GEMEINDE FULDABRÜCK TEILAUFHEBUNG BEGRÜNDUNG - Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 "Bau- und Möbelmarkt Fuldabrück" Ortsteil Bergshausen Entwurf ...

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GEMEINDE FULDABRÜCK TEILAUFHEBUNG BEGRÜNDUNG - Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 "Bau- und Möbelmarkt Fuldabrück" Ortsteil Bergshausen Entwurf ...
GEMEINDE FULDABRÜCK

         TEILAUFHEBUNG

Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3
 “Bau- und Möbelmarkt Fuldabrück“

        Ortsteil Bergshausen

           BEGRÜNDUNG

                Entwurf

           Stand: 14. Juni 2019
GEMEINDE FULDABRÜCK TEILAUFHEBUNG BEGRÜNDUNG - Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 "Bau- und Möbelmarkt Fuldabrück" Ortsteil Bergshausen Entwurf ...
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1     ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG           .                                                3

2     AUFSTELLUNGSVERFAHREN        .                                                                4

3     DAS PLANGEBIET DER TEILAUFHEBUNG         .                                                    5

    3.1      LAGEUNDGRÖßE   .                                                                       5
    3.2      FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 2007 DES ZWECKVERBANDES RAUM KASSEL   (ZRK)   .                    5
    3.3      BESTEHENDES PLANUNGSRECHT (VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN NR.    3)   .               5

4     INHALTE DER TEILAUFHEBUNG        .                                                            7

5     HINWEIS BAUVERBOTSZONE                                                                        7

Anlage 1:
Umweltbericht vom 14. Juni 2019, BÖF Büro für angewandte Ökologie und Forstplanung GmbH, Kassel
                                         -

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leilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3                                 Begründung
Gemeinde FuIdabrücj. OT Bergshausen                                                           Entwurf

1      ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Das in Fuldabrück, Ortsteil Bergshausen ansässige Möbelhaus wurde seinerzeit auf Grundlage des
Vorhaben- und ErschlieJ?ungsplanes (VEP) Nr. 3 “Möbel- und Baumarkt Fuldabrück“ Städtebaulicher
                                                                                   -

Gestaltungsplan einschließlich der Vorgaben und Regelungen der Satzung über den Vorhaben- und
                   -

ErschlieJ?ungsplan Nr. 3 “Möbel- und Baumarkt Fuldabrück“ genehmigt und errichtet.
Die Flächen des Plangebietes sind Teil des interkommunalen Gewerbe- und lndustrieparks der Ge
meinden Fuldabrück und Lohfelden sowie der Stadt Kassel, der sich zwischen den Bundesautobahnen
BAB 7, BAB 44 und BAB 49 erstreckt.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 wurde durch die Gemeindevertretung Fuldabrück am
30.03.1995 beschlossen und einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung des
Regierungspräsidiums Kassel am 26.10.1995 rechtsverbindlich.
Die durch die Satzung angestrebten Vorhaben Möbel- und Baumarkt wurden zwischenzeitlich vollzo
gen und vollständig umsetzt. Genehmigungspflichtige Entwicklungen des Möbelhauses sind bis heute
auf den Regelungsgehalt des VEP Nr. 3 abzustellen; gleichsam ist der zulässige Rahmen für die Über-
bauung, Geschoss- sowie Verkaufsflächen seit dem Zeitpunkt der Markterrichtung erschöpft.
Fast 25 Jahre nach Errichtung des Möbelhauses wird dieser stationäre Markt zunehmend durch (teil
weise reine) online-Geschäfte wirtschaftlich stark bedrängt. Darüber hinaus hat sich bei den Kunden
zunehmend ein Anspruch an eine qualifiziertere Möbelpräsentation mit sogenannten Wohnraummi
lieus durchgesetzt. Die Möbelhäuser müssen sich zu Wohnerlebniswelten mit großzügigen Ausstel
lungsflächen wandeln mit dem Ziel, verschiedenste Wohnraummilieus zu präsentieren und somit
eine Vielzahl unterschiedlicher Kunden anzusprechen. Darüber hinaus führen kundenorientierte
Dienstleistungsangebote (wie z.B. Kinderbetreuung / Erlebnisland und Gastronomie) zu einer hohen
Kundenakzeptanz und -bindung.
Um die nachhaltige Standortsicherung des Unternehmens zu gewährleisten, muss das Einrichtungs
haus (infra-) strukturell angepasst werden. Hierzu sind neben internen Maßnahmen auch bauliche
Entwicklungen am Standort erforderlich. Neben einer baulichen Ausweitung der Ausstellungs- und
Lagerflächen sind ebenso eine Modernisierung und Anpassung der Stellplatz- und Logistikflächen auf
dem vorhandenen Grundstück erforderlich.
Da die Umstrukturierung des Marktstandortes auf Basis des rechtskräftigen VEP Nr. 3 nicht vollzogen
werden kann, hat sich die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück in Abstimmung mit den
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zuständigen Genehmigungsbehörden im Frühjahr 2019 dazu entschlossen, für die im VEP Nr. 3 lie
                                            -

genden Teilflächen des Möbelhauses ein Bauleitplanverfahren zur Teilaufhebung einzuleiten.

Ziel ist es, den Teilbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 3 für das Sonderbaugebiet Ein-
richtungshaus nördlich der Albert-Einstein-Straße aufzuheben. Der im Geltungsbereich vorhandene
Gebäudebestand wird damit nicht in Frage gestellt, da er dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu-
geordnet und im Flächen-nutzungsplan (FNP) als Sonderbaufläche dargestellt ist.
D.h. die Zulässigkeit von Vorhaben wird sich aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung nach § 34
BauGB, dem sog. unbeplanten lnnenbereich, bemessen. Hiernach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die über-
baut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (
34 Abs. 1 BauGB).
Die Aufhebung des Bauleitplanes erfolgt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB im Regelverfahren.

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Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3                                 Begründung
Gemeinde Fuldabrück, OT Bergshausen                                                           Entwurf

2      AUFSTELLUNGSVERFAHREN
Gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Aufstellung
von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Demgemäß erfolgt die Teil-
aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3 “Möbel- und Baumarkt Fuldabrück“ städ   -

tebaulicher Gestaltungsplan einschließlich der Vorgaben und Regelungen der Satzung über den
                                  -

Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 “Möbel- und Baumarkt Fuldabrück“ gemäß der Verfahrens-
vorschiften des § 2 if. BauGB, die eine Umweltprüfung einschließen. Der in diesem Rahmen zu erste 1-
lende Umweltbericht sowie Artenschutzbeitrag wird von BÖF Büro für angewandte Ökologie und
                                                               -

Forstplanung GmbH aus Kassel erarbeitet und ist der Begründung als Anlage 1 beigefügt.

.   Aufstellungsbeschluss ( 2 Abs. 1 BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in ihrer Sitzung am 21.02.2019 für die Flä
chen des Möbelhauses die Aufstellung der Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr.
3 beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 13.03.2019 in den Fuldabrücker Nachrichten ortsüblich bekannt
gegeben.

.    Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch Auslegung der Planunterlagen vom
01.05.2019 bis einschließlich 21.05.2019. Die ortsübliche Bekanntmachung erschien am 01.05.2019
in den Fuldabrücker Nachrichten der Gemeinde Fuldabrück. Die Vorentwurfsunterlagen zur Teilauf
hebung konnten während der Beteiligungszeit im Rathaus der Gemeinde Fuldabrück sowie zeitgleich
auf der gemeindeeigenen Homepage eingesehen werden. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden kei
ne Stellungnahmen abgegeben.

1    Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom
24.04.2019 bis einschl. 21.05.2019 durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung wurden Hinweise bzgl.
der Bauverbotszone sowie zum Flächennutzungsplan des Zweckverbandes Raum Kassel vorgebracht,
welche in die vorliegende Begründung eingearbeitet wurden. Bedenken oder anderweitige Anregun
gen wurden keine vorgebracht.

.    Öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden und Träger öf
     fentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB)

Es ist vorgesehen, die Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) nach § 3 Abs. 2 BauGB
sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB zeitgleich
im Zeitraum Juli/August 2019 durchzuführen.

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Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3                                  Begründung
Gemeinde Fuldabrück, OT Bergshausen                                                            Entwur]

3         DAS PLANGEBIET DER TEILAUFHEBUNG

3.1       LageundGröße

Das etwa 61.730 m2 große Bereich der Teilaufhebung umfasst in der Gemarkung Bergshausen die
Flurstücke Nr. 3/18, 3/35, 3/66, 3/68, 3/72, 3/73 und 3/94 der Flur 17 und wird im Osten von der
Marie-Curie-StraJ?e und im Süden von der Albert-Einstein-Straße begrenzt. Der Aufhebungsbereich ist
gegenwärtigen durch das eingeschossige Marktgebäude sowie durch die Steliplatzanlage geprägt.
Randliche Grünflächen umfassen das Marktgrundstück und Baumpflanzungen gliedern den Stellplatz-
und Anlieferbereich.
Der Nahbereich, außerhalb des Geltungsbereiches, ist durch großflächige Gewerbebetriebe mit Stell-
platz- und Erschließungsanlagen charakterisiert.

3.2       Flächennutzungsplan 2007 des Zweckverbandes Raum Kassel (ZRK)

Mit Stellungnahme vom 21.05.2019 teilte der ZRK mit:
Im Flächennutzungsplan des ZRK istfür die Teilfiöche ein „Sondergebiet Möbel“ dargestellt, mit einer
Gesamtverkaufsfläche von max. 30.000 m2 undfolgenden Sortimenten:
     Möbel und Einrichtungsgegenstände
    zentrenrelevante Randsortimente:
      Haushaltswaren
      -

      Glas, Porzellan, Keramik
      -

      Geschenkartikel Bettwaren
      -
                          -

    ca. 5 % der GVK (hier. max. 1.650 m2).

3.3       Bestehendes Planungsrecht (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3)

Der rechtskräftige Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 “Möbel- und Baumarkt Fuldabrück“ Städ-

tebaulicher Gestaltungsplan einschließlich der Vorgaben und Regelungen der Satzung über den
                                  -

Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 “Möbel- und Baumarkt Fuldabrück“ weist für die Flächen der
Teilaufhebung ein Sondergebiet „Einrichtungshaus“ aus. Die zulässige Geschossfläche ist auf maximal
47.500 m2 festgesetzt. Die Verkaufsflächen sind auf 30.000 m3 beschränkt. Für das Einrichtungshaus
sind die Sortimente Möbel einschließlich Teppiche, Raumleuchten und Bettwaren allgemein zulässig.
Weiterhin ist eine Beschränkung für Randsortimente vorgegeben. Die zulässige Gebäudehöhe ist auf
16,50 m bei maximal vier Vollgeschossen beschränkt. Ergänzend sind grünordnerische Maßnahmen
und Pflanzvorschriften vorgegeben.

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leilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3                                    Begründung
Gemeinde Fuldabrück. OT Bergshausen                                                              Entwurf

4        INHALTE DER TEILAUFHEBUNG
Mit Rechtskraft der Teilaufhebung treten die Festsetzungen des Vorhaben- und ErschlieJ?ungsplanes
Nr. 3 “Möbel- und Baumarkt Fuldabrück“ Städtebaulicher Gestaltungsplan einschließlich der Vor-
                                                 -                             -

gaben und Regelungen der Satzung über den Vorhaben- und ErschlieJ?ungsplan Nr. 3 “Möbel- und
Baumarkt Fuldabrück“ vom 26.10. 1995 innerhalb des Geltungsbereiches des Teilaufhebungsbereichs
außer Kraft.
Mit Vollzug der Teilaufhebung gilt für die planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung der Flä
chen im Geltungsbereich die Maßgaben der § 34 Baugesetzbuch, sofern zukünftig nicht andere Fest-
setzungen durch Bauleitplanverfahren getroffen werden. Hiernach wird die planungsrechtliche Ge
nehmigungsfähigkeit eines Vorhabens anhand der Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung
nach Art, Maß und Stellung der Gebäude auf dem Grundstück beurteilt. Da es sich bei dem Bereich,
dessen Festsetzungen aufgehoben werden, um Flächen handelt, die gemäß ihrer Ausprägung den
Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB zuzuordnen sind, und die umgebenden Baugebiete als entwickelt und
fertiggestellt angesehen werden, soll die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben in diesem
Bereich künftig nach Maßgaben des § 34 Baugesetzbuch erfolgen.

5        HINWEIS BAU VERBOTSZONE
Mit Stellungnahme vom 04.06.2019 teilte das Amt Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanage
                                                                     —

ment Kassel mit, dass sich der Planbereich entlang der freien Strecke der Landesstraße Nr. 3236 im
Netzknotenabschnitt von 4723 050 nach 4723 029 von ca. km 0,126 nach ca. km 0,369 befindet. Für
den Bereich der Teilaufhebung gelten entsprechend die nachfolgend aufgeführten landesrechtlichen
Bestimmungen nach Hessischen Straßengesetz (HStrG):
    .   Die Bauverbotszone von 20 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
                                         -

        Landesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Tei
                     -

        le der Ortsdurchfahrten ist gemäß § 23 (1) Hess. Straßengesetz frei von jeglichen Hochbauten
        zu halten. Dies gilt auch für Baunebenanlagen, Garagen, Fahrwege, Stellplätze, Aufschüttun
        gen und Abgrabungen größeren Umfangs usw.
    .   Auf die Baubeschränkungszone gemäß § 23 (2) wird verwiesen.
    .   Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks erfolgt ausschließlich über den Gemeinde-
        straßenanschluss der “Albert-Einstein-Straße“ zur Landesstraße 3236. Direkte Zufahrten von
        den Grundstücken zur Landesstraße 3236 außerhalb der rechtlichen Ortsdurchfahrt werden
        gemäß § 23 (1) Hess. Straßengesetz nicht zugelassen. Hessen Mobil ist bei der weiteren Pla
        nung, insbesondere der verkehrlichen Anbindung und deren mögliche Auswirkungen auf das
        klassifizierte Straßennetz (Landesstraßen) frühzeitig zu beteiligen.
    .   Auf den Grundstücken des Straßenbaulastträgers dürfen keine Kompensationsmaßnahmen
        durchgeführt werden. Durch die weiteren Kompensationsmaßnahmen darf das Straßen-
        grundstück nicht beeinträchtigt werden.
    .   Bei eventuell geplanten Baumpflanzungen entlang der Landesstraßen außerhalb des Stra
        ßengrundstücks ist darauf zu achten, dass keine Schutzmaßnahmen gemäß den Richtlinien
        für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug Rückhaltesysteme (RPS) notwendig werden.
                                                            -

    .   Die Bauverbotszone und die Baubeschränkungszone sind frei von jeglichen Werbeanlagen zu
        halten. Außenwerbung ist möglichst in die Fassade zu integrieren und hat sich in Größe, Form

pwf Kassel                                       14.06.2019                                 Seite 7 von 8
leilaufhebung des Vorhaben- und [rschließungsplanes Nr. 3                                            Begründung
Gemeinde Fuldabrück, OT Bergshausen                                                                       Entwurf

     und Farbe dem Gebäude unterzuordnen. Anlagen für Außenwerbung als Blinklicht, als lau-
     fendes Schriftband, als projizierte Lichtbilder und als spiegelnde Bilder sind nicht zulässig.
     Überdimensional große Anlagen und hohe Pylone entlang der klassifizierten Straßen sind
     nicht zulässig. Dies ist in den weiteren Verfahren zu beachten.
 .   Das von den befestigten Flächen anfallende Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grund-
     stück abzufangen und darf nicht dem Straßengrundstück der L 3236 bzw. deren Entwässe
     rungseinrichtungen zugeführt werden.
 • Von der Landesstraße gehen schädliche Immissionen (Lärm und Luftverunreinigungen) aus.
   Es ist Sache des Trägers der Bauleitplanung die erforderlichen Nachweise zu führen und ggf.
   Vorkehrungen zu treffen. Kosten oder anteilige Kosten hierfür werden durch die Straßenbau
   lastträger nicht übernommen.

Bearbeitung:                                                              Aufstellung:

                                                                                             Gemeinde
                    Fahrme.er Rühling Partnerschaft mbB
                             .

                                      .   SIidLbbauarchi[ek1ur                               Fuldabrück
                    Hrkuesstraße39 • 34119 Kass&
                    Fon;0561-3;32‘32 • Fa:O56i -7396666
                    e-Mail: stadipanung@pw.f-kasseIde

Kassel, den 14.06.2019                                                    Fuldabrück, den
...gez. Sonja Rühling...
Sonja Rühling                                                             Dieter Lengemann
Städtebauarchitektin                                                      Bürgermeister

pwf Kassel                                                   14.06.2019                             Seite 8 von 8
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