Industrie und Handelskammer Fulda - IHK Fulda
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Industrie und Handelskammer Fulda
2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 NEUE GESETZGEBUNG 6 1.1 GRUNDFREIBETRAG 6 1.2 KALTE PROGRESSION 6 1.3 BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN 2020 6 1.4 UMSETZUNG FÜR DIE LOHNSTEUERBERECHNUNG 6 1.5 BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG 7 1.6 PAUSCHALIERUNG DER BEITRÄGE ZU EINER GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG 7 1.7 PAUSCHALIERUNG DER LOHNSTEUER FÜR TEILZEITBESCHÄFTIGTE UND GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE – 40A ESTG 7 1.7.1 Anpassung der Arbeitslohnhöhe bei kurzfristig Beschäftigten 7 1.7.2 Pauschalierung bei beschränkt einkommensteuerpfl. Arbeitnehmern 7 1.8 §40 ABS. 2 S.2 ESTG – NEUFASSUNG 7 1.8.1 Pauschale Versteuerung mit 15% - §40 Abs. 2 Nr. 2 S.2 Nr. 1 EStG 8 1.8.2 Pauschale Besteuerung mit 25% 8 1.9 ELEKTROFAHRZEUGE ALS DIENSTWAGEN 8 1.10 BEHANDLUNG VON SACHBEZÜGEN GEMÄß §8 ESTG 8 1.11 ELEKTRONUTZFAHRZEUGE UND ELEKTRISCH BETRIEBENE LASTENFAHRRÄDER 9 1.12 FAHRRÄDER / ELEKTROFAHRRÄDER 9 1.12.1 Verlängerung der Anwendung des §3 Nr. 37 EStG 9 1.12.2 Pauschale Versteuerung bei Übereignung nach §40 Abs. 2 S.1 Nr. 7 EStG 10 1.13 VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN - § 9 ABS. 4A ESTG 10 1.14 BERUFSKRAFTFAHRER 10 1.15 STEUERFREIE WEITERBILDUNGSLEISTUNGEN - §3 NR. 19 ESTG 10 1.16 BEWERTUNGSABSCHLAG FÜR MITARBEITERWOHNUNGEN 10 1.17 LOHNSTEUERBESCHEINIGUNG 10 1.17.1 Keine elektronische Übermittlung 10 1.17.2 Ergänzung der Lohnsteuerbescheinigung 11 1.18 ELSTAM-ABRUF 11 1.19 LOHNSTEUERJAHRESAUSGLEICH - §42B ESTG 11 1.20 SACHBEZUGSWERTE 2020 11 1.21 BAV – FÖRDERBETRAG 12 1.22 RÜCKFÜHRUNG DES SOLIDARITÄTSZUSCHLAGS 1995 12 1.22.1 Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren 12 1.22.2 Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer 12 1.23 LOHNSTEUER-ANMELDUNG 12 1.24 ERHÖHUNG DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE 12 1.25 MOBILITÄTSPRÄMIE 13 IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
3 2 JOBTICKETS - §3 NR. 15 ESTG 14 2.1 BMF – SCHREIBEN VOM 15.08.2019 14 2.1.1 Eine Steuerbefreiungen – Zwei Alternativen 14 2.1.1.1 1. Alternative 14 2.1.1.2 2. Alternative – Auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr 14 2.1.2 Verkehrsmittel 14 2.1.2.1 Verkehrsmittel bei Alternative 1 15 2.1.2.2 Verkehrsmittel bei Alternative 2 15 2.1.3 Nicht zu verwendende Verkehrsmittel 15 2.1.4 Gemischte Nutzungen von Fahrscheinen im Personenfernverkehr 15 2.1.4.1 Fahrkarte f. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeits.im Fernverkehr 15 2.1.4.2 Fahrkarte f. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeits.im Fernverkehr - Nutzung eines Tarifgebietes am Zielort 15 2.1.5 Konkurrenz zu §§3 Nr. 13 und 16 EStG 15 2.1.6 Voll- und Teilamortisation bei Dauerfahrscheinen- Prognoseberechnung 15 2.1.6.1 Vollamortisation durch Dienstreisen 16 2.1.6.2 Vollamortisation durch Dienstreisen und §3 Nr. 15 EStG 16 2.1.6.3 Teilamortisation bei Dienstreisen und §3 Nr. 15 EStG 17 2.1.7 Dauerfahrscheine mit kalenderjahrübergreifender Gültigkeitsdauer 18 2.1.8 Verzicht auf die Prognoseberechnung bei Dauerfahrscheinen 18 2.1.9 Barzuschüsse des Arbeitgebers für Dauerfahrscheine des Arbeitnehmers 18 2.1.10 Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn 18 2.1.11 Anrechnung auf die Entfernungspauschale 18 2.1.12 Bewertung der steuerfreien Zuwendung 18 2.1.12.1 Gültigkeit erstreckt sich auf mehrere Kalenderjahre 19 2.1.13 Maximaler Minderungsbetrag der Entfernungspauschale 19 2.1.14 Aufzeichnungspflichten 19 2.1.15 Anwendung und Verhältnis zur anderen Vorschriften 19 2.2 PAUSCHALE VERSTEUERUNG DER JOBTICKETS - §40 ABS. 2 S.2 NR. 2 ESTG – 25% 19 2.2.1 Voraussetzung der Pauschalierung 19 2.2.2 Folgen der Pauschalierung 20 3 REISEKOSTEN UND FAHRTEN ZWISCHEN WOHNUNG UND 1. TÄTIGKEITSSTÄTTE 21 3.1 ERHÖHUNG DER VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN - § 9 ABS. 4A ESTG 21 3.2 BERUFSKRAFTFAHRER 21 3.3 AUSLANDSPAUSCHALEN 22 3.4 RECHTSPRECHUNG 22 3.4.1 Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück 22 3.4.2 Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte 22 3.4.2.1 Urteile 22 3.4.2.2 Auslegung 23 3.4.2.3 Auslegung der unbefristeten Tätigkeit 23 3.4.2.4 Anwendung der Urteile 23 3.4.2.5 Weiteres Urteil 23 3.4.3 Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung 24 3.4.3.1 Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände 24 3.4.3.2 Vorfälligkeitsentschädigung beim Verkauf der Zweitwohnung 24 IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
4 4 VERWALTUNGSANWEISUNGEN 25 4.1 ANWENDUNGSSCHREIBEN ZUM §3 NR. 37 ESTG 25 4.1.1 Anwendungsbereich des §3 Nr. 37 EStG 25 4.1.2 Bewertung wenn der §3 Nr. 37 EStG nicht zur Anwendung kommt 25 4.1.2.1 Anschaffung und Nutzungsüberlassung bis zum 31.12.2018 25 4.1.2.2 Anschaffung und Nutzungsüberlassung nach dem 31.12.2018 25 4.1.3 Überlassung mehrerer Fahrräder oder E-Bikes 26 4.1.4 Keine Anwendung der 44 € - Grenze 26 4.1.5 Rabattfreibetrag 26 4.1.6 Umsatzsteuerliche Behandlung 26 4.1.7 Überlassung E-Scooter 26 4.2 VERMIETUNG EINES ARBEITSZIMMERS AN DEN ARBEITGEBER 26 4.2.1 Vorrangiges Interesse an der Nutzung 27 4.2.1.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 27 4.2.1.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 27 4.3 STEUERLICHE ANERKENNUNG VON ZEITWERTMODELLEN 27 4.3.1 Grundsätzliche Verwendung von Zeitwertkonten 27 4.3.2 Organe von Gesellschaften 28 4.3.2.1 Arbeitnehmer ist Organ einer Körperschaft - ohne Beteiligung 28 4.3.2.2 Arbeitnehmer ist Organ einer Körperschaft - ohne beherrschende Stellung 28 4.3.2.3 Arbeitnehmer ist Organ einer Körperschaft - mit beherrschender Stellung 28 4.3.2.4 Begründung oder Beendigung einer Organstellung 28 5 ERWEITERUNG DES ELSTAM-ABRUFS AB 2020 30 5.1 GESETZLICHE GRUNDLAGE DES ELSTAM-DATENABRUFS BEI BESCHRÄNKT EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGEN ARBEITNEHMERN 30 5.2 BMF – SCHREIBEN VOM 07.11.2019 30 5.2.1 Identifikationsnummer 30 5.2.1.1 Vordruck für die Vergabe der Identifikationsnummer 30 5.2.1.2 Voraussetzungen für die Vergabe der Identifikationsnummer 30 5.2.1.3 Mitteilung der Identifikationsnummer bei Neuvergabe 31 5.2.1.4 Mitteilung einer bereits erteilten Identifikationsnummer 31 5.2.1.5 Keine Vergabe einer Identifikationsnummer 31 5.2.2 Papierbescheinigung bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern 31 5.2.3 Vereinfachte Antragsverfahren 32 6 ABFINDUNGEN 33 6.1 EINORDNUNG DER ENTLASSUNGENTSCHÄDIGUNG 33 6.2 AUßERORDENTLICHE EINKÜNFTE 33 6.2.1 Zahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes 33 6.2.2 Zahlungen von bereits entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers 33 6.3 ZUSAMMENBALLUNG VON EINKÜNFTEN 34 6.3.1 Zufluss in einem Veranlagungszeitraum 34 6.3.1.1 Aufteilung der Zahlung in eine Haupt- und Nebenleistung 34 6.3.1.1.1 Planwidriger Zufluss in mehreren Kalenderjahren 34 IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
5 6.3.1.1.2 Korrektur des Jahres des Zuflusses der Hauptleistung 35 6.4 DAS ÜBERSTEIGEN DER ENTGEHENDEN EINNAHMEN 35 6.5 „FÜNFTELREGELUNG“ 37 6.6 ABFINDUNGEN IM LOHNSTEUERABZUGSVERFAHREN 38 6.6.1 Lohnsteuerabzugsmerkmale 38 6.6.2 Jahreslohnsteuer und Zusammenballung 38 6.7 WEGZUG IN AUSLAND 39 6.8 ZUSÄTZLICHE BEITRÄGE ZUR RENTENVERSICHERUNG 39 6.9 VERSTEUERUNG DER ABFINDUNG BEI MINIJOBBERN. 40 6.10 BFH – URTEIL - ABFINDUNG BEI AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERTRAGES 40 6.11 BFH – URTEIL – ZAHLUNGEN IN EINER TRANSFERGESELLSCHAFT 40 7 RECHTSPRECHUNG 42 7.1 VERSICHERUNGSLEISTUNGEN ALS SACHLOHN 42 7.2 STEUERBERATUNGSKOSTEN SIND KEIN ARBEITSLOHN BEI NETTOLOHNVEREINBARUNGEN 42 7.3 BRUTTOLISTENPREIS = KAUFPREIS ALS PRIVATKUNDE 42 7.4 „SENSIBILISIERUNGSWOCHE“ STELLT ARBEITSLOHN DAR 43 7.5 RABATT-FREIBETRAG BEIM VERTRIEB VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN 43 7.6 ZUSÄTZLICH ZUM OHNEHIN GESCHULDETEN ARBEITSLOHN 44 IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
6 1 Neue Gesetzgebung Die Änderungen zur Lohnsteuer ab 2020 und somit die Anpassungen im Einkommensteuergesetz sind wie- derum durch verschiedene Gesetzespakete umgesetzt worden. Bereits im Jahr 2018 ist das Familienent- lastungsgesetz (FamEntlastG) am 29.11.2018 verabschiedet worden, das auch erst im Jahr 2020 teilweise zur Anwendung kommt. Es wurde auch das Bürokratieentlastungsgesetzes III verabschiedet. Am 7.11.2019 ist das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung wei- terer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") auf den Weg gebracht worden. Der Bundestag hat dann am 15.11.2019 das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht verabschiedet. Folgende Änderungen im Einkommensteuergesetz die Auswirkungen auf das Lohnsteuerabzugsverfahren haben sind umgesetzt worden. 1.1 Grundfreibetrag Im Jahr 2020 wird der Grundfreibetrag wiederum angehoben, um eine stärkere steuerliche Entlastung im unteren Einkommensbereich zu erreichen. 2019 9.168 € 2020 9.408 € +240 € 1.2 Kalte Progression Zum weiteren Abbau der „kalten Progression wird der Steuertarif, bzw. Anstieg/Sprung auf die nächste Tarifstufe abgemildert. Für das Jahr 2020 wird der Tarif um 1,95 % nach „rechts“ verschoben. Mit dieser Anpassung soll die erwartete Inflation mit einbezogen werden. Die Anpassung entfaltet jedoch nur eine geringe steuerliche Auswirkung. 1.3 Beitragsbemessungsgrenzen 2020 Monat Jahr Pflichtversicherungs- 4.687,50 € 56.250,00 € grenze Krankenversicherung Beitragsbemessungs- 4.687,50 € 56.250,00 € grenze Krankversicherung Ost West Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungs- 6.450,00 € 77.400,00 € 6.900,00 € 82.800,00 € grenze Allg. Rentenversicherung 1.4 Umsetzung für die Lohnsteuerberechnung Mit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2019 (IV C 5 - S 2361/19/10008:001,2019/0983589) hat das Bundes- finanzministerium den Ablaufplan für die Lohnsteuerberechnung 2020 veröffentlicht. Die geänderten Frei- beträge bzw. Grundlagen der Tarifberechnung einschließlich der geänderten Beträge der Beitragsbemes- sungsgrenzen sind bereits eingearbeitet worden sind. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
7 1.5 Betriebliche Gesundheitsförderung Der Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung im Sinne des §3 Nr. 34 EStG wird mit Wirkung vom 01.01.2020 an von 500 € im Kalenderjahr auf 600 € je Kalenderjahr angehoben. Der Freibetrag ist für jeden Arbeitnehmer als Jahresbetrag anzuwenden. Ab dem Jahr 2020 sind auch für die Steuerfreiheit nur noch Fördermaßnahmen zugelassen, die das Zertifizierungsverfahren der betrieblichen Krankenkassen durchlaufen haben. https://www.bgf-koordinierungsstelle.de/hessen/ 1.6 Pauschalierung der Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung können durch den Arbeitgeber nach § 40b Abs. 3 EStG mit einem pauschalen Steuersatz von 20 % versteuert werden. Dabei darf der Gesamtbeitrag der Versiche- rungsleistung ohne Versicherungssteuer den Betrag von 100 € je Kalenderjahr und versichertem Arbeit- nehmer nicht übersteigen. Der Betrag bis zum 31.12.2019 betrug 62 € je Kalenderjahr. 1.7 Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Be- schäftigte – 40a EStG Hier erfolgte eine Anpassung der bestehenden Gesetzesnorm und die Erweiterung der Vorschrift um eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit. 1.7.1 Anpassung der Arbeitslohnhöhe bei kurzfristig Beschäftigten Bei kurzfristig Beschäftigten im Sinne des §40a Abs. 1 EStG ist eine Pauschalierung des Arbeitslohnes mit 25% möglich. Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes wird der durchschnittliche Arbeitslohn je Kalendertag nach §40a Abs. 1 S.2 Nr.1 EStG auf 120 € (bisher 72 €) erhöht. Darüber hinaus wird der durchschnittliche Stundenlohn, der zur Pauschalierung herangezogen werden kann, § 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG, von 12 EUR auf 15 EUR erhöht. 1.7.2 Pauschalierung bei beschränkt einkommensteuerpfl. Arbeitnehmern Die Vorschrift des § 40a Abs. 7 EStG wird neu eingefügt. Danach kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer für Bezüge von beschränkt ein- kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die im Inland kurzfristig eine Tätigkeit ausüben mit einem pau- schalen Steuersatz von 30% versteuern. Dabei muss der Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sein. Hier wird die kurzfristige Tätigkeit so definiert, dass die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. 1.8 §40 Abs. 2 S.2 EStG – Neufassung Unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit des Jobtickets gemäß §3 Nr. 15 EStG wird die Pauschalierungs- vorschrift des §40 Abs. 2 S.2 EStG neu formuliert. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
8 1.8.1 Pauschale Versteuerung mit 15% - §40 Abs. 2 Nr. 2 S.2 Nr. 1 EStG Der pauschale Steuersatz von 15% für die unentgeltliche und verbilligte Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrtstrecken gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 ist auf folgende Fälle anwendbar: • Fahrscheine, die durch Gehaltsumwandlung etc. zur Verfügung gestellt werden und somit die Vo- raussetzungen des §3 Nr. 15 EstG nicht erfüllen, da für die Steuerfreiheit die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden müssen. • PKW-Überlassung für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte • Vom Arbeitgeber geleitete geleistete Zuschüsse für Pkw Nutzung des privaten KFZ für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Alle hier versteuerten Beträge haben als Obergrenze die Beträge, die als Werbungskosten abzuziehen wä- ren. Darüber hinaus sind diese Beträge auf der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen und mindern den Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale. 1.8.2 Pauschale Besteuerung mit 25% Siehe unter 2.2 Pauschale Versteuerung der Jobtickets - §40 Abs. 2 S.2 Nr. 2 EStG – 25% 1.9 Elektrofahrzeuge als Dienstwagen Der Zeitraum für die Minderung Bemessungsgrundlage des Bruttolistenpreises bei der Dienstwagenbe- steuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs ist unter weiteren Voraussetzungen bis zum 31.12.2030 verlängert worden, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG. Anschaffung zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 ➢ Kein Ausstoß von Kohlendioxidemission ➢ Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR = Bemessungsgrundlage ein Viertel des Bruttolistenpreises Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt zukünftig Folgendes: Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 ➢ wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer ➢ oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs min- destens 60 Kilometer beträgt = hälftige Bemessungsgrundlage Bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030 ➢ wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer ➢ oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs min- destens 80 Kilometer beträgt = hälftige Bemessungsgrundlage 1.10 Behandlung von Sachbezügen gemäß §8 EStG Mit der Neufassung des §8 EStG wird die Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug ge- nauer gefasst. Geldsurrogate, nachträgliche Kostenerstattungen oder zweckgebundene Geldleistungen IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
9 stellen keine Sachzuwendungen mehr da. Nach der Definition des §8 Abs. 1 S.3 EStG sind diese Leistungen als Geld anzusehen und fallen nicht unter die Bewertungsvorschrift für Sachbezüge nach §8 Abs. 2 EStG. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleis- tungen berechtigen. Diese Sachbezüge müssen jetzt aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- lohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung als solche ist ausgeschlossen. Anlass für diese Änderung der Definition der Sachbezüge waren die Urteile des BFH aus dem Jahr 2018. Die BFH-Urteile vom 7.6.2018, VI R 13/16 und vom 4.7.2018, VI R 16/17 sind nunmehr veröffentlicht wor- den und entsprechende anzuwenden. Eine Anwendungsvorgabe durch ein ggf. zu erlassenes BMF-Schrei- ben hat der Gesetzgeber durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen ersetzt. 1.11 Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder Für Elektrolieferfahrzeuge, Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können zu- künftig im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach §7 Abs. 1 EStG eine Sonderab- schreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§7c EStG). Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemi- schen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Diese neuen Abschreibungsmöglichkeiten gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden. 1.12 Fahrräder / Elektrofahrräder Auch bei den Elektrofahrrädern gab es weitere gesetzliche Anpassungen. 1.12.1 Verlängerung der Anwendung des §3 Nr. 37 EStG Die Steuerbefreiung für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads/Elektrofahrrads durch Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG wird bis zum 31.12.2030 verlängert. Hierzu wurde die Anwendungsvorschrift der §§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG geändert. Ebenso ist die Verlängerung der Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines be- trieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
10 1.12.2 Pauschale Versteuerung bei Übereignung nach §40 Abs. 2 S.1 Nr. 7 EStG Neben der Verlängerung der Steuerbefreiungsvorschrift für die Überlassung eines Fahrrads, das nicht als KFZ im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist (§6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) wird außerdem eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung bei der Fahrradübereignung geschaffen. Hierbei wird der Katalog der Pauschalierungmöglichkeiten mit dem festen Steuersatz von 25% um §40 Abs. 2 S.1 Nr. 7 EStG erweitert. 1.13 Verpflegungsmehraufwendungen - § 9 Abs. 4a EStG Siehe unter 3.1 1.14 Berufskraftfahrer Siehe unter 3.2 1.15 Steuerfreie Weiterbildungsleistungen - §3 Nr. 19 EStG Die bisherige Regelung über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß R19.7 LStR wird durch eine ge- setzliche Vorschrift erweitert. So soll Rechtssicherheit für Leistungen des Arbeitgebers hergestellt werden. Hierzu ist §3 Nr. 19 EStG als neue Gesetzesvorschrift erlassen worden. Die Leistungen die der Arbeitgeber zuwenden darf, beziehen sich auf die Maßnahmen zur Berufsförderung gemäß §82 Abs. 1 und 2 SGB III. Damit sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers gemeint, die der Verbesserung der Beschäftigungs- fähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse) Hierbei soll eine allgemeine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer gefördert werden, nicht eine nur für den Betrieb oder den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. 1.16 Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen Ab dem Kalenderjahr 2020 wird im §8 Abs. 2 S.12 EStG ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt. Es unterbleibt der Ansatz der ortsüblichen Miete, der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung, wenn es hier zu einer verbilligten Überlassung kommt. Voraussetzung dafür ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete einschließlich der Nebenkosten min- destens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Ferner darf der Preis je Quadratmeter ohne Nebenkosten nicht mehr als 25 € betragen. Die Wohnung muss den eigenen Wohnzwecken des Arbeitnehmers dienen. 1.17 Lohnsteuerbescheinigung Auch der §41b EStG wurde entsprechend der neuen steuerlichen Vorschriften bzw. aufgrund der tatsäch- lichen Gegebenheiten entsprechend angepasst. 1.17.1 Keine elektronische Übermittlung Bisher wurde die Verpflichtung zur Übersendung einer Papierbescheinigung aus den Vorschriften der elektronischen Übermittlung abgeleitet. Da jedoch immer noch die Möglichkeit besteht, dass sich Arbeit- geber von der Teilnahme am elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren befreien lassen, sollte diese Ver- pflichtung zur Übermittlung/Übersendung der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen klarer geregelt werden. Hierzu erfolgte nunmehr die Ergänzung des § 41b EStG. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
11 Danach haben die Arbeitgeber bis Ende Februar des Folgejahres die Papierlohnsteuerbescheinigungen an das Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden. Ebenfalls ist eine Zweitausfertigung der Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Auch hier wurde eine klare Regelung geschaffen, statt diese aus den Vor- schriften über die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung abzuleiten. 1.17.2 Ergänzung der Lohnsteuerbescheinigung Aufgrund der Änderungen der Vorschriften über die steuerfreien Arbeitgeberleistungen und der pauscha- len Besteuerungsmöglichkeiten Rund um die Fahrscheinüberlassung, wurde auch hier der §41b EStG ent- sprechend angepasst. Danach wurden in § 41b Absatz 1 Satz 2 die Nummern 6 und 7 neu gefasst. Nr.6: „die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen“ Nr.7:“die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen“ 1.18 ELStAM-Abruf Die nunmehr seit dem Jahr 2012 angestrebte Einbeziehung von auch nicht unbeschränkt einkommensteu- erpflichtigen Arbeitnehmern in die ELStAM-Datenbank, wird nun ab dem Jahr 2020 umgesetzt. Siehe hierzu auch den Punkt Erweiterung des ELStAM-Abrufs ab 2020. 1.19 Lohnsteuerjahresausgleich - §42b EStG Über die Vergabe der Steueridentifikationsnummer werden auch die beschränkt einkommensteuerpflich- tigen Arbeitnehmer in den ELStAM-Abruf eingebunden. Im Hinblick auf den Lohnsteuerjahresausgleich kann somit programmgesteuert keine Unterscheidung zwischen den unbeschränkt und beschränkt ein- kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mehr erfolgen. Deshalb erfolgt auch hier die Einbindung be- schränkt stpfl. Arbeitnehmer in den Lohnsteuerjahresausgleich. Daher erfolgt eine Änderung der Vorschrift über den Lohnsteuerjahresausgleich gemäß § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG) 1.20 Sachbezugswerte 2020 Durch die 11. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ergeben sich für 2020 neue Sachbezugswerte. Durch die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für Unterkunft und Ver- pflegung angepasst und somit erhöht. Der Monatswert für die Unterkunft beträgt ab 2020 dann 235 € und der Monatswert für die Verpflegung steigt auf 258 €. Täglich Monatlich Gesamt - Monat Verpflegung 258,00 € Frühstück 1,80 € (1,77 €) 54,00 € (53,00 €) Mittag / Abendessen 3,40 € (3,30 €) 102,00 € (99,00 €) Unterkunft 235,00 € IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
12 1.21 bAV – Förderbetrag Im aktuellen Entwurf des Gesetzes, „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzli- chen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnah- men zur Erhöhung der Alterseinkommen“ - (Grundrentengesetz – GruReG), vom 16.01.2020 ist eine Än- derung des Einkommensteuergesetzes enthalten. Danach soll der Förderbetrag von aktuell 144 € im Ka- lenderjahr auf 288 € im Kalenderjahr angehoben werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Änderung des §100 Abs. 2 EStG mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten soll. 1.22 Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 Ab dem Jahr 2021 wird die Anzahl der Personen, die mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden deutlich reduziert. Personen, die nicht mehr als 16.956 € Einkommensteuer im Jahr zahlen müssen werden ganz vom Solidaritätszuschlag befreit. Für gemeinsam veranlagte Paare gilt der doppelte Betrag. Das betrifft nach Angaben der Bundesregierung ca. neunzig Prozent der bisherigen Zahler der Abgabe. Für weitere mehr als fünf Prozent soll sich die Belastung verringern. 1.22.1 Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren Nach derzeitiger Rechtslage werden im Lohnsteuerabzugsverfahren die bisherigen Freigrenzen zum Soli- daritätszuschlag (972 € / 1.944 €) nicht berücksichtigt, wenn ein sonstiger Bezug zu versteuern ist. Durch den deutlichen Anstieg der Freigrenzen (16.956 € / 33.912 €) sind diese auch bei der Berechnung der Steuerbelastung auf den sonstigen Bezug zu berücksichtigen. Durch de neuen § 3 Abs. 4a Satz 1 SolZG wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen sichergestellt. Hierbei wird nunmehr auf die Jahreslohnsteuer abgestellt. Die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bleibt weiterhin die auf den sonstigen Bezug entfallene Lohnsteuer. 1.22.2Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin unverändert erhoben. 1.23 Lohnsteuer-Anmeldung Auch auf die Zukunft gerichtet ist die Änderung der Lohnsteueranmeldung, es gilt die Anwendung ab den Lohnzahlungszeiträumen nach dem 31.12.2021. Hier soll insoweit eine Erweiterung erfolgen, dass die ab- zuführende Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angegeben werden muss, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Durch die Änderung soll ein Gleichklang zwischen Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheinigung geschaffen werden. 1.24 Erhöhung der Entfernungspauschale Zum Ausgleich der dann eingeführten CO2-Abgabe wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. De- zember 2026 die Entfernungspauschale erhöht. Für die ersten 20 km beträgt sie dann weiterhin 0,30 € je Entfernungskilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer wird der Betrag dann auf 0,35 € erhöht. Die grds. Regelungen der Ermittlung und Höhe der Entfernungspauschale bleiben unverändert bestehen. So bleibt es bei einer Abzugsbeschränkung von 4.500 € im Kalenderjahr. Darüber hinaus kann die Entfernungspau- schale nun geltend gemacht werden, wenn die Fahrten mit dem eigenen KFZ zurückgelegt werden. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
13 Die veränderten Werte der Entfernungspauschale sind auch auf die Heimfahrten im Rahmen einer dop- pelten Haushaltsführung anzuwenden. 1.25 Mobilitätsprämie Zu der erhöhten Entfernungspauschale kann alternativ eine Mobilitätsprämie gewählt werden. Auch de- ren Anwendungszeitraum läuft vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026. Diese Prämie wurde geschaf- fen, um auch Geringverdiener zu entlasten, für die sich die erhöhte Entfernungspauschale steuerlich gar nicht oder nur gering auswirkt. Die Prämie beträgt 14% der erhöhten Entfernungspauschale. Dieser Steuersatz entspricht dem Eingangs- steuersatz im Einkommensteuertarif. Für die Berechnung der Mobilitätsprämie werden als Bemessungsgrundlage die vollen 0,35 € ab dem 21. Entfernungskilometer herangezogen und nicht nur der Erhöhungsbetrag von 0,05 €. Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer jedoch nur, wenn ein Werbungskostenabzug durch das Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags möglich wäre. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
14 2 Jobtickets - §3 Nr. 15 EStG Ab dem 01.01.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei nach §3 Nr. 15 EStG. Diese Neuregelung umfasst sowohl die Dauerfahrscheine für Fahrten zwi- schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wie auch die Nutzung entsprechender Fahrausweise für Pri- vatfahrten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er- bracht wird. Eine Gehaltsumwandlung zum Erhalt eines Jobtickets, schließt in der Folge die steuerfreie Behandlung gemäß §3 Nr. 15 EStG aus. Die Folge der Anwendung des §3 Nr. 15 EStG ist jedoch die Kürzung der Entfernungspauschale um den Wert der zugewendeten steuerbefreiten Leistung. Die Vorschrift erweist sich als wahre Wundertüte und so kann eine ganze Reihe von Fahrkartenmodellen in diese Steuerbefreiung hineinfallen. Das können z.B. sein: Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z.B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100, Ermäßigungskarten (z.B. Bahncard 25)). Auch die Berechtigung zur Mitnahme von anderen Personen oder gar die Übertragung der Fahrberechtigung auf andere Perso- nen, ist durch diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht von vornherein ausgeschlossen. 2.1 BMF – Schreiben vom 15.08.2019 Zur Klarstellung und Anwendung der Vorschrift des §3 Nr. 15 EStG ist am 15.08.2019 ein BMF-Schreiben (GZ IV C 5 -S 2342/19/10007 :001 - DDK 2019/0678827) erlassen worden. 2.1.1 Eine Steuerbefreiungen – Zwei Alternativen Bei den Steuerbefreiungstatbeständen unterscheidet das BMF-Schreiben zwischen zwei alternativen An- wendungsmöglichkeiten. 2.1.1.1 1. Alternative ➢ Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien- verkehr (ohne Luftverkehr) ➢ Personenfernverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ➢ Sonstige beruflich veranlasste Fahrten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG Leistungen des Arbeitgebers bei dieser Alternative können nur für Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsver- hältnis (auch Leiharbeitnehmer) gewährt werden, da hier die Grundlage der Zuwendung der Fahrkos- tenerstattung bzw. Übernahme für tatsächlich entstehende Werbungskosten ist. 2.1.1.2 2. Alternative – Auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr ➢ Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 15 EStG bei der 2. Alternative gilt hingegen für die Aufwendungen, die der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer zuwendet. Bei dieser Variante der Anwendung der Steuerbefreiung wir explizit nur auf die Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr abgestellt. Das schließt also auch die privaten Fahrten mit ein. 2.1.2 Verkehrsmittel Im Schreiben wird auch gleich eine beispielhafte Aufzählung der für die beiden Alternativen zu verwende- nen Verkehrsmittel mitgeliefert. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
15 2.1.2.1 Verkehrsmittel bei Alternative 1 ➢ Fernzüge der Deutschen Bahn oder anderer Anbieter (ICE, IC, TGV etc.) ➢ Fernbusse auf festgelegten Linien mit entsprechenden Haltestellen 2.1.2.2 Verkehrsmittel bei Alternative 2 Hier bietet das BMF-Schreiben als Richtlinie an, dass alle öffentlichen Verkehrsmittel verwendet werden können, die nicht dem Fernverkehr dienen. Hierzu zählen auch Busse, Taxen etc. im Linienersatzverkehr. 2.1.3 Nicht zu verwendende Verkehrsmittel Für die folgenden Verkehrsmittel kann die Vorschrift keine Anwendung finden: ➢ für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen ➢ Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren ➢ Luftverkehr 2.1.4 Gemischte Nutzungen von Fahrscheinen im Personenfernverkehr Mit dem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium auch einige Fallvarianten klargestellt, die auftreten können, wenn entsprechende Fahrscheine durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. 2.1.4.1 Fahrkarte f. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeits.im Fernverkehr Sofern die Voraussetzungen für die Zuwendung einer solchen Fahrkarte im Fernverkehr vorliegen, ist eine ggf. erfolgende private Nutzungen unbeachtlich. 2.1.4.2 Fahrkarte f. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeits.im Fernverkehr - Nutzung eines Tarifgebietes am Zielort Für Fahrten im Fernverkehr wird mitunter angeboten, dass am Zielort der gesamte Nahverkehr in einem bestimmten Gebiet genutzt werden kann. Auch hier wäre eine entsprechende private Nutzung unbeacht- lich und es bleibt bei der Steuerbefreiung, wenn eine „reguläre“ Fahrkarte für die begünstigten Fahrten erworben wurde. 2.1.5 Konkurrenz zu §§3 Nr. 13 und 16 EStG Es kommt häufig auch vor, dass Fahrscheine, die im Rahmen des §3 Nr. 15 EStG überlassen werden, auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und besonders auch bei Dienstrei- sen verwendet werden. Es wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Steuerbefreiungen nach §3 Nr. 13 und 16 EStG der Steuerbefreiung nach §3 Nr. 15 EStG vorgehen. Zudem ist hier auf eine genaue Aufteilung/Anwendung der verschiedenen Vorschriften zu achten, da ja §3 Nr. 15 EStG zu einer Anrech- nung auf die Entfernungspauschale führt. 2.1.6 Voll- und Teilamortisation bei Dauerfahrscheinen- Prognoseberechnung Bei der Hingabe von Dauerfahrscheinen oder z.B. einer Bahncard 100 im Rahmen des §3 Nr. 15 EStG ist zu überprüfen, ob alleine durch die Nutzung im Rahmen von Dienstreisen oder den Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Steuerbefreiung nach §§3 Nr. 13 und 16 EStG eintritt. Hierbei ist für die Beurteilung grds. eine zu dokumentierende Prognoseberechnung als Grundlage heranzuziehen. Die Anwendung der Prognoseberechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn durch unvorhersehbare Gründe die tatsächliche Nutzung anders ausfallen sollte, z.B. durch Krankheit etc. Nur bei einer grds. Än- derung der Verhältnisse (z.B. Arbeitsplatzwechsel in der Firma) hat dann eine andere Beurteilung der Zu- wendung der Fahrkarte zu erfolgen. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
16 2.1.6.1 Vollamortisation durch Dienstreisen Beispiel 1: Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt Jahresfahrtkarte für Herrn Albert M. für die Strecke Frankfurt nach Fulda zu seinem Arbeitgeber kostet 2.743,00 €. Neben seiner ersten Tätigkeitsstätte in Fulda, wird Herr M. zweimal in der Woche bei einem Kunden in Flieden eingesetzt. Der Einzel- fahrschein kostet für die Fahrt Frankfurt nach Flieden 16,00 €. Wie die Erfahrungswerte der vergan- genen Jahre zeigen, wird Herr M. voraussichtlich in 45 Wochen im Jahr 2020 dieses Arbeitsmodell wahrnehmen müssen. Lösung: Ausgehend von den Einzelfahrscheinen und des Arbeitseinsatzes beim Kunden in 45 Wochen im Jahr 2020 würden sich Kosten von 2.880,00 € = ((16€ x 2 Fahrten) x (2(Tage/Woche) x 45 Wochen)) ergeben. Diese Kosten stellen Fahrkosten im Rahmen einer Dienstreise dar und könnten gemäß §3 Nr. 16 EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Da Herr M. die Fahrten mit der ihm zur Nutzung überlassenen Fahrkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchge- führt hat, die Kosten für die Einzelfahrscheine im Rahmen der Prognoseberechnung jedoch die Kos- ten der Jahreskarte übersteigen, werden die Kosten in Höhe von 2.732,00 € ausschließlich als steu- erfrei zu erstattende Kosten nach §3 Nr. 16 EStG behandelt. Die tatsächliche weitere Nutzung der Dauerfahrkarte ist dabei unbeachtlich. Eine Bescheinigung auf der Lohnsteuerbescheinigung hat daher nicht zu erfolgen. 2.1.6.2 Vollamortisation durch Dienstreisen und §3 Nr. 15 EStG Beispiel 2: Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt Jahresfahrtkarte für Herrn Albert M. für die Strecke Frankfurt nach Fulda zu seinem Arbeitgeber kostet 2.743,00 €. Neben seiner ersten Tätigkeitsstätte in Fulda, wird Herr M. zweimal in der Woche bei einem Kunden in Flieden eingesetzt. Der Einzel- fahrschein kostet für die Fahrt Frankfurt nach Flieden 16,00 €. Aufgrund der Änderung der Vertrags- lage mit dem Kunden, wird Herr M. voraussichtlich in 30 Wochen im Jahr 2020 dieses Arbeitsmodell wahrnehmen müssen. Lösung: Ausgehend von den Einzelfahrscheinen und des Arbeitseinsatzes beim Kunden in 30 Wochen im Jahr 2020 würden sich Kosten von 1.920,00 € = ((16€ x 2 Fahrten) x (2(Tage/Woche) x 30 Wochen)) ergeben. Diese Kosten stellen Fahrkosten im Rahmen einer Dienstreise dar und könnten gemäß §3 Nr. 16 EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Da Herr M. die Fahrten mit der ihm zur Nutzung überlassenen Fahrkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat, werden die die Kosten für die Einzelfahrscheine vom Preis der Jahreskarte abge- zogen. Im Rahmen des §3 Nr. 15 EStG verbleibt ein Vorteil von 812,00 € (2.732,00 € - 1.920,00 €), der Albert M. steuerfrei zugewendet wird, der auf der Lohnsteuerbescheinigung zur bescheinigen ist und den Werbungskostenabzug der Entfernungspauschale entsprechend mindert. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
17 Änderung der tatsächlichen Ersparnis gemäß §3 Nr. 16 EStG Beispiel 3: Unter Abwandlung von Beispiel 1 und 2: Der vom Kunden angedachte reduzierte Einsatz von Herrn M. ist in der Praxis so nicht durchführbar. Die Einsatzzeiten von Herrn M. werden ab Februar 2020 wieder erhöht. Am Ende des Jahres sind es dann wieder 2 Einsatztage in 45 Wochen beim Kunden. Dadurch ergibt sich eine tatsächliche Ersparnis der Einzelkosten für die Bahnfahrten im Rahmen von Dienstreisen von 960,00 € (2.880,00 € - 1.920,00 €). Lösung: Es bleibt bei der ursprünglichen Prognoseberechnung. Es kommt nicht auf die tatsächli- che Nutzung oder die privaten Nutzungsmöglichkeiten an. Ausgehend von den Einzelfahrscheinen und des Arbeitseinsatzes beim Kunden in 30 Wochen im Jahr 2020 würden sich Kosten von 1.920,00 € = ((16€ x 2 Fahrten) x (2(Tage/Woche) x 30 Wochen)) ergeben. Diese Kosten stellen Fahrkosten im Rahmen einer Dienstreise dar und könnten gemäß §3 Nr. 16 EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Da Herr M. die Fahrten mit der ihm zur Nutzung überlassenen Fahrkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat, werden die die Kosten für die Einzelfahrscheine vom Preis der Jahreskarte abge- zogen. Im Rahmen des §3 Nr. 15 EStG verbleibt ein Vorteil von 812,00 € (2.732,00 € - 1.920,00 €), der Albert M. steuerfrei zugewendet wird, der auf der Lohnsteuerbescheinigung zur bescheinigen ist und den Werbungskostenabzug der Entfernungspauschale entsprechend mindert. 2.1.6.3 Teilamortisation bei Dienstreisen und §3 Nr. 15 EStG Wird eine Dauerfahrkarte zu gewendet, deren Preis aber in der Prognoseberechnung nicht erreicht wird, dann stellt diese Fahrkarte grds. in voller Höhe Arbeitslohn dar. Sofern mit der Fahrkarte auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte absolviert werden, dann die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 15 EStG zur Anwendung kommen. Der verbleibende Wert der Fahrkarte ist dann als Arbeitslohn anzusetzen. Beispiel 4: Der Arbeitgeber wendet dem Arbeitnehmer im Jahr 2020 die Bahncard 100 zu einem Preis von 4.400€ zu. Der Preis der Jahresfahrkarte für die Fahren zwischen der Wohnung und erster Tätig- keitsstätte beträgt 2.732,00 €. Die prognostizierten Dienstreisen für das Jahr betragen 800,00 €. In der Summe also 3.532,00 €. Lösung: Es liegt nur eine Teilamortisation vor. In Höhe von 2.732,00 € kann der Arbeitgeber die Kosten gemäß §3 Nr. 15 EStG steuerfrei zuwenden. Die verbleibenden Kosten der Bahncard stellen in voller Höhe Arbeitslohn dar, hier in Höhe von 1.668,00 €. Sofern der Arbeitnehmer die Bahncard 100 im Jahr 2020 tatsächlich für Dienstreisen verwendet, kann er in Höhe der Preise für die Einzelfahrkarten eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitge- ber im Rahmen einer Reisekostenabrechnung erhalten gem. §3 Nr. 16 EStG, höchstens jedoch von 1.668,00 €. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
18 2.1.7 Dauerfahrscheine mit kalenderjahrübergreifender Gültigkeitsdauer Sofern Fahrscheine überlassen werden, deren Gültigkeitsdauer ein Kalenderjahr überschreitet, hat eine Aufteilung der Kosten des Fahrausweises anhand der jeweiligen auf das Kalenderjahr entfallenden Kosten zu erfolgen. 2.1.8 Verzicht auf die Prognoseberechnung bei Dauerfahrscheinen Der Arbeitgeber kann auch auf die Prognoseberechnung verzichten. Dann stellen die Kosten für den Dau- erfahrschein erst einmal in voller Höhe Arbeitslohn dar. Mit der abschließenden Ermittlung des Jahresar- beitslohnes kann dann eine Ermittlung/Aufteilung der Kosten für z.B. der Bahncard 100 anhand der er- sparten Kosten für die Einzelfahrscheine • der Dienstreisen • der Fahrscheine für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erfolgen und so die jeweiligen steuerfreien Beträge ermittelt werden. Beispiel 5 Der Arbeitnehmer erhält die Bahncard 100 für das Jahr 2020 zum Preis von 4.400,00 € von seinem Arbeitgeber. Es wird keine Prognoseberechnung vorgenommen. Der Arbeitgeber versteuert einen entsprechenden sonstigen Bezug beim Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer führt Dienstreisen mit der Bahn durch. Die ersparten Kosten der Fahrscheine belaufen sich auf 2.560 €. Die Dauerfahrkarte für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte belaufen sich 2.732,00 €. In der Summe also 5.292,00 €. Lösung: In Höhe von 2.560,00 € liegen Reisekosten vor, die der Arbeitgeber nach §3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten darf. Da diese Vorschrift Vorrang hat gegenüber §3 Nr. 15 EStG, verbleiben von den 4.400,00 € Kosten für die Bahncard 100 noch 1.840,00 €. Diese Kosten kann der Arbeitgeber als Fahrtkostenersparnis für die Dauerfahrkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei gemäß §3 Nr. 15 EStG zuwenden. Dieser Betrag ist dann auf der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen und mindert bei den Werbungs- kosten die Entfernungspauschale. 2.1.9 Barzuschüsse des Arbeitgebers für Dauerfahrscheine des Arbeitnehmers Sofern die Voraussetzungen der §§3 Nr.13, 16 und 15 EStG erfüllt sind, gelten die Ausführungen auch für Barzuschüsse, die der Arbeitgeber leistet, wenn der Dauerfahrschein etc. durch den Arbeitnehmer selbst erworben worden ist. 2.1.10 Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Die Zusätzlichkeit lt. des BMF-Schreibens ist dann gegeben, wenn die zweckbestimmte Leistung zum bis- herigen Arbeitslohn hinzukommt. Eine Gehaltsumwandlung sieht das BMF an dieser Stelle als schädlich an, so dass die Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt. 2.1.11 Anrechnung auf die Entfernungspauschale Die nach §3 Nr. 15 EStG steuerfrei erstatteten Fahrkosten sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Es führt also zu einer Minderung des Werbungskostenabzugs. 2.1.12 Bewertung der steuerfreien Zuwendung Als Grundlage für die Bewertung sind die Kosten des Arbeitgebers zuzüglich der darauf entfallenden Um- satzsteuer anzusetzen und entsprechend auf der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken. Bei IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
19 Fahrkartenpaketen die der Arbeitgeber erwirbt, sind die Gesamtkosten auf die Anzahl der erworbenen Fahrkarten zu verteilen. Arbeitnehmer die eine entsprechende Fahrkarte nicht haben möchten, können darauf verzichten. Der Ar- beitgeber hat diesen Verzicht im Lohnkonto zu dokumentieren. 2.1.12.1 Gültigkeit erstreckt sich auf mehrere Kalenderjahre Bei Fahrausweisen, deren Gültigkeitsdauer sich auf mehrere Kalenderjahre erstreckt, sind die Kosten des Arbeitgebers monatsgenau aufzuteilen und dann entsprechend zu bescheinigen. 2.1.13 Maximaler Minderungsbetrag der Entfernungspauschale Die Entfernungspauschale wird höchstens bis auf 0 € gemindert. Hinweis: Diese Minderung erfolgt auch dann, wenn der Fahrschein ausschließlich privat genutzt wurde. 2.1.14 Aufzeichnungspflichten Der gesamte Vorgang ist zum Lohnkonto zu nehmen: ➢ Kostenermittlung des Fahrscheins je Arbeitnehmer ➢ Amortisationsberechnung ➢ Verzicht auf die Prognoseberechnung 2.1.15Anwendung und Verhältnis zur anderen Vorschriften Das BMF-Schreiben ist ab dem 01.01.2019 anzuwenden. Wie bereits dargestellt, haben die §§3 Nr. 13 und 16 EStG Vorrang vor dem §3 Nr. 15 EStG. §3 Nr. 15 EStG ist dann im Verhältnis zu §8 Abs. 2 S.11 EStG und §8 Abs. 3 EStG vorrangig anzuwenden. Etwaige pauschale Versteuerungsmaßnahmen im Jahr 2019, z.B. §40 EStG oder §37b EStG können im Ka- lenderjahr 2019 noch angewendet werden. 2.2 Pauschale Versteuerung der Jobtickets - §40 Abs. 2 S.2 Nr. 2 EStG – 25% Der §40 Abs. 2 S.2 EStG wird neu gefasst. Es wird eine weitere pauschale Besteuerungsmöglichkeit genau für die Fälle des §3 Nr. 15 EStG geschaffen. Für alle Fälle, die die Voraussetzung der Steuerbefreiung er- füllen, kann eine pauschale Besteuerung mit 25% gewählt werden. 2.2.1 Voraussetzung der Pauschalierung Die Zuwendung muss nach §3 Nr. 15 EStG steuerfrei zugewendet werden können. Dabei kann es auch in dem Fall der Pauschalierung zu einer Gehaltsumwandlung kommen. Für den einzelnen Arbeitnehmer muss die Maßnahme einheitlich im Kalenderjahr gewählt werden. Ein Wechsel zwischen Steuerfreiheit und Pauschalierung im Kalenderjahr ist nicht möglich. Wie bei der Steuerbefreiung, sind die Bemessungsgrundlagen des pauschal zu versteuernden Betrags die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
20 2.2.2 Folgen der Pauschalierung Bei der Anwendung der Pauschalierung erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Es unter- leibt also eine Kürzung der Werbungskosten. Ebenso hat eine Bescheinigung auf der Lohnsteuerbeschei- nigung des Arbeitnehmers nicht zu erfolgen. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
21 3 Reisekosten und Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte Das Thema Reisekosten, in diesem Fall als Überbegriff für die Reisekosten und die Fahrten zwischen Woh- nung und erster Tätigkeitsstätte kommt immer noch nicht zur Ruhe. Neben einigen gesetzlichen Neuerun- gen gab es nunmehr auch umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex. 3.1 Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen - § 9 Abs. 4a EStG Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden ab dem Jahr 2020 angepasst. Die hier dar- gestellten Zeiten beziehen sich auf die Abwesenheit von der Wohnung und/oder der ersten Tätigkeits- stätte. Abwesenheit neu Bis zum 31.12.2019 Ganztägig 28,00 € 24,00 € An- und Abreisetag 14,00 € 12,00 € Mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung 14,00 € 12,00 € Die Kürzung der pauschalen basiert ja auf einer prozentualen Angabe im Gesetz, so dass an dieser Stelle nur die gesetzlichen Grundlagen für die Pauschalen geändert werden mussten. Daraus ergeben sich nun folgende Kürzungsbeträge ab dem 01.01.2020, wenn im Rahmen einer Auswärts- tätigkeit durch den Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzungsbeträge werden ausgehend von der Tagespauschale berechnet. Mahlzeit Kürzungsbetrag Ermittlung Frühstück 5,60 € 20% x 28 € = 5,60 € Mittagessen 11,20 € 40% x 28€ = 11,20 € Abendessen 11,20 € 40% x 28€ = 11,20 € Hinweis: Bitte denken Sie daran, dass der Großbuchstabe M immer bei einer Mahl- zeitengestellung zu bescheinigen ist. Also auch in diesen Fällen 3.2 Berufskraftfahrer Mit dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG wird eine neue Vorschrift eingeführt, die für Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, die Möglichkeit eines pauschalen Werbungs- kostenabzug für die Übernachtung im Fahrzeug vorsieht. Je Kalendertag kann somit ein Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR geltend gemacht werden. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Diese Pauschale kann ebenfalls für Übernachtungen im Zusammenhang mit dem An- oder Abreisetag der Auswärtstätigkeit in Anspruch genommen werden. Da die tatsächlichen Kosten für die Übernachtung weiterhin geltend gemacht werden können, sofern hier ein Nachweis möglich ist, muss der Arbeitnehmer für das gesamte Kalenderjahr wählen welche Form des Ansatzes er für die Übernachtungskosten haben möchte. Da es sich hier um Reisekosten handelt, kann der Arbeitgeber unter Anwendung der §§3 Nr. 13 und 16 EStG diese Aufwendungen/Pauschalen steuerfrei erstatten. IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
22 3.3 Auslandspauschalen Die Übersicht der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen im Ausland im Jahr 2020 hat das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben vom 15.11.2019 veröffentlicht. Für das Schreiben wird Bezug genommen auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2018 -BStBl I S. 1354 ANLAGEN 1GZ IV C 5 -S 2353/19/10010 :001 DOK 2019/0985823. 3.4 Rechtsprechung Nachdem das neue Reisekostenrecht nunmehr doch einige Jahres Praxiserfahrung aufweisen kann, hält auch immer mehr die Rechtsprechung Einzug in das „neue“ Thema. Im Folgenden einige Urteile, die bei einigen Punkten durchaus eine Klarstellung sind: 3.4.1 Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück Was als Frühstück anzusehen ist, hat der BFH mit dem Urteil vom 03.07.2019 VI R 36/17 eindeutiger for- muliert. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos und arbeitstäglich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt sah darin eine Mahlzeitengestellung im Betrieb in Form eines Frühstücks. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass neben einem Heißgetränk und einer Backware noch entsprechende Belege (Butter, Marmelade, Wurst und Käse etc.) hinzukommen müssten, um als Frühstück als Form einer Mahlzeit im lohnsteuerrechtlichen Sinne angesehen zu werden. Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind lohnsteuerliche gesehen kein Frühstück. Für den BFH handelt es sich dabei lediglich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten im Sinne der R19.6 Abs. 1 LStR, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen. Ebenso sieht der BFH einen „Coffee to go“ der zusammen mit einem belegten Brötchen im Gehen, Stehen etc. eingenommen wird, ebenfalls nicht als Mahlzeit an. 3.4.2 Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte Zu der Frage der ersten Tätigkeitsstätte ist eine Vielzahl von Urteilen im Jahr 2019 ergangen: 3.4.2.1 Urteile BFH VI R 6/17 vom 10.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis BFH VI R 27/17 vom 04.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht. BFH VI R 36/16 vom 11.04.19 – Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht BFH VI R 12/17 vom 11.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft nach neuem Reisekostenrecht IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
23 BFH VI R 40/16 vom 11.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht BFH VI R 17/17 vom 10.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte von fliegendem Personal nach neuem Reisekosten- recht 3.4.2.2 Auslegung Bei den vorstehend dargestellten Urteilen wurde die Leistung der Arbeitnehmer ganz oder weitgehend nicht dort erbrachten, wo ihr Arbeitgeber seine "ortsfeste betriebliche Einrichtung" unterhielt bzw. in großräumigen Einrichtungen der Arbeitgeber oder deren Kunden oder befristet tätig waren. Besonders darzustellen sind folgende Aussagen des BFH zur Auslegung der Vorschrift: Die vorrangig maßgebliche arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber kann außerhalb des Ar- beits-/ Dienstvertrags erfolgen. Dabei kann die Anweisung auch mündlich und sogar konkludent erfolgen und ist unabhängig davon zu bewerten, ob sich der Arbeitgeber der steuerlichen Folgen bewusst ist. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung bedarf es keiner Dokumentation der Zuordnungsentschei- dung. Der BFH sieht es als ausreichend, aber erforderlich an, dass der Arbeitnehmer am Ort der Zuordnung zumindest eine geringfügige Tätigkeit ausübt (auf den qualitativen Schwerpunkt kommt es nicht mehr an). 3.4.2.3 Auslegung der unbefristeten Tätigkeit Der BFH hat den Begriff der unbefristeten Tätigkeit i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG ausgelegt (Leitsatz 4 der Entscheidung) und hält eine ex ante Betrachtung für geboten. Von besonderer Bedeutung ist dies für Arbeitnehmerüberlassungen (dazu das Urteil v. 10.4.2019 VI R 6/17), die sehr häufig Fälle sind, in denen es an einer ersten Tätigkeitsstätte fehlt. Von einer dauerhaften Zuordnung, also einer ersten Tätigkeitsstätte, ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer orts-festen betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Wird er während der Befristung einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, wird diese nicht zur ersten Tätigkeitsstätte. Es liegt dann nämlich keine erste Tätigkeitsstätte mehr vor, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden. Es kommt hier also ganz maßgeblich auf die ur- sprüngliche Betrachtung (ex ante) an, und die Absicht den Leiharbeitnehmer einer bestimmten betriebli- chen Einrichtung zuzuordnen. 3.4.2.4 Anwendung der Urteile Die Urteile sind zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen. Ggf. ist auch eine Anpassung des „berühmten“ BMF Schreiben aus 2014 möglich. 3.4.2.5 Weiteres Urteil Weiteres Urteil durch das FG Berlin Brandenburg, Urteil v. 23.5.2019, 4 K 4259/17 - Betriebshof des Ar- beitgebers bei Müllwerker als erste Tätigkeitsstätte IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020 Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
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