Außenrollläden - bauliche Veränderung?
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Ausgabe V/2008 Außenrollläden – bauliche Veränderung? Benötigt ein Eigentümer für das nachträgliche Anbringen von Außenrollläden an vorhandenen Dachflächenfenstern die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft? Reicht nicht auch die Zustimmung des Verwalters, da durch das Fehlen dieser Rollläden doch eine deutliche negative Beeinträchtigung der Wohnqualität besteht? Eine erhebliche Veränderung des Gesamterscheinungsbildes der Wohnanlage/des Gemeinschaftseigentums wird ebenfalls nicht vorgenommen. Die Anbringung von Außenrollläden an vorhandenen Dachflächenfenstern ist eine bauliche Veränderung, so dass nach § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich ist. Die Zustimmung durch den Verwalter ist nur dann ausreichend, wenn in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Regelung, die den Verwalter zur Abgabe solcher Erklärungen berechtigt, enthalten ist. Andernfalls verbleibt es bei der ausschließlichen Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der einzelnen zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümer. Für die Frage, ob die übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG vielleicht nicht beeinträchtigt sind, kommt es nicht alleine auf das Maß der optischen Beeinträchtigung, sondern auch auf das Kostenrisiko an. Denn die Dachflächenfenster sind Gemeinschaftseigentum, auch die nachträglich anzubringenden Außenrollläden dürften dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sein. Damit geht auch die Instandsetzungsverantwortlichkeit und die Verkehrssicherungspflicht (jedenfalls im Außenverhältnis) auf die Eigentümergemeinschaft über. Auch bei interner Abwälzung auf den betreffenden Wohnungseigentümer verbleibt ein Restrisiko bei Eigentümerwechsel / Insolvenz etc. Auf dem Rechtsweg wird daher eine Zustimmung nur schwer zu erzwingen sein, zumal dem Eigentümer auch andere? wenn auch weniger effektive ? zum Sonnenschutz / zur Abdunkelung verbleiben. Die Anbringung solcher baulicher Veränderungen sollte daher einvernehmlich oder durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss (bei baulichen Veränderungen auch nach der neuesten Rechtsprechung weiterhin ausreichend!) geregelt werden. Quelle: ISTA Unitymedia unterzeichnet Unterlassungserklärung wegen unzulässiger Preiserhöhungsklausel Zum 1. Januar 2008 hatte die Unitymedia NRW GmbH die Preise für den analogen Kabelanschluss um monatlich 2,41 Euro auf 17,90 Euro angehoben. Pech nur für den Kabelnetzbetreiber, über dessen analoges und digitales Kabel mehr als fünf Millionen Haushalte in Nordrhein-Westfalen und Hessen TV-Programme empfangen: Die über 15prozentige Erhöhung basierte nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW auf einer unzulässigen Preiserhöhungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Folge: Eine Abmahnung für das Kölner Unternehmen. Da Unitymedia jedoch die Unterschrift verweigerte, wurde Klage vor dem Landgericht Köln erhoben. Gleichzeitig empfahl die Verbraucherzentrale, der Preiserhöhung schriftlich zu widersprechen. Bis zur abschließenden juristischen Klärung sollte der neue erhöhte Preis ab Januar 2008 nur unter Vorbehalt gezahlt werden. Der kostenlose Musterbrief für den Widerspruch wurde allein unserer Internetseite rund 37.000-mal abgerufen. Doch nun ist das Verfahren ad acta gelegt worden. Unitymedia hat die von der Verbraucherzentrale geforderte Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung unterzeichnet. Das bedeutet: Unitymedia verspricht,
-2- die Preiserhöhungsklausel nicht mehr zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Damit ist die Preiserhöhung vom Anfang des Jahres nach Auffassung der Verbraucherzentrale rechtlich unwirksam. Es gilt weiterhin das vertraglich vereinbarte Kabelentgelt von monatlich 15,49 Euro. Alle betroffenen Unitymedia-Kunden können die seit Januar für den analogen Kabelanschluss zuviel gezahlten 2,41 Euro nun zurückverlangen. Kostenlose Musterschreiben für die Rückforderung sind hier oder in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Stand: 18.06.2008 Quelle: www.vz-nrw.de Jahresabrechnung, schikanöse Anfechtung Die Forderung nach Neuerstellung einer Jahresabrechnung ist schikanös, wenn bei einem Wirtschaftsvolumen von rund 500.000 Euro eine Position beanstandet wird, die etwa 1 Promille des Wirtschaftsvolumens ausmacht und die anderen Wohnungseigentümer finanziell nicht benachteiligt werden. Im entschiedenen Fall hatte der Verwalter sich zu Unrecht eine Sondervergütung ausgezahlt, der Betrag wurde erst in der darauf folgenden Wirtschaftsperiode erstattet. Das Gericht sah die Forderung des anfechtenden Wohnungseigentümers als unberechtigt an, eine Neuerstellung der vorangegangenen Jahresabrechnung zu verlangen. AG Neuss, Beschluss vom 4.11.2003, Az.: 73 b II 140/02 Jahresabrechnung, Genehmigung unter Vorbehalt Die Eigentümer hatten in der Versammlung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zu entscheiden, die jedoch fehlerhaft waren. Darauf hat ein Eigentümer hingewiesen. Es erfolgte auf Drängen des Mehrheitseigentümers eine Beschlussfassung über Abrechnung/Wirtschaftsplan "vorbehaltlich einer noch durchzuführenden Nachprüfung". Der Beschluss wurde erfolgreich angefochten. Das Gericht verwies darauf, dass eine Genehmigung unter Vorbehalt nicht möglich ist. AG Oberhausen, Beschluss vom 5.3.2002, Az.: 10 II 116/01 Hauswartskosten Was muss der Vermieter zum Ausweis der nicht angesetzten Verwaltungs- und Instandhaltungskosten erläutern? Der Fall: Der Vermieter kürzt den Ansatz für Hauswartkosten wegen der nicht-umlegbaren Kosten für Verwaltung und Instandhaltung um 10 Prozent. Der Mieter kritisiert diesen Abzug als zu niedrig. Der Vermieter klagt auf Nachzahlung. Das LG Berlin weist die Kritik des Mieters als "unsubstantiiert" zurück. Daraufhin legt der Mieter Revision ein. Hintergrund: Nicht umlegbar sind die anteiligen Kosten für Verwaltungs- und Instandhaltungsleistungen des Hauswarts. Das ist in § 2 Nr. 14 BetrkV ausdrücklich geregelt. Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.02.2007 ist geklärt, dass der Vermieter die Gesamtkosten und die Kürzungsbeträge angeben muss. Andernfalls ist die Abrechnung formell unwirksam und eine Nachbesserung nach Ablauf der Abrechnungsfrist käme zu spät (BGH, VIII ZR 1/06). Geklärt ist auch, dass bei einem Streit über den richtigen Umfang der Abzüge der Vermieter darlegen und beweisen muss, dass der Abzug für die nicht-umlagefähigen Kosten richtig ist. Streitig ist, ob der Mieter zuerst die Belege einsehen muss, um auf dieser Grundlage eine eigene Schätzung abzugeben - so die bisher herrschende Meinung - oder ob er sich auf ein einfaches Bestreiten beschränken darf - so die Mindermeinung. Was sagt das Gericht? Wenn der Mieter einen pauschalen Abzug von den Hauswartkosten für Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung beanstandet, genügt ein schlichtes Bestreiten - auch ohne vorherige Einsicht in die Abrechnungsbelege! Das hat zur Konsequenz, dass jetzt der Vermieter den tatsächlichen Zeitaufwand des Hauswarts für die umlagefähigen und nicht-umlagefähigen Leistungsteile nachvollziehbar darlegen muss. Ein
-3- Verweis auf die Leistungsbeschreibung des Arbeitsvertrags reicht nicht aus. Die Dienstanweisung ist nur ein Indiz. (BGH 14.02.2002 - VIII ZR 1/06) Was sagt Ihr Anwalt? Schätzungsgrundlagen erst auf Anforderung! Die Abrechnung selbst ist auch ohne detaillierten Ausweis der Schätzungsgrundlagen formell ordnungsgemäß. Die Nachbesserung kann also auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen. Die Nachforderungen sind nicht durch den Fristablauf gefährdet. Es droht aber eine Nicht-Durchsetzbarkeit der jeweiligen Kostenart bei Gericht. Es geht nicht nur um Hauswartkosten! Überall, wo der Vermieter einen Kostenanteil zuordnet oder schätzt, muss er die Grundlagen seiner Kostenzuordnung oder - schätzung auf Anforderung konkretisieren. Beispiel: • Gemeinsame Kosten für mehrere Wirtschaftseinheiten (?Hauswartsbezirk?) • Vollwartung beim Fahrstuhl • Betriebsstrom für die Heizung • Nicht-umlegbare Kostenanteile des Wärmcontracting beim gescheiterten Umstieg auf Fern- oder Nahwärme (vgl. LG Berlin 21.12.2006 - 62 S 256/06) • Vorwegabzug für Gewerbe oder andere Mehrverbraucher bei ins Gewicht fallenden Kostenunterschieden Dienstanweisungen sind (immerhin) ein Indiz: Um eine Aufgliederung der Ist-Stunden erreichen zu können, sind Soll-Anforderungen erforderlich. Dafür ist für jedes Objekt ein gesonderter Datensatz erforderlich. Möglich wäre eine umfassende Darstellung aller theoretisch denkbaren Hauswartsaufgaben, von denen dann bestimmte Tätigkeiten für bestimmte Objekte "abgewählt" werden. Immerhin hat man dann das Datengerüst für die Zeiterfassung. Zuordnung der Zeitanteile: Für jeden Tätigkeitstyp gibt es eine bestimmte Zeitmenge, die im Voraus zu kalkulieren ist. Wertvolle Kalkulationshilfen sind die Leistungsbeschreibungen der FM-Industrie, der professionellen, gewerblichen Hauswartsdienstleister und der Wartungsunternehmen. Möglicherweise reichen Prüfungen bei einem vergleichbaren Objekt der gleichen Baualtersklasse mit vergleichbarer technischer Ausrüstung aus. Das Risiko einer unzureichenden Darlegung wird erheblich verkleinert, wenn das Wohnungsunternehmen seine Kalkulationen periodisch durch Zeiterfassungen überprüft. Ungeklärt ist, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit gestellt werden (Beispiel für Treppenhaus: Kunststeinböden, Terrazzo oder Linoleum auf Holz; Beispiel für Müllstandplätze: freistehend oder gesichert, mit oder ohne Müllmanagement, Müllverbrauchsmessung). Zur Individualisierung gehören allerdings auch die Faktoren Fluktuation und Instandhaltungs- bzw. Modernisierungssituation in der konkreten Wohnanlage. “Knackpunkt“ ist und bleibt die Präsenz vor Ort als Ansprechpartner und Aufsichtsperson (also ohne Blaumann- Tätigkeit): Ist es Verwaltung oder Betriebskostenleistung. Diese Frage ist obergerichtlich noch nicht geklärt. Deshalb ist es vertretbar, wenn auch nicht ohne Risiko, die Präsenzzeiten zu den umlegbaren Betriebskosten zu rechnen. Die Konsequenzen sind also sehr umfassend. In jedem Fall lohnt eine sorgfältige Untersuchung der Verwaltungspraxis, damit im Fall eines Prozesses die erforderlichen Daten zur Kostenaufteilung schnell und sicher verfügbar sind - und das womöglich noch mit vertretbarem Aufwand. Quelle: www.friesrae.de Eigentümergemeinschaft und Jahresendabrechnung Werden vom Verwalter zur Beschlussfassung über die Jahresendabrechnung lediglich die Einzelabrechnungen über Nebenkosten vorgelegt und nimmt die Eigentümergemeinschaft diese Abrechnung einstimmig an, so kommt dem diesbezüglichen Beschluss bei unterbliebener Anfechtung nicht die Wirkung einer bestandskräftigen Billigung der Jahresabrechnung, schon gar nicht einer stillschweigenden Entlastung des Verwalters, zu. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2000, 3 Wx 378/00 KG, B. v. 26.03.03 - 24 W 189/02 Wohnungseigentumsrecht: Keine Versorgungssperre gegen Mieter Gegen den Mieter einer Eigentumswohnung hat die Eigentümergemeinschaft keinen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung, um diesem die Versorgungsanlagen abzusperren. Dies gilt nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 26. Januar 2006 selbst dann, wenn die WEG gegen ihren Miteigentümer, der sich mit Hausgeldzahlungen in Verzug befand, bereits einen gerichtlichen Titel auf Zutritt zu seiner vermieteten
-4- Wohnung erwirkt hat. Die WEG kann mit dieser gegen den Wohnungseigentümer ergangenen Entscheidung nicht gegen dessen Mieter vorgehen. Praxistipp: Bei vermietetem Wohnungseigentum ist immer genau zu überlegen, gegen wen in welcher Weise vorgegangen wird. Die Wohnungseigentümer hätten vorliegend die fälligen Hausgelder einklagen und mit dem Zahlungstitel die Mieten pfänden sollen. Der Mieter muss dann solange an die Eigentümergemeinschaft zahlen, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Dies ist jedenfalls dann sinnvoll, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mieter die Miete nicht zahlt. Nur wenn die Wohnung nicht vermietet ist, sondern vom Eigentümer selbst bewohnt wird, ist es sinnvoll, diesen gerichtlich zu zwingen, Zutritt zur Absperrung der Versorgungs-Anlagen zu gewähren. Autor: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de Fundstelle: NZM 2006, 297: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 8 U 208/05 Mehrheitsbeschluss über die Erteilung von Einzugsermächtigungen Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, wonach Wohnungseigentümer verpflichtet werden, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zum Einzug der monatlichen Wohngeldvorauszahlungen zu erteilen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. An den Beschluss der Gemeinschaft haben sich daher auch diejenigen Miteigentümer zu halten, die dagegen gestimmt haben. Beschluss des OLG Hamm vom 21.04.2005, 15 W 26/05, OLGR Hamm 2005, 421 ZAP EN-Nr. 802/2005 gefunden bei www.benkelberg.de (c) 2003 Benkelberg BGH - «Farbwahlklausel» mit Geltung für die gesamte Mietzeit unwirksam Die Wohnungseigentümer können einen einzelnen Wohnungseigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung ausschließlich alleine belasten, wenn die Kosten nur ihn betreffen oder nur er sie verursacht hat. TIPP: Will die Eigentümergemeinschaft bestimmte Kosten nur auf einen einzelnen Miteigentümer umlegen und weigert sich dieser, diese zu übernehmen, ist es sinnvoller, im Wege einer aktiven Antragstellung an das zuständige Gericht den Miteigentümer auf Zahlung zu verklagen als die Kosten in der Jahresabrechnung aufzuführen. Denn bei Auferlegung der Kosten in der Jahresendabrechnung läuft die WEG Gefahr, dass die entsprechende Jahresabrechnung aufgehoben wird. KG, B. v. 26.03.03 - 24 W 189/02 Quelle: © RA Meyer auf der Heyde - http://www.madh.de/ Fehlerhafte Jahresabrechnung Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann über einen Zweitbeschluss eine aufgrund eines fehlerhaft eingebauten Messgerätes falsche Jahresabrechnung korrigieren, auch wenn der Beschluss der (fehlerhaften) Jahresabrechnung im Erstbeschluss bestandskräftig wurde OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.3.2000, Az.: 3 Wx 414/99
-5- _______________BESCHLUSS DES MONATS_______________ Wann ist "unverzüglich"? Eintragungen in die Beschlusssammlung sind unverzüglich vorzunehmen - also spätestens wann? Die Reform des Wohnungseigentumsrechts brachte erhebliche Mehraufgaben für die Verwalter mit sich unter anderem das Führen der sog. "Beschlusssammlung". Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 7 WEG sind dabei Eintragungen in die Beschlusssammlung unverzüglich vorzunehmen. Die Ansichten der Fachleute darüber, welcher Zeitraum hier anzunehmen war und ist, ging durchaus auseinander, bei formaler Betrachtung und rein juristischer Auslegung des Wortes "unverzüglich" wären dies an sich 3 Werktage, vertreten wurden aber auch 1-2 Wochen bis hin zu 1 Monat (unter Hinweis auf die Beschlussanfechtungsfrist). In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung hat sich das Landgericht München mit Beschluss vom 06.02.08 mit dieser Frage unter anderem befasst. Nach Auffassung des Landgerichts München sind Eintragungen in die Beschlusssammlung jedenfalls nach Ablauf 1 Woche nach der Wohnungseigentümerversammlung nicht mehr unverzüglich, mit der Folge, dass sich hieraus entsprechende Haftungsrisiken ergeben, bis hin zum Vorliegen eines wichtigem Grundes für die Abwahl eines Verwalters, weil die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß, hier also zeitnah, geführt wird. Ob es sich nun um 3, 4 oder 5 Werktage handelt, ließ das Gericht offen. Aus der Formulierung des Landgerichts wird man aber zumindest entnehmen können, dass eine Eintragung binnen Wochenfrist noch ausreichend zeitnah erfolgt. LG München in NZM 2008, 410 Quelle: Verlag Dashöfer GmbH - www.dashoefer.de - Rechtsanwalt Hanno Musielack, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ____________________AKTUELLES____________________ Der Energieausweis: Auswirkungen auf das Mietverhältnis Zum Jahresbeginn wurde der Energieausweis eingeführt. Es gibt zwei Varianten: Den bedarfsorientierten und den verbrauchsorientierten Energieausweis. Beim Bedarfsorientieren Energieausweis wird die Bausubstanz (Dämmung, Fenster etc.) angesehen und der Energieverbrauch ermittelt. Beim verbrauchsorientierten Energieausweis wird dagegen der bisherige Verbrauch als Grundlage genommen. Der verbrauchsorientierte Energieausweis ist abhängig vom Mieterverhalten (Vielverbraucher/Wenigverbraucher). Nur der bedarfsorientierte Energieausweis gibt Aufschluss über die bauliche Qualität des Hauses und ist somit objektiver. Die Einführung des Energieausweises könnte zu mehreren Problemen führen: Umlage der Kosten für die Erstellung Zunächst stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Erstellung des Energieausweises als Betriebskosten umlagefähig sind. Unserer Ansicht sind diese Kosten weder nach § 2 Betriebskostenverordnung (BetrVK) noch im Rahmen einer Modernisierung umlagefähig. Mietminderung / Schadensersatz Können nachteilige Abweichungen von Angaben im Energieausweis zu Mietminderung bzw. Schadensersatz führen? Wir meinen ja, wenn die Angaben im Energieausweis ausdrücklich zugesichert wurden oder als sog.“Soll-Beschaffenheit“ vereinbart wurde. Ob schon das Vorlegen / Überreichen eines Energiepasses für eine Mietminderung bzw. Schadensersatz ausreicht, ist strittig. Hier muss die Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden. Modernisierung
-6- Mit dem Energieausweis sind Modernisierungsempfehlungen verbunden. Allerdings hat der Mieter keinen Anspruch auf Durchführung der empfohlenen Modernisierungsmaßnahmen. Werden jedoch entsprechende Modernisierungen durchgeführt, kann der Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung verlangen. Zugänglichmachung des Energieausweises Der Energieausweis muss nur zugänglich gemacht werden und das auch nur potentiellen Mietern bis zum Vertragsschluss. Es ist daher ausreichend, wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme bis zum Vertragsschluss besteht. Ein Anspruch auf Übergabe des Energiepasses oder einer Kopie besteht nicht. Quelle: www.juraforum.de Rechtsanwälte Thannheiser & Koll. aus Hannover, Rechtsanwalt für Mietrecht in Hannover Wohnungseigentumsverwalter darf nicht einfach Kredite aufnehmen - Verwalter und WEG haften Ein Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Kredite aufzunehmen. Er haftet daher neben der WEG für Soll- Salden auf dem Bankkonto der WEG. Es ist dabei unerheblich, ob die Überziehung von laufenden Aufwendungen herrührt, ob sich der Verwalter an den Geldern der WEG bereichert hat oder ob die Wohnungseigentümer von der Überziehung wussten. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. 1. Wer vor dem Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05), in dem die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vom BGH erstmals anerkannt wurde, Klage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erhoben hat, genießt Vertrauensschutz; einer Klageänderung bedarf es nicht. 2. Ein Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kredite aufzunehmen. Eine Haftung des Verwalters nach § 179 BGB steht einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bank im Wege der (Leistungs)Kondiktion nicht entgegen. Im Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Girokonto, dass der Verwalter als Vertreter des WEG eröffnet hatte. Er ließ es zu, dass in der Folge das Konto einen Sollsaldo von über 11.000 EUR aufwies. Eine Genehmigung zur Kontoüberziehung hatte er nicht erhalten. Die Mittel flossen der WEG zu. Der Verwalter bereicherte sich daran nicht. Die Richter führten aus, dass ein Wohnungseigentümer ohne Bevollmächtigung grundsätzlich nicht berechtigt sei, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kredite aufzunehmen und zwar auch nicht, soweit es um die Bezahlung notwendiger Aufwendungen gehe. Die bloße Kontoeröffnung halte sich hingegen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse des Verwalters. Kreditgeschäfte, die der Verwalter ohne Vollmacht vornehme, seien schwebend unwirksam und bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der WEG. Wenn wir hier eine solche Zustimmung fehle, müsste die WEG das Erlangte im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB herausgeben. Der Verwalter selbst hafte gemäß § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Im Übrigen stünde § 179 BGB der Inanspruchnahme der WEG unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion nicht entgegen. Insbesondere sei die gesetzliche Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht kein Rechtsgrund im Verhältnis zum Leistungsempfänger. Vorinstanz: AG Lüneburg, Urt. v. 18.10.2005 - 5 O 175/05 Quelle: www.kostenlose-urteile.de
-7- Spruch des Monats „Ein Verwalter, der es allen recht macht, kann keine klare Linie haben“ Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Eigentümern, Beiräten, Wohnungseigentümern und Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen & interessanten Beschlüssen sind wir Ihnen unter wissen@mein-wohnungsverwalter oder der unten stehenden Anschrift dankbar. _
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