Auswirkungen der Corona Pandemie - auch der Profi Fußball ist davon betroffen

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386 COVuR 7/2021                                                                                     Kuhr/Weiss-Bölz, Profi Fußball
                                                          Beiträge

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                                       Helmut Kuhr / Dr. Verena Weiss-Bölz*

        Auswirkungen der Corona Pandemie – auch der Profi Fußball
                           ist davon betroffen
Die Corona- Krise belastet die Wirtschaft nach wie vor stark     Ticketeinnahmen fehlten auch TV-Gelder in erheblicher Hö-
und war durch den Lockdown sehr einschneidend. Nicht             he, so dass viele der Vereine in eine extreme Schieflage
nur Hotels, Gaststätten und Messebauer sind besonders            geraten sind, da die Spieler gleichwohl ihren hohen Lohn-
schwer betroffen, auch Fußball-Clubs der Profiliga haben         anspruch geltend machten. Die Arbeitsleitung war den Spie-
Einnahmenverluste in Millionenhöhe zu verzeichnen. So wa-        lern nämlich nicht unmöglich, aber sie erfolgte dennoch
ren die Clubs in der plötzlich auftretenden Corona-Krise auf     abweichend vom „Normalverlauf“ nicht in der üblichen Art
freiwillige Vereinbarungen mit ihren Spielern angewiesen,        und Weise und insbesondere ohne entsprechende Einnahmen
um so wenigstens die enormen Ausgaben für die Spieler auf-       für die Fußballclubs. Insofern stellt sich auch in diesen Fällen
grund fehlender Einnahmen reduzieren zu können. Deshalb          die Frage nach der rechtlichen Grundlage für die Ver-
stellt sich die Frage, ob künftig durch entsprechende vertrag-   gütungszahlung gegenüber den Spielern bzw. Möglichkeiten
liche Gestaltungen bereits im Vorhinein Vorsorge vor sol-        einer Kürzung der hohen Vergütung.
chen Pandemien und Ausnahmesituationen geschaffen wer-
den kann, um nicht auf die Freiwilligkeit der Spieler ange-      II. Das Betriebsrisiko im Fußball
wiesen zu sein. Welche Möglichkeiten bestehen und mit
welchen Risiken diese behaftet sind, soll der folgende Beitrag   In den Fällen, in denen aufgrund behördlicher Anordnungen
aufzeigen.                                                       der Spiel- und weitestgehend auch der Trainingsbetrieb ruh-
                                                                 ten und somit die Arbeitsleistung der Spieler unmöglich war,
                                                                 stellt sich die Frage, ob dieses Risiko nach wie vor vom
I. Unterschiedliche Konstellationen und                          Arbeitgeber im Rahmen des ihm zugewiesenen Betriebsrisi-
Auswirkungen der Corona Pandemie auf                             kos zu tragen ist, so dass der volle Lohnanspruch des Arbeit-
Fußballclubs                                                     nehmers besteht.
Im Rahmen der Corona- Pandemie ist bei vielen Betrieben
die Frage aufgetreten, ob aufgrund von Betriebsschließungen      1. Allgemeines zum Betriebsrisiko
und behördlichen Anordnungen Möglichkeiten bestehen,             Entscheidend geht es bei diesem Sachverhalt um die Frage,
sich der Vergütungszahlung gegenüber ihren Mitarbeitern          ob die von keiner Partei zu vertretende Unmöglichkeit der
zumindest teilweise zu entziehen. Das Dilemma war bei allen      Arbeitsleistung zum Untergang des Lohnanspruchs nach
betroffenen Betrieben gleich: fehlenden Betriebseinnahmen        § 326 Abs.1 Satz 1 BGB führt (nach dem Grundsatz „ohne
standen und stehen Betriebsausgaben, insbesondere Lohn-          Arbeit kein Lohn“) oder ob der Arbeitgeber nach § 615 S.1
kosten für die Mitarbeiter, gegenüber. Diese Diskussionen        und S.3 BGB weiterhin Lohn zahlen muss, obwohl der Ar-
ergaben sich in unterschiedlichen Konstellationen auch im        beitnehmer auch seinerseits nicht in der Lage ist, seine nach
Verhältnis der Fußball-Clubs gegenüber den Spielern; dort        dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
sind in erster Linie ebenfalls die allgemeinen Grundsätze des    Selbstverständlich ist bei diesen Konstellationen aber voraus-
Arbeitsrechts maßgeblich, wenn auch unter Berücksichti-          gesetzt, dass der Spieler grundsätzlich leistungsfähig und leis-
gung der Besonderheiten im Sport.                                tungswillig wäre und der Arbeitgeber nicht aus anderen
                                                                 Gründen von der Pflicht zur Lohnzahlung befreit ist. Nur
Aufgrund behördlicher Anordnungen waren Sportanlagen             dann ergibt sich die Frage, ob gleichwohl eine Lohnzah-
und Sportstätten teilweise insgesamt geschlossen, so dass        lungsverpflichtung seitens des Arbeitgebers besteht.
der Spiel- und weitestgehend auch der Trainingsbetrieb in
diesen Fällen ruhten. Davon betroffen war zeitweise der          § 615 S.3 BGB enthält eine Ausnahmeregelung zu dem
Profifußball, vermehrt aber der Amateursport. Die Schlie-        Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, so dass der Arbeit-
ßungen waren nicht durch die Corona Pandemie, also den           geber dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung grund-
Virus selbst bedingt, sondern beruhten auf behördlichen          sätzlich zahlen muss, ohne von diesem eine Nachleistung der
Verfügungen zur Eindämmung der Pandemie. Die Spieler             ausgefallenen Arbeit verlangen zu können. Dies deshalb,
(Arbeitnehmer) konnten im Falle der Betriebsverbote ihre         weil dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber das Risiko zugewie-
geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, der Ar-        sen wird, seinen Betrieb betreiben zu können (sog. Betriebs-
beitgeber diese nicht annehmen. Dabei stellt sich die Frage      risiko). Das Betriebsrisiko verpflichtet den Arbeitgeber dazu,
der Vergütungspflicht nach der Betriebsrisikolehre gegen-        die vertraglich geschuldete Vergütung auch dann zu zahlen,
über den Profifußballern, die im Vergleich zu den übrigen        wenn er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den
Fällen „normaler“ Arbeitsverhältnisse durchaus kontrovers        Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, das Risiko aber
zu diskutieren ist.                                              durch § 615 S.3 BGB ihm zugewiesen ist.
Im Bereich der Bundesliga fielen im Ergebnis zwar keine
Spiele gänzlich aus, jedoch bestand von März bis Mai 2020        *   Helmut Kuhr ist Gesellschafter-Geschäftsführer und Rechtsanwalt der
                                                                     WIPFLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Walldorf, Dr. Verena
eine Spielpause und die nachgeholten Spiele durften regel-           Weiss-Bölz ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,
mäßig nur noch ohne Publikum erfolgen. Neben fehlenden               ebenfalls WIPFLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Walldorf.
Kuhr/Weiss-Bölz, Profi Fußball                                                                               COVuR 7/2021        387
                                                           Beiträge

Die aktuelle Pandemie und insbesondere auch der einschnei-        schaftliche Surrogation der betrieblichen Arbeit im Home-
dende Lockdown haben erneute Fragen zum Betriebsrisiko            office kaum bis gar nicht möglich ist.4
und insbesondere zu dessen Reichweite und arbeitsrechtliche
Möglichkeiten der Begrenzung der Zahlungsverpflichtung            aa) Meinungsstand in der Literatur zum Betriebsrisi-
des Arbeitgebers aufgeworfen. Die Diskussion ist in der Co-       ko aufgrund Corona
rona-Krise vor allem deshalb wiederaufgekommen, weil              Besonders zu Beginn der Corona Pandemie wurde heftig dis-
nicht nur individuelle Betriebsverbote erfolgten, sondern re-     kutiert, ob der Arbeitgeber auch im Falle von behördlichen
gelmäßig, wie etwa auch im Fußball, landes- oder europa-          Maßnahmen das Betriebsrisiko zu tragen hat. Eine Ansicht
weite Betriebsverbote bestanden. Hat dieses Risiko immer          in der Literatur bejaht auch in diesen Fällen generell das
noch der Arbeitgeber zu tragen oder sind dabei die Grenzen        Betriebsrisiko des Arbeitgebers und damit die Vergütungs-
des Betriebsrisikos überschritten und es ist ggf. ein allgemei-   pflicht hinsichtlich der Grundvergütung.5 Dies vor allem
nes Lebensrisiko betroffen, welches auch Auswirkungen auf         auch unter Heranziehung der Rechtsprechung, dass der Ar-
die Lohnzahlung des Arbeitnehmers hat?                            beitgeber bei höherer Gewalt ebenfalls das Betriebsrisiko zu
                                                                  tragen hat.6
a) Fallgestaltungen des Betriebsrisikos und dessen
Grenzen                                                           Die andere – unseres Erachtens vor allem im Profisport
                                                                  vorzugswürdigere Ansicht – zählt solche Fälle nur dann zum
Eine nähere Betrachtung der in § 615 S.1 und S.3 BGB
                                                                  Betriebsrisiko des Arbeitgebers, wenn die Arbeitnehmer die
bezweckten gerechten Risikoverteilung ist zur Beantwor-
                                                                  vertraglich geschuldete Arbeitsleistung noch woanders er-
tung dieser Frage unausweichlich. Das Betriebsrisiko des
                                                                  bringen können.7 Ist die Arbeitskraft des Arbeitnehmers hin-
Arbeitgebers ist nicht grenzenlos, wobei die Grenzen im
                                                                  gegen auch anderweitig nicht mehr verwertbar, müsse der
Gesetz selbst nicht genannt werden. Die Rechtsprechung
                                                                  Arbeitgeber dieses Risiko nicht mehr tragen. Solche Situatio-
hat dazu bereits zahlreiche Fallgruppen entwickelt, bei de-
                                                                  nen sind in Deutschland zwar äußerst selten und müssen von
nen der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt: Der Arbeit-
                                                                  der weiteren Situation unterschieden werden, dass die Ar-
geber muss nach den vorgenannten gesetzlichen Regelungen
                                                                  beitsleistung unter Umständen wirtschaftlich unsinnig, aber
das Lohnrisiko dann tragen, wenn und soweit er den Ar-
                                                                  dennoch noch rechtlich möglich ist. Denn dieses Wirtschafts-
beitnehmer vertraglich gebunden hat und ihm dadurch eine
                                                                  risiko trägt der Arbeitgeber ohnehin nach § 615 S.1 BGB.8
alternative Verwertung seiner Arbeitskraft unmöglich ge-
                                                                  Während der Arbeitgeber beim Betriebsrisiko die Arbeitsleis-
macht hat. An dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebs-
                                                                  tung seiner Arbeitnehmer entgegennehmen will, dies aber
risiko ändert sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich
                                                                  nicht kann, kann er sie bei den Fallgestaltungen, die zum
auch dann nichts, wenn die Umstände, die die Betriebs-
                                                                  Wirtschaftsrisiko gehören, entgegennehmen, will sie aber
störung verursachen, von außen kommen und sich aus
                                                                  nicht, insbesondere weil dies aus seiner Sicht wirtschaftlich
seiner Sicht als Fälle höherer Gewalt darstellen, wie dies
                                                                  unsinnig ist.9 Ein solcher Fall des Wirtschaftsrisikos lag aber
bspw. bei Erdbeben, extremen Wetterbedingungen und
                                                                  in den Fällen der Spielverbote gerade nicht vor, so dass die
Überschwemmungen eines Fabrikgebäudes aufgrund einer
                                                                  Verwirklichung des Betriebsrisikos durchaus vertretbar ab-
Naturkatastrophe der Fall ist.1 Das BAG war bereits im
                                                                  gelehnt werden kann, wenn der Fußball aufgrund landes-
Jahr 1963 der Auffassung, dass der Arbeitgeber auch dann
                                                                  oder gar europaweiter Betriebsverbote eingestellt wird. Den
das Betriebsrisiko trage, wenn die Arbeitsleistung infolge
                                                                  Fußballern war eine alternative Verwertung ihrer Arbeits-
behördlicher Maßnahmen, wie etwa Verbote oder ähn-
                                                                  leitung nicht möglich.
liches, unmöglich wird und dessen Verwirklichung durch
die besondere Art des Betriebs bedingt ist.2 Bei dieser Fall-     Es wird auch vertreten, dem Arbeitgeber nur dann das Be-
gestaltung müsste aber ein behördliches Verbot zum Risiko         triebsrisiko aufzuerlegen, wenn die Arbeitsleistung des Ar-
zählen, den eigenen Betrieb betreiben zu können, so dass          beitnehmers und die Entgegenahme der Arbeitsleistung
ein Verbot für einen individuellen Betrieb sicherlich zum         durch ihn aus Gründen unmöglich werden, die im betriebli-
Betriebsrisiko zählt. Vorliegend wurden aber teilweise lan-       chen Bereich liegen. Somit müsse es die Eigenart des Betriebs
des- und gar europaweite Betriebsverbote für eine Vielzahl        mit sich bringen, dass gerade dieser Arbeitgeber von der
von Betrieben unterschiedlicher Branchen erlassen, so dass        behördlichen Maßnahme aufgrund öffentlich-rechtlicher
sich hier berechtigterweise die Frage stellt, ob die Betriebs-    Vorschriften in ganz besonderer Weise betroffen ist.10 Hin-
risikolehre so weit reicht und auch solche Fallgestaltungen       tergrund der flächendeckenden Betriebsschließungen, von
umfasst.                                                          denen auch der Profifußball betroffen war, war das Ziel,
                                                                  dadurch die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern
Die Grundsätze der Betriebsrisikolehre nach § 615 S.3 BGB         und das Virus einzudämmen, unabhängig davon, ob in dem
sind nach der Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn das            jeweiligen Betrieb ein enger körperlicher Kontakt bestand
die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb           oder nicht. Mit der Ausübung der Fußballtätigkeit geht zwar
wirtschaftlich so schwer trifft, dass bei Zahlung der vollen      ein Körperkontakt über das Maß im Vergleich zu einer Büro-
Löhne die Existenz des Betriebs gefährdet wäre.3 Die Recht-
sprechung hat einen solchen Fall allerdings noch nicht be-
jaht. Unter Umständen könnte dies aufgrund der noch nie           1  Vgl. etwa BAG Urt. v. 23.9.2015 – 5 AZR 146/14, NZA 2016, 293.
                                                                  2  BAG Urt. v. 30.5.1963 – 5 AZR 282/62, AP BGB § 615 Betriebsrisiko
dagewesenen Situation der Corona-Pandemie deshalb anders             Nr. 15.
ausfallen und als weitere Fallkonstellation in der Praxis gel-    3 BAG NZA 1995, 468 (469).
ten. Insbesondere im Sport und speziell im Profi-Fußball-         4 So Fischinger SpuRT 2020, 158 (161).
                                                                  5 So etwa Fischinger in Bezug auf die Auswirkungen der Coronakrise im
bereich wird dies befürwortet, weil bei Sportclubs die Lohn-         Profisport, SpuRT 2020, 158.
verpflichtungen oft einen Großteil der Betriebsausgaben aus-      6 Fischinger/Hengstberger NZA 2020, 559.
machen und bei länger andauernder Saisonunterbrechung             7 Vgl. Hohenstatt/Krois NZA 2020, 413; Hohenstatt/Krois, Arbeitsrecht
oder vollständigem Abbruch vor allem TV-Gelder und Ti-               in Zeiten von Corona II. c) S.9.
                                                                  8 Hohenstatt/Krois NZA 2020, 413.
cketerlöse als ein erheblicher Teil der Einnahmen wegbre-         9 Vgl. Kleinebrink DB 2020, 1457 (1459).
chen und anders als in vielen anderen Branchen eine wirt-         10 Kleinebrink DB 2020, 1457 (1459).
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tätigkeit einher, aber es mussten auch Bekleidungsgeschäfte,      liche Entscheidungen in anderen Fällen das Betriebsrisiko
Kinos etc schließen, so dass keine behördliche Schließung im      auch im Falle der Pandemie bejaht haben, andererseits aber
Sinne der zuvor genannten Rechtsprechung des BAG aus              auch weil diese nach der Pandemie auf die Leistungen und
dem Jahr 1963 vorlag.11 In diesen Fällen entfällt somit nach      Motivation der Spieler angewiesen sind. Teilweise wurden
dieser Ansicht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers und es      hohe Ablösesummen für die Spieler gezahlt, so dass die
bleibt beim Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.12                  Clubs die gute Zusammenarbeit – auch in schwierigen Zei-
                                                                  ten – nicht durch solche Diskussionen riskieren wollen. Da-
bb) Erste Entscheidungen der Arbeitsgerichte                      rüber hinaus ist nicht prognostizierbar, ob die Rechtspre-
Erste arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu bestimmten            chung die Corona-Pandemie als Ausnahme im Bereich der
Branchen liegen bereits vor, die urteilen, dass behördliche       Nichtanwendung des Betriebsrisikos im Falle der Existenz-
Betriebsschließungen in der Pandemie zumindest in Einzel-         gefährdung ansieht und weiter, ob die Existenz der Fußball-
fällen zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören. Das           clubs tatsächlich gefährdet ist, was im Einzelnen auch dar-
LAG Düsseldorf beispielsweise urteilte – soweit ersichtlich       zulegen wäre. Besonders bei den großen Vereinen dürfte dies
– als erstes Landesarbeitsgericht zu der Frage und führte         – zumindest derzeit – (noch) nicht der Fall sein. Bislang ist –
aus, dass es sich bei pandemiebedingten behördlichen Be-          soweit ersichtlich – beispielsweise beim 1. FC Köln und
triebsschließungen um ein Ereignis handelt, bei dem sich          Schalke 04 lediglich bekannt, dass dieser nach großen Ver-
das Betriebsrisiko des Arbeitgebers verwirkliche.13 Entschie-     lusten Landesbürgschaft beantragt hat.16
den wurde dies im Zusammenhang mit einem Arbeitgeber,
der eine Spielhalle betrieb und in dem der klagende Arbeit-       2. Abdingbarkeit von § 615 S.3 BGB und
nehmer auf Stundenlohnbasis beschäftigt war. Der Arbeit-          Gestaltungsmöglichkeiten
geber war aufgrund behördlicher Anordnungen gezwungen,
seinen Spielhallenbetrieb zu schließen. Das LAG Düsseldorf        § 615 S.3 BGB kann durch einzelvertragliche Regelung abge-
bejahte ein Fall der höheren Gewalt auch im Rahmen der            ändert werden. Allerdings kann eine Änderung nur in den
aktuellen Pandemie. Mangels klarer Abgrenzung sei nicht           Grenzen des AGB-Rechts und unter Beachtung des Umstan-
darauf abzustellen, ob die Schließung eine gesamte Bran-          des, dass regelmäßig schutzwürdige Arbeitnehmer dem die
che, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur           Regelungen vorgebenden Arbeitgeber gegenüberstehen. Eine
einzelne Betriebe dieser Branche, ggf. bundesweit, nur in         Vereinbarung darf die Wertung des § 615 Satz 3 BGB nicht
einzelnen Ländern oder örtlich begrenzt erfasse. Es könne         in ihr Gegenteil verkehren.17 So käme aber in Betracht, den
daher nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots           Arbeitnehmer entgegen dem Grundsatz der Fixschuld im
abgestellt werden. Nach Auffassung des Gerichts wäre das          Arbeitsverhältnis zur Nacharbeit zu verpflichten oder aber
allgemeine Lebensrisiko allenfalls betroffen, wenn der Ar-        eine zeitliche Begrenzung für die Tragung des Betriebsrisikos
beitnehmer seine Arbeitskraft überhaupt nicht mehr hätte          vorzusehen. Etwaige Klauseln sollten aber transparent und
verwerten können, was es im vorliegenden Fall abgelehnt           hinreichend klar bestimmt werden, auch um die Akzeptanz
hatte.                                                            bei den Spielern zu erhalten. Bei Profifußballspielern, die
                                                                  über besondere Qualifikationen verfügen, ist im Rahmen der
Auch das Arbeitsgericht Mannheim hatte einem Minijobber,          Vertragsgestaltung von Formulararbeitsverträgen im Übri-
der als Barkeeper in einem Tanzlokal beschäftigt war, für die     gen zu beachten, dass diese nicht in gleicher Weise schutz-
Monate Annahmeverzugslohnansprüche zugesprochen, in               bedürftig sind wie „normale“ Arbeitnehmer.18 Die Profifuß-
denen das Lokal aufgrund des Lockdowns durch Verord-              ballspieler verhandeln die Verträge meist nicht persönlich,
nung schließen musste.14                                          sondern haben dafür entsprechende Berater und besitzen im
                                                                  Übrigen auch aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Be-
Die bislang bestehenden Entscheidungen, welche Annahme-           kanntheitsgrades weitreichendere Einflussmöglichkeiten auf
verzugslohnklagen geringfügig Beschäftigter oder Beschäftig-      die Vertragsgestaltung als bei übrigen Arbeitnehmern. Inso-
ter im mindestlohnrelevanten Sektor betrafen, betonen in          fern ist das klassische Unter-Überordnungsverhältnis, wel-
den Urteilsgründen die Einzelfallrechtsprechung, so dass ins-     ches im Arbeitsrecht grundsätzlich prägend ist, weniger ge-
besondere in spezielleren Branchen mit höherer Vergütung          geben, was letztlich auch Auswirkungen bei der Beurteilung
abzuwarten bleibt, wie andere Gerichte oder das BAG ent-          von vertraglichen Regelungen im Rahmen von allgemeinen
scheiden.                                                         Geschäftsbedingungen hat.
b) Auseinandersetzung mit der Betriebsrisikolehre
im Bereich des Fußballs                                           3. Zwischenergebnis
Aufgrund der teilweise bundesweit bzw. sogar europaweit           Nach der Betriebsrisikolehre haben die Profifußballer aktuell
bestehenden Spielverbote lässt sich unseres Erachtens für die     gute Chancen, ihre Vergütungsansprüche mit Erfolg durch-
Fälle, in denen aufgrund dieser behördlichen Verbote keine        zusetzen. Je nach Ausgestaltung des Vertrags müsste die
Arbeitsleistung im Bereich Fußball entgegengenommen wer-          gesamte Vergütung, mindestens aber die Grundvergütung,
den konnte, deshalb mit guten Argumenten vertreten, dass
die Grenzen des Betriebsrisikos überschritten waren und es        11 Kritisch diesbezüglich auch Henseler SpuRt 2021, 59 (61).
somit bei dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ver-              12 So auch Sagan/Brockfeld NJW 2020, 1112 (1116).
bleibt, weil die Arbeitsleistung des Spielers auch nicht ander-   13 Vgl. LAG Düsseldorf Urt. v. 30.3.2021 – 8 Sa 674/20, becklink
weitig wäre einsetzbar gewesen. Hintergrund der Verfügun-            2019345.
                                                                  14 ArbG Mannheim Urt. v. 25.3.2021 – 8 Ca 409/20, BeckRS 2021,
gen war die Reaktion auf das allgemeine Risiko einer Pande-          6492.
mie, nicht auf ein dem zu schließenden Betrieb anhaftendes        15 Vgl. auch Sagan/Brockfeld NJW 2020,1112 (1116).
Risiko, so dass dies kein Betriebsrisiko des Arbeitgebers dar-    16 Vgl. etwa zum 1.FC Köln, ttps://www.kicker.de/der-1-fc-koeln-be-
                                                                     antragt-landesbuergschaft-801107/artikel (zuletzt abgerufen am 15.5.
stellen kann.15                                                      2021).
                                                                  17 Vgl. etwa Kleinebrink DB 2020, 1457 (1462).
In tatsächlicher Hinsicht werden die Clubs diese Diskussio-       18 Vgl. dazu auch Maschmann in Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertrags-
nen aber nicht führen (wollen), einerseits weil erste gericht-       gestaltung im Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2020, A. II. Rn.135.
Kuhr/Weiss-Bölz, Profi Fußball                                                                                COVuR 7/2021   389
                                                          Beiträge

auch im Falle der Saisonunterbrechung oder gar des gesam-        Denkbar wäre grundsätzlich auch eine Änderungskündigung
ten Abbruchs weitergezahlt werden. Aus diesem Grunde             gegenüber den Fußballspielern, wobei diese regelmäßig auf-
sollte in künftigen Vertragsgestaltungen besonders auf diese     grund des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in den
Risiken geachtet und mit entsprechenden Regelungen rea-          Arbeitsverträgen, nur als außerordentliche Änderungskündi-
giert werden.                                                    gung möglich wäre. Die Anforderungen an eine solche au-
                                                                 ßerordentliche Änderungskündigung sind äußerst hoch und
III. Abweichungen im Betrieb der Bundesliga vom                  hätten auch das Risiko zur Folge, dass Verträge mit den
Normalverlauf                                                    Fußballern gänzlich beendet wären, würden diese die Ände-
                                                                 rung der Arbeitsbedingungen ablehnen. Zur schnellen Kos-
Insbesondere in der Bundesliga sind Spiele nicht gänzlich        tensenkung war und ist dieses Instrument vorliegend somit
ausgefallen, sondern wurden letztlich verschoben und es          nicht geeignet, so dass die Regelung des § 313 BGB näher in
durften zahlreiche Spiele nur ohne oder mit deutlich einge-      den Blick zu nehmen ist.
schränkten Zuschauern erfolgen (sog. Geisterspiele). Durch
fehlende Ticketeinnahmen und fehlende TV-Gelder ergaben          Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB setzt
sich erhebliche finanzielle Einbußen der Fußballclubs. Die       ein Leistungshindernis voraus, wobei die Leistung als solche
Arbeitsleistung war den Fußballern in diesen Fällen nicht        noch möglich sein muss. Über diese Norm soll ein gerechter
unmöglich, weil sie nach wie vor ihre geschuldete Arbeits-       Interessenausgleich erfolgen, wobei die Regelungen vorran-
leistung, nämlich das Fußballspielen, erbringen konnten,         gig darauf gerichtet sind, die Vertragsbeziehung möglichst
wenn auch ggf. zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der          aufrechtzuerhalten. Zu beachten ist dabei, dass derjenige,
Verschiebung mancher Spiele. Eine Diskussion über das vom        der die Störung zu vertreten hat, sich regelmäßig nicht auf
Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko scheidet deshalb man-     § 313 BGB berufen kann, da die Störung dann in seinen
gels Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus.                      Risikobereich fällt. In diesem Zusammenhang können die
                                                                 Erkenntnisse aus der Diskussion über die Anwendbarkeit
Die Ausführung der Arbeitsleistung war allerdings nicht in       der Betriebsrisikolehre in Fällen der Pandemie und der Be-
der für die Fußballclubs üblichen Art und Weise, nämlich         triebsschließung herangezogen werden. Auch wenn gute Ar-
unter Teilnahme von Zuschauern mit entsprechenden Ti-            gumente dafür vorliegen, insbesondere im Bereich Fußball,
cketeinnahmen und entsprechenden TV-Gelder der Verwer-           die Grenzen des vom Arbeitgeber allein zu tragenden Be-
tung, möglich. Diese Einnahmen der Fußballclubs liegen           triebsrisikos im Falle der Betriebsverbote als überschritten
aber regelmäßig – zumindest konkludent – den Zahlungen           anzusehen, so sprechen die ersten Entscheidungen und auch
der hohen Gehälter an die Fußballer zugrunde. Es bestand         die überwiegende Ansicht in der Literatur dafür, dass auch
also auch in diesen Fällen eine Art Leistungsstörung, die        im Falle der Pandemie der Arbeitgeber das Risiko zu tragen
die Frage nach einer Vertragsanpassung in Bezug auf die          hat. Erst Recht wird dies gelten müssen, wenn der Arbeit-
Fußballspieler und deren Vergütungsanspruch nach sich            geber seinen Betrieb zwar nicht in der üblichen Art und
zieht.                                                           Weise betreiben kann, der Arbeitnehmer aber seine Arbeits-
                                                                 leistung dennoch erbringt. Dieses Risiko, dass aufgrund be-
1. Grundlage der vertraglichen Vereinbarung                      hördlicher Anordnungen erhebliche Einnahmen wegfallen,
So könnte man vertreten, beide Parteien sind bei Vertrags-       ist den Fußballclubs unter Umständen auch bereits über das
schluss davon ausgegangen, dass die hohe Vergütung der           vom Arbeitgeber immer zu tragende Wirtschaftsrisiko zu-
Fußballspieler sich daraus ergibt und damit rechtfertigt, dass   zurechnen. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Einschrän-
die Arbeitsleistung im Normalverlauf des Betriebs erbracht       kung im Betrieb der Fußballclubs durch fehlende oder einge-
wird, also mit Zuschauern und einem gefüllten Stadion so-        schränkte Teilnahme von Zuschauern und damit einher-
wie durch entsprechende Einnahmen hoher Werbe- und TV-           gehender fehlender weiterer Einnahmen so erheblich ist, dass
Gelder. Dieser Umstand, den beide Teile demnach ihrer ver-       von einer Störung der Geschäftsgrundlage und einer Pflicht
traglichen Vereinbarung immanent zugrunde gelegt haben,          zur Vertragsanpassung für den Spieler auszugehen wäre.
hat sich durch die behördlichen Einschränkungen im Nach-         Dies wird immer eine Frage des Einzelfalls sein.19
hinein wesentlich verändert. Gleichwohl finden sich in den
Arbeitsverträgen keine Definitionen oder Hinweise darüber,       3. Zwischenergebnis
dass die vereinbarte Vergütung nur geschuldet wird, wenn         Für den Fall, dass Spielverbote nicht gänzlich bestanden
der Fußballer seine Arbeitsleistung unter normalen Spielbe-      und Fußballspiele demnach nur verschoben wurden bzw.
dingungen, dh mit Zuschauern und Werbeeinnahmen, er-             Auflagen erfolgten, dass keine oder weniger Zuschauer teil-
bringt. So war die Situation in der Bundesliga besonders         nehmen dürfen und somit Einnahmen für die Fußballclubs
misslich, weil die Arbeitsleistung den Spielern nach wie vor     wegfallen, besteht keine Frage hinsichtlich des Betriebsrisi-
möglich war, ggf. auch mit Verzögerung, etwa wenn Spiele         kos, so dass sich noch größere Schwierigkeiten ergeben, sich
verschoben wurden.                                               einer Vergütungszahlung für die Fußballspieler zu entzie-
                                                                 hen. Eine Änderungskündigung zur Herabsetzung der Ver-
2. Möglichkeiten der Vertragsanpassung                           gütung wird praktisch aufgrund des erheblichen Risikos der
Mangels Unmöglichkeit der Arbeitsleistung scheidet somit –       vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses – un-
ungeachtet der bereits besprochenen rechtlichen Hinter-          geachtet der hohen Anforderungen an eine solche Ände-
gründe – eine Verweigerung der Lohnzahlung mit dem Hin-          rungskündigung – nicht in Betracht kommen. Schließlich
weis auf ein nicht mehr vom Arbeitgeber zu tragendes             ergeben sich auch keine rechtlich überzeugenden Argumen-
Betriebsrisiko aus. Es stellt sich die Frage, ob unter dem       te, dass eine Vertragsanpassung über § 313 BGB nach den
Gesichtspunkt „Störung der Geschäftsgrundlage“ oder aus          Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage erfolgen
anderen Gründen eine Vertragsanpassung möglich ist und           kann.
somit auch zumindest ein Teil der Vergütung nicht zu zah-
len wäre.                                                        19 Vgl. dazu auch näher Henseler SpuRt 2021, 59 (63).
390 COVuR 7/2021                                                                                    Kuhr/Weiss-Bölz, Profi Fußball
                                                         Beiträge

Aus diesen Gründen ist es für die Fußballclubs künftig be-      – die Vergütung nur unter einem bestimmten Widerrufsvor-
sonders wichtig, bei der Vertragsgestaltung Krisen, ver-        behalt steht.
gleichbar der Corona- Pandemie, zu berücksichtigen und
Vorsorge zu treffen.                                            2. Aufteilung der Vergütung in drei Komponenten
                                                                In Betracht kommt etwa eine künftige Aufteilung der Ver-
IV. Vertragliche Kürzungsklauseln der Vergütung                 gütung in drei Teile, so dass der aktuelle Teil der Fixver-
Es ist aufgrund der vorangegangenen Diskussion künftig          gütung nochmals unterteilt wird. Danach wäre eine Fixver-
besonders zu empfehlen, die vertraglichen Regelungen in den     gütung in einer (deutlich niedrigeren Höhe) ohne weitere
Blick zu nehmen. Im Rahmen des Vertragsrechts gilt der          Bedingung zugesagt, die selbstverständlich die allgemeinen
Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhal-        Mindestlohngrenzen berücksichtigt und so bemessen ist,
ten), so dass eine einseitige Gehaltskürzung ohne vertragli-    dass der Lebensunterhalt ohne Weiteres bestritten werden
che Regelung nicht möglich ist. Aus der Treuepflicht allein     kann. Gleichwohl wäre ein beträchtlicher Teil der aktuell
würde für den Arbeitnehmer keine Pflicht zum Gehaltsver-        vereinbarten Fixvergütung als zweiter Vergütungsbestandteil
zicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers     mit der Bedingung verknüpft, dass die Arbeitsleistung unter
folgen.                                                         normalen Spielbedingungen erfolgt und auch nur dann ge-
                                                                schuldet wird. Voraussetzung für diesen Teil der Vergütung
Erste Bundesliga-Clubs vereinbaren deshalb in ihren neuen       wäre somit konkret, dass die Fußballspiele unter Teilnahme
Spielerverträgen bereits sog. „Pandemie-Klauseln“. Bekannt      einer zu bestimmenden Mindestanzahl von Zuschauern er-
wurde dies etwa bei Werder Bremen, Schalke 04, RB Leipzig       folgen kann und entsprechende TV-Gelder vereinnahmt wer-
und Arminia Bielefeld.20 Darin werden Fallgestaltungen ge-      den. Die Modalitäten dazu wären im Vertrag konkret und
regelt, in denen der Verein einen bestimmten Anteil des Ge-     transparent aufzuführen, so dass die Fußballspieler genau
halts bei coronabedingten Einnahmeausfällen einbehalten         erkennen können, wann welche Vergütungskomponente be-
kann, so etwa wenn ohne Zuschauer gespielt werden muss          ansprucht werden kann. Im Unterschied zu einem Wider-
oder falls die Saison unterbrochen wird. Nach dem Vertrag       rufsvorbehalt wäre hier von vornherein kein Anspruch der
besteht für die Spieler somit grundsätzlich ein Anspruch, der   Spieler gegeben, wenn die Voraussetzungen der Vergütungs-
unter dem Vorbehalt des Widerrufs steht.                        komponente nicht gegeben sind. Da durch die zuerst genann-
                                                                te Fixvergütung bereits eine ausreichende Lebensgrundlage
Kritiker lehnen auch solche vertraglichen Klauseln mit dem      geschaffen ist und sich die hohen Gehälter erheblich auch
Hinweis darauf ab, dass der Arbeitgeber immer das (volle)       durch die vom Club vereinnahmten Ticketerlöse und TV-
Betriebs- und Wirtschaftsrisiko tragen muss, so dass Alterna-   Gelder rechtfertigen, ist die Risikoverteilung bei der zweiten
tivmöglichkeiten gesucht werden.                                Vergütungskomponente nach unserem Dafürhalten auch
                                                                rechtens. Schließlich empfiehlt sich – wie bisher auch – eine
Unabhängig davon muss eine etwaige „Pandemie-Klausel“           weitere Vergütungskomponente durch Prämien- und Bonus-
klar und verständlich formuliert sein, so dass der Arbeitneh-   zahlungen zu gewähren, die im Rahmen der Definition der
mer konkret erkennen kann, mit welchen Gehaltseinbußen          Ziele und Voraussetzungen aber auch die außergewöhnli-
er in welchen Fällen zu rechnen hat. Die Beurteilung, ob        chen Umstände, wie etwa die Corona- Krise, berücksichtigen
eine solche Klausel zulässig ist, richtet sich nach der Art     sollten.
und Höhe der widerrufenen Leistung, des verbleibenden
Verdienstes – insbesondere unter Beachtung der Mindest-         Auch wenn die derzeitigen Verträge – insbesondere vom
lohngrenzen, die vorliegend aber in jedem Fall eingehalten      DFB – regelmäßig neben einem Grundentgelt bereits Prä-
würden – sowie der Stellung des Arbeitnehmers im Unter-         mien- und Bonuszahlungen vorsehen, könnte durch die Auf-
nehmen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Kern-           teilung der Vergütung in eine Dreiteilung stärker auf solche
bereich des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht tan-     Ausnahmesituationen, wie die der Pandemie und deren Aus-
giert, wenn der widerrufliche Teil einer im Gegenseitigkeits-   wirkungen für die Clubs reagiert werden. Dann werden im
verhältnis stehenden Leistung weniger als 25 % der Gesamt-      Unterschied zu Vertragsgestaltungen mit Widerrufsvorbehalt
vergütung ausmacht.21 Bei Spitzenverdienern wird auch ein       von vornherein die Voraussetzungen der Anspruchsbegrün-
höherer Anteil der widerruflichen Leistung, etwa bei 35-        dung anders ausgestaltet, so dass kein Widerrufsvorbehalt
40 % als zulässig diskutiert.22 Unter Berücksichtigung dieser   erforderlich ist, da der Anspruch auf eine bestimmte Ver-
Grundsätze wäre demnach ein Widerrufsvorbehalt hinsicht-        gütung nur besteht, wenn die im Vertrag definierten Voraus-
lich der Grundvergütung anzudenken, wobei zu beachten           setzungen vorliegen. Im Vertrag sollte somit konkret geregelt
ist, dass die Profifußballer mit einer solchen Regelung ein-    werden, was unter einem normalen Saisonbetrieb zu verste-
verstanden sein müssten und diese deshalb und auch aus          hen ist, so dass dies die Grundlage der hohen Vergütung
rechtlichen Gründen konkrete Situationen vergleichbar der       darstellt und ohne entsprechende Einnahmen der Fußballer
Corona-Pandemie und deren Fallgestaltungen beschreiben          auch in gewisser Weise an dem Risiko partizipiert.
müsste.
                                                                3. Anpassungsbedarf bei Bonus- und
                                                                Prämienregelungen
V. Alternative Lösungsmöglichkeiten
                                                                Die bereits bestehenden Bonus- und Prämienregelungen soll-
1. Allgemeines zur Vergütungsstruktur                           ten künftig ebenfalls einer Anpassung unterzogen werden,
Alternativ kommt das Überdenken der generellen Ver-
gütungsstruktur bei den Fußballspielern in Betracht. So         20 Vgl. Absicherung oder Risiko? Corona-Klauseln in der Bundesliga,
könnte sich eine anderweitige Aufteilung und Zusammenset-          https://www.sol.de/sport/fussball-1-bundesliga/Absicherung-oder-Risi-
zung der Vergütung anbieten, so dass von vornherein ein            ko-Corona-Klauseln-in-der-Bundesliga,496298 (zuletzt abgerufen am
                                                                   17.5.2021).
Anspruch nur in den im Vertrag genannten Fällen besteht         21 BAG NZA 2017, 931.
und nicht – wie bei vertraglichen Möglichkeiten der Kürzung     22 Henseler SpuRt 2021, 59, (66) mwN.
Kuhr/Weiss-Bölz, Profi Fußball                                                                               COVuR 7/2021           391
                                                          Beiträge

um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden. Sie stellen nach       unterbrechung ist somit der Anspruch auf die Prämie mög-
wie vor einen wichtigen Bestandteil der Gesamtvergütung          lich, auch wenn die Spiele ggf. ohne Zuschauer und
dar.                                                             demnach ohne entsprechende Einnahmen erfolgen. Dieses
                                                                 Ergebnis entspricht sicher nicht dem Interesse des Fußball-
a) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände                   clubs, so dass in jedem Fall Anpassungsbedarf besteht und
Bei einem leistungsabhängigen Ermessensbonus besteht nach        die konkreten Voraussetzungen eines Normalbetriebs, die
der bereits existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung     anspruchsbegründend sind, zu definieren wären.
des Bundesarbeitsgerichts in Extremfällen die Möglichkeit,
den Bonus bei Vorliegen besonders gewichtiger, außerge-          Eine Meisterprämie wird hingegen regelmäßig dann fällig,
wöhnlicher Umstände trotz Erreichens persönlicher Ziele auf      wenn es tatsächlich einen Meister gibt. Die Umstände, wie
„Null“ festzusetzen.23 Derartige außergewöhnliche Umstän-        die Mannschaft zu diesem Erfolg gelangt ist, wird regel-
de hatte das BAG beispielsweise im Rahmen der Finanzkrise        mäßig nicht Voraussetzung für den Prämienanspruch sein,
bei Banken aber erst dann anerkannt, als diese nur durch         so dass sich auch bei dieser Fallgestaltung Anpassungsbedarf
staatliche Liquiditätshilfen eine Insolvenz vermeiden konn-      in der Zukunft ergibt. Gleiches gilt bei einer Aufstiegsprä-
ten.24 Solche Ausmaße dürfte die Corona-Krise für Profifuß-      mie, wenn die Mannschaft aufsteigt – und sei es auch nur
ball-Clubs derzeit (noch) nicht haben, so dass sich deshalb      durch Vereinbarung, dass in dieser Saison keine Mannschaft
eher die Vereinbarung entsprechender Ziele anbietet. Ent-        absteigt.27
scheidend dürfte – wie auch in sonstigen Fällen – die kon-       4. Zwischenergebnis
krete Ausgestaltung der Vereinbarung unter Berücksichti-
gung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens             Die aktuellen Bonus- und Prämienregelungen zeigen, dass
sein.25                                                          allein der Wortlaut der entsprechenden Vereinbarung bzw.
                                                                 die fehlende Definition eines Normalbetriebs häufig zu ei-
Insofern sollten auch die Entlastungsmöglichkeiten der Fuß-      nem Anspruch des Profifußballers auch auf Zahlung ent-
ballclubs im Hinblick auf die variablen Vergütungsbestand-       sprechender Prämien führen dürfte. Teilweise wird man mit
teile bei der künftigen Vertragsgestaltung nicht außer Acht      entsprechender ergänzender Vertragsauslegung Ansprüche
gelassen werden. Wichtig sind allerdings eine entsprechende      auf die variable Vergütung der Höhe nach begrenzen kön-
Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie eine        nen, gleichwohl zeigt dies die Dringlichkeit einer künftigen
Akzeptanz für die entsprechenden Vertragsverhandlungen.          anderweitigen Vertragsgestaltung auch in diesen Punkten.
Anders ausgedrückt: Es können für Arbeitnehmer auch po-          Neben den Anpassungen hinsichtlich der Anspruchsvoraus-
sitive Anreize dadurch geschaffen werden, dass Prämien-          setzungen, die somit auch klar zum Ausdruck bringen, dass
und Bonuszahlungen für bessere Zeiten deutlich höher aus-        die Prämien nur bei „Normalbetrieb“ und entsprechendem
fallen.                                                          sportlichen Wettkampf und Einsatz der Profifußballer ge-
                                                                 schuldet sind, sollte auch generell die Verteilung zwischen
b) Prämien im Detail
                                                                 Grundvergütung und variabler Vergütung angepasst wer-
aa) Individuelle Prämien mit punktuellen Umstän-                 den, um in künftigen Ausnahmesituationen nicht mit solch
den                                                              hohen Zahlungsverpflichtungen belastet zu sein. Aufgrund
In den aktuellen Verträgen existieren häufig bereits individu-   der sehr hohen Gesamtvergütung der Profifußballer und des
elle Prämien mit punktuellen Umständen, wie etwa die Zah-        grundlegenden, die hohe Vergütung rechtfertigenden sport-
lung einer Prämie pro Spieleinsatz oder zusätzlich noch für      lichen und persönlichen Einsatzes der Profifußballer dürfte
Tor- und Gewinnpunkte. Es gilt zwar das Lohnausfallprin-         solch eine Verteilung der Vergütung rechtlich zulässig sein
zip, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist, was der       und bei flächendeckender Umsetzung auch Anreizfunktion
Spieler an Vergütung erzielt hätte, wenn der Annahmeverzug       für die Wettbewerbe und den Einsatz der Profifußballer
nicht eingetreten wäre. Gleichwohl kommt es doch aber            haben.
auch auf den tatsächlich weiteren Saisonverlauf an. Die Prä-
mie wäre somit bei Saisonunterbrechung oder -abbruch             VI. Zusammenfassung und Ergebnis
nicht zu zahlen, was in der Literatur auch durch die Einbet-
                                                                 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch die Profifußball-
tung in verbandsrechtliche Strukturen begründet wird.26
                                                                 clubs nach wie vor den zahlreichen Fragen im Hinblick auf
Grundlage dieser Prämien ist ein organisierter Wettbewerb,
                                                                 die Vergütungszahlung ihrer Profifußballer trotz der in der
der in diesen Fällen gerade nicht stattfand. Wenn Spiele nicht
                                                                 Vergangenheit ausgefallenen bzw. verschobenen Spiele und
angesetzt werden, besteht somit auch kein Prämienanspruch.
                                                                 Betriebsverbote ausgesetzt sind. Auch wenn aufgrund der
Diese Auslegung könnte man derzeit aller Voraussicht nach
                                                                 Besonderheiten im Fußball und der weitaus höheren Ver-
auch durch Vertragsauslegung erzielen, sollte aber im Ver-
                                                                 gütung der Fußballer im Vergleich zu normalen Arbeitneh-
trag künftig zur Vermeidung von Streitigkeiten explizit ge-
                                                                 mern gewichtige Argumente bestehen, dass die Frage nach
regelt werden.
                                                                 dem Betriebsrisiko in den Fällen der Betriebsverbote zuguns-
bb) Prämie für Saisongesamtleistung und Mann-                    ten des Arbeitgebers zu beantworten ist, tendiert die über-
schaftserfolg                                                    wiegende Literatur sowie die Rechtsprechung dazu, das Be-
                                                                 triebsrisiko auch im Falle der Corona Pandemie dem Arbeit-
Darüber hinaus werden regelmäßig auch Prämien bezahlt,
                                                                 geber aufzubürden. Erst Recht gibt es keine Hoffnung der
die auf den Erfolg der Mannschaft abstellen. So erfolgen
                                                                 effektiven Vertragsanpassung in den Fällen, in denen der
etwa Prämien für bestimmte erzielte Punkte der Mannschaft
                                                                 Betrieb nur eingeschränkt und nicht im Normalbetrieb mög-
oder für den Klassenerhalt bzw. -aufstieg sowie Pokalprä-
mien. Dabei könnte ohne weitere vertragliche Regelung im
Falle der Saisonunterbrechung ggf. nur eine zeitlich verscho-    23   Vgl. BAG Urt. v. 24.10.2018 – 10 AZR 285/16, NZA 2019, 387.
bene Feststellung erfolgen, wobei im Übrigen aber die Vo-        24   BAG Urt. v. 19.3.2014 – 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595.
                                                                 25   Vgl. auch Eckert/Reinbach/Burmeister GWR 2020, 216.
raussetzungen der Prämie – nur zu einer anderen als ur-          26   Fischinger SpuRt 2020, 158 (159).
sprünglich angedachten Zeit – vorliegen. Im Falle der Saison-    27   Ausführlich dazu auch Fischinger SpuRt 2020, 158 (160).
392 COVuR 7/2021                                                                                    Franzenburg, Profisport
                                                         Beiträge

lich war, so dass aufgrund fehlender Zuschauer keine Ticket-    unter normalen Bedingungen erfolgt. Der dritte Teil der Ver-
einnahmen erfolgten oder TV-Gelder in der sonst üblichen        gütung sollte nach wie vor Prämien- und Bonuszahlungen
Weise ausblieben. Aus diesen Gründen ist vor allem im Pro-      vorsehen, wobei die Anspruchsvoraussetzungen auch unter
fifußball eine künftig andere Vertragsgestaltung dringend zu    Berücksichtigung solcher außergewöhnlichen Umstände, wie
empfehlen. Zum einen sollten in den vertraglichen Regula-       der Corona Pandemie und der damit einhergehenden ein-
rien – bestenfalls einheitlich – Regelungen zur Möglichkeit     schneidenden finanziellen Maßnahmen für die Fußballclubs,
der Kurzarbeit, Einschränkungen des Betriebsrisikos im Rah-     festzulegen sind. Dabei sollte im Vertrag klar und konkret
men der Abdingbarkeit getroffen werden, und zum anderen         formuliert sein, wie sich die Vergütung zusammensetzt und
sollte eine differenzierte Ausgestaltung der Vergütungsstruk-   was die jeweiligen konkreten Voraussetzungen sind, so dass
tur erfolgen. Die bislang hohe Fixvergütung sollte in zwei      weniger über Kürzungsmöglichkeiten einzelner Vergütungs-
Teile aufgeteilt werden, so dass nur der erste Teil unbedingt   komponenten, als über positive Anreize und klare Regelun-
erfolgt, der zweite Teil jedoch voraussetzt, dass der Betrieb   gen Transparenz geschaffen wird.                         &
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