Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck

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Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
               Bayerisches Staatsministerium für Digitales

            Bayerisches
    E-Government-Gesetz
                                        (BayEGovG)

 Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger,
          Unternehmen und Behörden
                         Sonderdruck
Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
VORWORT

                                                                              Die digitale Verwaltung befindet sich im Umbruch. Bis Ende 2022 sollen nach dem
                                                                              Onlinezugangsgesetz bundesweit alle Verwaltungsleistungen elektronisch abge-
                                                                              wickelt werden können. In Bayern sollen die wichtigsten Verwaltungsleistungen
                                                                              bereits bis Ende 2020 online beantragt werden können. Um diese Umsetzung zu
                                                                              begleiten und Bayerns Stellung als Leitregion einer innovativen, nutzerorientier-
                                                                              ten, sicheren und stets bedarfsgerechten digitalen Verwaltung in Deutschland
                                                                              auszubauen, fördert der Freistaat staatliche und kommunale Behörden durch
                                                                              eine Vielzahl an Initiativen. Alle Verwaltungsleistungen werden online auf dem
                                                                              BayernPortal gebündelt. Durch den Einsatz innovativer und modernster Technolo-
                                                                              gien wird die Zugänglichkeit und das Nutzererlebnis des Angebotes kontinuierlich
                                                                              erhöht. Die bayerischen Gemeinden, Landkreise und Bezirke werden bei der
                                                                              Bereitstellung neuer Online-Dienste gezielt unterstützt und die digitale Souve-
                                                                              ränität des Freistaats, insbesondere in der IT-Sicherheit, entscheidend gestärkt.
                                                                              Während andere zögern, macht Bayern Nägel mit Köpfen.

                                                                              Zugleich steht und fällt der Erfolg der digitalen Transformation der Verwaltung
                                                                              mit den Mitarbeitern. Mit dem „Grundkurs Digitallotsen“ wurde durch die Baye-
                                                                              rische Verwaltungsschule in enger Zusammenarbeit mit den kommunalen Spit-
                                                                              zenverbänden, dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
                                                                              und dem Bayerischen Staatsministerium für Digitales daher ein in Deutschland
                                                                              einmaliges Konzept realisiert, dass diesem Anspruch gerecht wird. Die ange-
                                                                              henden Digitallotsen verkörpern infolge ihrer organisatorischen und rechtlichen
                                                                              Weiterbildung die Rolle als zentrale Ansprechpartner der Kommunen, Landkreise
                                                                              und Bezirke vor Ort. Sie sind Impulsgeber und Multiplikatoren, Treiber und Ge-
                                                                              stalter, Träger und Vermittler von Wissen und Kompetenzen zugleich. Vor allem
    Judith Gerlach, MdL           Albert Füracker, MdL                        aber sind sie eine tragende Säule der Verwaltungsmodernisierung.Eine weitere
    Bayerische Staatsministerin   Bayerischer Staatsminister der Finanzen     Säule und wichtigster Rechtsrahmen der digitalen Verwaltung in Bayern ist das
    für Digitales                 und für Heimat                              Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG). Das BayEGovG stellt durch die
                                                                              Gewährleistung digitaler Zugangs- und Verfahrensrechte sicher, dass der Prozess
                                                                              der Digitalisierung bestmöglich organisiert und gesteuert wird. Das Recht auf
                                                                              elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen und eine sichere, elektronische
                                                                              Kommunikation mit den Behörden sind nur wenige Beispiele neuer digitaler Zu-
                                                                              gangs- und Verfahrensrechte, die den Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen
                                                                              hierdurch zukommen. Ziel ist der Abbau rechtlicher Hürden, die Schaffung neuer
                                                                              Anreize zur Digitalisierung und ein flächendeckender, konsequenter Ausbau des
                                                                              E-Government in Bayern – bürgernah, serviceorientiert und nutzerfreundlich.

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Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
I.	INHALT

         VORWORT                                                                           IV.	PRAKTISCHE UMSETZUNG DES GESETZES
                                                                                               Die Dienste des BayernPortals auf einen Blick
    I.   DIE DIGITALE VERWALTUNG IN BAYERN                                                     A|   Das BayernPortal: Schrittweise alle Verwaltungsdienstleistungen online   30
                                                                                               B|   Ihr Bürgerkonto mit persönlicher BayernID                                32
         A | Die digitale Verwaltung in Bayern – Ausgangslage                         6
                                                                                               C|   Elektronische Kommunikation mit den Behörden über den Postkorb           34
         B | Das Gesetz im Überblick                                                  7
                                                                                               D|   Sicheres elektronisches Bezahlen mit ePayBL                              34
         C | Der Anwendungsbereich des Gesetzes                                       8
                                                                                               E | 	Erfüllung von Verpflichtungen aus dem BayEGovG und
                                                                                                    Weiterentwicklung des Portals                                            34
    II.	IHRE RECHTE IN DER DIGITALEN VERWALTUNG                                               F | 	Das BayernPortal als Infrastrukturangebot für kommunale
         IN BAYERN                                                                                  Entscheidungsträger                                                      35
         Allgemeine Informationen für Bürger, Unternehmen
         und Verwaltung
                                                                                           V.	DIGITALE VERWALTUNG – ABER SICHER!
         A|   Digitale Rechte für Bürger und Unternehmen                              12       Aufgaben und Befugnisse des neuen Landesamts
         B|   Elektronischer Zugang und elektronische Identifizierung                 14       für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI)
         C|   Digitale Dienste und Bekanntmachungen                                   15
                                                                                               A|   Das neue Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik             37
         D|   Elektronische Zahlung und elektronische Rechnung                        16
                                                                                               B|   Aufgaben des LSI                                                         38
         E|   Elektronische Verwaltungsverfahren                                      17
                                                                                               C|   Befugnisse des LSI                                                       41
         F|   Elektronischer Ersatz der Schriftform                                   19
                                                                                               D|   Kontaktdaten des LSI                                                     41

    III.	DIGITALE VERWALTUNG RECHTSKONFORM GESTALTEN                                      VI.	ANHANG
         Besondere Informationen für Behörden im Freistaat Bayern                              Gesetzestext BayEGovG sowie Auszüge BayVwVfG und BayBITV
         A|   Digitale Verwaltung gestalten: Zum Einsatz von Diensten und Verfahren   21
                                                                                               A | Bayerisches E-Government-Gesetz                                           42
         B|   Die elektronische Akte                                                  22
                                                                                               B | 	Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Auszug)                        51
         C|   IT-Sicherheit                                                           24
                                                                                               C | Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (Auszug)          53
         D|   Behördenzusammenarbeit                                                  26
         E|   Pilotprojekte                                                           28
         F|   Übergangsfristen                                                        28

4                                                                                                                                                                                 5
Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
I.	DIE DIGITALE VERWALTUNG IN BAYERN                                                                                Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Ver-
                                                                                                                         waltung (E-Government-Gesetz – EGovG) hat der Bun-
                                                                                                                                                                                       Der Ausbau und dauerhaft erfolgreiche Einsatz der digita-
                                                                                                                                                                                       len Verwaltung in Bayern erfordert einen Rechtsrahmen,
                                                                                                                         desgesetzgeber einen wichtigen Schritt zur Beseitigung        der mit Bundes-, Unions- und Völkerrecht kompatibel ist.
                                                                                                                         rechtlicher Hindernisse für die elektronische Verwaltung      Dieser wurde mit dem BayEGovG geschaffen, das zum
                                                                                                                         in Deutschland vollzogen. Der Regelungsschwerpunkt            30.12.2015 in Kraft getreten ist. Zum 01.12.2017 wurden
                                                                                                                         des EGovG Bund liegt allerdings auf Bundesebene. Für          die Regelungen des BayEGovG mit der Einrichtung eines
                                                                                                                         Behörden der Länder und Kommunen werden lediglich eng         eigenen Landesamts für Sicherheit in der Informations-
                                                                                                                         begrenzte Basispflichten normiert. Zudem ist das Gesetz       technik in einem zentralen Punkt erweitert. Im Mai 2018
                                                                                                                         nur bei Vollzug von Bundesrecht anwendbar. Mangels            sind außerdem parallel zum Inkrafttreten der europaweit
                                                                                                                         Bundeskompetenz fehlen Regelungen zur IT-Sicherheit           geltenden Datenschutzgrundverordnung notwendige An-
                                                                                                                         in der Landes- und Kommunalverwaltung und zur Zusam-          passungen im BayEGovG erfolgt.
                                                                                                                         menarbeit von Ländern und Kommunen.

                                                                                                                         B
                                                                                                                         Das Gesetz im Überblick

                                                                                                                         Das Bayerische E-Government-Gesetz zielt auf den flächendeckenden Ausbau des E-Government. Rechtliche Hürden
                                                                                                                         für das E-Government sollen beseitigt und Anreize zum Ausbau des E-Government in Bayern geschaffen werden.
                                                                                                                         Das Gesetz ist zum E-Government-Gesetz des Bundes kompatibel. Es setzt jedoch eigene, weitergehende Akzente.

www.freistaat.bayern/montgelas
                                                                                                                         Wesentliche Schwerpunkte des Gesetzes sind:

A                                                                                                                         • Die bundesweit erstmalige Schaffung von digitalen Zugangs- und Verfah-
Die digitale Verwaltung in Bayern – Ausgangslage                                                                             rensrechten für Bürger und Unternehmen (Art. 2).

Die fortschreitende Digitalisierung verändert alle Lebens-   Durch den Ausbau des E-Government kann die Leistungs-
                                                                                                                          • Diese Rechte umfassen Ansprüche auf sichere, schriftformersetzende
bereiche. Für die Bürgerinnen und Bürger (im Folgenden:      fähigkeit und Effizienz der Verwaltung erhöht und ein
                                                                                                                             elektronische Verwaltungskommunikation (Art. 3 Abs. 1), auf elektronische
Bürger), für Wirtschaft und Verwaltung eröffnen sich neue    wesentlicher Beitrag zu Verwaltungsmodernisierung und
                                                                                                                             Identifizierung (Art. 3 Abs. 3), auf Bereitstellung von E-Payment-Lösungen
Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten. Es            Bürokratieabbau geleistet werden. Für Bürger und Unter-
                                                                                                                             (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2), auf Entgegennahme elektronischer Rechnungen
entstehen neue Märkte und Geschäftsfelder, neue For-         nehmen kann der Zugang zu öffentlichen Diensten und
                                                                                                                             (Art. 5 Abs. 2) sowie auf elektronische Durchführung von Verwaltungsver-
schungsgebiete, Bildungsangebote und Verwaltungsdiens-       Informationen erleichtert werden. Die Verwaltung kann
                                                                                                                             fahren (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1).
te. Die Bayerische Staatsregierung hat die Gestaltung        einfacher, effizienter, bürger- und unternehmensfreundli-
der mit der Digitalisierung einhergehenden politischen,      cher gestaltet werden. Elektronische Verwaltungsdienste
gesellschaftlichen und rechtlichen Veränderungen zu ei-      können die Bewältigung der Folgen des demographischen        • Weitere Akzente werden durch Regelungen zur Einführung der elektronischen
nem Schwerpunkt ihres laufenden Regierungsprogramms          Wandels erleichtern. Bürger und Unternehmen können             Akte (Art. 7), zur Förderung der IT-Sicherheit (Art. 11) sowie durch Regelungen
erhoben. Hierbei kommt dem Ausbau des E-Government           im städtischen wie im ländlichen Raum zeit- und ortsun-        zur Behördenzusammenarbeit in der IT (Art. 8) gesetzt.
besondere Bedeutung zu.                                      abhängig auf leistungsfähige Verwaltungsinfrastruktu-
                                                             ren zurückgreifen. Damit verbunden ist ein erhebliches
Der Begriff „E-Government“ steht für den zielgerichteten     Einsparpotential für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.      • Im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz werden neben der qualifizierten
Einsatz von Informations- und Kommunikationstech-                                                                            elektronischen Signatur (qeS) nunmehr auch De-Mail und die elektronische
nologien zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Das          Unverzichtbar für den Ausbau der digitalen Verwaltung           Identifizierungsfunktion des neuen Personalausweises (eID Funktion des
Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung        ist die Akzeptanz bei Bürgern und Unternehmen. Neben            nPA) als Schriftformersatz zugelassen. Weitere Verfahren legt die Staatsre-
und Heimat hat mit der Strategie „Montgelas 3.0“ Eck-        klar umrissenen Zugangs- und Verfahrensrechten in der           gierung durch Verordnung fest (Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 BayVwVfG): Seit
punkte für die Digitalisierung der Verwaltung in Bayern      elektronischen Verwaltung kommt dem Datenschutz und             01.12.2017 ist der elektronische Schriftformersatz auch unter Nutzung der
vorgelegt. Neben der Bündelung aller Online-Verwaltungs-     der Informationssicherheit eine Schlüsselrolle zu. Da-          in Bayern entwickelten ELSTER-Technologie rechtlich möglich (§ 2 BayBITV).
angebote und der Zusammenarbeit von Freistaat und            tenschutz und IT-Sicherheit sind keine Hindernisse für
Kommunen bildet die Schaffung eines zukunftsfähigen          die digitale Verwaltung, sondern unverzichtbare Voraus-      • Neu geschaffen wurde ein Landesamt für Sicherheit in der Informationstech-
Rechtsrahmens für die elektronische Verwaltung eines         setzungen für E-Government und Standortfaktoren im             nik (Art. 9), das Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik an
der Hauptziele.                                              globalen Wettbewerb. Die Digitalisierung der Verwaltung        den Schnittstellen zwischen Behördennetz und anderen Netzen abwehren
                                                             in Bayern erfordert schließlich auch Rahmenregelungen          soll (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1).
                                                             über die Verantwortlichkeiten und die Zusammenarbeit
                                                             von Freistaat und Kommunen.

6                                                                                                                                                                                                                                             7
Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
Umsetzung durch das BayernPortal
                                                                                                                   • der Gemeinden und Gemeindeverbände (d. h. kreisfreie und kreisangehörige
                                                                                                                     Gemeinden, Landkreise und Bezirke, aber auch Verwaltungsgemeinschaften
                                                                                                                     und Zweckverbände)

                                                                                                                   • der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen
                                                                                                                     Personen des öffentlichen Rechts (z. B. öffentliche Kammern wie die Industrie-
                                                                                                                     und Handelskammern, Handwerkskammern, Ärzte- und Anwaltskammern,
                                                                                                                     Steuerberaterkammern etc., öffentliche Universtäten und Hochschulen).

                                                                                                                             Praxis-TIPP:                                               HINWEIS:
                                                                                                                             Eine detaillierte Übersicht über die                       Als bayerisches Landesgesetz ist
                                                                                                                             Behörden im Freistaat Bayern ist                           das BayEGovG generell nicht auf
                                                                                                                             im BayernPortal abrufbar unter:                            Bundesbehörden anwendbar, und
                                                                                                                             http://www.freistaat.bayern/doku-                          zwar auch dann nicht, wenn diese
                                                                                                                             mente/behoerde                                             ihren Sitz in Bayern haben, wie z. B.
                                                                                                                                                                                        die Bundesagentur für Arbeit. Für
                                                                                                                                                                                        Bundesbehörden gilt vielmehr das
                                                                                                                                                                                        E-Government-Gesetz des Bundes
                                                                                                                                                                                        (EGovG). Siehe hierzu Punkt 4.

Für erfolgreiches E-Government ist ein moderner Rechts-
rahmen unverzichtbar. Dies reicht allein jedoch nicht aus.
Der Freistaat Bayern unterstützt daher insbesondere die                  HINWEIS:
bayerischen Kommunen bei der praktischen Umsetzung                       Zum BayernPortal und seinen elekt-
des Gesetzes. Eine Schlüsselfunktion übernimmt dabei                     ronischen Diensten siehe im Einzel-
das BayernPortal, in dem schrittweise die staatlichen                    nen Kapitel IV. (Seite 30).
und kommunalen Verwaltungsleistungen online gebündelt                                                                  2.      Ausnahmen vom Anwendungsbereich | Art. 1 Abs. 2 BayEGovG
für Bürger und Unternehmen bereitgestellt werden.                                                                 Das Gesetz nimmt einzelne Behörden wegen ihrer besonderen, vom behördlichen Regelfall abweichenden Aufgaben
                                                                                                                  von seinem Anwendungsbereich aus. Ausnahmen gelten für

                                                                                                                   • die Tätigkeit der Schulen und Krankenhäuser, das Landesamt für Verfassungs-
                                                                                                                      schutz und für Beliehene (wie z. B. die Technischen Überwachungsvereine,
                                                                                                                      Notare oder Luftsicherheitsbeauftragte an Flughäfen)
C
Der Anwendungsbereich des Gesetzes
                                                                                                                   • die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung

      1.      Grundsatz: Das BayEGovG gilt für alle Behörden im Freistaat Bayern                                   • die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschau-
                                                                                                                     lichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen
Das BayEGovG bildet den Rahmen für die elektronische Verwaltung in Bayern auf allen Verwaltungsebenen. Das
Gesetz ist daher gem. Art. 1 Abs. 1 BayEGovG grundsätzlich anwendbar auf die gesamte öffentlich-rechtliche Ver-
waltungstätigkeit                                                                                                  • die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“

 • der Behörden des Freistaates Bayern, d. h. grundsätzlich
                                                                                                                   • die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
    - alle staatlichen Oberbehörden, wie Staatskanzlei und Staatsministerien, der                                    die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet
       Landtag und der Oberste Rechnungshof (soweit sie Verwaltungsaufgaben                                           des Art. 80 Abs. 4 BayVwVfG, für Maßnahmen des Richterdienstrechts
       wahrnehmen),
    - alle staatlichen Mittelbehörden (Regierungen und Landesämter) sowie                                         • die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwal-
                                                                                                                      tung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des
    - alle unteren staatlichen Behörden, wie z. B. Kreisverwaltungsbehörden und                                      öffentlichen Rechts, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte
       Landratsämter (soweit sie als staatliche Behörden fungieren) sowie alle                                        der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen
       staatlichen Fachbehörden, wie z. B. Forstämter, Ämter für Digitalisierung,                                     Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
       Breitband und Vermessung etc.

8                                                                                                                                                                                                                               9
Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
• die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfun-
                                                                                                                         4.     Verhältnis zum E-Government-Gesetz des Bundes
    gen von Personen, soweit nicht die Besonderheiten des Prüfungsverfahrens
                                                                                                                    Art. 1 Abs. 3 BayEGovG schränkt den Anwendungsbereich des EGovG des Bundes für Landes- und Kommunalbe-
    entgegenstehen
                                                                                                                    hörden in Bayern ein. Das EGovG des Bundes findet auf bayerische Behörden nur dann Anwendung, wenn sie im
                                                                                                                    Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätig werden.
 • die Verwaltungstätigkeit der Sozialbehörden nach dem SGB II (Grundsiche-
    rung für Arbeitslose)
                                                                                                                    Anwendbar ist das E-Government-Gesetz des Bundes damit in Bayern auf die
 • die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Bezug auf
                                                                                                                     • Bundeswehrverwaltung, Art. 87b Abs. 2 GG
    Art. 7 und 8 BayEGovG.

                                                                                                                     • Verwaltung bei Erzeugung und Nutzung der Kernenergie, Art. 87c GG

                                                                                                                     • Luftverkehrsverwaltung, Art. 87d Abs. 2 GG

                                                                                                                     • Verwaltung der Bundeswasserstraßen, Art. 89 Abs. 2 Satz 3 und 4 GG

     3.     Verhältnis zum BayVwVfG und zum Fachrecht                                                                • Verwaltung der Bundesfernstraßen durch Länder bzw. Gemeinden mit über
                                                                                                                        80.000 Einwohnern, Art. 90 Abs. 3 GG
Das BayEGovG ist als besonderer Rechtsrahmen für die      Nach Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG steht es den Verwal-
elektronische Verwaltung gegenüber dem BayVwVfG           tungsbehörden in Bayern frei, ob sie überhaupt einen
als allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz vorrangig     Zugang für die elektronische Kommunikation mit dem         • Ausgabenverteilung, Finanzhilfe des Bundes, Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG
anzuwenden.                                               Bürger eröffnen wollen. Abweichend davon verpflich-
                                                          tet Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayEGovG die Behörden seit
                                                                                                                     • Landesfinanzverwaltung, Art. 108 Abs. 3 GG
Das BayEGovG und das Fachrecht des Bundes (z. B. Bau-     30.12.2015 einen elektronischen Zugang zu eröffnen. Da
gesetz, Bundesmeldegesetz, Sozialgesetze etc.) bzw.       das BayEGovG gegenüber dem BayVwvfG vorrangig ist,
das Fachrecht des Freistaates Bayern (z. B. Bayerische    müssen die Verwaltungsbehörden in Bayern (mit Ausnah-      • Durchführung des Lastenausgleichs, Art. 120a Abs. 1 Satz 1 GG
Bauordnung, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz,          me der Sozialbehörden, siehe nächstes Beispiel) nunmehr
Bayerisches Naturschutzgesetz etc.) sind dagegen ne-      die elektronische Kommunikation eröffnen.
beneinander anwendbar. Das Fachrecht hat aber gegen-                                                                 • weitere Gebiete wie etwa die BAföG Verwaltung
über dem BayEGovG Vorrang, soweit es besondere oder
abschließende Regelungen zum elektronischen Verwal-
tungsverfahren enthält.
                                                                                                                               Praxis-TIPP:                                                HINWEIS:
                                                                                                                               Einen Überblick zum E-Government-                           Im Bereich der Bundesauftrags-
                                                                                                                               Gesetz des Bundes findet sich im                            verwaltung ist neben dem EGovG
                                                                       BEISPIEL:                                               sog. „Mini-Kommentar“ des Bun-                              des Bundes das BayEGovG auf die
          HINWEIS:
                                                                                                                               desministeriums des Innern. Der                             beauftragten Landes- oder Kommu-
          Verhältnis BayEGovG und SGB                                  Nach Art. 36a Abs. 1 SGB I steht es                     Kommentar ist abrufbar unter:                               nalbehörden anwendbar, soweit das
          Die Anwendbarkeit des BayEGovG                               den Sozialbehörden als Fachbehör-                       ht t p s://w w w. b m i. b u n d .d e/                      Bundesrecht keine abweichenden
          auf die Tätigkeit der Behörden nach                          den frei, ob sie einen Zugang für die                   SharedDocs/downloads/DE/ve-                                 oder abschließenden Regelungen
          dem SGB II ist gem. Art. 1 Abs. 2                            elektronische Kommunikation mit                         roeffentlichungen/themen/mo-                                enthält.
          Satz 2 ausdrücklich ausgeschlos-                             dem Bürger eröffnen wollen. Da das                      derne-verwaltung/e-government-
          sen (siehe oben Punkt 2.) Aber auch                          SGB I gegenüber dem BayEGovG                            gesetz-minikommentar.html
          für die sonstige Sozialverwaltung                            vorrangig ist, müssen die Sozialbe-
          gelten die bundesgesetzlichen Re-                            hörden in Bayern im Anwendungs-
          gelungen des SGB I – XII vorrangig.                          bereich des SGB weiterhin keinen
          Dies gilt insbesondere auch für                              Zugang für die elektronische Kom-
          den Sozialdatenschutz. Soweit das                            munikation eröffnen.
          SGB abweichende oder abschlie-
          ßende Regelungen enthält, ist das
          BayEGovG daher im Sozialbereich
          nicht anwendbar.

10                                                                                                                                                                                                                             11
Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
II.	IHRE RECHTE IN DER                                                                                         • Recht auf elektronisches Bezahlen (Art. 5 Abs. 1 BayEGovG)

      DIGITALEN VERWALTUNG IN BAYERN                                                                             • Recht von Unternehmen auf elektronische Rechnungsstellung gegenüber
        Allgemeine Informationen für Bürger, Unternehmen und Verwaltung                                             den Behörden (Art. 5 Abs. 2 BayEGovG)

                                                                                                                 • Recht auf elektronische Durchführung von Verwaltungsverfahren, einschließ-
                                                                                                                    lich der Bereitstellung der hierzu erforderlichen elektronischen Formulare
                                                                                                                    (Art. 6 BayEGovG).

                                                                                                                          HINWEIS:                                                   BEISPIEL:
                                                                                                                          Die Art. 2 bis 6 BayEGovG begrün-                          Ein Bürger kann sein Recht auf elek-
                                                                                                                          den das Recht aller Bürger und Un-                         tronische Identifizierung nur aus-
                                                                                                                          ternehmen in Bayern auf sichere                            üben, wenn er über eine elektroni-
                                                                                                                          elektronische Verwaltungsprozes-                           sche Identifizierungsmöglichkeit wie
                                                                                                                          se. Um dieses sehr weit gefasste                           die sog. „eID-Funktion“ des neuen
                                                                                                                          Recht ausüben zu können, müssen                            Personalausweises verfügt.
                                                                                                                          die Behörden häufig neue Verfahren                         Damit die Bürger ihre Rechte aus
                                                                                                                          einführen und organisatorische Vor-                        den Art. 2 bis 6 BayEGovG nut-
                                                                                                                          aussetzungen schaffen. Angesichts                          zen können, muss den Behörden
                                                                                                                          der damit verbundenen Kosten müs-                          ein ausreichender Zeitraum für die
                                                                                                                          sen die Behörden bei der Einführung                        erforderlichen Umsetzungsmaß-
                                                                                                                          dieser Verfahren eigene Prioritäten                        nahmen belassen werden. Das
                                                                                                                          setzen und Aspekte der Zweckmä-                            Gesetz sieht daher Übergangsfris-
                                                                                                                          ßigkeit und Wirtschaftlichkeit be-                         ten vor (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz
                                                                                                                          rücksichtigen dürfen.                                      2 BayEGovG, sowie Kapitel III., F,
A                                                                                                                                                                                    Seite 28). Außerdem muss den Be-
Digitale Rechte für Bürger und Unternehmen                                                                                                                                           hörden bei Entscheidungen über
                                                                                                                                                                                     die Einführung kostenintensiver,
                                                                                                                                                                                     elektronischer Dienstleistungen
Das Gesetz schafft bundesweit erstmals für Bürger und Unternehmen einen Katalog von digitalen Rechten (Art. 2
                                                                                                                                                                                     auch ein inhaltlicher Spielraum be-
in Verbindung mit den Art. 3 bis 6 BayEGovG). Der Erfolg des E-Government hängt in der Praxis maßgeblich davon
                                                                                                                                                                                     lassen werden. Das Gesetz sichert
ab, dass Bürger und Unternehmen die elektronische Verwaltung als Instrument zur effektiven Wahrnehmung ihrer
                                                                                                                                                                                     daher bei der Einführung von Be-
eigenen Rechte und Interessen begreifen. Dieser Katalog umfasst das
                                                                                                                                                                                     hördendiensten (Art. 4 BayEGovG)
                                                                                                                          HINWEIS:
                                                                                                                                                                                     und elektronischen Verfahren (Art.
 • Recht auf elektronischen Zugang zur Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1                                                  Das BayEGovG erweitert die digita-                         6 BayEGovG) die Ermessensspiel-
   BayEGovG)                                                                                                              len Rechte der Bürger und Unterneh-                        räume der Behörden rechtlich ab.
                                                                                                                          men in der elektronischen Verwal-
                                                                                                                          tung. Die bestehenden Rechte auf
 • Recht auf sichere, verschlüsselte elektronische Kommunikation mit der
                                                                                                                          nichtelektronische Kommunikation
    Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BayEGovG)
                                                                                                                          mit der Verwaltung (z. B. persönli-
                                                                                                                          ches Erscheinen, Antrag in Papier-
 • Recht auf Schriftform ersetzende elektronische Kommunikation mit der                                                  form) bleiben jedoch ausdrücklich
    Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayEGovG i. V. m. Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG)                                           erhalten (Art. 2 Satz 3 BayEGovG).

 • Recht auf elektronische Identifizierung in elektronischen Verfahren, die einen
   Identitätsnachweis erfordern (Art. 3 Abs. 3 BayEGovG)

 • Recht auf elektronische Inanspruchnahme aller hierzu geeigneten Behörden-
   dienste (z. B. Informations- und Datenbereitstellungsdienste, Geodatendienste
   und sonstige Verwaltungsserviceleistungen aller Art, Art. 4 Abs. 1 BayEGovG)

12                                                                                                                                                                                                                          13
Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
B                                                                                                                              2.      Zugangseröffnung per De-Mail und De-Mail-Basisdienst | Abs. 2
Elektronischer Zugang und elektronische Identifizierung | Art. 3                                                          Art. 3 Abs. 2 BayEGovG begründet ein Recht des Bürgers                HINWEIS:
                                                                                                                          und eine entsprechende Verpflichtung der Behörden zur                 Die Bereitstellung eines De-Mail-Ba-
     1.      Sichere elektronische Kommunikation in Schriftform ersetzender Form | Abs. 1                                 Zugangseröffnung auch per De-Mail. Dieses Recht bzw.                  sisdienstes wird aktuell nicht weiter
                                                                                                                          diese Verpflichtung bestehen allerdings nur, soweit sich              verfolgt, so dass eine Verpflichtung
Grundvoraussetzung für elektronisches Verwalten ist die Eröffnung geeigneter sicherer elektronischer Kommunika-           die Behörde an einen zentralen De-Mail-Basisdienst an-                zur Zugangseröffnung per De-Mail
tionswege zwischen Verwaltung und Bürgern auf dem Hin- und Rückkanal. Die Kommunikation muss dabei in einer               schließt, den der Freistaat Bayern bereitstellt.                      für Behörden im Anwendungsbe-
Weise ausgestaltet sein, die auch die Übermittlung rechtlich verbindlicher Erklärungen ermöglicht. Art. 3 Abs. 1 Satz                                                                           reich des BayEGovG nicht besteht.
1 und 3 BayEGovG verpflichtet die Behörden daher zur

 • Eröffnung eines Zugangs für die elektronische Kommunikation,

 • Ermöglichung der Schriftform ersetzenden Kommunikation,

 • Ermöglichung der sicheren, d. h. verschlüsselten Kommunikation.
                                                                                                                               3.      Elektronische Identifizierung | Abs. 3
Die verschlüsselte elektronische Kommunikation muss sowohl auf dem „Hinkanal“ (Anträge an die Behörde) als
auch auf dem „Rückkanal“ (Bescheide an den Bürger) ermöglicht werden.                                                     Gem. Art. 3 Abs. 3 BayEGovG besteht ein Recht auf                     Praxis-TIPP:
                                                                                                                          elektronische Identifizierung im Rahmen von elektroni-                Die Verpflichtung zur elektronischen
Das Gesetz regelt bewusst nur das „Ob“ der verschlüsselten, Schriftform ersetzenden elektronischen Kommunikation.         schen Verfahren, die einen Identitätsnachweis im Sinne                Identifizierung gem. Art. 3 Abs. 3
Das „Wie“ der technischen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen bleibt dagegen den Behörden überlassen.              des PersAuswG erfordern.                                              BayEGovG kann von den Behörden
                                                                                                                                                                                                ebenfalls durch Nutzung der Dienste
 BEISPIEL:                                                                        HINWEIS:                                                                                                      des Bayern­Portals erfüllt werden.
                                                                                                                                                                                                Siehe hierzu im Einzelnen Kapitel
 • Mit der Eröffnung eines einfachen E-Mail Zugangs erfüllt die Behörden         Das Gesetz sieht angemessene, ge-                                                                             IV., B. (Seite 32).
   die Verpflichtung zur Zugangseröffnung und zum Schriftformersatz               stufte Übergangsfristen für die Ein-
   gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayEGovG, da jede „einfache“ E-Mail mit              führung der Kommunikations- und
   einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden werden kann. Die        Verschlüsselungstechnologien vor.
   Signatur ersetzt gem. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG die Schriftform.          • Der elektronische Zugang zur Ver-
   Ebenso kann die Verpflichtung zur Verschlüsselung über E-Mail erfüllt             waltung muss von den Behörden
   werden, wenn die Behörde ihren öffentlichen Kommunikationsschlüssel               sofort ab Inkrafttreten des Geset-
   veröffentlicht (siehe Beispiel auf der Internetseite des Landesbeauf-             zes bereitgestellt werden.
                                                                                                                          C
   tragten für den Datenschutz: https://www.datenschutz-bayern.de/
                                                                                  • Ebenso muss der elektronische        Digitale Dienste und Bekanntmachungen
   vorstell/impressum.html). Diese Lösung verlangt vom Nutzer ein
                                                                                     Schriftformersatz bereits ab
   gewisses Maß an technischer Versiertheit. Sie ist daher rechtlich
                                                                                     30.12.2015 für den Bürger mög-            1.      Elektronische Behördendienste
   ausreichend, aber praktisch nur eingeschränkt geeignet.
                                                                                     lich sein.
                                                                                  • Für die Bereitstellung von Ver-      Art. 4 Abs. 1 BayEGovG verpflichtet Behörden, ihre Dienste auch elektronisch über das Internet – etwa über das
                                                                                     schlüsselungstechnologien auf        BayernPortal – bereitzustellen, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Begriff der Dienste ist dabei weit
                                                                                     dem Hin- und Rückkanal ist da-       zu verstehen. Erfasst werden unter anderem
                                                                                     gegen eine Übergangsfrist bis
                                                                                     01.01.2020 vorgesehen.
                                                                                                                           • alle Arten von Informations-, Auskunfts- und Datenbereitstellungsdiensten
 • Alternativ kann die Behörde ihre Verpflichtungen durch die Eröffnung
                                                                                                                              (z. B. Geodatendienste),
   eines De-Mail-Postfachs erfüllen. De-Mail ermöglicht eine schriftfor-
   mersetzende Kommunikation auf dem Hin- und Rückkanal. Darüber
   hinaus verfügt De-Mail über eine Transportverschlüsselung, die in                                                       • Open-Data-Dienste,
   der Regel (abhängig vom Grad der Vertraulichkeit des betroffenen
   Datensatzes) die Anforderungen an eine sichere Kommunikation erfüllt.
                                                                                                                           • verfahrensübergreifende Dienstleistungen wie elektronische Bürger- und Un-
                                                                                                                              ternehmenskonten, elektronische Postfachdienste oder E-Payment-Dienste,
 • Schließlich sollen die Behörden sämtliche Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1
   BayEGoVG auch durch Anschluss an die behördenübergreifenden Diens-
   te erfüllen können, die der Freistaat kostenfrei über das BayernPortal                                                  • amtliche Mitteilungs- und Verkündungsdienste (vgl. Art. 4 Abs. 2 BayEGovG),
   bereitstellt. Die Dienste des BayernPortals werden zu diesem Zweck
   kontinuierlich ausgebaut (siehe hierzu im Einzelnen Kapitel IV., Seite 30).

14                                                                                                                                                                                                                                          15
Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
• sonstige Verwaltungsserviceleistungen, z. B. die Ausstellung und Verlän-
    gerung von Park- oder Nutzungsausweisen aller Art, Ferienpässe, KITA-
    Vermittlungsangebote etc. sowie

 • flankierende Informationsangebote zur Nutzung dieser Dienste (vgl. Art. 4
    Abs. 1 Satz 2 BayEGovG).

Für elektronische Dienste im Zusammenhang mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren greift dagegen vor-
rangig Art. 6 BayEGovG.

      2.      Elektronische Bekanntmachungen und Verkündungen
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayEGovG stellt klar, dass veröffentli-   Satz 2 regelt die besonderen Voraussetzungen für eine
chungspflichtige Mitteilungen und amtliche Verkündungen        ausschließlich elektronische Bekanntmachung. Sie ist
auch elektronisch veröffentlicht werden können.                möglich, wenn

 • eine Veränderung der veröffentlichten Inhalte ausgeschlossen ist und

                                                                                                                                2.      Elektronische Rechnungsstellung
 • die Einsichtnahme auch unmittelbar bei der die Veröffentlichung veranlas-
    senden Stelle für jede Person auf Dauer gewährleistet ist.
                                                                                                                           Abs. 2 schafft den Rechtsrahmen zur verpflichtenden          nungstellung bei öffentlichen Aufträgen auf der Ebene des
                                                                                                                           Entgegennahme elektronischer Rechnungen durch öf-            Freistaates Bayern. Die Verpflichtung tritt gemäß Art. 19
                                                                                                                           fentliche Auftraggeber in Bayern. Die Vorschrift dient der   Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BayEGovG erst nach Ausschöpfung
        HINWEIS:                                                                                                           Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen         der unionsrechtlichen Umsetzungsfrist im April 2020 in
        Zu den behördeninternen Um-                                                                                        Parlaments und des Rates über die elektronische Rech-        Kraft. Die Einzelheiten werden durch eine Rechtsverord-
        setzungspflichten bei elektroni-                                                                                                                                                nung der Staatsregierung geregelt.
        schen Diensten siehe im Einzelnen
        Kapitel III (Seite 21).

                                                                                                                           E
                                                                                                                           Elektronische Verwaltungsverfahren
D
Elektronische Zahlung und elektronische Rechnung
                                                                                                                           Art. 6 BayEGovG enthält Regelungen zur Gewährleistung eines medienbruchfreien elektronischen Verwaltungsver-
                                                                                                                           fahrens, einschließlich elektronischer Formulare und elektronischer Nachweise. Behördeninterne Vorgänge, wie die
      1.      Elektronischer Zahlungsverkehr und E-Payment                                                                 elektronische Aktenführung, werden dagegen nicht erfasst.

Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1 BayEGovG begründet das Recht,         Darüber hinaus verpflichtet Halbsatz 2 die Behörden wei-
Forderungen der Behörden im elektronischen Zahlungsver-        tergehend, die Begleichung von Forderungen durch die             1.      Neuerungen durch das Onlinezugangsgesetz (OZG)
kehr zu begleichen. Die Behörde kann ihre Verpflichtung        Bereitstellung von geeigneten elektronischen Zahlungs-
zur Ermöglichung des elektronischen Zahlungsverkehrs           möglichkeiten über öffentlich zugängliche Netze zu ermög-   Mit dem vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Gesetz            stehende Verpflichtung zur Bereitstellung und Anbindung
bereits dadurch erfüllen, dass sie dem Zahlungspflichtigen     lichen. Sofern sich das Verwaltungsverfahren technisch      zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungs-            von Nutzerkonten an den Portalverbund soll gewährleis-
eine Bankverbindung zur Abwicklung des elektronischen          und wirtschaftlich sinnvoll mit einem E-Payment-System      leistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG) vom 14.08.2017         ten, dass alle online bereitgestellten Verwaltungsleistun-
Zahlungsverkehrs mitteilt.                                     verknüpfen lässt, ist eine solche Zahlungsmöglichkeit       werden Bund und Länder verpflichtet, spätestens bis           gen von jeder angebundenen Stelle aus leicht, d. h. mit
                                                               anzubieten.                                                 Ende des Jahres 2022 Verwaltungsdienstleistungen auch         nur wenigen Klicks, erreichbar sind. Für die bayerischen
                                                                                                                           elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und           Nutzer werden dadurch elektronische Verwaltungsver-
        HINWEIS:                                                                                                           diese zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Erklärtes         fahren über Landes- und Verwaltungsebenen hinweg
        Die Verpflichtung der Behörden                                                                                     Ziel ist es, bundesweit den Durchbruch für ein modernes       einfacher auffindbar werden und ihre Durchführung ohne
        zur Gewährleistung eines elektro-                                                                                  E-Government zu schaffen. Die dann auch in Bayern be-         Mehrfachregistrierungen möglich sein.
        nischen Zahlungsverkehrs tritt am
        01.01.2020 in Kraft (Art. 19 Abs. 2
        Satz 2 Nr. 5 BayEGovG).

16                                                                                                                                                                                                                                             17
Bayerisches E-Government-Gesetz - (BayEGovG) - Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden Sonderdruck
2.      Pflicht zur elektronischen Verfahrensdurchführung | Art. 6 Abs. 1 Bay EGovG
Das BayEGovG begründet ein Recht auf vollständige oder                                                                    Über Verwaltungsportale können alle Verwaltungsdienst-        Demnach können Verwaltungsakte nunmehr mit Ein-
teilweise elektronische Durchführung des Verwaltungs-                                                                     leistungen und Verwaltungsinformationen online gebündelt      willigung des Adressaten auch durch Bereitstellung des
verfahrens. Art. 6 Abs. 1 BayEGovG stellt im Interesse                                                                    zur Verfügung gestellt werden. Bürger können darüber          Bescheids zum Datenfernabruf bekannt gegeben werden.
                                                                         HINWEIS:
der Vollzugstauglichkeit klar, dass ein Anspruch auf (voll-                                                               elektronisch Anträge ausfüllen und versenden. Behörden        Dem Nutzer wird zusätzlich zur Einstellung eine gesonder-
ständige oder teilweise) elektronische Verfahrensdurch-                  Zu den behördeninternen Umset-
                                                                                                                          können – mit Einwilligung des Bürgers – Informationen         te Information an eine von ihm angegebene elektronische
führung nicht besteht, soweit dies unzweckmäßig oder                     zungspflichten bei elektronischen
                                                                                                                          oder Bescheide übermitteln.                                   Adresse (E-Mail) übermittelt.
unwirtschaftlich ist. Soweit eine nur teilweise elektroni-               Verwaltungsverfahren siehe im Ein-
sche Verfahrensdurchführung, wie z. B. die elektronische                 zelnen Kapitel III., B (Seite 22).
                                                                                                                          Bis zum Inkrafttreten des Bayerischen E-Government-           Zu den nutzerfreundlichen Besonderheiten der Regelung
Antragstellung, wirtschaftlich und zweckmäßig ist, ist die                                                                Gesetzes fehlte es in den Verwaltungsverfahrensgesetzen       zählt, dass der Bescheid erst drei Tage nach der Versen-
Behörde gehalten, das Verfahren teilweise elektronisch                                                                    des Bundes und der Länder an klaren rechtlichen Rege-         dung der Informations-E-Mail als bekannt gegeben gilt
anzubieten.                                                                                                               lungen zur elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden          (sog. Drei-Tages-Fiktion, ähnlich wie beim Postversand
                                                                                                                          über derartige Portale. Für diese Fälle hat der Landesge-     von Bescheiden). Erst dann beginnen gesetzlichen Fristen,
                                                                                                                          setzgeber in Art. 6 Abs. 4 BayEGoVG bundesweit erstmals       wie z. B. Rechtsmittelfristen, zu laufen.
                                                                                                                          eine Regelung geschaffen.

      3.      Bereitstellung elektronischer Formulare | Art. 6 Abs. 2 BayEGovG
Abs. 2 Satz 1 regelt die Verpflichtung zur Bereitstellung     Die Verpflichtung und das entsprechende Recht des Bür-
von elektronischen Formularen über das Internet. Die          gers gelten seit 01.07.2017 ohne Einschränkungen.
Regelung soll es dem Bürger ermöglichen, auf alle erfor-
derlichen Formulare einfach und schnell online zugrei-                                                                    F
fen zu können. Behördengänge werden so entbehrlich.                                                                       Elektronischer Ersatz der Schriftform

                                                                                                                               1.      Überblick
                                                                                                                          Angesichts von mehr als 2.000 Schriftformerfordernis-         Im Rahmen des BayEGovG werden durch eine Änderung
                                                                                                                          sen im Bundes- und Landesrecht sind sichere und nut-          des Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG seit dem 30.12.2015 neue
      4.      Elektronische Nachweise | Art. 6 Abs. 3 BayEGovG                                                            zerfreundliche Verfahren zum elektronischen Ersatz der        Formen des Schriftformersatzes zugelassen. Zwischen-
                                                                                                                          Schriftform für erfolgreiches E-Government unverzichtbar.     zeitlich wurde auch von der dort enthaltenen Verord-
In vielen Verfahren müssen die Beteiligten Nachweise          eines Originals verlangen, wenn hierfür ein sachlicher      Als Schriftformersatz ist bereits seit mehr als 10 Jahren     nungsermächtigung Gebrauch gemacht, mit der weitere
erbringen und hierzu u. a. Urkunden (Zeugnisse, Beschei-      Grund vorliegt. Satz 3 erleichtert die Erhebung von Daten   die „qualifizierte elektronische Signatur“ (qeS) zugelassen   sichere Verfahren als schriftformersetzend festgelegt
nigungen und sonstige Belege) vorlegen. Soweit derartige      durch die anfordernde Behörde zum Zweck des Daten-          (vgl. Art. 3 a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Die qeS hat sich      werden können (vgl. § 2 BayBITV).
Nachweise eingereicht werden müssen, genügt künftig           austauschs, soweit ein automatisiertes Verfahren zum        jedoch bei Bürgern, Unternehmen und Verwaltung bisher
grundsätzlich eine elektronische Übermittlung (Satz 1).       Datenabruf bereitsteht.                                     nicht durchsetzen können.
Die Behörde kann nach Satz 2 im Einzelfall die Vorlage

                                                                                                                           • eID-Funktion des neuen Personalausweises (nPA)

                                                                                                                           • De-Mail-Verfahren
      5.      Elektronische Bekanntgabe über Portale
                                                                                                                           • sonstige sichere Verfahren, z. B. nach § 2 BayBITV
In der Praxis der digitalen Verwaltung kommt elektronischen Verwaltungsportalen wachsende Bedeutung zu.
Beispiele sind

 • das BayernPortal (siehe Kapitel IV., Seite 30),

 • die kommunalen E-Government-Portale oder

 • die Mitarbeiterportale für den öffentlichen Dienst.

18                                                                                                                                                                                                                                            19
2. 	Elektronische Identifizierungsfunktion des neuen Personalausweises                                    III.	DIGITALE VERWALTUNG RECHTSKONFORM
Die Schriftform kann für die Kommunikation auf dem Hinkanal vom Bürger zur Behörde nunmehr ersetzt
werden durch
                                                                                                                      GESTALTEN
                                                                                                                        Besondere Informationen für Behörden im Freistaat Bayern
 • unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular,

 • das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche
   Netze zur Verfügung gestellt wird;

 • bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein sicherer Iden-
   titätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes (eID-Funktion des
   nPA) oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

     3.      Empfängerbestätigte De-Mail gem. § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz
Die Schriftform kann darüber hinaus für die Kommunikation auf dem Hinkanal vom Bürger zur Behörde und auf dem
Rückkanal von der Behörde zum Bürger auch ersetzt werden

 • durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach
    § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;

 • bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Doku-
    menten der Behörden muss die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbie-                                   A
   ters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.                                   Digitale Verwaltung gestalten: Zum Einsatz von Diensten und Verfahren
                                                                                                                Das BayEGovG begründet neue Rechte der Bürger und             Die weit gefassten Beurteilungs- bzw. Ermessensspiel-
                                                                                                                Pflichten der Behörden. Es eröffnet den Behörden zu-          räume der Behörden haben zur Folge, dass der Bürger in
                                                                                                                gleich ausreichende Umsetzungsspielräume und Gestal-          der Regel von der Behörde nicht die Bereitstellung eines
                                                                                                                tungsmöglichkeiten für ein effektives, nutzerfreundliches     bestimmten technischen Verfahrens der Kommunikation
                                                                                                                E-Government.                                                 verlangen kann. Bei Behördendiensten (Art. 4) und Ver-
     4.      Sonstige durch Verordnung der Staatsregierung zugelassene Verfahren                                                                                              waltungsverfahren (Art. 6) kann die Behörde zudem aus
                                                                                                                Die Behörden sind verpflichtet, einen Zugang für die si-      Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgründen generell
Um rasch auf neue technische Entwicklungen und Nutzer-                                                          chere, Schriftform ersetzende Kommunikation zu eröffnen       von der Bereitstellung bestimmter Dienste und Verfahren
bedürfnisse reagieren zu können, kann die Staatsregierung                                                       (Art. 3 Abs. 1). Die Wahl des Verfahrens des Schriftfor-      absehen. Bei Anfragen der Nutzer ist allerdings stets das
gem. Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 BayVwfG sonstige sichere                                                       mersatzes und der Verschlüsselung überlässt das Ge-           Gebot der Bürgerfreundlichkeit zu beachten.
Verfahren als Schriftformersatz durch Rechtsverordnung                                                          setz aber bewusst der Behörde. Die Behörden müssen
festlegen, welche den Absender der Daten authentifizieren                                                       grundsätzlich alle bestehenden Behördendienste (Art. 4)       Trotz der Umsetzungsspielräume der Behörden entfalten
und die Integrität des elektronisch übermittelten Daten-                                                        und Verwaltungsverfahren (Art. 6) auch online anbieten.       die Rechte der Bürger und Unternehmen ihre praktische
satzes und die Barrierefreiheit gewährleisten.                        HINWEIS:                                  Das Gesetz räumt den Behörden aber ausdrücklich die           Wirksamkeit. Insbesondere trifft die Behörde im Falle der
                                                                                                                Befugnis ein, bei der elektronischen Bereitstellung von       Ablehnung eines vom Nutzer beantragten Dienstes oder
                                                                      Zum Einsatz der ELSTER-Techno-
Um den elektronischen Ersatz der Schriftform in Bayern                                                          elektronischen Diensten, Gesichtspunkte der Zweckmä-          Verfahrens regelmäßig eine Begründungslast. In den Fällen
                                                                      logie als Schriftformersatz siehe
noch nutzerfreundlicher zu gestalten, ist mit Wirkung zum                                                       ßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Auch bei   des Art. 3 BayEGovG (Zugang) hat die Behörde darzulegen,
                                                                      im Einzelnen unter Kapitel IV. B. 3.
01.12.2017 ein weiteres sicheres Verfahren des Schrift-                                                         den Regelungen zum elektronischen Zahlungsverkehr und         mit welchem technischen Verfahren der Bürger sicher und
                                                                      (Seite 34).
formersatzes durch Rechtsverordnung (§ 2 BayBITV)                                                               zur elektronischen Rechnung (Art. 5) regelt das Gesetz nur    schriftformersetzend elektronisch (ggfs. nach Ablauf der
zugelassen worden. Grundlage des neuen sicheren Ver-                                                            die Ziele der Verpflichtungen, überlässt deren konkrete       Übergangsfristen) mit der Behörde kommunizieren kann.
fahrens ist die in Bayern entwickelte ELSTER-Technologie,                                                       technische Umsetzung aber den Behörden.                       In den Fällen der Art. 4 und 6 BayEGovG hat die Behörde
die sich in der Praxis der elektronischen Steuererklärung                                                                                                                     die Unzweckmäßigkeit oder Unwirtschaftlichkeit des vom
bereits millionenfach bewährt hat.                                                                                                                                            Nutzer angeforderten elektronischen Verfahrens in ange-
                                                                                                                                                                              messener Weise, d. h. nicht nur formelhaft, zu begründen.

20                                                                                                                                                                                                                                  21
B                                                                                                                               3.      Ersetzendes Scannen | Abs. 3
Die elektronische Akte                                                                                                                            Papierunterlagen sollen gemäß Art.    lesbaren Schriftträger fehlt (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
                                                                                                                                                 7 Abs. 3 BayEGovG unter Wahrung        Wird dieser Beweiswert als nicht ausreichend angesehen,
In vielen bayerischen Behörden gehört die elektronische       chen Grundsätze der Einführung elektronischer Akten                                 der Grundsätze ordnungsgemäßer        stehen der Behörde nach der ZPO weitere Optionen of-
Aktenführung längst zum Alltag. Im staatlichen Bereich        und Register, der elektronischen Aktenführung und des                              Aktenführung und -aufbewahrung in      fen. Die Behörde kann bei der Übertragung öffentlicher
wird die Einführung der elektronischen Akte durch die         ersetzenden Scannens für alle Behörden im Anwendungs-                               ein elektronisches Format übertra-    Urkunden einen Übereinstimmungsnachweis nach § 371b
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über           bereich des Gesetzes.                                        gen werden, um sie in elektronisch gestützte Arbeitsabläu-   ZPO erbringen. In diesem Fall begründet die digitale Kopie
die Rahmenvorschriften für die elektronische Aktenfüh-                                                                     fe einzubeziehen. Hierbei ist nach dem Stand der Technik     gemäß § 415 ZPO analog grundsätzlich den vollen Beweis
rung und das Übertragen und Vernichten von Papier-            Die Verpflichtungen aus Art. 7 gelten ab Inkrafttreten des   sicherzustellen, dass die elektronische Fassung mit dem      für die beurkundete Erklärung. Sind Dokument und Nach-
dokumenten vom 27.06.2012 geregelt. Hieran knüpfen            Gesetzes für die Zukunft. Eine Verpflichtung zur Überfüh-    Papierdokument übereinstimmt. Auf die Forderung nach         weis darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen
die gesetzlichen Regelungen des Art. 7 BayEGovG an.           rung vorhandener Aktenbestände in die elektronische          einer bildlichen Übereinstimmung wurde bewusst verzich-      Signatur versehen, wird zudem gemäß § 371b Satz 2 ZPO
Im Einklang mit den bestehenden Rahmenvorschriften            Form besteht daher grundsätzlich nicht.                      tet, um deutlich zu machen, dass Abweichungen in Größe       die Echtheit des elektronischen Dokuments vermutet.
beschränkt sich Art. 7 auf die Regelung der wesentli-                                                                      und Farbe unschädlich sind, wenn diesen Informationen
                                                                                                                           kein aktenrelevanter Aussagegehalt bzw. Sachverhalt zu       Erfolgt die Aktenführung elektronisch, ist die weitere
                                                                                                                           entnehmen ist.                                               Aufbewahrung der Originale nach ordnungsgemäßer Über-
                                                                                                                                                                                        tragung in ein elektronisches Format und Speicherung in
     1.      Pflicht staatlicher Behörden zur elektronischen Akten- und Registerführung                                    Die durch den Scanvorgang erzeugte digitale Kopie des        der elektronischen Akte im Hinblick auf die Grundsätze
                                                                                                                           Originals ist im Rahmen des Beweisrechts nicht dem           ordnungsgemäßer Aktenführung nicht mehr erforderlich.
                      Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 sind          Art. 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 regelt das „Wie“ der elektroni-   Urkundenbeweis, sondern lediglich dem Augenscheins-          Sie können daher – vorbehaltlich besonderer gesetzlicher
                      staatliche Behörden seit 01.07.2017     schen Aktenführung für alle staatlichen und nichtstaat-      beweis zugänglich, da das Wesensmerkmal der Verkörpe-        Aufbewahrungspflichten oder entgegenstehender Rechte
                      verpflichtet, ihre Akten grundsätz-     lichen Behörden. Wenn und soweit Akten elektronisch          rung auf einem unmittelbar ohne technische Hilfsmittel       Dritter – zurückgesendet oder vernichtet werden.
                       lich elektronisch zu führen. Die       geführt und Vorgänge elektronisch bearbeitet werden, ist
gesetzliche Verpflichtung kann bereits durch die Einfüh-      durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen
rung einer elektronischen Registratur erfüllt werden. Eine    sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer
zusätzliche Umstellung auf elektronische Vorgangsbear-        Aktenführung als Ausformung des Rechtsstaatsprinzips
beitung steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Die        eingehalten werden. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und            4.      Einsicht in die elektronische Akte
Regelung ist im Übrigen als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet.   Integrität der elektronischen Akten müssen gewährleistet
Aus wichtigem Grund kann die Behörde daher von der            sein. Das eingesetzte Dokumentenmanagement- bzw.                                    Im Gegensatz zum EGovG des            Zur Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf Akten-
elektronischen Akten- und Registerführung absehen.            Vorgangsbearbeitungssystem muss diese Anforderungen                                 Bundes (vgl. § 8 EGovG) verzich-      einsicht kommen nach derzeitigem Stand der Technik
                                                              erfüllen.                                                                           tet das BayEGovG bewusst auf          insbesondere der Aktenausdruck, die Wiedergabe elek-
Für Kommunen und andere Selbstverwaltungsträger be-                                                                                               eine klarstellende Regelung zur       tronischer Dokumente auf einem Bildschirm der Behörde
steht dagegen keine elektronische Aktenführungspflicht.                                                                                           Art und Weise der Einsicht in die     sowie die elektronische Übermittlung von Dokumenten
Gleiches gilt aufgrund ihres Charakters als Doppelbehörde               HINWEIS:                                           elektronische Akte. Die bereits bestehenden Regelungen       in Betracht. Darüber hinaus kann im Einzelfall der elek-
auch für die staatlichen Landratsämter.                                 Das EGovG des Bundes enthält                       zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren gelten auch        tronische Zugriff auf den Akteninhalt gestattet werden,
                                                                        Regelungen zur elektronischen Ak-                  im Rahmen der elektronischen Aktenführung.                   soweit Belange des Datenschutzes, der Datensicherheit,
                                                                        tenführung nur für Bundesbehörden                                                                               berechtigte Interessen Dritter oder sonstige öffentliche
                                                                        (vgl. §§ 6 bis 8 EGovG). Für Landes-                                                                            Belange nicht entgegenstehen.
                                                                        und Kommunalbehörden in Bayern
                                                                        gelten daher die Regelungen zur
                                                                        elektronischen Aktenführung in Art.
                                                                        7 BayEGovG und zwar auch dann,
                                                                        wenn diese Behörden im Rahmen
                                                                        der Bundesauftragsverwaltung tätig
                                                                        werden.

     2.      Übermittlung von Daten | Abs. 2
                           Art. 7 Abs. 2 enthält für Be-      werden. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu
                           hörden mit elektronischer          beachten. Die Daten sind vor unbefugter Einsichtnahme
                           Aktenführung ein Gebot der         und vor Veränderungen zu schützen, beispielsweise durch
                           elektronischen Übermittlung        die Nutzung einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur
von Akten, Vorgängen und Dokumenten. Hierdurch sollen         oder die Übermittlung in einer nach dem Stand der Technik
Medienbrüche beim Austausch von Schriftgut vermieden          sicheren Form.

22                                                                                                                                                                                                                                             23
C                                                                                                                         Bei der Erstellung eines Informationssicherheitskonzepts können die Behörden unter anderem auf die folgenden
                                                                                                                          anerkannten Sicherheitsrichtlinien bzw. Informationssicherheitsmanagementsysteme zurückgreifen:
IT-Sicherheit
                                                                                                                           • IT-Grundschutz des BSI
Die Gewährleistung der IT-Sicherheit ist heute eine der Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung. Bürger und Un-
ternehmen erwarten zu Recht, dass ihre Daten bei der Verwaltung sicher sind. Daher setzt das BayEGovG einen
besonderen Regelungsschwerpunkt im Bereich der Informationssicherheit und beim Schutz der IT-Infrastrukturen               • ISO 27001
der öffentlichen Verwaltung.
                                                                                                                           • ISIS12
     1.       IT-Sicherheit auf Behördenebene | Art. 11 Abs. 1 BayEGovG
                                                                                                                           • VdS 3473
Art. 11 Abs. 1 enthält Basisregelungen zur effektiven       Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung als
Gewährleistung des Datenschutzes und der Informati-         öffentliche Aufgabe definiert. Zur Umsetzung von Satz 1
                                                                                                                           • ISA+
onssicherheit im Interesse von Bürgern, Unternehmen         verpflichtet Satz 2 Halbsatz 1 die Behörden, die Sicherheit
und Verwaltung. Mit Satz 1 wird die Gewährleistung von      ihrer informationstechnischen Systeme

 • durch angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen im Sinne                                                                    HINWEIS:
    von Art. 32 DSGVO und Art. 32 BayDSG sowie                                                                                         Bei der Festlegung eines behördli-
                                                                                                                                       chen IT-Sicherheitskonzepts kann
                                                                                                                                       die Einholung fachlicher Unter-
 • im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (vgl. Satz 1) sicherzustellen.                                                                   stützung durch die zuständigen
                                                                                                                                       Behörden sinnvoll sein. Hier kann          Praxis-TIPP:
Die Verweisungsnorm hat zur Folge, dass technisch-organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO und                            das neu gegründete Landesamt für           Zu ISIS12 liegt ein Beschluss des IT
Art. 32 BayDSG generell zum Schutz der Sicherheit informationstechnischer Systeme – also unabhängig von einem                          Sicherheit in der Informationstech-        Planungsrats vor. Der IT-Planungsrat
Personenbezug der betroffenen Daten – ergriffen werden müssen.                                                                         nik einen wichtigen Beitrag leisten.       stellt fest, dass entsprechend der
                                                                                                                                                                                  „Handreichung zur Ausgestaltung
                                                                                                                                                                                  der Informationssicherheitsleitli-
                                                                                                                                                                                  nie in Kommunalverwaltungen“ für
                                                                                                                                                                                  kleine und mittelgroße Kommunen
                                                                                                                                                                                  mit ISIS12 ein pragmatisches und
                                                                                                                                                                                  skalierbares Vorgehensmodell zur
                                                                                                                                                                                  Einführung eines Informationssi-
     2.       Anforderungen an behördliche Informationssicherheitskonzepte                                                                                                        cherheitsmanagement-Systems zur
                                                                                                                                                                                  Verfügung steht, das die entspre-
Um die Umsetzung der Verpflichtungen aus Abs.1 sicherzustellen, verpflichtet das Gesetz in Abs. 1 Satz 2 Halb-                                                                    chenden Mindestanforderungen des
satz 2 die Behörden ausdrücklich, bis spätestens 1. Januar 2020 (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayEGovG) behörd-                                                               IT-Planungsrats abdeckt.
liche Informationssicherheitskonzepte

 • zu erstellen,
                                                                                                                          Bei der Auswahl des im behördlichen Einzelfall angemessenen IT-Sicherheitsniveaus sind von der Behörde
                                                                                                                          im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
 • anzuwenden und

                                                                                                                           • Art, Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos
 • regelmäßig fortzuschreiben.

Durch den Verweis auf Art. 32 DSGVO, Art. 32 BayDSG         Vielmehr fordert das Gesetz eine an der konkreten              • Kritikalität der vorgehaltenen Daten
und das Verhältnismäßigkeitsprinzip stellt der Gesetzge-    Sicherheitslage der einzelnen Behörde oder Einrichtung
ber klar, dass die Behörden in Bayern zur angemessenen      orientierte konkret-individuelle Festlegung einer ange-        • Kosten der Risikovermeidung
Gewährleistung der IT-Sicherheit nicht verpflichtet sind,   messenen IT-Sicherheitskonzeption.
zwangsläufig einen bestimmten Standard, wie z. B. die
Standards des BSI-Grundschutzes einzuhalten.                                                                               • Leistungsfähigkeit der jeweiligen Behörde

24                                                                                                                                                                                                                                 25
3.      Behördenübergreifende Maßnahmen | Art. 11 Abs. 2 und 3 BayEGovG                                                2.      Behördenübergreifende Bereitstellung von Verwaltungsdiensten
Dezentrale Maßnahmen zur Gewährleistung der IT-Si-                                                                     Art. 8 Abs. 2 und 3 BayEGovG reagieren auf die fort-         senen Behörden können die vom Freistaat bereitgestell-
cherheit auf Behördenebene reichen angesichts des ho-                                                                  schreitende Zentralisierung der IT der Verwaltung. Sie       ten Dienste ihrerseits gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 3
hen Grades der Vernetzung inzwischen nicht mehr aus.                                                                   eröffnen dem Freistaat Bayern die Möglichkeit, elektro-      BayEGovG zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. 3
Daher sind staatliche und sonstige an das Behördennetz                                                                 nische Basisdienste (Abs. 2) und zentrale Dienste (Abs.      bis 6 BayEGovG nutzen.
angeschlossene Stellen nach Art. 11 Abs. 2 verpflichtet,                                                               3) behördenübergreifend bereitzustellen. Die angeschlos-
Sicherheitslücken, Schadprogramme und erfolgte oder
versuchte Angriffe unverzüglich an das zum 01.12.2017
neu gegründete Landesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik (LSI) und die für sie zuständige oberste
Dienstbehörde zu melden, soweit andere Vorschriften
oder Vereinbarungen mit Dritten dem nicht entgegen-
stehen. In solchen Fällen sollten die Behörden die In-
formationsweitergabe nicht unterlassen, sondern derart                                                                      3.      Basisdienste des Freistaates | Art. 8 Abs. 2 BayEGovG
beschränken, dass Rechtsverletzungen vermieden werden.
                                                                                                                       Gemäß Art. 8 Abs. 2 BayEGovG kann der Freistaat Bayern       automatisierten Verfahren, die für eine Mehrzahl von
Staatliche und sonstige an das Behördennetz angeschlos-                                                                sogenannte „Basisdienste“ für die behördenübergreifen-       Behörden verfügbar sind (z. B. Verwaltungs-PKI, Antrags-
sene Stellen sind außerdem nach Abs. 3 verpflichtet, das                                                               de Nutzung bereitstellen. Der Begriff der „Basisdienste“     manager, etc.), sowie die für Staat und Kommunen angebo-
LSI bei seiner Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen.                                                                    ist weit zu verstehen. Hierzu zählen insbesondere alle       tenen Dienste Postkorb und E-Payment des BayernPortals.
Weiterführend zu den einzelnen Aufgaben des LSI und
seinen Befugnissen siehe unter Kapitel V. (Seite 37).

D
Behördenzusammenarbeit                                                                                                      4.      Zentrale Dienste des Freistaates | Art. 8 Abs. 3 BayEGovG
                                                                                                                       Darüber hinaus wird dem Freistaat in Art. 8 Abs. 3           Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayEGovG stellt klar, dass mit Ein-
Angesichts gemeinsamer Herausforderungen, neuer tech-      Behördenzusammenarbeit, insbesondere die Zusammen-          BayEGovG die Möglichkeit eröffnet, unmittelbar selbst und    willigung des Nutzers dessen personenbezogene Daten
nischer Möglichkeiten und knapper öffentlicher Mittel      arbeit von Freistaat und Kommunen, erleichtern und diese    in eigener (datenschutzrechtlicher) Verantwortung behör-     auch an die Behörden übermittelt werden können, deren
kommt der behördenübergreifenden Kooperation bei           auf eine rechtssichere Grundlage stellen. Bestehende        denübergreifende „zentrale Dienste“ anzubieten, um z. B.     Verfahren an die zentralen Infrastrukturen angeschlossen
Entwicklung, Einsatz und Betrieb von elektronischen Ver-   gesetzliche Aufgaben und Zuständigkeiten werden durch       eine elektronische Identifizierung oder Authentifizierung,   sind. Durch Satz 1 und 2 werden die erforderlichen Vo-
waltungsdiensten und Infrastrukturen wachsende Bedeu-      die Regelung nicht geändert.                                die (verschlüsselte) Kommunikation, die Bereitstellung       raussetzungen für die Erfüllung der Anforderungen des
tung zu. Die Regelungen des Art. 8 BayEGovG sollen die                                                                 von Behördendiensten, die Durchführung elektronischer        § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 PAusweisG
                                                                                                                       Verfahren oder die elektronische Rechnungstellung zu         geschaffen. Die Regelung ermöglicht es dem Freistaat Bay-
                                                                                                                       ermöglichen. Dem Staatsministerium der Finanzen, für         ern, ein Bürgerkonto und weitere zentrale Dienste selbst
                                                                                                                       Landesentwicklung und Heimat wird die Bereitstellung         anzubieten, die hierfür erforderlichen Zertifikate beim
                                                                                                                       der zentralen Dienste als eigene Aufgabe übertragen.         Bundesverwaltungsamt zu beantragen und die Dienste
  1.         Aufgabenzuweisung und Kooperationsregeln für die Verwaltungs-IT |                                                                                                      den staatlichen und nichtstaatlichen Behörden zur Ver-
		           Art 8 Abs. 1 BayEGovG                                                                                                                                                  fügung zu stellen. Neben den zentralen Diensten können
                                                                                                                                                                                    gem. Satz 3 auch Basisdienste von den angeschlossenen
Art. 8 Abs. 1 BayEGovG normiert Aufgabenzuweisun-          Kommunikations­technologie obliegende Verantwortung                                                                      Behörden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. 3
gen und die Grundsätze der Behördenzusammenarbeit          und hebt die Gewährleistung von Datensicherheit und                                                                      bis 6 BayEGovG genutzt werden.
im Bereich der elektronischen Verwaltung. Satz 1 legt      die Förderung von Interoperabilität und Barrierefreiheit
fest, dass die Bereitstellung und der Betrieb der erfor-   besonders hervor. Satz 3 legt schließlich fest, dass Be-
derlichen elektronischen Verwaltungsinfrastrukturen zu     hörden bei Entwicklung, Einrichtung und Betrieb von elek-
den öffentlichen Aufgaben der Behörden zählen. Satz 2      tronischen Verwaltungsinfrastrukturen zusammenwirken
konkretisiert die dem Freistaat und den Kommunen bei       und sich diese Infrastrukturen gegenseitig zum Zweck der
der Aufgabenerfüllung im Bereich der Informations- und     Aufgabenerfüllung überlassen können.

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