AUFNAHMEREGELN FÜR DIE TEILNAHME AN DEN AUSSERSCHULISCHEN AKTIVITÄTEN 2017-2018 - Giap
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GROUPEMENT INTERCOMMUNAL POUR L’ANIMATION PARASCOLAIRE AUFNAHMEREGELN FÜR DIE TEILNAHME AN DEN AUSSERSCHULISCHEN AKTIVITÄTEN – 2017-2018 Die Ausserschulischen Aktivitäten Das ausserschulische Angebot bietet Schulkindern ein sicheres Umfeld, fördert ihre Sozialkompetenz und regt sie zum Lernen an. Es ergänzt die Erziehungsarbeit in der Familie. Wir weisen darauf hin, dass das sichere Umfeld ein wichtiger Bestandteil des ausserschulischen Angebots ist, jedoch nicht das einzige Ziel. Die GIAP im Überblick Die interkommunale Gruppe für ausserschulische Betreuung GIAP, errichtet auf der Basis des Genfer Schulgesetzes, ist dem Verband der Genfer Kommunen (ACG) angegliedert und deckt bisher 42 Gemeinden ab. Die Mahlzeiten werden von den Schulküchen- und Schulkantinenvereinigungen oder den Gemeinden geliefert. Ungefähr 1300 Betreuerinnen und Betreuer sind bei der GIAP tätig. Sie haben ihre Grundausbildung beim Studien- und Ausbildungszentrum für Sozialarbeiter (CEFOC) absolviert und haben die Möglichkeit, sich über das ganze Jahr hinweg einzeln oder in Gruppen weiterzubilden. Das schulergänzende Angebot funktioniert dank eines vor Ort tätigen sozialerzieherischen und administrativen Kompetenznetzwerks, das 138 über den Kanton verteilte Teams umfasst. 20 Sektorenleiter handeln lokal im Auftrag der stellv. Direktoren der Bereiche „Dienstleistungen“ und „Personal vor Ort“ und gehen rasch auf die spezifischen Bedürfnisse der Gemeinden und Partner ein. Die Ziele der GIAP Qualitativ hochwertige Betreuung der Kinder durch ausserschulische Fachkräfte. Unterstützung der Entwicklung und der harmonischen sozialen Integration von Kindern im obligatorischen Schulalter. Förderung eines erzieherischen Angebots als Ergänzung zum Elternhaus und zur Schule. Tätigkeit im Sinne der sozialen Prävention. Gewährleistung des Zugangs zur Dienstleistung für jedes Kind: Es darf kein Kind wegen der bescheidenen Einkünfte seiner Eltern ausgeschlossen werden. Finanzielle Beteiligung der Eltern CHF 5.00 für die Betreuung während der Mittagspause (RS) CHF 7.00 für die Betreuung am Spätnachmittag (AS) GIAP verschickt die Rechnungen für die ausserschulische Betreuung alle drei Monate. Der GIAP ist nicht in der Lage die Rechnung für das gleiche Kind auf verschiedene Rechnungen einzutragen. Ermässigungen oder Befreiung von den Beiträgen sind möglich. Siehe unter „Antrag auf Ermässigung der Beiträge oder vollständige Befreiung von den Beiträgen „ auf Seite 5 der Anmeldung.
Betreuung am Vormittag In einigen Schulen des Kantons werden die Kinder der 1. - 4. Primarklasse unter gewissen Bedingungen ab 7 Uhr bis zum Schulbeginn betreut. Sie erhalten ein Frühstück und haben die Möglichkeit, sich etwas zu entspannen. Diese Betreuung kostet CHF 3.00 pro Morgen. Mittagspause und Mittagessen (RS) Die Mittagsbetreuung richtet sich an Kinder von der 1. bis zur 8. Primarklasse zwischen Schulschluss am Vormittag und Unterrichtsbeginn am Nachmittag, jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Für die Lieferung und Fakturierung der Mahlzeiten sind die Gemeinden oder private Schulküchen- und Schulkantinenvereinigungen zuständig. Nach der Schule bis 18 Uhr (AS) Die Betreuung am späten Nachmittag richtet sich an Kinder von der 1. bis zur 8. Primarklasse, jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Die Kinder erhalten eine Zwischenmahlzeit (Zvieri) und nehmen an spielerischen, kreativen oder sportlichen Tätigkeiten in Räumlichkeiten teil, die von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und unterhalten werden. Während der beaufsichtigten Aktivitäten erfolgt keine Betreuung der Hausaufgaben. Regelung der Einschreibung für die Betreuung während der Mittagspause (RS) und/oder während der beaufsichtigten Aktivitäten (AS) Einschreibung Die beiden Einschreibetage von Mai sind die einzigen offiziellen Tage. Die Daten werden auf der April Rechnung eingereicht, durch eine Anzeige auf allen "ausserschulischen" Orten und durch ein Informationsdokument was allen betroffenen Kindern verteilt sein wird. Bei Schulbeginn im Herbst ist keine Einschreibung vorgesehen. Einschreibungen können jedoch bei den ausserschulischen Betreuungsstätten am ersten Schultag von 8.30 bis 10 Uhr und von 18 bis 19 Uhr entgegen genommen werden. Für diese Einschreibungen muss einer der folgenden Gründe als Bedarf geltend gemacht und nachgewiesen werden : Änderung der beruflichen Lage (neue Arbeitszeiten, neuer Arbeitszeiten); Änderung bei der familiären Situation (Trennung); Arztzeugnis Wohnortswechsel (Umzug, Einreise in die Schweiz); Empfehlung von den Sozialdiensten. Kann der Bedarf nicht nachgewiesen werden, wird die Einschreibung trotzdem entgegen genommen. Die Betreuung des Kindes wird jedoch um zwei Monate aufgeschoben, damit wir die Möglichkeit haben, unsere personellen Ressourcen für die Betreuung und, soweit notwendig, unsere Infrastruktur anzupassen. Für die Anmeldungen, die erst im Laufe des Jahres erfolgen, gilt die gleiche Regel.
Betreuung während der Mittagspause (RS) Das Kind ist für die Schulkantine und die Betreuung während der Mittagspause angemeldet, was bedeutet, dass es zwischen 11.30 und 13.30 Uhr unter der Verantwortung des Personals der GIAP anwesend sein muss. Die Einschreibung gilt für die Schulkantine und die Betreuung durch die GIAP. Eine nur teilweise Betreuung ist nicht zulässig. Betreuung während der beaufsichtigten Aktivitäten (AS) Ist ein Kind für die beaufsichtigten Aktivitäten angemeldet, muss es von 16 bis 18 Uhr unter der Verantwortung des Personals der GIAP anwesend sein. Eine nur teilweise Betreuung ist nicht zulässig. Nicht ordnungsgemässe Einschreibungen Nicht ordnungsgemässe Einschreibungen sind nicht zulässig. Nur die folgenden und begründeten Ausnahmen werden in Erwägung gezogen: unregelmässige Arbeitszeiten der Eltern (der Arbeitsplan muss eine Woche im Voraus abgegeben werden); Eltern, die ehrenamtlich in der Schulkantine arbeiten; Antrag von einem Sozialdienst. Allgemeine Grundsätze beim Verlassen der ausserschulischen Aktivitäten Alle Kinder der 1. - 4. Primarklasse dürfen die ausserschulischen Aktivitäten nur verlassen, wenn sie von einer verantwortlichen Person abgeholt werden, die von den Eltern dafür offiziell bestimmt wurde. Für die Kinder der 5. - 8. Primarklasse, die um 18 Uhr allein nach Hause gehen, muss dies auf der Anmeldung angeführt werden. Ausserdem muss der Erziehungsberechtigte eine Haftungsbefreiung des Betreuungsdienstes unterzeichnen. Wenn jemand ein Kind abholt, jedoch nicht zu den offiziell dafür bezeichneten Personen gehört oder offensichtlich nicht geeignet ist, sich um das Kind zu kümmern, wird das Kind zurückbehalten und der Sektorenleiter wird informiert, damit er sich um diesen Fall kümmert. Vorzeitiger Weggang Die ausserschulische Betreuung wird in jedem Fall vollumfänglich in Rechnung gestellt. Wenn ein Kind an dem von der Schule festgelegten Tag die Hausaufgabenbetreuung besucht, kann es danach wieder die ausserschulische Betreuung aufsuchen. In allen andern Fällen kann das Kind nach einem vorzeitigen Weggang nicht mehr zur ausserschulischen Betreuung zurückkehren. Ausserdem kann das Kind nur einmal pro Woche die ausserschulische Betreuung für den Besuch eines Kurses oder für sportliche, künstlerische oder kulturelle Betätigung vorzeitig verlassen. Für die Zurücklegung der Wegstrecke für die Teilnahme an einem Kurs gelten die untenstehenden Bedingungen. Für folgende Situationen muss der Erziehungsberechtigte eine Haftungsbefreiung unterzeichnen. Nur der Sektorenleiter ist für diese Ausnahmen zuständig. 1. Verlassen der Mittagsbetreuung (RS) für den Besuch eines schulähnlichen Kurses (Sprachkurs oder Musikunterricht). Diese Ausnahme ist nur möglich, wenn der Kurs im Schulgebäude stattfindet. 2. Wechsel des Schulhauses während der Mittagspause (RS) für Kinder, die Stützunterricht besuchen. 3. Bei entsprechendem Nachweis, vorzeitiger Weggang oder verspätetes Eintreffen am Mittag oder bei den beaufsichtigten Aktivitäten in Zusammenhang mit einem Termin (Arztbesuch, amtliche Aufforderung usw.); 4. Vorzeitiges Verlassen der betreuten Aktivitäten (AS) für einen Kurs, sportliche, künstlerische oder kulturelle Betätigung (einmal pro Woche).
Vorzeitiger Weggang aus den beaufsichtigten Aktivitäten (AS) für kleine Kinder Kind in 1P: die Eltern, oder einer von Ihnen berechtigter Erwachsener, können das Kind ab 17 Uhr abholen, ausser wenn von dem Kinder Betreuungsteam eine Anweisung auf besondere Aktivitäten gemeldet wird (Ausflug, spezifische Animation); Kind ab 2P: die Eltern, oder einer von Ihnen berechtigter Erwachsener, können es ab 17Uhr 30 abholen, ausser wenn von dem Kinder Betreuungsteam eine Anweisung auf besondere Aktivitäten angemeldet wird (Ausflug, spezifische Animation). Änderung der Präsenztage Jede Änderung bei den Betreuungstagen und/oder die Annullierung der Einschreibung eines Kindes muss dem Betreuungspersonal schriftlich eine Woche im Voraus angekündigt werden. Abwesenheit des Kindes Das Aufsichtspersonal hat die Pflicht bei jedem Kind einzugreifen was durch seine Disziplinlosigkeit oder sein unangemessenes Verhalten die Regeln verbricht die die Grundlage des gesellschaftlichen Lebens gestehen. Bei dieser Gelegenheit, und nach einer schriftlichen Warnung der verantwortlichen Person des Sektors, kann die Direktion eine Aussetzung gegenüber dem Kind aussprechen. Im Zusammenhang mit der Schwierigkeit der Situation, oder mit dem erneuten Auftreten des schlechten Verhaltens, kann die allgemeine Direktion einen Ausschluss aussprechen. Im Falle der wiederholten Beleidigungen eines Kindes, seine rassistische Aussagen oder körperliche Aggression gegenüber dem Aufsichtspersonal, ist die Direktion systematisch gewarnt. Sie spricht ein Minimum von zwei Wochen Aussetzung gegenüber dem angeklagten Kind aus. Verhaltensregeln Das Betreuungspersonal ist verpflichtet einzuschreiten, wenn ein Kind durch mangelnde Disziplin gegen die Grundregeln des gesellschaftlichen Lebens verstösst. Grössere Kinder können vorübergehend oder definitiv ausgeschlossen werden; für kleine Kinder ist ein Ausschluss nicht möglich, ausser es konnte eine andere zufriedenstellende Betreuungsmöglichkeit gefunden werden. Diese Massnahme kann nur von der Direktion auf Vorschlag des Sektorenleiters verhängt werden. Im Falle sich wiederholender rassistischer Beleidigungen oder bei Gewaltanwendung eines Kindes gegenüber dem Betreuungspersonal, muss die Direktion systematisch informiert werden. Sie schliesst das betreffende Kind für mindestens zwei Wochen von der Betreuung aus. Mahlzeitenregeln In der Regel, ist die vegetarische Praxis im Zusammenhang mit den Werten der Familie und die Ernährung in Verbindung mit religiösen Überzeugungen, die auf dem Anmeldeformular angekündigt sind, respektiert, ohne dass die Eltern weder ein besonderes Menu noch Ergänzung an den Mahlzeiten bringen, die von der Schulcafeteria angeboten werden.
In allen andern Fällen muss für Einschränkungen bei der Verpflegung ein Arztzeugnis vorgelegt werden. Ohne offizielle Begründung wird kein Nahrungsmittel aus der Mahlzeit eines Kindes ausgeschlossen. Lebensmittelallergie Wenn bei einer Lebensmittelallergie eine einfache Diät (problemlos erkennbare Nahrungsmittel, die im Allgemeinen im Rohzustand verzerrt werden, z.B. Kiwi) notwendig ist, wird der zuständige Betreuer darauf achten, dass das Kind das entsprechende Nahrungsmittel nicht isst. Wenn bei einer Lebensmittelallergie eine komplexere Diät notwendig ist (Nahrungsmittel, die in gängigen industriellen Zubereitungen enthalten sind, z.B. Eier, Schalenfrüchte wie Erdnüsse, Haselnüsse, Pistazien, …) oder wenn beim Kind eine Unverträglichkeit (gegen Gluten, Laktose…) vorliegt, werden die Eltern aufgefordert, eine Mahlzeit und/oder eine kleine Zwischenmahlzeit (Zvieri) zu liefern. Das Betreuungspersonal achtet in Zusammenarbeit mit dem Personal der Schulkantine darauf, dass das Kind seine Mahlzeit unter guten Bedingungen einnehmen kann. In allen Fällen müssen die Eltern dem Betreuungspersonal ein Arztzeugnis vorlegen, wenn sie bei der Einschreibung oder im Verlauf des Jahres auf ein Gesundheitsproblem in Bezug auf die Ernährung hinweisen; dieses wird an den für die Schule zuständigen Pflegedienst des kantonalen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (Service de santé de l’enfance et de la jeunesse - SSEJ) weitergeleitet. Verabreichung von Medikamenten Muss ein Kind während der ausserschulischen Aktivitäten ein Medikament einnehmen, müssen die Eltern dem Betreuungspersonal eine ärztliche Verordnung auf den Namen des Kindes vorlegen, woraus Anfangs- und Enddatum der Behandlung, die einzunehmende Dosis, die Uhrzeit und die Verabreichungsbedingungen für das Medikament hervorgehen. Diese Angaben müssen zusätzlich auf der Verpackung des Medikaments vermerkt sein, das von den Eltern zu liefern ist. Die Verabreichung der oben genannten Behandlung, wird nur in den organisatorischen Grenzen und Kompetenzen des Aufsichtspersonals durchgeführt. Zähne putzen Allgemeines Zähneputzen wird nur dann organisiert, wenn folgende Bedingungen vorhanden sind: angemessene sanitäre Einrichtungen (Lavabos); die Reinigung der Einrichtungen gewährleistet ist. Es obliegt in keinem Fall dem Betreuungspersonal, die sanitären Einrichtungen nach dem Zähneputzen zu reinigen. Sollten diese beiden unerlässlichen Bedingungen nicht gegeben sein, die Eltern aber trotzdem wünschen, dass ihr Kind die Zähne putzt, können sie ihm eine Zahnbürste und Zahnpasta mitgeben (es wird sie wieder mit nach Hause nehmen); das Betreuungspersonal wird dem Kind die Möglichkeit geben, seine Zähne zu putzen.
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