SBK-Seminar Alles Wichtige für das Jahr 2021

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SBK-Seminar Alles Wichtige für das Jahr 2021
SBK-Seminar
Alles Wichtige für das Jahr 2021
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Inhalt

1             Sozialversicherungsrecht                         3     Steuerrecht
1.1           Krankenkassenwahl                                3.1   Rückführung des Solidaritätszuschlags
1.2           Kurzarbeitergeld 2020/2021                       3.2   Neues zur Entfernungspauschale
1.3           Brexit                                           3.3   Corona-Sonderregelungen
1.4           7. SGB IV-Änderungsgesetz                        3.4   Home-Office-Aufwendungen als Werbungskosten
1.5           Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung   3.5   Förderbetrag betriebliche Altersversorgung
1.6           Geringfügige Beschäftigung
1.7           Zahlstellen-Meldeverfahren ab 01.10.2020         4     Werte und Rechengrößen 2021

2             Arbeitsrecht
2.1           Reform des Arbeitnehmerentsendegesetzes
2.2           Mindestlohn
2.3           Weiterbildung
2.4           Insolvenzschutz bei Pensionskassen
2.5           Arbeitsschutzkontrollgesetz
2.6           Teilzeit während Elternzeit

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
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1 Sozialversicherungsrecht
  1.1 Krankenkassenwahl ab 01.01.2021

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
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Krankenkassenwahl – kürzere Bindungsfrist

                                                               Wahl der Krankenkasse Y

                                                                       01.03.2020
  bis 31.12.2020
                                                   Arbeitgeber A                         Arbeitgeber B
                                                    Krankenkasse X                         Krankenkasse Y
                                              01.12.2018 – 31.03.2020                    ab 01.04.2020
                                             18-monatige Bindungsfrist:
                                             z.B. 01.12.2018 – 31.05.2020

                                                                       01.03.2021
  ab 01.01.2021
                                                Krankenkasse X                      Krankenkasse Y

                                        12-monatige Bindungsfrist:
                                        z.B. 01.01.2020 – 31.12.2020

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
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Krankenkassenwahl – unverändertes Versicherungsverhältnis

       Kündigungs-                                               Versicherungspflichtiger,
        erklärung                                               Versicherungsberechtigter
                                      Kündigungs-                   in unverändertem
                                      bestätigung                Versicherungsverhältnis
                                                                                                                 4 Information
                                                                1 Wahl der Krankenkasse Y                             über
                                                                                                                 vollzogenen
                                           Arbeitgeber A                            Arbeitgeber B                   Wechsel
                                       Enddatum –
                        3 Rückmeldung01.12.2018    31.03.2020
                                                 der                                ab 01.04.2020
                               Mitgliedschaft
                                                                     Krankenkasse Y

                                                                                2
                            Krankenkasse X

                      Bindungsfrist erfüllt?                                                 Weitere Meldungen Y – X:
                      Maßgebliches Datum                                                     Y – X: Tatsächliche Durchführung Mitgliedschaft
                         Kassenwechsel                                                              (z.B. nach Anmeldung)
                                                                                             X – Y: Ende der Versicherung (Abschlussmeldung)

   Alles Wichtige für das Jahr 2021
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Krankenkassenwahl – Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes

      Kündigungs-                                                     Versicherungspflichtiger,
       erklärung                                                     Versicherungsberechtigter
            Nicht erforderlich
                       Kündigungs-                               Bisherige Mitgliedschaft endet kraft
                                                                              Gesetzes
                        bestätigung
                                                                                                                     4 Information
                                                                     1 Wahl der Krankenkasse Y                            über
                                                                                                                     vollzogenen
                                                 Arbeitgeber A
                                    ggf. 3 Meldung                                   Arbeitgeber B                      Wechsel
                                                 01.12.2018 –
                                Ende der Mitgliedschaft                                    ab
                                                 31.03.2020                           01.04.2020
                                                                          Krankenkasse Y

                                                                                        2 Voraussetzungen gegeben?
                                                                                            Kassenwechsel möglich
                          Krankenkasse X
                                                                                         Bindungsfrist unerheblich

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – Informations- und Meldewege

                                                      1 Information Kassenwechsel
      Versicherungspflichtiger,
     Versicherungsberechtigter
      Wahl der Krankenkasse Y                         Information
                                                          über                           Arbeitgeber,
                                                      vollzogenen                       Meldepflichtiger
                                      Arbeitgeber A                     Arbeitgeber B
                                                        Wechsel
                                      01.12.2018 –                            ab
                                       31.03.2020                        01.04.2020
                                                                      2 Anmeldung
                   Krankenkasse Y

                                             3 Elektronische Mitgliedsbescheinigung

   Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – Informations- und Meldewege

 Papiergebundene Mitgliedsbescheinigung nicht mehr verpflichtend (aber möglich)
 Formlose Information des Arbeitgebers über Krankenkassenwechsel durch Beschäftigten

 Elektronische Mitgliedsbescheinigung (nach Anmeldung) maßgeblich

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – Übergangszeit

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied
die Kündigung erklärt.

                          Kündigung Krankenkasse X          Wirksamwerden Kündigung X
                            Wahl Krankenkasse Y               Beginn Mitgliedschaft Y

                         Dezember 2020      Januar 2021   Februar 2021           März 2021

Krankenkassenwechsel zum 01.01, 01.02. oder 01.03.2021: Weiterhin Kündigung erforderlich!

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
Alles Wichtige für das Jahr 2021
Krankenkassenwahl – Kündigung, Ausscheiden aus GKV

                                      3 Kündigungs-
                                       bestätigung         Mitglied

                                                      1 Kündigungs-
                                                        erklärung

                              Krankenkasse X

                          Voraussetzungen                        2 Nachweis anderer
                           1 und 2 erfüllt?                         Absicherung
                        Maßgebliches Datum                          Krankheitsfall
                         Ende Mitgliedschaft

   Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht
  1.2 Kurzarbeitergeld 2020/2021

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Voraussetzungen

    Allgemeine Voraussetzungen:              Beginn bis 31.03.2021:            Beginn nach 31.03.2021:

   Vorübergehender, unvermeidbarer      Entgeltausfall für mindestens 10   Entgeltausfall für mindestens ein
    und erheblicher Arbeitsausfall        Prozent der beschäftigten          Drittel der beschäftigten
    (§ 96 SGB III)                        Arbeitnehmer                       Arbeitnehmer

   Zustimmung Betriebsrat zu            Aufbau negativer Arbeitszeit-
    Arbeitszeitverkürzung (§ 87 Abs.      salden nicht erforderlich
    1 Nr. 3 BetrVG)

   Anzeige der Kurzarbeit
    gegenüber der BA (mit
    Stellungnahme Betriebsrat)

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Bezugsdauer

          Beginn bis 31.12.2019:                Beginn bis 31.12.2020:     Beginn nach 31.12.2020:

   Ab Beginn 21 Monate                       Ab Beginn 24 Monate         Ab Beginn 12 Monate

   Längstens bis 31.12.2020                  Längstens bis 31.12.2021

  Kombinierbar: Bei KuG ab 01.12.2019 hat die Kurzarbeit auch vor dem
  31.12.2020 begonnen, daher 24 Monate Dauer: 01.12.2019 – 30.11.2021

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Erstattung SV-Beiträge

    Jan                  Feb           März   April    Mai   Juni    Juli    Aug       Sep        Okt      Nov       Dez
   2021                 2021           2021   2021    2021   2021   2021     2021      2021      2021      2021      2021

                                                                               Erstattung der SV-Beiträge KuG
                                                                               mit Weiterbildung 50 Prozent

                    Erstattung der SV-Beiträge auf das KuG
                                 100 Prozent

                                                                            Erstattung der SV-Beiträge auf das KuG
                                                                                           50 Prozent

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Höhe

Die Höhe des KuG beträgt – in Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts – :
 60 Prozent – ohne Kinder im Sinne des EStG
 67 Prozent – mit mindestens einem Kind im Sinne des EStG und nicht dauernd getrennt lebend

Entsteht der Anspruch vor dem 31.03.2021, gilt bis 31.12.2021:

                               1. – 3. Monat:         4. – 6. Monat:           ab 7. Monat:

                60 Prozent                      70 Prozent              80 Prozent

                67 Prozent (mit Kind)           77 Prozent (mit Kind)   87 Prozent (mit Kind)

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – weitere Sonderregelungen 2021

Leiharbeit:
Leiharbeitnehmer haben weiterhin Anspruch auf KuG.

Arbeitgeber-Zuschüsse zum KuG:
Zuschüsse zum KuG durch den Arbeitgeber sind steuer- und beitragsfrei, soweit sie 80 Prozent der Differenz
zwischen Soll- und Ist-Entgelt (brutto) nicht überschreiten.

Hinzuverdienst:
Das Entgelt aus einem Hinzuverdienst im Rahmen eines Minijobs wird auf die Ansprüche auf KuG nicht
angerechnet.

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Soll- und Ist-Entgelt

                                                                                     80
                                                 Ausfall-
                                                            80 %    Fiktives         %
                                                 Entgelt
                                                                    Entgelt

                                        Soll-
                                       Entgelt
                                                  Ist-
                                                 Entgelt           Fiktives Entgelt =
                                                                   80 % der Differenz zwischen
                                                                   Soll-Entgelt (brutto) und
                                                                   Ist-Entgelt (brutto)

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beispiel KuG – Fiktives Entgelt

Bisheriges Bruttoarbeitsentgelt, mtl.            4.200,00 Euro
Ist-Entgelt während der Kurzarbeit               2.850,00 Euro
Differenz (Ausfallentgelt)                       1.350,00 Euro
Fiktives Entgelt (80 Prozent)                    1.080,00 Euro

Beurteilung:
Beitragspflichtig während der Kurzarbeit sind     2.850,00 Euro
                                                + 1.080,00 Euro
                                                = 3.930,00 Euro

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
KuG – Beitragstragung

Beitrag                                             Ist-Entgelt                     Fiktives Entgelt
                                         Arbeitnehmer        Arbeitgeber   Arbeitnehmer         Arbeitgeber
KV                                          50 %                  50 %          −                  100 %
Zusatzbeitrag KV                            50 %                  50 %          −                  100 %
PV                                          50 %                  50 %          −                  100 %
zzgl. Zuschlag
Kinderlose (0,25 %)                         100 %                  −            −                      −
RV                                          50 %                  50 %          −                  100 %
ALV                                         50 %                  50 %          −                      −

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beispiel KuG – Beitragstragung

Ist-Entgelt während der Kurzarbeit                                       2.850,00 Euro
                                          Arbeitnehmer           Arbeitgeber
 Beitrag KV (14,6 %)                               208,05 Euro            208,05 Euro
 Zusatzbeitrag KV (1,2 %)                           17,10 Euro              17,10 Euro
 Beitrag PV (3,05 %)                                43,46 Euro              43,46 Euro
 Zuschlag Kinderlose PV (0,25 %)                     7,13 Euro       ‒
 Beitrag RV (18,6 %)                               265,05 Euro            265,05 Euro
 Beitrag ALV (2,4 %)                                34,20 Euro              34,20 Euro

Fiktives Entgelt

                                          Arbeitnehmer           Arbeitgeber
 Beitrag KV (14,6 %)                           ‒                          157,68 Euro
 Zusatzbeitrag KV (1,2 %)                      ‒                            12,96 Euro
 Beitrag PV (3,05 %)                           ‒                            32,94 Euro
 Beitrag RV (18,6 %)                           ‒                          200,88 Euro

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht
  1.3 Brexit

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Meilensteine

                                                                                         23.7.2019
         23.6.2016                            20.3.2019            22.5.2019
                                                                                       Johnson neuer
     Brexit-Referendum                   Aufschub bis 6/2019   New Deal gescheitert
                                                                                          Premier

                                            12.12.2019             28.10.2019           17.10.2019
         31.1.2020
                                         Parlamentswahlen       Aufschub bis Ende      Neues Brexit-
     Austritt 24 h (MEZ)
                                               in GB                 1/2020             Abkommen

                                            24.12.2020             30.12.2020
          30.6.2020                                                                     31.12.2020
                                           Einigung über        Zustimmung des
     Keine Verlängerung                                                                  Ende der
                                          Partnerschafts-          britischen
     der Übergangsphase                                                               Übergangsphase
                                              vertrag             Unterhauses

13    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Übergangsphase

                                          Ende der Übergangsphase 31.12.2020,
                                                      24 h (MEZ)

     Während der Übergangsphase
                                                             Unterscheidung zwischen
     Wesentliche EU-Verordnungen gelten
                                                              Sachverhalt mit vorherigem
     zwischen den Mitgliedstaaten der EU
                                                               grenzüberüberschreitenden Bezug
     und dem VK weiter.
                                                               zwischen D – VK (Abkommen)
                                                              Sachverhalt ohne bisherigen
     Ausnahme: VK kann in dieser Zeit
                                                               grenzüberschreitenden Bezug
     keinen Einfluss mehr auf
                                                               (Partnerschaftsvertrag)
     Entscheidungen der EU nehmen.

14     Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Entsendestart bis Ende 2020

Auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus sind Entsendungen in das VK möglich:

 Der Starttermin musste vor dem 01.01.2021 liegen.
 Dauer: max. 24 Monate
 Gültige A1-Bescheinigung (im Sinne von Art. 12 (EG) 883/04) muss vorliegen.
  Achtung: elektronisches Antragsverfahren!
 Die der A1-Bescheinigung zugrunde liegenden Voraussetzungen müssen während des gesamten
  Aufenthalts weiter bestehen.

     Praxistipp: Arbeitsvisum für Aufenthalte über 6 Monaten ab Januar 2021 erforderlich.

15        Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Neufälle ab 2021

 Definition:
  Neufälle sind die Sachverhalte, die ab dem 1.1.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden
  Bezug zwischen EU und VK hatten.

 Beispiel:
  Dies gilt für eine Entsendung eines AN, der zuvor noch nicht in das VK entsandt wurde, nicht aber bei einer
  Entsendungsverlängerung für einen AN, der bereits 2020 in das VK entsandt wurde.

 Die Entsenderegelungen gelten im Wesentlichen wie bisher weiter.

 Leistungsansprüche an die KV bestehen im Wesentlichen in beide Richtungen (EU ↔ VK) weiter.

16    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Entsendung
Beispiel Entsendung in 2021

Ein AN war vor dem 1.1.2021 in keiner grenzüberschreitenden Situation zwischen dem VK und einem
Mitgliedstaat der EU. Er wird von einem z. B. in Deutschland ansässigen AG vom 1.2.2021 bis 15.3.2021 in das
VK entsandt. Die sonstigen Entsendevoraussetzungen sind erfüllt.

Ergebnis:
Für die Dauer der Entsendung gelten für den AN die vom Handels- und Kooperationsabkommen erfassten
deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Zum Nachweis einer Entsendung im Rahmen dieses Abkommens wird während eines Übergangszeitraums
zunächst weiterhin eine A1-Bescheinigung ausgestellt.
Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 (§ 106 SGB IV) ist weiterhin anwendbar.

17   Alles Wichtige für das Jahr 2021
Brexit – Sonstige Informationen

Arbeitsvisum (zu erlangen über das „EU-Settlement Scheme“)
 Ab 2021 wird neues Einwanderungssystem in Großbritannien eingeführt.
 Nach einem Punktesystem sollen insbesondere Fachkräfte nach Großbritannien gelangen.
 Für ein Arbeitsvisum werden benötigt:
   Fachkompetenz,
   Sprachkenntnisse,
   ein Jahreseinkommen von mind. 25.600 Pfund,
   Jobangebot.

Doppelte Staatsbürgerschaft
 Bis Ende 2020 bestand für Briten noch die Möglichkeit (vgl. BrexitÜG), einen deutschen Pass neben der
  britischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. 2021 besteht diese Möglichkeit nicht mehr!

18   Alles Wichtige für das Jahr 2021
Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht
  1.4 7. SGB IV-Änderungsgesetz

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Änderungen in den Meldeverfahren

Ab 1. Januar 2021:
 Elektronische Anforderung von Jahresmeldungen
 Wegfall Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung
 Elektronische Beantragung von A1-Bescheinigungen auch erforderlich für:
   Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst
   Flug- und Kabinenpersonal, Schiffsbesatzungen
   gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätige Beschäftigte

Ab 1. Januar 2022:
 Elektronische Anforderung von Daten zur Anlage eines Arbeitgeberkontos
 Angaben zur Lohnsteuer in Meldungen zur Minijob-Zentrale

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
Elektronische Entgeltbescheinigung

Mit Hilfe von rv-BEA / BA-BEA können Rentenversicherungsträger („rv“) und Bundesagentur für Arbeit („BA“) bei einem Arbeitgeber
Bescheinigungen elektronisch anfordern („BEA“).

                                          Entgeltbescheinigung                                           Renten-
                                                                       ab 01.01.2022
                                                 rv-BEA                                               versicherungs-
                                               (Papier)               (elektronisch)                    träger

   Arbeitgeber

                                               Entgeltbescheinigung
                                                                            ab 01.08.2022             Bundesagentur
                                                     BA-BEA
                                                    (Papier)              (elektronisch)              für Arbeit

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
Arbeitgeber im Ausland: Bevollmächtigter

                                                        Arbeitgeber ohne Sitz im Inland

                                                                      +
                                                Beschäftigung von Arbeitnehmern in Deutschland

                                                  Bestellung eines Bevollmächtigten im Inland

           Aufgabe:                    Führen und Aufbewahren von Entgeltunterlagen in deutscher Sprache

           Ziel:
             Ziel:                       Überwachung der Arbeitgeberpflichten in der Sozialversicherung

     Inkrafttreten:
   Inkrafttreten:                                                 01.01.2021

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Praxisintegrierte Ausbildungsgänge - Versicherungspflicht

                                       Teilnehmer*innen an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der
   Personenkreis:
                                             praktischen Ausbildung mit Ausbildungsvertrag und Ausbildungsvergütung

                                                                      Krankenversicherung
   Versicherungs-                                                      Pflegeversicherung
       Zweig:                                                         Rentenversicherung
                                                                    Arbeitslosenversicherung

    Inkrafttreten:                                            01.07.2020 (mit Übergangsregelungen)

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 Die für 2022 vorgesehene Angabe der Krankenkasse in Meldungen zur Minijob-Zentrale für die elektronische
  AU-Bescheinigung (eAU) wird gestrichen.

 Die AU-Daten für Minijobs können unmittelbar bei der Krankenkasse abgerufen werden.

 Krankenkassen übermitteln den Arbeitgebern künftig neben den AU-Zeiträumen auch die Zeiten von
  stationären Krankenhausaufenthalten sowie die Angabe, ob es sich um einen Unfall handelt.

 Die elektronische AU-Bescheinigung tritt in der optimierten Form zum 01.07.2022 in Kraft.

 In einer Pilotphase wird das eAU-Verfahren zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen ab dem
  01.01.2022 getestet.

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht
  1.5 Elektronische AU-Bescheinigung

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zeitplan

                                                                         Ab 01.10.2021

                                       AU-Bescheinigungen werden von den Ärzten digital an die Krankenkassen übermittelt

                                                                        Ab 01.01.2022:

                                          Optionale Pilotphase für neues Meldeverfahren für AU-Daten für Arbeitgeber

                                                                          01.07.2022:

                                        Verpflichtender Start des neuen Meldeverfahrens für AU-Daten für alle Arbeitgeber

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Meldeverfahren AU-Daten ab 01.07.2022

                                          melden AU digital                      rufen Daten digital ab

                    Ärzte                                     Krankenkassen                                    Arbeitgeber

   Der Abruf erfolgt mit dem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe.
   Die neue Abrufmeldung beinhaltet den Namen des Beschäftigten, Beginn und Ende der AU, Datum der Ausstellung der AU und ein
    Kennzeichen Erst- oder Folgemeldung.

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
Meldeverfahren AU – Geltungsbereich

Das neue Verfahren gilt
 für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (einschließlich geringfügig Beschäftigter);
 für geringfügig Beschäftigte kann die Minijob-Zentrale AU-Daten für die Durchführung des AAG-Verfahrens
  die Daten bei den Krankenkassen abrufen.

Das neue Verfahren gilt nicht,
 wenn die AU durch Ärzte festgestellt wird, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen;
 wenn die AU durch Ärzte im Ausland festgestellt wird.

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
Meldeverfahren Vorerkrankungen

 Die Krankenkassen ermitteln ab 2022, ob Vorerkrankungen vorliegen und aufgrund dessen die
  Entgeltfortzahlung erschöpft ist.

 Die Meldung durch die Krankenkasse erfolgt dann proaktiv, wenn die Entgeltfortzahlung ausläuft.

 Das bisherige Meldeverfahren für Vorerkrankungen wird damit abgelöst.

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht
   1.6 Geringfügige Beschäftigungen

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Kurzfristige Beschäftigung

                                       1. März 2020 bis 31.Oktober 2020

                                                    5 Monate bzw. 115 Arbeitstage

                                            ab 1. November 2020

                                                     3 Monate bzw. 70 Arbeitstage

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Kurzfristige Beschäftigung

Beschäftigung über Stichtag 1. November 2020 hinaus

                                           Beschäftigung 01.07. – 30.11.2020

                  Bis 31.10.2020:                               Ab 01.11.2020 Neubeurteilung:
             Kurzfristige Beschäftigung                      Versicherungspflichtige Beschäftigung

Die Beschäftigung ist vom 01.07.2020 bis 31.10.2020 (vier Monate) kurzfristig und sozialversicherungsfrei.
Ab 01.11.2020 gilt die Drei-Monats-Frist; die Beschäftigung ist nicht mehr kurzfristig und damit sozialversicherungspflichtig.

        Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beispiel

Herr Z nimmt am 01.07.2020 eine bis zum 31.10.2020 befristete Beschäftigung auf.

Beurteilung: Maßgeblich für diesen Zeitraum ist eine Zeitdauer von 5 Monaten bzw. 115 Arbeitstagen. Die
Zeitgrenzen werden nicht überschritten, es handelt sich also um eine kurzfristige Beschäftigung.

Am 17.10.2020 vereinbart Herr Z mit seinem Arbeitgeber wider Erwarten eine Verlängerung seiner
Beschäftigung bis zum 30.11.2020.

Beurteilung: Zum 01.11.2020 muss eine neue Bewertung der Beschäftigung erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt
die Übergangsregelung erlischt. Ab 01.11.2020 ist die Beschäftigung nicht mehr kurzfristig, da die nun geltende
Zeitgrenze von drei Monaten bereits vorher ausgeschöpft worden ist. Zum 31.10.2020 muss der Arbeitgeber die
Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und zum 01.11.2020 bei der Krankenkasse des Beschäftigten
anmelden.

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
Geringfügig entlohnte Beschäftigung

                                       1. März 2020 bis 31.Oktober 2020

                             Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt
                                                bei maximal 5 Kalendermonaten vor.

                                            ab 1. November 2020

                             Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt
                                                bei maximal 3 Kalendermonaten vor.

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
1 Sozialversicherungsrecht
   1.7 Zahlstellen-Meldeverfahren

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Freibetrag für Betriebsrenten

Freibetrag Betriebsrenten, § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V

                                  Freigrenze                                      Betrag der Betriebsrenten
                            1/20 mtl. Bezugsgröße                     ./. Freibetrag 1/20 mtl. Bezugsgröße
                             2021 = 164,50 Euro                           (höchstens Betrag Betriebsrenten)
                                                                      = Bemessungsgrundlage KV-Beitrag
                                                    Betriebsrente 2                     aus Betriebsrenten

                                                    Betriebsrente 1          PV-Beitrag aus vollem Betrag

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zahlstellen-Meldeverfahren ab 01.10.2020

              Zahlstelle 1

                                             Rückmeldung: Anspruch auf
                                                     Freibetrag                         Einzugsstelle
                                                JA, NEIN, ANTEILIG

              Zahlstelle 2

                                              Meldet Versorgungsbezug

Freibetrag gilt für Zeiträume ab 01.01.2020. Rückmeldungen der Krankenkassen erst ab 01.10.2020.
→ Korrektur der Meldungen für 01.01.2020 – 30.9.2020.

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht
   2.1 Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Verbesserte Entgeltansprüche

Wenn Arbeitnehmer von Betrieben mit Sitz im Ausland regelmäßig in Deutschland beschäftigt werden, gelten aufgrund des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (AEntG) für diese Arbeitsverhältnisse angemessene Mindestarbeitsbedingungen. Die Schutzvorschriften wurden durch das
Gesetz vom 10. Juli 2020 mit Wirkung vom 30. Juli 2020 entsprechend europarechtlichen Vorgaben ausgeweitet (BGBl I S. 1657).

Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird von einem Arbeitgeber mit Sitz im Land A zur Arbeit in einem Werk in Deutschland entsandt. Der Stundenlohn im Land A
beträgt 7,00 Euro, der deutsche Mindestlohn 9,35 Euro. Das maßgebliche Tarifentgelt beträgt 14,00 Euro pro Stunde. Der Arbeitnehmer erhält
pro Arbeitstag 30,00 Euro für tatsächlich entstehende Entsendekosten.

Beurteilung
Der Arbeitnehmer erhält bis zum 29.07.2020 einen Stundenlohn von 9,35 Euro. Ab dem 30.07.2020 beträgt der Stundenlohn 14,00 Euro. Die
Entsendekosten werden nicht angerechnet.

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
Erweiterte Beschäftigungsbedingungen

Es gelten die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in deutschlandweit geltenden
allgemeinverbindlichen bzw. durch Rechtsverordnung für anwendbar erklärten Tarifverträgen enthaltenen
Regelungen, z. B.

   Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung bei Bereitstellung von Unterkünften durch Arbeitgeber,
   Zulagen oder Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für
    Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind.

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
Langfristige Entsendungen

Nach zwölf Monaten Beschäftigungsdauer im Inland sind grundsätzlich alle in Deutschland in Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegten arbeitsrechtlichen
Vorschriften anzuwenden, u.a.
 Entgeltfortzahlungsansprüche an Feiertagen,
 Ansprüche auf Elternzeit,
 deliktische Haftung im Arbeitsverhältnis.

Nicht anwendbar sind u.a.
 sozialversicherungsrechtliche Entgeltfortzahlungsansprüche bei Krankheit.
 Ansprüche auf Elterngeld.
 Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung.

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
Arbeitnehmerüberlassung
Beispiel

Ein Verleiher mit Sitz im Staat A verleiht einen Arbeitnehmer

a) an einen Entleiher mit Sitz im Staat B,
b) an einen Entleiher mit Sitz in Deutschland.

Beide Entleiher setzen die Leiharbeitnehmer in Deutschland ein.

Beurteilung
Das Arbeitnehmerentsendegesetz ist in beiden Fällen anzuwenden.

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht
    2.2 Mindestlohn

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Mindestlohn

Gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer in Deutschland

              01.01.2021:                  01.07.2021:     01.01.2022:   01.07.2022:
               9,50 Euro                    9,60 Euro       9,82 Euro    10,45 Euro

brutto je Zeitstunde.

        Alles Wichtige für das Jahr 2021
Mindestlohn und Minijobs

Höchstarbeitszeit in Minijobs

             01.01.2021:                  01.07.2021:                 01.01.2022:
                                                                                    01.07.2022:
               47 Std.                      46 Std.                     45 Std.
               20 Min.                      50 Min.                     45 Min.       43 Std.

je Monat, damit die Grenze von 450 Euro pro Monat eingehalten wird.

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht
    2.3 Weiterbildung

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zuschüsse zur Weiterbildung

Arbeit-von-morgen-Gesetz:
Gefördert wird die Anpassung beruflicher Kompetenzen an sich verändernde betriebliche Erfordernisse durch
I

                                    Zuschüsse zu Lehrgangskosten                      Zuschüsse zu Arbeitsentgelt während
                                                                                                Weiterbildung

                                                    Seit Oktober 2020 max.:                              Seit Oktober 2020 max.:
         Bis September 2020 max.:                   30, 40, 65, 100 %         Bis September 2020 max.:   40, 65, 90 %
         20, 25, 50, 100 %                                                    25, 50, 75 %

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beantragung durch Arbeitgeber

Möglich ab 01.01.2021. Voraussetzungen:
 Weiterbildungsbedarf betrifft mehrere Arbeitnehmer des Betriebs
 Betriebsvertretung oder die betroffenen Arbeitnehmer erklären Einverständnis

                                                                          Antrag
                                          Arbeitgeber                               Agentur für Arbeit

                                                                   Gesamtleistung

                     Weiterbildungsträger               Arbeitnehmer in
                       Arbeitsagentur                   Arbeitsagentur
                                                         Weiterbildung

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht
    2.4 Insolvenzschutz bei Pensionskassen

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Betriebsrenten – Insolvenzschutz

Kann eine Versorgungszusage wegen Insolvenz des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, hat der betreffende
Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen aus der Insolvenzsicherung (§ 7 Betriebsrentengesetz – BetrAVG).

Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).

Die Insolvenzsicherung gilt für

                                                                                Pensionskassen
   Direktversicherungen                  Unterstützungskassen   Pensionsfonds
                                                                                 ab 24.06.2020

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
Insolvenzschutz bei Pensionskassen

 Ca. 2,8 Millionen Versorgungsberechtigte bei 15.000 Arbeitgebern
 Beitragspflicht zum PSVaG für Arbeitgeber mit Pensionskasse ab 01.01.2021

 Voller Insolvenzschutz für Berechtigte von Pensionskassen ab 01.01.2022
 „Härtefall“-Insolvenzschutz für Berechtigte von Pensionskassen bis 31.12.2021

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht
    2.5 Arbeitsschutzkontrollgesetz

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

                                       Arbeitsplatz X             Abstimmung der Arbeitgeber
                                                                        A und B über:

                                                                     Arbeitsschutz
                                      Beschäftigter bei              Gesundheitsschutz
                                       Arbeitgeber A                 Unterrichtung der Beschäftigten

                                      Beschäftigter bei
                                       Arbeitgeber B

                                                          Schriftliches Ergebnis der Abstimmung muss
                                                                    vorgelegt werden können.

   Alles Wichtige für das Jahr 2021
Gemeinschaftsunterkünfte

Unterkünfte innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, die
 den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich
   oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
 von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich
   genutzt werden,
 zeitlich befristet für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden.

(§ 2 Abs. 8 Arbeitsstättenverordnung)

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
Stellung von Unterkünften

Erforderlich, wenn…

 den Beschäftigten
 im Zusammenhang mit der Anwerbung oder Entsendung zur zeitlich befristeten Erbringung einer vertraglich
  geschuldeten Arbeitsleistung
 die Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Aussicht gestellt
  wird und zu erwarten ist, dass der Beschäftigte die Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung
  anderenfalls nicht eingehen würde.

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
Unterkünfte – Dokumentationspflicht

Zu dokumentieren sind:

   die Adressen der Gemeinschaftsunterkünfte
   die Unterbringungskapazitäten der Gemeinschaftsunterkünfte
   die Zuordnung der untergebrachten Beschäftigten zu den Gemeinschaftsunterkünften
   der zugehörige Zeitraum der Unterbringung der jeweiligen Beschäftigten

Die Dokumentation muss ab Beginn der Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte am Ort der
Leistungserbringung verfügbar sein. Sie ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen
aufzubewahren.

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
2 Arbeitsrecht
    2.6 Teilzeit während Elternzeit

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Zulässige Höchstarbeitszeit in Elternzeit

                                       Bis 31.08.2021              Ab 01.09.2021

                                                                      32 Stunden
                                         30 Stunden                   pro Woche
                                         pro Woche             im Durchschnitt des Monats
                                  im Durchschnitt des Monats

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Teilzeitvereinbarungen Elternzeit

Auch vor dem 01.09.2021 können Vereinbarungen über Teilzeitarbeit in Elternzeit mit einem Umfang von bis zu
32 Wochenstunden abgeschlossen werden, wenn

 das Gesetz mit Inkrafttreten zum 01.09.2021 veröffentlicht ist und
 ein Umfang der Teilzeit von mehr als 30 Stunden, bis zu 32 Stunden pro Woche erst ab dem 01.09.2021
  vorgesehen ist.

(§ 15 Abs. 6, 7 BEEG)

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht
  3.1 Rückführung Solidaritätszuschlag

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Neue Freigrenzen Solidaritätszuschlag

Steuerklasse bei Arbeitnehmern          Jahresfreigrenze bis 31.12.2020   Jahresfreigrenze ab 01.01.2021
Alleinstehend
                                                    972 Euro                        16.956 Euro
(Steuerklasse I, II, VI)
Verheiratet
                                                   1.944 Euro                       33.912 Euro
(Steuerklasse III)

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerabzug

Ab 2021 müssen Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag erst dann einbehalten, wenn die Lohnsteuer der Arbeitnehmer folgende Werte übersteigt:

 Steuerklasse                             Monatsbetrag     Wochenbetrag    Tagesbetrag

 I, II, IV, V und VI                       1.413,00 Euro     329,70 Euro        47,10 Euro

 III                                       2.826,00 Euro     659,38 Euro        94,20 Euro

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht
3.2 Neues zur Entfernungspauschale

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Erhöhte Entfernungspauschale

Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

                                         Für die ersten 20 km pro     Ab dem 21. km pro
Kalenderjahr
                                         Entfernungskilometer, Euro   Entfernungskilometer, Euro
Bis 2020                                              0,30                       0,30
2021 bis 2023                                       0,30                         0,35
2024 bis 2026                                       0,30                         0,38
Ab 2027                                             0,30                         0,30

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
Fahrtkostenerstattung – Beispiel

Arbeitnehmer Peter Müller nutzt an 180 Tagen für die Strecke von zu Hause zur Arbeitsstelle (50 km) seinen
privaten Pkw. Der Arbeitgeber zahlt ihm hierfür einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 250 Euro, pro Jahr
also 3.000 Euro.

Entfernungspauschale 2021:
 180 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 1.080 Euro
+ 180 Tage x 30 km x 0,35 Euro = 1.890 Euro
 Summe                                   2.970 Euro

Der Zuschuss kann bis zur Höhe der Entfernungspauschale (2.970 Euro) pauschal mit 15 % vom Arbeitgeber
versteuert werden. 30 Euro sind individuell zu versteuern (3.000 Euro - 2.970 Euro).

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
Mobilitätsprämie

   Die Mobilitätsprämie gilt bei Arbeitnehmern nur, soweit deren gesamte Werbungskosten den Pauschbetrag
    von 1.000 Euro übersteigen.

   Ein Anspruch besteht nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der
    erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

   Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von
    35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

   Die Mobilitätsprämie muss beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
Erhöhte Entfernungspauschale

Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

                                         Für die ersten 20 km pro Ab dem 21. km pro
Kalenderjahr                             Entfernungskilometer     Entfernungskilometer
                                         (hälftige Strecke), Euro (hälftige Strecke), Euro
bis 2020                                             0,15                     0,15
2021 bis 2023                                      0,15                      0,175
2024 bis 2026                                      0,15                       0,19

      Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht
3.3 Sonderregelungen zur Corona-Krise

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Lohnsteuer: Corona-Sonderregeln

                                                       2020                                 2021
Corona-Hilfe/Prämie: Steuerfreiheit                                         Mit dem am 16.12.2020 beschlossenen
                                         Steuerfreiheit der Corona-Prämie
für bis zu 1.500 Euro zusätzlich zum                                        Jahressteuergesetz wurde die
                                         für vom 01.03. bis 31.12.2020      Sondersteuerbefreiung bis Juni 2021
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
                                         gewährte Beihilfen                 verlängert.
vom Arbeitgeber (§ 3 Nr. 11a EStG)
Zuschüsse des Arbeitgebers zum
KuG, soweit sie zusammen mit dem
                                         Steuerfreiheit bei Leistungen für
KuG 80 % des Unterschiedsbetrags                                           Regelung wird für das Jahr 2021
                                         Lohnzahlungszeiträume, die nach
zwischen dem Soll-Entgelt und dem                                          fortgeführt.
                                         dem 29.02.2020 beginnen.
Ist-Entgelt nicht übersteigen (§ 3 Nr.
28a EStG).
Arbeitslohnspenden im
                                         Steuerliche Vereinfachungs-
Zusammenhang mit der Corona-Krise                                           Keine Vereinfachungsregelungen
                                         regelungen vom 01.03 bis
(BMF-Schreiben vom 09.04.2020 - IV                                          mehr ab 01.01.2021
                                         31.12.2020
C 4 - S 2223/19/10003 :003)

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht
3.4 Home-Office-Aufwendungen als Werbungskosten

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Home-Office-Aufwendungen als Werbungskosten

Finanzbehörden stellen strenge Anforderungen an die Anerkennung von Arbeitszimmern.

Auch ohne anerkanntes Arbeitszimmer wird der im Jahr 2020 verbreitete Einsatz von Home-Office ––
Rechnung getragen.

Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag 5 Euro als Werbungskosten ansetzen, an dem sie
ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und
keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsuchen.

Der Werbungskostenabzug ist auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Für solche Kalendertage kann der
Steuerpflichtige jedoch keine Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als
Werbungskosten ansetzen.

Quelle: Jahressteuergesetz vom 16.12.2020 zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
3 Steuerrecht
3.5 Förderbetrag betriebliche Altersversorgung

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Förderbetrag BetrAV

                                       Bis 2019, Euro   Seit 2020, Euro

Monatliche Verdienstgrenze
                                           2.200            2.575
des geförderten Arbeitnehmers
Förderbetrag für Arbeitgeber;
                                            480              960
30% der Einzahlung von höchstens:
Höchstmöglicher jährlicher
                                            144              288
Förderbetrag für Arbeitgeber

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
4 Werte und Rechengrößen 2021

 Alles Wichtige für das Jahr 2021
Bezugsgrößen 2021

                                                    West             Ost

Bezugsgröße in der                     jährl.   39.480,00 Euro   39.480,00 Euro
Kranken- und                            mtl.     3.290,00 Euro    3.290,00 Euro
Pflegeversicherung
Bezugsgröße in der                     jährl.   39.480,00 Euro   37.380,00 Euro
Rentenversicherung und                  mtl.     3.290,00 Euro    3.115,00 Euro
Arbeitsförderung

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
                                                2021                      2020
 Werte in Euro                           jährlich   monatlich    jährlich    monatlich
 Jahresarbeitsentgeltgrenze,
                                        64.350,00   5.362,50    62.550,00    5.212,50
 allgemein
 Jahresarbeitsentgeltgrenze,
                                        58.050,00   4.837,50    56.250,00    4.687,50
 besonders
                                                2021                      2020
 Werte in Euro                           jährlich   monatlich    jährlich    monatlich

 BBG Kranken- und
                                        58.050,00   4.837,50    56.250,00    4.687,50
 Pflegeversicherung
 BBG Rentenversicherung und              alte Bundesländer       neue Bundesländer
 Arbeitsförderung                       85.200,00   7.100,00    80.400,00    6.700,00
 Geringverdienergrenze für Aus-
                                                       monatlich 325,00
 zubildende und Praktikanten

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beitragssätze 2021

 Krankenversicherung
     allgemein                                                      14,60 %
     ermäßigt                                                       14,00 %
 Zusatzbeitragssatz SBK                                               1,30 %
 durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz                                1,30 %
 Pflegeversicherung*                                                  3,05 %
 Beitragszuschlag für Kinderlose                                      0,25 %
 Rentenversicherung                                                  18,60 %
 Arbeitsförderung                                                     2,40 %
 Insolvenzgeldumlage                                                  0,12 %
 Künstlersozialabgabe                                                 4,20 %
*Sachsen (2,025 % Arbeitnehmer-Anteil, 1,025 % Arbeitgeber-Anteil)

       Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beschäftigungen im Übergangsbereich
Entgeltformel

Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen:

                                           1.300            450
            F x 450 +                                –               x F x (AE − 450)
                                       (1.300 − 450)   (1.300 − 450)

                                        Faktor F ab 01.01.2021 = 0,7509

                                               vereinfachte Formel

  beitragspflichtige Einnahme = 1,131876471 x AE – 171,439411765 Euro

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Geringverdienergrenze für Auszubildende und Praktikanten 2021

                                       monatliches Arbeitsentgelt
                                        höchstens 325,00 Euro

                               Achtung:
   Arbeitgeber trägt auch den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Sachbezugswerte 2021

 Verpflegung                           263,00 Euro

 Frühstück                              55,00 Euro

 Mittagessen                           104,00 Euro

 Abendessen                            104,00 Euro

 Unterkunft                            237,00 Euro

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Beitragshöchstzuschüsse
Höchstbeträge

                                                                Höchstbeitrag    AG-Zuschuss
 Höchstbeitrag Beitragszuschüsse
                                                                monatlich Euro   monatlich Euro
 Krankenversicherung (allgemein plus indiv. Zusatzbeitrag)         706,28           353,14
 Krankenversicherung (ermäßigt plus indiv. Zusatzbeitrag)          677,26           338,63
 Pflegeversicherung (3,05 %)                                       147,54           73,77
 Pflegeversicherung für Kinderlose (3,30 %)                        159,63           79,82
 Arbeitgeberzuschuss Pflegeversicherung in Sachsen                                  49,58
 PKV-versicherte AN (allgemein plus durchschn. Zusatzbeitrag)                       384,58
 PKV-versicherte AN (ermäßigt plus durchschn. Zusatzbeitrag)                        370,07
 Rentenversicherung (18,6 %) – West                               1.320,60
 Rentenversicherung (18,6 %) – Ost                                1.246,20
 Arbeitsförderung (2,4 %) – West                                    170,40
 Arbeitsförderung (2,4 %) – Ost                                     160,80

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Umlageversicherung 2021

                                      Ausgleichsverfahren   Beitragssatz   Erstattungssatz
  U1 Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
                                                              3,50 %            70 %
  (Premiumtarif)
  U1 Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
                                                              1,50 %            50 %
  (Basistarif)
  U2 Arbeitgeberaufwendungen bei
                                                              0,45 %           100 %
  Mutterschaft

   Alles Wichtige für das Jahr 2021
Anwartschaftsversicherung und Krankengeld

Beitrag Anwartschaftsversicherung                                monatlich Euro
Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag)                   52,31
Pflegeversicherung                                                   10,03
Pflegeversicherung (Zuschlag für Kinderlose)                         10,86

                                                     Tag Euro        Tag Euro
Höchstbeträge Krankengeld
                                                      (brutto)        (netto)
ohne PV-Zuschlag                                      112,88           99,31
mit PV-Zuschlag                                       112,88           98,99

    Alles Wichtige für das Jahr 2021
Abgabe- / Fälligkeitstermine 2021

 Monat                    Jan           Feb   Mrz   Apr   Mai   Jun   Jul   Aug Sep     Okt   Nov   Dez

 Beitrags-
                           25.          22.   25.   26.   25.   24.   26.   25.   24.   25.   24.   23.
 nachweis

 Beitrags-
                           27.          24.   29.   28.   27.   28.   28.   27.   28.   27.   26.   28.
 zahlung

     Alles Wichtige für das Jahr 2021
Vielen Dank.
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