Ausgewählte Neuerungen im Baurecht ab 2018 - Wo gibt es für meinen Betrieb Handlungsbedarf? Was kommt evtl. auf uns zu? Wo kann ich gelassen ...
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Ausgewählte Neuerungen im Baurecht ab 2018 Wo gibt es für meinen Betrieb Handlungsbedarf? Was kommt evtl. auf uns zu? Wo kann ich gelassen bleiben? Referent: Rechtsanwalt und Dipl. Betriebswirt H. Detjen, Bremen
Was bisher war: BGB seit 1900, u.a. Kaufrecht: vom Oberhemd bis Airbus A 380 Werkvertragsrecht: Vom Auspuff bis Elbphilharmonie Baurechtliche Besonderheiten seit den 80-ern über VOB/B BGB 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 2
Nun aber: das neue Bauvertragsrecht ab 2018 ! Ein- und Ausbaukosten / Kaufrecht + HBG „Werkvertrag“ „Bauvertrag“ neu „Verbraucherbauvertrag“ neu „Architekten- und Ingenieursvertrag“ neu –machen wir nicht „Bauträgervertrag“ neu – nur kurz 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 3
Kaufrecht: Änderung der Haftung für Ein- und Ausbaukosten Eingeführt wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers von Baumaterialien. § 439 BGB neu: „Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“ Dieser Ersatzanspruch wird jeweils in der Vertragskette geltend gemacht, also der Handwerker beim Händler und der Händler bei seinem Lieferanten (§§ 439 u. 445a BGB). 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 4
Rügepflicht nach dem HBG – Wer darf prüfen? Und Wie? Bisher haben Industrie und Handel auf diesen Punkt wenig Wert gelegt, das dürfte jetzt anders werden. Rügepflicht heißt, bei der Anlieferung von Waren ist diese sofort ( 1-2 Tage) auf Richtigkeit der Lieferung und den Zustand (Schäden) zu prüfen, soweit das durch zumutbare Prüfungen möglich ist. Wenn Mängel zu diesem Zeitpunkt erkennbar sind und der Käufer diese nicht sofort bei seinem Vertragspartner rügt (bis maximal 2 Tage nach Anlieferung), dann verliert der Käufer seine Mängelrechte und damit auch das Recht auf Aufwendungsersatz. Achtung: Handlungsbedarf! Wer darf prüfen? Chef, Meister, Geselle, Azubi? Wie detailliert wird geprüft? Je wichtiger die Lieferung, je konkreter die vertragliche Beschaffenheit vereinbart, desto genauer muss geprüft werden. Neu: Die Mitarbeiter müssen auf der Baustelle ( ggf. auch im Betrieb) genau wissen, was bestellt wurde, sonst geht eine Prüfung nicht. (Dämmung 120 oder 160 mm bestellt…) 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 5
Garantie vs. Gewährleistung § 479 BGB: neu, Ergänzung zu Garantie §433 Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten: 1. Den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und 2. Den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Bitte nicht „Garantie“ und „Gewährleistung“ verwechseln! Eine Garantie ist ein selbständiges, vertragliches Versprechen und ist immer sehr gefährlich. Im Sprachgebrauch wird leider oft Garantie als Synonym für Mängelansprüche gebraucht, das ist aber etwas anderes! Der Umfang der Garantie (Inhalt, Zeitdauer) ergibt sich aus der Urkunde. Der Mangelbegriff in Kauf- oder Werkvertragsrecht bezieht sich auf den Kauf- oder Abnahmezeitpunkt! Anders ist es beim Mietmangel, denn der Vermieter muss die Wohnung auf Dauer mangelfrei halten. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 6
Überblick: Werkvertragsrecht vs. Bauvertrag Werkvertragsrecht Bauvertrag = Jede Leistung, durch die ein Erfolg bei der = Diejenigen Werkvertragsleistungen, die die Herstellung oder Veränderung einer Sache Herstellung, die Beseitigung, den Umbau eines herbeigeführt werden soll. Das betrifft z.B. KFZ- Bauwerks, eines Teils davon oder einer Außenanlage Reparaturen oder auch eine Taxifahrer nach betreffen. München. Gewährleistungsfrist 5: Jahre Gewährleistungsfrist: 2 Jahre Beispiel: Neubau, Sanierung, Anstrich Beispiel: einfache Malerarbeiten , Außenfassade? = Substanzschutz? Fensteranstriche, Schönheitsreparaturen Noch offen: Arbeiten s.o., denn nach dem Wortlaut sind auch Reparaturarbeiten „Wieder- Für diese Arbeiten galten bislang nicht die Herstellung“ eines Bauwerkes. Es ist aber Regelungen Anordnungsrecht, Vergütungs- wahrscheinlich, dass alles beim alten bleibt. anpassung, Zustandsfeststellung, Bauhand- werkersicherung. Handlungsalternative: mit unterschiedlichen Gewährleistungsfristen arbeiten 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 7
Werkvertrag: Abschlagszahlung/Abschlagsrechnung 100% Der Unternehmer kann Abschlagsrechnungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Auf den „Wertzuwachs beim Kunden“ (frühere Regelung) kommt es nicht mehr an. Das macht einen erheblichen Unterschied bei allen „Abrissarbeiten“, wenn man zum Beispiel die Entfernung der Tapeten oder der alten Dacheindeckung per Abschlag geltend machen wollte. Wichtig ist die neue Regelung auch für Gerüstbauarbeiten. Die mit der Abschlagsrechnung in Rechnung gestellten Leistungen sind nach wie vor „durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen muss.“ Im Grunde also eine prüffähige Rechnung anhand der die bislang erbrachte Leistung für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. Eine Abschlagsrechnung pauschal ohne nachvollziehbare Nennung der erbrachten Leistung wäre also nicht ausreichend und damit die Zahlung auch nicht fällig. Vertragliche Abschlagspläne dürfte weiter möglich sein, der Ausschluss von „prüffähigen Rechnungen“ durch AGB ist noch offen. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 8
Werkvertrag: Abschlagszahlung/Abschlagsrechnung 100% § 632 a BGB neu : Nach der Neuregelung kann der Besteller einen „angemessenen Teil des Abschlags verweigern“, wenn die „erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß“ ist. Die Beweislast, dass die Leistung vertragsgemäß, d.h. mangelfrei ist, trägt der Auftragnehmer. Im Gegensatz dazu konnte nach der bisherigen Rechtslage wegen „unwesentlicher Mängel“ die Abschlagszahlung „nicht verweigert“ werden. Diese Einschränkung ist weggefallen. Derzeit ist noch offen, ob man die durch eigene AGBs wieder einführen kann. Der Kunde kann nun einen „angemessenen Teil“ des Abschlags verweigern, wenn die erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß ist, insbesondere Mängel aufweist oder nicht vereinbartes Material eingebaut wurde. Ein „angemessener Teil“ ist der Einbehalt in Höhe des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten. Das führt dazu, dass jeder kleine oder auch nur vorgeschobene Mangel zu einer berechtigten Reduzierung der Abschlagszahlung führen kann. Zudem ist es während der Bauausführung zum Teil nicht möglich in der nötigen Klarheit Mängel festzustellen, weil z.B. nachfolgende Arbeitsschritte den angeblichen Mangel bereinigen. Grundsätzlich beträgt der Anspruch 100% der geschuldeten Leistungen. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 9
Werkvertrag: Kündigung aus wichtigem Grund § 648a BGB neu: Es wird die neue Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Bauvertrags eingeführt. Voraussetzung ist, dass dem Kündigenden „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Vollendung des Werks nicht zugemutet werden kann.“ Nach der Kündigung darf jeder vom anderen verlangen, dass gemeinsam der Leistungsstand festgestellt wird. Die Vergütung wird nur bis zum Zeitpunkt der Kündigung bezahlt. Damit fallen wohl Ansprüche auf entgangenen Gewinn weg. Bei/vor Kündigung aus wichtigem Grund immer fachlichen Rat einholen! 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 10
Werkvertrag: Abnahme-Neuregelung § 640 BGB neu: Mit Hinweis auf die geänderte Gesetzeslage haben Handwerker (zumindest bei Privatkunden) die Möglichkeit, ihre Kunden (und sich!) an die schriftliche Abnahme zu gewöhnen. Diese Chance sollte nicht vertan werden. Nun ist es aber nicht so, dass es nicht schon lange üblich war, sich über tatsächlich oder vermeintliche Mängel zu streiten oder wann ein Mangel unwesentlich war oder nicht. Die Abnahme wurde oft schlicht nicht erteilt bzw. wegen „wesentlicher“ Mängel verweigert. Das führte dann auch dazu, dass der Gefahrübergang lange streitig war bzw. nicht dokumentiert wurde du der Handwerker auf dem Risiko Sitzen blieb. Oft wurden auch Mängel „nachgeschoben“. Deshalb folgende Neuregelung: 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 11
Werkvertrag: Abnahme § 640 BGB neu (Abnahme): Die Neuregelung beinhaltet im Kern zwei neue Regelungen, zum einen die Änderung der bisherigen Abnahmefiktion und zum anderen die Einführung einer Informationspflicht für den Verbraucher. Bisher konnte der Unternehmer dem Kunden eine Frist zur Abnahme setzen. Lief die Frist ab „obwohl der Besteller (Auftraggeber) zur Abnahme verpflichtet war“, so galt mit Fristablauf das Werk als abgenommen. Neu ist jetzt, dass das Werk nur dann als abgenommen gilt, wenn die Arbeiten fertig gestellt sind, der Auftragnehmer eine Frist gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe von Mängel verweigert. Neu auch die Regelung für Verbraucher: Ist der Kunde ein Verbraucher, so muss dieser in Textform (schriftlich oder per email) auf die Folgen einer unterlassenen Abnahmeerklärung hingewiesen werden. Erfolgt der Hinweis nicht, dann gibt es keine Abnahme durch Fristablauf! Darauf sollte jeder Privatkunde schriftlich hingewiesen werden, ggf. (zusätzlich) über AGBs. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 12
Werkvertrag: Abnahme Zur Erinnerung: Warum braucht(e) man eine Abnahme? - Gefahrübergang - Zahlungsanspruch sofort fällig - Bekannte Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden - Beweislastumkehr für Mangel - Gewährleistungs-(Verjährungs-)frist beginnt zu laufen - Kündigung ausgeschlossen - keine Vertragsstrafe ohne Vorbehalt - Interessant: Teilabnahme, wenn ansonsten spätere Abnahme erschwert wird, etwa weil „überbaut“ wird Der Abnahme muss mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden!!! 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 13
Werkvertrag: Abnahme-Risiken Die Abnahmefiktion greift also nur noch, wenn der Auftraggeber auf die Fristsetzung zur Abnahme überhaupt nicht reagiert (und der Hinweis an Verbraucher erfolgt ist). Die jetzt geplante Änderung hieran könnte dazu führen, dass vermehrt Mängelrügen vorgeschoben werden, um lediglich formal eine Abnahme zu verweigern bzw. den Abnahmezeitpunkt ( Zahlungszeitpunkt) hinauszuschieben. Nachdem es jedoch keine Abnahmefiktion bei unberechtigter Verweigerung nicht mehr gibt, stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Kunde nur unwesentliche Mängel rügt. Das ist noch offen. Gesetzgeber hat die alte Regelung „verschlimmbessert“. Und weiter? 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 14
Bauvertrag: neu Zustandsfeststellung § 650g BGB neu: Keine Zustandsfeststellung im Sinne von § 4 Nr. 10 VOB/B, wenn Teile der Leistungen durch die weitere Ausführung der Prüfung entzogen werden. Verweigert der Kunde die Abnahme, so muss auf Verlangen des Unternehmers eine Zustandsfeststellung vorgenommen und dokumentiert werden. Der Tag der Zustandsfeststellung ist festzuhalten und das Dokument von Kunde und Handwerker zu unterzeichnen. Festzuhalten sind nach der Gesetzesbegründung Schäden. Versuchen sollte man aber, auch die streitigen Mängel zumindest aufzuführen. Noch offen ist die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Kunde die Zustandsfeststellung mit der Begründung verweigert, sie sei (in einzelnen Punkten) tatsächlich fachlich unrichtig. Bleibt der Kunde einem vereinbarten Termin oder einem in angemessener Frist vom Unternehmer gesetzten Termin der Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 15
Werkvertrag: Abnahme-Risiken Was man tun kann: Jede Teilabnahme senkt das Risiko eine (End)Abnahmeweigerung. Vertragliche Vereinbarung!! Zeitig Fertigstellung ankündigen. Auftragnehmer (AN) bitten, bereits vorab das Werk auf Mängel zu prüfen und diese ggf. mitzuteilen. Abnahmetermin auf Fertigstellung legen und um Bestätigung dieses Termins bitten. Potentielle kleine Mängel am besten vorab beseitigen, um schnell an die Abnahme zu kommen. Die Streitfälle, wo unklar ist, ob es sich überhaupt um einen Mangel handelt, bleiben allerdings problematisch. Grundsätzlich sollte standard-/formularmäßig mäßig dem Kunden eine Frist zur Abnahmeerklärung gesetzt werden. Das muss spätestens als deutlich hervorgehobener Zusatz in der Schlussrechnung erfolgen. Macht man wenigstens das zum Standard, hat man einen „Notanker“. Rügt der Kunde dann keine Mängel innerhalb der Frist, gilt die Leistung als abgenommen. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 16
Bauvertrag: Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherung § 648a BGB alt (Bauhandwerkersicherung) wird zu § 650f BGB neu (Bauvertrag): Früher waren neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch natürliche Personen von der Pflicht zur Erbringung eine Bauhandwerkersicherung ausgenommen, wenn die beauftragten Bauarbeiten ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung betraf. Jetzt gilt die Bauhandwerkersicherung nur dann nicht, wenn der Vertrag entweder ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder ein Bauträgervertrag nach § 650u BGB ist. Sie kann also bei Renovierungs- oder einfachen Umbauarbeiten durchaus angewendet werden. Die Anwendungsmöglichkeit der Bauhandwerkersicherung ist damit deutlich größer als zuvor und kommt besonders dem Ausbauhandwerk im Privatkundengeschäft zugute. Die Bauhandwerkersicherung ist eines der wichtigsten Sicherungsmittel und kann im Streitfall aber auch als Druckmittel benutzt werden. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 17
Bauvertrag als neuer Vertragstyp § 650a BGB neu: (1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels. (2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Als wichtigste – und umstrittenste – Neuregelung wird angesehen: § 650b BGB Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 18
Bauvertrag: Änderung des Vertrags § 650b BGB neu (Anordnungsrecht des Bestellers): Wünscht der Kunde eine 1. Änderung des Werkerfolgs (z.B. anderes Material, anderes Endergebnis z.B. Farbton, Dämmwerte oder zusätzliche Arbeiten (z.B. Terrasse) oder 2. Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs nötig ist (andere Ausführungsart, Änderung nach Bedenkenmitteilung) …. so ist der Unternehmer verpflichtet, ein Angebot zu erstellen über die Mehr- oder Mindervergütung. Trägt der Kunde die Verantwortung für die muss der Unternehmer ein Angebot nur erstellen, wenn der Kunde ihm die Planungsunterlagen für die Änderung übergeben hat. Der Unternehmer ist zur Erstellung eines Angebotes bei einer Änderung nach Nr.1 nur verpflichtet, wenn im die Ausführung zuzumuten ist. Dafür trägt der AG die Beweislast. Macht der Unternehmer allerdings betriebsinterne Gründe für eine Unzumutbarkeit geltend (Folgeaufträge), trifft ihn die Beweislast. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 19
Bauvertrag: Änderung des Vertrags Kunde und Handwerker einigen sich innerhalb von 30 Tagen nicht, dann: Kunde darf Änderung im Falle der Nr. 2 (Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs nötig ist) einseitig anordnen. Für die Änderungsanordnung ist die TEXTFORM vorgeschrieben (nicht mündlich! Aber E-Mail, sms möglich). 30-Tage-Frist erfordert „verhandeln“, dass sollte man immer machen. Allerdings hat man da schon ein gutes Verhandlungsargument (Zeit = Baufortschritt) in der Hand, man soll es aber nicht übertreiben (Chance = Risiko). Der Streitfall kann jetzt über das einstweilige Verfügungsverfahren (neu ) beim Landgericht zeitnah geklärt werden, ob ein Anordnungsrecht besteht ( bzw. eine Unzumutbarkeit) und welche Vergütung angemessen ist. Exkurs: Mit der Neuregelung dürfte wohl die Änderungsanordnung der VOB/B nach § 1 Abs. 3 unwirksam sein. Derzeit wird heftig gerungen, ob die VOB/B geändert werden soll/muss. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 21
Bauvertrag: Vergütungsanpassung bei Anordnung § 650c BGB neu: „Höhe des Vergütungsanspruchs (…) ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.“ Die „tatsächliche Kosten“ können daher auch Materialpreissteigerungen etc. beinhalten. Eines der Probleme: wie berechnet man „Wagnis“? oder Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Dies wird vermutlich ein „zahnloser Tiger“ sein, denn bereits die Berechnung auf Basis der Urkalkulation funktioniert bereits im VOB-Vertrag häufig nicht. Das ist im Einzelnen kompliziert und weitgehend ungeklärt…… 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 22
Bauvertrag: Vergütungsanpassung § 650c BGB neu: Achtung! Bei Änderungen, die technisch zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs nötig sind (Ziffer 2), gibt es gar keinen Nachtrag (und gab es eigentlich auch nie) . Dann hat der Auftragnehmer von vornherein falsch oder unvollständig geplant. Das ist und bleibt sein Risiko, das haben in der Vergangenheit nur viele erfolgreich „weggequascht“. Je detaillierter das Angebot, desto eher kann man von Planungsleistung sprechen. Alternative: Kostenvoranschlag/Stundenlohnarbeiten von vorn herein als Vertragsgrundlage wählen. Der ganze Komplex ist derzeit noch strittig! 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 23
Bauvertrag: Vergütungsanpassung bei Anordnung § 650c BGB neu: Unternehmer darf 80% seiner im Angebot geforderten Vergütung in einer Abschlagszahlung verlangen. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich einer späteren anderen gerichtlichen Entscheidung (z.B. bei einstweiliger Verfügung). Übersteigen geleistete Zahlungen die später festgesetzte Vergütung, sind diese mit Verzinsung zum Verzugszinssatz (!) zurückzuzahlen. Hinweis: Mit diesem Instrument des 80% - Abschlages wird dem Unternehmer immerhin ein sehr starkes Instrument in die Hand gegeben, seine Liquidität auch bei Nachtragsstreitigkeiten zu sichern. Bei der VOB/B dagegen kann der AG den AN in dieser Situation quasi am ausgestreckten Arm verhungern lassen, also ein deutlicher Vorteil des BGB gegenüber der VOB/B. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 24
Bauvertrag: Vergütungsanpassung bei Anordnung Was man tun kann: Bei eigener Angebotsplanung sehr sorgfältig und vor allem vollständig die Arbeiten planen und anbieten, ggf. von Eventualpositionen Gebrauch machen. Bei Änderungen mit dem Kunden das Gespräch suchen und so gut wie möglich Einvernehmen über Preis und Leistung herstellen und schriftlich festhalten oder wenigstens in Textform Vereinbarungen bestätigen. Änderungen mit Auswirkung auf die Vergütung immer mit dem Kunden regeln. Architekten haben (meist) keine Vollmacht. Notfalls Kunden zeitnah über getroffene Vereinbarungen oder Vergütungspflicht bei Änderungsanordnung durch Architekten informieren. 80%-Abschlag nutzen und zeitnah Abschlagsrechnungen nach Leistungserbringung stellen. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 25
Bauvertrag: Fälligkeit der Schlussrechnung § 641 Abs.2 BGB: Die Vergütung ist zu entrichten, wenn: 1.) Der Auftraggeber das Werk abgenommen hat (= Abnahme erklärt) oder eine Abnahme nach §641 Abs.2 BGB durch Fristablauf (siehe oben) entbehrlich ist Und § 650g BGB Abs.4 neu: 2.) Der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erstellt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Der Kunde kann Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nur innerhalb von 30 Tagen erheben; danach gilt sie als prüffähig. Allerdings kann sie dann immer noch inhaltlich falsch sein, d.h. korrigiert werden müssen. Der Ablauf der 30-Tages-Frist macht die Rechnung also nicht unangreifbar. Mit der 30-Tage –Regelung wollte der Gesetzgeber die Zahlungsfristen von VOB/B und Bauvertrag vereinheitlichen. Nun war aber schon in der VOB/B die 30-Tage –Regelung als „Grenze“ gedacht, und nur für schwierige Fälle da. Das wird jetzt spannend, wie hier die Rechtsprechung entscheidet. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 26
Bauvertrag: Verbraucherbauvertrag § 650ff BGB neu: Es wird ein neues Kapitel über Verbraucherbauverträge geschaffen. Verbraucherbauverträge sind Verträge „zum Bau eines neuen Gebäudes“ oder „zu erheblichen Umbauarbeiten“. Für solche Verträge wird ein Widerrufsrecht eingeführt. Bisher waren derartige Verträge vom Widerrufsrecht ausgenommen. Des weiteren werden Pflichten zur Baubeschreibung, Dokumentation und zur Abschlagszahlung geregelt: Unternehmer (Neubauersteller) hat Verbraucher eine Baubeschreibung zu geben und über das Widerrufsrecht zu belehren. Baubeschreibung wird Vertragsbestandteil. Verbraucherbauvertrag muss mindestens Textform haben. Abschlagszahlungen dürfen 90% der Gesamtvergütung nicht übersteigen. Verbraucher steht Sicherheit in Höhe von 5% der Gesamtvergütung ab der ersten AZ zu und ist ihm einzuräumen. Unternehmer hat Planungsunterlagen herauszugeben, zum Nachweis, dass Bauwerk öffentlich- rechtlichen Anforderungen genügt, sofern nicht ein Beauftragter Planunterlagen erstellt. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 27
Bauvertrag: Verbraucherbauvertrag § 650 j BGB neu (Inhalt der Bauleistung): (1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise, 2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe, 3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte, 4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik, 5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke, 6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus, 7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, 8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss, 9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 28
Bauvertrag: Verbraucherbauvertrag Der Inhalt der Bauleistung muss dem Verbraucher rechtzeitig( wohl 2 Wochen) vor Vertragsabschluss in Textform mitgeteilt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die wesentliche Planung vom Kunden vorgenommen wurde. Zur Frage, was gewerkspezifisch als Mindestinhalte der Baubeschreibung, angegeben werden muss, sind die Verbände aufgerufen, ggf. über ihre Sachverständigen- / Gutachterausschüsse diese vorzugeben. Die Baubeschreibung wird Vertragsbestandteil, abweichende Regelungen müssen ausdrücklich (schriftlich) individuell erfolgen. Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Da die Einhaltung von Baufristen die derzeitig größte Herausforderung für den Unternehmer ist sind hier zwingend „Puffer“ einzubauen oder entsprechende „Wagniszuschläge“ einzukalkulieren. Das Thema „Baufristen“ ist ein extra Seminarthema! 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 29
Bauvertrag: Verbraucherbauvertrag § 650n BGB neu (Herausgabe von Unterlagen): (2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten. Der Unternehmer muss (vermutlich) nur diejenigen Unterlagen herausgeben, die er selbst erstellt hat und die der Kunde braucht, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (nach Landesrecht) nachweisen zu können. Umstritten ist, ob der Kunde auch diejenigen Unterlagen verlangen kann, die er für die Unterhaltung, Instandsetzung oder spätere Umgestaltung braucht (Leitungspläne?). Der Herausgabeanspruch nach § 650n Abs. 3 BGB soll nur bestehen, wenn der Unternehmer Kenntnis von der Absicht des Verbrauchers hat, die Baumaßnahme entsprechend zu fördern, und der Unternehmer die Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, dass die entsprechenden Anforderungen durch die ihm angebotene Bauleistung eingehalten wird. Diese Regelung ist vollkommen neu. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 30
Zusammenfassung: Widerrufsbelehrung bei den 3 Vertragsformen 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 31
Bauvertrag: Sonstiges zum Verbraucherbauvertrag Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90% der Gesamtvergütung! Diese Regelung ist individuell abdingbar. Ob das auch über AGBs geht ist offen. Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel i.H.v. 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Eine Änderung des bisher geltenden Rechts soll nicht erfolgen. Zugelassen sind die üblichen Sicherheiten, insb. eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder der Einbehalt einer Abschlagszahlung durch den Besteller. Diese Regelung ist ebenfalls individuell abdingbar. Andernfalls erhält der Kunde 15 % Sicherheit (10% Abschlag, 5% Sicherheit). Unternehmer verlangt Abschlagszahlung: Höhe der Sicherheit ist begrenzt! Widerrufsrecht des Verbrauchers Verbraucherbaurecht ist (weitgehend) zwingendes Recht! 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 32
Bauvertrag: Bauträgervertrag § 650u BGB neu: (1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum am Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen……………… (2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1 sowie die §§ 650l und 650m BGB Abs. 1. Besteller kann den Bauträgervertrag nicht kündigen. Es besteht kein Anordnungsrecht und kein Anspruch des Bestellers auf Vergütungsanpassung. Der Bauträger kann keine Sicherungshypothek verlangen Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden nicht von Gesetzes wegen Inhalt des Bauträgervertrags. Grund: Der gesamte Vertragsinhalt ist ohnehin - einschließlich der Baubeschreibung - notariell zu beurkunden. Dem Besteller steht kein Widerrufsrecht zu. 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 33
To do: Materiallieferungen überprüfen, Mitarbeiter informieren mit unterschiedlichen Gewährleistungsfristen arbeiten Abschlagspläne individualvertraglich vereinbaren Teilabnahmen! Zeitnah Abnahme nach Fertigstellung verlangen, am besten auf Fertigstellungstermin legen Verbraucher auf Folgen einer unterlassenen Abnahmeerklärung hingewiesen Bei Zustandsfeststellung Schäden und möglichst auch Mängel dokumentieren Baufristen mit „Puffer“ planen Soweit wie möglich auf Kostenvoranschläge ausweichen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt Detjen, Bremen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 13.03.2018 Rechtsanwalt Detjen, Bremen 36
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