Artenschutzrechtliche Prüfung (asP) zur Änderung der bestehenden Warenanlieferung des Kaufland Warenhauses in Pulheim - Auftraggeber: Bonn, Mai 2012

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Artenschutzrechtliche Prüfung (asP) zur Änderung der bestehenden Warenanlieferung des Kaufland Warenhauses in Pulheim - Auftraggeber: Bonn, Mai 2012
Artenschutzrechtliche Prüfung (asP)
               zur
    Änderung der bestehenden
  Warenanlieferung des Kaufland
     Warenhauses in Pulheim

                Auftraggeber:
          Euco Immobilien Universal KG

               Bonn, Mai 2012

           Breite Straße 21 • 53111 Bonn
                 www.zumbroich.com
Artenschutzrechtliche Prüfung (asP) zur Änderung der bestehenden Warenanlieferung des Kaufland Warenhauses in Pulheim - Auftraggeber: Bonn, Mai 2012
Auftraggeber: euco Immobilien Universal KG
                          Dorstener Straße 400
                         44809 Bochum

            Bearbeitung: Zumbroich GmbH & Co. KG
                         Landschaft + Gewässer

                         Breite Straße 21
                         53111 Bonn
                         Tel.: 02 28.22 77 77 0
                         Fax: 02 28.22 77 77 1
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asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung   Seite 1
Artenschutzrechtliche Prüfung (asP) zur Änderung der bestehenden Warenanlieferung des Kaufland Warenhauses in Pulheim - Auftraggeber: Bonn, Mai 2012
Inhaltsverzeichnis

1            Veranlassung ................................................................................................4

2            Betrachtungsraum .......................................................................................5

2.1          Biotoptypeninventar ......................................................................................5
2.1.1        Gebäude........................................................................................................5
2.1.2        Denkmal ........................................................................................................6
2.1.3        Garten ...........................................................................................................6
2.1.4        Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen.......................................7
2.1.5        Mauer............................................................................................................8
2.1.6        Versiegelte Fläche.........................................................................................8

3            Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz ..................................................9

3.1          Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten............9

4            Potenzielle planungsrelevante Arten im Betrachtungsraum ............... 14

5            Zusammenfassung und Bewertung ........................................................ 17

6            Literatur...................................................................................................... 18

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Artenschutzrechtliche Prüfung (asP) zur Änderung der bestehenden Warenanlieferung des Kaufland Warenhauses in Pulheim - Auftraggeber: Bonn, Mai 2012
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1: Betrachtungsraum der asP..........................................................................5
Abbildung 3: Ansicht des Gebäudes - Blickrichtung aus dem Garten...............................6
Abbildung 4: Ausschnitt des Gartens ...............................................................................7
Abbildung 5: Blick entlang der Grundstücksgrenze..........................................................7

Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene ................. 14

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1 Veranlassung

Die Firma euco beabsichtigt, die bestehende Warenanlieferung des Kaufland Warenhauses
in Pulheim zu ändern. Für die Änderung der Warenanlieferung werden die Grundstücke
Christianstaße 6-8 in Anspruch genommen.

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2 Betrachtungsraum

Der Betrachtungsraum befindet sich im Ortskern der Stadt Pulheim. Der gesamte Raum ist
durch Wohnbebauung überprägt. Das Grundstück wird von einer lockeren Ein– und Mehr-
familienhausbebauung entlang der Straße „Am Jürgenhof“ und „Christianstraße“ mit Frei-
flächen, sowie dem bestehenden Kaufland Warenhaus, welches an der Farehamstraße
liegt, umschlossen. Die Fläche, die untersucht wurde, nimmt eine Größe von 1.775 m² ein.

Abbildung 1: Betrachtungsraum
In der obenstehenden Abbildung ist der Betrachtungsraum der asP in rot eingezeichnet. Es
handelt sich hierbei um die Grundstücke Christianstaße 6-8, auf denen sich zur Zeit das
Wohngebäude, ein Stellplatz sowie ein Ziergarten befinden.

2.1 Biotoptypeninventar

Die Beschreibung der Biotoptypen erfolgt auf Grundlage der Begehung am 02.05.2012
unter Anwendung des in NRW aktuell gültigen Verfahrens (LANUV 2008).

2.1.1 Gebäude

Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein Einfamilienhaus. An dem Gebäude wurden
keine Nester von Schwalben oder der Gleichen gefunden. Öffnungen oder Schlitzte im Be-

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reich des Giebels, durch welche ggf. Fledermäuse den Dachboden als Wohnstube nutzen
könnten, wurden nicht festgestellt.

Abbildung 2: Ansicht des Gebäudes - Blickrichtung aus dem Garten

2.1.2 Denkmal

Auf der Ecke „Am Jürgenshof – Christianstraße“ befindet sich ein Denkmal aus Stein.

2.1.3 Garten

Der Garten erinnert zum Teil an einen alten Bauerngarten. Diese Strukturen (Einfassungen
aus Buchsbaum; Geometrie des Gartens) werden durch die unterschiedlichen Gehölzstruk-
turen aufgelöst. Der Garten wird zu den Grundstücksgrenzen hin durch einen Gehölzstrei-
fen eingefasst. Die vertikale Struktur des Gartens wird durch eine gewöhnliche Rosskasta-
nie (Aesculus hippocastanum), eine Atlas Zeder (Cedrus atlantica 'Glauca'), eine Lärche
(Larix decidua), einen Ahorn (Acer ssp.), eine Fichte (Picea ssp.) sowie eine Baumreihe aus
fünf Hainbuchen (Carpinus betulus) ergänzt.

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Abbildung 3: Teilfläche des Gartens

2.1.4 Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen

Der Gehölzstreifen wird u.a. aus lebensraumtypischen und fremdländischen Arten gebildet.
Anzuführen sind hier u.a. der Gartenflieder (Syringa vulgaris), die Eibe (Taxus baccata), der
Holunder (Sambucus ssp.) sowie die Haselnuss (Corylus avellana).

Abbildung 4: Blick entlang der Grundstücksgrenze

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2.1.5 Mauer

Bei der Einfriedungsmauer handelt es sich um eine Klinkermauer, die im oberen Bereich
mit Efeu (Hedera helix) überwachsen ist. Als Lebensraum weist die Mauer zur Zeit keine
besondere Bedeutung auf.

2.1.6 Versiegelte Fläche

Die versiegelte Fläche wird aus Pflasterflächen gebildet.

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3 Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz

Gemäß der VV Artenschutz, Punkt 2.1 ist für die Baumaßnahme durch die unmittelbare
Betroffenheit der §§ 44 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 45 Abs. 7 des BNatSchG eine artenschutz-
rechtliche Prüfung (asP) erforderlich. In NRW wird in den Mustervorlagen von einer „spe-
ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ (asP) gesprochen.
Die Durchführung der asP erfolgte auf Grundlage der planungsrelevanten Arten, in diesem
Fall für das Messtischblatt Pulheim (4906).
Gemäß Punkt 2.2.2, (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“,
Abs.1 „Auswertung vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur“ ist in NRW die Be-
trachtung anhand der planungsrelevanten Arten zulässig.

Gemäß Punkt 2.2.2 , (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“,
Abs.2 „Bestandserfassung vor Ort“ unterliegen das zu untersuchende Arteninventar, die
Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrund-
satz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungs-
raumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen
ab.

In Punkt 2.2.2 (VV Artenschutz) heißt es weiter: „[…]Auf Bestandserfassungen vor Ort kann
in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifi-
schen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gege-
benheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten
zulassen. Zum Beispiel kann es ausreichen, die vermutlich betroffenen Arten durch eine
Expertenbefragung (z. B. Biologische Stationen) und eine kombinierte Potenzial-Risiko-
Analyse (d.h. ohne eine spezielle Kartierung) zu ermitteln.

In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schät-
zungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkennt-
nislücken nicht ausschließen, dürfen auch „worst-case-Betrachtungen“ angestellt werden,
sofern sie geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen. Sind von konkreten
Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie
auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht
veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 14.07, „A 30, Bad Oeynhausen“, Rn.
54ff; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 10.07, „A4, Jena Leutratal“ Rn. 37)[…]“.

3.1 Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten

Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 führte zu
einer wesentlichen Aufwertung des gesetzlichen Artenschutzes. Weitere Änderungen ha-
ben sich durch die „Kleine Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 und die große No-
velle 2009 ergeben. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft müssen grundsätzlich die
„streng geschützten Arten“ und die „besonders geschützten Arten“ einschließlich der „eu-

 asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung                         Seite 9
ropäischen Vogelarten“ berücksichtigt werden (KIEL 2005, MUNLV 2007). Diese unter
dem Begriff „planungsrelevante Arten“ zusammengefassten Artengruppen werden in § 7
Abs. 2 Nr. 10-13 BNatSchG definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf vier europa- bzw.
bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt:
   -   Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL; Richtlinie 92/43/EWG),
   -   Anhang IV Vogelschutz-Richtlinie         (V-RL;   Richtlinie   79/409/EWG)      EG-
       Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV);
   -   Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang A und B
   -   Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV; Rechtsverordnung nach § 53 BNatSchG),
       Anlage 1, Spalte 2 und 3
In Nordrhein-Westfalen entfallen etwa 1.100 Arten auf die zuvor genannten Schutzkatego-
rien. Insbesondere der Katalog der „besonders geschützten Arten“ ist sehr umfangreich, u.
a. gehören alle wildlebenden einheimischen Vogelarten dazu. Es ist festzustellen, dass
diese Arten in ihrer Gesamtheit in der Planungspraxis nicht bewältigt werden können. Im
Zuge der „Kleinen Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 wurden die nur national „be-
sonders geschützten Arten“ (ca. 800 in NRW) von den artenschutzrechtlichen Verboten bei
Planungs- und Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie sind
aber dennoch in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen.
Das Artenspektrum reduziert sich damit auf die „streng geschützten Arten“ – inkl. der
„FFH-Anhang-IV-Arten“ – und die „europäischen Vogelarten“. Da sich unter den Vogelarten
auch zahlreiche Allerweltsarten befinden, wurde eine Planungshilfe erstellt, welche die 213
regelmäßig in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, planungsrelevanten „streng geschütz-
ten Arten“ und „europäischen Vogelarten“ auflistet, die bei der artenschutzrechtlichen
Prüfung in Fachplanungen zu berücksichtigen sind (MUNLV 2007,; vgl. auch Erläuterungen
bei KIEL 2005).

Verbote
In § 44 Abs.1 BNatSchG ist ein umfangreicher Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt.
So ist es z. B. verboten, wild lebende Tiere der „besonders geschützten Arten“ zu fangen,
zu verletzen oder zu töten, sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht
beschädigt oder zerstört werden. Bei den „streng geschützten Arten“ und den „europäi-
schen Vogelarten“ gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs- Auf-
zucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es verboten, die Tiere so er-
heblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Bei den wild lebenden Pflanzen der „besonders geschützten Arten“ ist es verboten, die
Pflanzen selbst, ihre Entwicklungsformen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zer-
stören.
Darüber hinaus ist gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff unzulässig, wenn in seiner
Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflan-
zen der „streng geschützten Arten“ nicht ersetzbar sind. Die Betrachtung erfolgt dabei auf
der Populationsebene.

asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung                           Seite 10
Freistellungen und Ausnahmen
Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des
Artenschutzes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen Funktio-
nen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der
Eingriff nach § 15 BNatSchG zulässig ist und in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und die „europäischen Vogelarten“ die ökologischen Funktionen der betrof-
fenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen.
Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Dies kann durch die Erweiterung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Le-
bensstätten geschehen. Sie müssen aber stets in einem direkten räumlichen Zusammen-
hang stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein.
Unabwendbare Tierkollisionen sowie die Verletzung oder Tötung einzelner Tiere erfüllen
nicht die Verbotstatbestände, solange die ökologischen Funktionen der betroffenen Le-
bensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind und das Risiko durch ent-
sprechende Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Freiräumung des Baufeldes außerhalb der
Brutzeit) reduziert wurde. Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs.1 BNatSchG können
bei einer Betroffenheit von „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ nach §
45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden, wenn
   1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen,
   2. zumutbare Alternativen fehlen und
   3. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert.
Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt können im Rahmen des Ausnahmever-
fahrens spezielle kompensatorische Maßnahmen durchgeführt werden, die im Unterschied
zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht im direkten räumlichen Zusammenhang
stehen müssen.
Werden Biotope zerstört, die für die streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist ein
Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor allem die „streng
geschützten Arten“, bei denen es sich nicht um „FFH-Anhang-IV-Arten“ oder europäische
Vogelarten“ handelt. In Bezug auf die „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelar-
ten“ hat die Regelung nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Relevant sind nur
noch die Fälle, in denen der „Biotop“-Begriff über den der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
des § 44 Abs.1 BNatSchG hinausgeht (MUNLV 2007, Anpassung der Paragraphen des
BNatSchG auf den Stand vom 01. März 2010).
Monitoring
Die ggf. durchzuführenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der dauerhaften
Sicherung der ökologischen Funktionen der Lebensstätten. Bei Unsicherheiten über den
Erfolg sollte ein projektbegleitendes Monitoring durchgeführt werden, aus dem sich ergän-
zende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergeben können. Gleiches gilt für die kompen-
satorischen Maßnahmen im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens.

asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung                             Seite 11
Dies wird in der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
 Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW für die Bauleitplanung (2010) konkretisiert.
„[…]Arbeitsschritt I.2: Vorprüfung der Wirkfaktoren
 Bei welchen Arten sind aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den arten-
 schutzrechtlichen Vorschriften möglich?
 Zu beachten sind alle bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren, wie zum Beispiel:
 - Neuerrichtung von großen baulichen Anlagen und Zuwegungen,
 - Abbruch alter Gebäude,
 - Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen,
 - Veränderung der Bodenoberfläche (z.B. Ausbau von Erdwegen, die essentielle Habitat-
   strukturen für Schwalben oder Amphibien darstellen können),
 - massiver Rückschnitt oder Beseitigung von Vegetation,
 - Bepflanzung offener Flächen (dadurch evtl. Zerstörung von Bruthabitaten des Kiebitz),
 - Beeinträchtigungen durch Lärm, Beleuchtung, Bewegung, Schadstoffe etc.,
 - Änderung der Nutzungsintensität oder von Betriebszeiten,
 - Verkehrszunahme (dadurch Störung, Verkehrstod, insb. von Amphibien und Reptilien),
 - Einleitung von Niederschlagswasser (dadurch evtl. Überflutung von Brutplätzen),
 - Tierfallen (Schächte, Gullis, Rückhaltebecken, Regenfallrohre, Glasscheiben).
 Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch
 geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden.
 Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion
 von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beein-
 trächtigen.
 Dazu kann der Rat der Landschaftsbehörden, ggf. auch des LANUV, eingeholt werden. In
 diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, mit Prognosewahrscheinlichkeiten,
 Schätzungen oder „worst-case-Betrachtungen“ zu arbeiten.
 Artenschutzkonflikte können sich auch bei der Erschließung und Bauvorbereitung auf
 Brachflächen ergeben. Problematisch sind vor allem Flächen mit mehrjährigen großen,
 offenen Bodenstellen oder von Flächen mit lückiger Vegetation. Diese Bereiche können für
 bestimmte „Ruderal-Arten“ geeignete Lebensräume darstellen (z.B. für Kiebitz, Flussre-
 genpfeiffer, Wechselkröte, Kreuzkröte, Knoblauchkröte). Diese Tierarten suchen derartige
 Flächen gezielt wegen ihrer Vegetationslosigkeit auf, um dort zu leben oder sich dort fort-
 zupflanzen. Ist die Bebauung bereits zugelassen, sollte eine Besiedlung durch Ruderal-
 Arten durch geeignete Maßnahmen vor dem Beginn der Bauarbeiten vermieden werden
 (z.B. Absperren der Bauflächen mit Amphibien-Schutzzäunen bei gleichzeitigem Heraus-
 fangen bereits vorhandener Amphibien und Reptilien schon im Sommerhalbjahr; Aufstellen
 von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten
 ab Anfang März).

  asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung                             Seite 12
Stufe I: Ergebnis
Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten.
 Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
Fall 2: Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/oder zu erwarten,
 aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten.
 Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
Fall 3: Es ist möglich, dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44
 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden.
 Fazit: Eine vertiefende Art-für-Art-Analyse ist erforderlich (Stufe II).
Fall 4: Es ist bereits in dieser Stufe klar, dass aufgrund der Beeinträchtigungen keine ar-
 tenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich sein wird.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist unzulässig, ggf. Alternativlösung wählen.“[…]

asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung                           Seite 13
4 Potenzielle planungsrelevante Arten im Betrachtungsraum

Bezogen auf das Vorhaben in Pulheim wurde die mögliche Betroffenheit der planungsrele-
vanten Arten (Arteninventar des Messtischblatt Pulheim (4906)) mit einer „worst-case-
Betrachtung“ geprüft.
Für das Messtischblatt 4906 Pulheim werden durch das LANUV NRW insgesamt 42 Arten
aufgeführt, die im Untersuchungsgebiet vorkommen könnten. Es handelt sich hierbei um
sieben Säugetier-, 33 Vogel- und zwei Amphibienarten.

 (Status: K = eigene Kartierung, D = Daten Dritter, P = potenziell vorkommend (für TK25 genannt
und geeignete Lebensräume) mit Angabe des Erhaltungszustandes in NRW (atlantische Region): =
günstig, = ungünstig/ unzureichend, = ungünstig/ schlecht.

Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene
Deutscher Name        Wissenschaftlicher Name     Quelle RL    RL    FFH /    Besonders   Streng      Erhaltungszustand
                                                         NRW   BRD   V-RL     geschützt   geschützt   KON           ATL

Säugetiere
                                                                     Anh.
                                                  P     1      2              §           §§          S         S
Feldhamster           Cricetus cricetus                              IV
                                                                     Anh.
                                                  P     3      G              §           §§          G         G
Wasserfledermaus      Myotis daubentonii                             IV
                                                                     Anh.
                                                  P     V      G              §           §3          U         U
Kleiner Abendsegler   Nyctalus leisleri                              IV
                                                                     Anh.
                                                  P     R      §              §           §§          G         U
Großer Abendsegler    Nyctalus noctula                               IV
                                                                     Anh.
                                                  P     R      G              §           §§          G         G
Rauhhautfledermaus    Pipistrellus nathusii                          IV
                                                                     Anh.
                                                  P     *      *              §           §§          G         G
Zwergfledermaus       Pipistrellus pipistrellus                      IV
                                                                     Anh.
                                                  P     G      V              §           §§          G         G
Braunes Langohr       Plecotus auritus                               IV

Vögel
Habicht               Accipiter gentilis          P     V      *              §           §§          G         G

Sperber               Accipiter nisus             P     *      *              §           §§          G         G

Teichrohrsänger       Acrocephalus scirpaceus     P     *      *     Art. 4   §                       G         G

Eisvogel              Alcedo atthis               P     V      *     Anh.I    §           §§          G         G

Wiesenpieper          Anthus pratensis            P     2      *     Art. 4   §                       G         G

Graureiher            Ardea cinerea               P     *                     §                       G         G

Waldohreule           Asio otus                   P     3      *              §           §§          G         G

Steinkauz             Athene noctua               P     3S     2              §           §§          G         U

Tafelente             Aythya ferina               P     3      *     Art. 4   §                       S         -

Mäusebussard          Buteo buteo                 P     *      *              §           §§          G         G

Flussregenpfeifer     Charadrius dubius           P     §      *     Art. 4   §           §§          U         U

Wachtel               Coturnix coturnix           P     2S     *              §                       U         U

Mehlschwalbe          Delichon urbica             P     3S     *              §           §§          G         G

 asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung                                                   Seite 14
Deutscher Name     Wissenschaftlicher Name   Quelle RL    RL    FFH /    Besonders   Streng      Erhaltungszustand
                                                    NRW   BRD   V-RL     geschützt   geschützt   KON           ATL

Mittelspecht       Dendrocopos medius        P     V      V     Anh. I   §                       G         G

Kleinspecht        Dryobates minor           P     3      *              §                       G         G

Schwarzspecht      Dryocopus martius         P     *S           Ahn. I   §           §§          G         G

Grauammer          Emberiza calandra         P     1S     2              §           §§          S         S

Baumfalke          Falco subbuteo            P     3      3     Art. 4   §           §§          U         U

Turmfalke          Falco tinnunculus         P     VS     *              §           §§          G         G

Rauchschwalbe      Hirundo rustica           P     3S     V              §                       G         G

Feldschwirl        Locustella naevia         P     3      *              §                       G         G

Nachtigall         Luscinia megarhynchos     P     3      *     Art. 4   §                       G         G

Pirol              Oriolus oriolus           P     1      V     Art. 4   §                       U         U

Rebhuhn            Perdix perdix             P     2S     2              §                       U         U

Gartenrotschwanz   Phoenicurus phoenicurus P       2      V              §                       U         U

Grauspecht         Picus canus               P     2S     V     Anh. I   §           §§          U         U

Uferschwalbe       Riparia riparia           P     VS     V     Art. 4   §           §§          G         G

Braunkehlchen      Saxicola rubetra          P     1S     3     Art. 4   §                       S         S

Turteltaube        Streptopelia turtur       P     2      V     Ahn. I   §           §§          U         U

Waldkauz           Strix aluco               P     *      *              §           §§          G         G

Zwergtaucher       Tachybaptus ruficollis    P     *      V     Art. 4   §                       G         G

Schleiereule       Tyto alba                 P     *S     *              §           §§          G         G

Kiebitz            Vanellus vanellus         P     3S     2     Art. 4   §           §§          G         -

Amphibien
Kreuzkröte         Bufo calamita             P     3      3              §           §§          U         U

Kammmolch          Triturus cristatus        P     3      3              §           §§          G         U

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Legende zu Tabelle 1:
Legende zur Roten Liste
                                   ausgestorben oder verschollen
R                                  durch extreme Seltenheit gefährdet
1                                  vom Aussterben bedroht
2                                  stark gefährdet
3                                  gefährdet
I                                  gefährdete wandernde Tierart
D                                  Daten nicht ausreichend
N                                  Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
S                                  Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (RL 2009)
*                                  Dispersalart
M                                  Migrant, Wanderfalter, Irrgast oder verschleppt
k. A.                              Keine Angaben
Legende zur Zeichen Bedeutung
S                                  ungünstig/ schlecht (rot)
U                                  ungünstig/ unzureichend (gelb)
G                                  günstig (gut)
ALT                               atlantische biogeographische Region
KON                               kontinentale biogeographische Region
Legende zu den besonders und streng geschützten Arten
§                                 besonders geschützte Art
§§                                strenggeschützte Art

Die Biologische Station Bonn wurde am 03.05.2012 telefonisch angefragt, ob innerstäd-
tisch, vor allem auf dem Grundstück Christianstraße 6-8, planungsrelevante Arten gemel-
det sind. Die Biologische Station Bonn hat keine Kenntnisse über den Raum (mündl. C.
Chmela 03.05.2012).
Aufgrund des kleinräumigen Betrachtungsraumes, der isolierten Lage im Siedlungsbereich
der Stadt Pulheim und der vollständigen Umbauung des Betrachtungsraumes u.a. mit der
Einfriedungsmauer sowie der Wohnbebauung und der Bebauung mit dem Kaufland Waren-
haus können die Artengruppen der Amphibien und Säugetiere vollständig ausgeschlossen
werden.
Bei der Artengruppe Vögel können von vornherein fast alle Arten ausgeschlossen werden.
Nur für die Gebüsch- und Park besiedelnden Arten könnte der Betrachtungsraum von
Bedeutung sein.
Da sich das Grundstück ohnehin in einer innerstädtisch isolierten Lage befindet, kommt es
nicht zu zusätzlichen Barrierewirkungen und Zerschneidungen von Lebensräumen. Es sind
allenfalls Sekundärlebensräume betroffen, da es sich um Vögel handelt, die aufgrund der
Tatsache, dass sie fliegen können, von solchen Barrieren oder Zerschneidungen weniger
betroffen sind, als andere Tiergruppen. Der Lebensraum könnte nicht besiedelt sein, wenn
die entsprechenden Arten nicht in der Lage wären, mit Zerschneidungen oder Barrieren
umzugehen.

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5 Zusammenfassung und Bewertung

Es ergibt sich folgende Bewertung des Eingriffs:
Es liegen keine Hinweise auf Vorkommen europäisch geschützter Arten sowie von Arten,
die unter die Vogelschutzrichtlinie fallen, vor.
Die Grundstücke sind als Jagdhabitat für Vogel- und Fledermausarten als untergeordnet
einzustufen. Die angrenzenden Strukturen, vor allem in der Einfamilienhausbebauung,
kompensieren die durch die Baumaßnahme entfallenden Strukturen.
Artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht gegeben.
Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 zum Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ergibt sich als Ergeb-
nis der vorliegenden asP (Stufe I) der Fall 1.
Stufe I: Ergebnis:
Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. Stufe II der Artenschutzrechtlichen Prüfung
kann entfallen.

asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung                            Seite 17
6 Literatur

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009:
      Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
      BNatSchG)

Feldmann, R., Hutterer, R. & Vierhaus, H. (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere

LANUV      (2011):   Planungsrelevante   Arten    für      das    Messtischblatt    4906
        nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4020

LANUV (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Eingriffsregelung und in der
     Bauleitplanung in NRW
LANUV NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
      Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum
      Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Rd. Erl. d.
      Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
      v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17
LÖBF (Hrsg.) (1999): Nordrhein-Westfalen. - Rote Liste der Gefährdeten Pflanzen und Tiere
      in Nordrhein-Westfalen. 3. Fassung. LÖBF- Schr.R. 17, 644 S.

Meinig, H., Vierhaus, H., Trappmann C., Hutterer, R. (2010): Rote Liste und Artenverzeich-
       nis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand Novem-
       ber 2010. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Meinig, H.; P. Boye & R. Hutterer (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere
       (Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober 2008. Naturschutz und Biologische Viel-
       falt, 70(1), 2009, 115-153. Bundesamt für Naturschutz

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeri-
       ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
       vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zu-
       lassung von Vorhaben; Gemeinsame Handlungsempfehlung.

MUNLV (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen - Vorkommen, Erhaltungszu-
     stand, Gefährdungen, Maßnahmen. - Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
     Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV),
     Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf

Südbecker P. (2005): Das Kriteriensystem der nächsten Roten Liste der Brutvögel in
      Deutschland

Internet

http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4906,
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/ffh-
       arten/de/arten/vogelarten/liste

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