BANKENMONITORING ÜBER SPESEN - Arbeiterkammer

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Die wichtigsten Ergebnisse
Preisentwicklung von Bankleistungen und „Ausreißer“ bei Preiserhöhungen

   Das laufende Bankenmonitoring von zwölf Banken in Wien (Erhebungszeitpunkt
    Nov 2017 im Vergleich zu November 2016) über die Preise von 53
    Dienstleistungen (Zahlungsverkehr, Sparen, Kredit, Wertpapiere) zeigt, dass wie
    im Vorjahr acht der untersuchten Banken Preis- bzw Entgelterhöhungen
    vorgenommen haben.

   Vier Banken haben keinerlei Preis- bzw Entgelterhöhungen vorgenommen
    Darunter die Volksbank Wien, die eine Preisposition gestrichen hat.

   Von jenen Banken, die ihre Entgelte erhöht haben, fielen insbesondere die Bank
    Austria sowie die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien mit je 19 Erhöhungen auf.
    Im Durchschnitt hob die Bank Austria um 2,41 % (Median) Raiffeisen um 4,76 %
    (Median) an.

   Die bankdirekt.at erhöhte zwar auch zwölf ihrer Entgelte – dies jedoch in einem
    geringeren Ausmaß in Höhe von 1,28 % (Median).

   Auch diesmal kam es wieder zu einzelnen teils empfindlichen Preissprüngen.
    Diese „Ausreißer“ betreffen diesmal vorwiegend die Raiffeisenlandesbank NÖ-
    Wien. Der Depot-Übertrag inländischer Wertpapiere kostet dort nun um zwei
    Drittel mehr als im Jahr zuvor – auch die Gebühr für eine Ratenstundung
    verteuerte sich um fast 43 %.

   Beispiele weiterer auffälliger Preissprünge: bei vier Banken (Bank Austria,
    Erste Bank, BAWAG P.S.K. und Raiffeisen) verteuerten sich die Gebühren für
    Bareinzahlungen auf fremde Konten (Zahlscheinzahlungen) um bis zu knapp
    28 %. Spitzenreiter ist hier die Bank Austria, bei der diese Transaktion nun mit
    7,- Euro (+7,69 %) zu Buche schlägt. Die Erste Bank hat allerdings beim
    Ausmaß der Erhöhung die Nase vorn (+ 27,66 % auf 6,- Euro) – wenngleich das
    die einzige Preissteigerung dieser Bank war.

   Die ING-DiBa verdoppelte die Gebühr für die erste Mahnung auf 10,- Euro – im
    Gegenzug wurde das Entgelt für das dritte Mahnschreiben um ein Drittel gesenkt
    (von 15,- auf 10,- Euro)

   Auch wenn acht von zwölf Banken Erhöhungen durchführten, so kam es
    gleichzeitig bei fünf Banken zu Senkungen und ein weiteres Institut verzichtet
    zukünftig generell auf eine Gebühr.

   Bei jenen acht Banken, die Entgeltänderungen vornahmen, lag die Anzahl der
    Preissteigerungen zwischen einer (Erste Bank, Generali Bank und ING-DiBa) und
    19 (Bank Austria und Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien).

   Im Durchschnitt (Median) wurden bei jenen Banken, die erhöht haben, rund vier
    Preispositionen um 5,26 % angehoben.

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Mahnspesen bei Krediten

   Aufgrund einzelner rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen in der jüngeren
    Vergangenheit stellten die meisten Institute die Kostenstruktur ihres Mahnwesens
    um. Da die unterschiedliche Bepreisung einzelner Mahnstufen nicht mehr zulässig
    ist, glichen diese Banken die Kosten für Mahnschreiben auf ein einheitliches
    Niveau an. Zuvor war es gang und gäbe, dass Banken für eine dritte Mahnung ein
    Vielfaches der Kosten von Mahnschreiben der „unteren“ Mahnstufen verrechnet
    haben. Beispiel: im Kreditbereich verrechnete die BAWAG P.S.K. im Vorjahr 22,-
    Euro für die erste Mahnung, die dritte Mahnung schlug jedoch gleich mit 55,- Euro
    zu Buche - ab sofort werden für alle Mahnstufen bei dieser Bank 20,- Euro fällig.

   Diese Reaktion der meisten Banken auf die neue Judikatur hatte zur Folge, dass
    es entgegen der Erhebungen der Vorjahre diesmal auch zu auffällig vielen
    Preisreduktionen kam.

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1. Ergebnisse des Zeitreihenvergleichs von
   Bankspesen
Die AK hat bei zwölf Banken in Wien (Erhebungszeitpunkt November 2017) die
Entgelte von 53 Dienstleistungen im Zahlungsverkehr, Spar-, Kredit- und
Wertpapierbereich erhoben. In Summe wurden somit bei den zwölf Banken 636
Preispositionen ausgewertet und mit den Preisen aus der AK-Erhebung im November
des Vorjahres verglichen.

Die einzelnen Preispositionen betreffen das Neugeschäft der Kreditinstitute, da wir
regelmäßig die aktuellen Preisaushänge der Banken für unseren Vergleich
heranziehen. Es kann daher in dieser Erhebung vorkommen, dass bei Banken, die
Ihre Produktpalette umgestaltet haben, Preise für NeukundInnen mit jenen von
BestandskundInnen verglichen wurden. Was insofern für „AltkundInnen“ nicht
zwangsläufig bedeutet, dass diese von den Preissprüngen in dem erhobenen Ausmaß
betroffen sein müssen. Banken überarbeiten insbesondere im Girobereich ihre
Produktpalette recht häufig – die dort anfallenden Preise betreffen dann aber in erster
Linie nur jene KundInnen, die im jeweiligen Zeitraum einen Vertrag abschließen.
Preise der Produkte bestehender KundInnen – speziell im Girokontobereich – können
allerdings nicht ohne weiteres im gleichen Ausmaß angepasst werden. (siehe auch
Pkt 2.1 „Wie können Girokontogebühren erhöht werden?“)

Die Ergebnisse aus diesem Zeitreihenvergleich sind:

   Nur ein Drittel der zwölf Banken (HYPO Niederösterreich, Santander Consumer
    Bank und WSK Bank) hat im Vergleichszeitraum keine Preiserhöhungen
    vorgenommen, darunter auch die Volksbank Wien die zusätzlich eine Gebühr
    abgeschafft hat.

   Acht Banken haben ihre Preise für die unterschiedlichsten Dienstleistungen wie
    folgt geändert:

       Die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien führte bei 19 Preisen Erhöhungen im
        Ausmaß zwischen 0,91 % und 66,65 % durch; im Durchschnitt um 4,76 %
        (Median) – Senkungen fanden keine statt.
       Auch die Bank Austria erhöhte 19 ihrer Preise im Ausmaß zwischen 1,81 und
        29,17 % - im Durchschnitt (Median) um 2,41 %. Gesenkt wurden im
        Gegenzug vier Positionen um durchschnittlich ein Viertel.
       Bei der bankdirekt.at gab es bei zwölf Positionen Preissteigerungen in einer
        Bandbreite von 0,99 % bis 1,31 % - im Durchschnitt um 1,28 % (Median) –
        gesenkt wurde keine der erhobenen Gebühren
       Sechs ihrer Entgelte erhöhte die BAWAG P.S.K. um durchschnittlich 5,76 %
        (Median) – bei fünf Gebühren gab es eine Reduktion um durchschnittlich
        63,64 % (Mahnspesen)
       Die easybank erhöhte zweimal um durchschnittlich (Median) 24,67 %, senkte
        allerdings sieben Spesensätze um - im Schnitt - zwei Drittel.

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   Erste und Generali Bank sowie die ING-DiBa nahmen jeweils nur bei einer
           Preisposition Anpassungen nach oben vor; bei der Ersten und ING-DiBa
           allerdings kräftig zwischen 27,66 und 100 % (!), während die Generali Bank in
           einem deutlich geringeren Ausmaß – konkret um 0,90 % – erhöhte. Generali
           senkte vier Gebühren um durchschnittlich 72,48 % (Median) – die ING-DiBa
           zwei Positionen um ein Drittel.
          Bei der Volksbank Wien gab es weder Erhöhungen noch Senkungen,
           allerdings fiel eine Gebühr gänzlich weg.

1.1 Zu den Preisänderungen der Banken in Wien im Detail:

Bei der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien war das Ausmaß der Preissteigerungen im
Vergleich zu den Banken, die vergleichsweise ebenso viele Spesensätze erhöht
haben am ausgeprägtesten. Angehoben hat die Bank 19 ihrer Preise und dies im
Durchschnitt um 4,76 % (Median). Die Erhöhungen betreffen sämtliche
Produktbereiche, wobei der prozentuell kräftigste Anstieg den Wertpapierbereich
betrifft. Die Übertragung inländischer Wertpapiere auf ein Depot einer anderen Bank
kostet statt 20,- nun 33,33 Euro (exkl USt) – ein Plus von 66,65 %. Auch im
Kreditbereich müssen KundInnen mit deutlich höheren Gebühren rechnen. Die
Stundung von Kreditraten schlägt sich ab sofort mit 100,- Euro nieder – im Vorjahr
musste dafür mit 70,- Euro um knapp 43 % weniger bezahlt werden. Auch bei
Ratenplanänderungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen muss um 21,43 % tiefer
in die Tasche gegriffen werden – 85,- statt 70,- Euro im Vorjahr. Senkungen führte die
Raiffeisenbank keine durch. Auch finden sich im neuen Preisaushang der Bank
keinerlei Informationen hinsichtlich der zu verrechnenden Mahnspesen.

Mengenmäßig waren die Preissteigerungen der Bank Austria mit jenen von
Raiffeisen vergleichbar. Ebenfalls 19 Spesensätze wurden um durchschnittlich 2,41 %
(Median) erhöht. Im Gegenzug wurden aber auch vier Entgelte gesenkt – dies
immerhin um durchschnittlich ein Viertel. „Ausreißer“ betreffen in zweierlei Hinsicht
den Mahnbereich. So wurde die Gebühr für die Zahlungserinnerung von 24,- auf 31,-
Euro erhöht (+ 29,17 %), gleichzeitig kosten jetzt erste (statt 36,-) und zweite
Mahnung (statt 48,-) ebenfalls 31,- Euro – was einer Reduktion von 13,89 bzw
35,42 % entspricht. Im Kassageschäft gab es Preissteigerungen, die ebenfalls
deutlich über der Inflationsrate von 2,3 %1 lagen. Bareinzahlungen auf
Fremdbankkonten schlagen nun mit 7,- Euro zu Buche – ein Plus von 7,69 %.
Einzahlungen auf (fremde) Bank Austria Konten verteuerten sich sogar um 8,33 %
und kosten jetzt 6,50 Euro. Die Anpassungen der restlichen Preise entsprachen in
etwa der Inflationsrate.

An dritter Stelle, was zumindest die Anzahl der Preissteigerungen anbelangt, landet
die bankdirekt.at – jedoch wurden die zwölf betroffenen Entgelte mit um
durchschnittlich 1,28 % vergleichsweise überschaubar erhöht. Auch wurden die
Erhöhungen sehr gleichmäßig durchgeführt – zwischen 0,99 und 1,31 %. Senkungen
konnten wir allerdings keine feststellen.

1   Quelle: Statistik Austria, VPI Nov. 2017 im Vergleich zum Vorjahr

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Bei der BAWAG P.S.K. fanden diesmal sechs Erhöhungen bzw fünf Preisreduktionen
statt. Angehoben hat die Bank ihre Preise um durchschnittlich 5,76 %, wobei auch hier
im Bereich des Kassageschäfts die kräftigsten Verteuerungen festzustellen waren.
Einzahlungen auf Fremdkonten (egal ob BAWAG oder Fremdbank) kosten statt 4,70
jetzt 5,40 Euro. Ein sattes Plus von immerhin knapp 15 %. Positiv: bei den
Mahnspesen im Girobereich ist die BAWAG gemeinsam mit ihrer Tochter easybank
nun die günstigste aller verglichenen Banken. Egal welche Mahnstufe – jedes
Mahnschreiben kostet nun nur noch 4,65 Euro. Zuletzt mussten zB für eine dritte
Mahnung 36,- Euro veranschlagt werden – ein Minus von beachtlichen 87 %.

Wie erwähnt hat die easybank ihre Mahnspesen auf dasselbe Level wie bei der
Konzernmutter BAWAG P.S.K. reduziert. Im Girobereich fallen nun unabhängig von
der jeweiligen Mahnstufe jeweils 4,65 Euro an – im Kreditbereich generell 20,- Euro
pro Mahnschreiben. Das Ausgangsniveau war allerdings zum Teil höher als jenes der
BAWAG P.S.K. So verlangte die easybank zB zuletzt noch 60,- für eine zweite
Mahnung bei zu hoher Überziehung eines Gehaltskontos – eine Senkung um
immerhin 92,25 % auf 4,65 Euro. Insgesamt wurden sieben Spesensätze um
durchschnittlich zwei Drittel gesenkt, was hauptsächlich auf die Neukonditionierung
des Mahnbereichs zurückzuführen ist. Erhöht hat die Bank gleichzeitig aber auch zwei
Positionen um im Schnitt 24,67 %.

Jeweils eine Erhöhung müssen KundInnen bei der Ersten, Generali Bank und der
ING-DiBa in Kauf nehmen. Während die Generali Bank lediglich die Gebühr für eine
zusätzliche Bankomatkarte um überschaubare 0,90 % erhöht hat, so sehen sich
KundInnen, die bei der Ersten Bank eine Bareinzahlung auf ein Fremdbankkonto
(Zahlscheinzahlung) vornehmen möchten, nun mit einem um fast 28 % höheren
Spesensatz konfrontiert (6,- statt 4,70 Euro). Die ING-DiBa verdoppelte gar eines ihrer
Entgelte. So verlangt sie nun für die erste Mahnung 10,- statt 5,- Euro – gleichzeitig
wurde dafür der Preis für die dritte Mahnung um ein Drittel von 15,- auf ebenfalls 10,-
abgesenkt. So müssen KundInnen für jedes Mahnschreiben mit einheitlich 10,-
rechnen. Auch die Generali Bank verlangt pro Mahnschreiben nun generell 17,58
Euro was je nach Mahnstufe eine Reduktion von bis zu 60,69 % bedeutet, da zB die
zweite Mahnung zuletzt noch mit 44,72 Euro zu Buche schlug.

Die HYPO NOE verzichtete im Vergleichszeitraum gänzlich auf Preiserhöhungen.
Auch bei der Santander Consumer Bank und WSK Bank konnten wir wie bereits in
den Vorjahren keinerlei Entgelterhöhungen feststellen. Allerdings verrechnet die
HYPO nach wie vor unterschiedliche Mahngebühren je nach Mahnstufe – bei der
HYPO werden 25,- Euro für die erste, 50,- Euro für die zweite und 75,- Euro für die
dritte Mahnung fällig. Rechtlich ist diese Preispolitik aufgrund der jüngsten Judikatur
nicht zulässig.

Die Volksbank Wien unterließ es diesmal ebenfalls, ihre Entgelte zu erhöhen –
entschloss sich aber zusätzlich dazu, von der Verrechnung einer Mahngebühr für die
erste Mahnung im Kreditbereich abzusehen. Im letzten Jahr schaffte die Bank bereits
die Gebühr für die erste Mahnung für Kontoüberziehungen ab.

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Relativiert werden muss dieser Umstand jedoch dahingehend, als die Volksbank für
die zweite und dritte Mahnung nach wie vor extrem saftige Spesen kassiert. Sie
befindet sich eindeutig im Spitzenfeld aller Banken, was die Höhe der Mahnspesen
betrifft - 2. Mahnung: 75,- / 3. Mahnung: 135,- Euro. Abgesehen davon entspricht die
Vorgangsweise, gestaffelte Mahnspesen zu verrechnen nicht mehr den rechtlichen
Vorgaben.

Fazit: Im Vergleich zum Vorjahr fielen die Preiserhöhungen in diesem
Beobachtungszeitraum recht ähnlich aus. Im letzten Jahr erhöhten ebenfalls acht von
zwölf Banken ihre Preise. Was die Anzahl der erhöhten Positionen betrifft, konnten wir
ebenfalls keine großen Veränderungen feststellen. Wie ein roter Faden ist der
Umstand festzustellen, dass wieder hauptsächlich jene Dienstleistungen am
kräftigsten erhöht wurden, die bereits in der Vergangenheit zu den teuersten und am
meisten erhöhten Positionen gezählt werden.

Als Beispiel wäre hier das Bargeschäft an der Kassa zu nennen. Diese
Preiserhöhungen treffen vornehmlich die „traditionellen“ Bankkunden, die ihre
Bankgeschäfte lieber am Bankschalter abwickeln, als diese einer Maschine
anzuvertrauen. Aber auch im Kreditbereich kam es zum Teil wieder zu kräftigen
„Preisanpassungen“ nach oben, sobald KreditnehmerInnen eine vom Vertrag
abweichende Rückzahlungsmodalität beantragen möchten (Bsp: Stundung oder
Ratenplanänderung).

Durch ein konsumentenfreundliches Urteil des Obersten Gerichtshofs im vergangen
Jahr wurde beim überwiegenden Teil der Banken die Kostenstruktur im Mahnwesen
adaptiert. Dies führte zu teils kräftigen Senkungen der Mahnspesen sowie zur
Vereinheitlichung der Kosten pro Mahnschreiben. Allerdings halten zum Teil immer
noch einzelne Banken (HYPO NOE und Volksbank Wien) an der alten – rechtlich
unzulässigen – Vorgangsweise fest, je nach Mahnstufe ansteigende Kosten für ihre
Mahnschreiben zu verlangen.

Drei Banken (Erste Bank, Raiffeisen und bankdirekt.at) geben in ihren
Preisaushängen generell keine Informationen über die Höhe ihrer Mahngebühren an,
da diese – wie zB die Erste Bank argumentiert - einzelfallbezogen verrechnet würden.

1.2 Tabellen der jeweiligen Top 5 – Veränderungen (Erhöhungen
    bzw Senkungen)

Tabelle 1 – Top 5 Erhöhungen
                                                              neuer       Erhöhung
      Bank                    Spesensatz         alter Preis  Preis       in %
 1.   ING-DiBa                1. Mahnung                 5,00       10,00      100 %
 2.   Raiffeisen NÖ-Wien      Depotübertrag             20,00       33,33    66,65 %
 3.   Raiffeisen NÖ-Wien      Stundungsgebühr           70,00     100,00     42,86 %
                              Zahlungserinnerung
 4.   easybank                Kredit                    15,00       20,00    33,33 %
                              Zahlungserinnerung
 5.   Bank Austria            Kredit/Konto              24,00       31,00    29,17 %
Quelle: Preisaushänge der jeweiligen Banken, Stand: November/Dezember 2017, absteigend nach
prozentueller Erhöhung

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Tabelle 2 – Top 5 Senkungen
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     Bank                     Spesensatz             alter Preis neuer Preis in %
1.   Volksbank Wien           1. Mahnung                   35,00        0,00   Wegfall
                              2./3. Mahnung
2.   easybank                 Konto                       60,00            4,65    92,25 %
3.   easybank                 1. Mahnung Konto            40,00            4,65    88,38 %
4.   BAWAG P.S.K.             3. Mahnung Konto            36,00            4,65    87,08 %
5.   BAWAG P.S.K.             2. Mahnung Konto            30,90            4,65    84,95 %
Quelle: Preisaushänge der jeweiligen Banken, Stand: November/Dezember 2017, absteigend nach
prozentueller Senkung

1.3 Mahnspesen im Detail

Die nachstehende Tabelle soll einen Überblick über die derzeit verrechneten
Mahnspesen der einzelnen Banken liefern – verglichen wurden die Spesen im
Kreditbereich. Wie bereits in unserem Fazit erwähnt, kam es aufgrund eines
Gerichtsurteils bei den meisten Banken zu einer Neustrukturierung der
Mahnentgelte, was zur Folge hatte, dass nun zumindest die Hälfte aller erhobenen
zwölf Banken von ihrer bisherigen Praxis abgerückt sind, die Mahnspesen nach
ansteigender Mahnstufe zu erhöhen. Die Spesen sind bei diesen Banken für alle
Mahnschreiben gleich hoch. Bei der BAWAG P.S.K. beispielsweise kostete 2016
die Zahlungserinnerung 22,- Euro, während die zweite Mahnung bereits mit 55,- Euro
zu Buche schlug. Aktuell werden - egal ob Erinnerungsschreiben oder zweite
Mahnung - durchgängig 20,- Euro verrechnet. Ebenfalls auf eine einheitliche
Verrechnung umgestellt haben die Bank Austria (31,- Euro), Santander Consumer
Bank (20,- Euro), easybank (20,- Euro) Generali Bank (17,58 Euro) sowie die ING-
DiBa (10,- Euro).

Zwei Banken (HYPO NOE und Volksbank Wien) sehen für Ihre Mahnungen
unterschiedliche Kosten je nach Mahnstufe vor. So hat die Volksbank Wien die
Gebühr für das erste Mahnschreiben erfreulicherweise gänzlich gestrichen, jedoch
müssen KreditnehmerInnen, die mit ihren Raten in Rückstand geraten sind, bei der
dritten Mahnung mit sagenhaften 135,- Euro rechnen – was insgesamt auch den
Spitzenwert aller Banken repräsentiert. Abgesehen von der Höhe der Gebühr dürfte
die Vorgangsweise - gestaffelte Mahnspesen zu verlangen - im Lichte der jüngsten
Rechtsprechung generell unzulässig sein.

Keine Angaben über die Mahnkosten in ihren Preisaushängen liefern Erste Bank
sowie Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien. Die Erste Bank gibt auf Nachfrage an, dass die
Mahnspesen          „einzelfallbezogen“         zur    Verrechnung       gelangen.
Die Raiffeisenlandesbank hat uns auf weitere Nachfrage der AK leider nicht mehr
geantwortet. Da bei der bankdirekt.at keine Finanzierungen vergeben werden, scheint
diese ebenfalls nicht in der Vergleichstabelle auf.

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Im Girokonto-Bereich agiert bankdirekt.at aber ähnlich wie die Erste Bank und macht
in ihrem Preisaushang keine Angaben über die Höhe der Mahnspesen, informiert uns
aber auf Nachfrage wie folgt: „aufgrund von OGH-Judikatur war es erforderlich, in
Bezug auf Mahnspesen von der bisherigen Vorgehensweise abzugehen. Wir möchten
Sie darüber informieren, dass wir unseren Kunden daher im Sinne des §1333 Abs 2
ABGB alle notwendigen und zweckmäßigen Kosten der außergerichtlichen
Betreibung, soweit diese vom Kunden verschuldet wurden und in angemessenen
Verhältnis      zur      betriebenen       Forderung       stehen,      verrechnen.“

Zusammenfassung – Mahnspesen Verbraucherkredite:

In Betrachtung der neun in der Tabelle enthaltenen Banken ergibt sich folgendes Bild:
 Die erste Mahnung bzw Zahlungserinnerung spannt sich im November 2017 von
    0 Euro bis 31 Euro. Im Schnitt (Median) kostet demnach die erste Mahnung
    (Zahlungserinnerung) 20 Euro. Im November 2016 (Bandbreite von 5 bis 35
    Euro) betrug die durchschnittlich teure Mahnung 17,58 Euro (Median).

   Die letzte Mahnung (dritte Mahnung) kostete im November 2017 von 10 Euro bis
    135 Euro, im Schnitt (Median) 20 Euro. Hingegen betrugen die Mahnspesen bei
    Verbraucherkrediten im November 2016 von 15 bis 135 Euro. Auffallend ist die
    Diskrepanz zwischen dem durchschnittlich teuren Mahnspesensatz im
    Zeitvergleich: Während im November 2016 48 Euro (Median) zu bezahlen waren,
    sank dieser Wert auf 20 Euro im November 2017. Das entspricht einer Senkung
    des durchschnittlich teuren Mahnspesensatz um rund 58 Prozent.

                                                                                        9
1.4 Tabelle – Mahnspesen im Detail (Kreditbereich)
                                                        Bank Austria                                     BAWAG P.S.K.                                      HYPO NOE
 Mahngebühren in EUR
                                         November         November         Änderung        November         November         Änderung        November      November   Änderung
                                           2016             2017             in %            2016             2017             in %            2016          2017       in %

 erste Mahnstufe
 (zB Zahlungserinnerung bzw                 24,00            31,00           +29,17           22,00            20,00            -9,09            25,00       25,00      0,00
 1. Mahnung)
 letzte Mahnstufe
                                            48,00            31,00           -35,42           55,00            20,00            -63,64           75,00       75,00      0,00
 (2. bzw 3. Mahnung)

                                                         WSK Bank                                       Volksbank Wien                             Santander Consumer Bank
 Mahngebühren in EUR
                                         November         November         Änderung        November         November         Änderung        November      November   Änderung
                                           2016             2017             in %            2016             2017             in %            2016          2017       in %

 erste Mahnstufe
 (zB Zahlungserinnerung bzw                 15,00            15,00            0,00            35,00             0,00           -100,00           20,00       20,00      0,00
 1. Mahnung)
 letzte Mahnstufe
                                            40,00            40,00            0,00            135,00          135,00             0,00            20,00       20,00      0,00
 (2. bzw 3. Mahnung)

                                                       Generali Bank                                         ING-DiBa                                      easybank
 Mahngebühren in EUR
                                         November         November         Änderung        November         November         Änderung        November      November   Änderung
                                           2016             2017             in %            2016             2017             in %            2016          2017       in %

 erste Mahnstufe
 (zB Zahlungserinnerung bzw                 17,58            17,58            0,00             5,00            10,00          +100,00            15,00       20,00     +33,33
 1. Mahnung)
 letzte Mahnstufe
                                            44,72            17,58           -60,69           15,00            10,00            -33,33           60,00       20,00     -66,67
 (2. bzw 3. Mahnung)
Quelle: Preisaushänge der jeweiligen Banken, keine Angaben über Mahnspesen auf den Preisaushängen von Erste Bank und Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien: die Erste Bank
gibt an, dass Mahnspesen „einzelfallbezogen“ verrechnet würden. Nähere konkrete Zahlen liegen nicht vor. Die bankdirekt.at betreibt kein Kreditgeschäft.
Stand: November/Dezember 2017

                                                                                                                                                                                 10
1.5 Verrechnung von Mahnspesen und Verzugszinsen

Die AK hat die Zulässigkeit von Mahnspesen in mehreren Verbandsklagen einer
rechtlichen Prüfung unterzogen. In drei Verbandsklagen hat der OGH die
Unzulässigkeit der Mahnspesenregelung bestätigt. Die Unzulässigkeit von typischen
Verzugszinsenregelung ergibt sich aus zwei rechtskräftigen Urteilen des
Oberlandesgerichts Wien.

Aus der aktuellen Rechtsprechung zu den Mahnspesen und den Verzugszinsen
ergibt sich, dass

   1. eine Staffelung von Mahnspesen nach erster, zweiter und dritter Mahnung
      mangels sachlicher Rechtfertigung unzulässig ist,
   2. Mahnspesen, die in keinem angemessenen Verhältnis zur betriebenen
      Forderung stehen, unzulässig sind,
   3. Mahnspesen, die unabhängig davon vereinbart werden, ob den Verbraucher
      ein Verschulden an dem Verzug trifft, unzulässig sind,
   4. eine Vereinbarung zusätzlich zu bereits vereinbarten Verzugszinsen, nach der
      weitere Schäden im Verzugsfall zu ersetzen sind, unzulässig ist, sofern sie
      nicht im Einzelnen ausverhandelt wurden. Eine vertragliche Vereinbarung in
      den AGB ist nicht ausreichend.
   5. ein Aufschlag von 5 Prozent auf die vertraglich vereinbarten Kreditzinsen im
      Verzugsfall unzulässig ist, wenn der Aufschlag tatsächlich durch die
      Kapitalisierung des Verzugszinsenaufschlags höher als 5 Prozent ist. Denn
      nach § 6 Abs 1 Z 13 KSchG darf der Aufschlag im Verzugsfall maximal 5
      Prozent jährlich betragen. Die Regelung gilt allerdings nur, wenn bereits im
      Grundgeschäft die Zahlung eines Zinssatzes vereinbart war wie bei einem
      Kredit oder bei einer Kontoüberziehung.
   6. eine Verzugszinsenregelung unzulässig ist, aus der nicht klar hervorgeht, ob
      die vereinbarten Verzugszinsen zu dem Kreditzinssatz dazu kommen oder
      diesen ersetzen.
   7. Verzugszinsen dann unzulässig sind, wenn diese auch dann zu zahlen sind,
      wenn den Schuldner am Verzug kein Verschulden trifft.

Dass einige Banken nun im Preisaushang keine Mahnkosten mehr anführen, ist nicht
nur aus Transparenzgründen bedenklich, sondern hat auch rechtliche Auswirkungen.
Im Kredit- und im Girobereich ist nämlich eine vertragliche Vereinbarung von
Mahnkosten erforderlich, widrigenfalls sie nicht verrechnet werden dürfen. Wenn
Banken Preisblätter bzw den Preisaushang in einen Kredit- oder Kontovertrag
einbeziehen, die keine Angabe über die Mahnspesen beinhalten, dann dürfen diese
im Anlassfall auch nicht vorgeschrieben werden.

Aus der Rechtsprechung (oben Pkt 4) ergibt sich außerdem, dass Mahnspesen
zusätzlich zu den regelmäßig in Bankverträgen vereinbarten Verzugszinsen nur dann
verrechnet werden dürfen, wenn die Mahnkosten im Einzelnen ausgehandelt worden
sind. Das erfolgte Aushandeln einer Mahnspesenklausel ist von der Bank zu
beweisen. Vertragsformblätter oder AGB sind kein individuelles Aushandeln.

                                                                                     11
2. Tipps für VerbraucherInnen (FAQ)

2.1 Wie können Girokontogebühren erhöht werden?
Die österreichischen Banken erhöhen die Girokontoentgelte nicht mehr routinemäßig
aufgrund einer jährlichen Indexpassung (bzw Bindung an den Verbraucherpreisindex),
da sich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben und auch der Oberste
Gerichtshof entschieden hat, dass aus diesem Grund die einseitige Indexanpassung
nicht mehr zulässig ist.

Eine einseitige Erhöhung der Entgelte darf es bei Girokonten grundsätzlich nicht
geben. Banken müssen bei einer geplanten Erhöhung der Kontogebühren immer die
ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers einholen. Auch Schweigen kann als
Zustimmung gelten, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Dafür gibt es aber nach
aktueller Rechtsprechung aber inhaltliche Schranken, sodass Schweigen pauschal
nicht mehr als Zustimmung für alle Preiserhöhungen gilt. 2

Die Vorgangsweise bei einer Vertragsänderung                 durch   die   Bank   ist   im
Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) genau festgelegt:
     Geplante Änderungen müssen dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vorher
      vorgeschlagen werden.

     Alle Änderungsvorschläge müssen nach Rechtsansicht der AK dem Kontoinhaber
      im Detail aktiv übermittelt werden. Ein Hinweis auf die Homepage oder die
      Bankfiliale, wo man die neuen Vertragsklauseln einsehen könnte, ist ebenso wie
      eine bloße Mitteilung auf dem Kontoauszug, den man am Kontoauszugsdrucker
      selbst ausdruckt, nicht ausreichend. Das wäre keine echte Mitteilung, sondern nur
      ein Zugänglichmachen, da der Kontoinhaber selbst aktiv werden müsste. Wird der
      Kontoauszug mit den Änderungen dem Kontoinhaber mit der Post zugeschickt,
      dann liegt ein Mitteilen vor.

     Die Mitteilung muss grundsätzlich in Papierform erfolgen. Nur wenn der
      Kontoinhaber ausdrücklich damit einverstanden ist und es vertraglich vereinbart
      wurde, kann die Mitteilung auch auf einem sogenannten anderen dauerhaften
      Datenträger erfolgen, zB ein E-Mail.

     Es muss in der Mitteilung darauf hingewiesen werden, dass die Zustimmung als
      erteilt gilt, wenn der Kontoinhaber nicht vor dem Inkrafttreten der geplanten
      Änderungen seine Ablehnung der Bank mitteilt. Diese stillschweigende
      Zustimmung im Rahmen der sogenannten Erklärungsfiktion ist nur dann möglich,
      wenn sie mit der Bank grundsätzlich vereinbart wurde. Einige Banken-AGB
      nehmen auf das oben zitierte OGH-Urteil Bezug und haben inhaltliche
      Beschränkungen bei der Anwendung der Erklärungsfiktion für Entgeltänderungen
      eingeführt. Ob diese neuen Klauseln zulässig sind, wird derzeit in einem AK-
      Verfahren gerichtlich überprüft.

2
    vgl ein zu Banken-AGB ergangenes OGH-Urteil (12 Ob 131/12x)

                                                                                             12
   Es muss zusätzlich auch darauf hingewiesen werden, dass der Kontoinhaber das
    Recht hat, seinen Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos
    zu kündigen.

2.2 Was    können             Kontoinhaber           den       Preiserhöhungen
    entgegenhalten?

Es gibt gegen Preis- bzw Entgelterhöhungen ein Widerspruchsrecht. Beachten Sie
aber, dass Banken für den Fall, dass die Änderungen von den KundInnen abgelehnt
werden, den Kontovertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen
können. Grundsätzlich gilt: Lesen Sie Mitteilungen ihrer Bank immer aufmerksam.
Nicht immer sind Mitteilungen der Banken über Vertragsänderungen auf den ersten
Blick als solche zu erkennen. Beispielsweise hat eine österreichische Bank vielen
ihrer Kunden eine Kontoumstellung angeboten, der Brief war aber eher wie ein
Werbeschreiben aufgemacht. Bankmitteilungen sollten daher grundsätzlich sorgfältig
durchgelesen werden, um allfälligen Änderungswünschen rechtzeitig widersprechen
zu können.

2.3 Wie können sonstige Entgelte (Spesen) in Kreditverträgen
    verändert werden?

Nicht nur die Zinsen, sondern auch sonstige Entgelte bedürfen einer vertraglichen
Regelung und Vereinbarung. Willkürliche bzw freihändige einseitige Preiserhöhungen
sind unzulässig. Achten Sie darauf, dass Sie bei Kreditvertragsabschluss auch ein
Preisblatt (mit Datumsangabe) erhalten, in dem die Entgelte (Spesen) für bestimmte
Positionen (Aufwendungen) eindeutig festgehalten sind.

                                                                                        13
3. AK-Forderungen
Verbraucherfreundliche Regelung der Zinsen für Kontoüberziehung –
Deckelung der „Minuszinsen“
Alle AK-Untersuchungen der letzten Jahre über die Konditionen auf Girokonten
zeigen, dass die Zinsen für die Kontoüberziehung im Schnitt wenig gefallen sind –
trotz zum Teil negativer Zinssätze des für viele Finanzverträge maßgeblichen Euribor-
Satzes. Für die Banken sind die Zinsen der Kontoüberziehung ein gutes Geschäft, für
die Bankkunden ist es ein teures Geschäft. Die AK verlangt eine Regulierung der
Zinsen – denkbar ist, die Zinsspannen (also die Aufschläge auf den
Refinanzierungszins) zu deckeln.

Klarheit über Zinsanpassungsklauseln auf Girokonten („Altverträge“)
Die Banken haben die Zinsen für Guthaben deutlich stärker abgesenkt als die Zinsen
für die Kontoüberziehung. Daher fordert die AK auch bei Girokonten – so wie bei
Krediten und beim Sparen – klare Zinsanpassungsklauseln für Soll- und Habenzinsen.
Der zumeist angebotene Zinssatz für Überziehungen ist seit vielen Jahren auf hohem
Niveau. Eine Anpassung an die Geldmarktzinsen nach unten ist längst überfällig.

Faire Preispolitik bei Zahlungsverkehrsdienstleistungen – Dienste in
Selbstbedienung sollen günstiger sein
Die AK-Untersuchungen der letzten Jahre zeigen, dass etliche Entgelte im
Zahlungsverkehr teilweise beträchtlich über das Niveau der allgemeinen
Preisentwicklung (Verbraucherpreisindex) angehoben wurden. Diese Preispolitik
benachteiligt im Regelfall die traditionellen Bankkunden, die den Schalter bevorzugen,
und die finanzschwachen Bankkundinnen. Ein Faktum ist auch, dass KonsumentInnen
ohnehin schon immer mehr Bankgeschäfte selbst durchführen müssen. Dieser Praxis
zufolge müssten etliche Entgelte, vor allem für Dienstleistungen in Selbstbedienung,
preisgünstiger werden. Stattdessen drehen die meisten Banken an der
Gebührenschraube „nach oben.“

Keine „Rückbuchungsgebühren“ bei fehlerhaften Überweisungen
Bei Rückbuchungen von Überweisungen verrechnen Banken immer wieder hohe
Spesen, wie einige Fälle aus der AK Konsumentenberatung zeigen. Und das, obwohl
Rückbuchungen gemäß Zahlungsdienstegesetz selbst nichts kosten dürfen. Nur für
die Wiedererlangung eines verlorengegangenen Geldbetrages sowie für die Mitteilung
der Nichtdurchführung darf ein kostenbasiertes Entgelt verlangt werden – den Begriff
Stornospesen oder Bearbeitungsspesen kennt das Zahlungsdienstegesetz nicht.

NFC (Nearfield Communication): Keine Zwangsbeglückung für die KundInnen!
Die Technologie des kontaktlosen Bezahlens mit der Bankomatkarte ist zwar
praktisch, aber aus der Sicht des Konsumentenschutzes sind in mehrfacher Hinsicht
einige Punkte zu berücksichtigen:

   Die Karteninhaber sollten vor dem Kartentausch (wenn die Gültigkeit der
    Bankomat- oder Kreditkarte ausläuft) selbst entscheiden können, ob sie künftig
    eine Karte mit oder ohne NFC-Funktion verwenden wollen oder nicht.

                                                                                         14
   Falls eine Bank beim Kartentausch ausschließlich Karten mit NFC-Funktion
    ausliefern will, sollten die Karteninhaber zumindest die Möglichkeit haben, die
    NFC-Funktion kostenfrei deaktivieren zu lassen.

   Die Haftung bei Missbrauch bei Nutzung der Karte ohne Unterschrift oder PIN
    (Personal Identification Number) – wie beim berührungslosen Zahlen oder im
    Internet – liegt beim Kartenunternehmen.

                                                                                      15
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Bei Verwendung von Textteilen wird um Quellenangabe und Zusendung
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AutorInnen: Martin Korntheuer, Christian Prantner, Benedikta Rupprecht
Grafik Umschlag und Druck: AK Wien
Verlags- und Herstellungsort: Wien
© 2017: AK Wien

Stand Februar 2018
Im Auftrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
Gesellschaftskritische Wissenschaft: die Studien der AK Wien
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