AUSSCHREIBUNGEN FÜR DEN NEUBAU VON RESERVEKRAFTWERKEN IN SÜDDEUTSCHLAND - Verzahnung Stromerzeugung und Gasnetz

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Verzahnung Stromerzeugung und Gasnetz

AUSSCHREIBUNGEN FÜR
DEN NEUBAU VON
RESERVEKRAFTWERKEN
IN SÜDDEUTSCHLAND

ULRICH JANISCHKA, TRANSNETBW GMBH

Workshop Netzentwicklungsplan Gas 2016-2026; Bonn, 11. Mai 2016
AGENDA

01   Hinweise zum Vortrag

02   Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen
     für Kraftwerksreserven (Netz- und Kapazitätsreserve)

03   Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken
     in Süddeutschland

04   Fazit und Backup
HINWEISE ZUM VORTRAG
/   Die vom Gesetzgeber vorgesehenen gesetzlichen Grundlagen für den Neubau von
    Reservekraftwerken sind noch nicht fixiert:
     /   Laufendes parlamentarisches Verfahren in Berlin
     /   Laufendes Beihilfe-Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission in Brüssel
/   Änderungen, die aus diesen Prozessen resultieren, sind nicht unwahrscheinlich. Daher kann über
    den Neubau von Reservekraftwerken derzeit nur auf Basis vorliegender Gesetzes- /
    Verordnungsentwürfe gesprochen werden.
/   Alle Aussagen in diesem Vortrag beziehen sich auf die vorliegenden Gesetzes-/
    Verordnungsentwürfe und geben daher nur eine vorläufige Einschätzung des Vortragenden wider.
/   Finale Aussagen sind erst möglich, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen fixiert und durch
    die vier Übertragungsnetzbetreiber in Abstimmung mit, bzw. nach Genehmigung durch BNetzA
    umgesetzt worden sind.
AGENDA

01   Hinweise zum Vortrag

02   Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen
     für Kraftwerksreserven (Netz- und Kapazitätsreserve)

03   Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken
     in Süddeutschland

04   Fazit und Backup
Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven

POLITISCHE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN
ZUM NEUBAU VON RESERVEKRAFTWERKEN

             Beschluss der                             Strommarktgesetz
      Vorsitzenden CDU/CSU/SPD                             (Entwurf)
            vom 2. Juli 2015                         vom 4. November 2015

          Einsatz                     Bedarfs-                        Bedarfs-
                                    bestimmung                        deckung
      Beide Regime
     „Netzreserve“ &                      Logik                       Regime
    Kapazitätsreserve“                „Netzreserve“              „Kapazitätsreserve“
Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven

EINSATZ NETZ- UND KAPAZITÄTSRESERVE
                              NETZRESERVE                               KAPAZITÄTSRESERVE

    Wer?                                                    Die ÜNB

macht was?                      Vorhaltung und Abruf/Einsatz außerhalb des Strommarktes

                                                                    (Bestands-)Anlagen, die in der
                    (Bestands-)Anlagen, deren endgültige
                                                                Ausschreibung einen Zuschlag erhalten
mit welchen          oder vorläufige Stilllegung aufgrund
                                                                 und sich damit automatisch für eine
                    einer Systemrelevanzausweisung des
   Kraft-                                                       endgültige Stilllegung nach Ablauf des
                               ÜNB verboten ist
 werken?                                                        KapRes-Vertrages entschieden haben
                         Bis zu zwei Gigawatt neu zu errichtende Reservekraftwerke in Süd-DE

                    Zur Gewährleistung eines sicheren          Als Kapazitätspuffer für Extremsituationen,
                    Netzbetriebs,                              wenn alle marktbasierten Optionen im
                    1. für die Bewirtschaftung von             Stromhandel ausgeschöpft worden sind,
                        Netzengpässen,                         1. wenn nach Abschluss des
   wofür?           2. für die Spannungshaltung und                untertägigen Handels die
                    3. zur Sicherstellung eines                    Markträumung ausbleibt und
                        möglichen Versorgungs-                 2. die verfügbare Regelleistung
                        wiederaufbaus                              weitgehend ausgeschöpft ist
Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven

ÜBERSICHT NEUER RESERVEVOLUMINA
OHNE BESTANDSKRAFTWERKE DER NETZRESERVE

                            Neubau für Netzreserve   Kapazitätsreserve   Sicherheitsbereitschaft
                    8.000

                    7.000

                    6.000
   Leistung in MW

                    5.000

                    4.000

                    3.000

                    2.000

                    1.000

                       0

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AGENDA

01   Hinweise zum Vortrag

02   Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen
     für Kraftwerksreserven (Netz- und Kapazitätsreserve)

03   Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken
     in Süddeutschland

04   Fazit und Backup
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland

BEDARFSERMITTLUNG NACH NETZRESERVE
Strommarktgesetz-Entwurf, Art. 1:

     §13d (2) EnWG:

     Ab dem Winterhalbjahr 2021/2022 besteht ein Bedarf für bis zu zwei Gigawatt neu zu
     errichtende Erzeugungsanlagen.

                    Die ÜNB bestimmen den Bedarf bis zum 30. November 2016 im Rahmen
                    der Analysen nach § 3 der Netzreserveverordnung; Betrachtungshorizonte:
                             Winterhalbjahr 2021/2022
                             Winterhalbjahr 2022/2023
                             ggf. ein weiteres Betrachtungsjahr nach den beiden genannten

Die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf bis zum 30. Januar 2017
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland

BESCHAFFUNG NACH KAPAZITÄTSRESERVE
/   §13d (2) EnWG: Die ÜNB binden
    /    unverzüglich nach Bestätigung des Bedarfs durch die Bundesnetzagentur
    /    die erforderlichen Anlagen in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg
    /    für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2021/2022
    /    für einen Zeitraum von 15 Jahren
/   Die Bindung der Anlagen erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens
    mit Gebotstermin 30. April 2017.
/   Grundsätzlich für Neubauten gelten Regelungen der Kapazitätsreserve nach §13e Absatz 2 bis
    4 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 und 7 sowie die Regelungen der Rechtsverordnung nach §
    13h:
    /    §13e (2):    Wettbewerbliches Beschaffungsverfahren zur Bildung der Kapazitätsreserve
    /    §13e (3):    Jährliche Vergütung des Betreibers
    /    §13e (4):    Vermarktungs- und Rückkehrverbot für die Anlagen
    /    §13h:        Verordnungsermächtigung der KapResV
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland

TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN UND
STANDARDBEDINGUNGEN
/   Teilnahmevoraussetzungen gem. §9 KapResV
    /   Technische Mindestanforderungen, die eine Anlage erfüllen muss
    /   Werden durch ÜNB in Abstimmung mit BNetzA festgelegt

/   Standardbedingungen gem. §37 KapResV
    /   Weitere Bedingungen wie Haftungsregelungen, Abrechnungsbedingungen,
        Abrufvorgaben etc.
    /   Erarbeitung durch ÜNB - Genehmigung durch BNetzA

/   Teilnahmevoraussetzungen und Standardbedingungen setzen gemeinsam den vertraglichen
    Rahmen für den Neubau der Reservekraftwerke.
    /   Die ÜNB prüfen nach Gebotsöffnung, ob die Angebote die Teilnahmevoraussetzungen
        erfüllen
    /   Der Anbieter akzeptiert die Standardbedingungen bei Gebotsabgabe
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland

ANFORDERUNGEN AN DIE
BRENNSTOFFVERSORGUNG
/   Die KapResV definiert:
     /    Im Bedarfsfall müssen Neubauanlagen innerhalb von 45 Minuten aus dem kalten Zustand die maximale
          Nettonennleistung erbringen.

/   Die ÜNB definieren in Abstimmung mit BNetzA zusätzliche Anforderungen, u.a.:
     /    Einsatzdauer in Vollbenutzungsstunden, die jederzeit möglich sein muss.
     /    Weitere Anforderungen an Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlage

/   Daraus resultieren Fragen, die durch den Anbieter zu beantworten sind, falls eine Gasversorgung des
    Neubaukraftwerks geplant ist:
         Steht die Gasinfrastruktur am entsprechenden Anschlusspunkt in diesen 45 Minuten zu jedem Zeitpunkt im
          Jahr zur Verfügung?
         Kann ein spontaner und schneller Gasbezug zur Erfüllung der Anfahrt innerhalb 45 Minuten vertraglich mit
          einem Gasnetzbetreiber vereinbart werden oder gibt es technische Grenzen?
         Ist dies konsistent zu den regulatorischen Vorgaben, z.B. aus der Kooperationsvereinbarung ((Re-
          )Nominierungsfristen etc.)?
         Wie sieht es bei einem Schwarzstart aus, d.h. wenn das Elektrizitätsnetz zusammengebrochen ist – ist die
          Gasinfrastruktur weiterhin intakt?
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland

REGIONALISIERUNG UND BEZUSCHLAGUNG
/   Die ÜNB bestimmen die Region, in denen Angebot prinzipiell zulässig sind
     /   Laut § 9 (2) KapResV müssen die ÜNB in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die
         netztechnisch geeigneten Regionen festlegen, in denen Neubaukraftwerke zu errichten sind,
         um den verbleibenden Bedarf an Netzreserve zu reduzieren.
     /   Grundlage für die Definition der netztechnisch geeigneten Regionen sind die
         Systemanalysen nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung
         (Systemanalysen/Langfristanalysen)

/   Der Standort der Neubaukraftwerke hingegen bestimmt sich aus der Ausschreibung
     /   Prüfung der eingegangenen Angebote auf Zulässigkeit
     /   Reihung der zulässigen Angebote nach Gebotspreis
     /   Bei Gleichheit zweier Angebote entscheiden Gebotsgröße, Wirkungsgrad und Los
     /   Bezuschlagung, bis Ausschreibungsmenge erreicht oder überschritten
     /   Einheitspreisverfahren (der höchste bezuschlagte Gebotspreis gilt für alle erfolgreichen
         Angebote)
AGENDA

01   Hinweise zum Vortrag

02   Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen
     für Kraftwerksreserven (Netz- und Kapazitätsreserve)

03   Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken
     in Süddeutschland

04   Fazit und Backup
Verzahnung Stromerzeugung und Gasnetz

FAZIT
/   Derzeit bestehen noch regulatorische und politische Unsicherheiten, welche die
    termingerechte Umsetzung des Neubaus von Reservekraftwerken in Süddeutschland
    gefährden könnten.
/   Neuzubauende Reservekraftwerke in Süddeutschland können durch den ÜNB sowohl
    als Netzreserve für die Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs als auch als
    zusätzlicher Kapazitätspuffer bei einem außerordentlichen Leistungsbilanzdefizit
    herangezogen werden. Die Bedarfsdimensionierung erfolgt auf Basis von
    Systemanalysen zur Ermittlung des Bedarfs an Netzreserve.
/   Entscheidend für den Neubau ist auf Basis der vorliegenden Gesetzes-/Verordnungs-
    Entwürfe und nach Ermittlung des Bedarfs durch die ÜNB das Ergebnis der
    Ausschreibung nach KapResV.
/   Die Auswirkungen des Neubaus auf Maßnahmen des Gasnetzentwicklungsplans, bzw.
    auf Ausbaubedarfe bei den Fernleitungsnetzbetreibern hängen von der Entscheidung
    der Anbieter über die Brennstoffversorgung ihres Neubauprojekts ab.
Derzeitige Beschlusslage zum Neubau von Reservekraftwerken in Süd-DE

BACKUP: FRISTEN
                                                    2016                               2017
Tätigkeit                      03   04   05    06   07   08   09   10   11   12   01   02   03   04
Bedarfsermittlung (ÜNB)
Bedarfsbestätigung (BNetzA)

Umsetzung KapResV
BNetzA/ ÜNB

Ausschreibungsverfahren
1.Tranche KapRes (1,8 GW)
Ausschreibungsverfahren
NetzRes - bis zu 2 GW Neubau

                                     11.5.16
Derzeitige Beschlusslage zum Neubau von Reservekraftwerken in Süd-DE

BACKUP: NEUE RESERVEVOLUMINA
OHNE BESTANDSKRAFTWERKE DER NETZRESERVE

                            Neubau für Netzreserve   Kapazitätsreserve   Sicherheitsbereitschaft
                    8.000

                    7.000
                                                             Termin: 30.04.2017
                    6.000
   Leistung in MW

                    5.000

                    4.000

                    3.000

                    2.000

                    1.000

                       0

                                                                                         Termin: 01.09.2017
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                                      Termin: 01.04.2017
                                                                         Gebotstermine nach KapResV-E
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