Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Offenlage - Stadt Rösrath 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25/1 "GE Scharrenbroich" in Rösrath ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Anlage zur Drucks.Nr. 717/2018-2 Stadt Rösrath Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Offenlage 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25/1 „GE Scharrenbroich“ in Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis
Vorhabenträger: Stadt Rösrath Hauptstraße 229 51503 Rösrath Projekt: Zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25/1 „GE Scharrenbroich“ in Rös- rath, Rheinisch-Bergischer-Kreis Berichtstyp: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Datenlizenz: Die in diesen Bericht enthaltenen Abbildungen verwendeten Daten ent- stammen, soweit nicht anders benannt, aus den digitalen Geobasisdaten NRW (dl-de/by-2-0"; Lizenztext unter www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Projektnummer: 0490 Kurztitel: AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Version: Offenlage (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) Stand: 16.01.2019 Bearbeitung: David Beckmann, Dipl.-Biol. Nina Jäckel, M. Sc. Ecology Unterschrift: Estelistraße 29 I 33739 Bielefeld 05206 916081 I mail@stadtlandkonzept.de
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath I Inhalt 1 Einleitung ..................................................................................................... 1 1.1 Hintergrund der Planung 1 2 Grundlagen und Begriffsbestimmungen ....................................................... 2 2.1 Rechtliche Grundlagen 2 2.2 Ablauf einer Artenschutzprüfung 4 2.3 Artenspektrum 5 2.3.1 Planungsrelevante Arten 5 2.3.2 Nicht planungsrelevante Arten 5 2.3.3 Umweltschadenrecht 6 3 Untersuchungsgebiet ................................................................................... 7 3.1 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes 7 3.2 Beschreibung des Untersuchungsgebietes sowie der Lebensraumelemente 7 4 Stufe I – Vorprüfung ...................................................................................... 8 4.1 Datengrundlage 8 4.2 Ermittlung des relevanten Artenspektrums 9 4.3 Relevanzprüfung (Vorprüfung der Wirkfaktoren) 12 4.4 Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorprüfung 17 5 Stufe II – Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ............................... 17 5.1 Prüfprotokoll „Gruppe der Fledermäuse“ 18 6 Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Tatbestände ............. 19 6.1 Vermeidungsmaßnahmen 20 7 Zusammenfassung der Ergebnisse .............................................................. 20 8 Literaturverzeichnis.................................................................................... 21
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 1 1 Einleitung Die Artenschutzprüfung gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens. Grundlage hierfür ist der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag, in dem die Verbotstatbe- stände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG bezüglich der ge- meinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle heimischen europäischen Vogelarten so- wie die Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt werden und sofern Verbotstatbestände erfüllt sind, die naturschutzfachliche Voraussetzungen für eine Ausnahme gem. §45 Abs. 7 BNatSchG geprüft werden. 1.1 Hintergrund der Planung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/1 „GE Scharrenbroich“ soll ein allge- meines Wohngebiet mit einer deutlich reduzierten Bautiefe und einer maximalen Ge- bäudehöhe festgesetzt werden. Die Beschränkung der Vollgeschosse soll weiterhin bei- behalten werden, um so eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gewährleisten zu können. Um die Voraussetzungen für diese Planungen zu schaffen, soll der bestehende Bebau- ungsplan geändert werden. Abbildung 1 Übersichtslageplan zur räumlichen Einordnung des Projektstandortes. Kartengrundlage: Topo- graphische Karte 1: 25 000
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 2 2 Grundlagen und Begriffsbestimmungen Im Folgendem werden die angewendeten Grundlagen sowie die zur Beurteilung arten- schutzrechtlich relevanter Eingriffe erforderlichen Begriffe näher erläutert. 2.1 Rechtliche Grundlagen Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vor- schriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 -FFH-Richtlinie - (Abl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 – Vogelschutzrichtlinie – (Abl. EG Nr. L 103) verankert. Der Bundesgesetzgeber hat durch die §§ 44 und 45 BNatSchG die europarechtlichen Re- gelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtli- nie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abge- sichert. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen ge- fasst (Zugriffsverbote): "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Na- tur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot), 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel- arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population ei- ner Art verschlechtert (Störungsverbot), 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge- schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö- ren (Beschädigungsverbot), 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick- lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädi- gen oder zu zerstören (Entnahmeverbot)." Sobald ein geplantes Vorhaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unter- liegt, greifen die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG. Demnach sind die „nur“ national besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten freige- stellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsre- gelung behandelt. Eine Abprüfung der Zugriffsverbote bezieht sich demnach lediglich
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 3 auf die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wild lebende europäi- sche Vogelarten. Für die bereits aufgeführten Zugriffsverbote gelten hierbei folgende Regelungen: Tötungsverbot (§44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Töten von Tieren, das nicht im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten steht (unabwendbare Tierkollisionen im Verkehr erfüllen nicht den Tötungstatbestand). Demnach gilt der Verbotstatbestand des Tötens nur dann als erfüllt, wenn für die einzelnen Individuen bestimmter Arten das vorha- benbedingte Tötungsrisiko das allgemeine Lebensrisiko deutlich übersteigt, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass das Individuum durch vorhabenbedingte Wirkungen getötet wird, als signifikant eingestuft wird. Störungsverbot (gem. §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliche Störungen von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Die LANA (2009) definiert eine lokale Population als eine Gruppe von Individuen einer Art, "die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zu- sammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen". Bei nur punktuell oder zerstreut vorkommenden Arten oder solchen mit lokalen Dich- tezentren wird eine "lokale Population im Sinne eines gut abgrenzbaren örtlichen Vor- kommens" definiert. Hier sollte sich die Abgrenzung v.a. an kleinräumigen Land- schaftsausschnitten orientieren (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe). Dagegen wird bei Arten mit einer flächigen Verbreitung (z.B. Feldlerche) oder bei re- vierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen (z.B. Rotmilan) eine naturräumliche Landschaftseinheit als Bezugsraum zur Abgrenzung der lokalen Population empfohlen. Nach Ansicht des MKULNV NRW (2015) kann eine Abgrenzung der Population hilfs- weise auf Ebene der Kreise bzw. kreisfreien Städte erfolgen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population einer betroffenen Art wird gutachterlich anhand der Kriterien Habitatqualität, Zustand der Population und Beeinträchtigung be- wertet. Schädigungsverbot (gem. §44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbun- dene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumli- chen Zusammenhang gewahrt wird.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 4 Für die Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL gilt zusammenfassend gemäß §44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG entsprechend. In diesem Zusammenhang eröffnet der § 44 Abs. 5 BNatSchG die Möglichkeit – soweit erforderlich – vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (sog. CEF-Maßnah- men; continuous ecological functionality-measures). Diese können im Sinne von Ver- meidungsmaßnahmen dazu beitragen, die ökologische Funktion der betroffenen Fort- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ununterbrochen und im vollem Umfang erhalten werden kann. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der ge- meinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand). 2.2 Ablauf einer Artenschutzprüfung Die methodische Vorgehensweise orientiert sich an der gemeinsamen Handlungsemp- fehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver- braucherschutz NRW (MKULNV, 2010). Demnach erfolgt das Prüfverfahren in drei Stufen: Stufe I – Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In der ersten Stufe werden alle zu erwartenden geschützten Arten im Untersuchungs- gebiet ermittelt (Arbeitsschritt I.1). Dazu wird das bedeutsame Artenspektrum mit Hilfe allgemein zugängiger Informationen und eigenen Erhebungen definiert. Unter Berück- sichtigung aller Wirkfaktoren im festgelegten Untersuchungsgebiet wird eine Prognose ausgesprochen, ob artenschutzrechtliche Belange der vorkommenden Arten durch das Vorhaben berührt werden (Arbeitsschritt I.2). Zeichnen sich Konflikte ab, ist eine Art- für-Art Prüfung notwendig (Stufe II). Stufe II – Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Diese Stufe beinhaltet eine vertiefende Überprüfung der in Stufe I herausgestellten Ar- ten. In diesem Schritt wird geprüft, bei welchen Arten welche Beeinträchtigungen zu erwarten sind bzw. welche Zugriffsverbote eintreten (Wirkprognose). Zudem werden ggf. Vermeidungsmaßnahmen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, um artenschutzrechtlichen Verbote abzuwenden.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 5 Stufe III – Ausnahmeverfahren In diesem Schritt wird ggf. untersucht, ob die drei Ausnahmevoraussetzung (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Alternativlosigkeit, Erhaltungszu- stand) vorliegen und eine Befreiung von den Verboten möglich ist. 2.3 Artenspektrum In NRW kommen aktuell 188 Brutvogelarten (zzgl. Gastvogelarten) als wildlebende, hei- mische Vogelarten im Sinne des Art. 1 der VS-RL vor (NWO & LANUV NRW, 2018). Da- runter sind viele weit verbreitete Arten ("Allerweltsarten"), bei denen regelmäßig davon auszugehen ist, dass durch Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt. Hier reicht regelmäßig eine vereinfachte Betrachtung aus. Daher hat das Lan- desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) hierzu eine lan- desweite naturschutzfachlich begründete Auswahl aus den dargestellten streng ge- schützten Arten und europäischen Vogelarten getroffen, die bei einer Artenschutzprü- fung im Sinne einer „Art-für-Art-Betrachtung“ einzeln zu bearbeiten sind (MKULNV, 2010). Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. 2.3.1 Planungsrelevante Arten Zu den planungsrelevanten Arten gehören alle Arten des Anhang IV FFH-RL, die seit dem Jahr 2000 mit rezenten, bodenständigen Vorkommen in Nordrhein-Westfalen ver- treten sind. Bei den europäischen Vogelarten erfolgt die Auswahl planungsrelevanter Arten anhand folgender Kriterien (MKULNV NRW, 2015): • regelmäßig auftretende Durchzügler oder Wintergäste, • Vogelarten der Roten Liste NRW (2011) mit Status 1, R, 2, 3 (ohne RL-Status 0 –aus- gestorben oder verschollen und RL-Status V – Arten der Vorwarnliste), • Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, • Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL, • streng geschützt nach BArtSchVO, • Koloniebrüter. Als planungsrelevant sind zudem alle weiteren Arten einzustufen, die in einer Rechts- verordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, d.h. für die Deutschland oder NRW eine besondere Verantwortung tragen (sog. "Verantwortungsarten"). Diese Regelung ist jedoch derzeit noch nicht anwendbar, da der Bund die Arten im Rahmen einer Neufassung der Bundesartenschutzverordnung erst noch bestimmt werden muss. 2.3.2 Nicht planungsrelevante Arten Alle nicht planungsrelevanten Arten werden bei einer Artenschutzprüfung (ASB) nicht vertiefend betrachtet (MKULNV NRW, 2015). Sie müssen jedoch im Rahmen des Pla- nungs- oder Zulassungsverfahrens zumindest pauschal berücksichtigt werden.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 6 Diesbezüglich empfiehlt sich der Hinweis, dass aus nachfolgenden Gründen keine re- levanten Beeinträchtigungen dieser Arten zu erwarten sind: • Hinsichtlich des Schädigungsverbotes im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG kann für diese Arten im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. • Hinsichtlich des sog. Kollisionsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) zei- gen diese Arten in diesem Zusammenhang entweder keine gefährdungsgeneigten Verhaltensweisen (z.B. hohe Flughöhe, Meidung des Verkehrsraumes) oder es han- delt sich um Arten, für die denkbare Risiken durch Vorhaben insgesamt im Bereich der allgemeinen Mortalität im Naturraum liegen (die Art weist eine Überlebensstra- tegie auf, die es ihr ermöglicht, vorhabenbedingte Individuenverluste mit geringem Risiko abzupuffern, d.h. die Zahl der Opfer liegt im Rahmen der (im Naturraum) gegebenen artspezifischen Mortalität.) • Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) kann für diese Arten grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Erhaltungszu- stand der lokalen Population verschlechtert. Wenn im konkreten Einzelfall aufgrund einer besonderen Fallkonstellation ausnahms- weise eine größere Anzahl von Individuen oder Brutpaaren dieser weitverbreiteten und häufigen Art von einem Vorhaben betroffen sein kann, sind für diese Art die Zugriffs- verbote vertiefend zu prüfen. Im Rahmen der Vorprüfung des Artenspektrums ist dann jedoch auch zu klären, inwiefern ein solcher Sonderfall vorliegt. 2.3.3 Umweltschadenrecht Aufgrund des Umweltschadensgesetzes (USchadG) i.V.m. § 19 BNatSchG können auf den Verantwortlichen für einen Umweltschaden bestimmte Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten zukommen. Ein Umweltschaden ist jeder Schaden, der erhebli- che nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhal- tungszustandes natürlicher Lebensräume oder Arten hat. Eine Schädigung liegt nicht vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen zuvor ermittelt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden bzw. zulässig sind. Um von einer möglichen Haftung freigestellt werden zu können, werden daher im vorlie- genden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag – soweit in dem frühen Planungsstadium mög- lich – über den Anwendungsbereich der artenschutzrechtlichen Vorschriften hinaus Anga- ben über die genannten Arten und Lebensräumen und entsprechende Auswirkungen im Zusammenhang mit dem USchadG getroffen (Kapitel 4.3).
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 7 3 Untersuchungsgebiet 3.1 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Die Größe des Untersuchungsgebietes richtet sich nach den von dem betreffenden Vor- haben ausgehenden Wirkungen beziehungsweise den möglichen Beeinträchtigungen. Für die artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist gemäß Leitfaden NRW mindestens ein Bereich von 100 m um den festgesetzten Geltungsbereich mit zu betrachten, eine Pufferzone von 300 m ist zu bevorzugen. Als Untersuchungsgebiet wird deshalb zunächst die Fläche im Umkreis von 300 m um die Vorhabenfläche veranschlagt. 3.2 Beschreibung des Untersuchungsgebietes sowie der Lebensraumelemente Die Vorhabenfläche – eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 25/1 ‚GE Scharrenbroich‘ – liegt innerhalb des Rösrather Stadtzentrums, nördlich des Gewerbegebietes Scharren- broich. Um die städtebauliche Entwicklung der Vorhabenfläche entsprechend heutigen Maßstäben gewährleisten zu können, wurde die 4. Änderung des Bebauungsplanes be- schlossen. Diese sieht im Änderungsbereich ein allgemeines Wohngebiet mit einer deutlich reduzierten Bautiefe und einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe vor. Auf die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen wird zugunsten der im Bestand bereits vor- handenen Grünfläche verzichtet. Abbildung 2 Luftbild der Vorhabenfläche (schwarze Linie) und des Untersuchungsgebietes (rote Linie).
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 8 Der Änderungsbereich (Vorhabenfläche) ist im östlichen Teil geprägt durch eine verdich- tete Wohnbebauung mit einer ehemaligen Gaststätte und großvolumigen Nebengebäu- den. Zentral auf der Vorhabenfläche befindet sich eine größere Gartenbrache, an die sich nach Osten eine als Kleinkinderspielplatz genutzte Grünfläche anschließt. Das Untersu- chungsgebiet und auch das direkte Umfeld der Vorhabenfläche sind durch Wohnbebau- ung und Gartennutzung geprägt. Östlich der Vorhabenfläche befindet sich der Pannhof, welcher von Grünland umgeben ist. Südöstlich schließt sich das Gewerbegebiet Schar- renbroich an. Altbaumbestände finden sich vor allem straßenbegleitend und vereinzelt in den Gärten. Zwei kleinere Bäche tangieren das Untersuchungsgebiet. Ebenso liegt der „Sülzaltarm bei Scharrenbroich“ am östlichen Rand des Untersuchungsgebietes. Folgende Lebensraumtypen werden für die Auswahl des Artenspektrums berücksichtigt: Lebensraumtyp Verortung im Untersuchungsgebiet Stillgewässer Teich am Pannhof Fließgewässer Zwei kleinere Bäche sowie der Sülzaltarm bei Scharrenbroich Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Ziergehölze in den Gärten. Umliegende, kleinere Feldgehölze Hecken und Baumgruppen sowie straßenbegleitende Baumreihen. Säume, Hochstaudenfluren Straßenbegleitgrün, sowie Ruderalvegetation auf der Vorha- benfläche Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen Im gesamten Untersuchungsgebiet. Gebäude Im gesamten Untersuchungsgebiet. Fettwiesen und -weiden Im Umfeld des Pannhofs 4 Stufe I – Vorprüfung Die artenschutzrechtliche Betrachtung nach § 44 BNatSchG setzt die Kenntnis über mögliche und tatsächliche Vorkommen von Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens voraus. In der Stufe I "Vorprüfung mit Artenspektrum und Wirkfaktoren" wird geklärt, welche Arten einer vertieften Art-für-Art-Betrachtung zu unterziehen sind. 4.1 Datengrundlage Als Datengrundlagen für die artenschutzrechtliche Prüfung wurden folgende Quellen herangezogen. Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ Das FIS „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ gibt für das entsprechende Mess- tischblatt „Lohmar“ (MTB 5109) im Quadranten 1 Hinweise auf ein Vorkommen von ins- gesamt 42 Arten. Diese Hinweise verteilen sich auf die Gruppen Säugetiere (1 Art), Vögel (38 Arten), Amphibien (2 Arten) sowie Reptilien (1 Art) (Zugriff 11.10.2018).
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 9 @linfos-Landschaftsinformationssammlung Im Fundortkataster gab es keinen Hinweis auf planungsrelevante Arten. 4.2 Ermittlung des relevanten Artenspektrums Durch Auswertung des Messtischblattes 5109 „Lohmar“ (Quadrant 1) konnten folgende planungsrelevante Arten ermittelt werden: Tabelle 1 Planungsrelevante Arten für Quadrant 1 im Messtischblatt 5109 Art EHZ EHZ Status im Deutscher Name Wissenschaftlicher Name NRW NRW MTB (KON) (ATL) Säugetiere Teichfledermaus Myotis dasycneme G G A.v. Vögel Baumfalke Falco subbuteo U U s. b. Baumpieper Anthus trivialis U U s. b. Bluthänfling Carduelis cannabina unbek. unbek. s. b. Eisvogel Alcedo atthis G G s. b. Feldlerche Alauda arvensis U↓ U↓ s. b. Feldschwirl Locustella naevia U U s. b. Flussregenpfeifer Charadrius dubius U U s. b. Girlitz Serinus serinus unbek. unbek. s. b. Grauspecht Picus canus U↓ S s. b. Habicht Accipiter gentilis G G↓ s. b. Heidelerche Lullula arborea G U s. b. Kiebitz Vanellus vanellus S U↓ s. b. Kleinspecht Dryobates minor G U s. b. Kuckuck Cuculus canorus U↓ U↓ s. b. Mäusebussard Buteo buteo U U s. b. Mehlschwalbe Delichon urbica G G s. b. Mittelspecht Dendrocopos medius G G s. b. Nachtigall Luscina megarhynchos U G s. b. Neuntöter Lanius collurio G↓ U s. b. Pirol Oriolus oriolus U↓ U↓ s. b. Rauchschwalbe Hirundo rustica U↓ U s. b. Rotmilan Milvus milvus U S s. b.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 10 Art EHZ EHZ Status im Deutscher Name Wissenschaftlicher Name NRW NRW MTB (KON) (ATL) Schleiereule Tyto alba G G s. b. Schwarzkehlchen Saxicola rubicola U G s. b. Schwarzspecht Dryocopus martius G G s. b. Sperber Accipiter nisus G G s. b. Star Sturnus vulgaris unbek. unbek. s. b. Turmfalke Falco tinnunculus G G s. b. Turteltaube Streptopelia turtur U↓ S s. b. Waldkauz Strix aluco G G s. b. Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix G U s. b. Waldohreule Asio otus U U s. b. Waldschnepfe Scolopax rusticola G G s. b. Wasserralle Rallus aquaticus U U s. b. Wendehals Jynx torquilla S S s. b. Wespenbussard Pernis apivorus U U s. b. Wiesenpieper Anthus pratensis S S s. b. Ziegenmelker Caprimulgus europaeus S S s. b. Amphibien Gelbbauchunke Bombina variegata S S A.v. Kammmolch Triturus cristatus U G A.v. Reptilien Zauneidechse Lacerta agilis G G A.v. Legende Erhaltungszustand in NRW (EHZ): Status in NRW: S ungünstig/schlecht (rot) A. v. Art vorhanden U ungünstig/unzureichend (gelb) s. b. sicher brütend G günstig (grün) BK Brutvorkommen Koloniebrüter ATL atlantische biogeographische Region W Wintervorkommen KON kontinentale biogeographische Region R Rastvorkommen NG Nahrungsgast Stand: 11.10.2018
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 11 Unter Berücksichtigung der unter Kapitel 3.2 herausgestellten Lebensraumtypen ist ein Vorkommen der in 0 aufgeführten Arten Bluthänfling, Girlitz und Star sowie Mit- telspecht, Waldlaubsänger, Ziegenmelker auszuschließen. Bei den Vogelarten Baumpieper, Feldschwirl, Heidelerche, Kiebitz, Pirol, Wendehals und Wiesenpieper kann ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen wer- den. Es handelt sich hierbei um vor allem sehr störempfindliche und seltene Arten mit bestimmten Habitatanforderungen. Die Vorhabenfläche mit der umliegenden Wohn- bebauung und den damit einhergehenden Störquellen stellt kein geeignetes Habitat für diese Arten dar. Nennungen dieser Arten auf dem Messtischblatt lassen sich mit dem Vogelschutz- und FFH-Gebiet „Wahner Heide“ begründen, welche sich ebenfalls in dem betroffenen Quadranten 1 befinden. Aufgrund des Mangels an geeigneten (störungsarmen) Gewässern können Vorkommen der Arten Eisvogel, Flussregenpfeifer und Wasserralle ausgeschlossen werden, da diese Arten eine hohe Bindung an diesen Lebensraumtyp aufweisen. Diese Arten werden je- doch im Standarddatenbogen des Vogelschutzgebietes gelistet. Ebenso wird der Baumfalke aufgrund der Beschaffenheit des Untersuchungsgebietes ausgeschlossen. Er benötigt strukturreiche, halboffene Kulturlandschaften mit Feucht- wiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern, welche im Untersuchungsgebiet nicht vor- handen sind. Aus den gleichen Gründen kann auch der Kuckuck ausgeschlossen wer- den. Weiterhin können aufgrund des Mangels an Waldflächen Grauspecht, Habicht, Klein- specht, Schwarzspecht, Turteltaube, Waldohreule und Waldschnepfe ausgeschlossen werden, da diese Arten eine hohe Bindung an diesen Lebensraumtyp aufweisen. Da sich innerhalb des Untersuchungsgebietes keine halboffenen bis offenen Kultur- landbereiche befinden, werden auch Vorkommen von Feldlerche, Neuntöter und Schwarzkehlchen ausgeschlossen. Ebenfalls können die beiden Amphibienarten Gelbbauchunke und Kammmolch ausge- schlossen werden, da sie im Untersuchungsgebiet keinen geeigneten Lebensraumtyp vorfinden. Vorkommen der beiden Arten sind im FFH-Gebiet „Wahner Heide“ (DE-5108- 301) zu erwarten. Vorkommen der Zauneidechse im Untersuchungsgebiet werden aufgrund des Mangels geeigneter Lebensräume im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen. Die Art kommt ent- lang der Rösrather Bahntrasse vor und wird auch in einem Biotopkomplex der Wahner Heide gelistet. Planungsrelevante Arten weiterer Artengruppen, wie Weichtiere, Libellen, Schmetter- linge, Käferarten sowie Farn- und Blütenpflanzen und Flechten sind für das betroffene Messtischblatt nicht angegeben. Aufgrund der Beschaffenheit des Untersuchungsgebietes kann ein Vorkommen der Zwergfledermaus nicht ausgeschlossen werden. Diese wird auch im westlich angren- zenden Messtischblatt aufgeführt.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 12 4.3 Relevanzprüfung (Vorprüfung der Wirkfaktoren) Anhand einer Relevanzprüfung werden die Arten herausgefiltert, für die eine ver- botstatbestandliche Betroffenheit durch das Projekt mit hinreichender Sicherheit aus- geschlossen werden kann (Relevanzschwelle) und die daher einer artenschutzrechtli- chen Prüfung nicht mehr unterzogen werden müssen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan führen zu folgenden projektspezifischen Wirk- faktoren: Tabelle 2 Projektspezifische Wirkfaktoren baubedingte Wirkfaktoren • Biotopdegeneration • Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtung • Störungen • Beunruhigung durch Baubetrieb bzw. Lärmemissionen • Optische Störungen bzw. Lichtemissionen • Verlust von Fortpflanzungs- und • Durch Abbruch von Gebäuden und Baumfällungen Ruhestätten anlagebedingte Wirkfaktoren • Biotopverlust • Flächeninanspruchnahme durch dauerhafte Versiegelung, dadurch ggf. Barrierewirkung und Zerschneidung • Verlust von Fortpflanzungs- und • Scheuchwirkung durch menschliche Präsenz Ruhestätten betriebsbedingte Wirkfaktoren • Verlust von Fortpflanzungs- und • Beunruhigung durch menschliche Präsenz Ruhestätten • Beunruhigung durch Fahrverkehr/ Verkehrslärm • Barrierewirkung, Zerschneidung • Störungen • Beunruhigung durch menschliche Präsenz • Beunruhigung durch Fahrverkehr/ Verkehrslärm • Barrierewirkung, Zerschneidung • Optische Störungen bzw. Lichtemissionen Die zusätzlichen Wohngebäude, welche durch die Änderung des Bebauungsplans er- möglicht werden, werden keine qualitative Veränderung der derzeitigen Wirkfaktoren bewirken. Relevant ist insbesondere der Flächenverlust durch Überplanung und Über- bauung, die weiteren Wirkfaktoren unterscheiden sich nicht wesentlich vom „Status quo“. Säugetiere Hinsichtlich der Beurteilung einer Betroffenheit von Fledermausarten ist für diese Gruppe eine Differenzierung in Bezug auf eine mögliche Betroffenheit von Flugrouten,
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 13 Jagdhabitaten und Quartieren zu unterscheiden. Quartiere können dabei grundsätzlich als Fortpflanzungsquartier (Balz, Aufzucht), Überwinterungsquartier oder als Zwi- schenquartier genutzt werden, wobei im Rahmen der Begehung keine Hinweise auf Wochenstubenquartiere ausgemacht werden konnten. Artname Betroffenheit Teichfledermaus Ein Vorkommen dieser Art ist möglich, aber unwahrscheinlich da nicht Myotis dasycneme genügend offene Flächen vorhanden sind. Mögliche Quartiere findet die Art in alten Gebäuden sowie in alten Bäumen, wie zum Beispiel auf dem nordöstlich angrenzenden Pannhof. Die Wiesen am Pannhof stellen nur bedingt geeignete Jagdhabitate der Art dar. Diese relevanten Strukturen bleiben vom Vorhaben unberührt. Durch das Vorhaben werden keine essenziellen Jagdhabitate überplant. Baumfällungen und Gebäude- abrisse könnten Verbotstatbestände auslösen. è Vertiefende Prüfung in Stufe II erforderlich. Zwergfledermaus Auch wenn diese Art in der Liste des relevanten Messtischblattes Pipistrellus pipistrellus „Lohmar“ nicht vorkommt, kann sie als in Deutschland und NRW regel- mäßig und häufig vorkommende Art im Untersuchungsgebiet vermutet werden. Mögliche Quartiere findet die Art in alten Gebäuden sowie in al- ten Bäumen wie zum Beispiel auf dem angrenzenden Pannhof. Die Wie- sen am Pannhof und die Gehölze der Gärten stellen geeignete Jagdha- bitate für die Art dar. Werden diese Flächen überplant, so kann aufgrund der Ausstattung des Untersuchungsgebietes auf gleichwertige sowie hö- herwertige Flächen ausgewichen werden. So kann eine essenzielle Be- deutung der betroffenen Flächen als Nahrungshabitat ausgeschlossen werden. Baumfällungen und Gebäudeabrisse könnten Verbotstatbestände aus- lösen. è Vertiefende Prüfung in Stufe II erforderlich. Avifauna Eine Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für alle der hier betrach- teten Vogelarten wird jedoch ausgeschlossen. Die beschriebenen, durch das Vorhaben bedingten Eingriffe betreffen lediglich Gebäude und Gartenflächen im direkten Umfeld weiterer Wohngebäude. Dementsprechend werden erhebliche Störungen für die hier betrachteten Vogelarten ausgeschlossen. Die zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen werden sich nicht im eingriffserheblichen Maße von den jetzigen unterscheiden. Während der Bau- phase kann es zu temporären Lärmstörungen kommen.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 14 Gleiches gilt für potenzielle Tötungen von Einzelindividuen, welche nur während der Bauphase möglich sind. Da Brutvorkommen innerhalb der überplanten Bereiche aus- geschlossen werden, wird der Eintritt des Tötungstatbestands grundsätzlich ausge- schlossen. Artname Betroffenheit Mäusebussard Im Rahmen der Biotoptypenkartierung konnte ein überfliegender Mäu- Buteo buteo sebussard beobachtet werden. Vorkommen der Art als zumindest spo- radischer Nahrungsgast demnach möglich. Zukünftige Wirkfaktoren un- terscheiden sich jedoch nicht im eingriffserheblichen Umfang von den jetzigen. Der geringfügige Verlust von (bedingt geeigneten) Jagdhabita- ten ist für die Art unerheblich. Aufgrund der großen Aktionsradien dieser Art kann sie auf alternative Flächen ausweichen. Potenzielle Fortpflan- zungs- und Ruhestätten der Art sind durch das Vorhaben nicht betroffen (Waldränder, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume mit 10-20 m Höhe). è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen. Mehlschwalbe Es konnten vereinzelt Nester am Rande des Untersuchungsgebietes Delichon urbica festgestellt werden. Innerhalb des Geltungsbereiches konnten hingegen keine Nester erfasst werden, sodass Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art durch das Vorhaben nicht betroffen sind. Dennoch kann die Art als Nahrungsgast auf der Vorhabenfläche nicht ausgeschlossen werden. Die Überbauung von bisherigen Freiflächen führt zu einem Verlust von Nahrungshabitaten. Im Umfeld des Pannho- fes finden sich jedoch gleichgestaltete, wenn nicht sogar besser geeig- nete Jagdhabitate in Form von Weideflächen. Auf diese Flächen ist ein Ausweichen grundsätzlich möglich, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte (hier: Jagdhabitate) im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen. Nachtigall Ein Vorkommen dieser Art im Untersuchungsgebiet kann nicht mit ab- Luscinia megarhynchos schließender Sicherheit ausgeschlossen werden. Potenzielle Lebens- raumstrukturen finden sich im östlichen Randbereich des 300-m-Unter- suchungsgebietes, im Bereich der Sülz. Diese potenziellen Fortpflan- zungs- und Ruhestätten der Art sind durch das Vorhaben nicht betroffen (gebüschreiche Waldränder, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken, naturnahe Parkanlagen und Dämme, Nähe zu Gewässern, Feuchtgebiete). Auch als Nahrungshabitat stellt die Vorhabenfläche keine essenzielle Be- deutung für die Art dar. è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 15 Artname Betroffenheit Rauchschwalbe Es konnten keine Nester im Untersuchungsgebiet festgestellt werden. Hirundo rustica Die Strukturen des Pannhofes (Stallungen) stellen aber geeignete Le- bensraumbedingen für die Art dar. Da diese Strukturen außerhalb des Geltungsbereiches liegen, sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art durch das Vorhaben nicht betroffen. Dennoch kann die Art als Nah- rungsgast auf der Vorhabenfläche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Überbauung von bisherigen Freiflächen führt zu einem Ver- lust von Nahrungshabitaten. Im Umfeld des Pannhofes finden sich je- doch gleichgestaltete, wenn nicht sogar besser geeignete Jagdhabitate in Form von Weideflächen. Auf diese Flächen ist ein Ausweichen grund- sätzlich möglich, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte (hier: Jagdhabitate) im räumlichen Zusammenhang er- halten bleibt. è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen. Rotmilan Vorkommen der Art als zumindest sporadischer Nahrungsgast in den Milvus milvus großräumigen Offenlandbereichen im Umfeld nicht sicher auszuschlie- ßen. Der geringfügige Verlust von (bedingt geeigneten) Jagdhabitaten ist für die Art unerheblich. Aufgrund der großen Aktionsradien dieser Art kann sie auf gleichwertige bzw. höherwertige Flächen außerhalb des Un- tersuchungsgebietes ausweichen. Geeignete Strukturen finden sich bei- spielsweise in westlicher und östlicher Richtung (offene, reich gegliederte Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern, Agrarflächen). è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen. Schleiereule Vorkommen der Art als zumindest sporadischer Nahrungsgast möglich. Tyto alba Es konnten keine Einflugmöglichkeiten an den Gebäuden festgestellt werden. Der geringfügige Verlust von (bedingt geeigneten) Jagdhabita- ten ist für die Art unerheblich. Aufgrund der großen Aktionsradien dieser Art kann sie auf alternative Flächen ausweichen. Potenzielle Fortpflan- zungs- und Ruhestätten der Art sind durch das Vorhaben nicht betroffen (dunkle, geräumige Nischen, Höhlen innerhalb von Gebäuden, Nistkäs- ten). è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen. Sperber Vorkommen der Art als zumindest sporadischer Nahrungsgast möglich. Accipiter nisus Zukünftige Wirkfaktoren unterscheiden sich jedoch nicht im eingriffser- heblichen Umfang von den jetzigen. Der geringfügige Verlust von (be- dingt geeigneten) Jagdhabitaten ist für die Art unerheblich. Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art sind durch das Vorhaben nicht betroffen (Horste in Bäumen, Gehölze). è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 16 Artname Betroffenheit Turmfalke Vorkommen der Art als zumindest sporadischer Nahrungsgast möglich. Falco tinnunculus Der geringfügige Verlust von (bedingt geeigneten) Jagdhabitaten ist für die Art unerheblich. Aufgrund der großen Aktionsradien dieser Art kann sie auf alternative Flächen ausweichen. Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art sind durch das Vorhaben nicht betroffen (Nischen an Felsen und Gebäuden, Nester anderer Arten, Nistkästen, Gebäude- giebel, Gehölzgruppen). è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen. Waldkauz Vorkommen der Art als zumindest sporadischer Nahrungsgast möglich. Strix aluco Zukünftige Wirkfaktoren unterscheiden sich jedoch nicht im eingriffser- heblichen Umfang von den jetzigen. Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art sind durch das Vorhaben nicht betroffen (Baumhöh- len, Nistkästen, Gebäude, Baumhorste anderer Arten, Baumgruppen). è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen. Wespenbussard Greifvogelhorste konnten im Rahmen der Begehung im Untersuchungs- Pernis apivorus gebiet nicht erfasst werden. Vorkommen der Art als zumindest sporadi- scher Nahrungsgast möglich. Der geringfügige Verlust von (bedingt ge- eigneten) Jagdhabitaten ist für die Art unerheblich. Aufgrund der großen Aktionsradien dieser Art kann sie auf gleichwertige bzw. höherwertige Flächen außerhalb des Untersuchungsgebietes ausweichen. Geeignete Strukturen finden sich beispielsweise in südlicher und nordöstlicher Richtung (reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten Baum- beständen, Horst auf Laubbäumen in einer Höhe von 15 bis 20 m). è Eine Betroffenheit der Art wird ausgeschlossen. FFH-Arten des Anhanges II FFH-Richtlinie Alle der im Folgenden aufgeführten Arten kommen in NRW vor, sind ausschließlich im Anhang II der FFH-RL gelistet und sind im Zusammenhang mit dem Umweltschadens- gesetz von Belang. Fische Maifisch, Steinbeißer, Groppe, Flußneunauge, Bachneunauge, Schlamm- peitzger, Meerneunauge, Bitterling, Lachs Weichtiere Flussperlmuschel, Schmale Windelschnecke, Bauchige Windelschnecke Schmetterlinge Skabiosen-Scheckenfalter, Spanische Flagge Käfer Hirschkäfer Libellen Helm-Azurjungfer, Vogel-Azurjungfer Farn- und Blüten- Haar-Klauenmoos, Großspuriges Goldhaarmoos pflanzen, Moose
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 17 Eine Betroffenheit der genannten Arten ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht er- kennbar. 4.4 Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorprüfung Im Rahmen der Vorprüfung konnte das potenzielle Vorkommen von insgesamt 42 Arten im Untersuchungsgebiet herausgestellt werden (eine Säugetierart, 38 Vogelarten, 2 Am- phibienarten sowie 1 Reptilienart). Aufgrund von fehlenden Lebensraumtypen können 31 der 42 planungsrelevanten Arten im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen der häufig vorkom- menden Zwergfledermaus im Untersuchungsgebiet wird hingegen angenommen. Im Rahmen der Relevanzprüfung (Arbeitsschritt I.2) konnten von den potenziell im Un- tersuchungsgebiet vorkommenden Arten Betroffenheiten der beiden Fledermausarten gegenüber den projektspezifischen Wirkfaktoren herausgestellt werden (vgl. Kap. 4.3). 5 Stufe II – Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Unter Berücksichtigung der in Kapitel 2.1 aufgeführten rechtlichen Grundlagen wird in diesem Schritt geprüft, bei welchen Arten welche Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Wirkprognose). Hierbei sind die drei Fragestellungen „wo? wann? wie?“ zu bedenken und es ist darauf zu achten, dass alle relevanten Wirkfaktoren berücksichtigt werden. Da dem vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag keine faunistischen Untersu- chungen zu Grunde liegen, erfolgt die Konfliktanalyse anhand von Prognosewahr- scheinlichkeiten und Schätzungen bzw. einer „worst-case-Betrachtung“. Hierbei wird die im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkung des Vorhabens angenommen. In diesem Arbeitsschritt ist darüber hinaus zu klären, ob sich das Eintreten artenschutz- rechtlichen Verbote durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen bzw. vorgezogenen Ausgleichmaßnahmen erfolgreich abwenden lässt (vgl. Kap. 2.1). Die Gliederung der Prüfprotokolle bezüglich einer möglichen Betroffenheit der Arten oder Gilden1 wird wie folgt vorgenommen. • Gruppe der Fledermäuse 1 Arten mit ähnlichen Lebensraumansprüchen, welche von denselben Wirkfaktoren des Vorhabens betroffen sind, werden zu einer Ar- tengruppe bzw. Gilde zusammengefasst.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 18 5.1 Prüfprotokoll „Gruppe der Fledermäuse“ Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ☒ Arten nach Anhang IV FFH-RL Messtischblatt 5109-1 ☐ Europäische Vogelarten Teichfledermaus Rote Liste-Status Erhaltungszustand ATL/KON Myotis dasycneme Deutschland: G ☒ G günstig NRW: G ☐ U ungünstig ☐ S schlecht Zwergfledermaus Rote Liste-Status Erhaltungszustand ATL/KON Pipistrellus pipistrellus Deutschland: * ☒ G günstig NRW: * ☐ U ungünstig ☐ S schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die hier betrachteten Fledermausarten finden in Spalten und Nischen der Gebäude potenzielle Quar- tiermöglichkeiten. Ein Vorkommen der Zwergfledermaus im Untersuchungsgebiet ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Ein Vorkommen der Teichfledermaus entlang der Gewässer kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Durch Abrissarbeiten an den Gebäuden oder durch die Rodung größerer Gehölze, können möglicher- weise Fledermausarten verletzt oder getötet werden. Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist nicht zu erwarten, da es sich im vorliegenden Fall höchstens um Tagesquartiere der einzelnen Fledermausarten handeln kann. Im Umfeld des Vorha- bens finden sich vergleichbare, wenn nicht besser geeignete Strukturen in Form von Fachwerkgebäu- den und Altbäumen. Ebenso können in den Sommermonaten Lärm und Licht in der Dämmerung zu Störungen jagender Fledermäuse führen. Diese sind jedoch als nicht erheblich einzustufen, da bereits jetzt vergleichbare Störungen bestehen. Ein Verlust bzw. erhebliche Beeinträchtigungen von Nahrungshabitaten sind nicht zu erwarten. Unmit- telbar angrenzend zum Grundstück finden sich, wie bereits erwähnt, gleichwertige Strukturen, die ohne Funktionseinbußen erschlossen werden können (bzw. bereits erschlossen sind).
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 19 Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen des Risikomanagements Durch die Baumaßnahme bzw. erforderliche Abriss- und Rodungsarbeiten kann es potenziell zu Indivi- duenverlusten führen, falls der Beginn der Abbruch- oder Rodungsarbeiten während der Aktivitäts- phase der Fledermäuse (Ende März bis Ende Oktober) erfolgen würde. Eine Vermeidung von Verletzungen oder sogar Tötungen von Einzelindividuen kann durch die Rege- lung der Bauzeit vermieden werden (vgl. Kap.6.1). Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Unter Berücksichtigung, dass erforderliche Abriss- oder Rodungsarbeiten außerhalb der Aktivitäts- phase von Fledermäusen durchgeführt werden, wird der Eintritt von artenschutzrechtlichen Verbots- tatbeständen ausgeschlossen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ☐ ja ☒ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht sig- nifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mau- ☐ ja ☒ nein ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population ver- schlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur ent- ☐ ja ☒ nein nommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen ☐ ja ☒ nein aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt o- der zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 6 Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Tatbestände Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbote lässt sich durch die im Folgenden aufge- führten Vermeidungsmaßnahmen abwenden. Hierbei handelt es sich um herkömmliche Vermeidungs– und Minderungsmaßnah- men.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 20 6.1 Vermeidungsmaßnahmen V 1 – Bauzeitenregelung Zur Vermeidung von Individuenverlusten sowie von erheblichen Störungen sind die er- forderlichen Abriss- und Rodungsmaßnahmen grundsätzlich außerhalb der Aktivitäts- phase der Fledermäuse zwischen Anfang November und Anfang April durchzuführen. Ebenso darf zum Schutz von Vögeln während der Fortpflanzungszeit die Rodung von Gehölzen nur in der Zeit vom 15. November bis Ende Februar oder nach Kontrolle durch einen Sachverständigen ausgeführt werden. Unmittelbar vor dem Abriss von Gebäuden ist eine Kontrolle auf Brutvögel- und Fleder- mausbesatz durch einen Sachverständigen durchzuführen. Auf Brutvögel muss in der Zeit vom 1. März bis 30. September kontrolliert werden. Bei Fledermäusen ist eine zweimalige Ausflugkontrolle erforderlich. Diese müssen möglichst kurz vor dem Abbruchbeginn, aber während der Aktivitätsphase der Tiere stattfinden. Sollte die Kontrolle Hinweise auf Fledermäuse oder Brutvögel ergeben, sind weitere Maßnahmen wie ggf. das Verschließen von Einfluglöchern zur nächtlichen Ak- tivitätszeit der Fledermäuse (also bei Abwesenheit der Fledermäuse in den Gebäuden) zu ergreifen, die mit dem Fledermausgutachter und der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind. 7 Zusammenfassung der Ergebnisse Im Rahmen des hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zur 4. Ände- rung des Bebauungsplans Nr. 25/1 „GE Scharrenbroich“ in Rösrath wurden bei den Ar- tengruppen Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgeprüft. Im Messtischblatt 5109 „Lohmar“ werden 42 planungsrelevante Arten genannt, von de- nen 31 Arten aufgrund der Lebensraumtypen und Habitatstrukturen im Untersu- chungsgebiet ausgeschlossen werden konnten. Die Zwergfledermaus wurde ergänzend hinzugenommen. 2 Arten wurden vertieft geprüft. Nach Abschichtung des potenziell von dem Vorhaben betroffenen Artenspektrums (Stufe I) wurden bei den Fledermäusen zwei Arten einer vertiefenden Betrachtung un- terzogen (Stufe II). Zur Vermeidung von Verbotsverletzungen bei Fledermäusen und Brutvögeln sind Ro- dungs- und Abrissarbeiten außerhalb der Aktivitätsphase zwischen November und Ap- ril durchzuführen. Ebenso ist eine Kontrolle der Gebäuden vor ihrem Abriss zu beach- ten. Bei Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung werden die Zugriffsverbote für die Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die Europäischen Vogelarten nicht erfüllt. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist somit nicht erforderlich.
AFB B-Plan „GE Scharrenbroich“ Stadt Rösrath 21 8 Literaturverzeichnis Eisenbeis, G., & Eick, K. (2011). Studie zur Anziehung nachtaktiver Insekten an die Straßenbeleuchtung unter Einbeziehung von LEDs. Natur und Landschaft(85). Grüneberg, C., Sudman, S. S., Weiss, J., Jöbges, M., König, H., Laske, V., . . . Skibbe, A. (2013). Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. Münster: NWO & LANUV NRW (Hrsg.), LWL- Museum für Naturkunde. LANA. (2009). Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. MKULNV. (22. Dezember 2010). Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. NRW. MKULNV. (15. September 2010). Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V- RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) - Rd.Erl v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17. Düsseldorf. MKULNV NRW. (2015). Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen - Einführung -. Düsseldorf. MKULNV NRW. (2015). Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen. Düsseldorf. MKULNV NRW. (2017). Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein- Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring –. Düsseldorf. NWO & LANUV NRW. (20. Februar 2018). Inventur der Vogelwelt in Nordrhein-Westfalen . Von http://nw-ornithologen.de/images/textfiles/PM_Rote_Liste_Voegel.pdf abgerufen
Sie können auch lesen