Schutzkonzept Sekundarschule Bonstetten - Handlungsanweisungen

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Schutzkonzept Sekundarschule Bonstetten - Handlungsanweisungen
Schutzkonzept Sekundarschule Bonstetten - Handlungsanweisungen
Schulbetrieb im Kontext der COVID-19 Pandemie

1. Allgemeines
Nachfolgendes Konzept beschreibt, welche Grundprinzipien im Rahmen des Präsenzunterrichts an der Sekun-
darschule Bonstetten zu berücksichtigen sind. Es stützt sich auf das Schutzkonzept des Bundesamtes für Ge-
sundheit (BAG)1 für Schulen, auf die Handreichung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Wiederauf-
nahme des Präsenzunterrichts an der Volksschule (Regelschule) ab 11. Mai 2020 2 und den Regierungsratsbe-
schluss Nr. 441 vom 30. April 2020 (RRB Nr. 441/2020)3.

2. Gültigkeitsbereich
Dieses Konzept ist gültig vom 8. Juni 2020 bis auf weiteres. Die darin aufgeführten Massnahmen sind verbind-
lich und auf dem gesamten Schulareal jederzeit umzusetzen.

3. Zielsetzung
Das Ziel der Schutzmassnahmen ist es, die Anzahl insbesondere schwerer COVID-19 Erkrankungen zu verhin-
dern und Neuerkrankungen auf einem niedrigen Niveau zu halten. Der Schutz der Gesundheit von besonders
gefährdeten Personen sowie die Sicherstellung des Schulbetriebs stehen im Fokus.

4. Besonders gefährdete Personen
Die COVID-19 Verordnung definiert die als besonders gefährdet geltenden Personen wie folgt:

-      Personen ab 65 Jahren
-      Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen:
           o Bluthochdruck
           o Diabetes
           o Herz-/Kreislauf-Erkrankungen
           o chronische Atemwegserkrankungen
           o Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
           o Krebs

5. Unterricht / Pädagogik
       a) Ab Montag, 8. Juni, ist die Beschränkung der Gruppengrössen für Schulklassen aufgehoben, der Schul-
          betrieb findet wieder gemäss ordentlichem Stundenplan statt.

       b) Freifächer und freiwillige Kurse werden nur begrenzt angeboten.

1
 https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/covid-19-schutzkonzept-obligato-
rische-schulen.pdf.download.pdf/Grundprinzipien%20Schutzkonzept%20obligatorische%20Schulen.pdf

2
  https://vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/aktuell/wiederaufnahme_praesenzunterricht_corona/_jcr_content/contentPar/download-
list_3/downloaditems/handreichung_f_r_reg.spooler.download.1588237769106.pdf/200430_handreichung_regelschulen.pdf
3
    https://www.zh.ch/internet/de/aktuell/rrb/suche.detail.441.2020.html
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c) Sport- und Musikunterricht wird im Klassenverband durchgeführt.

    d) Der WAH Unterricht wird so angeboten, dass unter Einhaltung der Hygieneregeln nur gekochtes Essen
       erstellt und eingenommen wird.

    e) Die Hausaufgabenstunde über Mittag wird in der Aula mit genügend Abstand (gemischte Gruppe) ange-
       boten.

    f)   Die Lehrpersonen arbeiten daran, dass ihre Schülerinnen und Schüler (SuS) am Ende des Zyklus die
         Ziele und Grundansprüche des Zürcher Lehrplans 21 erreichen.

6. Unterricht in besonderen Situationen
Gehören SuS zu den besonders gefährdeten Personen, leben mit besonders gefährdeten Personen im selben
Haushalt oder bestehen andere triftige Gründe, die gegen eine Teilnahme am Präsenzunterricht sprechen, wird
für die SuS Einzel- oder Fernunterricht eingerichtet. In der Regel wird hierfür ein ärztliches Attest gefordert.

7. Massnahmen Schülerinnen und Schüler
SuS, die krank sind oder mit einer an COVID-19 erkrankten Person in einem Haushalt leben, dürfen die Schule
nicht besuchen. Weitere Informationen und Massnahmen sind dem Dokument Contact-Tracing in obligatori-
schen Schulen und familienergänzenden Betreuungseinrichtungen (Anhang 1) zu entnehmen.

8. Massnahmen Mitarbeitende
    a) Kranke oder mit einer an COVID-19 erkrankten Person in einem Haushalt lebende Mitarbeitende sowie
       besonders gefährdete Mitarbeitende bleiben zuhause. Weitere Informationen und Massnahmen sind
       dem Dokument Contact-Tracing in obligatorischen Schulen und familienergänzenden Betreuungsein-
       richtungen (Anhang 1) zu entnehmen.

    b) Zwischen Erwachsenen untereinander sowie Erwachsenen zu SuS wird grundsätzlich ein Mindestab-
       stand von 2 m eingehalten. Dort wo der Abstand zwischen Erwachsenen und SuS nicht eingehalten
       werden kann, z.B. in den Unterrichtsfächern TTG und WAH schützen sich die Lehrpersonen mit Plexi-
       glaswänden, Hygienemasken oder Gesichtsvisier.

    c) Im Lehrer- und Aufenthaltszimmer, im Kopierraum sowie auf allgemeinen Flächen (Treppenhaus, Ein-
       gangsbereich, usw.) wird darauf geachtet, den erforderlichen Mindestabstand von 2 m untereinander
       einzuhalten.

    d) Während Putztätigkeiten sind Handschuhe zu tragen.

9. Allgemeine Schutzmassnahmen
    a) Die allgemeinen Verhaltens- und Hygienemassnahmen sind konsequent umzusetzen:

         −   Abstand zwischen und zu Erwachsenen (2m),
         −   Hände regelmässig und gründlich mit Seife waschen,
         −   Händeschütteln vermeiden,

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−   Ins Taschentuch oder in die Armbeuge husten und niesen,
         −   Bei Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung zu Hause bleiben, sich in Isolation begeben und
             sich beim Hausarzt, Kinderarzt oder Schularzt auf Covid-19 testen lassen,
         −   Maske tragen, wenn Abstandhalten nicht möglich ist (z.B. öffentlicher Verkehr).

    b) Mit SuS werden die Verhaltens- und Hygieneregeln regelmässig eingeübt und überprüft.

    c) SuS werden angehalten, kein Essen oder Getränke miteinander zu teilen.

    d) SuS benützen nur in Ausnahmesituationen Desinfektionsmittel. Die Hände sind grundsätzlich mit Seife
       und Wasser zu reinigen.

    e) Kontakte müssen zurückverfolgt werden können (Contact-Tracing).

10. Mittagsverpflegung
    a) Für die Mittagsverpflegung der SuS stehen ab dem 8. Juni 2020 und bis auf weiteres die Mensa und das
       Schülerzimmer im Trakt C zur Verfügung.

    b) Die SuS werden gleichmässig in die beiden Räumlichkeiten aufgeteilt.

    c) SuS werden angehalten, kein Essen oder Getränke zu teilen.

    d) Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass das Geschirr (Becher, Teller, Besteck) nach jedem Gebrauch
       gewaschen und nicht unter den Schülerinnen und Schülern weitergegeben wird.

11. Organisatorische Massnahmen
    a) An den Schulhauseingängen sowie in den Lehrerzimmern stehen Handhygienestationen zur Verfügung.

    b) In den Klassenzimmern stehen Flüssigseifenspender, Einmalhandtücher und Oberflächen-Desinfekti-
       onsmittel zur Verfügung.

    c) Die Treppengeländer, Griffe Schuleingangstüren, Schalter, Fenster- und Türfallen sowie WC Infrastruk-
       tur und Waschbecken werden täglich zweimal gereinigt (vor Schulbeginn und nach Mittag).

    d) In allen Räumlichkeiten wird regelmässig und ausgiebig gelüftet, in den Unterrichtsräumen nach jeder
       Schulstunde (durch die Lehr- und Betreuungspersonen).

    e) In den Lehrerzimmern und in der Betreuungseinrichtung stehen neben Desinfektionsmitteln, Hygiene-
       masken und Handschuhe zur Verfügung. Die Hygienemasken werden grundsätzlich bei Mitarbeitenden
       und Schülern mit Erkältungssymptomen eingesetzt.

    f)   Für die Umsetzung der organisatorischen Massnahmen ist der Leiter Hausdienst zuständig, sofern
         nichts anderes vermerkt wird.

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13. Kaffee- und Mittagspause für Mitarbeitende
    a) Die Mitarbeitenden nehmen ihre Kaffee- und die Mittagspause aufgeteilt in den beiden Lehrerzimmern
       ein. Kochen und Aufwärmen in der Mikrowelle ist unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
       erlaubt.

    b) Mitarbeitende aus dem Trakt A, B und C sind dem Lehrzimmer B und die Mitarbeitenden aus dem Trakt
       D dem Lehrerzimmer D zugeteilt.

14. Schulanlage - Pausenplatz
    a) Die Schulküchen sowie die Aula bleiben für externe Benutzer bis auf weiteres geschlossen.

    b) Erwachsene Personen, die nicht direkt im Schulbetrieb involviert sind, sollten das Schulareal meiden
       (z.B. Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen).

    c) Auf dem Pausenplatz halten sich die Klassen in den ihnen fix zugewiesenen Arealen auf, siehe Plan im
       Anhang 2.

    d) Der Pausenkiosk bleibt geschlossen.

15. Auftreten von Krankheitssymptomen
    a) SuS und Mitarbeitende mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung (Husten, Halsschmerzen,
       Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und / oder Fehlen des Ge-
       ruchs- und / oder Geschmacksinns) bleiben zu Hause in Isolation und lassen sich bei ihrem Hausarzt
       auf Covid-19 testen.

    b) SuS, die mit Covid-19-Symptomen zur Schule kommen oder im Schulbetrieb erkranken, erhalten eine
       Hygienemaske, werden in einen separaten, gut belüftbaren Raum untergebracht und die Eltern infor-
       miert. Die/der SuS ist so rasch als möglich von einem Elternteil nach Hause zu bringen (unter Vermei-
       dung der ÖV) sowie vom Kinder- oder Hausarzt auf Covid-19 testen zu lassen.

    c) Zeigen Mitarbeitende in der Schule die obengenannten Symptome, informieren sie unverzüglich die
       Schulleitung, vermeiden sofort jeglichen Kontakt zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und SuS
       vermeiden, begeben sich umgehend nach Hause und lassen sich testen.

    d) SuS und Mitarbeitende bleiben mindestens so lange in Isolation, bis das Testergebnis vorliegt. Fällt der
       Test negativ aus, können sie 24 Stunden nach dem vollständigen Abklingen der Symptome in die
       Schule zurückkehren.

16. Contact-Tracing und Quarantänebestimmungen
Wenn SuS oder Mitarbeitende positiv getestet worden sind, werden sie von der kantonalen Contact-Tracing Ar-
beitsgruppe kontaktiert und über die Massnahmen angewiesen. Sie informiert die Schulleitung entsprechend.
Das Vorgehen unterscheidet sich je nachdem ob eine erwachsene Person, eines oder mehrere Kinder/Jugendli-
che erkrankt sind. Details dazu sind dem Dokument Contact-Tracing zu entnehmen.

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18. Spetten
    a) Das Spett-Konzept bleibt in Kraft.

    b) Bei kurzfristigen Absenzen von Lehrpersonen durch Krankheit, wird nach kurzfristigem Ersatz gesucht.
       Während dieser Zeit werden die SuS betreut.

    c) Wird kein Ersatz gefunden, werden die SuS, nach Rücksprache/Vereinbarung mit den Eltern, nach
       Hause geschickt.

19. Lager und Exkursionen
Grössere Gruppierungen, Schulveranstaltungen, Lager und Exkursionen, Schulreisen im öffentlichen Verkehr,
klassenübergreifende Projektwochen, Sporttage, Schulfeste bleiben bis zu den Sommerferien vorerst verboten.

Das vorliegende Schutzkonzept wurde an der Krisenstabsitzung COVID-19 am 3. Juni 2020 genehmigt.

Bonstetten, 3. Juni 2020

Tamara Fakhreddine
Schulpflegepräsidentin

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Anhang 1:        Contact-Tracing in obligatorischen Schulen und familienergänzenden
                 Betreuungseinrichtungen

                 Kanton Zürich Bildungsdirektion
                 Volksschulamt
                 Amtsleitung

                 28. Mai 2020
                 1/4

Contact-Tracing in obligatorischen Schulen und
familienergänzenden Betreuungseinrichtungen
Das Contact Tracing klärt wichtige Fragen in Zusammenhang mit allfälligen Kontaktpersonen einer an Co-
vid-19-erkranten Person und ordnet in Verantwortung des kantonsärztlichen Dienstes Quarantänemass-
nahmen an:
− Ist in den 48 Stunden vor Symptomausbruch der Abstand von 2 Metern zu anderen Personen immer
    eingehalten worden?
− Mit wem hat ein enger Kontakt (unter 2 Metern, über 15 Minuten) ohne Tragen einer Hygienemaske
    oder anderer Schutzvorrichtungen bestanden?

Wird ein Mitglied der Schulgemeinschaft positiv getestet, klärt das Contact Tracing die individuellen Kon-
takte ab und ordnet in Verantwortung des kantonsärztlichen Dienstes und in Zusammenarbeit mit den
schulärztlichen Diensten eine Quarantäne für die betreffenden Kinder, Jugendlichen, Lehrpersonen oder
anderen Schulbeteiligten an. Der kantonale schulärztliche Dienst, resp die schulärztlichen Dienste der
Städte Winterthur oder Zürich bleiben in Kontakt mit der Schulleitung der betroffenen Schule und prüfen,
ob die Hygiene- und Distanzregeln an der Schule eingehalten wurden.

Schulische Abläufe bei Krankheitsfällen

1.    Ein Kind oder eine erwachsene Person Ihrer Schule zeigt Symptome einer akuten
      Atemwegserkrankung

Allgemein gilt, Kinder und Jugendliche sowie Lehr-, Fach- und Betreuungspersonen mit:
Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskel-schmerzen und /
oder Fehlen des Geruchs- und / oder Geschmacksinns
bleiben zu Hause in Isolation und lassen sich bei ihrem Hausarzt auf Covid-19 testen.

Zeigen sich bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in der Schule die obengenannten
Symptome, muss sie sofort jeglichen Kontakt zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Kin-
dern vermeiden, begibt sich umgehend nach Hause und lässt sich testen. Sie oder er bleibt mindestens so
lange in Isolation, bis das Testergebnis vorliegt. Fällt der Test negativ aus, kann sie oder er 24 Stunden
nach dem vollständigen Abklingen der Symptome in die Schule zurückkehren.

Zeigen sich bei einem Kind oder einer/einem Jugendlichen in der Schule die oben genannten Symp-
tome, muss das Kind oder der/die Jugendliche sofort in einen separaten, gut belüftbaren Raum unterge-
bracht werden (ggf. in Begleitung einer erwachsenen Person unter Einhaltung von 2 Metern Abstand) und
die Eltern müssen informiert werden.

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Das Kind oder der/die Jugendliche soll so rasch als möglich von einem Elternteil abgeholt, nach Hause ge-
bracht (unter Vermeidung der ÖV) sowie vom Kinder- oder Hausarzt getestet werden. Sie oder er bleibt
mindestens so lange in Isolation, bis das Testergebnis vorliegt. Fällt der Test negativ aus, kann sie oder er
24 Stunden nach dem vollständigen Abklingen der Symptome in die Klasse zurückkehren.

Hinweis: Ein einfacher Schnupfen ist noch nicht als akuter Atemwegsinfekt zu werten. Entscheidend ist, ob
sich die Symptome in den vorangegangenen Tagen verstärkt haben.

2.    Ein Kind oder eine erwachsene Person Ihrer Schule ist positiv auf Covid-19
      getestet
Wenn eine Schülerin, ein Schüler oder eine erwachsene Person einer Schule positiv getestet worden ist,
nimmt die kantonale Schulärztin (resp. in Zürich und Winterthur die städtischen schulärztlichen Dienste) mit
der Schulleitung Kontakt auf und informiert sie über die notwendigen und verbindlichen Quarantänemass-
nahmen. Das Vorgehen unterscheidet sich je nachdem ob eine erwachsene Person, eines oder mehrere
Kinder/Jugendliche erkrankt sind.

Eine erwachsene Person ist an Covid-19 erkrankt
Falls der Abstand nicht eingehalten werden konnte, prüft der schulärztliche Dienst in Absprache mit dem
Kantonsärztlichen Dienst, ob und welche Erwachsenen und Kinder, die engen Kontakt zur erkrankten Per-
son hatten, unter Quarantäne gestellt werden müssen. Die Schule informiert die Eltern der betroffenen
Klassen. Siehe Textbausteine unter www.vsa.zh.ch/achterjuni > Coronavirus – gesundheitliche Fragen

Ein Kind oder ein/e Jugendliche/r ist an Covid-19 erkrankt
Fällt der Test eines Kindes oder einer/s Jugendlichen positiv aus, werden die im gleichen Haushalt leben-
den Personen (Erwachsene und Kinder) unter Quarantäne gestellt. Die anderen Schülerinnen und Schüler
der Gruppe/Klasse oder die Lehr-/Betreuungsperson werden NICHT unter Quarantäne gestellt. Es sind
keine weiteren Massnahmen an der Schule zu treffen. Die Schule informiert die Eltern der betroffenen
Klasse. Siehe Textbausteine unter www.vsa.zh.ch/achterjuni > Coronavirus – gesundheitliche Fragen

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Mehrere Kinder/Jugendliche sind an Covid-19 erkrankt
Treten innerhalb von zehn Tagen in derselben Gruppe/Klasse zwei oder mehr Fälle auf, meldet der schul-
ärztliche Dienst dies dem kantonsärztlichen Dienst. Dieser prüft, für welche Gruppen von Personen (Lern-
gruppen, Klassen, Subteams, Lehr-, oder Betreuungspersonen etc.) über die Indexfälle hinaus eine Qua-
rantäne für notwendig ist. Die Schule informiert die Eltern der betroffenen Klassen. Siehe Textbausteine
unter www.vsa.zh.ch/achter-juni > Coronavirus – gesundheitliche Fragen

Eine Person im Haushalt einer Lehrperson/Betreuungsperson oder eines Schülers / ei-
ner Schülerin ist an Covid-19 erkrankt
Erkrankt eine Person an Covid-19, die im selben Haushalt lebt wie eine Lehr- oder Betreuungsperson, eine
Schülerin, ein Schüler, begeben sich alle im Haushalt lebenden Personen in Quarantäne. Weitere Perso-
nen aus der Schule müssen nicht in Quarantäne. Es sind keine weiteren Massnahmen und keine Elternin-
formationen notwendig.

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3.    Kontaktadressen für obligatorische Schulen

Schulen wenden sich mit Fragen an ihre Schulärztin / ihren Schularzt. Sie kontaktieren diese/n insbeson-
dere auch dann, wenn sie von einem bestätigten Covid-19-Fall in der Schule Kenntnis haben, aber noch
nicht kontaktiert worden sind.

Sollte die Schulärztin / der Schularzt nicht erreichbar sein, gelten folgende Kontaktadressen:

ausserhalb Stadt Zürich oder Winterthur sowie nicht städtische Sonderschulen/Heimschulen und Privat-
schulen
Leiterin Schulärztlicher Dienst Kanton Zürich, Dr. Ferdinanda Pini Züger, E- Mail: ferdi-nanda.pini-zue-
ger@vsa.zh.ch

Stadt Zürich
Leiterin Schulärztlicher Dienst Stadt Zürich, Dr. Dede Bauschatz, Tel: 044/ 413 88 95, E-Mail: ssd-sad-lei-
tungssekretariat@zuerich.ch
Stadt Winterthur
Fachleitung Schulärztlicher Dienst Stadt Winterthur Dr. Sondhja Bitter, E-Mail: sad@win.ch

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Anhang 2:        Plan Aufteilung Pausenplatz für SuS während der Coronakrise

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