Bauen im Außenbereich - Kreis Borken

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Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
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Bauen
im Außenbereich
Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
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  Impressum

  Herausgeber: Kreis Borken – Der Landrat
               Fachbereich Bauen und Wohnen
               Burloer Str. 93, 46325 Borken
               Telefon: 02861 / 82 2310
               Telefax: 02861 / 82 1147
               Internet: www.kreis-borken.de
               Email: bauen@kreis-borken.de

  Stand:           August 2009

  Druck:           Hötzel, RFS & Partner GmbH
                   Boschstr. 1, 48703 Stadtlohn

                                                                           Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,                          kommt, dass der § 35 des Baugesetzbuches als die
                                                             zentrale Rechtsgrundlage für das Bauen im Außenbe-
                          der Kreis Borken umfasst           reich wie kaum eine andere Vorschrift im Baurecht
                          mit seinen 17 Städten und          durch die hierzu ergangene Rechtsprechung geprägt
                          Gemeinden eine Gesamt-             ist und noch in diesem Sommer erneut geändert
                          fläche von über 1.400 Qua-         wurde.
                          dratkilometern und gehört
                          damit zu den flächengröß-          Der Fachbereich Bauen und Wohnen hat dies zum
                          ten Kreisen in Nordrhein-          Anlass genommen, mit der vorliegenden Broschüre
                          Westfalen. Die Landschaft          umfassend über die planungsrechtlichen Vorausset-
                          des Kreises Borken stellt          zungen für das „Bauen im Außenbereich“ zu informie-
                          sich als vielfältig strukturier-   ren. Den Schwerpunkt bilden die landwirtschaftlichen
                          te, landschaftsästhetisch          Bauvorhaben sowie die begünstigten Vorhaben wie
                          ansprechende Kulturland-           z.B. die Folgenutzung für leer stehende landwirt-
schaft dar. Zu ihren prägenden Elementen gehören             schaftliche Gebäude und die Wohnhauserweiterung
beispielsweise die Wallhecken, aber auch und gerade          im Außenbereich.
die charakteristischen Einzelhöfe. Gerne sprechen wir
hier auch von der einzigartigen münsterländischen            Im Leitbild der Kreisverwaltung haben wir das Ziel
Parklandschaft.                                              formuliert, mit den Bürgerinnen und Bürgern offen,
                                                             engagiert und lösungsorientiert umzugehen. Ich sehe
Die Landwirtschaft hat im Münsterland und                    diese Broschüre neben den vom Fachbereich Bauen
besonders im Kreis Borken eine herausragende                 und Wohnen abgegebenen Servicegarantien als wei-
Bedeutung. Mit weit über zwei Millionen Nutztieren           teren Baustein, um unserem Anspruch als modernes
gilt der Kreis Borken als eine außerordentlich „vieh-        Dienstleistungsunternehmen gerecht zu werden.
eiche“ Region. Aber auch im Kreisgebiet hat die
Landwirtschaft in den vergangenen Jahren einen viel-         Mein Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
schichtigen Strukturwandel durchlaufen. Waren es             im Hause, die an der Erarbeitung der Broschüre mit-
1990 noch 4.116 landwirtschaftliche Betriebe (über 5         gewirkt haben. Besonders danke ich auch der
Hektar), so sind es mittlerweile nur noch 3.056.             Bezirksregierung Münster, dem Staatlichen Umwelt-
                                                             amt Herten und der Kreisstelle Borken der Landwirt-
Strukturbedingt sind deshalb Bauvorhaben im                  schaftskammer Nordrhein-Westfalen für die Zu-
Außenbereich -insbesondere auch Nutzungsänderun-             sammenarbeit und Unterstützung bei der Erstellung
gen- in der täglichen Arbeit des Fachbereiches Bauen         der Broschüre.
und Wohnen ein ständig aktuelles Thema. Der
Wunsch, im Außenbereich zu bauen, steht dabei häu-           Mit freundlichen Grüßen
fig im Konflikt zu der Vorgabe des Gesetzgebers, den
Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die
naturgegebene Bodennutzung und als Erholungs-
landschaft für die Allgemeinheit zu erhalten. Hinzu          Gerd Wiesmann · Landrat
                                                             Borken, Dezember 2004
Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                                           3
Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
4   Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,                     aktuelle Fassung können Sie über die Internetseite
                                                        www.kreis-borken.de aufrufen.
das „Bauen im Außenbereich“ hat in der täglichen
Praxis im Fachbereich Bauen und Wohnen des Krei-        Wenn Sie spezielle Fragen zum Bauen im Außenbe-
ses Borken eine immer stärkere Bedeutung einge-         reich haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen
nommen. Rund ein Drittel der vom Kreis Borken zu        und Mitarbeiter im Fachbereich Bauen und Wohnen
bearbeitenden Bauanträge bezieht sich auf Grund-        für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung. Wir
stücke im Außenbereich. In vielen Gesprächen mit        empfehlen Ihnen, die Beratung möglichst frühzeitig
Bauherren und Entwurfsverfassern haben wir die          noch vor der Antragstellung in Anspruch zu nehmen,
Anregung erhalten, für mehr Transparenz in diesem       damit eventuelle baurechtliche Probleme frühzeitig
komplexen Themenumfeld zu sorgen. Auf Wunsch            erkannt und -nach Möglichkeit- noch gelöst werden
der Entwurfsverfasser hat der Fachbereich Bauen         können. Auf diese Weise werden die Weichen für ein
und Wohnen deshalb eine Informationsveranstaltung       zügiges und reibungsloses Antragsverfahren gestellt.
über das Bauen im Außenbereich angeboten. Diese
Veranstaltung fand am 04.02.2004 statt und stieß mit    Bei der Realisierung der Vorstellungen und Ziele für
200 Teilnehmern auf eine große Resonanz.                Ihr Bauvorhaben im Außenbereich wünschen wir
                                                        Ihnen ein gutes Gelingen.
Wir haben das große Interesse an diesem Thema zum
Anlass genommen, die Ihnen nun vorliegende Bro-
schüre zu erstellen. Bewusst haben wir die Novelle      Mit freundlichen Grüßen
des Baugesetzbuches im Sommer 2004 sowie den
Außenbereichserlass des Landes Nordrhein-Westfa-
len abgewartet, um Ihnen einen aktuellen Überblick
über die baurechtlichen Möglichkeiten im Außenbe-
reich zu vermitteln. Ergänzend haben wir die Anforde-
rungen an baurechtliche Verfahren sowie die Aufga-
ben der beteiligten Behörden und Institutionen darge-
stellt, so dass Sie durch die vorliegende Broschüre
Informationen aus einer Hand erhalten.

Die Broschüre erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-
digkeit und wird nicht alle Einzelfälle lösen können.
Sie soll vielmehr der schnellen Orientierung in einem
äußerst diffizilen Rechtsgebiet dienen und Ihnen
eine erste Hilfestellung bieten, wenn Sie ein Bauvor-
haben im Außenbereich planen. Wesentliche Ände-
rungen in der Anwendung der Vorschiften über das        Thomas Holzschneider         Richard Riedel
Bauen im Außenbereich werden wir in der Internet-       Kreisbaudezernent            Fachbereichsleiter
fassung der Broschüre berücksichtigen. Die jeweils                                   Bauen und Wohnen
                                                        Borken, Dezember 2004
Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                                      5
Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
I N H A LT :                                                                               Seite

1. Bauen im Außenbereich – Einführung                                                          9
   1.1  Grundsätze für das Bauen im Außenbereich                                               9
   1.2  Begriff des Außenbereichs                                                              9
   1.3  Aufbau des § 35 Baugesetzbuch                                                          9

2. Öffentliche Belange und Erschließung                                                       11
   2.1   Bedeutung der öffentlichen Belange für das Bauen im Außenbereich                     11
   2.2   Beispiele für öffentliche Belange                                                    11
   2.3   Erschließung                                                                         16

3. Privilegierte Bauvorhaben                                                                  19
   3.1    Landwirtschaftliche Bauvorhaben                                                     20
   3.1.1 Landwirtschaftlicher Betrieb                                                         20
   3.1.2 Dienende Funktion des Vorhabens                                                      24
   3.1.3 Untergeordneter Teil der Betriebsfläche                                              24
   3.1.4 Art der landwirtschaftlichen Bauvorhaben                                             25
   3.1.5 Mitziehende Privilegierung                                                           27
   3.1.6 Genehmigungsfreie landwirtschaftliche Bauvorhaben                                    27
   3.2    Forstwirtschaftliche Betriebe                                                       28
   3.3    Gartenbaubetriebe                                                                   28
   3.4    Aufgrund besonderer Anforderungen in den                                            29
          Außenbereich gehörende Vorhaben

4. Begünstigte Bauvorhaben                                                                    33
   4.1  Nutzungsänderung von ehemals land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden        35
   4.2  Ersatzbau für mangelhafte Wohngebäude                                                 40
   4.3  Ersatzbau aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse                                       41
   4.4  Änderung von kulturlandschaftsprägenden Gebäuden                                      42
   4.5  Erweiterung eines Wohngebäudes                                                        44
   4.6  Erweiterung eines Gewerbebetriebes                                                    46
   4.7  Vorhaben im Bereich einer                                                             46
        Außenbereichssatzung

6                                                            Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
5. Sonstige Vorhaben                                                   48
   5.1  Grundsätzliche Unzulässigkeit                                  48
   5.2  Ausnahmen                                                      48

6. Genehmigungsverfahren                                               49
   6.1  Antrag nach Bundes-Immissionsschutzgesetz                      49
   6.2  Bauantrag                                                      50
   6.3  Bauvoranfrage                                                  50
   6.4  Beteiligung Fachbehörden                                       52
   6.5  Einvernehmen der Gemeinde                                      56
   6.6  Zustimmung der oberen                                          56
        Bauaufsichtsbehörde

7. Anhang                                                              57
   7.1   Wichtige Vorschriften über das Bauen im Außenbereich          57
   7.2   Antragsunterlagen für landwirtschaftliche BImSchG-Verfahren   61
   7.3   Bauantragsunterlagen                                          63
   7.4   Wichtige Adressen                                             69
   7.4.1 Baugenehmigungsbehörden                                       69
   7.4.2 Obere Bauaufsichtsbehörden                                    69
   7.4.3 Fachbehörden und Institutionen                                70

8. Stichwortverzeichnis                                                73

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                    7
Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
8   Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
1. BAUEN IM AUSSENBEREICH                          1.2 B EGRIFF   DES   A USSENBEREICHS
   EINFÜHRUNG
                                                   Landläufig wird der Außenbereich als „freie, nicht
                                                   besiedelte Landschaft“ verstanden. Hiervon
1.1 G RUNDSÄTZE FÜR DAS                            weicht der baurechtliche Begriff des Außenbe-
    B AUEN IM A USSENBEREICH                       reichs ab. So gehören zum Außenbereich die Flä-
                                                   chen einer Gemeinde, die außerhalb
Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebau-      eines Bebauungsplangebietes und

ung frei bleiben. Mit dieser Vorgabe will der       eines im Zusammenhang bebauten Ortstei-

Bundesgesetzgeber den Außenbereich in seiner           les (durchgehende, geschlossene Bebau-
besonderen Bedeutung für die naturgegebene             ung) liegen.
Bodennutzung und als Erholungslandschaft für       Der Außenbereich beginnt nach dem letzten
die Allgemeinheit erhalten.                        Gebäude des Innenbereichs.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber in bestimmtem       Der Außenbereich ist also keine geographische
Maße Bauvorhaben auch im Außenbereich zuge-        Bezeichnung, sondern eine Begriffsbestimmung
lassen. Dabei handelt es sich um bauliche Nut-     für eine bauplanungsrechtliche Gebietskate-
zungen, die wegen ihrer spezifischen Anforderun-   gorie.
gen gerade auf einen Standort im Außenbereich
angewiesen sind oder sonst einen spezifischen
Bezug zum Außenbereich haben und nicht in die      1.3 A UFBAU    DES   § 35 B AUGESETZBUCH
durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete
bzw. in den unbeplanten Innenbereich verwiesen     Der § 35 BauGB bildet die grundlegende Umwelt-
werden können.                                     und Naturschutznorm des gesamten Baurechts.
                                                   Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit dieser Vor-
Für alle Bauvorhaben im Außenbereich gilt: Sie     schrift das Ziel, den Außenbereich im Interesse
sind in einer flächensparenden, die Bodenver-      einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
siegelung auf das notwendige Maß begrenzenden      und insbesondere aus Gründen des Umwelt-
und den Außenbereich schonenden Weise auszu-       schutzes von einer nicht funktionsgerechten Nut-
führen (Gebot größtmöglicher Schonung des          zung freizuhalten.
Außenbereichs). Das Gebot steht als Leitgedan-
ke über allen Vorschriften, die das Bauen im
Außenbereich regeln.

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                               9
Bauen im Außenbereich - Kreis Borken
Gliederung nach Vorhaben                       Bei den nicht privilegierten Vorhaben wird unter-
                                               schieden zwischen
§ 35 BauGB unterteilt die Bauvorhaben           sonstigen Vorhaben (Abs. 2), die grundsätz-

im Außenbereich in                                lich unzulässig sind,
 privilegierte Vorhaben (Abs. 1), die         begünstigten      Vorhaben (Abs. 2 i.V.m.
   regelmäßig im Außenbereich zulässig sind,      Abs. 4), denen bestimmte Belange nicht
   und                                            entgegengehalten werden können, und
 nicht privilegierte Vorhaben (Abs. 2).       Vorhaben im Bereich einer Außenbereichs-

                                                  satzung (Abs. 2 i.V.m. Abs. 6), denen eben-
                                                  falls bestimmte Belange nicht entgegengehal-
                                                  ten werden können.

                              Außenbereich

                               § 35 BauGB

          privilegierte                             nicht privilegierte
           Vorhaben                                     Vorhaben

      § 35 Abs. 1 BauGB                             § 35 Abs. 2 BauGB

                                    Sonstige           Begünstigte          Außenbereichs-
                                    Vorhaben            Vorhaben               satzung

                               § 35 Abs. 2 BauGB   § 35 Abs. 4 BauGB       § 35 Abs. 6 BauGB

10                                                      Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
2. ÖFFENTLICHE BELANGE                               Bei der Beurteilung von nicht privilegierten Vor-
   UND ERSCHLIESSUNG                                 haben (Abs. 2 sowie 4 und 6) sind die öffent-
                                                     lichen Belange stärker zu gewichten. Diese Vor-
                                                     haben sind nur dann zulässig, wenn ihre Ausfüh-
2.1 B EDEUTUNG DER ÖFFENTLICHEN B ELANGE             rung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
    FÜR DAS B AUEN IM A USSENBEREICH                 beeinträchtigt. Hier führt die Beeinträchtigung
                                                     eines öffentlichen Belangs regelmäßig zur Unzu-
Bei der Zulassung von Bauvorhaben im Außenbe-        lässigkeit des sonstigen Vorhabens.
reich sind die so genannten öffentlichen Belange
von besonderer Bedeutung. Hierzu gehören alle        Der Gesetzgeber hat für die begünstigten Vorha-
Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbe-        ben in Abs. 4 sowie für Vorhaben im Geltungsbe-
reich rechtserheblich sein können. Sie dienen        reich einer Außenbereichssatzung (Abs. 6) fest-
dem Schutz des Außenbereiches und seiner spe-        gelegt, dass diesen Vorhaben bestimmte öffent-
zifischen Zweckbestimmung. Die aus Sicht des         liche Belange nicht entgegengehalten werden
Gesetzgebers wichtigsten öffentlichen Belange        können (siehe Seite 35). Sie sind insofern gegen-
sind in § 35 Abs. 3 und 5 BauGB aufgeführt.          über den anderen sonstigen Vorhaben teilprivile-
                                                     giert.
Jeder öffentliche Belang kann für sich genommen
einem Außenbereichsvorhaben entgegengehalten
werden und ggf. seine Unzulässigkeit begründen.      2.2 B EISPIELE   FÜR ÖFFENTLICHE   B ELANGE
Werden öffentliche Belange teils positiv und teils
negativ betroffen, findet insoweit keine Kompen-        Widerspruch zu den Darstellungen
sation innerhalb der Belange statt.                       des Flächennutzungsplanes
                                                          Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
Die Bedeutung der öffentlichen Belange ist je             liegt vor, wenn das Bauvorhaben den Darstel-
nach Art des Vorhabens unterschiedlich. Ein pri-          lungen des Flächennutzungsplanes wider-
vilegiertes Vorhaben (Abs. 1) scheitert nur dann          spricht. Mit dem Flächennutzungsplan als
an öffentlichen Belangen, wenn sie dem Vorhaben           vorbereitendem Bauleitplan stellt die Gemein-
entgegenstehen. Hier ist im Einzelfall eine               de ihre städtebaulichen Entwicklungsvor-
Bewertung vorzunehmen, ob die Belange dem                 stellungen für das gesamte Gemeindegebiet
Vorhaben am konkreten Standort entgegenstehen             dar. Deshalb ist der Flächennutzungsplan als
oder das privilegierte Vorhaben sich unter                öffentlicher Belang für die Zulässigkeit von
Berücksichtigung der gesetzlich gewollten Privi-          Vorhaben im Außenbereich von besonderer
legierung gegen diese Belange durchsetzt. Bei             Bedeutung.
den privilegierten Vorhaben wird eine gewisse
Beeinträchtigung öffentlicher Belange in Kauf             Einem privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1
genommen. Es besteht ein gesteigertes Durchset-           BauGB) stehen Darstellungen des Flächen-
zungsvermögen privilegierter Vorhaben gegenü-             nutzungsplanes nur dann entgegen, wenn im
ber den öffentlichen Belangen.                            Flächennutzungsplan eine auf den konkreten

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                               11
Standort bezogene Darstellung (z.B. als               Widerspruch zu den Darstellungen
 Sonderbaufläche für Sport- und Erholungsan-             eines Landschaftsplanes
 lagen) sachlich und räumlich dem privilegier-           Wenn ein Vorhaben den Darstellungen eines
 ten Vorhaben widerspricht (sog. qualifizierte           Landschaftsplanes widerspricht, liegt eben-
 Standortzuweisung). Durch qualifizierte                 falls eine Beeinträchtigung öffentlicher Belan-
 Standortzuweisungen (Konzentrationszonen)               ge vor. In Nordrhein-Westfalen werden die
 im Flächennutzungsplan kann die Gemeinde                Landschaftspläne aufgrund des Landschafts-
 auch die Zulässigkeit von privilegierten Vor-           gesetzes durch die Kreise und kreisfreien
 haben (mit Ausnahme von land- und forstwirt-            Städte als Satzung beschlossen. Die Land-
 schaftlichen Vorhaben) steuern. Diese Fest-             schaftspläne sind mit ihrem gesamten Inhalt
 setzungen setzen voraus, dass bestimmte                 auch für die baurechtliche Zulässigkeit von
 Bereiche ausdrücklich für privilegierte Vorha-          Vorhaben im Außenbereich verbindlich. In
 ben der entsprechenden Kategorie (z.B. Gar-             einigen Fällen (z.B. in einem Naturschutzge-
 tenbaubetriebe oder Windenergieanlagen)                 biet) können die Darstellungen und Festset-
 vorgesehen und zugleich für die anderen                 zungen der Landschaftspläne sogar dazu füh-
 Bereiche im Geltungsbereich des Flächennut-             ren, dass privilegierte Vorhaben unzulässig
 zungsplanes ausgeschlossen sind.                        sind. Von den Festsetzungen eines Land-
                                                         schaftsplanes sind unter bestimmten Voraus-
 Dagegen steht eine allgemeine Gebietsaus-               setzungen Ausnahmen oder Befreiungen
 weisung im Flächennutzungsplan (z.B. Fläche             möglich.
 für die Land- und Forstwirtschaft) einem privi-
 legierten Vorhaben nicht entgegen, weil sie
 dem Außenbereich nur die Funktion zuweist,            Schädliche Umwelteinwirkungen
 die ihm ohnehin nach dem Gesetz zukommt.                Öffentliche Belange sind auch dann beein-
                                                         trächtigt, wenn das Vorhaben schädliche
 Bei den nicht privilegierten Vorhaben (§ 35             Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder
 Abs. 2 BauGB) sind öffentliche Belange                  ihnen ausgesetzt wird. Das Gebot der Vermei-
 bereits dann beeinträchtigt, wenn das Vorha-            dung schädlicher Umwelteinwirkungen ist
 ben den Darstellungen des Flächennutzungs-              eine Ausprägung des allgemeinen Gebots der
 planes widerspricht (z.B. Wohnbauvorhaben               Rücksichtnahme, dessen Anwendungsbereich
 bei der Darstellung von Flächen für die Land-           sich auf alle Bauvorhaben erstreckt. Im
 wirtschaft). Hierbei spielt es dann keine Rolle,        Außenbereich werden durch verschiedene
 ob der Flächennutzungsplan weitere konkrete             Bauvorhaben (z.B. Tierhaltungsbetriebe, stö-
 standortbezogene Aussagen hinsichtlich der              rende Gewerbebetriebe, Windenergieanlagen)
 Schutzbedürftigkeit der Flächen trifft.                 Emissionen verursacht, die insbesondere
                                                         dann von Bedeutung sind, wenn die Bauvor-
                                                         haben in der Nähe von Wohnhäusern geplant
                                                         sind. Zu den Emissionen zählen Luftverunrei-
                                                         nigungen, Gerüche, Geräusche, Erschütterun-

12                                                            Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
gen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche            Unwirtschaftliche Aufwendungen
   Umwelteinwirkungen. Im Immissionsschutz-              für öffentliche Einrichtungen
   recht gibt es eine Vielzahl von technischen           Wenn durch ein Außenbereichsvorhaben
   Regelwerken, wie z.B.                                 unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen,
   – die Technische Anleitung                            Ver- oder Entsorgungsanlagen oder für sonsti-
     zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm),                    ge Aufgaben verursacht werden, kann dies als
   – die Technische Anleitung zur                        öffentlicher Belang einer Baugenehmigung
     Reinhaltung der Luft (TA Luft),                     entgegenstehen. So ist der Fall denkbar, dass
   – Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL),                ein gemeindlicher Wirtschaftsweg nicht in der
   – die VDI-Richtlinie 3471 (Schweinehaltung)           Lage ist, den durch eine neue Nutzung verur-
     oder                                                sachten Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen.
   – die VDI-Richtlinie 3472 (Hühnerhaltung),            Neben den Aufwendungen für den Ausbau der
   die Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe              Straße sind auch Unterhaltungskosten zu
   und Mindestabstände zur nächsten Wohnbe-              berücksichtigen. Die Aufwendungen sind
   bauung festlegen. Diese Regelwerke bilden             unwirtschaftlich, wenn die für das Vorhaben
   für die Beurteilung der Zumutbarkeit einen            notwendigen Erschließungsanlagen anson-
   Orientierungsrahmen. Im konkreten Einzelfall          sten für eine geordnete Entwicklung der
   ist zu ermitteln, ob von einer erheblichen            Gemeinde ohne Bedeutung sind und überwie-
   Belästigung und damit von schädlichen                 gend den Interessen des einzelnen Bauherrn
   Umwelteinwirkungen auszugehen ist, die                zugute kommen. Im Einzelfall kann dann aber
   einer Baugenehmigung entgegenstehen. Ggf.             die Möglichkeit bestehen, die Erschließung
   kann eine Genehmigungsfähigkeit auch durch            durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwi-
   besondere Maßnahmen (z.B. Einbau von                  schen Bauherrn und Gemeinde zu regeln.
   Abluftreinigungsanlagen bei Intensivtierhal-
   tungen) erreicht werden. Dagegen ist es nicht
   möglich, dass ein betroffener Nachbar auf           Belange des Naturschutzes und
   seine Abwehrrechte verzichtet, um eine                der Landschaftspflege
   Genehmigungsfähigkeit zu erreichen.                   Belange des Naturschutzes und der Land-
   Zumutbarkeitsfragen stellen sich nicht nur bei        schaftspflege zielen darauf, die Leistungsfä-
   Abwehransprüchen von Eigentümern wohnge-              higkeit des Naturhaushalts, die Nutzfähigkeit
   nutzter Grundstücke gegenüber emittierenden           der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt
   Betrieben, sondern auch umgekehrt. So kann            sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von
   ein Landwirt Abwehrrechte geltend machen,             Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen
   wenn die Wohnbebauung an seinen Betrieb               des Menschen nachhaltig zu sichern. Sowohl
   heranrückt und er in seinen betrieblichen Ent-        das Bundesnaturschutzgesetz als auch das
   wicklungsmöglichkeiten eingeschränkt wird.            Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-
   Dabei ist die realistische Entwicklung des            Westfalen legen fest, dass vermeidbare
   Betriebes über einen überschaubaren Zeit-             Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
   raum zu berücksichtigen.                              zu unterlassen sowie unvermeidbare Beein-

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                              13
Bodennutzung. Vorhaben, die dieser Boden-
                                                        nutzung nicht entsprechen, beeinträchtigen
                                                        die natürliche Eigenart der Landschaft. Der
                                                        öffentliche Belang umfasst den Schutz des
                                                        Außenbereichs vor einer wesensfremden Nut-
                                                        zung (z.B. Wochenendhäuser oder gewerbli-
                                                        che Betriebe). Dieser Belang ist dann nicht
                                                        mehr von Bedeutung, wenn in der Umgebung
                                                        bereits eine nicht nur unbedeutende Zahl von
                                                        vergleichbaren baulichen Anlagen vorhanden
                                                        ist, die dann ebenfalls den Charakter der
                                                        Landschaft mitbestimmen.

                                                      Verunstaltung des Orts-
                                                        und Landschaftsbilds
     trächtigungen durch Maßnahmen des Natur-           Bei diesem Belang geht es um den ästheti-
     schutzes und der Landschaftspflege auszu-          schen Schutz der Landschaft vor nachteili-
     gleichen sind. Zu den Ausgleichsmaßnah-            gen Veränderungen. Die bloße Beeinträchti-
     men zählen z.B. Anpflanzungen, um die              gung führt noch nicht zur Unzulässigkeit. Das
     optisch nachteiligen Wirkungen des Vorha-          Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausge-
     bens zu mildern. Weiterhin kommen Ersatz-          führt, dass eine Verunstaltung dann vorliegt,
     maßnahmen in Frage, wenn ein Ausgleich am          wenn das Bauvorhaben dem Orts- und Land-
     Ort des Vorhabens nicht möglich ist. Die           schaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob
     Ersatzmaßnahmen können an anderer Stelle           unangemessen ist und auch von einem für
     durchgeführt werden, sie müssen nach Art           ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als
     und Umfang geeignet sein, die Funktionen           belastend empfunden wird.
     des Naturhaushaltes oder der Landschaft
     wieder herzustellen. Unter besonderen Vor-
     aussetzungen, wenn Ausgleichs- oder Ersatz-      Gefährdung der Wasserwirtschaft
     maßnahmen nicht möglich sind, kann die Zah-        Der öffentliche Belang der Gefährdung der
     lung eines Ersatzgeldes in Anspruch genom-         Wasserwirtschaft steht im unmittelbaren
     men werden.                                        Zusammenhang mit den Zielen des Wasser-
                                                        rechtes. Eine Gefährdung der Wasserwirt-
                                                        schaft kann z.B. durch Grundwasserverunrei-
   Beeinträchtigung der natürlichen                   nigungen vorliegen. Die Gefahr einer Grund-
     Eigenart der Landschaft                            wasserverunreinigung ist im Außenbereich
     Die natürliche Eigenart der Landschaft ist         insbesondere gegeben, weil es häufig an
     gekennzeichnet durch die dort vorkommende          einer ordnungsgemäßen Kanalisation fehlt. Im

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Einzelfall wird zu prüfen sein, ob die Vorkeh-        Zu einer Splittersiedlung können alle bau-
     rungen zum Grundwasserschutz ausreichen.              lichen Anlagen beitragen. Es kommt nicht
                                                           auf die Anzahl der vorgesehenen Gebäude an.
                                                           Bereits wenn ein Bauvorhaben im Außenbe-
   Unerwünschte Splittersiedlung/                        reich beabsichtigt ist, ist die Entstehung einer
     Zersiedelung der Landschaft                           Splittersiedlung und damit die Einleitung der
     Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange            Zersiedelung der Landschaft zu befürchten.
     liegt auch dann vor, wenn die Entstehung,             Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des
     Verfestigung oder Erweiterung einer Split-            § 35 BauGB gerade das Ziel, die freie Natur
     tersiedlung zu befürchten ist. Die Splitter-          vor einer solchen Zersiedelung zu schützen.
     siedlung grenzt sich von einer geschlossenen
     Ortslage ab, sie ist gekennzeichnet durch eine
     zusammenhanglose Bebauung von gerin-                Gebot des flächensparenden Bauens
     gem städtebaulichen Gewicht. Durch die                Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im
     Beschreibung als öffentlichen Belang will der         Außenbereich ist das Gebot der größtmög-
     Gesetzgeber vermeiden, dass Splittersiedlun-          lichen Schonung des Außenbereichs von
     gen entstehen oder sich verfestigen und               besonderer Bedeutung. Für alle Bauvorha-
     erweitern. Es geht darum, die Entstehung              ben im Außenbereich gilt, dass sie in einer
     unorganischer Siedlungsstrukturen und damit           flächensparenden, die Bodenversiegelung
     jede Zersiedelung des Außenbereichs zu ver-           auf das notwendige Maß begrenzenden und
     hindern. Auch soll vermieden werden, dass             den Außenbereich schonenden Weise aus-
     die Bewohner der Splittersiedlung zusätzliche         zuführen sind (§ 35 Abs. 5 BauGB). Insoweit
     Ansprüche insbesondere im Hinblick auf die            können sich aus dem Gebot größtmöglicher
     Infrastruktur geltend machen können.                  Schonung des Außenbereichs auch Anforde-
                                                           rungen an die Ausführung von privilegierten
                                                           Bauvorhaben ergeben. So kann z.B. gefordert
                                                           werden, die Standorte der baulichen Anlagen
                                                           einer Hofstelle enger zusammenzufassen bzw.
                                                           im Interesse einer Vermeidung von übermäßi-
                                                           gen Bodenversiegelungen zu verschieben. Im
                                                           Übrigen ist die Bauausführung so auszuge-
                                                           stalten, dass Bodenversiegelungen möglichst
                                                           vermieden werden. Dies gilt nicht nur für die
                                                           Gebäude, sondern auch für die weiteren bau-
                                                           lichen Anlagen wie z.B. Zufahrt, Zuwegung
                                                           und Terrasse.

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                                  15
2.3 E RSCHLIESSUNG                                       Ver- und Entsorgung:
                                                           Auch die Anforderungen an die Ver- und Ent-
Für die Zulassung von Bauvorhaben im Außenbe-              sorgung richten sich nach dem konkreten
reich ist es grundsätzliche Voraussetzung, dass            Bauvorhaben. Für ein Wohnbauvorhaben
die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 1           müssen z.B. Stromanschluss, einwandfreies
BauGB reicht für privilegierte Vorhaben eine               Trink- und Löschwasser sowie die Möglichkeit
„ausreichende“ Erschließung. Durch diese For-              der ordnungsgemäßen Abwasser- und Abfall-
mulierung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck,             beseitigung gegeben sein.
dass gerade im Außenbereich die Anforderungen              Von besonderer Bedeutung ist die Abwasser-
an die Erschließung objektbezogen sind und nicht           beseitigungspflicht, die grundsätzlich den
die für Baugebiete einschlägigen Maßstäbe anzu-            Gemeinden zugewiesen ist. Im wenig besie-
setzen sind. Welche Anforderungen an die                   delten Außenbereich wäre jedoch der
Erschließung im einzelnen zu stellen sind, richtet         Anschluss aller Grundstücke an das öffentli-
sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf dem              che Kanalnetz aufgrund der großen Entfer-
Grundstück realisiert werden soll. Es kommt auf            nungen technisch und finanziell zu aufwändig.
die Auswirkungen und Bedürfnisse des einzelnen             In diesen Fällen überträgt die Untere Wasser-
Vorhabens an.                                              behörde die Abwasserbeseitigungspflicht auf
                                                           den Grundstückseigentümer, so dass dieser
Folgende Erschließungsanlagen müssen in der                selbst für die ordnungsgemäße Beseitigung
Regel mindestens bestehen:                                 des Abwassers verantwortlich ist. Den Klein-
                                                           kläranlagen kommt hierdurch gerade in dem
   ausreichende Zuwegung:                                großflächigen Kreis Borken eine besondere
     Die Anforderungen an die Zuwegung beurtei-            Bedeutung zu. Zurzeit sind hier etwa 5.000
     len sich nach dem zu erwartenden Zu- und              Kleinkläranlagen in Betrieb.
     Abgangsverkehr. Je stärker der Verkehr sein           Eine Kleinkläranlage besteht aus einer
     wird, desto höher sind die Anforderungen an           mechanischen Vorbehandlung (Mehrkammer-
     den Weg. Für dauernd bewohnte Gebäude gilt            behälter) und einer biologischen Nachbe-
     für die Zuwegung die Mindestvoraussetzung,            handlung. Neben den üblichen Kleinkläranla-
     dass das Außenbereichsgrundstück von Fahr-            gen haben sich in der Praxis auch Pflanzen-
     zeugen erreicht werden kann, die im öffent-           klärstufen als Hauptreinigungsstufen bewährt.
     lichen Interesse unterwegs sind, wie Polizei-,        Ein Beispiel für eine Pflanzenkläranlage ist auf
     Kranken-, Feuerwehr- und Müllfahrzeuge.               der folgenden Seite abgebildet.
     Wenn das Baugrundstück nicht unmittelbar an           Vor Baubeginn ist für die vorgesehene Klein-
     eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt,             kläranlage eine wasserrechtliche Genehmi-
     muss die verkehrliche Erschließung über Pri-          gung zum Bau und Betrieb der Anlage sowie
     vatgrundstücke durch Baulasteintragung ge-            eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung
     sichert sein.                                         des gereinigten Abwassers in ein Gewässer
                                                           bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen.

16                                                              Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
Beispiel für eine
                                                                         Pflanzenkläranlage
                                                                         (System Mettmann)

Mechanische Stufe: Mehrkammerbehälter
(Mehrkammerabsetz-/ausfaulgrube)
Im Mehrkammerbehälter werden die festen Inhaltsstoffe des
Abwassers als Schlamm abgeschieden. Die Stoffe, die schwerer
als Wasser sind, sinken auf den Boden ab und bilden den Boden- oder
Primärschlamm. Die leichteren Stoffe schwimmen an der Oberfläche und bil-
den den Schwimmschlamm. Ein Mehrkammerbehälter ist so konstruiert, dass er den Bodenschlamm
speichert und den Schwimmschlamm durch Tauchwände im Behälter zurückhält. Der Schlamm wird
nach Bedarf durch die Gemeinde entsorgt.

Biologische Pflanzenklärstufe: Bepflanzter Bodenfilter
Die Reinigungsfunktion in der biologischen Nachbehandlung übernehmen Mikroorganismen, die sich
auf dem Bodenfilter und im Wurzelbereich der Pflanzen ansiedeln. Das aus dem Mehrkammerbehälter
kommende Abwasser wird im Zulaufbereich des Bodenfilters mit Drainagerohren über die gesamte
Breite verteilt. Vor dem Ablauf befindet sich ebenfalls über die gesamte Breite ein Drainagerohr, das
das Abwasser wieder aufnimmt und in den nachfolgenden Kontrollschacht leitet. Der Kontrollschacht
ermöglicht die Regulierung des Wasserstands und die Entnahme von Wasserproben. Anschließend
wird das Abwasser in ein Gewässer abgeleitet. In dem gesamten System der Pflanzenkläranlage
besteht keine offene Wasseroberfläche.

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                            17
18   Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
3. PRIVILEGIERTE
   BAUVORHABEN

Die in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorhaben        Der Bundesgesetzgeber hat den Katalog der privi-
sind im Außenbereich zulässig, wenn ihnen             legierten Vorhaben in den vergangenen Jahren
öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die      mehrfach angepasst. Die Privilegierung für die so
ausreichende Erschließung gesichert ist. Sie sind     genannten vorgezogenen Altenteilwohnhäuser und
damit allen sonstigen Vorhaben gegenüber im           für die Landarbeiterstellen ist entfallen, da diese
Außenbereich erleichtert zulässig und somit pri-      Fälle infolge der veränderten Strukturen in der
vilegiert. Die Bedeutung der Privilegierung liegt     Landwirtschaft keine praktische Relevanz mehr
darin, dass der Gesetzgeber für diese Vorhaben        haben. Dem stehen neue Privilegierungstatbestän-
„sozusagen eine generelle Planung“ übernommen         de gegenüber, die den Strukturwandel in der Land-
und ihnen einen Standort im Außenbereich zu-          wirtschaft berücksichtigen und insbesondere die
gewiesen hat.                                         Nutzung erneuerbarer Energien unterstützen sollen.

                                               Privilegierte
                                               Bauvorhaben
                                             im Außenbereich

 Landwirtschaftliche    Forstwirtschaftliche     Gartenbaubetriebe         Sonstige privilegierte Vorhaben
     Betriebe                Betriebe                                  • Anlagen der öffentlichen Versorgung
                                                                       • Standortgebundene Betriebe
                                                                       • Zweckgebundene Anlagen
                                                                       • Anlagen der Wind- u. Wasserenergie
                                                                       • Biomasseanlagen
  § 35 Abs. 1 Nr. 1      § 35 Abs. 1 Nr. 1        § 35 Abs. 1 Nr. 2    • Kernenergieanlagen
       BauGB                  BauGB                    BauGB                 § 35 Abs. 1 Nr. 3-7 BauGB

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                                     19
3.1 L ANDWIRTSCHAFTLICHE B AUVORHABEN                     gewonnen werden. Der Boden muss zum
                                                          Zwecke der Nutzung seines Ertrags planmä-
Privilegiert ist ein Vorhaben, wenn es einem land-        ßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet
wirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen              werden. (An der unmittelbaren Bodenertrags-
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt          nutzung fehlt es z.B. bei Landschaftsbaube-
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).                                trieben, landwirtschaftlichen Lohnunterneh-
                                                          men oder bei Vieh- und Landhandel mit der
3.1.1 L ANDWIRTSCHAFTLICHER B ETRIEB                      Folge, dass derartige Betriebe nicht zu den
Was gehört zur Landwirtschaft im Sinne des Bau-           privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich
rechts?                                                   zählen. Nach dem Willen des Gesetzgebers
 Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201            sollen sich diese Betriebe in Gewerbe- bzw.
   BauGB definiert. Danach ist Landwirtschaft             Industriegebieten ansiedeln.)
   im Sinne des Baugesetzbuches insbesondere            Tierhaltung und Tierzucht gehören dann zur
   Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft ein-             Landwirtschaft, wenn das Futter überwie-
   schließlich Tierhaltung, so weit das Futter            gend auf den zum landwirtschaftlichen
   überwiegend auf den zum landwirtschaft-                Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich ge-
   lichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich          nutzten Flächen erzeugt werden kann. So
   genutzten Flächen erzeugt werden kann, die             reicht es nach der Änderung des Baugesetz-
   gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobst-             buches im Sommer 2004 aus, wenn genügend
   bau und der Weinbau, die berufsmäßige Imke-            landwirtschaftlich genutzte Flächen, die zum
   rei und die berufsmäßige Binnenfischerei.              landwirtschaftlichen Betrieb gehören, zur
 Voraussetzung ist die unmittelbare Bodener-            überwiegenden Futtererzeugung vorhanden
   tragsnutzung, bei der pflanzliche und tieri-           sind. Auf die unmittelbare Verfütterung des
   sche Erzeugnisse in nicht unerheblichem Maß            erzeugten Futters an die Tiere kommt es nun
                                                          nicht mehr an. Betriebe, die nicht über ausrei-
                                                          chende Flächen verfügen, gehören dagegen
                                                          nicht zur Landwirtschaft im Sinne des Bau-
                                                          rechts. (Stallanlagen für diese Betriebe kön-
                                                          nen aber im Einzelfall unter den Vorausset-
                                                          zungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ebenfalls
                                                          privilegiert im Außenbereich zulässig sein).

20                                                             Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
Es gibt drei Formen von landwirtschaftlicher Tätigkeit:

     Haupterwerbsbetrieb                 Nebenerwerbsbetrieb                   Hobbylandwirtschaft

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  Privilegierung gegeben                Privilegierung gegeben
                                                                                  nicht gegeben

Voraussetzung für einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb ist die
Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit:

   ausreichende Größe der                             auf Dauer angelegt und lebensfähig:
     bewirtschafteten Betriebsfläche:                     Der dauerhafte Bestand des landwirtschaft-
     Dem landwirtschaftlichen Betrieb müssen für          lichen Betriebes muss gewährleistet sein.
     die Bodenertragsnutzung ausreichend Flä-             Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn auf-
     chen zur Verfügung stehen. Der Flächenbe-            grund der Betriebsstruktur und der weiteren
     darf ist je nach Art des landwirtschaftlichen        Umstände davon ausgegangen werden kann,
     Betriebes unterschiedlich. Das Verhältnis von        dass der Betrieb nicht nur vorübergehend
     Eigentums- zur Pachtfläche ist dabei von             betrieben werden soll. Der landwirtschaftli-
     besonderer Bedeutung. Je größer der Eigen-           che Betrieb muss auf Generationen angelegt
     tumsanteil des Landwirtes an dem bewirt-             sein.
     schafteten Betrieb nebst Fläche ist, um so
     eher ist von einer auf Dauer angelegten
     Betriebsführung auszugehen. Pachtflächen
     können berücksichtigt werden, wenn die Flä-
     chen langfristig an den Landwirt verpachtet
     sind (im Regelfall mindestens 12 Jahre Pacht-
     dauer). Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der
     ausschließlich Pachtflächen bewirtschaftet,
     erfüllt die Voraussetzungen für die Nachhal-
     tigkeit in der Regel nicht.

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                               21
   Absicht der Gewinnerzielung:                        persönliche Eignung des
     Der Arbeits- und Kapitaleinsatz muss in einem         Betriebsleiters als Landwirt:
     vernünftigen Verhältnis zum Gewinn stehen,            Die persönliche Eignung des Betriebsleiters
     der bei realistischer Betrachtung erwirtschaf-        als Landwirt erfordert nicht unbedingt eine
     tet werden kann. Insbesondere bei Nebener-            besondere Qualifikation. Auch nachgewiesene
     werbsbetrieben ist die Absicht der Gewin-             Erfahrung kann für die persönliche Eignung
     nerzielung für die Beurteilung der Privilegie-        ausreichend sein.
     rung entscheidend. Der Betrieb muss darauf
     gerichtet sein, dem Betreiber –neben seinem
     Hauptberuf- weitere Einnahmen zu verschaf-
     fen und damit seine Existenz wirtschaftlich
     zusätzlich abzusichern. Das Einkommen aus
     der Landwirtschaft darf damit im Verhältnis
     zum sonstigen Einkommen nicht unerheblich
     sein.

22                                                              Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
Neubau eines
                                       Boxenlaufstalles
                                       mit Melkanlage

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                      23
3.1.2 D IENENDE F UNKTION    DES   V ORHABENS

Eine weitere Genehmigungsvoraussetzung ist,
dass das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen
Betrieb dienen muss. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat zur „dienenden Funktion“ Folgendes
ausgeführt:

„Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen
Betrieb, wenn
a) ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade
   unter Berücksichtigung des Gebots größt-
   möglicher Schonung des Außenbereichs -
   dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwen-
   dungszweck und mit einer etwa gleichen               Die räumliche Zuordnung des konkreten
   Gestaltung und Ausstattung für einen entspre-          Vorhabens zum Betrieb muss gegeben sein.
   chenden Betrieb errichten würde und                    Der Standort der baulichen Anlage muss
b) das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem              durch betriebliche Erfordernisse bestimmt
   konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar             sein.
   geprägt wird.

Was objektiv einem landwirtschaftlichen Betrieb      3.1.3 U NTERGEORDNETER T EIL
dient, muss am konkreten Einzelfall beurteilt wer-         DER B ETRIEBSFLÄCHE
den. Folgende Merkmale müssen vorliegen:             Das Bauvorhaben darf nur einen untergeordne-
 Zwischen dem Vorhaben und der tatsäch-            ten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Die bau-
   lichen Bodennutzung und Bodenbewirtschaf-         lichen Anlagen müssen unter Berücksichtigung
   tung des Betriebes muss ein Funktionszu-          der Größe, der Art und der Intensität des land-
   sammenhang bestehen. Nicht der nur be-            wirtschaftlichen Betriebes im Verhältnis zu den
   hauptete Zweck des Vorhabens, sondern             unbebauten Betriebsflächen untergeordnet sein.
   seine wirkliche Funktion ist entscheidend.        Die Betriebsfläche muss die Grundfläche des
   Das Vorhaben muss für den Betrieb sachge-         Vorhabens derart übersteigen, dass die Betriebs-
   recht sein. So fehlt die dienende Funktion        fläche den Schwerpunkt darstellt. Diese Voraus-
   eines Gebäudes, wenn es für den angegebe-         setzung wird bei großflächigen landwirtschaft-
   nen Zweck überdimensioniert oder in seiner        lichen Betrieben regelmäßig erfüllt sein, so dass
   konkreten Beschaffenheit so luxuriös ausge-       das Merkmal in der Praxis nur selten von Bedeu-
   stattet ist (Fliesen, Zentralheizung für ein      tung ist.
   Stallgebäude), dass sich eine betriebsfremde
   Nutzung geradezu aufdrängt.

24                                                            Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
3.1.4 A RT DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN
      B AUVORHABEN

Sofern im konkreten Fall die Voraussetzungen für
ein privilegiertes landwirtschaftliches Bauvorha-
ben erfüllt sind, sind in der Regel folgende Bau-
vorhaben genehmigungsfähig:
• Betriebsleiterwohnhaus für den Landwirt
  und seine Familie,
• landwirtschaftliche Betriebsgebäude,
  u.a. Stallgebäude, Lagergebäude für Futter
  (z.B. Getreide-, Heu- und Strohlager),
  Maschinen- und Gerätehallen, Scheunen,
  Remisen und Schuppen, ggf. eine Reit- und
  Bewegungshalle für einen Pensionspferde-          Lageplan und Bauzeichnungen zu
  betrieb,                                          Altenteilerwohnhäusern
• weitere bauliche Anlagen (u.a. Futtersilo,
  Güllehochbehälter und Dungplatte) sowie
• technische Anlagen und Einrichtungen (u.a.
  Eigenverbrauchstankanlage und Futter-
  trocknungsanlage).                                                Wasch-
                                                                    raum
Bei der Beurteilung dieser Vorhaben ist das
Gebot der größtmöglichen Schonung des Außen-
                                                         Garage      Vorrat
bereichs zu beachten. So muss die dienende
Funktion der baulichen Anlage für den landwirt-
schaftlichen Betrieb nicht nur in der Nutzung,
sondern auch in der Größe nachvollziehbar sein.
                                                                      Küche
Für privilegierte landwirtschaftliche Wohnungen
sind Wohnflächenobergrenzen zu berücksichti-
gen. Haupterwerbsbetriebe haben neben dem
                                                                                Wohn- u.
                                                                                Essraum

                                                                        Diele

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                       25
Für sehr große Haupterwerbsbetriebe kann unter
                                                     Umständen auch ein Anspruch auf eine betriebs-
                                                     bezogene Landarbeiterwohnung bestehen. Ent-
                                                     scheidend sind der Dauerbedarf an Arbeitskräf-
                                                     ten auf dem Hof und die Frage der Wirtschaftlich-
                                                     keit für den landwirtschaftlichen Betrieb. Eine
                                                     Landarbeiterwohnung ist nur dann zulässig, wenn
                                                     wegen der Art und der Größe des landwirtschaft-
                                                     lichen Betriebes dauerhaft mit der Beschäftigung
                                                     eines Landarbeiters zu rechnen ist.

landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnhaus
mit einer Wohnfläche von max. 192 qm +
Zuschlag für ein angemessenes Büro (als
Wohnfläche gelten die Rohbaumaße ohne Abzüge)
einen Anspruch auf ein Altenteilerwohnhaus für
den Generationenwechsel. Nach den allgemeinen
Bedürfnissen eines Altenteilers ist dabei regelmä-
ßig von einer Wohn-/Nutzfläche von bis zu 145 qm
auszugehen. Im Einzelfall kann eine größere
Wohnfläche zugestanden werden, wenn dies auf-
grund besonderer Umstände erforderlich ist. Eine
ausschließlich ebenerdige Planung ist aufgrund
des Gebots des flächensparenden Bauens in der
Regel nicht zulässig. Die Entfernung des Alten-
teilers von der Hofstelle soll im Übrigen nicht
mehr als 50 m betragen.

Das Altenteilerwohnhaus für den Haupterwerbs-
betrieb entspricht dem Bild des herkömmlichen
landwirtschaftlichen Betriebes, für den der Alten-
teiler typischerweise bei Bedarf noch in die Mit-
arbeit des Hofes einbezogen werden kann. An
dieser Vorstellung fehlt es in der Regel bei land-
wirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben, bei
denen die Errichtung eines zweiten Wohnhauses        Direktvermarktung von Produkten aus der
schon wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint.       Landwirtschaft

26                                                            Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
3.1.5 M ITZIEHENDE P RIVILEGIERUNG
                                                          3.1.6 G ENEHMIGUNGSFREIE
                                                                LANDWIRTSCHAFTLICHE     B AUVORHABEN
Einzelne Betätigungen können durch ihre betrieb-
liche Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätig-
                                                          Die Bundesländer haben die Möglichkeit,
keit von dieser „mitgezogen“ werden und damit
                                                          bestimmte Bauvorhaben von der Baugenehmi-
an der Privilegierung teilhaben, auch wenn sie bei
                                                          gungspflicht zu befreien. Für Nordrhein-Westfa-
isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd
                                                          len wird in § 65 der Landesbauordnung der Kata-
sind („mitgezogene“ Betriebsteile).
                                                          log der genehmigungsfreien Vorhaben aufgeführt.
                                                          Diese Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmi-
Voraussetzungen für eine mitziehende Privilegie-
                                                          gung, sie sind aber ansonsten an das materielle
rung:
                                                          Recht gebunden. So müssen z.B. Abstandflä-
 enger Zusammenhang mit der Bodener-
                                                          chen zur Grenze eingehalten werden oder es sind
   tragsnutzung und ihren vielfältigen Formen,
                                                          nach anderen Vorschriften erforderliche Geneh-
 untergeordneter Betriebsteil („bodenrechtli-
                                                          migungen (z.B. nach dem Straßenrecht) oder
   che Nebensache“) gegenüber der vorhande-
                                                          Befreiungen (z.B. in einem Landschaftsschutzge-
   nen landwirtschaftlichen Betätigung,
                                                          biet) einzuholen.
 Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen

   Betriebs muss insgesamt gewahrt bleiben.
                                                          Für landwirtschaftliche Betriebe sind insbeson-
                                                          dere folgende genehmigungsfreie bauliche Anla-
Ein Beispiel für einen mitgezogenen Betriebsteil
                                                          gen von Bedeutung:
ist die Direktvermarktung von landwirtschaft-              Behelfsbauten zum Schutz
lichen Produkten vom Hof aus (z.B. Hofladen),
                                                             von Pflanzen und Tieren:
ggf. verbunden mit einem kleinen Bauerncafé.
                                                             Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum
Der Schwerpunkt der Vermarktung muss hierbei
                                                             vorübergehenden Schutz von Pflanzen und
eindeutig bei den selbsterzeugten Produkten lie-
                                                             Tieren bestimmt sind und die einem landwirt-
gen. Expandiert eine derartige Verkaufsstelle
                                                             schaftlichen Betrieb dienen, dürfen ohne Bau-
bzw. die Nutzung als Bauerncafé, so dass wegen
                                                             genehmigung errichtet werden. Hierzu zählen
florierender Umsätze überwiegend Fremderzeug-
                                                             Behelfsbauten oder untergeordnete Gebäu-
nisse angeboten werden, liegt eine Nutzungsän-
                                                             de, wie z.B. auf Viehweiden übliche, ohne
derung vor. Ein derartiger Betrieb ist im Außenbe-
                                                             Fundament und leicht gebaute Schutzhütten
reich nicht mehr privilegiert.
                                                             oder zerlegbare, transportable Gewächshäu-
                                                             ser, die je nach Bedarf auf den Gartenbauflä-
Auch die Vermietung von Zimmern an Feriengäste
                                                             chen über schutzbedürftige Frühkulturen auf-
(„Ferien auf den Bauer nhof“) kann eine mitgezo-             gestellt werden. Das Gebäude muss nach
gene Betätigung darstellen, sofer n die Gäste am             objektiven Merkmalen geeignet sein, lediglich
Hofleben teilnehmen.                                         vorübergehenden Zwecken zu dienen, was
Jedoch sind Neubauten und/oder der neubaugleiche Ersatz
                                                             eine einfache Ausführung erfordert.
zum Zwecke der Schaffung von Ferienwohnungen
unzulässig.

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                                  27
   Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten:              keine privilegierten forstwirtschaftlichen Betrie-
     Gewächshäuser bis zu 4,0 m Firsthöhe, die        be, sondern forstwirtschaftliche Lohn- oder
     einem landwirtschaftlichen oder einem Gar-       Dienstleistungsbetriebe. Auch Betriebe, die forst-
     tenbaubetrieb dienen, zählen ebenfalls zu den    wirtschaftliche Arbeiten für Dritte durchführen,
     baugenehmigungsfreien         Vorhaben.   Dem    zählen nicht zu den privilegierten Betrieben.
     Gewächshaus darf keine Verkaufsstätte (z.B.
     für Blumen oder Obst) angeordnet sein, ande-
     renfalls unterfällt die bauliche Anlage insge-   3.3 G ARTENBAUBETRIEBE
     samt dem Baugenehmigungsverfahren.
                                                      Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zählen Vorhaben,
                                                      die einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung
3.2 F ORSTWIRTSCHAFTLICHE B ETRIEBE                   dienen, ebenfalls zu den privilegierten Bauvorha-
                                                      ben. Die gartenbauliche Erzeugung umfasst den
Die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB        Anbau von Pflanzen als unmittelbare Nutzung
bezieht sich auch auf die forstwirtschaftlichen       des Bodens. Sie gehört auch zur Landwirtschaft;
Betriebe. Unter Forstwirtschaft ist die planmäßi-     im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Bau-
ge Bewirtschaftung des Waldes zu verstehen            vorhaben nach Nr. 1 hat der Gesetzgeber hier
(Anbau, Pflege und Abschlag von Wald zum              aber auf die Einschränkung verzichtet, dass das
Zwecke der Holzgewinnung). Die Bewirtschaftung        Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der
erstreckt sich darauf, Wald im Rahmen seiner          Betriebsfläche einnehmen darf. Die weiteren Vor-
Zweckbestimmung und unter Berücksichtigung            aussetzungen (Betrieb und dienende Funktion)
seiner Schutz- und Erholungsfunktion zu pflegen,      müssen auch für die Gartenbaubetriebe vorlie-
zu nutzen und für die Wiederaufforstung kahl          gen.
geschlagener Flächen zu sorgen.
                                                      Die Privilegierung für Gartenbaubetriebe erfasst
Ähnlich wie bei der Landwirtschaft ist die Privile-   ausschließlich Betriebe, die der pflanzlichen Pro-
gierung an eine bestimmte Form der Bodenbe-
wirtschaftung und Bodennutzung geknüpft. Da
die Forstwirtschaft weit weniger intensiv als die
Landwirtschaft betrieben wird, benötigt der
Forstwirt für eine Privilegierung größere Waldflä-
chen. Im Übrigen gelten für die Zulassung von
forstwirtschaftlichen Bauvorhaben im Wesent-
lichen die Kriterien für landwirtschaftliche Bau-
vorhaben entsprechend.

Forstwirtschaftliche Betriebe sind gegenüber
Gewerbebetrieben abzugrenzen. So sind Unter-
nehmen des Holzhandels und Holzeinschlags

28                                                             Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
duktion/ Züchtung dienen. Landschaftsbaubetrie-         Durch die hier aufgezählten Ver- und Entsor-
be zählen nicht dazu.                                   gungseinrichtungen werden Anlagen von
                                                        einem bestimmten Zweck her privilegiert. Es
Im Gegensatz zu den land- und forstwirtschaft-          handelt sich in erster Linie um Aufgaben der
lichen Betrieben hat die Gemeinde die Möglich-          Daseinsvorsorge, die einen spezifischen
keit, die Zulässigkeit der Gartenbaubetriebe zu         Standortbezug zum Außenbereich haben.
steuern. So kann sie über den Flächennutzungs-        ortsgebundene gewerbliche Betriebe (Nr. 3;
plan die Ansiedlung von Betrieben der gartenbau-        z.B. Sandgrube, Ziegelei):
lichen Erzeugung mit ihren heute zumeist umfan-         Ortsgebunden ist ein gewerblicher Betrieb,
greichen Unterglasflächen regeln, indem sie             wenn das betreffende Gewerbe seinem Wesen
ihnen nur bestimmte Bereiche im Gemeindege-             und seinem Gegenstand nach und nicht etwa
biet zuweist, um andere Bereiche des Gemeinde-          nur aus Gründen der Rentabilität auf die geo-
gebietes von solchen Betrieben freizuhalten.            grafische und geologische Eigenart des
                                                        Standortes im Außenbereich angewiesen ist.
Durch die BauGB-Novelle 2004 wurde eine Rück-         wegen besonderer Anforderungen an die
bauverpflichtung für bauliche Anlagen eines             Umgebung (Nr. 4; z.B. Wetterstation, Aus-
Gartenbaubetriebes aufgenommen. Deshalb ist             sichtsturm, Sternwarte):
für diese Bauvorhaben als weitere Zulässigkeits-        Diese Vorhaben weisen umgebungsbezogene
voraussetzung eine Verpflichtungserklärung              Anforderungen und Wirkungen sowie Zweck-
(Baulast) abzugeben, das Vorhaben nach dauer-           bestimmungen auf. Sie haben eine bestimmte
hafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzu-         Beziehung zu den Eigenarten der Umgebung,
bauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.            die innerhalb der Baugebiete nicht gegeben
                                                        ist.
                                                      wegen nachteiliger Wirkung (besondere
3.4 A UFGRUND BESONDERER A NFORDERUNGEN                 Emissionen) auf die Umgebung (Nr. 4; z.B.
    IN DEN A USSENBEREICH GEHÖRENDE                     Tierkörperbeseitigungsanstalt,        Intensiv-
    V ORHABEN                                           schweinehaltung oder ähnlich belästigende
                                                        Tierhaltungen, Pelztierfarmen, Düngemittelfa-
Der § 35 Abs. 1 BauGB führt in den Nummern 3-           briken): Vorhaben können auch wegen der
7 weitere Bauvorhaben auf, die aufgrund beson-          vom Betrieb ausgehenden erheblich benach-
derer Anforderungen und dem Wesen nach in               teiligenden Emissionen im Außenbereich pri-
den Außenbereich gehören. Sie zählen damit              vilegiert sein. Hierbei geht es um Anlagen, die
ebenfalls zu den privilegierten Bauvorhaben:            wegen der von ihnen ausgehenden erheb-
 Vorhaben für die öffentliche Versorgung mit          lichen Belästigungen oder Störungen (Rauch,
   Elektrizität, Gas, Telekommunikations-               Ruß, Staub, Dämpfe, Gerüche, Erschütterun-
   dienstleistungen, Wärme und Wasser sowie             gen) nicht im Innenbereich angesiedelt wer-
   der Abwasserwirtschaft (Nr. 3; z.B. Rund-            den können.
   funk- und Fernsehturm, Leitungsmast, Was-
   serwerk, Klärwerk):

Kreis Borken - Bauen im Außenbereich                                                              29
zulässig. Neben der geziel-
                                                                        ten Förderung der Nutzung
                                                                        von Windenergie hat der
                                                                        Bundesgesetzgeber gleich-
                                                                        zeitig planungsrechtliche
                                                                        Instrumente      geschaffen,
                                                                        die eine Steuerung der
                                                                        Zulässigkeit von Windener-
                                                                        gieanlagen sicherstellen.
                                                                        So wurde ein Planvorbehalt
                                                                        in das BauGB eingefügt,
                                                                        der es entweder über die
                                                                        gemeindliche Flächennut-
                                                                        zungsplanung oder über
                                                                        die Regionalplanung er-
                                                                        möglicht, durch Auswei-
                                                                        sung von Windvorrangzo-
                                                                        nen eine Konzentration die-
                                                                        ser Anlagen auf gemeind-
                                                                        licher oder regionaler Ebene
                                                                        zu erreichen. Eine solche
   wegen besonderer Zweckbestimmung (Nr.           Ausweisung hat als öffentlicher Belang
     4; z.B. Tierpark, Jagdhütte, wenn der Pächter   Bedeutung, der dem Bau einer Windenergie-
     nicht im Jagdrevier oder in dessen Nähe         anlage an anderer Stelle in der Regel ent-
     wohnt):                                         gegensteht.
     Diese Vorhaben weisen eine besondere Bezie-     Aber auch eine privilegierte Windenergieanla-
     hung zum Außenbereich auf, die auf die          ge kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn
     Zweckbestimmung des Vorhabens und den           öffentliche Belange entgegenstehen. So kön-
     Außenbereich im Allgemeinen abzustellen ist.    nen durch die Anlage schädliche Umweltaus-
     Eine Privilegierung ist jedoch nicht gegeben,   wirkungen hervorgerufen werden. Maßgeblich
     wenn individuelle Erholungs- oder Freizeit-     sind die nach dem Immissionsschutzrecht
     wünsche im Vordergrund stehen (z.B. Tennis-     einschlägigen Zumutbarkeitsschwellen (ins-
     oder Golfplätze).                               bes. nach der TA Lärm). Bezüglich aller
   Vorhaben der Erforschung, Entwicklung           Immissionen und auch der sonstigen von
     oder Nutzung der Wind- und Wasser-              Windenergieanlagen ausgehenden Gefahren
     energie (Nr. 5):                                ist festzuhalten, dass diese keine fest fixier-
     Seit dem 01.01.1997 zählen auch die Winden-     ten Abstände erfordern, sondern hinreichen-
     ergieanlagen zu den privilegierten Vorhaben     der Immissionsschutz letztlich eine Frage des
     und sind somit grundsätzlich im Außenbereich    Einzelfalls ist.

30                                                        Kreis Borken - Bauen im Außenbereich
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