Barcelona Unser Angebot für Ihren Kulturaufenthalt - Bulme Graz
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Graz, 9. September 2019 Angebot-Nr.: 2019/14554 Unser Angebot für Ihren Kulturaufenthalt Barcelona HTL/BULME Graz Gösting Frau Prof. Mag. Sabine MARTINJAK Aufenthaltsdauer: 8. Februar bis 12. Februar 2020 4 Nächte/5 Tage geplante Teilnehmerzahl: 19 SchülerInnen BegleitlehrerInnen: 2 Reisepreis: EUR 360,- pro SchülerIn TÜV-Zertifizierung ISO 9001 und ONR 192500 Qualitätsmanagement CSR
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019 Unser Angebot für Ihre Gruppe Im Pauschalpreis von EUR 360,- inkludierte Leistungen Flug und Gepäck Flug mit Vueling (Linienflüge, Direktflüge inklusive Flughafengebühren, Steuern, Gepäcksgebühren und evtl. Treibstoffzuschläge) Flugzeiten lt. derzeitigem Flugplan: Abflug: Wien-Schwechat Samstag, 8. Februar 2020 10:55 Uhr Ankunft: Barcelona El Prat Samstag, 8. Februar 2020 13:15 Uhr Abflug: Barcelona El Prat Mittwoch, 12. Februar 2020 15:55 Uhr Ankunft: Wien-Schwechat Mittwoch, 12. Februar 2020 18:20 Uhr Die aktuellen Flugzeiten lt. Flugplan werden rechtzeitig in Absprache mit der/dem GruppenleiterIn bekannt gegeben. 1 Aufgabegepäck mit 25 kg und 1 Handgepäck mit 10 kg Transfers Transfer vom Schulparkplatz zum Flughafen Wien-Schwechat und retour Unterbringung 4 Nächte in Barcelona (Generator) in einem Hostel auf Basis Mehrbettzimmer mit Frühstück Bei Unterbringung im Hostel ist damit zu rechnen, dass keine Handtücher zur Verfügung stehen. Außerdem kann nicht garantiert werden, dass alle Zimmer ein eigenes Bad haben. Bitte beachten Sie, dass der Wohnungsstandard in Spanien nicht dem in Österreich entspricht. Die Zimmer sind meistens kleiner und bescheidener. Bitte beachten Sie, dass manche Unterkünfte bei Anreise eine Sicherheitskaution verlangen, die bei Abreise retourniert wird, wenn keine Schäden in den Zimmern entstanden sind. Notfall-Service 24 Stunden sind wir während der Reise für Sie im Notfall erreichbar Nicht inkludierte Leistungen - Ticket für öffentliche Verkehrsmittel - Komplettschutz-Versicherung (Reise- und Stornoschutz, siehe Seite 5) Die Versicherung ist individuell von den TeilnehmerInnen bei deren Anmeldung abschließbar. - Transfers von und zum Flughafen im Zielland - City Tax: Ab 1. November 2012 sind für Jugendherbergen bis 3***-Hotels pro Nacht und Person EUR 0,75 und für 4****-Hotels EUR 1,25 beim Check-in bar zu bezahlen. Ausgenommen sind Jugendliche unter 16. Änderungen vorbehalten! Optionale Zusatzleistungen Gerne vermitteln wir Ihnen auf Wunsch auch folgende Leistungen: + Aktivitäten und weitere Buchungen + Komplettschutz-Versicherung (Reise- und Stornoschutz, siehe Seite 5) + Tickets für den öffentlichen Verkehr + Transfers im Zielland Seite 2 von 8
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019 Konditionen Mindestteilnehmerzahl: 18 SchülerInnen (Sollte die Mindestteilnehmerzahl unterschritten werden, erstellen wir Ihnen gerne ein neues Angebot) Zahlungsbedingungen: Anzahlung von EUR 72,- (frühestens 11 Monate vor der Reise) Restbetrag ab 20 Tage vor Reisebeginn Stornobedingungen: Bis 31. Tag vor Reisebeginn: 62 % des Reisepreises Ab 30. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises Ab 3. Tag vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises Das Angebot ist vorbehaltlich Verfügbarkeit und Preis zum Zeitpunkt der Buchung. In manchen Fällen sind nach Ablaufen der Optionsfrist höhere Kosten für Flüge bzw. Unterkünfte in Betracht zu ziehen, sofern sie dann noch zur Verfügung stehen. Sollte Ihnen unser Angebot zusagen, bitten wir Sie uns so bald wie möglich zu kontaktieren, auch dann, wenn es von Ihrer Seite noch Unklarheiten oder Terminprobleme gibt. Die weitere Vorgangsweise: Nach Ihrer Zusage erhalten Sie für jede/n Ihrer SchülerInnen die Anmeldeunterlagen mit den wichtigsten Informationen (Reisedaten, Passvorschriften, Elternbrief, Zahlungskonditionen, ...). Außerdem übermitteln wir Ihnen weitere für Sie relevante Informationen für Ihre geplante Reise. Nach Bestätigung des Angebots benötigen wir schnellstmöglich eine Namensliste um notwendige Buchungen fixieren zu können. Der/die GruppenleiterIn (buchende/r LehrerIn) ist der/die AnsprechpartnerIn für alle Änderungen, zusätzliche Buchungen und weitere Informationen die Reise betreffend. Er/Sie ist verantwortlich alle Informationen, zusätzliche Buchungen etc. die Reise betreffend an alle ReiseteilnehmerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigten weiterzuleiten. Wir empfehlen sich den Erhalt der Informationen etc. schriftlich von den ReiseteilnehmerInnen bzw. Erziehungsberechtigten bestätigen zu lassen. Kostenaufschlüsselung Gesamtpreis pro SchülerIn: EUR 360,- Unterbringungskosten pro SchülerIn: EUR 108,- Gesamtpreis pro LehrerIn: davon Unterbringungskosten pro LehrerIn: Hostel Einzelzimmer: EUR 665,- EUR 438,- Der Gesamtpreis LehrerInnen beinhaltet Flug, oben angeführte Transfers und Nächtigungen. Auf Anfrage teilen wir Ihnen gerne die niedrigeren Kosten für die LehrerInnen-Unterbringung im Doppelzimmer mit, sofern möglich. Die Preise für die LehrerInnen beziehen sich auf die von uns üblicherweise gebuchten Hotels bzw. B&Bs zum Normalpreis. Während der Hauptsaison bzw. aufgrund von großen Veranstaltungen oder bei Buchung anderer Unterkünfte kann es zu Abweichungen kommen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzusehen sind. Bitte bedenken Sie auch, dass die Verfügbarkeit gewisser Unterkünfte begrenzt ist und bei später Buchung entweder teurer oder gar nicht mehr verfügbar sind. Sobald eine Preisabweichung bekannt wird, erhalten Sie von den GruppenorganisatorInnen die Preisinformation und die Möglichkeit diesem geänderten Preis zuzustimmen oder abzulehnen. Bitte beachten Sie bei Ihrem Unterbringungswunsch, dass die Bildungsdirektion nur Unterbringungskosten ohne Verpflegung bis zur doppelten Höhe der Schülerunterbringungskosten übernimmt. Lt. Stand Jänner 2014 werden z.B. in der Steiermark von der Bildungsdirektion pro Nacht bis zu EUR 105,- unabhängig von den Schülerunterbringungskosten rückerstattet (Informationen ohne Gewähr). Informieren Sie sich daher bitte im Vorhinein betreffend der Übernahme Ihrer Lehrerkosten. Sollte Ihre Schule Freiplätze oder Kostenreduktionen für einzelne LehrerInnen benötigen, könnten die Kosten anteilsmäßig auf die SchülerInnen aufgeteilt werden. Der Reisepreis für die SchülerInnen würde sich dadurch entsprechend Ihren Unterkunftswünschen erhöhen. Seite 3 von 8
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019 Ihre persönliche Ansprechpartnerin Wir hoffen, Ihnen ein attraktives Angebot unterbreitet zu haben und freuen uns auf eine positive Rückmeldung. Bitte zögern Sie nicht, sich an unser Büro zu wenden, falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Es grüßt Sie freundlich aus Graz Cooltours, Cool Language Johanna Fößl So erreichen Sie mich: Ziegelstraße 6, 8045 Graz Tel.: (0316) 67 60 38-25, Fax: (0316) 67 60 38-9 j.foessl@cooltours.at Seite 4 von 8
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019 Versicherungen, Stornobedingungen und Kundengeldabsicherung Wir empfehlen Ihnen den Schüler und Studenten-Gruppen-Schutz der Europäischen Reiseversicherung, diese deckt sowohl eventuell anfallenden medizinische Zusatzkosten im Falle eines Unfalles oder einer Krankheit vor Ort ab wie auch einen Stornoschutz, falls Sie die Reise aus Krankheitsgründen nicht antreten können. Schüler und Studenten-Gruppen-Schutz bis 28 Jahre ausgenommen BegleitlehrerInnen und Begleitpersonen Leistungen Einschränkungen des Versicherungsschutzes Reisestorno / Reiseabbruch Reisestorno Kein Versicherungsschutz besteht u.a., wenn der Reisestorno- oder 1. Stornokosten bei Nichtantritt der Reise (inkl. Buchungsgebühren) bis zum gewählten Reisepreis Reiseabbruchgrund Für bereits vor dem Tag des Versicherungsabschlusses gebuchte Reisen beginnt der Versicherungsschutz für Leistung 1. erst am 10. bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist; Tag nach Versicherungsabschluss (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis). in Zusammenhang steht mit einer bestehenden Erkrankung der Reiseabbruch versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. 2. Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Reiseleistungen bis zum gewählten Reisepreis Familienangehörige), wenn diese - ambulant in den letzten 6 Monaten oder 3. Zusätzliche Rückreisekosten bis 100 % - stationär in den letzten 9 Monaten Reisegepäck vor Versicherungsabschluss (bei Reisestorno) bzw. vor Reiseantritt 4. Zeitwertersatz bei Beschädigung, Diebstahl oder Verlust (bei Reiseabbruch) behandelt wurde (ausgenommen bis € 2.000,- Kontrolluntersuchungen). (z.B. durch Transporteur) von Reisegepäck 5. Ersatzkäufe bei Gepäcksverspätung am Reiseziel bis € 200,- Medizinische Leistungen im Ausland und Heimtransport Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für: Suche und Bergung Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand oder erwartet 6. Such- und Bergungskosten bei Unfall, Berg- oder Seenot bis € 10.000,- werden musste, dass sie bei planmäßigem Reiseablauf auftreten können; Medizinische Leistungen im Ausland und Heimtransport Kosten in Zusammenhang mit einer bestehenden Erkrankung, wenn 7. Transport ins nächste Krankenhaus/Verlegungstransport bis 100 % diese - ambulant in den letzten 6 Monaten oder 8. Ambulante Behandlung bis 100 % - stationär in den letzten 9 Monaten 9. Stationäre Behandlung bis € 300.000,- vor Reiseantritt behandelt wurde (ausgenommen Kontrolluntersuchungen). 10. Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Ambulanzjet) bis 100 % 11. Rückreise nach 3 Tagen Krankenhausaufenthalt, Eine bestehende Erkrankung ist versichert, wenn diese medizinisch bis 100 % unerwartet akut wird und nicht aus oben genannten Gründen vom auch ohne medizinische Notwendigkeit (exkl. Ambulanzjet) Versicherungsschutz aus-geschlossen ist. In diesem Fall werden die 12. Überführung im Todesfall oder Begräbnis am Ereignisort bis 100 % Kosten insgesamt bis zur vereinbarten Versicherungssumme für Maximalleistung für die Leistungen 7. bis 12. bei unerwartetem Akutwerden bestehende Erkrankungen ersetzt. bis € 10.000,- einer bestehenden Erkrankung Was ist im Versicherungsfall zu tun? Invalidität nach Unfall Wenn Sie die Reise nicht antreten können, stornieren 13. Entschädigung für dauernde Invalidität ab 50 % bis € 40.000,- Sie bitte unverzüglich bei der Buchungsstelle und Reiseprivathaftpflicht verständigen Sie gleichzeitig das Service Center der 14. Sach- und Personenschäden pauschal bis € 750.000,- EUROPÄISCHEN (per Fax, Post, E-Mail oder Online- Schadensmeldung). 24-Stunden-Notruf und Soforthilfe weltweit ja Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2011 i.d.F. Schüler und Studenten(- Europäische Reiseversicherung AG Gruppen)-Schutz. Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien Versicherte Gründe für Reisestorno / Reiseabbruch E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at Folgende Ereignisse sind versichert, wenn Sie aufgrund dieser die Reise unerwartet nicht antreten können oder abbrechen müssen: Service Center: Tel. +43/1/317 25 00, unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körperverletzung, Impfunverträglichkeit oder Tod; Fax +43/1/319 93 67 Lockerung von implantierten Gelenken; Notruf 24 Stunden täglich: Tel. +43/1/50 444 00 unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körperverletzung oder Tod eines Familienangehörigen, wenn dadurch Ihre Anwesenheit dringend erforderlich ist; Bei Erkrankung/Unfall lassen Sie sich bitte ein detailliertes ärztliches Schwangerschaft, wenn diese nach Reisebuchung festgestellt wurde, oder schwere Schwangerschaftskomplikationen; Attest/Unfallbericht ausstellen. Verwenden Sie dazu das bedeutender Sachschaden an Ihrem Eigentum am Wohnort infolge eines Elementarereignisses (z.B. Hochwasser, Sturm), Feuer, Schadensformular. Legen Sie die Krankmeldung bei der Wasserrohrbruch oder der Straftat eines Dritten, wenn dadurch Ihre Anwesenheit dringend erforderlich ist; Sozialversicherung und die Bestätigung über verordnete Medikamente unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes wegen Kündigung durch den Arbeitgeber; bei. Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst; Einreichung der Scheidungsklage bzw. bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die Einreichung der Auflösungsklage vor der Prämien pro Person Reise- gemeinsamen Reise der Ehe-/Lebenspartner; 5 Tage 10 Tage 17 Tage 31 Tage Auflösung der Lebensgemeinschaft (mit gleicher Meldeadresse seit 6 Monaten) durch Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor preis bis der gemeinsamen Reise der Lebensgefährten; Europa* Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung; € 300,- € 14,- - Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung. € 500,- € 21,- € 23,- € 26,- € 33,- € 750,- € 30,- € 32,- € 35,- € 44,- Für den Schüler und Studenten-Gruppen-Schutz sind zusätzlich folgende Reisestornogründe versichert: € 1.000,- € 35,- € 37,- € 41,- € 50,- unerwarteter Schulwechsel oder Schulabbruch der versicherten Person vor dem Reisetermin der versicherten Reise; € 1.500,- € 44,- € 47,- € 50,- € 59,- Nichtbestehen einer Prüfung (Schule/Universität), wenn der Wiederholungstermin unerwartet in die Reisezeit fällt; * Europa im geografischen Sinn, alle Mittelmeeranrainerstaaten und - Nichtaufsteigen eines Schülers (= versicherte Person) in die nächste Schulstufe bei Klassenreisen; inseln, Jordanien, Madeira und Kanarische Inseln Nichtbestehen einer Abschlussklasse einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung unmittelbar vor der Reise. Der Versicherungsfall gilt für die jeweils betroffene versicherte Person. Der Versicherungsschutz gilt für eine Reise bis zur gewählten Reisedauer. Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2011 mit den ergänzenden Stornogründen gemäß Art. 14, Pkt. 2.13. bis 2.16. und dem geänderten Art. 14, Pkt. 3., wonach der Versicherungsfall für die jeweils betroffene versicherte Person gilt. Die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV- RVB 2011 i.d.F. Schüler und Studenten(-Gruppen)-Schutz finden Sie auf www.europaeische.at. Alle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener für dauernde Invalidität aus der Reiseunfallversicherung, sind subsidiär. Bei den Leistungen 7 bis 9 kommt, sofern von der Sozialversicherung kein Kostenersatz erfolgt, ein Selbstbehalt von 20 % zur Anwendung. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages ergibt sich aus der gewählten Prämie. Durch die Prämienzahlung erklärt sich der Versicherungsnehmer mit den angeführten Bestimmungen und Versicherungsbedingungen einverstanden. Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien. Tel. +43/1/317 25 00-73930, Fax +43/1/319 93 67. E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at. Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der ISVAP unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien. Kundengeldabsicherung gemäß Reisebürosicherungsverordnung – RSV (BGBL II Nr. 316/1999 i. d. F. BGBL II Nr. 96/2013) Die Cooltours GmbH ist gemäß § 9 Abs. 5 der österreichischen Reisebüroversicherungsverordnung – RSV im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter der Eintragungsnummer 2010/0007 eingetragen. Die bei Cooltours GmbH gebuchten Pauschalreisen sind durch eine Bankgarantie der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, Lannach unter der Garantienummer 945310 gemäß § 4 Abs. 5 abgesichert. Die Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung ist gemäß § 4 Abs. 5 gesichert. Sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust sind innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse bei der Europäischen Reiseversicherung, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, Tel.: 01 317 25 00, Fax: 01 319 93 67, nachweislich anzumelden. Seite 5 von 8
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019 Geltende Geschäftsbedingungen 1. Buchung/Vertragsabschluss Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine Die ARB 1992 werden vom RVA Cooltours mit verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Ausnahme der Stornosätze im Punkt 7 Rücktritt vom Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Vertrag, 7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise, Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. 7.1 lit c) Rücktritt mit Stornogebühr ohne Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Einschränkung anerkannt. Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf Die Stornogebühren von Cooltours weichen somit von davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu jenen der ARB 1992 ab und lauten: machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Cooltours Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht Bis 31. Tag vor Reisebeginn: 62 % des Reisepreises zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt Ab 30. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Ab 3. Tag vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Punkt 7.1 lit c) 1. der ARB 1992 Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsfahrten von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim (Mehrtagesfahrten) Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Bis 30. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Ab 29. bis 20. Tag vor 25% des Reisepreises Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei Reiseantritt oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Ab 19. bis 10. Tag vor 50% des Reisepreises Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln. Reiseantritt 2. Informationen und sonstige Nebenleistungen Ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises 2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor 85% des Reisepreises gesundheitspolizeiliche Vorschriften Reiseantritt Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992) hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa-und Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts- Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften. Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 9, gem. BGBl. II Nr. 469/2009). 2.2. Informationen über die Reiseleistung Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Wissen darzustellen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische 3. Rechtsstellung und Haftung Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf - die sorgfältige Auswahl (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; - die einwandfreie allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden stellt. Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; - die Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und Vermittlerfunktion hinweist. des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des KSchG) Verträge abschließen. des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter Die besonderen Bedingungen einem bekannt - der vermittelten Reiseveranstalter zugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog - der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es u. Schiff) und dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger. - der anderen vermittelten Leistungsträger 4. Leistungsstörungen gehen vor. Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für schließen. Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet. Seite 6 von 8
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019 B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren. der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers 5.3. Mitteilung von Mängeln schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung gemacht. ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als 1. Buchung/Vertragsabschluß Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine 2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen zwei Arten erfolgen. Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu 2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung informieren und Abhilfe zu verlangen. Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an 5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem ergebenden Mehrkosten. Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. 2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er 6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen das Vertragsverhältnis auf eine andere Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche konkrete Frist vorweg von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender 3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und 7. Rücktritt vom Vertrag gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der 7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum a) Rücktritt ohne Stornogebühr Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. Reisepreis zählt erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die 4. Reisen mit besonderen Risken Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu sorgfältig auszuwählen. akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter 5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt 5.1. Gewährleistung berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter b) Anspruch auf Ersatzleistung an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne mangelhafte Leistung verbessert. Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen 5.2. Schadenersatz Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Tragen kommen. Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens c) Rücktritt mit Stornogebühr verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts Seite 7 von 8
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019 kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben 7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise sich pro Person folgende Stornosätze: Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise 1. Sonderflüge (Charter), Gruppen - IT (Gruppenpauschalreisen im durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein bis 30. Tag vor Reiseantritt................................................10% Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.....................................25% Schadensverpflichtet. ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.....................................50% ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.......................................65% 8. Änderungen des Vertrages ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.....................85% 8.1. Preisänderungen des Reisepreises. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge) Vertragsabschluß liegt. bis 30. Tag vor Reiseantritt..............................................10% Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt...................................15% Beförderungskosten ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt...................................20% - etwa der Treibstoffkosten ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.......................................30% - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt…..................45% Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf des Reisepreises. Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, anzuwendenden Wechselkurse. Buseintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm weiterzugeben. anzuführen. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im Rücktrittserklärung einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur einer Stornierung empfiehlt es sich, dies - mittels eingeschriebenen Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Briefes oder - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei tun. Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt d) No-show des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm Abschnitt 7.1.a.). am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm 8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder Leistungsstörungen) dargestellt sind. will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden. angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung 7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen der Ausschreibung von vornherein bestimmte nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter - bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. Kräften Hilfe zu leisten. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der 9. Auskunftserteilung an Dritte Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die nicht ausgeschlossen. Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten 10. Allgemeines vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen. zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu. Seite 8 von 8
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