SBK-Seminar Alles Wichtige für das Jahr 2021
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Inhalt 1 Sozialversicherungsrecht 3 Steuerrecht 1.1 Krankenkassenwahl 3.1 Rückführung des Solidaritätszuschlags 1.2 Kurzarbeitergeld 2020/2021 3.2 Neues zur Entfernungspauschale 1.3 Brexit 3.3 Corona-Sonderregelungen 1.4 7. SGB IV-Änderungsgesetz 3.4 Home-Office-Aufwendungen als Werbungskosten 1.5 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 3.5 Förderbetrag betriebliche Altersversorgung 1.6 Geringfügige Beschäftigung 1.7 Zahlstellen-Meldeverfahren ab 01.10.2020 4 Werte und Rechengrößen 2021 2 Arbeitsrecht 2.1 Reform des Arbeitnehmerentsendegesetzes 2.2 Mindestlohn 2.3 Weiterbildung 2.4 Insolvenzschutz bei Pensionskassen 2.5 Arbeitsschutzkontrollgesetz 2.6 Teilzeit während Elternzeit Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – kürzere Bindungsfrist Wahl der Krankenkasse Y 01.03.2020 bis 31.12.2020 Arbeitgeber A Arbeitgeber B Krankenkasse X Krankenkasse Y 01.12.2018 – 31.03.2020 ab 01.04.2020 18-monatige Bindungsfrist: z.B. 01.12.2018 – 31.05.2020 01.03.2021 ab 01.01.2021 Krankenkasse X Krankenkasse Y 12-monatige Bindungsfrist: z.B. 01.01.2020 – 31.12.2020 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – unverändertes Versicherungsverhältnis Kündigungs- Versicherungspflichtiger, erklärung Versicherungsberechtigter Kündigungs- in unverändertem bestätigung Versicherungsverhältnis 4 Information 1 Wahl der Krankenkasse Y über vollzogenen Arbeitgeber A Arbeitgeber B Wechsel Enddatum – 3 Rückmeldung01.12.2018 31.03.2020 der ab 01.04.2020 Mitgliedschaft Krankenkasse Y 2 Krankenkasse X Bindungsfrist erfüllt? Weitere Meldungen Y – X: Maßgebliches Datum Y – X: Tatsächliche Durchführung Mitgliedschaft Kassenwechsel (z.B. nach Anmeldung) X – Y: Ende der Versicherung (Abschlussmeldung) Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes Kündigungs- Versicherungspflichtiger, erklärung Versicherungsberechtigter Nicht erforderlich Kündigungs- Bisherige Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes bestätigung 4 Information 1 Wahl der Krankenkasse Y über vollzogenen Arbeitgeber A ggf. 3 Meldung Arbeitgeber B Wechsel 01.12.2018 – Ende der Mitgliedschaft ab 31.03.2020 01.04.2020 Krankenkasse Y 2 Voraussetzungen gegeben? Kassenwechsel möglich Krankenkasse X Bindungsfrist unerheblich Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – Informations- und Meldewege 1 Information Kassenwechsel Versicherungspflichtiger, Versicherungsberechtigter Wahl der Krankenkasse Y Information über Arbeitgeber, vollzogenen Meldepflichtiger Arbeitgeber A Arbeitgeber B Wechsel 01.12.2018 – ab 31.03.2020 01.04.2020 2 Anmeldung Krankenkasse Y 3 Elektronische Mitgliedsbescheinigung Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – Informations- und Meldewege Papiergebundene Mitgliedsbescheinigung nicht mehr verpflichtend (aber möglich) Formlose Information des Arbeitgebers über Krankenkassenwechsel durch Beschäftigten Elektronische Mitgliedsbescheinigung (nach Anmeldung) maßgeblich Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – Übergangszeit Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Kündigung Krankenkasse X Wirksamwerden Kündigung X Wahl Krankenkasse Y Beginn Mitgliedschaft Y Dezember 2020 Januar 2021 Februar 2021 März 2021 Krankenkassenwechsel zum 01.01, 01.02. oder 01.03.2021: Weiterhin Kündigung erforderlich! Alles Wichtige für das Jahr 2021
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Krankenkassenwahl – Kündigung, Ausscheiden aus GKV 3 Kündigungs- bestätigung Mitglied 1 Kündigungs- erklärung Krankenkasse X Voraussetzungen 2 Nachweis anderer 1 und 2 erfüllt? Absicherung Maßgebliches Datum Krankheitsfall Ende Mitgliedschaft Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht 1.2 Kurzarbeitergeld 2020/2021 Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen: Beginn bis 31.03.2021: Beginn nach 31.03.2021: Vorübergehender, unvermeidbarer Entgeltausfall für mindestens 10 Entgeltausfall für mindestens ein und erheblicher Arbeitsausfall Prozent der beschäftigten Drittel der beschäftigten (§ 96 SGB III) Arbeitnehmer Arbeitnehmer Zustimmung Betriebsrat zu Aufbau negativer Arbeitszeit- Arbeitszeitverkürzung (§ 87 Abs. salden nicht erforderlich 1 Nr. 3 BetrVG) Anzeige der Kurzarbeit gegenüber der BA (mit Stellungnahme Betriebsrat) Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Bezugsdauer Beginn bis 31.12.2019: Beginn bis 31.12.2020: Beginn nach 31.12.2020: Ab Beginn 21 Monate Ab Beginn 24 Monate Ab Beginn 12 Monate Längstens bis 31.12.2020 Längstens bis 31.12.2021 Kombinierbar: Bei KuG ab 01.12.2019 hat die Kurzarbeit auch vor dem 31.12.2020 begonnen, daher 24 Monate Dauer: 01.12.2019 – 30.11.2021 Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Erstattung SV-Beiträge Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez 2021 2021 2021 2021 2021 2021 2021 2021 2021 2021 2021 2021 Erstattung der SV-Beiträge KuG mit Weiterbildung 50 Prozent Erstattung der SV-Beiträge auf das KuG 100 Prozent Erstattung der SV-Beiträge auf das KuG 50 Prozent Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Höhe Die Höhe des KuG beträgt – in Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts – : 60 Prozent – ohne Kinder im Sinne des EStG 67 Prozent – mit mindestens einem Kind im Sinne des EStG und nicht dauernd getrennt lebend Entsteht der Anspruch vor dem 31.03.2021, gilt bis 31.12.2021: 1. – 3. Monat: 4. – 6. Monat: ab 7. Monat: 60 Prozent 70 Prozent 80 Prozent 67 Prozent (mit Kind) 77 Prozent (mit Kind) 87 Prozent (mit Kind) Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – weitere Sonderregelungen 2021 Leiharbeit: Leiharbeitnehmer haben weiterhin Anspruch auf KuG. Arbeitgeber-Zuschüsse zum KuG: Zuschüsse zum KuG durch den Arbeitgeber sind steuer- und beitragsfrei, soweit sie 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt (brutto) nicht überschreiten. Hinzuverdienst: Das Entgelt aus einem Hinzuverdienst im Rahmen eines Minijobs wird auf die Ansprüche auf KuG nicht angerechnet. Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Soll- und Ist-Entgelt 80 Ausfall- 80 % Fiktives % Entgelt Entgelt Soll- Entgelt Ist- Entgelt Fiktives Entgelt = 80 % der Differenz zwischen Soll-Entgelt (brutto) und Ist-Entgelt (brutto) Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beispiel KuG – Fiktives Entgelt Bisheriges Bruttoarbeitsentgelt, mtl. 4.200,00 Euro Ist-Entgelt während der Kurzarbeit 2.850,00 Euro Differenz (Ausfallentgelt) 1.350,00 Euro Fiktives Entgelt (80 Prozent) 1.080,00 Euro Beurteilung: Beitragspflichtig während der Kurzarbeit sind 2.850,00 Euro + 1.080,00 Euro = 3.930,00 Euro Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Beitragstragung Beitrag Ist-Entgelt Fiktives Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber KV 50 % 50 % − 100 % Zusatzbeitrag KV 50 % 50 % − 100 % PV 50 % 50 % − 100 % zzgl. Zuschlag Kinderlose (0,25 %) 100 % − − − RV 50 % 50 % − 100 % ALV 50 % 50 % − − Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beispiel KuG – Beitragstragung Ist-Entgelt während der Kurzarbeit 2.850,00 Euro Arbeitnehmer Arbeitgeber Beitrag KV (14,6 %) 208,05 Euro 208,05 Euro Zusatzbeitrag KV (1,2 %) 17,10 Euro 17,10 Euro Beitrag PV (3,05 %) 43,46 Euro 43,46 Euro Zuschlag Kinderlose PV (0,25 %) 7,13 Euro ‒ Beitrag RV (18,6 %) 265,05 Euro 265,05 Euro Beitrag ALV (2,4 %) 34,20 Euro 34,20 Euro Fiktives Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber Beitrag KV (14,6 %) ‒ 157,68 Euro Zusatzbeitrag KV (1,2 %) ‒ 12,96 Euro Beitrag PV (3,05 %) ‒ 32,94 Euro Beitrag RV (18,6 %) ‒ 200,88 Euro Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht 1.3 Brexit Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Meilensteine 23.7.2019 23.6.2016 20.3.2019 22.5.2019 Johnson neuer Brexit-Referendum Aufschub bis 6/2019 New Deal gescheitert Premier 12.12.2019 28.10.2019 17.10.2019 31.1.2020 Parlamentswahlen Aufschub bis Ende Neues Brexit- Austritt 24 h (MEZ) in GB 1/2020 Abkommen 24.12.2020 30.12.2020 30.6.2020 31.12.2020 Einigung über Zustimmung des Keine Verlängerung Ende der Partnerschafts- britischen der Übergangsphase Übergangsphase vertrag Unterhauses 13 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Übergangsphase Ende der Übergangsphase 31.12.2020, 24 h (MEZ) Während der Übergangsphase Unterscheidung zwischen Wesentliche EU-Verordnungen gelten Sachverhalt mit vorherigem zwischen den Mitgliedstaaten der EU grenzüberüberschreitenden Bezug und dem VK weiter. zwischen D – VK (Abkommen) Sachverhalt ohne bisherigen Ausnahme: VK kann in dieser Zeit grenzüberschreitenden Bezug keinen Einfluss mehr auf (Partnerschaftsvertrag) Entscheidungen der EU nehmen. 14 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Entsendestart bis Ende 2020 Auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus sind Entsendungen in das VK möglich: Der Starttermin musste vor dem 01.01.2021 liegen. Dauer: max. 24 Monate Gültige A1-Bescheinigung (im Sinne von Art. 12 (EG) 883/04) muss vorliegen. Achtung: elektronisches Antragsverfahren! Die der A1-Bescheinigung zugrunde liegenden Voraussetzungen müssen während des gesamten Aufenthalts weiter bestehen. Praxistipp: Arbeitsvisum für Aufenthalte über 6 Monaten ab Januar 2021 erforderlich. 15 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Neufälle ab 2021 Definition: Neufälle sind die Sachverhalte, die ab dem 1.1.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen EU und VK hatten. Beispiel: Dies gilt für eine Entsendung eines AN, der zuvor noch nicht in das VK entsandt wurde, nicht aber bei einer Entsendungsverlängerung für einen AN, der bereits 2020 in das VK entsandt wurde. Die Entsenderegelungen gelten im Wesentlichen wie bisher weiter. Leistungsansprüche an die KV bestehen im Wesentlichen in beide Richtungen (EU ↔ VK) weiter. 16 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Entsendung Beispiel Entsendung in 2021 Ein AN war vor dem 1.1.2021 in keiner grenzüberschreitenden Situation zwischen dem VK und einem Mitgliedstaat der EU. Er wird von einem z. B. in Deutschland ansässigen AG vom 1.2.2021 bis 15.3.2021 in das VK entsandt. Die sonstigen Entsendevoraussetzungen sind erfüllt. Ergebnis: Für die Dauer der Entsendung gelten für den AN die vom Handels- und Kooperationsabkommen erfassten deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Zum Nachweis einer Entsendung im Rahmen dieses Abkommens wird während eines Übergangszeitraums zunächst weiterhin eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 (§ 106 SGB IV) ist weiterhin anwendbar. 17 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Sonstige Informationen Arbeitsvisum (zu erlangen über das „EU-Settlement Scheme“) Ab 2021 wird neues Einwanderungssystem in Großbritannien eingeführt. Nach einem Punktesystem sollen insbesondere Fachkräfte nach Großbritannien gelangen. Für ein Arbeitsvisum werden benötigt: Fachkompetenz, Sprachkenntnisse, ein Jahreseinkommen von mind. 25.600 Pfund, Jobangebot. Doppelte Staatsbürgerschaft Bis Ende 2020 bestand für Briten noch die Möglichkeit (vgl. BrexitÜG), einen deutschen Pass neben der britischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. 2021 besteht diese Möglichkeit nicht mehr! 18 Alles Wichtige für das Jahr 2021
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1 Sozialversicherungsrecht 1.4 7. SGB IV-Änderungsgesetz Alles Wichtige für das Jahr 2021
Änderungen in den Meldeverfahren Ab 1. Januar 2021: Elektronische Anforderung von Jahresmeldungen Wegfall Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung Elektronische Beantragung von A1-Bescheinigungen auch erforderlich für: Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst Flug- und Kabinenpersonal, Schiffsbesatzungen gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätige Beschäftigte Ab 1. Januar 2022: Elektronische Anforderung von Daten zur Anlage eines Arbeitgeberkontos Angaben zur Lohnsteuer in Meldungen zur Minijob-Zentrale Alles Wichtige für das Jahr 2021
Elektronische Entgeltbescheinigung Mit Hilfe von rv-BEA / BA-BEA können Rentenversicherungsträger („rv“) und Bundesagentur für Arbeit („BA“) bei einem Arbeitgeber Bescheinigungen elektronisch anfordern („BEA“). Entgeltbescheinigung Renten- ab 01.01.2022 rv-BEA versicherungs- (Papier) (elektronisch) träger Arbeitgeber Entgeltbescheinigung ab 01.08.2022 Bundesagentur BA-BEA (Papier) (elektronisch) für Arbeit Alles Wichtige für das Jahr 2021
Arbeitgeber im Ausland: Bevollmächtigter Arbeitgeber ohne Sitz im Inland + Beschäftigung von Arbeitnehmern in Deutschland Bestellung eines Bevollmächtigten im Inland Aufgabe: Führen und Aufbewahren von Entgeltunterlagen in deutscher Sprache Ziel: Ziel: Überwachung der Arbeitgeberpflichten in der Sozialversicherung Inkrafttreten: Inkrafttreten: 01.01.2021 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Praxisintegrierte Ausbildungsgänge - Versicherungspflicht Teilnehmer*innen an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der Personenkreis: praktischen Ausbildung mit Ausbildungsvertrag und Ausbildungsvergütung Krankenversicherung Versicherungs- Pflegeversicherung Zweig: Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Inkrafttreten: 01.07.2020 (mit Übergangsregelungen) Alles Wichtige für das Jahr 2021
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Die für 2022 vorgesehene Angabe der Krankenkasse in Meldungen zur Minijob-Zentrale für die elektronische AU-Bescheinigung (eAU) wird gestrichen. Die AU-Daten für Minijobs können unmittelbar bei der Krankenkasse abgerufen werden. Krankenkassen übermitteln den Arbeitgebern künftig neben den AU-Zeiträumen auch die Zeiten von stationären Krankenhausaufenthalten sowie die Angabe, ob es sich um einen Unfall handelt. Die elektronische AU-Bescheinigung tritt in der optimierten Form zum 01.07.2022 in Kraft. In einer Pilotphase wird das eAU-Verfahren zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen ab dem 01.01.2022 getestet. Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht 1.5 Elektronische AU-Bescheinigung Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zeitplan Ab 01.10.2021 AU-Bescheinigungen werden von den Ärzten digital an die Krankenkassen übermittelt Ab 01.01.2022: Optionale Pilotphase für neues Meldeverfahren für AU-Daten für Arbeitgeber 01.07.2022: Verpflichtender Start des neuen Meldeverfahrens für AU-Daten für alle Arbeitgeber Alles Wichtige für das Jahr 2021
Meldeverfahren AU-Daten ab 01.07.2022 melden AU digital rufen Daten digital ab Ärzte Krankenkassen Arbeitgeber Der Abruf erfolgt mit dem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe. Die neue Abrufmeldung beinhaltet den Namen des Beschäftigten, Beginn und Ende der AU, Datum der Ausstellung der AU und ein Kennzeichen Erst- oder Folgemeldung. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Meldeverfahren AU – Geltungsbereich Das neue Verfahren gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (einschließlich geringfügig Beschäftigter); für geringfügig Beschäftigte kann die Minijob-Zentrale AU-Daten für die Durchführung des AAG-Verfahrens die Daten bei den Krankenkassen abrufen. Das neue Verfahren gilt nicht, wenn die AU durch Ärzte festgestellt wird, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; wenn die AU durch Ärzte im Ausland festgestellt wird. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Meldeverfahren Vorerkrankungen Die Krankenkassen ermitteln ab 2022, ob Vorerkrankungen vorliegen und aufgrund dessen die Entgeltfortzahlung erschöpft ist. Die Meldung durch die Krankenkasse erfolgt dann proaktiv, wenn die Entgeltfortzahlung ausläuft. Das bisherige Meldeverfahren für Vorerkrankungen wird damit abgelöst. Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht 1.6 Geringfügige Beschäftigungen Alles Wichtige für das Jahr 2021
Kurzfristige Beschäftigung 1. März 2020 bis 31.Oktober 2020 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ab 1. November 2020 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage Alles Wichtige für das Jahr 2021
Kurzfristige Beschäftigung Beschäftigung über Stichtag 1. November 2020 hinaus Beschäftigung 01.07. – 30.11.2020 Bis 31.10.2020: Ab 01.11.2020 Neubeurteilung: Kurzfristige Beschäftigung Versicherungspflichtige Beschäftigung Die Beschäftigung ist vom 01.07.2020 bis 31.10.2020 (vier Monate) kurzfristig und sozialversicherungsfrei. Ab 01.11.2020 gilt die Drei-Monats-Frist; die Beschäftigung ist nicht mehr kurzfristig und damit sozialversicherungspflichtig. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beispiel Herr Z nimmt am 01.07.2020 eine bis zum 31.10.2020 befristete Beschäftigung auf. Beurteilung: Maßgeblich für diesen Zeitraum ist eine Zeitdauer von 5 Monaten bzw. 115 Arbeitstagen. Die Zeitgrenzen werden nicht überschritten, es handelt sich also um eine kurzfristige Beschäftigung. Am 17.10.2020 vereinbart Herr Z mit seinem Arbeitgeber wider Erwarten eine Verlängerung seiner Beschäftigung bis zum 30.11.2020. Beurteilung: Zum 01.11.2020 muss eine neue Bewertung der Beschäftigung erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt die Übergangsregelung erlischt. Ab 01.11.2020 ist die Beschäftigung nicht mehr kurzfristig, da die nun geltende Zeitgrenze von drei Monaten bereits vorher ausgeschöpft worden ist. Zum 31.10.2020 muss der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und zum 01.11.2020 bei der Krankenkasse des Beschäftigten anmelden. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Geringfügig entlohnte Beschäftigung 1. März 2020 bis 31.Oktober 2020 Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt bei maximal 5 Kalendermonaten vor. ab 1. November 2020 Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt bei maximal 3 Kalendermonaten vor. Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht 1.7 Zahlstellen-Meldeverfahren Alles Wichtige für das Jahr 2021
Freibetrag für Betriebsrenten Freibetrag Betriebsrenten, § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V Freigrenze Betrag der Betriebsrenten 1/20 mtl. Bezugsgröße ./. Freibetrag 1/20 mtl. Bezugsgröße 2021 = 164,50 Euro (höchstens Betrag Betriebsrenten) = Bemessungsgrundlage KV-Beitrag Betriebsrente 2 aus Betriebsrenten Betriebsrente 1 PV-Beitrag aus vollem Betrag Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zahlstellen-Meldeverfahren ab 01.10.2020 Zahlstelle 1 Rückmeldung: Anspruch auf Freibetrag Einzugsstelle JA, NEIN, ANTEILIG Zahlstelle 2 Meldet Versorgungsbezug Freibetrag gilt für Zeiträume ab 01.01.2020. Rückmeldungen der Krankenkassen erst ab 01.10.2020. → Korrektur der Meldungen für 01.01.2020 – 30.9.2020. Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht 2.1 Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Alles Wichtige für das Jahr 2021
Verbesserte Entgeltansprüche Wenn Arbeitnehmer von Betrieben mit Sitz im Ausland regelmäßig in Deutschland beschäftigt werden, gelten aufgrund des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) für diese Arbeitsverhältnisse angemessene Mindestarbeitsbedingungen. Die Schutzvorschriften wurden durch das Gesetz vom 10. Juli 2020 mit Wirkung vom 30. Juli 2020 entsprechend europarechtlichen Vorgaben ausgeweitet (BGBl I S. 1657). Beispiel Ein Arbeitnehmer wird von einem Arbeitgeber mit Sitz im Land A zur Arbeit in einem Werk in Deutschland entsandt. Der Stundenlohn im Land A beträgt 7,00 Euro, der deutsche Mindestlohn 9,35 Euro. Das maßgebliche Tarifentgelt beträgt 14,00 Euro pro Stunde. Der Arbeitnehmer erhält pro Arbeitstag 30,00 Euro für tatsächlich entstehende Entsendekosten. Beurteilung Der Arbeitnehmer erhält bis zum 29.07.2020 einen Stundenlohn von 9,35 Euro. Ab dem 30.07.2020 beträgt der Stundenlohn 14,00 Euro. Die Entsendekosten werden nicht angerechnet. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Erweiterte Beschäftigungsbedingungen Es gelten die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen bzw. durch Rechtsverordnung für anwendbar erklärten Tarifverträgen enthaltenen Regelungen, z. B. Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung bei Bereitstellung von Unterkünften durch Arbeitgeber, Zulagen oder Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Langfristige Entsendungen Nach zwölf Monaten Beschäftigungsdauer im Inland sind grundsätzlich alle in Deutschland in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegten arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, u.a. Entgeltfortzahlungsansprüche an Feiertagen, Ansprüche auf Elternzeit, deliktische Haftung im Arbeitsverhältnis. Nicht anwendbar sind u.a. sozialversicherungsrechtliche Entgeltfortzahlungsansprüche bei Krankheit. Ansprüche auf Elterngeld. Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Arbeitnehmerüberlassung Beispiel Ein Verleiher mit Sitz im Staat A verleiht einen Arbeitnehmer a) an einen Entleiher mit Sitz im Staat B, b) an einen Entleiher mit Sitz in Deutschland. Beide Entleiher setzen die Leiharbeitnehmer in Deutschland ein. Beurteilung Das Arbeitnehmerentsendegesetz ist in beiden Fällen anzuwenden. Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht 2.2 Mindestlohn Alles Wichtige für das Jahr 2021
Mindestlohn Gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer in Deutschland 01.01.2021: 01.07.2021: 01.01.2022: 01.07.2022: 9,50 Euro 9,60 Euro 9,82 Euro 10,45 Euro brutto je Zeitstunde. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Mindestlohn und Minijobs Höchstarbeitszeit in Minijobs 01.01.2021: 01.07.2021: 01.01.2022: 01.07.2022: 47 Std. 46 Std. 45 Std. 20 Min. 50 Min. 45 Min. 43 Std. je Monat, damit die Grenze von 450 Euro pro Monat eingehalten wird. Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht 2.3 Weiterbildung Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zuschüsse zur Weiterbildung Arbeit-von-morgen-Gesetz: Gefördert wird die Anpassung beruflicher Kompetenzen an sich verändernde betriebliche Erfordernisse durch I Zuschüsse zu Lehrgangskosten Zuschüsse zu Arbeitsentgelt während Weiterbildung Seit Oktober 2020 max.: Seit Oktober 2020 max.: Bis September 2020 max.: 30, 40, 65, 100 % Bis September 2020 max.: 40, 65, 90 % 20, 25, 50, 100 % 25, 50, 75 % Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beantragung durch Arbeitgeber Möglich ab 01.01.2021. Voraussetzungen: Weiterbildungsbedarf betrifft mehrere Arbeitnehmer des Betriebs Betriebsvertretung oder die betroffenen Arbeitnehmer erklären Einverständnis Antrag Arbeitgeber Agentur für Arbeit Gesamtleistung Weiterbildungsträger Arbeitnehmer in Arbeitsagentur Arbeitsagentur Weiterbildung Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht 2.4 Insolvenzschutz bei Pensionskassen Alles Wichtige für das Jahr 2021
Betriebsrenten – Insolvenzschutz Kann eine Versorgungszusage wegen Insolvenz des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, hat der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen aus der Insolvenzsicherung (§ 7 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Die Insolvenzsicherung gilt für Pensionskassen Direktversicherungen Unterstützungskassen Pensionsfonds ab 24.06.2020 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Insolvenzschutz bei Pensionskassen Ca. 2,8 Millionen Versorgungsberechtigte bei 15.000 Arbeitgebern Beitragspflicht zum PSVaG für Arbeitgeber mit Pensionskasse ab 01.01.2021 Voller Insolvenzschutz für Berechtigte von Pensionskassen ab 01.01.2022 „Härtefall“-Insolvenzschutz für Berechtigte von Pensionskassen bis 31.12.2021 Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht 2.5 Arbeitsschutzkontrollgesetz Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Arbeitsplatz X Abstimmung der Arbeitgeber A und B über: Arbeitsschutz Beschäftigter bei Gesundheitsschutz Arbeitgeber A Unterrichtung der Beschäftigten Beschäftigter bei Arbeitgeber B Schriftliches Ergebnis der Abstimmung muss vorgelegt werden können. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Gemeinschaftsunterkünfte Unterkünfte innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, die den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich genutzt werden, zeitlich befristet für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden. (§ 2 Abs. 8 Arbeitsstättenverordnung) Alles Wichtige für das Jahr 2021
Stellung von Unterkünften Erforderlich, wenn… den Beschäftigten im Zusammenhang mit der Anwerbung oder Entsendung zur zeitlich befristeten Erbringung einer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung die Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Aussicht gestellt wird und zu erwarten ist, dass der Beschäftigte die Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung anderenfalls nicht eingehen würde. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Unterkünfte – Dokumentationspflicht Zu dokumentieren sind: die Adressen der Gemeinschaftsunterkünfte die Unterbringungskapazitäten der Gemeinschaftsunterkünfte die Zuordnung der untergebrachten Beschäftigten zu den Gemeinschaftsunterkünften der zugehörige Zeitraum der Unterbringung der jeweiligen Beschäftigten Die Dokumentation muss ab Beginn der Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte am Ort der Leistungserbringung verfügbar sein. Sie ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren. Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht 2.6 Teilzeit während Elternzeit Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zulässige Höchstarbeitszeit in Elternzeit Bis 31.08.2021 Ab 01.09.2021 32 Stunden 30 Stunden pro Woche pro Woche im Durchschnitt des Monats im Durchschnitt des Monats Alles Wichtige für das Jahr 2021
Teilzeitvereinbarungen Elternzeit Auch vor dem 01.09.2021 können Vereinbarungen über Teilzeitarbeit in Elternzeit mit einem Umfang von bis zu 32 Wochenstunden abgeschlossen werden, wenn das Gesetz mit Inkrafttreten zum 01.09.2021 veröffentlicht ist und ein Umfang der Teilzeit von mehr als 30 Stunden, bis zu 32 Stunden pro Woche erst ab dem 01.09.2021 vorgesehen ist. (§ 15 Abs. 6, 7 BEEG) Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht 3.1 Rückführung Solidaritätszuschlag Alles Wichtige für das Jahr 2021
Neue Freigrenzen Solidaritätszuschlag Steuerklasse bei Arbeitnehmern Jahresfreigrenze bis 31.12.2020 Jahresfreigrenze ab 01.01.2021 Alleinstehend 972 Euro 16.956 Euro (Steuerklasse I, II, VI) Verheiratet 1.944 Euro 33.912 Euro (Steuerklasse III) Alles Wichtige für das Jahr 2021
Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerabzug Ab 2021 müssen Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag erst dann einbehalten, wenn die Lohnsteuer der Arbeitnehmer folgende Werte übersteigt: Steuerklasse Monatsbetrag Wochenbetrag Tagesbetrag I, II, IV, V und VI 1.413,00 Euro 329,70 Euro 47,10 Euro III 2.826,00 Euro 659,38 Euro 94,20 Euro Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht 3.2 Neues zur Entfernungspauschale Alles Wichtige für das Jahr 2021
Erhöhte Entfernungspauschale Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Für die ersten 20 km pro Ab dem 21. km pro Kalenderjahr Entfernungskilometer, Euro Entfernungskilometer, Euro Bis 2020 0,30 0,30 2021 bis 2023 0,30 0,35 2024 bis 2026 0,30 0,38 Ab 2027 0,30 0,30 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Fahrtkostenerstattung – Beispiel Arbeitnehmer Peter Müller nutzt an 180 Tagen für die Strecke von zu Hause zur Arbeitsstelle (50 km) seinen privaten Pkw. Der Arbeitgeber zahlt ihm hierfür einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 250 Euro, pro Jahr also 3.000 Euro. Entfernungspauschale 2021: 180 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 1.080 Euro + 180 Tage x 30 km x 0,35 Euro = 1.890 Euro Summe 2.970 Euro Der Zuschuss kann bis zur Höhe der Entfernungspauschale (2.970 Euro) pauschal mit 15 % vom Arbeitgeber versteuert werden. 30 Euro sind individuell zu versteuern (3.000 Euro - 2.970 Euro). Alles Wichtige für das Jahr 2021
Mobilitätsprämie Die Mobilitätsprämie gilt bei Arbeitnehmern nur, soweit deren gesamte Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Ein Anspruch besteht nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Die Mobilitätsprämie muss beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Alles Wichtige für das Jahr 2021
Erhöhte Entfernungspauschale Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Für die ersten 20 km pro Ab dem 21. km pro Kalenderjahr Entfernungskilometer Entfernungskilometer (hälftige Strecke), Euro (hälftige Strecke), Euro bis 2020 0,15 0,15 2021 bis 2023 0,15 0,175 2024 bis 2026 0,15 0,19 Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht 3.3 Sonderregelungen zur Corona-Krise Alles Wichtige für das Jahr 2021
Lohnsteuer: Corona-Sonderregeln 2020 2021 Corona-Hilfe/Prämie: Steuerfreiheit Mit dem am 16.12.2020 beschlossenen Steuerfreiheit der Corona-Prämie für bis zu 1.500 Euro zusätzlich zum Jahressteuergesetz wurde die für vom 01.03. bis 31.12.2020 Sondersteuerbefreiung bis Juni 2021 ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Beihilfen verlängert. vom Arbeitgeber (§ 3 Nr. 11a EStG) Zuschüsse des Arbeitgebers zum KuG, soweit sie zusammen mit dem Steuerfreiheit bei Leistungen für KuG 80 % des Unterschiedsbetrags Regelung wird für das Jahr 2021 Lohnzahlungszeiträume, die nach zwischen dem Soll-Entgelt und dem fortgeführt. dem 29.02.2020 beginnen. Ist-Entgelt nicht übersteigen (§ 3 Nr. 28a EStG). Arbeitslohnspenden im Steuerliche Vereinfachungs- Zusammenhang mit der Corona-Krise Keine Vereinfachungsregelungen regelungen vom 01.03 bis (BMF-Schreiben vom 09.04.2020 - IV mehr ab 01.01.2021 31.12.2020 C 4 - S 2223/19/10003 :003) Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht 3.4 Home-Office-Aufwendungen als Werbungskosten Alles Wichtige für das Jahr 2021
Home-Office-Aufwendungen als Werbungskosten Finanzbehörden stellen strenge Anforderungen an die Anerkennung von Arbeitszimmern. Auch ohne anerkanntes Arbeitszimmer wird der im Jahr 2020 verbreitete Einsatz von Home-Office –– Rechnung getragen. Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag 5 Euro als Werbungskosten ansetzen, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsuchen. Der Werbungskostenabzug ist auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Für solche Kalendertage kann der Steuerpflichtige jedoch keine Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten ansetzen. Quelle: Jahressteuergesetz vom 16.12.2020 zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht 3.5 Förderbetrag betriebliche Altersversorgung Alles Wichtige für das Jahr 2021
Förderbetrag BetrAV Bis 2019, Euro Seit 2020, Euro Monatliche Verdienstgrenze 2.200 2.575 des geförderten Arbeitnehmers Förderbetrag für Arbeitgeber; 480 960 30% der Einzahlung von höchstens: Höchstmöglicher jährlicher 144 288 Förderbetrag für Arbeitgeber Alles Wichtige für das Jahr 2021
4 Werte und Rechengrößen 2021 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Bezugsgrößen 2021 West Ost Bezugsgröße in der jährl. 39.480,00 Euro 39.480,00 Euro Kranken- und mtl. 3.290,00 Euro 3.290,00 Euro Pflegeversicherung Bezugsgröße in der jährl. 39.480,00 Euro 37.380,00 Euro Rentenversicherung und mtl. 3.290,00 Euro 3.115,00 Euro Arbeitsförderung Alles Wichtige für das Jahr 2021
Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2021 2020 Werte in Euro jährlich monatlich jährlich monatlich Jahresarbeitsentgeltgrenze, 64.350,00 5.362,50 62.550,00 5.212,50 allgemein Jahresarbeitsentgeltgrenze, 58.050,00 4.837,50 56.250,00 4.687,50 besonders 2021 2020 Werte in Euro jährlich monatlich jährlich monatlich BBG Kranken- und 58.050,00 4.837,50 56.250,00 4.687,50 Pflegeversicherung BBG Rentenversicherung und alte Bundesländer neue Bundesländer Arbeitsförderung 85.200,00 7.100,00 80.400,00 6.700,00 Geringverdienergrenze für Aus- monatlich 325,00 zubildende und Praktikanten Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beitragssätze 2021 Krankenversicherung allgemein 14,60 % ermäßigt 14,00 % Zusatzbeitragssatz SBK 1,30 % durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,30 % Pflegeversicherung* 3,05 % Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25 % Rentenversicherung 18,60 % Arbeitsförderung 2,40 % Insolvenzgeldumlage 0,12 % Künstlersozialabgabe 4,20 % *Sachsen (2,025 % Arbeitnehmer-Anteil, 1,025 % Arbeitgeber-Anteil) Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beschäftigungen im Übergangsbereich Entgeltformel Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen: 1.300 450 F x 450 + – x F x (AE − 450) (1.300 − 450) (1.300 − 450) Faktor F ab 01.01.2021 = 0,7509 vereinfachte Formel beitragspflichtige Einnahme = 1,131876471 x AE – 171,439411765 Euro Alles Wichtige für das Jahr 2021
Geringverdienergrenze für Auszubildende und Praktikanten 2021 monatliches Arbeitsentgelt höchstens 325,00 Euro Achtung: Arbeitgeber trägt auch den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz Alles Wichtige für das Jahr 2021
Sachbezugswerte 2021 Verpflegung 263,00 Euro Frühstück 55,00 Euro Mittagessen 104,00 Euro Abendessen 104,00 Euro Unterkunft 237,00 Euro Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beitragshöchstzuschüsse Höchstbeträge Höchstbeitrag AG-Zuschuss Höchstbeitrag Beitragszuschüsse monatlich Euro monatlich Euro Krankenversicherung (allgemein plus indiv. Zusatzbeitrag) 706,28 353,14 Krankenversicherung (ermäßigt plus indiv. Zusatzbeitrag) 677,26 338,63 Pflegeversicherung (3,05 %) 147,54 73,77 Pflegeversicherung für Kinderlose (3,30 %) 159,63 79,82 Arbeitgeberzuschuss Pflegeversicherung in Sachsen 49,58 PKV-versicherte AN (allgemein plus durchschn. Zusatzbeitrag) 384,58 PKV-versicherte AN (ermäßigt plus durchschn. Zusatzbeitrag) 370,07 Rentenversicherung (18,6 %) – West 1.320,60 Rentenversicherung (18,6 %) – Ost 1.246,20 Arbeitsförderung (2,4 %) – West 170,40 Arbeitsförderung (2,4 %) – Ost 160,80 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Umlageversicherung 2021 Ausgleichsverfahren Beitragssatz Erstattungssatz U1 Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit 3,50 % 70 % (Premiumtarif) U1 Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit 1,50 % 50 % (Basistarif) U2 Arbeitgeberaufwendungen bei 0,45 % 100 % Mutterschaft Alles Wichtige für das Jahr 2021
Anwartschaftsversicherung und Krankengeld Beitrag Anwartschaftsversicherung monatlich Euro Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag) 52,31 Pflegeversicherung 10,03 Pflegeversicherung (Zuschlag für Kinderlose) 10,86 Tag Euro Tag Euro Höchstbeträge Krankengeld (brutto) (netto) ohne PV-Zuschlag 112,88 99,31 mit PV-Zuschlag 112,88 98,99 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Abgabe- / Fälligkeitstermine 2021 Monat Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Beitrags- 25. 22. 25. 26. 25. 24. 26. 25. 24. 25. 24. 23. nachweis Beitrags- 27. 24. 29. 28. 27. 28. 28. 27. 28. 27. 26. 28. zahlung Alles Wichtige für das Jahr 2021
Vielen Dank.
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