Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Traktoren - LSV-Information T 01
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LSV-Information T 01 Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Traktoren
Vorbemerkung LSV-Informationen sind Zusammenstellungen oder Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften und/oder technischen Spezifikationen und/oder den Erfahrungen aus der Präventionsarbeit. LSV-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfe- stellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrank- heiten und Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der LSV-Information davon ausgehen, dass er die in den Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Sind von staatlichen Ausschüssen technische Regeln ermittelt, sind diese in Unternehmen mit Beschäftigten vorrangig zu beachten. Eine Vermutungswirkung in Bezug auf staatliches Recht besteht nicht. Diese LSV-Information erläutert die Unfallverhütungsvorschrift VSG 3.1 § 33 Abs. 5. Mit der Veröffentlichung dieser LSV-Information T01 wird die TR 8 Arbeitsplatt- formen zurückgezogen. 2
Inhalt 1. Einleitung 4 2. Anwendungsbereich 4 3. Begriffsbestimmung 5 4. Auswahl 5 5. Betrieb 6 6. Überwachung und Prüfung 7 Anhang 1 8 A. Plattform 8 B. Traktor 11 C. Verbindung der Plattform mit dem Traktor 12 D. Standsicherheit 12 E. Bedienungsanleitung 14 Anhang 2 16 Weitere Regeln und Informationen 16 Muster-Betriebsanweisung 17 Muster-Checkliste für die Prüfung 18 3
Einleitung und Anwendungsbereich 1. Einleitung Das Heben von Personen mit Arbeitsplattformen mit Hilfe hierfür nicht vorgesehener Hu- beinrichtungen an Traktoren darf nur ausnahmsweise erfolgen. Und zwar nur dann, wenn die Benutzung von bestimmungsgemäß für das Heben von Personen vorgesehener Arbeits- mittel im Einzelfall nicht möglich ist oder die Benutzung anderer Arbeitsmittel, z. B. Leitern, eine höhere Gefährdung beinhaltet. Hierbei müssen Maßnahmen getroffen sein, welche die Sicherheit gewährleisten und eine angemessene Überwachung sicherstellen. Fristen für die Prüfung des Arbeitsmittels sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. 2. Anwendungsbereich Diese LSV-Information enthält Empfehlungen für Auswahl, Betrieb, Überwachung und Prü- fung von aufgesteckten Arbeitsplattformen zum Heben von Personen unter Verwendung hierfür nicht vorgesehener Hubeinrichtungen an Traktoren. Rechtsgrundlage für die Verwen- dung von Arbeitsplattformen an Hubeinrichtungen von Traktoren ist Ziffer 4.1.1 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach dürfen Personen mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln, z. B. mit Frontladern an Traktoren, ausnahmsweise angehoben werden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, welche die Sicherheit gewährleisten. 4
Begriffsbestimmung und Auswahl 3. Begriffsbestimmung 3.1 Arbeitsplattformen im Sinne dieser Regel sind Arbeitsmittel, die temporär an Traktoren verwendet werden, um Personen in eine erhöhte Arbeitsposition zu heben. 3.2 Aufgesteckte Arbeitsplattformen sind Ausrüstungen zum Heben von Personen, die auf serienmäßige Arbeitswerkzeuge zum Heben von Lasten, z. B. Palettengabeln, aufgesteckt und gegen Abrutschen gesichert werden. 3.3 Angebaute Arbeitsplattformen sind Arbeitsmittel, die als auswechselbare Ausrüstung, z. B. statt Schaufeln oder Gabeln, an Hubeinrichtungen an Traktoren angebaut werden. ANMERKUNG: Angebaute Arbeitsplattformen zum Heben von Personen fallen in den An- wendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Besteht die Gefährdung eines Ab- sturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m, ist eine EG-Baumusterprüfung nach Anhang IV dieser Richtlinie erforderlich. 4. Auswahl Der Unternehmer darf nur solche Arbeitsmittel verwenden oder zur Verfügung stellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungs- gemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Dies ist bei einer Kombination aus Arbeitsplattform, Hubeinrichtung und Traktor z. B. dann gegeben, wenn die im Anhang 1 aufgeführten Einrichtungen und Eigenschaften vorhan- den bzw. gegeben sind. 5
Betrieb 5. Betrieb Arbeitsplattform und Traktor dürfen nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Die Be- triebsanleitung des Traktor- und des Frontladerherstellers sind zu berücksichtigen. Der bestimmungsgemäße Betrieb ist in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die Betriebs- anweisung muss am Einsatzort vorliegen. Mit dem Führen von Traktoren mit angebauten Arbeitsplattformen dürfen nur erfah- rene, zuverlässige und für diesen Arbeitseinsatz besonders unterwiesene Maschinen- führer beauftragt werden. Der Maschinenführer darf den Traktor nicht verfahren, solange die Arbeitsplattform be- setzt ist. Ausgenommen hiervon sind langsame Fahrbewegungen an der Einsatzstelle. Die Fahrgeschwindigkeit darf dabei 1 km/h (entspricht etwa 0,3 m/s) nicht überschreiten. Weiterhin ist das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsplattform hiervon ausgenommen, sofern die Fahrgeschwindigkeit des Traktors Schrittgeschwin- digkeit (etwa 1 m/s) nicht überschreitet. Der Fahrer darf den Fahrerplatz nicht verlassen, solange die Arbeitsplattform besetzt ist. Die Arbeitsplattform darf nur betrieben werden, wenn zwischen dem Fahrer und Per- sonen auf der Plattform eine zuverlässige Verständigung gewährleistet ist. 6
Überwachung und Prüfung 6. Überwachung und Prüfung Der Unternehmer hat Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Art, Umfang und Fristen der nachstehend aufgeführten Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik: Die Arbeitsplattform, die Hubeinrichtung, der Traktor und deren Verbindung sind vor der ersten Inbetriebnahme, ansonsten mindestens einmal jährlich, zu prüfen. Darüber hinaus sind sie entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhält- nissen nach Bedarf zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und min- destens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Der Fahrer hat vor Einsatzbeginn eine Funktionsprüfung durchzuführen und die Ar- beitsplattform, die Hubeinrichtung, den Traktor und deren Verbindung auf augenfällige Mängel zu überprüfen, hierbei insbesondere die formschlüssige Verbindung zwischen Hubeinrichtung und Arbeitsplattform. 7
Anhang Anhang 1 Arbeitsplattformen und Traktoren Dieser Anhang beschreibt Einrichtungen und Eigenschaften von Arbeitsplattformen und Traktoren nach Abschnitt 4 „Auswahl“. A. Plattform An der Arbeitsplattform sind folgende Einrichtungen und Eigenschaften vorhanden bzw. gegeben: Angaben, die deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind: XX Name und Anschrift des Herstellers XX zulässige Personenzahl auf der Plattform XX zulässige Nutzlast XX Eigengewicht der Plattform XX Typ und Fabriknummer XX Baujahr Die Arbeitsplattform nach Anhang 1 dieser LSV-Information hat in einer Höhe von min- destens 1000 mm und maximal 1100 mm eine feste Umwehrung – Ketten und Seile sind unzulässig – und eine mindestens 150 mm hohe Fußleiste. Umwehrung und Fußleiste müssen im Abstand von maximal 300 mm durch senkrechte Stäbe oder eine geschlos- sene Fläche verbunden sein und eine den Einsatzbedingungen angepasste Festigkeit aufweisen. Öffnungen in der Standfläche dürfen maximal 35 x 35 mm groß sein. 8
Anhang Eine Standfläche, die so gestaltet ist, dass sie die zu erwartenden Belastungen ohne er- kennbare oder dauerhafte Verformung aufnehmen kann. Eine ausreichend tragfähige, ebene, trittsichere rutschhemmende, selbstentwässernde und leicht zu reinigende Standfläche. Der Handlauf des Geländers ist auf seiner Außenseite mit einer im waagerechten Abstand von mindestens 100 mm angebrachten Schutzstange ausgerüstet, die sich mindestens 100 mm unter der Oberkante des Geländers befindet. Dadurch wird ein Einquetschen der Hände zwischen dem Handlauf und festen Teilen der Umgebung verhindert. Abbildung 2: Maße der Arbeitsplattform in mm 9
Anhang Im zugänglichen Bereich der Person auf der Arbeitsplattform befinden sich keine Quetsch- und Scherstellen. Die Arbeitsplattform ist mit einem geeigneten Einstieg ausgerüstet. Der Einstieg darf nicht nach außen zu öffnen sein, er muss selbsttätig schließen und nach dem Schließen selbsttätig verriegeln. Ist der Handlauf mit einer Holzauflage versehen, kann die Arbeitsplattform für Motor- sägeneinsätze benutzt werden. Die Arbeitsplattform ist mit mindestens 150 mm hohen Abstellfüßen mit Gleittellern ausgerüstet. Die Arbeitsplattform hat einen auffälligen Farbanstrich. 10
Anhang B. Traktor Am Traktor sind folgende Einrichtungen bzw. Eigenschaften vorhanden: Die Arbeitsplattform wird vom Fahrerplatz des Traktors aus gesteuert. Die Stellteile sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert. Eine Einrichtung zur Begrenzung der Hub- und Senkgeschwindigkeit der Arbeitsplatt- form auf höchstens 0,4 m/s, gemessen in Arbeitsplattformmitte. Eine Einrichtung zur Begrenzung der Senkgeschwindigkeit für den Fall eines Schlauch- bruches auf höchstens 0,4 m/s. Die Arbeitsplattform wird so geführt, dass ihre Standfläche in jeder Stellung zwangsläu- fig parallel zur horizontalen Standfläche des Fahrzeuges ist; eine Abweichung von ±5° ist zulässig. Bei Versagen eines tragenden Teiles der Parallelführung darf die zusätzliche Neigung der Arbeitsplattform 5° nicht überschreiten. Am Fahrerplatz befindet sich der deutlich erkennbare Hinweis, dass der Traktorfahrer den Fahrerplatz nur bei unbesetzter Arbeitsplattform verlassen darf. 11
Anhang C. Verbindung der Plattform mit dem Traktor Die Befestigung der Arbeitsplattform an der Hubeinrichtung des Traktors ist formschlüs- sig und das unbeabsichtigte Lösen wird durch eine Sicherung verhindert. Das Kippen oder Bewegen der Arbeitsplattform auf dem Arbeitswerkzeug ist durch geeignete Ein- richtungen verhindert. D. Standsicherheit Der Traktor mit angebauter Arbeitsplattform ist ausreichend standsicher. Die Standsicherheit kann wie folgt nachgewiesen werden: 1. Ein Traktor mit der vom Arbeitsplattformhersteller in der Bedienungsanleitung an- gegebenen Mindestspurweite und dem Mindestgewicht wird mit seiner Längsachse parallel zur Höhenlinie auf einer Ebene mit einem Neigungswinkel von 15° aufge- stellt (siehe Abb.3). 2. Die Lenkung steht in Geradeausstellung und der Reifendruck entspricht den Angaben des Traktorherstellers. Im talseitigen Viertel wird die Arbeitsplattform mit der vom Hersteller angegebenen zulässigen Tragfähigkeit [Q] (maximal zulässige Zuladung (Personen je 100 kg + Werkzeug)) belastet und in die maximale Hubhöhe gefahren und wieder abgesenkt. Die Standsicherheit gilt als nachgewiesen, wenn in keiner Stellung der Plattform die hang- oberen Räder abheben. 12
Anhang Abbildung 3: Nachweis der Standsicherheit 13
Anhang E. Bedienungsanleitung Je nach Bauart sind in der Bedienungsanleitung mindestens folgende Angaben enthalten: Das Eigengewicht und die zulässige Tragfähigkeit der Arbeitsplattform, die zulässige Personenzahl, das Mindestgewicht des Traktors (ggf. erforderliche Ballastgewichte), die erforderliche Tragfähigkeit des Traktors und der Hubeinrichtung, die Mindestspurweite des Traktors, der zulässige hydraulische Betriebsdruck, der Einbau von Senkdrosseln oder Schlauchbruchsicherungen, die maximale Hubhöhe, dass beim Verwenden der Arbeitsplattform in Verbindung mit dem Dreipunktgestänge das Gestänge mechanisch zu blockieren ist. 14
Anhang Darüber hinaus sind Hinweise über die sichere Verwendung vorhanden, insbesondere: Die Einsatzbeschränkung in Hanglagen, die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen, die Wartung und Prüfung vor dem jeweiligen Einsatz, die Kontrolle der Befestigungspunkte zwischen Hubeinrichtung und Arbeitsplattform, das Verhalten im Störfall und die Ersatzteilbeschaffung, dass der Aufenthalt unter der angehobenen Plattform unzulässig ist, dass die Fahrgeschwindigkeit bei besetzter Plattform nicht mehr als 1 km/h betragen darf, ansonsten der Personentransport verboten ist, dass der Fahrer seinen Platz auf dem Traktor bei besetzter hochgefahrener Arbeitsplatt- form nicht verlassen darf, dass beim Verfahren des Traktors keine Bewegungen der Arbeitsplattform eingeleitet werden dürfen, dass in der Nähe von elektrischen Freileitungen die Sicherheitsabstände gemäß Tabelle einzuhalten sind. Nennspannung in kV Mindestabstand bis 1 1m über 110 3m über 110 - 220 4m über 220 - 380 5m bei unbekannten Spannungen 5m 15
Anhang Anhang 2 Weitere Regeln und Informationen: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeits- mitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwa- chungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Technische Regel für Betriebssicherheit „Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“ (TRBS 2121-4). BG-Information „Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern“ (BGI 872). Informationsblatt „Arbeitsbühnen an Gabelstaplern“ der BGHW (U D 27.03). Unfallverhütungsvorschrift „Technische Arbeitsmittel“ (VSG 3.1). Die folgende Betriebsanweisung sowie die Checkliste für die Prüfung stellen wir Ihnen als Downlad auf www.svlfg.de zur Verfügung. 16
Anhang Firma: Betriebsanweisung Datum: Arbeitsbereich: Tätigkeit: Unterschrift: BEZEICHNUNG Arbeitsplattform am Traktor GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT ▪ Absturz aus der Arbeitsplattform. ▪ Herausfallen von Gegenständen aus der Arbeitsplattform (z.B. Werkzeuge ). ▪ Herabfallende Äste usw. beim Baumschnitt. ▪ Umsturz des Traktors mit Arbeitsplattform SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN R ▪ Die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) sind zu beachten. ▪ Die LSV-Information „Arbeitsplattformen“ (T01) ist zu beachten. ▪ Mit dem Führen von Traktoren mit Arbeitsplattformen dürfen nur erfahrene, zuverlässige und für diesen Arbeitseinsatz besonders unterwiesene Maschinenführer eingesetzt werden. TE ▪ Nur unterwiesene Personen dürfen in der Arbeitsplattform arbeiten. ▪ Die Standsicherheit des Traktors mit Arbeitsplattform muss nach den Vorgaben der T01 gewährleistet sein. ▪ Der Fahrer darf den Fahrerplatz nicht verlassen, solange die Arbeitsplattform besetzt ist. ▪ Die Arbeitsplattform darf nur betrieben werden, wenn zwischen dem Fahrer und Personen auf der Platt- form eine zuverlässige Verständigung gewährleistet ist. ▪ Der Traktor darf nicht verfahren werden, solange die Arbeitsplattform besetzt ist. Ausgenommen hiervon sind langsame Fahrbewegungen (1 km/h = 0,3m/s) an der Arbeitsstelle sowie Fahrten mit gerade bodenfrei herabgelassener Arbeitsplattform in Schrittgeschwindigkeit (1m/s). ▪ Die Arbeitsplattform wird so geführt, dass ihre Standfläche in jeder Stellung zwangsläufig parallel zur US horizontalen Standfläche des Fahrzeuges ist (Parallelführung). ▪ Die Befestigung der Arbeitsplattform an der Hubeinrichtung des Traktors erfolgt formschlüssig und ist gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern. Das Kippen oder Bewegen der Arbeitsplattform auf dem Arbeits- werkzeug ist durch geeignete Einrichtungen verhindert. ▪ Bei Erreichen der Arbeitsposition ist das Fahrzeug gegen unbeabsichtigtes Wegrollen oder Verfahren zu sichern. ▪ Bei Motorsägenarbeiten ist der Aufenthalt einer zweiten Person in der Arbeitsplattform untersagt, es sei denn, es ist ein Trenngitter vorhanden oder eine Ausnahmegenehmigung i. S. v. AS-Baum 2 liegt vor. ▪ Bei Motorsägenarbeiten muss der Handlauf der Arbeitsplattform mit einer zerspanbaren Auflage, z. B. Holz, ausgestattet sein. M ▪ In der Nähe von elektrischen Freileitungen sind die Sicherheitsabstände gemäß der T01 einzuhalten. ▪ Der Aufenthalt im Gefahrenbereich unterhalb der angehobenen Arbeitsplattform ist verboten! VERHALTEN BEI STÖRUNGEN • Bei Gefahr Arbeitsplattform kontrolliert absenken. • Bei Wartungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten Schlüssel ziehen und Stillstand des Motors abwarten. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN - ERSTE HILFE - NOTRUF 112 ▪ Durchführung von Sofortmaßnahmen am Unfallort! ▪ Rettungsdienst/Arzt rufen! ▪ Vorgesetzten und Berufsgenossenschaft benachrichtigen! Ersthelfer:………………………………………………………………………………………….. INSTANDHALTUNG ▪ Vor jeder Inbetriebnahme Funktion und Sicherheitseinrichtungen prüfen! ▪ Vorgaben des Herstellers bzgl. Wartung und Pflege beachten! ▪ Reparaturen nur von Fachpersonal/Fachwerkstatt durchführen lassen! ▪ Prüfung durch befähigte Person mind. einmal im Jahr! Prüfbuch führen! FOLGEN DER NICHTBEACHTUNG ▪ Gesundheitliche Folgen: Verletzung! ▪ Arbeitsrechtliche Folgen: Abmahnung, Verweis! 17
Anhang Checkliste für die Prüfung Arbeitsplattform an Traktoren Die Checkliste hilft, die Anforderung des Teils 6 „Überwachung und Prüfung“ der LSV-Information „Arbeitsplattformen“ umzusetzen. Betrieb: …………………………………………………………………………………….. Angaben zu Traktor: Angaben Frontlader: Angaben zur Arbeitsplattform: Hersteller:…………………… Hersteller:…………………….. Hersteller:…………………….. Typ:………………………….. Typ:……………………………. Typ:……………………………. R Fabriknummer:……………… Fabriknummer:……………….. Fabriknummer:……………….. in Ordnung Mangel Abgestellt Prüfpunkt entfällt Ja Nein Datum Zeichen TE Allgemein Ist die Kombination von Traktor, Hubeinrichtung und Arbeitsplattform gemäß den Angaben des jeweiligen Herstellers zulässig? Ist die Hubeinrichtung mit einer zwangsläufig wirkenden Parallelführung z.B. mechanisch, ausgestattet? Ist die Arbeitsplattform frei von Beschädigungen? Verriegelt und schließt der Einstieg der US Arbeitsplattform selbsttätig? Ist die Hubeinrichtung frei von Beschädigungen? Ist eine entsprechende Betriebsanweisung vorhanden/aktuell? Wurde die Standsicherheit nach Anhang 1 der LSV- Information vor der ersten Inbetriebnahme geprüft? Anbau Sind die Verbindungselemente frei von M Beschädigungen? Besteht eine formschlüssige Verbindung? Ist die Verbindung gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert? Hydraulik Ist eine Einrichtung zur Begrenzung der Senkgeschwindigkeit vorhanden? Sind Schläuche, Zylinder, Leitungen, Drossel und Senkventile frei von Beschädigungen? Fahrerplatz Sind die Stellteile gegen das Kippen der Plattform gesichert? Besteht ein Hinweis am Fahrerplatz „bei besetzter Arbeitsplattform Fahrerplatz nicht verlassen“? 1 von 2 18
Anhang Ja Nein Testlauf ohne Person in der Arbeitsplattform erfolgreich? Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme Hiermit wird bestätigt, dass die Kombination aus Arbeitsplattform, Hubeinrichtung und Traktor sowie deren Verbindung den Anforderungen der LSV-Information T01 entspricht. Funktionsprüfung vor jedem Einsatz Der Fahrer hat vor Einsatzbeginn eine Funktionsprüfung durchzuführen und die Arbeitsplattform, die Hubeinrichtung, den Traktor und deren Verbindung auf R augenfällige Mängel zu überprüfen, hierbei insbesondere die formschlüssige Verbindung zwischen Hubeinrichtung und Arbeitsplattform. Hinweis Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und geltenden TE Regeln der Technik sowie unter Zuhilfenahme der jeweiligen Betriebsanleitungen und Wartungshandbücher der Hersteller durchzuführen. ……………... …………………. …………………………… ……………………..…… Ort Datum Name Unterschrift Nächste Prüfung spätestens am: ……………. US M 2 von 2 19
Kontakt Herausgeber: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Weißensteinstraße 70 -72 34131 Kassel 0561 9359-0 www.svlfg.de Stand: 1 / 2014
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