach § 23 BBiG

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Verschieben bzw. Ausfallen der Zwischen- und
                  Abschlussprüfung
 Verschiebung der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung: Azubi muss in dieser Zeit im Betrieb arbeiten
  (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG: Freistellungsanspruch nur für stattfindende Prüfungen)
 eine etwaige Verschiebung der Prüfung hat keine Auswirkung auf die Dauer des
  Ausbildungsverhältnisses, welches nach § 21 Abs. 1 S. 1 BBiG mit Ablauf der vertraglichen Dauer
  endet, für die es eingegangen wurde
     gilt auch dann, wenn die Prüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelegt wurde bzw. werden konnte
     Ausbildungsverhältnis vor Prüfungstermin beendet: Anspruch des Azubis auf Verlängerung der
      Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG analog)
 Anforderungen der Ausbildungsordnungen sind zu beachten (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BBiG; § 26 Abs. 1
  S. 1 Nr. 5 HwO): es ist daher nicht möglich, zum Nachteilsausgleich aufgrund der Schulschließung
  das Prüfungsniveau abzusenken oder gar auf Teile der Prüfung zu verzichten
     § 38 S. 3 BBiG, § 32 S. 3 HwO: diese geben verbindlich den Rahmen für den Prüfungsgegenstand vor
      und sind damit der Prüfung bzgl. Inhalt, Umfang und Schwierigkeitsgrad uneingeschränkt zugrunde zu
      legen

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Verschieben bzw. Ausfallen der Zwischen- und
                  Abschlussprüfung
 Antrag auf Verlängerung der Ausbildung möglich (§ 8 Abs. 2 BBiG, § 27c Abs. 2 HwO möglich)
 Fehlzeiten im Betrieb oder in Berufsschule wegen Corona: Auswirkung auf die Ausbildungsdauer
  (im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 HwO – damit auf die Zulassung zur
  Abschlussprüfung)
     Fehltage weniger als 20 %: Zulassung wird erteilt wenn das Gros der Fehltage Corona-bedingt auf den
      letzten Ausbildungsabschnitt entfallen ist (irrelevant ob unverschuldet oder verschuldet)

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Arbeitsschutzanforderungen
 Auszubildende sind nach dem ArbSchG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
  Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und
  Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten (Aufstellung eines Pandemieplans und
  insbes. eines Hygienekonzepts)
 Azubis sind verpflichtet, arbeitsschutzrechtlichen Weisungen des Auszubildenden nachzukommen
  (§ 13 S. 2 Nr. 3 BBiG und §§ 15, 16 ArbSchG)
 verletzt der Auszubildende diese Pflicht: Zurückbehaltungsrecht des Azubis (§ 273 Abs. 1 BGB)

                               Quelle: Online-Aufsatz NZA 24/2020, Pepping/Günther, Corona: Rechtliche Auswirkungen auf die Berufsausbildung

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