BANKENMONITORING ÜBER SPESEN - Arbeiterkammer
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ht nedikta Rupprec E C R h ri Ss P E ti Sa E n N Prantner, Be Martin Korn theuer, ORING ÜB KENMONIT BAN von No vember 2016 f pesen im Vergleich m S chwerpunkt au ks ere die w ich tigsten Ban haben. Mit besond Wie sich r 2 01 7 entwickelt diten. b e bis Novem von Verbraucherkre en Mahnspes 18 Februar 20 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
Die wichtigsten Ergebnisse Preisentwicklung von Bankleistungen und „Ausreißer“ bei Preiserhöhungen Das laufende Bankenmonitoring von zwölf Banken in Wien (Erhebungszeitpunkt Nov 2017 im Vergleich zu November 2016) über die Preise von 53 Dienstleistungen (Zahlungsverkehr, Sparen, Kredit, Wertpapiere) zeigt, dass wie im Vorjahr acht der untersuchten Banken Preis- bzw Entgelterhöhungen vorgenommen haben. Vier Banken haben keinerlei Preis- bzw Entgelterhöhungen vorgenommen Darunter die Volksbank Wien, die eine Preisposition gestrichen hat. Von jenen Banken, die ihre Entgelte erhöht haben, fielen insbesondere die Bank Austria sowie die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien mit je 19 Erhöhungen auf. Im Durchschnitt hob die Bank Austria um 2,41 % (Median) Raiffeisen um 4,76 % (Median) an. Die bankdirekt.at erhöhte zwar auch zwölf ihrer Entgelte – dies jedoch in einem geringeren Ausmaß in Höhe von 1,28 % (Median). Auch diesmal kam es wieder zu einzelnen teils empfindlichen Preissprüngen. Diese „Ausreißer“ betreffen diesmal vorwiegend die Raiffeisenlandesbank NÖ- Wien. Der Depot-Übertrag inländischer Wertpapiere kostet dort nun um zwei Drittel mehr als im Jahr zuvor – auch die Gebühr für eine Ratenstundung verteuerte sich um fast 43 %. Beispiele weiterer auffälliger Preissprünge: bei vier Banken (Bank Austria, Erste Bank, BAWAG P.S.K. und Raiffeisen) verteuerten sich die Gebühren für Bareinzahlungen auf fremde Konten (Zahlscheinzahlungen) um bis zu knapp 28 %. Spitzenreiter ist hier die Bank Austria, bei der diese Transaktion nun mit 7,- Euro (+7,69 %) zu Buche schlägt. Die Erste Bank hat allerdings beim Ausmaß der Erhöhung die Nase vorn (+ 27,66 % auf 6,- Euro) – wenngleich das die einzige Preissteigerung dieser Bank war. Die ING-DiBa verdoppelte die Gebühr für die erste Mahnung auf 10,- Euro – im Gegenzug wurde das Entgelt für das dritte Mahnschreiben um ein Drittel gesenkt (von 15,- auf 10,- Euro) Auch wenn acht von zwölf Banken Erhöhungen durchführten, so kam es gleichzeitig bei fünf Banken zu Senkungen und ein weiteres Institut verzichtet zukünftig generell auf eine Gebühr. Bei jenen acht Banken, die Entgeltänderungen vornahmen, lag die Anzahl der Preissteigerungen zwischen einer (Erste Bank, Generali Bank und ING-DiBa) und 19 (Bank Austria und Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien). Im Durchschnitt (Median) wurden bei jenen Banken, die erhöht haben, rund vier Preispositionen um 5,26 % angehoben. 2
Mahnspesen bei Krediten Aufgrund einzelner rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen in der jüngeren Vergangenheit stellten die meisten Institute die Kostenstruktur ihres Mahnwesens um. Da die unterschiedliche Bepreisung einzelner Mahnstufen nicht mehr zulässig ist, glichen diese Banken die Kosten für Mahnschreiben auf ein einheitliches Niveau an. Zuvor war es gang und gäbe, dass Banken für eine dritte Mahnung ein Vielfaches der Kosten von Mahnschreiben der „unteren“ Mahnstufen verrechnet haben. Beispiel: im Kreditbereich verrechnete die BAWAG P.S.K. im Vorjahr 22,- Euro für die erste Mahnung, die dritte Mahnung schlug jedoch gleich mit 55,- Euro zu Buche - ab sofort werden für alle Mahnstufen bei dieser Bank 20,- Euro fällig. Diese Reaktion der meisten Banken auf die neue Judikatur hatte zur Folge, dass es entgegen der Erhebungen der Vorjahre diesmal auch zu auffällig vielen Preisreduktionen kam. 3
1. Ergebnisse des Zeitreihenvergleichs von Bankspesen Die AK hat bei zwölf Banken in Wien (Erhebungszeitpunkt November 2017) die Entgelte von 53 Dienstleistungen im Zahlungsverkehr, Spar-, Kredit- und Wertpapierbereich erhoben. In Summe wurden somit bei den zwölf Banken 636 Preispositionen ausgewertet und mit den Preisen aus der AK-Erhebung im November des Vorjahres verglichen. Die einzelnen Preispositionen betreffen das Neugeschäft der Kreditinstitute, da wir regelmäßig die aktuellen Preisaushänge der Banken für unseren Vergleich heranziehen. Es kann daher in dieser Erhebung vorkommen, dass bei Banken, die Ihre Produktpalette umgestaltet haben, Preise für NeukundInnen mit jenen von BestandskundInnen verglichen wurden. Was insofern für „AltkundInnen“ nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese von den Preissprüngen in dem erhobenen Ausmaß betroffen sein müssen. Banken überarbeiten insbesondere im Girobereich ihre Produktpalette recht häufig – die dort anfallenden Preise betreffen dann aber in erster Linie nur jene KundInnen, die im jeweiligen Zeitraum einen Vertrag abschließen. Preise der Produkte bestehender KundInnen – speziell im Girokontobereich – können allerdings nicht ohne weiteres im gleichen Ausmaß angepasst werden. (siehe auch Pkt 2.1 „Wie können Girokontogebühren erhöht werden?“) Die Ergebnisse aus diesem Zeitreihenvergleich sind: Nur ein Drittel der zwölf Banken (HYPO Niederösterreich, Santander Consumer Bank und WSK Bank) hat im Vergleichszeitraum keine Preiserhöhungen vorgenommen, darunter auch die Volksbank Wien die zusätzlich eine Gebühr abgeschafft hat. Acht Banken haben ihre Preise für die unterschiedlichsten Dienstleistungen wie folgt geändert: Die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien führte bei 19 Preisen Erhöhungen im Ausmaß zwischen 0,91 % und 66,65 % durch; im Durchschnitt um 4,76 % (Median) – Senkungen fanden keine statt. Auch die Bank Austria erhöhte 19 ihrer Preise im Ausmaß zwischen 1,81 und 29,17 % - im Durchschnitt (Median) um 2,41 %. Gesenkt wurden im Gegenzug vier Positionen um durchschnittlich ein Viertel. Bei der bankdirekt.at gab es bei zwölf Positionen Preissteigerungen in einer Bandbreite von 0,99 % bis 1,31 % - im Durchschnitt um 1,28 % (Median) – gesenkt wurde keine der erhobenen Gebühren Sechs ihrer Entgelte erhöhte die BAWAG P.S.K. um durchschnittlich 5,76 % (Median) – bei fünf Gebühren gab es eine Reduktion um durchschnittlich 63,64 % (Mahnspesen) Die easybank erhöhte zweimal um durchschnittlich (Median) 24,67 %, senkte allerdings sieben Spesensätze um - im Schnitt - zwei Drittel. 4
Erste und Generali Bank sowie die ING-DiBa nahmen jeweils nur bei einer Preisposition Anpassungen nach oben vor; bei der Ersten und ING-DiBa allerdings kräftig zwischen 27,66 und 100 % (!), während die Generali Bank in einem deutlich geringeren Ausmaß – konkret um 0,90 % – erhöhte. Generali senkte vier Gebühren um durchschnittlich 72,48 % (Median) – die ING-DiBa zwei Positionen um ein Drittel. Bei der Volksbank Wien gab es weder Erhöhungen noch Senkungen, allerdings fiel eine Gebühr gänzlich weg. 1.1 Zu den Preisänderungen der Banken in Wien im Detail: Bei der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien war das Ausmaß der Preissteigerungen im Vergleich zu den Banken, die vergleichsweise ebenso viele Spesensätze erhöht haben am ausgeprägtesten. Angehoben hat die Bank 19 ihrer Preise und dies im Durchschnitt um 4,76 % (Median). Die Erhöhungen betreffen sämtliche Produktbereiche, wobei der prozentuell kräftigste Anstieg den Wertpapierbereich betrifft. Die Übertragung inländischer Wertpapiere auf ein Depot einer anderen Bank kostet statt 20,- nun 33,33 Euro (exkl USt) – ein Plus von 66,65 %. Auch im Kreditbereich müssen KundInnen mit deutlich höheren Gebühren rechnen. Die Stundung von Kreditraten schlägt sich ab sofort mit 100,- Euro nieder – im Vorjahr musste dafür mit 70,- Euro um knapp 43 % weniger bezahlt werden. Auch bei Ratenplanänderungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen muss um 21,43 % tiefer in die Tasche gegriffen werden – 85,- statt 70,- Euro im Vorjahr. Senkungen führte die Raiffeisenbank keine durch. Auch finden sich im neuen Preisaushang der Bank keinerlei Informationen hinsichtlich der zu verrechnenden Mahnspesen. Mengenmäßig waren die Preissteigerungen der Bank Austria mit jenen von Raiffeisen vergleichbar. Ebenfalls 19 Spesensätze wurden um durchschnittlich 2,41 % (Median) erhöht. Im Gegenzug wurden aber auch vier Entgelte gesenkt – dies immerhin um durchschnittlich ein Viertel. „Ausreißer“ betreffen in zweierlei Hinsicht den Mahnbereich. So wurde die Gebühr für die Zahlungserinnerung von 24,- auf 31,- Euro erhöht (+ 29,17 %), gleichzeitig kosten jetzt erste (statt 36,-) und zweite Mahnung (statt 48,-) ebenfalls 31,- Euro – was einer Reduktion von 13,89 bzw 35,42 % entspricht. Im Kassageschäft gab es Preissteigerungen, die ebenfalls deutlich über der Inflationsrate von 2,3 %1 lagen. Bareinzahlungen auf Fremdbankkonten schlagen nun mit 7,- Euro zu Buche – ein Plus von 7,69 %. Einzahlungen auf (fremde) Bank Austria Konten verteuerten sich sogar um 8,33 % und kosten jetzt 6,50 Euro. Die Anpassungen der restlichen Preise entsprachen in etwa der Inflationsrate. An dritter Stelle, was zumindest die Anzahl der Preissteigerungen anbelangt, landet die bankdirekt.at – jedoch wurden die zwölf betroffenen Entgelte mit um durchschnittlich 1,28 % vergleichsweise überschaubar erhöht. Auch wurden die Erhöhungen sehr gleichmäßig durchgeführt – zwischen 0,99 und 1,31 %. Senkungen konnten wir allerdings keine feststellen. 1 Quelle: Statistik Austria, VPI Nov. 2017 im Vergleich zum Vorjahr 5
Bei der BAWAG P.S.K. fanden diesmal sechs Erhöhungen bzw fünf Preisreduktionen statt. Angehoben hat die Bank ihre Preise um durchschnittlich 5,76 %, wobei auch hier im Bereich des Kassageschäfts die kräftigsten Verteuerungen festzustellen waren. Einzahlungen auf Fremdkonten (egal ob BAWAG oder Fremdbank) kosten statt 4,70 jetzt 5,40 Euro. Ein sattes Plus von immerhin knapp 15 %. Positiv: bei den Mahnspesen im Girobereich ist die BAWAG gemeinsam mit ihrer Tochter easybank nun die günstigste aller verglichenen Banken. Egal welche Mahnstufe – jedes Mahnschreiben kostet nun nur noch 4,65 Euro. Zuletzt mussten zB für eine dritte Mahnung 36,- Euro veranschlagt werden – ein Minus von beachtlichen 87 %. Wie erwähnt hat die easybank ihre Mahnspesen auf dasselbe Level wie bei der Konzernmutter BAWAG P.S.K. reduziert. Im Girobereich fallen nun unabhängig von der jeweiligen Mahnstufe jeweils 4,65 Euro an – im Kreditbereich generell 20,- Euro pro Mahnschreiben. Das Ausgangsniveau war allerdings zum Teil höher als jenes der BAWAG P.S.K. So verlangte die easybank zB zuletzt noch 60,- für eine zweite Mahnung bei zu hoher Überziehung eines Gehaltskontos – eine Senkung um immerhin 92,25 % auf 4,65 Euro. Insgesamt wurden sieben Spesensätze um durchschnittlich zwei Drittel gesenkt, was hauptsächlich auf die Neukonditionierung des Mahnbereichs zurückzuführen ist. Erhöht hat die Bank gleichzeitig aber auch zwei Positionen um im Schnitt 24,67 %. Jeweils eine Erhöhung müssen KundInnen bei der Ersten, Generali Bank und der ING-DiBa in Kauf nehmen. Während die Generali Bank lediglich die Gebühr für eine zusätzliche Bankomatkarte um überschaubare 0,90 % erhöht hat, so sehen sich KundInnen, die bei der Ersten Bank eine Bareinzahlung auf ein Fremdbankkonto (Zahlscheinzahlung) vornehmen möchten, nun mit einem um fast 28 % höheren Spesensatz konfrontiert (6,- statt 4,70 Euro). Die ING-DiBa verdoppelte gar eines ihrer Entgelte. So verlangt sie nun für die erste Mahnung 10,- statt 5,- Euro – gleichzeitig wurde dafür der Preis für die dritte Mahnung um ein Drittel von 15,- auf ebenfalls 10,- abgesenkt. So müssen KundInnen für jedes Mahnschreiben mit einheitlich 10,- rechnen. Auch die Generali Bank verlangt pro Mahnschreiben nun generell 17,58 Euro was je nach Mahnstufe eine Reduktion von bis zu 60,69 % bedeutet, da zB die zweite Mahnung zuletzt noch mit 44,72 Euro zu Buche schlug. Die HYPO NOE verzichtete im Vergleichszeitraum gänzlich auf Preiserhöhungen. Auch bei der Santander Consumer Bank und WSK Bank konnten wir wie bereits in den Vorjahren keinerlei Entgelterhöhungen feststellen. Allerdings verrechnet die HYPO nach wie vor unterschiedliche Mahngebühren je nach Mahnstufe – bei der HYPO werden 25,- Euro für die erste, 50,- Euro für die zweite und 75,- Euro für die dritte Mahnung fällig. Rechtlich ist diese Preispolitik aufgrund der jüngsten Judikatur nicht zulässig. Die Volksbank Wien unterließ es diesmal ebenfalls, ihre Entgelte zu erhöhen – entschloss sich aber zusätzlich dazu, von der Verrechnung einer Mahngebühr für die erste Mahnung im Kreditbereich abzusehen. Im letzten Jahr schaffte die Bank bereits die Gebühr für die erste Mahnung für Kontoüberziehungen ab. 6
Relativiert werden muss dieser Umstand jedoch dahingehend, als die Volksbank für die zweite und dritte Mahnung nach wie vor extrem saftige Spesen kassiert. Sie befindet sich eindeutig im Spitzenfeld aller Banken, was die Höhe der Mahnspesen betrifft - 2. Mahnung: 75,- / 3. Mahnung: 135,- Euro. Abgesehen davon entspricht die Vorgangsweise, gestaffelte Mahnspesen zu verrechnen nicht mehr den rechtlichen Vorgaben. Fazit: Im Vergleich zum Vorjahr fielen die Preiserhöhungen in diesem Beobachtungszeitraum recht ähnlich aus. Im letzten Jahr erhöhten ebenfalls acht von zwölf Banken ihre Preise. Was die Anzahl der erhöhten Positionen betrifft, konnten wir ebenfalls keine großen Veränderungen feststellen. Wie ein roter Faden ist der Umstand festzustellen, dass wieder hauptsächlich jene Dienstleistungen am kräftigsten erhöht wurden, die bereits in der Vergangenheit zu den teuersten und am meisten erhöhten Positionen gezählt werden. Als Beispiel wäre hier das Bargeschäft an der Kassa zu nennen. Diese Preiserhöhungen treffen vornehmlich die „traditionellen“ Bankkunden, die ihre Bankgeschäfte lieber am Bankschalter abwickeln, als diese einer Maschine anzuvertrauen. Aber auch im Kreditbereich kam es zum Teil wieder zu kräftigen „Preisanpassungen“ nach oben, sobald KreditnehmerInnen eine vom Vertrag abweichende Rückzahlungsmodalität beantragen möchten (Bsp: Stundung oder Ratenplanänderung). Durch ein konsumentenfreundliches Urteil des Obersten Gerichtshofs im vergangen Jahr wurde beim überwiegenden Teil der Banken die Kostenstruktur im Mahnwesen adaptiert. Dies führte zu teils kräftigen Senkungen der Mahnspesen sowie zur Vereinheitlichung der Kosten pro Mahnschreiben. Allerdings halten zum Teil immer noch einzelne Banken (HYPO NOE und Volksbank Wien) an der alten – rechtlich unzulässigen – Vorgangsweise fest, je nach Mahnstufe ansteigende Kosten für ihre Mahnschreiben zu verlangen. Drei Banken (Erste Bank, Raiffeisen und bankdirekt.at) geben in ihren Preisaushängen generell keine Informationen über die Höhe ihrer Mahngebühren an, da diese – wie zB die Erste Bank argumentiert - einzelfallbezogen verrechnet würden. 1.2 Tabellen der jeweiligen Top 5 – Veränderungen (Erhöhungen bzw Senkungen) Tabelle 1 – Top 5 Erhöhungen neuer Erhöhung Bank Spesensatz alter Preis Preis in % 1. ING-DiBa 1. Mahnung 5,00 10,00 100 % 2. Raiffeisen NÖ-Wien Depotübertrag 20,00 33,33 66,65 % 3. Raiffeisen NÖ-Wien Stundungsgebühr 70,00 100,00 42,86 % Zahlungserinnerung 4. easybank Kredit 15,00 20,00 33,33 % Zahlungserinnerung 5. Bank Austria Kredit/Konto 24,00 31,00 29,17 % Quelle: Preisaushänge der jeweiligen Banken, Stand: November/Dezember 2017, absteigend nach prozentueller Erhöhung 7
Tabelle 2 – Top 5 Senkungen Senkung Bank Spesensatz alter Preis neuer Preis in % 1. Volksbank Wien 1. Mahnung 35,00 0,00 Wegfall 2./3. Mahnung 2. easybank Konto 60,00 4,65 92,25 % 3. easybank 1. Mahnung Konto 40,00 4,65 88,38 % 4. BAWAG P.S.K. 3. Mahnung Konto 36,00 4,65 87,08 % 5. BAWAG P.S.K. 2. Mahnung Konto 30,90 4,65 84,95 % Quelle: Preisaushänge der jeweiligen Banken, Stand: November/Dezember 2017, absteigend nach prozentueller Senkung 1.3 Mahnspesen im Detail Die nachstehende Tabelle soll einen Überblick über die derzeit verrechneten Mahnspesen der einzelnen Banken liefern – verglichen wurden die Spesen im Kreditbereich. Wie bereits in unserem Fazit erwähnt, kam es aufgrund eines Gerichtsurteils bei den meisten Banken zu einer Neustrukturierung der Mahnentgelte, was zur Folge hatte, dass nun zumindest die Hälfte aller erhobenen zwölf Banken von ihrer bisherigen Praxis abgerückt sind, die Mahnspesen nach ansteigender Mahnstufe zu erhöhen. Die Spesen sind bei diesen Banken für alle Mahnschreiben gleich hoch. Bei der BAWAG P.S.K. beispielsweise kostete 2016 die Zahlungserinnerung 22,- Euro, während die zweite Mahnung bereits mit 55,- Euro zu Buche schlug. Aktuell werden - egal ob Erinnerungsschreiben oder zweite Mahnung - durchgängig 20,- Euro verrechnet. Ebenfalls auf eine einheitliche Verrechnung umgestellt haben die Bank Austria (31,- Euro), Santander Consumer Bank (20,- Euro), easybank (20,- Euro) Generali Bank (17,58 Euro) sowie die ING- DiBa (10,- Euro). Zwei Banken (HYPO NOE und Volksbank Wien) sehen für Ihre Mahnungen unterschiedliche Kosten je nach Mahnstufe vor. So hat die Volksbank Wien die Gebühr für das erste Mahnschreiben erfreulicherweise gänzlich gestrichen, jedoch müssen KreditnehmerInnen, die mit ihren Raten in Rückstand geraten sind, bei der dritten Mahnung mit sagenhaften 135,- Euro rechnen – was insgesamt auch den Spitzenwert aller Banken repräsentiert. Abgesehen von der Höhe der Gebühr dürfte die Vorgangsweise - gestaffelte Mahnspesen zu verlangen - im Lichte der jüngsten Rechtsprechung generell unzulässig sein. Keine Angaben über die Mahnkosten in ihren Preisaushängen liefern Erste Bank sowie Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien. Die Erste Bank gibt auf Nachfrage an, dass die Mahnspesen „einzelfallbezogen“ zur Verrechnung gelangen. Die Raiffeisenlandesbank hat uns auf weitere Nachfrage der AK leider nicht mehr geantwortet. Da bei der bankdirekt.at keine Finanzierungen vergeben werden, scheint diese ebenfalls nicht in der Vergleichstabelle auf. 8
Im Girokonto-Bereich agiert bankdirekt.at aber ähnlich wie die Erste Bank und macht in ihrem Preisaushang keine Angaben über die Höhe der Mahnspesen, informiert uns aber auf Nachfrage wie folgt: „aufgrund von OGH-Judikatur war es erforderlich, in Bezug auf Mahnspesen von der bisherigen Vorgehensweise abzugehen. Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir unseren Kunden daher im Sinne des §1333 Abs 2 ABGB alle notwendigen und zweckmäßigen Kosten der außergerichtlichen Betreibung, soweit diese vom Kunden verschuldet wurden und in angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, verrechnen.“ Zusammenfassung – Mahnspesen Verbraucherkredite: In Betrachtung der neun in der Tabelle enthaltenen Banken ergibt sich folgendes Bild: Die erste Mahnung bzw Zahlungserinnerung spannt sich im November 2017 von 0 Euro bis 31 Euro. Im Schnitt (Median) kostet demnach die erste Mahnung (Zahlungserinnerung) 20 Euro. Im November 2016 (Bandbreite von 5 bis 35 Euro) betrug die durchschnittlich teure Mahnung 17,58 Euro (Median). Die letzte Mahnung (dritte Mahnung) kostete im November 2017 von 10 Euro bis 135 Euro, im Schnitt (Median) 20 Euro. Hingegen betrugen die Mahnspesen bei Verbraucherkrediten im November 2016 von 15 bis 135 Euro. Auffallend ist die Diskrepanz zwischen dem durchschnittlich teuren Mahnspesensatz im Zeitvergleich: Während im November 2016 48 Euro (Median) zu bezahlen waren, sank dieser Wert auf 20 Euro im November 2017. Das entspricht einer Senkung des durchschnittlich teuren Mahnspesensatz um rund 58 Prozent. 9
1.4 Tabelle – Mahnspesen im Detail (Kreditbereich) Bank Austria BAWAG P.S.K. HYPO NOE Mahngebühren in EUR November November Änderung November November Änderung November November Änderung 2016 2017 in % 2016 2017 in % 2016 2017 in % erste Mahnstufe (zB Zahlungserinnerung bzw 24,00 31,00 +29,17 22,00 20,00 -9,09 25,00 25,00 0,00 1. Mahnung) letzte Mahnstufe 48,00 31,00 -35,42 55,00 20,00 -63,64 75,00 75,00 0,00 (2. bzw 3. Mahnung) WSK Bank Volksbank Wien Santander Consumer Bank Mahngebühren in EUR November November Änderung November November Änderung November November Änderung 2016 2017 in % 2016 2017 in % 2016 2017 in % erste Mahnstufe (zB Zahlungserinnerung bzw 15,00 15,00 0,00 35,00 0,00 -100,00 20,00 20,00 0,00 1. Mahnung) letzte Mahnstufe 40,00 40,00 0,00 135,00 135,00 0,00 20,00 20,00 0,00 (2. bzw 3. Mahnung) Generali Bank ING-DiBa easybank Mahngebühren in EUR November November Änderung November November Änderung November November Änderung 2016 2017 in % 2016 2017 in % 2016 2017 in % erste Mahnstufe (zB Zahlungserinnerung bzw 17,58 17,58 0,00 5,00 10,00 +100,00 15,00 20,00 +33,33 1. Mahnung) letzte Mahnstufe 44,72 17,58 -60,69 15,00 10,00 -33,33 60,00 20,00 -66,67 (2. bzw 3. Mahnung) Quelle: Preisaushänge der jeweiligen Banken, keine Angaben über Mahnspesen auf den Preisaushängen von Erste Bank und Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien: die Erste Bank gibt an, dass Mahnspesen „einzelfallbezogen“ verrechnet würden. Nähere konkrete Zahlen liegen nicht vor. Die bankdirekt.at betreibt kein Kreditgeschäft. Stand: November/Dezember 2017 10
1.5 Verrechnung von Mahnspesen und Verzugszinsen Die AK hat die Zulässigkeit von Mahnspesen in mehreren Verbandsklagen einer rechtlichen Prüfung unterzogen. In drei Verbandsklagen hat der OGH die Unzulässigkeit der Mahnspesenregelung bestätigt. Die Unzulässigkeit von typischen Verzugszinsenregelung ergibt sich aus zwei rechtskräftigen Urteilen des Oberlandesgerichts Wien. Aus der aktuellen Rechtsprechung zu den Mahnspesen und den Verzugszinsen ergibt sich, dass 1. eine Staffelung von Mahnspesen nach erster, zweiter und dritter Mahnung mangels sachlicher Rechtfertigung unzulässig ist, 2. Mahnspesen, die in keinem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, unzulässig sind, 3. Mahnspesen, die unabhängig davon vereinbart werden, ob den Verbraucher ein Verschulden an dem Verzug trifft, unzulässig sind, 4. eine Vereinbarung zusätzlich zu bereits vereinbarten Verzugszinsen, nach der weitere Schäden im Verzugsfall zu ersetzen sind, unzulässig ist, sofern sie nicht im Einzelnen ausverhandelt wurden. Eine vertragliche Vereinbarung in den AGB ist nicht ausreichend. 5. ein Aufschlag von 5 Prozent auf die vertraglich vereinbarten Kreditzinsen im Verzugsfall unzulässig ist, wenn der Aufschlag tatsächlich durch die Kapitalisierung des Verzugszinsenaufschlags höher als 5 Prozent ist. Denn nach § 6 Abs 1 Z 13 KSchG darf der Aufschlag im Verzugsfall maximal 5 Prozent jährlich betragen. Die Regelung gilt allerdings nur, wenn bereits im Grundgeschäft die Zahlung eines Zinssatzes vereinbart war wie bei einem Kredit oder bei einer Kontoüberziehung. 6. eine Verzugszinsenregelung unzulässig ist, aus der nicht klar hervorgeht, ob die vereinbarten Verzugszinsen zu dem Kreditzinssatz dazu kommen oder diesen ersetzen. 7. Verzugszinsen dann unzulässig sind, wenn diese auch dann zu zahlen sind, wenn den Schuldner am Verzug kein Verschulden trifft. Dass einige Banken nun im Preisaushang keine Mahnkosten mehr anführen, ist nicht nur aus Transparenzgründen bedenklich, sondern hat auch rechtliche Auswirkungen. Im Kredit- und im Girobereich ist nämlich eine vertragliche Vereinbarung von Mahnkosten erforderlich, widrigenfalls sie nicht verrechnet werden dürfen. Wenn Banken Preisblätter bzw den Preisaushang in einen Kredit- oder Kontovertrag einbeziehen, die keine Angabe über die Mahnspesen beinhalten, dann dürfen diese im Anlassfall auch nicht vorgeschrieben werden. Aus der Rechtsprechung (oben Pkt 4) ergibt sich außerdem, dass Mahnspesen zusätzlich zu den regelmäßig in Bankverträgen vereinbarten Verzugszinsen nur dann verrechnet werden dürfen, wenn die Mahnkosten im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Das erfolgte Aushandeln einer Mahnspesenklausel ist von der Bank zu beweisen. Vertragsformblätter oder AGB sind kein individuelles Aushandeln. 11
2. Tipps für VerbraucherInnen (FAQ) 2.1 Wie können Girokontogebühren erhöht werden? Die österreichischen Banken erhöhen die Girokontoentgelte nicht mehr routinemäßig aufgrund einer jährlichen Indexpassung (bzw Bindung an den Verbraucherpreisindex), da sich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben und auch der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass aus diesem Grund die einseitige Indexanpassung nicht mehr zulässig ist. Eine einseitige Erhöhung der Entgelte darf es bei Girokonten grundsätzlich nicht geben. Banken müssen bei einer geplanten Erhöhung der Kontogebühren immer die ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers einholen. Auch Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Dafür gibt es aber nach aktueller Rechtsprechung aber inhaltliche Schranken, sodass Schweigen pauschal nicht mehr als Zustimmung für alle Preiserhöhungen gilt. 2 Die Vorgangsweise bei einer Vertragsänderung durch die Bank ist im Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) genau festgelegt: Geplante Änderungen müssen dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vorher vorgeschlagen werden. Alle Änderungsvorschläge müssen nach Rechtsansicht der AK dem Kontoinhaber im Detail aktiv übermittelt werden. Ein Hinweis auf die Homepage oder die Bankfiliale, wo man die neuen Vertragsklauseln einsehen könnte, ist ebenso wie eine bloße Mitteilung auf dem Kontoauszug, den man am Kontoauszugsdrucker selbst ausdruckt, nicht ausreichend. Das wäre keine echte Mitteilung, sondern nur ein Zugänglichmachen, da der Kontoinhaber selbst aktiv werden müsste. Wird der Kontoauszug mit den Änderungen dem Kontoinhaber mit der Post zugeschickt, dann liegt ein Mitteilen vor. Die Mitteilung muss grundsätzlich in Papierform erfolgen. Nur wenn der Kontoinhaber ausdrücklich damit einverstanden ist und es vertraglich vereinbart wurde, kann die Mitteilung auch auf einem sogenannten anderen dauerhaften Datenträger erfolgen, zB ein E-Mail. Es muss in der Mitteilung darauf hingewiesen werden, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kontoinhaber nicht vor dem Inkrafttreten der geplanten Änderungen seine Ablehnung der Bank mitteilt. Diese stillschweigende Zustimmung im Rahmen der sogenannten Erklärungsfiktion ist nur dann möglich, wenn sie mit der Bank grundsätzlich vereinbart wurde. Einige Banken-AGB nehmen auf das oben zitierte OGH-Urteil Bezug und haben inhaltliche Beschränkungen bei der Anwendung der Erklärungsfiktion für Entgeltänderungen eingeführt. Ob diese neuen Klauseln zulässig sind, wird derzeit in einem AK- Verfahren gerichtlich überprüft. 2 vgl ein zu Banken-AGB ergangenes OGH-Urteil (12 Ob 131/12x) 12
Es muss zusätzlich auch darauf hingewiesen werden, dass der Kontoinhaber das Recht hat, seinen Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. 2.2 Was können Kontoinhaber den Preiserhöhungen entgegenhalten? Es gibt gegen Preis- bzw Entgelterhöhungen ein Widerspruchsrecht. Beachten Sie aber, dass Banken für den Fall, dass die Änderungen von den KundInnen abgelehnt werden, den Kontovertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen können. Grundsätzlich gilt: Lesen Sie Mitteilungen ihrer Bank immer aufmerksam. Nicht immer sind Mitteilungen der Banken über Vertragsänderungen auf den ersten Blick als solche zu erkennen. Beispielsweise hat eine österreichische Bank vielen ihrer Kunden eine Kontoumstellung angeboten, der Brief war aber eher wie ein Werbeschreiben aufgemacht. Bankmitteilungen sollten daher grundsätzlich sorgfältig durchgelesen werden, um allfälligen Änderungswünschen rechtzeitig widersprechen zu können. 2.3 Wie können sonstige Entgelte (Spesen) in Kreditverträgen verändert werden? Nicht nur die Zinsen, sondern auch sonstige Entgelte bedürfen einer vertraglichen Regelung und Vereinbarung. Willkürliche bzw freihändige einseitige Preiserhöhungen sind unzulässig. Achten Sie darauf, dass Sie bei Kreditvertragsabschluss auch ein Preisblatt (mit Datumsangabe) erhalten, in dem die Entgelte (Spesen) für bestimmte Positionen (Aufwendungen) eindeutig festgehalten sind. 13
3. AK-Forderungen Verbraucherfreundliche Regelung der Zinsen für Kontoüberziehung – Deckelung der „Minuszinsen“ Alle AK-Untersuchungen der letzten Jahre über die Konditionen auf Girokonten zeigen, dass die Zinsen für die Kontoüberziehung im Schnitt wenig gefallen sind – trotz zum Teil negativer Zinssätze des für viele Finanzverträge maßgeblichen Euribor- Satzes. Für die Banken sind die Zinsen der Kontoüberziehung ein gutes Geschäft, für die Bankkunden ist es ein teures Geschäft. Die AK verlangt eine Regulierung der Zinsen – denkbar ist, die Zinsspannen (also die Aufschläge auf den Refinanzierungszins) zu deckeln. Klarheit über Zinsanpassungsklauseln auf Girokonten („Altverträge“) Die Banken haben die Zinsen für Guthaben deutlich stärker abgesenkt als die Zinsen für die Kontoüberziehung. Daher fordert die AK auch bei Girokonten – so wie bei Krediten und beim Sparen – klare Zinsanpassungsklauseln für Soll- und Habenzinsen. Der zumeist angebotene Zinssatz für Überziehungen ist seit vielen Jahren auf hohem Niveau. Eine Anpassung an die Geldmarktzinsen nach unten ist längst überfällig. Faire Preispolitik bei Zahlungsverkehrsdienstleistungen – Dienste in Selbstbedienung sollen günstiger sein Die AK-Untersuchungen der letzten Jahre zeigen, dass etliche Entgelte im Zahlungsverkehr teilweise beträchtlich über das Niveau der allgemeinen Preisentwicklung (Verbraucherpreisindex) angehoben wurden. Diese Preispolitik benachteiligt im Regelfall die traditionellen Bankkunden, die den Schalter bevorzugen, und die finanzschwachen Bankkundinnen. Ein Faktum ist auch, dass KonsumentInnen ohnehin schon immer mehr Bankgeschäfte selbst durchführen müssen. Dieser Praxis zufolge müssten etliche Entgelte, vor allem für Dienstleistungen in Selbstbedienung, preisgünstiger werden. Stattdessen drehen die meisten Banken an der Gebührenschraube „nach oben.“ Keine „Rückbuchungsgebühren“ bei fehlerhaften Überweisungen Bei Rückbuchungen von Überweisungen verrechnen Banken immer wieder hohe Spesen, wie einige Fälle aus der AK Konsumentenberatung zeigen. Und das, obwohl Rückbuchungen gemäß Zahlungsdienstegesetz selbst nichts kosten dürfen. Nur für die Wiedererlangung eines verlorengegangenen Geldbetrages sowie für die Mitteilung der Nichtdurchführung darf ein kostenbasiertes Entgelt verlangt werden – den Begriff Stornospesen oder Bearbeitungsspesen kennt das Zahlungsdienstegesetz nicht. NFC (Nearfield Communication): Keine Zwangsbeglückung für die KundInnen! Die Technologie des kontaktlosen Bezahlens mit der Bankomatkarte ist zwar praktisch, aber aus der Sicht des Konsumentenschutzes sind in mehrfacher Hinsicht einige Punkte zu berücksichtigen: Die Karteninhaber sollten vor dem Kartentausch (wenn die Gültigkeit der Bankomat- oder Kreditkarte ausläuft) selbst entscheiden können, ob sie künftig eine Karte mit oder ohne NFC-Funktion verwenden wollen oder nicht. 14
Falls eine Bank beim Kartentausch ausschließlich Karten mit NFC-Funktion ausliefern will, sollten die Karteninhaber zumindest die Möglichkeit haben, die NFC-Funktion kostenfrei deaktivieren zu lassen. Die Haftung bei Missbrauch bei Nutzung der Karte ohne Unterschrift oder PIN (Personal Identification Number) – wie beim berührungslosen Zahlen oder im Internet – liegt beim Kartenunternehmen. 15
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Gesellschaftskritische Wissenschaft: die Studien der AK Wien Alle Studien zum Downloaden: wien.arbeiterkammer.at/service/studien wien.arbeiterkammer.at
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