Schutzkonzept Sekundarschule Bonstetten - Handlungsanweisungen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Schutzkonzept Sekundarschule Bonstetten - Handlungsanweisungen Schulbetrieb im Kontext der COVID-19 Pandemie 1. Allgemeines Nachfolgendes Konzept beschreibt, welche Grundprinzipien im Rahmen des Präsenzunterrichts an der Sekun- darschule Bonstetten zu berücksichtigen sind. Es stützt sich auf das Schutzkonzept des Bundesamtes für Ge- sundheit (BAG)1 für Schulen, auf die Handreichung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Wiederauf- nahme des Präsenzunterrichts an der Volksschule (Regelschule) ab 11. Mai 2020 2 und den Regierungsratsbe- schluss Nr. 441 vom 30. April 2020 (RRB Nr. 441/2020)3. 2. Gültigkeitsbereich Dieses Konzept ist gültig vom 8. Juni 2020 bis auf weiteres. Die darin aufgeführten Massnahmen sind verbind- lich und auf dem gesamten Schulareal jederzeit umzusetzen. 3. Zielsetzung Das Ziel der Schutzmassnahmen ist es, die Anzahl insbesondere schwerer COVID-19 Erkrankungen zu verhin- dern und Neuerkrankungen auf einem niedrigen Niveau zu halten. Der Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Personen sowie die Sicherstellung des Schulbetriebs stehen im Fokus. 4. Besonders gefährdete Personen Die COVID-19 Verordnung definiert die als besonders gefährdet geltenden Personen wie folgt: - Personen ab 65 Jahren - Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: o Bluthochdruck o Diabetes o Herz-/Kreislauf-Erkrankungen o chronische Atemwegserkrankungen o Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen o Krebs 5. Unterricht / Pädagogik a) Ab Montag, 8. Juni, ist die Beschränkung der Gruppengrössen für Schulklassen aufgehoben, der Schul- betrieb findet wieder gemäss ordentlichem Stundenplan statt. b) Freifächer und freiwillige Kurse werden nur begrenzt angeboten. 1 https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/covid-19-schutzkonzept-obligato- rische-schulen.pdf.download.pdf/Grundprinzipien%20Schutzkonzept%20obligatorische%20Schulen.pdf 2 https://vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/aktuell/wiederaufnahme_praesenzunterricht_corona/_jcr_content/contentPar/download- list_3/downloaditems/handreichung_f_r_reg.spooler.download.1588237769106.pdf/200430_handreichung_regelschulen.pdf 3 https://www.zh.ch/internet/de/aktuell/rrb/suche.detail.441.2020.html
c) Sport- und Musikunterricht wird im Klassenverband durchgeführt. d) Der WAH Unterricht wird so angeboten, dass unter Einhaltung der Hygieneregeln nur gekochtes Essen erstellt und eingenommen wird. e) Die Hausaufgabenstunde über Mittag wird in der Aula mit genügend Abstand (gemischte Gruppe) ange- boten. f) Die Lehrpersonen arbeiten daran, dass ihre Schülerinnen und Schüler (SuS) am Ende des Zyklus die Ziele und Grundansprüche des Zürcher Lehrplans 21 erreichen. 6. Unterricht in besonderen Situationen Gehören SuS zu den besonders gefährdeten Personen, leben mit besonders gefährdeten Personen im selben Haushalt oder bestehen andere triftige Gründe, die gegen eine Teilnahme am Präsenzunterricht sprechen, wird für die SuS Einzel- oder Fernunterricht eingerichtet. In der Regel wird hierfür ein ärztliches Attest gefordert. 7. Massnahmen Schülerinnen und Schüler SuS, die krank sind oder mit einer an COVID-19 erkrankten Person in einem Haushalt leben, dürfen die Schule nicht besuchen. Weitere Informationen und Massnahmen sind dem Dokument Contact-Tracing in obligatori- schen Schulen und familienergänzenden Betreuungseinrichtungen (Anhang 1) zu entnehmen. 8. Massnahmen Mitarbeitende a) Kranke oder mit einer an COVID-19 erkrankten Person in einem Haushalt lebende Mitarbeitende sowie besonders gefährdete Mitarbeitende bleiben zuhause. Weitere Informationen und Massnahmen sind dem Dokument Contact-Tracing in obligatorischen Schulen und familienergänzenden Betreuungsein- richtungen (Anhang 1) zu entnehmen. b) Zwischen Erwachsenen untereinander sowie Erwachsenen zu SuS wird grundsätzlich ein Mindestab- stand von 2 m eingehalten. Dort wo der Abstand zwischen Erwachsenen und SuS nicht eingehalten werden kann, z.B. in den Unterrichtsfächern TTG und WAH schützen sich die Lehrpersonen mit Plexi- glaswänden, Hygienemasken oder Gesichtsvisier. c) Im Lehrer- und Aufenthaltszimmer, im Kopierraum sowie auf allgemeinen Flächen (Treppenhaus, Ein- gangsbereich, usw.) wird darauf geachtet, den erforderlichen Mindestabstand von 2 m untereinander einzuhalten. d) Während Putztätigkeiten sind Handschuhe zu tragen. 9. Allgemeine Schutzmassnahmen a) Die allgemeinen Verhaltens- und Hygienemassnahmen sind konsequent umzusetzen: − Abstand zwischen und zu Erwachsenen (2m), − Hände regelmässig und gründlich mit Seife waschen, − Händeschütteln vermeiden, 20200608_Schutzkonzept_COVID-19_Sek-Bonstetten_def.docx Seite 2 von 10
− Ins Taschentuch oder in die Armbeuge husten und niesen, − Bei Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung zu Hause bleiben, sich in Isolation begeben und sich beim Hausarzt, Kinderarzt oder Schularzt auf Covid-19 testen lassen, − Maske tragen, wenn Abstandhalten nicht möglich ist (z.B. öffentlicher Verkehr). b) Mit SuS werden die Verhaltens- und Hygieneregeln regelmässig eingeübt und überprüft. c) SuS werden angehalten, kein Essen oder Getränke miteinander zu teilen. d) SuS benützen nur in Ausnahmesituationen Desinfektionsmittel. Die Hände sind grundsätzlich mit Seife und Wasser zu reinigen. e) Kontakte müssen zurückverfolgt werden können (Contact-Tracing). 10. Mittagsverpflegung a) Für die Mittagsverpflegung der SuS stehen ab dem 8. Juni 2020 und bis auf weiteres die Mensa und das Schülerzimmer im Trakt C zur Verfügung. b) Die SuS werden gleichmässig in die beiden Räumlichkeiten aufgeteilt. c) SuS werden angehalten, kein Essen oder Getränke zu teilen. d) Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass das Geschirr (Becher, Teller, Besteck) nach jedem Gebrauch gewaschen und nicht unter den Schülerinnen und Schülern weitergegeben wird. 11. Organisatorische Massnahmen a) An den Schulhauseingängen sowie in den Lehrerzimmern stehen Handhygienestationen zur Verfügung. b) In den Klassenzimmern stehen Flüssigseifenspender, Einmalhandtücher und Oberflächen-Desinfekti- onsmittel zur Verfügung. c) Die Treppengeländer, Griffe Schuleingangstüren, Schalter, Fenster- und Türfallen sowie WC Infrastruk- tur und Waschbecken werden täglich zweimal gereinigt (vor Schulbeginn und nach Mittag). d) In allen Räumlichkeiten wird regelmässig und ausgiebig gelüftet, in den Unterrichtsräumen nach jeder Schulstunde (durch die Lehr- und Betreuungspersonen). e) In den Lehrerzimmern und in der Betreuungseinrichtung stehen neben Desinfektionsmitteln, Hygiene- masken und Handschuhe zur Verfügung. Die Hygienemasken werden grundsätzlich bei Mitarbeitenden und Schülern mit Erkältungssymptomen eingesetzt. f) Für die Umsetzung der organisatorischen Massnahmen ist der Leiter Hausdienst zuständig, sofern nichts anderes vermerkt wird. 20200608_Schutzkonzept_COVID-19_Sek-Bonstetten_def.docx Seite 3 von 10
13. Kaffee- und Mittagspause für Mitarbeitende a) Die Mitarbeitenden nehmen ihre Kaffee- und die Mittagspause aufgeteilt in den beiden Lehrerzimmern ein. Kochen und Aufwärmen in der Mikrowelle ist unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln erlaubt. b) Mitarbeitende aus dem Trakt A, B und C sind dem Lehrzimmer B und die Mitarbeitenden aus dem Trakt D dem Lehrerzimmer D zugeteilt. 14. Schulanlage - Pausenplatz a) Die Schulküchen sowie die Aula bleiben für externe Benutzer bis auf weiteres geschlossen. b) Erwachsene Personen, die nicht direkt im Schulbetrieb involviert sind, sollten das Schulareal meiden (z.B. Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen). c) Auf dem Pausenplatz halten sich die Klassen in den ihnen fix zugewiesenen Arealen auf, siehe Plan im Anhang 2. d) Der Pausenkiosk bleibt geschlossen. 15. Auftreten von Krankheitssymptomen a) SuS und Mitarbeitende mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung (Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und / oder Fehlen des Ge- ruchs- und / oder Geschmacksinns) bleiben zu Hause in Isolation und lassen sich bei ihrem Hausarzt auf Covid-19 testen. b) SuS, die mit Covid-19-Symptomen zur Schule kommen oder im Schulbetrieb erkranken, erhalten eine Hygienemaske, werden in einen separaten, gut belüftbaren Raum untergebracht und die Eltern infor- miert. Die/der SuS ist so rasch als möglich von einem Elternteil nach Hause zu bringen (unter Vermei- dung der ÖV) sowie vom Kinder- oder Hausarzt auf Covid-19 testen zu lassen. c) Zeigen Mitarbeitende in der Schule die obengenannten Symptome, informieren sie unverzüglich die Schulleitung, vermeiden sofort jeglichen Kontakt zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und SuS vermeiden, begeben sich umgehend nach Hause und lassen sich testen. d) SuS und Mitarbeitende bleiben mindestens so lange in Isolation, bis das Testergebnis vorliegt. Fällt der Test negativ aus, können sie 24 Stunden nach dem vollständigen Abklingen der Symptome in die Schule zurückkehren. 16. Contact-Tracing und Quarantänebestimmungen Wenn SuS oder Mitarbeitende positiv getestet worden sind, werden sie von der kantonalen Contact-Tracing Ar- beitsgruppe kontaktiert und über die Massnahmen angewiesen. Sie informiert die Schulleitung entsprechend. Das Vorgehen unterscheidet sich je nachdem ob eine erwachsene Person, eines oder mehrere Kinder/Jugendli- che erkrankt sind. Details dazu sind dem Dokument Contact-Tracing zu entnehmen. 20200608_Schutzkonzept_COVID-19_Sek-Bonstetten_def.docx Seite 4 von 10
18. Spetten a) Das Spett-Konzept bleibt in Kraft. b) Bei kurzfristigen Absenzen von Lehrpersonen durch Krankheit, wird nach kurzfristigem Ersatz gesucht. Während dieser Zeit werden die SuS betreut. c) Wird kein Ersatz gefunden, werden die SuS, nach Rücksprache/Vereinbarung mit den Eltern, nach Hause geschickt. 19. Lager und Exkursionen Grössere Gruppierungen, Schulveranstaltungen, Lager und Exkursionen, Schulreisen im öffentlichen Verkehr, klassenübergreifende Projektwochen, Sporttage, Schulfeste bleiben bis zu den Sommerferien vorerst verboten. Das vorliegende Schutzkonzept wurde an der Krisenstabsitzung COVID-19 am 3. Juni 2020 genehmigt. Bonstetten, 3. Juni 2020 Tamara Fakhreddine Schulpflegepräsidentin 20200608_Schutzkonzept_COVID-19_Sek-Bonstetten_def.docx Seite 5 von 10
Anhang 1: Contact-Tracing in obligatorischen Schulen und familienergänzenden Betreuungseinrichtungen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Amtsleitung 28. Mai 2020 1/4 Contact-Tracing in obligatorischen Schulen und familienergänzenden Betreuungseinrichtungen Das Contact Tracing klärt wichtige Fragen in Zusammenhang mit allfälligen Kontaktpersonen einer an Co- vid-19-erkranten Person und ordnet in Verantwortung des kantonsärztlichen Dienstes Quarantänemass- nahmen an: − Ist in den 48 Stunden vor Symptomausbruch der Abstand von 2 Metern zu anderen Personen immer eingehalten worden? − Mit wem hat ein enger Kontakt (unter 2 Metern, über 15 Minuten) ohne Tragen einer Hygienemaske oder anderer Schutzvorrichtungen bestanden? Wird ein Mitglied der Schulgemeinschaft positiv getestet, klärt das Contact Tracing die individuellen Kon- takte ab und ordnet in Verantwortung des kantonsärztlichen Dienstes und in Zusammenarbeit mit den schulärztlichen Diensten eine Quarantäne für die betreffenden Kinder, Jugendlichen, Lehrpersonen oder anderen Schulbeteiligten an. Der kantonale schulärztliche Dienst, resp die schulärztlichen Dienste der Städte Winterthur oder Zürich bleiben in Kontakt mit der Schulleitung der betroffenen Schule und prüfen, ob die Hygiene- und Distanzregeln an der Schule eingehalten wurden. Schulische Abläufe bei Krankheitsfällen 1. Ein Kind oder eine erwachsene Person Ihrer Schule zeigt Symptome einer akuten Atemwegserkrankung Allgemein gilt, Kinder und Jugendliche sowie Lehr-, Fach- und Betreuungspersonen mit: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskel-schmerzen und / oder Fehlen des Geruchs- und / oder Geschmacksinns bleiben zu Hause in Isolation und lassen sich bei ihrem Hausarzt auf Covid-19 testen. Zeigen sich bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in der Schule die obengenannten Symptome, muss sie sofort jeglichen Kontakt zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Kin- dern vermeiden, begibt sich umgehend nach Hause und lässt sich testen. Sie oder er bleibt mindestens so lange in Isolation, bis das Testergebnis vorliegt. Fällt der Test negativ aus, kann sie oder er 24 Stunden nach dem vollständigen Abklingen der Symptome in die Schule zurückkehren. Zeigen sich bei einem Kind oder einer/einem Jugendlichen in der Schule die oben genannten Symp- tome, muss das Kind oder der/die Jugendliche sofort in einen separaten, gut belüftbaren Raum unterge- bracht werden (ggf. in Begleitung einer erwachsenen Person unter Einhaltung von 2 Metern Abstand) und die Eltern müssen informiert werden. 20200608_Schutzkonzept_COVID-19_Sek-Bonstetten_def.docx Seite 6 von 10
Das Kind oder der/die Jugendliche soll so rasch als möglich von einem Elternteil abgeholt, nach Hause ge- bracht (unter Vermeidung der ÖV) sowie vom Kinder- oder Hausarzt getestet werden. Sie oder er bleibt mindestens so lange in Isolation, bis das Testergebnis vorliegt. Fällt der Test negativ aus, kann sie oder er 24 Stunden nach dem vollständigen Abklingen der Symptome in die Klasse zurückkehren. Hinweis: Ein einfacher Schnupfen ist noch nicht als akuter Atemwegsinfekt zu werten. Entscheidend ist, ob sich die Symptome in den vorangegangenen Tagen verstärkt haben. 2. Ein Kind oder eine erwachsene Person Ihrer Schule ist positiv auf Covid-19 getestet Wenn eine Schülerin, ein Schüler oder eine erwachsene Person einer Schule positiv getestet worden ist, nimmt die kantonale Schulärztin (resp. in Zürich und Winterthur die städtischen schulärztlichen Dienste) mit der Schulleitung Kontakt auf und informiert sie über die notwendigen und verbindlichen Quarantänemass- nahmen. Das Vorgehen unterscheidet sich je nachdem ob eine erwachsene Person, eines oder mehrere Kinder/Jugendliche erkrankt sind. Eine erwachsene Person ist an Covid-19 erkrankt Falls der Abstand nicht eingehalten werden konnte, prüft der schulärztliche Dienst in Absprache mit dem Kantonsärztlichen Dienst, ob und welche Erwachsenen und Kinder, die engen Kontakt zur erkrankten Per- son hatten, unter Quarantäne gestellt werden müssen. Die Schule informiert die Eltern der betroffenen Klassen. Siehe Textbausteine unter www.vsa.zh.ch/achterjuni > Coronavirus – gesundheitliche Fragen Ein Kind oder ein/e Jugendliche/r ist an Covid-19 erkrankt Fällt der Test eines Kindes oder einer/s Jugendlichen positiv aus, werden die im gleichen Haushalt leben- den Personen (Erwachsene und Kinder) unter Quarantäne gestellt. Die anderen Schülerinnen und Schüler der Gruppe/Klasse oder die Lehr-/Betreuungsperson werden NICHT unter Quarantäne gestellt. Es sind keine weiteren Massnahmen an der Schule zu treffen. Die Schule informiert die Eltern der betroffenen Klasse. Siehe Textbausteine unter www.vsa.zh.ch/achterjuni > Coronavirus – gesundheitliche Fragen 20200608_Schutzkonzept_COVID-19_Sek-Bonstetten_def.docx Seite 7 von 10
Mehrere Kinder/Jugendliche sind an Covid-19 erkrankt Treten innerhalb von zehn Tagen in derselben Gruppe/Klasse zwei oder mehr Fälle auf, meldet der schul- ärztliche Dienst dies dem kantonsärztlichen Dienst. Dieser prüft, für welche Gruppen von Personen (Lern- gruppen, Klassen, Subteams, Lehr-, oder Betreuungspersonen etc.) über die Indexfälle hinaus eine Qua- rantäne für notwendig ist. Die Schule informiert die Eltern der betroffenen Klassen. Siehe Textbausteine unter www.vsa.zh.ch/achter-juni > Coronavirus – gesundheitliche Fragen Eine Person im Haushalt einer Lehrperson/Betreuungsperson oder eines Schülers / ei- ner Schülerin ist an Covid-19 erkrankt Erkrankt eine Person an Covid-19, die im selben Haushalt lebt wie eine Lehr- oder Betreuungsperson, eine Schülerin, ein Schüler, begeben sich alle im Haushalt lebenden Personen in Quarantäne. Weitere Perso- nen aus der Schule müssen nicht in Quarantäne. Es sind keine weiteren Massnahmen und keine Elternin- formationen notwendig. 20200608_Schutzkonzept_COVID-19_Sek-Bonstetten_def.docx Seite 8 von 10
3. Kontaktadressen für obligatorische Schulen Schulen wenden sich mit Fragen an ihre Schulärztin / ihren Schularzt. Sie kontaktieren diese/n insbeson- dere auch dann, wenn sie von einem bestätigten Covid-19-Fall in der Schule Kenntnis haben, aber noch nicht kontaktiert worden sind. Sollte die Schulärztin / der Schularzt nicht erreichbar sein, gelten folgende Kontaktadressen: ausserhalb Stadt Zürich oder Winterthur sowie nicht städtische Sonderschulen/Heimschulen und Privat- schulen Leiterin Schulärztlicher Dienst Kanton Zürich, Dr. Ferdinanda Pini Züger, E- Mail: ferdi-nanda.pini-zue- ger@vsa.zh.ch Stadt Zürich Leiterin Schulärztlicher Dienst Stadt Zürich, Dr. Dede Bauschatz, Tel: 044/ 413 88 95, E-Mail: ssd-sad-lei- tungssekretariat@zuerich.ch Stadt Winterthur Fachleitung Schulärztlicher Dienst Stadt Winterthur Dr. Sondhja Bitter, E-Mail: sad@win.ch 20200608_Schutzkonzept_COVID-19_Sek-Bonstetten_def.docx Seite 9 von 10
Anhang 2: Plan Aufteilung Pausenplatz für SuS während der Coronakrise 20200608_Schutzkonzept_COVID-19_Sek-Bonstetten_def.docx Seite 10 von 10
Sie können auch lesen