Intensivkurs "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker" - pharma4u

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Intensivkurs "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker" - pharma4u
© Ravati Seminare                         Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker   Referenten: Dr. Alexander Ravati und Lars Frohn

                                       Intensivkurs
                    „Spezielle Rechtsgebiete für
                            Apotheker“

                               Auszug „Corona Spezial“
                                 aus Kapitel 13 Anhang

                                    Stand: 29. April 2020

  Dozenten: Dr. Alexander Ravati                                                                          Lars Frohn

  Ravati Seminare, Volkhartstr. 5, 86152 Augsburg, Tel. 0821 3195000 / info@ravati.de

                                                                                                                          1
Intensivkurs "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker" - pharma4u
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                          13.16 Recht „Corona Spezial“
Corona – Was hat sich in Apotheken geändert?
Stand KW 17 (Wo. 19.-26.04.2020)

                                            Anhang                                                              2
Intensivkurs "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker" - pharma4u
© Ravati Seminare                                      Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker       Referenten: Dr. Alexander Ravati und Lars Frohn

                                             13.16 Recht „Corona Spezial“
BfArM Kontingentierung

Anordnung der Bundesoberbehörde an PU und GH (Erlass 03/2020)
Rechtliche Grundlage: GKV-Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG, 02/2020)
 § 52 b AMG geändert / ergänzt (auch § 10 und 11 AMG)

•    für öffentliche Apotheken durch PU/GH ➜ Mindestbevorratung nach §15 Abs. 1
     ApBetrO für eine Woche ist sicherzustellen.
      Belieferung erfolgt NUR auf Basis der Abgabemengen des Vorjahres

•    für KH und KH-versorgende Apotheken: AM im Zusammenhang mit Corona-Pandemie:
     Vorrat von 8 Wochen; andere AM Vorrat von 4 Wochen

•    Vom PU ist die Versorgung des GH nach §52b Abs.2 AMG für 2 Wochen sicherzustellen

Die Kontingentierung gilt nur für „versorgungsrelevante“ Arzneistoffe
BfArM-Liste:
- Nur rx-AM
- Nur AM, die für ganze Bevölkerung relevant sind (also z.B. keine Orphan Drugs)

Quelle:
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arzneimittel/Zulassung/amInformationen/Lieferengpaesse/ListeVersorgungsrelevanteWirkstoffe.pdf
?__blob=publicationFile&v=16

                                                                   Anhang                                                                  3
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                                                13.16 Recht „Corona Spezial“
Ausnahme wird während Corona zum Regelfall
in HH, Saarland und Schleswig-Holstein

•    Patienten bestellen Rezepte beim Arzt (telefonisch)
      Voraussetzung: Arztpraxis soll nur wegen eines Rezeptes aufgesucht werden
•    Arztpraxen faxen Rezepte zur vom Patienten gewünschten (Stamm-) Apotheke
•    Besonderheit: Apotheke darf auf Fax beliefern
•    Auch bei BtM- und T-Rezepten (auch möglich!) CAVE: zwingende vorherige telefonische
     Absprache zwischen Apotheke und Arztpraxis erforderlich
•    (Normal: „fernmündliche Beauftragung“ durch den Arzt ist eine Ausnahmeregelung der
     AMVV, § 4)

Quelle: https://www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/26/199    https://www.kvsaarland.de/pressemitteilungen-2020

G-BA Beschluss vom 27.03.2020:
Änderung der AM-Richtlinie nach SGBV
• Rezepte dürfen (zunächst bis zum 31.Mai 2020) bundesweit von Arztpraxen auch
  ausschließlich nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden
• Voraussetzung: Patient muss in der Praxis in Behandlung sein
• Verordnung kann postalisch an den Patienten übermittelt werden

Quelle: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4224/2020-03-27_AM-RL_Covid-19-Sonderregelungen_BAnz.pdf

                                                                     Anhang                                                                  4
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                                              13.16 Recht „Corona Spezial“
Ausnahmen für Biozidprodukte

Grundlagen nach Biozid-Verordnung (EU-Verordnung) Nr. 528/2012

Definition Biozidprodukt

•    jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt,
     und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt,
     der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder
     mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich
     zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen

•    Anwendung ist dann sowohl am oder im menschlichen oder tierischen Körper möglich, als
     auch außerhalb (z.B. zur Flächendesinfektion)

Voraussetzung für Inverkehrbringen (Grundsatz)

•    Wirkstoffe müssen genehmigt werden und die Produkte müssen zugelassen werden
•    Zuständige Behörde in D: Bundesstelle für Chemikalien an der Bundesanstalt für
     Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0528&from=ET

                                                                  Anhang                                                              5
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                                              13.16 Recht „Corona Spezial“

Ausnahmenregelungen Corona-Krise
Herstellung von Desinfektionsmitteln als Biozidprodukt

Allgemeinverfügungen durch die BauA (Ausnahmen nach § 55 der Biozid-VO möglich)

•    gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen durch Apotheken, die pharmazeutische
     und chemische Industrie sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Abgabe
     an berufsmäßige Verwender (wie Krankenhäuser)

•    Für folgende Produkte:
      1. 2-Propanol 99,8% (V/V), H2O2 3% (V/V), Glycerol 98%, gereinigtes Wasser
      2. Ethanol 96%(V/V), H2O2 3%(V/V), Glycerol 98%(V/V), gereinigtes Wasser
      3. 2-Propanol Wasser-Gemisch 70% (V/V)
      4. 1-Propanol Wasser Gemisch 70% (V/V)
      5. Ethanol 70% (V/V) in gereinigtem Wasser

•    die Verfügung gilt befristet bis zum 20.09.2020, kann auch vorher widerrufen werden
•    Meldepflicht: Inverkehrbringen elektronisch bei BfR anzeigen
•    Kennzeichnung nach Artikel 69 Biozid-VO (Hinweise auf ABDA-Website / Leitlinie)

Quelle: https://www.baua.de/DE/Angebote/Aktuelles/Meldungen/2020/pdf/20200316-Allgemeinverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

                                                                   Anhang                                                                 6
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                                           13.16 Recht „Corona Spezial“

Ausnahmenregelungen Corona-Krise
Herstellung von Desinfektionsmitteln als Biozidprodukt

Tipp

Quelle: https://www.abda.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=7278&token=ede961b1a062c8e3582469ac32ea4c8e66e69575

                                                               Anhang                                                               7
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                                               13.16 Recht „Corona Spezial“
Rabattverträge / Rahmenvertrag

Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und DAV über Abweichungen von den
Austausch- und Auswahlregelungen des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V

•    Von den Austauschverpflichtungen kann abgewichen werden von: § 11 Rabattvertrag, § 12
     Generischer Markt, § 13 Import (Einsparziel muss nicht erreicht werden)
•    Wichtig: ist das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, dann
        Abgabe eines vorrätiges Arzneimittel möglich, wenn folgenden Kriterien (nach § 9 Abs.
      3 Rahmenvertrages) erfüllt sind:
      gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke, identische Packungsgröße, gleiche oder
      austauschbare Darreichungsform, gleiches Anwendungsgebiet
•    In diesen Fällen ist das Sonderkennzeichen 02567024 mit den Faktoren 5 oder 6 auf die
     Verordnung aufzutragen
•    Keine weiteren Dokumentationspflichten! (Separates Abzeichnen, Datum und Unterschrift
     nicht erforderlich)
•    Sonderregelungen (§ 17 des Rahmenvertrages), der für den dringenden Fall
     (Akutversorgung, Notdienst) eine erleichterte Packungsauswahl ermöglicht, kommt während
     der Pandemie als Regelfall zur Geltung

•    Die Bestimmungen zunächst bis zum 30.04.2020 gültig
Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/03-
2020_AM_Corona_Vereinbarung_zum_RV_129_Absatz_2_SGB_V.pdf

                                                                    Anhang                                                                 8
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„SARS-COV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“

Ausnahmen vom SGB V
Abweichend vom Rahmenvertrag bzw. § 129 Absatz 1 und 2:

Entlassmanagement:
KH dürfen eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen
(§39 Abs.1a SGB V: kleinste Packung) gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen

Abgabe eines AM für GKV-Versicherte
Verordnetes AM ist in der Apotheke nicht vorrätig:
 Ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben

 Kein Wirkstoffgleiches AM in der Apotheke vorrätig:
  Das verordnete AM bestellen

 Kein wirkstoffgleiches AM in der Apotheke vorrätig und das AM ist nicht lieferbar:
  Ein lieferbares wirkstoffgleiches AM abgegeben

 Kein wirkstoffgleiches AM vorrätig und auch nicht lieferbar:
  nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch
 vergleichbares (aut simile) Arzneimittel abgeben (gilt auch wenn „aut idem“ Kreuz gesetzt)
  Rücksprache und Austausch auf dem Rezept dokumentieren

                                                  Anhang                                                              9
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„SARS-COV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“

Ausnahmen vom SGB V
Abweichend vom Rahmenvertrag bzw. § 129 Absatz 1 und 2:

Ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt (sofern dadurch die verordnete
Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird) darf die Apotheke tauschen:

1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der
Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
2. die Packungsanzahl,
3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende
Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
(gilt nicht für Substitutionsmittel nach BTMVV Ausnahme: Entnahme von Teilmengen)

 kein Retax !

(Diese Regelung ist bisher nur in der AMVV und in der ApBetrO vorgesehen)

                                               Anhang                                                              10
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„SARS-COV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“

Ausnahmen vom Apothekengesetz und von der Apothekenbetriebsordnung

Erweiterung der Befugnisse der zuständigen Behörde im Einzelfall:

•    Ein Abweichen von den Vorschriften des ApoG und der ApBetrO kann angeordnet werden
      Ziel: ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit AM, MP und weiteren
     apothekenüblichen Waren weiterhin sicherzustellen

• Ausnahmen vom ApoG:
Leitung von öffentlichen Apotheken (§§ 1, 2, 7-8), Leitung von Krankenhausapotheken (§ 14),
Entlassmanagement (§ 14)

• Ausnahmen von der ApBetrO:
zur Apothekenleitung (§ 2 ApBetrO), zum Ersatz und zur Beaufsichtigung des Personals (§ 3
ApBetrO), zu den Räumlichkeiten (§ 4 ApBetrO), zur Prüfung und zur Qualität von
Ausgangsstoffen und Behältnissen (§§ 11, 13 ApBetrO), zur Herstellung und Prüfung von
Arzneimitteln (§§ 6-8 ApBetrO), zum Erwerb von Arzneimitteln durch Apotheken (§ 17 Abs. 1
und Abs. 6c ApBetrO), zum Botendienst (§ 17 Abs. 2 ApBetrO) und zur Dokumentation (§ 22
ApBetrO)

                                                Anhang                                                              11
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                              13.16 Recht „Corona Spezial“
„SARS-COV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“

Ausnahmen vom Apothekengesetz und von der Apothekenbetriebsordnung

Ausnahmen von der ApBetrO:

Für Privatversicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler dürfen Apotheken, wenn das
verordnete AM nicht vorrätig oder lieferbar ist, AM durch ein anderes AM ersetzen
(nach den Regeln des § 1 Absatz 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung)

Normalfall: Regelungen des § 129 SGBV haben grundsätzlich keine Wirkung für
Privatversicherte und Selbstzahler
 jetzt gelten ausnahmsweise sozialrechtliche Abgabevorschriften !
 es gelten somit bei Privatrezepten dieselben Vorgaben wie für die Belieferung von GKV-
Verschreibungen!

                                                Anhang                                                              12
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„SARS-COV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“

Ausnahmen von der Arzneimittelpreisverordnung

Botendienst
Apothekenzuschlag bei Abgabe von Rx-AM im Wege des Botendienstes je Lieferort (pro
Adresse) und Tag einmalig 5,00 € (+ USt.)
 gilt nicht für die Heimversorgung (§12 Abs.3 ApoG)
 tritt spätestens am 30. September 2020 außer Kraft

Zusätzlich können Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in
Höhe von 250 € (+Ust.) erheben
(DAV und GKV-Spitzenverband sollen Details regeln)

Abgabe von Teilmengen
Bei der Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung können Apotheken bei der
ersten Abgabe die üblichen Zuschläge der AMPreisVO (§ 3 Abs. 1 Satz 1) erheben.

Bei der Abgabe weiterer Teilmengen aus derselben Packung können Apotheken abweichend
nur einen Zuschlag von 5,80 € (+ Ust.) erheben.

 Der Gesamtpreis der Packung ist bei der ersten Teilabgabe vollständig abzurechnen.

                                               Anhang                                                              13
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Ausnahmen vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Zur Sicherstellung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs für die Behandlung
von Patienten

BtM der Anlage III des BtMG dürfen von einer öffentlichen Apotheke oder einer
Krankenhausapotheke an eine andere öffentliche Apotheke (bisher nur Haupt- und
Filialapotheken) oder eine Krankenhausapotheke abgeben
 keine Erlaubnis nach § 3 des BtMG erforderlich
 aber…CAVE!: Abgabebelegverfahren durchführen!

                                               Anhang                                                              14
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Ausnahmen von der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)

Zur Sicherstellung der Substitutionsbehandlung von opioidabhängigen Patienten, denen ein
Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird, darf der substituierende
Arzt:

•    auch mehr als 10 Patienten (§ 5 Abs.4 Satz 2) gleichzeitig betreuen (BtMVV: max.10)
•    einen längeren zusammenhängenden Zeitraum als bis zu vier Wochen (BtMVV: max.
     vier Wochen) und mehr als insgesamt zwölf Wochen im Jahr (BtMVV: max. 12 Wochen
     umfassen, auch wenn er selbst keine suchtmedizinische Qualifikation hat (§ 5 Abs. 5
     Satz 3)
•    Substitutionsmittel in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage (BtMVV: max. 5
     Tage) benötigten Menge verschreiben (§ 5 Abs. 8 Satz 2)
•    innerhalb einer Kalenderwoche bis zu vier (BtMVV: eine pro Woche) (aber nicht mehr
     als eine pro Tag) Verschreibung dem opioid-abhängigen Patienten aushändigen (§ 5
     Abs.8 Satz 3)
•    die Verschreibung auch ohne persönliche Konsultation (BtMVV nur persönlich) dem
     opioid-abhängigen Patienten aushändigen (§ 5 Abs. 8 Satz 4)

Auch anderes Personal als in § 5 Abs. 10 Satz 1 und 2 darf einem opioid-abhängigen
Patienten Substitutionsmittel überlassen

                                                 Anhang                                                              15
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                                13.16 Recht „Corona Spezial“
„SARS-COV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“

Ausnahmen von der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)

•    auch für den Fall einer Substitutionstherapie kann der substituierende Arzt
     Notfallverschreibungen ausstellen (§ 8 Abs.6 Satz 1) (BtMVV: Notfallverschreibung nicht
     für Substitution möglich)

•    auch außerhalb von Vertretungsfällen darf von einem anderen Arzt als demjenigen, an
     den das BtM-Rezept nach § 8 Abs. 3 vom BfArM nach § 8 Absatz 2 BtMVV ausgegeben
     wurde, verwendet werden. (BtMVV: nur vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt)

                                                  Anhang                                                              16
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                                             13.16 Recht „Corona Spezial“
„SARS-COV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“

Auskunftspflicht, Verkaufs- und Verpflichtungsverbot

• Apotheken sind gegenüber dem BMG oder einer benannten Stelle auskunftspflichtig:
 über versorgungsrelevante Produkte des medizinischen Bedarfs (AM, Wirkstoffe,
Schutzausrüstung)
 über Bestände, den Lagerort, den Vertrieb und die Preise

Apotheken:
• haben eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der versorgungsrelevanten
  Produkte des medizinischen Bedarfs sicherzustellen (vergleiche: §1 ApoG)

•    sollen Preise von versorgungsrelevanten Produkten (außerhalb der AMPreisV) des
     medizinischen Bedarfs an den Kosten der Bereitstellung (EK) orientieren (CAVE: §291
     StGB (Wucher)

•    sollten bei versorgungsrelevanten Produkten sog. „Hamsterkäufe“ verhindern

Die Verordnung tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens am 31. März 2021

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/SARS-CoV-2-
AMVersorgVO_Bgbl.PDF

                                                                 Anhang                                                                17
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                              13.16 Recht „Corona Spezial“
Es bleibt spannend… Wird sich zeigen…!

Entwurf 07.05. (mit „Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage nationaler Tragweite“)
• Regelungen für Arzneimittelabgabeautomaten in Krankenhäusern geplant
• ABDA kritisiert scharf (v.a. wegen der Signalwirkung!)
   „Hüffenhardt-Effekt – DocMorris-Abgabeautomat“ (verboten vom VG Karlsruhe,
   04.04.2019)

Verkauf von Antikörper-Schnelltests? (MPAV, § 3 für IvD für Krankheitserreger)
• Nur an Fachkreise (Apotheken, Ärzte, Einrichtungen des Gesundheitswesen etc.)
•  nicht an Privatpersonen

Antikörpertests in der Apotheke durchführen?
 Viele Kammern und Verband raten ab „unzulässig“? Begründung
• ApBetrO; § 1a apothekenübliche Dienstleistungen  u.a. „Durchführung von
  einfachen Gesundheitstests“ (z.B. RR, Körperfett, Knochendichte, Blut: BZ, VitD,
  Homocystein, LDL …)
• IfSG § 24: Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer
  Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell
  übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Verstoß: Straftat?

                                                Anhang                                                              18
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                              13.16 Recht „Corona Spezial“
Es bleibt spannend… Wird sich zeigen…!

Antikörpertests in der Apotheke durchführen?
 Viele Kammern und Verbänd raten ab „unzulässig“? Begründung
• ApBetrO; § 1a apothekenübliche Dienstleistungen  u.a. „Durchführung von
  einfachen Gesundheitstests“ (z.B. RR, Körperfett, Knochendichte, Blut: BZ, VitD,
  Homocystein, LDL …)
• IfSG § 24: Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer
  Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell
  übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Verstoß: Straftat?

                                                Anhang                                                              19
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                    13.17 Patientendatenschutzgesetz und das E-Rezept
Patientendatenschutzgesetz (PDSG) vom 01.04.2020
geplantes in Kraft treten: Herbst 2020 (nicht im Bundesrat zustimmungspflichtig)

E-Rezept: verpflichtend ab dem 1.Januar 2022 (für BtM und T-Rezepte soll diese
Pflicht nicht gelten)
 § 11 ApoG (Absprache- und Zuweisungsverbot) wird auf „Dritte“ erweitert und auf
das E-Rezept erstreckt.
 „Dritten“ wird ausdrücklich untersagt, E-Rezepte „zu sammeln, an Apotheken zu
vermitteln oder weiterzuleiten“ und dafür „Vorteile zu fordern, zu versprechen,
anzunehmen oder zu gewähren“.
 Absprache- und Zuweisungsverbot gilt demnach auch für „Inhaber, Leiter oder
Personal“ von EU-Versandapotheken, soweit sie Patienten in Deutschland versorgen
(ausländische Apotheken haben andere Rechtsformen als deutsche Apotheken).

E-Rezept-App: E-Rezepte können in jeder Apotheke eingelöst werden
 vor Ort Apotheke oder eine Online-Apotheke
Gematik soll die App bis zum 30. Juni 2021 entwickeln

Grünes Rezept: Elektronischer Vordruck für die Empfehlung apothekenpflichtiger,
nicht verschreibungspflichtiger AM soll vereinbart werden

                                                 Anhang                                                              20
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                          13.17 Patientendatenschutzgesetz und das E-Rezept
Patientendatenschutzgesetz (PDSG) vom 01.04.2020
geplantes in Kraft treten: Herbst 2020 (nicht im Bundesrat zustimmungspflichtig)

Sonstiges

KK müssen ihren Versicherten ab 2021 eine ePA anbieten
 Die Nutzung der ePA ist freiwillig.
 Der Versicherte entscheidet, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden und wer auf
die ePA zugreifen darf
 auch der elektronische Medikationsplan des Patienten kann gespeichert werden
Vorteil für Apotheken: umfangreicher Medikationscheck (z.B. mit dem MediCheck®)
möglich!
 für die ePA muss ein Zugriffskonzept in Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken (für
Versicherte ohne eigenes mobiles Endgerät) erstellt werden

In das SGB V wird ein ganz neues Kapitel mit dem Titel „Telematik-Infrastruktur“ eingeführt

Quelle:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/Referentenentwurf_Patientendat
en-Schutzgesetz__PDSG.pdf

                                                                  Anhang                                                                  21
© Ravati Seminare            Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker   Referenten: Dr. Alexander Ravati und Lars Frohn

                            Vielen Dank
                                   für die
                          Aufmerksamkeit!

   Dr. Alexander Ravati                                                                       Lars Frohn

                                                                                                             22
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