AUSSCHREIBUNGEN FÜR DEN NEUBAU VON RESERVEKRAFTWERKEN IN SÜDDEUTSCHLAND - Verzahnung Stromerzeugung und Gasnetz
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Verzahnung Stromerzeugung und Gasnetz AUSSCHREIBUNGEN FÜR DEN NEUBAU VON RESERVEKRAFTWERKEN IN SÜDDEUTSCHLAND ULRICH JANISCHKA, TRANSNETBW GMBH Workshop Netzentwicklungsplan Gas 2016-2026; Bonn, 11. Mai 2016
AGENDA 01 Hinweise zum Vortrag 02 Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven (Netz- und Kapazitätsreserve) 03 Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland 04 Fazit und Backup
HINWEISE ZUM VORTRAG / Die vom Gesetzgeber vorgesehenen gesetzlichen Grundlagen für den Neubau von Reservekraftwerken sind noch nicht fixiert: / Laufendes parlamentarisches Verfahren in Berlin / Laufendes Beihilfe-Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission in Brüssel / Änderungen, die aus diesen Prozessen resultieren, sind nicht unwahrscheinlich. Daher kann über den Neubau von Reservekraftwerken derzeit nur auf Basis vorliegender Gesetzes- / Verordnungsentwürfe gesprochen werden. / Alle Aussagen in diesem Vortrag beziehen sich auf die vorliegenden Gesetzes-/ Verordnungsentwürfe und geben daher nur eine vorläufige Einschätzung des Vortragenden wider. / Finale Aussagen sind erst möglich, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen fixiert und durch die vier Übertragungsnetzbetreiber in Abstimmung mit, bzw. nach Genehmigung durch BNetzA umgesetzt worden sind.
AGENDA 01 Hinweise zum Vortrag 02 Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven (Netz- und Kapazitätsreserve) 03 Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland 04 Fazit und Backup
Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven POLITISCHE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ZUM NEUBAU VON RESERVEKRAFTWERKEN Beschluss der Strommarktgesetz Vorsitzenden CDU/CSU/SPD (Entwurf) vom 2. Juli 2015 vom 4. November 2015 Einsatz Bedarfs- Bedarfs- bestimmung deckung Beide Regime „Netzreserve“ & Logik Regime Kapazitätsreserve“ „Netzreserve“ „Kapazitätsreserve“
Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven EINSATZ NETZ- UND KAPAZITÄTSRESERVE NETZRESERVE KAPAZITÄTSRESERVE Wer? Die ÜNB macht was? Vorhaltung und Abruf/Einsatz außerhalb des Strommarktes (Bestands-)Anlagen, die in der (Bestands-)Anlagen, deren endgültige Ausschreibung einen Zuschlag erhalten mit welchen oder vorläufige Stilllegung aufgrund und sich damit automatisch für eine einer Systemrelevanzausweisung des Kraft- endgültige Stilllegung nach Ablauf des ÜNB verboten ist werken? KapRes-Vertrages entschieden haben Bis zu zwei Gigawatt neu zu errichtende Reservekraftwerke in Süd-DE Zur Gewährleistung eines sicheren Als Kapazitätspuffer für Extremsituationen, Netzbetriebs, wenn alle marktbasierten Optionen im 1. für die Bewirtschaftung von Stromhandel ausgeschöpft worden sind, Netzengpässen, 1. wenn nach Abschluss des wofür? 2. für die Spannungshaltung und untertägigen Handels die 3. zur Sicherstellung eines Markträumung ausbleibt und möglichen Versorgungs- 2. die verfügbare Regelleistung wiederaufbaus weitgehend ausgeschöpft ist
Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven ÜBERSICHT NEUER RESERVEVOLUMINA OHNE BESTANDSKRAFTWERKE DER NETZRESERVE Neubau für Netzreserve Kapazitätsreserve Sicherheitsbereitschaft 8.000 7.000 6.000 Leistung in MW 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 Seite 7
AGENDA 01 Hinweise zum Vortrag 02 Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven (Netz- und Kapazitätsreserve) 03 Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland 04 Fazit und Backup
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland BEDARFSERMITTLUNG NACH NETZRESERVE Strommarktgesetz-Entwurf, Art. 1: §13d (2) EnWG: Ab dem Winterhalbjahr 2021/2022 besteht ein Bedarf für bis zu zwei Gigawatt neu zu errichtende Erzeugungsanlagen. Die ÜNB bestimmen den Bedarf bis zum 30. November 2016 im Rahmen der Analysen nach § 3 der Netzreserveverordnung; Betrachtungshorizonte: Winterhalbjahr 2021/2022 Winterhalbjahr 2022/2023 ggf. ein weiteres Betrachtungsjahr nach den beiden genannten Die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf bis zum 30. Januar 2017
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland BESCHAFFUNG NACH KAPAZITÄTSRESERVE / §13d (2) EnWG: Die ÜNB binden / unverzüglich nach Bestätigung des Bedarfs durch die Bundesnetzagentur / die erforderlichen Anlagen in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg / für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2021/2022 / für einen Zeitraum von 15 Jahren / Die Bindung der Anlagen erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens mit Gebotstermin 30. April 2017. / Grundsätzlich für Neubauten gelten Regelungen der Kapazitätsreserve nach §13e Absatz 2 bis 4 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 und 7 sowie die Regelungen der Rechtsverordnung nach § 13h: / §13e (2): Wettbewerbliches Beschaffungsverfahren zur Bildung der Kapazitätsreserve / §13e (3): Jährliche Vergütung des Betreibers / §13e (4): Vermarktungs- und Rückkehrverbot für die Anlagen / §13h: Verordnungsermächtigung der KapResV
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN UND STANDARDBEDINGUNGEN / Teilnahmevoraussetzungen gem. §9 KapResV / Technische Mindestanforderungen, die eine Anlage erfüllen muss / Werden durch ÜNB in Abstimmung mit BNetzA festgelegt / Standardbedingungen gem. §37 KapResV / Weitere Bedingungen wie Haftungsregelungen, Abrechnungsbedingungen, Abrufvorgaben etc. / Erarbeitung durch ÜNB - Genehmigung durch BNetzA / Teilnahmevoraussetzungen und Standardbedingungen setzen gemeinsam den vertraglichen Rahmen für den Neubau der Reservekraftwerke. / Die ÜNB prüfen nach Gebotsöffnung, ob die Angebote die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen / Der Anbieter akzeptiert die Standardbedingungen bei Gebotsabgabe
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland ANFORDERUNGEN AN DIE BRENNSTOFFVERSORGUNG / Die KapResV definiert: / Im Bedarfsfall müssen Neubauanlagen innerhalb von 45 Minuten aus dem kalten Zustand die maximale Nettonennleistung erbringen. / Die ÜNB definieren in Abstimmung mit BNetzA zusätzliche Anforderungen, u.a.: / Einsatzdauer in Vollbenutzungsstunden, die jederzeit möglich sein muss. / Weitere Anforderungen an Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlage / Daraus resultieren Fragen, die durch den Anbieter zu beantworten sind, falls eine Gasversorgung des Neubaukraftwerks geplant ist: Steht die Gasinfrastruktur am entsprechenden Anschlusspunkt in diesen 45 Minuten zu jedem Zeitpunkt im Jahr zur Verfügung? Kann ein spontaner und schneller Gasbezug zur Erfüllung der Anfahrt innerhalb 45 Minuten vertraglich mit einem Gasnetzbetreiber vereinbart werden oder gibt es technische Grenzen? Ist dies konsistent zu den regulatorischen Vorgaben, z.B. aus der Kooperationsvereinbarung ((Re- )Nominierungsfristen etc.)? Wie sieht es bei einem Schwarzstart aus, d.h. wenn das Elektrizitätsnetz zusammengebrochen ist – ist die Gasinfrastruktur weiterhin intakt?
Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland REGIONALISIERUNG UND BEZUSCHLAGUNG / Die ÜNB bestimmen die Region, in denen Angebot prinzipiell zulässig sind / Laut § 9 (2) KapResV müssen die ÜNB in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die netztechnisch geeigneten Regionen festlegen, in denen Neubaukraftwerke zu errichten sind, um den verbleibenden Bedarf an Netzreserve zu reduzieren. / Grundlage für die Definition der netztechnisch geeigneten Regionen sind die Systemanalysen nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung (Systemanalysen/Langfristanalysen) / Der Standort der Neubaukraftwerke hingegen bestimmt sich aus der Ausschreibung / Prüfung der eingegangenen Angebote auf Zulässigkeit / Reihung der zulässigen Angebote nach Gebotspreis / Bei Gleichheit zweier Angebote entscheiden Gebotsgröße, Wirkungsgrad und Los / Bezuschlagung, bis Ausschreibungsmenge erreicht oder überschritten / Einheitspreisverfahren (der höchste bezuschlagte Gebotspreis gilt für alle erfolgreichen Angebote)
AGENDA 01 Hinweise zum Vortrag 02 Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Kraftwerksreserven (Netz- und Kapazitätsreserve) 03 Relevante Bestimmungen zum Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland 04 Fazit und Backup
Verzahnung Stromerzeugung und Gasnetz FAZIT / Derzeit bestehen noch regulatorische und politische Unsicherheiten, welche die termingerechte Umsetzung des Neubaus von Reservekraftwerken in Süddeutschland gefährden könnten. / Neuzubauende Reservekraftwerke in Süddeutschland können durch den ÜNB sowohl als Netzreserve für die Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs als auch als zusätzlicher Kapazitätspuffer bei einem außerordentlichen Leistungsbilanzdefizit herangezogen werden. Die Bedarfsdimensionierung erfolgt auf Basis von Systemanalysen zur Ermittlung des Bedarfs an Netzreserve. / Entscheidend für den Neubau ist auf Basis der vorliegenden Gesetzes-/Verordnungs- Entwürfe und nach Ermittlung des Bedarfs durch die ÜNB das Ergebnis der Ausschreibung nach KapResV. / Die Auswirkungen des Neubaus auf Maßnahmen des Gasnetzentwicklungsplans, bzw. auf Ausbaubedarfe bei den Fernleitungsnetzbetreibern hängen von der Entscheidung der Anbieter über die Brennstoffversorgung ihres Neubauprojekts ab.
Derzeitige Beschlusslage zum Neubau von Reservekraftwerken in Süd-DE BACKUP: FRISTEN 2016 2017 Tätigkeit 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 01 02 03 04 Bedarfsermittlung (ÜNB) Bedarfsbestätigung (BNetzA) Umsetzung KapResV BNetzA/ ÜNB Ausschreibungsverfahren 1.Tranche KapRes (1,8 GW) Ausschreibungsverfahren NetzRes - bis zu 2 GW Neubau 11.5.16
Derzeitige Beschlusslage zum Neubau von Reservekraftwerken in Süd-DE BACKUP: NEUE RESERVEVOLUMINA OHNE BESTANDSKRAFTWERKE DER NETZRESERVE Neubau für Netzreserve Kapazitätsreserve Sicherheitsbereitschaft 8.000 7.000 Termin: 30.04.2017 6.000 Leistung in MW 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 Termin: 01.09.2017 Seite 17 Termin: 01.04.2017 Gebotstermine nach KapResV-E
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