Industrie und Handelskammer Fulda - IHK Fulda

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Industrie und Handelskammer
Fulda
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Inhaltsverzeichnis                                                             Seite

1   NEUE GESETZGEBUNG                                                                  6

1.1 GRUNDFREIBETRAG                                                                    6
1.2 KALTE PROGRESSION                                                                  6
1.3 BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN 2020                                                     6
1.4 UMSETZUNG FÜR DIE LOHNSTEUERBERECHNUNG                                             6
1.5 BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG                                                  7
1.6 PAUSCHALIERUNG DER BEITRÄGE ZU EINER GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG                     7
1.7 PAUSCHALIERUNG DER LOHNSTEUER FÜR TEILZEITBESCHÄFTIGTE UND GERINGFÜGIG
    BESCHÄFTIGTE – 40A ESTG                                                            7
1.7.1 Anpassung der Arbeitslohnhöhe bei kurzfristig Beschäftigten                      7
1.7.2 Pauschalierung bei beschränkt einkommensteuerpfl. Arbeitnehmern                  7
1.8 §40 ABS. 2 S.2 ESTG – NEUFASSUNG                                                   7
1.8.1 Pauschale Versteuerung mit 15% - §40 Abs. 2 Nr. 2 S.2 Nr. 1 EStG                 8
1.8.2 Pauschale Besteuerung mit 25%                                                    8
1.9 ELEKTROFAHRZEUGE ALS DIENSTWAGEN                                                   8
1.10 BEHANDLUNG VON SACHBEZÜGEN GEMÄß §8 ESTG                                          8
1.11 ELEKTRONUTZFAHRZEUGE UND ELEKTRISCH BETRIEBENE LASTENFAHRRÄDER                    9
1.12 FAHRRÄDER / ELEKTROFAHRRÄDER                                                      9
1.12.1 Verlängerung der Anwendung des §3 Nr. 37 EStG                                9
1.12.2 Pauschale Versteuerung bei Übereignung nach §40 Abs. 2 S.1 Nr. 7 EStG       10
1.13 VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN - § 9 ABS. 4A ESTG                               10
1.14 BERUFSKRAFTFAHRER                                                             10
1.15 STEUERFREIE WEITERBILDUNGSLEISTUNGEN - §3 NR. 19 ESTG                         10
1.16 BEWERTUNGSABSCHLAG FÜR MITARBEITERWOHNUNGEN                                   10
1.17 LOHNSTEUERBESCHEINIGUNG                                                       10
1.17.1 Keine elektronische Übermittlung                                            10
1.17.2 Ergänzung der Lohnsteuerbescheinigung                                       11
1.18 ELSTAM-ABRUF                                                                  11
1.19 LOHNSTEUERJAHRESAUSGLEICH - §42B ESTG                                         11
1.20 SACHBEZUGSWERTE 2020                                                          11
1.21 BAV – FÖRDERBETRAG                                                            12
1.22 RÜCKFÜHRUNG DES SOLIDARITÄTSZUSCHLAGS 1995                                    12
1.22.1 Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren                                       12
1.22.2 Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer                             12
1.23 LOHNSTEUER-ANMELDUNG                                                          12
1.24 ERHÖHUNG DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE                                             12
1.25 MOBILITÄTSPRÄMIE                                                              13

IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020
Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
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2   JOBTICKETS - §3 NR. 15 ESTG                                                                  14

2.1 BMF – SCHREIBEN VOM 15.08.2019                                                               14
2.1.1 Eine Steuerbefreiungen – Zwei Alternativen                                                 14
2.1.1.1 1. Alternative                                                                           14
2.1.1.2 2. Alternative – Auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr                         14
2.1.2 Verkehrsmittel                                                                             14
2.1.2.1 Verkehrsmittel bei Alternative 1                                                         15
2.1.2.2 Verkehrsmittel bei Alternative 2                                                         15
2.1.3 Nicht zu verwendende Verkehrsmittel                                                        15
2.1.4 Gemischte Nutzungen von Fahrscheinen im Personenfernverkehr                                15
2.1.4.1 Fahrkarte f. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeits.im Fernverkehr                   15
2.1.4.2 Fahrkarte f. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeits.im Fernverkehr - Nutzung eines
         Tarifgebietes am Zielort                                                                15
2.1.5 Konkurrenz zu §§3 Nr. 13 und 16 EStG                                                       15
2.1.6 Voll- und Teilamortisation bei Dauerfahrscheinen- Prognoseberechnung                       15
2.1.6.1 Vollamortisation durch Dienstreisen                                                      16
2.1.6.2 Vollamortisation durch Dienstreisen und §3 Nr. 15 EStG                                   16
2.1.6.3 Teilamortisation bei Dienstreisen und §3 Nr. 15 EStG                                     17
2.1.7 Dauerfahrscheine mit kalenderjahrübergreifender Gültigkeitsdauer                           18
2.1.8 Verzicht auf die Prognoseberechnung bei Dauerfahrscheinen                                  18
2.1.9 Barzuschüsse des Arbeitgebers für Dauerfahrscheine des Arbeitnehmers                       18
2.1.10 Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn                                           18
2.1.11 Anrechnung auf die Entfernungspauschale                                                   18
2.1.12 Bewertung der steuerfreien Zuwendung                                                      18
2.1.12.1 Gültigkeit erstreckt sich auf mehrere Kalenderjahre                                     19
2.1.13 Maximaler Minderungsbetrag der Entfernungspauschale                                       19
2.1.14 Aufzeichnungspflichten                                                                    19
2.1.15 Anwendung und Verhältnis zur anderen Vorschriften                                         19
2.2 PAUSCHALE VERSTEUERUNG DER JOBTICKETS - §40 ABS. 2 S.2 NR. 2 ESTG – 25%                      19
2.2.1 Voraussetzung der Pauschalierung                                                           19
2.2.2 Folgen der Pauschalierung                                                                  20

3   REISEKOSTEN UND FAHRTEN ZWISCHEN WOHNUNG UND 1. TÄTIGKEITSSTÄTTE
                                                                    21

3.1 ERHÖHUNG DER VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN - § 9 ABS. 4A ESTG                                 21
3.2 BERUFSKRAFTFAHRER                                                                            21
3.3 AUSLANDSPAUSCHALEN                                                                           22
3.4 RECHTSPRECHUNG                                                                               22
3.4.1 Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück                               22
3.4.2 Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte                                                        22
3.4.2.1 Urteile                                                                                  22
3.4.2.2 Auslegung                                                                                23
3.4.2.3 Auslegung der unbefristeten Tätigkeit                                                    23
3.4.2.4 Anwendung der Urteile                                                                    23
3.4.2.5 Weiteres Urteil                                                                          23
3.4.3 Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung                                              24
3.4.3.1 Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände                               24
3.4.3.2 Vorfälligkeitsentschädigung beim Verkauf der Zweitwohnung                                24

IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020
Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
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4   VERWALTUNGSANWEISUNGEN                                                          25

4.1 ANWENDUNGSSCHREIBEN ZUM §3 NR. 37 ESTG                                          25
4.1.1 Anwendungsbereich des §3 Nr. 37 EStG                                          25
4.1.2 Bewertung wenn der §3 Nr. 37 EStG nicht zur Anwendung kommt                   25
4.1.2.1 Anschaffung und Nutzungsüberlassung bis zum 31.12.2018                      25
4.1.2.2 Anschaffung und Nutzungsüberlassung nach dem 31.12.2018                     25
4.1.3 Überlassung mehrerer Fahrräder oder E-Bikes                                   26
4.1.4 Keine Anwendung der 44 € - Grenze                                             26
4.1.5 Rabattfreibetrag                                                              26
4.1.6 Umsatzsteuerliche Behandlung                                                  26
4.1.7 Überlassung E-Scooter                                                         26
4.2 VERMIETUNG EINES ARBEITSZIMMERS AN DEN ARBEITGEBER                              26
4.2.1 Vorrangiges Interesse an der Nutzung                                          27
4.2.1.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                                     27
4.2.1.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                                    27
4.3 STEUERLICHE ANERKENNUNG VON ZEITWERTMODELLEN                                    27
4.3.1 Grundsätzliche Verwendung von Zeitwertkonten                                  27
4.3.2 Organe von Gesellschaften                                                     28
4.3.2.1 Arbeitnehmer ist Organ einer Körperschaft - ohne Beteiligung                28
4.3.2.2 Arbeitnehmer ist Organ einer Körperschaft - ohne beherrschende Stellung     28
4.3.2.3 Arbeitnehmer ist Organ einer Körperschaft - mit beherrschender Stellung     28
4.3.2.4 Begründung oder Beendigung einer Organstellung                              28

5   ERWEITERUNG DES ELSTAM-ABRUFS AB 2020                                           30

5.1 GESETZLICHE GRUNDLAGE DES ELSTAM-DATENABRUFS BEI BESCHRÄNKT
    EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGEN ARBEITNEHMERN                                        30
5.2 BMF – SCHREIBEN VOM 07.11.2019                                                  30
5.2.1 Identifikationsnummer                                                         30
5.2.1.1 Vordruck für die Vergabe der Identifikationsnummer                          30
5.2.1.2 Voraussetzungen für die Vergabe der Identifikationsnummer                   30
5.2.1.3 Mitteilung der Identifikationsnummer bei Neuvergabe                         31
5.2.1.4 Mitteilung einer bereits erteilten Identifikationsnummer                    31
5.2.1.5 Keine Vergabe einer Identifikationsnummer                                   31
5.2.2 Papierbescheinigung bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern   31
5.2.3 Vereinfachte Antragsverfahren                                                 32

6   ABFINDUNGEN                                                                     33

6.1 EINORDNUNG DER ENTLASSUNGENTSCHÄDIGUNG                                          33
6.2 AUßERORDENTLICHE EINKÜNFTE                                                      33
6.2.1 Zahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes                                  33
6.2.2 Zahlungen von bereits entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers               33
6.3 ZUSAMMENBALLUNG VON EINKÜNFTEN                                                  34
6.3.1 Zufluss in einem Veranlagungszeitraum                                         34
6.3.1.1 Aufteilung der Zahlung in eine Haupt- und Nebenleistung                     34
6.3.1.1.1 Planwidriger Zufluss in mehreren Kalenderjahren                           34

IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020
Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
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6.3.1.1.2     Korrektur des Jahres des Zuflusses der Hauptleistung            35
6.4 DAS ÜBERSTEIGEN DER ENTGEHENDEN EINNAHMEN                                 35
6.5 „FÜNFTELREGELUNG“                                                         37
6.6 ABFINDUNGEN IM LOHNSTEUERABZUGSVERFAHREN                                  38
6.6.1 Lohnsteuerabzugsmerkmale                                                38
6.6.2 Jahreslohnsteuer und Zusammenballung                                    38
6.7 WEGZUG IN AUSLAND                                                         39
6.8 ZUSÄTZLICHE BEITRÄGE ZUR RENTENVERSICHERUNG                               39
6.9 VERSTEUERUNG DER ABFINDUNG BEI MINIJOBBERN.                               40
6.10 BFH – URTEIL - ABFINDUNG BEI AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERTRAGES              40
6.11 BFH – URTEIL – ZAHLUNGEN IN EINER TRANSFERGESELLSCHAFT                   40

7   RECHTSPRECHUNG                                                            42

7.1 VERSICHERUNGSLEISTUNGEN ALS SACHLOHN                                      42
7.2 STEUERBERATUNGSKOSTEN SIND KEIN ARBEITSLOHN BEI NETTOLOHNVEREINBARUNGEN   42
7.3 BRUTTOLISTENPREIS = KAUFPREIS ALS PRIVATKUNDE                             42
7.4 „SENSIBILISIERUNGSWOCHE“ STELLT ARBEITSLOHN DAR                           43
7.5 RABATT-FREIBETRAG BEIM VERTRIEB VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN            43
7.6 ZUSÄTZLICH ZUM OHNEHIN GESCHULDETEN ARBEITSLOHN                           44

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1    Neue Gesetzgebung
Die Änderungen zur Lohnsteuer ab 2020 und somit die Anpassungen im Einkommensteuergesetz sind wie-
derum durch verschiedene Gesetzespakete umgesetzt worden. Bereits im Jahr 2018 ist das Familienent-
lastungsgesetz (FamEntlastG) am 29.11.2018 verabschiedet worden, das auch erst im Jahr 2020 teilweise
zur Anwendung kommt. Es wurde auch das Bürokratieentlastungsgesetzes III verabschiedet. Am
7.11.2019 ist das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung wei-
terer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") auf den Weg gebracht worden. Der Bundestag hat dann am
15.11.2019 das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht verabschiedet.

Folgende Änderungen im Einkommensteuergesetz die Auswirkungen auf das Lohnsteuerabzugsverfahren
haben sind umgesetzt worden.

1.1 Grundfreibetrag
Im Jahr 2020 wird der Grundfreibetrag wiederum angehoben, um eine stärkere steuerliche Entlastung im
unteren Einkommensbereich zu erreichen.

2019             9.168 €
2020             9.408 €               +240 €

1.2 Kalte Progression
Zum weiteren Abbau der „kalten Progression wird der Steuertarif, bzw. Anstieg/Sprung auf die nächste
Tarifstufe abgemildert. Für das Jahr 2020 wird der Tarif um 1,95 % nach „rechts“ verschoben. Mit dieser
Anpassung soll die erwartete Inflation mit einbezogen werden. Die Anpassung entfaltet jedoch nur eine
geringe steuerliche Auswirkung.

1.3 Beitragsbemessungsgrenzen 2020
                                                                            Monat                 Jahr
    Pflichtversicherungs-                                                 4.687,50 €          56.250,00 €
    grenze
    Krankenversicherung
    Beitragsbemessungs-                                                   4.687,50 €          56.250,00 €
    grenze
    Krankversicherung
                                                      Ost                              West
                                           Monat                Jahr        Monat                 Jahr
    Beitragsbemessungs-                  6.450,00 €         77.400,00 €   6.900,00 €          82.800,00 €
    grenze
    Allg. Rentenversicherung

1.4 Umsetzung für die Lohnsteuerberechnung
Mit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2019 (IV C 5 - S 2361/19/10008:001,2019/0983589) hat das Bundes-
finanzministerium den Ablaufplan für die Lohnsteuerberechnung 2020 veröffentlicht. Die geänderten Frei-
beträge bzw. Grundlagen der Tarifberechnung einschließlich der geänderten Beträge der Beitragsbemes-
sungsgrenzen sind bereits eingearbeitet worden sind.

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1.5 Betriebliche Gesundheitsförderung
Der Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung im Sinne des §3 Nr. 34 EStG wird mit Wirkung
vom 01.01.2020 an von 500 € im Kalenderjahr auf 600 € je Kalenderjahr angehoben. Der Freibetrag ist für
jeden Arbeitnehmer als Jahresbetrag anzuwenden. Ab dem Jahr 2020 sind auch für die Steuerfreiheit nur
noch Fördermaßnahmen zugelassen, die das Zertifizierungsverfahren der betrieblichen Krankenkassen
durchlaufen haben.

https://www.bgf-koordinierungsstelle.de/hessen/

1.6 Pauschalierung der Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung können durch den Arbeitgeber nach § 40b Abs. 3 EStG mit
einem pauschalen Steuersatz von 20 % versteuert werden. Dabei darf der Gesamtbeitrag der Versiche-
rungsleistung ohne Versicherungssteuer den Betrag von 100 € je Kalenderjahr und versichertem Arbeit-
nehmer nicht übersteigen.

Der Betrag bis zum 31.12.2019 betrug 62 € je Kalenderjahr.

1.7 Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Be-
    schäftigte – 40a EStG
Hier erfolgte eine Anpassung der bestehenden Gesetzesnorm und die Erweiterung der Vorschrift um eine
weitere Pauschalierungsmöglichkeit.

1.7.1 Anpassung der Arbeitslohnhöhe bei kurzfristig Beschäftigten
Bei kurzfristig Beschäftigten im Sinne des §40a Abs. 1 EStG ist eine Pauschalierung des Arbeitslohnes mit
25% möglich. Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes wird der durchschnittliche Arbeitslohn je
Kalendertag nach §40a Abs. 1 S.2 Nr.1 EStG auf 120 € (bisher 72 €) erhöht.

Darüber hinaus wird der durchschnittliche Stundenlohn, der zur Pauschalierung herangezogen werden
kann, § 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG, von 12 EUR auf 15 EUR erhöht.

1.7.2 Pauschalierung bei beschränkt einkommensteuerpfl. Arbeitnehmern
Die Vorschrift des § 40a Abs. 7 EStG wird neu eingefügt. Danach kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf
den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer für Bezüge von beschränkt ein-
kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die im Inland kurzfristig eine Tätigkeit ausüben mit einem pau-
schalen Steuersatz von 30% versteuern.

Dabei muss der Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sein. Hier
wird die kurzfristige Tätigkeit so definiert, dass die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende
Arbeitstage nicht übersteigt.

1.8 §40 Abs. 2 S.2 EStG – Neufassung
Unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit des Jobtickets gemäß §3 Nr. 15 EStG wird die Pauschalierungs-
vorschrift des §40 Abs. 2 S.2 EStG neu formuliert.

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1.8.1 Pauschale Versteuerung mit 15% - §40 Abs. 2 Nr. 2 S.2 Nr. 1 EStG
Der pauschale Steuersatz von 15% für die unentgeltliche und verbilligte Beförderung zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrtstrecken gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 ist auf folgende Fälle
anwendbar:

    •    Fahrscheine, die durch Gehaltsumwandlung etc. zur Verfügung gestellt werden und somit die Vo-
         raussetzungen des §3 Nr. 15 EstG nicht erfüllen, da für die Steuerfreiheit die Leistungen „zusätzlich
         zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden müssen.
    •    PKW-Überlassung für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
    •    Vom Arbeitgeber geleitete geleistete Zuschüsse für Pkw Nutzung des privaten KFZ für die Fahrten
         zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.

Alle hier versteuerten Beträge haben als Obergrenze die Beträge, die als Werbungskosten abzuziehen wä-
ren. Darüber hinaus sind diese Beträge auf der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen und mindern
den Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale.

1.8.2 Pauschale Besteuerung mit 25%
Siehe unter 2.2 Pauschale Versteuerung der Jobtickets - §40 Abs. 2 S.2 Nr. 2 EStG – 25%

1.9 Elektrofahrzeuge als Dienstwagen
Der Zeitraum für die Minderung Bemessungsgrundlage des Bruttolistenpreises bei der Dienstwagenbe-
steuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs ist unter weiteren
Voraussetzungen bis zum 31.12.2030 verlängert worden, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG.

Anschaffung zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030
   ➢ Kein Ausstoß von Kohlendioxidemission
   ➢ Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR
   = Bemessungsgrundlage ein Viertel des Bruttolistenpreises

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt
zukünftig Folgendes:

Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024
   ➢ wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer
   ➢ oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs min-
       destens 60 Kilometer beträgt
   = hälftige Bemessungsgrundlage

Bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030
    ➢ wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer
    ➢ oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs min-
        destens 80 Kilometer beträgt
    = hälftige Bemessungsgrundlage

1.10 Behandlung von Sachbezügen gemäß §8 EStG
Mit der Neufassung des §8 EStG wird die Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug ge-
nauer gefasst. Geldsurrogate, nachträgliche Kostenerstattungen oder zweckgebundene Geldleistungen

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stellen keine Sachzuwendungen mehr da. Nach der Definition des §8 Abs. 1 S.3 EStG sind diese Leistungen
als Geld anzusehen und fallen nicht unter die Bewertungsvorschrift für Sachbezüge nach §8 Abs. 2 EStG.

Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleis-
tungen berechtigen. Diese Sachbezüge müssen jetzt aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
lohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung als solche ist ausgeschlossen.

Anlass für diese Änderung der Definition der Sachbezüge waren die Urteile des BFH aus dem Jahr 2018.
Die BFH-Urteile vom 7.6.2018, VI R 13/16 und vom 4.7.2018, VI R 16/17 sind nunmehr veröffentlicht wor-
den und entsprechende anzuwenden. Eine Anwendungsvorgabe durch ein ggf. zu erlassenes BMF-Schrei-
ben hat der Gesetzgeber durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen ersetzt.

1.11 Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Für Elektrolieferfahrzeuge, Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können zu-
künftig im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach §7 Abs. 1 EStG eine Sonderab-
schreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§7c EStG).

Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch
Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemi-
schen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch
betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und
einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

Diese neuen Abschreibungsmöglichkeiten gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden.

1.12 Fahrräder / Elektrofahrräder
Auch bei den Elektrofahrrädern gab es weitere gesetzliche Anpassungen.

1.12.1 Verlängerung der Anwendung des §3 Nr. 37 EStG
Die Steuerbefreiung für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads/Elektrofahrrads durch Arbeitgeber
nach § 3 Nr. 37 EStG wird bis zum 31.12.2030 verlängert. Hierzu wurde die Anwendungsvorschrift der
§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG geändert.

Ebenso ist die Verlängerung der Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines be-
trieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.

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1.12.2 Pauschale Versteuerung bei Übereignung nach §40 Abs. 2 S.1 Nr. 7 EStG
Neben der Verlängerung der Steuerbefreiungsvorschrift für die Überlassung eines Fahrrads, das nicht als
KFZ im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist (§6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) wird außerdem eine
neue Möglichkeit zur Pauschalierung bei der Fahrradübereignung geschaffen. Hierbei wird der Katalog der
Pauschalierungmöglichkeiten mit dem festen Steuersatz von 25% um §40 Abs. 2 S.1 Nr. 7 EStG erweitert.

1.13 Verpflegungsmehraufwendungen - § 9 Abs. 4a EStG
Siehe unter 3.1

1.14 Berufskraftfahrer
Siehe unter 3.2

1.15 Steuerfreie Weiterbildungsleistungen - §3 Nr. 19 EStG
Die bisherige Regelung über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß R19.7 LStR wird durch eine ge-
setzliche Vorschrift erweitert. So soll Rechtssicherheit für Leistungen des Arbeitgebers hergestellt werden.
Hierzu ist §3 Nr. 19 EStG als neue Gesetzesvorschrift erlassen worden.

Die Leistungen die der Arbeitgeber zuwenden darf, beziehen sich auf die Maßnahmen zur Berufsförderung
gemäß §82 Abs. 1 und 2 SGB III.

Damit sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers gemeint, die der Verbesserung der Beschäftigungs-
fähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse) Hierbei soll eine allgemeine
Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer gefördert werden, nicht eine nur für den Betrieb
oder den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.

1.16 Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen
Ab dem Kalenderjahr 2020 wird im §8 Abs. 2 S.12 EStG ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen
eingeführt. Es unterbleibt der Ansatz der ortsüblichen Miete, der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung, wenn es hier zu einer verbilligten Überlassung kommt.
Voraussetzung dafür ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete einschließlich der Nebenkosten min-
destens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Ferner darf der Preis je Quadratmeter ohne Nebenkosten
nicht mehr als 25 € betragen. Die Wohnung muss den eigenen Wohnzwecken des Arbeitnehmers dienen.

1.17 Lohnsteuerbescheinigung
Auch der §41b EStG wurde entsprechend der neuen steuerlichen Vorschriften bzw. aufgrund der tatsäch-
lichen Gegebenheiten entsprechend angepasst.

1.17.1 Keine elektronische Übermittlung
Bisher wurde die Verpflichtung zur Übersendung einer Papierbescheinigung aus den Vorschriften der
elektronischen Übermittlung abgeleitet. Da jedoch immer noch die Möglichkeit besteht, dass sich Arbeit-
geber von der Teilnahme am elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren befreien lassen, sollte diese Ver-
pflichtung zur Übermittlung/Übersendung der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen klarer geregelt
werden. Hierzu erfolgte nunmehr die Ergänzung des § 41b EStG.

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Danach haben die Arbeitgeber bis Ende Februar des Folgejahres die Papierlohnsteuerbescheinigungen an
das Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden. Ebenfalls ist eine Zweitausfertigung der Bescheinigung dem
Arbeitnehmer auszuhändigen. Auch hier wurde eine klare Regelung geschaffen, statt diese aus den Vor-
schriften über die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung abzuleiten.

1.17.2 Ergänzung der Lohnsteuerbescheinigung
Aufgrund der Änderungen der Vorschriften über die steuerfreien Arbeitgeberleistungen und der pauscha-
len Besteuerungsmöglichkeiten Rund um die Fahrscheinüberlassung, wurde auch hier der §41b EStG ent-
sprechend angepasst. Danach wurden in § 41b Absatz 1 Satz 2 die Nummern 6 und 7 neu gefasst.

Nr.6: „die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen“
Nr.7:“die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden
pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen“

1.18 ELStAM-Abruf
Die nunmehr seit dem Jahr 2012 angestrebte Einbeziehung von auch nicht unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtigen Arbeitnehmern in die ELStAM-Datenbank, wird nun ab dem Jahr 2020 umgesetzt.

Siehe hierzu auch den Punkt Erweiterung des ELStAM-Abrufs ab 2020.

1.19 Lohnsteuerjahresausgleich - §42b EStG
Über die Vergabe der Steueridentifikationsnummer werden auch die beschränkt einkommensteuerpflich-
tigen Arbeitnehmer in den ELStAM-Abruf eingebunden. Im Hinblick auf den Lohnsteuerjahresausgleich
kann somit programmgesteuert keine Unterscheidung zwischen den unbeschränkt und beschränkt ein-
kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mehr erfolgen. Deshalb erfolgt auch hier die Einbindung be-
schränkt stpfl. Arbeitnehmer in den Lohnsteuerjahresausgleich.

Daher erfolgt eine Änderung der Vorschrift über den Lohnsteuerjahresausgleich gemäß § 42b Abs. 1 Satz
1 EStG)

1.20 Sachbezugswerte 2020
Durch die 11. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ergeben sich
für 2020 neue Sachbezugswerte.

Durch die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für Unterkunft und Ver-
pflegung angepasst und somit erhöht. Der Monatswert für die Unterkunft beträgt ab 2020 dann 235 € und
der Monatswert für die Verpflegung steigt auf 258 €.

                                      Täglich                Monatlich            Gesamt - Monat
    Verpflegung                                                                   258,00 €
    Frühstück                         1,80 € (1,77 €)        54,00 € (53,00 €)
    Mittag / Abendessen               3,40 € (3,30 €)        102,00 € (99,00 €)
    Unterkunft                                                                    235,00 €

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1.21 bAV – Förderbetrag
Im aktuellen Entwurf des Gesetzes, „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzli-
chen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnah-
men zur Erhöhung der Alterseinkommen“ - (Grundrentengesetz – GruReG), vom 16.01.2020 ist eine Än-
derung des Einkommensteuergesetzes enthalten. Danach soll der Förderbetrag von aktuell 144 € im Ka-
lenderjahr auf 288 € im Kalenderjahr angehoben werden.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Änderung des §100 Abs. 2 EStG mit der Verkündung des Gesetzes
in Kraft treten soll.

1.22 Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
Ab dem Jahr 2021 wird die Anzahl der Personen, die mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden deutlich
reduziert. Personen, die nicht mehr als 16.956 € Einkommensteuer im Jahr zahlen müssen werden ganz
vom Solidaritätszuschlag befreit. Für gemeinsam veranlagte Paare gilt der doppelte Betrag. Das betrifft
nach Angaben der Bundesregierung ca. neunzig Prozent der bisherigen Zahler der Abgabe. Für weitere
mehr als fünf Prozent soll sich die Belastung verringern.

1.22.1 Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Nach derzeitiger Rechtslage werden im Lohnsteuerabzugsverfahren die bisherigen Freigrenzen zum Soli-
daritätszuschlag (972 € / 1.944 €) nicht berücksichtigt, wenn ein sonstiger Bezug zu versteuern ist. Durch
den deutlichen Anstieg der Freigrenzen (16.956 € / 33.912 €) sind diese auch bei der Berechnung der
Steuerbelastung auf den sonstigen Bezug zu berücksichtigen. Durch de neuen § 3 Abs. 4a Satz 1 SolZG wird
die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen sichergestellt. Hierbei wird nunmehr
auf die Jahreslohnsteuer abgestellt. Die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bleibt weiterhin
die auf den sonstigen Bezug entfallene Lohnsteuer.

1.22.2Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer
Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin unverändert erhoben.

1.23 Lohnsteuer-Anmeldung
Auch auf die Zukunft gerichtet ist die Änderung der Lohnsteueranmeldung, es gilt die Anwendung ab den
Lohnzahlungszeiträumen nach dem 31.12.2021. Hier soll insoweit eine Erweiterung erfolgen, dass die ab-
zuführende Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder
als bezogen gilt, angegeben werden muss, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Durch die Änderung soll ein Gleichklang zwischen Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheinigung
geschaffen werden.

1.24 Erhöhung der Entfernungspauschale
Zum Ausgleich der dann eingeführten CO2-Abgabe wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. De-
zember 2026 die Entfernungspauschale erhöht. Für die ersten 20 km beträgt sie dann weiterhin 0,30 € je
Entfernungskilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer wird der Betrag dann auf 0,35 € erhöht. Die grds.
Regelungen der Ermittlung und Höhe der Entfernungspauschale bleiben unverändert bestehen. So bleibt
es bei einer Abzugsbeschränkung von 4.500 € im Kalenderjahr. Darüber hinaus kann die Entfernungspau-
schale nun geltend gemacht werden, wenn die Fahrten mit dem eigenen KFZ zurückgelegt werden.

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Die veränderten Werte der Entfernungspauschale sind auch auf die Heimfahrten im Rahmen einer dop-
pelten Haushaltsführung anzuwenden.

1.25 Mobilitätsprämie
Zu der erhöhten Entfernungspauschale kann alternativ eine Mobilitätsprämie gewählt werden. Auch de-
ren Anwendungszeitraum läuft vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026. Diese Prämie wurde geschaf-
fen, um auch Geringverdiener zu entlasten, für die sich die erhöhte Entfernungspauschale steuerlich gar
nicht oder nur gering auswirkt.

Die Prämie beträgt 14% der erhöhten Entfernungspauschale. Dieser Steuersatz entspricht dem Eingangs-
steuersatz im Einkommensteuertarif.

Für die Berechnung der Mobilitätsprämie werden als Bemessungsgrundlage die vollen 0,35 € ab dem 21.
Entfernungskilometer herangezogen und nicht nur der Erhöhungsbetrag von 0,05 €.

Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer jedoch nur, wenn ein Werbungskostenabzug durch das
Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags möglich wäre.

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2     Jobtickets - §3 Nr. 15 EStG
Ab dem 01.01.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr
steuerfrei nach §3 Nr. 15 EStG. Diese Neuregelung umfasst sowohl die Dauerfahrscheine für Fahrten zwi-
schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wie auch die Nutzung entsprechender Fahrausweise für Pri-
vatfahrten.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er-
bracht wird. Eine Gehaltsumwandlung zum Erhalt eines Jobtickets, schließt in der Folge die steuerfreie
Behandlung gemäß §3 Nr. 15 EStG aus.

Die Folge der Anwendung des §3 Nr. 15 EStG ist jedoch die Kürzung der Entfernungspauschale um den
Wert der zugewendeten steuerbefreiten Leistung.

Die Vorschrift erweist sich als wahre Wundertüte und so kann eine ganze Reihe von Fahrkartenmodellen
in diese Steuerbefreiung hineinfallen. Das können z.B. sein: Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten
(z.B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100, Ermäßigungskarten (z.B. Bahncard 25)). Auch die Berechtigung
zur Mitnahme von anderen Personen oder gar die Übertragung der Fahrberechtigung auf andere Perso-
nen, ist durch diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht von vornherein ausgeschlossen.

2.1 BMF – Schreiben vom 15.08.2019
Zur Klarstellung und Anwendung der Vorschrift des §3 Nr. 15 EStG ist am 15.08.2019 ein BMF-Schreiben
(GZ IV C 5 -S 2342/19/10007 :001 - DDK 2019/0678827) erlassen worden.

2.1.1 Eine Steuerbefreiungen – Zwei Alternativen
Bei den Steuerbefreiungstatbeständen unterscheidet das BMF-Schreiben zwischen zwei alternativen An-
wendungsmöglichkeiten.

2.1.1.1 1. Alternative
    ➢ Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien-
      verkehr (ohne Luftverkehr)
    ➢ Personenfernverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
    ➢ Sonstige beruflich veranlasste Fahrten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG

    Leistungen des Arbeitgebers bei dieser Alternative können nur für Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsver-
    hältnis (auch Leiharbeitnehmer) gewährt werden, da hier die Grundlage der Zuwendung der Fahrkos-
    tenerstattung bzw. Übernahme für tatsächlich entstehende Werbungskosten ist.

2.1.1.2 2. Alternative – Auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr
     ➢ Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr

Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 15 EStG bei der 2. Alternative gilt hingegen für die Aufwendungen, die der
Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer zuwendet.

Bei dieser Variante der Anwendung der Steuerbefreiung wir explizit nur auf die Fahrten im öffentlichen
Personennahverkehr abgestellt. Das schließt also auch die privaten Fahrten mit ein.

2.1.2 Verkehrsmittel
Im Schreiben wird auch gleich eine beispielhafte Aufzählung der für die beiden Alternativen zu verwende-
nen Verkehrsmittel mitgeliefert.

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15

2.1.2.1 Verkehrsmittel bei Alternative 1
    ➢ Fernzüge der Deutschen Bahn oder anderer Anbieter (ICE, IC, TGV etc.)
    ➢ Fernbusse auf festgelegten Linien mit entsprechenden Haltestellen

2.1.2.2 Verkehrsmittel bei Alternative 2
Hier bietet das BMF-Schreiben als Richtlinie an, dass alle öffentlichen Verkehrsmittel verwendet werden
können, die nicht dem Fernverkehr dienen. Hierzu zählen auch Busse, Taxen etc. im Linienersatzverkehr.

2.1.3 Nicht zu verwendende Verkehrsmittel
Für die folgenden Verkehrsmittel kann die Vorschrift keine Anwendung finden:

    ➢ für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen
    ➢ Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren
    ➢ Luftverkehr

2.1.4 Gemischte Nutzungen von Fahrscheinen im Personenfernverkehr
Mit dem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium auch einige Fallvarianten klargestellt, die auftreten
können, wenn entsprechende Fahrscheine durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

2.1.4.1 Fahrkarte f. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeits.im Fernverkehr
Sofern die Voraussetzungen für die Zuwendung einer solchen Fahrkarte im Fernverkehr vorliegen, ist eine
ggf. erfolgende private Nutzungen unbeachtlich.

2.1.4.2 Fahrkarte f. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeits.im Fernverkehr
        - Nutzung eines Tarifgebietes am Zielort
Für Fahrten im Fernverkehr wird mitunter angeboten, dass am Zielort der gesamte Nahverkehr in einem
bestimmten Gebiet genutzt werden kann. Auch hier wäre eine entsprechende private Nutzung unbeacht-
lich und es bleibt bei der Steuerbefreiung, wenn eine „reguläre“ Fahrkarte für die begünstigten Fahrten
erworben wurde.

2.1.5 Konkurrenz zu §§3 Nr. 13 und 16 EStG
Es kommt häufig auch vor, dass Fahrscheine, die im Rahmen des §3 Nr. 15 EStG überlassen werden, auch
für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und besonders auch bei Dienstrei-
sen verwendet werden. Es wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Steuerbefreiungen nach
§3 Nr. 13 und 16 EStG der Steuerbefreiung nach §3 Nr. 15 EStG vorgehen. Zudem ist hier auf eine genaue
Aufteilung/Anwendung der verschiedenen Vorschriften zu achten, da ja §3 Nr. 15 EStG zu einer Anrech-
nung auf die Entfernungspauschale führt.

2.1.6 Voll- und Teilamortisation bei Dauerfahrscheinen- Prognoseberechnung
Bei der Hingabe von Dauerfahrscheinen oder z.B. einer Bahncard 100 im Rahmen des §3 Nr. 15 EStG ist zu
überprüfen, ob alleine durch die Nutzung im Rahmen von Dienstreisen oder den Heimfahrten im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung die Steuerbefreiung nach §§3 Nr. 13 und 16 EStG eintritt. Hierbei ist für
die Beurteilung grds. eine zu dokumentierende Prognoseberechnung als Grundlage heranzuziehen.

Die Anwendung der Prognoseberechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn durch unvorhersehbare
Gründe die tatsächliche Nutzung anders ausfallen sollte, z.B. durch Krankheit etc. Nur bei einer grds. Än-
derung der Verhältnisse (z.B. Arbeitsplatzwechsel in der Firma) hat dann eine andere Beurteilung der Zu-
wendung der Fahrkarte zu erfolgen.

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2.1.6.1 Vollamortisation durch Dienstreisen
   Beispiel 1:
   Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt Jahresfahrtkarte für Herrn Albert M. für die Strecke
   Frankfurt nach Fulda zu seinem Arbeitgeber kostet 2.743,00 €. Neben seiner ersten Tätigkeitsstätte
   in Fulda, wird Herr M. zweimal in der Woche bei einem Kunden in Flieden eingesetzt. Der Einzel-
   fahrschein kostet für die Fahrt Frankfurt nach Flieden 16,00 €. Wie die Erfahrungswerte der vergan-
   genen Jahre zeigen, wird Herr M. voraussichtlich in 45 Wochen im Jahr 2020 dieses Arbeitsmodell
   wahrnehmen müssen.

   Lösung:
   Ausgehend von den Einzelfahrscheinen und des Arbeitseinsatzes beim Kunden in 45 Wochen im
   Jahr 2020 würden sich Kosten von 2.880,00 € = ((16€ x 2 Fahrten) x (2(Tage/Woche) x 45 Wochen))
   ergeben.
   Diese Kosten stellen Fahrkosten im Rahmen einer Dienstreise dar und könnten gemäß §3 Nr. 16
   EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Da Herr M. die Fahrten mit der ihm zur Nutzung
   überlassenen Fahrkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchge-
   führt hat, die Kosten für die Einzelfahrscheine im Rahmen der Prognoseberechnung jedoch die Kos-
   ten der Jahreskarte übersteigen, werden die Kosten in Höhe von 2.732,00 € ausschließlich als steu-
   erfrei zu erstattende Kosten nach §3 Nr. 16 EStG behandelt.

   Die tatsächliche weitere Nutzung der Dauerfahrkarte ist dabei unbeachtlich. Eine Bescheinigung auf
   der Lohnsteuerbescheinigung hat daher nicht zu erfolgen.

2.1.6.2 Vollamortisation durch Dienstreisen und §3 Nr. 15 EStG

   Beispiel 2:
   Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt Jahresfahrtkarte für Herrn Albert M. für die Strecke
   Frankfurt nach Fulda zu seinem Arbeitgeber kostet 2.743,00 €. Neben seiner ersten Tätigkeitsstätte
   in Fulda, wird Herr M. zweimal in der Woche bei einem Kunden in Flieden eingesetzt. Der Einzel-
   fahrschein kostet für die Fahrt Frankfurt nach Flieden 16,00 €. Aufgrund der Änderung der Vertrags-
   lage mit dem Kunden, wird Herr M. voraussichtlich in 30 Wochen im Jahr 2020 dieses Arbeitsmodell
   wahrnehmen müssen.

   Lösung:
   Ausgehend von den Einzelfahrscheinen und des Arbeitseinsatzes beim Kunden in 30 Wochen im
   Jahr 2020 würden sich Kosten von 1.920,00 € = ((16€ x 2 Fahrten) x (2(Tage/Woche) x 30 Wochen))
   ergeben.
   Diese Kosten stellen Fahrkosten im Rahmen einer Dienstreise dar und könnten gemäß
   §3 Nr. 16 EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Da Herr M. die Fahrten mit der ihm
   zur Nutzung überlassenen Fahrkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
   durchgeführt hat, werden die die Kosten für die Einzelfahrscheine vom Preis der Jahreskarte abge-
   zogen.
   Im Rahmen des §3 Nr. 15 EStG verbleibt ein Vorteil von 812,00 € (2.732,00 € - 1.920,00 €), der Albert
   M. steuerfrei zugewendet wird, der auf der Lohnsteuerbescheinigung zur bescheinigen ist und den
   Werbungskostenabzug der Entfernungspauschale entsprechend mindert.

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Änderung der tatsächlichen Ersparnis gemäß §3 Nr. 16 EStG
  Beispiel 3:
  Unter Abwandlung von Beispiel 1 und 2:
  Der vom Kunden angedachte reduzierte Einsatz von Herrn M. ist in der Praxis so nicht durchführbar.
  Die Einsatzzeiten von Herrn M. werden ab Februar 2020 wieder erhöht. Am Ende des Jahres sind
  es dann wieder 2 Einsatztage in 45 Wochen beim Kunden.
  Dadurch ergibt sich eine tatsächliche Ersparnis der Einzelkosten für die Bahnfahrten im Rahmen
  von Dienstreisen von 960,00 € (2.880,00 € - 1.920,00 €).

   Lösung:

    Es bleibt bei der ursprünglichen Prognoseberechnung. Es kommt nicht auf die tatsächli-
                    che Nutzung oder die privaten Nutzungsmöglichkeiten an.

   Ausgehend von den Einzelfahrscheinen und des Arbeitseinsatzes beim Kunden in 30 Wochen im
   Jahr 2020 würden sich Kosten von 1.920,00 € = ((16€ x 2 Fahrten) x (2(Tage/Woche) x 30 Wochen))
   ergeben.
   Diese Kosten stellen Fahrkosten im Rahmen einer Dienstreise dar und könnten gemäß
   §3 Nr. 16 EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Da Herr M. die Fahrten mit der ihm
   zur Nutzung überlassenen Fahrkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
   durchgeführt hat, werden die die Kosten für die Einzelfahrscheine vom Preis der Jahreskarte abge-
   zogen.
   Im Rahmen des §3 Nr. 15 EStG verbleibt ein Vorteil von 812,00 € (2.732,00 € - 1.920,00 €), der Albert
   M. steuerfrei zugewendet wird, der auf der Lohnsteuerbescheinigung zur bescheinigen ist und den
   Werbungskostenabzug der Entfernungspauschale entsprechend mindert.

2.1.6.3 Teilamortisation bei Dienstreisen und §3 Nr. 15 EStG
Wird eine Dauerfahrkarte zu gewendet, deren Preis aber in der Prognoseberechnung nicht erreicht wird,
dann stellt diese Fahrkarte grds. in voller Höhe Arbeitslohn dar. Sofern mit der Fahrkarte auch die Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte absolviert werden, dann die Steuerbefreiung nach
§3 Nr. 15 EStG zur Anwendung kommen. Der verbleibende Wert der Fahrkarte ist dann als Arbeitslohn
anzusetzen.

   Beispiel 4:
   Der Arbeitgeber wendet dem Arbeitnehmer im Jahr 2020 die Bahncard 100 zu einem Preis von
   4.400€ zu. Der Preis der Jahresfahrkarte für die Fahren zwischen der Wohnung und erster Tätig-
   keitsstätte beträgt 2.732,00 €. Die prognostizierten Dienstreisen für das Jahr betragen 800,00 €. In
   der Summe also 3.532,00 €.

   Lösung:
   Es liegt nur eine Teilamortisation vor.
   In Höhe von 2.732,00 € kann der Arbeitgeber die Kosten gemäß §3 Nr. 15 EStG steuerfrei zuwenden.
   Die verbleibenden Kosten der Bahncard stellen in voller Höhe Arbeitslohn dar, hier in Höhe von
   1.668,00 €.

   Sofern der Arbeitnehmer die Bahncard 100 im Jahr 2020 tatsächlich für Dienstreisen verwendet,
   kann er in Höhe der Preise für die Einzelfahrkarten eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitge-
   ber im Rahmen einer Reisekostenabrechnung erhalten gem. §3 Nr. 16 EStG, höchstens jedoch von
   1.668,00 €.

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2.1.7 Dauerfahrscheine mit kalenderjahrübergreifender Gültigkeitsdauer
Sofern Fahrscheine überlassen werden, deren Gültigkeitsdauer ein Kalenderjahr überschreitet, hat eine
Aufteilung der Kosten des Fahrausweises anhand der jeweiligen auf das Kalenderjahr entfallenden Kosten
zu erfolgen.

2.1.8 Verzicht auf die Prognoseberechnung bei Dauerfahrscheinen
Der Arbeitgeber kann auch auf die Prognoseberechnung verzichten. Dann stellen die Kosten für den Dau-
erfahrschein erst einmal in voller Höhe Arbeitslohn dar. Mit der abschließenden Ermittlung des Jahresar-
beitslohnes kann dann eine Ermittlung/Aufteilung der Kosten für z.B. der Bahncard 100 anhand der er-
sparten Kosten für die Einzelfahrscheine
    • der Dienstreisen
    • der Fahrscheine für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
        erfolgen und so die jeweiligen steuerfreien Beträge ermittelt werden.
   Beispiel 5
   Der Arbeitnehmer erhält die Bahncard 100 für das Jahr 2020 zum Preis von 4.400,00 € von seinem
   Arbeitgeber. Es wird keine Prognoseberechnung vorgenommen. Der Arbeitgeber versteuert einen
   entsprechenden sonstigen Bezug beim Arbeitnehmer.

   Der Arbeitnehmer führt Dienstreisen mit der Bahn durch. Die ersparten Kosten der Fahrscheine
   belaufen sich auf 2.560 €. Die Dauerfahrkarte für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten
   Tätigkeitsstätte belaufen sich 2.732,00 €. In der Summe also 5.292,00 €.

   Lösung:
   In Höhe von 2.560,00 € liegen Reisekosten vor, die der Arbeitgeber nach §3 Nr. 16 EStG steuerfrei
   erstatten darf. Da diese Vorschrift Vorrang hat gegenüber §3 Nr. 15 EStG, verbleiben von den
   4.400,00 € Kosten für die Bahncard 100 noch 1.840,00 €.

   Diese Kosten kann der Arbeitgeber als Fahrtkostenersparnis für die Dauerfahrkarte für die Fahrten
   zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei gemäß §3 Nr. 15 EStG zuwenden. Dieser
   Betrag ist dann auf der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen und mindert bei den Werbungs-
   kosten die Entfernungspauschale.

2.1.9 Barzuschüsse des Arbeitgebers für Dauerfahrscheine des Arbeitnehmers
Sofern die Voraussetzungen der §§3 Nr.13, 16 und 15 EStG erfüllt sind, gelten die Ausführungen auch für
Barzuschüsse, die der Arbeitgeber leistet, wenn der Dauerfahrschein etc. durch den Arbeitnehmer selbst
erworben worden ist.

2.1.10        Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Die Zusätzlichkeit lt. des BMF-Schreibens ist dann gegeben, wenn die zweckbestimmte Leistung zum bis-
herigen Arbeitslohn hinzukommt. Eine Gehaltsumwandlung sieht das BMF an dieser Stelle als schädlich
an, so dass die Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt.

2.1.11       Anrechnung auf die Entfernungspauschale
Die nach §3 Nr. 15 EStG steuerfrei erstatteten Fahrkosten sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Es führt also zu einer Minderung des Werbungskostenabzugs.

2.1.12        Bewertung der steuerfreien Zuwendung
Als Grundlage für die Bewertung sind die Kosten des Arbeitgebers zuzüglich der darauf entfallenden Um-
satzsteuer anzusetzen und entsprechend auf der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken. Bei

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Fahrkartenpaketen die der Arbeitgeber erwirbt, sind die Gesamtkosten auf die Anzahl der erworbenen
Fahrkarten zu verteilen.

Arbeitnehmer die eine entsprechende Fahrkarte nicht haben möchten, können darauf verzichten. Der Ar-
beitgeber hat diesen Verzicht im Lohnkonto zu dokumentieren.

2.1.12.1 Gültigkeit erstreckt sich auf mehrere Kalenderjahre
Bei Fahrausweisen, deren Gültigkeitsdauer sich auf mehrere Kalenderjahre erstreckt, sind die Kosten des
Arbeitgebers monatsgenau aufzuteilen und dann entsprechend zu bescheinigen.

2.1.13        Maximaler Minderungsbetrag der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird höchstens bis auf 0 € gemindert.

Hinweis: Diese Minderung erfolgt auch dann, wenn der Fahrschein ausschließlich privat
genutzt wurde.

2.1.14 Aufzeichnungspflichten
Der gesamte Vorgang ist zum Lohnkonto zu nehmen:
    ➢ Kostenermittlung des Fahrscheins je Arbeitnehmer
    ➢ Amortisationsberechnung
    ➢ Verzicht auf die Prognoseberechnung

2.1.15Anwendung und Verhältnis zur anderen Vorschriften
Das BMF-Schreiben ist ab dem 01.01.2019 anzuwenden. Wie bereits dargestellt, haben die §§3 Nr. 13 und
16 EStG Vorrang vor dem §3 Nr. 15 EStG.

§3 Nr. 15 EStG ist dann im Verhältnis zu §8 Abs. 2 S.11 EStG und §8 Abs. 3 EStG vorrangig anzuwenden.
Etwaige pauschale Versteuerungsmaßnahmen im Jahr 2019, z.B. §40 EStG oder §37b EStG können im Ka-
lenderjahr 2019 noch angewendet werden.

2.2 Pauschale Versteuerung der Jobtickets - §40 Abs. 2 S.2 Nr. 2 EStG – 25%
Der §40 Abs. 2 S.2 EStG wird neu gefasst. Es wird eine weitere pauschale Besteuerungsmöglichkeit genau
für die Fälle des §3 Nr. 15 EStG geschaffen. Für alle Fälle, die die Voraussetzung der Steuerbefreiung er-
füllen, kann eine pauschale Besteuerung mit 25% gewählt werden.

2.2.1 Voraussetzung der Pauschalierung
Die Zuwendung muss nach §3 Nr. 15 EStG steuerfrei zugewendet werden können. Dabei kann es auch in
dem Fall der Pauschalierung zu einer Gehaltsumwandlung kommen. Für den einzelnen Arbeitnehmer
muss die Maßnahme einheitlich im Kalenderjahr gewählt werden. Ein Wechsel zwischen Steuerfreiheit
und Pauschalierung im Kalenderjahr ist nicht möglich.
Wie bei der Steuerbefreiung, sind die Bemessungsgrundlagen des pauschal zu versteuernden Betrags die
Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

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2.2.2 Folgen der Pauschalierung
Bei der Anwendung der Pauschalierung erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Es unter-
leibt also eine Kürzung der Werbungskosten. Ebenso hat eine Bescheinigung auf der Lohnsteuerbeschei-
nigung des Arbeitnehmers nicht zu erfolgen.

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3     Reisekosten und Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte
Das Thema Reisekosten, in diesem Fall als Überbegriff für die Reisekosten und die Fahrten zwischen Woh-
nung und erster Tätigkeitsstätte kommt immer noch nicht zur Ruhe. Neben einigen gesetzlichen Neuerun-
gen gab es nunmehr auch umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex.

3.1 Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen - § 9 Abs. 4a EStG
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden ab dem Jahr 2020 angepasst. Die hier dar-
gestellten Zeiten beziehen sich auf die Abwesenheit von der Wohnung und/oder der ersten Tätigkeits-
stätte.

      Abwesenheit                                          neu          Bis zum 31.12.2019
      Ganztägig                                           28,00 €             24,00 €
      An- und Abreisetag                                  14,00 €             12,00 €
      Mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung                14,00 €             12,00 €

Die Kürzung der pauschalen basiert ja auf einer prozentualen Angabe im Gesetz, so dass an dieser Stelle
nur die gesetzlichen Grundlagen für die Pauschalen geändert werden mussten.

Daraus ergeben sich nun folgende Kürzungsbeträge ab dem 01.01.2020, wenn im Rahmen einer Auswärts-
tätigkeit durch den Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzungsbeträge werden
ausgehend von der Tagespauschale berechnet.

      Mahlzeit                               Kürzungsbetrag                  Ermittlung
      Frühstück                                   5,60 €                 20% x 28 € = 5,60 €
      Mittagessen                                11,20 €                 40% x 28€ = 11,20 €
      Abendessen                                 11,20 €                 40% x 28€ = 11,20 €

    Hinweis: Bitte denken Sie daran, dass der Großbuchstabe M immer bei einer Mahl-
    zeitengestellung zu bescheinigen ist. Also auch in diesen Fällen

3.2 Berufskraftfahrer
Mit dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG wird eine neue Vorschrift eingeführt, die für Arbeitnehmer, die ihrer
berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, die Möglichkeit eines pauschalen Werbungs-
kostenabzug für die Übernachtung im Fahrzeug vorsieht. Je Kalendertag kann somit ein Pauschbetrag in
Höhe von 8 EUR geltend gemacht werden. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen
Aufwendungen geltend gemacht werden.

Diese Pauschale kann ebenfalls für Übernachtungen im Zusammenhang mit dem An- oder Abreisetag der
Auswärtstätigkeit in Anspruch genommen werden.

Da die tatsächlichen Kosten für die Übernachtung weiterhin geltend gemacht werden können, sofern hier
ein Nachweis möglich ist, muss der Arbeitnehmer für das gesamte Kalenderjahr wählen welche Form des
Ansatzes er für die Übernachtungskosten haben möchte.

Da es sich hier um Reisekosten handelt, kann der Arbeitgeber unter Anwendung der §§3 Nr. 13 und 16
EStG diese Aufwendungen/Pauschalen steuerfrei erstatten.

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3.3 Auslandspauschalen
Die Übersicht der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen im Ausland im
Jahr 2020 hat das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben vom 15.11.2019 veröffentlicht.

Für das Schreiben wird Bezug genommen auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2018 -BStBl I S. 1354
ANLAGEN 1GZ IV C 5 -S 2353/19/10010 :001 DOK 2019/0985823.

3.4 Rechtsprechung
Nachdem das neue Reisekostenrecht nunmehr doch einige Jahres Praxiserfahrung aufweisen kann, hält
auch immer mehr die Rechtsprechung Einzug in das „neue“ Thema. Im Folgenden einige Urteile, die bei
einigen Punkten durchaus eine Klarstellung sind:

3.4.1 Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück
Was als Frühstück anzusehen ist, hat der BFH mit dem Urteil vom 03.07.2019 VI R 36/17 eindeutiger for-
muliert.

Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst
Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos und arbeitstäglich zur Verfügung gestellt. Das
Finanzamt sah darin eine Mahlzeitengestellung im Betrieb in Form eines Frühstücks.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass neben einem Heißgetränk und einer Backware noch entsprechende
Belege (Butter, Marmelade, Wurst und Käse etc.) hinzukommen müssten, um als Frühstück als Form einer
Mahlzeit im lohnsteuerrechtlichen Sinne angesehen zu werden.

Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind lohnsteuerliche gesehen kein Frühstück.

Für den BFH handelt es sich dabei lediglich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten im Sinne der R19.6
Abs. 1 LStR, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher
Arbeitsbedingungen dienen.

Ebenso sieht der BFH einen „Coffee to go“ der zusammen mit einem belegten Brötchen im Gehen, Stehen
etc. eingenommen wird, ebenfalls nicht als Mahlzeit an.

3.4.2 Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte
Zu der Frage der ersten Tätigkeitsstätte ist eine Vielzahl von Urteilen im Jahr 2019 ergangen:

3.4.2.1 Urteile
BFH VI R 6/17 vom 10.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

BFH VI R 27/17 vom 04.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz und Streifendienst
nach neuem Reisekostenrecht.

BFH VI R 36/16 vom 11.04.19 – Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht

BFH VI R 12/17 vom 11.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft nach neuem
Reisekostenrecht

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BFH VI R 40/16 vom 11.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht

BFH VI R 17/17 vom 10.04.19 – Erste Tätigkeitsstätte von fliegendem Personal nach neuem Reisekosten-
recht

3.4.2.2 Auslegung
Bei den vorstehend dargestellten Urteilen wurde die Leistung der Arbeitnehmer ganz oder weitgehend
nicht dort erbrachten, wo ihr Arbeitgeber seine "ortsfeste betriebliche Einrichtung" unterhielt bzw. in
großräumigen Einrichtungen der Arbeitgeber oder deren Kunden oder befristet tätig waren.

Besonders darzustellen sind folgende Aussagen des BFH zur Auslegung der Vorschrift:

Die vorrangig maßgebliche arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber kann außerhalb des Ar-
beits-/ Dienstvertrags erfolgen. Dabei kann die Anweisung auch mündlich und sogar konkludent erfolgen
und ist unabhängig davon zu bewerten, ob sich der Arbeitgeber der steuerlichen Folgen bewusst ist.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung bedarf es keiner Dokumentation der Zuordnungsentschei-
dung. Der BFH sieht es als ausreichend, aber erforderlich an, dass der Arbeitnehmer am Ort der Zuordnung
zumindest eine geringfügige Tätigkeit ausübt (auf den qualitativen Schwerpunkt kommt es nicht mehr an).

3.4.2.3 Auslegung der unbefristeten Tätigkeit
Der BFH hat den Begriff der unbefristeten Tätigkeit i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG ausgelegt
(Leitsatz 4 der Entscheidung) und hält eine ex ante Betrachtung für geboten. Von besonderer Bedeutung
ist dies für Arbeitnehmerüberlassungen (dazu das Urteil v. 10.4.2019 VI R 6/17), die sehr häufig Fälle sind,
in denen es an einer ersten Tätigkeitsstätte fehlt.

Von einer dauerhaften Zuordnung, also einer ersten Tätigkeitsstätte, ist insbesondere auszugehen, wenn
der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48
Monaten hinaus an einer orts-festen betrieblichen Einrichtung tätig werden soll.

Wird er während der Befristung einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, wird diese nicht zur ersten
Tätigkeitsstätte. Es liegt dann nämlich keine erste Tätigkeitsstätte mehr vor, weshalb ab diesem Zeitpunkt
wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden. Es kommt hier also ganz maßgeblich auf die ur-
sprüngliche Betrachtung (ex ante) an, und die Absicht den Leiharbeitnehmer einer bestimmten betriebli-
chen Einrichtung zuzuordnen.

3.4.2.4 Anwendung der Urteile
Die Urteile sind zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen. Ggf. ist auch eine Anpassung des
„berühmten“ BMF Schreiben aus 2014 möglich.

3.4.2.5 Weiteres Urteil
Weiteres Urteil durch das FG Berlin Brandenburg, Urteil v. 23.5.2019, 4 K 4259/17 - Betriebshof des Ar-
beitgebers bei Müllwerker als erste Tätigkeitsstätte

IHK Fulda - Lohnsteuerseminar Februar 2020
Referent: Diplom-Finanzwirt (FH) Sven Wallaschek
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