Barcelona Unser Angebot für Ihren Kulturaufenthalt - Bulme Graz

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Barcelona Unser Angebot für Ihren Kulturaufenthalt - Bulme Graz
Graz, 9. September 2019
                                                        Angebot-Nr.: 2019/14554

   Unser Angebot für Ihren Kulturaufenthalt
                    Barcelona
              HTL/BULME Graz Gösting

         Frau Prof. Mag. Sabine MARTINJAK

Aufenthaltsdauer:     8. Februar bis 12. Februar 2020
                      4 Nächte/5 Tage
geplante
Teilnehmerzahl:       19 SchülerInnen
BegleitlehrerInnen:   2
Reisepreis:           EUR 360,- pro SchülerIn

                                                             TÜV-Zertifizierung
                                                             ISO 9001 und ONR 192500
                                                             Qualitätsmanagement CSR
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019

Unser Angebot für Ihre Gruppe
Im Pauschalpreis von EUR 360,- inkludierte Leistungen

Flug und Gepäck
 Flug mit Vueling (Linienflüge, Direktflüge inklusive Flughafengebühren, Steuern, Gepäcksgebühren und
   evtl. Treibstoffzuschläge)
Flugzeiten lt. derzeitigem Flugplan:

    Abflug:                    Wien-Schwechat                                    Samstag, 8. Februar 2020                         10:55 Uhr
    Ankunft:                   Barcelona El Prat                                 Samstag, 8. Februar 2020                         13:15 Uhr
    Abflug:                    Barcelona El Prat                                 Mittwoch, 12. Februar 2020                       15:55 Uhr
    Ankunft:                   Wien-Schwechat                                    Mittwoch, 12. Februar 2020                       18:20 Uhr

Die aktuellen Flugzeiten lt. Flugplan werden rechtzeitig in Absprache mit der/dem GruppenleiterIn bekannt
   gegeben.
 1 Aufgabegepäck mit 25 kg und 1 Handgepäck mit 10 kg

Transfers

 Transfer vom Schulparkplatz zum Flughafen Wien-Schwechat und retour

Unterbringung
 4 Nächte in Barcelona (Generator) in einem Hostel auf Basis Mehrbettzimmer mit Frühstück
    Bei Unterbringung im Hostel ist damit zu rechnen, dass keine Handtücher zur Verfügung stehen. Außerdem kann nicht garantiert werden, dass
    alle Zimmer ein eigenes Bad haben.
    Bitte beachten Sie, dass der Wohnungsstandard in Spanien nicht dem in Österreich entspricht. Die Zimmer sind meistens kleiner und
    bescheidener.
    Bitte beachten Sie, dass manche Unterkünfte bei Anreise eine Sicherheitskaution verlangen, die bei Abreise retourniert wird, wenn keine Schäden
    in den Zimmern entstanden sind.

Notfall-Service
 24 Stunden sind wir während der Reise für Sie im Notfall erreichbar

Nicht inkludierte Leistungen

-   Ticket für öffentliche Verkehrsmittel
-   Komplettschutz-Versicherung (Reise- und Stornoschutz, siehe Seite 5)
    Die Versicherung ist individuell von den TeilnehmerInnen bei deren Anmeldung abschließbar.
-   Transfers von und zum Flughafen im Zielland
-   City Tax: Ab 1. November 2012 sind für Jugendherbergen bis 3***-Hotels pro Nacht und Person EUR 0,75
    und für 4****-Hotels EUR 1,25 beim Check-in bar zu bezahlen. Ausgenommen sind Jugendliche unter 16.
    Änderungen vorbehalten!

Optionale Zusatzleistungen

Gerne vermitteln wir Ihnen auf Wunsch auch folgende Leistungen:
+ Aktivitäten und weitere Buchungen
+ Komplettschutz-Versicherung (Reise- und Stornoschutz, siehe Seite 5)
+ Tickets für den öffentlichen Verkehr
+ Transfers im Zielland

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Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019

Konditionen

Mindestteilnehmerzahl:                   18 SchülerInnen
                                         (Sollte die Mindestteilnehmerzahl unterschritten werden, erstellen wir Ihnen gerne ein neues Angebot)
Zahlungsbedingungen:                     Anzahlung von EUR 72,- (frühestens 11 Monate vor der Reise)
                                         Restbetrag ab 20 Tage vor Reisebeginn

Stornobedingungen:                       Bis 31. Tag vor Reisebeginn:                     62 % des Reisepreises
                                         Ab 30. Tag vor Reisebeginn:                      85 % des Reisepreises
                                         Ab 3. Tag vor Reisebeginn:                       95 % des Reisepreises

Das Angebot ist vorbehaltlich Verfügbarkeit und Preis zum Zeitpunkt der Buchung.
In manchen Fällen sind nach Ablaufen der Optionsfrist höhere Kosten für Flüge bzw. Unterkünfte in Betracht
zu ziehen, sofern sie dann noch zur Verfügung stehen.

Sollte Ihnen unser Angebot zusagen, bitten wir Sie uns so bald wie möglich zu kontaktieren, auch dann, wenn
es von Ihrer Seite noch Unklarheiten oder Terminprobleme gibt.

Die weitere Vorgangsweise:
Nach Ihrer Zusage erhalten Sie für jede/n Ihrer SchülerInnen die Anmeldeunterlagen mit den wichtigsten
Informationen (Reisedaten, Passvorschriften, Elternbrief, Zahlungskonditionen, ...).
Außerdem übermitteln wir Ihnen weitere für Sie relevante Informationen für Ihre geplante Reise.
Nach Bestätigung des Angebots benötigen wir schnellstmöglich eine Namensliste um notwendige Buchungen
fixieren zu können.

Der/die GruppenleiterIn (buchende/r LehrerIn) ist der/die AnsprechpartnerIn für alle Änderungen,
zusätzliche Buchungen und weitere Informationen die Reise betreffend. Er/Sie ist verantwortlich alle
Informationen, zusätzliche Buchungen etc. die Reise betreffend an alle ReiseteilnehmerInnen bzw. deren
Erziehungsberechtigten weiterzuleiten. Wir empfehlen sich den Erhalt der Informationen etc. schriftlich von
den ReiseteilnehmerInnen bzw. Erziehungsberechtigten bestätigen zu lassen.

Kostenaufschlüsselung

 Gesamtpreis pro SchülerIn:                          EUR        360,-      Unterbringungskosten pro SchülerIn:                          EUR 108,-

 Gesamtpreis pro LehrerIn:                                               davon Unterbringungskosten pro LehrerIn:

    Hostel Einzelzimmer:                              EUR         665,-                                                            EUR       438,-

Der Gesamtpreis LehrerInnen beinhaltet Flug, oben angeführte Transfers und Nächtigungen.
Auf Anfrage teilen wir Ihnen gerne die niedrigeren Kosten für die LehrerInnen-Unterbringung im Doppelzimmer mit, sofern möglich.

Die Preise für die LehrerInnen beziehen sich auf die von uns üblicherweise gebuchten Hotels bzw. B&Bs zum Normalpreis. Während der Hauptsaison
bzw. aufgrund von großen Veranstaltungen oder bei Buchung anderer Unterkünfte kann es zu Abweichungen kommen, die zum jetzigen Zeitpunkt
nicht abzusehen sind. Bitte bedenken Sie auch, dass die Verfügbarkeit gewisser Unterkünfte begrenzt ist und bei später Buchung entweder teurer oder
gar nicht mehr verfügbar sind. Sobald eine Preisabweichung bekannt wird, erhalten Sie von den GruppenorganisatorInnen die Preisinformation und
die Möglichkeit diesem geänderten Preis zuzustimmen oder abzulehnen.

Bitte beachten Sie bei Ihrem Unterbringungswunsch, dass die Bildungsdirektion nur Unterbringungskosten ohne
Verpflegung bis zur doppelten Höhe der Schülerunterbringungskosten übernimmt. Lt. Stand Jänner 2014 werden
z.B. in der Steiermark von der Bildungsdirektion pro Nacht bis zu EUR 105,- unabhängig von den
Schülerunterbringungskosten rückerstattet (Informationen ohne Gewähr). Informieren Sie sich daher bitte im
Vorhinein betreffend der Übernahme Ihrer Lehrerkosten.

Sollte Ihre Schule Freiplätze oder Kostenreduktionen für einzelne LehrerInnen benötigen, könnten die Kosten
anteilsmäßig auf die SchülerInnen aufgeteilt werden. Der Reisepreis für die SchülerInnen würde sich dadurch
entsprechend Ihren Unterkunftswünschen erhöhen.

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Ihre persönliche Ansprechpartnerin

Wir hoffen, Ihnen ein attraktives Angebot unterbreitet zu haben und freuen uns auf eine positive
Rückmeldung.

Bitte zögern Sie nicht, sich an unser Büro zu wenden, falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen
benötigen.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Es grüßt Sie freundlich aus Graz

Cooltours, Cool Language

Johanna Fößl

So erreichen Sie mich:
Ziegelstraße 6, 8045 Graz
Tel.: (0316) 67 60 38-25, Fax: (0316) 67 60 38-9
j.foessl@cooltours.at

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Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019

 Versicherungen, Stornobedingungen und Kundengeldabsicherung
 Wir empfehlen Ihnen den Schüler und Studenten-Gruppen-Schutz der Europäischen Reiseversicherung, diese deckt sowohl
 eventuell anfallenden medizinische Zusatzkosten im Falle eines Unfalles oder einer Krankheit vor Ort ab wie auch einen
 Stornoschutz, falls Sie die Reise aus Krankheitsgründen nicht antreten können.

 Schüler und Studenten-Gruppen-Schutz
 bis 28 Jahre ausgenommen BegleitlehrerInnen und Begleitpersonen

Leistungen                                                                                                                                    Einschränkungen des Versicherungsschutzes
                                                                                                                                              Reisestorno / Reiseabbruch
Reisestorno                                                                                                                                   Kein Versicherungsschutz besteht u.a., wenn der Reisestorno- oder
1. Stornokosten bei Nichtantritt der Reise (inkl. Buchungsgebühren)                        bis zum gewählten Reisepreis                       Reiseabbruchgrund
Für bereits vor dem Tag des Versicherungsabschlusses gebuchte Reisen beginnt der Versicherungsschutz für Leistung 1. erst am 10.               bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist;
Tag nach Versicherungsabschluss (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis).                                                        in Zusammenhang steht mit einer bestehenden Erkrankung der
Reiseabbruch                                                                                                                                     versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B.
2.     Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Reiseleistungen                                      bis zum gewählten Reisepreis                   Familienangehörige), wenn diese
                                                                                                                                                 -    ambulant in den letzten 6 Monaten oder
3.     Zusätzliche Rückreisekosten                                                                          bis 100 %                            -    stationär in den letzten 9 Monaten
Reisegepäck                                                                                                                                      vor Versicherungsabschluss (bei Reisestorno) bzw. vor Reiseantritt
4. Zeitwertersatz bei Beschädigung, Diebstahl oder Verlust                                                                                       (bei Reiseabbruch) behandelt wurde (ausgenommen
                                                                                                           bis € 2.000,-                         Kontrolluntersuchungen).
    (z.B. durch Transporteur) von Reisegepäck
5.     Ersatzkäufe bei Gepäcksverspätung am Reiseziel                                                       bis € 200,-                       Medizinische Leistungen im Ausland und Heimtransport
                                                                                                                                              Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für:
Suche und Bergung                                                                                                                              Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand oder erwartet
6.     Such- und Bergungskosten bei Unfall, Berg- oder Seenot                                             bis € 10.000,-                         werden musste, dass sie bei planmäßigem Reiseablauf auftreten
                                                                                                                                                 können;
Medizinische Leistungen im Ausland und Heimtransport                                                                                           Kosten in Zusammenhang mit einer bestehenden Erkrankung, wenn
7.     Transport ins nächste Krankenhaus/Verlegungstransport                                                bis 100 %                            diese
                                                                                                                                                 -   ambulant in den letzten 6 Monaten oder
8.     Ambulante Behandlung                                                                                 bis 100 %
                                                                                                                                                 -   stationär in den letzten 9 Monaten
9.     Stationäre Behandlung                                                                              bis € 300.000,-                        vor Reiseantritt behandelt wurde (ausgenommen
                                                                                                                                                 Kontrolluntersuchungen).
10. Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Ambulanzjet)                                       bis 100 %
11. Rückreise nach 3 Tagen Krankenhausaufenthalt,                                                                                             Eine bestehende Erkrankung ist versichert, wenn diese medizinisch
                                                                                                            bis 100 %                         unerwartet akut wird und nicht aus oben genannten Gründen vom
    auch ohne medizinische Notwendigkeit (exkl. Ambulanzjet)
                                                                                                                                              Versicherungsschutz aus-geschlossen ist. In diesem Fall werden die
12. Überführung im Todesfall oder Begräbnis am Ereignisort                                                  bis 100 %                         Kosten insgesamt bis zur vereinbarten Versicherungssumme für
Maximalleistung für die Leistungen 7. bis 12. bei unerwartetem Akutwerden                                                                     bestehende Erkrankungen ersetzt.
                                                                                                          bis € 10.000,-
einer bestehenden Erkrankung
                                                                                                                                             Was ist im Versicherungsfall zu tun?
Invalidität nach Unfall
                                                                                                                                             Wenn Sie die Reise nicht antreten können, stornieren
13. Entschädigung für dauernde Invalidität ab 50 %                                                        bis € 40.000,-                     Sie bitte unverzüglich bei der Buchungsstelle und
Reiseprivathaftpflicht                                                                                                                       verständigen Sie gleichzeitig das Service Center der
14. Sach- und Personenschäden pauschal                                                                    bis € 750.000,-                    EUROPÄISCHEN (per Fax, Post, E-Mail oder Online-
                                                                                                                                             Schadensmeldung).
24-Stunden-Notruf und Soforthilfe weltweit                                                               ja
Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2011 i.d.F. Schüler und Studenten(-                                     Europäische Reiseversicherung AG
Gruppen)-Schutz.                                                                                                                                            Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
Versicherte Gründe für Reisestorno / Reiseabbruch                                                                                                 E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at
Folgende Ereignisse sind versichert, wenn Sie aufgrund dieser die Reise unerwartet nicht antreten können oder abbrechen müssen:                            Service Center: Tel. +43/1/317 25 00,
  unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körperverletzung, Impfunverträglichkeit oder Tod;                                                        Fax +43/1/319 93 67
  Lockerung von implantierten Gelenken;
                                                                                                                                                   Notruf 24 Stunden täglich: Tel. +43/1/50 444 00
  unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körperverletzung oder Tod eines Familienangehörigen, wenn dadurch
   Ihre Anwesenheit dringend erforderlich ist;                                                                                                Bei Erkrankung/Unfall lassen Sie sich bitte ein detailliertes ärztliches
  Schwangerschaft, wenn diese nach Reisebuchung festgestellt wurde, oder schwere Schwangerschaftskomplikationen;                             Attest/Unfallbericht  ausstellen.   Verwenden      Sie      dazu     das
  bedeutender Sachschaden an Ihrem Eigentum am Wohnort infolge eines Elementarereignisses (z.B. Hochwasser, Sturm), Feuer,                   Schadensformular. Legen       Sie   die    Krankmeldung bei          der
   Wasserrohrbruch oder der Straftat eines Dritten, wenn dadurch Ihre Anwesenheit dringend erforderlich ist;                                  Sozialversicherung und die Bestätigung über verordnete Medikamente
  unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes wegen Kündigung durch den Arbeitgeber;                                                          bei.
  Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst;
  Einreichung der Scheidungsklage bzw. bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die Einreichung der Auflösungsklage vor der
                                                                                                                                              Prämien pro Person
                                                                                                                                                 Reise-
   gemeinsamen Reise der Ehe-/Lebenspartner;                                                                                                                    5 Tage       10 Tage       17 Tage      31 Tage
  Auflösung der Lebensgemeinschaft (mit gleicher Meldeadresse seit 6 Monaten) durch Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor                     preis bis
   der gemeinsamen Reise der Lebensgefährten;                                                                                                   Europa*
  Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung;                                                                                        € 300,-                      € 14,-                        -
  Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung.                         € 500,-         € 21,-       € 23,-        € 26,-       € 33,-
                                                                                                                                                 € 750,-         € 30,-       € 32,-        € 35,-       € 44,-
Für den Schüler und Studenten-Gruppen-Schutz sind zusätzlich folgende Reisestornogründe versichert:
                                                                                                                                                € 1.000,-        € 35,-       € 37,-        € 41,-       € 50,-
 unerwarteter Schulwechsel oder Schulabbruch der versicherten Person vor dem Reisetermin der versicherten Reise;
                                                                                                                                                € 1.500,-        € 44,-       € 47,-        € 50,-       € 59,-
 Nichtbestehen einer Prüfung (Schule/Universität), wenn der Wiederholungstermin unerwartet in die Reisezeit fällt;
                                                                                                                                              * Europa im geografischen Sinn, alle Mittelmeeranrainerstaaten und -
 Nichtaufsteigen eines Schülers (= versicherte Person) in die nächste Schulstufe bei Klassenreisen;
                                                                                                                                                inseln, Jordanien, Madeira und Kanarische Inseln
 Nichtbestehen einer Abschlussklasse einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung unmittelbar vor der Reise.
Der Versicherungsfall gilt für die jeweils betroffene versicherte Person.
     Der Versicherungsschutz gilt für eine Reise bis zur gewählten Reisedauer. Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2011 mit den ergänzenden Stornogründen
     gemäß Art. 14, Pkt. 2.13. bis 2.16. und dem geänderten Art. 14, Pkt. 3., wonach der Versicherungsfall für die jeweils betroffene versicherte Person gilt. Die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-
     RVB 2011 i.d.F. Schüler und Studenten(-Gruppen)-Schutz finden Sie auf www.europaeische.at. Alle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener für dauernde Invalidität aus der Reiseunfallversicherung, sind
     subsidiär. Bei den Leistungen 7 bis 9 kommt, sofern von der Sozialversicherung kein Kostenersatz erfolgt, ein Selbstbehalt von 20 % zur Anwendung. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages ergibt sich aus der
     gewählten Prämie. Durch die Prämienzahlung erklärt sich der Versicherungsnehmer mit den angeführten Bestimmungen und Versicherungsbedingungen einverstanden.
     Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien. Tel. +43/1/317 25 00-73930, Fax +43/1/319 93 67. E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at. Sitz in Wien.
     Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der ISVAP unter der
     Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.

                                                       Kundengeldabsicherung gemäß Reisebürosicherungsverordnung – RSV
                                                                   (BGBL II Nr. 316/1999 i. d. F. BGBL II Nr. 96/2013)
 Die Cooltours GmbH ist gemäß § 9 Abs. 5 der österreichischen Reisebüroversicherungsverordnung – RSV im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für wirtschaftliche
 Angelegenheiten unter der Eintragungsnummer 2010/0007 eingetragen.
 Die bei Cooltours GmbH gebuchten Pauschalreisen sind durch eine Bankgarantie der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, Lannach unter der Garantienummer 945310 gemäß
 § 4 Abs. 5 abgesichert. Die Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung ist gemäß § 4 Abs. 5 gesichert.
 Sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust sind innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse bei der Europäischen Reiseversicherung,
 Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, Tel.: 01 317 25 00, Fax: 01 319 93 67, nachweislich anzumelden.

                                                                                                                                                                                               Seite 5 von 8
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019

Geltende Geschäftsbedingungen
                                                                         1. Buchung/Vertragsabschluss
                                                                         Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
                                                                         (Fern)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend
                                                                         schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine
Die ARB 1992 werden vom RVA Cooltours mit
                                                                         verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des
Ausnahme der Stornosätze im Punkt 7 Rücktritt vom                        Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Vertrag, 7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise,                 Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
7.1 lit c) Rücktritt mit Stornogebühr ohne                               Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die
                                                                         von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der
Einschränkung anerkannt.                                                 Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die
                                                                         gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf
Die Stornogebühren von Cooltours weichen somit von
                                                                         davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu
jenen der ARB 1992 ab und lauten:                                        machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
                                                                         Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Cooltours                                                                Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht
Bis 31. Tag vor Reisebeginn:            62 % des Reisepreises            zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine
                                                                         Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt
Ab 30. Tag vor Reisebeginn:             85 % des Reisepreises
                                                                         mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der
Ab 3. Tag vor Reisebeginn:              95 % des Reisepreises
                                                                         Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
                                                                         Vertrag usw.).
Punkt 7.1 lit c) 1. der ARB 1992                                         Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und
Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen                 eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsfahrten                           von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim
(Mehrtagesfahrten)                                                       Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht
                                                                         Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder
Bis 30. Tag vor Reiseantritt       10% des Reisepreises
                                                                         Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die
Ab 29. bis 20. Tag vor             25% des Reisepreises                  Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei
Reiseantritt                                                             oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den
Ab 19. bis 10. Tag vor             50% des Reisepreises                  Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
Reiseantritt
                                                                         2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
Ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt  65% des Reisepreises                  2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
Ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor     85% des Reisepreises                  gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Reiseantritt                                                             Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der
                                                                         Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.
                                                                         Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber
Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
                                                                         hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa-und
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz                     gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über
BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-                           Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich
Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001                                     in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die
                                                                         Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
                                                                         übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in
                                                                         erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach
Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung
                                                                         Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der
                                                                         Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe (nunmehr § 9, gem. BGBl. II Nr. 469/2009).              2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als             Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des
Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.                                    Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung        Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die
eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,                    Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem
Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.                         Wissen darzustellen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische
                                                                         3. Rechtsstellung und Haftung
Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
                                                                         Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf - die sorgfältige Auswahl
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
                                                                         des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im
                                                                         Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; - die einwandfreie
allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung
                                                                         Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
stellt.
                                                                         Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; - die
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als
                                                                         nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und
Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B.
                                                                         Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und
fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese
                                                                         umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und
Vermittlerfunktion hinweist.
                                                                         des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu         Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten
dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als       bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit
Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne    der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift
des KSchG) Verträge abschließen.                                         des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter
Die besonderen Bedingungen                                               einem bekannt
- der vermittelten Reiseveranstalter                                     zugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug     oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es
u. Schiff) und                                                           dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
- der anderen vermittelten Leistungsträger
                                                                         4. Leistungsstörungen
gehen vor.
                                                                         Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER                                          Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages              des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist,
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler            dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für
schließen.                                                               Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das
                                                                         Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen
                                                                         Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes
                                                                         verpflichtet.

                                                                                                                                  Seite 6 von 8
Angebots-Nr.: 2019/14554 | 9. September 2019

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER                                          mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in           Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter
entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers               5.3. Mitteilung von Mängeln
schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter     Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er
die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt              während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des
grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN                             Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher
REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten          bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich            nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung
gemacht.                                                                   ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
                                                                           Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als
1. Buchung/Vertragsabschluß
                                                                           Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem
                                                                           Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den
Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die
                                                                           Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht.
                                                                           auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der
Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
                                                                           Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers                              Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die         berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf       Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen
zwei Arten erfolgen.                                                       Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel,
                                                                           Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung                             informieren und Abhilfe zu verlangen.
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben
aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an       5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus   Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem
ergebenden Mehrkosten.                                                     Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und
                                                                           Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er     6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
das Vertragsverhältnis auf eine andere                                     Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem
Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder           Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte
direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist        Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen
vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine         bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche
konkrete Frist vorweg                                                      von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht
bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch          werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die                Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich
Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.                   nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege
                                                                           des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen              Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und                        7. Rücktritt vom Vertrag
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der               7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene
Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum                a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die             Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann
weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des               der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in
Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende           folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige         Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der
Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.                         Reisepreis zählt erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die
4. Reisen mit besonderen Risken                                            Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der    Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene
Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der     Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine
Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches              derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder
geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,      direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der          Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die
einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen            bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu
sorgfältig auszuwählen.                                                    akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde
                                                                           hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen                                 ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt
5.1. Gewährleistung                                                        berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen          gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter      b) Anspruch auf Ersatzleistung
an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in            Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a
angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die             nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne
mangelhafte Leistung verbessert.                                           Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder      dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die                Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung
ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.                 dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht
                                                                           steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
5.2. Schadenersatz                                                         Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem          Tragen kommen.
Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist
dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens              c) Rücktritt mit Stornogebühr
verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine   Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum
Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines      Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der
Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder            Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw.
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober    Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung
Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für              zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen
Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er          gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag
hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird         zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr
daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts

                                                                                                                                    Seite 7 von 8
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kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben                  7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
sich pro Person folgende Stornosätze:                                             Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der
                                                                                  Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen - IT (Gruppenpauschalreisen im
                                                                                  durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung,
Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
                                                                                  nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein
bis 30. Tag vor Reiseantritt................................................10%
                                                                                  Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.....................................25%
                                                                                  Schadensverpflichtet.
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.....................................50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.......................................65%       8. Änderungen des Vertrages
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.....................85%               8.1. Preisänderungen
des Reisepreises.                                                                 Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten
                                                                                  Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
                                                                                  erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
                                                                                  Vertragsabschluß liegt.
bis 30. Tag vor Reiseantritt..............................................10%
                                                                                  Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt...................................15%
                                                                                  Beförderungskosten
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt...................................20%
                                                                                  - etwa der Treibstoffkosten
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.......................................30%
                                                                                  - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt…..................45%
                                                                                  Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf
des Reisepreises.
                                                                                  Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,                             anzuwendenden Wechselkurse.
Buseintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen              Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden
gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm                        weiterzugeben.
anzuführen.                                                                       Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann
                                                                                  vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im
Rücktrittserklärung                                                               einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:                                       dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die                Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der
Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei              vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur
einer Stornierung empfiehlt es sich, dies - mittels eingeschriebenen              Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind
Briefes oder - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu           Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei
tun.                                                                              Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt
d) No-show                                                                        des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm             Abschnitt 7.1.a.).
am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm                   8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen                   - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene
Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die                    Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei
verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder                Leistungsstörungen) dargestellt sind.
will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei    - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich
den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises       vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht
zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze                  werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.                           angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise                            weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in          getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen
der Ausschreibung von vornherein bestimmte                                        nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die                      gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der
Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung              der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm
angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:                  vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,               verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,                   Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.                               Kräften Hilfe zu leisten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der                                9. Auskunftserteilung an Dritte
Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit                         Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die
hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz                          Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in
verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die             dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine
Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird                   Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die
nicht ausgeschlossen.                                                             Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund               Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen,
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige,                ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren
Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten                        10. Allgemeines
vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung,                Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt),
wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche              7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als
Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.                                       unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag               nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.

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