FAQ GGV IMMOBILIEN UND FINANZIERUNG - Aktualisiert am 6. Mai 2020

Die Seite wird erstellt Albert Schmitz
 
WEITER LESEN
FAQ GGV IMMOBILIEN UND FINANZIERUNG - Aktualisiert am 6. Mai 2020
FAQ GGV
                           IMMOBILIEN UND FINANZIERUNG
                              Aktualisiert am 6. Mai 2020

Angesichts der Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) stellen sich viele Unternehmen die Frage,
welche Maßnahmen sie unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen der französischen Regierung
ergreifen können, um den Folgen eines Rückgangs oder einer Einstellung der Geschäftstätigkeit zu
begegnen und/oder um die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit zu gewährleisten.
Dieses Dokument enthält Antworten auf die Fragen, die uns von unseren Mandaten gestellt wurden,
sowie unsere Antworten, die Ihnen gegebenenfalls ebenfalls weiterhelfen können.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die untenstehenden Antworten lediglich Ihrer Information
dienen und unverbindlich sind. Es handelt sich um keine rechtliche Beratung, für die unsere Kanzlei
haftet. Wir werden die Informationen regelmäßig entsprechend den Ankündigungen der Regierung,
sowie der Veröffentlichung von einschlägigen Gesetzen und Erlässen aktualisieren.
Die nachstehenden Antworten zu Ihren Fragen werden regelmäßig entsprechend den Bestimmungen
der in den kommenden Tagen zu veröffentlichenden Verordnungen angepasst.
Änderungen werden gelb hervorgehoben.
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG ........................................................................................................................................3
1.     Ist es möglich, wegen der Covid-19-Epidemie Renovierungs- und Bauarbeiten auszusetzen? ......4
2. Kann der Fertigstellungstermin der Bauarbeiten aufgrund von der Covid-19-Epidemie
verschoben werden, ohne Verzugszinsen zu zahlen? ..........................................................................5
3. Kann man während des Zeitraums des gesundheitlichen Notstands eine endgültige
Baugenehmigung bekommen?............................................................................................................5
4. Ist es einem Mieter möglich, die Zahlung von Gewerbemieten aufgrund der Auswirkung der
Covid-19-Epidemie auf die eigene Tätigkeit auszusetzen? ...................................................................6
5.     Ist es möglich, wegen der Covid-19-Epidemie von einem Immobilienkaufvertrag zurückzutreten?
       8
6. Kann ein Unternehmen die Zahlung der Rückzahlungsraten eines Darlehens aussetzen oder eine
Umschuldung dieser Raten aufgrund der Folgen der Covid-19-Epidemie beantragen? ........................9
7. Ist es möglich, bei Nichtzahlung einer Fälligkeit durch den Schuldner mit der Kaution
aufzurechnen? ..................................................................................................................................10
8. Wie kann eine finanzielle Garantie des Staates im Falle eines Antrags auf einen Bankkredit zur
Bewältigung der Folgen der Covid-19-Epidemie erlangt werden? ......................................................10
EINLEITUNG

Der gesundheitliche Notstand wurde durch Gesetz für den Zeitraum vom 24. März 2020 bis zum
24. Mai 2020 festgelegt1. Derzeit liegt dem Parlament ein Gesetzentwurf zur Verlängerung dieses
gesundheitlichen Notstands bis zum 24. Juli 2020 vor. Während dieses gesundheitlichen Notstands
erließ die Regierung, unter anderem im April 2020, verschiedene Verordnungen, um die
wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie zu bewältigen.
Der Wirtschafts- und Finanzminister Bruno Le Maire hat am 29. Februar 2020 erklärt, dass die Covid-
19-Epidemie ein Fall von höherer Gewalt für die Unternehmen ist, insbesondere für die öffentliche
Auftragsvergabe. Jedoch gilt dies nicht ohne weiteres insbesondere für private Aufträge. Dort muss
von Fall zu Fall entschieden werden.
Das am 24. März veröffentliche Notfallgesetz zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat diese
Epidemie nicht eindeutig als Fall von höherer Gewalt eingestuft.
Für die öffentliche Auftragsvergabe muss also von Fall zu Fall analysiert werden, ob die höhere
Gewalt gewährleistet ist, indem man insbesondere prüft, dass die besonderen
Verwaltungsvorschriften (sog. CCAP) von den allgemeinen Verwaltungsvorschriften (sog. CCAG) nicht
abweichen.
Höhere Gewalt ist entweder vertraglich oder in Ermangelung dessen gesetzlich oder durch die
Rechtsprechung definiert.
Gemäß Artikel 1218 des Code civil liegt „Höhere Gewalt […] in Vertragsangelegenheiten vor, wenn ein
vom Schuldner nicht zu vertretendes Ereignis, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen nicht durch geeignete
Maßnahmen vermieden werden können, die Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Schuldner
verhindert.“.
Wenn die Bedingungen der höheren Gewalt erfüllt sind, können sich die Unternehmen auf sie
berufen, um die laufenden Verträge z.B. zur Durchführung der laufenden Arbeiten auszusetzen.
In Vertragsangelegenheiten setzt sie voraus, dass das Ereignis, das die Fortsetzung der Verträge
verhindert, außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbar und unabwendbar ist, d.h. dass es nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden
werden kann2.
Während die Unvorhersehbarkeit bei Verträgen, die vor der Entdeckung des Covid-19 geschlossen
wurden, außer Zweifel steht, muss die Bedingung der Unabwendbarkeit von Fall zu Fall beurteilt
werden.

1
    Art. 4 Abs. 1 des Notstandsgesetzes Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
2
    Art. 1218 C. civ.
Darüber hinaus kann ein weiteres Mittel zur Bewältigung der Schwierigkeiten bei der Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie herangezogen werden.
Eine Neuverhandlung des Vertrages gemäß Artikel 1195 des Code civil könnte durchgeführt werden.
Tatsächlich sieht diese Bestimmung vor, dass die Parteien ihren Vertrag neu aushandeln können,
wenn eine Änderung der Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar war,
die Leistung für eine Partei übermäßig belastend macht.

    1. Ist es möglich, wegen der Covid-19-Epidemie Renovierungs- und Bauarbeiten auszusetzen?

Auch hier hängt es davon ab, ob der Vertrag eine Definition von höherer Gewalt vorsieht. Wenn dies
nicht der Fall ist, gilt ausschließlich die einschlägige Rechtsprechungs- und Gesetzeslage.
Baustellen sind während der aktuellen Gesundheitskrise immer schwieriger zu unterhalten.
Zwischen den aufeinanderfolgenden Schließungen von Lieferanten, besorgten Mitarbeitern und der
Schwierigkeit, die notwendigen Gesundheitsempfehlungen strikt durchzusetzen, beschreiben einige
Unternehmen eine Situation, die „unhaltbar" geworden ist.
Die Erweiterung der Epidemie in Frankreich und die entsprechenden Haftungsfragen haben zu einem
Konflikt zwischen den Akteuren und Berufsverbänden der Bauwirtschaft und der Regierung geführt.
Die Akteure der Bauwirtschaft fordern eine Schließung der Baustellen, während Emmanuel Macron
in seiner Rede vom 16. März 2020 Unternehmen und Beschäftigte aufforderte, ihre Tätigkeit
fortzusetzen, damit die Wirtschaft nicht ganz zum Stillstand kommt.
Laut einer Pressemitteilung vom Samstag, den 21. März 2020, wurde eine Einigung erzielt: „Die
Vertreter der Bauunternehmen und der Regierung haben sich auf mehrere Grundsätze geeinigt, die es
ermöglichen, in den nächsten Tagen die Kontinuität der Tätigkeit des Sektors und die Fortsetzung der
Bauarbeiten sicherzustellen“.
Sofern der Bauunternehmer alle Gesundheitsnormen und –richtlinien einhält, kann er a priori in
diesem Zusammenhang nicht haftbar gemacht werden.
Die Berufsorganisation zur Unfallverhütung im Bauwesen (sog. OPPBTP) hat am 2. April 2020 einen
Leitfaden über die Gesundheitssicherheitsempfehlungen für die Kontinuität der Bautätigkeiten
veröffentlicht, die von den zuständigen Ministerien genehmigt wurde. Dieser Leitfaden zeigt die
Maßnahmen auf, die zur Fortsetzung der Bauarbeiten durchzuführen sind, einschließlich der strikten
Einhaltung von Schutzmaßnahmen3.

3
 https://www.preventionbtp.fr/Documentation/Explorer-par-produit/Information/Ouvrages/Guide-de-
preconisations-de-securite-sanitaire-pour-la-continuite-des-activites-de-la-construction-Covid-19
2. Kann der Fertigstellungstermin der Bauarbeiten aufgrund von der Covid-19-Epidemie
       verschoben werden, ohne Verzugszinsen zu zahlen?

        Die Gründe für die Verschiebung des Fertigstellungstermins sind im Prinzip im Vertrag
        vorgesehen.
        Ist dies nicht der Fall oder kann keiner der vorgesehenen Verzögerungsgründe eine
        Verschiebung des Fertigstellungstermins rechtfertigen, kann er aufgrund höherer Gewalt
        verschoben werden, sofern die obengenannten Bedingungen erfüllt sind.
        Im Hinblick auf öffentliche Aufträge haben der Staat und die lokalen Behörden am 28.
        Februar 2020 anerkannt, dass die Covid-19-Epidemie ein Fall von höherer Gewalt ist.
        Vertragsstrafen für Verzögerungen bei öffentlichen Aufträgen werden daher nicht
        angewendet. Ob Schwierigkeiten bei der Ausführung von Aufträgen in den Bereich der
        höheren Gewalt fallen, müsste jedoch geprüft werden. Es muss auch sichergestellt werden,
        dass der Auftraggeber den Fall der höheren Gewalt im Einzelfall berücksichtigt.
        Darüber hinaus können Bauunternehmen auch die Verschiebung des Fertigstellungstermins
        durch Neuverhandlung ihres Vertrags beantragen, falls sich die Umstände, die zum Zeitpunkt
        der Vertragsunterzeichnung nicht vorhersehbar waren, so ändern, dass die Ausführung des
        Vertrags übermäßig belastend wird4. Auch hier muss sichergestellt werden, dass der Vertrag
        diese Möglichkeit nicht verbietet.
        Schließlich erklärt der Leitfaden der OPPBTP vom 2. April 2020 über die
        Gesundheitssicherheitsempfehlungen für die Kontinuität der Bautätigkeiten, dass die
        Regierung eine Verordnung nehmen wird, um den Verzicht auf Strafen für Lieferanten,
        Bauunternehmen und private Bauherrn für einen Zeitraum, der die Dauer der
        Notstandsperiode berücksichtigt, vorzusehen5.

    3. Kann man während des Zeitraums des gesundheitlichen Notstands eine endgültige
       Baugenehmigung bekommen?

        Die Regierung hat die Bestimmungen zur Verschiebung der Bearbeitungs- und
        Einspruchsfristen ergänzt. Ab dem 16. April 2020 gelten die folgenden Regeln.
        Bei Fristen von Baugenehmigungsanträgen werden zwischen dem 12. März 2020 und dem
        Datum der Beendigung des gesundheitlichen Notstands, d.h. dem 24. Mai 2020, für
        Bearbeitungsfristen, die in diesem Zeitraum ablaufen, ausgesetzt. Diese Bearbeitungsfristen
        werden ab dem 25. Mai 2020 wieder aufgenommen. Für Bearbeitungsfristen, die zwischen

4
 Art. 1195 C. civ.
5
 https://www.preventionbtp.fr/Documentation/Explorer-par-produit/Information/Ouvrages/Guide-de-
preconisations-de-securite-sanitaire-pour-la-continuite-des-activites-de-la-construction-Covid-19
dem 12. März 2020 und dem Datum der Beendigung des gesundheitlichen Notstands
        (24. Mai) beginnen sollten, verschiebt sich der Fristbeginn auf letzteres Datum6.
        Gleichwohl werden die Einspruchsfristen zwischen dem 12. März 2020 und dem für den 24.
        Mai 2020 vorgesehenem Datum der Beendigung des gesundheitlichen Notstands ausgesetzt
        und beginnen für den am 12. März 2020 verbleibenden Zeitraum ab dem 25. Mai 2020 neu
        zu laufen, dürfen jedoch nicht weniger als sieben Tage betragen7. Die vorgenannte Regel zur
        Verschiebung des Fristbeginns der Bearbeitungsfristen gilt entsprechend für den Fristbeginn
        der Einspruchsfristen.
        Es ist jedoch nicht verboten, einen Bauantrag in elektronischer Form einzureichen.

    4. Ist es einem Mieter möglich, die Zahlung von Gewerbemieten aufgrund der Auswirkung der
       Covid-19-Epidemie auf die eigene Tätigkeit auszusetzen?

        Die Nichtzahlung der Miete und/oder der Nebenkostenrückstellung ist grundsätzlich eine
        Nichterfüllung vertraglicher Pflichten. Der Vermieter könnte dies nutzen, um die Zahlung von
        Verzugszinsen zu verlangen oder den gewerblichen Mietvertrag zu kündigen.
        Der Mieter kann dennoch die Zahlung der Miete und die Rückstellung für Nebenkosten
        aussetzen, wenn dies im gewerblichen Mietvertrag vorgesehen ist. Andernfalls kann er die
        Zahlungen im Falle höherer Gewalt aussetzen, wenn die oben bereits genannten
        Bedingungen erfüllt sind. Der Mieter muss also die Unmöglichkeit, die Miete und die
        Nebenkostenrückstellung zu bezahlen, begründen.
        Die erzwungene administrative Schließung der Geschäftsräume könnte ein ausreichender
        Grund sein, um die Unabwendbarkeit zu beweisen, wenn der Mieter keine alternativen
        Maßnahmen zur Nutzung der Räumlichkeiten ergreifen kann (z.B. in bestimmten Fällen
        durch Fernverkauf oder Hauslieferung).
        Tatsächlich kann im Fall einer von der Verwaltung angeordnete Schließung der Vermieter
        seiner Pflicht zur Bereitstellung der Räumlichkeiten nicht mehr nachkommen. Somit kann
        sich der Mieter auf die Vertragsverletzung des Vermieters berufen, und seine Verpflichtung
        zur Zahlung der Miete gemäß Art. 1220 Code civil aussetzen. Er muss jedoch prüfen, dass die
        Voraussetzungen der höheren Gewalt vorliegen, und sicherstellen, dass der Vermieter die
        höhere Gewalt berücksichtigt.

6
  Art. 12 ter, Verordnung Nr. 2020-306 vom 25. März 2020 bezüglich der Verlängerung der während des
Zeitraums des gesundheitlichen Notstands fälligen Fristen und der Ergänzung der Verfahren während dieses
selben Zeitraums, geändert durch die Verordnung Nr. 2020-341 vom 15. April 2020.
7
  Art. 12 bis, Verordnung Nr. 2020-306 vom 25. März 2020 bezüglich der Verlängerung der während des
Zeitraums der gesundheitlichen Notstands fälligen Fristen und der Ergänzung der Verfahren während dieses
selben Zeitraums, geändert durch die Verordnung Nr. 2020-341 vom 15. April 2020.
Unabhängig von der Schließung der Räumlichkeiten kann der deutliche Umsatzrückgang auch
        die Zahlung der Miete und der Nebenkostenrückstellung unmöglich machen. Dies muss
        jedoch bewiesen werden.
        Darüber hinaus hat der Kassationshof bereits entschieden, dass ein verwaltungsrechtliches
        Verbot des Betriebs von Geschäftsräumen dem Verlust des Mietobjekts gleichkommt8. So
        kann sich ein Mieter, dessen Tätigkeit durch eine Verwaltungsentscheidung unterbrochen
        wurde, auf die teilweise Zerstörung seiner Räumlichkeiten berufen, um zumindest eine
        Minderung der Miete gemäß Artikel 1722 des Code civil zu beantragen. Diese
        Rechtsprechung, wenn auch alt, ist interessant für kleine Händler, deren Tätigkeit nicht u der
        Erfüllung von Grundbedürfnissen dient.
        In jedem Fall, da die Berücksichtigung der höheren Gewalt ungewiss ist, muss der Mieter den
        Vermieter über seine Zahlungsschwierigkeiten und über seine Absicht, die Zahlung der
        Gewerbemiete und der Nebenkostenrückstellung auszusetzen, informieren.
        Die Verordnung Nr. 2020-316 vom 25. März 2020 gewährt den an den vom Staat und den
        Regionen finanzierten Solidaritätsfonds berechtigten Kleinstunternehmen einen Recht zur
        Verschiebung der Zahlung der Miete9.
        Außerdem haben mehrere Vereinigungen im Immobiliensektor (Association Française de la
        Gestion Financière, Association Française des Sociétés de Placement Immobiliers, Groupe
        Caisse des Dépôts, Conseil National des Centres Commerciaux, Fédération des Sociétés
        Immobilières et Foncières und die Union Nationale des Propriétaires Immobiliers) ihre
        Mitglieder aufgefordert, die Zahlung von Mieten und Nebenkosten für die kleinen und
        mittleren Unternehmen (sog. TPE und PME) auszusetzen, die in einem Sektor tätig sind, in
        welchem die Aktivität unterbrochen ist, und zwar ab dem 1. April 2020 und für spätere
        unterbrochene      Tätigkeitszeiträume10.    Die     Mitglieder    des    französischen
        Versicherungsverbands (sog. Fédération Française d’Assurance) haben sich ebenfalls dazu
        verpflichtet11.
        In diesem Zusammenhang hat der Wirtschafts- und Finanzminister am 23. April 2020 für
        Verbände der gewerblichen Vermieter und Verbände der Einzelhändler einen Vermittler für
        Handelsmieten ernannt, um Rahmenvereinbarungen und Verhaltensregeln festzulegen, die

8
 Cass. Com. 19. Juni 1962, Bull. Civ. IV Nr. 323.
9
 Verordnung Nr. 2020-316 vom 25. März 2020 über die Zahlung der Mieten, der Wasser-, Gas- und
Stromrechnungen der gewerblichen Räumlichkeiten der Unternehmen, deren Tätigkeit vom Aufbruch der Covid-
19-Epidemie getroffen sind, und das verbundene Dekret Nr. 2020-378 vom 31. März 2020
10
  https://www.cncc.com/wp-content/uploads/2020/03/CNCC-CP_20-mars-associations-et-
federations-representatives-des-bailleurs.pdf
11
  https://www.ffa-assurance.fr/presse/communique-de-presse/coronavirus-les-assureurs-se-mobilisent-et-
annoncent-de-nouvelles
es den Einzelhändlern und ihren gewerblichen Vermietern ermöglichen, eine passende
        Lösung hinsichtlich der Mieten zu finden12.
        Des Weiteren hat die Regierung einen Steueranreiz für Vermieter geschaffen, die zwischen
        dem 15. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 auf Mieten und Nebenkosten verzichten.
        Diese Einkommensposten werden weder als Grundstückseinkommen noch als nicht-
        kommerzieller steuerpflichtiges Einkommen betrachtet13.
        Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung der fälligen Miete durch
        den Mieter in der Zeit zwischen dem 12. März 2020 und einem Monat nach Beendigung des
        gesundheitlichen Notstands, d.h. dem 24. Juni 2020, die Zwangsgelder nicht wirksam werden
        und die Straf-, Kündigungs- und Beendigungsklauseln aufgeschoben werden. Wenn der
        Mieter am Ende dieses Zeitraums (d.h. am 24. Juni) seine Miete noch immer nicht bezahlt
        hat, verschiebt sich der Zeitpunkt, an dem diese Zwangsgelder fällig werden und die
        Wirkungen dieser Klauseln eintreten, für eine Dauer, die nach dem Ende dieses Zeitraums,
        d.h. ab dem 24. Juni 2020, berechnet wird. Diese Dauer entspricht dem Zeitraum zwischen
        dem 12. März 2020 (oder, falls später, dem Datum, an dem die Verpflichtung entstanden ist)
        und dem Datum, an dem die Verpflichtung hätte erfüllt werden müssen14.
        Während dieses Zeitraums fallen jedoch weiterhin Verzugszinsen an, die dem Vermieter
        zustehen.

     5. Ist es möglich, wegen der Covid-19-Epidemie von einem Immobilienkaufvertrag zurückzutreten?

        Nein, ein Käufer kann einen Verkauf nicht wegen des Covid-19 annullieren, sobald er einen
        Vorvertrag oder ein synallagmatisches Versprechen unterzeichnet hat.
        Premierminister Edouard Philippe hat am 14. März 2020 den Übergang zur Stufe 3 des
        Kampfes gegen die Epidemie und die Schließung aller Orte, die „für das öffentliche Leben des
        Landes nicht notwendig sind“, angekündigt. Immobilienbüros und Notare können ihre Kunden
        somit nicht mehr in ihren Räumlichkeiten empfangen, insbesondere nicht zur Unterzeichnung
        von Verträgen.

12
   https://minefi.hosting.augure.com/Augure_Minefi/r/ContenuEnLigne/Download?id=78969C84-291C-4F48-
9AC9-0CCED28677E1&filename=2134%20-%20Bruno%20Le%20Maire%20confie%20%C3%A0%20Jeanne-
Marie%20Prost%20une%20mission%20de%20m%C3%A9diation%20sur%20les%20loyers%20des%20commer%C
3%A7ants.pdf
13
   Art. 3, Gesetz Nr. 2020-473 vom 25. April 2020 über den Nachtragshaushalt für 2020.
14 Art. 4, Verordnung Nr. 2020-306 vom 25. März 2020 bezüglich der Verlängerung der während des Zeitraums
des gesundheitlichen Notstands fälligen Fristen und der Ergänzung der Verfahren während dieses selben
Zeitraums, geändert durch die Verordnung Nr. 2020-341 vom 15. April 2020.
Die geplante Unterzeichnung von vorläufigen Kaufverträgen oder die Unterzeichnung von
        endgültigen Kaufverträgen sollte daher grundsätzlich verschoben werden.
        Hat des Weiteren der Käufer dem Verkäufer ein Angebot unterbreitet, kann er auch die Dauer
        seines Angebots verlängern.
        Die Widerrufsfristen sind wegen der Covid-19-Epidemie nicht verschoben worden15.
        Jedoch können die Notare seit dem 4. April 2020 und bis einem Monat nach dem Datum der
        Beendigung des gesundheitlichen Notstands, das gerade am 24. Mai 2020 vorgesehen ist, die
        notariellen Urkunden elektronisch unterzeichnen lassen16.

     6. Kann ein Unternehmen die Zahlung der Rückzahlungsraten eines Darlehens aussetzen oder eine
        Umschuldung dieser Raten aufgrund der Folgen der Covid-19-Epidemie beantragen?

        Die Möglichkeiten der Aussetzung der Ratenzahlung sind im Darlehensvertrag vorgesehen.
        Darüber hinaus haben sich die französischen Banken verpflichtet, die Rückzahlung von
        Unternehmenskrediten um bis zu sechs Monate zu stunden und Strafen und zusätzliche
        Kosten für die Verschiebung von Fälligkeiten und Unternehmenskrediten zu beseitigen17.
        Andernfalls könnte ein Schuldner im Falle höherer Gewalt die Zahlung von Ratenzahlungen
        aussetzen. Für die mögliche Berufung auf höhere Gewalt verweisen wir auf die Einleitung.
        Wenn die Zahlung nicht ausgesetzt wird, könnte ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten den
        Gläubiger um einen gütlichen Zahlungsplan bitten.
        Verweigert das Kreditinstitut die Umschuldung des Bankkredits, kann die Angelegenheit an
        den Kreditrechtsmediator über seine Website weitergeleitet werden.
        Der Schuldner könnte auch hervorheben, dass die Covid-19-Epidemie eine Änderung der zum
        Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht vorhersehbaren Umstände darstellt, die die
        Erfüllung dieses Vertrags übermäßig belastet18.

15
   Art. 2 Abs. 3, Verordnung Nr. 2020-306 vom 25. März 2020 bezüglich der Verlängerung der während des
Zeitraums des gesundheitlichen Notstands fälligen Fristen und der Ergänzung der Verfahren während dieses
selben Zeitraums, geändert durch die Verordnung Nr. 2020-341 vom 15. April 2020.
16
   Dekret Nr. 2020-395 vom 3. April 2020 zur Gewährleistung von Schließungen von notariellen Urkunden als
Distanzgeschäfte während des Zeitraums des gesundheitlichen Notstands
17
   http://www.fbf.fr/fr/files/BMQP34/CP%20FBF%2015%20mars%202020%20-
%20Coronavirus%20mobilisation%20totale%20des%20banques%20fran%C3%A7aises.pdf
18
   Art. 1195 C. civ.
7. Ist es möglich, bei Nichtzahlung einer Fälligkeit durch den Schuldner mit der Kaution
        aufzurechnen?

         Ja, der Gläubiger kann die gesetzliche Aufrechnung der Kaution mit den vom Schuldner nicht
         beglichenen Schulden erklären, wenn die Schulden wechselseitig, fungibel, sicher, liquide und
         fällig sind19. Übrigens hindert die Erteilung einer Gnadenfrist nicht die Möglichkeit der
         gesetzlichen Aufrechnung20.
         Eine Aufrechnung zwischen der Kaution und den Schulden des Schuldners kann ebenfalls
         vertraglich vereinbart werden.
         Der Schuldner kann vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geltend machen und aus
         diesem Grund die Aussetzung der Zahlung der Schulden oder eine Umschuldung der
         Fälligkeiten beantragen. Es kann eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger
         erzielt werden.

     8. Wie kann eine finanzielle Garantie des Staates im Falle eines Antrags auf einen Bankkredit zur
        Bewältigung der Folgen der Covid-19-Epidemie erlangt werden?

         Der französische Staatspräsident hat am 16. März 2020 angekündigt, dass der Staat bis zu 300
         Milliarden Euro für Bankkredite bürgen wird, die von Unternehmen zwischen dem 16. März
         2020 und dem 31. Dezember 2020 beantragt werden. Diese finanzielle Garantie wurde im
         Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2020 vorgesehen21.
         Diese unwiderrufliche und bedingungslose Garantie, die für die gesamte Laufzeit des
         Darlehens gilt, umfasst Haupt-, Zins- und Nebenkosten. Die Einsetzung dieser finanziellen
         Garantie setzt bestimmte Bedingungen voraus, insbesondere die folgenden22:
         -   Das Darlehen muss eine tilgungsfreie Zeit von minimal zwölf Monate haben, und muss
             eine Klausel enthalten, die den Kreditnehmern am Ende des ersten Jahres die Möglichkeit
             gibt, sie über einen zusätzlichen Zeitraum von einem, zwei, drei, vier oder fünf Jahren zu
             tilgen

19
   Art. 1347 und 1347-1 C. civ.
20
   Art. 1347-3 C. civ.
21
   Art. 6, Gesetz Nr. 2020-29 vom 23. März 2020 über den Nachtragshaushalt für 2020.
22
   Erlass vom 23. März 2020 zur Gewährung der Staatsgarantie an den Kreditinstituten und
Finanzierungsgesellschaften in Anwendung vom Artikel 4 des Gesetzes Nr. 2020-289 vom 23. März 2020 über
den Nachtragshaushalt für 2020, geändert durch Erlass vom 17. April 2020.
-   Zu dieser Garantie berechtigt sind Unternehmen, die juristische oder natürliche Personen
            sind, mit Ausnahme von zivilrechtlichen Immobiliengesellschaften (sog. sociétés civiles
            immobilières), Kreditinstituten oder Finanzierungsgesellschaften und Unternehmen im
            Kollektivverfahren.
        -   Der Betrag des Darlehens, der diese Garantie bekommen kann, ist beschränkt.
        -   Der Garantiebetrag umfasst einen Prozentsatz des Betrags der Haupt-, Zins- und
            Nebenkosten, die bis zum Ablauf der Laufzeit der Forderung fällig werden.
        -   Für dieses Darlehen muss keine andere Garantie oder Sicherheit geleistet werden.
        Für Unternehmen, die in Frankreich weniger als 5.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen
        Umsatz von weniger als 1,5 Milliarden Euro erzielen, erteilt die Bank nach Prüfung der
        Unternehmenssituation eine Vorabgenehmigung für einen Kredit.
        Das Unternehmen logt sich auf die Plattform attestation-pge-bpifrance.fr ein, um eine
        eindeutige Kennnummer zu erhalten, die es seiner Bank mitteilt. In diesem Zusammenhang
        muss sie ihre Handelsregisternummer, die Höhe des Kredits und den Namen der Bankagentur
        angeben.
        Nach Bestätigung der eindeutigen Kennnummer durch das öffentliche Kreditinstitut BPIfrance
        gewährt die Bank den Kredit.
        Für Unternehmen, die in Frankreich mindestens 5.000 Mitarbeiter beschäftigen oder einen
        Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro erzielen, ist das Verfahren für den Erhalt des Kredits
        anders. Nachdem das Unternehmen die Vorabgenehmigung für den Kredit von seiner Bank
        erhalten      hat,     muss      es     seinen       Antrag     an      die     Emailadresse
        garantie.etat.grandeentreprises@bpifrance.fr senden. Die Akte wird vom Wirtschafts- und
        Finanzministerium mit Unterstützung von der Gesellschaft BPIfrance Financement S.A.
        geprüft. Die Staatsgarantie wird durch Einzelverfügung des Wirtschafts- und Finanzministers
        gewährt.
        Im Notstandsgesetz zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie ist vorgesehen, dass die
        Regierung per Verordnung alle Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Banque
        publique d’investissement (französische öffentliche Investitionsbank) zur Gewährung von
        Garantien ergreift23.

23
  Art. 11 I 2° h) des Notstandsgesetzes Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 zur Bekämpfung der Covid-19-
Epidemie.
Sie können auch lesen